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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 1 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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1.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 1/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft einerseits und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits haben nach Artikel FINPROV.11 (Absatz 2) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) und nach dem Briefwechsel im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (im Folgenden „Abkommen über sichere Kernenergie“) mitgeteilt, dass ihre für die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, des Geheimschutzabkommens und des Kernenergieabkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Somit werden diese Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt:
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zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits im Fall des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
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zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Fall des Geheimschutzabkommens und |
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zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie. |
Gemäß Artikel FINPROV.9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Artikel 21 des Geheimschutzabkommens und Artikel 25 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie werden die Fassungen dieser Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache in den nächsten Monaten einer abschließenden Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unterzogen. Die aus der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen resultierenden verbindlichen und endgültigen Wortlaute ersetzen von Anbeginn die unterzeichneten Fassungen der Abkommen.