ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 390

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
20. November 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission vom 18. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1733 der Kommission vom 19. November 2020 zur Festsetzung der Auslösungsvolumen für die Jahre 2021 und 2022 im Hinblick auf die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7860)

10

 

*

Beschluss (EU) 2020/1735 der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2020/55)

60

 

*

Beschluss (EU) 2020/1736 der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/56)

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1732 DER KOMMISSION

vom 18. September 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) den Verbriefungsregistern Gebühren in Rechnung, die die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung dieser Register vollständig abdecken. Registrierungsanträge von Verbriefungsregistern, die Nebendienstleistungen anbieten wollen, verursachen bei der ESMA höhere Bearbeitungskosten. Diese Kosten fallen jedoch geringer aus, wenn das betreffende Verbriefungsregister bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als Transaktionsregister registriert ist. Bei der Registrierungsgebühr für Unternehmen, die eine Registrierung beantragen, sollte daher insbesondere berücksichtigt werden, welche Art von Dienstleistungen das betreffende Verbriefungsregister erbringen wird und ob es bereits als Transaktionsregister registriert ist. Da die Aufwendungen der ESMA bei der Prüfung eines Registrierungsantrags unabhängig von der Größe des Antragstellers stets gleich sind und nur von der Art der zu erbringenden Dienstleistungen abhängen, sollte auch die Registrierungsgebühr stets gleich sein.

(2)

Stellt ein Unternehmen, das noch nicht als Transaktionsregister registriert ist, gleichzeitig einen Antrag auf Registrierung als Transaktions- sowie als Verbriefungsregister, würden der ESMA bei der parallelen Bearbeitung dieser Anträge aufgrund von Synergien ebenfalls geringere Kosten entstehen. Werden solche Anträge gleichzeitig eingereicht, sollte das betreffende Verbriefungsregister für die Registrierung als Transaktionsregister die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehene Gebühr in voller Höhe, für die Ausweitung seiner Registrierung auf Verbriefungsregisterdienste aber nur eine ermäßigte Gebühr entrichten müssen.

(3)

Bei der Bestimmung der Gebühren, die von Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen erbringen, für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung zu entrichten sind, sollten diese Nebendienstleistungen berücksichtigt werden. Umgekehrt sollte Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung keine Nebendienstleistungen mehr anbieten, die für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, da bei der ESMA die Kosten für die Prüfung des Antrags bereits entstanden sind.

(4)

Zur Unterbindung unseriöser Anträge sollte die für eine Registrierung oder die Ausweitung einer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, wenn die ESMA den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, und nur teilweise erstattet werden, wenn der betreffende Antragsteller seinen Antrag während des Registrierungsverfahrens zurückzieht.

(5)

Damit eine gerechte Umlegung der Aufsichtsgebühren gewährleistet und sichergestellt wird, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die der ESMA in Bezug auf einzelne beaufsichtigte Unternehmen entstehen, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage des von jedem einzelnen Verbriefungsregister erzielten Umsatzes berechnet werden. Liegen keine historischen Daten über den Umsatz eines registrierten Verbriefungsregisters vor, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf dem erwarteten Umsatz des Verbriefungsregisters beruhen.

(6)

Die Jahresaufsichtsgebühren, die den einzelnen Verbriefungsregistern in Rechnung gestellt werden, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anteil des von dem betreffenden Register in einem bestimmten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz aller registrierten und beaufsichtigten Verbriefungsregister stehen. Außerdem sollte jedem Verbriefungsregister eine jährliche Mindestaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt werden, da für die Beaufsichtigung aller Verbriefungsregister unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bestimmte feste Verwaltungskosten anfallen.

(7)

Da während des auf die Registrierung eines Verbriefungsregisters folgenden Geschäftsjahres nur begrenzt Daten über die von diesem Register ausgeübten Tätigkeiten vorliegen werden, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das betreffende Jahr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und dem der ESMA im Laufe des Jahres im Zusammenhang mit diesem Verbriefungsregister entstandenen Aufsichtsaufwand berechnet werden. In den ersten Monaten nach der Registrierung entspricht der Aufsichtsaufwand in etwa dem Aufwand, der bei der Prüfung des Registrierungsantrags entsteht. Daher sollte die Aufsichtsgebühr im ersten Betriebsjahr eines Verbriefungsregisters der um einen Koeffizienten bereinigten Registrierungsgebühr entsprechen.

(8)

Verbriefungsregister, die am oder nach dem 1. Oktober eines bestimmten Geschäftsjahres registriert werden, können angesichts des jährlichen Haushaltsplanungsverfahrens der ESMA und der für die Schätzung der Aufsichtskosten erforderlichen Zeit nicht bei der Berechnung der Gesamtaufsichtskosten für das folgende Jahr berücksichtigt werden. Daher sollte die Jahresaufsichtsgebühr für Verbriefungsregister, die am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriert wurden, der Höhe ihrer Registrierungsgebühr entsprechen.

(9)

Den zuständigen nationalen Behörden entstehen Kosten, wenn sie die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Tätigkeiten ausführen und insbesondere die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Auch diese Kosten sollten durch die Gebühren, die die ESMA den Verbriefungsregistern in Rechnung stellt, gedeckt werden. Damit den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA keine Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten erstatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Verbriefungsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a)

sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurden;

b)

sämtliche Kosten für Erstattungen an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

Artikel 2

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Verbriefungsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird:

a)

Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission (4);

b)

Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission;

c)

sonstigen erbrachten Dienstleistungen.

(2)   Nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registrierte Verbriefungsregister, die zudem entweder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird:

a)

Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen;

b)

Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen;

c)

Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

d)

Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen;

e)

Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

f)

Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen;

g)

kombinierten Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit folgenden Tätigkeiten zusammenhängen:

i)

den unter den Buchstabe a und c genannten Tätigkeiten;

ii)

den unter den Buchstabe a und e genannten Tätigkeiten;

iii)

den unter den Buchstabe c und e genannten Tätigkeiten;

h)

sonstigen erbrachten Dienstleistungen.

(3)   Der zugrunde zu legende Umsatz eines Verbriefungsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus

a)

den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen bzw. – sofern Absatz 5 Anwendung findet – den erwarteten Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten;

b)

den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und dem zugrunde zu legenden Anteil der dort ausgewiesenen Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.

(4)   Der zugrunde zu legende Anteil der Einnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, geteilt durch die Summe der Einnahmen aus den an folgenden Stellen genannten Tätigkeiten:

a)

Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Absatz 2 Buchstabe c;

c)

Absatz 2 Buchstabe e.

(5)   Liegen für das Jahr n-2 keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die für das Jahr n erwarteten Einnahmen auf der Grundlage der der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 vorgelegten Geschäftsplänen. Diese erwarteten Einnahmen werden wie folgt aufgeschlüsselt:

a)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten;

b)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten;

c)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.

Verbriefungsregister, die beschließen, der ESMA aktualisierte Prognosen zu den für das Jahr n erwarteten Einnahmen vorzulegen, müssen dies bis zum 30. September des Jahres n-1 tun.

Artikel 3

Registrierungsgebühr und Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung

(1)   Ist der Antragsteller weder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Registrierungsgebühr

a)

100 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;

b)

65 000 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.

(2)   Ist der Antragsteller entweder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung

a)

50 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;

b)

32 500 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.

(3)   Ist der Antragsteller nicht sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission (5) bzw. in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission (6) vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe sowie die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung.

(4)   Ist der Antragsteller weder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, nach der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach der Verordnung (EU) 2017/2402 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe, die in Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr sowie die in Absatz 3 für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr.

