ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 443

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
30. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Tags, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind [2020/2246]

1

 

*

Beschluss Nr. 3/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2247]

3

 

*

Beschluss Nr. 4/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht [2020/2248]

6

 

*

Beschluss Nr. 5/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]

13

 

*

Beschluss Nr. 6/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2250]

16

 

*

Beschluss Nr. 7/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 22. Dezember 2020 zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden [2020/2251]

22

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/1


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung des Tags, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind [2020/2246]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Austrittsabkommens finden die auf Unionsbürger anwendbaren Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach Teil Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, sofern diese Staaten einerseits entsprechende auf Unionsbürger anwendbare Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich und andererseits entsprechende auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbare Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben und anwenden.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Austrittsabkommens legt der Gemeinsame Ausschuss nach Notifikation des Tags des Inkrafttretens dieser Übereinkünfte durch das Vereinigte Königreich und die Union den Tag fest, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

(3)

Die Union hat mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen (2) sowie mit der Schweizer Eidgenossenschaft (3) entsprechende Übereinkünfte geschlossen, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind. Das Vereinigte Königreich hat mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen (4) sowie mit der Schweizer Eidgenossenschaft (5) entsprechende Übereinkünfte geschlossen, die auf Unionsbürger anwendbar sind.

(4)

Angesichts der Notifikationen des Tags des Inkrafttretens der in Erwägungsgrund 3 genannten Übereinkünfte durch das Vereinigte Königreich und die Union sollte der 1. Januar 2021 als der Tag festgelegt werden, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Austrittsabkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der 1. Januar 2021 wird als der Tag festgelegt, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2020.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der Ko-Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss Nr. 210/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens.

(3)  Beschluss Nr. 1/2020 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

(4)  Abkommen über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten, unterzeichnet in London am 28. Januar 2020.

(5)  Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Abkommen über die Freizügigkeit von Personen, unterzeichnet in Bern am 25. Februar 2019.


30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/3


BESCHLUSS Nr. 3/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

zur Änderung des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2247]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen am Austrittsabkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) Bestandteil dieses Abkommens.

3)

Zwei Rechtsakte über CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die in Anhang 2 Nummer 9 des Protokolls aufgeführt sind und nach Artikel 5 Absatz 4 des genannten Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, betreffen nicht das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge in der Union. Sie sollten daher aus Anhang 2 des Protokolls gestrichen werden.

4)

Acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarktes für Waren in Bezug auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind und die zum Zeitpunkt ihrer Annahme nicht berücksichtigt wurden, sollten in Anhang 2 des Protokolls aufgenommen werden.

5)

Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 2 des Protokolls aufgeführt sind, sollten drei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 2 des Protokolls wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „9. Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

„—

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“;

2.

unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (1)“;

3.

unter der Überschrift „23. Chemikalien und chemische Erzeugnisse“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern (2)“;

4.

unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Artikel 2 bis 7, Artikel 14 und Artikel 17 sowie die Teile A, B, C, D und F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (3)“;

5.

unter der Überschrift „29. Lebensmittel – allgemein“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (4)“;

6.

unter der Überschrift „42. Pflanzenvermehrungsmaterial“ werden folgende Einträge angefügt:

„—

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (5)

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (6)

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (7)“;

7.

unter der Überschrift „47. Sonstiges“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern“

8.

unter der Überschrift „4. Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ wird nach dem Eintrag „Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates“ folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die Zollpräferenzen für die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union förderfähigen Länder im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar sind,

sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ bzw. einen ‚Mitgliedstaat‘ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen,

sind die Bezugnahmen auf den ‚Markt der Union‘ in Artikel 2 Buchstabe k und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, und

sind die Bezugnahmen auf ‚Hersteller in der Union‘ und den ‚Wirtschaftszweig der Union‘ in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie die Hersteller oder den Wirtschaftszweig des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland umfassen.“;

9.

unter der Überschrift „5. Handelspolitische Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in der Verordnung (EU) 2016/1036, der Verordnung (EU) 2016/1037, der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Außerdem können Importeure, die bei der Einfuhr von in Nordirland verzollten Waren von der Union erhobene Antidumping- oder Ausgleichszölle entrichtet haben, die Erstattung dieser Zölle ausschließlich nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 beantragen.“

