ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 431

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
21. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2153 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates in Bezug auf die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2157 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Genehmigung von Unionsänderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Montello — Colli Asolani (g. U.))

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2158 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Chabichou du Poitou (g. U.))

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

34

 

*

Verordnung (EU) 2020/2160 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe) ( 1 )

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium in Rollen, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2163 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Umsetzung von in Präferenzhandelsregelungen der Union festgelegten Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/2164 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2020 über die Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/1/2020)

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2165 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8599)

61

 

*

Beschluss (EU) 2020/2166 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten in der Handelsperiode 2021-2030 des EU-Emissionshandelssystems (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8945)  ( 1 )

66

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease durch Verlängerung des Anwendungszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8802)  ( 1 )

70

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8919)

72

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2020/2169 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

75

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 206 vom 30.6.2020 )

78

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2153 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates in Bezug auf die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) wurde für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, errichtet.

(2)

Das Fallbearbeitungssystem der EUStA enthält einen Index aller Verfahrensakten. Die im Index enthaltenen operativen personenbezogenen Daten sind auf Daten beschränkt, die zur Identifizierung von Fällen oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen verschiedenen Verfahrensakten erforderlich sind.

(3)

Daher sollten die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten im Index verarbeitet werden dürfen, festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannte Expertengruppe wurde am 8. Mai 2020 konsultiert.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 31. Juli 2020 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2017/1939 als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 7. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

In Artikel 49 Absatz 3 genannte Kategorien betroffener Personen und Kategorien operativer personenbezogener Daten

A.   Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten im Index verarbeitet werden dürfen:

a)

Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren der EUStA;

b)

im Anschluss an ein Strafverfahren der EUStA verurteilte Personen;

c)

natürliche Personen, die Straftaten gemeldet haben oder Opfer von Straftaten sind, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen;

d)

Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

B.   Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt A Buchstaben a und b genannten Kategorien betroffener Personen, die im Index verarbeitet werden dürfen:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)

Geburtsdatum und -ort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

Sozialversicherungsnummern, ID-Codes, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere, Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern;

g)

Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt und strafrechtliche Würdigung der Taten;

h)

Informationen über juristische Personen, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen betreffen, gegen die die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt;

i)

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

j)

Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen;

k)

Telefonnummern, SIM-Kartennummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen sowie Konto- und Benutzernamen, die auf Online-Plattformen verwendet werden;

l)

Fahrzeugregisterdaten;

m)

identifizierbare Vermögenswerte, die im Eigentum der Person stehen oder von ihr genutzt werden, wie Kryptoanlagen und Immobilien.

C.   Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt A Buchstabe c genannten Kategorien betroffener Personen‚ die im Index in einem Maß verarbeitet werden dürfen, das im Hinblick auf die Untersuchungs- und Strafverfolgungsaufgaben der EUStA auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)

Geburtsdatum und -ort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

ID-Codes, Ausweispapiere und Passdaten;

g)

Beschreibung und Art der Straftaten, an denen die betreffende Person beteiligt ist oder die von ihr gemeldet wurden, Tatzeitpunkt und strafrechtliche Würdigung der Taten.

D.   Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt A Buchstabe d genannten Kategorien betroffener Personen‚ die im Index in einem Maß verarbeitet werden dürfen, das im Hinblick auf die Untersuchungs- und Strafverfolgungsaufgaben der EUStA auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)

Geburtsdatum und -ort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

ID-Codes, Ausweispapiere und Passdaten.“


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2154 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 3, Artikel 168 Absatz 3 und Artikel 169 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem Vorschriften für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union. Ferner ist in ihr vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit detaillierten Anforderungen in Ergänzung der bereits in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften erlässt, insbesondere zu Präventionsmaßnahmen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, zu Beschränkungen für Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, sowie zur Vorabmeldung solcher Verbringungen, um sicherzustellen, dass solche Erzeugnisse nicht zur Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen innerhalb der Union führen.

(2)

Darüber hinaus sollten die in diesem Rechtsakt festgelegten Vorschriften den Unionsvorschriften über Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union Rechnung tragen, die in vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Rechtsakten der Union und insbesondere in der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (2) festgelegt sind, da sie sich bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen als wirksam erwiesen haben. Die in diesem Rechtsakt festgelegten Vorschriften sollten auch den Erfahrungen bei der Anwendung der in diesen früheren Rechtsakten enthaltenen Vorschriften Rechnung tragen, und die Vorschriften sollten an den mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für die Tiergesundheit angepasst werden.

(3)

In Artikel 166 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die allgemeinen Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, auch für die Verbringungen von Sendungen solcher Erzeugnisse innerhalb der Union, festgelegt. Insbesondere ist darin die Verantwortung der Unternehmer im Zusammenhang mit der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen geregelt, insbesondere wenn die zuständige Behörde am Ort der Erzeugung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen erlassen hat. Die Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen zu kontrollieren, liegt daher nicht nur in der Verantwortung der Unternehmer, sondern auch in der der zuständigen Behörde. Daher sollten die Unternehmer mit dieser Verordnung eindeutig verpflichtet werden, Sendungen solcher Erzeugnisse, die an Orten erzeugt oder verarbeitet werden, an denen Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, erst nach Genehmigung durch eine zuständige Behörde und vorbehaltlich etwaiger Bedingungen für diese Genehmigung zu verbringen.

(4)

In Artikel 168 der Verordnung (EU) 2016/429 werden bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Veterinärbescheinigungen festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, begleiten müssen, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Informationen zu erlassen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Informationsanforderungen in Bezug auf Veterinärbescheinigungen festgelegt werden, die Verbringungen von Sendungen solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, begleiten müssen, welche an Orten erzeugt und verarbeitet wurden, an denen Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Dies sollte Informationen über die Einhaltung aller Bedingungen umfassen, die die zuständige Behörde für Verbringungen solcher Sendungen festgelegt hat. Die in der vorliegenden Verordnung festzulegenden Informationsanforderungen sind in der Muster-Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu berücksichtigen, die in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt mit Bestimmungen für eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der AHL-Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Muster amtlicher Bescheinigungen, amtlicher Attestierungen und Erklärungen für bestimmte Kategorien von Landtieren und deren Zuchtmaterial festgelegt ist.

(5)

Artikel 169 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Vorschriften für die Vorabmeldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, in andere Mitgliedstaaten und ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zu den Informationsanforderungen für solche Vorabmeldungen und für Notfallverfahren für die Vorabmeldung bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES zu erlassen. Daher sollten in dieser Verordnung die Informationspflichten der Unternehmer in Bezug auf die Vorabmeldung festgelegt werden. Zur Harmonisierung der in der Vorabmeldung enthaltenen Informationen sollten in dieser Verordnung auch die Anforderungen an den Inhalt der Vorabmeldung auf der Grundlage der Situationen, in denen diese gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich ist, die Bedingungen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen müssen, damit sie in andere Mitgliedstaaten verbracht werden dürfen, sowie Einzelheiten zu den Notfallverfahren für solche Meldungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort alle erforderlichen Angaben über die Sendung erhält.

(6)

Da das System TRACES ein fester Bestandteil des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung (EU) 2017/625 ist‚ sollten die für das IMSOC gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (4) festgelegten Notfallregelungen gelten.

(7)

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein umfassendes Regelwerk für die tierseuchenrechtlichen Aspekte der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, für den Inhalt der Veterinärbescheinigung, die diese Sendungen begleiten muss, und für die Pflichten im Zusammenhang mit der Vorabmeldung festgelegt. Da diese Vorschriften parallel anzuwenden sind und zusammenhängen, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz sowie zur Vermeidung von Überschneidungen, nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union in folgender Hinsicht ergänzt:

a)

Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten;

b)

Informationsanforderungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Veterinärbescheinigung“);

c)

Informationsanforderungen in Bezug auf die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Vorabmeldung“);

d)

Notfallverfahren für die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES.

Artikel 2

Pflichten der Unternehmer, die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbringen

Unternehmer verbringen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, nur dann innerhalb der Union, wenn:

a)

solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt wurden; und

b)

die Sendungen die Bedingungen für die Genehmigung gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 3

Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen muss die Veterinärbescheinigung die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.

Artikel 4

Informationspflicht der Unternehmer zur Vorabmeldung von Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen den Mitgliedstaaten

In der Vorabmeldung übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen, und zwar für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Verfahren für Notfälle

Bei Stromausfällen oder anderen Störungen von TRACES befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit die Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).


ANHANG

Informationen, die die Veterinärbescheinigung enthalten muss, welche Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union begleitet

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs oder des Versandorts;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des Bestimmungsorts;

d)

Beschreibung des Erzeugnisses tierischen Ursprungs, einschließlich der folgenden Angaben:

i)

Kategorie des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687:

frisches Fleisch (falls erforderlich, Angabe der Kategorie);

Fleischerzeugnisse;

Tierdarmhüllen;

Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;

Milcherzeugnisse;

Eier;

Eiprodukte;

zusammengesetzte Erzeugnisse (Angabe der Zutaten tierischen Ursprungs)

ii)

Tierart, von der das Erzeugnis tierischen Ursprungs gewonnen wurde;

iii)

Mitgliedstaat oder Region der Herkunft der Rohstoffe;

iv)

Behandlung(en), der/denen das Erzeugnis tierischen Ursprungs unterzogen wurde;

v)

Kennzeichnung, die gegebenenfalls auf dem Erzeugnis tierischen Ursprungs angebracht wurde;

vi)

Ort und Datum der Erzeugung oder Verarbeitung;

e)

die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

f)

Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung; Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes; und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;

g)

Bezeichnung der gelisteten oder neu auftretenden Seuche, die den Verbringungsbeschränkungen in dem Betrieb, Lebensmittelbetrieb, der Zone am Versandort zugrunde liegt;

h)

Einzelheiten zur Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Genehmigung, und entweder:

i)

Titel und Datum der Veröffentlichung des von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts, in dem diese Bedingungen festgelegt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union; oder

ii)

Verweis auf den Rechtsakt oder die Anweisung, der/die von der zuständigen Behörde erlassen und veröffentlicht wurde und in dem/der die in Ziffer i genannten Bedingungen festgelegt sind.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2155 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2010/31/EU ist zusammen mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Rahmen der Energieeffizienzziele für 2030 das wichtigste Rechtsinstrument für die Energieeffizienz in Gebäuden. Die Richtlinie 2010/31/EU hat zwei einander ergänzende Ziele: die Beschleunigung der Renovierung bestehender Gebäude bis 2050 sowie die Förderung der Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien, die z. B. auf künstlicher Intelligenz und Cloud-gestützten Diensten basieren, und eine klarere Verknüpfung mit sauberer Mobilität.

(2)

Im Interesse einer einheitlichen und transparenten Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der Union sollten die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie die Methode zu seiner Berechnung einheitlich festgelegt werden.

(3)

Zur Gewährleistung der Akzeptabilität, Nutzbarkeit und Einheitlichkeit des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator hat die Kommission in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Interessenträgern sowie in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU und deren Anhang IA eine Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden entwickelt.

(4)

Diese Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gewährleistet die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der gesamten EU, bietet jedoch auch ausreichend Flexibilität, um die Berechnung an besondere Bedingungen anzupassen.

