ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 438

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
28. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2202 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Europäische Union eingeführt werden dürfen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2203 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2204 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2206 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union zugelassen ist ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2207 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs als Drittland, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2209 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2210 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebiet Nordirland und der Verbote und Anforderungen im Hinblick auf das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Vereinigten Königreich in die Union ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2211 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vereinigte Königreich

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2212 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und des unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiets Jersey (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9453)  ( 1 )

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2213 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9547)  ( 1 )

48

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2214 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9551)  ( 1 )

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2215 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und bestimmte unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Rindersperma in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9552)  ( 1 )

54

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2216 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/168/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union zugelassen ist ( 1 )

57

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2217 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9554)  ( 1 )

60

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2218 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9556)  ( 1 )

63

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9590)  ( 1 )

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2202 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Europäische Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 22 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang III der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente, aus denen Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Union eingeführt werden dürfen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang III aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für die Cookinseln werden die folgenden Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

X

X

X

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

GG

Guernsey

X

X

X

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

2.

Nach dem Eintrag für Israel werden folgende Einträge für die Insel Man und Jersey eingefügt:

„IM

Insel Man

X

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JE

Jersey

X

X

X

 

Gesamtes Hoheitsgebiet“



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2203 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15, 16 und 17 sowie Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 52.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (4) sind die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt. Insbesondere in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung wird eine Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist, festgelegt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 zu diesem Protokoll. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgenommen werden.

(3)

Hinsichtlich des Gesundheitsstatus von Equiden im Vereinigten Königreich sowie in den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete der Statusgruppe A zugeordnet werden; alle Arten des Eingangs sowie der Eingang aller Equidenkategorien sollten zulässig sein.

(4)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)   ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für die Falklandinseln werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

GB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

GG

Guernsey

GG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X

 

2.

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man

IM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X“

 

3.

Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

JE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X“

 



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2204 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt. Demnach dürfen Sendungen mit Huftieren und frischem Fleisch dieser Tiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann aus Drittländern in die Union verbracht werden, wenn sie die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Insbesondere sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 die Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden in die Union zugelassen ist, während in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung die Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt sind, aus denen das Verbringen von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union zugelassen ist.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiete in die Listen in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden.

(3)

Gemäß den in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (5) festgelegten Veterinärbedingungen für die Einfuhr kann ein Drittland die Ausnahmeregelungen betreffend die Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck unter anderem in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt ist. Am 4. Dezember 2020 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 eine Ausnahme von der Trichinenuntersuchung bei nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als fünf Wochen alt sind, zu beantragen. Das Vereinigte Königreich sollte daher in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Drittland aufgeführt werden, das eine derartige Ausnahmeregelung für bestimmte lebende Schweine und ihr Fleisch beantragt. Das Vereinigte Königreich ist bis jetzt das einzige Drittland, das eine Ausnahme von der Trichinenuntersuchung beantragt hat.

(4)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

1)

Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey eingefügt:

„GB Vereinigtes Königreich (*******)

GB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

GB-1

England und Wales

BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, POR-X, POR-Y, RUM, SUI

 

III, IVa, V, IX, XI

GB-2

Schottland

BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, POR-X, POR-Y, RUM, SUI

 

II, III, IVa, V, IX, XI

GG — Guernsey

GG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, OVI-X, POR-X

RUM

 

V, IX“

b)

Nach dem Eintrag für Grönland wird folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:

„IM — Insel Man

IM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y

 

II, III, IVa, V, IX“

c)

Folgender Eintrag zu Jersey wird nach dem Eintrag zu Island eingefügt:

„JE — Jersey

JE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y

 

IVa“

d)

Die besondere Bedingung „XI“ erhält folgende Fassung:

„ „XI“: Nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen sind von der Trichinenuntersuchung befreit.“

e)

Folgende Anmerkung zum Eintrag für das Vereinigte Königreich wird eingefügt:

„(*******)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“

2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag für die Falklandinseln werden folgende Einträge eingefügt:

