ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
25. Februar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/329 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase für Masthühner (Zulassungsinhaber: AVEVE NV) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 ( 1 )

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/330 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Zulassung einer Zubereitung aus aus Komagataella phaffii CECT 13094 gewonnener 3-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht (Zulassungsinhaber: Fertinagro Biotech S.L.) ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 der Kommission vom 24. Februar 2021 über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/332 des Rates vom 22. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 18, 30, 41, 46, 48, 53, 54, 67, 74, 75, 79, 86, 97, 98, 106, 107, 113, 116, 117, 118, 123, 124, 125, 141, 142, 148, 149, 150, 152, 154, 157, für eine neue UN-Regelung über Ereignisdatenspeicher, hinsichtlich des Vorschlags für Anpassungen der globalen technischen Regelung Nr. 9, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.5, hinsichtlich der Vorschläge für vier neue UN-Regelungen über Ereignisdatenspeicher, die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung, die Genehmigung von Wegfahrsperren und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Wegfahrsperre, die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fahrzeugalarmsystems, hinsichtlich des Vorschlags für eine neue gemeinsame Entschließung M.R.4, sowie hinsichtlich der Vorschläge für die Auslegungsdokumente zu den UN-Regelungen Nr. 155 und Nr. 156 zu vertretenden Standpunkt

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/333 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 ( 1 )

58

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (GASP) 2021/251 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe ( ABl. L 58 vom 19.2.2021 )

60

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates ( ABl. L 317 vom 23.11.2016 )

61

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 150 vom 7.6.2019 )

62

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/2229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union ür die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 ( ABl. L 437 vom 28.12.2020 )

79

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ( ABl. L 193 vom 30.7.2018 )

80

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

81

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

85

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen ( ABl. L 307 vom 23.11.2017 )

87

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

88

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

90

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

91

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

93

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/328 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „GFR“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) ein. Die Zollsätze wurde auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 7,3 % bis 13,8 % festgesetzt.

(2)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung und eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen änderte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 (3) die ursprünglich eingeführten Antidumpingzölle, indem sie Zollsätze von 0 % bis 19,9 % festsetzte, und führte zusätzlich einen Ausgleichszoll in Höhe von 4,9 % bis 10,3 % ein.

(3)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 (4) die Antidumpingzölle um weitere fünf Jahre.

(4)

Die sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen liegen somit zwischen 4,9 % und 30,2 %.

(5)

Auch gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten gelten Maßnahmen. Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 (5) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter GFR mit Ursprung in Ägypten ein. Der Zoll betrug auf der Grundlage der Subventionierung 13,1 %.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Am 17. Dezember 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von GFR mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union(6)

(7)

Die Kommission leitete die Untersuchung aufgrund eines Antrags auf Überprüfung ein, der vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association, im Folgenden „APFE“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung sowie eines Anhaltens und erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die ausreichten, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

(8)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung (7) über den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die chinesische Regierung antwortete nicht und Konsultationen fanden daher nicht statt.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die chinesische Regierung, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(11)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es wurden jedoch keine Anhörungen beantragt.

1.5.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission ihre Entscheidung mit, die Untersuchung anhand einer Stichprobe auf eine vertretbare Zahl von Unionsherstellern zu beschränken. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Bei der ursprünglich ausgewählten Stichprobe handelte es sich um dieselbe Stichprobe wie bei der gesonderten Antisubventionsuntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in Ägypten. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(14)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(15)

Es gingen jedoch keine Antworten ein.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(16)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(17)

Drei ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu.

(18)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und forderte alle mitarbeitenden Parteien auf, den Fragebogen für ausführende Hersteller auszufüllen und zurückzusenden.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(19)

Die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und die ausführenden Hersteller in der VR China gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online (8) bereitgestellt. Außerdem sandte die Kommission am Tag der Einleitung einen Fragebogen an die chinesische Regierung.

(20)

Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte der Kommission einen ausgefüllten Fragebogen.

(21)

Die Kommission erhielt auch keine Antwort auf den Fragebogen, der an die chinesische Regierung übermittelt wurde.

(22)

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung holte die Kommission alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie, soweit sie ihr von den Parteien rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren.

(23)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchführen.

(24)

Die Kommission führte stattdessen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

Unionshersteller

European Owens Corning Fibreglass SPRL, Belgien

Johns Manville Slovakia a.s., Slowakei

3B Glasfaser SPRL, Belgien

1.7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung

(25)

Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen, der ihr übermittelt worden war, nicht innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist.

(26)

Am 10. März 2020 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung eine Verbalnote. In der Verbalnote teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort auf den Fragebogen erhalten hat, der der chinesischen Regierung übermittelt worden war, und forderte die chinesische Regierung auf, innerhalb von zehn Tagen zu antworten.

(27)

Eine Antwort der chinesischen Regierung blieb jedoch aus.

(28)

Da der Fragebogen nicht beantwortet wurde, zog die Kommission daher hinsichtlich der von der chinesischen Regierung angeforderten Informationen die nach Artikel 28 der Grundverordnung verfügbaren Informationen heran.

(29)

Diese verfügbaren Informationen stützten sich hauptsächlich auf die Ergebnisse der Untersuchung zur Subventionierung der Einfuhren von Erzeugnissen aus Glasfasern (im Folgenden „GFF-Untersuchung“), die am 15. Juni 2020 (9) veröffentlicht wurde.

(30)

Die Kommission stellte fest, dass GFF aus GFR hergestellt werden, dem wichtigsten Vorleistungsmaterial für die Herstellung von GFF, auf das rund 70 % der Herstellkosten von GFF entfallen. Daher gibt es erhebliche Überschneidungen zwischen den Waren.

(31)

Den Informationen der Kommission zufolge handelt es sich bei den ausführenden Herstellern von GFR um dieselben ausführenden Hersteller, die kürzlich im GFF-Fall untersucht wurden, sodass sich auch aus dieser Sicht Überschneidungen ergeben.

(32)

Daher kommen alle horizontalen Subventionsregelungen wie Steueranreize, Vorzugskredite usw. allen Tätigkeiten dieser Unternehmen, einschließlich GFR, zugute. Der Untersuchungszeitraum des GFF-Falls entsprach dem Kalenderjahr 2018 und lag damit sehr nahe am UZÜ dieser Untersuchung.

(33)

Die im Dossier enthaltenen Informationen legen nicht den Schluss nahe, dass die Subventionen für GFF-Hersteller inzwischen eingestellt wurden oder die zugrunde liegenden Vorzugsregelungen nicht mehr anwendbar sind. Aus den dargelegten Gründen stellen die Feststellungen im GFF-Fall geeignete verfügbare Informationen für den vorliegenden Fall dar.

(34)

Soweit die Fakten im GFF-Fall nicht relevant sind oder durch weitere Fakten und Beweise ergänzt werden müssen, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, auf andere einschlägige frühere Beschlüsse in Ausgleichszolluntersuchungen betreffend die VR China oder auf andere relevante Beweise.

1.8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller

(35)

Die drei chinesischen ausführenden Hersteller, die aufgefordert wurden, den Fragebogen zu beantworten, taten dies nicht innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist.

(36)

Am 10. März 2020 sandte die Kommission Schreiben an die drei chinesischen ausführenden Hersteller, in denen sie ihnen mitteilte, dass sie ihre Antworten auf den Fragebogen nicht erhalten hat, und sie aufforderte, innerhalb von zehn Tagen zu antworten.

(37)

Ein chinesischer ausführender Hersteller antwortete nicht.

(38)

Die übrigen beiden chinesischen ausführenden Hersteller beantworteten das Schreiben vom 10. März 2020, baten jedoch beide darum, von der Beantwortung des Fragebogens der Kommission befreit zu werden. Dieses Ersuchen stand nicht im Zusammenhang mit dem COVID-Ausbruch und war kein triftiger Grund dafür, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(39)

Da keine Fragebogenantworten eingingen, stützte sich die Kommission hinsichtlich der von den chinesischen ausführenden Herstellern vorzulegenden Informationen auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung.

(40)

Zu diesen verfügbaren Informationen gehörten die unternehmensspezifischen Feststellungen der GFF-Untersuchung zum Vorteil für die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der GFF-Untersuchung, d. h. dem Kalenderjahr 2018, soweit diese Feststellungen GFR betreffen.

(41)

In Ermangelung gegenteiliger Beweise vertrat die Kommission die Auffassung, dass der in der GFF-Untersuchung festgestellte Vorteil, der mit GFR in Zusammenhang stehen könnte, im Kalenderjahr 2019 anhielt.

(42)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sowohl der chinesischen ausführenden Hersteller von GFR als auch der chinesischen Regierung war die Kommission nicht in der Lage, den Vorteil zu berechnen, der den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus diesen Subventionspraktiken erwachsen war.

(43)

Die Kommission konnte jedoch die Feststellungen der GFF-Verordnung in Bezug auf den Vorteil heranziehen und war der Auffassung, dass diese Feststellungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für chinesische ausführende Hersteller von GFR galten.

(44)

Dies liegt daran, dass keine der untersuchten Subventionspraktiken in direktem Zusammenhang mit der Herstellung oder Ausfuhr von GFF stand, sondern dass es sich vielmehr um Subventionen handelte, die dem gesamten Unternehmen oder der Gruppe chinesischer Unternehmen, die auch GFR herstellen, zugutekamen. Daher ermittelte die Kommission im Rahmen der GFF-Untersuchung zunächst den Vorteil, der dem ausführenden Hersteller erwachsen war, und rechnete diesen Vorteil dann seinem Gesamtumsatz für alle von ihm verkauften Waren, einschließlich GFR, zu.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(45)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Glasstapelfasern (im Folgenden „geschnittenes Textilglas“ — „chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — (im Folgenden „Rovings“) und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — (im Folgenden „Matten“), die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039) und 7019 31 00 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(46)

Die überprüfte Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (mit Glasfaserfilamenten verstärkte Kunststoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: Automobilindustrie, Elektrotechnik/Elektronik, Windturbinenblätter, Gebäude/Bau, Tanks/Rohre, Verbrauchsgüter, Luft- und Raumfahrt/Militär usw.

2.2.   Gleichartige Ware

(47)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China, die in die Union ausgeführt wurde,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(48)

Die Kommission vertrat daher der Auffassung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelte.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Einleitung: Vorstellung der Pläne, Projekte und sonstigen Dokumente der chinesischen Regierung

(49)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von Subventionen oder Subventionsprogrammen hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. mehr als einem dieser Subventionsprogramme von Bedeutung waren. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit, wie oben dargelegt, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und die Feststellungen der GFF-Untersuchung, soweit sie mit GFR in Zusammenhang stehen könnten.

(50)

Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsprogramme aus den nachstehend dargelegten Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des GFR-Sektors waren.

(51)

Im 12. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (im Folgenden „12. Fünfjahresplan“) wurde die Bedeutung des Sektors „neue Werkstoffe“ hervorgehoben, der den GFR-Sektor als „strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweig“ einschließt und vorsieht, dass dieser Sektor durch umfassende politische Unterstützung und Anleitung zu einem „wichtigen Pfeiler“ der chinesischen Industrie ausgebaut wird. (10) Zudem zielt der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (im Folgenden „13. Fünfjahresplan“) für den Zeitraum 2016-2020 darauf ab, mit „neuen Werkstoffe“ befasste Branchen durch die Stärkung von Forschung und Entwicklung und durch die Verbesserung der Innovationsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes weiterzuentwickeln. (11)

(52)

Im 13. Fünfjahresplan betont die chinesische Regierung ihre strategische Vision für die Weiterentwicklung und die Förderung von Schlüsselindustrien. Darüber hinaus werden darin die Bedeutung technologischer Innovationen für die wirtschaftliche Entwicklung der VR China sowie die anhaltende Bedeutung von Grundsätzen einer „grünen“ Entwicklung unterstrichen. Nach Kapitel 5 besteht eine der wichtigsten Entwicklungslinien darin, die Modernisierung der traditionellen Industriestruktur zu fördern, was bereits im 12. Fünfjahresplan vorgesehen war. Dieser Gedanke wird in Kapitel 22 weiter ausgeführt, in dem die Strategie zur Modernisierung der traditionellen Industrie in der VR China durch Förderung ihrer technologischen Umgestaltung erläutert wird. Diesbezüglich wird im 13. Fünfjahresplan dargelegt, dass Unternehmen dabei unterstützt werden sollen, „sich in Bereichen wie Produkttechnologie, Industrieausrüstung, Umweltschutz und Energieeffizienz umfassend weiterzuentwickeln“.

(53)

Im 13. Fünfjahresplan werden neue Werkstoffe mehrfach genannt: „Wir werden schneller voranschreiten, um Durchbrüche bei den Schlüsseltechnologien in Bereichen wie Information und Kommunikation der nächsten Generation, neue Energie und neue Werkstoffe zu erzielen ...“ (12) Darüber hinaus sieht der Plan vor, dass Projekte im Zusammenhang mit der Erforschung, Entwicklung und Anwendung wichtiger neuer Werkstoffe durchgeführt werden. (13)

(54)

Der Sektor „neue Werkstoffe“ ist außerdem einer der im Rahmen der Initiative „Made in China 2025“ (14) geförderten Wirtschaftszweige und kann daher von erheblichen staatlichen Zuwendungen profitieren. Zur Unterstützung der Initiative „Made in China 2025“ und somit indirekt des GFR-Sektors war eine Reihe von Fonds geschaffen worden, zu denen auch der National Integrated Circuit Funds, der Advanced Manufacturing Fund und der Emerging Industries Investment Fund zählen. (15)

(55)

Darüber hinaus werden GFR häufig unter dem Sammelbegriff „neue Werkstoffe“ genannt. Im Fahrplan „Made in China 2025“ (16) sind zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. In Sektor 9 werden „neue Werkstoffe“ und ihre Unterkategorien beschrieben, darunter fortgeschrittene Grundwerkstoffe (Punkt 9.1), strategische Schlüsselmaterialien (Punkt 9.2) einschließlich Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie neue Energieerzeugnisse. (17) Neuen Werkstoffen kommen somit die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Fahrplan aufgeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat. (18)

(56)

Zusätzlich zu dem Fahrplan „Made in China 2025“ wurde im November 2016 auf der Grundlage der Liste der zehn strategischen Sektoren ein Katalog der vier wesentlichen Elemente entwickelt, der vom National Manufacturing Strategy Advisory Committee (NMSAC), einer Beratergruppe der National Leading Small Group on Building a National Manufacturing Power, veröffentlicht wurde. In diesem Katalog wird jeder der zehn strategischen Sektoren in vier Kapitel unterteilt: i) wesentliche Ersatzteile, ii) Schlüsselmaterialien, iii) fortschrittliche wesentliche Verfahren/Technologien und iv) Technologieplattformen der Industrie. Glasfasern sind in Sektor 7: (Elektroausrüstung) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummer 16 (Glasfaserisolierplatten), und in Sektor 9: (Neue Werkstoffe) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummern 10 (Hochleistungsfaser-, Monomer- und Verbundwerkstoffe) und 24 (Materialien auf Glasbasis) zu finden.

(57)

Der GFR-Sektor wird zudem im Rahmen des Entwicklungsplans für die Baustoffindustrie (2016-2020) gefördert. In diesem Plan wird zu einer Optimierung der Industriestruktur unter anderem durch den Ausbau aufstrebender Industriezweige wie Glaswerkstoffe, Industriekeramik, Intraokularlinsen, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie Graphenmaterialien und modifizierte Werkstoffe aufgerufen. Dies soll erreicht werden durch staatliche Finanzierungs-, Steuer-, Finanz-, Preisbildungs-, Energie- und Umweltschutzmaßnahmen sowie durch die Förderung der Bereitstellung von Kapital zur Beteiligung an Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen von Baustoffunternehmen durch verschiedene Mittel, einschließlich der Kreditvergabe. (19)

(58)

Darüber hinaus unterliegt der GFR-Sektor dem vom chinesischen Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (Ministry of Industry and Information Technology, im Folgenden „MIIT“) veröffentlichten Fünfjahresplan 2016-2020, in dem zehn Schlüsselaufgaben beschrieben werden, die darauf abzielen, den Produktentwicklungszyklus zu verkürzen, die Produktionseffizienz zu steigern, die Produktqualität zu erhöhen, die Betriebskosten zu senken, den Ressourcen- und Energieverbrauch zu reduzieren und die Entwicklung intelligenter Fertigungstechniken zu beschleunigen.

