ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
19. Februar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 773)  ( 1 )

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/261 der Kommission vom 17. Februar 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 927)

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/262 der Kommission vom 17. Februar 2021 über den Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 895)

33

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2021 des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen vom 29. Januar 2021 zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren [2021/263]

36

 

*

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 29. Januar 2021 zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz [2021/264]

41

 

*

Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 29. Januar 2021 zur Festlegung eines Verfahrens für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses [2021/265]

45

 

*

Beschluss Nr. 2/2021 des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen vom 29. Januar 2021 über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln [2021/266]

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/260 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2021

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 773)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/88/EG (2) des Rates sind die Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse sowie Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche festgelegt. Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(2)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft die Bekämpfungsbestimmungen, die für gelistete Seuchen gelten, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.

(3)

Die Aquakultur in der Union ist, was die gezüchteten Arten und Produktionssysteme angeht, äußerst vielfältig, und es ist wahrscheinlich, dass diese Vielfalt im Laufe der Zeit weiter zunimmt. Folglich können bestimmte Seuchen, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, für bestimmte Mitgliedstaaten dennoch relevant sein, entweder wegen des Vorkommens dieser Art in diesen Mitgliedstaaten oder der dortigen Haltungsmethoden. Stellt eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuche handelt, ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Wassertieren in diesen Mitgliedstaaten dar, so können die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche gemäß Artikel 226 Absatz 1der genannten Verordnung nationale Maßnahmen erlassen, sofern diese Maßnahmen im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele angemessen und notwendig sind.

(4)

Um sicherzustellen, dass die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen angemessen und notwendig sind, ist die Kommission vorab über alle Maßnahmen zu unterrichten, die Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, damit die Maßnahmen genehmigt oder erforderlichenfalls geändert werden können.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben die Genehmigung erhalten, gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten auf Tiere in Aquakultur zu ergreifen. Der Beschluss 2010/221/EU (3) der Kommission enthält nähere Angaben zu diesen Mitgliedstaaten und die Seuchen, für die sie nationale Maßnahmen ergriffen haben.

(6)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben den Status „seuchenfrei“ für die Koi-Herpesvirus-Infektion erlangt oder führen ein gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm für diese Seuche durch. Die Koi-Herpesvirus-Infektion ist nun jedoch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (4) der Kommission als Seuche der Kategorie E gelistet, was bedeutet, dass es sich um eine gelistete Seuche handelt, die in der Union überwacht werden muss. Sie kommt daher für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 in Frage.

(7)

Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zu gewährleisten, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten ab dem 21. April 2021 die Genehmigung für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragen.

(8)

Die Kommission hat die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (5) und der Gesamtauswirkungen der betreffenden Seuchen und der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Union bewertet. Nach Auffassung der Kommission haben die betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen, dass diese Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung der Seuchen in ihr Hoheitsgebiet oder zur Bekämpfung ihrer Ausbreitung zwischen den Mitgliedstaaten angemessen und notwendig sind, sodass ihre Genehmigung gerechtfertigt ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten entsprechend in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführt werden.

(9)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland) entsprechend in die Anhänge dieses Beschlusses aufgenommen werden.

(10)

Zum Schutz des Gesundheitsstatus von Mitgliedstaaten mit für eine bestimmte Seuche gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten nationalen Maßnahmen müssen Sendungen von Wassertierarten, die für die betreffende Seuche empfänglich sind, aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der frei von dieser Seuche ist. Diese Sendungen müssen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, in der dieser Status „seuchenfrei“ attestiert wird.

(11)

Veterinärbescheinigungen, aus denen der Herkunftsort einer Sendung hervorgeht, die für einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats bestimmt ist, für den nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden, sind in den entsprechenden Musterbescheinigungen für die Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission (6) enthalten. Diese Veterinärbescheinigungen sind zu verwenden, wenn Wassertiere gelisteter Arten für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, für den die Kommission nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt hat.

(12)

Die mit diesem Beschluss genehmigten nationalen Maßnahmen sollten nur so lange gelten, wie sie weiterhin angemessen und notwendig sind, um die Einschleppung der Seuchen in die betreffenden Mitgliedstaaten zu verhüten oder ihre Ausbreitung zwischen den Mitgliedstaaten zu bekämpfen. Damit die Kommission regelmäßig die Angemessenheit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen bewerten kann, und um die Möglichkeit zu bieten, die Maßnahmen erforderlichenfalls zu ändern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über das Funktionieren der Maßnahmen im Vorjahr übermitteln. Diese Jahresberichte und andere relevante Berichte sollten bestimmte Informationen enthalten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (7) aufgeführt sind.

(13)

Die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramme sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Verbesserung der Seuchenlage führen. Im Interesse der Kohärenz sollte dieser Zeitraum nicht länger sein als der, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C abzuschließen ist. Die Laufzeit eines gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramms sollte daher nicht länger als 6 Jahre ab dem Datum seiner ursprünglichen Genehmigung durch die Kommission betragen. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre zu verlängern. Diese maximale Laufzeit wird festgelegt, um einen angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm abgeschlossen werden kann, und gleichzeitig eine unverhältnismäßige und längere Zeit anhaltende Unterbrechung von Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union zu vermeiden.

(14)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte der Beschluss 2010/221/EU aufgehoben werden.

(15)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte der vorliegende Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Seuchen bei Wassertieren im Einklang mit Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt und es wird Folgendes festgelegt:

a)

Bedingungen für die erstmalige und weitere Genehmigung dieser Maßnahmen;

b)

Beschränkungen der Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten;

c)

Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Genehmigung nationaler Maßnahmen in seuchenfreien Gebieten

Die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, gelten als frei von den in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Seuchen und erhalten die Genehmigung zum Erlass nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429.

Artikel 3

Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Seuchen, die nationalen Maßnahmen unterliegen

(1)   Die Tilgungsprogramme, welche von den in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten für die in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten, nationalen Maßnahmen unterliegenden Seuchen in Bezug auf die in der vierten Spalte aufgeführten Gebiete erlassen wurden, werden genehmigt.

(2)   Die Laufzeit eines Tilgungsprogramms darf 6 Jahre ab dem Datum seiner erstmaligen Genehmigung durch die Kommission nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Artikel 4

Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen

Wassertiere von Arten, die für die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführten Seuchen empfänglich sind, dürfen nur dann in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn

a)

sie aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I als frei von der betreffenden Seuche aufgeführt ist; und

b)

sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit einer entsprechenden in Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung ausgestellt wurde, in der die für die spezifischen nationalen Maßnahmen relevanten Garantien aufgeführt sind.

Artikel 5

Jahresberichte der Mitgliedstaaten

(1)   Bis spätestens 30. April jeden Jahres müssen die in der zweiten Spalte der Tabellen in den Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die genehmigten nationalen Maßnahmen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ dieser Mitgliedstaaten und Teile dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 bzw. ihrer Tilgungsprogramme gemäß Artikel 3 vorlegen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht beinhaltet Folgendes:

a)

Informationen über die Maßnahmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ ergriffen wurden, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 enthalten; oder

b)

Informationen über die Entwicklung des Tilgungsprogramms, einschließlich nähere Angaben zu den Tests, die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführt wurden, sowie mindestens die Angaben gemäß Anhang V Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002.

