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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/380 der Kommission vom 1. März 2021 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Deutschlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)1248) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Januar 2021
über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) wurde mehrmals wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, empfiehlt es sich, diese Verordnung aus Gründen der Klarheit neu zu fassen. |
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(2) |
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen und die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die die Institute als Nachweis ihrer Erfüllung dieser Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es angemessen, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (4) erhobenen statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute verwendet werden. |
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(3) |
Bezüglich einer Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Mindestreservepflicht sind verstärkte Transparenz und Klarheit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf: a) die Bedingungen für die Auferlegung der Mindestreservepflicht der Institute; b) die Tatsache, dass nationale Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen des Euro-Währungsgebiets), entscheiden können, Institute vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften und den ständigen Fazilitäten (den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems) auszuschließen; c) die Bedingungen für die Anrechnung von Geldbeträgen als Reserven für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreservepflicht; d) die Bestimmungen für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten und e) die Bedingungen für den Widerruf der Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten. |
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(4) |
Damit das Instrument der Mindestreservepflicht des Eurosystems wirksam ist, ist es zudem erforderlich, die Mindestreservepflicht im Hinblick auf die Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung von Mindestreserven sowie die Berichterstattung und Überprüfung genauer zu bestimmen. |
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(5) |
Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu ermöglichen. Wird darüber hinaus dem Mutterinstitut gemäß dieser Verordnung die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, ist es angebracht, dass es die Daten über die Mindestreservebasis nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf aggregierter Basis an die betreffende NZB meldet. |
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(6) |
Um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Richtigkeit der Daten über Mindestreserven und der reibungslosen Anwendung des regulatorischen Rahmens sicherzustellen und um zu vermeiden, dass eine wirksame und anwendbare Erlaubnis erneut erteilt werden muss, sollten die Mittler, denen die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erteilt worden ist, diese Meldung weiterhin vornehmen können, ohne eine neue Erlaubnis beantragen zu müssen. |
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(7) |
Nach Artikel 19.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB von Kreditinstituten, die in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), verlangen, Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den NZBen des Euro-Währungsgebiets zu unterhalten. Da die Kreditinstitute Konten bei der NZB in ihrem jeweiligen Rechtsraum unterhalten, ist es sachgerecht, diese Mindestreserven ausschließlich auf Konten bei den NZBen zu unterhalten. |
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(8) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 hat die EZB das Recht, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten, einschließlich der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Mindestreservepflicht, Sanktionen zu verhängen. |
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(9) |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die an die Änderung der Begriffsbestimmung des „Kreditinstituts“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)) angepasst worden sind, zur gleichen Zeit wie die genannte Änderung am 26. Juni 2021 Anwendung finden. Aus operativen Gründen ist es jedoch notwendig, dass die Bestimmungen über die Haltung von Mindestreserven ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode in 2021, Anwendung finden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Mindestreservepflicht für folgende Institute festgelegt:
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a) |
Kreditinstitute, die entweder
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b) |
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
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1. |
„Mindestreserve“ bzw. „Mindestreserve-Soll“ der Geldbetrag, den ein Institut als Reserve auf seinen Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank zu halten verpflichtet ist; |
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2. |
„Mindestreservepflicht“ sämtliche Pflichten, denen Institute gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Mindestreserve im Zusammenhang mit der Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung von Mindestreserven sowie mit der Berichterstattung und der Überprüfung nachkommen müssen; |
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3. |
„Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; |
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4. |
„Kreditinstitut“ ein „Kreditinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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5. |
„Zweigstelle“ eine „Zweigstelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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6. |
„betreffende NZB“ die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das Institut ansässig ist; |
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7. |
„Mindestreservekonten“ die Konten, auf denen ein Institut seine Mindestreserven bei der betreffenden NZB unterhält; |
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8. |
„Mindestreservebasis“ die Summe der reservepflichtigen Verbindlichkeiten für die Berechnung der Mindestreserve eines Instituts; |
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9. |
„Mindestreservesatz“ der Prozentsatz, der zur Berechnung der Mindestreserve eines Instituts auf die Positionen der Mindestreservebasis angewendet wird; |
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10. |
„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht geprüft wird; |
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11. |
„Tagesendstand“ Mindestreserveguthaben nach Abschluss aller Zahlungen und Durchführung aller Buchungen von Eingängen hinsichtlich des Zugangs zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems; |
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12. |
„NZB-Geschäftstag“ jeder Tag, an dem eine bestimmte NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems geöffnet ist; |
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13. |
„TARGET2-Geschäftstag“ jeder Tag, an dem TARGET2 zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (8) geöffnet ist; |
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14. |
„Gebietsansässiger“ jede natürliche oder juristische Person, die in einem der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig ist im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (9); |
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15. |
„Verschmelzung“ Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übernommenen Institute“) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut“), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen; |
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16. |
„Spaltung“ Vorgang, durch den ein Kreditinstitut (das „übertragende Institut“) zum Zeitpunkt seiner Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Institute (die „übernehmenden Institute“), gegebenenfalls neu gegründete Kreditinstitute, überträgt. |
Artikel 3
Haltung von Mindestreserven
(1) Die in Artikel 1 genannten Institute unterhalten Mindestreserven, die gemäß Artikel 6 berechnet werden, wie folgt:
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a) |
der durchschnittliche Tagesendstand eines oder mehrerer Mindestreservekonten innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode entspricht dem oder übersteigt den Betrag, der gemäß Artikel 6 für diesen Zeitraum berechnet wurde; |
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b) |
die Mindestreserven werden auf in Euro geführten Mindestreservekonten bei den betreffenden NZBen in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets unterhalten, in dem die Institute niedergelassen sind; |
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c) |
für die Zwecke dieser Verordnung können Zahlungsverkehrskonten bei den NZBen als Mindestreservekonten verwendet werden; |
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d) |
Guthaben, die rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern würden, diese Guthaben während der maßgeblichen Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, sind von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen. |
Für die Zwecke von Buchstabe d teilen die Institute den betreffenden NZBen etwaige, in Buchstabe d genannte Beschränkungen unverzüglich mit.
(2) Betreibt ein Institut mehrere Zweigstellen in demselben Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
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a) |
der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung, sofern sich dieser bzw. diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, hat die in diesem Artikel für die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen festgelegte Mindestreservepflicht zu erfüllen; |
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b) |
befinden sich weder der satzungsmäßige Sitz noch die Hauptverwaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat, hat dieses Institut eine seiner sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen für die Zwecke der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Mindestreservepflicht zu benennen; |
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c) |
die betreffende NZB prüft anhand des jeweiligen Tagesendstands auf den Mindestreservekonten der sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen dieses Instituts, ob Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erfüllt ist. |
(3) Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht die folgenden Listen von Instituten auf ihrer Website:
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a) |
nach dieser Verordnung der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute; |
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b) |
nach Artikel 4 von der Mindestreservepflicht befreite Institute, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Institute. |
Artikel 4
Befreiungen von der Mindestreservepflicht
(1) Institute werden von der Mindestreservepflicht nach Artikel 3 befreit, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:
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a) |
die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Zulassung wird entzogen oder aufgegeben oder |
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b) |
ein Institut wird einem Abwicklungsverfahren gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterzogen. |
(2) Die EZB kann auf Antrag der betreffenden NZBen Befreiungen von der Mindestreservepflicht nach Artikel 3 gewähren, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:
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a) |
ein Institut wird einer Sanierungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2001/24/EG unterzogen; |
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b) |
ein Institut unterliegt einer von der Union oder einem Mitgliedstaat verhängten verfügungsbeschränkenden Maßnahme oder von der Union nach Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen; durch die das Institut in der Verfügung über seine Gelder eingeschränkt ist; |
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c) |
ein Institut wird nach Maßgabe der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) (11) von der EZB und den NZBen (Eurosystem) vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen; |
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d) |
es ist nicht angebracht, von einem Institut die Erfüllung der Mindestreservepflicht zu verlangen. |
Wenn der Zugang des Instituts zu den Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten des Eurosystems vom EZB-Rat gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wiederhergestellt wurde, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Befreiung mit Beginn der nächsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nicht mehr.
(3) Für die Zwecke der Gewährung von Befreiungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d berücksichtigen die betreffenden NZBen und die EZB Folgendes:
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a) |
Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist; |
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b) |
dem Kreditinstitut ist die aktive Ausübung von Bankgeschäften im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt; |
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c) |
alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe. |
Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Institut lediglich als Spezialinstitut zugelassen, wenn es spezifische Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder es ihm gesetzlich oder satzungsgemäß untersagt ist, die Tätigkeit der Kreditinstitute wahrzunehmen.
(4) Die in diesem Artikel genannten Befreiungen finden vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an Anwendung, in der das betreffende Ereignis eintritt.
Artikel 5
Mindestreservebasis
(1) Die Institute berechnen ihre Mindestreservebasis anhand der statistischen Daten über die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet werden:
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a) |
Einlagen; |
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b) |
ausgegebene Schuldverschreibungen. |
Hat ein Institut Verbindlichkeiten gegenüber einer sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder gegenüber einer sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Hauptniederlassung bzw. einem sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verbindlichkeiten in der Mindestreservebasis.
(2) Die Institute nehmen die folgenden Verbindlichkeiten von der nach Absatz 1 zu berechnenden Mindestreservebasis aus:
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a) |
Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, wenn dieses Institut
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b) |
Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer NZB eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets. |
(3) Werden Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 von der Mindestreservebasis ausgenommen,
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a) |
unterrichtet das Institut unverzüglich die betreffende NZB über den ausgenommenen Betrag; |
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b) |
legt das Institut Nachweise über diese Verbindlichkeiten vor; |
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c) |
zieht das Institut den Betrag dieser Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis ab, nachdem es der betreffenden NZB entsprechende Nachweise über deren Höhe gemäß Buchstabe b vorgelegt hat. |
Kann ein Institut für die Zwecke von Buchstabe b den Nachweis über die Höhe der Verbindlichkeiten der Kategorie „ausgegebene Schuldverschreibungen“ gegenüber der betreffenden NZB nicht erbringen, muss dieses Institut den auf der Website der EZB veröffentlichten Standardabzug auf den ausstehenden Betrag der Schuldverschreibungen anwenden, die es ausgegeben hat und die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich zwei Jahren haben.
(4) Bei der Bestimmung des Standardabzugs, der auf Verbindlichkeiten der in Absatz 3 genannten Kategorie Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren anwendbar ist, berücksichtigt die EZB das für das Euro-Währungsgebiet geltende Verhältnis („macro ratio“) zwischen dem Bestand aller betreffenden Papiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und von anderen Kreditinstituten und von der EZB und den betreffenden NZBen gehalten werden, und den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Kreditinstituten ausgegebenen Papiere.
