ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
26. Februar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/357 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung der Entscheidung 98/683/EG über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/359 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird

6

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/360 der Kommission vom 19. Februar 2021 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1121)

9

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/361 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1018)  ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


BESCHLUSS (EU) 2021/357 DES RATES

vom 25. Februar 2021

zur Änderung der Entscheidung 98/683/EG über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, liegt ausschließlich bei der Union. Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich die ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.

(2)

Nach Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die entsprechenden Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen festzulegen.

(3)

Vor der Einführung des Euro hatte Frankreich mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA), der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l’Afrique Centrale, CEMAC) und den Komoren Vereinbarungen über Wechselkursfragen getroffen, die die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc in französische Franc zu einer festen Parität garantieren sollten. (2) Nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro am 1. Januar 1999 ermächtigte der Rat Frankreich, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen (im Folgenden „gegenwärtige Vereinbarungen“) gemäß dem in der Entscheidung 98/683/EG (3) festgelegten Rahmen fortzuführen.

(4)

Die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG geben verschiedene Verfahren vor, nach denen Frankreich Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen kann, je nachdem, ob die Natur oder der Geltungsbereich dieser Vereinbarungen geändert wird oder nicht.

(5)

Frankreich und die UEMOA-Staaten sind dabei, die gegenwärtige Vereinbarung vom 4. Dezember 1973 zwischen ihnen durch eine neue Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Wechselkursfragen zu ersetzen. Diese neue Vereinbarung über die Zusammenarbeit wurde am 21. Dezember 2019 unterzeichnet und geht mit einer neuen Garantievereinbarung einher, die mit der Zentralbank der UEMAO-Staaten geschlossen werden soll. Am 22. Mai 2020 legte die französische Regierung der französischen Nationalversammlung ein Gesetz zur Ratifizierung der neuen Kooperationsvereinbarung vor.

(6)

Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG. Dies gilt auch, obwohl Natur und Geltungsbereich solcher neuen Kooperationsvereinbarungen unverändert bleiben, das heißt, es darum geht, die Konvertierbarkeit zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren zu einer festen Parität durch eine Haushaltsverpflichtung Frankreichs zu gewährleisten.

(7)

Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung 98/683/EG sollten die verschiedenen Verfahren weiterhin Anwendung finden, je nachdem, ob die Ersetzung die Natur oder den Geltungsbereich dieser Vereinbarungen berührt oder nicht. In Bezug auf beide Verfahren müssen gegebenenfalls die zuständigen Stellen der Union im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über den Informationsaustausch und das Zustimmungsverfahren einbezogen werden, bevor die gegenwärtigen Vereinbarungen durch neue Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ersetzt werden.

(8)

Die Entscheidung 98/683/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 98/683/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Entscheidung 98/683/EG des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren“.

(2)

Die Artikel 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarungen. Die französischen Behörden informieren den Wirtschafts- und Finanzausschuss vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC oder der Komoren.

Artikel 4

Frankreich kann Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen oder diese Vereinbarungen ersetzen, sofern sich dadurch deren Natur oder deren Geltungsbereich nicht ändert. Vor derartigen Änderungen sind die Kommission, die Europäische Zentralbank und der Wirtschafts- und Finanzausschuss zu unterrichten.

Artikel 5

Frankreich legt der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss etwaige Pläne zur Änderung der Natur oder des Geltungsbereichs der gegenwärtigen Vereinbarungen durch Änderung oder Ersetzung vor. Die Pläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Convention de coopération monétaire du 23 novembre 1972 entre les Etats membres de la Banque des États de l’Afrique centrale (BEAC) et la République française, in der geänderten Fassung; Convention de compte d’opérations du 13 mars 1973 entre le ministre de l’Économie et des Finances de la République Française et le Président du Conseil de l’administration de la Banque des États de l’Afrique Centrale, in der geänderten Fassung; Accord de coopération du 4 décembre 1973 entre la République française et les Républiques membres de l’union monétaire ouest-africaine, in der geänderten Fassung; Convention de compte d’opérations du 4 décembre 1973 entre le ministre de l’Économie et des Finances de la République Française et le Président du conseil des ministres de l’Union monétaire ouest-africaine, in der geänderten Fassung; Accord de coopération monétaire du 23 novembre 1979 entre la République française et la République fédérale islamique des Comores, in der geänderten Fassung: Convention de compte d’opérations du 23 novembre 1979 entre le ministre de l’Économie et des Finances de la République Française et le ministre des Finances, de l’Économie et du Plan de la République fédérale des Comores, in der geänderten Fassung.