„GB — Vereinigtes Königreich(***)

GB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

K

 

 

 

GG — Guernsey

GG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet“

 

 

 

 

 

ii)

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM-Insel Man

IM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR“

 

 

 

 

iii)

Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE — Jersey

JE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet“

 

 

 

 

 

iv)

Folgende Anmerkung zum Eintrag für das Vereinigte Königreich wird eingefügt:

„(***)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“

b)

In Teil 2 erhält Buchstabe „K“ unter den zusätzlichen Garantien folgende Fassung:

„ „K“: Nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen sind von der Trichinenuntersuchung befreit.“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2205 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (2) sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) ist eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten festgelegt, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, und es sind die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen darin geregelt. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus denen Waren in die Union eingeführt werden, als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland samt dem unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiet Guernsey in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgenommen werden.

(4)

Seit November 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch eine Reihe von HPAI-Ausbrüchen des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet bestätigt, von denen einige bis zum 1. Januar 2021 nicht behoben sein werden. Deshalb kann das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nicht als frei von dieser Seuche angesehen werden.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat nunmehr Informationen zur epidemiologischen Lage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung von HPAI ergriffen hat. Diese Informationen sind von der Kommission geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten Beschränkungen für die Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den von HPAI betroffenen Gebieten festgelegt werden, für die die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der Ausbrüche Beschränkungen verhängt haben.

(6)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden folgende Einträge nach dem Eintrag für China eingefügt:

„GB — Vereinigtes Königreich (*1)

GB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

GB-1

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ohne das Gebiet GB-2

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

 

 

A

 

 

WGM

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

GB-2

Folgendes Gebiet des Vereinigten Königreichs:

 

 

 

 

 

 

 

 

GB-2.1

North Yorkshire County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.30 und W1.47 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GB-2.2

North Yorkshire County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.29 und W1.45 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GB-2.3

Norfolk County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.49 und E0.95 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GB-2.4

Norfolk County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.72 und E0.15 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GG — Guernsey

GG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BPP, LT20

 

N

 

 

A

 

 



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2206 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (2) sind die Bedingungen für die Tiergesundheit und die Genusstauglichkeit sowie die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmtem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union festgelegt. In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 sind Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt, aus denen die Einfuhr derartiger Sendungen in die Union zugelassen ist.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgenommen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).


ANHANG

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für Russland wird folgender Eintrag für das Vereinigte Königreich eingefügt:

„Vereinigtes Königreich (*)

GB

WL

 

RM

 

WM

2.

Am Ende der Liste der Drittländer, der Teile von Drittländern und der zusätzlichen Garantien wird folgende Anmerkung zum Eintrag für das Vereinigte Königreich eingefügt:

„(*)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2207 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 (2) sind die Bedingungen für die Tiergesundheit und die Genusstauglichkeit sowie die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union sowie die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von solchen Sendungen in die Union zulässig ist, festgelegt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält insbesondere die Drittländer und die Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums, der gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführt wurde (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(3)

Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für Äthiopien werden die folgenden Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich  (*1)

+

+

+

GG

Guernsey

+

+

+

2.

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:

„IM

Insel Man

+

+

+“

3.

Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag für Jersey eingefügt:

„JE

Jersey

+

+

+“


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2208 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs als Drittland, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte pflanzliche Erzeugnisse, einschließlich Heu und Stroh, bergen das Risiko, infektiöse oder ansteckende Krankheiten auf Tiere zu übertragen.

(2)

Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 enthält die Elemente, die in die Reihe der zur Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen sind.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (2) müssen die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Stroh und Heu, Veterinärkontrollen unterzogen werden. In Anhang V der genannten Verordnung sind die Länder aufgeführt, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen, und die Bedingungen für diese Einfuhren festgelegt.

(4)

Die KN-Codes für Heu und Stroh sind in Anhang I Kapitel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission festgelegt (3).