10.

unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die bilateralen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in den nachstehend aufgeführten Verordnungen nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.“

11.

unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ folgende Anmerkung angefügt:

„In Bezug auf die Anwendung dieser Artikel und Teile auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ist jede Bezugnahme auf ‚3. Juli 2021‘ in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 als Bezugnahme auf ‚1. Januar 2022‘ zu verstehen. Die Artikel 2, 3, 14 und 17 sowie Teil F des Anhangs gelten nur, soweit sie sich auf die Artikel 4 bis 7 beziehen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(4)  ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.

(5)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.

(6)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(7)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.


30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/6


BESCHLUSS Nr. 4/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGERICHTETEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht [2020/2248]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS

Gestützt auf das Protokoll zu Irland/Nordirland des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 –

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) in Bezug auf:

a)

die Bedingungen für die Annahme, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird,

b)

die Kriterien für die Annahme, dass bei einer Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht.

Artikel 2

Nichtgewerbliche Veredelung

Es wird davon ausgegangen, dass eine Ware nicht gewerblich veredelt wird, wenn

a)

die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Einführer“), in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 500 000 GBP erzielt hat oder

b)

die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt:

i)

zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich;

ii)

zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dauerhaft Teil eines vom Einführer in Nordirland errichteten Bauwerks werden;

iii)

für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pfledienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer;

iv)

für nicht gewinnorientierte Tätigkeiten in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren durch den Einführer stattfindet, oder

v)

für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer in Betrieben in Nordirland.

Artikel 3

Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht

1.   Bei einer Ware wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn gemäß Artikel 2 davon ausgegangen wird, dass sie nicht gewerblich veredelt wird, und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll beträgt Null, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 5 bis 7 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist;

b)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll übersteigt nicht den nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Zoll, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 5 bis 7 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher in Nordirland oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und die Differenz zwischen dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union und dem nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs anfallenden Zoll beträgt weniger als 3 % des Zollwertes der Ware.

2.   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii gilt nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.

Artikel 4

Bestimmung der anwendbaren Zölle

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt;

b)

der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt.

Artikel 5

Genehmigung für die Zwecke von Artikel 3

1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endnutzung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen.

2.   Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Gütern sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

3.   In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“),

b)

eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird („Referenznummer der Genehmigung“),

c)

die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat,

d)

Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung.

4.   Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung.

5.   Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie.

Artikel 6

Allgemeine Vorschriften über die Genehmigungserteilung

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die

a)

die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen:

i)

Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland,

an dem personelle und technische Ressourcen ständig vorhanden sind und

von dem aus Waren an Endverbraucher verkauft oder zur Endverwendung durch sie bereitgestellt werden und

an dem Zoll-, Handels-, und Transportaufzeichnungen und -informationen verfügbar oder in Nordirland zugänglich sind, und

ii)

falls sie nicht in Nordirland niedergelassen sind, werden ihre zollbezogenen Vorgänge im Vereinigten Königreich durchgeführt und sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland,

b)

sie verpflichten sich, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und sie verpflichten sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden.

Artikel 7

Besondere Bedingungen für die Genehmigungserteilung

1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 6 und folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;

b)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

c)

bei Waren, bei denen erklärt werden soll, dass keine Gefahr besteht, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Transportaufzeichnungen, welche angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b ermöglichen, ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeit und den Warenstrom besitzt.

2.   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder von diesen ihrer Endverwendung zugeführt wurden.

3.   Während des Zeitraums, der zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses endet, kann eine Zulassung vorläufig erteilt werden, wenn der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, Absatz 1 Buchstabe b erfüllt und erklärt, dass er die übrigen Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllt. Die Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung ist auf vier Monate begrenzt, nach deren Ablauf eine ständige Genehmigung erteilt worden sein muss, damit der Händler weiterhin zugelassen ist.

Artikel 8

Informationsaustausch über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls

1.   Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie dieses Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf:

a)

nach Nordirland verbrachte Waren auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind,

b)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und

c)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind.