(3)  Entscheidung 98/683/EG des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 58).


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/358 DES RATES

vom 22. Februar 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG kann Estland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 16 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates (2) wurde Estland ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Estland wurde ermächtigt, diese abweichende Regelung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag anzuwenden, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3)

Am 18. Februar 2020 erließ der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 (3) zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und zur Festlegung neuer Vorschriften für Kleinunternehmen, einschließlich der Festlegung des Schwellenwerts für den Jahresumsatz in einem Mitgliedstaat bei höchstens 85 000 EUR oder des Gegenwerts in Landeswährung.

(4)

Mit einem am 9. Oktober 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Estland um die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

(5)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Estlands. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)

Die abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(7)

Den von Estland vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen. Steuerpflichtige können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(8)

Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Estland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(9)

Angesichts der potenziell positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung durch Vereinfachung der Mehrwertsteuerreglungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Kleinunternehmen sollte Estland ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(10)

Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Estland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11)

Um Störungen zu vermeiden, sollte Estland gestattet werden, die abweichende Regelung ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gewährt werden, um die zuvor geltende Regelung, zu welcher der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates ermächtigte, nahtlos weiterzuführen.

(12)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/359 DES RATES

vom 22. Februar 2021

zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 des Rates (2) wurden die Niederlande ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2020 einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden.

(2)

Am 30. März 2020 ersuchten die Niederlande um die Ermächtigung, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2025 weiterhin einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird. Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die Niederlande am 20. November 2020 zusätzliche Informationen zur Begründung ihres Antrags.

(3)

Mit dem ermäßigten Steuersatz soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Senkung der Kosten für den Strom zum Betreiben solcher Fahrzeuge weiterhin gefördert werden.

(4)

Die Nutzung von Elektrofahrzeugen geht nicht mit der Emission von Luftschadstoffen einher, die bei der Verbrennung von Benzin und Diesel oder anderen fossilen Kraftstoffen entstehen, und trägt deshalb zur Verbesserung der Luftqualität in Städten bei. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen kann zudem zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, insbesondere dann, wenn der verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Strom, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird, dürfte daher zur Verwirklichung der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5)

Wie von den Niederlanden hervorgehoben wird, würde der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Strom an Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit direktem Anschluss an das Stromnetz gelten, einschließlich öffentlicher Ladestationen und einiger privater oder betrieblicher Ladestationen.

(6)

Die Niederlande haben den ermäßigten Steuersatz nur für Ladestationen beantragt, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden; ausgeschlossen sind Ladestationen, an denen der Austausch von Batterien erfolgt.

(7)

Ein ermäßigter Steuersatz auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird die Wirtschaftlichkeit öffentlich zugänglicher Ladestationen in den Niederlanden verbessern, was die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen und zur Verbesserung der Luftqualität führen wird.

(8)

In Anbetracht der relativ geringen Zahl an Elektrofahrzeugen und des Umstands, dass der Steuerbetrag für Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen für betriebliche Verwendungen über dem Mindeststeuerbetrag gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen wird, dürfte der ermäßigte Steuersatz für den Zeitraum, für den die Ermächtigung beantragt wird, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

(9)

Der Steuerbetrag für Strom zum Aufladen von nicht betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird über dem Mindeststeuerbetrag für nicht betriebliche Verwendungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(10)

Jede gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich streng befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für den beantragten Zeitraum zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung mit dem Anwendungsbeginn allgemeiner Bestimmungen über Steuervergünstigungen für an Elektrofahrzeuge gelieferten Strom enden, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 1. Januar 2025 anwendbar werden.

(11)

Um einen potenziellen Anstieg des Verwaltungsaufwands für Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom infolge von Änderungen der geltenden Steuersätze zu vermeiden, sollten die Niederlande in der Lage sein, den ermäßigten Steuersatz auf Strom, der an Elektrofahrzeuge geliefert wird, ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gewährt werden, um die zuvor geltende Regelung, zu welcher der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 ermächtigte, nahtlos weiterzuführen.

(12)

Der vorliegende Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt, dass „Elektrofahrzeug“ ein Elektrofahrzeug gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist.