(5)

Es sollten angemessene Kontrollmechanismen für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt werden.

(6)

Soweit relevant, sollte eine eigene Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durch den Eigentümer, das Gebäudemanagement oder sonstige an dem Gebäude beteiligte Akteure, die durch offene Leitlinien und Instrumente unterstützt wird, zugelassen werden.

(7)

Zur Vermeidung eines doppelten finanziellen und administrativen Aufwands bei der Anwendung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator und vorhandener obligatorischer Systeme sollte die Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator nach Wunsch mit nationalen Zertifizierungssystemen für die Gesamtenergieeffizienz und anderen im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU eingerichteten Systemen zu verknüpfen oder zu integrieren.

(8)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und ihren Systemen widerspiegeln und Instrumente zur Beurteilung anderer Aspekte von Gebäuden, wie z. B. deren Gesamtenergieeffizienz oder Nachhaltigkeit, ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen.

(9)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte kein Indikator für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sein. Den Gebäudeeigentümern sollte bewusst sein, dass die mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator gemessene Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und die mit Energieausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bescheinigte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterschiedliche Konzepte sind, die unterschiedliche Arten von Maßnahmen erforderlich machen, wenngleich die Intelligenzfähigkeit dazu beitragen sollte, die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern.

(10)

Die Vorteile für die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer werden maximiert, wenn verfügbare Instrumente zur Bewertung von Gebäuden kombiniert genutzt werden, da dadurch sichergestellt wird, dass die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer umfassende Kenntnisse über ihre Gebäude und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesamteffizienz erhalten.

(11)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauprojekte genutzt werden können. Zur Erleichterung der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit sollten digitale Modelle von Gebäuden verwendet werden können, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung und digitaler Zwillinge.

(12)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte auf alle Arten von Gebäuden und Gebäudeteile im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/31/EU angewandt werden können.

(13)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es ermöglichen, die zusätzlichen Vorteile moderner intelligenter Technologien für Gebäudeeigentümer und -nutzer hervorzuheben, z. B. in Bezug auf Energieeinsparungen und die Vorsorge für den Klimawandel oder eine größere Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, mehr Komfort und Wohlbefinden.

(14)

Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt werden.

(15)

Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- oder Klimaanlagen und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen betrachtet werden können.

(16)

Eine verstärkte Digitalisierung und Konnektivität in Gebäuden erhöht die Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz und macht Gebäude und ihre Systeme anfälliger für Cyberbedrohungen und den Missbrauch personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte dazu beitragen, Gebäudeeigentümer und -nutzer über diese Risiken zu informieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden durch Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer gemeinsamen Methode zu seiner Berechnung eingeführt. Die Methode umfasst die Berechnung von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen und die daraus abgeleitete Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Intelligenzfähigkeitsindikator“ bezeichnet einen Indikator zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU;

2.

„System für den Intelligenzfähigkeitsindikator“ bezeichnet ein System zur Zertifizierung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden;

3.

„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Gebäudes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Eigentümer oder Nutzer eines Gebäudeteils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist und ein Zertifikat für die Intelligenzfähigkeit dieses Gebäudes oder Gebäudeteils beantragt;

4.

„Bewertung der Intelligenzfähigkeit“ bezeichnet die Bewertung des Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode;

5.

„Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit“ bezeichnet die von einem Gebäude oder Gebäudeteil im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit erzielte Punktzahl;

6.

„System“ bezeichnet ein in einem Gebäude befindliches System, das für den Anwendungsbereich der Bewertung der Intelligenzfähigkeit gemäß der Richtlinie 2010/31/EU relevant ist, darunter (ohne hierauf beschränkt zu sein) gebäudetechnische Systeme im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2010/31/EU;

7.

„Hauptmerkmal für die Intelligenzfähigkeit“ bezeichnet eines der drei in Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Hauptmerkmale;

8.

„Wirkungskriterium“ bezeichnet eine wesentliche Wirkung, die gemäß der vorliegenden Verordnung mit Intelligenzfähigkeitsdiensten erzielt werden soll;

9.

„technischer Bereich“ bezeichnet eine Reihe von Intelligenzfähigkeitsdiensten, die zusammen einen integrierten und zusammenhängenden Teil der von dem Gebäude oder dem Gebäudeteil erwarteten Dienste bilden, wie z. B. die Heizung;

10.

„Konnektivität“ bezeichnet die Fähigkeit von Systemen, miteinander Daten auszutauschen, sowie die Fähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils, mit dem Netz und damit verbundenen Einrichtungen wie z. B. einem Aggregator oder anderen Gebäuden Daten auszutauschen;

11.

„Interoperabilität“ bezeichnet die Fähigkeit eines Systems, zu einem gemeinsamen Zweck auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Standards durch Informations- und Datenaustausch zu interagieren;

12.

„Cybersicherheit“ bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme sowie die Nutzer dieser Systeme und andere von einer Cyberbedrohung betroffene Personen zu schützen;

13.

„Intelligenzfähigkeitstechnologie“ bezeichnet eine Technologie, die einen oder mehrere Intelligenzfähigkeitsdienst(e) ermöglicht, wie z. B. die Gebäudeautomatisierung;

14.

„Intelligenzfähigkeitsdienst“ bezeichnet eine Funktion oder eine Reihe von Funktionen, die von einem oder mehreren technischen Komponenten oder Systemen erfüllt wird/werden. Ein Intelligenzfähigkeitsdienst nutzt Intelligenzfähigkeitstechnologien und verbindet sie miteinander, um auf übergeordneter Ebene Funktionen zu erfüllen;

15.

„Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator“ bezeichnet ein von einem Mitgliedstaat oder einer von einem Mitgliedstaat benannten Rechtsperson ausgestelltes Zertifikat, das die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils bescheinigt, die gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode berechnet wurde;

16.

„Funktionalitätsniveau“ bezeichnet den Grad der Intelligenzfähigkeit eines Intelligenzfähigkeitsdienstes;

17.

„Gewichtungsfaktor“ bezeichnet einen Parameter, der bei der Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators genutzt wird, um die Bedeutung eines bestimmten technischen Bereichs oder Wirkungskriteriums bei der Berechnung auszudrücken;

18.

„Lüftung“ bezeichnet ein Verfahren zur Regelung der Frischluftzufuhr, um die Innenraumluftqualität gemäß anwendbaren Anforderungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern;

19.

„Energiebilanz“ bezeichnet einen Ansatz zur Anpassung bestimmter Gewichtungsfaktoren auf der Grundlage der Klimazone des Gebäudes.

Artikel 3

Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen zu bewerten und Wirtschaftsteilnehmern und anderen Interessenträgern, insbesondere Planern und Gebäudebetreibern, mitzuteilen.

(2)   Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Fähigkeiten eines Gebäudes oder Gebäudeteils zur Anpassung seines Betriebs an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes sowie zur Verbesserung seiner Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu beurteilen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator betrifft Merkmale zur Erhöhung der Energieeinsparungen, der Benchmarks und der Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten aufgrund stärker vernetzter und intelligenterer Geräte.

(3)   Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils sowie eine Reihe von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, Gebäudeteilen und Systemen auf der Grundlage vorab definierter Hauptmerkmale, Wirkungskriterien und technischer Bereiche widerspiegeln.

(4)   Soweit möglich, enthält der Intelligenzfähigkeitsindikator zusätzliche Informationen zur Barrierefreiheit und Konnektivität des Gebäudes, zur Interoperabilität und Cybersicherheit der Systeme sowie zum Datenschutz.

Artikel 4

Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators

(1)   Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators basiert auf der Beurteilung der vorhandenen oder im Entwurfsstadium geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste in einem Gebäude oder Gebäudeteil sowie der Intelligenzfähigkeitsdienste, die für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil als relevant betrachtet werden.

(2)   Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit basiert auf einem gemeinsamen methodischen Rahmen der Union, der in den Anhängen I bis VI festgelegt ist.

(3)   Die Standard-Berechnungsmethode der Anhänge I bis VI kann gemäß Anhang VII angepasst werden, insbesondere durch Verbindung mit den Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz bei der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz.

(4)   Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators wird gemäß den Bedingungen dieser Verordnung angewandt, insbesondere was die Qualifikation der Fachleute betrifft.

Artikel 5

Bewertung der Intelligenzfähigkeit

Die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils basiert auf den Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die gemäß Anhang VIII für das Gebäude oder den Gebäudeteil berechnet werden.

Artikel 6

Freiwilligkeit des Systems

(1)   Das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator ist ein optionales gemeinsames System der Union.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes anwenden. Sie können die Anwendung des Systems auch auf bestimmte Gebäudekategorien beschränken.

(3)   Mitgliedstaaten, die den Intelligenzfähigkeitsindikator einführen, können entscheiden, ob er auf die Gebäude oder Gebäudeteile in ihrem Hoheitsgebiet fakultativ oder obligatorisch angewandt wird.

(4)   Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes entscheiden, teilen dies der Kommission vor der Umsetzung des Systems mit.

(5)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit entscheiden, die Umsetzung des Systems zu ändern, anzupassen oder zu beenden, ohne dass sie dies begründen müssen. Sie teilen der Kommission diese Entscheidung mit.

Artikel 7

Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Der Intelligenzfähigkeitsindikator eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird den Wirtschaftsteilnehmern und anderen Beteiligten in einem Zertifikat mitgeteilt.

(2)   Das Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator enthält die in Anhang IX genannten Informationen.

Artikel 8

Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung des Intelligenzfähigkeitsindikators entscheiden, stellen sicher, dass die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für die Intelligenzfähigkeit von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt wird. Diese Fachleute können selbstständig arbeiten oder bei öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen angestellt sein.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, legen die Anforderungen an die Qualifizierung oder Zulassung der Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator fest und stellen sicher, dass diese Anforderungen Kompetenzkriterien, unter anderem im IKT-Bereich, umfassen.

Artikel 9

Kontrollsystem für das System des Intelligenzfähigkeitsindikators

(1)   Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, richten ein unabhängiges Kontrollsystem für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ein. Soweit relevant, können sich die Mitgliedstaaten auf bereits vorhandene unabhängige Kontrollsysteme stützen, die etwa im Rahmen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angewandt werden.

(2)   Das unabhängige Kontrollsystem muss die Gültigkeit der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator sicherstellen.

Artikel 10

Überprüfung

Die Kommission kann diese Verordnung nach Konsultation der in Artikel 23 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Sachverständigen bis zum 1. Januar 2026 überprüfen und erforderlichenfalls Vorschläge unterbreiten.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(2)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(4)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG I

Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit

1.   

Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils spiegelt die Fähigkeiten des Gebäudes oder Gebäudeteils wider, seinen Betrieb an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes anzupassen und seine Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu verbessern.

2.   

Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird anhand einer Beurteilung der vorhandenen oder geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste, die in einem Gebäude oder Gebäudeteil erbracht oder für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil als relevant betrachtet werden, und deren Funktionalitätsniveau ermittelt.

3.   

Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird durch eine Bewertung angegeben, die von einer Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit (in Prozent) abgeleitet wird, die das Verhältnis zwischen der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils und der maximal erreichbaren Intelligenzfähigkeit wiedergibt.

4.   

Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit basiert auf den gemäß den Anhängen III, V und VII vorab definierten Gewichtungsfaktoren, deren Wert von den klimatischen Bedingungen und anderen relevanten Aspekten, wie der Art des Gebäudes, abhängen kann.

5.   

Zudem ermöglicht es die Methode, die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils durch disaggregierte Punktzahlen (in Prozent) anzugeben. Die disaggregierten Punktzahlen können die Intelligenzfähigkeit in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren beschreiben:

a)

die drei Hauptmerkmale der Intelligenzfähigkeit gemäß Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU:

(1)

Gesamtenergieeffizienz und Betrieb;

(2)

Anpassung an die Erfordernisse der Nutzer und

(3)

Energiebedarfsflexibilität, einschließlich der Fähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils, die Teilnahme an der nachfrageseitigen Steuerung zu ermöglichen.

b)

die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit;

c)

die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten technischen Bereiche der Intelligenzfähigkeit.

6.   

Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils basiert auf der Beurteilung der vorhandenen oder im Entwurfsstadium geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste sowie auf deren Funktionalitätsniveau. Mit der Beurteilung soll mit ausreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden, welche Dienste vorhanden oder geplant sind und welches Funktionalitätsniveau sie gegebenenfalls aufweisen (werden). Soweit verfügbar, können zu diesem Zweck auch digitale Modelle von Gebäuden verwendet werden, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung und digitaler Zwillinge. Die Intelligenzfähigkeitsdienste, die in einem Gebäude erbracht werden können, werden gemäß Anhang VI in einem vorab festgelegten Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste aufgeführt und den in Anhang IV genannten vorab festgelegten technischen Bereichen zugeordnet.

7.   

Die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit werden nach dem folgenden Verfahren berechnet:

a)

Die vorhandenen Intelligenzfähigkeitsdienste werden gemäß dem in Anhang VI dieser Verordnung genannten Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste für jeden in Anhang IV dieser Verordnung genannten technischen Bereich beurteilt, und für jeden dieser Dienste wird das Funktionalitätsniveau gemäß dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste bestimmt.

b)

Die Punktzahl I(d,ic) jedes technischen Bereichs wird im Einklang mit dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste für jedes Wirkungskriterium der Intelligenzfähigkeit gemäß Anhang II wie folgt ermittelt:

Image 1

Dabei gilt:

(1)

d ist die Nummer des betreffenden technischen Bereichs,

(2)

ic ist die Nummer des betreffenden Wirkungskriteriums,

(3)

Nd ist die Gesamtanzahl der Dienste im technischen Bereich d,

(4)

Si,d ist der Dienst i im technischen Bereich d,

(5)

FL(Si,d) ist das in dem Gebäude oder Gebäudeteil verfügbare Funktionalitätsniveau des Dienstes Si,d ,

(6)

Iic(FL(Si,d)) ist die Punktzahl des Dienstes Si,d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic, die anhand des Funktionalitätsniveaus des Dienstes ermittelt wird.

c)

Im Einklang mit dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste wird die maximal erreichbare Punktzahl Imax(d,ic) jedes technischen Bereichs für jedes Wirkungskriterium wie folgt ermittelt:

Image 2

Dabei gilt:

(1)

FLmax(Si,d) ist das höchste Funktionalitätsniveau, das der Dienst Si,d gemäß dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste haben könnte,

(2)

Iic(FLmax(Si,d)) ist die Punktzahl des Dienstes Si,d auf seinem höchsten Funktionalitätsniveau, d. h. die maximal erreichbare Punktzahl des Dienstes Si,d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic.

d)

Die in Prozent ausgedrückte Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit SRic wird für jedes Wirkungskriterium anhand der gemäß Anhang V festgelegten Gewichtung wie folgt ermittelt:

Image 3

Dabei gilt:

(1)

d ist die Nummer des betreffenden technischen Bereichs,

(2)

N ist die Gesamtanzahl der technischen Bereiche (gemäß Anhang IV),

(3)

Wd,ic ist der Gewichtungsfaktor des technischen Bereichs mit der Nummer d für das Wirkungskriterium ic in Prozent.

e)

Die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit für die drei in Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Hauptmerkmale SRf werden anhand der gemäß Anhang III festgelegten Gewichtungsfaktoren wie folgt bestimmt:

Image 4

Dabei gilt:

(1)

M ist die Gesamtanzahl der Wirkungskriterien gemäß Anhang II,

(2)

Wf(ic) ist der Gewichtungsfaktor des Wirkungskriteriums ic für das Hauptmerkmal f gemäß Anhang III in Prozent,

(3)

SRic ist die Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic.

f)

Die Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit SR, d. h. die gewichtete Summe der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit hinsichtlich der Hauptmerkmale, kann wie folgt berechnet werden:

Image 5

Dabei gilt:

(1)

SRf ist die Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit hinsichtlich des Hauptmerkmals f,

(2)

Wf ist die Gewichtung des Hauptmerkmals f bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit, wobei ΣWf = 1.

g)

Die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit SRd,ic in den technischen Bereichen können für jedes Wirkungskriterium wie folgt berechnet werden:

Image 6

Dabei gilt:

(1)

I(d,ic) ist die Punktzahl des technischen Bereichs mit der Nummer d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic,

(2)

Imax(d,ic) ist die maximal erreichbare Punktzahl des technischen Bereichs mit der Nummer d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic.


ANHANG II

Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit

Im Berechnungsverfahren gemäß Anhang I werden folgende Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit berücksichtigt:

a)

Energieeffizienz,

b)

Wartung und Fehlervorhersage,

c)

Behaglichkeit,

d)

Komfort,

e)

Gesundheit, Wohlbefinden und Zugänglichkeit,

f)

Informationen für die Nutzer,

g)

Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung.


ANHANG III

Gewichtung der Wirkungskriterien hinsichtlich der Hauptmerkmale

1.   

Jedes in Anhang II dieser Verordnung genannte Wirkungskriterium wird jeweils nur für eines der drei Hauptmerkmale — wie in den Nummern 2 bis 4 angegeben — berücksichtigt. Für jedes Hauptmerkmal legen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Gewichtungsfaktoren der relevanten Wirkungskriterien fest.

2.   

Für das Hauptmerkmal „Gesamtenergieeffizienz und Betrieb“ sind die relevanten Wirkungskriterien „Energieeffizienz“ sowie „Wartung und Fehlervorhersage“.

3.   

Für das Hauptmerkmal „Anpassung an die Erfordernisse der Nutzer“ sind die relevanten Wirkungskriterien „Behaglichkeit“, „Komfort“, „Informationen für Nutzer“ sowie „Gesundheit, Wohlbefinden und Zugänglichkeit“.

4.   

Für das Hauptmerkmal „Energiebedarfsflexibilität“ ist das relevante Wirkungskriterium „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung“.


ANHANG IV

Technische Bereiche

Im Berechnungsverfahren für die Intelligenzfähigkeit gemäß Anhang I werden folgende technische Bereiche berücksichtigt:

a)

Heizung,

b)

Kühlung,

c)

Warmwasserbereitung,

d)

Lüftung,

e)

Beleuchtung,

f)

dynamische Gebäudehülle,

g)

Elektrizität,

h)

Laden von Elektrofahrzeugen,

i)

Überwachung und Kontrolle.


ANHANG V

Gewichtung der technischen Bereiche

1.   

Jeder technische Bereich wird hinsichtlich jedes Wirkungskriteriums gewichtet, wobei die Gewichtungsfaktoren den Einfluss des technischen Bereichs auf das Wirkungskriterium beschreiben.

2.   

Die Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche werden in Prozent angegeben, und für jedes Wirkungskriterium ist die Summe der Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche 100 %.

3.   

Der Standardansatz für die Zuweisung von Gewichtungsfaktoren zu den technischen Bereichen basiert auf:

a)

der Energiebilanz der Klimazone bei den Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche „Heizung“, „Kühlung“, „Warmwasserbereitung“, „Lüftung“, „Beleuchtung“ und „Elektrizität“, die mit den Wirkungskriterien „Energieeffizienz“, „Wartung und Fehlervorhersage“ sowie „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung“ in Verbindung stehen;

b)

in allen anderen Fällen: Gewichtungsfaktoren, die entweder fest oder gleichmäßig verteilt sind.

4.   

Soweit relevant, legen die Mitgliedstaaten die bei der Bestimmung der Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegten Klimazonen fest. Soweit verfügbar, können die Mitgliedstaaten dafür relevante Unionsleitlinien nutzen.

5.   

Auf Wohngebäude und Nichtwohngebäude können bei einigen Wirkungskriterien unterschiedliche Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche angewandt werden.

6.   

Die Mitgliedstaaten legen die Gewichtungsfaktoren fest, wobei ihnen empfohlen wird, relevante Unionsleitlinien zu nutzen, soweit diese verfügbar sind. Zudem können sie mögliche Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen.


ANHANG VI

Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste

1.   

Für die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit gemäß der in Anhang I beschriebenen Methode stellen die Mitgliedstaaten mindestens einen Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste zur Verfügung, den die Fachleute als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung von Intelligenzfähigkeitsdiensten nutzen.

2.   

Der Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste enthält die Liste der Intelligenzfähigkeitsdienste, die hinsichtlich der Berechnung der Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit, der damit verbundenen Funktionalitätsniveaus und der entsprechenden Einzelpunktzahlen für die Wirkungskriterien zu berücksichtigen sind.

3.   

Die Festlegung und jede anschließende Aktualisierung der Kataloge der Intelligenzfähigkeitsdienste müssen dem aktuellen Stand der Intelligenzfähigkeitstechnologien Rechnung tragen.

4.   

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den Fachleuten Leitlinien für die wirksamste Art und Weise der Ermittlung und Beurteilung von Intelligenzfähigkeitsdiensten bereitzustellen, wobei sie relevante Unionsleitlinien nutzen sollten, soweit diese verfügbar sind.

5.   

Die Mitgliedstaaten können beispielsweise für unterschiedliche Arten von Gebäuden unterschiedliche Kataloge der Intelligenzfähigkeitsdienste zur Verfügung stellen.


ANHANG VII

Mögliche Anpassung des Standardberechnungsverfahrens

1.   

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil können einige Intelligenzfähigkeitsdienste bei der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit unberücksichtigt bleiben, wenn diese Dienste für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil nicht relevant sind.

2.   

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen solche Anpassungen relevant und zulässig sind.

3.   

Die Gewichtungsfaktoren derjenigen technischen Bereiche, auf die bei der Standard-Berechnung der Ansatz der (klimatischen) Energiebilanz angewandt würde, können auf der Grundlage des im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Verbrauchs des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteils berechnet werden.


ANHANG VIII

Bewertung der Intelligenzfähigkeit

1.   

Die Intelligenzfähigkeit wird anhand von sieben Intelligenzfähigkeitsklassen bewertet, die von der höchsten bis zur niedrigsten Intelligenzfähigkeit reichen.

2.   