(5)

Während mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (4) die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufgehoben wurde, sah sie gleichzeitig vor, dass Artikel 9 sowie die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bis zum 21. April 2021 gültig bleiben.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 gilt für Heu und Stroh, das in die Union verbracht wird. Diese Durchführungsverordnung enthält ausführliche Vorschriften für Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Heu und Stroh an Grenzkontrollstellen.

(7)

Mit Blick auf den Ablauf des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich beantragt, weiterhin Heu und Stroh in die Union ausführen zu dürfen.

(8)

Darüber hinaus sind Heu und Stroh Waren, durch die Risiken für die Tiergesundheit übertragen werden können. Der derzeitige Tiergesundheitsstatus des Vereinigten Königreichs gibt jedoch keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Ausfuhr von Heu und Stroh in die Union. Daher sollte Heu und Stroh aus dem Vereinigten Königreich an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gegeben, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 entsprechen würden, die ein Drittland erfüllen muss, um in Anhang V der genannten Verordnung und in die Liste der Drittländer aufgenommen zu werden, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen. Unter Berücksichtigung des potenziellen Risikos für die Tiergesundheit und der Garantien des Vereinigten Königreichs sollte dieses Drittland als Drittland berücksichtigt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(10)

Die Richtlinie 97/78/EG des Rates (5), die die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission bildete, wurde durch Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben und konnte daher nicht als Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 herangezogen werden.

(11)

Da die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufgeführte Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen, bis zum 21. April 2021 weiterhin gilt, hat die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen, um festzulegen, dass Heu und Stroh nur aus einem Drittland oder einer Region eines Drittlands in die Union eingeführt werden, das bzw. die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist. Folglich kann das Vereinigte Königreich nicht gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in eine solche Liste aufgenommen werden. Daher sollte das Vereinigte Königreich als Drittland berücksichtigt werden, aus dem die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen, vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen zu den Handlungen, die bei Waren vorzunehmen sind, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 unterliegen.

(12)

Bis zur Ersetzung der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durch eine gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Maßnahme ist es angebracht, Einfuhren von Heu und Stroh mit Ursprung im Vereinigten Königreich in die Union zuzulassen. Dies würde es ermöglichen, den Handel mit dem Vereinigten Königreich unter Berücksichtigung des derzeitigen Tiergesundheitsstatus des Vereinigten Königreichs fortzusetzen.

(13)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einfuhren von Heu (KN-Code ex 1214 90 gemäß Anhang I Kapitel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007) und Stroh (KN-Code ex 1213 00 00 gemäß Anhang I Kapitel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007) mit Ursprung in Großbritannien und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten in die Union werden zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1. 2004, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128).

(5)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2209 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission (3) sind Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr, von anderen Fischereierzeugnissen sowie von Froschschenkeln und Schnecken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zubereitet wurden, in die Union mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit zulässig ist.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, der Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) in die Listen in den Anhängen I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollten das Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden.

(4)

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*)

 

GG

Guernsey

 

b)

Nach dem Eintrag für Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

„IM

Insel Man

 

JE

Jersey“

 

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Gabun wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*)

 

b)

Nach dem Eintrag für Georgien wird folgender Eintrag eingefügt:

„GG

Guernsey“

 

c)

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

d)

Nach dem Eintrag für Iran wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Gabun wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*)

 

b)

Nach dem Eintrag für Georgien wird folgender Eintrag eingefügt:

„GG

Guernsey“

 

c)

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

d)

Nach dem Eintrag für Iran wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2210 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung der Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebiet Nordirland und der Verbote und Anforderungen im Hinblick auf das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2)wurden einheitliche Bedingungen für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt. Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der genannten Durchführungsverordnung enthalten unter anderem die Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, die Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union, die Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, die Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete, die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden, und die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird.

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(3)

Das Vereinigte Königreich und Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittlands sind in den Anhängen III, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiete aufgeführt. Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in diesen Anhängen sollten daher in allen Fällen, in denen Nordirland Teil dieser Schutzgebiete ist, durch Bezugnahmen auf Nordirland ersetzt werden.

