|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
* |
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/166 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 hinsichtlich der Verlängerung der nationalen Programme im Bienenzuchtsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 223 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission (2) werden Vorschriften hinsichtlich der Mitteilung, der Genehmigung und der Änderung der nationalen Imkereiprogramme festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) wird die jährliche Obergrenze für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden der „EGFL“) festgesetzt. Innerhalb dieser Obergrenze wird aus dem Fonds mit Wirkung ab 2021 der Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen finanziert. Der im mehrjährigen Finanzrahmen für den EGFL vorgesehene Gesamtbetrag beinhaltet die Anhebung der Mittel für Imkereiprogramme auf 60 Mio. EUR pro Jahr. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Programme ändern, um der Verlängerung und der Aufstockung der für den Bienenzuchtsektor bereitgestellten Mittel Rechnung zu tragen. Sie sollten die genehmigungspflichtigen geänderten Programme bis zum 15. März 2021 der Kommission übermitteln. |
|
(5) |
Um die Kontinuität der Zahlungen zu gewährleisten, sollten die Zahlungen für die in der Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten Maßnahmen in der Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zum 15. Oktober 2023 an die Begünstigten geleistet werden. |
|
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 2 angefügt: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2021 die Änderung ihrer nationalen Programme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Änderung berücksichtigt den erhöhten Unionsbeitrag ab 2021.“ |
|
2. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Änderungen der Imkereiprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Juni 2021 genehmigt.“ |
|
3. |
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Abweichend von Absatz 2 sollten die Zahlungen für die in der Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten Maßnahmen in der Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zum 15. Oktober 2023 geleistet werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).
(3) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
Berichtigungen
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/3 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
|
1. |
Seite 71, Artikel 81 Buchstabe a |
Anstatt:
|
„a) |
… gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder“ |
muss es heißen:
|
„a) |
… gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder“. |
|
2. |
Seite 143, Artikel 227 Buchstabe d Ziffer iii |
Anstatt:
|
„iii) |
… gemäß den Artikeln 165 und 168 bzw. …;“ |
muss es heißen:
|
„iii) |
… gemäß den Artikeln 167 und 168 bzw. …;“. |
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/4 |
Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz, unterzeichnet am 14. September 2020 in Peking
( Amtsblatt der Europäischen Union L 408 I vom 4. Dezember 2020 )
Seite 23, Anhang IV („Geografische Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Absatz 3“) Nummer 69 in der Tabelle:
Anstatt:
|
„69. |
Grana Padano |
帕达诺干奶酪 |
Käse“ |
muss es heißen:
|
„69. |
Grana Padano |
哥瑞纳-帕达诺奶酪 |
Käse“ |
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/5 |
Berichtigung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union —unterzeichnet in Brüssel am 27. Juli 2020
( Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 9. Oktober 2020 )
Kapitel I Artikel 2, einleitender Teil
Anstatt:
„Protokoll Nr. 6 wird wie folgt geändert: …“
muss es heißen:
„Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert: …“.
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/6 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 213, Artikel 2 Nummer 10 Satz 2:
Anstatt:
„Sie bezieht sich auf den von einer Lichtquelle bei genormten Bedingungen (z. B. Stromstärke, Spannung, Temperatur) mit einem Raumwinkel von 4π Steradiant emittierten Gesamtlichtstrom.“
muss es heißen:
„Sie bezieht sich auf den von einer Lichtquelle bei genormten Bedingungen (z. B. Stromstärke, Spannung, Temperatur) in einem Raumwinkel von 4π Steradiant emittierten Gesamtlichtstrom.“
Seite 214, Artikel 4 Absatz 2, letzter Satz:
Anstatt:
„Für direkt an Endnutzer verkaufte Produkte müssen diese Informationen zumindest in Form eines Piktogramms auf der Verpackung sowie in den Bedienungsanleitungen enthalten sein.“
muss es heißen:
„Für direkt an Endnutzer verkaufte Produkte müssen diese Informationen auf der Verpackung, zumindest in Form eines Piktogramms, sowie in den Bedienungsanleitungen enthalten sein.“
Seite 215 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:
Anstatt:
„so muss die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller enthalten.“
muss es heißen:
„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“
