ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 396

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
25. November 2020


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2020/1756 des Rates vom 20. November 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Identifizierung von Steuerpflichtigen in Nordirland

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1757 des Rates vom 19. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertretenden Standpunkt

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

25.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/1


RICHTLINIE (EU) 2020/1756 DES RATES

vom 20. November 2020

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Identifizierung von Steuerpflichtigen in Nordirland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Unionsrechts zur Mehrwertsteuer („MwSt.“) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich. Nach diesem Übergangszeitraum gelten die MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts nicht mehr für das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich.

(2)

Gemäß Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“), das Bestandteil des Austrittsabkommens ist, gelten die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts, die Waren betreffen, nach der Übergangszeit in Nordirland (3) weiterhin, um eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden.

(3)

Daher unterliegen Warenumsätze von Steuerpflichtigen und bestimmten nicht steuerpflichtigen juristischen Personen in Nordirland MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts, während für alle anderen Umsätze im Vereinigten Königreich und in Nordirland die MwSt.-Bestimmungen des Rechts des Vereinigten Königreichs gelten.

(4)

Für das reibungslose Funktionieren des Mehrwertsteuersystems der Union ist es sehr wichtig, dass alle Steuerpflichtigen, die in Nordirland Lieferungen von Gegenständen bewirken und alle Steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtige juristische Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen) gemäß Artikel 214 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) bewirken, oder Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, in Anspruch nehmen, eine gesonderte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten.

(5)

Daher sollten in Nordirland gesonderte MwSt.-Identifikationsnummern mit einem spezifischen Präfix eingeführt werden, um zwischen Steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen juristischen Personen, deren Umsätze mit Gegenständen in Nordirland den MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen, und solchen Personen zu unterscheiden, die andere Umsätze tätigen, für die sie im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

(6)

Grundsätzlich basieren die Präfixe der MwSt.-Identifikationsnummern zur Kennzeichnung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, in der Union auf dem ISO-Ländercode 3166 Alpha 2. Nordirland ist in diesem System kein spezifischer Code zugewiesen; die ISO sieht jedoch die Möglichkeit vor, X-Codes für Gebiete ohne spezifischen Code zu verwenden. Daher wird die Verwendung des Codes „XI“ für Nordirland vorgeschlagen.

(7)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG wird folgender Absatz angefügt:

„Für Nordirland wird das Präfix ‚XI‘ verwendet.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Vorbehaltlich der in Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls genannten demokratischen Einigung in Nordirland über die weitere Anwendbarkeit der Artikel 5 bis 10.

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

25.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/3


BESCHLUSS (EU) 2020/1757 DES RATES

vom 19. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde ursprünglich für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt am 10. Juli 2019 verlängert und bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.

(3)

Gemäß Artikel 41 des Übereinkommens können die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom Internationalen Zuckerrat festgesetzten Bedingungen beitreten.

(4)

Am 2. Oktober 2020 hat das Vereinigte Königreich förmlich den Beitritt zum Übereinkommen zum 1. Januar 2021 beantragt.

(5)

Bei der für den 27. November 2020 anberaumten 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates soll der Internationale Zuckerrat die Bedingungen für den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen festlegen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Internationalen Zuckerrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Zuckererzeuger. Es ist im Interesse der Union, dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen zuzustimmen.

(8)

Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen sollte erst nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) wirksam werden. Das Übereinkommen sollte in Bezug auf das Vereinigte Königreich vor Ablauf dieses Zeitraums nicht vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates am 27. November 2020 zu vertreten ist, besteht darin, den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu genehmigen, vorausgesetzt, dass der Beitritt nicht vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam wird und das Übereinkommen nicht vorher vorläufig auf das Vereinigte Königreich angewendet wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.