ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
8. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 der Kommission vom 7. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/12 des Rates vom 17. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, zu vertreten ist

5

 

*

Beschluss (EU) 2021/13 des Rates vom 4. Januar 2021 zur Ernennung eines von Irland vorgeschlagenen Mitglieds und von zwei von Irland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

14

 

*

Beschluss (GASP) 2021/14 des Rates vom 7. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/11 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) sowie im Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.

(2)

Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission (4) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Verordnung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem das Verfahren für den Abschluss des Protokolls abgeschlossen ist.

(3)

Das Abkommen und das Protokoll werden zwar weiterhin vorläufig solange angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, die Erfahrungen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 haben allerdings aufgezeigt, dass bei mehreren Bestimmungen dieser Verordnung Änderungsbedarf besteht.

(4)

Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass im ersten Teil jedes Kontingentzeitraums die Höchsteinfuhrrechte traditioneller Einführer für jede Warengruppe nicht geringer sind als diejenigen, die neuen Einführern zugeteilt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls beruht die Einreihung der erfassten Waren auf der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Russlands. Die Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 verweisen auf die einschlägigen Zolltarifcodes der unter die Verordnung fallenden Waren. Da die Nomenklatur seit der vorläufigen Anwendung des Protokolls geändert wurde, müssen diese Änderungen in den Anhängen berücksichtigt werden, um der derzeit in der Russischen Föderation angewandten zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Rechnung zu tragen. Die Anhänge I und III sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Warengruppe‘ jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz und Kiefernholz. Die einschlägigen, in der Russischen Föderation angewandten Zollcodes sowie die entsprechenden KN-Codes (*1) und TARIC-Codes sind als Anhang I beigefügt.

(*1)  Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1).“"

(2)

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, liegt, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.“

(3)

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(4)

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).


ANHANG I

„ANHANG I

Einschlägige, in der Russischen Föderation geltende Zollcodes und entsprechende KN- und TARIC-Codes gemäß Artikel 2 dieser Verordnung

 

KN-Code

TARIC-Code

Russischer Zollcode

Volle Bezeichnung

1.

ex 4403 23 10

10

4403 23 110 0

Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 23 90

10

4403 23 190 0

2.

ex 4403 23 10

10

4403 23 110 0

Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 23 90

10

4403 23 190 0

3.

ex 4403 24 00

10

4403 24 100 0

Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

4.

ex 4403 24 00

10

4403 24 100 0

Anderes Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘

5.

ex 4403 21 10

10

4403 21 110 0

Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 21 90

10

4403 21 190 0

6.

ex 4403 21 10

10

4403 21 110 0

Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 21 90

10

4403 21 190 0

7.

ex 4403 22 00

10

4403 22 100 0

Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘ (Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet) mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

8.

ex 4403 22 00

10

4403 22 100 0

Anderes Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘


ANHANG II

„ANHANG III

Korrekturkoeffizienten nach Artikel 11 Absatz 2

Russischer Zollcode

Korrekturkoeffizient

4403231100

4403231900

4403241000

0,88

4403211100

4403211900

4403221000

0,87


BESCHLÜSSE

8.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/5


BESCHLUSS (EU) 2021/12 DES RATES

vom 17. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 (1) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 166 des Austrittsabkommens ist der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Austrittsabkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen. Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist Bestandteil des Austrittsabkommens.

(3)

Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls sieht die Anwendung der nach dem Unionsrecht geltenden Zölle auf nach Nordirland verbrachte Waren vor, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Waren, bei denen diese Gefahr nicht besteht, unterliegen entweder keinen oder den im Vereinigten Königreich geltenden Zöllen.

(4)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls gilt für alle nach Nordirland verbrachten Waren, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Damit für nach Nordirland verbrachten Waren davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Sinne keine Gefahr besteht, muss nachgewiesen werden, dass diese Waren dort nicht gewerblich veredelt werden und dass sie die durch den Gemischten Ausschuss festgelegten Kriterien erfüllen.

(5)

Bei den Kriterien für Waren, die nicht gewerblich veredelt werden, sollte beachtet werden, dass Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist. Sie sollten auch die Zusage der Vertragsparteien des Protokolls widerspiegeln, dass sich die Anwendung des Protokolls so wenig wie möglich auf das tägliche Leben der Bevölkerungsgruppen in Irland und in Nordirland auswirken sollte.

(6)

Bei nach Nordirland verbrachten Waren kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn die Zolldifferenz gleich null ist oder wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass für Wirtschaftsbeteiligte kein Anreiz vorhanden ist, Waren nur wegen des geltenden Zolltarifs nach Nordirland zu verbringen.

(7)

Es ist angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2020 DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES, DER MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZT WURDE

vom …

über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS

Gestützt auf das Protokoll zu Irland/Nordirland des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) in Bezug auf:

a)

die Bedingungen für die Annahme, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird,

b)

die Kriterien für die Annahme, dass bei einer Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht.