2.   Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Tag jedes Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat.

3.   Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt.

4.   Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach dem Beschluss 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 über die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland genannten Rechte der Vertreter der Union, mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 5 bis 7 erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen.

5.   Die regelmäßige Übermittlung der oben genannten Informationen beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch am 15. April 2021. Die erste Übermittlung von Informationen umfasst Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Monats vor der Übermittlung.

Artikel 9

Überprüfung und Beendigung

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei bis zum 1. August 2023 im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses ab dem 1. August 2024 nicht mehr angewendet, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschließt vor dem 1. April 2024, sie weiter anzuwenden.

Sollten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss bis zum 1. August 2024, damit ab dem 1. August 2024 geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


ANHANG

Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland für Endverbraucher (nach Artikel 5 des Beschlusses)

ANGABEN ZUM ANTRAG

1.   Belege

Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Niederlassungsnachweis/Nachweis eines ständigen Geschäftssitzes

2.   Sonstige Belege und Angaben, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Alle sonstigen Belege oder Angaben, die als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses genannten Bedingungen durch den Antragsteller erachtet werden.

Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Unterlagen.

3.   Datum und Unterschrift des Antragstellers

Anträge, die mittels elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person, die den Antrag stellt, zu authentifizieren.

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Angaben zum Antragsteller:

4.   Antragsteller

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person.

5.   Identifizierungsnummer des Antragstellers

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben ist die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1) der betreffenden Person.

6.   Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

7.   Mehrwertsteuernummern

Geben Sie, falls vorhanden, die Mehrwertsteuernummer an.

8.   Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Geschäftstätigkeit und geben Sie Ihre Rolle in der Lieferkette an (z. B. Hersteller von Waren, Einführer, Einzelhändler usw.). Bitte beschreiben:

vorgesehene Verwendung der eingeführten Waren, einschließlich einer Beschreibung der Art der Waren und Angabe, ob sie einer Veredelung unterzogen werden,

geschätzte Zahl der pro Jahr vorzunehmenden Zollanmeldungen zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

Art der geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b.

9.   Jahresumsatz

Für die Zwecke des Artikels 2 der Entscheidung ist der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen, die eine Bewertung des erwarteten Umsatzes erlauben, z. B. neueste Cashflow-, Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustprognosen, die von den Direktoren/Gesellschaftern oder dem Einzelunternehmer genehmigt wurden.

10.   Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox)

11.   Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Für die Zwecke von Artikel 7 Buchstabe b des Beschlusses sind Namen und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Personen, insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und, falls vorhanden, der Mitglieder des Verwaltungsrats, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: vollständiger Name und Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

12.   Datum der Niederlassung

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Niederlassung (in Ziffern).

13.   Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

14.   Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der Orte, an denen die Aufzeichnungen des Antragstellers geführt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

15.   Orte der Veredelung oder Verwendung

Bitte geben Sie die Anschrift der Orte an, an denen die Waren gegebenenfalls veredelt und an die Endverbraucher verkauft werden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 28.12.2015, S. 1).


30.12.2020   

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L 443/13


BESCHLUSS Nr. 5/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Anhang 6 —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Jährlicher Gesamtförderbetrag für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

(1)   Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt 382,2 Mio. GBP (1).

(2)   Das Vereinigte Königreich kann den in einem Jahr freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 um den Teil des freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags erhöhen, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, und zwar bis zu einem zusätzlichen Betrag von 25,03 Mio. GBP.

(3)   Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 wird in folgenden Fällen für ein bestimmtes Jahr um 6,8 Mio. GBP erhöht:

a)

wenn die Europäische Union in dem betreffenden Jahr Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel I oder Artikel 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) in Bezug auf die Republik Irland ergriffen hat, oder

b)

aufgrund

i)

einer Tierseuche,

ii)

eines Ereignisses oder Umstands, durch das oder den der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, wenn diese Umstände oder ihre Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich anhalten oder sich verstärken,

iii)

einer schwerwiegenden Störung des Marktes, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zurückzuführen ist, oder

iv)

einer Naturkatastrophe, die das Hoheitsgebiet Nordirlands betrifft, sich aber nicht in gleichem Maße auf die gesamte Insel Irland auswirkt.