(3)   In dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die Gründe dargelegt, aus denen der Status „seuchenfrei“ bzw. das Tilgungsprogramm für ein weiteres Kalenderjahr gelten sollte. Insbesondere wird auf die Verfügbarkeit von Behandlungen, Impfstoffen, seuchenresistenten Beständen oder auf andere relevante Entwicklungen verwiesen, falls eines oder mehrere dieser Elemente seit der Vorlage des vorherigen Berichts zu einer praktikablen Option für die Verhütung und Bekämpfung der betreffenden Seuche geworden sind.

Artikel 6

Änderung genehmigter nationaler Maßnahmen

Die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen können von der Kommission geändert werden, wenn aus den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen oder anderen entsprechenden Informationen über Entwicklungen der Tiergesundheit hervorgeht, dass die Einführung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig oder gerechtfertigt ist, um die Einschleppung einer bestimmten Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.

Artikel 8

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 21. April 2021.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(3)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)  Der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE und das Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren der OIE

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).


ANHANG I

Mitgliedstaaten  (1) oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay, Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


ANHANG II

Mitgliedstaaten  (1) oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


ANHANG III

Wassertierarten, die für Seuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten  (1) gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen erlassen haben

Seuche

Empfängliche Arten

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)

Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca) und Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

alle Arten der Salmonidae

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Forelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush), Forelle (Salmo trutta) und jede Art, die mit diesen Arten in Berührung gekommen ist

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Forelle (Salmo trutta),


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/261 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2021

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 927)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, französische, griechische, italienische, niederländische, polnische, portugiesische, slowakische, spanische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 oder 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts (2) zur Kenntnis gebracht.

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Januar 2021 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2021)582569.


ANHANG

Beschluss: 65

Haushaltsposten: 08 02 06 01

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichti-gung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-46/19

PAUSCHAL

2,00

EUR

12 342 563,07

0,00

12 342 563,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-46/19

PUNK-TUELL

 

EUR

541 695,17

541 695,17

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-46/19

PAUSCHAL

2,00

EUR

12 060 282,13

0,00

12 060 282,13

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-46/19

PUNK-TUELL

 

EUR

148 448,47

148 448,47

0,00

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

25 092 988,84

690 143,64

24 402 845,20


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

25 092 988,84

690 143,64

24 402 845,20

Haushaltsposten: 6 2 0 0

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichti-gung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Rechnungs-abschluss

2018

Einzelne Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNK-TUELL

 

EUR

– 528,95

0,00

– 528,95

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNK-TUELL

 

EUR

– 98 894,05

0,00

– 98 894,05

 

Rechnungs-abschluss

2018

Zahlungsverzögerungen Schulprogramme

PUNK-TUELL

 

EUR

– 4 778,76

0,00

– 4 778,76

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 104 201,76

0,00

– 104 201,76

BG

Absatzförderungs-maßnahmen

2010

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 430 586,90

0,00

– 430 586,90

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2011

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 299 201,85

0,00

– 299 201,85

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2012

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 636 371,10

0,00

– 636 371,10

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2013

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 157 373,48

0,00

– 1 157 373,48

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2014

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 341 643,85

0,00

– 1 341 643,85

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2015

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 641 010,62

0,00

– 1 641 010,62

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2016

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 838 521,58

0,00

– 1 838 521,58

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2017

INT2016/101/BG keine Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 312 139,59

0,00

– 312 139,59

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 7 656 848,97

0,00

– 7 656 848,97

DE

Regelung für Junglandwirte

2020

DE3, DE4 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Zahlung an Junglandwirte – Antragsjahr 2019

PUNK-TUELL

 

EUR

– 4 097,43

0,00

– 4 097,43

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE15 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 9 191,93

0,00

– 9 191,93

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE15 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 7 409,73

0,00

– 7 409,73

 

Basisprämien-regelung

2018

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 26 423,71

0,00

– 26 423,71

 

Basisprämien-regelung

2019

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 25 872,54

0,00

– 25 872,54

 

Ökologisierungs-zahlung

2018

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 12 488,28

0,00

– 12 488,28

 

Ökologisierungs-zahlung

2019

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 12 514,32

0,00

– 12 514,32

 

Umverteilungs-prämie

2018

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 6 475,31

0,00

– 6 475,31

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 478,69

0,00

– 478,69

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 487,16

0,00

– 487,16

 

Umverteilungs-prämie

2019

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 532,40

0,00

– 6 532,40

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 4 898,54

0,00

– 4 898,54

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 5 032,54

0,00

– 5 032,54

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE21 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 2 033,63

0,00

– 2 033,63

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE3 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 3 406,45

0,00

– 3 406,45

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE3 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 2 171,77

0,00

– 2 171,77

 

Basisprämien-regelung

2018

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 23 703,04

0,00

– 23 703,04

 

Basisprämien-regelung

2019

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 25 206,49

0,00

– 25 206,49

 

Ökologisierungs-zahlung

2018

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 12 369,06

0,00

– 12 369,06

 

Ökologisierungs-zahlung

2019

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 12 772,95

0,00

– 12 772,95

 

Umverteilungs-prämie

2018

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 6 497,31

0,00

– 6 497,31

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 555,79

0,00

– 555,79

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 571,19

0,00

– 571,19

 

Umverteilungs-prämie

2019

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 6 789,12

0,00

– 6 789,12

 

Regelung für Junglandwirte

2017

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Zahlung an Junglandwirte – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

– 4 568,91

0,00

– 4 568,91

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 6 343,62

0,00

– 6 343,62

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE3 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 6 236,09

0,00

– 6 236,09

 

Basisprämien-regelung

2020

DE3, DE4, DE7, DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung aus der nationalen Reserve – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2019

PUNK-TUELL

 

EUR

– 60 665,91

0,00

– 60 665,91

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2020

DE3, DE4, DE7, DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung aus der nationalen Reserve – Basisprämienregelung – Ökologisierung –Zahlung an Junglandwirte – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2019

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 295,71

0,00

– 1 295,71

 

Ökologisierungs-zahlung

2020

DE3, DE4, DE7, DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung aus der nationalen Reserve – Ökologisierung – Antragsjahr 2019

PUNK-TUELL

 

EUR

– 29 713,24

0,00

– 29 713,24

 

Regelung für Junglandwirte

2020

DE3, DE4, DE7, DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung aus der nationalen Reserve – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2019

PUNK-TUELL

 

EUR

– 13 243,11

0,00

– 13 243,11

 

Umverteilungs-prämie

2020

DE3, DE4, DE7, DE15 – Kontrollen der korrekten Zuweisung aus der nationalen Reserve – Zahlung an Junglandwirte – Antragsjahr 2019

PUNK-TUELL

 

EUR

– 14 146,22

0,00

– 14 146,22

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE4 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 7 857,98

0,00

– 7 857,98

 

Basisprämien-regelung

2018

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 3 702,45

0,00

– 3 702,45

 

Basisprämienregelung

2019

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 3 614,36

0,00

– 3 614,36

 

Ökologisierungszahlung

2018

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 733,16

0,00

– 1 733,16

 

Ökologisierungs-zahlung

2019

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 726,10

0,00

– 1 726,10

 

Umverteilungs-prämie

2018

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 008,52

0,00

– 1 008,52

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 73,22

0,00

– 73,22

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 73,59

0,00

– 73,59

 