(4)

Zudem hat das Vereinigte Königreich die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich zusammen mit anderen europäischen Drittländern in den Anhängen VI und VII, in Anhang XI Teil A und in Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(5)

Das Hoheitsgebiet Nordirland im Vereinigten Königreich wurde bis zum 30. April 2020 als vorübergehendes Schutzgebiet in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al., Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess) und Thaumetopoea processionea L. anerkannt. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs ist Nordirland wohl nach wie vor frei von diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen. Die Anerkennung dieses vorübergehenden Schutzgebiets sollte daher bis zum 30. April 2023 verlängert werden.

(6)

Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code

Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

a)

das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates (*1);

b)

das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;

c)

ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaates.

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

EPPO-Code

Schutzgebiete

a)

Bakterien

1.

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

ERWIAM

a)

Estland;

b)

Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya) und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));

c)

Frankreich (Korsika);

d)

Italien (Abruzzo, Basilicata, Calabria, Campania, Lazio, Liguria, Marche (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro and San Costanzo in der Provinz Pesaro e Urbino), Molise, Piedmont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca and Villafalleto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbria, Valle d'Aosta);

e)

Lettland;

f)

Finnland;

g)

Bis zum 30. April 2020: Irland (ausgenommen die Stadt Galway);

h)

Bis zum 30. April 2020: Italien (Apúlia, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailandn, Mantua, Sondrio und Varese sowie die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Veneto (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padova sowie die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));

i)

Bis zum 30. April 2020: Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai (Region Kaunas));

j)

Bis zum 30. April 2020: Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

k)

Bis zum 30. April 2020: Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (im Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (im Bezirk Nové Zámky), Málinec (im Bezirk Poltár), Hrhov (im Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (im Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (im Bezirk Trebišov)).

2.

Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterin et al.

XANTPR

Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland)

b)

Pilze und Oomyzeten

1.

Colletotrichum gossypii Southw

GLOMGO

Griechenland

2.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr.

ENDOPA

a)

Tschechien;

b)

Irland;

c)

Schweden;

d)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

3.

Entoleuca mammata (Wahlenb.) Rogers and Ju

HYPOMA

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

4.

Gremmeniella abietina (Lagerberg) Morelet

GREMAB

Irland

c)

Insekten und Milben

1.

Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)

BEMITA

a)

Irland;

b)

Schweden;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

2.

Cephalcia lariciphila Wachtl

CEPCAL

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

3.

Dendroctonus micans Kugelan

DENCMI

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

4.

Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

DRYCKU

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

5.

Gilpinia hercyniae Hartig

GILPPO

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

6.

Gonipterus scutellatus Gyllenhal

GONPSC

a)

Griechenland;

b)

Portugal (Azoren, ausgenommen die Insel Terceria).

7.

Ips amitinus Eichhoff

IPSXAM

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

8.

Ips cembrae Heer

IPSXCE

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

9.

Ips duplicatus Sahlberg

IPSXDU

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

10.

Ips sexdentatus Bőrner

IPSXSE

a)

Irland;

b)

Zypern;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

11.

Ips typographus Heer

IPSXTY

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

12.

Leptinotarsa decemlineata Say

LPTNDE

a)

Irland;

b)

Spanien (Ibiza und Menorca);

c)

Zypern;

d)

Malta;

e)

Portugal (Azoren und Madeira);

f)

Finnland (Provinzen Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa);

g)

Schweden (Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne);

h)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

13.

Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)

LIRIBO

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

14.

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

LIRIHU

a)

Irland;

b)

Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland).

15.

Liriomyza trifolii (Burgess)

LIRITR

a)

Irland;

b)

Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland).

16.

Paysandisia archon (Burmeister)

PAYSAR

a)

Irland;

b)

Malta;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

17.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

RHYCFE

a)

Irland;

b)

Portugal (Azoren);

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

18.

