ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
29. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022

20

 

*

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

31

 

*

Verordnung (EU) 2021/93 der Kommission vom 25. Januar 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Hering in den Unionsgewässern, den färöischen, den norwegischen und den internationalen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Polens

193

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/94 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

196

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

198

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 3’-Sialyllactose-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

201

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/97 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen

208

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

214

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EU) 2021/90 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt.

(5)

Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgesetzt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags nach Möglichkeit schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Fischereiaufwandsregelung gemäß Artikel 7 jener Verordnung festgesetzt werden.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei kam zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den höchstmöglichen Dauerertrag für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer rasch gehandelt werden muss und eine reale Senkung der fischereilichen Sterblichkeit erforderlich ist. Für 2021 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem Ausgangswert um 7,5 % verringert werden, die von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates (3) für 2020 festgesetzt wurde, abzuziehen sind.

(7)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen, mit dem Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) festgelegt wurden. Diese Maßnahmen umfassen Fang- oder Aufwandsbeschränkungen und eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (4), seinem nationalen Bewirtschaftungsplan beziehungsweise seinen nationalen Bewirtschaftungsplänen für Europäischen Aal und den jeweiligen zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden muss. Bestanden vor Inkrafttreten dieser Empfehlung nationale Bewirtschaftungspläne, die zu einer Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge um mindestens 30 % führen, sollten die bereits festgesetzten und durchgeführten Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen nicht überschritten werden. Die Schonzeit sollte alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Brackgewässer wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, nach Maßgabe dieser Empfehlung gelten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/42/2018/8 über weitere Sofortmaßnahmen für den Zeitraum 2019-2021 für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(9)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27) angenommen, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21) angenommen, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/6 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) angenommen, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(12)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Fischereiaufwandsregelung und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und einer Mindestaufwandsquote für Grundfischbestände zu gewährleisten.

(14)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der eine Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(15)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/2 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 3) angenommen, mit der eine Fang- und Aufwandsbeschränkung auf der Grundlage der im Zeitraum 2010-2015 genehmigten und genutzten durchschnittlichen Mengen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(16)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/1 über eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der eine Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die Goldmakrele befischen dürfen, eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit dieser Empfehlung wurde eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuweisungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen für diesen Bestand eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(18)

Im Einklang mit den von der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgesetzt werden.

(19)

Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte daher festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(21)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(22)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer und Fischerinnen in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(23)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2021 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen:

a)

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;

b)

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;

c)

Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

d)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

e)

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g;

f)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h;

g)

Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;

f)

„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

g)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

h)

„Fischsammelgerät“ („fish aggregating device“) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

b)

„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

c)

„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

d)

„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

e)

„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

f)

„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

g)

„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

h)

„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

i)

„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

KAPITEL I

Mittelmeer

Artikel 5

Europäischer Aal

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, in allen Meeresgewässern des Mittelmeers, einschließlich Süßgewässern und Übergangsgewässern mit Brackwasser, wie Lagunen und Mündungsgewässern.

(2)   Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2021 mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Höchstfangmengen oder den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Europäischen Aal, die im Rahmen ihrer nationalen Bewirtschaftungspläne, die gemäß der Artikel 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angenommen wurden, festgesetzt und durchgeführt wurden, nicht überschreiten.

Artikel 6

Rote Koralle

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

(2)   Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

(4)   Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

Artikel 7

Goldmakrele

(1)   Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

(2)   Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.

KAPITEL II

Westliches Mittelmeer

Artikel 8

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Artikel 9

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

KAPITEL III

Adriatisches Meer

Artikel 10

Kleine pelagische Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die Sardine und Sardelle im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen darf an höchstens 144 Fangtagen Sardine und an höchstens 144 Fangtagen Sardelle befischt werden.

(4)   Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

Artikel 11

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand und die maximale Flottenkapazität für Grundfischbestände, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 12

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL IV

Ionisches Meer, Levantisches Meer und Straße von Sizilien

Artikel 13

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien dienen.

(2)   Die Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ist in Anhang V festgesetzt.

KAPITEL V

Alboran-Meer

Artikel 14

(1)   Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

KAPITEL VI

Schwarzes Meer

Artikel 15

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Artikel 16

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Artikel 17

Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 16 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Artikel 18

Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Artikel 19

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 20

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VII angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Erntehöchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Corallium rubrum

COL

Rote Koralle


Tabelle 1

Höchstzahl der Fangerlaubnisse  (1)

Mitgliedstaat

Rote Koralle

COL

Griechenland

12

Spanien

0 (*1)

Frankreich

32

Kroatien

28

Italien

40


Tabelle 2

Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Corallium rubrum

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer — Untergebiete 1-27

COL/GF1-27

Griechenland

 

1,844

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

 

0

 (*2)

Frankreich

 

1,400

 

Kroatien

 

1,226

 

Italien

 

1,378

 

Union

 

5,848

 

TAC

entfällt/nicht vereinbart

 


(1)  Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

(*1)  Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.

(*2)  Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Coryphaena hippurus

DOL

Goldmakrele

Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben

Mitgliedstaat

Goldmakrele

DOL

Italien

797

Malta

130


ANHANG III

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (*1), die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten höchstzulässigen Fischereiaufwandsmengen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

a)

Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (Untergebiete 1-2-5-6-7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6.

< 12 m

2 072

0

0

EFF1/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

22 260

0

0

EFF1/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

41 766

4 715

0

EFF1/MED1_TR3

≥ 24 m

14 710

5 737

0

EFF1/MED1_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7

< 12 m

0

0

0

EFF2/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

1 044

0

0

EFF2/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

10 574

0

0

EFF2/MED1_TR3

≥ 24 m

8 488

0

0

EFF2/MED1_TR4

b)

Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (Untergebiete 8-9-10-11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10.

< 12 m

0

191

2 824

EFF1/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

0

764

42 487

EFF1/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

0

191

28 572

EFF1/MED2_TR3

≥ 24 m

0

191

3 813

EFF1/MED2_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11

< 12 m

0

0

467

EFF2/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

0

0

3 447

EFF2/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

0

0

2 776

EFF2/MED2_TR3

≥ 24 m

0

0

371

EFF2/MED2_TR4


(*1)  TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.


ANHANG IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen sowie die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.

Kleine pelagische Bestände in den Untergebieten 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union

96 625

 (1)  (2)

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

entfällt

Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

PS

249

77 145,52

18 537,72

Italien

PTM-OTM-PS

685

134 556,7

25 852

Slowenien (*1)

PS

4

433,7

38,5

2.

Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

Art des Fanggeräts

Bestände

Mitgliedstaat

Fischereiaufwand (Fangtage)

Jahr 2021

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Schleppnetze (OTB)

Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe

Kroatien,

Untergebiete 17-18

38 148

EFF/MED3_OTB

Italien,

Untergebiete 17-18

98 898

EFF/MED3_OTB

Slowenien,

Untergebiet 17

 (*2)

EFF/MED3_OTB

Baumkurren (TBB)

Seezunge

Italien,

Untergebiet 17

7 910

EFF/MED3_TBB

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

OTB

495

79 867,99

13 267,99

Italien

OTB-TBB

1 363

260 618,37

47 148

Slowenien (*3)

OTB

11

1 813,00

168,67


(1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)  Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

(*1)  Die Bestimmung in Absatz 15 der Empfehlung GFCM/42/2018/8 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(*2)  Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im Untergebiet 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3 000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.

(*3)  Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c) und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c) genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.


ANHANG V

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

a)

Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (Untergebiete 19-20-21) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21

Griechenland

263

263

Italien

410

410

Malta

15

15

b)

Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24-25-26-27) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27

Italien

80

80

Zypern

6

6

c)

Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12-13-14-15-16) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16

Spanien

2

2

Italien

320

320

Zypern

1

1

Malta

15

15


ANHANG VI

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer im Alboran-Meer — Untergebiete 1-3

SBR/GF1-3

Spanien

 

225

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

225

TAC

entfällt/nicht vereinbart


ANHANG VII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien

 

 

8 032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Rumänien

 

 

3 442,50

Union

 

 

11 475

TAC

entfällt/nicht vereinbart


Art:

Steinbutt

Scophthalmus maximus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — Untergebiet 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien

75

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Rumänien

75

 

Union

150

 (*1)

TAC

857

 


(*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15 April und dem 15. Juni 2021 untersagt.


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/20


VERORDNUNG (EU) 2021/91 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellt und ist 2019 in Kraft getreten. Da die Spannen von FMSY für keinen der Bestände, die in dieser Verordnung aufgeführt sind und die in den Geltungsbereich des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer fallen, ermittelt werden können, sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände im Einklang mit den Zielen dieses Plans und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement festgesetzt werden, wobei auch der Schwierigkeit Rechnung zu tragen ist, alle Bestände gleichzeitig auf höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.

(7)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(8)

Bei bestimmten TACs stehen Mitgliedstaaten ohne Quote unter „Sonstige“ geteilte Quoten zur Verfügung. Mitgliedstaaten, die diese geteilte Quote in Anspruch genommen haben, können später eine eigene Quote erhalten, z. B. durch einen Tausch. Bei der Meldung der Fänge an die Kommission im Rahmen derselben TAC sollten die Mitgliedstaaten zwischen den auf ihre eigene Quote anzurechnenden Fängen und den auf die geteilte Quote anzurechnenden Fängen unterscheiden. Um diese Unterscheidung zu ermöglichen, sollte ein eigener Meldecode eingeführt werden.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(10)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, müssen angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/472 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

(11)

Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten nicht aufgrund der Zahl für gewünschte Fänge, sondern auf der Grundlage der vom ICES vorgelegten Zahl für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die als von der Pflicht zur Anlandung ausgenommen, weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser im Gutachten enthaltenen Zahl abgezogen werden.

(12)

Die Festsetzung von Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (4), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den 2008 angenommenen internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge insbesondere eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(13)

In den Gebieten des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben.

(14)

Da noch keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TACs für gebietsübergreifende Fischbestände erzielt wurde, und um einen geeigneten Regelungsrahmen für die Fangtätigkeiten der Union zu schaffen, bis Beschlüsse über die gemeinsame Bewirtschaftung gefasst worden sind, sollten für die ersten drei Monate des Jahres 2021 vorläufige Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten so festgesetzt werden, dass sie dem Ergebnis der Konsultationen mit den betreffenden Drittländern nicht vorgreifen und die Möglichkeit der Festsetzung dauerhafter TACs gemäß den wissenschaftlichen Gutachten nicht gefährden. Daher sollte der allgemeine Ansatz sein, dass sie 25 % des Unionsanteils der für 2020 festgelegten Fangmöglichkeiten entsprechen. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten keinesfalls der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (5), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird, und den Ergebnissen von Konsultationen sowie dem Rechtsrahmen der Union und den wissenschaftlichen Gutachten im Wege stehen.

(15)

Der ICES hat empfohlen, bis 2024 keinen Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) zu fangen. Es sollte verboten bleiben, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES hat darauf hingewiesen, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung dieser Art durch die Union mehr gegeben hat.

(16)

Der ICES hat empfohlen, die fischereiliche Sterblichkeit von Tiefseehaien möglichst gering zu halten. Tiefseehaie sind langlebige Arten mit geringen Fortpflanzungsraten, die zu überfischten Arten geworden sind. Die Befischung dieser Arten sollten daher untersagt sein.

(17)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Damit die Mitgliedstaaten eine zeitnahe Anwendung dieser Verordnung gewährleisten können, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2021 und 2022 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC)“

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

b)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Evaluierungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

e)

„Internationaler Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES)“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

f)

„Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, CECAF)“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

g)

„Tiefseehaie“ die in Teil 1 Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten,

Artikel 3

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern gefangen werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Fischereifahrzeugen der Union darf erlaubt werden im Rahmen der TACs nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, zu fischen.

Artikel 4

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, darf erlaubt werden im Rahmen der TACs nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern zu fischen und sie unterliegen den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 5

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TAC für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt. Dieser Bestand wird im Anhang ausgewiesen.

(2)   Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2019 der MSY erzielt wird, wenn analytische Bewertungen vorliegen;

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bewertungen vorliegen.

(3)   Portugal übermittelt der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres die folgenden Angaben:

a)

die beschlossene TAC;

b)

die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (9);

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 8

Anwendung vorläufiger TACs

(1)   Wird in einer Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den wissenschaftlichen Gutachten, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern von Drittländern, die Fischereifahrzeugen der Union Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen.

Artikel 9

Verbot

Fischereifahrzeugen der Union ist Folgendes untersagt:

a)

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden;

b)

Tiefseehaie in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzuverteilen oder anzulanden.

Artikel 10

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(5)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ANHANG

TEIL 1

Vergleichstabelle der gebräuchlichen und wissenschaftlichen Bezeichnungen und -definitionen

(1)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der folgenden Vergleichstabelle angegebenen gebräuchlichen und wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsche

ALF

Beryx spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

(2)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhaie

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Schlinghaie

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Grönlandhai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Teil genannten Fanggebiete die ICES-Gebiete.

In der Liste in diese Teil sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7 und 12

(BSF/56712-)

Deutschland

7

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Estland

4

 

Irland

18

 

Spanien

35

 

Frankreich

494

 

Lettland

23

 

Litauen

0

 

Polen

0

 

Sonstige

2

 (1)

Union

583

 

Vereinigtes Königreich

35

 

TAC

618

 


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

7

 

7

 

Frankreich

18

 

18

 

Portugal

2 241

 

2 241

 

Union

2 266

 

2 266

 

TAC

2 266

 

2 266

 


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2021

2022

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 dieser Verordnung gilt.