Umverteilungs-prämie

2019

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 015,58

0,00

– 1 015,58

 

Regelung für Junglandwirte

2018

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

– 884,46

0,00

– 884,46

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE4 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 883,81

0,00

– 883,81

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE7 – Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei der Einführung der Basisprämienregelung – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 5 696,10

0,00

– 5 696,10

 

Basisprämien-regelung

2019

DE7 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 13 461,60

0,00

– 13 461,60

 

Ökologisierungs-zahlung

2019

DE7 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Ökologisierung – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 6 825,87

0,00

– 6 825,87

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

DE7 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 333,83

0,00

– 333,83

 

Umverteilungs-prämie

2019

DE7 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Umverteilungsprämie – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 985,98

0,00

– 1 985,98

 

Regelung für Junglandwirte

2019

DE7 – Kontrollen der korrekten Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte und Neueinsteiger – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

– 3 495,05

0,00

– 3 495,05

 

Rechnungsabschluss

2019

Finanzielle Fehler bei EGFL und ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 2 044,56

0,00

– 2 044,56

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 410 608,41

0,00

– 410 608,41

DK

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 396 727,20

– 83 492,88

– 1 313 234,32

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 518,77

0,00

– 518,77

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2015 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 51,92

0,00

– 51,92

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 GAB 7

PUNK-TUELL

 

EUR

– 7 327,71

– 240,00

– 7 087,71

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015 GAB 7

PUNK-TUELL

 

EUR

– 0,16

0,00

– 0,16

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 384 812,16

– 17,01

– 1 384 795,15

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 255,56

0,00

– 255,56

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 GAB 7

PUNK-TUELL

 

EUR

– 9 124,19

0,00

– 9 124,19

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 371 553,15

– 4,36

– 1 371 548,79

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 GAB 7

PUNK-TUELL

 

EUR

– 7 958,88

0,00

– 7 958,88

 

 

 

 

 

DK insgesamt:

EUR

– 4 178 329,70

– 83 754,25

– 4 094 575,45

ES

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 365 264,87

– 5 497,72

– 359 767,15

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 4 620,63

0,00

– 4 620,63

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 1 178,37

0,00

– 1 178,37

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 731 771,69

0,00

– 731 771,69

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00

EUR

- 922,57

0,00

- 922,57

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 453,11

– 55,20

– 3 397,91

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 499 784,68

0,00

– 499 784,68

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannter Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNK-TUELL

 

EUR

– 18,54

0,00

– 18,54

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNK-TUELL

 

EUR

– 12 008,91

0,00

– 12 008,91

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 1 619 023,37

– 5 552,92

– 1 613 470,45

FR

Absatzförderungs-maßnahmen

2017

Schlüsselkontrolle: Verwaltungskontrolle der Auswahl der Durchführungsstellen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 148 550,04

0,00

– 148 550,04

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 148 550,04

0,00

– 148 550,04

IT

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

Alle Mängel

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 730 282,20

– 730 282,20

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Alle Mängel

Berücksichtigung von Kürzungen wegen verspäteter Zahlungen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 63 148 764,02

0,00

– 63 148 764,02

 

Rechnungs-abschluss

2017

Versäumnisse beim Forderungsmanagement und der Einziehung von Forderungen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 710 274,04

0,00

– 710 274,04

 

Rechnungs-abschluss

2017

Kürzung aufgrund von Zahlungsfristen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 74 978 660,98

– 74 978 660,98

0,00

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei der fakultativen gekoppelten Stützung

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4 072 613,83

0,00

– 4 072 613,83

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei der fakultativen gekoppelten Stützung – Kleinerzeugerregelung

Berücksichtigung von Kürzungen wegen verspäteter Zahlungen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 146 895,14

0,00

– 146 895,14

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 143 787 490,21

– 75 708 943,18

– 68 078 547,03

PL

Ökologisierungs-zahlung

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – Ökologisierung

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 288 138,30

– 288 138,30

0,00

 

Umverteilungs-prämie

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – Umverteilungsprämie

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 31 387,38

0,00

– 31 387,38

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 10 487,54

– 10 487,54

0,00

 

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 397 464,17

- 0,01

– 397 464,16

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung – tierbezogen – M01 und M02

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 12 113,21

0,00

– 12 113,21

 

Fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogen

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogen

PAUSCHAL

2,00

EUR

-57 281,32

0,00

-57 281,32

 

Regelung für Junglandwirte

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – Zahlung an Junglandwirte

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 6 483,99

0,00

– 6 483,99

 

Ökologisierungszahlung

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – Ökologisierung

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 239 009,35

0,00

– 239 009,35

 

Umverteilungsprämie

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – Umverteilungsprämie

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 25 803,29

0,00

– 25 803,29

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 8 496,99

– 8 496,99

0,00

 

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 321 326,50

0,00

– 321 326,50

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – fakultative gekoppelte Stützung – tierbezogen – M01 und M02

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 8 741,83

0,00

– 8 741,83

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 50 719,95

0,00

– 50 719,95

 

Regelung für Junglandwirte

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – Zahlung an Junglandwirte

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4 675,11

0,00

– 4 675,11

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 – Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung – Tiermaßnahmen M01 und M02

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 159 335,40

0,00

– 159 335,40

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 – Antragsjahr 2017 – fakultative gekoppelte Stützung – Tiermaßnahmen M01 und M02

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 104 853,32

0,00

– 104 853,32

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 – Antragsjahr 2018 – fakultative gekoppelte Stützung – Tiermaßnahmen M01 und M02

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 158 255,28

0,00

– 158 255,28

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Berechnung von Beihilfen und Verwaltungssanktionen – Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung – Tiermaßnahmen M01 und M02

PUNK-TUELL

 

EUR

– 2 131 809,79

0,00

– 2 131 809,79

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Berechnung von Beihilfen und Verwaltungssanktionen – Antragsjahr 2017 – fakultative gekoppelte Stützung – Tiermaßnahmen M01 und M02

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 163 925,60

0,00

– 1 163 925,60

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Berechnung von Beihilfen und Verwaltungssanktionen – Antragsjahr 2018 – fakultative gekoppelte Stützung – Tiermaßnahmen M01 und M02

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 129 455,39

0,00

– 1 129 455,39

 

Milch – Sonstige

2017

Nach Einführung des polnischen Abhilfemaßnahmenplans ermittelte nicht förderfähige Zahlungen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 026 600,51

0,00

– 1 026 600,51

 

Rechnungsabschluss

2018

Kürzungen – Zahlungsfristen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 506 241,22

– 506 241,22

0,00

 

Milch – Sonstige

2017

Risiko bei den übrigen Ausgaben

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 527 300,43

0,00

– 527 300,43

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 8 369 905,87

– 813 364,06

– 7 556 541,81

PT

Rechnungs-abschluss

2018

Verzögerungen bei der fristgerechten Ausstellung von Wiedereinziehungs-anordnungen – Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – EGFL

PUNK-TUELL

 

EUR

– 217 692,59

0,00

– 217 692,59

 