Buchstabe b gilt nur, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme des erhöhten jährlichen Gesamtförderbetrags entsprechend unterrichtet hat.

Artikel 2

Jährlicher Gesamtförderbetrag für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

(1)   Der anfängliche freigestellte Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sowie in jedem weiteren Fünfjahreszeitraum 16,93 Mio. GBP. Allerdings darf der freigestellte jährliche Gesamtförderbetrag für diese Erzeugnisse in keinem Jahr über 4,01 Mio. GBP liegen.

(2)   Folgende Vorhaben kommen nicht für eine Finanzierung aus den in Absatz 1 genannten Beträgen in Betracht:

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;

b)

der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

c)

die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;

d)

die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, es sei denn, sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:

i)

Notfallmaßnahmen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um eine ernsthafte Gefährdung biologischer Meeresressourcen oder des Meeresökosystems abzumildern,

ii)

Nichtverlängerung eines internationalen Fischereiabkommens oder von dazugehörigen Protokollen,

iii)

gemäß den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich oder den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland veröffentlichter Fischereibewirtschaftungsplan, durch den Maßnahmen zur Wiederauffüllung eines oder mehrerer Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau oder zur Erhaltung solcher Bestände auf einem nachhaltigen Niveau festgelegt werden,

iv)

Notfallmaßnahmen, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um auf eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder eine andere Notsituation zu reagieren, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Fischerei- oder Aquakultursektor hat;

e)

Versuchsfischerei;

f)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen und

g)

direkte Bestandsaufstockung, es sei denn, sie ist Teil von Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Erhaltung von Fischbeständen oder des Meeresökosystems oder sie ist Teil einer experimentellen Bestandsaufstockung.

Die Ausnahmen gemäß Buchstabe d sind an die Bedingung geknüpft, dass die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder des betreffenden Fischers tatsächlich ausgesetzt werden und die finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten je Fischereifahrzeug gewährt wird.

Artikel 3

Mindestprozentsatz

Der anfängliche Mindestprozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls beträgt 83 % und gilt für die Beträge des freigestellten jährlichen Gesamtförderbetrags gemäß Artikel 1.

Artikel 4

Überarbeitung

Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss und seine Durchführung regelmäßig.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  Für die Umrechnung aller Beträge, die in diesem Beschluss in GBP angegeben sind, in EUR ist der Wechselkurs für Direktzahlungen 2019 (1 EUR = 0,89092 GBP) heranzuziehen.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


30.12.2020   

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BESCHLUSS Nr. 6/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2250]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.   Mit diesem Beschluss werden die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Union durch ihre Vertreter nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) festgelegt.

2.   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „erfasste Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten der Behörden des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts, die durch das Protokoll anwendbar wurden, sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung von Artikel 5 des Protokolls, einschließlich der diesbezüglich gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls erlassenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses.

Artikel 2

Vertreter der Union

1.   Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter, die die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausüben, nach Treu und Glauben handeln und eng mit den Behörden des Vereinigten Königreichs zusammenarbeiten, die erfasste Tätigkeiten durchführen, und dass sie mit ihnen in enger Verbindung stehen.

2.   Die Vertreter der Union, die die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausüben, führen keine Tätigkeiten aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Rechte stehen.

3.   Die Vertreter der Union berücksichtigen bei der Ausübung ihres Rechts auf Anwesenheit die ihnen von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelten Leitlinien für ihre Sicherheit und die Sicherheit anderer Personen. Sie beachten alle Anforderungen, die von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs rechtmäßig auferlegt wurden, vorbehaltlich der Titel XII und XIII (Artikel 120 und 121) des Dritten Teils des Austrittsabkommens.

4.   Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter Informationen, von denen sie aufgrund der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls Kenntnis haben, nur an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie an die Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben dürfen, es sei denn, sie wurden von dem zuständigen Organ, der zuständigen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe ermächtigt.

