ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 444

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
31. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

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Hinweis für die Leser

1

 

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Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

2

 

*

Beschluss (Euratom) 2020/2253 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

11

 

*

HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS

14

 

*

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND BETREFFEND SICHERHEITSVERFAHREN FÜR DEN AUSTAUSCH UND DEN SCHUTZ VON VERSCHLUSSSACHEN

1463

 

*

Erklärungen nach dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

1475

 

*

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit EU-VK – Mitteilung der Union

1486

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/1


Hinweis für die Leser

Da die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sehr spät, nämlich am 24. Dezember 2020, abgeschlossen wurden und infolgedessen erst sehr spät, nämlich am 27. Dezember 2020, alle Sprachfassungen der Abkommen vorlagen, konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 Sprachfassungen vor der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und der Veröffentlichung im Amtsblatt faktisch nicht erfolgen. In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage – der im Austrittsabkommen vom 1. Februar 2020 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020 – wurde es jedoch als im Interesse sowohl der Europäischen Union als auch des Vereinigten Königreichs erachtet, die Abkommen, wie sie aus den Verhandlungen hervorgegangen sind, ohne vorherige sprachjuristische Überarbeitung zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Deshalb können die hier veröffentlichten Wortlaute technische Fehler und Ungenauigkeiten enthalten, die in den kommenden Monaten berichtigt werden.

Gemäß Artikel FINPROV.9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Artikel 21 des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Artikel 25 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie werden die Fassungen dieser Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen und ersetzen die aus dieser Überarbeitung resultierenden verbindlichen und endgültigen Wortlaute die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an.

Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute der Abkommen werden baldmöglichst bis zum 30. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/2


BESCHLUSS (EU) 2020/2252 DES RATES

vom 29. Dezember 2020

über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(2)

Am 30. Januar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) angenommen. Das Austrittsabkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(3)

Am 25. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 (2) angenommen, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen ermächtigt wurde. Diese Verhandlungen wurden entsprechend den Verhandlungsrichtlinien vom 25. Februar 2020 geführt.

(4)

Die Verhandlungen führten zu einem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) sowie einem Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (im Folgenden „Kernenergieabkommen“).

(5)

Mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren geschaffen. Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und mit diesem eng verbunden, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Anwendungsbeginns und der Beendigung. Der Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Geheimschutzabkommens (im Folgenden „Abkommen“) sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen.

(6)

Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als umfassendes Abkommen mit einem Land, das aus der Union ausgetreten ist, beschließt der Rat, von der Möglichkeit der Union Gebrauch zu machen, in Bezug auf das Vereinigte Königreich ihre externe Zuständigkeit auszuüben.

(7)

Es ist angebracht, die Ausgestaltung der Vertretung der Union im Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 EUV die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Festlegung der Politik und der Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte festlegt, die im Namen der Union in dem Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu vertreten sind. Sofern der Partnerschaftsrat und die Ausschüsse, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, sind ferner die im Namen der Union in diesen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festzulegen.

(8)

Jedem Mitgliedstaat sollte es gestattet sein, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrates und anderer gemeinsamer Gremien, die gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten.

(9)

Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, und bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, sollte die Kommission befugt werden, im Falle von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, insbesondere in den Bereichen Warenverkehr, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Straßenverkehr, Luftverkehr, Fischerei und Programme der Union, wie im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt, Abhilfemaßnahmen wie etwa die Aussetzung von Verpflichtungen aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder ergänzenden Abkommen zu ergreifen; ferner sollte sie befugt werden, Abhilfemaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten.

(10)

Um es der Union zu ermöglichen, rechtzeitig zu reagieren, wenn einschlägige Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, sollte die Kommission befugt werden, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der Vorteile, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Anhangs über ökologische/biologische Erzeugnisse und des Anhangs über Arzneimittel gewährt werden, zu fassen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten.

(11)

In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß den Abkommen erforderlichen Informationen oder Notifikationen zu übermitteln, es sei denn, in den Abkommen wird auf andere spezifische Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen, und das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist. Gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV hat die Kommission den Rat im Vorfeld zu konsultieren, beispielsweise indem sie ihm die Grundzüge der Vorlagen der Union, die dem Schiedsgericht übermittelt werden sollen, übermittelt und den Bemerkungen des Rates dazu umfassend Rechnung trägt.

(12)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu spezifischen Angelegenheiten, die unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, in den Bereichen Luftverkehr, Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet Zoll und Mehrwertsteuer sowie soziale Sicherheit schließen.

(13)

Es ist daher erforderlich, Rahmenbedingungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, wenn sie beschließen, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Luftverkehr, Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet Zoll und Mehrwertsteuer sowie soziale Sicherheit zu schließen, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Mitgliedstaaten zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateralen Vereinbarungen oder Abkommen; dies muss auf eine Weise erfolgen, die sicherstellt, dass sie mit dem Zweck des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und dem Binnenmarkt und dem breiteren Interesse der Union Rechnung tragen. Zudem sollten Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen unterrichten.

(14)

Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel FINPROV.1(3) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 weder für Gibraltar gilt noch auf dessen Gebiet Wirkungen entfaltet. Wie in dieser Erklärung vorgesehen, "schließt [dies] jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus" und werden diese gesonderten Abkommen "unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, […] der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen".

(15)

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel COMPROV.2 [Ergänzende Übereinkünfte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

(16)

Als aus der Union ausgetretenes Land befindet sich das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Union in einer anderen und außergewöhnlichen Situation, die sich von der Situation anderer Drittländer, mit denen die Union Abkommen ausgehandelt und geschlossen hat, unterscheidet. Gemäß dem Austrittsabkommen gilt während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht; daher gibt es nach dem Ende dieses Zeitraums eine sehr starke Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Union, insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Gemeinsame Fischereipolitik sowie Freiheit, Recht und Sicherheit. Der Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020; anschließend werden die im Austrittsabkommen vorgesehenen Bestimmungen über andere Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt den reibungslosen Abschluss dieser Zusammenarbeit in einer Reihe von Bereichen regeln. Falls die Abkommen nicht am 1. Januar 2021 in Kraft treten, wird der Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auf ein Niveau sinken, das weder wünschenswert noch im Interesse der Union ist und zu Beeinträchtigungen der Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich führen wird. Solche Beeinträchtigungen können durch die vorläufige Anwendung der Abkommen begrenzt werden.

(17)

Angesichts der außergewöhnlichen Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union und der durch das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 bedingten Dringlichkeit sowie des Umstands, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat genügend Zeit für die angemessene Prüfung des geplanten Beschlusses über den Abschluss der Abkommen und der Wortlaute der Abkommen gegeben werden muss, sollten die Abkommen daher vorläufig angewandt werden, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(18)

Aufgrund des mit nur sieben Tagen vor Ende des Übergangszeitraums äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund sollten die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen beginnen. Diese sprachjuristische Überarbeitung sollte baldmöglichst abgeschlossen werden. Anschließend sollten die Parteien im Wege von diplomatischen Notenwechseln diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen als verbindlich und endgültig festlegen. Diese überarbeiteten Wortlaute sollten die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzen.