Portugal

Noch festzusetzen

 

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 (2)

Noch festzusetzen

 (2)

TAC

Noch festzusetzen

 (2)

Noch festzusetzen

 (2)


Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Irland

2

 (3)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Spanien

14

 (3)

Frankreich

4

 (3)

Portugal

41

 (3)

Union

61

 (3)

Vereinigtes Königreich

2

 (3)

TAC

63

 (3)


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 3

(RNG/03-)

Jahr

2021

2022

Vorsorgliche TAC

Dänemark

4,730

 (4)  (5)

4,730

 (4)  (5)

Deutschland

0,027

 (4)  (5)

0,027

 (4)  (5)

Schweden

0,243

 (4)  (5)

0,243

 (4)  (5)

Union

5

 (4)  (5)

5

 (4)  (5)

TAC

5

 (4)  (5)

5

 (4)  (5)


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(RNG/5B67-)

Deutschland

1

 (6)  (7)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Estland

9

 (6)  (7)

Irland

42

 (6)  (7)

Spanien

10

 (6)  (7)

Frankreich

527

 (6)  (7)

Litauen

12

 (6)  (7)

Polen

6

 (6)  (7)

Sonstige

1

 (6)  (7)  (8)

Union

608

 (6)  (7)

Vereinigtes Königreich

31

 (6)  (7)

TAC

639

 (6)  (7)


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Deutschland

4

 (9)  (10)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

1

 (9)  (10)

Spanien

410

 (9)  (10)

Frankreich

19

 (9)  (10)

Lettland

7

 (9)  (10)

Litauen

1

 (9)  (10)

Polen

128

 (9)  (10)

Union

570

 (9)  (10)

Vereinigtes Königreich

2

 (9)  (10)

TAC

572

 (9)  (10)


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(SBR/678-)

Irland

1

 (11)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Spanien

21

 (11)

Frankreich

1

 (11)

Sonstige

1

 (11)  (12)

Union

24

 (11)

Vereinigtes Königreich

3

 (11)

TAC

27

 (11)


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9

(SBR/09-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

93

 

93

 

Portugal

25

 

25

 

Union

118

 

118

 

TAC

119

 

119

 


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(SBR/10-)

Spanien

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Portugal

136

 

Union

137

 

Vereinigtes Königreich

1

 

TAC

138

 


(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).

(2)  Dieselbe Menge wie für Portugal.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(4)  Es ist keine gezielte Befischung von Rundnasen-Grenadier in 3a erlaubt.

(5)  Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(6)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(7)  Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(8)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden ((RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier, RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).

(9)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(10)  Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(11)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(12)  Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (SBR/678_AMS).


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/31


VERORDNUNG (EU) 2021/92 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollen die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicherstellen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgelegt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sind anzulanden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festlegung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

(6)

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der im Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) enthaltenen Zahl für die Gesamtfänge (anstelle der im Gutachten enthaltenen Zahl für gewünschte Fänge) festgelegt werden. Die Mengen, die in Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser im Gutachten enthaltenen Zahl für die Gesamtfänge abgezogen werden.

(7)

Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.

(8)

Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(9)

Um bei Beständen mit festgelegten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(10)

Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer (im Folgenden „Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer“) war der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 zu erreichen und ist ab diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen von FMSY zu halten. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY und unter Berücksichtigung der kommerziellen Fänge und der Fänge aus der Freizeitfischerei und einschließlich der Rückwürfe (gemäß dem ICES-Gutachten insgesamt 3 108 Tonnen) festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(11)

Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände ebenfalls fortgesetzt werden. Innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Gutachtens sollten die Fangbegrenzungen beibehalten werden. Angesichts der unzureichenden Selektivität und des Umstands, dass die Anzahl der gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird, sollten Stellnetze ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — würde mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere würde durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer bei der Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten deren Auswirkungen auf diese Bestände berücksichtigen.

(12)

Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich der Sterblichkeit aufgrund gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Darüber hinaus hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Es ist zweckmäßig, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Union beizubehalten und daher auch für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets sowie für die Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien beizubehalten. Da die Schonzeit mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (3) festgelegten Erhaltungszielen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in Einklang stehen sollte, ist es für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets zweckmäßig, als Schonzeit den Zeitraum zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022 festzulegen.

(13)

Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgelegt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass versehentliche Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(14)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgelegt werden.

(15)

Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellt und ist 2018 in Kraft getreten. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist 2019 in Kraft getreten. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Plänen festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wirtschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß diesen Mehrjahresplänen festgelegt werden.

(16)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien.

(17)

Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt werden.

(18)

Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte der ICES wissenschaftliche Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Stöcker (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a. Gemäß dem ICES-Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen diesen beiden Beständen nicht größer sein als die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgelegten TAC. Es sollte auch keine TAC-Übertragung auf einen Bestand mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb Blim geben. Entsprechend den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Stöcker zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2021 auf 10 % festgelegt werden.

(19)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festlegung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte entschieden werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(21)

Da die Biomasse der Bestände COD/03AS, COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter Blim liegt und da 2021 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2020 auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden, damit die Fänge 2021 nicht die festgelegten TACs überschreiten.

(22)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst festzulegen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festlegung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(23)

Für 2021 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgelegt werden.

(24)

Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(25)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(26)

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(27)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(28)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2021 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

(29)

Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

(30)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 eine Erhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, wurden darüber hinaus Fangtätigkeiten in dem Gebiet verboten, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese NEAFC-Maßnahme, die sich auf das ICES-Gutachten für Nullfänge stützt, sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgelegt werden.

(31)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Jahrestagung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2020 durch ein Beschlussfassungsverfahren im Wege eines Schriftwechsels ersetzt, das im Oktober 2020 begann und Anfang Januar 2021 enden sollte. Eines der Hauptziele dieses Beschlussfassungsverfahrens bestand darin, die Beibehaltung bestehender Maßnahmen, die 2020 auslaufen — falls nötig mit geringfügigen technischen Anpassungen —, zu ermöglichen.

(32)

In der ICCAT-Empfehlung 19-04 für einen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun wird nur für die Jahre 2019 und 2020 eine TAC festgelegt. Daher muss noch ein Beschluss der ICCAT über die Höhe der TACs für das Jahr 2021 gefasst werden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die TAC von 36 000 Tonnen beizubehalten. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.

(33)

Im Laufe des ICCAT-Beschlussfassungsverfahrens 2020 schlug die Union einen umfassenden Plan vor, der eine TAC, mit der die Überfischung des Makrelenhaibestands im Nordatlantik unverzüglich beendet werden sollte, sowie eine Reihe flankierender Maßnahmen zur weiteren Verringerung seiner Sterblichkeit vorsah. Solange es bei der ICCAT keinen Konsens gibt und angesichts der bedrohlichen Lage dieses Bestands sowie in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Drittel der Fangmengen auf die Union entfallen, sollte die Union eine einseitige Fangbeschränkung für diese Art festlegen. Diese Fangbeschränkung entspräche dem Anteil der Union an der vom wissenschaftlichen Ausschuss auf ICCAT-Ebene geforderten Fangbeschränkung.

(34)

In der ICCAT-Empfehlung 17-04 über eine Fangregel (Harvest Control Rule, HCR) für Weißen Thun im Nordatlantik wird nur für den Zeitraum 2018-2020 eine TAC festgelegt. Daher muss noch ein Beschluss der ICCAT über die Höhe der TACs für das Jahr 2021 gefasst werden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die neue TAC auf der Grundlage der derzeitigen Interims-HCR festzulegen und eine anteilige Erhöhung der Fangbeschränkungen und anderer Beschränkungen nur für ein Jahr einzuführen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht das Risiko, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.

(35)

In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 hat die ICCAT die TACs für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin noch nicht förmlich angenommen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TACs gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TACs sollten daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollten jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT andere TACs annimmt.

(36)

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) haben auf ihrer Jahrestagung 2020 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2020 sollte bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 berücksichtigt werden.

(37)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(38)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 21. Januar bis 1. Februar 2021 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.

(39)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 keinen Konsens über die Verlängerung der jüngsten Maßnahme für tropischen Thunfisch erzielt, die am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Infolgedessen wird es ab dem 1. Januar 2021 keine Regelung für die Fischerei auf tropischen Thunfisch im östlichen Pazifik geben. Angesichts des Vorsorgeprinzips der GFP ist es angemessen, dass die Union die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (8) über tropischen Thunfisch weiter anwendet, bis die IATTC eine neue Maßnahme für tropischen Thunfisch vereinbart hat.

(40)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für 2021 bestätigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(41)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 beschlossen, im Jahr 2021 bis zu ihrer nächsten Jahrestagung 2021 für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich die TACs für 2020 anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(42)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verlängert. Sie hat auch die Fangbeschränkungen präzisiert, die für Langleinenfänger der Union gelten, die Großaugenthun befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(43)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2020 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(44)

Auf der 7. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2020 wurden die im Jahr 2019 angenommenen TACs für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(45)

Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2021. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(46)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unions-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (9) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(47)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2021 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2022 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

(48)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(49)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(50)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2021 gelten sollten, sowie besondere Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(51)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2020 gelten, sollten auch die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(52)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden zahlreiche Bestände zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen. Die Kommission wird bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, bilaterale Konsultationen mit Norwegen und trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen auf der Grundlage des Entwurfs des Standpunkts der Union führen, der der Billigung des Rates bedarf. Da diese Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind, sollte der Rat unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festlegen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie Gewässern, zu denen Unionsschiffe Zugang von Drittländern erhalten, befischt werden können.

(53)

Mit den vorläufigen TACs sollte die Fortsetzung nachhaltiger Fangtätigkeiten der Union gewährleistet werden, bis die Konsultationen unter Einhaltung des Rechtsrahmens der Union und internationaler Verpflichtungen abgeschlossen sind oder, falls sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, bis der Rat im Jahr 2021 einseitige Unions-TACs festlegt. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten keinesfalls die Festlegung der endgültigen Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Vereinbarungen, insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (11), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist (12), und den Ergebnissen von Konsultationen sowie dem Rechtsrahmen der EU und den wissenschaftlichen Gutachten behindern. Der allgemeine Ansatz sollte sein, dass sie 25 % des Unionsanteils der für 2020 festgelegten Fangmöglichkeiten entsprechen. Der Unionsanteil dieser Fangmöglichkeiten wurde nach dem Grundsatz der relativen Stabilität und nach den „Haager Präferenzen“ berechnet. Dieser Ansatz gilt unbeschadet eines möglicherweise in künftigen internationalen Übereinkommen verfolgten Ansatzes. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen sollte ein anderer Prozentsatz zur Anwendung kommen, wenn die Bestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden oder wissenschaftliche Gutachten eine deutliche Verringerung der Fangmöglichkeiten erfordern. Die Union hat die betreffenden Drittländer zu dem Ansatz für die Festlegung vorläufiger TACs konsultiert.

(54)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten ist die Biomasse des Laicherbestands von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) seit 2009 rückläufig und liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit ist aufgrund der von der Union ergriffenen Maßnahmen zurückgegangen und liegt derzeit unter dem Wert des FMSY-Punkts. Die Rekrutierung ist allerdings gering und schwankt seit 2008 ohne Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Daher sollten die Fangbeschränkungen bis zu den Konsultationen mit Drittländern vorläufig beibehalten und dabei sichergestellt werden, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand den MSY nicht überschreitet. Sofern es sich bei Wolfsbarsch in diesem Gebiet um einen mit Drittländern gemeinsam bewirtschafteten Bestand handelt, sollten für das erste Quartal 2021 vorläufige Maßnahmen für diesen Bestand festgelegt werden, bis die Ergebnisse internationaler Verhandlungen und Konsultationen vorliegen.

(55)

In dem Gutachten des ICES wird darauf hingewiesen, dass die Bestände von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See unter Blim liegen. Für diese Bestände wurden bereits mit der Verordnung (EU) 2020/123 spezielle Abhilfemaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen sollten zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beitragen. Ziel der Maßnahmen für Kabeljau ist es, für bessere Selektivität zu sorgen, indem die Verwendung von Fanggerät, bei dem geringere Mengen an Kabeljaubeifängen zu verzeichnen sind, in Gebieten mit erheblichen Kabeljaufangmengen vorgeschrieben und dadurch die fischereiliche Sterblichkeit dieses Bestands in gemischten Fischereien gesenkt wird. Die Maßnahmen für Wittling bestehen in technischen Änderungen der Merkmale des Fanggeräts, um die Beifänge von Wittling zu senken. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unter Blim liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder Wittling.

(56)

Die Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Gadidae sind funktional mit den TACs für Arten verbunden, die in gemischten Fischereien zusammen mit Gadidae gefangen werden (z. B. Schellfisch, Butte, Seeteufel und Kaisergranat), da ohne diese Maßnahmen die TACs für Zielarten gesenkt werden müssten, damit sich die Gadidae-Bestände erholen können. Daher wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen auch für das Jahr 2021 anzunehmen, wobei der weiteren Bewertung dieser Maßnahmen und den Arbeiten der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer Rechnung zu tragen ist.

