ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 427

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
17. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2108 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 im Hinblick auf das Genusstauglichkeitskennzeichen für für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2109 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG der Kommission im Hinblick auf die Einträge der Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten, die amtlich als frei von bestimmten Landtierseuchen anerkannt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9301)  ( 1 )

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2110 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus für bestimmte Krankheiten bei Wassertieren des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9303)  ( 1 )

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2111 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates im Hinblick auf den Verweis auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9302)  ( 1 )

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2112 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG im Hinblick auf die Genehmigung von Notstands- bzw. Krisenplänen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9307)  ( 1 )

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2113 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden, im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9306)  ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2108 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 im Hinblick auf das Genusstauglichkeitskennzeichen für für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 einleitender Satz und Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) enthält einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. In Anhang II der genannten Durchführungsverordnung werden die praktischen Modalitäten für das Genusstauglichkeitskennzeichen, das unter anderem die Eignung des Fleisches für den menschlichen Verzehr anzeigt, festgelegt.

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls werden die Verordnung (EU) 2017/625 sowie die darauf beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf der Übergangsfrist im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland weiter gelten. Deshalb bedarf es einer Änderung der in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen, das im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zu verwenden ist.

(3)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).


ANHANG

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 erhält Absatz 1 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

die Bezeichnung des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben in Großbuchstaben oder in Form eines aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß dem einschlägigen ISO-Code. Für die Mitgliedstaaten (*1) sind jedoch folgende Codes zu verwenden: BE, BG, CZ, DK, DE, EE, IE, GR, ES, FR, HR, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, RO, SI, SK, FI, SE und UK(NI);


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.““


BESCHLÜSSE

17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2109 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG der Kommission im Hinblick auf die Einträge der Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten, die amtlich als frei von bestimmten Landtierseuchen anerkannt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9301)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 64/432/EWG werden viehseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union geregelt. Darin ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose, Rinderleukose und infektiöse bovine Rhinotracheitis sowie in Bezug auf Schweinebestände amtlich als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt werden können.

(2)

Zwar sind die Kanalinseln und die Insel Man als autonome, unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete nicht Teil der Union, haben aber eine spezielle begrenzte Beziehung zur Union. Daher gelten nach der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln und die Insel Man für die Anwendung unter anderem der Tiergesundheitsvorschriften als ein Mitgliedstaat.

(3)

In der Richtlinie 91/68/EWG werden tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt. Darin ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (Br. melitensis) anerkannt werden können.

(4)

Nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (4) werden die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (Br. melitensis) anerkannt. Das Vereinigte Königreich wird in Anhang I der genannten Entscheidung als amtlich frei von Brucellose (Br. melitensis)) aufgeführt.

(5)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (5) werden die in Anhang I Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose anerkannt. In Bezug auf das Vereinigte Königreich werden die Gebiete Schottland und die Insel Man als amtlich frei von Tuberkulose anerkannte Regionen aufgeführt.

(6)

Nach Artikel 2 der Entscheidung 2003/467/EG werden die in Anhang II Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Brucellose anerkannt. In Bezug auf das Vereinigte Königreich werden die Gebiete England, Schottland und Wales, Nordirland und die Insel Man als amtlich frei von Brucellose anerkannte Regionen aufgeführt.

(7)

Nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/467/EG werden die in Anhang III der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rinderleukose anerkannt. In Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG wird das Vereinigte Königreich als amtlich anerkannt rinderleukosefreier Mitgliedstaat aufgeführt, und in Kapitel 2 desselben Anhangs werden Jersey und die Insel Man als amtlich anerkannt rinderleukosefreie Regionen aufgeführt.

(8)

In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (6) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG ergänzende Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anwenden dürfen. Jersey ist in Anhang II der genannten Entscheidung als Region, in der in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten, aufgeführt.