(19)

Die Abkommen sollten unterzeichnet und die beigefügten Erklärungen sowie die beigefügte Notifikation im Namen der Union genehmigt werden.

(20)

Die Unterzeichnung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf Aspekte, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag") fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Aspekte, die nicht unter den Euratom-Vertrag fallen, wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

(2)   Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

(3)   Die Wortlaute der Abkommen sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission vertritt die Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen, die gemäß den Artikeln INST.1 [Partnerschaftsrat] und INST.2 [Ausschüsse] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, sowie in allen zusätzlichen Handelssonderausschüssen oder Sonderausschüssen, die gemäß Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] Absatz 4 Buchstabe g des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und INST.2 [Ausschüsse] Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden.

Jedem Mitgliedstaat ist es gestattet, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrats und anderer gemeinsamer Gremien, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten.

(2)   Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung eines dieser gemeinsamen Gremien oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens erhält, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens.

Ferner wird der Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Partnerschaftsrates, des Handelspartnerschaftsausschusses, der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse sowie die Einleitung des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält Entwürfe der Protokolle sowie alle Dokumente, die mit diesen Tagungen oder der Einleitung von Verfahren in Zusammenhang stehen.

(3)   Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.

(4)   In den ersten fünf Jahren nach dem 1. Januar 2021 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Bericht.

Artikel 3

(1)   Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der unten in Buchstabe a bis i aufgeführten Maßnahmen in der Union in Kraft tritt, wird jeder Beschluss der Union, solche Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen getroffen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

a)

die Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel GOODS.19 [Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts];

b)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel LPFOFCSD.3.12 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

c)

die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel LPFOFCSD.9.4 [Ausgleichsmaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

d)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel ROAD.11 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

e)

Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle eines Entzugs oder einer Einschränkung des Zugangs] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

f)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel FISH.14 [Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

g)

die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] und Artikel UNPRO.3.20 [Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

h)

ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder ein Sachverständigenpanel-Verfahren, Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

i)

die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel INST.36 [Schutzmaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

(3)   Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.

(4)   Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5)   Vor der Annahme eines spezifischen Rechtsakts über die Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen überprüft der Rat die im vorliegenden Artikel dargelegten Vorkehrungen.

Artikel 4

Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten erklären, dass sich aus der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erhebliche Schwierigkeiten für sie ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Fischerei, prüft die Kommission das entsprechende Ersuchen vorrangig und befasst im Einklang mit den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so wird die Angelegenheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Überprüfungen behandelt. Bestehen diese Schwierigkeit fort, so werden die erforderlichen Schritte unternommen, um ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, mit dem die erforderlichen Änderungen am Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgenommen werden.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union jegliche Beschlüsse zu fassen, um

a)

nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absatz 3 des Anhangs TBT-4 [ökologische/biologische Erzeugnisse] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen;

b)

im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absätze 5 und 6 des Anhangs TBT-4 [ökologische/biologische Erzeugnisse] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen;

c)

von einer Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Dokumente über die Gute Herstellungspraxis für Herstellungsanlagen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ausstellenden Behörde zu akzeptieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Union diese amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis im Einklang mit Artikel 5 [Anerkennung von Inspektionen] Absätze 3 und 4 des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit akzeptiert;

d)

alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen für den Austausch amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 6 [Austausch amtlicher GHP-Dokumente] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und für den Informationsaustausch mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs über Inspektionen von Herstellungsanlagen gemäß Artikel 7 [Schutzmaßnahmen] dieses Anhangs anzunehmen;

e)

die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 [Aussetzung] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden und gemäß Artikel 8 [Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften] Absatz 3 dieses Anhangs in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten;

f)

für alle oder einige der in Anlage C des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 [Aussetzung] Absatz 1 jenes Anhangs ganz oder teilweise auszusetzen.

(2)   Es gilt Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:

a)

Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;

b)

im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.

Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:

a)

Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;

b)

im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.

Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sind befugt, mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 41 des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle oder in Bezug auf Sachverhalte, die nicht unter das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den folgenden Bedingungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:

a)

Das geplante Abkommen ist mit dem Funktionieren des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder des Binnenmarktes vereinbar und darf diese nicht untergraben;

b)

das geplante Abkommen ist mit dem Unionsrecht vereinbar und darf weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen;

c)

das geplante Abkommen entspricht dem im AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.

Artikel 8

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 oder ein bilaterales Abkommen im Sinne von Artikel 7 auszuhandeln, hält die Kommission über die Verhandlungen, die er mit dem Vereinigten Königreich über solche Vereinbarungen oder Abkommen führt, auf dem Laufenden und ersucht sie gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.

(2)   Nach Abschluss der Verhandlungen legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den daraus resultierenden Entwurf der Vereinbarung oder des Abkommens vor. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat davon unverzüglich in Kenntnis.

(3)   Spätestens drei Monate nach Erhalt des Entwurfs der Vereinbarung oder des Abkommens entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 6 Absatz 1 bzw. 3 oder aber des Artikels 7 erfüllt sind. Der betreffende Mitgliedstaat darf die fragliche Vereinbarung oder das fragliche Abkommen unterzeichnen und schließen, wenn die Kommission zu der Entscheidung gelangt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder Übereinkunft oder, wenn es sich um eine vorläufig anwendbare Vereinbarung oder ein vorläufig anwendbares Abkommen handelt, binnen eines Monats nach Beginn der vorläufigen Anwendung eine Ausfertigung der Vereinbarung oder des Abkommens.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, unterrichten die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen.

Artikel 10

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel COMPROV.2 [Ergänzende Übereinkünfte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

Artikel 11

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 12

(1)   Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit werden die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich darüber, dass ihre für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich die Union vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 unterrichtet, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind.

(3)   Die Fassungen der Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen.

Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt.

Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an.

(4)   Der Präsident des Rates nimmt die in Absatz 2 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor und übermittelt die diplomatische Note im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 2.

Artikel 13

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und in Artikel 19 des Geheimschutzabkommens vorgesehene(n) Notifikation(en) im Namen der Union vor.

Artikel 14

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen und die beigefügte Notifikation werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 15

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Dezember 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).


31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/11


BESCHLUSS (Euratom) 2020/2253 DES RATES

vom 29. Dezember 2020

über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Februar 2020 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen ermächtigt. Diese Verhandlungen führten zu einem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) und einem Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (im Folgenden „Kernenergieabkommen“) (im Folgenden gemeinsam "Abkommen").