(5) Die Institute berechnen ihre Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt.
(6) In das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institute im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) berechnen ihre Mindestreservebasis für zwei aufeinander folgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im dritten Monat nach dem Quartalsende beginnt, auf der Basis der Quartalsenddaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet werden. Diese Institute melden der betreffenden NZB ihr Mindestreserve-Soll gemäß Artikel 7.
Artikel 6
Berechnung des Mindestreserve-Solls
(1) Das nach Artikel 3 von den Instituten unterhaltene Mindestreserve-Soll wird durch Anwendung der folgenden Mindestreservesätze auf jede der in Artikel 5 genannten Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis berechnet:
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a) |
Für die nachstehend aufgeführten Kategorien, die in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführt werden, gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:
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b) |
Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %. |
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 10 bis 12 zieht die NZB oder das Institut bei der Berechnung des Mindestreserve-Solls des Instituts einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100 000 EUR ab.
(3) Die NZBen verwenden das gemäß Artikel 6 berechnete Mindestreserve-Soll für
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a) |
die Verzinsung der Mindestreserveguthaben; |
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b) |
die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. |
Artikel 7
Meldung des Mindestreserve-Solls
(1) Die NZBen legen das Verfahren zur Meldung des jeweiligen Mindestreserve-Solls der Institute fest. In Rahmen dieses Verfahrens wird bestimmt, ob die betreffende NZB oder das Institut das Mindestreserve-Soll gemäß Artikel 6 berechnet.
(2) Berechnet nach Absatz 1 die betreffende NZB das Mindestreserve-Soll eines Instituts, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:
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a) |
die betreffende NZB meldet dem Institut spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode dessen Mindestreserve-Soll; |
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b) |
das Institut erkennt sein Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht; |
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c) |
antwortet das Institut bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die in Buchstabe a genannte Meldung, gilt dies als Anerkennung gemäß Buchstabe b, und das gemeldete Mindestreserve-Soll findet für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung auf dieses Institut. |
(3) Berechnet nach Absatz 1 ein Institut sein Mindestreserve-Soll, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:
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a) |
das Institut meldet der betreffenden NZB spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das Mindestreserve-Soll; |
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b) |
die betreffende NZB erkennt das Mindestreserve-Soll des Instituts spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht; |
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c) |
antwortet die betreffende NZB bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die in Buchstabe a genannte Meldung, gilt dies als Anerkennung gemäß Buchstabe b, und das gemeldete Mindestreserve-Soll findet für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung auf dieses Institut. |
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 kann die betreffende NZB das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen.
(5) Die NZBen können die Bedingungen und Fristen für Berichtigungen der Mindestreservebasis und des nach diesem Artikel gemeldeten Mindestreserve-Solls durch die Institute festlegen. Nach Anerkennung des Mindestreserve-Solls gemäß den Absätzen 2 und 3 sind keine Berichtigungen zulässig.
(6) Die betreffenden NZBen veröffentlichen zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Verfahren Kalender mit den Fristen für die Meldung und Anerkennung von für die Berechnung des Mindestreserve-Solls relevanten Daten.
(7) Ist ein Institut der Pflicht, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) genannten statistischen Daten zu melden, nicht nachgekommen, schätzt die betreffende NZB das für die jeweilige Mindestreserve-Erfüllungsperiode maßgebliche Mindestreserve-Soll des Instituts auf der Grundlage früherer Meldungen des Instituts sowie sonstiger relevanter Daten und meldet dem Institut spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode dessen Mindestreserve-Soll.
Artikel 8
Mindestreserve-Erfüllungsperiode
(1) Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, beginnt eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, der auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist, und endet am Tag vor dem Beginn der folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
(2) Das Direktorium der EZB veröffentlicht einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden auf der Website der EZB. Die NZBen veröffentlichen ebenfalls diesen Kalender auf ihren jeweiligen Websites. Der Kalender wird von der EZB und den NZBen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht.
(3) Der EZB-Rat kann den in Absatz 2 genannten Kalender ändern. Der geänderte Kalender wird auf der Website der EZB bzw. den Websites der NZBen vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode veröffentlicht, auf die sich die Änderung bezieht.
Artikel 9
Verzinsung
(1) Die betreffende NZB verzinst die Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten zum durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.
Hierbei ist:
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Rt |
= |
die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen; |
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Ht |
= |
die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; |
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nt |
= |
die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; |
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rt |
= |
der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
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i |
= |
der i-te Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; |
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MRi |
= |
der marginale Zinssatz des aktuellsten Refinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde. |
(2) Die betreffende NZB schreibt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET2-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode gut, in der die Zinsen angefallen sind.
Artikel 10
Indirekte Haltung von Mindestreserven über einen Mittler
(1) Die Institute können bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, wobei dieses zwischengeschaltete Institut
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a) |
in demselben Mitgliedstaat ansässig ist; |
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b) |
der Mindestreservepflicht unterliegt; |
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c) |
über die Haltung der Mindestreserven hinaus regelmäßig bestimmte laufende Aufgaben (z. B. Finanzdisposition) für das Institut durchführt. |
(2) Beantragt ein Institut im Sinne von Absatz 1 die Erlaubnis, alle seine Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, schließt es eine entsprechende Vereinbarung mit dem zwischengeschalteten Institut. In der Vereinbarung ist mindestens Folgendes anzugeben:
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a) |
ob das antragstellende Institut Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems wünscht; |
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b) |
eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b. |
Kündigt ein Institut gemäß Buchstabe b, teilt es dies der betreffenden NZB unverzüglich mit.
(3) Konsolidiert das Mutterinstitut einer Gruppe in seinen statistischen Meldungen die Geschäftsaktivitäten seiner Tochterunternehmen, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), kann dieses Mutterinstitut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, die Mindestreserven der Gruppe als zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten.
(4) Beantragt ein Mutterinstitut gemäß Absatz 3 die Erlaubnis, die Mindestreserven der Gruppe als zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, schließt dieses Mutterinstitut mit jedem Institut der Gruppe eine Vereinbarung über die Tätigkeit als zwischengeschaltetes Institut. In diesen Vereinbarungen ist mindestens Folgendes anzugeben:
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a) |
ob das Mutterinstitut oder die Tochterunternehmen Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems erhalten; |
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b) |
eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten. |
(5) Die betreffende NZB kann dem antragstellenden Institut die Erlaubnis erteilen, Mindestreserven über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, und unterrichtet unverzüglich das Institut und das zwischengeschaltete Institut entsprechend. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und gilt für die Dauer der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung oder bis zum Widerruf der Erlaubnis gemäß den Absätzen 7 und 8.
Die einem Institut erteilte Erlaubnis, Mindestreserven über ein zwischengeschaltetes Institut gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) zu unterhalten, gilt für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als im Einklang mit diesem Absatz erteilte Erlaubnis.
(6) Unterhält ein zwischengeschaltetes Institut gemäß Absatz 1 dieses Artikels Mindestreserven für ein anderes Institut, sind die Mindestreserven neben den eigenen nach Maßgabe dieser Verordnung gehaltenen Mindestreserven auf den eigenen Mindestreservekonten zu unterhalten.
(7) Die EZB oder die betreffende NZB kann die gemäß Absatz 5 erteilte Erlaubnis jederzeit widerrufen, wenn eine der der folgenden Alternativen zutrifft:
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a) |
eine der Parteien der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung entspricht den Anforderungen dieser Verordnung nicht; |
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b) |
eine der Parteien der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung beantragt einen Widerruf der Erlaubnis gemäß diesem Artikel; |
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c) |
die Bedingungen für die indirekte Haltung von Mindestreserven gemäß Absatz 1 sind nicht mehr erfüllt; |
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d) |
es liegen aufsichtsrechtliche Gründe in Bezug auf das zwischengeschaltete Institut vor. |
(8) Die betreffende NZB oder die EZB berücksichtigt bei der Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis nach Absatz 7 widerrufen wird, folgende Umstände:
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a) |
ob die Parteien übereingekommen sind, die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden; |
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b) |
ob das Institut, das seine Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut unterhält, in der Lage ist, seinen eigenen Mindestreservepflichten nachzukommen. |
(9) Widerruft die betreffende NZB oder die EZB die Erlaubnis nach Absatz 7, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
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a) |
der Widerruf der Erlaubnis wird zum Ende einer laufenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, es sei denn, die Erlaubnis wird gemäß Absatz 7 Buchstabe d entzogen; |
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b) |
erfolgt der Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 7 Buchstabe d, wird dieser unmittelbar wirksam, und die in Buchstabe c dieses Absatzes vorgesehene Mindestanzeigefrist findet keine Anwendung; |
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c) |
die betreffende NZB oder die EZB benachrichtigt beide Parteien der in Absatz 2 oder 4 genannten Vereinbarung über den Widerruf mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, für die die Erlaubnis gilt. |
(10) Verhängt die EZB Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates, können diese gegen das zwischengeschaltete Institut und gegen das Institut, für das es Mindestreserven unterhält, verhängt werden.
Artikel 11
Aggregierte Meldung der Mindestreservebasis
(1) Beantragt ein Institut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, gemäß Artikel 10 Absatz 3 alle seine Mindestreserven indirekt über ein Mutterinstitut zu unterhalten, kann dieses Mutterinstitut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, seine Mindestreservebasis und die Mindestreservebasis der Institute dieser Gruppe auf aggregierter Basis und gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden. Die NZBen können den Mutterinstituten die Erlaubnis erteilen, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis und gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden.
(2) Beantragt ein Mutterinstitut nach Absatz 1 bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, stellt die betreffende NZB sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 4 genannte Vereinbarung eine Anerkennung des möglichen Verlusts des Abzugs des pauschalen Freibetrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf Einzelinstitutsebene vorsieht.
(3) Erteilt die betreffende NZB einem Mutterinstitut nach Absatz 1 die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis, setzt sie das betreffende Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und gilt für die Dauer der in Absatz 2 genannten Vereinbarung oder bis zum Widerruf der Erlaubnis.
(4) Erteilt die betreffende NZB einem Mutterinstitut nach Absatz 1 die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis, wird ein in Artikel 6 Absatz 2 genannter pauschaler Freibetrag automatisch von den vom zwischengeschalteten Institut gehaltenen Mindestreserven abgezogen.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die einem Institut durch die EZB erteilte Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) als wirksam und anwendbar, bis diese Erlaubnis widerrufen wird.