(57)

Der Regionalisierung der GFP entsprechend haben die Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung für eine breitere Palette spezieller Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und angrenzenden Gebieten auf der Grundlage der 2020 geltenden Abhilfemaßnahmen vorgelegt. Außerdem sind zusätzliche Selektivitätsmaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland auf der Grundlage ähnlicher Maßnahmen aus dem Jahr 2020 in der gemeinsamen Empfehlung enthalten.

(58)

Nach Auffassung des STECF sind die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt selektiver oder mindestens ebenso selektiv wie die technischen Maßnahmen in der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), und die Kommission prüft zurzeit, ob diese Maßnahmen in einen delegierten Rechtsakt aufgenommen werden können, der auf der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten beruht, die ein unmittelbares Interesse an den nordwestlichen Gewässern haben.

(59)

Da die Maßnahmen umfassender sind und eine stabilere Grundlage haben, sollten die funktional verbundenen technischen Maßnahmen nur dann gelten, wenn kein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 und zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer erlassen wurde.

(60)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2021 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2022;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2021, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 gelten werden;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt

a)

für Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist, und

b)

für gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendwelcher Staaten liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241;

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j)

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N 15° 00' W,

53° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 13° 00' W,

51° 00' N 13° 00' W,

51° 00' N 15° 00' W;

e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 9° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

43° 30' N 10° 00' W,

43° 30' N 9° 00' W,

44° 00' N 9° 00' W,

44° 00' N 8° 00' W,

43° 30' N 8° 00' W;

f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 8° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 8° 00' W;

g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N 8° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

38° 30' N 10° 00' W,

38° 30' N 9° 00' W,

40° 00' N 9° 00' W,

40° 00' N 8° 00' W;

h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 30' N 6° 00' W,

44° 00' N 6° 00' W,

44° 00' N 2° 00' W,

43° 30' N 2° 00' W;

j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (15);

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (17);

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (18);

o)

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (19);

p)

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

q)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

r)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (22);

s)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (23);

t)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

u)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v)

„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150o W,

Länge 130o W,

Breite 4o S,

Breite 50o S.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2021 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Anwendung vorläufiger TACs

(1)   Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festlegung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen oder Konsultationen, den wissenschaftlichen Gutachten, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2)   Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände nach Maßgabe der vorläufigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 befischen.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 9

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

(1)   Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)   6 % jeder Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2021 offen steht. Bis zum 31. März 2021 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

(3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2021 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

(4)   Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.

(5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)   In Fällen, in denen der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 10

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)   In Anhang II sind für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang II für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von diesem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (26) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (27) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (28) maximal 1,43 t pro Schiff;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 0,35 t pro Schiff.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen und unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Beschränkung besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)   Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet, was eine Gesamtfangmenge von 3 108 Tonnen ergibt.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Januar bis zum 28. Februar ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Vom 1. bis zum 31. März dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während des in diesem Buchstaben genannten Zeitraums weder gefangen noch behalten werden darf.

(6)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.

(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 12

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2021 den festgelegten Zeitraum mit.

Artikel 13

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Rates;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 14

Schonzeiten für Sandaale

Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 verboten.

Artikel 15

Technische Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

(1)   Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

a)

Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

ii)

100 mm-T90-Steert;

iii)

120 mm-Steert;

iv)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

b)

Zusätzlich zu den in Buchstabe a genannten Maßnahmen verwenden Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen,

i)

Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder

ii)

jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen ab dem 1. Juli 2021 unterworfen werden.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, dürfen nur fischen, wenn sie einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 3 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die ab dem 1. Juni 2021 in den ICES-Divisionen 7b und 7c Grundschleppnetze und Waden einsetzen. Unionsschiffe, die in diesen Gebieten fischen, dürfen auch anderes Fanggerät einsetzen, das nach Einschätzung des STECF in gemischten Fischereien auf Grundfischarten zu den gleichen oder besseren Selektivitätsmerkmalen wie ein Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm führt und von der Kommission genehmigt wurde.

(5)   Abweichend von Absatz 1 gilt in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Folgendes:

a)

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii)

Seltra-Netzblatt;

iii)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 oder eine gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

iv)

100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

v)

doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

b)

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i)

100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

ii)

100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(6)   Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

Artikel 16

Technische Maßnahmen in der Irischen See

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in der ICES-Division 7a (Irische See) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a)

Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von 70 mm oder mehr und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein Quadratmaschen-Netzblatt von 200 mm verwenden;

ii)

Seltra-Netzblatt;

iii)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

iv)

Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) -Netzgitter;

v)

Flip-Flap-Netz;

b)

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert;

c)

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen Steert mit einer Maschenöffnung von 100 mm und einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Schiffe, deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat oder mehr als 85 % aus Bunten Kammmuscheln (Aequipecten opercularis) bestehen.

Artikel 17

Technische Maßnahmen westlich von Schottland

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b in Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) in Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a)

Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger kann jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Länge des Netzblatts 200 mm betragen;

b)

Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100-119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 160 mm.

Artikel 18

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)   Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (30) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

b)

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF bewertet werden; im Fall einer negativen Bewertung durch den STECF werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)

angehobene Fangleine (0,6 m);

iii)

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)

die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne sollten spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet werden, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e zu kontrollieren.

(5)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 19

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)   Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen fischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX und PTB) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)

ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2)   Unionsschiffe, die an einem Projekt eines betroffenen Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste dieser Schiffe.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 20

Verbotene Arten

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Raja radiata radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

h)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

j)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

m)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 21

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Mengen angelandeter Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 22

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang V Teil A festgelegt.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2022 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad

Längengrad

63°00'

-30°00'

61°30'

-27°35'

60°45'

-28°45'

62°00'

-31°35'

63°00'

-30°00'

Abschnitt 3

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)   Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (31) Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 26

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 27

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 4

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Mitgliedstaaten dürfen 2021 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an solchen Versuchsfischereien teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2021 mit.

Artikel 29

Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)   Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2020-2021 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.

(2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)   Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.

(4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 28 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 30

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2020-2021

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2020-2021 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2021 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2021 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen möchte, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen beabsichtigt, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht teilnehmen kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

Abschnitt 5

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 31

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 32

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

(2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)   Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, beträgt 500. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4)   Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 33

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

(3)   Bei versehentlichen Fängen darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 34

Teufelsrochen

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (d. h. bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird).

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (d. h. alle Fischereien außer Langleinenfischerei oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck erkannt werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

Abschnitt 6

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2021 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

(3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IH dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, monatliche Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 36

Grundfischereien

(1)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge oder den Aufwand in der Grundfischerei im Jahr 2021 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, billigt.

(2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Fänge oder keinen Aufwand in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO billigt ihren Plan, ohne einen Nachweis zu fischen.

Artikel 37

Versuchsfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

(2)   Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden.

(3)   Die TAC ist in Anhang IH festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

Abschnitt 7

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 38

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2021, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2021, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite;

b)

vom 9. Oktober 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96o westlicher Länge,

110o westlicher Länge,

4o nördlicher Breite,

3o südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2021 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 39

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind nach mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 40

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

Artikel 41

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)   Die Schiffsbetreiber

a)

erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)

übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 42

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen sie diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Abschnitt 8

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 43

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)

Rochen (Rajidae),

g)

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 44

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2021 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 45

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2021, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2021, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu warten oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2021, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2021, 24.00 Uhr.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5)   Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

Artikel 46

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 47

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgelegten Grenzwerte im Jahr 2021 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

Artikel 48

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 49

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 39, 40 und 41 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.

Abschnitt 10

Beringmeer

Artikel 50

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 51

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)

ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau der Jahre beschränken, in denen ihre Schiffe während eines repräsentativen Zeitraums, für den der Kommission gemeldete Daten vorliegen, in dem SIOFA-Übereinkommensbereich tätig waren;

b)

die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen-und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

c)

in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen-und der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 52

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 53

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 54

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 55

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B festgelegt.

Artikel 56

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 55 Fischfang betreiben, gelten die Bedingungen des Artikels 8.

Artikel 57

Verbotene Arten

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

c)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

f)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

i)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

j)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 59

Übergangsbestimmung

Die Artikel 11, 19, 20, 27, 33, 34, 41, 42, 43, 48, 50 und 57 gelten 2022 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

Die Artikel 15, 16 und 17 gelten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer anwendbar wird.

Artikel 60

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie die Artikel 14 und 18 gelten jedoch vom 1. Januar bis zum 31. März 2021.

Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 sowie des Anhangs VII zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2020.

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen des Anhangs II gelten vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(9)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(12)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(17)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(18)  Beitritt der Union zu dieser Konvention mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(19)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(21)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(22)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(23)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(24)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(26)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(27)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(28)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(29)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

(30)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

(31)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).


ANLAGE

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten dient ausschließlich der Information:

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinnen

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Sternrochen

RJR

Raja radiata

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bandrochen

RJA

Raja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabben

GER

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOL

Solea solea

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Scophthalmus maximus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.


ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4(1)

Dänemark

0

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

(2)

Schweden

0

(2)

Union

0

(2)

 

Vereinigtes Königreich

0

(2)

 

 

TAC

0

 

 

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

6

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

 

Niederlande

5

 

Union

13

 

Vereinigtes Königreich

10

 

 

TAC

23

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark

273

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

3

 

Frankreich

2

 

Irland

2

 

Niederlande

13

 

Schweden

11

 

Union

304

 

Vereinigtes Königreich

5

 

 

TAC

309

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

71

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

 

Irland

66

 

Niederlande

742

 

Union

881

 

Vereinigtes Königreich

52

 

 

TAC

933

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

(1)

Sonstige

1

(1)

Union

5

(1)

Vereinigtes Königreich

2

(1)

 

TAC

7

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/1214EI_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

17

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

5

 

Frankreich

12

 

Schweden

2

 

Sonstige

2

(1)

Union

38

 

Vereinigtes Königreich

26

 

 

TAC

64

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/04-C_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

15

 

Frankreich

176

 

Irland

17

 

Sonstige

4

(1)

Union

216

 

Norwegen

731

(2) (3) (4) (5)

Vereinigtes Königreich

85

 

 

TAC

1 032

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/567EI_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (USK/*24X7C).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*5B67-) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

750

 

 

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

 

 

 

 

 

Leng (LIN/*5B67-)

2 000

 

 

Lumb (USK/*5B67-)

731

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

500

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

41

 

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

41

 

Vereinigtes Königreich

1

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

1 175

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

3 309

 

Union

4 484

 

Vereinigtes Königreich

304

 

 

TAC

4 788

 


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

2 577

(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

41

(2)

Schweden

2 696

(2)

Union

5 314

(2)

Norwegen

818

 

Färöer

0

(3)

 

TAC

6 132

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C.).

(3)

Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

(HER/4AB.)

Dänemark

14 867

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

9 851

 

Frankreich

5 168

 

Niederlande

12 929

 

Schweden

978

 

Union

43 793

 

Färöer

63

 

Norwegen

27 913

(2)

Vereinigtes Königreich

13 896

 

TAC

96 252

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge (in Tonnen) in Unionsgewässern von 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C). Eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen wird gewährt, wenn Norwegen eine solche Erhöhung beantragt.

12 500

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen. Eine zusätzliche Menge von höchstens 2 500 Tonnen wird gewährt, wenn die Union eine solche Erhöhung beantragt.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

 

 

Union

12 500

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HER/4N-S62)

Schweden

237

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

237

 

 

TAC

96 252

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

1 423

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

13

 

Schweden

229

 

Union

1 665

 

 

TAC

1 665

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

11

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 143

 

Deutschland

11

 

Frankreich

11

 

Niederlande

11

 

Schweden

11

 

Union

2 198

 

Vereinigtes Königreich

41

 

 

TAC

2 239

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

2 158

(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

200

(3)

Deutschland

133

(3)

Frankreich

2 569

(3)

Niederlande

4 541

(3)

Union

9 601

(3)

Vereinigtes Königreich

988

(3)

 

TAC

96 252

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

97

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

19

(2)

Irland

132

(2)

Niederlande

97

(2)

Union

345

(2)

Vereinigtes Königreich

526

(2)

 

TAC

871

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

309

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

31

 

Union

340

 

 

TAC

340

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a(1)

(HER/07A/MM)

Irland

525

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

525

 

Vereinigtes Königreich

1 491

 

 

TAC

2 016

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

116

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

116

 

Vereinigtes Königreich

116

 

 

TAC

232

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

3

(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14

(2)

Irland

188

(2)

Niederlande

14

(2)

Union

219

(2)

Vereinigtes Königreich

0

(2)

 

TAC

219

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

Analytische TAC

Frankreich

3 300

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

0

(1)

Union

0

(1)

 

TAC

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

1

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

421

 

Deutschland

11

 

Niederlande

3

 

Schweden

74

 

Union

510

 

 

TAC

526

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

75

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2

(1)

Schweden

46

(1)

Union

123

(1)

 

TAC

123

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

109

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

625

 

Deutschland

396

 

Frankreich

134

(1)

Niederlande

353

(1)

Schweden

4

 

Union

1 621

 

Norwegen

626

(2)

Vereinigtes Königreich

1 433

(1)

 

TAC

3 680

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

 

 

Union

2 655

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(COD/4N-S62)

Schweden

96

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

96

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0

 

Frankreich

2

 

Irland

1

 

Union

3

 

Vereinigtes Königreich

3

 