Die einzelnen Intelligenzfähigkeitsklassen entsprechen folgenden Spannen der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit: 90-100 %; 80-90 %; 65-80 %; 50-65 %; 35-50 %; 20-35 %; < 20 %


ANHANG IX

Inhalt des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator

Die in dem Intelligenzfähigkeitsindikator enthaltenen und dem Endnutzer übermittelten Informationen umfassen:

a)

eine eindeutige Kennnummer des Zertifikats,

b)

Datum der Ausstellung und des Ablaufs des Zertifikats;

c)

einen Informationstext, der den Anwendungsbereich des Intelligenzfähigkeitsindikators klarstellt, insbesondere zur Abgrenzung von den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz,

d)

allgemeine Informationen zu dem Gebäude oder Gebäudeteil (Art des Gebäudes oder Gebäudeteils, Fläche, Baujahr und ggf. Jahr der Renovierung, Ort),

e)

soweit verfügbar, die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß einem gültigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz,

f)

Intelligenzfähigkeitsklasse des Gebäudes oder Gebäudeteils,

g)

optional die Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils,

h)

die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit für die drei Hauptmerkmale gemäß Anhang I dieser Verordnung,

i)

die Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit für jedes Wirkungskriterium,

j)

optional die Punktzahlen jedes technischen Bereichs für jedes Wirkungskriterium,

k)

soweit möglich, verfügbare Informationen zur Konnektivität, insbesondere zu ggf. vorhandenen hochgeschwindigkeitsfähigen physischen Infrastrukturen in dem Gebäude, etwa durch die optionale Kennzeichnung „breitbandfähig“,

l)

soweit möglich, verfügbare Informationen zur Interoperabilität, zur Cybersicherheit der Systeme und zum Datenschutz, ggf. auch zur Einhaltung gemeinsam vereinbarter Standards, sowie Informationen zu den damit verbundenen Risiken,

m)

einen Informationstext, der klarstellt, dass das Zertifikat die Intelligenzfähigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung widerspiegelt und dass etwaige wesentliche Änderungen des Gebäudes und seiner Systeme die Intelligenzfähigkeit beeinflussen können und die Informationen des Zertifikats in diesem Fall aktualisiert werden müssten,

n)

optional Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils, ggf. auch unter Berücksichtigung von Denkmalschutzaspekten,

o)

optional zusätzliche Informationen zu den bei der Berechnung der Punktzahlen zugrunde gelegten Annahmen, wie z. B. den Gewichtungsfaktoren der Wirkungskriterien, die bei der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit hinsichtlich der Hauptmerkmale angewandt wurden.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2156 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission (2) wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden festgelegt; sie enthält die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine gemeinsame Methode zu seiner Berechnung.

(2)

Die Anwendung dieses Systems ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Die Mitgliedstaaten, die für das gemeinsame System optieren, sollten es im Einklang mit dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung 2020/2155 umsetzen.

(3)

Die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung dieses optionalen gemeinsamen EU-Systems sind in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen.

(4)

Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen im Hinblick auf die Ausstellung von Zertifikaten für die Intelligenzfähigkeit durch qualifizierte oder zugelassene Fachleute erfolgen, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.

(5)

Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU sowie für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen betrachtet werden können.

(6)

Den Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, sollte es gestattet sein, eine Testphase gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten durchzuführen. Für solche Testphasen werden keine Rechtsvorschriften für notwendig erachtet, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass der nationale Kontext solche Rechtsvorschriften erfordert. In dieser Testphase sollten Rückmeldungen eingeholt werden dürfen, um die Umsetzungsmodalitäten des Systems anzupassen und die Überprüfung der vorliegenden Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 vorzubereiten.

(7)

Die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es den Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder anderen an dem Gebäude oder Gebäudeteil beteiligten Akteuren, z. B. Gebäudeverwaltern, ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit ihrer Gebäude oder Gebäudeteile zu beurteilen. Auf der Grundlage solcher Beurteilungen sollten jedoch nur dann Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden, wenn die Beurteilung durch eine qualifizierte oder zugelassene Fachperson erfolgt.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155.

Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

„Modalitäten des Intelligenzfähigkeitsindikators“: die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 eingeführten optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden.

Artikel 3

Zulassung und Qualifikation von Fachleuten für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator, so können sie beschließen, dass Fachleute, die für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zugelassen oder qualifiziert sind, auch für die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator zuständig sind. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Anforderungen an diese Fachleute festzulegen, damit sie für die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator qualifiziert sind, insbesondere in Bezug auf ihre Ausbildung.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Qualifikationen der für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit zuständigen Fachleute zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter oder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können sich zu diesem Zweck derselben Mittel bedienen wie für das Fachpersonal für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2010/31/EU.

Artikel 4

Ausstellung und Verwendungsbedingungen des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann die in Artikel 3 genannten Fachleute mit der Bewertung des Intelligenzfähigkeitsindikators und der Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil beauftragen.

(2)   Die Fachperson überprüft die Zuverlässigkeit der Informationen, die für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder des Gebäudeteils und für die Ausstellung des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator zusammengetragen wurden.

(3)   Bei der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils kann die Fachperson gegebenenfalls andere regionale oder nationale Indikatoren und diesbezügliche Beurteilungsmethoden berücksichtigen.

(4)   Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator dürfen nur auf der Grundlage einer von einer qualifizierten oder zugelassenen Fachperson durchgeführten Beurteilung ausgestellt werden.

(5)   In dem Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator müssen die in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 genannten Elemente aufgeführt sein.

(6)   Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator darf zehn Jahre nicht überschreiten. Bei wesentlichen Veränderungen eines Gebäudes oder Gebäudeteils, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Intelligenzfähigkeit auswirken könnten, ist die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu empfehlen.

Artikel 5

Verknüpfung mit den Systemen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, können die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator mit ihrem System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder ihrem System der Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder ihrem System für Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU verknüpfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verknüpfung mit diesen Systemen entweder vorzuschreiben — in diesem Fall muss ein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator immer dann ausgestellt werden, wenn ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu erstellen oder eine Inspektion oder ein Audit durchzuführen ist — oder freizustellen, wobei in diesem Fall ein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator nur auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers ausgestellt wird.

(3)   Entscheiden die Mitgliedstaaten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator mit ihrem System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Inspektionen oder der Energieaudits zu verknüpfen, können sie sich auf das für dieses System bereits bestehende unabhängige Kontrollsystem stützen.

Artikel 6

Eigene Beurteilung

(1)   Die Kommission stellt auf ihrer Website bis zum 1. April 2021 einen Rahmen bereit, der es Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern und anderen interessierten Kreisen ermöglicht, die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten können diesen Rahmen anpassen oder ergänzen, um ihn in ihrem nationalen Kontext anzuwenden.

(2)   Wird die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils von Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern oder anderen Interessenträgern ohne die Hinzuziehung einer Fachperson beurteilt, so darf kein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden.

Artikel 7

Überwachung und Förderung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Beschließen die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator, so übermitteln die im Hoheitsgebiet des oder der jeweiligen Mitgliedstaaten tätigen Fachleute den nationalen oder gegebenenfalls den regionalen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten Daten zu den von ihnen ausgestellten Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator entsprechend dem Anhang dieser Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, melden der Kommission jährlich gemäß dem Anhang dieser Verordnung die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator und die zugehörigen statistischen Angaben.

(3)   Die Kommission überwacht auf der Grundlage von Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Fachleuten und Interessenträgern sowie auf der Grundlage der von den Fachleuten bereitgestellten Daten die Einführung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator auf dem Markt.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, können zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Einführung des Systems zu unterstützen. Solche Maßnahmen können im Rahmen der langfristigen Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt und gemeldet werden.

Artikel 8

Erprobung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene eine unverbindliche Testphase des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator durchführen.

(2)   Die nationalen Testphasen können ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.

(3)   Mitgliedstaaten, die eine nationale Testphase durchführen, legen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Testphase einen Bericht über die erhaltenen Rückmeldungen vor.

(4)   Sämtliche Regelungen für die nationalen Testphasen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Dazu gehören unter anderem Dauer und Abschnitte der Testphase, die Arten der betroffenen Gebäude und geografischen Gebiete, die zu erprobenden Aspekte des Rahmens für den Intelligenzfähigkeitsindikator, die Regelungen für die Erfassung von Rückmeldungen, die Auswahlkriterien für die Fachleute, die den Intelligenzfähigkeitsindikator beurteilen, die Entscheidung, ob für die Testphase ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet wird und ob während der Testphase Zertifikate ausgestellt und den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls die Benennung von Dritten für das Management der Testphase.

(5)   Am Ende der nationalen Testphasen bewerten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse und entscheiden, ob sie das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator umsetzen werden.

(6)   Mitgliedstaaten, die die Durchführung einer nationalen Testphase beabsichtigen, teilen dies der Kommission vor Beginn der Testphase unter Angabe der dafür geltenden Regelungen mit.

(7)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene eine Testphase für den Intelligenzfähigkeitsindikator durchführen, indem sie den in Artikel 6 genannten Rahmen bereitstellt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unterstützt.

(8)   Die Kommission überwacht in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Testphasen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator.

(9)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die Durchführung der Testphase entscheiden, können in ihren Bericht an die Kommission eine Analyse oder Bewertung der von ihren nationalen Fachleuten erhobenen Daten aufnehmen. Diese nationalen Analysen oder Bewertungen werden von der Kommission zur Weiterentwicklung des Intelligenzfähigkeitsindikators und der damit verbundenen Methode berücksichtigt.

Artikel 9

Überprüfung

Die Kommission kann diese Verordnung gegebenenfalls bis zum 1. Januar 2026 auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte überprüfen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einführung eines optionalen gemeinsamen Systems der Europäischen Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG

Überwachung der Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator

1.   

Für jedes ausgestellte Zertifikat sind den nationalen oder gegebenenfalls den regionalen Behörden von Fachleuten Daten zu folgenden Kategorien zu übermitteln, soweit sie verfügbar sind:

a)

Art der Gebäude oder Gebäudeteile;

b)

Gesamtnutzfläche des Gebäudes oder Gebäudeteils;

c)

Intelligenzfähigkeitsklasse;

d)

Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit;

e)

Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit bezüglich der drei in Anhang IA der Richtlinie 2010/31/EU und in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 erläuterten Hauptmerkmale der Intelligenzfähigkeit;

f)

Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit bezüglich der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 genannten Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit.

2.   

Für die Erhebung dieser Daten können die Mitgliedstaaten den wirksamsten Ansatz wählen. Sie können sich gegebenenfalls auf ihre Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz stützen.

3.   

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die gemäß den Anforderungen in Nummer 1 erhobenen Daten. Der jährliche Bericht an die Kommission muss mindestens folgende Angaben enthalten, soweit diese verfügbar sind:

a)

die Gesamtzahl der ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator, die Gesamtverteilung der Intelligenzfähigkeitsklassen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 sowie Statistiken über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und Gebäudeteile, für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt wurden;

b)

Statistiken über die Gebäude, für die im Berichtsjahr Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt wurden, einschließlich des prozentualen Anteils von

(1)

Wohn- und Nichtwohngebäuden;

(2)

Einfamilienhäusern;

(3)

Mehrfamilienhäusern;

(4)

Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1 000 m2;

(5)

Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1 000 m2;

c)

die Verteilung der Intelligenzfähigkeitsklassen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 für jede der folgenden Gebäudekategorien:

(1)

Einfamilienhäuser;

(2)

Mehrfamilienhäuser;

(3)

Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1 000 m2;

(4)

Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche über 1 000 m2.