(2)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen, nämlich die Assoziierung mit dem Forschungs- und Ausbildungsprogramm von Euratom und dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, wirtschaftliche Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollte daher im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit im Namen der Union unterliegen einem gesonderten Verfahren.

(3)

Es sei daran erinnert, dass Entwürfe bilateraler Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich, einschließlich Abkommen über den Austausch wissenschaftlicher oder industrieller Informationen im Nuklearbereich, im Rahmen des Euratom-Vertrags geschlossen werden können, sofern die Bedingungen und Verfahrensvorschriften der Artikel 29 und 103 dieses Vertrags eingehalten werden.

(4)

Angesichts der außergewöhnlichen Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union und die Gemeinschaft und der durch das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 bedingten Dringlichkeit sollte das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Aus denselben Gründen sollte das Kernenergieabkommen unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die endgültige sprachjuristische Überarbeitung abgeschlossen sind und die Vertragsparteien die abschließend überarbeiteten Sprachfassungen als verbindlich und endgültig festgelegt haben.

(5)

Aufgrund des mit nur sieben Tagen vor Ende des Übergangszeitraums äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund sollten die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen beginnen. Diese sprachjuristische Überarbeitung sollte baldmöglichst abgeschlossen werden. Anschließend sollten die Parteien im Wege von diplomatischen Notenwechseln diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen als verbindlich und endgültig festlegen. Diese überarbeiteten Wortlaute sollten die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzen.

(6)

Dem Abschluss des Kernenergieabkommens durch die Kommission sollte zugestimmt werden.

(7)

Dem Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte zugestimmt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dem Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie wird unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen zugestimmt.

(2)   Dem Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, wird im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unter den Bedingungen gemäß Artikel 3 zugestimmt.

(3)   Der Wortlaut des in Absatz 1 genannten Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Der Wortlaut des in Absatz 2 genannten Abkommens ist dem Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates (1) beigefügt.

Artikel 2

(1)   Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die in Absatz 2 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen.

Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt.

Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen von Anfang an.

(3)   Die vorläufige Anwendung gemäß Absatz 1 wird im Wege eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Wortlaut dieses Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Der Präsident des Rates teilt dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/2252 mit, dass die für die vorläufige Anwendung des Abkommens erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren der Union erfüllt bzw. abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich der Union vor dem in Absatz 1 genannten Datum mitgeteilt hat, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind.

(3)   Die Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen.

Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt.

Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens von Anfang an.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).


31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/14


HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS

 


31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/1463


ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND BETREFFEND SICHERHEITSVERFAHREN FÜR DEN AUSTAUSCH UND DEN SCHUTZ VON VERSCHLUSSSACHEN

 


31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/1475


Erklärungen nach dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN

1.

Mit dem Ziel, eine dauerhafte und stabile Beziehung zwischen autonomen Rechtsgebieten aufzubauen, vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich eine strukturierte Regulierungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen. In dem gemeinsamen Willen, die Finanzstabilität, die Marktintegration und den Schutz von Anlegern und Verbrauchern zu wahren, sollen diese Vorkehrungen Folgendes ermöglichen:

den bilateralen Austausch von Einschätzungen und Analysen über Regulierungsinitiativen und andere Fragen von Interesse,

Transparenz und einen angemessenen Dialog im Zuge der Verfahren zur Annahme, Aussetzung und Rücknahme von Gleichwertigkeitsbeschlüssen, und

eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung unter anderem, wo es angebracht ist, in internationalen Einrichtungen.

2.

Beide Vertragsparteien werden bis März 2021 eine Vereinbarung über den Rahmen dieser Zusammenarbeit schließen. Dabei erörtern die Vertragsparteien unbeschadet der Eigenständigkeit und Autonomie ihrer Entscheidungsprozesse unter anderem ihr künftiges Vorgehen bei das Rechtsverhältnis zwischen ihnen betreffenden Gleichwertigkeitsbeschlüssen.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZUR BEKÄMPFUNG SCHÄDLICHER STEUERREGELUNGEN

Die Europäische Union (1)und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Teilnehmer“) billigen die nachstehende Gemeinsame politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen.

Die Teilnehmer bekräftigen im Sinne der globalen Grundsätze eines fairen Steuerwettbewerbs ihre Entschlossenheit, schädliche Steuerregelungen zu bekämpfen, insbesondere solche, die die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Sinne von Aktion 5 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) erleichtern könnten. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Teilnehmer ihre Zusage, die Grundsätze zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen im Einklang mit dieser Gemeinsamen Politischen Erklärung anzuwenden.

Zu schädlichen Steuerregelungen zählen Regelungen der Unternehmensbesteuerung, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten, einschließlich des Standorts von Unternehmensgruppen, in den Hoheitsgebieten der Teilnehmer spürbar beeinflussen oder beeinflussen können. Der Begriff der Steuerregelung umfasst sowohl Gesetze und sonstige Vorschriften als auch Verwaltungspraktiken.

Bewirkt eine Steuerregelung – gemessen an den beim Teilnehmer üblicherweise geltenden Besteuerungsniveaus – eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, erfüllt sie das „Gateway-Kriterium“ und ist als potenziell schädlich zu betrachten. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Steuergrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des auf weltweiter Ebene verfolgten Ansatzes sind bei der Beurteilung, ob eine Unternehmensbesteuerung schädlich ist, die folgenden Schlüsselfaktoren zu bewerten, nämlich,

a)

ob die Vorteile den Inlandsmarkt nicht berühren, sodass sie sich nicht auf die innerstaatliche Steuergrundlage auswirken, oder lediglich Gebietsfremden gewährt werden,

b)

ob die Regelung, aufgrund derer die Vorteile gewährt werden, keine substanzielle Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz im Hoheitsgebiet des Teilnehmers, der diese steuerlichen Vorteile bietet, voraussetzt,

c)

ob die Regeln für die Gewinnermittlung im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen,

d)

ob es der Steuerregelung an Transparenz mangelt, ob ihre Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene gelockert oder intransparent gehandhabt werden oder ob kein wirksamer Informationsaustausch über die Regelung stattfindet.

Die Teilnehmer sollten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Regelungen auf die Anwendung dieser Grundsätze in den Gebieten, für die sie besondere Verantwortlichkeiten oder steuerliche Vorrechte haben, hinwirken.

Die Teilnehmer sollten einen jährlichen Dialog führen, um die Anwendung dieser Grundsätze zu erörtern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR GELDPOLITIK UND SUBVENTIONSKONTROLLE

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen, wonach das geldpolitische Handeln einer Zentralbank nicht unter Teil zwei Teilbereich eins [Handel] Titel XI [Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung] Kapitel drei [Subventionskontrolle] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich fällt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SUBVENTIONSKONTROLLE

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Teilnehmer“) billigen die nachstehende Politische Erklärung zur Subventionskontrolle.