 

TAC

6

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

5

(1)

Frankreich

51

(1)

Irland

71

(1)

Union

128

(1)

Vereinigtes Königreich

193

(1)

 

TAC

321

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

(1)

Irland

43

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

46

(1)

Vereinigtes Königreich

19

(1)

 

TAC

65

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

5

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

74

(1)

Irland

115

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

194

(1)

Vereinigtes Königreich

8

(1)

 

TAC

202

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

9

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

180

(1)

Niederlande

5

(1)

Union

194

(1)

Vereinigtes Königreich

20

(1)

 

TAC

214

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/*2A3X4).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

2

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2

 

Deutschland

2

 

Frankreich

12

 

Niederlande

10

 

Union

28

 

Vereinigtes Königreich

703

 

 

TAC

731

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

168

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

654

(1)

Irland

191

 

Union

1 013

 

Vereinigtes Königreich

463

(1)

 

TAC

1 476

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässer von 2a und 4 (LEZ/*2AC4C) gefangen werden.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

127

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

1 405

(2)

Frankreich

1 705

(2)

Irland

775

(2)

Union

4 012

 

Vereinigtes Königreich

671

(2)

 

TAC

4 683

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge benutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

248

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

200

 

Union

448

 

 

TAC

448

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 912

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

96

 

Portugal

64

 

Union

2 072

 

 

TAC

2 158

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

125

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

275

(1)

Deutschland

134

(1)

Frankreich

26

(1)

Niederlande

94

(1)

Schweden

3

(1)

Union

657

(1)

Vereinigtes Königreich

2 865

(1)

 

 

TAC

3 522

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

13

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

326

 

Deutschland

5

 

Niederlande

5

 

Union

349

 

Vereinigtes Königreich

76

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

72

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

82

(1)

Spanien

77

 

Frankreich

881

(1)

Irland

199

 

Niederlande

69

(1)

Union

1 380

 

Vereinigtes Königreich

613

(1)

 

TAC

1 993

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 2a und 4 (ANF/*2AC4C) gefangen werden.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

816

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

91

(1)

Spanien

324

(1)

Frankreich

5 233

(1)

Irland

669

(1)

Niederlande

106

(1)

Union

7 239

(1)

Vereinigtes Königreich

1 587

(1)

 

TAC

8 826

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

343

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 909

 

Union

2 252

 

 

TAC

2 252

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

2 934

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

3

 

Portugal

584

 

Union

3 521

 

 

TAC

3 672

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

3

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

442

 

Deutschland

28

 

Niederlande

1

 

Schweden

52

 

Union

526

 

 

TAC

548

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

52

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

354

 

Deutschland

225

 

Frankreich

393

 

Niederlande

39

 

Schweden

36

 

Union

1 099

 

Norwegen

1 975

 

Vereinigtes Königreich

5 840

 

 

TAC

8 914

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

 

 

 

Union

5 161

 

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HAD/4N-S62)

Schweden

177

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

177

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

6

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

7

 

Frankreich

289

 

Irland

206

 

Union

508

 

Vereinigtes Königreich

2 111

 

 

TAC

2 619

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

(HAD/5BC6A.)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

(1)

Frankreich

55

(1)

Irland

163

(1)

Union

220

 

Vereinigtes Königreich

774

(1)

 

TAC

994

 

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässern von 2a gefangen werden (HAD/*2AC4.).


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

30

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 810

 

Irland

603

 

Union

2 443

 

Vereinigtes Königreich

272

 

 

TAC

2 715

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

13

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

57

 

Irland

342

 

Union

412

 

Vereinigtes Königreich

378

 

 

TAC

790

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

292

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

1

 

Schweden

31

 

Union

324

 

 

TAC

415

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

82

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

356

 

Deutschland

93

 

Frankreich

535

 

Niederlande

206

 

Schweden

1

 

Union

1 273

 

Norwegen

304

(1)

Vereinigtes Königreich

2 573

 

 

TAC

4 290

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

 

Union

2 700

 

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14

(1)

Irland

68

(1)

Union

83

(1)

Vereinigtes Königreich

151

(1)

 

TAC

234

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

6

(1)

Irland

104

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

111

(1)

Vereinigtes Königreich

70

(1)

 

TAC

181

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

23

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 411

 

Irland

1 018

 

Niederlande

12

 

Union

2 464

 

Vereinigtes Königreich

252

 

 

TAC

2 716

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

880

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 321

 

Union

2 201

 

 

TAC

2 276

 


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(W/P/4N-S62)

Schweden

48

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

48

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

784

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

67

(1)

Union

851

 

 

TAC

851

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(HKE/2AC4-C)

Belgien

14

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

570

(1)

Deutschland

65

(1)

Frankreich

126

(1)

Niederlande

33

(1)

Union

808

(1)

Vereinigtes Königreich

178

(1)

 

TAC

986

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

146

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

4 667

 

Frankreich

7 207

(1)

Irland

873

 

Niederlande

94

(1)

Union

12 987

 

Vereinigtes Königreich

2 845

(1)

 

TAC

15 832

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

 

Belgien

19

 

 

 

Spanien

753

 

 

 

Frankreich

753

 

 

 

Irland

94

 

 

 

Niederlande

10

 

 

 

Union

1 629

 

 

 

Vereinigtes Königreich

424

 

 

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

5

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

3 249

 

Frankreich

7 296

 

Niederlande

10

(1)

Union

10 560

 

 

TAC

10 560

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf 4 sowie die Unionsgewässer von 2a sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

1

 

 

 

Spanien

941

 

 

 

Frankreich

1 694

 

 

 

Niederlande

3

 

 

 

Union

2 639

 

 

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

5 320

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

511

 

Portugal

2 483

 

Union

8 314

 

 

TAC

8 517

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

0

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

32 399

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

12 597

(1)

Spanien

27 468

(1) (2)

Frankreich

22 547

(1)

Irland

25 089

(1)

Niederlande

39 507

(1)

Portugal

2 552

(1) (2)

Schweden

8 015

(1)

Union

170 174

(1) (3)

Norwegen

64 935

 

Färöer

6 500

 

Vereinigtes Königreich

42 040

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbeschränkung von 24 375 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 14,3 %.

(2)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

 

124 026

 

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

WHB/8C3411)

Spanien

8 952

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Portugal

2 238

 

Union

11 189

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

124 026

 

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5 und 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

124 026

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Färöer

24 375

(3) (4)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

26 000

 

 

 

Diese Fangbegrenzung im Gebiet 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsbeschränkung Norwegens aus:

18 %.

 

 

 

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefangen werden. Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

6 094

 

 

 


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(L/W/2AC4-C)

Belgien

92

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

253

 

Deutschland

33

 

Frankreich

69

 

Niederlande

211

 

Schweden

3

 

Union

661

 

Vereinigtes Königreich

1 036

 

 

TAC

1 697

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

(BLI/5B67-)

Deutschland

28

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

4

 

Spanien

89

 

Frankreich

2 032

 

Irland

8

 

Litauen

2

 

Polen

1

 

Sonstige

8

(1)

Union

2 172

 

Norwegen

63

(2)

Färöer

38

(3)

Vereinigtes Königreich

517

 

 

TAC

2 790

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

33

(1)

Frankreich

1

(1)

Litauen

0

(1)

Sonstige

0

(1)

Union

34

(1)

Vereinigtes Königreich

0

(1)

 

TAC

34

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

(BLI/24-)

Dänemark

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

 

Irland

1

 

Frankreich

4

 

Sonstige

1

(1)

Union

8

 

Vereinigtes Königreich

2

 

 

TAC

10

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0

 

Schweden

1

 

Union

2

 

 

TAC

2

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

7

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

7

 

Frankreich

7

 

Sonstige

3

(1)

Union

24

 

Vereinigtes Königreich

7

 

 

TAC

31

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

3

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

25

 

Deutschland

3

 

Schweden

10

 

Union

41

 

Vereinigtes Königreich

3

 

 

TAC

44

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

106

(1)

Deutschland

66

(1)

Frankreich

59

 

Niederlande

2

 

Schweden

5

(1)

Union

245

 

Vereinigtes Königreich

815

(1)

 

TAC

1 060

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in den Unionsgewässern von 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2

 

Deutschland

2

 

Frankreich

2

 

Union

8

 

Vereinigtes Königreich

2

 

 

TAC

10

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

12

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2

(1)

Deutschland

42

(1)

Irland

225

 

Spanien

840

 

Frankreich

896

(1)

Portugal

2

 

Union

2 019

 

Norwegen

2 000

(2) (3) (4)

 

Färöer

50

(5) (6)

 

Vereinigtes Königreich

1 032

(1)

 

TAC

5 101

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 35 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*6X14.) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

750

 

 

 

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

 

 

 

 

 

 

Leng (LIN/*5B67-)

2 000

 

 

 

Lumb (USK/*5B67-)

731

 

 

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

500

 

 

(5)

Einschließlich Lumb. In den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten:

19


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

297

 

Deutschland

8

 

Frankreich

3

 

Niederlande

1

 

Union

311

 

Vereinigtes Königreich

27

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark

9 084

 

Analytische TAC

Deutschland

26

 

Schweden

3 250

 

Union

12 360

 

 

TAC

12 360

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(NEP/2AC4-C)

Belgien

301

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

301

 

Deutschland

5

 

Frankreich

9

 

Niederlande

155

 

Union

771

 

Vereinigtes Königreich

4 981

 

 

TAC

5 752

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

142

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0

 

Union

142

 

Vereinigtes Königreich

8

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

8

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

32

 

Irland

54

 

Union

94

 

Vereinigtes Königreich

3 881

 

 

TAC

3 975

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

252

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 022

(1)

Irland

1 550

(1)

Union

2 824

(1)

Vereinigtes Königreich

1 379

(1)

 

TAC

4 203

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

199

 

Frankreich

125

 

Irland

239

 

Union

563

 

Vereinigtes Königreich

97

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

239

 

Analytische TAC

Frankreich

3 745

 

Union

3 984

 

 

TAC

3 984

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien

2,4

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

0,0

(1)

Union

2,4

(1)

 

TAC

2,4

(1)

(1)

Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord:

— 1,7 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;

— 0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

94

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

280

(1)

Union

374

(1) (2)

 

TAC

374

(1) (2)

(1)

Hiervon dürfen höchstens 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

(2)

Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 65


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

531

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

286

 

Union

817

 

 

TAC

1 529

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

45

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

0

 

Schweden

2

 

Union

47

 

Vereinigtes Königreich

13

 

 

TAC

60

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

50

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

31

(1)

Union

81

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(1) (2)

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

26

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

3 308

 

Deutschland

17

 

Niederlande

636

 

Schweden

177

 

Union

4 164

 

 

TAC

4 912

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegatt

(PLE/03AS.)

Dänemark

369

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

4

 

Schweden

41

 

Union

414

 

 

TAC

719

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

1 381

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

4 487

 

Deutschland

1 294

 

Frankreich

259

 

Niederlande

8 627

 

Union

16 048

 

Norwegen

2 570

(1)

Vereinigtes Königreich

6 385

 

 

TAC

36 713

 

(1)

Hiervon dürfen nicht mehr als 75 Tonnen im Skagerrak (PLE/*03AN.) gefangen werden.

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

 

 

Union

14 010

 

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

65

 

Union

67

 

Vereinigtes Königreich

97

 

 

TAC

164

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

29

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

13

 

Irland

361

 

Niederlande

9

 

Union

412

 

Vereinigtes Königreich

287

 

 

TAC

699

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7b und 7c

(PLE/7BC.)

Frankreich

4

 

Vorsorgliche TAC

Irland

15

 

Union

19

 

 

TAC

19

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

375

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 248

 

Union

1 623

 

Vereinigtes Königreich

666

 

 

TAC

2 289

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

117

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

211

 

Irland

64

 

Union

392

 

Vereinigtes Königreich

110

 

 

TAC

502

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

(1)

Irland

8

(1)

Niederlande

4

(1)

Union

15

(1)

Vereinigtes Königreich

2

(1)

 

TAC

17

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Scholle in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Spanien

26

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

103

 

Portugal

26

 

Union

155

 

 

TAC

155

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

29

 

Irland

9

 

Union

39

 

Vereinigtes Königreich

22

 

 

TAC

61

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

95

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

6

(1)

Frankreich

2 178

(1)

Irland

232

(1)

Union

2 511

(1)

Vereinigtes Königreich

530

(1)

 

TAC

3 041

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Hiervon dürfen bis zu pm % in 8a, 8b, 8d und 8e (POL/*8ABDE) gefangen werden.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

 

Union

1 482

 

 

TAC

1 482

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8c

(POL/08C.)