(59)

Zudem sind in dem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, vom Ministerium für Außenhandel und von der allgemeinen Zollverwaltung herausgegebenen Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China 1900 Hightech-Produkte in acht Kategorien aufgeführt, bei denen ausfuhrpolitische Vorzugsregelungen der chinesischen Regierung zur Anwendung kommen sollen. Eine der Kategorien ist die Kategorie „neue Werkstoffe“, zu der auch GFR gehören. (20) Daneben bezieht sich das vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebene Verzeichnis für Hightech-Produkte aus China auf 11 Bereiche, darunter die Kategorie „neue Werkstoffe“.

(60)

Außerdem können nach dem Gesetz der VR China über den Fortschritt in Wissenschaft und Technologie in Hightech-Entwicklungszonen ansässige Hightech-Unternehmen in den Genuss verschiedener Vorzugsregelungen kommen, die u. a. Folgendes vorsehen: i) anstelle des normalen Körperschaftssteuersatzes von 25 % gilt ein Steuersatz von 15 %; ii) beläuft sich das Volumen der Ausfuhrerzeugnisse auf 70 % der Gesamtproduktion für das betreffende Jahr, reduziert sich der Körperschaftsteuersatz nochmals (auf dann nur noch 10 %); iii) neu gegründete Hightech-Unternehmen sind in den ersten beiden Jahren nach der Aufnahme der Produktionstätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit; iv) neu gegründete Hightech-Unternehmen sind von Bauabgaben befreit; v) mit der Entwicklung neuer Technologien und der entsprechenden Fertigung befassten Unternehmen werden Grundstücke für FuE-wecke steuerfrei überlassen; vi) Ausrüstungen von Hightech-Unternehmen, die für die Entwicklung und die Fertigung von Hightech-Erzeugnissen eingesetzt werden, können in kürzeren Zeiträumen abgeschrieben werden; vii) Ausfuhrerzeugnisse, die von Hightech-Unternehmen hergestellt werden, sind von Ausfuhrzöllen befreit, es sei denn, sie unterliegen staatlichen Beschränkungen oder betreffen bestimmte Erzeugnisse usw. (21)

3.2.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung

(61)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag und in der Einleitungsbekanntmachung enthaltenen Informationen untersuchte die Kommission folgende Subventionspraktiken:

(1)

direkter Transfer von Geldern,

(2)

Verzicht auf Einnahmen bzw. Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung,

(3)

Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und

(4)

Zahlungen an einen Fördermechanismus oder die Betrauung einer privaten Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der genannten Aufgaben bzw. die Erteilung entsprechender Anweisungen an eine private Einrichtung.

(62)

Im Einzelnen untersuchte die Kommission:

Gewährung von Vorzugskrediten und Bereitstellung von Kreditlinien durch staatseigene Banken,

Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, Ausfuhrgarantien oder -bürgschaften und -versicherungen sowie Zuschussprogramme,

Vorzugsbehandlung bei der Körperschaftsteuer und Steuerverrechnung für FuE, beschleunigte Abschreibung von Instrumenten und Ausrüstung, die von Hochtechnologieunternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie genutzt wird,

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen, Quellensteuerermäßigung für Dividenden ausländisch investierter chinesischer Unternehmen an ihre ausländischen Muttergesellschaften,

Befreiungen von der Landnutzungssteuer, Ausfuhrsteuerermäßigungen, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen sowie Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien, ferner Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellten Anlagen durch ausländisch investierte Unternehmen (Foreign Invested Enterprise — FIE).

(63)

Die Kommission untersuchte auch die Bereitstellung von Land und Strom sowie von Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die Regierung.

(64)

Diese Subventionspraktiken wurden in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 angefochten.

3.3.   Vorzugsfinanzierung

3.3.1.   Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten

(65)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge gewährt die Export-Import Bank von China (EXIM-Bank) chinesischen Unternehmen, die Hightech- und New-Tech-Produkte, Produkte mit inländischen Rechten des geistigen Eigentums, Eigenmarken, Produkte mit hohem Mehrwert und Software-Produkte herstellen, die bei den für Industrie und Handel zuständigen Behörden registriert sind, ausfuhrbezogene Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen. (22)

(66)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge können chinesischen GFR-Herstellern ausfuhrbezogene Darlehen im Zusammenhang mit Hightech- und New-Tech-Produkten und/oder mit Eigenmarken gewährt werden, da mehrere Hersteller als „nationale Hightech-Unternehmen“ geführt werden oder ihnen der Status einer bekannten Marke („Famous Brand“), einer Top-Marke („Top Brand“) usw. zuerkannt wurde.

(67)

Darüber hinaus unterstützt die EXIM-Bank die Ausführer auch durch Exportkredite für Käufer. Exportkredite für Käufer werden ausländischen Unternehmen gewährt, um deren Einfuhren chinesischer Produkte, Technologien und Dienstleistungen zu finanzieren. (23)

(68)

Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, prüfte die Kommission, ob die staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, werden die folgenden Aspekte untersucht (24):

(69)

Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Stelle eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm staatliche Autorität erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt.

(70)

Die Kommission holte Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über formale Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller war die Kommission jedoch gezwungen, sich ausschließlich auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Diesbezüglich betrachtete die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung als zuverlässige Informationsquelle. Diese Feststellungen sind in der Tat neueren Datums und analysierten das gleiche Verhalten derselben Finanzinstitute und die gleichen Regelungen, die in diesem Fall anzuwenden sind.

(71)

Bei der GFF-Untersuchung und anderen Untersuchungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die folgenden Banken teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen: EXIM Bank, China Development Bank, China Construction Bank, Industrial and Commercial Bank of China, Bank of Communications, China Everbright Bank, Postal Savings Bank, China Merchants Bank, Shanghai Pudong Development Bank, China Industrial Bank, Shenyang Rural Commercial Bank, Bank of Shanghai, Ningbo Bank, China CITIC Bank, China Guangfa Bank, China Bohai Bank, Huaxia Bank. Hankou Bank, Hubei Bank, Huishang Bank, Dongying Bank, Bank of Tianjin, Bank of Kunlun, Shanghai Rural Commercial Bank, China Industrial International Trust Limited, Daye Trust Co., Ltd., Sinotruk Finance Co., Ltd. Da keine gegenteiligen Informationen vorgelegt wurden, hielt die Kommission in dieser Untersuchung an dieser Schlussfolgerung fest.

(72)

In Ermangelung konkreter gegenteiliger Informationen stellte die Kommission aufgrund förmlicher Indizien die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung und die Kontrolle durch die chinesische Regierung fest. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist insbesondere anzunehmen, dass die mit der Leitung und Aufsicht in den nicht mitarbeitenden staatseigenen Banken betrauten Personen von der chinesischen Regierung ernannt werden und gegenüber der chinesischen Regierung rechenschaftspflichtig sind.

(73)

In diesen Untersuchungen kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung eine bedeutende Kontrolle über diese Finanzinstitute ausübt.

(74)

Bei ihrer Analyse zog die Kommission folgenden Vorschriften heran:

a)

Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks, im Folgenden „Bankengesetz“), Artikel 34,

b)

Allgemeine Vorschriften zur Darlehensvergabe (General Rules on Loans), umgesetzt von der People’s Bank of China, Artikel 15,

c)

Beschluss Nr. 40,

d)

Durchführungsmaßnahmen der chinesischen Bankenregulierungskommission (CBIRC) für Verwaltungslizenzangelegenheiten für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1),

e)

Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzangelegenheiten in Bezug auf ausländisch finanzierte Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und

f)

Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten im Bankensektor (CBIRC [2013] Nr. 3).

(75)

Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen aus den nachstehend dargelegten Gründen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren.

(76)

Nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes sind Geschäftsbanken verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben.

(77)

Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: „Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch ein Unternehmen oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person“; die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewendet wird. Wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates.

(78)

Darüber hinaus sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe Folgendes vor: „Im Sinne der Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.“

(79)

Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, Kreditmittel speziell für „geförderte“ Projekte bereitzustellen. Wie bereits in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der GFR-Sektor zur „geförderten“ Kategorie. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit bestätigt, dass die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die CBIRC über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für (25):

die Genehmigung der Ernennung aller Führungskräfte der Finanzinstitute sowohl am Hauptsitz als auch in den lokalen Niederlassungen, die Genehmigung der Besetzung aller Führungsebenen durch die CBIRC, die für alle Führungsebenen obligatorisch ist, von den obersten Positionen bis hin zu den Niederlassungsleitern, und die sogar Führungskräfte umfasst, die in ausländischen Niederlassungen ernannt werden, sowie Führungskräfte, die für Unterstützungsfunktionen verantwortlich sind (z. B. die IT-Manager), und

eine sehr lange Liste behördlicher Genehmigungen, einschließlich Genehmigungen zur Gründung von Zweigniederlassungen, zur Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder zum Verkauf neuer Produkte, zur Änderung der Satzung der Bank, zum Verkauf von mehr als 5 % ihrer Aktien, für Kapitalerhöhungen, für Sitzverlegungen, für Änderungen der Organisationsform usw.

(80)

Da keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen in diesem Fall zu derselben Schlussfolgerung.

(81)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den staatseigenen Banken um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt.

3.3.2.   Vorzugsfinanzierung Darlehen

(82)

Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, stellte die Kommission fest, dass allen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller 2018 Darlehen zu Sonderbedingungen zugutekamen. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission die Vergabe von Vorzugsdarlehen als anfechtbare Subvention.

(83)

Bei der GFF-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass allen Stichprobenunternehmen Darlehen zu Sonderbedingungen (einschließlich revolvierender Darlehen) zugutekamen.

(84)

Die Kommission stellte fest, dass i) die im GFF-Sektor tätigen Unternehmen im Allgemeinen vertikal integriert und daher auch im GFR-Sektor tätig waren und dass ii) der Untersuchungszeitraum der GFF-Untersuchung nahe am UZÜ lag. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die Feststellungen aus diesem Fall auch auf den vorliegenden Fall zutrafen. Die Feststellungen der GFF-Untersuchung in dieser Angelegenheit wurden daher als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung herangezogen.

(85)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Unternehmen, die im GFR-Sektor tätig sind, im UZÜ Darlehen zu Sonderbedingungen zugutekamen.

3.3.2.1.   Vorteil

(86)

Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen zahlt, und dem Betrag ist, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlen würde.

(87)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen Ausdruck eines erheblichen staatlichen Eingreifens waren und nicht zu den Zinssätzen vergeben wurden, die auf einem funktionierenden Markt normalerweise verlangt würden. Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ist die Kommission nicht verpflichtet, die Höhe des den ausführenden Herstellern im UZÜ erwachsenen Vorteils zu berechnen. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die Feststellungen aus dem GFF-Fall (26) (mit Subventionsbeträgen zwischen 2,53 % und 7,39 %) auch auf den vorliegenden Fall zutrafen. Die Feststellungen der GFF-Untersuchung in dieser Angelegenheit wurden daher als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung herangezogen. Die Kommission war der Auffassung, dass die Höhe der Subventionen nach wie vor erheblich ist.

3.3.2.2.   Spezifität

(88)

Bei der GFF-Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des Sektors geltenden Vorschriften die Finanzinstitute angewiesen hatte, dem GFF-Sektor Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu gewähren. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht.

(89)

Bei dieser Untersuchung gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise dafür vor, dass die Vergabe von Darlehen zu Vorzugsbedingungen auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruhte.

(90)

Der GFR-Sektor hat den gleichen Status wie der GFF-Sektor und die überwiegende Mehrheit der in einem Sektor tätigen Unternehmens sind dank der vertikalen Integration auch in dem anderen Sektor tätig. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und in Ermangelung gegenteiliger Hinweise zog die Kommission im vorliegenden Fall die Feststellungen in der GFF-Untersuchung als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(91)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren.

3.3.2.3.   Schlussfolgerung

(92)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor durch Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen weiterhin subventioniert wurde.

3.3.3.   Vorzugsfinanzierung andere Finanzierungsformen

3.3.3.1.   Kreditlinien

(93)

Der Antragsteller brachte ferner vor, die chinesische Regierung habe den GFR-Sektor subventioniert, indem sie in diesem Sektor tätigen Unternehmen hohe Kreditlinien eröffnet habe.

(94)

Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kreditlinien, die ausführenden Herstellern in der VR China gewährt wurden, eine anfechtbare Subvention darstellten. Die Untersuchung ergab, dass chinesische Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzmitteln an Unternehmen, die im GFF-Sektor tätig sind, auch Kreditlinien zu Vorzugsbedingungen bereitstellten. Bei dieser Untersuchung konnte die Kommission nachweisen, dass diese in Rahmenvereinbarungen bestanden, mit denen die Bank den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglichte, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte, Dokumentwechsel, andere Formen der Handelsfinanzierung usw. zu verwenden.

(95)

Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Die GFF-Untersuchung ergab, dass die ausführenden GFF-Hersteller Kreditlinien mit verschiedenen Banken vereinbart hatten, die verschiedene kurzfristige Finanzinstrumente zur Finanzierung von Betriebskosten beinhalteten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch eine Art Kreditlinie abgedeckt sein dürften, einschließlich regelmäßig zur Finanzierung der bestehenden Geschäfte ausgestellter Bankakzepte.

(96)

In dieser Untersuchung verglich die Kommission den Betrag der Kreditlinien, die den mitarbeitenden Unternehmen im Jahr 2018 zur Verfügung standen, mit dem Betrag der kurzfristigen Finanzierung, die diese Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommen hatten, um festzustellen, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag über diese Obergrenze hinaus.

(97)

Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen. Die Kommission stellte in diesem Fall fest, dass die Kreditlinien aller Stichprobenunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

(98)

Anschließend berechnete die Kommission den erhaltenen Vorteil als Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen als Gebühr für die Eröffnung oder Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlte, und dem Betrag, den das Unternehmen für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(99)

Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Regelung spezifisch war, weil die chinesische Regierung in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des Sektors geltenden Vorschriften die Finanzinstitute angewiesen hatte, dem GFF-Sektor diese Kreditlinien einzuräumen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht.

(100)

Wie bereits erwähnt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Feststellungen der GFF-Untersuchung für diesen Fall besonders relevant waren, da die im GFF-Sektor tätigen Unternehmen in der Regel auch im GFR-Sektor tätig sind und der GFR-Sektor den gleichen Status hat wie der GFF-Sektor. Darüber hinaus liegt der Untersuchungszeitraum für die GFF-Untersuchung sehr nahe am UZÜ. Daher zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung zu Kreditlinien (27) als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(101)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung den GFR-Sektor durch die Eröffnung von Kreditlinien unterstützte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch Kreditlinien zu Vorzugsbedingungen subventioniert wurde.

3.4.   Versicherung zu Vorzugsbedingungen: Exportkreditversicherung

(102)

Der Antragsteller behauptete‚ dass Sinosure unter anderem kurz-, mittel- und langfristige Exportkreditversicherungen, Investitionsversicherungen und Anleihegarantien zu Vorzugsbedingungen für geförderte Wirtschaftszweige angeboten habe. Nach einer kürzlich von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Exportkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen Hightech-Industrie geschlossen, zu der auch der GFR-Sektor zählt. (28)

(103)

Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025“ übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und um „Internationalisierung“ bemühte Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern. (29)

(104)

Die Kommission hat die von Sinosure angebotenen Exportkreditversicherungssysteme in verschiedenen Untersuchungen, einschließlich der GFF-Untersuchung, analysiert.

(105)

Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme von Sinosure auf folgende Rechtsgrundlage gestützt war:

Vom MOFCOM und von Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Exportkreditversicherungen (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368),

Plan 840, enthalten in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009,

Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18. Oktober 2010) sowie die zugehörigen Durchführungsleitlinien (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011),

Bekanntmachung über die Herausgabe des „2006 Export Catalogue of High-Tech Products of China“ (Exportverzeichnis für Hightech-Produkte aus China), Guo Ke Fa Ji Zi [2006] Nr. 16 und

Bekanntmachung über die Erstellung eines Leitfadens für chinesische Hightech-Produkte des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, G.K.B.J. [2009] Nr. 61 vom 9. Oktober 2009.

(106)

Nach in früheren Antisubventionsuntersuchungen, einschließlich der GFF-Untersuchung, übermittelten Informationen handelt es sich bei Sinosure um eine staatseigene Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen. Das Unternehmen steht zu 100 % in staatlichem Eigentum. Es verfügt über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Regierung ist befugt, die Führungskräfte des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über Sinosure vorliegen.