(5)   Verbriefungsregister, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen anbieten und infolgedessen eine höhere Gebühr zahlen müssen als die ursprünglich entrichtete Registrierungsgebühr bzw. die ursprünglich entrichtete Gebühr für die Ausweitung ihrer Registrierung, müssen diese Differenz begleichen.

Artikel 4

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1)   Die Jahresaufsichtsgebühren, die alle registrierten Verbriefungsregister für das Jahr n entrichten müssen, entsprechen den Kosten, die im Haushalt der ESMA für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten dieser Verbriefungsregister für das betreffende Jahr veranschlagt sind.

(2)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibenden Arbeitstage, dividiert durch 250.

(3)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr.

(4)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein vor dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der in Absatz 1 genannten, nach dem nach Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz der einzelnen Verbriefungsregister anteilig auf alle vor dem 1. Oktober des Vorjahres registrierten Verbriefungsregister umgelegten Jahresaufsichtsgebühr.

(5)   Die Jahresaufsichtsgebühr beträgt in keinem Fall weniger als 30 000 EUR; eine Ausnahme stellt die nach Absatz 2 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr dar.

Artikel 5

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   Alle Gebühren werden in Euro entrichtet. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 8.

(2)   Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.

Artikel 6

Zahlung der Registrierungsgebühren und Erstattungen

(1)   Die in Artikel 3 genannte Registrierungsgebühr sowie die dort genannte Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung hat das Verbriefungsregister bei Stellung seines Antrags auf Registrierung bzw. Ausweitung der Registrierung in voller Höhe zu entrichten.

(2)   Die von einem Verbriefungsregister entrichtete Registrierungsgebühr oder Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung bzw. Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, bevor die ESMA dem Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.

(3)   Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung werden nicht erstattet, nachdem die ESMA dem betreffenden Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.

Artikel 7

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr.

Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung mit dem genauen Betrag.

Artikel 8

Rückerstattung an die zuständigen Behörden

(1)   Die Registrierungsgebühr, die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung und die Jahresaufsichtsgebühr werden ausschließlich von der ESMA erhoben.

(2)   Kosten, die einer zuständigen Behörde entstanden sind, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeführt hat oder ihr Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 und des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragen wurden, werden von der ESMA erstattet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 345).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58).


20.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1733 DER KOMMISSION

vom 19. November 2020

zur Festsetzung der Auslösungsvolumen für die Jahre 2021 und 2022 im Hinblick auf die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (2) können zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während der in Anhang VII der Durchführungsverordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Diese zusätzlichen Einfuhrzölle sind anzuwenden, wenn die Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisse in einem der in dem genannten Anhang aufgeführten Anwendungszeiträume die Auslösungsvolumen von Einfuhren dieses Erzeugnisses in einem Jahr überschreitet. Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(2)

Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Auslösungsvolumen von Einfuhren für die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse auf der Grundlage von Einfuhrdaten und Daten über den einheimischen Verbrauch in den drei vorangegangenen Jahren festgesetzt. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sollten die Auslösungsvolumen für bestimmtes Obst und Gemüse für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt werden.

(3)

Da der Anwendungszeitraum etwaiger zusätzlicher Einfuhrzölle gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für eine Reihe von Erzeugnissen am 1. Januar beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auslösungsvolumen gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgeführten Erzeugnisse für die Jahre 2021 und 2022 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).


ANHANG

Auslösungsvolumen für die Erzeugnisse und Zeiträume gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der zusätzlichen Einfuhrzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsvolumen (in t)

2021

2022

78.0020

0702 00 00

Tomaten

1. Juni bis 30. September

 

59 963

78.0015

1. Oktober

bis 31. Mai

580 556

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

 

101 375

78.0075

1. November

bis 30. April

44 042

78.0085

0709 91 00

Artischocken

1. November

bis 30. Juni

11 740

78.0100

0709 93 10

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

 

110 966

78.0110

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

Orangen

1. Dezember

bis 31. Mai

421 265

78.0120

0805 22 00

Clementinen

1. November

bis Ende Februar

83 002

78.0130

0805 21

0805 29 00

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November

bis Ende Februar

178 921

78.0160

0805 50 10

Zitronen

1. Januar bis 31. Mai

 

147 143

78.0155

1. Juni bis 31. Dezember

 

332 890

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

16. Juli bis 16. November

 

72 065

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

 

1 021 853

78.0180

1. September bis 31. Dezember

 

44 819

78.0220

0808 30 90

Birnen

1. Januar bis 30. April

 

136 876

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

 

19 527

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

 

54 488

78.0265

0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

16. Mai bis 15. August

 

34 052

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

16. Juni bis 30. September

 

204 899

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

16. Juni bis 30. September

 

32 563


BESCHLÜSSE

20.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1734 DER KOMMISSION

vom 18. November 2020

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7860)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der spanische, der schwedische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts (2) zur Kenntnis gebracht.

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 30. September 2020 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2020)5780976.


ANHANG

Beschluss: 64 (die Haushaltslinien werden gegebenenfalls an den Jahreshaushaltsplan 2021 angepasst)

Haushaltsposten: 05046001

Mit-glied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berich-tigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Haushaltsjahr 2017: Aufhebung der mit dem Beschluss C(2017) 6061 der Kommission für das 4. Quartal 2016, mit dem Beschluss C(2018) 716 der Kommission für das 1. und 2. Quartal 2017 und mit dem Beschluss C(2018) 3699 der Kommission für das 3. Quartal 2017 vorgenommenen Aussetzungen

PUNK-TUELL

 

EUR

0,00

-7 674 875,25

7 674 875,25

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Haushaltsjahr 2018: Aufhebung der mit dem Beschluss C(2018) 3699 der Kommission für das 4. Quartal 2017, mit dem Beschluss C(2018) 7152 der Kommission für das 1. und 2. Quartal 2018 und mit dem Beschluss C(2019) 4846 der Kommission für das 3. Quartal 2018 vorgenommenen Aussetzungen

PUNK-TUELL

 

EUR

0,00

-10 958 924,68

10 958 924,68

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Haushaltsjahr 2019: Aufhebung der mit dem Beschluss C(2019) 4846 der Kommission für das 4. Quartal 2018 vorgenommenen Aussetzungen

PUNK-TUELL

 

EUR

0,00

- 83 675,15

83 675,15

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

0,00

-18 717 475,08

18 717 475,08


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

0,00

-18 717 475,08

18 717 475,08

Haushaltsposten: 05070107

Mit-glied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berich-tigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-797/18P

PAUSCHAL

25,00%

EUR

99 103 011,64

0,00

99 103 011,64

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-797/18P

PAUSCHAL

10,00%

EUR

30 531 692,80

0,00

30 531 692,80

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-797/18P

PUNK-TUELL

 

EUR

37 163 161,78

0,00

37 163 161,78

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

166 797 866,22

0,00

166 797 866,22

NL

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Zuverlässigkeit der Schätzungen, Auswirkungen auf OP 2013–2016 im Haushaltsjahr 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

801,80

0,00

801,80

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

801,80

0,00

801,80


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

166 798 668,02

0,00

166 798 668,02

Haushaltsposten: 6701

Mit-glied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berich-tigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CY

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2017

Marktmaßnahmen – nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen – Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Qualität – Haushaltsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 622,50

0,00

- 3 622,50

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Marktmaßnahmen – nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen – Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher in ausreichender Qualität – 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 7 110,00

0,00

- 7 110,00

 

 

 

 

 

