ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 416

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
11. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2035 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 in Bezug auf das Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einführung der Möglichkeit eines Antrags auf Tätigwerden in Nordirland

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die notwendigen Kompetenzen und Schulungsmethoden für Flugbesatzungen und die Verschiebung des Geltungsbeginns bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2038 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Formulare für Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2039 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8602)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2034 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) über das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten eine Methode für die Klassifizierung von Ereignissen nach ihrem Sicherheitsrisiko entwickelt‚ wobei dem Erfordernis der Vereinbarkeit mit bestehenden Risikoklassifizierungssystemen Rechnung getragen wurde. Das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem („ERCS“) wurde entsprechend der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gesetzten Frist bis zum 15. Mai 2017 entwickelt. Das ERCS sollte nun in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(2)

Es soll die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur bei der Bewertung von Ereignissen unterstützen und sein Hauptzweck sollte darin bestehen, das von einem Ereignis ausgehende Risiko für die Flugsicherheit auf harmonisierte Weise festzustellen und zu klassifizieren. Sein Zweck sollte nicht darin bestehen, die Folgen des Ereignisses zu ermitteln.

(3)

Das ERCS sollte auch die Bestimmung von Sofortmaßnahmen ermöglichen, die als Reaktion auf Sicherheitsereignisse mit hohem Risiko(grad) benötigt werden. Es sollte ferner bei der Betrachtung aggregierter Informationen die Möglichkeit bieten, die Hauptrisikobereiche zu ermitteln und deren jeweilige Risikoniveaus zu bestimmen und miteinander zu vergleichen.

(4)

Das ERCS sollte ein integriertes und einheitliches Vorgehen beim Risikomanagement in der gesamten europäischen Luftfahrt erleichtern und es damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur ermöglichen, sich im Rahmen des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Europäischen Plans für Flugsicherheit auf harmonisierte Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit zu konzentrieren.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (3) sind die Raten des Eindringens von Objekten in den Bereich der Start- und Landebahn sowie der Nichteinhaltung der Mindeststaffelung auf Unionsebene mit einer Auswirkung auf die Sicherheit als die Indikatoren festgelegt, die während des dritten Bezugszeitraums (RP3), der sich auf die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 erstreckt, jährlich zu überwachen sind. Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden, um die Anwendung des ERCS und den Beginn des zweiten jährlichen Überwachungszeitraums des RP3 aufeinander abzustimmen und die harmonisierte Bewertung von Ereignissen zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ERCS) zur Bestimmung des Sicherheitsrisikos eines Ereignisses festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„europäisches Risikoklassifizierungssystem“ oder „ERCS“: die Methode zur Bewertung des von einem Ereignis ausgehenden Risikos für die Zivilluftfahrt in Form eines Sicherheitsrisikowertes;

2.

„ERCS-Matrix“: ein aus den in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen Variablen bestehendes Raster, das der Veranschaulichung des Sicherheitsrisikowertes dient;

3.

„Sicherheitsrisikowert“: das Ergebnis der Risikoklassifizierung eines Ereignisses aus der Kombination der Werte der in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen Variablen;

4.

„Hochrisikogebiet“: ein Gebiet, in dem der Absturz eines Luftfahrzeugs aufgrund der Art der Tätigkeiten in diesem Gebiet, z. B. kerntechnische oder chemische Anlagen, zahlreiche Verletzungen verursachen oder Todesopfer fordern würde oder beides;

5.

„besiedeltes Gebiet“: ein ständig von Menschen bewohntes Gebiet mit konzentrierter oder verstreuter Bebauung, z. B. Stadt, Siedlung, Gemeinde oder Dorf;

6.

„lebensverändernde Verletzung“: eine Verletzung, die die Lebensqualität einer Person durch eingeschränkte Mobilität oder eingeschränkte kognitive oder körperliche Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt.

Artikel 3

Gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem

(1)   Das ERCS ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Das ERCS behandelt das Sicherheitsrisiko eines Ereignisses und nicht dessen tatsächliche Folgen. Bei der Bewertung jedes Ereignisses wird die ungünstigste der wahrscheinlichen Unfallfolgen, zu der das Ereignis hätte führen können, und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Unfallfolge bestimmt.

(3)   Das ERCS basiert auf der ERCS-Matrix, die aus den beiden folgenden Variablen besteht:

a)

Schwere: Ermittlung der ungünstigsten Unfallfolge, die eingetreten wäre, wenn das zu bewertende Ereignis zu einem Unfall geführt hätte;

b)

Wahrscheinlichkeit: Ermittlung der Wahrscheinlichkeit, dass durch das zu bewertende Ereignis die in Buchstabe a genannte ungünstigste Unfallfolge eintritt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).


ANHANG

Das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ERCS)

Das ERCS umfasst folgende zwei Stufen:

 

STUFE 1: Ermittlung der Werte der zwei Variablen „Schwere“ und „Wahrscheinlichkeit“.

 

STUFE 2: Bewertung des Sicherheitsrisikos in der ERCS-Matrix anhand der Werte, die für die zwei Variablen ermittelt wurden.

STUFE 1: ERMITTLUNG DER WERTE DER VARIABLEN:

1.   Schwere der potenziellen Unfallfolge

1.1.   Ermittlung

Die Ermittlung der Schwere der potenziellen Unfallfolge erfolgt in folgenden zwei Schritten:

a)

Bestimmung der wahrscheinlichsten Unfallart, in die das zu bewertende Ereignis eskalieren könnte (sogenannter Hauptrisikobereich);

b)

Bestimmung der Größenordnung der potenziellen Opferzahl aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs und der Nähe zu bewohnten Gebieten oder Hochrisikogebieten.

Die Hauptrisikobereiche sind:

a.

Zusammenstoß in der Luft: ein Zusammenstoß zwischen zwei Luftfahrzeugen oder zwischen Luftfahrzeugen und anderen Objekten in der Luft (ausgenommen Vögel und Wildtiere);

b.

gestörter Flugzustand des Luftfahrzeugs: ein unerwünschter Zustand des Luftfahrzeugs, der durch unbeabsichtigte Abweichungen von den normalerweise während des Flugbetriebs auftretenden Parametern gekennzeichnet ist, was letztlich zu einer unkontrollierten Bodenberührung führen könnte;

c.

Zusammenstoß auf der Piste: ein Zusammenstoß zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Objekt (anderes Luftfahrzeug, Fahrzeuge usw.) oder einer Person, der sich auf der Piste eines Flugplatzes oder in einem anderen vorab ausgewiesenen Landebereich ereignet. Ausgenommen sind Zusammenstöße mit Vögeln oder Wildtieren;

d.

Abkommen von der Piste: ein Ereignis, bei dem ein Luftfahrzeug die Piste oder die Bewegungsfläche eines Flugplatzes oder die Landefläche eines anderen vorab ausgewiesenen Landebereichs verlässt, ohne vom Boden abzuheben. Dazu zählen auch vertikale Landungen von Drehflüglern oder VTOL-Luftfahrzeugen, Ballonen oder Luftschiffen mit schwerem Aufprall;

e.

Brand-/Rauchentwicklung, Druckbelüftung: ein Ereignis, bei dem Brand-, Rauch-, Gas- oder Druckverhältnisse auftreten, die zu einer Gefahr für das menschliche Leben werden können. Dazu zählen Brand-, Rauch- oder Gasereignisse, die einen Teil des Luftfahrzeugs während des Fluges oder am Boden betreffen und nicht auf mechanische Einwirkung oder böswillige Handlungen zurückzuführen sind;

f.

Beschädigung am Boden: Schäden an Luftfahrzeugen, die durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs am Boden außerhalb der Piste oder eines vorab ausgewiesenen Landebereichs entstehen, sowie Schäden während der Instandhaltung;

g.

Zusammenstoß mit Hindernissen während des Flugs: Zusammenstoß eines fliegenden Luftfahrzeugs mit vom Boden aufragenden Hindernissen. Hindernisse sind u. a. hohe Gebäude, Bäume, Stromleitungen, Telefonkabel und Antennen sowie befestigte Objekte;

h.

Bodenberührung: ein Ereignis, bei dem ein fliegendes Luftfahrzeug den Boden berührt ohne Hinweise darauf, dass die Flugbesatzung nicht in der Lage war, das Luftfahrzeug zu kontrollieren. Dazu zählen auch Fälle, in denen die Flugbesatzung durch optische Täuschungen oder schlechte Sicht beeinträchtigt wird;

i.

sonstige Verletzungen: ein Ereignis, bei dem tödliche oder nicht tödliche Verletzungen verursacht wurden und das keinem anderen der Hauptrisikobereiche zugeordnet werden kann;

j.

Sicherheit: unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt. Dazu zählen alle Störungen und Verstöße im Zusammenhang mit der Überwachung und dem Schutz, der Zugangskontrolle, der Durchleuchtung und der Durchführung von Sicherheitskontrollen sowie alle sonstigen Handlungen, durch die Luftfahrzeuge und Vermögenswerte auf böswillige oder mutwillige Weise zerstört werden sollen und die eine Gefährdung der Zivilluftfahrt und ihrer Einrichtungen oder einen unrechtmäßigen Eingriff in diese darstellen. Dies umfasst sowohl für die physische Sicherheit als auch die Cybersicherheit relevante Vorfälle.

Die potenzielle Opferzahl wird wie folgt eingestuft:

a)

mehr als 100 potenzielle Todesopfer, wenn das zu bewertende Ereignis mindestens eines von Folgendem betrifft:

ein zertifiziertes großes Luftfahrzeug mit möglicherweise mehr als 100 Passagieren an Bord;

ein Frachtluftfahrzeug gleichwertiger Größe;

ein Luftfahrzeug gleich welchen Typs in einem dicht besiedelten Gebiet, einem Hochrisikogebiet oder beidem;

jede Situation unter Beteiligung eines Luftfahrzeugs gleich welchen Typs, bei der mehr als 100 Personen tödlich verletzt werden könnten;

b)

zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer, wenn das zu bewertende Ereignis mindestens eines von Folgendem betrifft:

ein zertifiziertes mittleres Luftfahrzeug mit möglicherweise 20 bis 100 Passagieren an Bord oder ein Frachtluftfahrzeug gleichwertiger Größe;

jede Situation, bei der 20 bis 100 Personen tödlich verletzt werden könnten;

c)

zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer, wenn das zu bewertende Ereignis mindestens eines von Folgendem betrifft:

ein zertifiziertes kleines Luftfahrzeug mit möglicherweise bis zu 19 Passagieren an Bord;

ein Frachtluftfahrzeug gleichwertiger Größe;

jede Situation, bei der 2 bis 19 Personen tödlich verletzt werden könnten;

d)

1 potenzielles Todesopfer, wenn das zu bewertende Ereignis mindestens eines von Folgendem betrifft:

ein nicht zertifiziertes Luftfahrzeug, d. h. ein Luftfahrzeug, das nicht den Zertifizierungsanforderungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit unterliegt;

jede Situation, bei der eine Person tödlich verletzt werden könnte;

e)

0 potenzielle Todesopfer, wenn bei dem zu bewertenden Ereignis Personen verletzt, aber nicht getötet werden, unabhängig von der Anzahl leichter und schwerer Verletzungen.

1.2   Bestimmung

Die Schwere des Unfalls wird durch einen der folgenden Schweregrade ausgedrückt:

„A“ : ein Unfall ist unwahrscheinlich;

„E“ : ein Unfall mit leichten und schweren (nicht lebensverändernden) Verletzungen oder geringfügigen Schäden am Luftfahrzeug;

„I“ : ein Unfall mit einem Todesopfer, einer lebensverändernden Verletzung oder erheblichen Schäden am Luftfahrzeug;

„M“ : ein schwerer Unfall mit einer begrenzten Anzahl von Todesopfern, lebensverändernden Verletzungen oder der Zerstörung des Luftfahrzeugs;

„S“ : ein signifikanter Unfall, bei dem Personen getötet oder verletzt werden können;

X “: ein extremer katastrophaler Unfall, bei dem eine große Anzahl von Personen zu Tode kommen kann.