Artikel 2

Die Niederlande werden ermächtigt, auf Strom, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt und nicht durch Austausch von Batterien aufgeladen werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2025.

Sollte der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 30).

(3)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/360 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2021

über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1121)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs (1) insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

nach Anhörung des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Europäische Bürgerinitiative,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2020/1042 sind befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Europäischen Bürgerinitiative festgelegt, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Organisatoren von Bürgerinitiativen, die nationalen Verwaltungen und die Organe der Union konfrontiert waren, nachdem die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 im März 2020 zu einer weltweiten Pandemie erklärt hatte. In den auf diese Erklärung folgenden Monaten haben die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlichen Gesundheitskrise erlassen. Dadurch kam das öffentliche Leben in fast allen Mitgliedstaaten zum Stillstand. Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wurden daher bestimmte in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegte Fristen verlängert.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wird die Kommission ermächtigt, die Sammlungsfristen bei Initiativen, für die zum Zeitpunkt eines neuerlichen COVID-19-Ausbruchs bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, unter bestimmten Umständen um weitere drei Monate zu verlängern. Für eine weitere Verlängerung gelten ähnliche Bedingungen wie für die nach dem COVID-19-Ausbruch im März 2020 beschlossene ursprüngliche Verlängerung, nämlich dass mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anwendet, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich einschränken.

(3)

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2020/1042 im Juli 2020 verfolgt die Kommission aufmerksam die Lage in den Mitgliedstaaten.

(4)

Am 17. Dezember 2020 gewährte die Kommission in Anbetracht ihrer Einschätzung, dass die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Verlängerung gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 (3) erfüllt waren, eine weitere dreimonatige Verlängerung für Initiativen, deren Sammlung von Unterstützungsbekundungen am 1. November 2020 noch lief. Für Initiativen, die ihre Sammlungsfrist zwischen dem 1. November und dem 17. Dezember 2020 eingeleitet haben, wurde eine angemessene Verlängerung gewährt.

(5)

Seit dem 1. November 2020 hat sich die durch COVID-19 verursachte Pandemie in mehreren Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert. Ende Januar 2021 galten in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten weiterhin Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Bürgerinnen und Bürgern in ihrem Hoheitsgebiet, um die Übertragung von COVID-19 zu stoppen oder zu verlangsamen. Fünf Mitgliedstaaten berichteten, dass sie ab dem 1. Februar 2021 nationale Ausgangsbeschränkungen anwenden, die die Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in ihrem Hoheitsgebiet unterbinden oder erheblich einschränken, während 11 Mitgliedstaaten mitteilten, dass sie lokale Ausgangsbeschränkungen anwenden. Diese Ausgangsbeschränkungen wurden mit zusätzlichen Maßnahmen mit ähnlich beschränkenden Auswirkungen auf das öffentliche Leben in ihrem Hoheitsgebiet oder zumindest in wesentlichen Teilen davon verknüpft, darunter Beschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Räumen, Schließung oder eingeschränkte Öffnung von Geschäften, Restaurants und Schankwirtschaften, starke Kapazitätsbeschränkungen für öffentliche und private Versammlungen und Zusammenkünfte sowie die Verhängung von Ausgangssperren. Durch all diese Maßnahmen wird auch die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich eingeschränkt. Nach den derzeit verfügbaren Informationen dürften diese Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in Kraft bleiben.

(6)

Die betreffenden Mitgliedstaaten repräsentieren mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten und mehr als 35 % der Bevölkerung der Union.

(7)

Daraus folgt, dass die Bedingungen für eine Verlängerung der Sammlungsfristen bei Bürgerinitiativen, für die zum 1. Februar 2021 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, erfüllt sind. Die betreffenden Sammlungsfristen sollten daher um drei Monate verlängert werden.

(8)

Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen hat, sollte die Sammlungsfrist bis zum 1. Mai 2022 verlängert werden.

(9)

Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ausgelaufen ist, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Wurden am 1. Februar 2021 bereits Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative (im Folgenden „Initiative“) gesammelt, wird die maximale Sammlungsfrist für diese Initiative um drei Monate verlängert.

(2)   Hat die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen, wird die Sammlungsfrist für diese Initiative bis zum 1. Mai 2022 verlängert.