(107)

Bei früheren Untersuchungen holte die Kommission ferner Informationen darüber ein, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten von Sinosure in Bezug auf den GFF-Sektor ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass im chinesischen Exportverzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte aus China Glasfaserprodukte (einschließlich GFF) ausdrücklich als Erzeugnisse genannt werden, deren Ausfuhr gefördert wird. (30)

(108)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission ferner fest, dass Sinosure nach der Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Exportkreditversicherungen seine Unterstützung für Schlüsselindustrien und -produkte erhöhen sollte; dazu sollte es seine allgemeine Unterstützung für die Ausfuhr von Hightech- und New-Tech-Produkten verstärken. Es sollte die im Exportverzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte aus China aufgeführten Produkte, u. a. „neue Werkstoffe“, als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit betrachten und umfassende Unterstützung durch Garantieverfahren, eingeschränkte Genehmigungen, die beschleunigte Bearbeitung von Ansprüchen und durch flexible Tarife bieten. Im Hinblick auf die Flexibilität der Tarife sollte es Produkten den maximalen Prämienrabatt innerhalb der von der Kreditversicherung angebotenen Prämienbandbreite gewähren.

(109)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen bei Sinosure einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf den normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.

(110)

Die Kommission prüfte zudem das konkrete Verhalten von Sinosure in Bezug auf die den Stichprobenunternehmen zur Verfügung gestellten Versicherungen und stellte fest, dass Sinosure nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelte. Die Kommission konnte nämlich nachweisen, dass die von den Stichprobenunternehmen in diesen Fällen gezahlten Prämien weit unter der Mindestgebühr lagen, die zur Deckung der Betriebskosten erforderlich war.

(111)

Die Kommission stellte ferner fest, dass einige der ausführenden Hersteller eine teilweise oder vollständige Erstattung der an Sinosure gezahlten Ausfuhrkreditversicherungsprämien erhalten haben.

(112)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen von Sinosure in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben umgesetzt wird. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass Sinosure als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen WTO-Rechtsprechung handelte.

(113)

Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern durch die Maßnahme von Sinosure ein Vorteil erwuchs, da die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde.

(114)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Exportversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch waren, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig waren.

(115)

Die Kommission stellt fest, dass der GFR-Sektor zur allgemeineren Kategorie „neue Werkstoffe“ gerechnet wird und dass aus dem Jahresbericht 2017 von Sinosure hervorgeht, dass Sinosure Transaktionen in Verbindung mit aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen wie dem Sektor „neue Werkstoffe“ aktiv versichert hat. (31) Die vorstehende Erwägung gilt daher auch für den GFR-Sektor.

(116)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (32), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(117)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch Exportkreditversicherungen von Sinosure subventioniert wurde.

3.5.   Staatliche Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.5.1.   Rohstoffe zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(118)

In seinem Überprüfungsantrag wies der Antragsteller auf die klare Unterstützung des GFR-Sektors im 13. Fünfjahresplan hin und erklärte, dass man zu Recht davon ausgehen könne, dass staatseigene Unternehmen und unter staatlicher Anweisung tätige private Unternehmen dem GFR-Sektor Rohstoffe und Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellten.

(119)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller konnte die Kommission diese Behauptungen nicht eingehender prüfen. In Anbetracht der allgemeinen Schlussfolgerung, dass die Subventionierung auf der Grundlage aller anderen Subventionsprogramme anhält, und aus Gründen der Verwaltungseffizienz hielt die Kommission es jedoch nicht für erforderlich, die Untersuchung dieser Behauptungen fortzusetzen, da sie sich nicht auf die Feststellungen dieser Überprüfung auswirken würde. Dies gilt somit unbeschadet einer inhaltliche Analyse der im Antrag enthaltenen Behauptungen.

3.5.2.   Landnutzungsrechte

(120)

Grund und Boden ist in der VR China grundsätzlich Eigentum des Staates oder eines Kollektivs aus Dörfern oder Gemeinden; Unternehmen oder privaten Eigentümern können rechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche auf die betreffenden Grundstücke gewährt werden. Sämtliche Grundstücke in städtischen Gebieten stehen in staatlichem Eigentum und Dörfer oder Gemeinden sind Eigentümer aller Flurstücke im ländlichen Raum.

(121)

Nach dem Verfassungsgesetz der VR China und nach dem Gesetz über Grund und Boden (Land Law) können Unternehmen und natürliche Personen jedoch „Landnutzungsrechte“ (land use rights) käuflich erwerben. Gewerbeflächen werden gewöhnlich zunächst für 50 Jahre verpachtet; anschließend kann die Pacht um weitere 50 Jahre verlängert werden.

(122)

Artikel 137 des Eigentumsgesetzes der Volksrepublik China sieht Folgendes vor: „Bei der Veräußerung von Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie, Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude usw. verwendet wird, sowie von Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten Nutzern sind Maßnahmen wie eine Versteigerung, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden.“

(123)

Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 der Interimsverordnungen der Volksrepublik China über die Abtretung und Übertragung des Rechts auf Nutzung staatseigener Grundstücke in städtischen Gebieten: „Jede Gesellschaft, jedes Unternehmen, jede andere Organisation und jede natürliche Person innerhalb oder außerhalb der Volksrepublik China kann, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Recht auf Nutzung des Grundstücks erwerben und sich gemäß den Bestimmungen dieser Verordnungen an der Erschließung, Nutzung und Verwaltung von Grund und Boden beteiligen.“

(124)

Die chinesische Regierung hat in früheren Untersuchungen deutlich gemacht, dass sie der Auffassung ist, dass in der VR China ein freier Grundstücksmarkt bestehe und dass die von Industrieunternehmen zu zahlende Pacht marktüblich sei.

a)   Rechtsgrundlage

(125)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in der VR China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Land Administration Law of the People’s Republic of China). Außerdem umfasst die Rechtsgrundlage die folgenden Rechtsakte:

das Eigentumsgesetz der Volksrepublik China (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 62),

das Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung von Grund und Boden (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 28),

das Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung städtischer Immobilien (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 18),

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten (Dekret Nr. 55 des Staatsrats der Volksrepublik China),

die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Verordnung des Staatsrates der Volksrepublik China [2014] Nr. 653),

die Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens (Bekanntmachung Nr. 39 der CSRC) und

die Bekanntmachung des Staatsrats über die relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Stärkung der Kontrolle über Grund und Boden (Guo Fa (2006) Nr. 31).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(126)

Nach Artikel 10 der „Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens“ setzen lokale Behörden Grundstückspreise nach dem alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung von städtischem Grund und Boden sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik fest.

(127)

In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis waren, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, da das Auktionssystem als unklar, nicht transparent und in der Praxis nicht funktionierend betrachtet wurde und da die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden. Die Behörden setzen die Preise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke (URBAN Land Evaluation System) fest, nach dem neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke zu berücksichtigen ist.

(128)

Die Kommission stellte fest, dass zusätzlich zum Monitoringsystem für städtische Flächen ein System auch zur dynamischen Überwachung der Entwicklung von Grundstückspreisen existiert. In der Auslaufüberprüfung der Kommission zu Solarpaneelen mit Ursprung in der Volksrepublik China (33) stellte die Kommission fest, dass diese Preise über den Mindestreferenzpreisen liegen, die durch das Bewertungssystem für städtische Grundstücke festgelegt und von den lokalen Behörden verwendet werden, weil letztere lediglich alle drei Jahre aktualisiert wurden, während im Rahmen des dynamischen Systems zur Überwachung der Preisentwicklung vierteljährlich Preisaktualisierungen vorgenommen wurden. Allerdings lagen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Grundstückspreise auf die Preise des dynamischen Monitoringsystems stützen.

(129)

Tatsächlich bestätigte die chinesische Regierung während der Untersuchung, dass mit dem Monitoringsystem zur dynamischen Überwachung städtischer Grundstückspreise die Schwankungen der Preisniveaus in bestimmten Gebieten (in 105 Städten) in der VR China verfolgt wurden und dass das System zur Bewertung der Entwicklung von Grundstückspreisen konzipiert worden war. Die Ausgangspreise bei Ausschreibungen und Versteigerungen stützten sich jedoch auf die durch das Grundstückbewertungssystem festgelegten Referenzwerte. Dies war noch der Fall während des Untersuchungszeitraums dieser Untersuchung, d. h. vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015. Zudem wurden den meisten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ihre Grundstücke zugewiesen.

c)   Schlussfolgerung

(130)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit stützte sich die Kommission auf die Ergebnisse früherer Untersuchungen, einschließlich der GFF-Untersuchung, aus denen hervorging, dass die Lage in Bezug auf den Erwerb von Landnutzungsrechten in der VR China nicht transparent ist und die Preise von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden und nicht marktüblich waren.

(131)

Daher sollte die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. In der VR China besteht kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage bei früheren Untersuchungen ergibt sich, dass der entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(132)

Im Zusammenhang mit dem bevorzugten Zugang zu Gewerbeflächen für Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen stellte die Kommission fest, dass der von lokalen Behörden festgesetzte Preis der Industriepolitik der Regierung Rechnung tragen muss. Im Rahmen dieser Industriepolitik wird der GFR-Sektor als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt. (34) Außerdem müssen öffentliche Stellen nach Beschluss Nr. 40 des Staatsrats sicherstellen, dass geförderten Wirtschaftszweigen Land zur Verfügung gestellt wird. Aus Artikel 18 des Beschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die „eingeschränkte“ Kategorie fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben.

(133)

Somit ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil die bevorzugte Bereitstellung von Land auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (in diesem Fall des GFR-Sektors) beschränkt ist, und weil die staatlichen Praktiken in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind.

(134)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Subvention nach wie vor anfechtbar war.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(135)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (35), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(136)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt subventioniert wurde.

3.6.   Verzicht auf Einnahmen bzw. Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung

3.6.1.   Bereitstellung von Strom zu ermäßigten Tarifen

(137)

Im Überprüfungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission in verschiedenen Antisubventionsuntersuchungen festgestellt habe, dass geförderte Wirtschaftszweige häufig Anspruch auf ermäßigte Stromtarife hätten, und diese Feststellung im China-Bericht bestätigt habe. Da es sich beim GFR-Sektor um einen geförderten Wirtschaftszweig handelt, wurde im Antrag der Schluss gezogen, dass auch dem GFR-Sektor Strom zu Vorzugstarifen zugutekäme.

a)   Rechtsgrundlage

Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde vom 16. Juli 2018 zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus, Fa Gua Yun Xing [2018] Nr. 1027,

mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrates zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9),

Bekanntmachung des Komitees für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong, LJXDL [2017] Nr. 93 über die Anstrengungen bei der Errichtung des Strommarktes im Jahr 2017,

Bekanntmachung über die Änderung der Vorschriften für den direkten Stromhandel von 2017 des Aufsichtsbüros Shandong der nationalen Energiebehörde, LJNSC [2017] Nr. 36.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(138)

Die Kommission stellte bei der GFF-Untersuchung fest, dass es einigen großen industriellen Stromverbrauchern gestattet ist, Strom nicht über das Netz, sondern direkt von Stromerzeugern zu beziehen, entweder nach Maßgabe direkter Strombezugsvereinbarungen oder aufgrund der Zulassung zur Teilnahme am „marktorientierten Stromhandelssystem“. Die Preise, die diese großen Verbraucher infolge solcher Vereinbarungen bzw. im Rahmen des Stromhandelssystems zahlten, lagen unter den Preisen, die für große Gewerbekunden auf Provinzebene festgesetzt worden waren.

(139)

Die Möglichkeit, solche Direktverträge abzuschließen oder sich am „marktorientierten Stromhandelssystem“ zu beteiligen, besteht derzeit nicht für alle industriellen Großkunden. Auf nationaler Ebene heißt es beispielsweise in den Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems: „Unternehmen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen und deren Produkte und Verfahren abgeschafft werden, sollten an direkten Transaktionen nicht teilnehmen.“ (36)

(140)

In der Praxis wird der direkte Stromhandel von den Provinzen ausgeführt. Unternehmen müssen bei den Provinzbehörden die Genehmigung zur Teilnahme am Pilotprojekt für Direktstrom beantragen sowie bestimmte Kriterien erfüllen.

(141)

So heißt es beispielsweise in der Provinz Shandong in der Bekanntmachung über die Änderung der Regeln für den direkten Stromhandel aus dem Jahr 2017 des Aufsichtsbüros der nationalen Energiebehörde Shandong: „Die am direkten Stromhandel teilnehmenden Nutzer müssen nach den vom Komitee für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong genehmigten Zugangsbedingungen von 2017 bestätigt werden. Um am direkten Stromhandel teilzunehmen, stellen die mit dem Stromhandel befassten Unternehmen einen Registrierungsantrag beim Stromhandelszentrum Shandong; nach Überprüfung und Bekanntmachung durch das Zentrum können sie am direkten Stromhandel teilnehmen.“ In diesem Zusammenhang wird eine Liste der für eine Teilnahme am marktorientierten Stromhandelssystem infrage kommenden Unternehmen erstellt und in einer Bekanntmachung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong veröffentlicht. (37)

(142)

Für bestimmte Unternehmen gibt es kein tatsächliches marktkonformes Verhandlungs- oder Ausschreibungsverfahren, da die im Rahmen von Direktverträgen erworbenen Mengen nicht auf dem realen Angebot und der realen Nachfrage basieren. Tatsächlich steht es Stromerzeugern und Stromabnehmern nicht frei, ihren gesamten Strom direkt zu verkaufen oder zu kaufen. Sie werden durch mengenmäßige Kontingente eingeschränkt, die ihnen von der lokalen Regierung zugeteilt werden.

(143)

Zudem werden die Rechnungen an die Unternehmen in der Praxis von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und dem Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. So heißt es beispielsweise in der Bekanntmachung über die Änderung der Regeln für den direkten Stromhandel aus dem Jahr 2017 des Aufsichtsbüros der nationalen Energiebehörde Shandong: „Die Elektrizitätsgesellschaft Shandong der staatlichen Netzgesellschaft erhebt die Abgabe für den direkten Stromhandel“ und „Die Elektrizitätsgesellschaft Shandong der staatlichen Netzgesellschaft stellt den Nutzern und den Stromerzeugungsunternehmen Mehrwertsteuerrechnungen aus“.

(144)

Schließlich müssen alle unterzeichneten direkten Kaufverträge zur Erfassung an die lokale Regierung übermittelt werden.

(145)

Im Jahr 2018 hat die chinesische Regierung das Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus (Fa Gai Yun Xing [2018] Nr. 1027) veröffentlicht. Die Kommission stellte jedoch bei der GFF-Untersuchung fest, dass diese Rechtsvorschriften im Jahr 2018 erlassen und noch nicht umgesetzt wurden.

(146)

Obwohl das Rundschreiben darauf abzielt, die Zahl der direkten Transaktionen auf dem Strommarkt zu erhöhen, wird ausdrücklich erklärt, dass bestimmte Wirtschaftszweige, darunter die Baustoffindustrie und die Hightech-Industrie, durch die Liberalisierung des Strommarkts unterstützt werden und von dieser Liberalisierung profitieren.

(147)

Insbesondere sieht das Rundschreiben die „die Unterstützung von Abnehmern mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 5 Mio. kWh bei der Durchführung direkter Stromtransaktionen mit Stromerzeugungsunternehmen“ vor. „Im Jahr 2018 werden Pläne zur Stromerzeugung in den Bereichen Kohle, Eisen und Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe sowie in vier weiteren Wirtschaftszweigen liberalisiert.“

(148)

Darüber hinaus wird in dem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass „aufstrebenden Wirtschaftszweigen mit hoher Wertschöpfung in Bereichen wie Hightech‚ Internet, Big Data und Spitzentechnologie im verarbeitenden Gewerbe sowie Unternehmen mit besonderen Vorteilen und Merkmalen und mit Geschäftsgegenständen im Hightech-Bereich ohne Einschränkungen in Bezug auf Spannungsbereiche und den Stromverbrauch Unterstützung bei der Teilnahme an Transaktionen zu gewähren ist“.

(149)

Daher sehen die Rechtsvorschriften eine selektive Anwendung direkter Transaktionen auf dem Strommarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Baustoff- und dem Hightech-Sektor vor. Diese selektive Anwendung hat zur Folge, dass der Staat den Unternehmen dieser Wirtschaftszweige niedrigere Strompreise berechnet.

c)   Schlussfolgerung

(150)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei dem in Rede stehenden ermäßigten Stromtarif um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (des Netzbetreibers) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(151)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Stromkostenersparnis, da der Strom zu Preisen unterhalb des normalen Netzpreises anderer großer gewerbliche Verwender bereitgestellt wurde, die nicht durch eine Direktversorgung begünstigt werden.