Die in dieser gemeinsamen Erklärung enthaltenen Leitlinien geben wieder, was die Teilnehmer in den nachstehend aufgeführten Bereichen unter einer sachgerechten Subventionspolitik verstehen.

Diese Leitlinien sind für die Teilnehmer nicht bindend, können aber von ihnen in ihren Subventionskontrollsystemen berücksichtigt werden.

Die Teilnehmer können vereinbaren, diese Leitlinien zu aktualisieren.

Subventionen für die Entwicklung benachteiligter Gebiete

1.

Subventionen dürfen für die Entwicklung benachteiligter oder armer Gebiete oder Regionen gewährt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Subvention kann Folgendes berücksichtigt werden:

die soziale und wirtschaftliche Lage des betreffenden benachteiligten Gebiets,

die Größe des Begünstigten und

der Umfang des Investitionsvorhabens.

2.

Der Begünstigte sollte einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Investitionskosten leisten. Die Subvention sollte nicht in erster Linie bezwecken oder bewirken, dem Begünstigten einen Anreiz zu bieten, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu verlagern.

Verkehr

1.

Flughäfen dürfen Subventionen für Infrastrukturinvestitionen und für Betriebskosten gewährt werden, wobei die Größe des Flughafens gemessen am jährlichen Passagieraufkommen zu berücksichtigen ist. Um Subventionen zur Finanzierung von Betriebskosten zu erhalten, sollte ein Flughafen, sofern es sich nicht um einen kleinen Regionalflughafen handelt, seine Fähigkeit nachweisen, innerhalb einer Frist, die das progressive Auslaufen der Subvention ermöglicht, seine künftige Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten.

2.

Subventionen für Straßeninfrastrukturprojekte dürfen gewährt werden, wenn sie so konzipiert sind, dass sie nicht einem einzelnen Wirtschaftsbeteiligten oder Wirtschaftszweig zugutekommen, sondern der Gesellschaft insgesamt. Bei der Gewährung der Subvention sollte der offene, diskriminierungsfreie Zugang aller Nutzer zu der betreffenden Infrastruktur gewährleistet werden. (2)

3.

Häfen dürfen Subventionen für Baggerarbeiten oder für Infrastrukturprojekte gewährt werden, sofern sie auf den zur Inangriffnahme des Vorhabens erforderlichen Mindestbetrag begrenzt sind.

Forschung und Entwicklung

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (3) dürfen subventioniert werden. Dazu zählen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, insbesondere die Entwicklung neuer, hochinnovativer Technologien, die dem Produktivitätswachstum und der Wettbewerbsfähigkeit Auftrieb verschaffen, soweit die Subventionen erforderlich und verhältnismäßig sind und nicht in erster Linie bezwecken oder bewirken, dass diese Tätigkeiten im Gebiet der anderen Vertragspartei ausgelagert oder eingestellt werden. Subventionen dürfen auch in Verbindung mit anderen Initiativen gewährt werden, beispielsweise für neue Produktionsverfahren, einschlägige Infrastruktur, Innovationsverbünde und digitale Innovationszentren. Die Höhe der Subvention sollte neben anderen Faktoren das mit dem Vorhaben verbundene Risiko, den Umfang der mit ihm einhergehenden technologischen Innovation, die Marktnähe des Vorhabens und seinen Beitrag zur Wissensgenerierung widerspiegeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU ANHANG ENER-4

Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass das im Anhang ENER-4 genannte Ziel einer Maximierung der Vorteile des Handels bedeutet, dass – innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Grenzen – die Handelsregelungen

so effizient wie möglich sein sollten und

unter normalen Umständen dazu führen sollten, dass die Stromflüsse durch die Stromverbindungsleitungen mit den Preisen auf den Day-ahead-Märkten der Vertragsparteien im Einklang stehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL EXC.1 [ALLGEMEINE AUSNAHMEN] UND ARTIKEL EXC.4 [AUSNAHMEN ZUR WAHRUNG DER SICHERHEIT]

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:

1.

Artikel EXC.1 [Allgemeine Ausnahmen] und Artikel EXC.4 [Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit] schließen sich nicht gegenseitig aus. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sicherheitsinteresse einer Vertragspartei gleichzeitig als „wesentliches Sicherheitsinteresse“ für die Zwecke von Artikel EXC.4 [Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit] und als Angelegenheit der „öffentlichen Sicherheit“ oder der „öffentlichen Ordnung“ für die Zwecke von Artikel EXC.1 [Allgemeine Ausnahmen] eingestuft wird.

2.

Artikel EXC.1 [Allgemeine Ausnahmen] und Artikel EXC.4 [Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit] sind insbesondere hinsichtlich der Begriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“, „öffentliche Sicherheit“, „öffentliche Sittlichkeit“ und „öffentliche Ordnung“ im Einklang mit den dortselbst in Artikel COMPROV.13 [Auslegung] und Artikel OTH [4a] [WTO-Rechtsprechung] enthaltenen Auslegungsregeln des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich auszulegen.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZUM GÜTERKRAFTVERKEHR

Die Vertragsparteien halten fest, dass sich das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zwar nicht auf Visum- oder Grenzverkehrsregelungen für im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätige Güterkraftverkehrsbetreiber erstreckt, eine gute und effiziente Handhabung von Visum- und Grenzverkehrsregelungen für den Güterkraftverkehr jedoch für den Warenverkehr insbesondere über die Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union wichtig ist.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien unbeschadet des Rechts jeder Partei, die Einreise natürlicher Personen in ihr Hoheitsgebiet und ihren befristeten Aufenthalt dort zu regeln, die Einreise und den befristeten Aufenthalt von Kraftfahrern, die gemäß Teil zwei [Handel, Verkehr und Fischerei] Teilbereich drei [Straßenverkehr] Titel I [Transport von Gütern auf der Straße] dieses Abkommens erlaubten Tätigkeiten ausüben, in ihrem internen Recht angemessen zu erleichtern.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU ASYL UND RÜCKKEHR

Zwar enthält das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich keine Bestimmungen zu Asyl, Rückkehr, Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger oder illegaler Migration, doch erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer guten Steuerung der Migrationsströme und die besonderen Umstände an, die sich aus nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen, dem Roll-on-/Roll-off-Fährschiffverkehr, der festen Ärmelkanalverbindung und dem einheitlichen Reisegebiet ergeben.