Artikel 12
Verschmelzungen und Spaltungen
(1) Wird eine Verschmelzung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:
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a) |
das übernehmende Institut kommt den für das übernommene Institut geltenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung nach; |
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b) |
das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird um jeden gemäß Artikel 6 Absatz 2 anwendbaren pauschalen Freibetrag gekürzt; |
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c) |
die NZBen beurteilen anhand der Tagesendguthaben auf den Mindestreservekonten sowohl des übernehmenden als auch des übernommenen Instituts, ob die Institute die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen. |
(2) Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die in Absatz 1 genannte Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, gilt Folgendes:
|
a) |
das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird nur um einen pauschalen Freibetrag nach Artikel 6 Absatz 2 gekürzt, und |
|
b) |
das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird für die Zwecke von Artikel 6 auf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet, die sich aus den Mindestreservebasen der übernommenen Institute und des übernehmenden Instituts zusammensetzt. |
Für die Zwecke von Buchstabe b werden gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) für die Berechnung die Mindestreservebasen jedes Instituts herangezogen, die für die maßgebliche Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären.
Unterabsatz 1 gilt auch für nachfolgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden, in denen die Bedingungen von Anhang III Teil 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erfüllt werden.
(3) Wird eine Spaltung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
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a) |
übernehmende Institute, die Kreditinstitute sind, kommen den für das übertragende Institut geltenden Verpflichtungen dieser Verordnung nach; |
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b) |
jedes der übernehmenden Kreditinstitute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach; |
|
c) |
die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut unterhalten werden, werden proportional auf die übernehmenden Institute aufgeteilt; |
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d) |
der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen. |
(4) Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute ihre jeweilige Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) melden, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
|
a) |
jedes der übernehmenden Institute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den gegebenenfalls von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach, und |
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b) |
der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen. |
Artikel 13
Übertragung von Befugnissen im Falle der Einführung des Euro
(1) Der EZB-Rat ermächtigt hiermit das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB Folgendes zu bestimmen:
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a) |
die Daten der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Auferlegung der Mindestreservepflicht nach Artikel 3, wobei diese Periode mit dem Datum der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat beginnt; |
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b) |
die Art und Weise der Berechnung der Mindestreservebasis gemäß Artikel 5 während der in Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode; |
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c) |
die Frist für die Berechnung und Überprüfung der Mindestreserven für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode durch die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute oder durch die betreffende NZB. |
Das Direktorium erlässt und veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und unterrichtet den EZB-Rat davon.
(2) Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium, Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu gestatten, für die betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden während und unmittelbar nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen.
Unterabsatz 1 gilt, wenn die Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat nicht auf der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind. In diesem Fall können die vom Direktorium erlassenen Entscheidungen zur Genehmigung des Abzugs gemäß diesem Absatz genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten berechnet wird.
.
Artikel 14
Überprüfung
(1) Das in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vorgesehene Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten über die Mindestreservebasis zu überprüfen, die von den Instituten vorgelegt werden, kann von den betreffenden NZBen ausgeübt werden.
(2) Meldet ein Institut seine Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 7 Absatz 3, überprüft die betreffende NZB die Richtigkeit dieser Berechnung und kontrolliert die Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldeten statistischen Daten.
Artikel 15
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) wird mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 16
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 3 gilt jedoch ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).
(4) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(10) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
(11) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).
Verordnung (EG) Nr. 1052/2008 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/10) (ABl. L 282 vom 25.10.2008, S. 14).
Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/26) (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 51).
Verordnung (EU) Nr. 1376/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/52) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 79).
Verordnung (EU) 2016/1705 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/26) (ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 10).
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2a Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 2a Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 5 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 6 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 7 |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Einleitungssatz und Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 5 |
|
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 6 |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 7 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 7 |
Artikel 8 |
|
Artikel 8 |
Artikel 9 |
|
Artikel 9 |
Artikel 14 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 10 Absätze 6 und 10 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 9 Buchstaben a und c |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b |
|
— |
Artikel 10 Absätze 4 bis 5 und 8 |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Erwägungsgrund 5, Artikel 14 Absatz 2 |
|
Artikel 11 |
Artikel 11 |
|
Artikel 12 |
— |
|
Artikel 13 |
Artikel 12 |
|
Artikel 13a |
Artikel 13 |
|
Artikel 14 |
Artikel 15 |
|
— |
|
|
Artikel 15 |
Artikel 16 |
|
— |
Anhänge I und II |
|
3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/16 |
VERORDNUNG (EU) 2021/379 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Januar 2021
über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (3) wurde geändert und bedarf weiterer erheblicher Änderungen, insbesondere im Lichte der jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (4), der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Daher empfiehlt es sich, sie aus Gründen der Klarheit neu zu fassen. |
|
(2) |
Die Europäische Kommission wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu den Änderungen der statistischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) konsultiert. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die Europäische Zentralbank (EZB) den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen. |
|
(5) |
Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das ESZB statistische Daten zu den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf ausstehende Beträge und Transaktionen, zum Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI) und zu Kreditinstituten im Sinne des Unionsrechts. Um der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), die als ein Wirtschaftsgebiet angesehen werden, zu verschaffen, ist es erforderlich, eine konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen Kreises von Berichtspflichtigen zu erstellen. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten zu gewährleisten. |
|
(6) |
Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf systemrelevante Wertpapierfirmen ausgedehnt. Folglich ist es erforderlich, die Bezugnahme in der Begriffsbestimmung für „monetäres Finanzinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) an die einschlägige geänderte Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzupassen, um die Kohärenz der gemeinsamen Normen, Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen für die statistische Zuordnung von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen und die Homogenität des MFI-Sektors zu wahren. Dennoch ist es auch erforderlich, die kontinuierliche Verfügbarkeit der statistischen Daten zu allen Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in geänderter Fassung sicherzustellen, unter anderem für die Berechnung der Mindestreservebasen für diese Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (8). Nicht-MFI-Kreditinstitute werden daher in den Anwendungsbereich der Neufassung einbezogen. |
|
(7) |
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis von dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstituten verwendet werden. Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten in Bezug auf die Mindestreservebasis angepasst werden, um die Meldung von bei mindestreservepflichtigen Kreditinstituten platzierten Einlagen ohne Bezugnahme auf eine bestimmte statistische Klassifikation zu ermöglichen. |
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(8) |
Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs sind, um die Erfüllung der statistischen Anforderungen durch Gruppen verbundener Berichtspflichtiger zu erleichtern. Dennoch müssen die für diese Gruppen gegebenenfalls gemeldeten statistischen Daten ausreichen, um die Mindestreservebasis für Kreditinstitute gemäß Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu berechnen. Daher sollten die statistischen Daten, die zur Berechnung der Mindestreservebasis jedes einzelnen Mitglieds dieser Gruppen erforderlich sind, gemeldet werden, es sei denn, es wurde einer Gruppe gestattet, die Mindestreserven gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis für die gesamte Gruppe zu melden. |
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(9) |
Es kann zweckmäßig sein, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter gefassten statistischen Berichtsrahmens bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erheben. Dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung des Meldeaufwands führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen. |
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(10) |
Die EZB muss die Transmission der Geldpolitik und insbesondere die Auswirkung von Zinsänderungen bei Hauptrefinanzierungsgeschäften und gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften sowie der im Rahmen der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten getätigten Ankäufe auf die Kreditvergabebedingungen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften überwachen. Damit die EZB die Kreditbedingungen in der Realwirtschaft und die Funktion von Krediten als Gegenposten zu den monetären Aggregaten effizienter und zeitnah überwachen kann, ist es erforderlich, monatlich weitere statistische Daten zu Verbriefungen und anderen Kreditübertragungen von MFIs zu erheben, insbesondere zu Krediten an private Haushalte, aufgegliedert nach Verwendungszweck und zu Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, aufgegliedert nach Laufzeit. |
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(11) |
Die EZB benötigt statistische Daten zum fiktiven Cash-Pooling, damit die Auswirkung von Einlagen und Krediten in fiktiven Cash-Pools bei der Analyse der Geldmengen- und Kreditentwicklung von der anderer Einlagen und Kredite unterschieden werden kann. |
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(12) |
Um die Analyse von Kreditentwicklungen zu erleichtern, sollten bestimmte Begriffsbestimmungen und Meldepraktiken an die anderer regulatorischer Berichtspflichten, die von der EZB festgelegt werden, angeglichen werden. |
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(13) |
Zur Erhöhung der Markttransparenz und zur Erleichterung der Berichterstattung ist es zudem erforderlich, die Definition von Geldmarktfonds für statistische Zwecke an die Aufsichtsvorschriften anzupassen, soweit die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen Finanzinstrumente begeben, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne gelten. |
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(14) |
Um die Analyse der Bilanz des MFI-Sektors für das gesamte Euro-Währungsgebiet zu verbessern, ist es erforderlich, die Berichtspflichten für bestimmte Positionen mit ergänzenden statistischen Daten, die von den NZBen nach Maßgabe der Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank (9) bereitgestellt werden, stärker zu harmonisieren. |
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(15) |
Damit die EZB die Interbankgeschäfte wirksam überwachen kann, ist es erforderlich, Daten zu den Aktiva und Passiva der MFIs mit Untergliederung nach MFI-Geschäftspartnern zu erheben und die Kohärenz der monatlich und vierteljährlich erhobenen Daten zu Geschäftspartnern zu verbessern. |
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(16) |
Zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen MFIs und anderen Bereichen des Finanzsektors, einschließlich Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute, sowie zur Unterstützung der Erstellung der Finanzierungsrechnung für die Währungsunion ist es zudem erforderlich, statistische Daten zu Einlagen und Anteilsrechten mit Untergliederung der Geschäftspartner nach Teilbereichen zu erheben. |
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(17) |
Die Daten zu den Beständen der MFIs an Schuldverschreibungen, die von den Regierungen jedes Mitgliedstaats begeben werden, müssen zeitnah erhoben werden, damit die Risiken aus diesen Wertpapieren genau überwacht werden können. Die Daten zu den Mitgliedstaaten sollten durch Daten zu den Aktiva und Passiva von Behörden der Union, einschließlich des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB) und der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (European Financial Stability Facility — EFSF) ergänzt werden. Darüber hinaus ist infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Aktualisierung der Berichtspflichten erforderlich. |
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(18) |
Es ist ferner erforderlich, Daten in Bezug auf den gesamten Immobilienbestand zu erheben, um den Umfang des Eigentums der MFIs an solchen Aktiva zu überwachen und die Entwicklung ihrer nichtfinanziellen Aktiva insgesamt besser zu verstehen. |
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(19) |
Zur Erleichterung ihrer Umsetzung durch die Berichtspflichtigen sollten die jüngsten monatlichen und vierteljährlichen Berichtspflichten für Referenzzeiträume eingeführt werden, die innerhalb eines Kalenderquartals liegen. Dementsprechend erfolgt die erstmalige Meldung im Rahmen der monatlichen Berichtspflichten für den Referenzzeitraum Januar 2022 und die erstmalige Meldung im Rahmen der vierteljährlichen Berichtspflicht für das erste Quartal 2022. Um die kontinuierliche Verfügbarkeit der erforderlichen Daten sicherzustellen, sollten die Berichtspflichten im Hinblick auf die vierteljährlich erforderlichen Daten für den Referenzzeitraum des vierten Quartals 2021 beibehalten werden. Die nach dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten somit nach dem jeweiligen Referenzzeitraum für die zu meldenden monatlichen Daten, namentlich ab dem 1. Februar 2022, gelten. |