Der Schweregrad ergibt sich aus der Kombination des Hautrisikobereichs und der potenziellen Opferzahl gemäß folgender Tabelle:

HAUPTRISIKOBEREICH

KATEGORIE

SCHWEREGRAD

Zusammenstoß in der Luft

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

Gestörter Flugzustand des Luftfahrzeugs

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

Zusammenstoß auf der Piste

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

0 potenzielle Todesopfer

E

Abkommen von der Piste

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

0 potenzielle Todesopfer

E

Brand-/Rauchentwicklung, Druckbelüftung

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

Beschädigung am Boden

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

0 potenzielle Todesopfer

E

Zusammenstoß mit Hindernissen während des Flugs

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

Bodenberührung

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

Sonstige Verletzungen

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

0 potenzielle Todesopfer

E

Sicherheit

Mehr als 100 potenzielle Todesopfer

X

Zwischen 20 und 100 potenzielle Todesopfer

S

Zwischen 2 und 19 potenzielle Todesopfer

M

1 potenzielles Todesopfer

I

0 potenzielle Todesopfer

E

2.   Wahrscheinlichkeit der potenziellen Unfallfolge

Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der ungünstigsten Unfallfolge wird anhand des in Abschnitt 2.1 definierten Modells sogenannter Sicherheitsbarrieren („ERCS-Barrierenmodell“) ermittelt.

2.1.   ERCS-Barrierenmodell

Das ERCS-Barrierenmodell dient der Bewertung der Wirksamkeit (d. h. Anzahl und Stärke) der in der Tabelle in Abschnitt 2.1.1 festgelegten Barrieren im Sicherheitssystem, die nach dem tatsächlichen Ereignis noch verblieben sind und das Eintreten der ungünstigsten Unfallfolge abgewendet haben. Letztendlich soll mit dem ERCS-Barrierenmodell bestimmt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit das zu bewertende Ereignis zu dem Unfall geführt hätte.

2.1.1   Barrieren

Das ERCS-Barrierenmodell umfasst 8 Barrieren, die in logischer Reihenfolge angeordnet sind und entsprechend der folgenden Tabelle gewichtet werden:

Nummer der Barriere

Barriere

Gewichtung der Barriere

1

„Konstruktion des Luftfahrzeugs, der Ausrüstung und der Infrastruktur“ (Aircraft, equipment and infrastructure design) umfasst Instandhaltung und Korrektur, Betriebsunterstützung und Vermeidung von Problemen im Zusammenhang mit technischen Faktoren, die zu einem Unfall führen könnten.

5

2

„Taktische Planung“ (Tactical planning) umfasst die organisatorische und individuelle Planung vor dem Flug oder andere betriebliche Tätigkeiten zur Unterstützung der Reduzierung von Unfallursachen und -faktoren.

2

3

„Vorschriften, Verfahren, Prozesse“ (Regulations, procedures, processes) umfasst wirksame, verständliche und verfügbare Vorschriften, Verfahren und Prozesse, die befolgt werden (ausgenommen die Anwendung von Verfahren für das Zurückführen in einen sicheren Flugzustand (Recovery Barriers)).

3

4

„Lageerfassung und Maßnahmen“ (Situational awareness and action) umfasst die Wachsamkeit des Menschen gegenüber betrieblichen Risiken, damit Betriebsgefahren erkannt und wirksame Unfallverhütungsmaßnahmen bestimmt werden können.

2

5

„Warnsysteme und Maßnahmen“ (Warning systems operation and action), die einen Unfall verhindern könnten und die ihren Zweck erfüllen, funktions- und einsatzfähig sind und angewandt werden.

3

6

„Verspätetes Zurückführen in einen sicheren Flugzustand nach einer potenziellen Unfallsituation“ (Late recovery from a potential accident situation)

1

7

„Absicherungen“ (Protections): nach einem Vorfall mindern immaterielle Barrieren oder Vorkehrungen das Folgenausmaß oder verhindern eine Eskalation des Ereignisses.

1

8

„Niedrigschwelliges Ereignis“ (low energy occurence) wird ebenso gewichtet wie „Absicherungen“, allerdings nur soweit es niedrigschwellige Hauptrisikobereiche betrifft (Beschädigung am Boden, Abkommen von der Piste, Verletzungen).

„Nicht zutreffend“(not applicable) für alle übrigen Hauptrisikobereiche.

1

2.1.2.   Wirksamkeit der Barrieren

Die Wirksamkeit der einzelnen Barrieren wird wie folgt eingestuft:

‚Stopped‘ („abgewendet“): wenn durch die Barriere der Unfall abgewendet wurde;

‚Remaining Known‘ („verblieben“): wenn bekannt ist, dass die Barriere zwischen dem zu bewertenden Ereignis und der potenziellen Unfallfolge noch besteht;

‚Remaining Assumed‘ („mutmaßlich verblieben“): wenn anzunehmen ist, dass die Barriere zwischen dem zu bewertenden Ereignis und der potenziellen Unfallfolge noch besteht;

Failed Known‘ („versagt“): wenn bekannt ist, dass die Barriere versagt hat;

„Failed Assumed“ („mutmaßlich versagt“): wenn anzunehmen ist, dass die Barriere versagt hat, auch wenn keine oder nur unzureichende Informationen vorliegen, um dies festzustellen;

‚Not Applicable‘ („nicht zutreffend“): wenn die Barriere keine Bedeutung für das zu bewertende Ereignis hat.

2.1.3   Bewertung der Barrieren

Die Barrieren sind in zwei Schritten zu bewerten:

Schritt 1: Die Feststellung, welche der in der Tabelle in Abschnitt 2.1.1 festgelegten Barrieren (1-8) ein Eskalieren des Ereignisses in die potenzielle Unfallfolge verhindert hat (sogenannte „Stopping Barrier“).

Schritt 2: Die Feststellung der Wirksamkeit der noch verbliebenen Barrieren gemäß Abschnitt 2.1.2. Die verbliebenen Barrieren sind diejenigen aus der Tabelle in Abschnitt 2.1.1, die zwischen der „Stopping Barrier“ und der potenziellen Unfallfolge noch vorhanden sind. Diejenigen Barrieren aus der Tabelle in Abschnitt 2.1.1, die sich vor der „Stopping Barrier“ befinden, haben keine Bedeutung für die Verhinderung des Unfalls und werden deshalb weder als „Stopped“ noch „Remaining“ eingestuft.

2.2.   Berechnung

Die Wahrscheinlichkeit der potenziellen Unfallfolge ist der sich aus folgenden Schritten ergebende Zahlenwert:

Schritt 1: Die Summe der Gewichtungen (1 bis 5) aller Barrieren gemäß der Tabelle in Abschnitt 2.1.1, die entweder mit ‚Stopped‘, ‚Remaining known‘ oder ‚Remaining assumed‘ bewertet wurden. Die mit ‚Failed‘ und ‚Not Applicable‘ bewerteten Barrieren zählen nicht für das Endergebnis, da diese Barrieren den Unfall nicht hätten verhindern können. Die einzelnen Gewichtungen werden summiert und ergeben einen Zahlenwert zwischen 0 und 18.

Schritt 2: Der Summe der Gewichtungen wird eine Barrierenpunktzahl zwischen 0 und 9 gemäß nachstehender Tabelle zugeordnet, die das gesamte Spektrum der noch verbliebenen, starken und schwachen Barrieren abdeckt.

Summe der Gewichtungen

Entsprechende Barrierenpunktzahl

0 Keine Barrieren mehr vorhanden. Ungünstigste Unfallfolge eingetreten.

0

1-2

1

3-4

2

5-6

3

7-8

4

9-10

5

11-12

6

13-14

7

15-16

8

17-18

9

STUFE 2: BEWERTUNG DES SICHERHEITSRISIKOS IN DER ERCS-MATRIX

Der Sicherheitsrisikowert ist zweistellig, wobei an erster Stelle der Buchstabe steht, der sich aus der Berechnung des Schweregrads (A bis X) des Ereignisses ergibt, und an zweiter Stelle der Zahlenwert aus der Berechnung der entsprechenden Punktzahl des Ereignisses (0 bis 9).

Der Sicherheitsrisikowert wird in die ERCS-Matrix eingetragen.

Jeder Sicherheitsrisikowert besitzt auch ein entsprechendes numerisches Äquivalent, das Aggregations- und Analysezwecken dient und im Abschnitt „ Numerisches Äquivalent “ erläutert wird.

Die ERCS-Matrix gibt den Sicherheitsrisikowert und die entsprechenden mit dem Ereignis verbundenen Zahlenwerte folgendermaßen wieder:

Image 1

Um die Dringlichkeit der infolge des Ereignisses empfohlenen Maßnahmen besser einschätzen zu können, könnten zusätzlich zum Sicherheitsrisikowert in der ERCS-Matrix folgende drei Farben verwendet werden:

Farbe

ERCS-Wert

Bedeutung

ROT

X0, X1, X2, S0, S1, S2, M0, M1, I0

Hohes Risiko. Ereignisse mit dem höchsten Risiko.

GELB

X3, X4, S3, S4, M2, M3, I1, I2, E0, E1

Erhöhtes Risiko. Ereignisse mit mittlerem Risiko.

GRÜN

X5 bis X9, S5 bis S9, M4 bis M9, I3 bis I9, E2 bis E9

Ereignisse mit geringem Risiko

Der grüne Bereich der Matrix enthält die niedrigeren Risikowerte. Sie liefern Daten zur gründlichen Analyse sicherheitsrelevanter Ereignisse, die entweder einzeln oder zusammen mit anderen Vorfällen die Risikowerte solcher Ereignisse erhöhen könnten.

Numerisches Äquivalent

Jedem ERCS-Wert wird ein entsprechender Zahlenwert des Risikograds zugeordnet, um die Aggregation und numerische Analyse von mehreren Ereignissen, denen ein ERCS-Wert zugeordnet wurde, zu erleichtern:

ERCS-Wert

X9

X8

X7

X6

X5

X4

X3

X2

X1

X0

Entsprechender Zahlenwert

0,001

0,01

0,1

1

10

100

1000

10000

100000

1000000

ERCS-Wert

S9

S8

S7

S6

S5

S4

S3

S2

S1

S0

Entsprechender Zahlenwert

0,0005

0,005

0,05

0,5

5

50

500

5000

50000

500000

ERCS-Wert

M9

M8

M7

M6

M5

M4

M3

M2

M1

M0

Entsprechender Zahlenwert

0,0001

0,001

0,01

0,1

1

10

100

1000

10000

100000

ERCS-Wert

I9

I8

I7

I6

I5

I4

I3

I2

I1

I0

Entsprechender Zahlenwert

0,00001

0,0001

0,001

0,01

0,1

1

10

100

1000

10000

ERCS-Wert

E9

E8

E7

E6

E5

E4

E3

E2

E1

E0

Entsprechender Zahlenwert

0,000001

0,00001

0,0001

0,001

0,01

0,1

1

10

100

1000

Der entsprechende Zahlenwert in Spalte 10 und in Zeile A der Matrix ist 0.


11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2035 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 in Bezug auf das Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einführung der Möglichkeit eines Antrags auf Tätigwerden in Nordirland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission (2) ist das Formblatt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgelegt, das für einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zu verwenden ist (im Folgenden „Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden“).

(2)

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein „Drittland“. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Unionsrecht in seiner Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(3)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland, das integraler Bestandteil des Austrittsabkommens ist. Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland gelten einige Bestimmungen des Unionsrechts unter bestimmten Bedingungen auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (4).