Sternochetus mangiferae Fabricius

CRYPMA

a)

Spanien (Granada und Malaga);

b)

Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira).

19.

Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller

THAUPI

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

20.

Thaumetopoea processionea L.

THAUPR

a)

Irland;

b)

Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland).

21.

Viteus vitifoliae (Fitch)

VITEVI

Zypern.

d)

Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.

Beet necrotic yellow vein virus

BNYVV0

a)

Irland;

b)

Frankreich (Bretagne);

c)

Portugal (Azoren);

d)

Finnland;

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

2.

Candidatus Phytoplasma ulmi

PHYPUL

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

3.

Citrus tristeza virus (EU-Isolate)

CTV000

Malta

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland."

2.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*2) .

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

b)

Unter Nummer 2 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*3).

(*3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

c)

Unter Nummer 8 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*4)

(*4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

d)

Unter Nummer 9 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vereinigtes Königreich (*5) und Vereinigte Staaten, außer Hawaii.

(*5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

e)

Unter Nummer 14 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*6).

(*6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

f)

Unter Nummer 18 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*7).

(*7)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

3.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*8).

(*8)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

b)

Unter Nummer 6 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*9).

(*9)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

c)

Unter Nummer 9 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*10).

(*10)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

d)

Unter Nummer 10 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*11).

(*11)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

e)

Unter Nummer 11 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*12).

(*12)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

f)

Unter Nummer 30 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*13)

(*13)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

g)

Unter Nummer 32 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*14)

(*14)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

h)

Unter Nummer 55 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*15)

(*15)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

i)

Unter Nummer 80 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*16),

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt.

(*16)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

j)

Unter Nummer 81 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*17),

und außer China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt.

(*17)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

k)

Unter Nummer 82 erhält der Wortlaut in Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*18)

(*18)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

4.

In Anhang IX wird unter den Nummern 1 und 2 in der rechten Spalte („Schutzgebiete“) der Wortlaut „k) Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)“ gestrichen.

5.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Im einführenden Absatz über der Tabelle erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates (*19);

(*19)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“ "

b)

Unter den Nummern 3 und 9 wird in der rechten Spalte („Schutzgebiete“) der Wortlaut „k) Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)“ gestrichen.

c)

Unter den Nummern 11 bis 14, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 29, 30, 31, 40, 41, 42, 45, 47, 49, 51 und 52 wird in der rechten Spalte („Schutzgebiete“) nach „Vereinigtes Königreich“ der Wortlaut „(Nordirland)“ eingefügt.

d)

Unter den Nummern 17, 18, 23, 39 und 46 wird in der rechten Spalte („Schutzgebiete“) der Wortlaut „Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)“ durch „Vereinigtes Königreich (Nordirland)“ ersetzt.

e)

Unter den Nummern 27, 28, 43, 44, 48 und 50 wird in der rechten Spalte („Schutzgebiete“) der Wortlaut „Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)“ durch „Vereinigtes Königreich (Nordirland)“ ersetzt.

f)

Unter der Nummer 22 wird in der rechten Spalte („Schutzgebiete“) der in Klammern stehende Wortlaut nach „Vereinigtes Königreich“ durch „Nordirland“ ersetzt.

6.

Anhang XI Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Nummer 3 erhält der Wortlaut in Spalte 3 des Eintrags „Prunus L.“ folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*20)

(*20)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

b)

Unter der Nummer 6 erhält der Wortlaut in Spalte 3 des Eintrags „Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L.“ folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*21)

(*21)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

c)

Unter der Nummer 11 erhält der Wortlaut in Spalte 3 des Eintrags „Nadelbäume (Pinales)“ folgende Fassung:

„Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*22)

(*22)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

d)

Unter der Nummer 12 erhält der Wortlaut in Spalte 3 des Eintrags „Nadelbäume (Pinales)“ folgende Fassung:

„Kasachstan, Russland und Türkei und andere Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*23)

(*23)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "

7.