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(20) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Bei diesem Verfahren sollte der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden. Die NZBen sollten technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Verordnung über den Ausschuss für Statistik vorschlagen. |
|
(21) |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich unmittelbar aus der Änderung der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ergeben, ab demselben Zeitpunkt gelten wie diese Änderung, das heißt ab dem 26. Juni 2021. |
|
(22) |
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) beziehen, ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen jener Verordnung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden für die folgenden Berichtspflichtigen, die im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, die Berichtspflichten in Bezug auf die statistischen Daten zu Bilanzpositionen festgelegt:
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a) |
monetäre Finanzinstitute (MFIs) mit Ausnahme von Kreditinstituten; |
|
b) |
Kreditinstitute, die entweder
|
|
c) |
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder deren Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
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1. |
„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) ein Rechtssubjekt aus einem der folgenden Sektoren:
|
|
2. |
„Kreditinstitut“ ein „Kreditinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
|
3. |
„Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer Zentralbanken“ eines der folgenden Rechtssubjekte:
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|
4. |
„Nicht-MFI-Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut, dessen Tätigkeit nicht in einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten besteht; |
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5. |
„Geldmarktfonds“ Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen sind und Anteile ausgeben, die Einlagensubstitute im engeren Sinne gemäß Anhang I Teil 1 dieser Verordnung sind; |
|
6. |
„Berichtspflichtige“„Berichtspflichtige“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
|
7. |
„Gebietsansässiger“ einen „Gebietsansässigen“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
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8. |
„betreffende NZB“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist; |
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9. |
„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ oder „FMKG“ eine „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (12); |
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10. |
„Verbriefung“ eine Transaktion, die eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bzw. eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ist, bei der die zu verbriefenden Kredite an eine FMKG veräußert werden; |
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11. |
„E-Geld-Institut“ ein „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14); |
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12. |
„E-Geld“„E-Geld“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG; |
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13. |
„Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung; |
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14. |
„Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt; |
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15. |
„Servicer“ ein MFI, das die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite oder Kredite, die auf andere Weise übertragen wurden, dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht; |
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16. |
„gruppeninterne Positionen“ Kredite an Einlagen entgegennehmende Unternehmen des Euro-Währungsgebiets, die derselben Gruppe angehören, bestehend aus einer Muttergesellschaft und all ihren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppenmitgliedern, die direkt oder indirekt kontrolliert werden, oder Einlagen von diesen Unternehmen; |
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17. |
„in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ ein MFI, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 gewährt wurde, oder ein Nicht-MFI-Kreditinstitut, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a gewährt wurde; |
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18. |
„Kreditverlustrückstellungen“ vom Berichtspflichtigen im Einklang mit der anwendbaren Rechnungslegungspraxis zurückgestellte Beträge für Kreditverluste; |
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19. |
„Eigenbestand an Wertpapieren“ vom ausgebenden Berichtspflichtigen gehaltene Wertpapiere aus
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20. |
„fiktives Cash-Pooling“ Vereinbarungen zur Liquiditätsbündelung durch ein MFI oder mehrere MFIs für eine Unternehmensgruppe („Pool-Teilnehmer“), bei der die vom MFI gezahlten oder erhaltenen Zinsen auf der Grundlage der „fiktiven“ Nettopositionen sämtlicher Konten im Pool berechnet wird und jeder Pool-Teilnehmer:
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21. |
„Zweigstelle“ eine „Zweigstelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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22. |
„Ausbuchung“ das Entfernen eines Kredits oder eines Teils davon aus den im Einklang mit Anhang I Teil 2 und Teil 3 gemeldeten ausstehenden Beträgen; |
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23. |
„Kreditübertragung“ den Erwerb oder die Veräußerung eines Kredits oder Kreditpools durch den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung; |
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24. |
„Verschmelzung“ einen Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übernommenen Institute“) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut“), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen. |
Artikel 3
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten.
(2) Erheben NZBen von sonstigen Finanzinstituten außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 statistische Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, können diese NZBen gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung diese SFIs für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einbeziehen.
Artikel 4
Liste der MFIs für statistische Zwecke
(1) Das Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs auf der Grundlage der von den NZBen gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (15) erfassten statistischen Daten.
(2) Die EZB veröffentlicht die aktualisierte Liste der MFI für statistische Zwecke unter anderem in elektronischer Form.
(3) Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß erfüllt, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
Die Berichtspflichtigen melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die Liste offenkundig fehlerhaft ist.
Artikel 5
Statistische Berichtspflichten
(1) Die MFIs melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten:
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a) |
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende; |
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b) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A als Mindestanforderungen festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; |
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c) |
die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5a festgelegten monatlichen Nettokreditübertragungen; |
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d) |
die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung von Kreditübertragungen; |
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e) |
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; |
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f) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A als Mindestanforderungen festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung. |
Die NZBen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f aufgeführten vierteljährlichen statistischen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert.
(2) Nicht-MFI-Kreditinstitute melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten:
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a) |
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, mit Ausnahme von
|
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b) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A als Mindestanforderungen festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, mit Ausnahme von
|
|
c) |
die in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen; |
|
d) |
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; |
|
e) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A als Mindestanforderungen festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung. |
Die NZBen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben c bis e festgelegten vierteljährlichen statistischen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert.
(3) Die NZBen können die statistischen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu emittierten und gehaltenen Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit diese statistischen Daten im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erhoben werden.
(4) Die NZBen können die statistischen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs ausgegeben wurden, aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 erheben, soweit diese Daten den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
Artikel 6
Gruppenmeldungen von MFIs
(1) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen um MFIs, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, kann das Mutterunternehmen die statistischen Daten zu den Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen in den nach Artikel 5 Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten konsolidieren. Gehören Kreditinstitute und sonstige MFIs zu der Gruppe, sind diese statistischen Daten für Kreditinstitute und sonstige MFIs getrennt zu melden.
(2) Die betreffende NZB kann einem Kreditinstitut die Genehmigung erteilen, die statistischen Daten nach Artikel 5 Absatz 1 auf aggregierter Basis im Auftrag einer Gruppe von Kreditinstituten zu melden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
das Kreditinstitut konsolidiert die statistischen Daten zu den Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen nicht in den nach Artikel 5 Absatz 1 in Einklang mit Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten; |
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b) |
die betreffende NZB hat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) die Erlaubnis erteilt, Mindestreserven über dieses Kreditinstitut zu unterhalten, und bei diesem Kreditinstitut handelt es sich um das zwischengeschaltete Institut im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung; |
|
c) |
bei allen Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs. |
Wurde einem Kreditinstitut von der betreffenden NZB die Genehmigung nach Unterabsatz 1 erteilt, meldet dieses Kreditinstitut die statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf aggregierter Basis in seiner eigenen Bilanz und in der Bilanz eines jeden Gruppenmitglieds.
(3) Erfolgen die Meldungen der MFIs gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis, melden sie für die Berechnung der Mindestreservebasis eines jeden Gruppenmitglieds zumindest die in Anhang III, Teil 1, Tabelle 1 genannten Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).
Wurde einem MFI, das Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis vornimmt, die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis zu melden, findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
(4) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenmitglieder sind einzeln in der Liste der MFIs gemäß Artikel 4 aufzuführen.
Artikel 7
Übermittlungsfristen
(1) Die NZBen bestimmen die Meldefrequenz und die Übermittlungsfristen für den Bezug der statistischen Daten gemäß dieser Verordnung von den Berichtspflichtigen so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.
(2) Die NZBen übermitteln der EZB die monatlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen.
(3) Die NZBen übermitteln der EZB die vierteljährlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sie sich beziehen.
Artikel 8
Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wenden die Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (16) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung melden die Berichtspflichtigen sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva auf Bruttobasis.
(2) Melden die Berichtspflichtigen Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
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a) |
Die Berichtspflichtigen melden den am Monatsende ausstehenden Nominalwert der Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Kredite. |
|
b) |
Die Berichtspflichtigen schließen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis von dem in Buchstabe a genannten Betrag aus. |
|
c) |
Die Berichtspflichtigen saldieren Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite nicht gegen andere Aktiva oder Passiva. |
(3) Die NZBen können allen Berichtspflichtigen gestatten, Kredite nach Abzug von Rückstellungen für Kreditausfälle zu melden, wenn diese Erlaubnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) allen Berichtspflichtigen vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
(4) Die MFIs schließen die Eigenbestände an Schuldverschreibungen und Anteilsrechten, die sie ausgegeben haben, aus den betreffenden Aktiva- und Passiva-Beträgen aus. Die NZBen können den MFIs gestatten, ihren Eigenbestand an Wertpapieren im Rahmen der jeweiligen Aktiva und Passiva zu melden, einschließlich auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, soweit die NZB die notwendigen Aktiva- und Passiva-Untergliederungen gemäß Anhang I ohne die Beträge des Eigenbestands an Wertpapieren ableiten kann.
Artikel 9
Ausnahmeregelungen
(1) NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewähren, sofern beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
die Beiträge aller kleinen MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, überschreiten zusammen nicht 5 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen MFI-Bilanz; |
|
b) |
die Beiträge aller Geldmarktfonds, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, überschreiten zusammen keinen der folgenden Schwellenwerte:
|
Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 gewähren, erheben sie zumindest alle folgenden statistischen Daten:
|
a) |
jährlich den ausstehenden Betrag der gesamten Aktiva; |
|
b) |
die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind. |
(2) Die NZBen können kleinen MFIs, die Kreditinstitute sind, Ausnahmeregelungen in Bezug auf die in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten gemäß Teil 6 dieses Anhangs gewähren, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
die Beiträge aller Kreditinstitute, denen Ausnahmeregelungen gewährt werden, überschreiten zusammen nicht 10 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen MFI-Bilanz und |
|
b) |
die Beiträge aller Kreditinstitute, denen Ausnahmeregelungen gewährt werden, überschreiten zusammen nicht 1 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets. |
(3) In das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute können entweder die von den NZBen gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Buchstabe a gewährten Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen oder die statistischen Daten gemäß Artikel 5 melden.