5.   Vertreter der Union haben das Recht, bei den erfassten Tätigkeiten im Vereinigten Königreich anwesend zu sein, auch an allen Orten, an denen Waren oder Tiere über Häfen oder Flughäfen nach oder aus Nordirland verbracht werden. Vertreter der Union dürfen nur dann Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen haben, wenn die Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreichs anwesend sind und sie für die Zwecke der Durchführung erfasster Tätigkeiten nutzen oder wenn eine Einrichtung anderweitig zu diesem Zweck operationell sein soll. Vertreter der Union können Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreichs begleiten, wenn diese eine der erfassten Tätigkeiten durchführen, auch bei Inspektionen anderer als der im vorstehenden Satz genannten Orte.

6.   Das Vereinigte Königreich erleichtert die Anwesenheit der Vertreter der Union bei der Ausübung der in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Rechte und stellt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausstattungen, öffentlichen Dienste und sonstigen Einrichtungen bereit, wie etwa angemessen ausgestattete Arbeitsplätze und angemessene IT-Verbindungen.

7.   Die Archive der Union über Informationen im Zusammenhang mit erfassten Tätigkeiten sind unverletzlich.

8.   Die im Vereinigten Königreich anwesenden Vertreter der Union dürfen nicht daran gehindert werden, sich zum Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls frei im Vereinigten Königreich zu bewegen.

9.   Bei der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls tragen die Vertreter der Union einen Lichtbildausweis, der ihren Namen, ihre Funktion sowie das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, für das bzw. die sie tätig sind, bescheinigt. Die Union stellt solche Ausweise unter Verwendung eines Musters aus, das die Union dem Vereinigten Königreich innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt.

10.   Bei der Ankunft an den Orten, an denen die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausgeübt werden, legt der Vertreter der Union den in Absatz 9 genannten Ausweis vor. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird diesem Unionsvertreter, sobald er ordnungsgemäß identifiziert ist, unverzüglich Zugang zu der Einrichtung gewährt.

11.   Die Vertreter der Union sind berechtigt, ohne vorherige Mitteilung oder Genehmigung in das Vereinigte Königreich zu reisen, um die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls auszuüben. Sie dürfen mit den von der Union ausgestellten Laissez-Passer in das Vereinigte Königreich reisen.

12.   Die Vertreter der Union im Vereinigten Königreich unterliegen für die Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zusammen mit ihren Ehegatten und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen Einwanderungsbeschränkungen oder Formalitäten für die Registrierung von Ausländern.

13.   Während der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls im Vereinigten Königreich erhalten die Vertreter der Union hinsichtlich der Währungs- oder Devisenregelungen die gleichen Erleichterungen wie Beamte internationaler Organisationen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und sind von der nationalen Besteuerung ihrer Gehälter, Löhne und Bezüge, die von der Union oder den Mitgliedstaaten gezahlt werden, befreit. Diese Vorrechte und Befreiungen von der Besteuerung gelten nicht für einen Vertreter der Union, wenn es sich um einen britischen Staatsangehörigen (mit Ausnahme eines britischen Staatsangehörigen, der auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt und zum Zeitpunkt der Ernennung nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft ist) oder um einen ständig im Vereinigten Königreich wohnhaften Vertreter handelt.

14.   Während sie sich zum Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls im Vereinigten Königreich aufhalten, haben die Vertreter der Union das Recht, ihre Möbel und Gebrauchsgegenstände, einschließlich Kraftfahrzeugen, zollfrei einzuführen und wiederauszuführen.

15.   Die Tätigkeiten der Vertreter der Union im Vereinigten Königreich nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls gelten für die Zwecke von Titel XII und XIII (Artikel 120 und 121) des Dritten Teils des Austrittsabkommens als Tätigkeiten der Union im Sinne des Austrittsabkommens.

Artikel 3

Kontaktstellen

1.   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Union eine Liste der Behörden, die die erfassten Tätigkeiten durchführen, und ihrer Einrichtungen.

Das Vereinigte Königreich benennt für jede der im ersten Unterabsatz genannten Behörden eine Kontaktstelle und übermittelt der Union die einschlägigen Kontaktangaben.

2.   Das Vereinigte Königreich teilt der Union zügig jede Änderung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Liste oder jede Änderung einer Kontaktstelle oder der Angaben mit.