CY insgesamt:

EUR

- 10 732,50

0,00

- 10 732,50

CZ

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Antragsjahr 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

- 89 122,03

0,00

- 89 122,03

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 160 829,44

0,00

- 160 829,44

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 254 667,64

0,00

- 254 667,64

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

- 504 619,11

0,00

- 504 619,11

DE

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2017

Feststellung „Nach der Rodung durchgeführte Ex-ante-Vor-Ort-Kontrollen“

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 26 151,60

- 195,22

- 25 956,38

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Feststellung „Nach der Rodung durchgeführte Ex-ante-Vor-Ort-Kontrollen“

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 28 896,35

- 370,49

- 28 525,86

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2019

Feststellung „Nach der Rodung durchgeführte Ex-ante-Vor-Ort-Kontrollen“ – Haushaltsjahr 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 16 753,44

0,00

- 16 753,44

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2017

Feststellung „normale Erneuerung“ von Rebflächen

PUNK-TUELL

 

EUR

- 29 094,00

0,00

- 29 094,00

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Feststellung „normale Erneuerung“ von Rebflächen

PUNK-TUELL

 

EUR

- 49 005,50

0,00

- 49 005,50

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

- 149 900,89

- 565,71

- 149 335,18

EE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Vor-Ort-Kontrollen in unzureichender Zahl – Antragsjahr 2017 – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 103 515,20

0,00

- 103 515,20

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Vor-Ort-Kontrollen in unzureichender Zahl – Antragsjahr 2018 – Ökologisierung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 31 158,56

0,00

- 31 158,56

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Vor-Ort-Kontrollen in unzureichender Zahl – Antragsjahr 2018 – Kleinerzeugerregelung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 5 905,31

0,00

- 5 905,31

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Vor-Ort-Kontrollen in unzureichender Zahl – Antragsjahr 2018 – fakultative gekoppelte Stützung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 4 983,35

0,00

- 4 983,35

 

 

 

 

 

EE insgesamt:

EUR

- 145 562,42

0,00

- 145 562,42

ES

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Zulassungskriterien Maßnahme I.1 – Haushaltsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 236 933,85

0,00

- 236 933,85

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2018

Zulassungskriterien Maßnahme I.1 – Haushaltsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 211 669,25

0,00

- 211 669,25

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Zulassungskriterien Haushaltsjahr 2017 – Maßnahme I.4.2

PUNK-TUELL

 

EUR

- 9 326,57

0,00

- 9 326,57

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2018

Zulassungskriterien Haushaltsjahr 2018 – Maßnahme I.4.2

PUNK-TUELL

 

EUR

- 7 784,16

0,00

- 7 784,16

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Zulassungskriterien Maßnahme II Bananen – Haushaltsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 7 325,58

0,00

- 7 325,58

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2018

Zulassungskriterien Maßnahme II Bananen – Haushaltsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 24 916,61

0,00

- 24 916,61

 

POSEI (ab 2014)

2017

Zulassungskriterien Teilmaßnahme III.4.1 – Haushaltsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 121 378,07

0,00

- 121 378,07

 

POSEI (ab 2014)

2018

Zulassungskriterien Teilmaßnahme III.4.1 – Haushaltsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 127 384,64

0,00

- 127 384,64

 

POSEI (ab 2014)

2017

Zulassungskriterien Teilmaßnahme III.6.1 – Haushaltsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 132 740,57

0,00

- 132 740,57

 

POSEI (ab 2014)

2018

Zulassungskriterien Teilmaßnahme III.6.1 – Haushaltsjahr 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 144 681,54

0,00

- 144 681,54

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Korrekte Berechnung der Beihilfe, Anwendung einer Toleranz von 2 %. Maßnahme II Bananen – Haushaltsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 9 884,68

0,00

- 9 884,68

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Unzulängliche Schlüsselkontrolle in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Schätzungen im OP 2018

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 12 255,46

0,00

- 12 255,46

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Unzulängliche Schlüsselkontrolle in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Schätzungen

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 138 476,19

0,00

- 138 476,19

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Unzulängliche Schlüsselkontrolle in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Schätzungen

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 129 161,26

0,00

- 129 161,26

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme

2009

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und operationelle Programme

PAUSCHAL

10,00%

EUR

-3 922 888,80

-2 042 758,51

-1 880 130,29

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme

2010

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und operationelle Programme

PAUSCHAL

10,00%

EUR

-4 917 485,69

-2 566 722,82

-2 350 762,87

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme

2011

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und operationelle Programme

PAUSCHAL

10,00%

EUR

- 440 969,18

- 220 484,59

- 220 484,59

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei den Kontrollsätzen für die Vor-Ort-Kontrollen 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 2 666,78

0,00

- 2 666,78

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei der Zahl der Vor-Ort-Kontrollen/den Wiedereinziehungen 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 120 070,59

0,00

- 120 070,59

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei der Zahl der Vor-Ort-Kontrollen/den Wiedereinziehungen 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 12 016,35

0,00

- 12 016,35

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei der Zahl der Vor-Ort-Kontrollen/den Wiedereinziehungen 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 950,30

0,00

- 3 950,30

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 572,07

0,00

- 572,07

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 16 349,52

0,00

- 16 349,52

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Haushaltsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 688 639,58

- 11 846,70

- 676 792,88

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2018

Mängel bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Haushaltsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 744 559,27

- 10 583,47

- 733 975,80

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

-12 184 086,56

-4 852 396,09

-7 331 690,47

FR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Fehlerhafte Zuweisungen von Mitteln aus der nationalen Reserve im Rahmen der Betriebsprämienregelung – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

-2 137 287,03

- 2 030,49

-2 135 256,54

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Fehlerhafte Zuweisungen von Mitteln aus der nationalen Reserve im Rahmen der Betriebsprämienregelung – Antragsjahr 2016 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 695 389,08

- 903,70

-1 694 485,38

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Fehlerhafte Zuweisungen von Mitteln aus der nationalen Reserve im Rahmen der Betriebsprämienregelung – Antragsjahr 2017 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 410 680,45

0,00

-1 410 680,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Fehlerhafte Zuweisungen – Zahlung der Ansprüche mit dem höchsten Wert – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

-2 385 229,18

- 2 266,04

-2 382 963,14

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Fehlerhafte Zuweisungen – Zahlung der Ansprüche mit dem höchsten Wert – Antragsjahr 2016 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 855 381,36

- 988,98

-1 854 392,38

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Fehlerhafte Zuweisungen – Zahlung der Ansprüche mit dem höchsten Wert – Antragsjahr 2017 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 500 577,81

0,00

-1 500 577,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016 – Basisprämienregelung, Ökologisierungsprämie, Zahlung für Junglandwirte

PUNK-TUELL

 

EUR

- 562 185,99

- 738,93

- 561 447,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016 – Ökologisierungsprämie

PUNK-TUELL

 

EUR

- 40 506,96

0,00

- 40 506,96

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 44 450,30

0,00

- 44 450,30

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2017 – Basisprämienregelung, Umverteilungsprämie, Ökologisierungsprämie, Zahlung für Junglandwirte

PUNK-TUELL

 

EUR

- 651 576,90

0,00

- 651 576,90

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2017 – fakultative gekoppelte Stützung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 54 536,29