In Anhang XII erhält unter Nummer 6 der Wortlaut in Spalte 3 des Eintrags „Nadelbäume (Pinales), außer rindenfreies Holz mit Ursprung in europäischen Drittländern“ folgende Fassung:

„Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (*24)

(*24)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ "


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*7)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*8)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*9)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*10)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*11)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*12)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*13)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*14)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*15)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*16)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*17)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*18)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*19)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“

(*20)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*21)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*22)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*23)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(*24)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“ “


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2211 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vereinigte Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) sind Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen vorgesehen, die im Gebiet der Union gelten.

(2)

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, gilt das Unionsrecht, einschließlich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 von Anhang VI jener Verordnung genannten (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“), aus den in der vierten Spalte des Eintrags 17 des genannten Anhangs aufgeführten Drittländern in die Union eingeführt werden.

(4)

In Anbetracht des Ablaufs des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums hat das Vereinigte Königreich für sich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung als frei von dem spezifizierten Schädling ab dem 1. Januar 2021 gestellt.

(5)

In der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (3) sind unter anderem Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten gegen den Schädling Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. vorgesehen, der eine der Ursachen für die Kartoffelringfäule ist.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/85/EWG hat das Vereinigte Königreich jährliche Erhebungen durchgeführt, deren Ergebnisse belegen, dass sein Hoheitsgebiet in den letzten drei Jahren frei von dem spezifizierten Schädling war. Die Ergebnisse dieser Erhebungen wurden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2020 mitgeteilt.

(7)

Darüber hinaus wurden während der Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb des Vereinigten Königreichs oder von diesem Land in die Union keine Beanstandungen zu dem spezifizierten Schädling festgestellt.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass seine einschlägigen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 93/85/EWG umgesetzt wurde, nicht geändert werden und ab dem 1. Januar 2021 weiterhin gelten werden.

(9)

Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls sollte das Vereinigte Königreich infolgedessen in die vierte Spalte des Eintrags 17 von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich frei von dem spezifizierten Schädling bleibt, sollte es der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse vorlegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. im Vorjahr nicht in seinem Hoheitsgebiet aufgetreten ist.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).


ANHANG

In Anhang VI Eintrag 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erhält die vierte Spalte folgende Fassung:

„Drittländer außer:

(a)

Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Türkei und Tunesien,

oder

(b)

Ländern, die Folgendem entsprechen:

i)

dazu zählen:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine, und

ii)

sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

sie sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder

ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt,

oder

(c)

dem Vereinigten Königreich (*1), sofern folgende Bedingung erfüllt ist: Das Vereinigte Königreich hat der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse vorzulegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. im Vorjahr nicht in seinem Hoheitsgebiet aufgetreten ist.


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.“ “


BESCHLÜSSE

28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2212 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und des unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiets Jersey

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9453)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass eine Neubewertung der BSE-Einstufung auf Unionsebene beschlossen werden kann, wenn die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Land, das einen Antrag stellt, in eine der drei BSE-Kategorien eingeteilt hat.

(3)

Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) ist der BSE-Status von Ländern oder Gebieten je nach ihrem BSE-Risiko in Teil A, B oder C aufgeführt. Die in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Länder und Gebiete gelten als Länder und Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Länder und Gebiete als Länder und Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko, während gemäß Teil C dieses Anhangs die nicht in Teil A oder Teil B aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder und Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko gelten.

(4)

Nordirland und Schottland werden zurzeit in Teil A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG als Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt, während das Vereinigte Königreich mit Ausnahme von Nordirland und Schottland derzeit als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt wird.

(5)

Am 28. Mai 2019 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten auf ihrer Hauptversammlung die Entschließung Nr. 19 über die „Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten“ (3) an, die am 31. Mai 2019 in Kraft treten sollte. Mit dieser Entschließung wurde Schottland, als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko anerkannt. Nach einer Neubewertung der Lage auf Unionsebene aufgrund dieser OIE-Entschließung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der neue OIE-Status Schottlands in Bezug auf BSE in der Entscheidung 2007/453/EG berücksichtigt werden sollte.