Artikel 2

Für die folgenden Initiativen gelten folgende neue Sammlungsfristen:

Initiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“: 6. Mai 2021;

Initiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“: 7. Mai 2021;

Initiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“: 10. Mai 2021;

Initiative „Bepreisung von CO2-Emissionen zur Bekämpfung des Klimawandels“: 22. Juli 2021;

Initiative „Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern“: Kulturpflanzen sind wichtig!“: 25. Juli 2021;

Initiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“: 12. September 2021;

Initiative „Maßnahmen gegen Klimakatastrophen“: 23. September 2021;

Initiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“: 30. September 2021;

Initiative „Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen“: 31. Januar 2022;

Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen – uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“: 11. März 2022;

Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“: 25. März 2022;

Initiative „Libertà di condividere“: 1. Mai 2022;

Initiative „Recht auf Behandlung“: 1. Mai 2022;

„Initiative der Zivilgesellschaft für ein Verbot biometrischer Massenüberwachungspraktiken“: 1. Mai 2022.

Artikel 3

Für Initiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses endete, gilt dieser Beschluss rückwirkend.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

die Organisatorengruppe der Initiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Bepreisung von CO2-Emissionen zur Bekämpfung des Klimawandels“;

die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative mit dem Titel „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ („Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern: Kulturpflanzen sind wichtig!“);

die Organisatorengruppe der Initiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Bienen und Landwirte retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen – uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Libertà di condividere“;

die Organisatorengruppe der Initiative „Recht auf Behandlung“;

die Organisatorengruppe „Initiative der Zivilgesellschaft für ein Verbot biometrischer Massenüberwachungspraktiken“.

Brüssel, den 19. Februar 2021

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 7.

(2)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 56).


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/361 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2021

zur Festlegung von Sofortmaßnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1018)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (1), insbesondere auf Artikel 259 einleitender Satz und Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 261 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) handelt es sich um einen pathogenen Pilz bei Salamandern, der sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wildlebende Salamanderpopulationen befällt und dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen kann. Der Pilz Bsal ist für bestimmte Salamanderarten tödlich, wohingegen andere Arten vollständig oder teilweise gegen ihn resistent sind; diese können ihn jedoch auf der Haut tragen und somit als Reservoir und Infektions- oder Kontaminationsquelle für andere Salamanderarten fungieren.

(2)

Daten zufolge, die im Zusammenhang mit dem europäischen Projekt „Abmilderung einer neuen Infektionskrankheit von Salamandern, um einem Rückgang der biologischen Vielfalt in Europa entgegenzuwirken“ und im Anschluss daran gesammelt wurden, kam es in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Spanien zu Bsal-Infektionen, und zwar sowohl bei in Gefangenschaft gehaltenen als auch bei wildlebenden Salamanderpopulationen. (2) Es wird davon ausgegangen, dass der Bsal-Pilz seinen Ursprung in Ostasien hat und dort weitverbreitet ist, da er zumindest in Japan, Thailand und Vietnam endemisch ist. Zugleich gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, wie weitverbreitet er in anderen Teilen der Union und weltweit ist. Der Handel mit infizierten Salamandern oder mit Salamandern, die als Träger fungieren, trägt zur Ausbreitung des Bsal-Pilzes bei, und die Seuche stellt in den von ihm besiedelten Gebieten ein erhebliches Risiko für die biologische Vielfalt dar.

(3)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission (3), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission (4), werden Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union festgelegt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 wurde auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 25. Oktober 2017 (im Folgenden „EFSA-Gutachten“) (5) und der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 21. Februar 2017 (6) (im Folgenden „wissenschaftliche und technische Unterstützung der EFSA“) erlassen. Der genannte Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

(4)

Das EFSA-Gutachten und die technische Unterstützung der EFSA sowie neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen (7) haben ebenfalls viele Lücken und Unsicherheiten beim Wissensstand in Bezug auf zahlreiche Eigenschaften von Bsal aufgezeigt. Die Standards für den internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind hinsichtlich der Diagnosemethoden für Bsal noch nicht vollständig entwickelt und wurden nicht hinsichtlich der Empfehlungen für den internationalen Handel mit Salamandern überarbeitet.