0,00

- 54 536,29

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

-12 337 801,35

- 6 928,14

-12 330 873,21

GB

Absatzförderungsmaßnahmen

2014

Absatzförderungsmaßnahmen IM 527

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 5 164,44

0,00

- 5 164,44

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2015

Absatzförderungsmaßnahmen IM 527

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 18 222,61

0,00

- 18 222,61

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2016

Absatzförderungsmaßnahmen IM 527

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 10 127,73

0,00

- 10 127,73

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2017

Absatzförderungsmaßnahmen IM 527

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 350,41

0,00

- 3 350,41

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2015

Absatzförderungsmaßnahmen IM 534

PUNK-TUELL

 

EUR

- 290,87

0,00

- 290,87

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2016

Absatzförderungsmaßnahmen IM 534

PUNK-TUELL

 

EUR

- 590 762,80

0,00

- 590 762,80

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2017

Absatzförderungsmaßnahmen IM 534

PUNK-TUELL

 

EUR

- 623 673,13

0,00

- 623 673,13

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2018

Absatzförderungsmaßnahmen IM 534

PUNK-TUELL

 

EUR

- 266 551,35

0,00

- 266 551,35

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

-1 518 143,34

0,00

-1 518 143,34

GR

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2017

Unzulängliche Schlüsselkontrollen „Durchführung von Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge“ und „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Qualität“

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 434 307,91

0,00

- 434 307,91

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Unzulängliche Schlüsselkontrollen „Durchführung von Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge“ und „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Qualität“

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 471 998,56

0,00

- 471 998,56

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2016

Folgemaßnahmen zu INT/2015/002/GR

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 593 888,73

- 185 182,75

- 408 705,98

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2017

Folgemaßnahmen zu INT/2015/002/GR

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 464 287,80

0,00

- 464 287,80

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2018

Folgemaßnahmen zu INT/2015/002/GR

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 248 834,32

0,00

- 248 834,32

 

Bescheinigung

2017

Bekannte Fehler bei EGFL und ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 049 866,95

- 35 697,15

-1 014 169,80

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

-3 263 184,27

- 220 879,90

-3 042 304,37

HU

Bienenzucht

2017

2 % Pauschale für Teilmaßnahmen nicht in der Stichprobe der Vor-Ort-Kontrollen enthalten

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 7 749,01

0,00

- 7 749,01

 

Bienenzucht

2018

2 % Pauschale für Teilmaßnahmen nicht in der Stichprobe der Vor-Ort-Kontrollen enthalten

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 7 637,67

0,00

- 7 637,67

 

Cross-Compliance

2016

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 320 152,21

- 3,36

- 320 148,85

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 1 063,02

0,00

- 1 063,02

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 835,64

0,00

- 835,64

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 391 144,49

- 77,66

- 391 066,83

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 1 670,31

0,00

- 1 670,31

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 407 229,83

- 1 272,26

- 405 957,57

 

Milch – Sonstige

2017

Nicht förderfähige Ausgaben – künstliche Schaffung von Bedingungen

PUNK-TUELL

 

EUR

- 98 179,20

0,00

- 98 179,20

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – Ökologisierungszahlung

PUNK-TUELL

 

EUR

-3 314 162,05

0,00

-3 314 162,05

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 624 643,45

0,00

- 624 643,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – Kleinerzeugerregelung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 253 687,59

0,00

- 253 687,59

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – Fläche für die fakultative gekoppelte Stützung

PUNK-TUELL

 

EUR

- 116 826,70

0,00

- 116 826,70

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – Regelung für Junglandwirte

PUNK-TUELL

 

EUR

- 24 748,23

0,00

- 24 748,23

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

-5 569 729,40

- 1 353,28

-5 568 376,12

IT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

-57 207 673,98

- 158 303,28

-57 049 370,70

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

-6 356 672,68

- 1 345,65

-6 355 327,03

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

-1 433 955,02

- 87,51

-1 433 867,51

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 211 941,89

- 8,17

- 211 933,72

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 299 057,90

- 68,38

- 298 989,52

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 52 414,70

- 4,16

- 52 410,54

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 183 501,53

0,00

- 183 501,53

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 20 088,26

0,00

- 20 088,26

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Berichtigung für differenzierte Einheitsbeträge für die Maßnahmen 4 und 5 – Antragsjahr 2015 – fakultative gekoppelte Stützung

PUNKTUELL

 

EUR

-13 716 634,39

- 8 541,04

-13 708 093,35

 

Cross-Compliance

2016

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2015 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

-4 204 048,56

- 180 938,64

-4 023 109,92

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2015 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 25 453,31

- 859,24

- 24 594,07

 

Cross-Compliance

2015

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2016 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 48 651,74

- 968,06

- 47 683,68

 

Cross-Compliance

2016

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2016 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 48 472,17

- 754,00

- 47 718,17

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2016 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

-4 185 708,70

- 92 838,76

-4 092 869,94

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2016 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 84 856,70

- 1 508,99

- 83 347,71

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 129 090,45

- 1 536,25

- 127 554,20

 

Cross-Compliance

2019

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 26,21

0,00

- 26,21

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – unzulängliche Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen über das gesamte Jahr – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 935 402,28

- 18 762,26

- 916 640,02

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – unzulängliche Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen über das gesamte Jahr – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 13 435,97

- 198,03

- 13 237,94

 

Cross-Compliance

2019

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – unzulängliche Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen über das gesamte Jahr – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 3 443,10

0,00

- 3 443,10

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT01 – Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 9 645,61

0,00

- 9 645,61

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT01 – Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 2 702,96

0,00

- 2 702,96

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT01 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 80 146,75

0,00

- 80 146,75

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT01 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 61 393,69

0,00

- 61 393,69

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT05 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 74 770,86

- 1 487,23

- 73 283,63

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT05 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 57 659,34

0,00

- 57 659,34

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT07 – Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 884,36

0,00

- 884,36

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT07 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 6 917,29

0,00

- 6 917,29

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT07 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 4 482,30

0,00

- 4 482,30

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT08 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 43 411,47

0,00

- 43 411,47

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT08 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 33 673,96

0,00

- 33 673,96

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT10 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 76 817,63

0,00

- 76 817,63

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT10 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 55 369,05

0,00

- 55 369,05

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT23 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 97 405,92

0,00

- 97 405,92

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT23 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 72 864,97

0,00

- 72 864,97

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT24 – Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3,01

0,00

- 3,01

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT24 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 15 708,97

0,00

- 15 708,97

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT24 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 9 747,84

0,00

- 9 747,84

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT25 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 5 513,96

0,00

- 5 513,96

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT25 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 957,63

0,00

- 3 957,63

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT26 – Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 1 030,96

0,00

- 1 030,96

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT26 – Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 262,39

0,00

- 262,39

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT26 – Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Anzahl – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 1 344,44

0,00

- 1 344,44

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT26 – Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Anzahl – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 900,07

0,00

- 900,07

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT26 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 2 917,85

0,00

- 2 917,85

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

IT26 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (gilt für alle Zahlstellen) – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 2 701,90

0,00

- 2 701,90

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

IT26 – Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 907,15

0,00

- 3 907,15

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Nichtanwendung von Verwaltungssanktionen bei verspäteter Meldung von Tierverbringungen – fakultative gekoppelte Stützung – Antragsjahr 2014

PUNK-TUELL

 

EUR

-2 078 125,09

- 17,90

-2 078 107,19

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2017

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten im Verwaltungs- und Kontrollsystem

PAUSCHAL

25,00%

EUR

-2 037 272,72

0,00

-2 037 272,72

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2018

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten im Verwaltungs- und Kontrollsystem

PAUSCHAL

25,00%

EUR

-1 445 136,99

0,00

-1 445 136,99

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2019

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten im Verwaltungs- und Kontrollsystem