4.   

Sofern entsprechende Daten vorliegen, können die Mitgliedstaaten genauere Angaben machen und zwischen unterschiedlichen Gebäudearten wie z. B. Gebäuden des Bildungs- oder Gesundheitswesens oder denkmalgeschützten Gebäuden unterscheiden.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2157 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Genehmigung von Unionsänderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Montello — Colli Asolani“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Montello — Colli Asolani“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gestellt hat. Die Änderungen sehen eine Namensänderung von „Montello — Colli Asolani“ zu „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ vor.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Unionsänderungen der Produktspezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Montello — Colli Asolani“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  ABl. C 325 vom 2.10.2020, S. 28.


21.12.2020   

DE

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L 431/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2158 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Chabichou du Poitou“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chabichou du Poitou“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 159/2009 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Wirtschaftsakteuren mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, im Einklang mit dem Erlass vom 7. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chabichou du Poitou“, der am 14. November 2018 im Journal Officiel de la République française (4) (Amtsblatt der Französischen Republik) veröffentlicht wurde, auf zwei bis fünf Jahre befristete Übergangszeiträume eingeräumt worden sind. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 übermittelten diese Behörden den Wortlaut eines neuen Erlasses vom 24. Dezember 2019, der am 10. Januar 2020 im Journal Officiel de la République française (5) veröffentlicht wurde und mit dem der Erlass vom 7. November 2018 geändert wurde, zusammen mit den Namen der Wirtschaftsakteure, denen dieser Übergangszeitraum eingeräumt wurde. Die Liste dieser Wirtschaftsakteure ist im Anhang der Spezifikation enthalten. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsakteure, die „Chabichou du Poitou“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, Einsprüche eingelegt. Zwei Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Das vorherige Abtropfen des Bruchs ist verboten.“ Zwei Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“: „Der ‚Chabichou du Poitou‘ wird ausschließlich aus [vollfetter] [Ziegen-]Rohmilch hergestellt“ und Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Die verwendete Milch ist eine Ziegenrohmilch“. 100 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Mindestens 75 % der Jahresration der Ziegen aus der Herde stammt aus dem geografischen Gebiet, d. h. 825 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr.“ 18 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Die Ration besteht zu mindestens 55 % aus Futtermitteln, d. h. 605 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr.“ 86 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgenden Bestimmungen der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ eingelegt: „Die Zusatzration enthält mindestens 150 kg oder 30 % Getreide und/oder Ölpflanzen und/oder Eiweißpflanzen aus dem geografischen Gebiet“, „die Ration pro Ziege und Jahr enthält mindestens 200 kg Trockenmasse in Form von Luzernen und Leguminosen aus dem geografischen Gebiet“ und „die Futtermittel werden vollständig im geografischen Gebiet erzeugt“.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Chabichou du Poitou“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsakteuren, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 7. November 2018 und mit Erlass vom 24. Dezember 2019 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chabichou du Poitou“, die am 14. November 2018 bzw. am 10. Januar 2020 im Journal Officiel de la République française veröffentlicht wurden, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 159/2009 der Kommission vom 25. Februar 2009 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chabichou du Poitou (g. U.)) (ABl. L 53 vom 26.2.2009, S. 8).

(4)  JORF Nr. 0263 vom 14. November 2018, Text Nr. 36.

(5)  JORF Nr. 0008 vom 10. Januar 2020, Text Nr. 35.

(6)  ABl. C 251 vom 31.7.2020, S. 22.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2159 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird auch ein Integrierter Tarif der Europäischen Union (TARIC) eingeführt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistik, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger politischer Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr entspricht.

(3)

Die Schaffung von statistischen Unterpositionen im TARIC ist das am besten geeignete Instrument, um der Union die Überwachung von Statistiken zu ermöglichen, die sich nur auf die Einfuhr bestimmter Waren beziehen; entsprechende statistische TARIC-Codes sind in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 („Statistische TARIC-Codes“) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission (2) wurden in Anhang I Teil III Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 neue TARIC-Unterpositionen für Schutzmasken eingeführt. Damit sichergestellt ist, dass diese neuen Codes in die ab dem 1. Januar 2021 geltende Kombinierte Nomenklatur erneut eingeführt werden, ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission (3) geänderten Fassung zu ändern.

(5)

Die COVID-19-Krise in der Union dauert an und die Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, der Ausbreitung von COVID-19 Einhalt zu gebieten. Daher werden in den Mitgliedstaaten bestimmte medizinische Waren, insbesondere Schutzmasken, diagnostische Reagenzien und Diagnosekits, mit steigender Tendenz und wahrscheinlich auch künftig auf hohem Niveau stark nachgefragt und in großem Stil eingesetzt. Die Einfuhr solcher Waren stellt die Zollbehörden vor zusätzliche Herausforderungen.

(6)

Damit die Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten auf Unionsebene erleichtert und harmonisiert werden, sollten zusätzliche TARIC-Unterpositionen eingeführt werden, die es ermöglichen würden, die betreffenden Waren schneller von anderen Waren derselben Unterposition zu unterscheiden und so die Auswirkungen etwaiger Verzögerungen in der Lieferkette während der COVID-19-Pandemie abzufedern.

(7)

Angesichts der Bedeutung von SARS-CoV-2-Impfstoffen wäre die Einführung eines KN-Codes angemessen, um auch die Ausfuhr solcher Impfstoffe zu überwachen.

(8)

Es sollten zusätzliche TARIC-Unterpositionen im Hinblick auf eine bessere Überwachung der Handelsströme von Schutzmasken, diagnostischen Reagenzien und Diagnosekits eingeführt werden.

(9)

Entsprechende zusätzliche TARIC-Unterpositionen würden den Mitgliedstaaten ferner dabei helfen, den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission (4) umzusetzen. Da Schutzmasken zu den am meisten eingeführten medizinischen Ausrüstungen zählen, würde ihre spezifische Identifizierung im TARIC ein schnelleres Anmeldeverfahren ermöglichen, indem diese Waren von anderen Waren unterschieden würden, die derzeit in dieselbe Unterposition eingereiht werden.

(10)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Kombinierten Nomenklatur ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 im Interesse der Kontinuität der Erhebung statistischer Daten für die betreffenden Waren anwenden können. Daher sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom Dienstag, 29. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103 I vom 3.4.2020, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 erhalten die Zeilen für die KN-Codes 3002 13 00, 3002 14 00 und 3002 15 00 folgende Fassung:

„3002 13 00

- - immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf (*1)

frei

-

3002 14 00

- - immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf (*1)

frei

-

3002 15 00

- - immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf (*1)

frei

-

2.

In Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 erhält die Zeile für den KN-Code 3002 20 00 folgende Fassung:

 

„3002 20

- Vaccine für die Humanmedizin:

 

 

3002 20 10

- - Vaccine gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Spezies)

frei

p/st (*2)

3002 20 90

- - andere

frei

-

3.

In Teil II Abschnitt VI Kapitel 38 erhält die Zeile für den KN-Code 3822 00 00 folgende Fassung:

„3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien (*3)

frei

-

4.

In Teil II Abschnitt XI Kapitel 63 erhalten die Zeilen für die KN-Codes 6307 90 93 und 6307 90 95 folgende Fassung:

„6307 90 93

- - - - - filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen (*4)

6,3

p/st

6307 90 95

- - - - - andere (*4)

6,3

p/st

5.

In Teil III Anhang 10 werden folgende Zeilen eingefügt:

„3002 13 00

- - immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

3002130010

- - - diagnostische Reagenzien von der Art, wie sie zur Diagnose von Infektionen mit SARS-CoV-Virusspezies verwendet werden

-

3002130090

- - - andere

-

3002 14 00

- - immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

3002140010

- - - diagnostische Reagenzien von der Art, wie sie zur Diagnose von Infektionen mit SARS-CoV-Virusspezies verwendet werden

-

3002140090

- - - andere

-

3002 15 00

- - immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

3002150010

- - - Diagnostika für SARS-CoV-Virusspezies, auch in Zusammenstellungen

-

3002150090

- - - andere

-“

„3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien:

 

3822000010

- Diagnostika für SARS-CoV-Virusspezies, auch in Zusammenstellungen

-

3822000090

- andere

-“

 

„- - - - Gesichtsschutzmasken:

 

6307 90 93

- - - - - filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen:

 

 

- - - - - - aus Vliesstoffen:

 

 

- - - - - - - filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 und ähnliche Masken:

 

6307909311

- - - - - - - - filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149

p/st

6307909319

- - - - - - - - andere

p/st

6307909320

- - - - - - - andere

p/st

6307909390

- - - - - - andere

p/st

6307 90 95

- - - - - andere:

 

 

- - - - - - aus Vliesstoffen:

 

 

- - - - - - - medizinische Gesichtsmasken gemäß EN 14683; andere Masken, die einem ähnlichen Standard für medizinische Gesichtsmasken entsprechen:

 

6307909511

- - - - - - medizinische Gesichtsmasken gemäß EN 14683

p/st

6307909519

- - - - - - - - andere

p/st

6307909520

- - - - - - - andere

p/st

 

- - - - - - andere:

 

6307909591

- - - - - - - handgefertigt

p/st

6307909595

- - - - - - - andere

p/st“


(*1)  Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.“

(*2)  Dosis (bei Mehrdosisbehältern Dosis für Erwachsene).“

(*3)  Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.“

(*4)  Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.“


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/38


VERORDNUNG (EU) 2020/2160 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG (1) der Kommission, insbesondere auf die Artikel 58 und 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die durch ein neu entdecktes Coronavirus verursacht wird. Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 zu einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“, bevor sie COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie einstufte.

(2)

Die Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe) (im Folgenden „Stoffgruppe“), erfüllt die Kriterien des Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ist in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt.

(3)

Der Antragsschluss für die Stoffgruppe war der 4. Juli 2019 und der Ablauftermin wird auf den 4. Januar 2021 festgesetzt. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Verwendungen der Stoffgruppe nach dem Ablauftermin nur zulässig, wenn für eine bestimmte Verwendung eine Zulassung erteilt wurde, ein Antrag auf Zulassung für eine bestimmte Verwendung vor dem Antragsschluss gestellt wurde, über den Antrag jedoch noch nicht entschieden wurde, oder wenn für die Verwendung eine Ausnahme gemäß der genannten Verordnung gilt.

(4)

Die COVID-19-Pandemie hat zu einer beispiellosen Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit geführt. Darüber hinaus mussten die Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 Maßnahmen ergreifen, die zu erheblichen Störungen der nationalen Volkswirtschaften und der Union insgesamt geführt haben.

(5)

Derzeit werden mögliche Behandlungen und Impfstoffe zur Bekämpfung von COVID-19 entwickelt. Die Stoffgruppe wird bei der Diagnose von COVID-19 und bei der Herstellung von Werkzeugen zu diesem Zweck verwendet. Derzeit wird sie zur Herstellung von Kits für In-vitro-Diagnostika verwendet. Die Stoffgruppe wird auch bei der Entwicklung von Impfstoffen zur Bekämpfung von COVID-19 eingesetzt und voraussichtlich bei deren Herstellung zum Einsatz kommen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Stoffgruppe bei der Entwicklung und Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe und Fertigarzneiformen zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet wird.