(152)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, deren Geschäftstätigkeit im Einklang mit bestimmten vom Staat festgelegten industriepolitischen Zielen steht und deren Waren oder Prozesse nicht als nicht förderfähig ausgeschlossen wurden.

(153)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestand und spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(154)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin Subventionen erhalten.

(155)

Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen dem nach dem normalen Netztarif fälligen Gesamtstrompreis und dem nach dem ermäßigten Tarif fälligen Gesamtstrompreis.

(156)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (38), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(157)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch die Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt subventioniert wurde.

3.6.2.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von Steuern

(158)

Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass die chinesische Regierung Subventionen weiterhin in Form eines Verzichts auf Einnahmen bzw. die Nichterhebung von Abgaben gewährt habe, einschließlich der nachstehend aufgeführten Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von Steuern.

3.6.2.1.   Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen

(159)

Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Befreiung von der Körperschaftsteuer für „Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien“ in Anspruch nehmen.

(160)

Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Körperschaftsteuer (39) (Law of the People’s Republic of China on Enterprise Income Tax, im Folgenden „EIT-Gesetz“) kommen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die der Staat maßgeblich unterstützen muss, in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % statt des Standardsteuersatzes von 25 %.

a)   Rechtsgrundlage

(161)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 des EIT-Gesetzes und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China (40) sowie:

das Rundschreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von „Administrativen Maßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen“ (Administrative Measures for the Recognition of High-Tech Enterprises), G.K.F.H. [2016] Nr. 32,

die Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Überarbeitung, den Druck und die Herausgabe der Leitlinien für das Anerkennungsmanagement von Hightech- und New-Tech-Unternehmen, GKFH [2016] Nr. 195,

die Bekanntmachung [2017] Nr. 24 der staatlichen Steuerverwaltung über die Anwendung der Steuervergünstigungsregelungen für Hightech-Unternehmen und

die Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien (2011), herausgegeben von der NDRC, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Handelsministerium und dem nationalen Amt für geistiges Eigentum.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(162)

Die Steuerermäßigung kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten vom Staat unterstützten wichtigen Hightech- und New-Tech-Bereichen tätig sind und deren Tätigkeit im Einklang mit den aktuellen Prioritäten der vom Staat unterstützten Hightech-Bereiche steht, wie sie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt sind. In diesen Leitlinien werden die Fertigungstechnik und wichtige Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Glas (u. a. GFR) eindeutig als prioritäre Bereiche genannt.

(163)

Förderfähig sind Unternehmen nur dann, wenn sie darüber hinaus:

einen bestimmten Anteil der Forschungs- und Entwicklungskosten an ihrem Umsatz einbehalten,

einen bestimmten Anteil der Einnahmen aus Hochtechnologie/Produkten/Dienstleistungen am Gesamtumsatz des Unternehmens einbehalten und

einen bestimmten Anteil des technischen Personals an der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Unternehmens aufrechterhalten.

(164)

Unternehmen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen, müssen ihre Körperschaftsteuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden.

(165)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(166)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten vom Staat festgelegten prioritären Hightech-Bereichen tätig sind, wie beispielsweise einigen Schlüsseltechnologien im GFR-Sektor.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(167)

Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.

(168)

Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde als Differenz zwischen der gesamten Steuerverbindlichkeit zum normalen Steuersatz und der gesamten Steuerverbindlichkeit zum reduzierten Steuersatz berechnet.

(169)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (41), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(170)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.

3.6.2.2.   Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung

(171)

Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Körperschaftsteuerverrechnung in Anspruch nehmen.

(172)

Die Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungskosten ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

(173)

Insbesondere für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation ein weiterer Abzug von 50 % gewährt. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie bezogen auf einen Ausgangswert von 150 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben.

a)   Rechtsgrundlage

(174)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:

Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Finanzverwaltung und des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie zur Verbesserung der Politik des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen (Notice of the Ministry of Finance, the State Administration of Taxation and the Ministry of Science and Technology on Improving the Policy of Pre-tax Deduction of R&D Expenses) (Cai Shui [2015] Nr. 119),

Bekanntmachung [2015] Nr. 97 der staatlichen Steuerverwaltung über relevante Fragen in Bezug auf die Politik des zusätzlichen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen,

Bekanntmachung 2017 Nr. 40 der staatlichen Steuerverwaltung über Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen und

Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien (2011), herausgegeben von der NDRC, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Handelsministerium und dem nationalen Amt für geistiges Eigentum.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(175)

Im Rahmen der GFF-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die „neuen Technologien, neuen Produkte und neuen Methoden“, für die Steuervergünstigungen gewährt werden können, Teil bestimmter vom Staat unterstützter Hochtechnologiebereiche sowie der aktuellen Prioritäten in vom Staat unterstützten Hochtechnologiebereichen sind, wie sie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt sind.

(176)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(177)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(178)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen (beispielsweise im GFR-Sektor) FuE-Aufwendungen entstehen.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(179)

Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.

(180)

Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der gesamten nach dem zusätzlichen 50%igen Abzug der geleisteten FuE-Aufwendungen zu entrichtenden Steuer.

(181)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (42), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(182)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.

3.6.2.3.   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

(183)

Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen in Anspruch nehmen.

(184)

Für Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, sieht das EIT-Gesetz Körperschaftsteuerpräferenzen vor. Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass Erträge aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Bonuszahlungen zwischen förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden.

a)   Rechtsgrundlage

(185)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(186)

In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass einige überprüfte Unternehmen von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschütteten Dividenden befreit wurden.

(187)

In Artikel 25 des EIT-Gesetzes heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Einkommensteuerpräferenzen“. In Artikel 26 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt.

(188)

Wie bei der GFF-Untersuchung festgestellt wurde, ist eine solche Steuervergünstigung auf bestimmte vom Staat ausdrücklich unterstützte und geförderte Wirtschaftszweige (z. B. den GFR-Sektor) und Projekte beschränkt und daher spezifisch.

(189)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(190)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(191)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anwendung dieser Befreiung laut den Vorschriften selbst auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränkt ist, die vom Staat erheblich unterstützt werden und deren Entwicklung dieser fördert.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(192)

Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.

(193)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (43), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(194)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.

3.6.2.4.   Befreiung von der Landnutzungssteuer

(195)

Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Befreiung von der Landnutzungssteuer in Anspruch nehmen.

(196)

Organisationen oder natürliche Personen, die Grundstücke in Städten, Kreisstädten und Verwaltungsstädten sowie Industrie- und Bergbaubezirken nutzen, müssen gewöhnlich eine Steuer für die Nutzung von städtischem Grund und Boden zahlen. Diese Landnutzungssteuer wird von den lokalen Steuerbehörden dort eingezogen, wo die Flächen genutzt werden.

(197)

Bestimmte Kategorien von Flächen sind jedoch von der Landnutzungssteuer befreit (z. B. dem Meer abgewonnene Flächen, Flächen zur Eigennutzung durch staatliche Einrichtungen, Volksorganisationen und militärische Einheiten, Flächen zur Nutzung durch Einrichtungen, die aus staatlichen Zuwendungen des Finanzministeriums finanziert werden, Flächen, die von religiösen Tempeln genutzt werden, öffentliche Parks und öffentliche Geschichts- und Naturstätten, Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Rasenflächen und sonstige öffentliche städtische Flächen).

a)   Rechtsgrundlage

(198)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind folgende Vorschriften:

Vorläufige Vorschriften der Volksrepublik China zur Grundsteuer (Guo Fa [1986] Nr. 90, in der Fassung von 2011) und

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China zur Besteuerung der Nutzung von städtischem Grund und Boden (Verordnung des Staatsrates der Volksrepublik China [2013] Nr. 645).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(199)

In der GFF-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen durch das lokale Büro für Flächennutzung (Land Use Bureau) Erstattungen der entrichteten Landnutzungssteuern gewährt wurden, obwohl sie keiner der nach den oben genannten nationalen Rechtsvorschriften befreiten Gruppen zuzurechnen war.

c)   Schlussfolgerung

(200)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Steuerbefreiung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Mitteln (Erstattung entrichteter Steuern) oder in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (nicht entrichtete Steuern) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(201)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht dem Erstattungsbetrag bzw. der Steuerersparnis.

(202)

Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da eines der in der GFF-Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Steuerermäßigung erhielt, obwohl es keines der objektiven Kriterien erfüllte.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(203)

Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.

(204)

Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde dem im Jahr 2018 erstatteten Betrag gleichgesetzt.

(205)

Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung (44), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.

(206)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.

3.7.   Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(207)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurde. Insbesondere die Schlussfolgerungen der GFF-Untersuchung sind erheblich, da sie Subventionen für Unternehmen betreffen, die sowohl GFF als auch GFR herstellen und die Subventionsregelungen nicht produktspezifisch sind.

(208)

Da die Subventionsregelungen dem gesamten Unternehmen und nicht nur dem Teil, der GFF herstellt und ausführt, einen Vorteil verschaffen, können die verfügbaren Informationen erneut verwendet werden, um die grundlegenden Berechnungen der Subventionen im GFF-Fall „fortzuführen“ und in Ermangelung anderer Informationen kann davon ausgegangen werden, dass die Unternehmen, die GFR im UZÜ hergestellt und in die Union ausgeführt haben, in den Genuss eines Subventionsbetrags gekommen sind, der weit über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Tatsächlich ergab sich mit Blick auf die Feststellungen in der GFF-Untersuchung, die sich auch auf in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochtene Subventionen bezogen, eine durchschnittliche Subventionierung von rund 25 %.

(209)

Zwar kann die exakte Höhe der Subventionierung aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht festgestellt werden, es kann jedoch angenommen werden, dass sie erheblich ist.

3.8.   Entwicklungen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(210)

Die Tatsache, dass die Subventionierung während des UZÜ anhielt, ist ein Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung bei einem Auslaufen der Maßnahmen. Darüber hinaus analysierte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Mengen an subventionierten Ausfuhren, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(211)

Dazu untersuchte die Kommission die nachstehend aufgeführten Aspekte: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.

(212)

Aufgrund der mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Hersteller/Ausführer in der VR China und der chinesischen Regierung stützte die Kommission ihre Bewertung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

3.8.1.   Kapazität

(213)

In ihrem Antrag auf Auslaufüberprüfung wiesen die Antragsteller darauf hin, dass die globale GFR-Nachfrage im Jahr 2018 zwischen 5,3 und 6,5 Mio. Tonnen und die Gesamtkapazität zwischen 6,0 und 6,9 Mio. Tonnen betragen habe.

(214)

Sie stellten fest, dass die Lücke zwischen Kapazität und Nachfrage in der VR China im Jahr 2018 bei 700 000 Tonnen pro Jahr lag, was 70 % der Nachfrage der Europäischen Union nach GFR entspricht.

(215)

In Ermangelung anderer Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Lage wären, ihre Überkapazitäten auf den Unionsmarkt umzuleiten.

3.8.2.   Preise auf dem Unionsmarkt

(216)

In ihrem Antrag auf Auslaufüberprüfung stellten die Antragsteller fest, dass die EU selbst mit den geltenden Maßnahmen nach wie vor einer der fünf wichtigsten Bestimmungsorte für chinesische GFR-Ausfuhren ist.

(217)

Eine Analyse der Daten des GTA (45) bis Ende 2019 bestätigt diesen Trend.

Einführer/Tonne

2016

2017

2018

2019

Gesamt

776 268

872 093

1 000 941

907 082

Vereinigte Staaten

161 619

201 706

272 616

138 253

EU-28

97 684

94 035

97 563

95 610

Südkorea

78 324

86 704

87 076

82 324

Indien

39 318

47 207

66 471

62 973

Japan

33 190

46 024

51 620

51 653

(218)

Die Antragsteller merkten ferner an, dass die europäischen Preise für GFR im Vergleich zu anderen Märkten hoch seien.

(219)

Eine Analyse der Stückpreise, die für die fünf wichtigsten chinesischen Ausfuhrmärkte ebenfalls dem GTA bis Ende 2019 entnommen wurden, bestätigt diesen Trend.

Einführer/EUR pro Tonne

2016

2017

2018

2019

Gesamt

926,52

867,70

844,54

820,13

Vereinigte Staaten

940,09

916,30

846,45

876,85

EU-28

1 027,18

985,83

1 044,33

1 025,66

Südkorea

849,45

796,85

768,97

748,49

Indien

900,21

891,25

850,06

882,00

Japan

1 025,70

929,03

906,18

913,94

(220)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Union ein attraktiver Markt für chinesische GFR-Hersteller ist. Dies bestätigen auch die chinesischen Hersteller, die in Produktionsanlagen in Bahrain und Ägypten investieren, um insbesondere Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, ohne die geltenden Zölle auf Einfuhren aus der VR China zu entrichten.

3.9.   Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(221)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung und durch Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass spezifische Subventionsregelungen für den GFR-Sektor in der VR China weiterhin in Kraft sind und dass diese Regelungen dem GFR-Sektor in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Vorteil verschafften.

(222)

Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die subventionierten GFR-Einfuhren aus der VR China anhalten würden.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(223)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stellten neun Unionshersteller die gleichartige Ware her. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(224)

Die Kommission bildete eine Stichprobe von Unionsherstellern. Sie umfasste drei Unionshersteller, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen.

(225)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingeholten und im Laufe der Untersuchung überprüften Informationen ermittelte die Kommission eine Gesamtproduktion der Union von GFR von etwa 657 750 Tonnen.

Tabelle 1

Unionsproduktion

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Unionsproduktion insgesamt (in t)

701 611

694 178

693 123

657 750

Index

100

99

99

94

Quelle: Antrag und Datenbank Surveillance 2.

(226)

Die Gesamtproduktion der Union blieb zwischen 2016 und 2018 konstant, ging aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

4.2.   Unionsverbrauch

(227)

Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs an GFR hat die Kommission die GFR-Einfuhren den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt hinzugerechnet.

(228)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Unionsverbrauch insgesamt (in t)

978 454

1 045 331

1 060 071

984 122

Index (2016 = 100)

100

107

108

101

Quelle: Antrag und Datenbank Surveillance 2.

(229)

Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum. Zwischen 2016 und 2018 stieg er um 8 %, bevor er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich um 7 % zurückging.

4.3.   Einfuhren aus China

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China

(230)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren und ihren Marktanteil anhand der Datenbank Surveillance 2 (46).

(231)

Die GFR-Einfuhren aus China entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Menge der Einfuhren aus China (in t)

79 374

58 456

50 177

51 512

Index

100

74

63

65

Marktanteil (in %)

8

6

5

5

Quelle: Datenbank Surveillance 2

(232)

Die GFR-Einfuhren aus China in die EU gingen zwischen 2016 und dem UZÜ mengenmäßig um 35 % zurück. Der entsprechende Marktanteil nahm im selben Zeitraum um 3 Prozentpunkte ab.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus China

(233)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Preise der Einfuhren aus der VR China (in EUR/t)

1 068

1 058

1 028

990

Index

100

99

96

93

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(234)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück.

4.3.3.   Preisunterbietung

(235)

In Ermangelung einer Mitarbeit ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich

(1)

des auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, mit

(2)

den berichtigten CIF-Einfuhrpreisen der überprüften Ware aus der VR China, welche der Datenbank Surveillance 2 entnommen wurden. Die Einfuhrdaten von Surveillance 2 wurden den drei Warentypen zugeordnet, auf die zusammen 100 % der Einfuhren der überprüften Ware entfallen.

(236)

Der CIF-Preis von Surveillance 2 wurde auf den Anlandepreis berichtigt, indem Einfuhrzölle in Höhe von 7 % und die Einfuhrkosten von rund 30 EUR/Tonne zum CIF-Preis hinzugerechnet wurden.

(237)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(238)

Der Vergleich ergab für die Einfuhren aus China eine durchschnittliche Preisunterbietung von über 24 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(239)

Die Kommission stellte daher fest, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Preise der Einfuhren aus China erheblich unterboten wurden.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(240)

Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus allen anderen Ländern außer China

Land

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Ägypten

Menge (in t)

50 529

95 865

147 189

141 809

Index

100

190

291

281

Marktanteil (in %)

5

9

14

14

Durchschnittspreis

993

918

897

890

Malaysia

Menge (in t)

98 446

111 373

115 249

77 410

Index

100

113

117

79

Marktanteil (in %)

10

11

11

8

Durchschnittspreis

930

941

985

951

Norwegen

Menge (in t)

41 362

43 006

44 289

44 479

Index

100

104

107

108

Marktanteil (in %)

4

4

4

5

Durchschnittspreis

1 156

1 126

1 101

1 078

Alle anderen Länder außer China

Menge (in t)

86 240

85 548

93 266

89 832

Index

100

99

108

104

Marktanteil (in %)

9

8

9

9

Durchschnittspreis

1 090

1 045

1 017

1 019

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(241)

Die größten Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum waren deutlich steigende Mengen aus Ägypten und relativ stabile Einfuhren aus Malaysia und Norwegen. Es gab auch konstante Einfuhren aus Bahrain mit einem Marktanteil von 2 %.