Spanien

149

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

17

 

Union

166

 

 

TAC

166

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Spanien

196

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

7

(1) (2)

Union

203

(1)

 

TAC

203

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

7

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

823

 

Deutschland

2 079

 

Frankreich

4 892

 

Niederlande

21

 

Schweden

113

 

Union

7 935

 

Norwegen

10 426

(1)

Vereinigtes Königreich

1 594

 

 

TAC

19 955

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

88

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

870

 

Irland

100

 

Union

1 058

 

Norwegen

235

(1)

Vereinigtes Königreich

778

 

 

TAC

2 071

 

(1)

Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(POK/4N-S62)

Schweden

220

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

220

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

311

 

Irland

373

 

Union

686

 

Vereinigtes Königreich

109

 

 

TAC

795

 


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(T/B/2AC4-C)

Belgien

119

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

255

 

Deutschland

65

 

Frankreich

31

 

Niederlande

902

 

Schweden

2

 

Union

1 374

 

Vereinigtes Königreich

251

 

 

TAC

1 625

 


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SRX/2AC4-C)

Belgien

73

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

3

(1) (2) (3)

Deutschland

4

(1) (2) (3)

Frankreich

12

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

62

(1) (2) (3) (4)

Union

154

(1) (3)

Vereinigtes Königreich

281

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

435

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Das gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(3)

Das gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

9

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

3

(1)

Union

12

(1)

 

TAC

12

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

230

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

1

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

1 032

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

3

(1)(2)(3)(4)

Irland

332

(1)(2)(3)(4)

Litauen

5

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

1

(1)(2)(3)(4)

Portugal

6

(1)(2)(3)(4)

Spanien

278

(1)(2)(3)(4)

Union

1 888

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

658

(1)(2)(3)(4)

 

TAC

2 546

(3) (4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevu) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Das gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

4

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

Frankreich

20

Deutschland

0

Irland

6

Litauen

0

Niederlande

0

Portugal

0

Spanien

5

Union

35

Vereinigtes Königreich

13

 

 

TAC

48

 

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(4)

Das gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

(SRX/07D.)

Belgien

33

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

278

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

2

(1)(2)(3)(4)

Union

313

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

56

(1)(2)(3)(4)

 

TAC

369

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Das gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

5

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

(1)

Frankreich

26

(1)

Deutschland

0

(1)

Irland

7

(1)

Litauen

0

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Spanien

6

(1)

Union

44

(1)

Vereinigtes Königreich

15

(1)

 

TAC

59

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt und darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Das gilt unbeschadet der Verbote der Artikel 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9;

(SRX/89-C.)

Belgien

3

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

451

(1) (2)

Portugal

366

(1) (2)

Spanien

368

(1) (2)

Union

1 188

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

3

(1) (2)

 

TAC

1 191

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Das gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote der Artikel 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

 

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

Portugal

3

Spanien

3

Union

9

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

9

 

 

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5

Portugal

4

Spanien

4

Union

13

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

13

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

(GHL/2A-C46)

Dänemark

4

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

6

 

Estland

4

 

Spanien

4

 

Frankreich

58

 

Irland

4

 

Litauen

4

 

Polen

4

 

Union

88

 

Norwegen

313

(1)

Vereinigtes Königreich

228

 

 

TAC

629

 

(1)

In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefangen werden (GHL/*2A6-C).


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34.)

Belgien

378

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

12 999

(1)(2)

Deutschland

394

(1) (2)

Frankreich

1 190

(1) (2)

Niederlande

1 197

(1) (2)

Schweden

3 548

(1)(2)(3)

Union

19 705

(1) (2)

Norwegen

124 188

(4)

Vereinigtes Königreich

1 109

(1) (2)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

51

52

Dänemark

1 752

1 791

Deutschland

53

55

Frankreich

161

164

Niederlande

161

165

Schweden

478

489

Union

2 656

2 716

Vereinigtes Königreich

150

153

(2)

Darf auch in den norwegischen Gewässern von 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

176

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

36 008

 

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) befischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

1 950

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6; internationale Gewässer von 2a

In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

2 685

0

0

7 799

Frankreich

0

319

0

0

0

Niederlande

0

319

0

0

0

Schweden

0

0

254

7

2 023

Vereinigtes Königreich

0

319

0

0

0

Norwegen

1 950

0

0

0

0


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

15 220

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

16

(1)

Estland

127

(1)

Frankreich

10 148

(1)

Irland

50 734

(1)

Lettland

94

(1)

Litauen

94

(1)

Niederlande

22 196

(1)

Polen

1 072

(1)

Union

99 701

(1)

Norwegen

10 720

(2) (3)

Färöer

22 656

(4)

Vereinigtes Königreich

139 521

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/* N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

24 838

 

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a

In den Zeiträumen vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

9 186

1 238

1 266

Frankreich

6 124

824

844

Irland

30 620

4 127

4 221

Niederlande

13 396

1 804

1 847

Union

59 326

7 993

8 178

Vereinigtes Königreich

84 207

11 351

11 609


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

22 560

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

150

(1)

Portugal

4 663

(1)

Union

27 373

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/* 08B.)

Spanien

1 895

Frankreich

12

Portugal

391


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

9 394

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

9 394

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark

500

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

29

(1)

Niederlande

48

(1)

Schweden

19

 

Union

596

 

 

TAC

596

 

(1)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unterdivisionen 22 - 24 gefangen werden.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SOL/24-C.)

Belgien

365

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

167

 

Deutschland

292

 

Frankreich

73

 

Niederlande

3 299

 

Union

4 196

 

Norwegen

3

(1)

Vereinigtes Königreich

188

 

 

TAC

4 387

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

12

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

12

 

Vereinigtes Königreich

3

 

 

TAC

15

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

53

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1

 

Irland

19

 

Niederlande

17

 

Union

90

 

Vereinigtes Königreich

24

 

 

TAC

114

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

Vorsorgliche TAC

Irland

36

 

Union

34

 

 

TAC

34

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

188

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

377

 

Union

565

 

Vereinigtes Königreich

135

 

 

TAC

700

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

13

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

139

 

Union

152

 

Vereinigtes Königreich

218

 

 

TAC

370

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

258

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

26

 

Irland

13

 

Union

297

 

Vereinigtes Königreich

116

 

 

TAC

413

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

7

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14

 

Irland

37

 

Niederlande

11

 

Union

69

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

TAC

83

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

8 a und 8b

(SOL/8AB.)

Belgien

42

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

8

 

Frankreich

3 116

 

Niederlande

233

 

Union

3 399

 

 

TAC

3 483

 


Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Spanien

258

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

428

 

Union

686

 

 

TAC

686

 


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

0

(1)(2)

Analytische TAC

Deutschland

0

(1)(2)

Schweden

0

(1)(2)

Union

0

(1)(2)

 

TAC

0

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien

0

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

0

(1)(2)

Deutschland

0

(1)(2)

Frankreich

0

(1)(2)

Niederlande

0

(1)(2)

Schweden

0

(1) (2)(3)

Union

0

(1)(2)

Norwegen

0

(1)

Färöer

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

0

(1)(2)

 

TAC

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

122

 

Deutschland

2

 

Frankreich

26

 

Niederlande

26

 

Union

178

 

Vereinigtes Königreich

198

 

 

TAC

376

 


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

5

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

(1)

Spanien

3

(1)

Frankreich

21

(1)

Irland

13

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Union

43

(1)

Vereinigtes Königreich

25

(1)

 

TAC

68

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung darf Exemplaren, die versehentlich in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen. Abweichend von Artikel 14 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

3

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 328

(1)

Deutschland

117

(1) (2)

Spanien

25

(1)

Frankreich

110

(1) (2)

Irland

84

(1)

Niederlande

799

(1) (2)

Portugal

3

(1)

Schweden

19

(1)

Union

2 488

 

Norwegen

638

(3)

Vereinigtes Königreich

316

(1) (2)

 

TAC

3 442

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß der vorliegenden Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen in den Unionsgewässern von 4a jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

4 434

(1) (3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

3 459

(1)(2)(3)

Spanien

4 719

(3) (5)

Frankreich

1 780

(1) (2) (3) (5)

Irland

11 522

(1) (3)

Niederlande

13 881

(1) (2) (3)

Portugal

454

(3) (5)

Schweden

439

(1) (3)

Union

40 688

(3)

Färöer

1 040

(4)

Vereinigtes Königreich

4 172

(1)(2)(3)

 

TAC

45 900

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f und 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

2 504

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

44

 

Portugal

248

(1)

Union

2 796

 

 

TAC

2 796

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

31 834

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Portugal

91 211

(1)

Union

123 045

 

 

TAC

128 627

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4_Q1)

Jahr

2021

 

 

 

 

 

 

Dänemark

5 620

(1)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

(1) (2)(3)

Niederlande

4

(1)(2)(3)

Union

5 625

(1)(3)

Norwegen

pm

(4)

Färöer

pm

(5)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4_Q1). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Die Unionsquote darf nur vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Sie umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.


Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

200

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

200

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als folgende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 400

100

 

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Norwegen

70

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

15

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 375

 

Deutschland

155

 

Frankreich

64

 

Niederlande

110

 

Schweden

Entfällt

(1)

Union

1 719

(2)

Vereinigtes Königreich

1 031

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt.

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Norwegen

1 688

(1)(2)

Färöer

38

(3)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.

(3)

In den Gebieten 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (OTH/*46AN).

Anlage

Die in Artikel 9 Absatz 4 genannten TACs sind Folgende:

 

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

 

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Unionsgewässern von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Eberfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in Unionsgewässern von 7d und 7e.

 

Für Irland: Seeteufel in 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7.


ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

3

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 931

(1)

Deutschland

513

(1)

Spanien

10

(1)

Frankreich

127

(1)

Irland

759

(1)

Niederlande

1 049

(1)

Polen

148

(1)

Portugal

10

(1)

Finnland

45

(1)

Schweden

1 086

(1)

Union

6 681

(1)

Vereinigtes Königreich

1 874

(1)

Färöer

1 750

(2) (3)

Norwegen

7 699

(2) (4)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Darf in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

7 699

 

 

 

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

1

 

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

600

 

Deutschland

105

 

Spanien

2

 

Frankreich

26

 

Irland

155

 

Niederlande

215

 

Polen

30

 

Portugal

2

 

Finnland

9

 

Schweden

222

 

Vereinigtes Königreich

383

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

650

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Griechenland

81

 

Spanien

725

 

Irland

81

 

Frankreich

597

 

Portugal

725

 

Union

2 859

 

Vereinigtes Königreich

2 522

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

 

Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai gefangen werden,

 

Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Gebiete fischen:

 

Meldecode

Geografische Begrenzung

 

COD/GRL1

Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00′ W und südlich von 60° 45′ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich von 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N.

 

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

6 482

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

13 085

(3)

Frankreich

3 060

(3)

Polen

2 693

(3)

Portugal

2 627

(3)

Andere Mitgliedstaaten

484

(1) (3)

Union

28 431

(2) (3)

Vereinigtes Königreich

4 323

(3)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

(2)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

5

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

27

 

Union

32

 

Vereinigtes Königreich

190

 

 

 

 

TAC

Entfällt


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

TAC

Entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

25

 

 


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

TAC

Entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

40

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

0

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Schweden

pm

 

Alle Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)

Norwegen

pm

(2)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 30. April 2022.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

59

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

36

 

Union

95

 

Vereinigtes Königreich

181

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

275

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

19

 

Frankreich

30

 

Niederlande

26

 

Union

350

(1)

Vereinigtes Königreich

275

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

138

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

306

 

Union

444

(1)

Vereinigtes Königreich

27

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

 

166

 

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

Norwegen

pm

 

Färöer

pm

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

510

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

82

 

Union

592

 

Vereinigtes Königreich

46

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

13

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

81

 

Frankreich

393

 

Niederlande

13

 

Union

500

 

Vereinigtes Königreich

151

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

6

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

6

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

1 800

(1)

Vorsorgliche TAC

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Südlich von 68° N zu fangen.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

 

Färöer

pm

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.


Art:

Rotbarsche (flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214S)

Estland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Spanien

0

 

Frankreich

0

 

Irland

0

 

Lettland

0

 

Niederlande

0

 

Polen

0

 

Portugal

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

0

 


Art:

Rotbarsche (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214D)

Estland

0

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

(1) (2)

Spanien

0

(1) (2)

Frankreich

0

(1) (2)

Irland

0

(1) (2)

Lettland

0

(1) (2)

Niederlande

0

(1) (2)

Polen

0

(1) (2)

Portugal

0

(1) (2)

Union

0

(1) (2)

 

 

 

TAC

0

(1) (2)

(1)

Darf nur innerhalb des Gebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

 

1

64° 45′ N

28° 30′ W

 

 

2

62° 50′ N

25° 45′ W

 

 

3

61° 55′ N

26° 45′ W

 

 

4

61° 00′ N

26° 30′ W

 

 

5

59° 00′ N

30° 00′ W

 

 

6

59° 00′ N

34° 00′ W

 

 

7

61° 30′ N

34° 00′ W

 

 

8

62° 50′ N

36° 00′ W

 

 

9

64° 45′ N

28° 30′ W

 

(2)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.


Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

192

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

24

 

Frankreich

21

 

Portugal

101

 

Union

338

 

Vereinigtes Königreich

38

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

TAC

16 540

(3)

(1)

Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)

Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.


Art:

Rotbarsche (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)(3)

Norwegen

pm

(1)(2)

Färöer

pm

(1)(2)(4)

 

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

 

1

64° 45′ N

28° 30′ W

 

 

2

62° 50′ N

25° 45′ W

 

 

3

61° 55′ N

26° 45′ W

 

 

4

61° 00′ N

26° 30′ W

 

 

5

59° 00′ N

30° 00′ W

 

 

6

59° 00′ N

34° 00′ W

 

 

7

61° 30′ N

34° 00′ W

 

 

8

62° 50′ N

36° 00′ W

 

 

9

64° 45′ N

28° 30′ W

 

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefangen werden.