PAUSCHAL

25,00%

EUR

- 558 152,62

0,00

- 558 152,62

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

-96 005 359,29

- 468 227,55

-95 537 131,74

LT

Absatzförderungsmaßnahmen

2014

Förderfähigkeit

PUNK-TUELL

 

EUR

- 49 470,57

0,00

- 49 470,57

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2015

Förderfähigkeit

PUNK-TUELL

 

EUR

- 58 625,32

0,00

- 58 625,32

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2016

Förderfähigkeit

PUNK-TUELL

 

EUR

- 76 786,60

0,00

- 76 786,60

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2017

Förderfähigkeit

PUNK-TUELL

 

EUR

- 133 293,74

0,00

- 133 293,74

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2018

Förderfähigkeit

PUNK-TUELL

 

EUR

- 9 803,49

0,00

- 9 803,49

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der Verwaltungskontrolle – Abgleiche – Quantität und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – Ökologisierungszahlung – 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

- 39 475,68

0,00

- 39 475,68

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der Verwaltungskontrolle – Abgleiche – Quantität und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – Ökologisierungszahlung – 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 620 835,60

0,00

- 620 835,60

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei der Verwaltungskontrolle – Abgleiche – Quantität und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – Ökologisierungszahlung – 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 412 441,34

0,00

- 412 441,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei der Verwaltungskontrolle – Abgleiche – Quantität und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – Ökologisierungszahlung – 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 209 218,29

0,00

- 209 218,29

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – aktiver Betriebsinhaber – Umverteilungsprämie – 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 375,00

0,00

- 3 375,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – aktiver Betriebsinhaber – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 5 168,37

0,00

- 5 168,37

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – aktiver Betriebsinhaber – fakultative gekoppelte Stützung 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 186,86

0,00

- 186,86

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2014

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Auswahl der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

10,00%

EUR

- 73 978,25

0,00

- 73 978,25

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2015

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Auswahl der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

10,00%

EUR

- 173 543,28

0,00

- 173 543,28

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2016

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Auswahl der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

10,00%

EUR

- 97 558,98

0,00

- 97 558,98

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Auswahl der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

10,00%

EUR

- 6 289,26

0,00

- 6 289,26

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – Regelung für Junglandwirte 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 32 605,72

0,00

- 32 605,72

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – Regelung für Junglandwirte 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 9 571,58

0,00

- 9 571,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – Regelung für Junglandwirte 2018

PUNK-TUELL

 

EUR

- 8 625,60

0,00

- 8 625,60

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

-2 020 853,53

0,00

-2 020 853,53

NL

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2013–2016 mit Auswirkungen auf das Haushaltsjahr 2017 – Haushaltsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 082 129,64

0,00

-1 082 129,64

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2013–2016 mit Auswirkungen auf das Haushaltsjahr 2017 – Haushaltsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 98 284,19

0,00

- 98 284,19

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2017 (langfristige Investitionen, die vor einer Änderung des nationalen Rechts genehmigt wurden)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 68 544,48

0,00

- 68 544,48

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2017 (langfristige Investitionen, die vor einer Änderung des nationalen Rechts genehmigt wurden)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 184 092,35

0,00

- 184 092,35

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2018 (langfristige Investitionen, die vor einer Änderung des nationalen Rechts genehmigt wurden)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 74 582,19

0,00

- 74 582,19

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2018 (langfristige Investitionen, die vor einer Änderung des nationalen Rechts genehmigt wurden)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 116 276,39

0,00

- 116 276,39

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Zuverlässigkeit der Schätzungen mit Auswirkungen auf OP 2019 (langfristige Investitionen, die vor einer Änderung des nationalen Rechts genehmigt wurden)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 10 809,34

0,00

- 10 809,34

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

-1 634 718,58

0,00

-1 634 718,58

PL

EU-Schulprogramm

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit“ Milchprodukte

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 542 928,92

0,00

- 542 928,92

 

EU-Schulprogramm

2019

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit“ Milchprodukte

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 496 701,42

0,00

- 496 701,42

 

EU-Schulprogramm

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit“ Obst und Gemüse

PAUSCHAL

3,00%

EUR

- 432 805,85

0,00

- 432 805,85

 

EU-Schulprogramm

2019

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit“ Obst und Gemüse

PAUSCHAL

3,00%

EUR

- 399 501,54

0,00

- 399 501,54

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

-1 871 937,73

0,00

-1 871 937,73

PT

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 102 062,86

- 88,86

- 101 974,00

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 748,35

0,00

- 748,35

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

- 102 811,21

- 88,86

- 102 722,35

RO

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 248 639,42

- 8 388,50

- 240 250,92

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 1 451,96

- 224,37

- 1 227,59

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 714,39

0,00

- 714,39

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 402,63

0,00

- 402,63

 

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 5 430,87

0,00

- 5 430,87

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 266,88

- 209,13

- 57,75

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 265,78

0,00

- 265,78

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 4,81

0,00

- 4,81

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-2 496 645,82

- 501 675,79

-1 994 970,03

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 67 910,73

0,00

- 67 910,73

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2015, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 1 988,30

0,00

- 1 988,30

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015, ohne Tiere 6 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 859 587,27

- 183 274,97

- 676 312,30

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015, ohne Tiere 6 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 6 518,19

0,00

- 6 518,19

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2015, ohne Tiere 6 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 589,98

0,00

- 589,98

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2016, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 275,15

- 3,04

- 272,11

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-2 922 285,34

- 181 552,32

-2 740 733,02

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 714,31

- 730,62

- 2 983,69

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2016, ohne Tiere

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 3 180,82

- 544,67

- 2 636,15

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016, ohne Tiere

PAUSCHAL

2,00%

EUR

-1 681 451,90

- 164 039,67

-1 517 412,23

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016, ohne Tiere

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 3 294,85

- 1 690,84

- 1 604,01

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

-8 304 619,40

-1 042 333,92

-7 262 285,48

SK

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Ökologisierungszahlung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 572 600,01

0,00

-1 572 600,01

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Ökologisierungszahlung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 758 332,91

0,00

- 758 332,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Ökologisierungszahlung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 449 388,18

0,00

- 449 388,18

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Ökologisierungszahlung – Mängel bei der Kontrolle von Zwischenfrüchten auf ökologischen Vorrangflächen – Antragsjahr 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 855 243,91

0,00

-1 855 243,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Ökologisierungszahlung – Mängel bei der Kontrolle von Zwischenfrüchten auf ökologischen Vorrangflächen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

-2 918 227,39

0,00

-2 918 227,39

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Ökologisierungszahlung – Mängel bei der Kontrolle von Zwischenfrüchten auf ökologischen Vorrangflächen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

-5 328 818,22

0,00

-5 328 818,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

-28 251 689,38

- 660,91

-28 251 028,47

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

-4 426 441,30

- 184,84

-4 426 256,46

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

-2 862 418,07

0,00

-2 862 418,07

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung - Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 831 209,59

0,00

- 831 209,59

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung - Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 842 673,44

0,00

- 842 673,44

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung – M04 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 13 464,69

0,00

- 13 464,69

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung – M04 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 119,49

0,00

- 119,49

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung – M05 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 55 815,21

0,00

- 55 815,21

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung – M05 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 238,50

0,00

- 3 238,50

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung – M06 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 86,20

0,00

- 86,20

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung – M06 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 98,61

0,00

- 98,61

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung – M07 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 777,37

0,00

- 777,37

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung – M07 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 2 002,21

0,00

- 2 002,21

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung – M08 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 111,15