Seite 218, Anhang I Nummer 13 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle oder einem separaten Betriebsgerät als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert oder das separate Betriebsgerät die elektrische Leistung bereitstellt, um der/den Lichtquelle(n) die Lichtemission bei Volllast zu ermöglichen, die es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
muss es heißen:
„ ‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle oder einem separaten Betriebsgerät als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert oder das separate Betriebsgerät die elektrische Leistung bereitstellt, um der/den Lichtquelle(n) die Lichtemission bei Volllast zu ermöglichen, es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
Seite 218, Anhang I Nummer 15:
Anstatt:
|
„(15) |
‚Nutzlichtstrom‘ (Φuse) bezeichnet den Teil des Lichtstroms einer Lichtquelle, der bei der Ermittlung ihrer Energieeffizienz berücksichtigt wird:
|
muss es heißen:
|
„(15) |
‚Nutzlichtstrom‘ (Φuse) bezeichnet den Teil des Lichtstroms einer Lichtquelle, der bei der Ermittlung ihrer Energieeffizienz berücksichtigt wird:
|
Seite 219, Anhang I Nummer 25 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet den Stromverbrauch einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist.“
muss es heißen:
„ ‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist.“
Seite 219, Anhang I Nummer 26:
Anstatt:
|
„(26) |
‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ (Pno) in Watt ist der Stromverbrauch eines separaten Betriebsgerätes im Leerlaufzustand;“ |
muss es heißen:
|
„(26) |
‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ (Pno) in Watt ist die Leistungsaufnahme eines separaten Betriebsgerätes im Leerlaufzustand;“. |
Seite 219, Anhang I Nummer 27:
Anstatt:
|
„(27) |
‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist der Stromverbrauch einer Lichtquelle oder eines separaten Betriebsgerätes im Bereitschaftszustand;“ |
muss es heißen:
|
„(27) |
‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle oder eines separaten Betriebsgerätes im Bereitschaftszustand;“. |
Seite 219, Anhang I Nummer 28:
Anstatt:
|
„(28) |
‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist der Stromverbrauch einer vernetzten Lichtquelle (CLS) oder eines vernetzten separaten Betriebsgerätes (CSCG) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“ |
muss es heißen:
|
„(28) |
‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer vernetzten Lichtquelle (CLS) oder eines vernetzten separaten Betriebsgerätes (CSCG) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“. |
Seite 219, Anhang I Nummer 29 Satz 2:
Anstatt:
„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
muss es heißen:
„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
Seite 222, Anhang I Nummer 57 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen dem Grundschwingungsgehalt der Netzspannung und dem Grundschwingungsgehalt des Netzstroms.“
muss es heißen:
„ ‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen der Grundschwingung der Netzspannung und der Grundschwingung des Netzstroms.“
Seite 222, Anhang I Nummer 62 Unterabsatz 1 Teilsatz 1:
Anstatt:
„ ‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogenalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“
muss es heißen:
„ ‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogonalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“.
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/9 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 5, Artikel 2 Nummer 12 Satz 3 Buchstabe c:
Anstatt:
|
„c) |
integriert oder speziell zur Ausführung der in Buchstabe b genannten Software mit einem Computer bestimmt,“ |
muss es heißen:
|
„c) |
mit integriertem Computer zur Ausführung der in Buchstabe b genannten Software oder speziell dafür bestimmt, mit einem Computer zusammen verwendet zu werden, um die in Buchstabe b genannte Software auszuführen,“. |
Seite 7, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e:
Anstatt:
|
„e) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII und Anhang VIII enthält;“ |
muss es heißen:
|
„e) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII und Anhang VIII enthält;“. |
Seite 7, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f:
Anstatt:
|
„f) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;“ |
muss es heißen:
|
„f) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;“. |
Seite 7, Artikel 4 Buchstabe d:
Anstatt:
|
„d) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;“ |
muss es heißen:
|
„d) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;“. |
Seite 7, Artikel 4 Buchstabe e:
Anstatt:
|
„e) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält.“ |
muss es heißen:
|
„e) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält.“ |
Seite 24, Anhang VI Nummer 7 letzter Teil des Satzes:
Anstatt:
„so sind gegebenenfalls in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen;“
muss es heißen:
„so sind gegebenenfalls in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen;“.