(4) Die NZBen können Geldmarkfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren:
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a) |
die Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
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b) |
jede der folgenden in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten:
|
|
c) |
die statistischen Berichtspflichten in Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii, v oder vi gewähren, gewährleisten sie, dass die auf die Ausnahmeregelung zurückzuführenden zusammengefassten Beiträge zum entsprechenden ausstehenden Gesamtbetrag für jede Position der nationalen MFI-Bilanz zusammen 5 % nicht überschreiten.
Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gewähren, unterscheiden sie zwischen gesonderten Blöcken für Aktiv- und Passivpositionen sowie für inländische Gebietsansässige und Gebietsansässige aus anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gewährleisten, dass der zusammengefasste Beitrag der Sektoren Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen in jedem Block, auf den die Ausnahmeregelung Anwendung findet, 5 % des entsprechenden Blocks der nationalen Geldmarktfondsbilanz nicht überschreitet.
Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii gewähren, gelten diese Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von 12 Monaten.
(5) Die NZBen können Nicht-MFI-Kreditinstituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf jede der folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren:
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a) |
die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2, soweit die ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva des Berichtspflichtigen 350 Mio. EUR nicht überschreiten; |
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b) |
jede der folgenden in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten:
|
Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gewähren, erheben sie zumindest alle folgenden statistischen Daten:
|
a) |
jährlich den ausstehenden Betrag der gesamten Aktiva; |
|
b) |
die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind. |
(6) Die NZBen können MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten die folgenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gewähren:
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a) |
eine Ausnahmeregelung für Geldmarktfonds im Hinblick auf die Verpflichtung, Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Anhang I Teil 4 zu melden; |
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b) |
eine Ausnahmeregelung für MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstitute im Hinblick auf die Verpflichtung, Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Wertpapiere gemäß Anhang I Teil 4 Tabelle 1A monatlich zu melden. Wird eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe dieses Buchstabens gewährt, melden die Berichtspflichtigen diese Bereinigungen infolge Neubewertung vierteljährlich und übermitteln den NZBen auf Verlangen die beiden folgenden Angaben:
|
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c) |
Die NZBen können MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Anhang I Teil 4 gewähren, wenn der Berichtspflichtige die ausstehenden Beträge von Wertpapieren zum Monatsende auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen meldet. Wird eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe dieses Buchstabens gewährt, finden die beiden folgenden Bestimmungen Anwendung:
|
(7) Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitte 7 bis 9 gewähren, die sich auf einen Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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a) |
aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen statistischen Daten geht hervor, dass Positionen gegenüber Geschäftspartnern, die in diesem außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegenden Mitgliedstaat ansässig sind, nicht signifikant sind; |
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b) |
aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen statistischen Daten geht hervor, dass Positionen in der Währung dieses außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegenden Mitgliedstaats nicht signifikant sind. |
Gewährt eine NZB MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, die sich auf ein Land beziehen, das der Union beitritt, kann die NZB 12 Monate, nachdem die MFIs über ihre Absicht zum Widerruf dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet wurden, die Ausnahmeregelungen widerrufen.
Gewähren NZBen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, können sie dieselben Ausnahmeregelungen auch Nicht-MFI-Kreditinstituten gewähren.
(8) Die NZBen können MFIs in den folgenden Fällen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten für fiktives Cash-Pooling gemäß Anhang I Teil 2 gewähren:
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a) |
die ausstehenden Beträge der fiktiven Cash-Pooling-Einlagen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) bzw. die fiktiven Cash-Pooling-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) überschreiten nicht den Betrag von 2 Mrd. EUR in der nationalen MFI-Bilanz; |
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b) |
wird der in Buchstabe a genannte Schwellenwert überschritten, können die NZBen einem MFI Ausnahmeregelungen gewähren, wenn die ausstehenden Beträge der fiktiven Cash-Pooling-Einlagen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) bzw. die fiktiven Cash-Pooling-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) in der Bilanz des betreffenden MFI den Betrag von 500 Mio. EUR nicht überschreiten. |
(9) Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Verpflichtung gewähren, Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 3 getrennt auszuweisen, wenn diese Kredite in der nationalen MFI-Bilanz weniger als 5 % der gesamten Kredite an private Haushalte ausmachen.
Gewähren NZBen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, gewähren sie dieselben Ausnahmeregelungen auch Nicht-MFI-Kreditinstituten.
(10) Gewähren NZBen Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 9, überprüfen sie, dass die darin vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese Überprüfung erfolgt rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.
Gewähren NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 8, überprüfen sie, dass die darin vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre und rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.
Artikel 10
Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
(1) Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
(2) Die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.
Artikel 11
Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen
(1) Der tatsächliche Berichtspflichtige zeigt der betreffenden NZB eine Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation an, wenn
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a) |
diese Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation geeignet ist, die Erfüllung seiner Berichtspflichten zu beeinträchtigen; und |
|
b) |
die Absicht zur Durchführung des in Buchstabe a genannten Vorgangs öffentlich bekannt ist. |
(2) Die Anzeige gemäß Absatz 1
|
a) |
erfolgt in einem angemessenen Zeitrahmen vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation und |
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b) |
umfasst Angaben zu den Verfahren, die angewendet werden sollen, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. |
(3) Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen zwischen dem Ende eines Referenzzeitraums und der von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Frist für die Meldung statistischer Daten für diesen Referenzzeitraum, erfüllt das übernehmende Institut die Berichtspflichten der übernommenen Institute für diesen Referenzzeitraum so, als hätte die Verschmelzung nicht stattgefunden.
(4) Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen während eines Referenzzeitraums, können die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, für diesen Referenzzeitraum und für nachfolgende Referenzzeiträume die statistischen Daten für die übernommenen Institute getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist es nicht zulässig, dass die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, die statistischen Daten für die übernommenen Institute für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der Verschmelzung getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden.
Artikel 12
Meldung statistischer Daten in Bezug auf die Mindestreservebasis
(1) Kreditinstitute melden der betreffenden NZB die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.
(2) Kreditinstitute melden mindestens vierteljährlich die statistischen Daten gemäß Anhang III Teil 1 Tabelle 1, wenn Folgendes gegeben ist:
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a) |
das Kreditinstitut ist ein in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenes Institut; |
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b) |
das Kreditinstitut meldet gemäß Artikel 6 im Auftrag einer Gruppe, der ausschließlich in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institute angehören. |
Artikel 13
Überprüfung und Zwangserhebung
Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht wird insbesondere dann von den NZBen ausgeübt, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.
Artikel 14
Erstmalige Meldung
(1) Die erstmalige Meldung der monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für Januar 2022.
(2) Die erstmalige Meldung der vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für das erste Quartal 2022.
Artikel 15
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Artikel 16
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) wird mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten MFIs wenden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 an.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Nicht-MFI-Kreditinstitute wenden mit Ausnahme der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Berichtspflichten die in der genannten Verordnung auf MFIs anwendbaren Berichtspflichten vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 an. Außer für die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind, können die NZBen einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Nicht-MFI-Kreditinstitute die Daten gemäß diesem Absatz melden. Dieser Zeitpunkt ist spätestens der 31. März 2022.
(3) Die NZBen können Nicht-MFI-Instituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gewähren, soweit die ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva des Berichtspflichtigen 350 Mio. EUR nicht übersteigen.
Gewähren die NZBen Ausnahmeregelungen nach Unterabsatz 1, erheben sie mindestens die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind die Berichtspflichtigen nicht verpflichtet, Untergliederungen nach Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden.
(5) Die Berichtspflichtigen melden bis zum 28. Februar 2022 bestimmte Bilanzpositionen weiterhin vierteljährlich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und gemäß Anhang I jener Verordnung.
(6) Im Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis 1. Februar 2022 berücksichtigen Berichtspflichtige gemäß den Absätzen 1 und 2, soweit sie bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten melden, die der Mindestreservepflicht nach der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) unterliegen, bei diesen Meldungen ihre bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-MFI-Kreditinstituten.
Artikel 18
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2021.
Artikel 5, Artikel 8 und Artikel 9 gelten jedoch ab dem 1. Februar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10). Die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) sind in der Neufassung jener Verordnung in Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) enthalten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
(6) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(9) Leitlinie (EZB/2014/15) der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).
(10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(11) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
(13) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(14) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(15) Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).
(16) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
ANHANG I
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFIs
|
1.1. |
Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Substituierbarkeit von Einlagen, d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden, was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.
Diese Kriterien für die Substituierbarkeit von Einlagen werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie. |
|
1.2. |
Für die Bestimmung der Substituierbarkeit von Einlagen sowie die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:
|
|
1.3. |
Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, die ausschließlich als Arbeitnehmersparpläne betrieben werden und bei denen Anlegern lediglich gestattet wird, ihre Anlage gemäß restriktiven Rückgabebedingungen zurückzufordern, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, gelten nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne. |
TEIL 2
Bilanz (monatliche ausstehende Beträge)
Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten. Für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB sind zusätzliche Daten erforderlich. Die Anforderungen für monatliche Daten lauten folgendermaßen:
1. Instrumentenkategorien
a) Passiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, Verbindlichkeiten aus begebenen Geldmarktfondsanteilen, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen“, „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „Repogeschäfte“ (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.
b) Aktiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, gehaltene Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, Investmentfondsanteile, nichtfinanzielle Aktiva und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.
2. Untergliederung nach Laufzeiten
Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.
a) Passiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder oder für Kündigungsfristen sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt, d. h. üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit. Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem Jahr bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei Anteilen, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.
b) Aktiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (außer MFIs) nach Teilsektor sowie ferner für Kredite an private Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, mit zusätzlicher Abgrenzung bei zwei Jahren für auf Euro lautende Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets und an private Haushalte nach dem Verwendungszweck, und für Bestände an Schuldverschreibungen, die von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen MFIs begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren.
3. Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Kredite an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck werden weiter nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite“ sind Kredite an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen.
4. Untergliederung nach Währungen
Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.
5. Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner
|
5.1. |
Die Berechnung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind und den geldhaltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 neugefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“) (siehe Anhang II Teil 3) bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S.13), wobei der Zentralstaat (S.1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11), private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15), Versicherungsgesellschaften (S.128), Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129), Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzinstitute (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127). Zur Meldung bestimmter Bilanzpositionen wie z. B. Kredite und Schuldverschreibungen werden die drei letztgenannten Sektoren (S.125 + S.126 + S.127) zusammengefasst. Für Geschäftspartner, die FMKGs und zentrale Clearing-Gegenparteien sind, wird innerhalb der sonstigen Finanzinstitute (S.125) zusätzlich unterschieden. Für Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3.