Rechnungs-abschluss

2018

Finanzielle Fehler bei der vertieften Prüfung – EGFL

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 466,11

0,00

– 1 466,11

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 219 158,70

0,00

– 219 158,70

SK

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 1 457 517,68

– 170 687,66

– 1 286 830,02

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

– 1 457 517,68

– 170 687,66

– 1 286 830,02


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 167 951 634,71

– 76 782 302,07

– 91 169 332,64

Haushaltsposten: 6 2 0 1

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichti-gung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Rechnungs-abschluss

2015

Bekannter Fehler bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 1 606,10

0,00

– 1 606,10

 

Rechnungs-abschluss

2016

Bekannter Fehler bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

PUNK-TUELL

 

EUR

– 23 031,51

– 1 573,47

– 21 458,04

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannter Fehler M19

PUNK-TUELL

 

EUR

– 28 625,55

0,00

– 28 625,55

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannte Fehler M07

PUNK-TUELL

 

EUR

– 197 948,15

– 123 289,59

– 74 658,56

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler beim ELER

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 136 281,26

– 28 425,39

– 107 855,87

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler M01

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 11 382,84

0,00

– 11 382,84

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler M07

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 246 576,79

– 21 030,20

– 225 546,59

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler M16

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 68 944,11

– 3 099,61

– 65 844,50

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler M19

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 5 574,25

– 208,00

– 5 366,25

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler M20

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 74 172,61

0,00

– 74 172,61

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 794 143,17

– 177 626,26

– 616 516,91

DE

Rechnungs-abschluss

2019

Finanzielle Fehler bei EGFL und ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 54 174,21

0,00

– 54 174,21

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 123 167,60

0,00

– 123 167,60

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 177 341,81

0,00

– 177 341,81

DK

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 40 498,41

– 4,69

– 40 493,72

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 138,59

– 87,26

– 51,33

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2016 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 0,80

– 0,02

– 0,78

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 56 448,20

– 191,70

– 56 256,50

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 096,36

0,00

– 1 096,36

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 GAB 7

PUNK-TUELL

 

EUR

– 476,26

– 164,06

– 312,20

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 GAB 2

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 71 854,51

0,00

– 71 854,51

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 GAB 7

PUNK-TUELL

 

EUR

– 297,99

0,00

– 297,99

 

 

 

 

 

DK insgesamt:

EUR

– 170 811,12

– 447,73

– 170 363,39

ES

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 42 874,92

0,00

– 42 874,92

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 174,67

0,00

– 2 174,67

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 32 307,29

0,00

– 32 307,29

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00

EUR

- 965,80

0,00

- 965,80

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannter Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 109,02

0,00

– 109,02

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 117 808,18

0,00

– 117 808,18

 

Rechnungs-abschluss

2018

Bekannte Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 4,80

0,00

– 4,80

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 631,58

0,00

– 631,58

 

Rechnungs-abschluss

2018

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZ-TER BETRAG

 

EUR

– 168 517,53

– 30,73

– 168 486,80

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 365 393,79

– 30,73

– 365 363,06

HU

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2017

Mängel bei den Schlüsselkontrollen zur angemessenen Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2018

Mängel bei den Schlüsselkontrollen zur angemessenen Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 168 225,11

0,00

– 168 225,11

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2019

Mängel bei den Schlüsselkontrollen zur angemessenen Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 187 983,85

0,00

– 187 983,85

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2020

Mängel bei den Schlüsselkontrollen zur angemessenen Bewertung der Plausibilität der Kosten (2020)

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 169 081,16

0,00

– 169 081,16

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 525 290,12

0,00

– 525 290,12

IT

Rechnungs-abschluss

2017

Versäumnisse beim Forderungsmanagement und der Einziehung von Forderungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 562,26

0,00

– 7 562,26

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 7 562,26

0,00

– 7 562,26

PL

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2016 – aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) und ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 51 595,09

– 0,16

– 51 594,93

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Aktiver Betriebsinhaber – Antragsjahr 2017 – aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) und ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 82 074,87

0,00

– 82 074,87

 

Bescheinigung

2013

Finanzielle Fehler beim ELER in den Haushaltsjahren 2012–2016

PUNK-TUELL

 

EUR

– 667,92

0,00

– 667,92

 

Bescheinigung

2014

Finanzielle Fehler beim ELER in den Haushaltsjahren 2012–2016

PUNK-TUELL

 

EUR

– 19 725,24

0,00

– 19 725,24

 

Bescheinigung

2015

Finanzielle Fehler beim ELER in den Haushaltsjahren 2012–2016

PUNK-TUELL

 

EUR

– 3 632,38

0,00

– 3 632,38

 

Rechnungs-abschluss

2018

Finanzielle Fehler beim ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 18 173,75

0,00

– 18 173,75

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 175 869,25

- 0,16

– 175 869,09

PT

Rechnungs-abschluss

2018

Verzögerungen bei der fristgerechten Ausstellung von Wiedereinziehungs-anordnungen – Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 634 966,33

0,00

– 634 966,33

 

Rechnungs-abschluss

2018

Finanzielle Fehler bei der vertieften Prüfung – ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 2 807,70

– 0,19

– 2 807,51

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 637 774,03

– 0,19

– 637 773,84

SK

Rechnungs-abschluss

2018

Einzelne Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

– 36 239,94

– 1 710,57

-34 529,37

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

– 36 239,94

– 1 710,57

– 34 529,37


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 2 890 425,49

– 179 815,64

– 2 710 609,85


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/262 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2021

über den Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 895)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52, in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen zu gelangen, und teilt dem Vereinigten Königreich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Das Vereinigte Königreich hatte die Möglichkeit, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen, hat davon jedoch nicht Gebrauch gemacht.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen und das bilaterale Gespräch haben ergeben, dass ein Teil der vom Vereinigten Königreich gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission dem Vereinigten Königreich die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (2)

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Januar 2021 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des EGFL gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2021)582569.


ANHANG

Haushaltsposten: 6200

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 375 416,17

0,00

-1 375 416,17

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 927 603,62

0,00

-1 927 603,62

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 866 379,21

0,00

-1 866 379,21

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2020

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 663 480,23

0,00

- 663 480,23

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

-5 832 879,23

0,00

-5 832 879,23


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-5 832 879,23

0,00

-5 832 879,23


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/36


BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES AUSSCHUSSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN

vom 29. Januar 2021

zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren [2021/263]

DER AUSSCHUSS FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN —

gestützt auf Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“),

in der Erwägung, dass in Artikel 8.44 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen ist, dass der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einen Verhaltenskodex festlegt, der bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens Anwendung findet und die geltenden Vorschriften ersetzen oder ergänzen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen in Kapitel eins (Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen) Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

b)

die Begriffsbestimmungen in Kapitel acht (Investitionen) Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

c)

„Rechtsbehelfsinstanz“ bezeichnet die mit Artikel 8.28 (Rechtsbehelfsinstanz) Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens eingerichtete Rechtsbehelfsinstanz;

d)

„Assistent“ bezeichnet eine natürliche Person, die nicht beim Sekretariat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) beschäftigt ist und die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds für dieses Mitglied Nachforschungen durchführt oder es in seiner Tätigkeit unterstützt,

e)

„Kandidat“ bezeichnet eine natürliche Person, die sich als Mitglied beworben hat oder die aus einem anderen Grund Kenntnis davon hat, dass sie für die Bestellung als Mitglied in Betracht gezogen wird,

f)

„Mediator“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine Mediation nach Artikel 8.20 (Mediation) des Abkommens durchführt, und

g)

„Mitglied“ bezeichnet ein Mitglied des nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichts oder der nach Kapitel acht Abschnitt F des Abkommens eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz.