(4)

Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland gelten die in Anhang 2 Nummer 45 des Protokolls aufgeführten Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Verordnung (EU) Nr. 608/2013) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(5)

Daher sollte ein Rechtsinhaber in der Lage sein, ein Tätigwerden der Zollbehörden zum Schutz der fraglichen Rechte des geistigen Eigentums in Nordirland zu beantragen, indem er einen Unionsantrag stellt.

(6)

Insbesondere sollte ein Rechtsinhaber in der Lage sein, zu beantragen, dass das Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 für Waren zur Anwendung kommt, die Gegenstand einer eine geografische Angabe verletzenden Handlung sind, da diese Waren unter die Begriffsbestimmung nachgeahmter Waren in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 fallen.

(7)

Das Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden muss daher angepasst werden, indem in Feld „6. Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird“ und in Feld „10. Ich beantrage die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (Kleinsendungen) in den folgenden Mitgliedstaaten. Ich bin mit der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens einverstanden, soweit dies von den Zollbehörden verlangt wird“ ein neues Kästchen mit der Bezeichnung „XI“ für Nordirland eingefügt wird.

(8)

In den gleichen Feldern sollte das Kästchen „UK“ gestrichen werden, um dem im Austrittsabkommens vorgesehenen Ende des Übergangszeitraums Rechnung zu tragen.

(9)

Die Anleitung zum Ausfüllen von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013, die in Anhang III der genannten Verordnung enthalten ist, sollte geändert werden, um zu erläutern, dass ein Tätigwerden in Nordirland nur für Rechte des geistigen Eigentums beantragt werden kann, die gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum enden soll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

2.

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).

(3)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(4)  Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG I

„ANHANG I

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ANHANG II

In der Anleitung zum Ausfüllen von Feld 6 („Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird“) in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird folgender Absatz angefügt:

„Ist Nordirland (XI) angegeben, so ist der Antrag ein Unionsantrag, und es kann ihm nur zum Schutz eines der folgenden Rechte des geistigen Eigentums stattgegeben werden, die gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind:

a)

geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

b)

geografische Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

c)

geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (***);

d)

Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben für Wein gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (****).


(*)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(**)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(***)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(****)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“.“


11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2036 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die notwendigen Kompetenzen und Schulungsmethoden für Flugbesatzungen und die Verschiebung des Geltungsbeginns bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen festgelegt, die Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf wiederkehrende betriebliche Schulungen und Überprüfungen ihrer Piloten erfüllen müssen.

(2)

In dem von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 angenommenen Europäischen Plan für Flugsicherheit wurde darauf hingewiesen, wie wichtig es für das Luftfahrtpersonal ist, über die richtigen Kompetenzen zu verfügen und die neuen Technologien sowie die zunehmende Komplexität des Luftverkehrssystems zu beherrschen, weshalb die Schulungsmethoden entsprechend angepasst werden müssen.

(3)

Im Jahr 2013 veröffentlichte die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) das „Manual of evidence-based training“ (Dok. 9995 AN/497), das den für einen sicheren, wirksamen und effizienten Betrieb im gewerblichen Luftverkehr notwendigen Kompetenzrahmen („Kernkompetenzen“) sowie die zur Beurteilung dieser Kompetenzen erforderlichen Beschreibungen und Verhaltensindikatoren enthält. Die evidenzbasierte Ausbildung (Evidence-Based Training, im Folgenden „EBT“) umfasst das, was in der Pilotenausbildung bisher als technische und nichttechnische Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen (Knowledge, Skills and Attitudes, im Folgenden „KSA“) bezeichnet wurde.

(4)

Ziel der EBT ist es, die Sicherheit zu erhöhen und die Kompetenzen der Flugbesatzungen zu verbessern, damit sie in der Lage sind, Luftfahrzeuge unter allen Flugzuständen sicher zu betreiben und auch unerwartete Situationen erkennen und bewältigen zu können. Mit dem EBT-Konzept sollen ein möglichst großer Lerneffekt erreicht und formelle Überprüfungen verringert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission sollte daher im Einklang mit dem ICAO-Dokument 9995 „Manual of evidence-based training“ dahin gehend geändert werden, dass die Anforderungen des EBT-Programms an die Ausbildung, Überprüfung und Beurteilung aufgenommen werden und es den Behörden gestattet wird, eine Basis-EBT zu genehmigen, mit der die bisherigen Überprüfungen, d. h. die Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber (Operator Proficiency Check, OPC) und die Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung oder Erneuerung der Rechte in der Lizenz (Licence Proficiency Check, LPC), ersetzt werden. Dies ermöglicht einen einheitlichen Ansatz für die wiederkehrende Schulung beim Luftfahrtunternehmen.

(6)

Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtbranche, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt.

(7)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission sind Einbau und Verwendung von Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit (CVR, mit einer Aufzeichnungskapazität von 25 Stunden) ab dem 1. Januar 2021 vorgeschrieben. Zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastung für die Luftfahrzeugbetreiber und die Hersteller von Flugzeugen, deren ursprünglicher Zeitplan für Auslieferungen an Betreiber vor dem 1. Januar 2021 durch die COVID-19-Pandemie durchkreuzt wurde, sollte die Anwendung dieser Anforderung aufgeschoben werden.

(8)

Die Agentur hat sich vergewissert, dass es möglich ist, die Anwendung der in Erwägungsgrund 7 genannten Anforderung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Flugsicherheit um einen begrenzten Zeitraum zu verschieben.

(9)

Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme Nr. 8/2019 (3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2012

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

 

Folgende Begriffsbestimmungen werden eingefügt:

„23a.

„Kompetenz“ (competency): eine Dimension menschlicher Leistung, die darin besteht, dass die unter bestimmten Bedingungen für die Ausführung von Tätigkeiten oder Aufgaben relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen mobilisiert werden und sich durch zu beobachtende Verhaltensweisen manifestieren, sodass sich die erfolgreiche Bewältigung einer Aufgabe zuverlässig voraussagen lässt;

23b.

„kompetenzbasierte Ausbildung“ (competency-based training): Beurteilung und Schulung auf der Grundlage von Programmen, die sich durch Leistungsorientierung, Leistungsstandards, deren Messung sowie einen Schulungsaufbau nach festgelegten Leistungsstandards auszeichnen;

23c.

„Kompetenzrahmen“ (competency framework): ein vollständiges Bündel festgelegter Kompetenzen, die im evidenzbasierten Ausbildungsprogramm des Betreibers mit Hilfe flugbetrieblich relevanter Szenarien entwickelt, geschult und beurteilt werden und so weit gefasst sind, dass der Pilot sowohl auf vorhersehbare als auch auf unvorhersehbare Gefahren und Fehler vorbereitet wird;

42d.

„EBT-Modul“ (EBT module): eine Kombination von Sitzungen in einem qualifizierten Flugsimulationsübungsgerät als Teil der im 3-Jahres-Rhythmus zu wiederholenden Beurteilung und Schulung;

47a.

„Einschreibung“ (enrolment): ein Verwaltungsakt des Betreibers für die Teilnahme eines Piloten am EBT-Programm;

47b.

„eingeschriebener Pilot“ (enrolled pilot): ein Pilot, der am EBT-Programm für die wiederkehrende Schulung teilnimmt;

47c.

„Gleichwertigkeit von Anflügen“ (equivalency of approaches): alle Anflüge, die eine fähige Besatzung vor eine zusätzliche Aufgabe stellen, unabhängig davon, ob sie in den EBT-Modulen verwendet werden oder nicht;

47d.

„Gleichwertigkeit von Fehlfunktionen“ (equivalency of malfunctions): alle Fehlfunktionen, die eine fähige Besatzung erheblich beanspruchen, unabhängig davon, ob sie in den EBT-Modulen verwendet werden oder nicht;

47e.

„Evaluierungsphase“ (evaluation phase): eine der Phasen eines EBT-Moduls, bei der es sich um ein am Streckeneinsatz orientiertes Flugszenario handelt, das repräsentativ für das Umfeld des Betreibers ist und bei dem es zu einem oder mehreren Ereignissen kommt, die eine Beurteilung von Schlüsselelementen des definierten Kompetenzrahmens ermöglichen;

47f.

„evidenzbasierte Ausbildung“ (evidence-based training, EBT): Beurteilung und Ausbildung auf der Grundlage von Betriebsdaten, indem die Gesamtbefähigung eines Piloten unter Einbeziehung einer Reihe von Kompetenzen (Kompetenzrahmen) entwickelt und beurteilt wird, statt die Leistung bei einzelnen Ereignissen oder Manövern zu messen;

69b.

„Unterweisung am Pilotensitz“ (in-seat instruction): eine Technik, die in der Manöver-Schulungsphase oder szenariobasierten Schulungsphase eingesetzt wird und bei der die Lehrberechtigten

(a)

einem Piloten einfache Anweisungen geben oder

(b)

im Voraus festgelegte Übungen durchführen und dabei als steuernder (PF) oder überwachender (PM) Pilot im Pilotensitz sitzen, um

1)

Techniken zu demonstrieren und/oder

2)

den anderen Piloten zum Eingreifen oder Handeln zu veranlassen;

69c.

„Konkordanz zwischen Lehrberechtigten“ (instructor concordance): die Kohärenz oder Stabilität der Benotung durch verschiedene EBT-Lehrberechtigte, die anhand einer oder mehrerer Benotungen Aussagen über die Homogenität oder den Konsens bei den von den Lehrberechtigten (Beurteilern) vorgenommenen Beurteilungen zulässt;

72a.

„am Streckeneinsatz orientiertes Flugszenario“ (line-orientated flight scenario): die Beurteilung und Schulung mit für das jeweilige Luftfahrtunternehmen repräsentativen Szenarios, die realistische und umfangreiche Simulationen in Echtzeit beinhalten;

76b.

„Manöver-Schulungsphase“ (manoeuvres training phase): eine Phase eines EBT-Moduls, in der die Besatzungsmitglieder je nach Luftfahrzeuggeneration Zeit haben, die Erbringung ihrer Leistungen in zumeist psychomotorischen Übungen zu üben und zu verbessern, indem sie einen vorgeschriebenen Flugweg erreichen oder ein vorgegebenes Ereignis so durchführen, dass ein vorgegebenes Ergebnis erzielt wird;

76c.

„gemischtes EBT-Programm“ (mixed EBT programme): ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Punkt ORO.FC.230, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anhang I (Teil-FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht ersetzt;

98a.

„befähigt“ (proficient): der erbrachte Nachweis über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Einstellungen, die erforderlich sind, um festgelegte Aufgaben entsprechend dem vorgeschriebenen Standard auszuführen;

105b.

„szenariobasierte Schulungsphase“ (scenario-based training phase): eine Phase eines EBT-Moduls, die sich auf die Entwicklung von Kompetenzen konzentriert, wobei der Pilot darin geschult wird, die für die Luftfahrzeuggeneration ermittelten größten Risiken zu mindern. Sie sollte das Management von Gefahren und Fehlern, mit denen ein bestimmter Betreiber konfrontiert ist, in einem am Streckeneinsatz orientierten Umfeld in Echtzeit umfassen;“

(2)

Anhang II (Teil-ARO) wird wie folgt geändert:

 

Folgender Punkt ARO.OPS.226 wird eingefügt:

„ARO.OPS.226 Genehmigung und Beaufsichtigung evidenzbasierter Ausbildungsprogramme

(a)

Erteilt eine zuständige Behörde eine Genehmigung für EBT-Programme, müssen die Inspektoren im Hinblick auf die Grundsätze, Antragstellung, Genehmigungsverfahren und fortlaufende Aufsicht der EBT qualifiziert und geschult werden.