(9)

In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (7) sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. Das Vereinigte Königreich wird in Anhang I der genannten Entscheidung als frei von der Aujeszky-Krankheit aufgeführt. Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der genannten Entscheidung enthält eine Liste der Institute, die für die ELISA-Qualitätskontrolle in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. In der Liste wird auch ein Institut im Vereinigten Königreich aufgeführt. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 36 des Protokolls zu Irland/Nordirland sind Bezugnahmen auf nationale Referenzlaboratorien in den in jenem Abschnitt aufgeführten Rechtsakten nicht so zu verstehen, dass sie das Referenzlabor im Vereinigten Königreich umfassen.

(10)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG, in Anhang II Kapitel 2 und in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG sowie in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

(11)

Des Weiteren sind die Verweise auf das Vereinigte Königreich aus Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG, aus Anhang III Kapitel 2 der genannten Entscheidung, aus Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG und aus Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG zu streichen.

(12)

Die Anhänge der Entscheidungen 93/52/EWG, 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG, Anhang II Kapitel 2 und Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG sowie Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang I Kapitel 2 und Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG, Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG sowie Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).

(4)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).

(5)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(6)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(7)  Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).


ANHANG I

Teil 1

In Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält die Tabelle folgende Fassung:

„ISO-Code

Mitgliedstaat (*1)

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK(NI)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Teil 2

Anhang II Kapitel 2der Entscheidung 2003/467/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Amtlich anerkannt brucellosefreie Regionen von Mitgliedstaaten  (*2)

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“"

2.

Der Eintrag des Vereinigten Königreichs erhält folgende Fassung:

„Im Vereinigten Königreich (Nordirland):

Nordirland.“

Teil 3

In Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält die Tabelle folgende Fassung:

„ISO-Code

Mitgliedstaat (*3)

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK(NI)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Teil 4

Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

AD-freie Mitgliedstaaten  (*4) oder Regionen, in denen die Impfung verboten ist

(*4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“"

2.

Der Eintrag des Vereinigten Königreichs erhält folgende Fassung:

„UK(NI)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland.“


(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“

(*4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.““


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“

(*3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“


ANHANG II

Teil 1

In Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

Teil 2

In Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

Teil 3

In Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

Teil 4

In Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Entscheidung 2008/185/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.


17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2110 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus für bestimmte Krankheiten bei Wassertieren des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9303)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (2) wird die Richtlinie 2006/88/EG in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten durchgeführt. In den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I Teil C der genannten Entscheidung sind jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG als seuchenfrei erklärt wurden, und jene Zonen und Kompartimente, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 der genannten Richtlinie als seuchenfrei erklärt wurden, aufgeführt. In Spalte 1 derselben Tabelle sind die Krankheiten aufgeführt, für die der Seuchenfreiheitsstatus gilt.

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinie 2006/88/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

(3)

Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).


ANHANG

„TEIL C

Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten (*1) , Zonen und Kompartimente

Krankheit

Mitgliedstaat

ISO-Code

Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Dänemark

DK

Gesamtes Festlandsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der Provinz Åland

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Gebiet Saarijärvi und 4.41 Gebiet Pielinen

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Belgien

BE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bulgarien

BG

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechische Republik

CZ

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

DE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

EE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

EL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

ES

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

FR

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

IT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

LV

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

LT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

LU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

MT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

NL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

AT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

PL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

PT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Rumänien

RO

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

SI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

SK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK/NI

Nordirland

Infektion mit Marteilia refringens

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK/NI

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme der Belfast Lough und der Dundrum Bay

Infektion mit Bonamia ostreae

Irland

IE

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

1.

Cork Harbour

2.

Galway Bay

3.

Ballinakill Harbour

4.

Clew Bay

5.

Achill Sound

6.

Loughmore, Blacksod Bay

7.

Lough Foyle

8.

Lough Swilly

9.

Kilkieran Bay

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von Lough Foyle und Strangford Lough

Weißpünktchenkrankheit

 

 

 


(*1)  () Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.”