In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien die Absicht des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten bilaterale Gespräche aufzunehmen, um geeignete praktische Regelungen in Bezug auf Asyl, Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger und illegale Migration im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu erörtern.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU TEIL DREI [STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN] TITEL III [PNR]

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die effektive Nutzung von Passagierdatensätzen (Passenger Name Records, PNR) von anderen Verkehrszweigen als dem Flugverkehr (z. B. See-, Schienen- und Straßenverkehr) operativen Wert für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität hat, und erklären ihre Absicht, die in Teil drei Titel III des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erzielte Einigung zu überprüfen und erforderlichenfalls auszuweiten, wenn die Union einen internen Rechtsrahmen für die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten für andere Verkehrszweige schafft.

Das Abkommen lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs unberührt, bilaterale Abkommen über ein System zur Erhebung von PNR-Daten bei anderen als den im Abkommen genannten Beförderungsunternehmen und zur Verarbeitung dieser Daten zu schließen und dieses System anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht handeln.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU TEIL DREI [STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN] TITEL VII [ÜBERGABE VON PERSONEN]

Nach Teil drei [Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] Titel VII [Übergabe von Personen] Artikel LAW.SURR.77 [Grundsatz der Verhältnismäßigkeit] muss die Zusammenarbeit bei der Übergabe von Personen notwendig und verhältnismäßig sein und es sind die Rechte der gesuchten Person und die Interessen der Opfer zu berücksichtigen sowie die Schwere der Tat, die voraussichtlich zu verhängende Strafe und die Möglichkeit, dass ein Staat weniger einschneidende Maßnahmen ergreift als die Übergabe der gesuchten Person, wobei insbesondere eine unnötig lange Untersuchungshaft vermieden werden sollte.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist während des gesamten Verfahrens im Zusammenhang mit der in Titel VII [Übergabe von Personen] vorgesehenen Entscheidung über die Übergabe von Bedeutung. Hat die vollstreckende Justizbehörde Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ersucht sie um die erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die verfügende Justizbehörde ihren Standpunkt zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darlegen kann.

Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Artikel LAW.SURR 77 [Grundsatz der Verhältnismäßigkeit] und Artikel 93 [Entscheidung über die Übergabe] es den zuständigen Justizbehörden der Staaten ermöglichen, bei der Durchführung von Titel VII [Übergabe von Personen] die Verhältnismäßigkeit und die mögliche Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, und stellen fest, dass dies mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU TEIL DREI [STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN] TITEL IX [AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN]

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für Arbeitgeber wichtig ist, bei der Einstellung von Personen für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, die regelmäßige direkte Kontakte zu schutzbedürftigen Erwachsenen beinhalten, über Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und über jegliche Rechtsverluste, die sich aus diesen Verurteilungen ergeben, zu verfügen. Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, Teil drei [Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen] zu überprüfen und erforderlichenfalls auszuweiten, falls die Union ihren diesbezüglichen Rechtsrahmen ändert.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EU UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ÜBER DEN AUSTAUSCH UND DIE VERTRAULICHE BEHANDLUNG VON VERSCHLUSSSACHEN

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, so bald wie möglich Vereinbarungen zu treffen, die den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ermöglichen. In diesem Zusammenhang bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die Verhandlungen über die Durchführungsvereinbarung zum Geheimschutzabkommen, sobald dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, abzuschließen, um die Anwendung des Geheimschutzabkommens gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zu ermöglichen. Bis dahin können die Vertragsparteien Verschlusssachen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften austauschen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE TEILNAHME AN UNIONSPROGRAMMEN UND DEN ZUGANG ZU DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN SOLCHER PROGRAMME

Die Vertragsparteien erkennen den beiderseitigen Nutzen der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung und Raumfahrt an. Um die künftige Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu fördern, beabsichtigen die Vertragsparteien, für die künftige Zusammenarbeit in Form der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union zu fairen und angemessenen Bedingungen und gegebenenfalls in Form des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen im Rahmen von Unionsprogrammen eine förmliche Grundlage zu schaffen.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Wortlaut von Protokoll I „Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt“, mit dem eine Assoziierung des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Teilnahme an bestimmten Programmen und Tätigkeiten der Union begründet wird, und von Protokoll II „über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union“ während der Verhandlungen über das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nicht abschließend festgelegt werden konnte, da der mehrjährige Finanzrahmen und die entsprechenden Rechtsakte der Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht angenommen waren.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die nachstehenden Protokollentwürfe grundsätzlich vereinbart wurden und dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union zur Erörterung und Annahme vorgelegt werden. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union behalten sich vor, die Teilnahme an den in den Protokollen [I und II] aufgeführten Programmen, Tätigkeiten und Dienstleistungen vor der Annahme der Protokolle zu überprüfen, da die Rechtsakte, in denen die Programme und Tätigkeiten der Union geregelt sind, Änderungen unterworfen sein können. An den Protokollentwürfen müssen möglicherweise ebenfalls Änderungen vorgenommen werden, um ihre Übereinstimmung mit den verabschiedeten Rechtsakten zu gewährleisten.

Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, dass der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Protokolle so bald wie möglich annimmt, damit sie so bald wie möglich umgesetzt werden können, insbesondere mit dem Ziel, dass die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs soweit möglich und im Einklang mit dem Unionsrecht von Anfang an an den genannten Programmen und Tätigkeiten teilnehmen können, was voraussetzt, dass einschlägige Regelungen und Vereinbarungen bestehen.

Die Vertragsparteien weisen ferner auf ihr Engagement im Hinblick auf das Programm PEACE+ hin, das Gegenstand einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung sein wird.

ENTWURF PROTOKOLL I

Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt

Artikel 1: Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

1.

Das Vereinigte Königreich nimmt [ab dem 1. Januar 2021] an den mittels der folgenden Basisrechtsakte eingerichteten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil und trägt zu diesen bei:

a)

Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (4) in Bezug auf Regeln, die die in Artikel 3 Buchstabe c dieser Verordnung genannte Komponente betreffen; [Copernicus]

b)

Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (5) in Bezug auf Regeln, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und aa dieser Verordnung genannten Komponenten betreffen;

c)

Beschluss XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (6);

d)

Verordnung XXX des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (7) („Euratom Programm“);

e)

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER („F4E“) und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (8) („F4E-Entscheidung des Rates“).

Artikel 2: Dauer der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

1.

Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon beginnt am [1. Januar 2021] und währt für die Dauer ihrer Laufzeit oder der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

2.

Das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind während des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Haushaltsmittel für in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] genannte Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon ausgeführt werden, nach Maßgabe des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] teilnahmeberechtigt.

3.

Dieses Protokoll wird zu denselben Bedingungen für das Nachfolgeprogramm des Programms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung („Euratom-Programm“) für den Zeitraum 2026-2027 verlängert und darauf anwendbar sein, es sei denn, eine Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Nachfolgeprogramms im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Entscheidung mit, dieses Protokoll nicht auf dieses Nachfolgeprogramm auszudehnen. Im Falle einer solchen Mitteilung gilt dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr für das Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms. Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an anderen Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon bleibt davon unberührt.