(242)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Ägypten stieg von 5 % im Jahr 2016 auf 14 % im UZÜ.

(243)

Die Kommission leitete die Untersuchung der GFR-Einfuhren aus Ägypten am 16. Mai 2019 ein. (47) Die Untersuchung wurde im Juni 2020 abgeschlossen und ergab, dass der Anstieg der Einfuhren auf die Ausfuhren eines von der chinesischen CNBM Group betriebenen ägyptischen Werks zurückzuführen war. Dieser Ausführer hatte dieses Werk ausdrücklich mit dem Ziel gegründet, GFR auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, ohne die geltenden Zölle auf Einfuhren mit Ursprung in China zu entrichten. (48)

(244)

Nach den der Kommission in diesem Fall vorliegenden Beweisen scheinen die Bestellungen von GFR bei der CNBM Group auf das neue Werk in Ägypten übertragen worden zu sein. Die Einfuhren aus Ägypten stiegen von 2016 bis 2019 rasch (fast um das Dreifache) an. Im Juni 2020 führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll von 13,1 % auf GFR-Einfuhren aus Ägypten ein. (49) Im März 2020 waren vorläufige Maßnahmen eingeführt worden. (50)

(245)

Die Mengen der malaysischen Einfuhren gingen von 2018 bis zum UZÜ zurück. Ihr Marktanteil sank von 10-11 % im Bezugszeitraum auf 8 % im UZÜ. Die Kommission stellte fest, dass Malaysia nur geschnittenes Textilglas in die EU ausführte. (51) Ein Vergleich des Durchschnittspreises der Einfuhren von geschnittenem Textilglas aus Malaysia mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für geschnittenes Textilglas ergab, dass die Preise der malaysischen Einfuhren den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union entsprachen.

(246)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen lag im Bezugszeitraum konstant bei 4-5 %. Außerdem lagen ihre durchschnittlichen Einfuhrpreise auf einem ähnlichen Niveau wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(247)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern lag im gesamten Bezugszeitraum konstant bei 9 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(248)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(249)

Wie in Erwägungsgrund (13) erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(250)

Bei der Feststellung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten und von der Kommission überprüften Informationen. Die mikroökonomischen Indikatoren beruhten auf Daten aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

(251)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Subventionierung und Erholung von früherer Subventionierung.

(252)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, durchschnittliche Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(253)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Produktionskapazität (in t)

759 107

760 104

753 688

770 642

Index

100

100

99

102

Kapazitätsauslastung (in %)

92

91

92

85

Quelle: Antragsteller.

(254)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies lag dran, dass die Kapazität hauptsächlich auf der Zahl der Öfen zur Beschickung der Produktionslinien beruht und eine Kapazitätserweiterung daher erhebliche Investitionen erfordert.

(255)

Auch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union blieb von 2016 bis 2018 vor dem leichten Rückgang im UZÜ hoch und stabil.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(256)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZÜ (2019)

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

622 504

651 082

609 902

579 080

Index

100

105

98

93

Marktanteil (in %)

64

62

58

59

Quelle: Antragsteller, Surveillance 2.

(257)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück, mit Ausnahme eines sehr starken Jahres 2017, in dem gegenüber dem Jahr 2016 ein Anstieg um 5 % verzeichnet wurde.

(258)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum von 64 % auf 59 % zurück. Auch der Marktanteil der Einfuhren aus China ging von 8 % auf 5 % zurück. Die rückläufigen Marktanteile sowohl der Einfuhren aus China als auch des Wirtschaftszweigs der Union sind vor dem Hintergrund der steigenden Einfuhren aus Ägypten zu betrachten. Tatsächlich hat sich der Marktanteil der Einfuhren aus Ägypten im Bezugszeitraum fast verdreifacht und stieg von 5 % auf 14 %.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(259)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2016

2017

2018

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

3 620

3 636

3 661

3 656

Index

100

100

101

101

Produktivität (in t/Beschäftigten (VZÄ))

194

191

189

180

Index

100

99

98

93

Quelle: Antragsteller.

(260)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union blieb im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

(261)

Die sinkende Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum spiegelte die rückläufige Produktion wider.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(262)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2016

2017

2018

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

1 167

1 123

1 139

1 106

Index

100

96

98

95

Herstellstückkosten (in EUR/t)

1 035

1 027

1 086

1 115

Index

100

99

105

108

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(263)

Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, sank im Bezugszeitraum um 5 %.

(264)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen jedoch im Bezugszeitraum um 8 %.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(265)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum schrittweise wie folgt an:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

55 351

56 722

57 703

58 366

Index

100

102

104

105

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(266)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum und blieben im UZÜ auf dem höchsten Niveau:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

UZÜ

Schlussbestand (in t)

80 078

63 974

86 975

86 772

Index

100

80

109

108

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(267)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

12,6

10

7,4

3,7

Cashflow

99 824 451

99 239 696

54 615 552

49 028 234

Index

100

99

55

49

Investitionen

17 532 291

34 598 499

52 191 829

29 187 167

Index

100

197

298

166

Kapitalrendite (in %)

18

15

10

6

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(268)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(269)

Die Rentabilität und der jährliche Cashflow aus ihren Tätigkeiten gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück.

(270)

Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union wurden im gesamten Bezugszeitraum fortgesetzt. Zwar nahmen die Investitionen in der Zeit von 2016 bis 2018 zu, was die Lebenszyklen der Öfen widerspiegelt, die regelmäßig erneuert werden müssen, um eine kontinuierliche Produktion zu ermöglichen. Im UZÜ gingen sie jedoch erheblich zurück.

(271)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investition angegeben. Die negative Entwicklung folgte auf die sinkenden Gewinnspannen im Bezugszeitraum.

(272)

Die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allerdings durch sein Geschäftsergebnis im Hinblick auf die Gewinne begrenzt.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(273)

Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union brachen im Bezugszeitraum stark ein und gingen von 12,6 % im Jahr 2016 auf 3,7 % im UZÜ und damit auf ein Niveau zurück, das weit unter dem für einen dermaßen kapitalintensiven Wirtschaftszweig nachhaltigen Niveau liegt. Der deutliche Rückgang der Rentabilität zeigt die besonders prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ.

(274)

Die rückläufigen Absatzmengen und die sinkenden Preise führten zur Verschlechterung aller Leistungsindikatoren. Neben der sinkenden Rentabilität gingen die Produktivität und die Kapazitätsauslastung zurück. Die Schlussbestände erhöhten sich im Bezugszeitraum um 8 %. Gegenüber dem Jahr 2016 sank der Cashflow im UZ um 51 %. Die Kapitalrendite sank von 18 % im Jahr 2016 auf gerade einmal 6 %.

(275)

Die rückläufige Produktion hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig, da die Fixkosten hoch waren und die Produktion nicht flexibel zurückgeführt werden konnte, weil die Öfen in diesem spezifischen Produktionsprozess voll ausgelastet werden müssen.

(276)

Selbst unter solchen ungünstigen Umständen waren kontinuierliche Investitionen erforderlich, vor allem um Öfen zu ersetzen, deren Lebensdauer streng begrenzt ist. Dies führte zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Hersteller.

(277)

Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union einen Teil seines Marktanteils, was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte.

(278)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(279)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor bedeutend geschädigt wurde.

(280)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die subventionierten Einfuhren aus der VR China zurückgeführt werden konnte. Wie aus den Einfuhrstatistiken hervorgeht, stiegen die Einfuhren aus Ägypten im Bezugszeitraum stark an.

(281)

Wie in Erwägungsgrund (243) dargelegt, wurden diese Einfuhren kürzlich von der Kommission untersucht; dabei wurde festgestellt, dass diese subventioniert wurden und den Wirtschaftszweig der Union schädigten. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass die chinesische CNBM Group ein Werk in Ägypten eröffnet hatte, um Handelsschutzmaßnahmen, einschließlich der derzeit überprüften, zu umgehen. (52)

(282)

Trotz der üblichen abschreckenden Wirkung, die die Antisubventionsuntersuchung normalerweise auf die Einfuhren aus den untersuchten Ländern hat, verharrten die Einfuhren aus Ägypten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 141 809 Tonnen im Vergleich zu 144 169 Tonnen im Zeitraum bis zum 31. März 2019 auf einem ähnlichen Niveau. Gleichzeitig waren die Einfuhrpreise weiter rückläufig und der Preis sank von 904 EUR/Tonne auf 890 EUR/Tonne.

(283)

Der Preisdruck auf dem Markt, der durch diese Einfuhren aus Ägypten zu niedrigen Preisen entstand, führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die gestiegenen Herstellkosten in die Preise einfließen zu lassen.

(284)

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vorläufigen Maßnahmen gegen die subventionierten Einfuhren aus Ägypten erst im März 2020 eingeführt wurden. Somit war der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum dieser Untersuchung, einschließlich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, nicht vor den subventionierten ägyptischen Einfuhren geschützt.

(285)

Während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin 5 % betrug und ihre Einfuhrpreise unverändert unter den für andere Länder und den Wirtschaftszweig der Union beobachteten Preisen lagen, stellt die Kommission fest, dass nicht nur Antisubventionsmaßnahmen, sondern auch bereits Antidumpingmaßnahmen gegen unfaire GFR-Einfuhren aus China in Kraft sind.

(286)

Die Kommission verglich daher die Preise der Einfuhren aus China, einschließlich der beiden Zölle, mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(287)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller verwendete die Kommission EU-Einfuhrstatistiken und berücksichtigte die TARIC-Zusatzcodes für die Zuordnung der unternehmensspezifischen Zollsätze und die KN-Codes, um zwischen Rovings, Matten und geschnittenem Textilglas zu unterscheiden.

(288)

Bei diesem Vergleich stellte die Kommission keine Preisunterbietung für geschnittenes Textilglas und für Rovings fest, die den überwiegenden Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen. Eine Preisunterbietung wurde nur bei Matten festgestellt, die aufgrund ihres sehr geringen Anteils an der Gesamtproduktion der Union (weniger als 4 %) keine messbaren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

(289)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen wirksam waren, um den Wirtschaftszweig der Union vor einer Schädigung durch subventionierte Einfuhren aus der VR China zu schützen.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(290)

Im Anschluss prüfte die Kommission, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten der ursprünglich durch die GFR-Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung führen würde.

(291)

Dazu untersuchte die Kommission die nachstehend aufgeführten Aspekte: a) wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Ausgleichsmaßnahmen, b) Attraktivität des Unionsmarktes, c) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China.

6.1.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antisubventionsmaßnahmen

(292)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung subventioniert wurden und dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(293)

Die Preise der Einfuhren aus China (ohne Antidumping- bzw. Ausgleichszölle) lagen deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt betrugt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1 106 EUR/Tonne, der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China dagegen 990 EUR/Tonne. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen GFR-Ausfuhren in die Union zu schädigenden Preisen erfolgen würden, die den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, falls die Maßnahmen auslaufen sollten.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(294)

Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv.

(295)

Nach den verfügbaren Informationen des Antragstellers sind die Preise auf dem Unionsmarkt im Durchschnitt höher als in anderen Ländern. Die Ausfuhrstatistiken zeigen auch, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Ausfuhrmärkte, d. h. in die USA und Südkorea, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt niedriger waren (863 EUR/Tonne im Falle der USA und 780 EUR/Tonne EUR im Falle Südkoreas) als in die EU (990 EUR/Tonne). (53)

(296)

Schließlich wird die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische GFR-Hersteller auch durch die Tatsache bestätigt, dass CPIC und die CNBM Group in erheblichem Umfang investiert haben, um mit großen GFR-Ausfuhren aus Werken in Bahrain bzw. Ägypten zu beginnen und den europäischen Markt kurz nach der Einführung der Antisubventions- und der Antidumpingmaßnahmen im Dezember 2014 zu beliefern.

(297)

Wie eine frühere Untersuchung bestätigte, wurde das Werk in Ägypten von der CNBM Group mit dem ausdrücklichen Zweck eröffnet, GFR auf den Unionsmarkt zu verkaufen, um die geltenden Zölle auf die direkten Einfuhren aus China zu umgehen. (54)

6.3.   Kapazitätsreserven in China

(298)

Wie in den Erwägungsgründen 213 bis 215 dargelegt, verfügt China über beträchtliche Kapazitätsreserven.

6.4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(299)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China weiterhin zu Preisen erfolgten, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Subventionierung in Zukunft eingestellt würde.

(300)

Außerdem ist bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die Einfuhren in die Union zu subventionierten, schädigenden Preisen, die den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes und der verfügbaren Kapazitätsreserven in China erheblich zunehmen werden.

(301)

Unter diesen Umständen würden die chinesischen Ausfuhren in die EU rasch Marktanteile vom Wirtschaftszweig der Union gewinnen, der mit einem sofortigen Rückgang seiner Verkaufsmengen und einem Anstieg seiner Fixkosten je Einheit konfrontiert wäre.

(302)

Der Anstieg der Fixkosten in Verbindung mit einem Rückgang der Verkaufspreise würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union unmittelbar beeinträchtigen, die im gesamten Bezugszeitraum weit unter dem angestrebten Niveau blieb. Infolgedessen würde der Wirtschaftszweig der Union Verluste machen, die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt beeinträchtigt und es würde zu einer erneuten bedeutenden Schädigung kommen.

(303)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren mit Ursprung in China wahrscheinlich wäre.

7.   UNIONSINTERESSE

(304)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen, die dem Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen entsprechen, im vorliegenden Fall trotz der Feststellung einer schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Verwender und der Einführer.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(305)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem verstärkten unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren aus China führen würde.

(306)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.2.   Interesse der Verwender

(307)

GFR wird für eine Vielzahl von Verwendungen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw.

(308)

Es wird entweder direkt in der Werkstoffindustrie (Kunststoffe) oder als Einsatzstoff für das Weben von Erzeugnissen aus Glasfasern („GFF“) und offenmaschigem Gewebe verwendet.

(309)

Bei der unmittelbaren Verwendung, bei der GFR als Verstärkung für das Material dienen, ist der Anteil an den Gesamtmaterialkosten sehr gering, ebenso wie Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtkosten.

(310)

Bei der GFF-Weberei ist die Situation jedoch anders gelagert, da auf GFF ein erheblicher Anteil der Herstellkosten entfällt und der GFF-Sektor auf niedrige GFR-Preise angewiesen ist, um auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Der GFF-Sektor kann nun jedoch von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF aus China und Ägypten (den wichtigsten Wettbewerbern auf dem GFF-Markt) profitieren.

(311)

Da sich im Rahmen dieser Untersuchung keine Verwender meldeten, sind die besten verfügbaren Daten, über die die Kommission diesbezüglich verfügt, die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen: die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission (55), in der der Schluss gezogen wurde, dass die Ausweitung der Maßnahmen begrenzte Auswirkungen auf die Lage der Verwender hätte, sowie die Antisubventionsuntersuchung, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission (56), in der der Schluss gezogen wurde, dass angesichts der alternativen Bezugsquellen, für die keine Maßnahmen gelten, und da keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass die zusätzlichen Kosten aufgrund der gegenüber den Einfuhren eingeführten Maßnahmen von den Verwendern nicht absorbiert werden konnten, die negativen Auswirkungen auf die Verwender nicht eindeutig belegten, dass die Anwendung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(312)

Alle unabhängigen Einführer wurden von der Kommission gebeten, bei der Untersuchung mitzuarbeiten; kein unabhängiger Einführer meldete sich jedoch oder arbeitete in irgendeiner Weise an der Untersuchung mit.

(313)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass GFR in hohem Maße standardisiert sind, sodass Bezugsquellen ohne Weiteres gewechselt werden können.

(314)

Auf dieser Grundlage und da alternative Bezugsquellen verfügbar sind, die keinen Maßnahmen unterworfen sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer hatten und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen diese nicht übermäßig beeinträchtigen würde.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(315)

Eine Aufhebung der Maßnahmen hätte erhebliche negative Auswirkungen für die Unionshersteller.

(316)

Die Verlängerung der Geltungsdauer des Antidumpingzolls hätte nur begrenzte Auswirkungen für die Einführer und die Verwender.