Artikel 2

Verfahrensbezogene Pflichten

Kandidaten, Mitglieder und ehemalige Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten sowie den Anschein unangemessenen Verhaltens und halten hohe Verhaltensstandards ein, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist.

Artikel 3

Offenlegungspflichten

(1)   Die Kandidaten legen den Vertragsparteien gegenüber alle etwaigen früheren oder gegenwärtigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beinträchtigen, oder bei denen begründetermaßen dieser Eindruck entstehen könnte, die einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge haben oder die begründetermaßen diesen Eindruck hervorrufen könnten oder die den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken oder begründetermaßen erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich derartiger Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten bewusst zu werden. Die Offenlegung früherer Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten erstreckt sich zumindest auf die letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Kandidat eine Bewerbung einreicht oder auf einem anderen Wege davon Kenntnis erlangt, dass er für die Bestellung als Mitglied in Betracht gezogen wird.

(2)   Die Mitglieder übermitteln Erkenntnisse zu tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex schriftlich den Vertragsparteien und, sofern die Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer bestimmten Streitigkeit relevant sind, auch den Streitparteien.

(3)   Die Mitglieder unternehmen auch weiterhin jederzeit alle zumutbaren Anstrengungen, um sich etwaiger Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bewusst zu werden. Die Mitglieder legen während ihrer gesamten Amtszeit jederzeit solche Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie die Vertragsparteien und, soweit angezeigt, die Streitparteien darüber unterrichten.

(4)   Um sicherzustellen, dass von den Kandidaten und den Mitgliedern die relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Offenlegung mittels eines standardisierten Formulars, dem gegebenenfalls Unterlagen beigefügt werden können, und gemäß etwaigen anderen von den Vertragsparteien festgelegten Verfahren.

Artikel 4

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und sonstige Pflichten der Mitglieder

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Pflichten müssen die Mitglieder unabhängig und unparteiisch sein und auch so auftreten; außerdem vermeiden sie direkte und indirekte Interessenkonflikte.

(2)   Die Mitglieder lassen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien, einer Streitpartei oder einer anderen von dem Verfahren betroffenen oder am Verfahren beteiligten Person, aus Angst vor Kritik oder aufgrund von finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen oder Verpflichtungen beeinflussen.

(3)   Weder direkt noch indirekt gehen die Mitglieder Verpflichtungen ein, nehmen Vergünstigungen an, nehmen Beziehungen auf oder erwerben finanzielle Beteiligungen, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die diesen Anschein erwecken.

(4)   Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine ex-parte-Kontakte auf.

(5)   Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.

(6)   Die Mitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung oder einen Urteilsspruch von Bedeutung sind; sie übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

(7)   Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten Artikel 2 (Verfahrensbezogene Pflichten), Artikel 3 (Offenlegungspflichten) Absätze 2 und 3, Artikel 4 (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und sonstige Pflichten der Mitglieder) Absätze 1 bis 5, Artikel 5 (Pflichten ehemaliger Mitglieder) Absätze 1 und 3 und Artikel 6 (Vertraulichkeit) dieses Beschlusses kennen und sinngemäß einhalten.

(8)   Die Mitglieder berücksichtigen andere Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Abkommens sowie insbesondere die Entscheidungen oder Urteilssprüche der Rechtsbehelfsinstanz in angemessener Weise.

Artikel 5

Pflichten ehemaliger Mitglieder

(1)   Ehemalige Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einer Entscheidung oder einem Urteilsspruch des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz gezogen haben.

(2)   Die Mitglieder verpflichten sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihrer Amtszeit bei Investitionsstreitigkeiten vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz nicht als Vertreter einer der Streitparteien aufzutreten.

(3)   Unbeschadet der Möglichkeit der Mitglieder, ihre Funktion innerhalb einer Kammer so lange weiter auszuüben, bis das Verfahren, mit dem die jeweilige Kammer befasst ist, abgeschlossen ist, verpflichten sich die Mitglieder, nach Ablauf ihrer Amtszeit in folgenden Fällen auf eine wie auch immer geartete Verfahrensbeteiligung zu verzichten:

a)

bei Investitionsstreitigkeiten, die bereits vor Ablauf ihrer Amtszeit vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz anhängig waren,

b)

bei Investitionsstreitigkeiten, die unmittelbar und eindeutig mit Streitigkeiten, einschließlich bereits abgeschlossener Streitigkeiten, zusammenhängen, mit denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz befasst waren.

(4)   Wird der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz darüber unterrichtet oder erlangt er auf einem andere Wege Kenntnis davon, dass ein ehemaliges Mitglied während seiner Zeit als Mitglied mutmaßlich gegen die in den Absätzen 1, 2 oder 3 festgelegten Pflichten oder gegen einen anderen Teil dieses Beschlusses verstoßen hat, so prüft er die Angelegenheit und bietet dem ehemaligen Mitglied eine Gelegenheit zur Anhörung; nach Prüfung der Angelegenheit unterrichtet er

a)

den Berufsverband oder ähnliche Einrichtungen, denen das ehemalige Mitglied angeschlossen ist,

b)

die Vertragsparteien,

c)

wenn es sich um einen bestimmten Streitfall handelt, die Streitparteien, und

d)

die Präsidenten etwaiger anderer einschlägiger internationaler Gerichte zur Einleitung geeigneter Maßnahmen.

Der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz macht seine Entscheidung, die in den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen zu treffen, zusammen mit einer entsprechenden Begründung öffentlich bekannt.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Zu keinem Zeitpunkt legen Mitglieder und ehemalige Mitglieder nichtöffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; ferner legen sie unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen diese, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

(2)   Die Mitglieder legen Beschlüsse, Entscheidungen oder Urteilssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß den Transparenzbestimmungen des Artikels 8.36 (Transparenz der Verfahren) des Abkommens veröffentlicht wurden.

(3)   Informationen über die Beratungen des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz und die Standpunkte einzelner Mitglieder bei den Beratungen legen die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder nur im Rahmen von Beschlüssen, Entscheidungen oder Urteilssprüchen offen.

Artikel 7

Kosten

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen über die Zeit, die das Mitglied oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihnen entstandenen Ausgaben und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Bestimmungen dieses Verhaltenskodexes gemeinsam mit den Pflichten gemäß Artikel 8.30 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden sind und dass die Verfahren nach Artikel 8.30 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens auch für Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex gelten.

(2)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Gemischte CETA-Ausschuss einem Mitglied vor dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8.30 Absatz 4 des Abkommens Gelegenheit zur Anhörung gibt.

Artikel 9

Mediatoren

(1)   Die in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen für Kandidaten gelten sinngemäß auch für natürliche Personen, die davon Kenntnis haben, dass sie für die Bestellung als Mediator in Betracht gezogen werden.

(2)   Die Bestimmungen dieses Beschlusses für Mitglieder gelten sinngemäß auch für Mediatoren, ab dem Tag, an dem die betreffende Person als Mediator bestellt wird, bis zu dem Tag, an dem

a)

die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung annehmen,

b)

der Mediator eine schriftliche Erklärung über seinen Rücktritt von seiner Funktion als Mediator abgibt oder

c)

eine oder beide Streitparteien dem Mediator und der anderen Streitpartei ein Schreiben übermitteln, mit dem der Mediator seines Mandats enthoben wird oder das Mediationsverfahren beendet wird, je nachdem, welcher Fall früher eintritt.