Artikel 3: Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Weltraumprogramm

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln], nimmt das Vereinigte Königreich an der Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms teil und nimmt die Copernicus-Dienste und -Produkte in gleicher Weise in Anspruch wie andere Teilnehmerstaaten (9).

2.

Das Vereinigte Königreich verfügt über uneingeschränkten Zugang zum Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienst (CEMS). Die Modalitäten der Aktivierung und Nutzung sind Gegenstand einer besonderen Vereinbarung.

Detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Diensten, unter anderem in Bezug auf die Durchführung von Artikel UNPRO.3.1 Absatz 4, Artikel UNPRO.3.2 Absatz 4 und Artikel UNPRO.3.3 Absatz 5, werden in der jeweiligen Vereinbarung festgelegt.

3.

Soweit die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien für die betreffenden Politikbereiche vereinbart wird, hat das Vereinigte Königreich als befugter Nutzer Zugang zu den Komponenten des Copernicus-Sicherheitsdienstes. Die Modalitäten der Aktivierung und Nutzung sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen.

Detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Diensten, unter anderem in Bezug auf die Durchführung von Artikel UNPRO.3.1 Absatz 4, Artikel UNPRO.3.2 Absatz 4 und Artikel UNPRO.3.3 Absatz 5, werden in den jeweiligen Vereinbarungen festgelegt.

4.

Für die Zwecke des Absatzes 3 beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich oder den Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und der betreffenden Einrichtung der Union nach der Festlegung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Copernicus in diesem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen über den Zugang zu diesen Diensten so bald wie möglich.

Sollte sich die Vereinbarung erheblich verzögern oder als unmöglich erweisen, prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, wie die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Copernicus und seine Finanzierung in Anbetracht dieser Situation angepasst werden können.

5.

Für die Teilnahme der Vertreter des Vereinigten Königreichs an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gelten die Regeln und Verfahren für die Teilnahme an diesem Gremium unter Berücksichtigung des Drittlandstatus des Vereinigten Königreichs.

Artikel 4: Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa

1.

Vorbehaltlich des Artikels 6 nimmt das Vereinigte Königreich als assoziiertes Land an allen Teilen des Programms Horizont Europa gemäß Artikel 4 der Verordnung XXX teil, das mittels des mit dem Beschluss XXX über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ eingerichteten Spezifischen Programms sowie eines Finanzbeitrags an das mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut durchgeführt wird.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln], können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und an indirekten Maßnahmen zu Bedingungen teilnehmen, die den für Rechtsträger der Union geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

3.

Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, können sich das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen nach Maßgabe der zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedeten Unionsrechtsakte beteiligen.

4.

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (10) in der geänderten Fassung und der Beschluss XXX über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021-2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas (11) in der geänderten Fassung gelten für die Teilnahme von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Maßgabe des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln].

5.

Beteiligen sich Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, so sind Vertreter des Vereinigten Königreichs berechtigt, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, was bei Punkten, die das Vereinigte Königreich betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.

6.

Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel UNPRO.2.1 Absatz 5 werden die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan des betreffenden Jahres zur Finanzierung von Horizont Europa ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der Unterstützungsausgaben für das Programm, um einen Betrag erhöht, der den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß [Artikel XXX] der Verordnung [XXX] des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (12) entspricht.

7.

In Bezug auf die Vertretung des Vereinigten Königreichs im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie auf seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für assoziierte Länder.

8.

Eine etwaige Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC“) erfolgt im Einklang mit den Rechtsakten zur Gründung dieses ERIC, wobei sowohl seine Teilnahme an Horizont 2020 gemäß den Bedingungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Teilnahme galten, als auch seine Teilnahme an Horizont Europa gemäß diesem Protokoll berücksichtigt werden.

Artikel 5: Modalitäten für die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus auf das Programm Horizont Europa gemäß Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt]

1.

Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] findet auf das Programm Horizont Europa Anwendung.

2.

Dabei gelten folgende Modalitäten:

a)

Für die Zwecke der Berechnung der automatischen Korrektur bezeichnet der Ausdruck „wettbewerbliche Finanzhilfen“ im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können, mit Ausnahme der finanziellen Unterstützung Dritter im Sinne von Artikel 204 der Haushaltsordnung (13) für den Gesamthaushaltsplan der Union.

b)

Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der in Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] Absatz 1 genannten ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten ursprünglichen Beträgen, die Mitgliedern eines Konsortiums, bei denen es sich um Rechtsträger des Vereinigten Königreichs handelt, im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung zugewiesen werden.

c)

Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen werden über die elektronische Datenbank „eCORDA“ der Europäischen Kommission bestimmt.

d)

Der Ausdruck „interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für die Durchführung eines Programms, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschließlich Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die Programmverwaltung und sonstiger Maßnahmen (14).

e)

Beträge, die internationalen Organisationen als juristischen Personen zugewiesen werden, gelten – sofern diese Organisationen die Endbegünstigten (15) sind – als interventionsunabhängige Kosten.

3.

Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:

a)

Die automatischen Korrekturen für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N werden im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe c genannten eCORDA-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 angewandt, nachdem etwaige Anpassungen gemäß Artikel UNPRO.2.1 Absatz 8 am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa vorgenommen wurden. Berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, für die diese Daten verfügbar sind.

b)

Der Betrag der automatischen Korrektur ergibt sich aus der Differenz zwischen

i)

dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden und

ii)

dem Betrag des angepassten Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen

(A)

dem Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N für dieses Programm und

(B)

dem Gesamtbetrag aller rechtlichen Verpflichtungen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N, einschließlich Unterstützungsausgaben.

Werden in Fällen, in denen Rechtsträger des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen sind, Anpassungen gemäß Artikel UNPRO.2.1 Absatz 8 vorgenommen, so werden die entsprechenden Beträge wettbewerblicher Finanzhilfen nicht in die Berechnung einbezogen.

Artikel 6: Ausschluss vom Fonds des Europäischen Innovationsrats

1.

Das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs nehmen nicht an dem im Rahmen von Horizont Europa eingerichteten Fonds des Europäischen Innovationsrats (EIC) teil. Der EIC-Fonds ist ein Finanzierungsinstrument im Rahmen des EIC-Accelerators unter Horizont Europa, über das Beteiligungsinvestitionen und andere Formen rückzahlbarer Finanzierungen bereitgestellt werden (16).

2.

Von 2021 bis 2027 wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa jährlich um einen Betrag korrigiert, der sich aus der Multiplikation der veranschlagten Beträge, die den Begünstigten des im Rahmen des Programms eingerichteten EIC-Fonds zugewiesen werden, abzüglich der aus Erstattungen und Rückflüssen stammenden Beträge, mit dem in Artikel UNPRO.2.1 Absatz 6 definierten Beitragsschlüssel ergibt.