Artikel 2

Nichtgewerbliche Veredelung

Es wird davon ausgegangen, dass eine Ware nicht gewerblich veredelt wird, wenn

a)

die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Einführer“) in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 500 000 GBP erzielt hat oder

b)

die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt:

i)

zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich;

ii)

zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dauerhaft Teil eines vom Einführer in Nordirland errichteten Bauwerks werden;

iii)

für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pfledienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer;

iv)

für nicht gewinnorientierte Tätigkeiten in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren durch den Einführer stattfindet, oder

v)

für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer in Betrieben in Nordirland.

Artikel 3

Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht

(1)   Bei einer Ware wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn gemäß Artikel 2 davon ausgegangen wird, dass sie nicht gewerblich veredelt wird, und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll beträgt Null, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 5 bis 7 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist;

b)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll übersteigt nicht den nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Zoll, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 5 bis 7 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher in Nordirland oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und die Differenz zwischen dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union und dem nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs anfallenden Zoll beträgt weniger als 3 % des Zollwertes der Ware.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii gilt nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.

Artikel 4

Bestimmung der anwendbaren Zölle

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt;

b)

der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt.

Artikel 5

Genehmigung für die Zwecke von Artikel 3

(1)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endnutzung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen.

(2)   Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Gütern sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

(3)   In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“),

b)

eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird („Referenznummer der Genehmigung“),

c)

die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat,

d)

Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung.

(4)   Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung.

(5)   Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie.

Artikel 6

Allgemeine Vorschriften über die Genehmigungserteilung

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die

a)

die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen:

i)

Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland,

an dem personelle und technische Ressourcen ständig vorhanden sind und

von dem aus Waren an Endverbraucher verkauft oder zur Endverwendung durch sie bereitgestellt werden und

an dem Zoll-, Handels-, und Transportaufzeichnungen und -informationen verfügbar oder in Nordirland zugänglich sind, und

ii)

falls sie nicht in Nordirland niedergelassen sind, werden ihre zollbezogenen Vorgänge im Vereinigten Königreich durchgeführt und sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland,

b)

sie verpflichten sich, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und sie verpflichten sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden.

Artikel 7

Besondere Bedingungen für die Genehmigungserteilung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 6 und folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;

b)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

c)

bei Waren, bei denen erklärt werden soll, dass keine Gefahr besteht, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Transportaufzeichnungen, welche angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b ermöglichen, ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeit und den Warenstrom besitzt.

(2)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder von diesen ihrer Endverwendung zugeführt wurden.

(3)   Während des Zeitraums, der zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses endet, kann eine Zulassung vorläufig erteilt werden, wenn der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, Absatz 1 Buchstabe b erfüllt und erklärt, dass er die übrigen Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllt. Die Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung ist auf vier Monate begrenzt, nach deren Ablauf eine ständige Genehmigung erteilt worden sein muss, damit der Händler weiterhin zugelassen ist.

Artikel 8

Informationsaustausch über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls

(1)   Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie dieses Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf:

a)

nach Nordirland verbrachte Waren auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind,

b)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und

c)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Tag jeden Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat.

(3)   Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt.

(4)   Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach {Verweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses über Vertreter der Union}, mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 5 bis 7 erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen.

(5)   Die regelmäßige Übermittlung der oben genannten Informationen beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch am 15. April 2021. Die erste Übermittlung von Informationen umfasst Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Monats vor der Übermittlung.

Artikel 9

Überprüfung und Beendigung

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei bis zum 1. August 2023 im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses ab dem 1. August 2024 nicht mehr angewendet, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschließt vor dem 1. April 2024, sie weiter anzuwenden.

Sollten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss bis zum 1. August 2024, damit ab dem 1. August 2024 geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Die Ko-Vorsitzenden


(1)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


ANHANG

Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland für Endverbraucher (nach Artikel 5 des Beschlusses)

Angaben zum Antrag

1.

Belege

Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Niederlassungsnachweis/Nachweis eines ständigen Geschäftssitzes

2.

Sonstige Belege und Angaben, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Alle sonstigen Belege oder Angaben, die als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses genannten Bedingungen durch den Antragsteller erachtet werden.

Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Unterlagen.

3.

Datum und Unterschrift des Antragstellers

Anträge, die mittels elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person, die den Antrag stellt, zu authentifizieren.

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Angaben zum Antragsteller

4.

Antragsteller

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person.

5.

Identifizierungsnummer des Antragstellers

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben ist die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1)der betreffenden Person.

6.

Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

7.

Mehrwertsteuernummern

Geben Sie, falls vorhanden, die Mehrwertsteuernummer an.

8.

Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Geschäftstätigkeit und geben Sie Ihre Rolle in der Lieferkette an (z. B. Hersteller von Waren, Einführer, Einzelhändler usw.). Bitte beschreiben:

vorgesehene Verwendung der eingeführten Waren, einschließlich einer Beschreibung der Art der Waren und Angabe, ob sie einer Veredelung unterzogen werden,

geschätzte Zahl der pro Jahr vorzunehmenden Zollanmeldungen zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

Art der geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b.

9.

Jahresumsatz

Für die Zwecke des Artikels 2 des Beschlusses ist der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen, die eine Bewertung des erwarteten Umsatzes erlauben, z. B. neueste Cashflow-, Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustprognosen, die von den Direktoren/Gesellschaftern oder dem Einzelunternehmer genehmigt wurden.

10.

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox)

11.

Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Für die Zwecke von Artikel 7 Buchstabe b des Beschlusses sind Namen und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Personen, insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens und, falls vorhanden, der Mitglieder des Verwaltungsrats, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: vollständiger Name und Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

12.

Datum der Niederlassung

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Niederlassung (in Ziffern).

13.

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

14.

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der Orte, an denen die Aufzeichnungen des Antragstellers geführt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

15.

Orte der Veredelung oder Verwendung

Bitte geben Sie die Anschrift der Orte an, an denen die Waren gegebenenfalls veredelt und an die Endverbraucher verkauft werden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).


8.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/14


BESCHLUSS (EU) 2021/13 DES RATES

vom 4. Januar 2021

zur Ernennung eines von Irland vorgeschlagenen Mitglieds und von zwei von Irland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der irischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2019, 20. Januar 2020, 3. Februar 2020 und 26. März 2020 die Beschlüsse (EU) 2019/2157 (1), (EU) 2020/102 (2), (EU) 2020/144 (3) und (EU) 2020/511 (4) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 erlassen. Am 8. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/766 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (5) erlassen. Am 30. Juli 2020 hat der Rat ferner den Beschluss (EU) 2020/1153 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (6) erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Malcolm NOONAN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Erin MCGREEHAN ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Frau Una POWER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Frau Una POWER, Member of a Local Executive: Dún Laoghaire Rathdown County Council,

und

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Dan BOYLE, Member of a Local Executive: Cork City Council,

Herr Michael CROWE, Member of a Local Executive: Galway City Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).

(2)  Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2).

(3)  Beschluss (EU) 2020/144 des Rates vom 3. Februar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 16).

(4)  Beschluss (EU) 2020/511 des Rates vom 26. März 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 113 vom 8.4.2020, S. 18).

(5)  Beschluss (EU) 2020/766 des Rates vom 8. Juni 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 187 vom 12.6.2020, S. 3).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1153 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 12).


8.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/16


BESCHLUSS (GASP) 2021/14 DES RATES

vom 7. Januar 2021

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) angenommen.

(2)

Am 21. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/312 (2) angenommen, mit dem EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 13. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/762 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUCAP Sahel Mali zur Leistung eines Beitrags zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone angepasst und eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (Regional Advisory and Coordination Cell, RACC) eingerichtet wurde.

(4)

Am 14. Mai 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/652 (4) angenommen, mit dem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum bis zum 14. Januar 2021 erhöht wurde.

(5)

Am 13. Oktober und am 5. November 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUCAP Sahel Mali empfohlen, die EUCAP Sahel Mali bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern und ihr Mandat anzupassen.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden ‚MINUSMA‘), unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die Regierung von Mali leitet, um:

a)

die Effizienz der Einsatzkraft der internen Sicherheitskräfte zu verbessern,

b)

den jeweiligen hierarchischen Aufbau der internen Sicherheitskräfte durch eine kohärentere Ressourcenverwaltung wiederherzustellen,

c)

die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und somit dazu beizutragen, Korruption und Straffreiheit zu verhindern,

d)

den erneuten Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Zentrum Malis zu erleichtern und

e)

in einem schrittweisen und modularen Prozess die Wiedereinsetzung der zivilen Verwaltungsbehörden von Mali im Zentrum Malis auf der Grundlage der Grundsätze der guten Regierungsführung zu unterstützen.“

2.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2023 beläuft sich auf 89 100 000 EUR.“

3.

Artikel 14a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a)

die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Strukturen und Ländern der G5 der Sahelzone um die regionale Zusammenarbeit und den Ausbau der operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu verstärken,

b)

im Hinblick auf die Stärkung der nationalen Kapazitäten der G5 der Sahelzone die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen vorzubereiten und zu unterstützen,

c)

zur Unterstützung der Delegationen der Union in den G5 der Sahelzone und des Sekretariats der Partnerschaft für Stabilität und Sicherheit in der Sahelzone die Organisation der Beschaffung von Informationen und deren Austauschs mit allen Partnern der G5 der Sahelzone zu erleichtern und zu unterstützen.“

4.

Artikel 18 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Januar 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/312 des Rates vom 21. Februar 2019 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 29).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 18).

(4)  Beschluss (GASP) 2020/652 des Rates vom 14. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 153 vom 15.5.2020, S. 5).