(317)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass für GFR andere Bezugsquellen zur Verfügung stehen, die keinen Maßnahmen unterliegen.

(318)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

8.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(319)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und eines erneuten Auftretens der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

(320)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der überprüften Ware in die Union einzuführen.

(321)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

(322)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen gingen zwei Stellungnahmen ein, eine von Chengdu Chang Yuan Shun Co. Ltd., einem chinesischen ausführenden Hersteller, und eine von APFE.

(323)

Der chinesische ausführende Hersteller erklärte, er sei mit der Entscheidung, die Ausgleichszölle aufrechtzuerhalten, nicht einverstanden und behauptete, dass er keine Subvention der chinesischen Regierung in Anspruch genommen habe. Insbesondere behauptete das Unternehmen, dass es nicht von der zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des GFR-Sektors profitiert und keine finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen erhalten habe. Abgesehen von diesen allgemeinen Erklärungen legte der chinesische ausführende Hersteller keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vor. Daher werden diese zurückgewiesen.

(324)

APFE brachte seine Zustimmung zu den Feststellungen der Kommission zum Ausdruck. Der Verband betonte ferner, dass die chinesischen Hersteller ihre starke Stellung auf dem EU-Markt nicht nur dank der Einfuhren aus Ägypten und Bahrain, sondern auch dank der Einfuhren aus China beibehalten hätten. APFE brachte vor, dass die chinesischen Hersteller laut Eurostat ihre Preise für Ausfuhren in die Union nach dem UZÜ um mehr als 15 % gesenkt hätten. APFE war kein technologischer Fortschritt bekannt, der zu einer Senkung der Herstellkosten im GFR-Sektor führen und damit solch einen Preisrückgang rechtfertigen würde. Im Gegenteil, APFE erwartete aufgrund der globalen Wirtschaftslage und der Pandemie einen Preisanstieg.

(325)

APFE argumentierte, dass die GFR-Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union weiterhin schädigten und dass die chinesischen Hersteller nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Absorptionspraxis eingeführt hätten, die die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Zölle gegenüber den GFR-Einfuhren aus China, die sie bei ihrer Einführung im Jahr 2014 und in den unmittelbar darauf folgenden Jahren gehabt hätten, erheblich unterwandere.

(326)

Die Kommission stellt fest, dass die Anmerkungen von APFE in die gleiche Richtung gehen wie die oben genannten Schlussfolgerungen. Liegen dem Wirtschaftszweig der Union Beweise dafür vor, dass die Maßnahmen weiter überprüft werden sollten, so hat er jederzeit das Recht, einen entsprechenden Antrag gemäß der Grundverordnung zu stellen.

(327)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(328)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039) und 7019 31 00 eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jushi Group Co., Ltd, Jushi Group Chengdu Co., Ltd, Jushi Group Jiujiang Co., Ltd.

10,3

B990

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd, Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd, Changzhou Tianma Group Co., Ltd.

4,9

A983

Chongqing Polycomp International Corporation

9,7

B991

Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

10,2

 

Alle übrigen Unternehmen

10,3

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)   ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22.

(4)   ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4.

(5)   ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10.

(6)   ABl. C 424 vom 17.12.2019, S. 5.

(7)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(8)  Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2423http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2423

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1) (GFF).

(10)  Siehe 12. Fünfjahresplan, S. 9.

(11)  Siehe 13. Fünfjahresplan, S. 23 und 24.

(12)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China, Teil II, Kapitel 6, Abschnitt 1.

(13)  Ebd., Teil II, Kapitel 6, Abschnitt 4.

(14)  http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm

(15)  Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.

(16)  https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf

(17)  Siehe Fahrplan „Made in China 2025“, S. 142 und 152.

(18)  Siehe „Made in China 2025“, Kapitel 4: Strategic Support and Supply.

(19)  Vgl. den Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie (2016-2020).

(20)  Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie, S. 12-14.

(21)  Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie, S. 1.

(22)  Jahresbericht 2017 der EXIM-Bank, S. 5. Abgerufen unter http://english.eximbank.gov.cn/News/AnnualR/2017/http://english.eximbank.gov.cn/News/AnnualR/2017/17.11.2020, kann unter dem offenen Aktenzeichen t20.007533 abgerufen werden.

(23)  EXIM-Bank, Jahresbericht 2017, S. 33.

(24)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(25)  Nach den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für ausländische Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (CBIRC [2013] Nr. 3).

(26)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 344.

(27)  GFF-Verordnung, Erwägungsgründe 345 bis 357.

(28)  OECD-Studie über die chinesische Politik und chinesische Programme in Verbindung mit Exportkrediten, S. 7, Rn. 32.

(29)  Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China“.

(30)  Exportverzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte, Nr. 531 bis 545.

(31)  Sinosure, Jahresbericht 2017, S. 6.

(32)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 483.

(33)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission, Solarpaneele (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1. Erwägungsgründe 421 und 425).

(34)  Siehe Abschnitt 3.1.

(35)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 519.

(36)  Mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrates zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9).

(37)  Siehe beispielsweise Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong zur Bekanntgabe der Liste der Pilotnutzer direkter Stromhandelstransaktionen im Jahr 2015, L.J.X.D.L [2015] Nr. 9, und Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong zur Bekanntgabe der Liste der Pilotnutzer direkter Stromhandelstransaktionen im Jahr 2017, L.J.X.D.L. [2017] Nr. 117.

(38)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 540.

(39)  Beschluss Nr. 23 des Präsidenten der Volksrepublik China.

(40)  Verordnung über die Umsetzung des Körperschaftsteuergesetzes der Volksrepublik China (herausgegeben mit dem Erlass Nr. 512 des Staatsrates vom 6. Dezember 2007, geändert nach dem Beschluss des Staatsrates zur Änderung einiger Verwaltungsvorschriften durch Erlass Nr. 714 des Staatsrates vom 23. April 2019).

(41)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 556.

(42)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 568.

(43)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 577.

(44)  GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 591.

(45)  GTA = Global Trade Atlas.

(46)  Von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwaltete Datenbank für spezifische Waren, die der Beobachtung oder Überwachung unterliegen und in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

(47)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11).

(48)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, Erwägungsgrund 163.

(49)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/870.

(50)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/379.

(51)  Das Werk in Malaysia steht im Eigentum desselben Eigentümers wie einer der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(52)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, Erwägungsgrund 163.

(53)  Antrag von APFE auf Auslaufüberprüfung vom 18. September 2019.

(54)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, Erwägungsgrund 163.

(55)   ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4.

(56)   ABl. L 69 vom 6.3.2020, S. 14.

(57)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/329 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase für Masthühner (Zulassungsinhaber: AVEVE NV) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission (2) wurde eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei MUCL 49754 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ gestellt. Der Mikroorganismus Trichoderma reesei wurde in der Zwischenzeit in Trichoderma longibrachiatum umbenannt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. März 2020 (3) den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde bestätigte ihre früheren Schlussfolgerungen, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49754 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie hat auch festgestellt, dass der Zusatzstoff als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49754 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

(6)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 als Futtermittelzusatzstoff gemäß den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 aufgehoben werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

(1)   Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 17. September 2021 gemäß den vor dem 17. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 17. März 2022 gemäß den vor dem 17. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Aveve NV) (ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 6).

(3)  EFSA Journal 2020;18(4):6062.


ANHANG

Kenn-nummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungs-inhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchst-alter

Mindest-gehalt

Höchst-gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungs-dauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a9

Aveve NV

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6) mit einer Mindestaktivität von 40 000 XU  (1)/g und 9 000 BGU  (2)/g flüssig und fest

Masthühner

-

3 000 XU 675 BGU

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz und Handschuhen.

17.3.2031

Charakterisierung der Wirkstoffe:

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6) aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49754

Analysemethode  (3)

Charakterisierung der Wirkstoffe im Zusatzstoff:

kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Dinitrosalicylsäure mit dem Reduktionszucker, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat entsteht;

kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Dinitrosalicylsäure mit dem Reduktionszucker, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase in betaglucanhaltigem Substrat entsteht.

Charakterisierung der Wirkstoffe im Futtermittel:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Farbstoff vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird;

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus mit Farbstoff vernetztem Gersten-Beta-Glucansubstrat freigesetzt wird.


(1)  1 XU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(2)  1 BGU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Cellobioseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspxhttp://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/330 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

zur Zulassung einer Zubereitung aus aus Komagataella phaffii CECT 13094 gewonnener 3-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht (Zulassungsinhaber: Fertinagro Biotech S.L.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurden zwei Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13094, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Anträge betreffen die Verlängerung der Verwendung einer Zubereitung aus aus Komagataella phaffii CECT 13094 gewonnener 3-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 3. Juli 2019 (2), vom 7. Januar 2020 (3) und vom 28. Januar 2020 (4) den Schluss, dass aus Komagataella phaffii CECT 13094 gewonnene 3-Phytase unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mastschweinen, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühnern und Jungtruthühnern für die Zucht, die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Außerdem zog sie den Schluss, dass beide Formulierungen des Zusatzstoffs als Inhalationsallergen und die feste Formulierung als Hautallergen zu betrachten sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde schlussfolgerte, dass der Zusatzstoff als zootechnischer Zusatzstoff die Verdaulichkeit des Futters bei Mastschweinen, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühnern und Jungtruthühnern für die Zucht wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von 3-Phytase hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung von 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13094, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2019;17(8):5791.

(3)  EFSA Journal 2020;18(7):6205.

(4)  EFSA Journal 2020;18(6):6015.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a25

Fertinagro Biotech S.L.

3-Phytase (EC 3.1.3.8)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus aus Komagataella phaffii (CECT 13094) gewonnener 3-Phytase (EC 3.1.3.8) mit einer Mindestaktivität von:

Fest: 10 000 FTU  (1)/g

Flüssig: 1 000 FTU/g

Masttruthühner

Jungtruthühner für die Zucht

Mastschweine

Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

500 FTU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz und Handschuhen.

17.3.2031

Charakterisierung des Wirkstoffs:

3-Phytase (EC 3.1.3.8), gewonnen aus Komagataella phaffii (CECT 13094)

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung der 3-Phytase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA 27.1.4

Zur Quantifizierung der 3-Phytase-Aktivität in Vormischungen:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA 27.1.3

Zur Quantifizierung der 3-Phytase-Aktivität in Einzel- und Mischfuttermitteln:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — EN ISO 30024


(1)  1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytatsubstrat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reportshttps://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/331 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2)

Um eine Reisegenehmigung zu erhalten, muss der Antrag vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen.

(3)

Bei vergleichbaren Reisegenehmigungssystemen wurden verschiedene Formen des Missbrauchs durch gewerbliche Mittlerorganisationen festgestellt. Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Mittlerorganisation dem Antragsteller vortäuscht, dass es sich bei ihrer Website um die offizielle öffentliche Website oder Anwendung für Mobilgeräte handelt, über die die Anträge einzureichen sind. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass es sich bei der von der gewerblichen Mittlerorganisation in Rechnung gestellten Zusatzgebühr um eine Pflichtgebühr handelt, die so im Antragsverfahren vorgesehen ist, und nicht um ein Honorar für die freiwillige Nutzung eines kommerziellen Dienstes. Ferner kann es vorkommen, dass die gewerbliche Mittlerorganisation vom Antragsteller bereitgestellte personenbezogene oder finanzielle Daten missbraucht, eine unangemessen hohe Gebühr für ihre Dienste berechnet oder es versäumt, den Antrag fristgerecht sowie in der vorgeschriebenen Form und Qualität im Namen des Antragstellers einzureichen.

(4)

Um missbräuchliche Praktiken aufzudecken und eine Wiederholung zu verhindern, sollte über die offizielle öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte ein Online-Formular zur Verfügung gestellt werden, über das Fälle von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen gemeldet werden können. Um auf diese Meldemöglichkeit hinzuweisen und die Meldung von Missbrauch zu erleichtern, sollten auf der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte Informationen über das hierfür vorgesehene Verfahren gut sichtbar angezeigt werden. Das Formular sollte Standardfelder enthalten und so gestaltet sein, dass die Nutzer aufgefordert werden, Einzelheiten zu den missbräuchlichen Praktiken anzugeben.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Antragsteller angemessen über die Art und den Zweck des Meldesystems informiert werden, sollte in dem Formular darauf hingewiesen werden, dass das System Monitoringzwecken dient, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden und dass das System weder ein Beschwerdeinstrument in Bezug auf Anträge oder Entscheidungen noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche darstellt.

(6)

Die ETIAS-Zentralstelle sollte solche Meldungen entgegennehmen und bewerten, wobei Ähnlichkeiten oder Wiederholungen bei den gemeldeten Missbrauchsfällen berücksichtigt werden sollten. Die ETIAS-Zentralstelle sollte der Kommission entsprechend dem Bedarf regelmäßig über die gemeldeten Fälle und die entsprechenden Bewertungen Bericht erstatten. Die Kommission sollte diese Bewertungen bei der Ausarbeitung der in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationskampagnen berücksichtigen. Basierend auf den Bewertungen sollte die ETIAS-Zentralstelle die in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für die Antragsteller, gegebenenfalls anpassen.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(8)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 4. September 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ (ETIAS) im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Formular für die Meldung von Missbrauch

(1)   Die Meldung von Missbrauch seitens einer gewerblichen Mittlerorganisation erfolgt unter Verwendung eines Formulars, das die unter den Nummern 1 bis 7 des Anhangs aufgeführten Informationen enthält und die dort aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt.

(2)   Das Formular kann in jeder beliebigen Amtssprache der Union ausgefüllt werden.

(3)   Vor der Übermittlung des Formulars wird der Antragsteller gemäß Nummer 7 des Anhangs aufgefordert zu bestätigen, dass er die allgemeinen Bedingungen für die Übermittlung der Missbrauchsmeldung, einschließlich der Tatsache, dass die Meldung keine personenbezogenen Angaben enthalten sollte, sowie den Verwendungszweck der bereitgestellten Informationen verstanden hat und diesen zustimmt.

(4)   Nach der Übermittlung wird das Formular automatisch an die ETIAS-Zentralstelle gesandt.

Artikel 2

Zusätzliche Unterlagen

Die maximale Anzahl und Größe der zusätzlichen Dateien, die hochgeladen werden können, sind in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festzulegen.

Artikel 3

Benachrichtigung des Antragstellers

(1)   Auf dem Bildschirm des Antragstellers erscheint automatisch eine Benachrichtigung über den Erhalt der Missbrauchsmeldung. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, diese Bestätigung lokal zu speichern oder auszudrucken.

(2)   Die Benachrichtigung umfasst zumindest Folgendes:

a)

eine Bestätigung des Erhalts der Meldung sowie das Datum und die Uhrzeit der Formularübermittlung;

b)

einen Hinweis auf alle sachdienlichen Informationen über die Beantragung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240;

c)

die Information, dass die Missbrauchsmeldung Monitoringzwecken sowie der Verbesserung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems dient. Ferner enthält die Benachrichtigung den Hinweis, dass das Meldesystem weder ein Beschwerdeinstrument für den jeweiligen Einzelfall noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche nach geltendem nationalen Recht darstellt.

Artikel 4

Rolle der ETIAS-Zentralstelle

(1)   Die ETIAS-Zentralstelle

a)

überwacht, verarbeitet und analysiert alle Missbrauchsmeldungen;

b)

veröffentlicht auf der offiziellen öffentlichen Website und in der Anwendung für Mobilgeräte relevante Informationen, um Missbrauch zu verhindern.

(2)   Die ETIAS-Zentralstelle übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht, der zumindest Folgendes umfasst:

a)

eine anonymisierte Beschreibung der gemeldeten Missbrauchsfälle, einschließlich Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, Wiederholungen, Trends und Merkmalen;

b)

einen Überblick über die Maßnahmen zur Anpassung der für die Öffentlichkeit und die Antragsteller bestimmten Informationen.

Artikel 5

Spezifische Sicherheitsmaßnahmen

Das Formular für Missbrauchsmeldungen wird so gestaltet und implementiert, dass im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (10) die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen, der Schutz der personenbezogenen Daten sowie die Beweisbarkeit von Transaktionen sichergestellt sind. Seine technische und organisatorische Umsetzung erfüllt die Anforderungen des Sicherheitsplans des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 Absatz 10 der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission; ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40.