(3)   Die Bestimmungen dieses Beschlusses für ehemalige Mitglieder gelten sinngemäß auch für ehemalige Mediatoren.

Artikel 10

Beratende Ausschüsse

(1)   Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Verhaltenskodexes und des Artikels 8.30 (Ethikregeln) des Abkommens sowie zur Durchführung etwaiger anderer vorgesehener Aufgaben werden der Präsident des Gerichts und der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz jeweils von einem Beratenden Ausschuss unterstützt.

(2)   Die Beratenden Ausschüsse gemäß Absatz 1 dieses Artikels setzen sich aus dem jeweiligen Vizepräsidenten und den beiden dienstältesten Mitgliedern des Gerichts beziehungsweise der Rechtsbehelfsinstanz zusammen.

Artikel 11

Verbindlicher Wortlaut

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens veröffentlicht und tritt an demselben Tag in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen erfüllt und Verfahren abgeschlossen haben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2021.

Für den Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

Die Kovorsitzenden

Carlo PETTINATO

Donald MCDOUGALL


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/41


BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

vom 29. Januar 2021

zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz [2021/264]

DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 26.1 des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“),

in der Erwägung, dass in Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen ist, dass der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss fasst, in dem die administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen in Kapitel eins (Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen) Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

b)

die Begriffsbestimmungen in Kapitel acht (Investitionen) Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

c)

„Rechtsbehelfsinstanz“ bezeichnet die Rechtsbehelfsinstanz gemäß Kapitel acht (Investitionen) Artikel 8.28 (Rechtsbehelfsinstanz) des Abkommens und

d)

„Mitglied“ bezeichnet ein Mitglied der nach Kapitel acht (Investitionen) Artikel 8.28 (Rechtsbehelfsinstanz) des Abkommens eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz.

Artikel 2

Zusammensetzung und administrative Regelungen

(1)   Die Rechtsbehelfsinstanz setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die vom Gemischten CETA-Ausschuss unter Zugrundelegung der Grundsätze Vielfalt und Geschlechtergleichstellung ernannt werden. Im Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes:

a)

zwei Mitglieder werden aus dem Kreis der von Kanada nominierten Personen ausgewählt,

b)

zwei Mitglieder werden aus dem Kreis der von der Europäischen Union nominierten Personen ausgewählt und

c)

zwei Mitglieder werden aus dem Kreis der von Kanada oder der Europäischen Union nominierten Personen ausgewählt, die weder Staatsangehörige Kanadas noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein dürfen.

(2)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 1 dieses Artikels.

(3)   Die Mitglieder werden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von neun Jahren ernannt. Die Amtszeit von drei der ersten sechs nach Artikel 8.28 Absatz 3 des Abkommens ernannten Mitglieder ist jedoch auf sechs Jahre beschränkt. Diese drei Mitglieder werden im Losverfahren bestimmt, wobei aus jeder Gruppe der nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels ernannten Mitglieder jeweils ein Mitglied ausgewählt wird. Grundsätzlich kann ein Mitglied, das bei Ablauf seiner Amtszeit einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehört — sofern der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz nach Konsultation der anderen Mitglieder der Kammer nichts anderes beschließt — seine Funktion innerhalb der Kammer so lange weiter ausüben, bis das Verfahren, mit dem die betreffende Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die jeweilige Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied. Vakanzen in der Rechtsbehelfsinstanz werden unverzüglich neu besetzt.

(4)   Die Rechtsbehelfsinstanz hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die für organisatorische Fragen zuständig sind und im Losverfahren vom Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder ausgewählt werden, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie üben das Amt nach dem Rotationsprinzip aus. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.

(5)   Die gemäß Artikel 8.28 Absatz 5 des Abkommens für die einzelnen Fälle gebildeten Kammern der Rechtsbehelfsinstanz bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, ein Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und ein Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels ernannt wird. Den Vorsitz einer Kammer führt das nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels ernannte Mitglied.

(6)   Die Zusammensetzung der mit einem Rechtsbehelf zu befassenden Kammer der Rechtsbehelfsinstanz wird in jedem Einzelfall vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz festgelegt; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden.

(7)   Die Rechtsbehelfsinstanz kann in einer Kammer mit sechs Mitgliedern tagen, wenn ein bei einer Kammer anhängiger Fall eine schwerwiegende Frage aufwirft, die die Auslegung oder Anwendung des Kapitels acht (Investitionen) des Abkommens berührt. Die Rechtsbehelfsinstanz tagt in einer Kammer mit sechs Mitgliedern, wenn beide Streitparteien dies beantragen oder die Mehrheit der Mitglieder beschließt, dass dies wünschenswert ist. Der Vorsitz in einer Kammer mit sechs Mitgliedern wird vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz geführt.

(8)   Die Rechtsbehelfsinstanz kann ihre Arbeitsverfahren selbst festlegen.

(9)   Die Mitglieder tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Beschluss und in Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(10)   Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe vom Gemischten CETA-Ausschuss festgesetzt wird.

(11)   Die Grundvergütung nach Absatz 10 dieses Artikels wird von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe.

(12)   Die Kosten der neben der Vergütung nach Absatz 10 des vorliegenden Artikels anfallenden Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder, die in eine mit einem Fall zu befassende Kammer berufen werden, werden vom Gemischten CETA-Ausschuss festgesetzt und unter entsprechender Anwendung des Artikels 8.39 Absatz 5 des Abkommens unter den Streitparteien aufgeteilt.

(13)   Durch Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses können die Grundvergütung und die Vergütungen für geleistete Arbeitstage in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In diesem Fall üben die Mitglieder ihr Amt auf in Vollzeit aus, wobei der Gemischte CETA-Ausschuss ihre Vergütung festsetzt und die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen regelt. Die Mitglieder dürfen in diesem Fall weder eine andere entgeltliche noch eine unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz gewährt eine Ausnahme.

(14)   Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für diese Unterstützung anfallenden Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 3

Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Jede Streitpartei kann gegen einen nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens vom Gericht erlassenen Urteilsspruch innerhalb der in Artikel 8.28 Absatz 9 Buchstabe a des Abkommens festgelegten Frist aus den in Artikel 8.28 Absatz 2 des Abkommens genannten Gründen einen Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen.

(2)   Gibt die Rechtsbehelfsinstanz dem Rechtsbehelf ganz oder teilweise statt, so ändert sie die rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichts beziehungsweise hebt sie ganz oder teilweise auf. Die Rechtsbehelfsinstanz legt genau dar, inwieweit die betreffenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichts geändert beziehungsweise aufgehoben werden.

(3)   Wenn die Sachverhaltsfeststellung des Gerichts dies erlaubt, wendet die Rechtsbehelfsinstanz ihre eigenen rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf diesen Sachverhalt an und erlässt einen endgültigen Urteilsspruch. Ist dies nicht möglich, so erlässt sie einen Beschluss, mit dem die Angelegenheit an das Gericht zurückverwiesen wird, damit dieses einen Urteilsspruch erlässt, der mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rechtsbehelfsinstanz im Einklang steht. Nach Möglichkeit verweist die Rechtsbehelfsinstanz die Angelegenheit an diejenige Kammer zurück, die zuvor gebildet worden war, um über die sreitige Sache zu befinden.