0,00

- 111,15

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung – M08 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 879,22

0,00

- 879,22

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung – M10 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 4 070,30

0,00

- 4 070,30

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung – M10 – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 6 028,45

0,00

- 6 028,45

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Fakultative gekoppelte Stützung – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

- 97 240,99

0,00

- 97 240,99

 

Cross-Compliance

2016

Cross-Compliance – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 387,15

0,00

- 387,15

 

Cross-Compliance

2017

Cross-Compliance – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 642 230,14

- 19 629,83

- 622 600,31

 

Cross-Compliance

2018

Cross-Compliance – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 6 368,54

0,00

- 6 368,54

 

Cross-Compliance

2017

Cross-Compliance – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 436,37

- 2,38

- 433,99

 

Cross-Compliance

2018

Cross-Compliance – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 646 578,56

- 14 298,20

- 632 280,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Regelung für Junglandwirte – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2015

PUNK-TUELL

 

EUR

- 5 670,08

0,00

- 5 670,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Regelung für Junglandwirte – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2016

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 724,57

0,00

- 3 724,57

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Regelung für Junglandwirte – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahr 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 076,38

0,00

- 3 076,38

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

-51 589 446,58

- 34 776,16

-51 554 670,42


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

- 197 213 506,16

-6 627 549,61

- 190 585 956,55

Haushaltsposten: 6711

Mit-glied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berich-tigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2017

Unzulänglichkeiten bei der Kostenplausibilität (vereinfachte Kostenoptionen) bei M19.1

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 929,57

- 1 164,27

- 2 765,30

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2018

Unzulänglichkeiten bei der Kostenplausibilität (vereinfachte Kostenoptionen) bei M19.1

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 424,12

- 424,12

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Finanzielle Fehler bei geprüften Vergaben öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

4,95%

EUR

-1 169 370,25

-1 155 315,23

- 14 055,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Finanzielle Fehler bei geprüften Vergaben öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

4,95%

EUR

-4 388 017,09

-1 888 177,50

-2 499 839,59

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Finanzielle Fehler bei geprüften Vergaben öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

4,95%

EUR

- 122 639,68

- 52 772,24

- 69 867,44

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Finanzielle Fehler bei geprüften Vergaben öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

4,95%

EUR

-8 419 789,55

-4 914 689,05

-3 505 100,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Finanzielle Fehler bei geprüften Vergaben öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

4,95%

EUR

- 209 060,84

- 122 030,25

- 87 030,59

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

Schlüsselkontrolle Kostenplausibilität M431 – Bewertung der Kosten durch Berechnung des Mittelwerts der Kosten im Budget + 10 %

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 9 852,87

- 4 197,32

- 5 655,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

Schlüsselkontrolle Kostenplausibilität M431 – Bewertung der Kosten durch Berechnung des Mittelwerts der Kosten im Budget + 10 %

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 312,42

- 180,54

- 131,88

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2017

Schlüsselkontrolle Kostenplausibilität M431 – Bewertung der Kosten durch Berechnung des Mittelwerts der Kosten im Budget + 10 %

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 643,81

- 190,75

- 453,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2018

Schlüsselkontrolle Kostenplausibilität M431 – Bewertung der Kosten durch Berechnung des Mittelwerts der Kosten im Budget + 10 %

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 13 471,39

0,00

- 13 471,39

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2019

Schlüsselkontrolle Kostenplausibilität M431 – Bewertung der Kosten durch Berechnung des Mittelwerts der Kosten im Budget + 10 %

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 21 735,69

0,00

- 21 735,69

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

-14 359 247,28

-8 139 141,27

-6 220 106,01

CY

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Ländliche Entwicklung – Nicht-IVKS – Mängel bei der Überprüfung von Zahlungsanträgen und unzureichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen bei M4.1

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 6 011,03

0,00

- 6 011,03

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Ländliche Entwicklung – Nicht-IVKS – Mängel bei der Überprüfung von Zahlungsanträgen und unzureichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen bei M4.1

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 42 004,29

0,00

- 42 004,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Ländliche Entwicklung – Nicht-IVKS – Mängel bei der Überprüfung von Zahlungsanträgen und unzureichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen bei M4.1

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 238 263,25

0,00

- 238 263,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2020

Ländliche Entwicklung – Nicht-IVKS – Mängel bei der Überprüfung von Zahlungsanträgen und unzureichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen bei M4.1

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 32 429,36

0,00

- 32 429,36

 

 

 

 

 

CY insgesamt:

EUR

- 318 707,93

0,00

- 318 707,93

ES

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2011

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten (M121)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 4,73

0,00

- 4,73

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten (M121)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 4 452,93

0,00

- 4 452,93

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten (M121)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 52 344,94

0,00

- 52 344,94

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten (M121)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 228 356,95

0,00

- 228 356,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten (M121)

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 637,66

0,00

- 3 637,66

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2018

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M19 für die Jahre 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 9 558,30

0,00

- 9 558,30

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2019

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M19 für die Jahre 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 70 644,65

0,00

- 70 644,65

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M4 (4.1, 4.2, 4.3) für die Jahre 2017, 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 84 296,18

0,00

- 84 296,18

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M4 (4.1, 4.2, 4.3) für die Jahre 2017, 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 109 955,36

0,00

- 109 955,36

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M4 (4.1, 4.2, 4.3) für die Jahre 2017, 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 32 176,95

0,00

- 32 176,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M8.6 für die Jahre 2017, 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 22 094,27

0,00

- 22 094,27

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2018

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M8.6 für die Jahre 2017, 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 4 612,18

0,00

- 4 612,18

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2019

Unzulängliche Schlüsselkontrolle bezüglich der Kostenplausibilität – M8.6 für die Jahre 2017, 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 5 556,58

0,00

- 5 556,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Förderkriterien der Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme (M123)

PUNK-TUELL

 

EUR

- 274 107,83

0,00

- 274 107,83

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

M8: Plausibilität der Kosten (gleiche Bemerkung wie in RD1/2017/854/ES)

PUNK-TUELL

 

EUR

- 50 628,33

0,00

- 50 628,33

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

M8: Plausibilität der Kosten (gleiche Bemerkung wie in RD1/2017/854/ES)

PUNK-TUELL

 

EUR

- 20 607,65

0,00

- 20 607,65

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2015

M8: Überprüfung von Zahlungsanträgen und Auswahl von Projekten – Antragsjahre 2015 und 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 259 954,93

0,00

- 259 954,93

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

M8: Überprüfung von Zahlungsanträgen und Auswahl von Projekten – Antragsjahre 2015 und 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 85 816,77

0,00

- 85 816,77

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

M8: Überprüfung von Zahlungsanträgen und Auswahl von Projekten – Antragsjahre 2015 und 2016

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 101 757,25

0,00

-1 101 757,25

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

-2 420 564,44

0,00

-2 420 564,44

FR

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 1 525,60

0,00

- 1 525,60

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 13 793,08

- 1 735,70

- 12 057,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 652,10

0,00

- 652,10

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2016

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 1 212,58

0,00

- 1 212,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 3 518,84

0,00

- 3 518,84

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 31 200,35

- 23 839,06

- 7 361,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2017

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 4 627,96

0,00

- 4 627,96

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2017

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 3 551,37

0,00

- 3 551,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2017

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 577,19

0,00

- 577,19

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2018

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 6 443,02

0,00

- 6 443,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 72 044,31

0,00

- 72 044,31

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2018

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 10 672,35

0,00

- 10 672,35

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2018

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 5 915,01

0,00

- 5 915,01

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2018

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 4 100,29

0,00

- 4 100,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2019

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 4 482,00

0,00

- 4 482,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 68 152,62

0,00

- 68 152,62

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2019

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 13 535,65

0,00

- 13 535,65

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2019

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 5 427,03

0,00

- 5 427,03

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2019

Schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

0,64%

EUR

- 12 282,93

0,00

- 12 282,93

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016 – Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile

PUNK-TUELL

 

EUR

- 3 046,82

0,00

- 3 046,82

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Überprüfungen des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2017 – Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile

PUNK-TUELL

 

EUR

- 4 070,28

0,00

- 4 070,28

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

- 270 831,38

- 25 574,76

- 245 256,62

GB

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2017

Schäden an landwirtschaftlichem Potenzial nicht mindestens 30 %

PUNK-TUELL

 

EUR

- 299 951,04

0,00

- 299 951,04

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2018

Schäden an landwirtschaftlichem Potenzial nicht mindestens 30 %

PUNK-TUELL

 

EUR

- 32 647,89

0,00

- 32 647,89

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2019

Schäden an landwirtschaftlichem Potenzial nicht mindestens 30 %

PUNK-TUELL

 

EUR

- 18 627,64

0,00

- 18 627,64

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

- 351 226,57

0,00

- 351 226,57

GR

Bescheinigung

2017

Bekannte Fehler bei EGFL und ELER

PUNK-TUELL

 

EUR

- 514,89

0,00

- 514,89

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

- 514,89

0,00

- 514,89

HU

Cross-Compliance

2016

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 15 743,77

- 118,95

- 15 624,82

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 752,38

- 31,39

- 720,99

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 114,22

0,00

- 114,22

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 63 199,04

- 95,82

- 63 103,22

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 2 611,68

0,00

- 2 611,68

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der Kennzeichnung im Rahmen von GAB 8 – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 69 154,67

0,00

- 69 154,67

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

- 151 575,76

- 246,16

- 151 329,60

IT

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2016

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 698 173,47

- 54 690,31

- 643 483,16

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 5 726,26

0,00

- 5 726,26

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2017

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 859 330,86

- 29 891,01

- 829 439,85

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 14 798,78

0,00

- 14 798,78

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2017

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 748 894,88

0,00

- 748 894,88

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2018

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 203 389,34

- 44,80

- 203 344,54

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 1 949,02

0,00

- 1 949,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2018

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 617 826,69

0,00

- 617 826,69

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2019

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 138 591,33

0,00

- 138 591,33

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2019

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 4 957,08

0,00

- 4 957,08

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2019

Kontrollen im Zusammenhang mit der Bestimmung über aktive Betriebsinhaber – Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung, Junglandwirte + Ökologisierung + Kleinerzeuger, fakultative gekoppelte Stützung, ländliche Entwicklung M3 + M6 + M11 + M13 + M14

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 179 968,19

0,00

- 179 968,19

 

Cross-Compliance

2016

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2015 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 482 440,06

- 6 383,47

- 476 056,59

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2015 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 325 959,84

- 4 311,75

- 321 648,09

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2015 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 85 009,56

- 1 180,87

- 83 828,69

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2016 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 682 559,13

- 5 587,19

- 676 971,94

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der GAB 7, 8 und 9; unzulängliche Anweisungen für Tierärzte; Vor-Ort-Kontrollen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres durchgeführt – unzulängliche Berichterstattung der Tierärzte an die ZS – keine angemessenen Überwachungsverfahren – Antragsjahr 2016 + verspätete Zahlungen

PAUSCHAL

7,00%

EUR

- 382 990,87

- 2 161,24

- 380 829,63

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – Antragsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

- 4 503,90

- 77,77

- 4 426,13

 

Cross-Compliance

2019

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – Antragsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

- 66,44

- 0,78

- 65,66

 

Cross-Compliance

2017

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – unzulängliche Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen über das gesamte Jahr – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 28 425,60

- 165,22

- 28 260,38

 

Cross-Compliance

2018

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – unzulängliche Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen über das gesamte Jahr – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 10 242,85

- 29,09

- 10 213,76

 

Cross-Compliance

2019

Unzulängliche Kontrollen der fristgerechten Meldung von „Tierereignissen“ (GAB 7) – unzulängliche Verteilung der Vor-Ort-Kontrollen über das gesamte Jahr – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 492,31

- 4,12

- 488,19

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

-5 476 296,46

- 104 527,62

-5 371 768,84

LT

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Mängel bei den Verwaltungskontrollen – aktiver Betriebsinhaber – ELER – Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen 2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 156,94

0,00

- 156,94

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

- 156,94

0,00

- 156,94

PT

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 9 165,26

- 1,31

- 9 163,95

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 1 738,51

- 443,65

- 1 294,86

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

- 10 903,77

- 444,96

- 10 458,81

RO

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Tierschutz: Zu hoch angesetzte Zahlungsraten (Haushaltsjahre 2017 und 2018)

PAUSCHAL

25,00%

EUR

-7 674 875,25

0,00

-7 674 875,25

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Tierschutz: Zu hoch angesetzte Zahlungsraten (Haushaltsjahre 2017 und 2018)

PAUSCHAL

25,00%

EUR

-10 958 924,68

0,00

-10 958 924,68

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Tierschutz: Zu hoch angesetzte Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2019

PAUSCHAL

25,00%

EUR

- 83 675,15

0,00

- 83 675,15

 

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 330 539,56

- 35 411,56

- 295 128,00

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 510 986,67

- 62 682,26

- 448 304,41

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 601,19

- 764,29

- 2 836,90

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2014, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 7 660,64

- 1 915,16

- 5 745,48

 

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 6 938,29

0,00

- 6 938,29

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 162,96

0,00

- 162,96

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 21,82

0,00

- 21,82

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2014, ohne Tiere 3 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 7,49

0,00

- 7,49

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 009 903,02

- 23 388,35

- 986 514,67

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 97 233,46

- 1 115,90

- 96 117,56

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2015, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 2 886,36

- 296,15

- 2 590,21

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015, ohne Tiere 6 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 153 352,67

0,00

- 153 352,67

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2015, ohne Tiere 6 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 22 532,73

- 0,01

- 22 532,72

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2015, ohne Tiere 6 %

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 400,46

0,00

- 400,46

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 580 384,82

- 161 851,02

-1 418 533,80

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016, mit Tieren

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 57 298,98

- 13 261,54

- 44 037,44

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016, ohne Tiere

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 304 240,59

- 0,18

- 304 240,41

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016, ohne Tiere

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 1 267,01

0,00

- 1 267,01

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

-22 806 893,80

- 300 686,42

-22 506 207,38

SE

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Immer noch keine angemessenen Kontrollen der Einhaltung langfristiger Verpflichtungen bei allen Teilmaßnahmen der Maßnahme 10, mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Feuchtgebieten (FABOD) und gefährdeten Rassen (RBETE) – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 31 714,13

0,00

- 31 714,13

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Immer noch keine angemessenen Kontrollen der Einhaltung langfristiger Verpflichtungen bei allen Teilmaßnahmen der Maßnahme 10, mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Feuchtgebieten (FABOD) und gefährdeten Rassen (RBETE) – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 21 318,45

0,00

- 21 318,45

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Immer noch keine angemessenen Kontrollen der Einhaltung langfristiger Verpflichtungen bei allen Teilmaßnahmen der Maßnahme 10, mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Feuchtgebieten (FABOD) und gefährdeten Rassen (RBETE) – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 30 889,17