ANHANG

FORMULAR FÜR DIE MELDUNG VON MISSBRAUCH SEITENS GEWERBLICHER MITTLERORGANISATIONEN, DIE IM NAMEN EINES ANTRAGSTELLERS EINE REISEGENEHMIGUNG BEANTRAGEN

1.   Einleitung

a)

Das Formular für die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen trägt folgenden Titel:

 

Formular für die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die im Namen eines Antragstellers eine Reisegenehmigung beantragen

b)

Oben auf dem Formular erscheint folgender Hinweis:

 

Über dieses Formular können Sie einen Missbrauch seitens einer gewerblichen Mittlerorganisation melden, die in Ihrem Namen eine Reisegenehmigung beantragt hat.

 

Die von Ihnen bereitgestellten Informationen werden zu Monitoringzwecken sowie zur Verbesserung des ETIAS genutzt.

 

Bitte geben Sie in diesem Formular keine personenbezogenen Daten zu Ihrer Person oder zu anderen Personen an.“

c)

Das Formular muss so gestaltet sein, dass der Nutzer aufgefordert und berechtigt wird, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Datenelemente (gegebenenfalls auch in anderer Reihenfolge) entsprechend den angegebenen Normen, Formaten und Anforderungen einzugeben.

2.   Umstände des Missbrauchs

Umstände des Missbrauchs

Norm

Format

Anforderung

Der Antragsteller muss bezüglich seiner Beschwerde angeben können, ob einer oder mehrere der folgenden Umstände zutreffen:

Der Antragsteller hat eine gewerbliche Mittlerorganisation wissentlich ermächtigt, einen Antrag in seinem Namen zu stellen;

der Antragsteller hat den Antrag direkt ausgefüllt, ohne zu wissen, dass er hierfür nicht die offizielle EU-Website, sondern eine von einer gewerblichen Mittlerorganisation betriebene Website genutzt hat;

Sonstige

Nicht anwendbar

Felder zum Ankreuzen

Verpflichtend

Wenn bei „Umstände des Missbrauchs“ als Antwort „Sonstige“ gewählt wurde.

Nicht anwendbar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche

[zulässige Zeichenzahl: 255]

Verpflichtend

3.   Informationen über den Reisenden, der den Missbrauch meldet

Information

Norm

Format

Anforderung

Geburtsland

ISO 3166-1

Auswahlliste aller Länder, einschließlich Länder, die nicht mehr existieren

Verpflichtend

Die Option „unbekannt“ muss ausgewählt werden können.

Staatsangehörigkeit

ISO 3166-1

Auswahlliste aller Länder, einschließlich Länder, die nicht mehr existieren

Verpflichtend

Die Option „unbekannt“ muss ausgewählt werden können.

Altersgruppe

Nicht anwendbar

18-25

26-40

41-55

> 55

Optional

Geschlecht

 

Felder zum Ankreuzen: männlich/weiblich/di-vers

Optional

4.   Nähere Angaben zum Missbrauch

Nähere Angaben zum Missbrauch

Norm

Format

Anforderung

Zeitpunkt des Missbrauchs

Nicht anwend-bar

TT

Monat als Wort/JJJJ

Optional

Verpflichtend

Beschreibung und Folgen des Missbrauchs

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche

[zulässige Zeichenzahl: noch festzulegen]

Verpflichtend

Reisegenehmigung erhalten

Nicht anwend-bar

Felder zum Ankreuzen: ja/nein/weiß nicht

Verpflichtend

Gesamtgebühr für die Reisegenehmigung und die Erbringung von Mittlerdiensten

Nicht anwend-bar

Freitext (Ziffern und Währung)

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Zahlungsmethode für die Gebühr

Nicht anwend-bar

Freitext

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

5.   Angaben zur gewerblichen Mittlerorganisation

Information

Norm

Format

Anforderung

Geschäftsbezeichnung der gewerblichen Mittlerorganisation

 

Freitext, einschließlich: lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche. Sonstige Sonderzeichen: „!“, „@“, „#“, „$“, „&“, „*“, „?“

Verpflichtend

Gewerbliche Haupttätigkeiten

Nicht anwend-bar

Freitext, einschließlich: lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche. Sonstige Sonderzeichen: „!“, „@“, „#“, „$“, „&“, „*“, „?“

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Internetadresse

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

E-Mail

Nicht anwend-bar

Local-part@domain

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Geschäftliche Telefonnummer

ITU T, E.123 und E.164 (Ländercodes)

Auswahlliste mit allen Ländercodes und Freitext (nur Ziffern)

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

Straße

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe, Schräg- und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

Hausnummer

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

Wohnungsnummer

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

2. Adresszeile

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe, Schräg- und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

Ort

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

Postleitzahl

Nicht anwend-bar

Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:

Land

ISO 3166-1

Auswahlliste mit Ländern, abhängigen Gebieten und besonderen Gebieten von geografischem Interesse

Verpflichtend

Die Option „nicht anwendbar“ muss ausgewählt werden können.

6.   Nachweise

Nachweise

Norm

Format

Anforderung

Der Antragsteller muss zu seiner Meldung einschlägige Nachweise (sofern vorhanden) hochladen können.

Der Antragsteller muss bestätigen, dass die hochzuladenden Dokumente keine personenbezogenen Daten enthalten oder dass er die personenbezogenen Daten vor dem Hochladen der Dokumente unkenntlich gemacht hat.

Nicht anwend-bar

Feld für das Hochladen

Feld zum Ankreuzen

Größe und Anzahl zusätzlicher Dateien, die hochgeladen werden können

Akzeptierte Formate: Portable Document Format (PDF); Joint Photographic Experts Group (JPEG); Portable Network Graphics (PNG).

7.   Hinweise und Einverständnis

Hinweise und Einverständnis

Norm

Format

Anforderung

Vor der Übermittlung muss der Antragsteller die Möglichkeit haben, Folgendes zu bestätigen:

i)

Er ist darüber informiert, dass seine Angaben zu Monitoringzwecken sowie zur Verbesserung des ETIAS genutzt werden;

ii)

er ist darüber informiert, dass das Meldesystem kein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung darstellt, die auf das Verhalten einer gewerblichen Mittlerorganisation zurückzuführen ist. Ferner stellt das System keinen Rechtsbehelf in Einzelfällen dar und ersetzt nicht die Geltendmachung etwaiger im anwendbaren nationalen Recht vorgesehener zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche;

iii)

er ist darüber informiert, dass die Meldung keine personenbezogenen Daten enthalten sollte, und erteilt sein Einverständnis, dass personenbezogene Daten — sofern sie dennoch übermittelt werden — unkenntlich gemacht werden.

Nicht anwend-bar

Feld zum Ankreu-zen

Verpflichtend


BESCHLÜSSE

25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/55


BESCHLUSS (EU) 2021/332 DES RATES

vom 22. Februar 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 18, 30, 41, 46, 48, 53, 54, 67, 74, 75, 79, 86, 97, 98, 106, 107, 113, 116, 117, 118, 123, 124, 125, 141, 142, 148, 149, 150, 152, 154, 157, für eine neue UN-Regelung über Ereignisdatenspeicher, hinsichtlich des Vorschlags für Anpassungen der globalen technischen Regelung Nr. 9, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.5, hinsichtlich der Vorschläge für vier neue UN-Regelungen über Ereignisdatenspeicher, die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung, die Genehmigung von Wegfahrsperren und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Wegfahrsperre, die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fahrzeugalarmsystems, hinsichtlich des Vorschlags für eine neue gemeinsame Entschließung M.R.4, sowie hinsichtlich der Vorschläge für die Auslegungsdokumente zu den UN-Regelungen Nr. 155 und Nr. 156 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)

In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

(4)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (UNECE-WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5)

Auf ihrer für den 9. bis 11. März 2021 anberaumten 183. Tagung kann die WP.29 folgende Vorschläge annehmen: die Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 18, 30, 41, 46, 48, 53, 54, 67, 74, 75, 79, 86, 97, 98, 106, 107, 113, 116, 117, 118, 123, 124, 125, 141, 142, 148, 149, 150, 152, 154, 157, für eine neue UN-Regelung über Ereignisdatenspeicher, den Vorschlag für Anpassungen der globalen technischen Regelung Nr. 9, den Vorschlag für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.5, die Vorschläge für vier neue UN-Regelungen über Ereignisdatenspeicher, die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung, die Genehmigung von Wegfahrsperren und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Wegfahrsperre, die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fahrzeugalarmsystems sowie den Vorschlag für eine neue gemeinsame Entschließung M.R.4. Darüber hinaus soll die UNECE-WP.29 die Vorschläge für die Auslegungsdokumente zu den UN-Regelungen Nr. 155 und Nr. 156 annehmen.

(6)

Es ist daher angebracht, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen, da die UN-Regelungen für die Union bindend sein werden und da sie, zusammen mit den UN-GTR, der konsolidierten Resolution und der gemeinsamen Entschließung geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(7)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 18, 30, 41, 46, 48, 53, 54, 67, 74, 75, 79, 86, 97, 98, 106, 107, 113, 116, 117, 118, 123, 124, 125, 141, 142, 148, 149, 150, 152, 154 und 157, der UN-Regelung über Ereignisdatenspeicher sowie der konsolidierten Resolution R.E.5 an bestimmte Elemente oder Merkmale müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert oder ergänzt werden.

(8)

Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-GTR Nr. 9 geändert werden.

(9)

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Fahrzeugsicherheit zu verbessern, müssen vier neue UN-Regelungen über Ereignisdatenspeicher, die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung einer Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung, die Genehmigung von Wegfahrsperren und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Wegfahrsperre und die Genehmigung eines Fahrzeugalarmsystems und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fahrzeugalarmsystems angenommen werden. Parallel dazu sollte eine neue gemeinsame Entschließung M.R.4 über die Verglasung von Panoramaschiebedächern angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der für den 9. bis 11. März 2021 anberaumten 183. Tagung des Weltforums hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 18, 30, 41, 46, 48, 53, 54, 67, 74, 75, 79, 86, 97, 98, 106, 107, 113, 116, 117, 118, 123, 124, 125, 141, 142, 148, 149, 150, 152, 154, 157, für eine neue UN-Regelung über Ereignisdatenspeicher, hinsichtlich des Vorschlags für Anpassungen der globalen technischen Regelung Nr. 9, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.5, hinsichtlich der Vorschläge für vier neue UN-Regelungen über Ereignisdatenspeicher, die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung, die Genehmigung von Wegfahrsperren und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Wegfahrsperre, die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fahrzeugalarmsystems, hinsichtlich des Vorschlags für eine neue gemeinsame Entschließung M.R.4, sowie hinsichtlich der Vorschläge für die Auslegungsdokumente zu den UN-Regelungen Nr. 155 und Nr. 156 zu vertretende Standpunkt (4) besteht darin dafür zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(4)  Siehe Dokument ST 5991/21 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/333 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Alpha-Chloralose wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 läuft am 30. Juni 2021 ab. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 24. Dezember 2019 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Alpha-Chloralose gestellt

(3)

Am 15. Oktober 2020 teilte die bewertende zuständige Behörde Polens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4)

Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5)

Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6)

Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen ist es angebracht, den Ablauf der Genehmigung auf den 31. Dezember 2023 zu verschieben.

(7)

Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Ablauf der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 wird auf den 31. Dezember 2023 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


Berichtigungen

25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/60


Berichtigung der Verordnung (GASP) 2021/251 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

( ABl. L 58 vom 19. Februar 2021 )

Auf der Titelseite, im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 9, Titel:

Anstatt:

VERORDNUNG (GASP) 2021/251 DES RATES vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe “,

muss es heißen:

VERORDNUNG (EU) 2021/251 DES RATES vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe “.


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/61


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 317 vom 23. November 2016 )

Seite 22, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1

Anstatt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres, wie viele abgegrenzte Gebiete an welchen Orten im vorherigen Kalenderjahr eingerichtet wurden, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen jeweils ergriffen wurden.“

muss es heißen:

„(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres, wie viele abgegrenzte Gebiete an welchen Orten eingerichtet waren, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen im vorherigen Kalenderjahr jeweils ergriffen wurden.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/62


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019 )

1.

Seite 16, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Ziffer xv, Artikel 4 Absatz 1 neue Nummer 135

Anstatt:

„(…) für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;“

muss es heißen:

„(…) für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;“.

2.

Seite 18, Artikel 6, neuer Absatz 1a Unterabsatz 1

Anstatt:

„(1a)

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegte Anforderung auf Einzelbasis ein.“

muss es heißen:

„(1a)

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.“

3.

Seite 20, Artikel 11, neuer Absatz 3a Unterabsatz 1

Anstatt:

„(3a)

Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G-SRI sind, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.“

muss es heißen:

„(3a)

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.“

4.

Seite 21, neuer Artikel 12a Unterabsätze 2 und 3

Anstatt:

„Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

muss es heißen:

„Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

5.

Seite 21, ersetzter Artikel 13 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.“

muss es heißen:

„(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.“

6.

Seite 22, ersetzter Artikel 16

Anstatt:

„Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“

muss es heißen:

„Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Verschuldensquote gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“

7.

Seite 23, neuer Artikel 18 Absatz 7 Satz 1

Anstatt:

„(7)   Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen hält, so wendet es auf diese Tochtergesellschaft oder Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

muss es heißen:

„(7)   Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist, oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

8.

Seite 23, neuer Artikel 22

Anstatt:

„Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1)   Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten ihrer Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“

muss es heißen:

„Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1)   Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“

9.

Seite 34, neuer Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird,

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und“

muss es heißen:

„LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, ermittelt aus:

Image 1
;

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und“.

10.

Seite 37, Artikel 1 Nummer 35

Anstatt:

„35.

In Artikel 76 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(…)

(2)   Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

(…)““

muss es heißen:

„35.

In Artikel 76 erhalten die Überschrift und die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„Artikel 76

Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(…)

(2)   Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

(…)“.“

11.

Seite 38, ersetzter Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4

Anstatt:

„Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.“

muss es heißen:

„Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.“

12.

Seite 42, ersetzter Artikel 82

Anstatt:

„Artikel 82

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(…)

c)

die betreffenden Instrumente sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.“

muss es heißen:

„Artikel 82

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(…)

c)

die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.“.

13.

Seite 43, neuer Artikel 92a Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)

Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:“

muss es heißen:

„(1)

Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:“.

14.

Seite 44, neuer Artikel 92a Absatz 3

Anstatt:

„(3)

Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

muss es heißen:

„(3)

Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI-Einheit resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

15.

Seite 68, neuer Artikel 279a Absatz 1 Buchstabe a, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„T

=

das Ablaufdatum der Option; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum gleich dem letzten dieser Daten; das Ablaufdatum wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und“

muss es heißen:

„T

=

der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und“.

16.

Seite 70, neuer Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a, Formel

Anstatt:

Image 2

dabei gilt:

R

=

der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;

S

=

der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und

E

=

der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird.“

muss es heißen:

Image 3

dabei gilt:

R

=

der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;

S

=

der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird;

E

=

der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und

‚Ein Geschäftsjahr‘

=

ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention.“.

17.

Seite 73, neuer Artikel 280a Absatz 3, Formel

Anstatt:

Image 4

muss es heißen:

Image 5

18.

Seite 75, neuer Artikel 280c Absatz 3, Formel

Anstatt:

Image 6

muss es heißen:

Image 7
“.

19.

Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 3, Formel

Anstatt:

Image 8

muss es heißen:

Image 9
“.

20.

Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 10

muss es heißen:

Image 11
“.

21.

Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 4, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

AddOn(Einheitk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;

muss es heißen:

„AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;“.

22.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 12

muss es heißen:

Image 13
“.

23.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 14

muss es heißen:

Image 15
“.

24.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 5, Formel

Anstatt:

Image 16

muss es heißen:

Image 17
“.

25.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 5, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

Image 18

=

der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’;

Image 19
= der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ’k’; wenn der Warenreferenztyp ’k’ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt
Image 20
; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt
Image 21
; und“

muss es heißen:

Image 22

der Aufschlag für den Warenreferenztyp ‚k‘;

Image 23

=
der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ‚k‘; wenn der Warenreferenztyp ‚k‘ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt

Image 24

; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt

Image 25

; und“.

26.

Seite 89, neuer Artikel 325a Absatz 2 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;“

muss es heißen:

„c)

alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position im Handelsbuch; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;“.

27.

Seite 93, neuer Artikel 325f Absatz 8, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Sb = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und SckWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von

Image 26
, so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, (…)“

muss es heißen:

„Sb = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von

Image 27
, so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, (…)“.

28.

Seite 100, neuer Artikel 325r Absatz 4, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Vi (.)

=

der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und“

muss es heißen:

„Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und“.

29.

Seite 100, neuer Artikel 325r Absatz 5, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Vi (.)

=

der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und“

muss es heißen:

„Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und“.

30.

Seite 101, neuer Artikel 325s Absatz 1, Formel

Anstatt:

Image 28

muss es heißen:

Image 29
“.