(6)

Am 29. Mai 2020 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten die Entschließung Nr. 11 (4) an, mit der Jersey gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der OIE als Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt wurde. Nach einer Neubewertung der Lage auf Unionsebene aufgrund dieser OIE-Entschließung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der neue OIE-Status Jerseys in Bezug auf BSE im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG berücksichtigt werden sollte.

(7)

Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission einen Antrag auf Feststellung seines BSE-Status und des BSE-Status des unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiets Jersey gestellt. Dem Antrag waren die für das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Jersey relevanten Angaben zu den Kriterien und potenziellen Risikofaktoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Anhang II Kapitel A und B der genannten Verordnung beigefügt. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sollte dieses Drittland in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG aufgenommen werden, während das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Jersey in Teil A des genannten Anhangs aufgenommen werden sollte.

(8)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollte am Ende des Übergangszeitraums nur Nordirland in Teil A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG als Gebiet eines Mitgliedstaats aufgeführt werden.

(9)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/Resolutions/2019/A_R19_BSE_risk.pdf

(4)  https://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/About_us/docs/pdf/Session/2020/A_RESO_2020.pdf


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Tschechien

Dänemark

Deutschland

Estland

Spanien

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Gebiete der Mitgliedstaaten  (*1)

Nordirland

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Costa Rica

Indien

Israel

Japan

Jersey

Namibia

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Serbien (*2)

Singapur

Vereinigte Staaten

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Irland

Griechenland

Frankreich

Drittländer

Kanada

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

Vereinigtes Königreich (außer Nordirland)

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

(*2)  Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2213 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9547)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) werden unter anderem die Bedingungen für Einfuhren in die Union von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme festgelegt, die einem der in Anhang II Teil 4 dieser Entscheidung festgelegten Verfahren unterzogen wurden (im Folgenden die „Waren“), sowie eine Liste der Drittländer oder Teile davon aufgestellt, aus denen diese Waren in die Union eingeführt werden dürfen. Insbesondere enthält Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG eine Liste von Drittländern oder Teilen davon, die die Waren unter der Voraussetzung in die EU einführen dürfen, dass diese den im angegebenen Teil von Anhang II genannten Behandlungen unterzogen wurden. Diese Behandlungen sollen bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beseitigen, die mit diesen spezifischen Waren verbunden sind. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung A und spezifische Behandlungen B bis F in absteigender Reihenfolge der Schwere des mit den bestimmten Waren verbundenen Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgeführt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Entscheidung 2007/777/EG erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland samt den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgenommen werden.

(3)

Seit November 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch eine Reihe von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet, wovon einige bis zum 1. Januar 2021 nicht behoben sein werden. Deshalb kann nicht das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs als frei von der Seuche angesehen werden, und um die Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollten Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögel und Federwild aus dem von HPAI betroffenen Gebiet des Vereinigten Königreichs, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund dieser Ausbrüche Sperrmaßnahmen verhängt haben, mindestens der „Behandlung D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen werden.

(4)

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).


ANHANG

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil I wird nach dem Eintrag für China folgender Eintrag eingefügt:

„Vereinigtes Königreich  (*1)

GB

01/2021

Gesamtes Hoheitsgebiet

GB-1

01/2021

Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen das Gebiet GB-2

GB-2

01/2021

Die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission unter GB-2 beschriebenen Gebiete des Vereinigten Königreichs mit den für sie geltenden Daten, die in den Spalten 6A und 6B der genannten Tabelle angegeben sind.

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Äthiopien werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich  (*2) GB

A

A

A

A

XXX

XXX

A

A

A

A

A

XXX

A

Vereinigtes Königreich  (*2) GB-1

XXX

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

Vereinigtes Königreich  (*2) GB-2

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

D

XXX

GG

Guernsey

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

b)

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man

XXX

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“

c)

Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2214 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9551)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission (2) sind die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen von Samen von Hausschweinen in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen zulassen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/137/EU erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 zu diesem Protokoll. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland in den Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU aufgenommen werden.