Seite 25, Anhang VII Nummer 1:
Anstatt:
|
„1. |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe d sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
muss es heißen:
|
„1. |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe d sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
Seite 25, Anhang VII Nummer 2:
Anstatt:
|
„2. |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe e sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
muss es heißen:
|
„2. |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe e sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
Seite 25, Anhang VII Nummer 3:
Anstatt:
|
„3. |
Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
muss es heißen:
|
„3. |
Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
Seite 25, Anhang VII Nummer 4 Absatz 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„Die Energieeffizienzklasse und der Bereich der Energieeffizienzklassen werden gemäß Abbildung 1 wie folgt angegeben:“
muss es heißen:
„Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben:“
Seite 25, Anhang VII Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
|
„c) |
der Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen wird zu 100 % in schwarzer Farbe angegeben und“ |
muss es heißen:
|
„c) |
das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist zu 100 % in schwarzer Farbe anzugeben und“. |
Seite 25, Anhang VII Nummer 4 Abbildung 1 Überschrift:
Anstatt:
„ Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen “
muss es heißen:
„ Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen “
Seite 25, Anhang VII Nummer 5:
Anstatt:
|
„5. |
Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und den Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.“ |
muss es heißen:
|
„5. |
Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.“ |
Seite 26, Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe c:
Anstatt:
|
„c) |
gibt den Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu 100 % in schwarzer Farbe an und“ |
muss es heißen:
|
„c) |
gibt das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu 100 % in schwarzer Farbe an und“. |
Seite 26, Anhang VIII Nummer 2 Abbildung 2 Überschrift:
Anstatt:
„ Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen “
muss es heißen:
„ Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen “
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/13 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2191 der Kommission vom 20. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission bezüglich der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg von und nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln und der Insel Man
( Amtsblatt der Europäischen Union L 434 vom 23. Dezember 2020 )
Seite 8, Erwägungsgrund 4 Satz 1:
Anstatt:
„Nach Ablauf des Übergangszeitraums muss für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsmeldung und für Waren, die das Zollgebiet der Union in Richtung des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Irlands) verlassen, eine Vorabanmeldung vorliegen.“
muss es heißen:
„Nach Ablauf des Übergangszeitraums muss für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsmeldung und für Waren, die das Zollgebiet der Union in Richtung des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Nordirlands) verlassen, eine Vorabanmeldung vorliegen.“
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/14 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 150, Anhang VI Nummer 2 letzter Teil des Satzes:
Anstatt:
„so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Lieferanten vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzunehmen.“
muss es heißen:
„so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen.“
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/15 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 75, Anhang I Nummer 13 Absatz 1 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert, die es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
muss es heißen:
„ ‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert, die es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
Seite 76, Anhang I Nummer 24:
Anstatt:
|
„(24) |
‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet den Stromverbrauch einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist. Können diese Teile nicht getrennt werden, so werden sie abgeschaltet oder ihr Stromverbrauch wird nach den Anleitungen des Herstellers minimiert. Im Falle einer nicht direkt an die Netzspannung angeschlossenen Lichtquelle (NMLS), die für den Betrieb ein separates Betriebsgerät benötigt, kann Pon direkt am Eingang der Lichtquelle gemessen oder mithilfe eines Betriebsgeräts mit bekanntem Wirkungsgrad ermittelt werden, dessen Stromverbrauch anschließend vom Messwert der aus dem öffentlichen Stromnetz aufgenommenen Eingangsleistung abgezogen wird;“ |
muss es heißen:
|
„(24) |
‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist. Können diese Teile nicht getrennt werden, so werden sie abgeschaltet oder ihre Leistungsaufnahme wird nach den Anleitungen des Herstellers minimiert. Im Falle einer nicht direkt an die Netzspannung angeschlossenen Lichtquelle (NMLS), die für den Betrieb ein separates Betriebsgerät benötigt, kann Pon direkt am Eingang der Lichtquelle gemessen oder mithilfe eines Betriebsgeräts mit bekanntem Wirkungsgrad ermittelt werden, dessen Leistungsaufnahme anschließend vom Messwert der aus dem öffentlichen Stromnetz aufgenommenen Eingangsleistung abgezogen wird;“ |
Seite 76, Anhang I Nummer 25:
Anstatt:
|
„(25) |
‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist der Stromverbrauch einer Lichtquelle im Bereitschaftszustand;“ |
muss es heißen:
|
„(25) |
‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle im Bereitschaftszustand;“ |
Seite 76, Anhang I Nummer 26:
Anstatt:
|
„(26) |
‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist der Stromverbrauch einer vernetzten Lichtquelle (CLS) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“ |
muss es heißen:
|
„(26) |
‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer vernetzten Lichtquelle (CLS) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“ |
Seite 76, Anhang I Nummer 27 Absatz 1 Satz 2:
Anstatt:
„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
muss es heißen:
„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
Seite 78, Anhang I Nummer 46 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen dem Grundschwingungsgehalt der Netzspannung und dem Grundschwingungsgehalt des Netzstroms.“
muss es heißen:
„ ‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen der Grundschwingung der Netzspannung und der Grundschwingung des Netzstroms.“
Seite 78, Anhang I Nummer 54 Absatz 1:
Anstatt:
„ ‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogenalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“
muss es heißen:
„ ‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogonalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“
Seite 97, Anhang VII Nummer 2:
Anstatt:
|
„2. |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
muss es heißen:
|
„2. |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“ |
Seite 97, Anhang VII Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2:
Aanstatt:
„Der Buchstabe des Pfeils der Effizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen muss.“
muss es heißen:
„Der Buchstabe des Pfeils der Effizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil und der Buchstabe der Energieeffizienzklasse eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen müssen.“