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefangen werden.


Art:

Rotbarsche (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1)

Union

pm

(1)

 

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

 

1

59° 15′ N

54° 26′ W

 

 

2

59° 15′ N

44° 00′ W

 

 

3

59° 30′ N

42° 45′ W

 

 

4

60° 00′ N

42° 00′ W

 

 

5

62° 00′ N

40° 30′ W

 

 

6

62° 00′ N

40° 00′ W

 

 

7

62° 40′ N

40° 15′ W

 

 

8

63° 09′ N

39° 40′ W

 

 

9

63° 30′ N

37° 15′ W

 

 

10

64° 20′ N

35° 00′ W

 

 

11

65° 15′ N

32° 30′ W

 

 

12

65° 15′ N

29° 50′ W

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

23

 

Frankreich

2

 

Union

25

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

29

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

12

(1)

Union

41

(1)

Vereinigtes Königreich

47

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Andere Arten(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

70

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

63

 

Union

133

 

Vereinigtes Königreich

42

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.


Art:

Plattfische

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

2

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

 

Union

4

 

Vereinigtes Königreich

9

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Beifänge (1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN).


ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(COD/N3M.)

Estland

17

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

70

(1) (2)

Lettland

17

(1) (2)

Litauen

17

(1) (2)

Polen

57

(1) (2)

Spanien

215

(1) (2)

Frankreich

30

(1) (2)

Portugal

293

(1) (2)

Union

716

(1) (2)

 

 

 

TAC

1 500

(1) (2)

(1)

Zwischen 24:00 UTC am 31. Dezember 2020 und 24:00 UTC am 31. März 2021 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt.

(2)

Zwischen 1. Januar und 31. März 2021 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf dieser Bestand nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, wobei die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833 erfolgt.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3L

(WIT/N3L.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

52

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

52

 

Litauen

52

 

Union

156

 

 

 

 

TAC

1 175

 


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(PLA/N3M.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

(1)

Litauen

128

(1)

Polen

227

(1)

Andere Mitgliedstaaten

29 467

(1) (2)

Union

30 078

(1) (3)

TAC

34 000

 

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(3)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.


Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

17 000

 

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO(1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland

0

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

(3)

Litauen

0

(3)

Polen

0

(3)

Spanien

0

(3)

Portugal

0

(3)

Union

0

(3)

 

 

 

TAC

0

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

47° 20' 0

46° 40' 0

 

2

47° 20' 0

46° 30' 0

 

3

46° 00' 0

46° 30' 0

 

4

46° 00' 0

46° 40' 0

 

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

46° 00' 0

47° 49' 0

 

2

46° 25' 0

47° 27' 0

 

3

46 °42' 0

47° 25' 0

 

4

46° 48' 0

47° 25' 50

 

5

47° 16' 50

47° 43' 50

 

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

47° 20' 0

46° 40' 0

 

2

47° 20' 0

46° 30' 0

 

3

46° 00' 0

46° 30' 0

 

4

46° 00' 0

46° 40' 0

 

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

47° 55' 0

45° 00' 0

 

2

47° 30' 0

44° 15' 0

 

3

46° 55' 0

44° 15' 0

 

4

46° 35' 0

44° 30' 0

 

5

46° 35' 0

45° 40' 0

 

6

47° 30' 0

45° 40' 0

 

7

47° 55' 0

45° 00' 0

 

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

 

 

Dänemark

33

 

Estland

391

*

Spanien

64

 

Lettland

123

 

Litauen

145

 

Polen

25

 

Portugal

17

 

 

*

Die NAFO-Fischereikommission hat auf ihrer Jahrestagung 2020 vereinbart, dass die Union (Estland) 25 Fangtage ihrer für 2021 zugeteilten Fangtage an Frankreich — für St. Pierre und Miquelon — überträgt. Diese 25 Fangtage wurden von den Fangtagen Estlands, das andernfalls 416 Tage gehabt hätte, im Rahmen dieser Interimsregelung für 2020 abgezogen, wodurch keine Fangaufzeichnungen entstehen.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

331

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

338

 

Lettland

47

 

Litauen

24

 

Spanien

4 533

 

Portugal

1 895

 

Union

7 168

 

 

 

 

TAC

12 225

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

 

Spanien

3 403

 

Portugal

660

 

Union

4 408

 

 

 

 

TAC

7 000

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

895

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

615

 

Lettland

895

 

Litauen

895

 

Union

3 300

 

 

 

 

TAC

18 100

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

 

 

 

TAC

8 448

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli 2020 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: pm


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

 

Union

7 000

 

 

 

 

TAC

20 000

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

(1)

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

 

Union

588

(1)

 

 

 

TAC

1 000

 

(1)

Wird die TAC von 2 000 Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

 

 

Portugal

667

 

 

Union

1 176

 

 


ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

169,35

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

314,77

(7)

Spanien

6 107,60

(2)(4)(7)

Frankreich

6 026,60

(2)(3)(4)

Kroatien

952,53

(6)

Italien

4 756,49

(4)(5)

Malta

390,24

(4)

Portugal

574,31

(7)

Andere Mitgliedstaaten

68,11

(1)

Union

19 360,00

(2)(3)(4)(5)

Zusätzliche Sonderzuteilung

100,00

(7)

TAC

36 000,00

 

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

925,33

 

 

Frankreich

429,87

 

 

Union

1 355,20

 

 

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100,00

 

 

Union

100,00

 

 

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

122,15

 

 

Frankreich

120,53

 

 

Italien

95,13

 

 

Zypern

3,39

 

 

Malta

7,80

 

 

Union

349,01

 

 

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

95,13

 

 

Union

95,13

 

 

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

857,28

 

 

Union

857,28

 

 

(7)

Die Union 2021 wird zusätzlich zur zugeteilten Quote von 19 360 Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von 100 Tonnen — ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) — erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

Griechenland

4,5

 

Spanien

87,3

 

Portugal

8,2

 

Union

100,0

 


Art

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 535,59

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 010,39

(2)

Andere Mitgliedstaaten

139,72

(1)(2)

Union

7 685,70

(3)

TAC

13 200,00

 

(1)

Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

(3)

Nach Übertragung von 40 Tonnen auf St. Pierre und Miquelon (ICCAT-Empfehlung 17-02).


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 945,07

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

298,12

(1)

Union

5 243,19

 

TAC

14 000,00

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).


Art

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

14,16

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Zypern

52,23

(1)

Spanien

1 613,44

(1)

Frankreich

112,45

(1)

Griechenland

1 068,06

(1)

Italien

3 307,68

(1)

Malta

392,41

(1)

Union

6 560,44

(1)

TAC

8 808,66

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.


Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

3 141,05

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

17 704,08

 

Frankreich

5 568,22

 

Portugal

1 941,74

 

Union

28 355,08

(1)

TAC

37 801,00

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wie folgt festgesetzt:

1 241


Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

905,86

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

297,70

 

Portugal

633,94

 

Union

1 837,50

 

TAC

24 000,00

 


Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

7 604,35

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 230,00

(1)(2)

Portugal

3 133,93

(1)(2)

Union

13 968,28

(1)(2)(3)

TAC

61 500,00

(1)(2)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

(2)

Ab Juni 2021 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

(3)

Nach Übertragung von 300 Tonnen von Japan.


Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

23,24

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

380,36

 

Portugal

46,21

 

Union

449,80

(1)

TAC

1 670,00

 

(1)

Nach Übertragung von zwei Tonnen auf Trinidad und Tobago (ICCAT-Empfehlung 19-05).


Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

32,94

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

21,06

 

Sonstige

1,00

 

Union

55,00

 

TAC

355,00

 


Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

110 000

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.


Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

1 030

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

Irland

1

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

27 062

 

Frankreich

152

 

Portugal

5 363

(1)

Union

32 578

 

TAC

39 102

 

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.


Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

TAC

28 923

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

Fänge von Makrelenhai durch Unionsschiffe dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SMA/AN05N)

Union

288,537

(1)(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur Fische, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, dürfen im Rahmen dieser Fangbeschränkung an Bord behalten werden.

(2)

Nur Schiffe, die entweder einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord haben, mit dem festgestellt werden kann, ob ein Fisch tot oder lebendig ist, dürfen Makrelenhai an Bord behalten.


ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).


Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

171

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.


Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

275

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)

Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

135

 

Vorsorgliche TAC


ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81)

Union

11

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

17 647

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(BET/F7120S)

Portugal

2 000

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

2 000

(1)

 

Union

4 000

(1)

 

TAC

Entfällt

(1)

 

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

 


ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Litauen

Noch festzusetzen

 

Polen

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-AE)

TAC

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in den folgenden Forschungsblöcken (A-E) erfolgen:

Forschungsblock A: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 146° 30′ E und 147° 30′ E,

Forschungsblock B: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 147° 30′ E und 148° 30′ E,

Forschungsblock C: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 148° 30′ E und 150° 00′ E,

Forschungsblock D: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 15′ S sowie 149° 00′ E und 150° 00′ E,

Forschungsblock E: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 30′ S sowie 150° 00′ E und 151° 00′ E.


ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

29 501

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

2 515

Spanien

45 682

 

 

Union

77 698

 

 

TAC

Entfällt


ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet(1)

(TOT/F517DC)

Union

18,33

(2)

Vorsorgliche TAC

TAC

55

(2)

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen 44° S und 45° S liegt, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

(2)

Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.


Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge (1)

(TOT/F574WR)

TAC

140

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 30' 00" S

80° 00' 00" E

2

55° 00' 00" S

80° 00' 00" E

3

55° 00' 00" S

85° 00' 00" E

4

52° 30' 00" S

85° 00' 00" E

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 00'

57° 00'

2

32° 50'

57° 00'

3

32° 50'

58° 00'

4

32° 00'

58° 00'

Coral

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41° 00'

42° 00'

2

41° 40'

42° 00'

3

41° 40'

44° 00'

4

41° 00'

44° 00'

Fools Flat

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 30'

94° 40'

2

31° 40'

94° 40'

3

31° 40'

95° 00'

4

31° 30'

95° 00'

Middle of What

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37° 54'

50° 23'

2

37° 56.5'

50° 23'

3

37° 56.5'

50° 27'

4

37° 54'

50° 27'

Walter’s Shoal

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33° 00'

43° 10'

2

33° 20'

43° 10'

3

33° 20'

44° 10'

4

33° 00'

44° 10'


ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensbereich

(BET/IATTC)

Union

500

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

 

(1)

Diese Quote darf nur durch Schiffe mit Langleinen befischt werden.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.

Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in den drei vorangegangenen Jahren auf weniger als 300 kg Lebendgewicht pro Jahr beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2019 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2021 und 31. Januar 2022 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2021 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)

stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 — außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2

Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässigen Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

In Tabelle I ist die Höchstanzahl der Tage auf See festgelegt, an denen ein Mitgliedstaat vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

44

Frankreich

47

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

44

Frankreich

48

6.   KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1.

Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen möchte, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen der Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag gerundet.

7.3.

Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6.

Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

KAPITEL IV

Bestandsbewirtschaftung

9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3.

Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2019 und 2020 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)

Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungs zeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (PB L 112 van 30.4.2011, blz. 1).


ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke — ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4-F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41-43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0

Anlage

Image 1


ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope Ground

60o 10' N - 01o 45' E

60o 10' N - 02o 00' E

60o 25' N - 01o 45' E

60o 25' N - 02o 00' E

1. Januar bis 30. April

 

2

Long Hole

59o 07,35' N - 0o 31,04' W

59o 03,60' N - 0o 22,25' W

58o 59,35' N - 0o 17,85' W

58o 56,00' N - 0o 11,01' W

58o 56,60' N - 0o 08,85' W

58o 59,86' N - 0o 15,65' W

59o 03,50' N - 0o 20,00' W

59o 08,15' N - 0o 29,07' W

1. Januar bis 31. März

 

3

Coral Edge

58o 51,70' N - 03o 26,70' E

58o 40,66' N - 03o 34,60' E

58o 24,00' N - 03o 12,40' E

58o 24,00' N - 02o 55,00' E

58o 35,65' N - 02o 56,30' E

1. Januar bis 28. Februar

 

4

Papa Bank

59o 56' N - 03o 08' W

59o 56' N - 02o 45' W

59o 35' N - 03o 15' W

59o 35' N - 03o 35' W

1. Januar bis 15. März

 

5

Foula Deeps

60o 17,50' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 02o 10' W

60o 20,00' N - 02o 00' W

60o 20,00' N - 01o 50' W

1. November bis 31. Dezember

 

6

Egersund Bank

58o 07,40' N - 04o 33,00' E

57o 53,00' N - 05o 12,00' E

57o 40,00' N - 05o 10,90' E

57o 57,90' N - 04o 31,90' E

1. Januar bis 31. März

(10 x 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40' N - 01o 23' W

59o 40' N - 01o 13' W

59o 30' N - 01o 20' W

59o 10' N - 01o 20' W

59o 30' N - 01o 28' W

59o 10' N - 01o 28' W

1. Januar bis 15. März

 

8

West Bank

57o 15' N - 05o 01' E

56o 56' N - 05o 00' E

56o 56' N - 06o 20' E

57o 15' N - 06o 20' E

1. Februar bis 15. März

(18 x 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43' N - 08o 05,66' E

57o 27,44' N - 08o 07,20' E

57o 51,77' N - 09o 26,33' E

57o 52,88' N - 09o 25,00' E

1. Februar bis 15. März

(1,5 x 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 09,00' E

57o 47,00' N - 11o 09,00' E

1. Februar bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 x 4 Seemeilen)


ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

Höchstanzahl der fanggenehmigungen für fischereifahrzeuge der union in drittlandgewässern

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

69

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SV

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

 

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

450

DK

450

141

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

8

BE

0

4

DE

4

FR

4

 

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

8  (2)

Entfällt

4

 

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

18

DE

10

FR

40

 

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

70

DE (3)

8

20  (4)

FR (3)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

Entfällt

22  (4)

 

Befischung von Blauem Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare von Schiffen gebildet werden können.