(6)

In dieser Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist es für die Union von großem Interesse, dass in der Union so bald wie möglich sichere und wirksame Arzneimittel, sichere Medizinprodukte und sicheres Zubehör von Medizinprodukten, die zur Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19 geeignet sind, entwickelt, hergestellt, bereitgestellt und verwendet werden können.

(7)

Da jedoch der Antragsschluss am 4. Juli 2019, das heißt vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, lag, konnten Anträge auf Zulassung der Verwendungen der Stoffgruppe für die Diagnose, Behandlung oder Prävention von COVID-19 nicht vor diesem Datum gestellt werden, sodass diese Verwendungen nach dem Ablauftermin nicht rechtmäßig fortgesetzt werden können.

(8)

Daher ist es von größter Bedeutung, dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Stoffgruppe für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie für die Verwendung in solchen Medizinprodukten oder in solchem Zubehör im Hinblick auf die Verwendung für die Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19 nach dem derzeit in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Ablaufdatum als außerordentliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht verhindert wird.

(9)

Darüber hinaus würde die Genehmigung der Weiterverwendung der Stoffgruppe für diese spezifischen Zwecke nach dem 4. Januar 2021 zur Verwirklichung der Ziele der „EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe“ (2) beitragen.

(10)

Es ist daher angezeigt, den Antragsschluss und den Ablauftermin für die Stoffgruppe hinsichtlich der Verwendung für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, zur Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19 und zur Verwendung in solchen Medizinprodukten oder solchem Zubehör auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Eine Verschiebung des Antragsschlusses auf 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist notwendig, um die Vorbereitung von Anträgen auf Zulassung für diese Verwendungen zu ermöglichen, und entsprechend ist eine Verschiebung des Ablauftermins auf 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten angezeigt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Da der Antragsschluss für die Stoffgruppe vor dem Ausbruch von COVID-19 lag und um eine Lücke in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem Anträge auf Verwendungen für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, im Hinblick auf ihre Verwendung für die Diagnose, Behandlung oder Verhütung dieser Krankheit und die Verwendung in solchen Medizinprodukten oder solchem Zubehör rechtsgültig eingereicht werden können, damit die Verwendung unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, ist es notwendig, ein rasches Inkrafttreten dieser Verordnung und eine rückwirkende Anwendung ab dem 4. Juli 2019 zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte diese Verordnung dringend in Kraft treten und rückwirkend gelten, um sicherzustellen, dass die Stoffgruppe nach dem 4. Januar 2021 für dieselben Verwendungen weiter verwendet werden darf.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Investitionsbank — EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe (COM(2020) 245 final vom 17. Juni 2020).


ANHANG

In der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird Eintrag 42 zu 4-(1,1,3,3 Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe) wie folgt geändert:

1.

Spalte 4 „Antragsschluss“ erhält folgende Fassung:

„a)

4. Juli 2019 (*);

b)

abweichend von Buchstabe a), 22. Juni 2022 für Verwendungen wie folgt an:

für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fallen, oder von Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG, der Verordnung (EU) 2017/745, der Richtlinie 98/79/EG oder der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates ((**)) fallen, im Hinblick auf ihre Verwendung für die Diagnose, Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19);

in Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG, der Verordnung (EU) 2017/745, der Richtlinie 98/79/EG oder der Verordnung (EU) 2017/746 fallen, zur Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19.

((**))  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).“"

2.

Spalte 5 „Antragsschluss“ erhält folgende Fassung:

„a)

4. Januar 2021 (*);

b)

abweichend von Buchstabe a), 22. Dezember 2023 für Verwendungen wie folgt an:

für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fallen, oder von Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG, der Verordnung (EU) 2017/745, der Richtlinie 98/79/EG oder der Verordnung (EU) 2017/746 fallen, im Hinblick auf ihre Verwendung für die Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19;

in Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG, der Verordnung (EU) 2017/745, der Richtlinie 98/79/EG oder der Verordnung (EU) 2017/746 fallen, zur Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19.“


((**))  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).““


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2161 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2020

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium in Rollen, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Thailand versandten Einfuhren von bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in Rollen, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 9. November 2020 eingereicht. Der Antragsteller hat um Vertraulichkeitsschutz ersucht und dies in seinem Antrag hinreichend begründet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hinreichende Gründe bestehen, bezüglich der Identität des Antragstellers Vertraulichkeit zu gewährleisten.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht wurden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht hervor, dass

(8)

sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Thailand in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Aus den Beweisen geht hervor, dass diese Montagevorgänge eine Umgehung darstellen, da sie seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich zugenommen haben. Außerdem entfallen auf Teile aus der Volksrepublik China, die im Zuge dieser Montagevorgänge verwendet werden, mehr als 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware und die Wertschöpfung während der Montagevorgänge beträgt weniger als 25 % der Herstellkosten.

(10)

Es wird außerdem der Nachweis erbracht, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktiken die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.

(11)

Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.

(14)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Die Behörden Thailands und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

a)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(16)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

b)   Anträge auf Befreiung

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(18)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Thailand, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Thailand und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2503https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2503

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(19)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(20)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Thailand Befreiungen von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(21)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(22)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(23)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(24)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(25)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(26)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet.

(27)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(28)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(29)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(30)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegte Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: Http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Folien und dünnen Bändern, aus Aluminium, mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht werden, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

(4)   Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(5)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (4) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(6)   Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(7)   Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdfhttps://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdfhttps://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AC-ALUFOIL@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2162 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2020

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Thailand versandten Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 9. November 2020 eingereicht. Der Antragsteller hat um Vertraulichkeitsschutz ersucht und dies in seinem Antrag hinreichend begründet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hinreichende Gründe bestehen, bezüglich der Identität des Antragstellers Vertraulichkeit zu gewährleisten.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission (2) unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission (3) unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111930) eingereiht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111940) eingereiht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111950) eingereiht, und/oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080) eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführte und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweitete Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht hervor, dass

(8)

sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Thailand in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Aus den Beweisen geht hervor, dass diese Montagevorgänge eine Umgehung darstellen, da sie seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich zugenommen haben. Außerdem entfallen auf Teile aus der Volksrepublik China, die im Zuge dieser Montagevorgänge verwendet werden, mehr als 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware und die Wertschöpfung während der Montagevorgänge beträgt weniger als 25 % der Herstellkosten.

(10)

Es wird außerdem der Nachweis erbracht, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktiken die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.

(11)

Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.

(14)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Die Behörden Thailands und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

a)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(16)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

b)   Anträge auf Befreiung

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(18)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Thailand, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Thailand und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2502. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(19)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweiteten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(20)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Thailand Befreiungen von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(21)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(22)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(23)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(24)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(25)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(26)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet.

(27)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(28)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(29)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(30)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegte Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, auch weichgeglüht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht und derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) eingereiht, und/oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht und derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweiteten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

(4)   Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(5)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (5) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(6)   Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(7)   Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AC-ALUFOIL@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 vom 30. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2163 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2020

über die Umsetzung von in Präferenzhandelsregelungen der Union festgelegten Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)

In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) einzubeziehen. Daher können Drittländer oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, Nordirland für die Zwecke der Anwendung solcher Präferenzhandelsregelungen nicht als Teil der Union betrachten. Insbesondere sollten Waren, die ihren Ursprung in Nordirland haben, oder Veredelungen, die in Nordirland erfolgt sind, für die Zwecke der Anwendung der Kumulierungsbestimmungen nicht als Waren mit Ursprung in der Union oder in der Union ausgeführte Veredelungen betrachtet werden.

(3)

Gleichzeitig gilt nach Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls, dass Bezugnahmen auf das Zollgebiet der Union im Protokoll sowie in den Bestimmungen des Unionsrechts, die aufgrund des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, auch das Landgebiet Nordirlands einschließen. Im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften, die von der Union oder von den gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten geschlossen wurden, soweit sie den Warenverkehr zwischen der Union und Drittstaaten betreffen, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(4)

Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für andere Drittländer.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 umfassen die zollrechtlichen Vorschriften der Union die Zollpräferenzmaßnahmen, die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthalten sind oder die einseitig von der Union für solche Länder oder Gebiete oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete festgelegt wurden.

(6)

Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absätze 2 bis 5 der genannten Verordnung entsprechen, damit die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e angewendet werden können. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) sind die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 festgelegt, die die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtern sollen.

(7)

In Anbetracht der besonderen zollrelevanten Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland und um die Zollpräferenzmaßnahmen anzuwenden sowie die Einhaltung der einschlägigen Präferenzursprungsregeln nach dem Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums sicherzustellen, müssen besondere Verfahrensvorschriften erlassen werden, um die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in Nordirland zu erleichtern.

(8)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen betreffen die Präferenzursprungsnachweise, die für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführte Waren zu verwenden sind, die Überprüfung des präferenziellen Ursprungs solcher Waren und die Bedingungen für die Gewährung und Aussetzung von Zollpräferenzmaßnahmen.

(9)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Waren, die in Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden.

Artikel 2

Anwendung von Präferenzursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 dieser Verordnung im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland sinngemäß.

(2)   Die in den in Absatz 1 genannten Vorschriften enthaltenen Bezugnahmen auf die Union oder auf die Mitgliedstaaten gelten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Gebiet Nordirlands gilt jedoch nicht als Teil der Union in den Drittländern oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, für die Zwecke der Anwendung der in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kumulierung von Waren, die ihren Ursprung in der Union haben, oder mit Veredelungen, die in der Union erfolgt ist, in Bezug auf Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Artikel 3

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen

Unbeschadet des Artikels 4 werden Ursprungsnachweise für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einzuführende Waren in Drittländern oder Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, unter den Bedingungen ausgestellt oder ausgefertigt, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.

Artikel 4

Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise, die in Drittländern oder Gruppen von Drittländern ausgestellt oder ausgefertigt werden, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, müssen für Waren, die im Rahmen der diese Maßnahmen umfassenden Präferenzhandelsregelungen in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden sollen, die Angabe „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland“ enthalten.

Artikel 5

Überprüfung im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen

Der Ursprung von Waren, die in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden und für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, wird in den betreffenden Drittländern oder Gruppen von Drittländern auf Ersuchen der zuständigen Zollbehörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland unter den Bedingungen überprüft, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.

Artikel 6

Gewährung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsabkommen

(1)   Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nur dann gewährt, wenn die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, Maßnahmen ergriffen haben, um bei der Ausfuhr in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die Einhaltung folgender Vorschriften sicherzustellen und die Kommission entsprechend zu unterrichten:

a)

der Präferenzursprungsregeln für die Erzeugnisse;

b)

der Regeln für die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen;

c)

der Regeln für die Überprüfung des Präferenzursprungs von Erzeugnissen;

d)

der anderen Bestimmungen nach den einschlägigen Präferenzhandelsregelungen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem davon ausgegangen wird, dass die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen haben.

Artikel 7

Aussetzung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsregelungen

(1)   Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland nicht gewährt, wenn gemäß den Absätzen 2 und 3 betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder eine systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Präferenzursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren festgestellt wurden.