3.

Wird in einem Jahr N eine Anpassung gemäß Absatz 2 vorgenommen, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs in den Folgejahren um den Betrag nach oben oder unten korrigiert, der sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem veranschlagten Betrag, der Begünstigten des EIC-Fonds zugewiesen wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 und dem Betrag, der Begünstigten des EIC-Fonds im Jahr N zugewiesen wurde, mit dem in Artikel UNPRO.2.1 Absatz 6 definierten Beitragsschlüssel ergibt.

Artikel 7: Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Euratom-Programm

1.

Das Vereinigte Königreich nimmt als assoziiertes Land an allen Teilen des Euratom-Programms teil.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln], können sich Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an sämtlichen Aspekten des Euratom-Programms zu Bedingungen beteiligen, die den für Rechtsträger in Euratom-Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

3.

Nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an direkten Maßnahmen der JRC teilnehmen.

Artikel 8: Besondere Bedingungen für die Teilnahme an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter angelegte Konzept

1.

Das Vereinigte Königreich nimmt als Mitglied am Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („F4E“) gemäß der F4E-Entscheidung des Rates und der ihr beigefügten Satzung („F4E-Satzung“) in der zuletzt geänderten oder künftig zu ändernden Fassung teil und leistet im Rahmen seiner Assoziierung mit dem Euratom-Programm einen Beitrag zur künftigen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an sämtlichen F4E-Tätigkeiten zu Bedingungen teilnehmen, die den für Rechtsträger in Euratom-Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

3.

Vertreter des Vereinigten Königreichs nehmen gemäß der F4E-Satzung an den Sitzungen des F4E teil.

4.

Gemäß Artikel 7 der F4E-Entscheidung des Rates wendet das Vereinigte Königreich auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten gemäß der F4E-Entscheidung des Rates das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an. Gemäß Artikel 8 der F4E-Entscheidung des Rates gewährt das Vereinigte Königreich dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen.

5.

Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

a)

Das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“) gilt für das Gebiet des Vereinigten Königreichs; für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gilt dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen im Sinne von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens.

b)

Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten“) gilt für das Gebiet des Vereinigten Königreichs; für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gilt dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten.

c)

Das Abkommen zwischen Euratom und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung („Abkommen über das breiter angelegte Konzept“) und insbesondere die in Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 genannten Vorrechte und Immunitäten gelten für das Gebiet des Vereinigten Königreichs; für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gilt dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen im Sinne von Artikel 26 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept.

6.

Das Vereinigte Königreich wird von Euratom über etwaige Änderungen des ITER-Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept oder des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten informiert. Jede Änderung, die sich auf die Rechte oder Pflichten des Vereinigten Königreichs auswirken würde, wird im Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union mit dem Ziel erörtert, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an das neue Szenario anzupassen. Jede Änderung, die sich auf die Rechte oder Pflichten des Vereinigten Königreichs auswirken würde, erfordert die förmliche Zustimmung des Vereinigten Königreichs, bevor sie in Bezug auf das Vereinigte Königreich in Kraft tritt.

7.

Euratom und das Vereinigte Königreich können in einem besonderen Abkommen vereinbaren, dass juristische Personen mit Sitz in der Union für eine Teilnahme an Tätigkeiten des Vereinigten Königreichs im Rahmen von F4E in Betracht kommen.

Artikel 9: Gegenseitigkeit

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsträger der Union“ jede Art von Rechtsträger, der in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt.

In Betracht kommende Rechtsträger der Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an Programmen des Vereinigten Königreichs teilnehmen, die den in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] Buchstaben b, c und d dieses Protokolls aufgeführten Programmen gleichwertig sind.

Artikel 10: Geistiges Eigentum

In Bezug auf die in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] dieses Protokolls aufgeführten Programme und Tätigkeiten haben Rechtsträger des Vereinigten Königreichs, die an den unter dieses Protokoll fallenden Programmen teilnehmen, – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln], – im Hinblick auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, Rechte und Pflichten, die jenen der an den betreffenden Programmen und Tätigkeiten teilnehmenden Rechtsträgern der Union gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Protokolls angelaufen sind.

ENTWURF PROTOKOLL II

über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt

Artikel 1: Umfang des Zugangs

Das Vereinigte Königreich hat nach Maßgabe der Bedingungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, der Basisrechtsakte und sonstiger Regeln für die Durchführung der einschlägigen Programme und Tätigkeiten der Union Zugang zu folgenden Diensten:

a)

Diensten im Zusammenhang mit der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking, SST) im Sinne von Artikel 54 der Verordnung XXX (17) [Weltraumverordnung].

Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für Drittländer geltenden Bedingungen im Hinblick auf die drei öffentlich zugänglichen SST-Dienste werden die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU genannten SST-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses (bzw. allen Rechtsvorschriften, die diesen in unveränderter oder abgeänderter Form ersetzen) für das Vereinigte Königreich sowie für öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber erbracht, die im Vereinigten Königreich oder vom Vereinigten Königreich aus tätig sind.

Artikel 2: Dauer des Zugangs

Das Vereinigte Königreich hat zu den in Artikel 1 genannten Diensten während ihrer gesamten Dauer oder während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 Zugang, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Artikel 3: Besondere Bedingungen für den Zugang zu SST-Diensten

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung XXX genannten öffentlich zugänglichen SST-Diensten wird auf Antrag und zu den für Drittländer geltenden Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gewährt (18).

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu SST-Diensten nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d des Basisrechtsakts unterliegt, sofern verfügbar (19), den für Drittländer geltenden Bedingungen.

ERKLÄRUNG ZUR ANNAHME VON ANGEMESSENHEITSBESCHLÜSSEN IN BEZUG AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH

Die Vertragsparteien nehmen die Absicht der Europäischen Kommission zur Kenntnis, unverzüglich das Verfahren zur Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen – im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung – in Bezug auf das Vereinigte Königreich einzuleiten und zu diesem Zweck eng mit den anderen Gremien und Institutionen zusammenzuarbeiten, die an dem entsprechenden Beschlussverfahren beteiligt sind.


(1)  Für die Zwecke der Verpflichtungen in dieser Erklärung gelten Bezugnahmen auf Teilnehmer im Zusammenhang mit der Europäischen Union je nach Sachlage als Bezugnahmen auf die Europäische Union, auf ihre Mitgliedstaaten oder auf die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.

(2)  Unter Diskriminierung ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass Vergleichbares unterschiedlich behandelt wird und diese unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

(3)  Forschung und Entwicklung im Sinne des Frascati-Handbuchs der OECD.

(4)  [ABl. L.... vom ...., S. ...]

(5)  [ABl. L.... vom ...., S. ...]

(6)  [ABl. L.... vom ...., S. ...]