17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2111 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates im Hinblick auf den Verweis auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9302)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/221/EU (2) der Kommission werden nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates genehmigt.

(2)

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ist in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einigen der in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten Krankheiten aufgeführt.

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinie 2006/88/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

(4)

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Beschluss 2010//221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaaten (*1) und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zone, Kompartiment)

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1:Sheephaven Bay

Kompartiment 3:Killala, Broadhaven and Blacksod Bays

Kompartiment 4:Streamstown Bay

Kompartiment 5:Bertraghboy and Galway Bays

Kompartiment A:Tralee Bay Hatchery

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG im Hinblick auf die Genehmigung von Notstands- bzw. Krisenplänen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9307)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- Krankheit (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 93/455/EWG der Kommission (5) werden die Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche der im Anhang der genannten Entscheidung angeführten Mitgliedstaaten genehmigt.

(2)

In der Entscheidung 1999/246/EG der Kommission (6) werden die Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest der im Anhang der genannten Entscheidung angeführten Mitgliedstaaten genehmigt.

(3)

Im Anhang der Entscheidung 2007/24/EG der Kommission (7) ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit genehmigt haben.

(4)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in den Anhängen der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

(5)

Die Anhänge der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 93/455/EWG erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Der Eintrag des Vereinigten Königreichs in der Liste im Anhang der Entscheidung 1999/246/EG erhält folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich (Nordirland) (*)

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2007/24/EG erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20).

(6)  Entscheidung 1999/246/EG der Kommission vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 24).

(7)  Entscheidung 2007/24/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 26).


ANHANG I

„ANHANG

Die von folgenden Mitgliedstaaten (1) vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche werden genehmigt:

Belgien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich (Nordirland)


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


ANHANG II

„ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten  (1) gemäß Artikel 3

Code

Land

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EE

Estland

EL

Griechenland

ES

Spanien

FI

Finnland

FR

Frankreich

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SE

Schweden

SI

Slowenien

SK

Slowakei

UK(NI)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.”


17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2113 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden, im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9306)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2002/56/EG ist für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf dem gesamten oder auf Teilen des Hoheitsgebiets eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehen, dass die Kommission die Durchführung von strengeren als den in den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen gegen Schadorganismen, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen, gestattet.

(2)

Durch die Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (2) werden bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigt, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden. Insbesondere ist in der Entscheidung 2004/3/EG vorgesehen, dass die in Anhang I Spalte 1 der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in den neben ihrem Namen in Spalte 2 des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten ermächtigt sind, bestimmte Beschränkungen für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln zu erlassen. Was das Vereinigte Königreich betrifft, sind in Spalte 2 des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG derzeit die Regionen Cumbria, Northumberland (England), Nordirland und Schottland für die Zwecke dieser Ermächtigung aufgeführt.

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Richtlinie 2002/56/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollte am Ende des Übergangszeitraums nur Nordirland in Spalte 2 des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG als Gebiet aufgeführt werden.

(4)

Anhang I der Entscheidung 2004/3/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 1 der Entscheidung 2004/3/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaat  (1)

Gebiet

Deutschland

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Gemeinde Groß Lüsewitz

Ortsteile Lindenhof und Pentz der Gemeinde Metschow

Gemeinden Böhlendorf, Breesen, Langsdorf sowie Ortsteil Grammow der Gemeinde Grammow

Gemeinden Hohenbrünzow, Hohenmocker, Ortsteil Ganschendorf der Gemeinde Sarow sowie Ortsteil Leistenow der Gemeinde Utzedel

Gemeinden Ranzin, Lüssow und Gribow

Gemeinde Pelsin

Irland

Das gesamte Hoheitsgebiet

Portugal

Azoren (höher als 300 m gelegene Gebiete)

Finnland

Gemeinden Liminka und Tyrnävä

Vereinigtes Königreich  (1)

Nordirland


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.