(3)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29).


ANHANG

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU wird nach dem Eintrag für die Schweiz folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

 


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2215 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und bestimmte unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Rindersperma in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9552)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission (2) sind die Bedingungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang I des genannten Beschlusses enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/630/EU erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I des genannten Beschlusses aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Jersey in den Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU aufgenommen werden.

(3)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für Chile wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

 

 

2.

Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 

 


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“


28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2216 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/168/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (1) und ihrer Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission (2) sind die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit Rinderembryonen in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang I dieser Entscheidung enthält eine Liste mit Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen zulassen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß Entscheidung 2006/168/EG bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Guernsey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) in die Liste im Anhang I dieses Beschlusses aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollte dieses Drittland und das unmittelbar der englischen Krone unterstellte Gebiet in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG aufgenommen werden.

(3)

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für die Schweiz wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

2.

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV“



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2217 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9554)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss 2010/472/EU (2) der Kommission werden die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union festgelegt. Insbesondere enthält Anhang I dieses Beschlusses eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen zulassen, und in Anhang III eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen dieser Tiere zulassen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß Beschluss 2010/472/EU bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) in die Listen in den Anhängen I und III dieses Beschlusses aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollte dieses Drittland in die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2010/472/EU aufgenommen werden.

(3)

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).


ANHANG

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird nach dem Eintrag für Chile folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich ((*))

 

 

2.

In Anhang III wird nach dem Eintrag für Chile folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich ((*))

 

 



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2218 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9556)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die „Pläne“), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß Beschluss 2011/163/EU bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) in die Liste im Anhang dieses Beschlusses aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiete in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(4)

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen den Einträgen für die Färöer und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

„GG

Guernsey

X

 

 

 

 

 

X“

 

 

 

 

 

2.

Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man

X

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

X“

3.

Zwischen den Einträgen für Iran und Jamaica wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

X

 

 

 

 

 

X“

 

 

 

 

 



28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2219 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9590)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2008/72/EG sind die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Union festgelegt.

(2)

In der Richtlinie 2008/90/EG des Rates sind die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Union festgelegt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat diese Richtlinien umgesetzt und wirksam angewandt.

(4)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“), insbesondere nach Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, findet das Unionsrecht, einschließlich der Richtlinien 2008/72/EG und 2008/90/EG, in einem Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung.

(5)

Im Hinblick auf das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, sowie auf Anerkennung der Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, mit dem jeweiligen in der Union erzeugten Material, das den Richtlinien 2008/72/EG und 2008/90/EG entspricht, gestellt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinien unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.

(7)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und den genannten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entsprechen, dem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG entsprechen, gleichwertig sind, da sie hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten wie das in der Union erzeugte Material.

(8)

Es sollte daher beschlossen werden, dass Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, in dieser Hinsicht dem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG entsprechen, gleichwertig sind, sofern Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entsprechen.

(9)

Die Kommission hat die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, dem Vermehrungsmaterial und den Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG entsprechen, gleichwertig sind, da sie die gleiche Gewähr hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung bieten wie das einschlägige in der Union in Erfüllung der genannten Richtlinie erzeugte Material.

(10)

Es sollte daher beschlossen werden, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, dem Vermehrungsmaterial und den Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG entsprechen, gleichwertig sind, sofern das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten für die Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin mit der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen.

(11)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(12)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden ( (3)*), sind Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, gleichwertig, sofern das genannte im Vereinigten Königreich erzeugte Material nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entspricht.

Artikel 2

Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten für die Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, gleichwertig, sofern das im Vereinigten Königreich erzeugte Material nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entspricht.

Artikel 3

Zeitpunkt der Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.

(2)   ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Artikels Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.