27

DE

2

16

DK

5

FR

4

NL

6

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

 

Makrele

14

DK

2

8

BE

1

DE

2

FR

2

IE

3

NL

2

SE

2

 

Hering, nördlich von 62° 00′ N

16

DK

5

16

DE

2

IE

2

FR

1

NL

2

PL

1

SE

3

1, 2b (5)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

TEIL B

Mengenmäßige beschränkungen der fanggenehmigungen für drittlandschiffe in unionsgewässern

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

20

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

Noch festzusetzen

Hering, 3a

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (6)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)  Diese Zahlen sind in den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)  Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

(4)  Diese Zahlen sind in den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(5)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(6)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.


ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

(1)   

Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

(2)   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

364

Frankreich

1402

Italien

30

Zypern

20 (2)

Malta

542

Union

684

(3)   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

18

Italien

12

Union

28

(4)   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Diese Tabelle wird nach der Genehmigung des Fangplans der Union 2021 durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(5)   

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf (3)

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren (4)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

(6)   

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

12 600

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

12 300

Tabelle B (5)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) (6)

Spanien

6 300

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 786

Portugal

350

(7)   

Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310

(8)   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

23

190

Frankreich

11

 

Portugal

 

79

Union

34

269


(1)  Die Zahlen in den Tabellen in den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(3)  Die Zahlen in Nummer 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2021 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.

(4)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(5)  Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

(6)  Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2021 vorgelegten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.


ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2020/2021 wie folgt begrenzt:

Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

1

Spanien

88.1

1


Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgelegten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) (1).

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2020 bis 30. November 2021

48.6_2

112

568

6

18

18

48.6_3

30

2

5

5

48.6_4

163

8

26

26

48.6_5

263

13

42

42

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2020 bis 31. August 2021

A, B, C, G (2)

597

3 140 (3)

30

96

30

G, H, I, J, K (4)

2 072

104

317

104

Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

406

20

72

20

Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 02° 00' E

55° 30' S 02° 00' E

55° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 07° 00' E

56° 00' S 07° 00' E

56° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 03° 00' E

53° 30' S 03° 00' E

53° 30' S 02° 00' E

54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S 01° 00' E

66° 00' S 01° 00' E

66° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 07° 00' E

64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S 10° 00' E

68° 20' S 13° 00' E

69° 30' S 13° 00' E

69° 30' S 10° 00' E

69° 45' S 10° 00' E

69° 45' S 06° 00' E

69° 00' S 06° 00' E

69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S 15° 00' W

71° 00' S 13° 00' W

70° 30' S 13° 00' W

70° 30' S 11° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 09° 00' W

70° 00' S 09° 00' W

70° 00' S 08° 00' W

69° 30' S 08° 00' W

69° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

71° 00' S 10° 00' W

71° 00' S 11° 00' W

71° 30' S 11° 00' W

71° 30' S 15° 00' W

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units — SSRU)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

G

Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

Teil B

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON KRILL (EUPHAUSIA SUPERBA) ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied:…

Fangsaison: …

Name des Schiffes: …

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2


Fangtechnik

Zutreffendes bitte ankreuzen

☐ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

☐ kontinuierliche Fangentnahme

☐ Leerung des Steerts durch Pumpen

☐ Sonstige Methode: Bitte angeben

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (5)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (6) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung (8) (mm)

Außen (7)

Innen (7)

Außen (7)

Innen (7)

Außen (7)

Innen (7)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

Grafische Darstellung(en) der Netze:…

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

(1)

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

(2)

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

(3)

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

(4)

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):…

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser (9)

V*Fkrill*ρ

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (9)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

 

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser (10)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (10)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

 

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

 

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

 

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (11)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (12)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen,

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (12)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (11)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (12)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (12)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen,

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)


(1)  Wenn in Gebiet 88.1 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

(2)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(3)  Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

(4)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.

(5)  Wenn die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt ist, bitte genau beschreiben.

(6)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(7)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(8)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

(9)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(10)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

(11)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(12)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


ANHANG VIII

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

3.   

Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.   

Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

Union

14

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch fangen dürfen

Spanien

4

Union

4


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/193


VERORDNUNG (EU) 2021/93 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Hering in den Unionsgewässern, den färöischen, den norwegischen und den internationalen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Polens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Hering in den Unionsgewässern, den färöischen, den norwegischen und den internationalen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Polen für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Hering in den Unionsgewässern, den färöischen, den norwegischen und den internationalen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

33/TQ123

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

HER/1/2-

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

17.12.2020


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/196


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/94 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

184,7

139,9

197,6

38

60

31

AR

BR

TH

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

151,5

49

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).“


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/198


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/95 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (2) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Trotz des Nutzens dieser Maßnahmen ist es jedoch nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden Pandemie wird nicht erwartet, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird.

(2)

Darüber hinaus werden die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten und weltweit fortgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Feiern sowie eingeschränkte Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. In einigen Regionen bestehen weiterhin Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Veranstaltungen und private Feiern müssen abgesagt werden. Infolge dieser Beschränkungen nahm der Weinkonsum in der Union weiter ab und bestätigte sich der Rückgang der Weinausfuhren in Drittländer. Zudem entsteht aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Dauer der Krise, die aller Voraussicht nach über das Ende des Jahres 2020 hinaus anhalten wird, ein langfristiger Schaden für den Weinsektor der Union, da sich der Weinkonsum wahrscheinlich nicht erholen wird und Ausfuhrmärkte verloren gehen werden. Diese Kombination von Faktoren hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung auf dem Weinmarkt der Union. Die Lagerbestände, die bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2019/2020 auf einem Rekordhoch lagen, nahmen weiter zu. Schließlich wird sich die Lage auch dadurch weiter verschlechtern, dass hohe Erträge aus der Ernte des Jahres 2020 hinzukommen, da diese voraussichtlich um rund 10 Mio. Hektoliter Wein über den Erträgen des Jahres 2019 liegen werden.

(3)

Da die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bereits lang andauern und weiterhin beibehalten werden müssen, verschärfen sich somit die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den wichtigsten Bereichen des Weinabsatzes und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Weinnachfrage.

(4)

Angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, sind die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union weiterhin mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist eine weitere Unterstützung des Weinsektors gerechtfertigt.

(5)

Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise und die Erhöhung des Höchstbetrags der Unionsbeteiligung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 werden als unabdingbar angesehen, um die Marktsituation im Weinsektor der Union zu verbessern. Diese Maßnahmen sind insbesondere dafür entscheidend, dass Weinmengen vom Unionsmarkt genommen werden, die sich ansonsten negativ auf die Marktpreise auswirken würden, und dass die Liquidität der Marktteilnehmer durch eine geringere finanzielle Eigenbeteiligung an ihren Tätigkeiten verbessert wird. Die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592, die kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 (3) geändert wurde, hat jedoch gezeigt, dass die derzeit in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegte Frist bis zum 15. Oktober 2020 nicht ausreicht, damit die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer im Weinsektor alle erforderlichen Maßnahmen wirksam umsetzen können. Insbesondere aufgrund der instabilen Gesundheitslage und der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts der verschiedenen nationalen Beschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie war es für die Mitgliedstaaten schwierig, zusätzliche Maßnahmen im Rahmen ihrer Stützungsprogramme im Weinsektor so zu planen und einzuführen, dass die Marktteilnehmer innerhalb der Frist bis zum 15. Oktober 2020 von den Maßnahmen und der erhöhten Finanzierung profitieren konnten. Durch eine Verlängerung dieser Frist bis zum 15. Oktober 2021 könnten die Mitgliedstaaten einige der Maßnahmen spät im Weinjahr einführen, und die Marktteilnehmer hätten zusätzliche Möglichkeiten, eine Unterstützung zu beantragen. Eine solche Verlängerung würde nicht nur helfen, die derzeitigen Marktstörungen zu beheben, sondern auch dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern, da davon auszugehen ist, dass die COVID-19-Pandemie über das Ende des Jahres 2020 hinaus und somit während eines erheblichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird.

(6)

Aus diesem Grund wird es als notwendig erachtet, die Anwendung der in den Artikeln 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 5a bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegten Maßnahmen bis zum 15. Oktober 2021 zu verlängern.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere in Anbetracht der anhaltenden Marktstörungen, ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf den Weinsektor der Union und der Tatsache, dass diese Situation weiterhin bestehen und sich wahrscheinlich noch verschlechtern wird, ist es erforderlich, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und dringend dafür zu sorgen, dass die bereits bestehenden Maßnahmen zur Abmilderung dieser negativen Auswirkungen beibehalten werden. Werden nicht umgehend Maßnahmen ergriffen, könnte dies die Marktstörungen im Weinsektor verschärfen und den Produktions- und Marktbedingungen in diesem Sektor abträglich sein. Daher sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.

(9)

Da unverzüglich gehandelt werden muss, um Störungen bei der Durchführung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Haushaltsjahren zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem 16. Oktober 2020 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden.“

2.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet in den Jahren 2020 und 2021 der Ausdruck „grüne Weinlese“ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung

Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2021 ausgewählt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 26).


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/201


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/96 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2021

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 3’-Sialyllactose-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Am 28. Februar 2019 stellte das Unternehmen Glycom A/S (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von 3’-Sialyllactose („3’-SL“) -Natriumsalz, gewonnen durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten Stamm von Escherichia coli (Stamm K12 DH1), als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von 3’-SL-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, in aromatisierten und nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getränken (aromatisierten Getränken außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5), in Getreideriegeln, in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder. Der Antragsteller schlug außerdem vor, dass vom Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3’-SL-Natriumsalz enthalten, abgesehen werden sollte, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetztem 3’-SL-Natriumsalz verzehrt werden.

(4)

Am 28. Februar 2019 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um die geschützten Analyseberichte über den Strukturvergleich mittels Kernspinresonanz (im Folgenden „NMR“) von durch bakterielle Fermentation gewonnener 3’-SL mit natürlich in Muttermilch vorkommender 3’-SL (5), die detaillierten Charakterisierungsdaten zu den für die Gewinnung verwendeten Bakterienstämmen (6) und die entsprechenden Zertifikate (7), die Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (8), die Analysezertifikate der verschiedenen 3’-SL-Natriumsalz-Chargen (9), die Analysemethoden und Validierungsberichte (10), die Berichte über die Stabilität von 3’-SL-Natriumsalz (11), die genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens (12), die Akkreditierungsurkunden der Labore (13), die Berichte über die Bewertung der Aufnahme von 3’-SL (14), einen In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit 3’-SL-Natriumsalz (15), einen In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit der verwandten Verbindung 6’-Sialyllactose („6’-SL“) -Natriumsalz (16), einen Rückmutationstest mit 3’-SL-Natriumsalz an Bakterien (17), einen Rückmutationstest mit 6’-SL-Natriumsalz an Bakterien (18), eine 14-tägige Studie zur oralen Toxizität von 3’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten (19), eine 90-tägige Studie zur oralen Toxizität von 3’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten, einschließlich einer Übersichtstabelle der statistisch signifikanten Beobachtungen (20), eine 14-tägige Studie zur oralen Toxizität von 6’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten (21) sowie eine 90-tägige Studie zur oralen Toxizität von 6’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten, einschließlich einer Übersichtstabelle der statistisch signifikanten Beobachtungen (22).

(5)

Am 12. Juni 2019 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 um eine Bewertung von 3’-SL-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 25. März 2020 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of 3’-Sialyllactose (3’-SL) sodium salt as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (23) an.

(7)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass 3’-SL-Natriumsalz unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die vorgeschlagenen Zielgruppen sicher ist. Das wissenschaftliche Gutachten bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass 3’-SL-Natriumsalz bei Verwendung in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, in aromatisierten und nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getränken (aromatisierten Getränken außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5), in Getreideriegeln, in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(8)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde, dass sie ohne die Daten der geschützten Analyseberichte über den Strukturvergleich mittels NMR von durch bakterielle Fermentation gewonnener 3’-SL mit natürlich in Muttermilch vorkommender 3’-SL, der detaillierten Charakterisierungsdaten zu den für die Gewinnung verwendeten Bakterienstämmen und der entsprechenden Zertifikate, der Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, der Analysezertifikate der verschiedenen 3’-SL-Natriumsalz-Chargen, der Analysemethoden und Validierungsberichte, der Berichte über die Stabilität von 3’-SL-Natriumsalz, der genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Akkreditierungsurkunden der Labore, der Berichte über die Bewertung der Aufnahme von 3’-SL, des In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit 3’-SL-Natriumsalz, des Rückmutationstests mit 3’-SL-Natriumsalz an Bakterien, der 14-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 3’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten sowie der 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 3’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten, einschließlich der Übersichtstabelle der statistisch signifikanten Beobachtungen, ihre Schlussfolgerungen zur Sicherheit von 3’-SL-Natriumsalz nicht hätte ziehen können.