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/18 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 12. November 2010 )
Seite 26, Artikel 2 Buchstabe f
Anstatt:
|
„f) |
‚legal geschlagen‘ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;“ |
muss es heißen:
|
„f) |
‚legal geschlagen‘ im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;“. |
Seite 26, Artikel 2 Buchstabe g
Anstatt:
|
„g) |
‚illegal geschlagen‘ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;“ |
muss es heißen:
|
„g) |
‚illegal geschlagen‘ im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;“. |
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/19 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 10. Dezember 2009 )
Seite 27, Artikel 23, Absatz 2:
Anstatt:
|
„(2) |
Als ‚Waren mit geringem Wert‘ im Sinne von Absatz 1 gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.“ |
muss es heißen:
|
„(2) |
Als ‚Waren mit geringem Wert‘ im Sinne von Absatz 1 gelten Waren, deren Sachwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.“ |
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/20 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 25. Oktober 2019 )
Seite 125, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:
Anstatt:
„so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben.“
muss es heißen:
„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“
Seite 128, Anhang I Nummer 3:
Anstatt:
|
„(3) |
‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ bezeichnet den Stromverbrauch (in Watt) im Leerlaufzustand.“ |
muss es heißen:
|
„(3) |
‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ bezeichnet die im Leerlaufzustand aufgenommene Leistung (in Watt).“ |
Seite 128, Anhang I Nummer 14:
Anstatt:
|
„(14) |
‚gewerblicher Reparateur‘ bezeichnet einen Dienstleister oder ein Unternehmen, der bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.“ |
muss es heißen:
|
„(14) |
‚fachlich kompetenter Reparateur‘ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.“ |
Seite 129, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe a Nummer 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„Die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure von Schweißgeräten stellen gewerblichen Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Exemplars eines Schweißgerätemodells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:“
muss es heißen:
„Die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure von Schweißgeräten stellen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Exemplars eines Schweißgerätemodells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:“
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b einleitender Satz:
Anstatt:
„Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur gewerblichen Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:“
muss es heißen:
„Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur fachlich kompetenten Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:“
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 1:
Anstatt:
|
„1. |
Gewerbliche Reparateure müssen der Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure vom gewerblichen Reparateur den Nachweis verlangen,
|
muss es heißen:
|
„1. |
Fachlich kompetente Reparateure müssen der Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,
|
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 2 Absatz 1:
Anstatt:
„Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der gewerbliche Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern.“
muss es heißen:
„Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der fachlich kompetente Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern.“
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 2 Absatz 2 Satz 1:
Anstatt:
„Registrierte gewerbliche Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.“
muss es heißen:
„Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.“
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 2 Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der gewerbliche Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“
muss es heißen:
„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe c Absatz 1:
Anstatt:
„Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem gewerblichen Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.“
muss es heißen:
„Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem fachlich kompetenten Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.“
Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe c Absatz 2:
Anstatt:
„Diese Verfügbarkeit kann auf gewerbliche Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.“
muss es heißen:
„Diese Verfügbarkeit kann auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.“
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/23 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs
( Amtsblatt der Europäischen Union L 301, 27. November 2018 )
Seite 14, Anhang I Nummer 9 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151, Nummer 4.1.2 Absatz 1:
Anstatt:
|
„‚4.1.2. |
Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs ‚EC‘ und ggf. der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4 sowie die OBD-Prüfung, wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.“ |
muss es heißen:
|
„‚4.1.2. |
Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs ‚EC‘ und ggf. der Überwachung der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4 sowie die OBD-Prüfung, wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.“ |
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/24 |
Berichtigung der Verordnung Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 25. Oktober 2012 )
Seite 18, Anhang II Teil-ARO Teilabschnitt GEN Abschnitt III Punkt ARO.GEN.350 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i:
Anstatt:
|
„i) |
hat die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und“, |
muss es heißen:
|
„i) |
hat die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfeplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt, und“. |
|
11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/25 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 248, Artikel 4 Absatz 3 letzter Teil des Satzes:
Anstatt:
„so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben.“
muss es heißen:
„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“.
Seite 259, Anhang II Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe b Unterpunkt 1 Ziffer ii:
Anstatt:
|
„ii) |
dass der fachlich kompetente Reparateur eine Versicherung, die seine Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, abgeschlossen hat, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.“ |
muss es heißen:
|
„ii) |
dass für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.“. |
Seite 259, Anhang II Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe b Unterpunkt 3 Satz 2:
Anstatt:
„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat und berücksichtigt, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“
muss es heißen:
„Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“
Seite 260, Anhang II Abschnitt E Absatz 2:
Anstatt:
„Die Informationen müssen Dritten, die sich gewerblich mit Reparatur und Wiederverwendung elektronischer Displays (einschließlich Wartung, Vermittlung, Ersatzteilversorgung) befassen, kostenlos bereitgestellt werden.“
muss es heißen:
„Die Informationen müssen Dritten, die sich mit fachgerechter Reparatur und Wiederverwendung elektronischer Displays (einschließlich Wartung, Vermittlung, Ersatzteilversorgung) befassen, kostenlos bereitgestellt werden.“