(4)   Die Rechtsbehelfsinstanz weist einen Rechtsbehelf zurück, wenn sie feststellt, dass er unbegründet ist. Sie kann einen Rechtsbehelf auch nach einem beschleunigten Verfahren zurückweisen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet ist. Weist die Rechtsbehelfsinstanz den Rechtsbehelf zurück, so wird der Urteilsspruch des Gerichts endgültig.

(5)   In der Regel hat die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens 180 Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung mitteilt, einen Rechtsbehelf einzulegen, bis zu dem Tag, an dem die Rechtsbehelfsinstanz ihre Entscheidung oder ihren Urteilsspruch erlässt, nicht zu überschreiten. Ist die Rechtsbehelfsinstanz der Ansicht, dass sie ihre Entscheidung oder ihren Urteilsspruch nicht innerhalb von 180 Tagen erlassen kann, so unterrichtet sie die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung oder ihren Urteilsspruch voraussichtlich erlassen wird. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass das Rechtsbehelfsverfahren länger als 270 Tage dauert.

(6)   Eine Streitpartei, die einen Rechtsbehelf einlegt, muss eine Sicherheit für die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens leisten, deren Höhe von der für den betreffenden Fall gebildeten Kammer der Rechtsbehelfsinstanz festgesetzt wird. Darüber hinaus muss die Streitpartei jede weitere Sicherheit leisten, die möglicherweise von der Rechtsbehelfsinstanz angeordnet wird.

(7)   Die Bestimmungen der Artikel 8.20 (Mediation), 8.24 (Verfahren im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte), 8.26 (Finanzierung durch Dritte), 8.31 (Anwendbares Recht und Auslegung), 8.34 (Einstweilige Schutzmaßnahmen), 8.35 (Einstellung des Verfahrens), 8.36 (Transparenz der Verfahren) (1), 8.38 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei), 8.39 (Endgültiger Urteilsspruch) und 8.40 (Abfindung oder sonstige Entschädigung) des Abkommens gelten sinngemäß auch für das Rechtsbehelfsverfahren.

Artikel 4

Verbindlicher Wortlaut

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens veröffentlicht und tritt an demselben Tag in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen haben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2021.

Für den gemischten CETA-Ausschuss

Die Kovorsitzenden

Valdis DOMBROVSKIS

Mary NG


(1)  Zur Klarstellung: Die Rechtsbehelfsschrift, eine Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung eines Mitglieds und eine Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds werden in die Liste der Schriftstücke aufgenommen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der UNCITRAL-Transparenzregeln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/45


BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

vom 29. Januar 2021

zur Festlegung eines Verfahrens für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses [2021/265]

DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 26.1 des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 26.2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens gibt sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(2)

Nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einer der Sonderausschüsse, die mit dem Abkommen eingesetzt werden.

(3)

Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens geben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung und ändern sie, sofern sie es für angezeigt halten.

(4)

In Artikel 14 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses, die mit dem Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26. September 2018 erlassen wurde, ist vorgesehen, dass die Geschäftsordnung sinngemäß auch für die Sonderausschüsse und die anderen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien gilt, sofern nicht nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens von den einzelnen Sonderausschüssen etwas anderes bestimmt wurde.

(5)

Die Vertragsparteien bekräftigen gemäß Artikel 8.9 Absatz 1 des Abkommens ihr Recht, im öffentlichen Interesse zur Erreichung legitimer Gemeinwohlziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, Schutz der Umwelt — einschließlich Klimawandel und Biodiversität —, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt Regelungen zu erlassen.

(6)

Um zu gewährleisten, dass die nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichte die Absicht der Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt ist, unter allen Umständen achten, enthält das Abkommen, wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe e des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen festgehalten ist, Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien bindende Auslegungen vornehmen können; die Vertragsparteien bekräftigen, dass Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich verpflichten, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, um eine etwaige Fehlinterpretation des Abkommens durch die Gerichte zu verhindern oder zu korrigieren.

(7)

Nach Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben, bei ernsthaften Bedenken in Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, die Annahme von Auslegungen des Abkommens empfehlen; eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für die nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend, und der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens wird als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses gemäß dem Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26. September 2018 angenommen.

(2)   Der Anhang ist Bestandteil der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses gemäß dem Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26. September 2018.

Artikel 2

Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens veröffentlicht und tritt an demselben Tag in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen erfüllt und Verfahren abgeschlossen haben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2021.

Für den Gemischten CETA-Ausschuss

Die Kovorsitzenden

Valdis DOMBROVSKIS

Mary NG


ANHANG

ANHANG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

(BESCHLUSS 001/2018 DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES VOM 26. SEPTEMBER 2018)

1.

In Fällen, in denen eine Vertragspartei ernsthafte Bedenken in Fragen der Auslegung des Abkommens hat, die sich auf Investitionen auswirken können — auch, wenn sie ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme hat, zu der ein Konsultationsersuchen nach Artikel 8.19 (Konsultationen) des Abkommens von einem Investor der anderen Vertragspartei übermittelt wurde, in dem vorgebracht wird, dass die betreffende Maßnahme gegen eine Verpflichtung aus Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens verstößt —, gilt Folgendes:

a)

Die Vertragspartei kann den Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen schriftlich mit der Angelegenheit befassen,

b)

im Falle einer Befassung des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen nach Buchstabe a nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Rahmen des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen auf und

c)

der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen entscheidet so bald wie möglich über die Angelegenheit.

2.

Jede Vertragspartei berücksichtigt die Erklärungen der anderen Vertragspartei zu Artikel 8.31 Absatz 3 des Abkommens in gebührendem Maße und bemüht sich nach besten Kräften, die Angelegenheit rasch und in einer für beide Seiten zufriedenstellenden Weise zu behandeln.

3.

Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen haben, dem Gemischten CETA-Ausschuss die Annahme von Auslegungen zu den jeweils relevanten Bestimmungen des Kapitels acht (Investitionen) des Abkommens empfehlen. In diesen Auslegungen kann unter anderem darauf eingegangen werden, ob und unter welchen Bedingungen eine bestimmte Art von Maßnahmen als mit Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens vereinbar anzusehen ist.

4.

Beschließt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, dem Gemischten CETA-Ausschuss die Annahme einer Auslegung zu empfehlen, so fasst der Gemischte CETA-Ausschuss so bald wie möglich einen Beschluss in der betreffenden Angelegenheit.

5.

Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für das nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzte Gericht und die nach Kapitel acht Abschnitt F des Abkommens eingesetzte Rechtsbehelfsinstanz bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

6.

Die vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommenen Auslegungen werden unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht und den Vertragsparteien sowie den Präsidenten des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz übermittelt, die sicherstellen, dass die Auslegungen den nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens gebildeten Kammern des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz zugeleitet werden.