(b)

Die zuständige Behörde bewertet und beaufsichtigt das EBT-Programm ebenso wie die Prozesse, die die Durchführung des EBT-Programms und seine Wirksamkeit unterstützen.

(c)

Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines EBT-Programms muss die zuständige Behörde

(1)

sicherstellen, dass Beanstandungen der Stufe 1 in den Bereichen, die die Beantragung des EBT-Programms unterstützen, behoben sind;

(2)

die Fähigkeit des Betreibers beurteilen, die Durchführung des EBT-Programms zu unterstützen. Mindestens die folgenden Elemente müssen geprüft werden:

(i)

die Ausgereiftheit und Fähigkeit des Managementsystems des Betreibers in den Bereichen, die die Beantragung des EBT-Programms unterstützen, insbesondere die Schulung der Flugbesatzung;

(ii)

die Eignung des EBT-Programms des Betreibers – das EBT-Programm muss der Größe des Betreibers sowie der Art und Komplexität seiner Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind;

(iii)

die Angemessenheit des Aufzeichnungssystems des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Schulung, Überprüfung und Qualifikation der Flugbesatzung, wie in den Punkten ORO.GEN.220 und ORO.MLR.115(c) und (d) angegeben;

(iv)

die Eignung des Benotungssystems des Betreibers zur Beurteilung der Kompetenzen des Piloten;

(v)

die Kompetenz und Erfahrung der Lehrberechtigten und sonstigen am EBT-Programm beteiligten Mitarbeiter bei der Anwendung der Prozesse und Verfahren, die die Durchführung des EBT-Programms unterstützen, und

(vi)

der EBT-Umsetzungsplan des Betreibers sowie die dem EBT-Programm zugrundeliegende Bewertung der Sicherheitsrisiken für den Nachweis, wie sich ein Sicherheitsniveau erreichen lässt, das dem aktuellen Schulungsprogramm entspricht.

(d)

Ergibt die Bewertung, dass die Einhaltung mindestens der Punkte ORO.FC.146, ORO.FC.231 und ORO.FC.232 gewährleistet ist, genehmigt die zuständige Behörde das EBT-Programm.

(e)

Unbeschadet der Punkte ARO.GEN.120(d) und (e) unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur, wenn sie mit der Evaluierung eines alternativen Nachweisverfahrens im Zusammenhang mit der EBT beginnt.“

(3)

Anhang III (Teil-ORO) wird wie folgt geändert:

(a)

Punkt ORO.FC.145 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.145 Durchführung von Schulungen, Überprüfungen und Beurteilungen

(a)

Alle in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Schulungen, Überprüfungen und Beurteilungen müssen in Übereinstimmung mit den Schulungsprogrammen und Lehrplänen durchgeführt werden, die der Betreiber im Betriebshandbuch festgelegt hat.

(b)

Bei der Erstellung von Schulungsprogrammen und Lehrplänen muss der Betreiber die einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind, mit aufnehmen.

(c)

Im Fall von gewerblichem Luftverkehrsbetrieb müssen Schulungs- und Überprüfungsprogramme, einschließlich der Lehrpläne und der Verwendung einzelner Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD), von der zuständigen Behörde genehmigt sein.

(d)

Das FSTD muss das vom Betreiber eingesetzte Luftfahrzeug so weit wie möglich nachbilden. Unterschiede zwischen dem FSTD und dem Luftfahrzeug müssen in einer Einweisung oder Schulung in der erforderlichen Weise beschrieben und behandelt werden.

(e)

Der Betreiber muss ein System erstellen, mit dem Änderungen am FSTD in angemessener Weise überwacht werden und mit dem sichergestellt wird, dass sich die Änderungen nicht auf die Angemessenheit der Schulungsprogramme auswirken.“

(b)

Der folgende Punkt ORO.FC.146 wird eingefügt:

„ORO.FC.146 Personal für die Durchführung von Schulungen, Überprüfungen und Beurteilungen

(a)

Alle in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Schulungen, Überprüfungen und Beurteilungen müssen von entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt werden.

(b)

Im Falle einer Flug- und Flugsimulationsschulung und -überprüfung muss das Personal, das die Schulung und die Überprüfungen durchführt, nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert sein.

(c)

Personal, das im Rahmen eines EBT-Programms Beurteilungen und Schulungen durchführt, muss

1.

Inhaber einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) sein;

2.

das Standardisierungsprogramm für EBT-Lehrberechtigte des Betreibers absolvieren. Dies beinhaltet ein erstes Standardisierungsprogramm und ein wiederkehrendes Standardisierungsprogramm.

Mit dem Abschluss der EBT-Erststandardisierung des Betreibers qualifiziert sich der Lehrberechtigte für die Durchführung der praktischen EBT-Beurteilung.

(d)

Ungeachtet Buchstabe b muss die am Streckeneinsatz orientierte Evaluierung der Kompetenz von einem entsprechend qualifizierten und vom Betreiber benannten Kommandanten durchgeführt werden, der in EBT-Konzepten und der Kompetenzbeurteilung standardisiert ist (als Gutachter für den Streckeneinsatz).“

(c)

Folgender Punkt ORO.FC.231 wird eingefügt:

„ORO.FC.231 Evidenzbasierte Ausbildung

a)

EBT-PROGRAMM

(1)

Der Betreiber kann die Anforderungen von Punkt ORO.FC.230 ersetzen, indem er ein geeignetes, von der zuständigen Behörde genehmigtes EBT-Programm aufstellt, durchführt und aufrechterhält.

Der Betreiber muss (auch durch Vorlage eines Umsetzungsplans) nachweisen, dass er in der Lage ist, die Durchführung des EBT-Programms zu unterstützen, und eine Sicherheitsrisikobewertung durchführen, aus der hervorgeht, wie ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(2)

Das EBT-Programm muss

(i)

der Größe des Betreibers sowie der Art und Komplexität seiner Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind;

(ii)

die Kompetenz der Piloten gewährleisten, indem die für einen sicheren, wirksamen und effizienten Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlichen Pilotenkompetenzen beurteilt und entwickelt werden;

(iii)

sicherstellen, dass jeder Pilot mit den Beurteilungs- und Schulungsthemen nach Punkt ORO.FC.232 konfrontiert wird;

(iv)

mindestens sechs EBT-Module umfassen, die über ein 3-Jahres-Programm verteilt werden. Jedes EBT-Modul besteht aus einer Evaluierungsphase und einer Schulungsphase. Die Gültigkeitsdauer eines EBT-Moduls beträgt 12 Monate;

(A)

Die Evaluierungsphase umfasst ein oder mehrere am Streckeneinsatz orientierte Flugszenario(s), mit denen sich alle Kompetenzen beurteilen und der individuelle Schulungsbedarf ermitteln lassen.

(B)

Die Schulungsphase umfasst:

(a)

die Manöver-Schulungsphase, einschließlich der Schulung zur Beherrschung bestimmter festgelegter Manöver;

(b)

die szenariobasierte Schulungsphase, die ein oder mehrere am Streckeneinsatz orientierte Flugszenario(s) umfasst, mit denen sich Kompetenzen entwickeln und der individuelle Schulungsbedarf ermitteln lassen.

Die Schulungsphase ist zeitnah nach der Evaluierungsphase durchzuführen.

(3)

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass jeder in das EBT-Programm eingeschriebene Pilot Folgendes absolviert:

(i)

mindestens zwei EBT-Module innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Musterberechtigung, im Abstand von mindestens 3 Monaten. Das EBT-Modul ist abgeschlossen, wenn

(A)

der Inhalt des EBT-Programms für das jeweilige EBT-Modul vollständig behandelt wurde (der Pilot wurde mit den Beurteilungs- und Schulungsthemen konfrontiert) und

(B)

bei allen beobachteten Kompetenzen ein annehmbares Leistungsniveau nachgewiesen wurde;

(ii)

eine am Streckeneinsatz orientierte Evaluierung seiner Kompetenz und

(iii)

eine Schulung am Boden.

(4)

Der Betreiber muss ein EBT-Programm zur Standardisierung der Lehrberechtigten und zur Sicherstellung der Konkordanz erstellen, damit gewährleistet ist, dass die an der EBT beteiligten Lehrberechtigten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen qualifiziert sind.

(i)

Dieses Programm gilt für alle Lehrberechtigten.

(ii)

Der Betreiber muss zur Bewertung der Konkordanz geeignete Methoden und Parameter anwenden.

(iii)

Der Betreiber muss eine ausreichende Konkordanz zwischen den Lehrberechtigten nachweisen.

(5)

Das EBT-Programm kann Contingency-Verfahren für unvorhergesehene Umstände umfassen, die sich auf die Durchführung der EBT-Module auswirken können. Der Betreiber muss nachweisen, dass diese Verfahren erforderlich sind. Die Verfahren müssen gewährleisten, dass ein Pilot den Streckeneinsatz nicht fortsetzt, wenn die beobachtete Leistung unter dem annehmbaren Mindestniveau liegt. Sie können Folgendes beinhalten:

(i)

unterschiedliche Zeitabstände zwischen den EBT-Modulen und

(ii)

eine unterschiedliche Abfolge der Phasen des EBT-Moduls.

b)

KOMPETENZRAHMEN

Der Betreiber muss für alle Aspekte der Beurteilung und Schulung im Rahmen eines EBT-Programms einen Kompetenzrahmen verwenden. Der Kompetenzrahmen muss

(1)

umfassend, genau und nutzbar sein;

(2)

beobachtbare Verhaltensweisen enthalten, die für einen sicheren, wirksamen und effizienten Betrieb erforderlich sind;

(3)

ein festgelegtes Bündel von Kompetenzen enthalten, die Beschreibung dieser Kompetenzen und das entsprechende beobachtbare Verhalten.

c)

LEISTUNG DES SCHULUNGSSYSTEMS

1.

Die Leistung des EBT-Systems wird mittels eines Feedback-Verfahrens gemessen und bewertet, damit

(i)

das EBT-Programm des Betreibers validiert und verfeinert werden kann;

(ii)

sichergestellt ist, dass mit dem EBT-Programm des Betreibers die Kompetenzen der Piloten entwickelt werden können.

(2)

Das Feedback-Verfahren muss in das Managementsystem des Betreibers aufgenommen werden.

(3)

Der Betreiber muss Verfahren für den Schutz von EBT-Daten entwickeln.

d)

BENOTUNGSSYSTEM

(1)

Der Betreiber muss zur Beurteilung der Kompetenzen des Piloten über ein Benotungssystem verfügen. Das Benotungssystem muss Folgendes gewährleisten:

(i)

eine ausreichende Differenzierung, die eine genaue und aussagekräftige Messung der Einzelleistungen ermöglicht;

(ii)

ein jeder Kompetenz zuzuordnendes Leistungskriterium und eine Skala, an der abgelesen werden kann, wann eine Leistung das annehmbare Mindestniveau für den Einsatz im Streckenflug erfüllt. Der Betreiber muss Verfahren für die Piloten entwickeln, die dieses Niveau nicht erreichen.

(iii)

Datenintegrität,

(iv)

Datensicherheit.

(2)

Der Betreiber muss in regelmäßigen Abständen die Genauigkeit des Benotungssystems anhand eines Systems bestimmter Kriterien überprüfen.

e)

EIGNUNG DER SCHULUNGSGERÄTE UND DER ANZAHL DER FÜR DAS EBT-PROGRAMM DES BETREIBERS ZU ABSOLVIERENDEN STUNDEN

1.

Jedes EBT-Modul wird in einem FSTD mit einem Qualifikationsniveau durchgeführt, das die korrekte Durchführung der Beurteilungs- und Schulungsthemen gewährleistet.

2.