Für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB wird in Tabelle 1 beim Zentralstaat zwischen den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäfte“ unterschieden. Für die Berechnung der Mindestreservebasis werden ferner Daten in Bezug auf Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemäß Anhang III Teil 1 erhoben. |
|
5.2. |
Bei MFI-Geschäftspartnern wird unterschieden zwischen Zentralbanken (S.121) unter separatem Ausweis der EZB, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne Zentralbanken (S.122) und Geldmarktfonds (S.123). Dadurch soll ein besseres Verständnis der Kreditvergabe- und Refinanzierungspolitik im Bankensektor und eine bessere Überwachung von Interbankgeschäften erreicht werden. |
|
5.3. |
Bei den gruppeninternen Positionen wird zusätzlich unterschieden für Kredit- und Einlagenpositionen und Transaktionen der Berichtspflichtigen mit Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne Zentralbanken (S.122), um die Feststellung von Verflechtungen zwischen Unternehmen, die derselben Gruppe angehören (Inland und übrige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), zu ermöglichen. |
|
5.4. |
Bei den Beständen an Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr mit einer Untergliederung nach Währungen wird zusätzlich unterschieden für den Staat (S.13), um einen besseren Überblick über Verflechtungen zwischen Staat und Banken zu gewährleisten. |
|
5.5. |
Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 sind solche Geschäfte unabhängig von ihrer Behandlung im Rahmen anderer Berichtszwecke unter Einlagen und Krediten zu melden. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich in Bezug auf Repos und Reverse Repos unter Beteiligung zentraler Gegenparteien unterschieden, die als sonstige Finanzinstitute (S.125) klassifiziert sind. |
|
5.6. |
„Inländische Geschäftspartner“ werden in Bezug auf alle statistischen Untergliederungen gesondert von „Geschäftspartnern des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner“ ausgewiesen. Der Ausweis der in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit den von der EZB für statistische Zwecke erstellten Listen, dem Handbuch „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken) der EZB und dem ESVG 2010. EU-Institutionen, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, ohne Gebietsansässige eines Mitgliedstaats zu sein (die EZB ist hierfür ein Beispiel), werden als „Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner“ ausgewiesen. Nicht in den Mitgliedstaaten ansässige Geschäftspartner werden gemäß den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts“ (nachfolgend „SNA 2008“) klassifiziert. |
|
5.7. |
Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach „Inland“/„Euro-Währungsgebiet außer Inland“/„übrige Welt“ mindestens Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder des Euro-Währungsgebiets ausschließen zu können. Die NZBen können die benötigten statistischen Informationen auch aus den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Daten ermitteln, sofern die Übermittlungsfristen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewahrt und die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.
|
6. Untergliederung von Kapital und Rücklagen
Diese Untergliederung ist erforderlich, um Informationen über die Bestandteile der Rechnungslegung für Bilanzkomponenten von Kapital und Rücklagen bereitzustellen und die Wechselwirkung dieser Position mit anderen Bilanzentwicklungen zu überwachen.
7. Ausweis von Bilanzpositionen für Derivate und aufgelaufene Zinsen auf Kredite und Einlagen innerhalb der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva.
Diese Untergliederung ist zur Verbesserung der Konsistenz der statistischen Daten erforderlich.
8. Eigenbestand an Wertpapieren
In Tabelle 1 sind Daten zum Eigenbestand von MFI an Schuldverschreibungen sowie Anteilsrechte zu erfassen, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 nicht in die Aktiva und Passiva einzubeziehen sind.
TEIL 3
Bilanz (vierteljährliche ausstehende Beträge)
Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:
|
1. |
Untergliederung nach Teilsektor und Laufzeit in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2). Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) in Bezug auf den geldhaltenden Sektor überwachen zu können. Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon“-Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index, z. B. des Euribor, revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden, d. h. variable Zinssätze, und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des Kreditgebers revidierbar sind. |
|
2. |
Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2). Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich. |
|
3. |
Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2). Soweit das ESVG 2010 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts“ („SNA 2008“). |
|
4. |
Ausweis von Immobilien innerhalb der nichtfinanziellen Vermögenswerte. Diese Untergliederung ist erforderlich, um zusätzliche Informationen zu nichtfinanziellen Vermögenswerten bereitzustellen und die relative Bedeutung von Immobilienbeständen seitens des Bankensektors zu überwachen. |
|
5. |
Ausweis von bilanzwirksamen Positionen für Derivate mit Sektoruntergliederung innerhalb der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva (siehe Tabelle 2). Diese Untergliederung ist zur Verbesserung der Konsistenz der statistischen Daten als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich. |
|
6. |
Untergliederung der Anteilsrechte an börsennotierten Aktien, nicht börsennotierten Aktien und sonstigen Anteilsrechten (siehe Tabelle 2). Dies ergänzt die monatlichen Meldungen durch Informationen, wie die Anteilsrechte potenziell gehandelt werden. |
|
7. |
Untergliederung nach Ländern und Positionen gegenüber der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (siehe Tabelle 3). Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, zur Bereitstellung statistischer Daten in Bezug auf Mitgliedstaaten, die unter Umständen den Euro einführen, sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich. Die Untergliederung nach Land ist in Bezug auf jeden Mitgliedstaat vorzunehmen. Tritt ein Staat der Union bei, erfolgt die erste Meldung der Untergliederung für diesen Mitgliedstaat im vierteljährlichen Referenzzeitraum, in den der Zeitpunkt seines Beitritts fällt. Die Untergliederung nach Land ist zudem für Länder vorzunehmen, die die Union verlassen oder verlassen haben, d. h. als separate Untergliederung innerhalb der Position „Übrige Welt (ohne EU)“. |
|
8. |
Untergliederung nach Sektoren für grenzüberschreitende Einlagen von und grenzüberschreitende Kredite an Nicht-MFIs innerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 3). Diese Untergliederung ist zur Beurteilung der Positionen der Berichtspflichtigen in jedem einzelnen Mitgliedstaat gegenüber Geschäftspartnern erforderlich, die in den übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind. Führt ein Mitgliedstaat den Euro ein, erfolgt die erste Meldung der Untergliederung für diesen Mitgliedstaat im vierteljährlichen Referenzzeitraum, in den der Zeitpunkt der Einführung des Euro durch diesen Mitgliedstaat fällt. |
|
9. |
Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4). Diese Untergliederung nach Währung ist für Kredite hinsichtlich der Landeswährung jedes nicht dem Euro-Währungsgebiets angehörenden Mitgliedstaats und für Einlagen, Kredite und Schuldverschreibungen in ausgewählten Währungen (GBP, USD, CHF und JPY) erforderlich. Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten. |
Tabelle 3
Vierteljährliche ausstehende Beträge (Untergliederung nach Ländern)
|
BILANZPOSITIONEN |
EU |
Übrige Welt (außer EU) |
|||||
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|
|||||||
|
|
Sonstiger Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets |
Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Ausgewählte EU-Organe (*1) |
|
davon: Vereinigtes Königreich |
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PASSIVA |
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von MFIs |
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von Nicht-MFIs |
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|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
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|
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|
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|
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
|
|
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|
Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
|
|
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|
Altersvorsorgeeinrichtungen |
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|
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
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|
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck |
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AKTIVA |
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an MFIs |
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an Nicht-MFIs |
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|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
|
|
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|
Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
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|
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|
Altersvorsorgeeinrichtungen |
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|
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
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|
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck |
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|
bis zu 1 Jahr |
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|
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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|
über 2 Jahre |
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|
von MFIs ausgegeben |
|
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|
bis zu 1 Jahr |
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|
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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|
über 2 Jahre |
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|
von Nicht-MFIs ausgegeben |
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davon: Öffentliche Haushalte (Staat) |
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Geldmarktfondsanteile |
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Investmentfondsanteile (ohne Geldmarktfonds) |
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Tabelle 4
Vierteljährliche ausstehende Beträge (Untergliederung nach Währung)
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BILANZPOSITIONEN |
Alle Währungen zusammen |
Euro |
EU-Währungen außer Euro |
Nicht-EU-Währungen |
Ausgewählte Währungen |
||||||
|
|
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|
Gesamt |
Währung jedes EU-Mitgliedstaats |
|
GBP |
USD |
JPY |
CHF |
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PASSIVA |
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von MFIs |
M |
M |
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von Nicht-MFIs |
M |
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von MFIs |
M |
M |
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von Nicht-MFIs |
M |
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|
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|
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|
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|
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|
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|
bis zu 1 Jahr |
M |
|
|
|
|
|
|
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|
über 1 Jahr |
M |
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|
von MFIs |
Q |
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|
|
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|
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von Nicht-MFIs |
Q |
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M |
M |
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AKTIVA |
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an MFIs |
M |
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an Nicht-MFIs |
M |
M |
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|
an MFIs |
M |
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|
an Nicht-MFIs |
M |
M |
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||
|
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|
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|
bis zu 1 Jahr |
M |
|
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|
über 1 Jahr |
M |
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|
|
|
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|
an MFIs |
Q |
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|
|
|
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||
|
an Nicht-MFIs |
Q |
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|
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|
|
|
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|
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von MFIs ausgegeben |
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Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1. |
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Vierteljährlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 2. |
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TEIL 4
Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung für die Berechnung von Transaktionen
Bereinigungen infolge Neubewertung sind erforderlich, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen zu berechnen. Sie vermitteln Informationen über die Auswirkungen der Änderung von Preisen oder anderen Bewertungen auf zum Ende des Berichtszeitraums ausstehende Beträge der in der Bilanz gemeldeten Aktiva und Passiva. Änderungen der ausstehenden Beträge aufgrund der Auswirkungen von Wechselkursbewegungen auf nicht auf Euro lautende Aktiva und Passiva werden bei der Meldung der Bereinigungen infolge Neubewertung nicht berücksichtigt (die Wechselkursanpassungen für die Erfassung der Transaktionen werden gesondert abgeleitet).
Die Mindestanforderungen an die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung sind in den Tabellen 1A und 2A festgelegt. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Meldung von Bereinigungen infolge der Neubewertung von Krediten und Wertpapieren sind dem folgenden Abschnitt zu entnehmen.
1. Neubewertung von Krediten (einschließlich Abschreibungen/Wertberichtigungen)
Die Bereinigungen infolge Neubewertung spiegeln Veränderungen in den gemäß Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträgen wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung), sowie durch Wertaufholungen von Abschreibungen/Wertberichtigungen verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditverlustrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB gestattet, dass ausstehende Beträge in der Bilanz nach Abzug von Kreditverlustrückstellungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 gemeldet werden. Bereinigungen infolge einer Neubewertung sind ferner zu melden, um der Differenz zwischen der Veränderung der ausstehenden Kreditbeträge aufgrund einer Kreditveräußerung (mit Ausbuchung aus der Bilanz) und dem Transaktionswert (d. h. dem Veräußerungspreis) Rechnung zu tragen. In gleicher Weise führt der Erwerb eines Kredits zu einem Preis unter den gemeldeten ausstehenden Beträgen zu einer positiven Neubewertung.