(5)

Bsal ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und fällt daher unter die Definition einer gelisteten Seuche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429. Bsal fällt auch unter die Definition einer Seuche der Kategorie D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (8) für Tiere der Ordnung Caudata, zu der Salamander gehören. Die Unionsvorschriften über Verbringungen von Sendungen mit Landtieren und Wassertieren innerhalb der Union und den Eingang solcher Sendungen in die Union, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind, gelten jedoch nicht für die Ordnung Caudata, da diese Ordnung in der genannten Verordnung unter den Begriff „sonstige Tiere“ fällt. Angesichts der derzeitigen Wissenslücken in Bezug auf zahlreiche Eigenschaften von Bsal sowie des Fehlens geeigneter internationaler Leitlinien und Empfehlungen für den Handel mit diesen Tieren wurden die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission hinsichtlich Caudata noch nicht erlassen, obwohl für Land- und Wassertiere bereits entsprechende Rechtsakte erlassen worden sind.

(6)

Die Kommission hat gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Tiergesundheitslage in Bezug auf Bsal in der Union und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit überprüft. Da die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 festgelegten Maßnahmen als angemessen erachtet wurden, haben die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung von Bsal getroffen. Obwohl die Ausbrüche von Bsal derzeit auf bestimmte Regionen einiger Mitgliedstaaten beschränkt zu sein scheinen, stellt die weitere Ausbreitung von Bsal durch den Handel innerhalb der Union ein erhebliches Risiko dar.

(7)

Daher sollten auf Unionsebene Sofortmaßnahmen erlassen werden, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern und ungerechtfertigte Störungen des Handels mit Salamandern zu vermeiden. Angesichts der Wirksamkeit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 festgelegten Maßnahmen ist es angezeigt, ähnliche Maßnahmen für Verbringungen von Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und für den Eingang solcher Sendungen in die Union ab dem 21. April 2021 für einen begrenzten Zeitraum bis zum Erlass dauerhafterer tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zu erlassen, wie dies bei Seuchen, die Land- und Wassertiere betreffen, der Fall ist.

(8)

Bsal kann zwischen Salamanderarten übertragen werden, die in unterschiedlichen Gebieten heimisch sind, und es kann zu einer Kreuzkontamination in verschiedenen Betrieben kommen, die von Unternehmern betrieben werden, die Salamander halten und austauschen. Dadurch erhöht sich das Risiko der Übertragung von Bsal durch gehandelte Salamander ungeachtet des Gesundheitsstatus ihres Herkunftsortes und ihrer Gesundheitslage in freier Wildbahn. Daher sollten bei Sendungen mit Salamandern, die für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten oder für den Eingang in die Union bestimmt sind, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten jedoch nicht für die Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken gelten, da solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken unter die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen. Diese Verbringungen zu anderen als Handelszwecken betreffen und beschränken sich auf Tiere, die sich in der Obhut ihrer Eigentümer oder von ermächtigten Personen befinden und von diesen mitgeführt werden, und beinhaltet keinen Übergang von Eigentum. Daher stellen Verbringungen von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung von Bsal sowohl auf gehandelte als auch auf wildlebende Salamander dar.

(9)

Salamander, die nur zwischen geschlossenen, von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieben ausgetauscht werden, sollten keinen Quarantänemaßnahmen oder Testungen unterworfen werden, da die in diesen geschlossenen Betrieben geltenden Biosicherheitsmaßnahmen geeignet sind, das Risiko der Ausbreitung von Bsal zu mindern.

(10)

Sendungen mit Salamandern, die in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne mit negativen Testergebnissen unterzogen worden sind oder die nach ihrem Eingang in die Union eine angemessene Behandlung in einem geeigneten Betrieb erhalten haben, sollten nicht erneut einer Quarantäne oder Tests unterzogen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern sie von Salamandern mit einem anderen Gesundheitsstatus isoliert gehalten wurden.

(11)

Es fehlt weltweit an Informationen zu den technischen Kapazitäten der Veterinärdienste und Labors für Bsal-Tests, wohingegen verschiedene Stellen in der Europäischen Union führend bei der Diagnose und Behandlung von Bsal sind. Es ist daher angezeigt, Sendungen mit Salamandern, die in die Union verbracht werden, in einem geeigneten Betrieb unter Quarantäne zu stellen und nach ihrem Eingang in die Union zu testen und zu behandeln.

(12)

Drittländer und Drittlandsgebiete, die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union ausstellen dürfen, sollten auf diejenigen beschränkt sein, die Mitglieder der OIE und somit verpflichtet sind, die internationalen Standards für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen einzuhalten.