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass der Pilot in dem geeigneten Schulungsgerät eine ausreichende Anzahl von Stunden absolvieren kann, um das EBT-Programm des Betreibers abzuschließen. Die Anzahl der Stunden für die Absolvierung des EBT-Programms bemisst sich nach folgenden Kriterien:

(i)

Die Anzahl der Stunden entspricht dem Umfang und der Komplexität des EBT-Programms.

(ii)

Die Anzahl der Stunden reicht aus, um das EBT-Programm abzuschließen.

(iii)

Die Anzahl der Stunden gewährleistet ein wirksames EBT-Programm unter Berücksichtigung der Empfehlungen der ICAO, der Agentur und der zuständigen Behörde.

(iv)

Die Anzahl der Stunden entspricht der Technologie der verwendeten Schulungsgeräte.

f)

GLEICHWERTIGKEIT VON FEHLFUNKTIONEN

(1)

Jeder Pilot muss eine Beurteilung und Schulung im Umgang mit Fehlfunktionen des Luftfahrzeugsystems erhalten.

(2)

Fehlfunktionen des Luftfahrzeugsystems, die eine fähige Besatzung erheblich beanspruchen, müssen unter Bezugnahme auf folgende Merkmale organisiert werden:

(i)

Unmittelbarkeit;

(ii)

Komplexität;

(iii)

Beeinträchtigung der Kontrolle über das Luftfahrzeug;

(iv)

Ausfall der Instrumente;

(v)

Bewältigung der Folgen.

(3)

Jeder Pilot muss mindestens einer Fehlfunktion für jedes Merkmal ausgesetzt werden und zwar in der Häufigkeit, die in der Tabelle der Beurteilungs- und Schulungsthemen festgelegt ist.

(4)

Die nachgewiesene Beherrschung einer Fehlfunktion wird als gleichwertig mit der nachgewiesenen Beherrschung anderer Fehlfunktionen mit den gleichen Merkmalen angesehen.

g)

GLEICHWERTIGKEIT VON BETRIEBSRELEVANTEN ANFLÜGEN

(1)

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass jeder Pilot regelmäßig in der Durchführung von für den Flugbetrieb relevanten Anflugarten und Anflugmethoden geschult wird.

(2)

Diese Schulung muss Anflüge umfassen, die die fähige Flugbesatzung vor eine zusätzliche Aufgabe stellen.

(3)

Diese Schulung muss die Anflüge umfassen, die einer besonderen Genehmigung nach Anhang V (Teil-SPA) bedürfen.

h)

AM STRECKENEINSATZ ORIENTIERTE EVALUIERUNG DER KOMPETENZ

1.

Jeder Pilot muss sich regelmäßig einer am Streckeneinsatz orientierten Evaluierung seiner Kompetenz in einem Luftfahrzeug unterziehen, um nachzuweisen, dass er den im Betriebshandbuch beschriebenen normalen Streckenflugbetrieb sicher, wirksam und effizient durchführen kann.

2.

Die Gültigkeitsdauer der am Streckeneinsatz orientierten Evaluierung der Kompetenz beträgt 12 Monate.

3.

Der für das EBT zugelassene Betreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Gültigkeit der am Streckeneinsatz orientierten Evaluierung der Kompetenz wie folgt verlängern:

i)

entweder auf 2 Jahre, vorbehaltlich einer Risikobewertung;

ii)

oder auf 3 Jahre, vorbehaltlich eines Feedback-Verfahrens für die Überwachung des Streckenflugbetriebs, bei dem Gefahren für den Betrieb ermittelt, die Risiken solcher Gefahren minimiert und Maßnahmen zur Bewältigung menschlicher Fehler im Flugbetrieb umgesetzt werden.

4.

Für den erfolgreichen Abschluss der am Streckeneinsatz orientierten Evaluierung der Kompetenz muss der Pilot bei allen beobachteten Kompetenzen ein annehmbares Leistungsniveau nachweisen.

i)

SCHULUNG AM BODEN

1.

Alle 12 Kalendermonate muss jeder Pilot Folgendes absolvieren:

(i)

eine technische Schulung am Boden;

(ii)

eine Beurteilung und Schulung vor Ort unter Einsatz aller an Bord des Luftfahrzeugs mitgeführten Notfall- und Sicherheitsausrüstungen.

2.

Der Betreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde und vorbehaltlich einer Risikobewertung die Frist für die Beurteilung und Schulung vor Ort unter Einsatz aller an Bord des Luftfahrzeugs mitgeführten Notfall- und Sicherheitsausrüstungen auf 24 Monate verlängern.“

(d)

Folgender Punkt ORO.FC.232 wird eingefügt:

„ORO.FC.232 Bewertung des EBT-Programms und Schulungsthemen

(a)

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass jeder Pilot mit den Beurteilungs- und Schulungsthemen konfrontiert wird.

(b)

Die Themen, die Gegenstand der Beurteilung und Schulung sind, müssen:

(1)

aus Sicherheits- und Betriebsdaten abgeleitet werden, aus denen sich Bereiche für die Verbesserung und Priorisierung der Pilotenschulung ermitteln lassen und die als Leitfaden für die Zusammenstellung geeigneter EBT-Programme dienen können;

(2)

über einen Zeitraum von 3 Jahren in einer festgelegten Häufigkeit verteilt werden;

(3)

relevant für das Luftfahrzeugmuster oder die Luftfahrzeugbaureihe sein, auf dem/der der Pilot tätig ist.“

(e)

Punkt ORO.FC.235(a) erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.235 Befähigung des Piloten zum Führen eines Luftfahrzeugs von jedem Pilotensitz

a)

Kommandanten, die ein Luftfahrzeug von jedem Pilotensitz führen und die Aufgaben eines Kopiloten wahrnehmen, oder Kommandanten, die Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen sich gemäß Betriebshandbuch einer zusätzlichen Schulung und Überprüfung unterziehen. Die Überprüfung kann zusammen mit der nach Punkt ORO.FC.230(b) oder im EBT-Programm nach Punkt ORO.FC.231 vorgeschriebenen Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber durchgeführt werden.“

(4)

Anhang IV (Teil-CAT) wird wie folgt geändert:

 

Punkt CAT.IDE.A.185(c)(1) erhält folgende Fassung:

(1)

„die letzten 25 Stunden bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2022 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder“

(5)

Anhang VI (Teil-NCC) wird wie folgt geändert:

 

Punkt NCC.IDE.A.160(b)(1) erhält folgende Fassung:

(1)

„die letzten 25 Stunden bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2022 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder“

(6)

Anhang VIII (Teil-SPO) wird wie folgt geändert:

 

PunktSPO.IDE.A.140(b)(1) erhält folgende Fassung:

„(1)

die letzten 25 Stunden bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2022 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder“


11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2037 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Am 31. Januar 2019 führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (3) (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“).

(2)

Die Kommission änderte die Maßnahmen zweimal — gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission (4) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission (5).

(3)

Gemäß dem Austrittsabkommen (6) zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wird das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Zollgebiets der Union sein. Daher wird sich ab diesem Datum der räumliche Geltungsbereich für Schutzmaßnahmen ändern. Da die Höhe der Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen auf der Grundlage der im Referenzzeitraum 2015-2017 getätigten durchschnittlichen Einfuhren in die Union der 28 Mitgliedstaaten, d. h. einschließlich der Einfuhren in das Vereinigte Königreich, festgelegt wurde, hält es die Kommission für angemessen, die Menge der Zollkontingente sowie die Liste der Entwicklungsländer, die den geltenden Schutzmaßnahmen unterliegen, entsprechend anzupassen.

(4)

Am 30. Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (7), in der sie die Gründe für den Vorschlag und die beabsichtigte Methodik erläuterte und interessierte Parteien aufforderte, dazu Stellung zu nehmen. Die Bekanntmachung enthielt auch die Menge der neu berechneten Zollkontingente, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 gelten würden.

2.   ORDNUNGSGEMÄSSES VERFAHREN

(5)

Bei der Kommission gingen innerhalb der Frist neunzehn Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Darüber hinaus führte die Kommission Konsultationen mit neun Regierungen von Drittländern durch.

3.   WÜRDIGUNG DER EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN

(6)

Die Kommission bewertete die eingegangenen Stellungnahmen zu bestimmten Warenkategorien bzw. allgemeinen Aspekten der Anpassung folgendermaßen:

3.1.   Kategorie 4 — Bleche mit metallischem Überzug

(7)

Mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zu den für die Kategorien 4A und 4B (einschließlich Automobilgüten) berechneten Mengen und forderten die Kommission auf, ihre Berechnung zu überprüfen. Insbesondere wies eine interessierte Partei bei den Konsultationen mit Behörden von Drittländern auf einen Schreibfehler bei der Berechnung hin. Eine andere interessierte Partei stellte ein spezifisches Berechnungsproblem fest bzw. schlug eine etwas andere Aufteilung zwischen den beiden Warenkategorien vor, die ihre Situation in Bezug auf die Mengen ihrer länderspezifischen Zollkontingente besser widerspiegeln würde, und zwar angesichts der vorliegenden kontrafaktischen Situation, nämlich wie die Zollkontingente zugewiesen worden wären, wenn das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Schutzmaßnahmen nicht Teil des Zollgebiets gewesen wäre. Nach Prüfung dieser Vorbringen stellte die Kommission fest, dass sie gerechtfertigt waren, und änderte die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober aufgeführten Mengen entsprechend.

(8)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anpassungen nur die Aufteilung der Zollkontingente auf die Unterkategorien 4A und 4B betreffen, nicht aber die Höhe der Zollkontingente für die gesamte Warenkategorie 4.

(9)

Die aktualisierten Mengen sind den Zollkontingentmengen in Anhang I zu entnehmen.

3.2.   Auswirkungen der Anpassung auf die Zollkontingentmengen

(10)

Einige Parteien brachten vor, dass die Kommission die bestehenden Zollkontingentmengen beibehalten und darüber hinaus entweder dem Vereinigten Königreich ein eigenes länderspezifisches Zollkontingent gewähren müsse oder, wenn es unter die Restkontingente fällt, die Mengen dieser Zollkontingente erhöht werden müssten, um die traditionellen Handelsströme des Vereinigten Königreichs einzubeziehen.

(11)

Einige Parteien wandten ferner ein, dass sich die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in den Restkontingentabschnitt bestehender Zollkontingente negativ auf sie auswirken würde, da dies den Wettbewerb um eine geringere Zollkontingentmenge verschärfen würde.

(12)

Andere Parteien wiesen darauf hin, dass sich die für bestimmte Ursprungsländer berechnete Gesamtmenge der Zollkontingente verringern würde, wodurch die Maßnahme restriktiver würde.

(13)

Schließlich beklagten einige Ausfuhrländer, dass sie gemäß dem Vorschlag der Kommission ihr länderspezifisches Zollkontingent für bestimmte Warenkategorien verlieren würden. Diese Parteien brachten vor, dass die Kommission ihr länderspezifisches Zollkontingent beibehalten sollte und dass andernfalls die Maßnahmen restriktiver und damit gegen die WTO-Regeln verstoßen würden.

(14)

Die Kommission ist nicht der Meinung, dass die vorgeschlagene Anpassung die Schutzmaßnahme restriktiver machen würde. Wie in der Bekanntmachung vom 30. Oktober dargelegt, würde das Ergebnis der Anpassung in sehr wenigen Fällen dazu führen, dass einige Länder ihre länderspezifischen Zollkontingente für bestimmte Warenkategorien verlieren (und umgekehrt). Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Anpassung an sich zu einer restriktiveren Maßnahme führt. Gemäß der Bekanntmachung vom 30. Oktober wird die Anpassung vorgenommen, um eine Zollkontingentmenge zu schaffen (sowohl insgesamt als auch je Warenkategorie), die sich proportional zur Verringerung des geografischen Geltungsbereichs verhält, in dem die Schutzmaßnahme der Union ab dem 1. Januar 2021 gilt. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Gesamtkontingentmengen, die sich aus der Anpassung ergeben, um 3 % höher sind als die derzeit geltenden, und dass dies nicht als restriktivere Maßnahme angesehen werden kann.