0,00

- 30 889,17

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Immer noch keine angemessenen Kontrollen der Einhaltung langfristiger Verpflichtungen bei allen Teilmaßnahmen der Maßnahme 10, mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Feuchtgebieten (FABOD) und gefährdeten Rassen (RBETE) – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 36 269,25

0,00

- 36 269,25

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 547 798,93

0,00

- 547 798,93

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 368 234,12

0,00

- 368 234,12

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 533 549,38

0,00

- 533 549,38

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 10

PUNK-TUELL

 

EUR

- 626 479,57

0,00

- 626 479,57

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 11

PUNK-TUELL

 

EUR

- 115 579,22

0,00

- 115 579,22

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 11

PUNK-TUELL

 

EUR

- 77 693,13

0,00

- 77 693,13

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 11

PUNK-TUELL

 

EUR

- 112 572,73

0,00

- 112 572,73

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 11

PUNK-TUELL

 

EUR

- 132 179,92

0,00

- 132 179,92

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 13

PUNK-TUELL

 

EUR

- 514 310,19

0,00

- 514 310,19

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 13

PUNK-TUELL

 

EUR

- 116 008,24

0,00

- 116 008,24

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 13

PUNK-TUELL

 

EUR

- 331 326,49

0,00

- 331 326,49

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Umsetzung eines angemessenen Sanktionssystems – Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 13

PUNK-TUELL

 

EUR

- 299 524,08

0,00

- 299 524,08

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlen des vorgeschriebenen Verpflichtungsplans für die Teilmaßnahme Weideland (BETE) – Antragsjahr 2015 – Maßnahme 10 – Teilmaßnahme BETE.

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 272 245,00

0,00

-1 272 245,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Zeitlicher Abstand zwischen Zählung der Tiere und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 14

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 1 620,30

0,00

- 1 620,30

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Zeitlicher Abstand zwischen Zählung der Tiere und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 14

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 3 148,63

0,00

- 3 148,63

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Zeitlicher Abstand zwischen Zählung der Tiere und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 – Maßnahme 14

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 2 997,07

0,00

- 2 997,07

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

-5 175 458,00

0,00

-5 175 458,00

SK

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M04

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 668 120,35

- 554 421,53

- 113 698,82

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M04

PAUSCHAL

4,72%

EUR

-1 844 723,48

- 606 628,56

-1 238 094,92

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M04

PAUSCHAL

4,72%

EUR

-3 005 072,38

0,00

-3 005 072,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M06

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 81 950,91

- 26 698,41

- 55 252,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M06

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 868 287,06

0,00

- 868 287,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M08

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 206 730,08

- 206 730,08

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M08

PAUSCHAL

4,72%

EUR

-1 256 240,23

-1 256 240,23

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2018

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M08

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 583 234,61

0,00

- 583 234,61

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2017

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M19

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 25 779,79

- 8 398,67

- 17 381,12

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2018

Berechnete Finanzkorrektur wegen Mängeln bei der Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge – M19

PAUSCHAL

4,72%

EUR

- 9 898,71

0,00

- 9 898,71

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Maßnahme 10 „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 317 444,02

0,00

- 317 444,02

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Maßnahme 10 „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 396 604,86

0,00

- 396 604,86

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Maßnahme 10 „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 418 697,42

0,00

- 418 697,42

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Maßnahme 11 „Ökologischer/biologischer Landbau“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 270 123,96

0,00

- 270 123,96

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Maßnahme 11 „Ökologischer/biologischer Landbau“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 291 093,34

0,00

- 291 093,34

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Maßnahme 11 „Ökologischer/biologischer Landbau“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 301 664,42

0,00

- 301 664,42

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahme 12 „Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 644,37

0,00

- 644,37

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahme 12 „Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 779,43

0,00

- 779,43

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahme 12 „Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

- 530,27

0,00

- 530,27

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Maßnahme 13 „Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 655 404,94

0,00

-1 655 404,94

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Maßnahme 13 „Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 682 955,26

0,00

-1 682 955,26

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Maßnahme 13 „Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“ – Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung und der Einleitung von Wiedereinziehungen – Antragsjahre 2015–2017

PUNK-TUELL

 

EUR

-1 681 029,33

0,00

-1 681 029,33

 

Cross-Compliance

2017

Cross-Compliance – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 150 350,62

- 9 540,10

- 140 810,52

 

Cross-Compliance

2018

Cross-Compliance – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 4 213,83

- 60,22

- 4 153,61

 

Cross-Compliance

2018

Cross-Compliance – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

2,00%

EUR

- 160 926,82

- 4 144,06

- 156 782,76

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

-15 882 500,49

-2 672 861,86

-13 209 638,63


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-67 224 877,71

-11 243 483,05

-55 981 394,66


20.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/60


BESCHLUSS (EU) 2020/1735 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. November 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2020/55)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1) wurde für geldpolitische Zwecke ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) eingerichtet.

(2)

Wie im Fall von Schuldtiteln, die im Rahmen des durch die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (2) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors erworben wurden, sollte für Schuldtitel, die von Zentral, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begeben werden, sowie für Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben werden, welche im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) eingerichteten PEPP angekauft werden, gelten, dass sie Einkommen zum Referenzzinssatz im Sinne des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (3) erzeugen.

(3)

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit bei der Verteilung der monetären Einkünfte wurde ein neuer gesondert erfassbarer Vermögenswert eingeführt.

(4)

Am 24. Juni 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, dass im Rahmen der Reaktion der EZB auf die durch den Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) verursachte Krise liquiditätszuführende Euro-Fazilitäten der Zentralbanken des Eurosystems bei den nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken einzurichten sind. Die Einkünfte aus liquiditätszuführenden Geschäften in Euro der nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken sollten unter den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als monetäre Einkünfte aufgeteilt werden und die betreffenden Salden sollten in die Begriffsbestimmung der gesondert erfassbaren Vermögenswerte des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) aufgenommen werden.

(5)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

von Zentral, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begebene Schuldtitel, sowie Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben und zu geldpolitischen Zwecken gemäß dem Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (*1) bzw. dem Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (*2) gehalten werden.

(*1)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12)."

(*2)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).“"

2.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 31. Dezember 2020.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. November 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12).

(3)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).


ANHANG

Anhang II des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt A wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„9a.

Salden im Zusammenhang mit aufgelaufenen Kuponzinsen aus wertgeminderten Wertpapieren, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (mit Ausnahme der aufgelaufenen Kuponzinsen aus den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten wertgeminderten Wertpapieren) (Teil der Aktivposition 11.5 der HB).“

2.

Im Abschnitt A wird folgender Absatz 11 angefügt:

„11.

Forderungen gegenüber einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank, die sich auf liquiditätszuführende Geschäfte beziehen (Teil der Aktivposition 4.1 der HN oder Teil der außerbilanziellen Verbindlichkeiten).“

20.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/63


BESCHLUSS (EU) 2020/1736 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. November 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/56)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1) wurde für geldpolitische Zwecke das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm („PEPP“) eingerichtet. Für die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem PEPP ist im Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (2) eine Regelung vorzusehen.

(2)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) erhält folgende Fassung:

„d)

‚Einkünfte der EZB aus Wertpapieren‘: Nettoeinkünfte aus dem Erwerb von Wertpapieren seitens der EZB: i) im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 (*1); ii) im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) (*2); iii) im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45; iv) im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmarkten (PSPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (*3) und v) im Rahmen des zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (*4).

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 31. Dezember 2020.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. November 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).