(9)

Nach Eingang des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der Analyseberichte über den Strukturvergleich mittels Kernspinresonanz („NMR“) von durch bakterielle Fermentation gewonnener 3’-SL mit natürlich in Muttermilch vorkommender 3’-SL, der detaillierten Charakterisierungsdaten zu den für die Gewinnung verwendeten Bakterienstämmen und der entsprechenden Zertifikate, der Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, der Analysezertifikate der verschiedenen 3’-SL-Natriumsalz-Chargen, der Analysemethoden und Validierungsberichte, der Berichte über die Stabilität von 3’-SL-Natriumsalz, der genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Akkreditierungsurkunden der Labore, der Berichte über die Bewertung der Aufnahme von 3’-SL, des In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit 3’-SL-Natriumsalz, des Rückmutationstests mit 3’-SL-Natriumsalz an Bakterien, der 14-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 3’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten und der 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 3’-SL-Natriumsalz bei neugeborenen Ratten, einschließlich der Übersichtstabelle der statistisch signifikanten Beobachtungen, sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(10)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten.

(11)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollten die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, die der Behörde als Grundlage für die Bewertung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit von 3’-SL-Natriumsalz dienten und ohne die das neuartige Lebensmittel von der Behörde nicht hätte bewertet werden können, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen von 3’-SL-Natriumsalz in der Union für diese Dauer auf den Antragsteller beschränkt werden.

(12)

Die Beschränkung der Zulassung von 3’-SL-Natriumsalz und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 stützen.

(13)

Entsprechend den vom Antragsteller vorgeschlagenen und von der Behörde bewerteten Verwendungsbedingungen für Nahrungsergänzungsmittel, die 3’-SL-Natriumsalz enthalten, sind die Verbraucher durch ein geeignetes Etikett darüber zu informieren, dass Nahrungsergänzungsmittel, die 3’-SL-Natriumsalz enthalten, nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetztem 3’-SL-Natriumsalz verzehrt werden.

(14)

Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz gemäß den Angaben im Anhang dieser Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

Unternehmen: Glycom A/S,

Anschrift: Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 geschützten Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, auf deren Grundlage 3’-Sialyllactose-Natriumsalz von der Behörde bewertet wurde und die nach Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Antragstellers zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Glykos Finland LTD 2019 (unveröffentlicht).

(6)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(7)  Glycom/DSMZ 2018 (unveröffentlicht).

(8)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(9)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(10)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(11)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(12)  Glycom 2018 (unveröffentlicht).

(13)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(14)  Glycom 2019 (unveröffentlicht).

(15)  Gilby 2019 (unveröffentlicht).

(16)  Gilby 2018 (unveröffentlicht).

(17)  Šoltésová, 2019 (unveröffentlicht).

(18)  Šoltésová, 2018 (unveröffentlicht).

(19)  Stannard 2019a (unveröffentlicht).

(20)  Stannard 2019b (unveröffentlicht).

(21)  Flaxmer 2018a (unveröffentlicht).

(22)  Flaxmer 2018b (unveröffentlicht).

(23)  EFSA Journal 2020;18(5):6098.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz

(mikrobiell)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (ausgedrückt als 3’-Sialyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3’-Sialyllactose-Natriumsalz“.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3’-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

a)

bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;

b)

von Säuglingen und Kleinkindern

 

Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026.“

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

0,25 g/l

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

0,25 g/l (Getränke)

0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,25 g/l (Getränke)

2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)

0,25 g/l

Getreideriegel

2,5 g/kg

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,5 g/l (Getränke)

5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

0,5 g/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz

(mikrobiell)

Beschreibung:

3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

Definition:

Chemische Formel: C23H38NO19Na

Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

Molmasse: 655,53 Da

CAS-Nr. 128596-80-5

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

Summe aus 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

3’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%

D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%

Sialinsäure: ≤ 1,5 Gew.-%

3’-Sialyllactose: ≤ 5,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 8,0 Gew.-%

Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%

Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)“


29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/208


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/97 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2021

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der Zertifizierungsspezifikationen genügen. Daher sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionsspezifikation noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren, um so die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen. In der Verordnung (EU) 2015/640 (2) der Kommission sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission (3) wurden in Anhang I Punkt 26.60 der Verordnung (EU) 2015/640 zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an die dynamischen Bedingungen für die Sitze der Fluggäste und Kabinenbesatzung von Großflugzeugen eingeführt, die auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zugelassenen Konstruktion neu hergestellt wurden. Danach müssen Großflugzeuge, für die erstmals am oder nach dem 18. Februar 2021 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wird, Punkt 26.60 erfüllen. Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Verzögerungen bei der Flugzeugproduktion wird für einige Flugzeuge, für die vor dem 18. Februar 2021 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt werden sollte, dieses Zeugnis erst nach diesem Datum ausgestellt. Um die Branche nicht zusätzlich zu belasten, weil die Sitze in diesen Flugzeugen nunmehr den Anforderungen an die dynamischen Bedingungen genügen müssen, sollten Flugzeuge, deren Produktion sich aufgrund der COVID-19-Pandemie verzögert hat, von der Einhaltung von Punkt 26.60 ausgenommen werden.

(3)

Aus diesem Grund sollte das in Anhang I Punkt 26.60 der Verordnung (EU) 2015/640 genannte Datum für die Erteilung des ersten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnisses, das derzeit auf den 18. Februar 2021 festgesetzt ist, an den Geltungsbeginn der in Anlage I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (4) aufgeführten Liste der Flugzeugmodelle, für die einige der Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2015/640 nicht gelten, angepasst und damit auf den 26. Februar 2021 verschoben werden. Da der zeitliche Abstand zwischen diesen beiden Daten minimal ist, hätte dies keine nennenswerten Auswirkungen auf die Flugsicherheit. Die Verordnung (EU) 2015/640 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 wurden neue Anforderungen an alternde Luftfahrzeuge eingeführt. Insbesondere führt Anhang I Punkt 26.334 der Verordnung (EU) 2015/640 dazu, dass alle Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten ergänzenden Musterzulassung Schadenstoleranzdaten erstellen müssen, unabhängig davon, ob diese Daten von den Betreibern tatsächlich verlangt werden oder nicht. Damit bei den Belastungen für die Branche die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wurde stets beabsichtigt, dass diese Daten nur auf Verlangen der Betreiber und nur auf deren Anfrage erstellt werden sollten. Die Verordnung (EU) 2015/640 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 eingeführten Änderungen, die ab dem 26. Februar 2021 gelten. Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung daher ab dem 26. Februar gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/640 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/640 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Februar 2021, mit Ausnahme von Anhang I Nummer 1, der ab dem 16. Februar 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission vom 28. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/640 erhält folgende Fassung:

1.

Punkt 26.60 erhält folgende Fassung:

26.60   Notlandung — dynamische Bedingungen

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 26. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen für jedes Baumuster eines Sitzes, das für Rollen, Start und Landung zugelassen ist, nachweisen, dass die sich auf einem solchen Sitz befindliche Person gegen die Lasteinwirkung bei einer Notlandung geschützt ist. Der Nachweis ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen:

a)

erfolgreich abgeschlossene dynamische Tests;

b)

rationale Analysen auf der Grundlage von dynamischen Tests mit einem Sitz eines vergleichbaren Baumusters mit gleichwertiger Sicherheit.

Die Bedingung des ersten Absatzes gilt nicht für folgende Sitze:

a)

Cockpit-Sitze für die Flugbesatzung;

b)

Sitze in Flugzeugen mit einer geringen Anzahl an Fluggastsitzen, die nur bei Bedarf im Nichtlinienflugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden;

c)

Sitze in einem in Anlage 1 Tabelle A.1 aufgeführten Flugzeugmodell mit einer Seriennummer des Herstellers, die in dieser Tabelle aufgeführt ist.“

2.

Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten

Tabelle A.1

TC-Inhaber

Baumuster

Modelle

Seriennummer des Herstellers

Bestimmungen von Anhang I (Teil-26), die NICHT gelten

The Boeing Company

707

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

The Boeing Company

720

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

The Boeing Company

DC-10

DC-10-10

DC-10-30

DC-10-30F

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

The Boeing Company

DC-8

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

The Boeing Company

DC-9

DC-9-11, DC-9-12, DC-9-13, DC-9-14, DC-9-15, DC-9-15F, DC-9-21, DC-9-31, DC-9-32, DC-9-32 (VC-9C), DC-9-32F, DC-9-32F (C-9A, C-9B), DC-9-33F, DC-9-34, DC-9-34F, DC-9-41, DC-9-51

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

The Boeing Company

MD-90

MD-90-30

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

FOKKER SERVICES B.V.

F27

Mark 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

FOKKER SERVICES B.V.

F28

Mark 1000, 1000C, 2000, 3000, 3000C, 3000R, 3000RC, 4000

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

GULFSTREAM AEROSPACE CORP.

G-159

G-159 (Gulfstream I)

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

GULFSTREAM AEROSPACE CORP.

G-II_III_IV_V

G-1159A (GIII)

G-1159B (GIIB)

G-1159 (GII)

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

KELOWNA FLIGHTCRAFT LTD.

CONVAIR 340/440

440

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

LEARJET INC.

Learjet 24/25/31/36/35/55/60

24, 24 A, 24B, 24B-A, 24D, 24D-A, 24F, 24F-A, 25, 25B, 25C, 25D, 25F

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

LOCKHEED MARTIN CORPORATION

1329

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

LOCKHEED MARTIN CORPORATION

188

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

LOCKHEED MARTIN CORPORATION

382

382, 382B, 382E, 382F, 382G

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

LOCKHEED MARTIN CORPORATION

L-1011

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

PT. DIRGANTARA INDONESIA

CN-235

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

SABRELINER CORPORATION

NA-265

NA-265-65

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

VIKING AIR LIMITED

SD3

SD3-30

Sherpa

SD3 Sherpa

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

VIKING AIR LIMITED

DHC-7

Alle

 

Punkt 26.301 bis 26.334

VIKING AIR LIMITED

CL-215

CL-215-6B11

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

TUPOLEV PUBLIC STOCK COMPANY

TU-204

204-120CE

Alle

Punkt 26.301 bis 26.334

AIRBUS

A320-Reihe

A320-251N, A320-271N

10033, 10242, 10281 und 10360

Punkt 26.60

AIRBUS

A321-Reihe

A321-271NX, A321-251NX

10071, 10257, 10371 und 10391

Punkt 26.60.

AIRBUS

A330-Reihe

A330-243, A330-941

1844, 1861, 1956, 1978, 1982, 1984, 1987, 1989, 1998, 2007, 2008, 2011 und 2012

Punkt 26.60

ATR-GIE Avions de Transport Régional

ATR72-Reihe

ATR72-212A

1565,1598, 1620, 1629, 1632, 1637, 1640, 1642, 1649,1657, 1660, 1661

Punkt 26.60

The Boeing Company

737-Reihe

737-8 und 737-9

43299, 43304, 43305, 43310, 43321, 43322, 43332, 43334, 43344, 43348, 43391, 43579, 43797, 43798 43799, 43917, 43918, 43919, 43921, 43925, 43927, 43928, 43957, 43973, 43974, 43975, 43976, 44867, 44868, 44873, 60009, 60010, 60040, 60042, 60056, 60057, 60058, 60059, 60060, 60061, 60063, 60064, 60065, 60066, 60068, 60194, 60195, 60389, 60434, 60444, 60455, 61857, 61859, 61862, 61864, 62451, 62452, 62453, 62454, 62533, 63358, 63359, 63360, 64610, 64611, 64612, 62613, 64614, 65899, 66147, 66148, 66150

Punkt 26.60


ANHANG II

In Anhang I Punkt 26.334 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Auf Antrag eines Betreibers, der Punkt 26.370(a)(ii) genügen muss, muss ein Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung

i)

bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332(a)(i) und Punkt 26.332(a)(iii) ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen;

ii)

die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

b)

Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, der Agentur zur Genehmigung vorlegen und zwar

i)

innerhalb von 24 Monaten nach Eingang eines Antrags im Falle von Anträgen, die vor dem 26. Februar 2023 eingegangen sind, oder

ii)

vor dem 26. Februar 2025 oder innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines Antrags im Falle von Anträgen, die nach dem 26. Februar 2023 eingegangen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.“


BESCHLÜSSE

29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/214


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/98 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2021

zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Esbiothrin (EG-Nr.: Nicht verfügbar; CAS-Nr.: 260359-57-7).

(2)

Esbiothrin wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

(3)

Deutschland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und seine zuständige bewertende Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) am 11. Januar 2017 den Bewertungsbericht und ihre Schlussfolgerungen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. Juni 2020 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der zuständigen bewertenden Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (3) an.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Esbiothrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, da bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit unannehmbare Risiken festgestellt wurden.

(6)

In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur hält es die Kommission für nicht angezeigt, Esbiothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Esbiothrin (EG-Nr.: Nicht verfügbar; CAS-Nr.: 260359-57-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance: Esbiothrin, Product type: 18, ECHA/BPC/260/2020, angenommen am 16. Juni 2020.