(15)

Darüber hinaus möchte die Kommission betonen, dass, wenn sie die Ersuchen der Länder, die ein bestimmtes länderspezifisches Zollkontingent verlieren würden, akzeptiert, sie diese gegenüber anderen interessierten Parteien diskriminieren würde, indem sie von ihrem Grundprinzip abweicht, ein länderspezifisches Zollkontingent nur dann zu gewähren, wenn ein bestimmter Schwellenwert (5 % der Einfuhren) in einem bestimmten Zeitraum erreicht wird. (8) Aus der Anwendung der kontrafaktischen Fallkonstellation ergibt sich, dass Länder, die über ein länderspezifisches Zollkontingent verfügten, das objektive Kriterium nicht mehr erfüllen, während andere Länder dies tun.

(16)

Die ungenutzten Zollkontingentmengen gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Länder, die infolge dieser Anpassung ihre länderspezifischen Kontingente in einer Warenkategorie verlieren würden, wurden den Restkontingenten in den entsprechenden Warenkategorien zugeteilt.

3.3.   Antrag auf Überprüfung auf der Grundlage eines EU-27-Szenarios

(17)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Union im Falle einer Anpassung ihrer Maßnahmen erneut prüfen müsse, ob alle Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem EU-27-Szenario weiterhin erfüllt seien. Eine interessierte Partei wies insbesondere darauf hin, dass ein solcher Ansatz die Union dazu veranlassen müsse, festzustellen, dass es bei mehreren Warenkategorien keinen Anstieg der Einfuhren gegeben hätte, weshalb diese von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten.

(18)

Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Voraussetzungen für die Einführung einer Schutzmaßnahme erfüllt sein müssen, wenn eine Schutzmaßnahme erstmals eingeführt wird. Im Falle der vorliegenden Maßnahme waren die Bedingungen erfüllt, wie in der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen ausführlich erläutert.

(19)

Die Kommission teilt nicht die Auffassung einiger interessierter Parteien, dass in einer Situation wie der vorliegenden eine umfassende Überprüfung erforderlich ist. Wie in der Bekanntmachung vom 30. Oktober dargelegt, beschränkt sich das laufende Verfahren nämlich darauf, die Zollkontingentmengen an die Änderung des geografischen Geltungsbereichs anzupassen, in dem die Schutzmaßnahme der Union gilt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Verfahren keinesfalls um eine vollständige Überprüfung der Maßnahmen handelt und sie daher rechtlich nicht verpflichtet ist, die von einigen interessierten Parteien geforderte Überprüfung durchzuführen.

3.4.   Kategorie 18 — Spundwanderzeugnisse

(20)

Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen den Vorschlag der Kommission, dem Vereinigten Königreich in dieser Warenkategorie ein länderspezifisches Zollkontingent zu gewähren, da es in dieser Warenkategorie im Vereinigten Königreich angeblich keine Produktion gebe. Folglich würden die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Diese Unternehmen brachten ferner vor, dass die sich aus der Anpassung ergebende Verringerung der Zollkontingente nicht gerechtfertigt sei und dass die Kommission die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 vorgesehene Höhe der Zollkontingente beibehalten sollte.

(21)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 30. Oktober die Methodik und die Gründe für die Anpassung und die möglichen Auswirkungen erläutert hatte. Eine eventuelle Verringerung der Gesamtkontingentmengen in dieser Kategorie wäre darauf zurückzuführen, dass die Einfuhren in das Vereinigte Königreich im Referenzzeitraum von der Zollkontingentmenge abgezogen wurden. Darüber hinaus erläuterte die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 30. Oktober, wie sie die Höhe der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 im Referenzzeitraum ermittelt hat. Das Vorbringen in Bezug auf die fehlende Produktion im Vereinigten Königreich wurde nicht ordnungsgemäß belegt und deckt sich nicht den von der Kommission verwendeten Statistiken. Keine interessierte Partei legte Daten darüber vor, ob die Einfuhren in das Vereinigte Königreich innerhalb der Union verbraucht, weiterverarbeitet oder weiterverkauft wurden. In jedem Fall könnte die dem Vereinigten Königreich zugeteilte Menge nicht auf andere Ursprungsländer übertragen werden, da dies die Zollkontingentmenge künstlich erhöhen würde. Daher ist dieses Vorbringen für die Verwender unerheblich. Die Kommission wies auch das Vorbringen zur Beibehaltung der derzeitigen Zollkontingentmengen zurück, da sie die Verringerung des geografischen Geltungsbereichs des unter die Schutzmaßnahme fallenden Gebiets ignorieren und ebenfalls zu einer künstlich überhöhten Zollkontingentmenge führen würde. Dementsprechend wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

3.5.   Warenkategorie 9 — Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

(22)

Einige interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass Vietnam aufgrund des Vorschlags der Kommission sein länderspezifisches Zollkontingent in dieser Warenkategorie verlieren würde. Diese Parteien machten die Kommission darauf aufmerksam, dass diese Mengen, die dadurch in den Abschnitt „andere Länder“ des Zollkontingents fallen werden, wahrscheinlich rasch, insbesondere von einem bestimmten Ursprungsland, genutzt würden. Dementsprechend ersuchten diese Parteien die Kommission, die Mengen zu begrenzen, die die einzelnen Länder im Rahmen des Restkontingents in dieser Kategorie nutzen könnten.

(23)

Die Kommission stellte fest, dass der Antrag auf Beschränkung des Zugangs auf im Rahmen des Restzollkontingents etablierte Ausfuhrländer (9) nicht Gegenstand dieser Anpassung ist, da dies auf eine Änderung der Funktionsweise der Maßnahmen hinauslaufen würde. In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass derselbe Einwand bereits in früheren Verfahren vorgebracht und zurückgewiesen wurde. Daher geht die Kommission nicht weiter auf die Begründetheit dieses Vorbringens ein.

3.6.   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer, für die Maßnahmen gelten

(24)

Die Liste der Warenkategorien mit Ursprung in Entwicklungsländern, für die die endgültigen Maßnahmen gelten, muss aktualisiert werden, um der Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs Rechnung zu tragen. Die Kommission stützte ihre Berechnung auf die aktualisierten Daten für den Einfuhrdatensatz für das Jahr 2019 (d. h. denselben Zeitraum betreffend, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 verwendet wurde, jedoch ohne Einfuhren in das Vereinigte Königreich).

(25)

In Bezug auf die Kategorien 4A und 4B erläuterte die Kommission in Abschnitt 4 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 30. Oktober ihre vorläufige Vorgehensweise in Bezug auf die Behandlung der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich für die Zwecke der Berechnung der jeweiligen Zollkontingente. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Konsultationen mit Drittländern zu diesem Ansatz beschloss die Kommission, die Liste der Entwicklungsländer, für die Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung gelten, nach derselben Methodik zu aktualisieren. In Ermangelung anderer zuverlässiger Informationen oder eines begründeten Alternativvorschlags einer interessierten Partei ging die Kommission davon aus, dass die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich im Jahr 2019 gleichmäßig auf die beiden Warenkategorien verteilt werden sollten.

(26)

Die Mengen der länderspezifischen Zollkontingente für Entwicklungsländer, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung von der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 festgelegten Schutzmaßnahme ausgenommen werden, wurden den Restkontingenten in den entsprechenden Warenkategorien zugeteilt.

(27)

Die Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahmen gelten, wird wie folgt geändert:

Für China werden die Maßnahmen der Warenkategorie 22 gelten;

die Türkei wird von den Maßnahmen in der Warenkategorie 25A ausgenommenen;

die Vereinigten Arabischen Emirate werden von den Maßnahmen in den Warenkategorien 21 und 26 ausgenommen.

(28)

Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen zu dieser Anpassung ein.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Anhang III.2 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27).

(6)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(7)  Bekanntmachung 2020/C 366/12 über die Anpassung der Höhe der Zollkontingente im Rahmen der Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021 (ABl. C 366 vom 30.10.2020, S. 36).

(8)  In diesem besonderen Fall bezieht sich der Schwellenwert auf einen Anteil von 5 % der Einfuhren im Referenzzeitraum in einer bestimmten Warenkategorie, um für ein länderspezifisches Zollkontingent in Betracht zu kommen.

(9)  Im Rahmen des Restzollkontingents etablierte Ausfuhrländer sind diejenigen, die in einer bestimmten Warenkategorie nicht in den Genuss eines länderspezifischen Zollkontingents kommen.


ANHANG I

„ANHANG IV

IV.1 –   Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 99 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Russische Föderation

395 909,00

400 307,98

25 %

09.8966

Türkei

313 791,59

317 278,16

25 %

09.8967

Indien

161 191,83

162 982,85

25 %

09.8968

Korea, Republik

129 042,60

130 476,40

25 %

09.8969

Vereinigtes Königreich

114 460,48

115 732,26

25 %

09.8976

Serbien

113 624,87

114 887,37

25 %

09.8970

Andere Länder

969 690,07

980 464,41

25 %

 (1)

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

143 355,40

144 948,24

25 %

09.8801

Korea, Republik

83 143,26

84 067,08

25 %

09.8802

Vereinigtes Königreich

76 842,60

77 696,41

25 %

09.8977

Ukraine

63 833,81

64 543,07

25 %

09.8803

Brasilien

40 842,75

41 296,56

25 %

09.8804

Serbien

36 193,20

36 595,35

25 %

09.8805

Andere Länder

252 391,11

255 195,45

25 %

 (2)

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Russische Föderation

333,03

336,73

25 %

09.8808

Vereinigtes Königreich

285,37

288,54

25 %

09.8978

Iran, Islamische Republik

145,80

147,42

25 %

09.8809

Korea, Republik

118,68

119,99

25 %

09.8806

Andere Länder

719,47

727,46

25 %

 (3)

3.B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russische Föderation

33 685,76

34 060,05

25 %

09.8811

Korea, Republik

20 132,89

20 356,59

25 %

09.8812

China

15 498,07

15 670,27

25 %

09.8813

Taiwan

11 627,43

11 756,62

25 %

09.8814

Andere Länder

6 024,76

6 091,70

25 %

 (4)

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20,

7210 61 00 20, 7210 69 00 20,

7212 30 00 20, 7212 50 61 20,

7212 50 69 20, 7225 92 00 20,

7225 99 00 11, 7225 99 00 22,

7225 99 00 45, 7225 99 00 91,

7225 99 00 92, 7226 99 30 10,

7226 99 70 11, 7226 99 70 91,

7226 99 70 94

Korea (Republik)

32 981,94

33 348,41

25 %

09.8816

Indien

47 144,92

47 668,75

25 %

09.8817

Vereinigtes Königreich

31 075,99

31 421,28

25 %

09.8979

Andere Länder

417 545,50

422 184,90

25 %

 (5)

4.B

KN-Codes:

7210 20 00 , 7210 30 00 ,

7210 90 80 , 7212 20 00 ,

7212 50 20 , 7212 50 30 ,

7212 50 40 , 7212 50 90 ,

7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC-Codes:

7210 41 00 30, 7210 41 00 80,

7210 49 00 30, 7210 49 00 80, 7210 61 00 30, 7210 61 00 80, 7210 69 00 30, 7210 69 00 80, 7212 30 00 30, 7212 30 00 80, 7212 50 61 30, 7212 50 61 80, 7212 50 69 30, 7212 50 69 80, 7225 92 00 30, 7225 92 00 80, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 93, 7225 99 00 95, 7226 99 30 30, 7226 99 30 90, 7226 99 70 13, 7226 99 70 19, 7226 99 70 93, 7226 99 70 96

China

112 702,10

113 954,34

25 %

09.8821

Korea (Republik)