(13)

Behandlungen sollten detailliert festgelegt werden und in Einklang mit den Protokollen stehen, die — wie in der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der EFSA hervorgehoben — bereits in der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, oder sie sollten mit vergleichbaren Protokollen in Einklang stehen.

(14)

Der Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union sollte von der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union nur genehmigt werden, wenn diese Behörde von der für den Bestimmungsbetrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person eine Bestätigung erhält, dass die Sendungen angenommen werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Sofortmaßnahmen sollten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation angesichts neuer Entwicklungen und der jährlichen Berichterstattung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Sofortmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen mit Salamandern zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang solcher Sendungen in die Union (10) festgelegt.

Dieser Beschluss gilt nicht für die Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Salamander“ bezeichnet alle Amphibien der Ordnung Caudata;

b)

„Bsal“ bezeichnet eine Infektion mit dem Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Reich der Pilze, Phylum Chytridiomycota, Ordnung Rhizophydiales);

c)

„geeigneter Betrieb“ bezeichnet Räumlichkeiten,

i)

in denen Salamander vor ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder nach ihrem Eingang in die Union, wo sie für den Binnenmarkt bestimmt sind, in Quarantäne gehalten werden und

ii)

die von der zuständigen Behörde vor dem Beginn der Quarantänezeit registriert werden;

d)

„geeigneter diagnostischer Test“ bezeichnet einen quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (qPCR) mit artenspezifischen STerF- und STerR-Primern zur Amplifikation eines 119 Nukleotide langen Bsal-DNS-Fragments.

Artikel 3

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen mit Salamandern zwischen Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsanforderungen:

a)

Die Salamander müssen aus einer Population stammen, für die Folgendes gilt:

i)

Es ist keine Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten.

ii)

Es ist keine Mortalität durch Bsal aufgetreten.

iii)

Es gab keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre.

b)

Die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen oder Symptome von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen oder -geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat.

c)

Die Sendung muss aus Salamandern bestehen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Sie sind unmittelbar vor dem Datum der Ausstellung der Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang I Teil A mindestens sechs Wochen in einem geeigneten Betrieb in Quarantäne gehalten worden; in der fünften Woche der Quarantäne sind Hautabstriche von den in der Sendung enthaltenen Salamandern anhand des geeigneten diagnostischen Tests mit negativen Ergebnissen auf Bsal getestet worden, wobei der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a vorgesehene Probenumfang zugrunde gelegt wurde, oder

ii)

sie sind gemäß der Referenztabelle in Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt worden oder

iii)

sie stammen aus einem geschlossenen Betrieb und sind für einen anderen geschlossenen Betrieb bestimmt oder

iv)

sie sind aus einem Drittland in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne in einem geeigneten Bestimmungsbetrieb gemäß Artikel 6 unterzogen worden, und zwischen dem Ende dieser Quarantäne und der Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe d sind sie von anderen Salamandern getrennt gehalten worden.

d)

Den Sendungen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang I Teil A ausgestellt wurde.

Artikel 4

Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union

Die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union genehmigt nur dann den Eingang von Sendungen mit Salamandern aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union, die zum Zweck amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgeführt werden, wenn das Ergebnis dieser amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle günstig ist und diese Sendungen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen aus einem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet stammen, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist;

b)

die Salamander in der Sendung dürfen keine klinischen Anzeichen von Bsal aufweisen; insbesondere dürfen zum Zeitpunkt einer klinischen Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin für die Zwecke der Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe d keine Anzeichen von Hautläsionen oder -geschwüren vorhanden sein, und diese klinische Untersuchung muss innerhalb von 48 Stunden vor der Verladung für den Versand der Sendung in die Union erfolgt sein;

c)

vor der Ausstellung der in Buchstabe d genannten Veterinärbescheinigung muss die epidemiologische Einheit der in der Sendung enthaltenen Salamander spätestens zum Zeitpunkt der für die Zwecke der Ausstellung der in Buchstabe d genannten Veterinärbescheinigung durchgeführten klinischen Untersuchung von anderen Salamandern isoliert worden sein, und die Tiere dürfen seitdem nicht mit anderen Salamandern in Kontakt gekommen sein;

d)

den Sendungen muss eine Veterinärbescheinigung beigefügt sein, die nach dem Muster in Anhang I Teil B erstellt wurde.