(7)  [ABl. L.... vom ...., S. ...]

(8)  [ABl. L.... vom ...., S. … - der geänderten Fassung]

(9)  Die Bezugnahmen auf „Teilnehmerstaaten“ sind nach Verabschiedung der Basisrechtsakte an deren Terminologie anzupassen.

(10)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(11)  [ABl. ... .]

(12)  [ABl. ... , COM(2020) 441]

(13)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. EU L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(14)  „Sonstige Maßnahmen“ können Preise, Finanzierungsinstrumente, technische/wissenschaftliche Dienstleistungen durch die JRC, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Übertragungsvereinbarungen sowie Sachverständige (Gutachter, Projektbegleitung) umfassen.

(15)  Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren). Diese Definition soll durch eine Definition aus einem Rechtsakt ersetzt werden;

(16)  Diese Definition soll durch eine Definition aus einem Rechtsakt ersetzt werden; in der endgültigen Fassung des Protokolls soll in einer Fußnote auf diesen Rechtsakt verwiesen werden (die letzte Definition des EIC-Fonds im Rahmen von Horizont 2020 enthält der Beschluss C(2020) 4001 der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2019) 5323). Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Protokolls keine Definition in Bezug auf Horizont Europa verfügbar, muss die Definition möglicherweise überarbeitet werden.

(17)  Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (COM/2018/447 final) (ABl. L XXX vom XXX, S. X).

(18)  Vorbehaltlich der endgültigen Bedingungen des Basisrechtsakts sowie einer Einigung der beiden Vertragsparteien auf die Bedingungen für die Erbringung der SST-Dienste.

(19)  Vorbehaltlich der endgültigen Bedingungen des Basisrechtsakts sowie einer Einigung der beiden Vertragsparteien auf die Bedingungen für die Erbringung der SST-Dienste.


31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/1486


Abkommen über Handel und Zusammenarbeit EU-VK – Mitteilung der Union

Die Europäische Union teilt dem Vereinigten Königreich in Bezug auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) Folgendes mit:

A.    MITTEILUNG IM NAMEN DER UNION ÜBER DIE EUROPÄISCHE STAATSANWALTSCHAFT (EUSTA)

Artikel LAW.OTHER.134 Absatz 7 Buchstaben d und g

1.

Gemäß Teil drei [Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] Artikel LAW.MUTAS.114 [Definition der zuständigen Behörde] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie Artikel LAW.OTHER.134 Absatz 7 [Mitteilungen] Buchstabe d dieses Abkommens teilt die Union hiermit in eigenem Namen dem Vereinigten Königreich mit, dass die EUStA in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (1) für die Zwecke von Teil drei [Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] Titel VIII [Gegenseitige Amtshilfe] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als die zuständige Behörde gilt. Diese Mitteilung gilt ab dem Datum, das in dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates gefassten Beschluss der Kommission festgelegt ist. Das Vereinigte Königreich wird von diesem Datum in Kenntnis gesetzt.

2.

Gemäß Teil drei [Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] Artikel LAW.CONFISC.21 Absatz 2 [Behörden] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und Artikel LAW.OTHER.134 Absatz 7 [Mitteilungen] Buchstabe g dieses Abkommens teilt die Union hiermit in eigenem Namen dem Vereinigten Königreich mit, dass die EUStA in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates für die Zwecke des Stellens und gegebenenfalls der Ausführung von Sicherstellungsersuchen nach Teil drei [Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] Titel XI [Sicherstellung und Beschlagnahme] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als die zuständige Behörde sowie als die zentrale Behörde für das Versenden und Beantworten solcher Ersuchen gilt. Diese Mitteilung gilt ab dem Datum, das in dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates gefassten Beschluss der Kommission festgelegt ist. Das Vereinigte Königreich wird von diesem Datum in Kenntnis gesetzt.

3.

Ersuchen sind an die Zentralstelle der EUStA zu richten.

B.    MITTEILUNG IM NAMEN DER UNION ÜBER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ZWECKE DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN

1.

Aufgrund der späten Unterzeichnung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgt die Mitteilung der Union über die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Bestimmungen spätestens am 31. Januar 2021.

Liste der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die bei Inkrafttreten oder Beginn der Anwendung dieses Abkommens eine Mitteilung erfordern:

a)

Artikel LAW.OTHER 134 Absatz 7 Buchstabe a: Mitteilung der PNR-Zentralstellen, die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke des Empfangs und der Verarbeitung von PNR-Daten gemäß Titel III [Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR)] eingerichtet oder benannt wurden;

b)

Artikel LAW.OTHER 134 Absatz 7 Buchstabe b: Mitteilung der Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats für die Vollstreckung eines Haftbefehls zuständig ist;

c)

Artikel LAW.OTHER 134 Absatz 7 Buchstabe b: Mitteilung der Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats für die Ausstellung eines Haftbefehls zuständig ist;

d)

Artikel LAW.OTHER 134 Absatz 7 Buchstabe c: Mitteilung an die Behörde, die für die Entgegennahme von Anträgen auf Durchlieferung einer gesuchten Person durch das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu Zwecken der Übergabe zuständig ist;

e)

Artikel LAW.OTHER 134 Absatz 7 Buchstabe e: Mitteilung der zentralen Behörde, die für den Austausch von Informationen aus dem Strafregister nach Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen] und für den Austausch nach Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig ist;

f)

Artikel LAW.OTHER 134 Absatz 7 Buchstabe f: Mitteilung der zentralen Behörde, die für das Versenden und Beantworten von Ersuchen nach Titel XI [Sicherstellung und Beschlagnahme] sowie für die Ausführung solcher Ersuchen oder deren Übermittlung an die für ihre Ausführung zuständigen Behörden zuständig ist.

2.

Gemäß Artikel SSC.11 Absatz 2 [Entsandte Arbeitnehmer] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit teilt die Union hiermit dem Vereinigten Königreich Folgendes mit:

Kategorie A: Mitgliedstaaten, die den Wunsch geäußert haben, ab dem 1. Januar 2021 von Artikel SSC.10 [Allgemeine Vorschriften] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abzuweichen: Österreich, Ungarn, Portugal, Schweden;

Kategorie B: Mitgliedstaaten, die nicht den Wunsch geäußert haben, ab dem 1. Januar 2021 von Artikel SSC.10 [Allgemeine Vorschriften] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abzuweichen: - ;

Kategorie C: Mitgliedstaaten, die nicht angegeben haben, ob sie ab dem 1. Januar 2021 von Artikel SSC.10 [Allgemeine Vorschriften] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abweichen möchten oder nicht: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.

3.

Die Mitteilungen zu den Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit über die Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten oder Beginn der Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgen können, werden je nach Fall zu gegebener Zeit innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Fristen folgen.

(1)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).