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/48


BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES AUSSCHUSSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN

vom 29. Januar 2021

über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln [2021/266]

DER AUSSCHUSS FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN —

gestützt auf Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“),

in der Erwägung, dass Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens vorsieht, dass der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Mediationsregeln festlegen kann, die von den Streitparteien gemäß Artikel 8.20 (Mediation) des Abkommens anzuwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen in Kapitel eins (Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen) Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

b)

die Begriffsbestimmungen in Kapitel acht (Investitionen) Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

c)

„Mediationsvereinbarung“ bezeichnet eine nach Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses getroffene Vereinbarung; und

d)

„Mediator“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine Mediation nach Artikel 8.20 (Mediation) des Abkommens durchführt.

Artikel 2

Ziel und Geltungsbereich

Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes und zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

(1)   Jede der beiden Streitparteien kann jederzeit um die Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Streitpartei zu richten.

(2)   Betrifft das Ersuchen einen vorgeblichen Verstoß der Behörden der Europäischen Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen das Abkommen, und wurde kein Beklagter gemäß Artikel 8.21 (Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten) des Abkommens festgestellt, so ist das Ersuchen an die Europäische Union zu richten. Wird dem Ersuchen stattgegeben, so wird in der Antwort angegeben, ob die Europäische Union oder der betreffende Mitgliedstaat Streitpartei des Mediationsverfahrens sein wird (1).

(3)   Die Streitpartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und antwortet innerhalb von 10 Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.

(4)   Einigen sich die Streitparteien auf ein Mediationsverfahren, so unterzeichnen sie eine Mediationsvereinbarung, mit der die von den Streitparteien vereinbarten Regeln schriftlich festgelegt werden; darin müssen auch die Regeln des vorliegenden Beschlusses enthalten sein. Die Mediationsvereinbarung kann eine Vereinbarung umfassen, keine anderen Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, die sich auf Probleme oder Streitigkeiten beziehen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind,

a)

solange das Mediationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder

b)

wenn die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung erzielt haben.

Eine Vereinbarung nach Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels findet keine Anwendung mehr, wenn eine Streitpartei oder beide Streitparteien den Mediator und die andere Streitpartei durch ein Schreiben über die Beendigung des Mediationsverfahrens unterrichtet beziehungsweise unterrichten.

Artikel 4

Bestellung des Mediators

(1)   Vereinbaren beide Streitparteien ein Mediationsverfahren, so wird nach dem Verfahren des Artikels 8.20 Absatz 3 des Abkommens ein Mediator bestellt. Die Streitparteien bemühen sich, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen eine Einigung über einen Mediator zu erzielen. Eine solche Einigung kann auch die Bestellung eines Mediators aus dem Kreis der Mitglieder des nach Artikel 8.27 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gerichts oder Mitglieder der nach Artikel 8.28 Absatz 3 des Abkommens eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz umfassen.

(2)   Die Streitparteien können schriftlich vereinbaren, den Mediator zu ersetzen. Tritt ein Mediator von seinem Amt zurück, ist er arbeitsunfähig oder anderweitig nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so wird gemäß Artikel 8.20 Absatz 3 des Abkommens und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein neuer Mediator bestellt.

(3)   Der Mediator darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

(4)   Der Mediator unterstützt gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen über den Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren die Streitparteien bei der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung.

Artikel 5

Regeln für das Mediationsverfahren

(1)   Innerhalb von 10 Tagen ab Bestellung des Mediators legt die Streitpartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Streitpartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieses Schriftsatzes kann die andere Streitpartei schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung abgeben. Beide Streitparteien können in ihre Beschreibung beziehungsweise Stellungnahme alle ihnen sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.

(2)   Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über das betreffende Problem zu gewinnen. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Streitparteien anberaumen, die Streitparteien gemeinsam oder einzeln konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jedwede von den Streitparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Bevor der Mediator einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er jedoch die Streitparteien.

(3)   Der Mediator kann den Streitparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; die Streitparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator darf indessen keine Feststellungen zur Vereinbarkeit strittiger Maßnahmen mit dem Abkommen treffen.

(4)   Das Verfahren wird im Gebiet der zu den Streitparteien gehörenden Vertragspartei oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege durchgeführt.

(5)   Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

(6)   Auf Ersuchen der Streitparteien legt der Mediator den Streitparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird: a) alle in dem Verfahren strittigen Maßnahmen, b) die angewandten Verfahren und c) die einvernehmliche Lösung, die gegebenenfalls als Endergebnis des Mediationsverfahrens erzielt wurde, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Streitparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen ab Erstellung des Entwurfs eines Tatsachenberichts zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Streitparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten.

(7)   Nach Artikel 8.20 Absatz 5 des Abkommens endet das Mediationsverfahren damit, dass eine Streitpartei oder beide Streitparteien den Mediator und die andere Streitpartei durch ein entsprechendes Schreiben darüber in Kenntnis setzt bzw. setzen; das Verfahren endet am Tage dieser Benachrichtigung.

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

(1)   Einigen sich die Streitparteien auf eine Lösung, so trifft jede Streitpartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitraum umzusetzen.

(2)   Die umsetzende Streitpartei unterrichtet die andere Streitpartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Artikel 7

Verhältnis zur Streitbeilegung

(1)   Das Verfahren im Rahmen dieses Mediationsmechanismus ist nicht als Grundlage für die Streitbeilegung nach anderen Streitbeilegungsverfahren, die im Abkommen oder einer anderen Übereinkunft festgelegt sind, gedacht. Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren weder von einer Streitpartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einer rechtsprechenden oder schiedsgerichtlichen Instanz berücksichtigt werden:

a)

die Standpunkte oder Auffassungen, die von einer Streitpartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder die von ihr darin zugestandenen Tatsachen,

b)

die Tatsache, dass eine Streitpartei ihre Bereitschaft bekundet hatte, eine Lösung in Bezug auf die Probleme oder Streitigkeiten zu akzeptieren, die Gegenstand des Mediationsverfahrens war,

c)

Ratschläge, Vorschläge oder Auffassungen des Mediators oder

d)

der Inhalt des Entwurfs eines Tatsachenberichts oder der Inhalt des endgültigen Tatsachenberichts eines Mediators.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 4 dieses Beschlusses lässt der Mediationsmechanismus die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Streitparteien nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) des Abkommens unberührt.

(3)   Die Mediationsvereinbarung der Streitparteien und alle einvernehmlichen Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen enthalten keine Informationen, die eine Streitpartei als vertraulich eingestuft hat. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle anderen Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Streitpartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

Artikel 8

Fristen

Alle in diesem Beschluss genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden.

Artikel 9

Kosten

(1)   Jede Streitpartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.

(2)   Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Mediators entspricht der Vergütung, die für die Mitglieder des Gerichts nach Artikel 8.27 Absatz 14 des Abkommens vorgesehen ist.

Artikel 10

Verbindlicher Wortlaut

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens veröffentlicht und tritt an demselben Tag in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen haben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2021.

Für den Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

Die Kovorsitzenden

Carlo PETTINATO

Donald McDOUGALL


(1)  Zur Klarstellung gilt: Betrifft das Ersuchen eine Behandlung durch die Europäische Union, so ist die Streitpartei des Mediationsverfahrens die Europäische Union, wobei jeder betroffene Mitgliedstaat vollumfänglich in die Mediation einbezogen wird. Betrifft das Ersuchen ausschließlich eine Behandlung durch einen Mitgliedstaat, so ist die Streitpartei des Mediationsverfahrens der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, er ersucht die Europäische Union, als Streitpartei aufzutreten.