31.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 1

Anstatt:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentlong

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält im Adjustmentlong-Term ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

muss es heißen:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentlong

=

wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.“.

32.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 2, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

(…)

Adjustmentshort

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält im Adjustmentshort-Term ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

muss es heißen:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

(…)

Adjustmentshort

=

wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“.

33.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 4

Anstatt:

„(4)

Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

a)

Im Fall von Schuldtiteln entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert des Schuldtitels;

b)

im Fall von Derivaten, denen eine Schuldverschreibung zugrunde liegt, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag des Derivats.“

muss es heißen:

„(4)

Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

a)

Im Fall von Anleihen entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert der Anleihe;

b)

im Fall eines Verkaufs einer Verkaufsoption einer Anleihe, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag der Option; im Fall eines Kaufs einer Kaufoption einer Anleihe ist der Nominalbetrag 0.“

34.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 5

Anstatt:

„(5)

Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:

 

JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

 

JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; und

V

=

der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals oder im Falle von Derivaten mit zugrunde liegenden Eigenkapitaltiteln der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Eigenkapitaltitels des Derivats.“

muss es heißen:

„(5)

Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:

 

JTDlong = max {LGD · Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}

 

JTDshort = min {LGD · Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

Adjustmentlong

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen;

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;

P&Lshort

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

Adjustmentshort

=

der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“.

35.

Seite 105, neuer Artikel 325w Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Wie Institute die JTD-Beträge für verschiedene Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel berechnen müssen;“

muss es heißen:

„a)

Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;“.

36.

Seite 109, neuer Artikel 325ad Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 30

muss es heißen:

Image 31
“.

37.

Seite 121, Artikel 325ay, Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)

Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter rkl wie folgt festgelegt:“

muss es heißen:

„(1)

Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:“.

38.

Seite 124, neuer Artikel 325bb Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)

Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen wie folgt:“

muss es heißen:

„(1)

Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:“.

39.

Seite 125, neuer Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c, einleitender Teil

Anstatt:

„c)

das Institut berechnet für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ’t’ nach folgender Formel:

 

Image 32

muss es heißen:

„c)

Institute berechnen für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ‚t‘ nach folgender Formel:

 

Image 33
“.

40.

Seite 127, neuer Artikel 325bd Absatz 4, einleitender Teil

Anstatt:

„(4)

Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition wie folgt berechnet:“

muss es heißen:

„(4)

Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:“.

41.

Seite 148, ersetzter Artikel 411 Nummer 4

Anstatt:

„4.

’Einlagenvermittler’ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzinstituten, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;“

muss es heißen:

„4.

’Einlagenvermittler’ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzkunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;“.

42.

Seite 158, neuer Artikel 428k Absatz 3, einleitender Teil

Anstatt:

„(3)

Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“

muss es heißen:

„(3)

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“.

43.

Seite 159, neuer Artikel 428l, einleitender Teil

Anstatt:

„Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“

muss es heißen:

„Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“.

44.

Seite 159, neuer Artikel 428l Buchstabe d

Anstatt:

„d)

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.“

muss es heißen:

„d)

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.“.

45.

Seite 169, neuer Artikel 428al, Absatz 3, einleitender Teil

Anstatt:

„(3)

Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“

muss es heißen:

„(3)

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“.

46.

Seite 169, neuer Artikel 428am, einleitender Teil

Anstatt:

„Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“

muss es heißen:

„Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“.

47.

Seite 169, neuer Artikel 428am, Buchstabe b

Anstatt:

„b)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von“

muss es heißen:

„b)

Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von“.

48.

Seite 175, ersetzter Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Ein abgeleitetes Instrument, das gemäß Absatz 4 Buchstabe d als außerbilanzieller Posten angesehen wird, aber nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in dem genannten Buchstaben festgelegten Behandlung;“

muss es heißen:

„a)

Ein außerbilanzieller Posten gemäß Absatz 4 Buchstabe d, der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegten Behandlung;“.

49.

Seite 176, neuer Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Anstatt:

„d)

wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen und Förderdarlehen darstellen;“

muss es heißen:

„d)

wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;“.

50.

Seite 178, neuer Artikel 429a Absatz 2 Unterabsatz 3

Anstatt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und (…)“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und (…)“.

51.

Seite 209, neuer Artikel 461a Absatz 1

Anstatt:

„Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und (…).“

muss es heißen:

„Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ai, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und (…).“

52.

Seite 209, neuer Artikel 462

Anstatt:

„(…)

(2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3)

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(…)

(6)

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, (…).“

muss es heißen:

„(…)

(2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3)

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(…)

(6)

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, (…).“

53.

Seite 210, ersetzter Artikel 494 Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)

Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:“

muss es heißen:

„(1)

Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:“.

54.

Seite 211, neuer Artikel 494a Absatz 2 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

die in Artikel 63 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;“

muss es heißen:

„a)

die in Artikel 63 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;“.

55.

Seite 211, neuer Artikel 494b Absatz 3

Anstatt:

„(3)

Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die (…) erfüllen.“

muss es heißen:

„(3)

Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die (…) erfüllen.“

56.

Seite 213, ersetzter Artikel 500 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des kumulierten Betrags sämtlicher beobachteter Ausfälle ab dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.“

muss es heißen:

„c)

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.“.

57.

Seite 213, ersetzter Artikel 501 Absatz 1, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„E*

=

der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.“

muss es heißen:

„E* ist

a)

entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

b)

oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind.“

58.

Seite 218, Artikel 510, neuer Absatz 8

Anstatt:

„(8)

Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, (…).“

muss es heißen:

„(8)

Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, (…).“

25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/79


Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/2229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union ür die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033

( Amtsblatt der Europäischen Union L 437 vom 28. Dezember 2020 )

Seite „Inhalt“ und Seite 116, Titel:

Anstatt:

„Verordnung (EU) 2020/2229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union ür die ‚Kulturhauptstädte Europas‘ im Zeitraum 2020 bis 2033“

muss es heißen:

„Beschluss (EU) 2020/2229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die ‚Kulturhauptstädte Europas‘ im Zeitraum 2020 bis 2033“.


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/80


Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 193 vom 30. Juli 2018 )

Seite 110, nach Artikel 158:

Anstatt:

„Kapitel 159“

muss es heißen:

„Artikel 159“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/81


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 270, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:

Anstatt:

„so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.“

muss es heißen:

„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“

Seite 274, Anhang I Nummer 16:

Anstatt:

„(16)

‚gewerblicher Reparateur‘ bezeichnet einen Dienstleister oder ein Unternehmen, der bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Haushaltsgeschirrspüler erbringt;“

muss es heißen:

„(16)

‚fachlich kompetenter Reparateur‘ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Haushaltsgeschirrspüler erbringt;“.

Seite 276, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe a einleitender Satz:

Anstatt:

„Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Haushaltsgeschirrspülern stellen gewerblichen Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:“

muss es heißen:

„Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Haushaltsgeschirrspülern stellen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:“.

Seite 276, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

Struktur- und Innenausstattungsteile in Verbindung mit Türkomponenten (einzeln oder als Baugruppen);“

muss es heißen:

„—

Strukturbauteile und Innenausstattungsteile in Verbindung mit Türkomponenten (einzeln oder als Baugruppen);“.

Seite 276, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltsgeschirrspülern oder deren Bevollmächtigte stellen gewerblichen Reparateuren und Endnutzern mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung: Türscharniere und -dichtungen, andere Dichtungen, Sprüharme, Ablauffilter, Geschirrkörbe und Kunststoffzubehör wie Besteckkörbe und Deckel für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells.“

muss es heißen:

„b)

Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltsgeschirrspülern oder deren Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung: Türscharniere und -dichtungen, andere Dichtungen, Sprüharme, Ablauffilter, Geschirrkörbe und Kunststoffzubehör wie Besteckkörbe und Deckel für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells.“

Seite 277, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

Die Liste der unter Buchstabe b genannten Ersatzteile, das Verfahren für deren Bestellung sowie die Reparaturanleitungen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.“

muss es heißen:

„e)

Die Liste der unter Buchstabe b genannten Ersatzteile, das Verfahren für deren Bestellung sowie die Reparaturanleitungen müssen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.“

Seite 277, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf gewerbliche Reparateure beschränkt werden, die gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b registriert sind.“

muss es heißen:

„b)

Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b registriert sind.“

Seite 277, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 3 Absatz 1 einleitender Satz:

Anstatt:

„Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte gewerblichen Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:“

muss es heißen:

„Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:“.

Seite 277, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Gewerbliche Reparateure müssen der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom gewerblichen Reparateur den Nachweis verlangen,

i)

dass er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Haushaltsgeschirrspülern verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für gewerbliche Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

ii)

dass er eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abgeschlossen hat, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.“

muss es heißen:

„a)

Fachlich kompetente Reparateure müssen der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,

i)

dass er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Haushaltsgeschirrspülern verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

ii)

dass für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.“

Seite 277, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe c Satz 2:

Anstatt:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der gewerbliche Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

muss es heißen:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

Seite 277, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 3 Absatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„Registrierte gewerbliche Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.“

muss es heißen:

„Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.“

Seite 278, Anhang II Abschnitt 5 Nummer 4:

Anstatt:

„(4)

Informationsanforderungen für Kühlgase:

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Haushaltsgeschirrspüler, die mit einer Wärmepumpe ausgestattet sind, auf der Außenseite des Geräts, z. B. auf der Rückseite, dauerhaft sichtbar und leserlich die chemische Bezeichnung des verwendeten Kühlgases oder eine gleichwertige Angabe wie ein allgemein gebräuchliches und verständliches Symbol, Etikett oder Logo aufweisen. Für ein und dieselbe Chemikalie kann mehr als eine Bezeichnung verwendet werden.“

muss es heißen:

„(4)

Informationsanforderungen für Kältemittel:

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Haushaltsgeschirrspüler, die mit einer Wärmepumpe ausgestattet sind, auf der Außenseite des Geräts, z. B. auf der Rückseite, dauerhaft sichtbar und leserlich die chemische Bezeichnung des verwendeten Kältemittels oder eine gleichwertige Angabe wie ein allgemein gebräuchliches und verständliches Symbol, Etikett oder Logo aufweisen. Für ein und dieselbe Chemikalie kann mehr als eine Bezeichnung verwendet werden.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/85


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 161, Anhang I Nummer 2:

Anstatt:

„2.

‚Speiseeis-Gefriermaschine‘ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel, das zur Lagerung und/oder zur Präsentation und zum Verkauf von vorverpacktem Speiseeis bestimmt ist, bei dem der Zugriff des Verbrauchers auf das vorverpackte Speiseeis durch Öffnen eines nicht durchsichtigen oder durchsichtigen Deckels von oben erfolgt und das einen Nettorauminhalt von ≤ 600 Litern (l) aufweist, wobei — nur im Fall von Speiseeis-Gefriermaschinen mit durchsichtigem Deckel — das Verhältnis Nettorauminhalt/TDA ≥ 0,35 Meter (m) beträgt;“

muss es heißen:

„2.

‚Speiseeis-Gefriermaschine‘ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel, das zur Lagerung und/oder zur Präsentation und zum Verkauf von vorverpacktem Speiseeis bestimmt ist, bei dem der Zugriff des Verbrauchers auf das vorverpackte Speiseeis durch Öffnen eines nicht durchsichtigen oder durchsichtigen Deckels von oben erfolgt und das einen Nettorauminhalt von ≤ 600 Litern (l) aufweist, wobei — nur im Fall von Speiseeis-Gefriermaschinen mit durchsichtigem Deckel — das Verhältnis Nettorauminhalt/Warenpräsentationsfläche ≥ 0,35 Meter (m) beträgt;“

Seite 173, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholungsdauer bei halber Neubeladung entsprechen.“

muss es heißen:

„d)

bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholzeit bei halber Neubeladung entsprechen.“

Seite 176, Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe a Satz 1:

Anstatt:

„für Getränkekühler:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = GrossVolumec × ((25 — Tc)/20) × CC;

wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

muss es heißen:

„für Getränkekühler:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = Bruttorauminhaltc × ((25 — Tc)/20) × CC;

wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

Seite 176, Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe b Satz 1:

Anstatt:

„für Speiseeis-Gefriermaschinen:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = NetVolume × ((12 — Tc)/30) × CC;

wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

muss es heißen:

„für Speiseeis-Gefriermaschinen:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = Nettorauminhalt × ((12 — Tc)/30) × CC;

wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

Seite 182, Anhang VI Nummer 2 letzter Teil des Satzes:

Anstatt:

„so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.“

muss es heißen:

„so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/87


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 307 vom 23. November 2017 )

Seite 4, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Die Betreiber der in Absatz 2 genannten Serviceeinrichtungen können beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Absatz 5, ausgenommen zu werden.“

muss es heißen:

„Die Betreiber der in Absatz 2 genannten Serviceeinrichtungen können beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Artikel 5, ausgenommen zu werden.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/88


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 289, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:

Anstatt:

„so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und wo vorhanden die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben.“

muss es heißen:

„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“

Seite 292, Anhang I Nummer 10:

Anstatt:

„10.

‚Waschen und Trocknen‘ bezeichnet den gesamten Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners, bestehend aus dem Programm ‚eco 40-60‘ für den Waschzyklus und einem Trockenzyklus, bei dem der Trocknungsgrad ‚schranktrocken‘ erreicht wird;“

muss es heißen:

„10.

‚Waschen und Trocknen‘ bezeichnet den gesamten Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners, bestehend aus dem Programm ‚eco 40-60‘ für den Waschzyklus und einem Trocknungszyklus, bei dem der Trocknungsgrad ‚schranktrocken‘ erreicht wird;“

Seite 297, Anhang II Nummer 7 Unterpunkte 1, 2 und 3:

Anstatt:

„1)

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Der Stromverbrauch in diesen Betriebsarten darf nicht mehr als 0,50 W betragen.

2)

Wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf der Stromverbrauch in dieser Betriebsart nicht mehr als 1,00 W betragen.

3)

Wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung bietet und die Netzwerkverbindung sich im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission (1) befindet, darf der Stromverbrauch in dieser Betriebsart nicht mehr als 2,00 W betragen.“

muss es heißen:

„1)

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Die Leistungsaufnahme in diesen Betriebsarten darf nicht mehr als 0,50 W betragen.

2)

Wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart nicht mehr als 1,00 W betragen.

3)

Wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung bietet und die Netzwerkverbindung sich im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission (1) befindet, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart nicht mehr als 2,00 W betragen.“

Seite 299, Anhang II Nummer 8 Unterpunkt 3 Buchstabe c Satz 2:

Anstatt:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat und berücksichtigt, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

muss es heißen:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/90


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 111, Anhang I Nummer 35:

Anstatt:

„35.

‚Winterschaltung‘ bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Lieferanten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die Lagertemperaturen in den Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;“

muss es heißen:

„35.

‚Winterschaltung‘ bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Lieferanten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die richtigen Lagertemperaturen in den anderen Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;“.

Seite 129, Anhang VI Nummer 2 letzter Teil des Satzes:

Anstatt:

„so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.“

muss es heißen:

„so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/91


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 318, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:

Anstatt:

„so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.“

muss es heißen:

„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“

Seite 324, Anhang II Nummer 2 Buchstabe c Nummer 3 letzter Satz:

Anstatt:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat und berücksichtigt, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

muss es heißen:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

Seite 327, Anhang III Nummer 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholungsdauer bei halber Neubeladung entsprechen.“

muss es heißen:

„d)

bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholzeit bei halber Neubeladung entsprechen.“

Seite 329, Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe a Satz 1:

Anstatt:

„für Getränkekühler:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = GrossVolumec × ((25 — Tc)/20) × CC;

wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

muss es heißen:

„für Getränkekühler:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = Bruttorauminhaltc × ((25 — Tc)/20) × CC;

wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

Seite 330, Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe b Satz 1:

Anstatt:

„für Speiseeis-Gefriermaschinen:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = NetVolumec × ((12 — Tc)/30) × CC;

wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

muss es heißen:

„für Speiseeis-Gefriermaschinen:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = Nettorauminhaltc × ((12 — Tc)/30) × CC;

wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“


25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/93


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 192, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:

Anstatt:

„so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben.“

muss es heißen:

„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“

Seite 194, Anhang I Nummer 3:

Anstatt:

„3.

‚Winterschaltung‘ bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die Lagertemperaturen in den Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;“

muss es heißen:

„3.

‚Winterschaltung‘ bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die richtigen Lagertemperaturen in den anderen Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;“

Seite 199, Anhang II Nummer 3 Buchstabe b Nummer 3 Satz 2:

Anstatt:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat und berücksichtigt, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

muss es heißen:

„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“