3.   Die Union benennt eine Kontaktstelle für die Zwecke des Absatzes 2.

Artikel 4

Modalitäten für die Anforderung von Informationen

1.   Der Vertreter bzw. die Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs beantwortet jedes Informationsersuchen zügig und gibt so dem Vertreter der Union ausreichend Zeit, um die Informationen für die Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu bewerten.

2.   Sind die Behörden des Vereinigten Königreichs der Auffassung, dass ein Auskunftsersuchen oder die Relevanz eines solchen Ersuchens nicht klar ist oder dass der Umfang der erbetenen Informationen die Erfüllung eines Ersuchens übermäßig aufwendig machen würde, können sie den Unionsvertreter, der das Ersuchen gestellt hat, bitten, dessen Tragweite zu präzisieren oder einzugrenzen.

3.   Bei der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls und unter gebührender Berücksichtigung ihrer in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Pflichten haben die Vertreter der Union das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Besitz der Behörden des Vereinigten Königreichs sind und Informationen über die erfassten Tätigkeiten enthalten, zu prüfen und erforderlichenfalls zu kopieren. Die Union schützt diese Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 4.

4.   Vertreter der Union können die Behörden des Vereinigten Königreichs, die die erfassten Tätigkeiten durchführen, um sachdienliche Informationen über diese Tätigkeiten ersuchen.

Artikel 5

Elektronischer Zugang zu den einschlägigen Informationssystemen, Datenbanken und Netzen

1.   Auf Ersuchen der Union gewährt das Vereinigte Königreich den Vertretern der Union ständigen und kontinuierlichen elektronischen Zugang in Echtzeit zu den einschlägigen Informationen, die in den Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreichs und in den nationalen Modulen der Unionssysteme des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: „IT-Systeme“) enthalten sind, die in Anhang 1 aufgeführt sind, soweit dies für die dortigen Vertreter der Union zur Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls erforderlich ist. Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter diese Informationen gemäß den Absätzen 3 und 4 schützen.

2.   Auf Ersuchen der Union gewährt das Vereinigte Königreich den Vertretern der Union auch elektronischen Zugang zu den einschlägigen Informationen, die in den in Anhang 2 genannten IT-Systemen enthalten sind, soweit dies erforderlich ist, damit die Vertreter der Union ihre Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausüben können. Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter diese Informationen gemäß den Absätzen 3 und 4 schützen.

3.   Der gewährte Zugang, der auch aus der Ferne ausgeübt werden kann, setzt voraus, dass sich Vertreter der Union an die Sicherheitsanforderungen und sonstigen Nutzeranforderungen der einzelnen IT-Systeme halten.

4.   Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nur für die Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls verwenden dürfen. Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter Informationen, zu denen sie nach Absatz 1 und 2 Zugang erhalten haben, nur an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie an die Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben, es sei denn, sie wurden von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs und dem zuständigen Organ, der zuständigen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe ermächtigt. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs dürfen diese Ermächtigung nur in hinreichend begründeten Fällen verweigern.

5.   Das Vereinigte Königreich teilt der Union rechtzeitig vor dem Wirksamwerden jede Änderung des Vorhandenseins, des Umfangs oder des Betriebs der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten IT-Systeme mit.

Artikel 6

Modalitäten für die Beantragung von Kontrollmaßnahmen

1.   Vertreter der Union können in Einzelfällen sowohl mündlich als auch schriftlich Kontrollmaßnahmen beantragen. In solchen Anträgen sind die Gründe für die Beantragung der konkreten Kontrollmaßnahme ordnungsgemäß anzugeben. Ersuchen sind normalerweise an die Kontaktperson der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zu richten, mündliche Anfragen können jedoch auch an einen anderen Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreichs gerichtet werden.

2.   Die Behörden des Vereinigten Königreichs führen die beantragte Kontrollmaßnahme zügig durch.

3.   Sind die Behörden des Vereinigten Königreichs der Auffassung, dass die von den Vertretern der Union für ihren Antrag angegebenen Gründe unzureichend oder unklar sind, können die Behörden des Vereinigten Königreichs die Vertreter der Union auffordern, ihre Gründe näher zu präzisieren oder zu erläutern.