146 267,74

147 892,93

25 %

09.8822

Indien

67 313,85

68 061,78

25 %

09.8823

Vereinigtes Königreich

31 075,99

31 421,28

25 %

09.8980

Andere Länder

94 312,94

95 360,86

25 %

 (6)

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

69 079,96

69 847,51

25 %

09.8826

Korea, Republik

62 432,08

63 125,77

25 %

09.8827

Vereinigtes Königreich

30 651,88

30 992,45

25 %

09.8981

Taiwan

20 009,20

20 231,52

25 %

09.8828

Türkei

13 814,36

13 967,85

25 %

09.8829

Andere Länder

37 843,96

38 264,44

25 %

 (7)

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

China

97 495,49

98 578,77

25 %

09.8831

Vereinigtes Königreich

35 561,84

35 956,97

25 %

09.8982

Serbien

19 570,13

19 787,58

25 %

09.8832

Korea, Republik

14 156,15

14 313,44

25 %

09.8833

Taiwan

11 769,81

11 900,58

25 %

09.8834

Andere Länder

32 623,10

32 985,58

25 %

 (8)

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Ukraine

209 860,26

212 192,04

25 %

09.8836

Korea, Republik

85 938,89

86 893,77

25 %

09.8837

Russische Föderation

72 574,83

73 381,22

25 %

09.8838

Indien

47 696,17

48 226,13

25 %

09.8839

Vereinigtes Königreich

47 679,95

48 209,72

25 %

09.8983

Andere Länder

289 237,24

292 450,99

25 %

 (9)

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

Andere Länder

90 629,91

91 636,90

25 %

 (10)

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Korea, Republik

43 629,00

44 113,77

25 %

09.8846

Taiwan

40 458,63

40 908,18

25 %

09.8847

Indien

27 041,19

27 341,65

25 %

09.8848

Vereinigte Staaten

22 000,76

22 245,21

25 %

09.8849

Türkei

18 307,38

18 510,79

25 %

09.8850

Malaysia

11 598,54

11 727,41

25 %

09.8851

Andere Länder

46 526,20

47 043,16

25 %

 (11)

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

China

4 320,80

4 368,81

25 %

09.8856

Indien

1 832,92

1 853,28

25 %

09.8857

Vereinigtes Königreich

756,12

764,53

25 %

09.8984

Taiwan

698,09

705,84

25 %

09.8858

Andere Länder

915,93

926,11

25 %

 (12)

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 ,

7214 91 90 , 7214 99 31 ,

7214 99 39 , 7214 99 50 ,

7214 99 71 , 7214 99 79 ,

7214 99 95 , 7215 90 00 ,

7216 10 00 , 7216 21 00 ,

7216 22 00 , 7216 40 10 ,

7216 40 90 , 7216 50 10 ,

7216 50 91 , 7216 50 99 ,

7216 99 00 , 7228 10 20 ,

7228 20 10 , 7228 20 91 ,

7228 30 20 , 7228 30 41 ,

7228 30 49 , 7228 30 61 ,

7228 30 69 , 7228 30 70 ,

7228 30 89 , 7228 60 20 ,

7228 60 80 , 7228 70 10 ,

7228 70 90 , 7228 80 00

China

103 601,87

104 753,01

25 %

09.8861

Vereinigtes Königreich

86 672,43

87 635,46

25 %

09.8985

Türkei

62 288,24

62 980,33

25 %

09.8862

Russische Föderation

57 825,56

58 468,06

25 %

09.8863

Schweiz

46 358,90

46 874,00

25 %

09.8864

Belarus

37 104,08

37 516,35

25 %

09.8865

Andere Länder

47 142,12

47 665,92

25 %

 (13)

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

58 826,75

59 480,38

25 %

09.8866

Russische Föderation

56 951,11

57 583,90

25 %

09.8867

Ukraine

28 798,84

29 118,83

25 %

09.8868

Bosnien und Herzegowina

25 219,87

25 500,09

25 %

09.8869

Moldau, Republik

18 125,11

18 326,50

25 %

09.8870

Andere Länder

109 637,11

110 855,30

25 %

 (14)

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 ,

7222 11 81 , 7222 11 89 ,

7222 19 10 , 7222 19 90 ,

7222 20 11 , 7222 20 19 ,

7222 20 21 , 7222 20 29 ,

7222 20 31 , 7222 20 39 ,

7222 20 81 , 7222 20 89 ,

7222 30 51 , 7222 30 91 ,

7222 30 97 , 7222 40 10 ,

7222 40 50 , 7222 40 90

Indien

27 892,96

28 202,88

25 %

09.8871

Vereinigtes Königreich

4 076,21

4 121,51

25 %

09.8986

Schweiz

4 012,28

4 056,86

25 %

09.8872

Ukraine

3 098,90

3 133,33

25 %

09.8873

Andere Länder

4 521,80

4 572,05

25 %

 (15)

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

6 487,41

6 559,49

25 %

09.8876

Taiwan

4 182,82

4 229,30

25 %

09.8877

Vereinigtes Königreich

3 360,43

3 397,77

25 %

09.8987

Korea, Republik

2 088,34

2 111,54

25 %

09.8878

China

1 414,37

1 430,08

25 %

09.8879

Japan

1 403,63

1 419,23

25 %

09.8880

Andere Länder

698,10

705,85

25 %

 (16)

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 ,

7213 91 10 , 7213 91 20 ,

7213 91 41 , 7213 91 49 ,

7213 91 70 , 7213 91 90 ,

7213 99 10 , 7213 99 90 ,

7227 10 00 , 7227 20 00 ,

7227 90 10 , 7227 90 50 ,

7227 90 95

Vereinigtes Königreich

133 112,45

134 591,48

25 %

09.8988

Ukraine

93 132,26

94 167,07

25 %

09.8881

Schweiz

90 980,58

91 991,47

25 %

09.8882

Russische Föderation

78 745,32

79 620,26

25 %

09.8883

Türkei

76 362,96

77 211,44

25 %

09.8884

Belarus

62 438,46

63 132,22

25 %

09.8885

Moldau, Republik

46 799,56

47 319,56

25 %

09.8886

Andere Länder

77 881,71

78 747,06

25 %

 (17)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 ,

7216 32 11 , 7216 32 19 ,

7216 32 91 , 7216 32 99 ,

7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

27 500,57

27 806,14

25 %

09.8891

Vereinigtes Königreich

23 890,85

24 156,31

25 %

09.8989

Türkei

19 883,09

20 104,02

25 %

09.8892

Korea, Republik

4 633,85

4 685,34

25 %

09.8893

Andere Länder

10 905,03

11 026,20

25 %

 (18)

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

China

6 151,98

6 220,33

25 %

09.8901

Vereinigte Arabische Emirate

3 044,65

3 078,48

25 %

09.8902

Vereinigtes Königreich

789,54

798,32

25 %

09.8990

Andere Länder

224,06

226,55

25 %

 (19)

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 ,

7302 10 40 , 7302 10 50 ,

7302 40 00

Vereinigtes Königreich

3 788,71

3 830,80

25 %

09.8991

Russische Föderation

1 375,95

1 391,24

25 %

09.8906

Türkei

1 117,60

1 130,02

25 %

09.8908

China

989,92

1 000,92

25 %

09.8907

Andere Länder

1 024,65

1 036,04

25 %

 (20)

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 ,

7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

43 450,18

43 932,96

25 %

09.8911

Indien

16 721,00

16 906,78

25 %

09.8912

Nordmazedonien

6 175,81

6 244,43

25 %

09.8913

Vereinigtes Königreich

5 874,82

5 940,09

25 %

09.8992

Andere Länder

12 635,26

12 775,65

25 %

 (21)

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 ,

7306 61 99

Türkei

66 577,91

67 317,67

25 %

09.8916

Vereinigtes Königreich

40 001,61

40 446,07

25 %

09.8993

Russische Föderation

22 664,34

22 916,17

25 %

09.8917

Nordmazedonien

21 621,70

21 861,94

25 %

09.8918

Ukraine

16 174,57

16 354,29

25 %

09.8919

Schweiz

13 600,58

13 751,70

25 %

09.8920

Belarus

13 392,20

13 541,00

25 %

09.8921

Andere Länder

15 230,42

15 399,64

25 %

 (22)

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 ,

7304 24 00 , 7304 41 00 ,

7304 49 10 , 7304 49 93 ,

7304 49 95 , 7304 49 99

Indien

5 168,74

5 226,17

25 %

09.8926

Ukraine

3 236,47

3 272,43

25 %

09.8927

Vereinigtes Königreich

1 642,83

1 661,08

25 %

09.8994

Korea, Republik

1 017,41

1 028,71

25 %

09.8928

Japan

946,14

956,65

25 %

09.8929

China

811,77

820,79

25 %

09.8931

Andere Länder

2 360,85

2 387,08

25 %

 (23)

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 ,

7304 19 90 , 7304 23 00 ,

7304 29 10 , 7304 29 30 ,

7304 29 90 , 7304 31 20 ,

7304 31 80 , 7304 39 10 ,

7304 39 52 , 7304 39 58 ,

7304 39 92 , 7304 39 93 ,

7304 39 98 , 7304 51 81 ,

7304 51 89 , 7304 59 10 ,

7304 59 92 , 7304 59 93 ,

7304 59 99 , 7304 90 00

China

30 152,17

30 487,19

25 %

09.8936

Ukraine

23 541,21

23 802,78

25 %

09.8937

Belarus

12 595,36

12 735,31

25 %

09.8938

Vereinigtes Königreich

9 557,38

9 663,58

25 %

09.8995

Vereinigte Staaten

6 714,21

6 788,82

25 %

09.8940

Andere Länder

35 461,44

35 855,45

25 %

 (24)

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

Andere Länder

106 330,19

107 511,63

25 %

 (25)

25.B

Große geschweißte Rohre

7305 19 00 , 7305 20 00 ,

7305 31 00 , 7305 39 00 ,

7305 90 00

Türkei

9 347,69

9 451,55

25 %

09.8971

China

6 323,27

6 393,53

25 %

09.8972

Russische Föderation

6 278,07

6 347,83

25 %

09.8973

Vereinigtes Königreich

4 248,97

4 296,18

25 %

09.8996

Korea, Republik

2 488,39

2 516,04

25 %

09.8974

Andere Länder

5 771,54

5 835,67

25 %

 (26)

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 ,

7306 19 10 , 7306 19 90 ,

7306 21 00 , 7306 29 00 ,

7306 30 11 , 7306 30 19 ,

7306 30 80 , 7306 40 20 ,

7306 40 80 , 7306 50 20 ,

7306 50 80 , 7306 69 10 ,

7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

40 668,04

41 119,90

25 %

09.8946

Türkei

31 126,18

31 472,03

25 %

09.8947

Vereinigtes Königreich

9 655,60

9 762,88

25 %

09.8997

Taiwan

7 510,15

7 593,59

25 %

09.8950

China

6 540,69

6 613,37

25 %

09.8949

Russische Föderation

6 402,83

6 473,97

25 %

09.8952

Andere Länder

20 849,11

21 080,77

25 %

 (27)

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 ,

7215 50 19 , 7215 50 80 ,

7228 10 90 , 7228 20 99

7228 50 20 , 7228 50 40 ,

7228 50 61 , 7228 50 69 ,

7228 50 80

Russische Föderation

74 594,12

75 422,94

25 %

09.8956

Schweiz

17 399,98

17 593,32

25 %

09.8957

Vereinigtes Königreich

13 012,46

13 157,05

25 %

09.8998

China

12 561,01

12 700,58

25 %

09.8958

Ukraine

10 233,14

10 346,84

25 %

09.8959

Andere Länder

9 702,37

9 810,18

25 %

 (28)