(2)   Liegen Zweifel hinsichtlich des Bestehens von betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder einer systematischen Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung gemäß Absatz 1 vor, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Gründe für diese Zweifel darlegt.

(3)   Werden die festgestellten betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder die systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung nicht binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung behoben, so dürfen die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nicht angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, ab dem die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung mehr finden.

(4)   Das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland übermittelt der Kommission alle für die Anwendung dieses Artikels relevanten Informationen.

(5)   Die Zollpräferenzmaßnahmen können dann wieder angewendet werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gruppen von Drittländern im Einklang mit Artikel 6 die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergreifen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


BESCHLÜSSE

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/59


BESCHLUSS (GASP) 2020/2164 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Dezember 2020

über die Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/1/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2012/389/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags geeignete Beschlüsse zum Zweck der Ausübung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 19. September 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/1591 (2) erlassen, mit dem Herr Christopher REYNOLDS für die Zeit vom 10. September 2019 bis zum 31. Dezember 2020 zum Leiter der Mission EUCAP Somalia ernannt wurde.

(3)

Am 10. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/2031 (3) zur Verlängerung des Mandats der EUCAP Somalia bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Christopher REYNOLDS als Missionsleiter der Mission EUCAP Somalia vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Christopher REYNOLDS als Missionsleiter der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/1591 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. September 2019 zur Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/1/2019) (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 65).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/2031 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 26).


21.12.2020   

DE

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L 431/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2165 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2020

zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8599)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr enthält Personenausschreibungen, die zwecks Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zwecks Überprüfung der Einhaltung von Rückkehrentscheidungen eingegeben wurden und die auf diese Weise die Migrationspolitik der Union stärken und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen.

(2)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) umfassen die Kategorien von Daten, die eine Personenausschreibung im SIS enthalten darf, Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten (letztere einschließlich Finger- und Handflächenabdrücken). Solche Daten sollten, sofern verfügbar, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1860 in das SIS eingegeben werden.

(3)

Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 auch für den Betrieb des SIS im Bereich der Rückkehr gilt, schreibt vor, dass Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten vor ihrer Eingabe in das SIS einer Qualitätsprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie den Mindestqualitätsstandards für Daten und den technischen Spezifikationen entsprechen.

(4)

Für die Eingabe solcher Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS sind Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards für die Daten und der technischen Spezifikationen erforderlich.

(5)

In den Spezifikationen sollte nur das Qualitätsniveau festgelegt werden, das für die Eingabe von Lichtbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. Das Qualitätsniveau, das für die Eingabe von Lichtbildern und Gesichtsbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 4 der genannten Verordnung erforderlich ist, sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, wenn die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6)

eu-LISA sollte die technischen Einzelheiten der Standards und Spezifikationen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, in Abstimmung mit der SIS-II-Beratergruppe im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen ausführen und dokumentieren. Die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten ihre Systeme im Einklang mit den in diesen Dokumenten festgelegten Spezifikationen entwickeln.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1861 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1861 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1861 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt, und ist daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt, und ist daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (11) und (EU) 2018/934 (12) des Rates dar.

(14)

Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates (13) dar.

(15)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(16)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angehört und hat am 26. August 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „SIS-SIRENE Grenzen“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1861 hat den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mindestqualitätsstandards für Daten und technischen Spezifikationen zu entsprechen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet

1.

an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sowie

2.

an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

Brüssel, den 9. Dezember 2020

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

(12)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(13)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Mindestqualitätsstandards für Daten und technische Spezifikationen für die Verwendung von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten im SIS

1.   Daktyloskopische Daten

1.1.   Kategorien daktyloskopischer Daten, die im SIS verwendet werden

Folgende Kategorien daktyloskopischer Daten dürfen im SIS verwendet werden:

a)

flache Fingerabdrücke, einschließlich flacher Slap-Daumenabdrücke und flacher Slap-Fingerabdrücke von vier Fingern

b)

gerollte Fingerabdrücke

c)

Handflächenabdrücke

1.2.   Zulässige daktyloskopische Datenformate

Die Mitgliedstaaten können an das zentrale SIS Folgendes übermitteln:

a)

Daten, die auf nationaler Ebene mithilfe von Livescannern, die bis zu zehn einzelne Fingerabdrücke — gerollt, flach oder in Kombination — erfassen und segmentieren können, erfasst wurden

b)

Tinten-Finger- und Handflächenabdrücke, die — gerollt, flach oder in Kombination — mit der entsprechenden Qualität und Auflösung digitalisiert wurden

Das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem des zentralen SIS (CS-SIS AFIS) gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 muss mit den unter den Buchstaben a und b genannten daktyloskopischen Datenformaten kompatibel und interoperabel sein.

1.3.   Mindestqualitätsstandards für Daten und technische Spezifikationen

1.3.1.   Datei- und Kompressionsformat („daktyloskopische Containerdatei“)

Das Eingabeformat für die Übermittlung daktyloskopischer Daten („daktyloskopische Containerdatei“) an das SIS muss dem SIS-NIST-Standard entsprechen, der auf dem ANSI-NIST-Binärformat (1) beruht.

Auf Ebene der technischen Unterstützungseinheit des zentralen SIS (CS-SIS) wird eine „SIS-NIST-Kontrollfunktion“ eingerichtet, um die Übereinstimmung der übermittelten daktyloskopischen Containerdatei mit dem festgelegten SIS-NIST-Standard zu überprüfen.

Daktyloskopische Containerdateien, die nicht dem festgelegten SIS-NIST-Standard entsprechen, werden vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen und nicht im zentralen SIS gespeichert. Wird eine nicht konforme Datei vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.

1.3.2.   Bildformat und Auflösung

Finger- und Handabdruckbilder nach Nummer 1.1 Buchstaben a bis c müssen eine Nennauflösung von entweder 1 000 ppi oder 500 ppi mit 256 Graustufen aufweisen, damit sie von der CS-SIS verarbeitet werden können. Bilder mit einer Auflösung von 500 ppi müssen im WSQ-Format und Bilder mit einer Auflösung von 1 000 ppi im Format JPEG2000 (JP2) eingegeben werden.

1.3.3.   Qualitätsschwellenwerte für die Speicherung und Verwendung von Finger- und Handflächenabdruckbildern im CS-SIS AFIS

Daktyloskopische Bilder müssen die im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegten Qualitätsschwellenwerte erfüllen, damit sie im CS-SIS AFIS gespeichert und verwendet werden können.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, vor Übermittlung der daktyloskopischen Bilder an die CS-SIS zu überprüfen, ob die Bilder die Qualitätsschwellenwerte erfüllen.

Konforme daktyloskopische Containerdateien, die daktyloskopische Bilder von Fingerabdrücken oder Handflächenabdrücken unterhalb der Qualitätsschwellenwerte enthalten, werden nicht im CS-SIS AFIS gespeichert und nicht für biometrische Abfragen verwendet. Daktyloskopische Containerdateien, die vom CS-SIS AFIS zurückgewiesene daktyloskopische Bilder enthalten, dürfen nur zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 verwendet werden. Wird eine Datei wegen schlechter Bildqualität vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.

1.4.   Abfrage biometrischer Daten

Das CS-SIS AFIS wird eine biometrische Suchfunktion für alle Arten von daktyloskopischen Bildern bereitstellen, die die Qualitätsanforderungen unter Nummer 1.3.3 erfüllen.

Die Leistungsanforderungen und die Vorgaben für die biometrische Genauigkeit für die verschiedenen Kategorien biometrischer Abfragen im CS-SIS AFIS sind im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegt.

2.   Lichtbilder

Bei der Eingabe von Lichtbildern in das SIS ist eine Auflösung von mindestens 480 × 600 Pixel mit einer Farbtiefe von 24 Bit zu verwenden.


(1)  American National Standard for Information Systems / National Institute of Standards and Technology.


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/66


BESCHLUSS (EU) 2020/2166 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten in der Handelsperiode 2021-2030 des EU-Emissionshandelssystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8945)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden Artikel 10 Absatz 2 und Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten geändert. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG werden 90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die nach Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden „allgemeine Zertifikate“), unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG werden die verbleibenden 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden allgemeinen Zertifikate im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate um die in Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Prozentsätze erhöht.

(2)

Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) in Kraft. Zudem gilt ab dem Ende des in Artikel 126 des Abkommens festgelegten Übergangszeitraums das Protokoll zu Irland/Nordirland. Die Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Protokolls zu Irland/Nordirland festgelegt werden.

(3)

Die Anteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2021-2030 werden auf der Grundlage der für die Handelsperiode 2013-2020 verwendeten Daten festgelegt, mit Ausnahme der an den geprüften Emissionen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 vorgenommenen Berichtigungen, die zum 30. Juni 2020 im Unionsregister erfasst und im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) verfügbar waren (4). Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (5) sind eine umfassende, konsequente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen für das wirksame Funktionieren des EU-Emissionshandelssystems von grundlegender Bedeutung. Es ist daher angezeigt, die aktuellsten im Unionsregister gespeicherten und im EUTL verfügbaren Daten zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten zu verwenden. Gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (6) können die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG rückwirkend im Unionsregister berichtigt werden. Seit 2012 wurden solche Berichtigungen der geprüften Emissionen des Zeitraums von 2005 bis 2007 vorgenommenen, da genauere Daten von den Betreibern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems im Unionsregister erfasst wurden und nun im EUTL verfügbar sind.

(4)

Gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden „Luftverkehrszertifikate“), dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet wurden. Für die Handelsperiode 2021-2030 ist das maßgebliche Bezugsjahr das Jahr 2018 und der maßgebliche Anwendungsbereich der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte (7). Die Kommission hat die Daten zu den Luftverkehrsemissionen im Jahr 2018 von Eurocontrol erhoben, um die Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den Luftverkehrszertifikaten festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten für die Handelsperiode 2021-2030 sind in den Anhängen dieses Beschlusses wie folgt festgelegt:

a)

Anhang I: Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den Zertifikaten, die nach Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden;

b)

Anhang II: Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den Zertifikaten, die nach Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(3)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(4)  Ares(2020)4979599.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7).