Artikel 5

Annahmebescheinigung hinsichtlich des Bestimmungsbetriebs

Bei Sendungen mit Salamandern, die für den Binnenmarkt bestimmt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer eine schriftliche Bescheinigung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle vorlegt, die von der für einen geeigneten Bestimmungsbetrieb oder einen geschlossenen Betrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet ist und aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder — im Falle eines geschlossenen Betriebs — die Zulassungsnummer;

b)

bei geeigneten Bestimmungsbetrieben die Angabe, dass der Betrieb den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht;

c)

dass die Sendung mit Salamandern im Bestimmungsbetrieb oder im geschlossenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wird.

Artikel 6

Quarantänevorschriften für Sendungen mit Salamandern, die in die Union und in einen geeigneten Bestimmungsbetrieb verbracht wurden

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Der Unternehmer hält die Sendung mit Salamandern in dem geeigneten Bestimmungsbetrieb in Quarantäne, bis sie durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin freigegeben wird.

b)

Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin überprüft für jede Sendung mit Salamandern die Quarantänebedingungen im geeigneten Bestimmungsbetrieb; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Salamander, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird.

c)

Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin führt die Verfahren für die Untersuchung, Probenahme, Testung und Behandlung im Hinblick auf Bsal nach den Verfahren gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 durch.

d)

Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin gibt die Sendung mit Salamandern aus diesem Betrieb nur durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:

i)

im Fall einer Testung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a, sofern seit dem Beginn der Quarantänezeit mindestens sechs Wochen vergangen sind, und nicht vor dem Erhalt der negativen Testergebnisse, wobei das spätere Datum maßgebend ist, oder

ii)

im Fall einer Behandlung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b, jedoch erst nach zufriedenstellendem Abschluss der Behandlung.

Artikel 7

Bei einem Bsal-Ausbruch in einem geeigneten Bestimmungsbetrieb zu ergreifende Maßnahmen

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Falle eines Ausbruchs von Bsal in einer epidemiologischen Einheit der geeignete Bestimmungsbetrieb folgende Maßnahmen ergreift:

a)

Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder

i)

gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt oder

ii)

gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) als tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung getötet und beseitigt.

b)

Nach Durchführung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen wird der Bereich des geeigneten Bestimmungsbetriebs, in dem die epidemiologische Einheit gehalten wurde, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Testung der behandelten Salamander verlangen, um die Wirksamkeit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Behandlung zu überprüfen, und gegebenenfalls wiederholte Behandlungen anordnen, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern.

Artikel 8

Jährliche Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die im Vorjahr Sendungen mit Salamandern abgefertigt haben, übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni jedes Jahres die folgenden Informationen über das Vorjahr, wobei zwischen Informationen über die Verbringungen solcher Sendungen zwischen Mitgliedstaaten und über den Eingang solcher Salamandersendungen in die Union unterschieden wird:

a)

die Anzahl der epidemiologischen Einheiten mit einem Ausbruch von Bsal;

b)

die Anzahl der epidemiologischen Einheiten, die ohne einen Ausbruch von Bsal behandelt wurden;

c)

sonstige Informationen zu Tests, zu Behandlungen oder zur Handhabung von Sendungen mit Salamandern und zur Durchführung dieses Beschlusses, die ihnen relevant erscheinen.

Artikel 9

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 21. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  http://bsaleurope.com/european-distribution/

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 18).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Salamandern im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 35).

(5)  EFSA Journal 2017; 15(11):5071.

(6)  EFSA Journal 2017; 15(2):4739.

(7)  http://bsaleurope.com/scientific-publications/

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(10)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Beschlusses Verweise auf die „Union“ auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

(11)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Verbringung von Salamandern zwischen Mitgliedstaaten

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Image 3

TEIL B

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für den Eingang von Salamandern in die Union

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ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GEEIGNETEN BESTIMMUNGSBETRIEBE

(1)

Der geeignete Bestimmungsbetrieb

a)

verfügt über ein System, das eine angemessene Überwachung der Salamander gewährleistet;

b)

untersteht der Aufsicht durch die zuständige Behörde;

c)

wurde nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

(2)

Der Unternehmer des geeigneten Betriebs stellt Folgendes sicher:

a)

Die Wannen, Kisten, Ausrüstungen, Transportmittel oder sonstigen für den Transport der Salamander verwendeten Behälter werden, sofern sie nicht vernichtet werden, so gereinigt und desinfiziert, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.

b)

Abfallmaterial und Abwasser wird regelmäßig gesammelt, gelagert und anschließend so behandelt, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.

c)

Kadaver von Salamandern, die während der Quarantäne verenden, werden in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor untersucht.

d)

Die nötigen Tests und Behandlungen der Salamander werden nach Beratung mit der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht durchgeführt.