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 ,

7217 10 39 , 7217 10 50 ,

7217 10 90 , 7217 20 10 ,

7217 20 30 , 7217 20 50 ,

7217 20 90 , 7217 30 41 ,

7217 30 49 , 7217 30 50 ,

7217 30 90 , 7217 90 20 ,

7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

56 580,19

57 208,86

25 %

09.8961

China

39 836,99

40 279,62

25 %

09.8962

Russische Föderation

26 657,35

26 953,54

25 %

09.8963

Türkei

21 490,10

21 728,87

25 %

09.8964

Ukraine

17 144,99

17 335,49

25 %

09.8965

Andere Länder

29 751,08

30 081,65

25 %

 (29)

IV.2   — Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester

Warennummer

 

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Andere Länder

969 690,07

980 464,41

2

Andere Länder

252 391,11

255 195,45

3A

Andere Länder

719,47

727,46

3B

Andere Länder

6 024,76

6 091,70

4A

Andere Länder

417 545,50

422 184,90

4B

Andere Länder

94 312,94

95 360,86

5

Andere Länder

37 843,96

38 264,44

6

Andere Länder

32 623,10

32 985,58

7

Andere Länder

289 237,24

292 450,99

8

Andere Länder

90 629,91

91 636,90

9

Andere Länder

46 526,20

47 043,16

10

Andere Länder

915,93

926,11

12

Andere Länder

47 142,12

47 665,92

13

Andere Länder

109 637,11

110 855,30

14

Andere Länder

4 521,80

4 572,05

15

Andere Länder

698,10

705,85

16

Andere Länder

77 881,71

78 747,06

17

Andere Länder

10 905,03

11 026,20

18

Andere Länder

224,06

226,55

19

Andere Länder

1 024,65

1 036,04

20

Andere Länder

12 635,26

12 775,65

21

Andere Länder

15 230,42

15 399,64

22

Andere Länder

2 360,85

2 387,08

24

Andere Länder

35 461,44

35 855,45

25A

Andere Länder

106 330,19

107 511,63

25B

Andere Länder

5 771,54

5 835,67

26

Andere Länder

20 849,11

21 080,77

27

Andere Länder

9 702,37

9 810,18

28

Andere Länder

29 751,08

30 081,65

IV.3   — Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 Zugang erhalten

Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 in Tonnen

1

Sonderregelung

2

255 195,45

3.A

727,46

3.B

6 091,70

4.A

422 184,90

4.B

Sonderregelung

5

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

6

32 985,58

7

292 450,99

8

Entfällt

9

47 043,16

10

277,83

12

28 599,55

13

28 822,38

14

2 514,63

15

522,33

16

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

17

11 026,20

18

226,55

19

1 036,04

20

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

21

3 233,93

22

1 933,53

24

35 855,45

25.A

Entfällt

25.B

5 835,67

26

21 080,77

27

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

28

21 357,97


(1)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8601

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8602

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*: 09.8571, für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für (die Republik) Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8599

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(2)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8603

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8604

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, (die Republik) Korea*, die Ukraine*, Brasilien*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8567

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(3)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8605

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8606

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für (die Republik) Korea*, Russland*, (die Islamische Republik) Iran* und das Vereinigte Königreich*: 09.8568

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(4)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8607

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8608

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*, (die Republik) Korea*, China* und Taiwan*: 09.8569

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(5)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8609

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8610

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8570

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(6)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8611

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8612

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*: 09.8581, für (die Republik) Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583, für das Vereinigte Königreich*: 09.8584

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(7)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8613

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8614

(8)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8615

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8616

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, (die Republik) Korea*, Taiwan*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8576

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(9)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8617

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8618

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Russland*, Indien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8577

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(10)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8619

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8620

(11)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8621

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8622

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für (die Republik) Korea*, Taiwan* Indien*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei* und Malaysia*: 09.8578

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(12)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8623

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8624

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, Indien*, Taiwan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8591

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(13)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8625

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8626

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Türkei*, Russland*, die Schweiz*, Belarus* und das Vereinigte Königreich*: 09.8592

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(14)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8627

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8628

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Bosnien und Herzegowina* und Moldau*: 09.8593

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(15)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8629

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8630

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, die Schweiz*, die Ukraine* und das Vereinigte Königreich*: 09.8594

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(16)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8631

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8632

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, Taiwan*, (die Republik) Korea*, China*, Japan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8595

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(17)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8633

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8634

(18)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8635

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8636

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, die Ukraine*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8579

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(19)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8637

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8638

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Vereinigten Arabischen Emirate* und das Vereinigte Königreich*: 09.8580

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(20)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8639

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8640

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*, China*, die Türkei* und das Vereinigte Königreich*: 09.8585

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(21)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8641

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8642

(22)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8643

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8644

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Nordmazedonien*, die Schweiz*, Belarus* und das Vereinigte Königreich*: 09.8596

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(23)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8645

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8646

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Japan*, China* und das Vereinigte Königreich*: 09.8597

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(24)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8647

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8648

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Ukraine*, Belarus*, die Vereinigten Staaten von Amerika* und das Vereinigte Königreich*: 09.8586

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(25)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8657

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8658

(26)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8659

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8660

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, China*, Russland*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8587

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(27)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8651

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8652

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Schweiz*, die Türkei*, Taiwan*, China*, Russland* und das Vereinigte Königreich*: 09.8588

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(28)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8653

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8654

(29)  Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021: 09.8655

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8656

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, China* und Belarus*: 09.8598

*Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.


ANHANG II

Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Anhang III.2 wird wie folgt geändert:

Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Land/Warengruppe

1

2

3A

3B

4A

4B

5

6

7

8

9

10

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

24

25A

25B

26

27

28

Brasilien

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

China

 

 

 

X

 

X

 

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

Indien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

X

 

 

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Mexiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Nordmazedonien

 

 

 

 

 

 

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Thailand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Tunesien

 

 

 

 

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Türkei

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Ukraine

 

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Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Vietnam

 

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Alle anderen Entwicklungsländer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2038 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Formulare für Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1 sowie auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 76 Buchstabe a und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.

(2)

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. Gemäß den Artikeln 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gilt das Unionsrecht während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden („Übergangszeitraum“), für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(3)

Gemäß Artikel 185 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls zu Irland/Nordirland gelten die Zollvorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (mit Ausnahme der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs) nach dem Ende des Übergangszeitraums.

(4)

Nach dem Ende des Übergangszeitraums gilt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland, und auf Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind Zölle zu erheben. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren die Kosten der Beförderung bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Die Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten sind in Anhang 23-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) aufgeführt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums sollte das Vereinigte Königreich in die entsprechende Liste von Drittländern in diesem Anhang aufgenommen werden.

(5)

Die Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sind in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in den Kapiteln VI und VII des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. In diesen Formularen sind die Mitgliedstaaten der Union und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (4), geändert durch den Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-CTC „gemeinsames Versandverfahren“ (5) (im Folgenden das „Übereinkommen“), aufgeführt. Wenn die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, sollte das Vereinigte Königreich in diesen Formularen nicht länger als Mitgliedstaat aufgeführt werden. Das Vereinigte Königreich hat jedoch, nachdem es dazu aufgefordert worden war, seine Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen als gesonderte Vertragspartei nach dem Ende des Übergangszeitraums hinterlegt. Wenn das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen beitritt, sollte es in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen als Vertragspartei des Übereinkommens aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte Nordirland infolge der Anwendung des Protokolls zu Irland/Nordirland bei Unionsversandverfahren so aufgeführt werden, dass ersichtlich ist, dass jede in den Mitgliedstaaten gültige Sicherheitsleistung auch in Nordirland gültig sein muss.

(6)

Angesichts des bevorstehenden Endes des Übergangszeitraums sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Da der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einbeziehung der Luftfrachtkosten aus dem Vereinigten Königreich mit Ausnahme Nordirlands in den Zollwert und die Streichung des Vereinigten Königreichs aus dem für die Mitgliedstaaten bestimmten Teil der Formulare für Verpflichtungserklärungen des Bürgen ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Bestimmungen betreffend die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die Liste der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens in den Formularen für Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag gelten, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

In der letzten Zeile der ersten Spalte „Zone Q“ der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt:

„, Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland“;

2.

Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“;

b)

nach dem Wortlaut „der Republik Türkei(56)“ wird der folgende Wortlaut eingefügt:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (*)

(*)  Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.“;"

3.

Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“;

b)

nach dem Wortlaut „der Republik Türkei“ wird der folgende Wortlaut eingefügt:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (**)

(**)  Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.“;"

4.

Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“;

b)

nach dem Wortlaut „der Republik Türkei(71)“ wird der folgende Wortlaut eingefügt:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (***)

(***)  Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.“;"

5.

Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel VI Zeile 7 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —“ der folgende Wortlaut eingefügt:

„Vereinigtes Königreich (*) —;

(*)  Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen.“;"

b)

In Kapitel VII Zeile 6 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —“ der folgende Wortlaut eingefügt:

„Vereinigtes Königreich (*) —;

(*)  Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen.“."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(5)  Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-ETC über ein gemeinsames Versandverfahren vom 4. Dezember 2019 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47).


BESCHLÜSSE

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2039 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2020

zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8602)

(Nur der dänische, kroatische, niederländische und polnische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1700 haben Dänemark, Kroatien, die Niederlande und Polen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 (2) und (EU) 2019/2241 (3) der Kommission eine Ausnahmeregelung beantragt.

(2)

Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die Anträge Dänemarks, Kroatiens, der Niederlande und Polens aufgrund größerer Anpassungen der nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme, die notwendig sind, um den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 nachzukommen, gerechtfertigt sind.

(3)

Die beantragten Ausnahmen sollten Dänemark, Kroatien, den Niederlanden und Polen daher gewährt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausnahmen zu den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 werden, wie im Anhang dargelegt, den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2020

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 59).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 125.)


ANHANG

Ausnahmen von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240

Betroffene Bestimmung

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 3 (Beschreibung der Variablen) und Anhang I

Kroatien

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Variablen INCGROSS (Monatliches Bruttoeinkommen aus der Haupttätigkeit) und INCGROSS_F (Kennzeichnung des monatlichen Bruttoeinkommens aus der Haupttätigkeit) als Netto- statt als Bruttobetrag

Artikel 3 (Beschreibung der Variablen) und Anhang I

Kroatien

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Variable HATFIELD (Fachrichtung des höchsten erreichten Bildungsabschlusses) gemäß ISCED-F 2013, 2-stellige Kodierung statt 3-stellige Kodierung

Artikel 6 Absatz 2 (Ausführliche Stichprobenmerkmale)

Niederlande

1 Jahr (2021)

Einheitliche Stichprobenverteilung:

Die vollständige nationale Stichprobe des Bezugsjahres wird nicht einheitlich auf alle Bezugsquartale des Jahres verteilt.

In den einzelnen Bezugsquartalen wird die vollständige Stichprobe nicht einheitlich auf sämtliche Bezugswochen des Quartals verteilt.

Artikel 9 Absatz 2 (Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung)

Polen

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Variablen INCGROSS (Monatliches Bruttoeinkommen aus der Haupttätigkeit) ohne statistische Imputation bei Item-Non-Response

Die Übermittlung korrigierter Daten mit Imputation für die Jahre 2021 und 2022 erfolgt zusammen mit der Übermittlung der Daten für 2023, d. h. im März 2025.

Ausnahmen von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241

Betroffene Bestimmung

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (Übermittlungsfristen)

Dänemark

3 Jahre (2021-2023)

Monatliche Erwerbslosenzahlen für den Monat November werden bis zum 4. Januar des folgenden Jahres übermittelt.

Artikel 6 Absatz 1 (Quellen und Methoden)

Kroatien

1 Jahr (2021)

Eine Beschreibung der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit verwendet werden, wird bis zum 31. Dezember 2021 übermittelt.