Artikel 7

Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


ANHANG 1

IT-Systeme mit Informationen, die für die Umsetzung der in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls und in Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Protokolls genannten Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind

Zollanmeldungsdienst (Customs Declarations Service — CDS), einschließlich Risikoprofilen und Informationen über Gestellung und vorübergehende Verwahrung der Waren, sofern verfügbar

Dienst zur Beförderung von Lastkraftwagen (Goods Vehicle Movement Service — GVMS)

Frachtinformationssystem (Freight Targeting System), einschließlich Informationen, die auf alternative Weise im Zusammenhang mit der Erklärung des Vereinigten Königreichs zu Ausfuhranmeldungen erhoben werden

Nationaler Bereich des nordirischen Einfuhrkontrollsystems (Import Control System — ICS), einschließlich Risikoprofilen

Nationaler Bereich des nordirischen Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System — NCTS)

Andere Systeme, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs zur Durchführung des Artikels 5 Absätze 2 und 4 und des Artikels 6 Absatz 1 des Protokolls verwendet werden, einschließlich Informationen über Genehmigungen (UZK und im Hinblick auf das Protokoll relevante Genehmigungen und Beschlüsse).


ANHANG 2

Sonstige IT-Systeme mit Informationen, die für die Durchführung der erfassten Tätigkeiten erforderlich sind

System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System — EMCS) für den nationalen Bereich

Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) für den nationalen Bereich und jede unmittelbar relevante Datenbank des Vereinigten Königreichs zwecks Abfrage von Registrierungsdaten nordirischer Händler und der von nordirischen Händlern an die Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs übermittelten Informationen über steuerbare Umsätze im Hinblick auf Vorgänge des unionsinternen Erwerbs von Waren in Nordirland, die von nordirischen Händlern gemeldet werden müssen.

Einzige Anlaufstelle für den nationalen Bereich (Einfuhr) ((Import) One Stop Shop — IOSS und OSS)

Mehrwertsteuererstattung für den nationalen Bereich


30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/22


BESCHLUSS Nr. 7/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 22. Dezember 2020

zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden [2020/2251]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellt der Gemeinsame Ausschuss spätestens bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden.

(2)

Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens umfasst die Liste nur Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Bei diesen Personen darf es sich nicht um Mitglieder, Beamte oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs handeln.

(3)

In Anbetracht des gemeinsamen Vorschlags der Union und des Vereinigten Königreichs von fünf Personen für die Funktion von Vorsitzenden des Schiedspanels und der entsprechenden Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs von jeweils zehn Personen für die Funktion von Mitgliedern des Schiedspanels —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen, ist in Anhang I enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


ANHANG I

des Beschlusses Nr. 7/2020 des Gemeinsamen Ausschusses

Vorsitzende des Schiedspanels für das Austrittsabkommen

 

Frau Corinna WISSELS

 

Frau Angelika Helene Anna NUSSBERGER

 

Herr Jan KLUCKA

 

Sir Daniel BETHLEHEM

 

Frau Gabrielle KAUFMANN-KOHLER

Ordentliche Mitglieder des Schiedspanels für das Austrittsabkommen

EU:

 

Herr Hubert LEGAL

 

Frau Helena JADERBLÖM

 

Frau Ursula KRIEBAUM

 

Herr Jan WOUTERS

 

Herr Christoph Walter HERMANN

 

Herr Javier DIEZ-HOCHLEITNER

 

Frau Alice GUIMARAES-PUROKOSKI

 

Herr Barry DOHERTY

 

Frau Tamara ĆAPETA

 

Herr Nico SCHRIJVER

Vereinigtes Königreich:

 

Sir Gerald BARLING

 

Sir Christopher BELLAMY

 

Herr Zachary DOUGLAS

 

Sir Patrick ELIAS

 

Dame Elizabeth GLOSTER

 

Sir Peter GROSS

 

Herr Toby LANDAU QC

 

Herr Dan SAROOSHI QC

 

Frau Jemima STRATFORD QC

 

Sir Michael WOOD