(3)

Der Unternehmer der entsprechenden Bestimmungsbetriebe unterrichtet die zuständige Behörde über alle Krankheiten und Todesfälle von Salamandern während der Quarantäne.

(4)

Der Unternehmer des geeigneten Bestimmungsbetriebs führt Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

Datum, Anzahl und Art der Salamander, die in dem entsprechenden Bestimmungsbetrieb ein- und ausgehen, je Sendung;

b)

Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente, die der Sendung mit Salamandern beiliegen;

c)

alle Krankheitsfälle pro Tag und die Anzahl der täglich verendeten Tiere;

d)

Datum und Ergebnisse durchgeführter Tests;

e)

Art und Datum von Behandlungen sowie Anzahl der Salamander, die diesen unterzogen wurden.


ANHANG III

VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG, BEPROBUNG, TESTUNG UND BEHANDLUNG IM HINBLICK AUF BSAL

(1)

Während der Quarantäne werden die Salamander folgenden Verfahren unterzogen:

a)

In der fünften Woche nach dem Datum ihrer Verbringung in den geeigneten Betrieb müssen unter Aufsicht der zuständigen Behörde Hautabstriche der in Quarantäne gehaltenen Salamander anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, wobei der in der Referenztabelle angegebene Probenumfang zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Unternehmer entscheidet sich für eine Behandlung gemäß Buchstabe b.

Referenztabelle (1):

Umfang der epidemiologischen Einheit

62 oder weniger

186

200

250

300

350

400

450

Probenumfang

alle

96

98

102

106

108

110

111

b)

Entscheidet sich der Unternehmer für eine der Behandlungen gemäß Nummer 3, so müssen alle Salamander in der Sendung vom Unternehmer unter Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.

c)

In den unter Buchstabe b genannten Fällen kann der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin die Analyse einer repräsentativen Stichprobe der epidemiologischen Einheit anhand des geeigneten diagnostischen Tests verlangen – entweder vor der Behandlung, um das Vorhandensein von Bsal zu überprüfen, oder nach der Behandlung, um das Nichtvorhandensein von Bsal zu bestätigen. In diesem Fall können Hautabstriche von bis zu vier Tieren zusammengefasst werden.

d)

Hautabstriche aller verendeten oder klinisch erkrankten Salamander, vor allem solcher mit Häutläsionen, müssen unter der Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Läsionen oder sonstige klinische Anzeichen aufweisen, oder zum Zeitpunkt ihres Todes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

e)

Alle Salamander, die in dem geeigneten Betrieb verenden, müssen einer Post-mortem-Untersuchung unter der Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin unterzogen werden, wobei insbesondere auf Anzeichen von Bsal zu achten ist, um Bsal als Todesursache zu bestätigen oder weitestmöglich auszuschließen.

(2)

Sämtliche Tests entnommener Proben und Post-mortem-Untersuchungen während der Quarantäne müssen in Labors erfolgen, die von der zuständigen Behörde benannt wurden.

(3)

Folgende Behandlungen werden als zufriedenstellend erachtet:

a)

Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 25 °C während mindestens 12 Tagen;

b)

Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 20 °C während mindestens 10 Tagen, kombiniert mit einer Behandlung mit Polymyxin-E-Tauchbädern (2 000 IE/ml) für die Dauer von 10 Minuten zweimal täglich, gefolgt von der Anwendung von Voriconazol-Spray (12,5 μg/ml);

c)

jede andere Behandlung mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Ausmerzung von Bsal, wie in einem Artikel dargelegt, der einer Peer-Review unterzogen und in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wurde.


(1)  Unter Annahme einer Bsal-Prävalenz von 3 % in der epidemiologischen Einheit und einer Feststellung von Bsal mit einem Konfidenzniveau von 95 %, wobei die Sensitivität des geeigneten diagnostischen Tests mit 80 % berechnet wurde.