2. Preisneubewertung von Wertpapieren
Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der ausstehenden Beträge in der Bilanz zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.
Für begebene Schuldverschreibungen bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der ausstehenden Beträge zum Ende eines Berichtszeitraums führt, ist es den NZBen gestattet, Daten zu dieser Änderung zu erheben.
TEIL 5
Statistische Berichtspflichten für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen
1. Allgemeine Anforderungen
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1.1. |
Daten werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 8 Absatz 3 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert. |
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1.2. |
Es wird zwischen Verbriefungen und sonstigen Kreditübertragungen unterschieden. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden, werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären. Für Verbriefungen, an denen im Euro-Währungsgebiet ansässige FMKG beteiligt sind, ist ein separater Ausweis erforderlich. Bei sonstigen Kreditübertragungen ist ein separater Ausweis erforderlich, wenn der Geschäftspartner ein inländisches oder ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörendes MFI ist. |
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1.3. |
Bei Kreditübertragungen wird auch nach den Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträge unterschieden:
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1.4. |
In Bezug auf Übertragungen, die Auswirkungen auf gemeldete ausstehende Kreditbeträge haben, haben die MFIs ferner nach Übertragungen zu unterscheiden, bei denen sie als Servicer für den ausstehenden Betrag der übertragenen Kredite tätig sind. |
2. Anforderungen an die Meldung von Kreditübertragungen
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2.1. |
Die MFIs berechnen Nettokreditübertragungen anhand der Erwerbe während des Monats minus der Veräußerungen während des Monats. Zu diesem Zweck verwenden die MFIs die Transaktionswerte der Erwerbe und Veräußerungen (d. h. den Wert der Käufe bzw. Verkäufe). |
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2.2. |
Die MFIs stellen Daten zu den Kreditübertragungen gemäß Tabelle 5a wie folgt bereit:
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2.3. |
In Bezug auf die Zuordnung gemäß Abschnitt 2.2 Buchstabe a können die NZBen MFIs anweisen, Kreditübertragungen Block 1 statt Block 2 zuzuordnen, wenn andere inländische MFIs als Servicer der übertragenen Kredite tätig sind. Die NZBen haben verbindlich festzulegen, dass diese Übertragungen in der statistischen Meldung separat von denjenigen ausgewiesen werden, die vom selben MFI übertragen und als Servicer bedient werden. |
3. Anforderungen an die Meldung ausstehender Beträge von übertragenen Krediten
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3.1. |
Die MFIs liefern Daten der ausstehenden Beträge von Krediten am Ende des Berichtszeitraums gemäß Tabelle 5b wie folgt:
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3.2. |
In Bezug auf die Zuordnung gemäß Abschnitt 3.1 Buchstabe a berücksichtigen die MFI, wenn die NZBen die MFI anweisen, die Kreditübertragungen gemäß Abschnitt 2.3 zuzuordnen, die ausstehenden Beträge von durch andere inländische MFI übertragenen Krediten, für die sie als Servicer tätig sind, in Block 1, soweit die Kredite nicht gemäß Anhang I Teil 2 und 3 in den gemeldeten ausstehenden Beträgen inländischer MFI enthalten sind. Die NZBen haben verbindlich festzulegen, dass diese ausstehenden Beträge in der statistischen Meldung separat von denjenigen ausgewiesen werden, die vom selben MFI übertragen und als Servicer bedient werden. |
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3.3. |
Die NZBen können zusätzliche Informationen von den MFI zur Erläuterung der Entwicklung der ausstehenden Beträge von Krediten verlangen, insbesondere in Bezug auf Änderungen des Geschäftspartners, der die übertragenen Kredite hält, oder Änderungen der Servicing-Regelungen für ausgebuchte Kredite, die Berichtigungen infolge Neuklassifizierung erfordern könnten, damit die EZB die Kreditentwicklungen für die Auswirkungen, die sich aus Verbriefungen und sonstige Übertragungen in der MFI-Bilanz ergeben, korrekt berichtigen kann. |
4. Anforderungen an die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung betreffend die ausstehenden Beträge von übertragenen Krediten
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4.1. |
Die MFIs liefern Daten gemäß Tabelle 5b zu Bereinigungen infolge Neubewertung, die Änderungen der gemäß Abschnitt 3 gemeldeten ausstehenden Beträge von Krediten am Ende des Berichtszeitraums widerspiegeln, welche auf die Vornahme von Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf Kredite oder auf Änderungen in den Rückstellungen für Kredite zurückzuführen sind (wenn die ausstehenden Beträge nach Abzug von Rückstellungen erfasst werden). Bereinigungen infolge Neubewertung spiegeln im Monat der Kreditübertragung auch die Differenz zwischen den ausstehenden Beträgen von übertragenen Krediten und dem Transaktionswert des Erwerbs oder der Veräußerung gemäß Abschnitt 2 wider. |
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4.2. |
Die MFIs liefern Daten gemäß Tabelle 5b über Bereinigungen infolge Neubewertung wie folgt:
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TEIL 6
Vereinfachte Meldungen für kleine Kreditinstitute
Soweit die NZBen Kreditinstituten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 gewähren, können sie diese Kreditinstitute von den folgenden Anforderungen ausnehmen:
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1. |
Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2 Abschnitt 4. |
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2. |
Getrennter Ausweis von:
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3. |
Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3 Abschnitt 3. |
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4. |
Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3 Abschnitt 7. |
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5. |
Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3 Abschnitt 9. |
Zusätzlich können diese Kreditinstitute die statistischen Berichtspflichten gemäß den Teilen 2, 4 und 5 dadurch erfüllen, dass sie die Daten nur vierteljährlich und im Einklang mit der Übermittlungsfrist für vierteljährliche Statistiken in Artikel 7 Absatz 3 melden.
TEIL 7
Zusammenfassung der statistischen Berichtspflichten hinsichtlich der Bilanzpositionen1
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INSTRUMENTEN- UND LAUFZEITKATEGORIEN |
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BILANZPOSITIONEN |
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AKTIVA |
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GESCHÄFTSPARTNER UND ZWECKKATEGORIEN |
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AKTIVA |
PASSIVA |
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WÄHRUNGEN |
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(*1) Daten sollten getrennt für die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss angegeben werden.
(1) Monatliche Datenuntergliederungen sind fett gedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift angegeben.
(2) Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfolgen auf vierteljährlicher Basis.
(3) Für an nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets und private Haushalte gewährte Kredite. Darüber hinaus wird die Untergliederung nach Laufzeit für Kredite an private Haushalte nach dem Kreditzweck erhoben.
(4) Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände an Wertpapieren, die von im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFI ausgegeben wurden, und bei Beständen an Wertpapieren, die von öffentlichen Haushalten (Staat) des Euro-Währungsgebiets emittiert werden, erfolgt eine Untergliederung für „bis zu einem Jahr“. Wie bei den vierteljährlichen Daten werden die Bestände an von Nicht-MFIs im Euro-Währungsgebiet ausgegebenen Wertpapieren nach den Kriterien „bis zu einem Jahr“ und „über ein Jahr“ untergliedert.
(5) Ausschließlich bei in der übrigen Welt ansässigen Geschäftspartnern.
(6) Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren“ ist vorerst freiwillig.
(7) Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.
(8) Für Repogeschäfte und Reverse-Repo-Geschäfte ist eine Untergliederung für zentrale Gegenparteien erforderlich, die dem Teilsektor S.125 zugeordnet sind. Darüber hinaus ist eine Untergliederung für Kredite, Einlagen und Schuldverschreibungen von Geschäftspartnern erforderlich, die FMKG sind.
(9) Vierteljährliche Untergliederungen nach Währung für jeden Mitgliedstaat sind für bestimmte Kreditpositionen erforderlich. Vierteljährliche Untergliederungen nach den Währungen GBP, USD, JPY und CHF sind für bestimmte gehaltene Positionen von Einlagen, Krediten und Schuldverschreibungen erforderlich.
ANHANG II
GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG
TEIL 1
Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben Mitgliedstaats
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1. |
Für jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den gebietsansässigen MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten sind, und gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstituten. Dies sind:
Die Berichtspflichtigen konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer inländischen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigstellen), die im selben Mitgliedstaat ansässig sind. In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind. |
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2. |
Die Berichtspflichtigen melden die Geschäfte all ihrer ausländischen Niederlassungen wie folgt:
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TEIL 2
Definitionen der Instrumentenkategorien
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1. |
Diese Tabelle enthält eine ausführliche standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010. |
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2. |
Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt. |
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3. |
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels für die Handelbarkeit nicht erforderlich ist. |
Tabelle
Instrumentenkategorien
AKTIVA-KATEGORIEN
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Kategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden |
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Bestände von finanziellen Aktiva, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner ausleihen, und die nicht oder in einem nicht handelbaren Titel verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen.
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Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
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Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften; sie stellen eine Forderung auf den Restwert dar, nachdem die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden. Diese Position umfasst die folgenden Untergliederungen:
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Anteile, begeben von Investmentfonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit das Ziel ist, Publikumskapital zu investieren. Hierzu gehören von Geldmarktfonds gemäß dieser Verordnung begebene Geldmarktfondsanteile sowie von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) begebene Anteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). |
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Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind, einschließlich Sachanlagen (produzierte nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr wiederholt oder fortlaufend in der Produktion eingesetzt werden). Hierunter können fallen:
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Die Position „Sonstige Aktiva“ ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien (zusätzlich zu denen gemäß der vorliegenden Verordnung anzugebenden „davon-Positionen“) verlangen. Unter „Sonstige Aktiva“ können die folgenden Positionen fallen:
Nicht unter „Sonstige Aktiva“ fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva (in Kategorie 6 enthalten). |
PASSIVA-KATEGORIEN
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Kategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf“ ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die von Währungsbehörden ausgegeben oder genehmigt werden“. Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind Teil der monetären Aggregate und deshalb ebenfalls unter der Kategorie „Bargeldumlauf“ auszuweisen, auch wenn sie eine Verbindlichkeit des Zentralstaats und nicht der NZB darstellen. Werden im Umlauf befindliche Münzen vom Zentralstaat ausgegeben, weist die NZB einen Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit unter den „Sonstige Aktiva“ aus (siehe Kategorie 7). |
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Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von handelbaren Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.
Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt: Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2). |
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Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:
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Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen“, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen. |
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Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sollten im Laufzeitband „über zwei Jahren“ erfasst werden. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet. |
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Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren: Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen, z. B. Finanzierung von Wohnraum, die über den Zweijahreshorizont hinausgehen, wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind. |
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Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monaten“). |
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Diese Positionen beinhalten:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls) Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten. |
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Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte, d. h. vorübergehende Erwerber, entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte“ auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte“ klassifiziert:
Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Schuldverschreibungen“, verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten. |
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Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Geldmarktfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Geldmarktfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. |
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Wertpapiere außer sonstigen Anteilsrechten, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
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Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
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Ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag. |
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Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an dem Berichtspflichtigen und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. Diese Kategorie umfasst die folgenden Untergliederungen:
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Die Position „sonstige Passiva“ ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien (zusätzlich zu denen gemäß der vorliegenden Verordnung anzugebenden „davon-Positionen“) verlangen. Unter „Sonstige Passiva“ können die folgenden Positionen fallen:
Nicht unter „Sonstige Passiva“ fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen“ enthalten). |
TEIL 3
Definitionen von Sektoren
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung in den Mitgliedstaaten. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den von der Europäischen Zentralbank (EZB) für statistische Zwecke erstellten Listen und gegebenenfalls sonstigen Leitlinien der EZB für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern festgelegt.
Die Sektorklassifizierung von nicht in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartnern sollte nach dem „System of National Accounts“ („SNA 2008“) erfolgen. Der Begriff „MFI“ bezieht sich nur auf die Mitgliedstaaten. Zur Klassifizierung von Ansässigen außerhalb der EU ist der Begriff „MFI“ im Sinne der Sektoren „Zentralbank“, „Einlagen entgegennehmende Unternehmen ohne die Zentralbank“ und „Geldmarktfonds“ nach dem SNA 2008 auszulegen.
Tabelle
Definitionen von Sektoren
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Sektor |
Begriffsbestimmung |
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MFIs |
Siehe Artikel 1. |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
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Zentralstaat |
Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010). Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Zentralstaat auch Organe und Einrichtungen der Union, die dem Sektor „Öffentliche Haushalte (Staat)“ (S.13) zugeordnet sind. |
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Länderhaushalte |
Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010). |
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Gemeinden |
Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010). |
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Sozialversicherung |
Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) durch Gesetze oder Verordnungen sind bestimmte Bevölkerungsgruppen verpflichtet, an dem System teilzunehmen oder Beiträge zu bezahlen; und b) der Zentralstaat ist verantwortlich für die Verwaltung der Institution im Hinblick auf die Abrechnung oder Genehmigung der Beiträge und Leistungen, unabhängig von seiner Rolle als Aufsichtsorgan oder Arbeitgeber (Nummer 2.117 des ESVG 2010). |
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Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor umfasst Unternehmen für gemeinsame Anlage ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen. |
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Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
Der Teilsektor Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzinstitute sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst unter anderem Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010). |
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Versicherungsgesellschaften |
Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010). |
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Altersvorsorgeeinrichtungen |
Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). |
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Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010). |
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Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck |
Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010). |
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Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Private Haushalte“) |
Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind (Nummer 2.119d des ESVG 2010) |
ANHANG III
MELDUNG IM HINBLICK AUF MINDESTRESERVEN
TEIL 1
Allgemeine Vorschriften
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1. |
Mit einem * markierte Zellen in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis im Sinne der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über von der Mindestreservebasis auszunehmende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Prozentsatzes vor. Zellen mit Punktmuster werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen. |
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2. |
Die Zellen in Tabelle 1 betreffend Einlagen bei „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten“ dürfen nicht die bestehenden Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten einschließen, die als von der Mindestreservepflicht der EZB befreit aufgeführt sind, d. h. Instituten, die nicht aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen befreit sind. Institute, die wegen Reorganisationsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in Tabelle 1 dieses Teils ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen der Anwendung des Freibetrags derzeit keine Mindestreserven beim Europäischen System der Zentralbanken unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Tabelle erfasst. |
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3. |
Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze alternativ gemäß der Tabelle 1 dieses Teils die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten zu handelbaren Instrumenten), sofern davon keine Zellen ohne Punktmuster in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 betroffen sind. |
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4. |
Für Meldungen gemäß der nachstehenden Tabelle ist die genaue Übereinstimmung mit der Tabelle 1 in Anhang I Teil 2 sicherzustellen.
Tabelle 1 Mindestreservebasis
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TEIL 2
Sonderregeln bei Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind
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1. |
Findet eine Verschmelzung zwischen Kreditinstituten statt, wird die Mindestreservebasis des übernehmenden Instituts für die unmittelbar auf die Verschmelzung folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode als Aggregat seiner Mindestreservebasis und der Mindestreservebasen der übernommenen Institute ohne Berücksichtigung der Verschmelzung berechnet, wobei die gemäß dieser Verordnung und nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gemeldeten statistischen Daten herangezogen werden. |
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2. |
Handelt es sich bei dem übernehmenden Institut im Rahmen der Verschmelzung gemäß Absatz 1 um ein Institut, das nicht in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist, gelten im Hinblick auf die für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung zu verwendenden, gemäß dieser Verordnung gemeldeten statistischen Daten folgende Referenzzeiträume:
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3. |
Handelt es sich bei dem übernehmenden Institut im Rahmen der Verschmelzung gemäß Absatz 1 um ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist, gelten im Hinblick auf die für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung zu verwendenden, gemäß dieser Verordnung gemeldeten statistischen Daten folgende Referenzzeiträume:
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4. |
Die in Absatz 1 genannte Berechnung gilt auch für nachfolgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden, in denen beide folgenden Bedingungen erfüllt werden:
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(1) Berechnet als Summe
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der Spalten (a)-(b)+(c)+(d)+(e)+(f)-(g)+(h)+(i)+(j)+(k) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) oder |
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der Spalten (a)-(b)-(c)+(d)+(e)+(f)+(g)-(h)-(i)+(j)+(k)+(l)+(m) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung |
(2) Berichtspflichtige können dieser Berichtspflicht durch freiwillige Meldungen nachkommen, d. h. sie können entweder richtige Zahlen (einschließlich Null-Positionen) oder „fehlende Zahlen“ melden. Wenn sie sich einmal für die Meldung von richtigen Zahlen entschieden haben, können sie nicht mehr „fehlende Zahlen“ melden.
(3) Berechnet anhand
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der Spalte (l) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) oder |
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der Spalten (n) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung |
ANHANG IV
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
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1. |
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
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2. |
Mindestanforderungen für die Exaktheit:
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3. |
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:
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4. |
Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht im regelmäßigen Turnus erfolgen, müssen erläutert werden. |
ANHANG V
Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung
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Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). |
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Verordnung (EU) Nr. 1375/2014 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2014/51) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 77). |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
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Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 2 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 Nummer 5 und Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.3 |
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Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
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Artikel 3 Absatz 2 |
- |
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Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii |
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Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 2 |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Artikel 5 Absätze 1 und 3 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
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Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
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Artikel 5 Absatz 4 |
- |
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Artikel 5 Absatz 5 |
- |
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Artikel 6 Buchstaben a bis c |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d |
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Artikel 6 Buchstabe d |
- |
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Artikel 7 |
Artikel 7 |
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Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
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Artikel 8 Absätze 2 und 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
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Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 9 Absatz 2 |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 9 Absatz 10 Unterabsatz 1 |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 9 Absatz 3 |
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Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 4 |
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Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 6 |
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Artikel 9 Absatz 4 |
- |
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Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
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Artikel 10 |
Artikel 10 |
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Artikel 11 |
Artikel 11 |
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Artikel 12 |
Artikel 12 |
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Artikel 13 |
Artikel 13 |
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Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 14 |
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Artikel 14 Absatz 2 |
Anhang I Teil 3 Abschnitt 8 Unterabsatz 3 |
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Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 |
Anhang I Teil 3 Abschnitt 7 Unterabsatz 3 Satz 2 |
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Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 |
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
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Artikel 15 |
Artikel 15 |
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Artikel 16 |
Artikel 18 |
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Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 |
Anhang I Teil 1 |
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Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 |
- |
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Anhang I Teil 2 |
Anhang I Teil 2 |
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Anhang I Teil 3 |
Anhang I Teil 3 |
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Anhang I Teil 4 |
Anhang I Teil 4 |
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Anhang I Teil 5 |
Anhang I Teil 5 |
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Anhang I Teil 6 |
Anhang I Teil 6 |
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Anhang I Teil 7 |
Anhang I Teil 7 |
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Anhang II Teil 1 Nummer 1 |
Anhang II Teil 1 Nummer 1 |
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Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 |
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Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe b |
Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstaben a und c |
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Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c |
Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstaben b und d |
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Anhang II Teil 2 |
Anhang II Teil 2 |
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Anhang II Teil 2 Abschnitt 3 letzter Satz |
Artikel 9 Absatz 9 |
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Anhang II Teil 3 |
Anhang II Teil 3 |
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Anhang III Teil 1 Abschnitt 1 |
Anhang III Teil 1 |
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Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 |
Artikel 6 |
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Anhang III Teil 2 Abschnitt 2 Nummer 2.1 |
Artikel 2 Nummer 24 |
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Anhang III Teil 2 Abschnitt 2 Nummern 2.2 bis 2.3 und Tabelle |
Anhang III Teil 2 |
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Anhang III Teil 2 Abschnitt 2 Nummer 2.4 |
Artikel 11 Absätze 3 und 4 |
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Anhang IV |
Anhang IV |
BESCHLÜSSE
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/380 DER KOMMISSION
vom 1. März 2021
zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Deutschlands
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)1248)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind. |
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(2) |
Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (2) tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten sowie Informationspflichten festgelegt. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sind bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft, einschließlich einer Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko. Dieser Anhang ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. |
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(3) |
2020 meldete Deutschland der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff ordnungsgemäß Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG. |
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(4) |
Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG hat Deutschland der Kommission am 11. Dezember 2020 einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der „Tilgungsplan“) übermittelt. |
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(5) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/123 der Kommission (3) geändert, um unter anderem den Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland Rechnung zu tragen; die Teile I und II des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in Deutschland. |
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(6) |
Der von Deutschland vorgelegte Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Der Tilgungsplan sollte dementsprechend genehmigt werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Deutschland am 11. Dezember 2020 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus dem Wildschweinbestand in den Gebieten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, wird genehmigt.
Artikel 2
Deutschland setzt innerhalb von 30 Tagen nach Erlass dieses Beschlusses die zur Durchführung des Tilgungsplans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 1. März 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/123 der Kommission vom 2. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 63).