ANHANG I

Versteigerungsanteile an den Zertifikaten, die nach Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden

Land

Versteigerungsanteil

Österreich

1,549511512 %

Belgien

2,570508102 %

Bulgarien

2,683627316 %

Kroatien

0,519852619 %

Zypern

0,287177271 %

Tschechien

5,021898139 %

Dänemark

1,394176362 %

Estland

0,853364580 %

Finnland

1,861257204 %

Frankreich

6,094561928 %

Deutschland

22,290594909 %

Griechenland

3,815882431 %

Ungarn

1,526557204 %

Island

0,043450983 %

Irland

1,041937115 %

Italien

10,521550682 %

Lettland

0,200953534 %

Liechtenstein

0,000972381 %

Litauen

0,433065735 %

Luxemburg

0,122010786 %

Malta

0,111715994 %

Niederlande

3,730700676 %

Norwegen

0,865251836 %

Polen

13,000319671 %

Portugal

1,933850872 %

Rumänien

4,767806687 %

Slowakei

1,602124134 %

Slowenien

0,485701471 %

Spanien

9,519452381 %

Schweden

0,904220479 %

Vereinigtes Königreich — Nordirland

0,245945006 %


ANHANG II

Versteigerungsanteile an den Zertifikaten, die nach Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden

Land

Versteigerungsanteil

Österreich

2,124352274 %

Belgien

2,884043556 %

Bulgarien

0,962095516 %

Kroatien

0,770787777 %

Zypern

0,698769072 %

Tschechien

1,021630732 %

Dänemark

2,589242238 %

Estland

0,269340406 %

Finnland

2,141104211 %

Frankreich

11,28357633 %

Deutschland

15,85911782 %

Griechenland

5,222468391 %

Ungarn

0,97207424 %

Island

0,912691877 %

Irland

1,928162337 %

Italien

12,29799421 %

Lettland

0,542686113 %

Litauen

0,441761613 %

Luxemburg

0,354887922 %

Malta

0,599063928 %

Niederlande

4,288464549 %

Norwegen

4,219779278 %

Polen

2,95885866 %

Portugal

3,885085782 %

Rumänien

1,861835804 %

Slowakei

0,15910511 %

Slowenien

0,128561379 %

Spanien

14,8981547 %

Schweden

3,724304171 %


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2167 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease durch Verlängerung des Anwendungszeitraums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8802)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) in der Union festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen. Sie sieht ferner den Erlass von Schutzmaßnahmen bei TSE-Ausbrüchen vor.

(2)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission (2) sind vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD) festgelegt. Der Beschluss wurde nach Feststellung von sechs CWD-Fällen bei Hirschen in Norwegen im Jahr 2016 gefasst; vier Fälle betrafen Rentiere und zwei Elche. Es war das erste Mal, dass CWD in Europa festgestellt wurde, und es waren die weltweit ersten CWD-Fälle bei Rentieren.

(3)

Zwischen Januar 2017 und September 2020 informierte Norwegen die Kommission und die Mitgliedstaaten über sechzehn weitere Fälle von CWD bei wild lebenden Rentieren, fünf weitere Fälle von CWD bei wild lebenden Elchen und einen Fall von CWD bei Rotwild. Im Jahr 2018 wies Finnland den ersten Fall von CWD in der Union nach, und im November 2020 einen weiteren. In Schweden wurden 2019 drei Fälle und ein weiterer im September 2020 nachgewiesen. Alle in Finnland und in Schweden nachgewiesenen Fälle von CWD betrafen wild lebende Elche.

(4)

In Anhang III Kapitel A Teil III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf CWD für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Die Sammlung von Daten wird jedoch im Einklang mit den technischen Spezifikationen des Überwachungsprogramms auch im Jahr 2021 teilweise fortgesetzt, um letztlich einen größeren Datensatz zu gewinnen. Daher ist davon auszugehen, dass die wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms, die Voraussetzung für die Entwicklung künftiger politischer Optionen in Bezug auf CWD ist, erst 2022 vorliegen wird.

(5)

Am 11. November 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Bereitstellung aktueller Informationen über die Chronic Wasting Disease (CWD) III (3) (im Folgenden „EFSA-Gutachten“). Es ist jedoch mehr Zeit erforderlich, um zu prüfen, wie sich die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EFSA-Gutachtens in den Unionsvorschriften niederschlagen sollten.

(6)

Angesichts der Feststellung neuer Fälle von CWD in Norwegen, Finnland und Schweden und in Erwartung der Ergebnisse des dreijährigen Überwachungsprogramms für CWD sowie der für 2022 erwarteten wissenschaftlichen Bewertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms und in der Erwägung, dass mehr Zeit erforderlich ist, um dem EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission vom 28. Oktober 2016 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (ABl. L 296 vom 1.11.2016, S. 21).

(3)  https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019, 5863


21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/72


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2168 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8919)

(Nur der deutsche, estnische, französische, lettische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 übermittelten die in Belgien, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Tschechien für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission zwei auf den 6. Dezember 2019 datierte Absichtserklärungen. Sie enthielten Vorschläge zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis an die polnisch-ukrainische Grenze in Medyka auf der einen Seite und zu den Häfen Zeebrugge und Gent/Terneuzen auf der anderen.

(2)

Die genannten Mitgliedstaaten hatten der Kommission bereits zuvor vorgeschlagen, den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor bis an die polnisch-ukrainische Grenze in Medyka zu verlängern. Die Kommission bestätigte die Vereinbarkeit des Vorschlags mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und erließ den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 (2). Dieser wurde allerdings durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/178 der Kommission (3) geändert, in dem die Bezugnahme auf die Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors nach Medyka gestrichen wurde. Die Änderung war darauf zurückzuführen, dass die Bahninfrastruktur zwischen Katowice und Medyka nicht vor 2020 hätte in Betrieb genommen werden können. Da die Infrastruktur inzwischen betriebsfähig ist, sollte die Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis Medyka erneut ins Auge gefasst werden.

(3)

Die Kommission hat die Vorschläge zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis Medyka und zu den Häfen Gent/Terneuzen und Zeebrugge gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und ist der Auffassung, dass sie mit Artikel 5 der genannten Verordnung vereinbar sind.

(4)

In Bezug auf die Verlängerung des Schienengüterverkehrskorridors bis Medyka sind die Erwägungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 weiterhin gültig.

(5)

Was die Verlängerung zu den Häfen Zeebrugge und Gent/Terneuzen angeht, so sind die entsprechenden Strecken bereits Teil des Nordsee-Mittelmeer-Schienengüterverkehrskorridors. Sie sind Bestandteil des Kernnetzes (Antwerpen-Gent-Zeebrugge) bzw. des Gesamtnetzes (Gent-Terneuzen) des transeuropäischen Verkehrsnetzes, wobei wesentliche Infrastrukturanforderungen wie Elektrifizierung, eine zulässige Radsatzlast von 22,5 t, eine Streckengeschwindigkeit von 100 km/h und 740 m Zuglänge bereits teilweise oder vollständig von der bestehenden Infrastruktur erfüllt werden.

(6)

Die Häfen Zeebrugge, Gent und Terneuzen sind Ausgangs- oder Zielpunkt mehrerer bestehender regelmäßiger Schienengüterverkehrsdienste auf dem Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor, u. a. von oder nach Deutschland, Tschechien und Skandinavien (auch über den Schienengüterverkehrskorridor Skandinavien-Mittelmeer). Nach Angaben des Hafens Zeebrugge bestehen Güterzugverbindungen zu zahlreichen Zielen in der Union, was auch der Umstand belegt, dass Neufahrzeuge eines der wichtigsten Umschlaggüter des Hafens sind. Zudem haben die Hafenbehörden von Gent und Terneuzen festgestellt, dass ein Potenzial für neue Schienengüterverkehrsdienste nach Schkopau (Deutschland) und Outokumpu (Finnland) besteht sowie über Šeštokai (Litauen) auch nach Drittländern, insbesondere China.

(7)

Darüber hinaus bietet die vorgeschlagene Verlängerung den Vorteil, dass die Dienstleistungen, die die bestehende einzige Anlaufstelle des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 anbietet, einschließlich vorab vereinbarter Zugtrassen, auch den Unternehmen anderer Schienengüterverkehrskorridore, in die die Häfen Zeebrugge und Gent/Terneuzen eingebunden sind, in Anspruch genommen werden können. Dies wird mehr Transparenz für die Antragsteller schaffen und könnte das Kapazitätszuweisungsverfahren vereinfachen, da einige Zugtrassen nicht mehr mit den Anlaufstellen anderer Schienengüterverkehrskorridore koordiniert werden müssten. Durch die Verlängerung bis Zeebrugge wird ein direkter Zugang zum Hafen geschaffen, der ein wichtiger Umschlagplatz für die Automobilindustrie aller Mitgliedstaaten ist, durch die der Korridor verläuft, insbesondere Tschechien, Deutschland und Polen.

(8)

Die Verlängerung wird zur Verbesserung des Schienengüterverkehrs auf dem Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor mit Verbindungen zum Seeverkehr beitragen.

(9)

Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 hat die Kommission bei ihrer Prüfung die relevanten, in Artikel 4 der Verordnung genannten Kriterien für die Verlängerung von Schienengüterverkehrskorridoren berücksichtigt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Absichtserklärungen vom 6. Dezember 2019 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors von Antwerpen zu den Häfen Zeebrugge und Gent/Terneuzen und von Katowice bis an die polnisch-ukrainische Grenze in Medyka, die die in Belgien, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Tschechien für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in denen die Streckenführung

Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Zeebrugge–Gent (Terneuzen)–Antwerpen–Aachen–Hannover/Berlin–Warschau–Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas–Riga–Tallinn/Falkenberg–Prag/Wrocław–Katowice–Medyka (Grenze Polen-Ukraine)

als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, sind mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 82).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/178 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 71).

(4)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).


EMPFEHLUNGEN

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/75


EMPFEHLUNG (EU) 2020/2169 DES RATES

vom 17. Dezember 2020

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) (im Folgenden „Empfehlung des Rates“) erlassen. Am 16. Juli 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1052 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (2) erlassen. Am 30. Juli 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1144 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (3) erlassen. Am 7. August 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1186 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (4) erlassen. Am 22. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1551 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (5) erlassen.

(2)

In der Empfehlung des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten schrittweise und koordiniert ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben sollten. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in der Empfehlung des Rates genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

(3)

Seither hat der Rat in enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU Beratungen über die Überprüfung der Liste der Drittländer in Anhang I der Empfehlung des Rates unter Anwendung der in der Empfehlung des Rates festgelegten Kriterien und Methoden geführt. Als Ergebnis dieser Beratungen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I geändert werden. Insbesondere sollte Uruguay von der Liste gestrichen werden.

(4)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ab dem 16. Dezember 2020 in koordinierter Weise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates in der durch die vorliegende Empfehlung geänderten Fassung aufgeführten Drittländern ansässig sind, weiter aufheben.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(6)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung wird in der durch die Empfehlung (EU) 2020/1052, die Empfehlung (EU) 2020/1144 und die Empfehlung (EU) 2020/1186 geänderten Fassung wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Absatz 1 der Empfehlung des Rates erhält folgende Fassung:

„1.

Ab dem 16. Dezember 2020 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.“

2.

Anhang I der Empfehlung erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Drittländer und Sonderverwaltungsregionen, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen

I.   STAATEN

1.

AUSTRALIEN

2.

JAPAN

3.

NEUSEELAND

4.

RUANDA

5.

SINGAPUR

6.

SÜDKOREA

7.

THAILAND

8.

CHINA (*1)

II.   SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Sonderverwaltungsregion Hongkong (*1)

Sonderverwaltungsregion Macau (*1)

.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 26.

(3)  ABl. L 248 vom 31.7.2020, S. 26.

(4)  ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 83.

(5)  ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 19.

(6)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(*1)  Vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit“.


Berichtigungen

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/78


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 206 vom 30. Juni 2020 )

Seite 16, Artikel 1 Absatz 2 zur Änderung der Artikel 182 bis 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Artikel 186 Absatz 9:

Anstatt:

„9.

Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.“

muss es heißen:

„9.

Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.“

Seite 17, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c zur Hinzufügung eines neuen Absatzes 6 zu Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447:

Anstatt:

„6.

Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.“

muss es heißen:

„6.

Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.“