ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1693 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. November 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die am 17. Juni 2018 in Kraft trat, wird ein neuer Rechtsrahmen für die ökologische/biologische Produktion geschaffen. Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, ist in der Verordnung vorgesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 gilt. |
(2) |
Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den COVID-19-Ausbruch zu einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ und stufte ihn am 11. März 2020 als Pandemie ein. Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie verlangen dem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor erhebliche Anstrengungen ab, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/848 vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte. |
(3) |
Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten dar und sind eine schwere Belastung für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe (im Folgenden „Betriebe“). Die Betriebe richten folglich ihr Hauptaugenmerk darauf, die ökologische/biologische Produktion und den Vertrieb aufrechtzuerhalten und können sich nicht gleichzeitig auf die Anwendung des neuen Rechtsrahmens im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/848 vorbereiten. Daher werden die Mitgliedstaaten und die Betriebe höchstwahrscheinlich nicht gewährleisten können, dass die genannte Verordnung ab dem 1. Januar 2021, wie ursprünglich geplant, ordnungsgemäß umgesetzt und angewendet wird. |
(4) |
Um das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten, die von diesem Zeitpunkt abgeleitet sind, zu verschieben. |
(5) |
Angesichts des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der epidemiologischen Entwicklung sowie der zusätzlichen Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten und den Betrieben benötigt werden, ist es angezeigt, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 um ein Jahr aufzuschieben. |
(6) |
Mehrere Daten, die abweichende Regelungen, Berichte oder der Kommission zur Beendigung oder Verlängerung abweichender Regelungen übertragene Befugnisse betreffen, sind unmittelbar vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeleitet. Daher ist es auch angebracht, diese Daten um ein Jahr aufzuschieben. Bei der Festlegung der jeweiligen Daten wurde berücksichtigt, wie viel Zeit die Betriebe benötigen, um sich auf das Ende der Geltung abweichender Regelungen einzustellen, oder wie viel Zeit die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen, um hinreichende Informationen über die Verfügbarkeit bestimmter Produktionsmittel, für die abweichende Regelungen gewährt wurden, zusammenzutragen, oder wie viel Zeit die Kommission benötigt, um dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen und einen Rechtsetzungsvorschlag oder delegierte Rechtsakte auszuarbeiten. |
(7) |
Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen auch für Drittländer und in Drittländern niedergelassene Betriebe eine beispiellose Herausforderung dar. Was Drittländer, die nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) als gleichwertig anerkannt sind, angeht, ist es daher angezeigt, das Ende der Gültigkeit der Anerkennung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2026 zu verschieben, damit diese Drittländer genügend Zeit haben, ihren Status — entweder durch den Abschluss eines Handelsabkommens mit der Union oder durch die vollständige Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch ihre Betriebe — zu ändern, und unnötigen Handelsstörungen für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgebeugt wird. |
(8) |
Ebenso sollte das Ende der Gültigkeit der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 um ein Jahr auf den 31. Dezember 2024 verschoben werden, damit diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die von ihnen zertifizierten Betriebe in Drittländern ausreichend Zeit haben, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und sich auf den durch die Verordnung (EU) 2018/848 eingeführten neuen Rechtsrahmen vorzubereiten. |
(9) |
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden, vorzubeugen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Wegen der COVID-19-Pandemie, die zu außergewöhnlichen Umständen in der ökologischen/biologischen Produktion geführt hat, die sofortiges Handeln erfordern, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
(11) |
Da die derzeitigen Umstände unbedingt sofortiges Handeln erfordern, um für den ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 29 Absatz 4 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt; |
2. |
in Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt; |
3. |
in Artikel 49 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt; |
4. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
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5. |
in Artikel 57 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt; |
6. |
in Artikel 60 wird das Datum „1. Januar 2021“ durch das Datum „1. Januar 2022“ ersetzt; |
7. |
Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.“ |
8. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Parlamentes vom 8. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2020.
(2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/4 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. November 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich besonderer Maßnahmen für Fahrzeuge der Klasse L aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Pandemie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die COVID-19-Krise hat zu Störungen der Lieferkette für kritische Teile und Bauteile für Fahrzeuge der Klasse L und zu einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach diesen Fahrzeugen geführt. Dadurch können Hersteller ihre Lagerbestände an Euro-4-Fahrzeugen, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor der Anwendung der Euro-5-Umweltstufe am 1. Januar 2021 zugelassen werden müssen, nur erheblich verzögert abbauen. |
(2) |
Aufgrund der Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 dürfen Hersteller einen begrenzten Teil eines Lagerbestands an Fahrzeugen der Klasse L, die nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden können, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen sie nicht genehmigt wurden, weiterhin auf dem Markt bereitstellen, zulassen oder in Betrieb nehmen. |
(3) |
Angesichts der durch die COVID-19-Krise verursachten Störungen ist es offensichtlich, dass die Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 keinen geeigneten Mechanismus darstellen, um die Menge der Euro-4-Fahrzeuge der Klasse L zu verringern, die die Hersteller nach Inkrafttreten der Euro-5-Umweltstufe in ihrem Lagerbestand haben werden. |
(4) |
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Krise und zur Verhinderung möglicher Marktstörungen ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu ändern, um besondere Maßnahmen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Krise einzufügen. |
(5) |
Um sicherzustellen, dass diese besonderen Maßnahmen für auslaufende Serien nur auf Fahrzeuge angewendet werden, die sich zum Zeitpunkt der nationalen Abriegelungen bereits im Lagerbestand befanden, sollte die Zahl der Fahrzeuge, für die diese besonderen Maßnahmen für auslaufende Serien gelten, die Zahl der Euro-4-Fahrzeuge der Klasse L, die sich am 15. März 2020 im Lagerbestand befanden, nicht übersteigen. |
(6) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 als Antwort auf die COVID-19-Krise für das Jahr 2021 zu ändern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(7) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Krise ergibt, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 44a
Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von Artikel 44 und vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels dürfen Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EU-Typgenehmigung am 1. Januar 2021 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a ungültig wird, bis zum 31. Dezember 2021 als Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
(2) Die Zahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf die Zahl der Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung, die am 1. Januar 2021 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a ungültig wird, und die sich am 15. März 2020 im Lagerbestand befanden, nicht überschreiten.
(3) Ein Hersteller, der die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen möchte, reicht bei der nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, einen Antrag ein, in dem die Zahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie angegeben ist, für die die Ausnahme nach Absatz 1 beantragt wird.
Die betreffende nationale Behörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob und in welcher Zahl diese Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden.
(4) In der Übereinstimmungsbescheinigung für die nach Absatz 1 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird ein besonderer Eintrag vorgenommen, mit dem diese Fahrzeuge als ‚2021 — Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie‘ näher bestimmt werden.
(5) Bis 1. Juli 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, für wie viele Fahrzeuge der Status ‚aus einer auslaufenden Serie‘ nach diesem Artikel gewährt wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. November 2020.
(3) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1695 DES RATES
vom 12. November 2020
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen. |
(2) |
Am 18. Juni 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/847 (2) erlassen. |
(3) |
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-490/18 (3) sollte Neda Industrial Group von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 festgelegten Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden. |
(4) |
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/847 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 196 vom 19.6.2020, S. 1).
(3) Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020, Neda Industrial Group gegen Rat der Europäischen Union, T-490/18, ECLI:EU:T:2020:318.
ANHANG
In Anhang IX Teil I Abschnitt B (Einrichtungen) der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird folgender Eintrag gestrichen:
„47. |
Neda Industrial Group“. |
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1696 DES RATES
vom 12. November 2020
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 angenommen. |
(2) |
Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1893 (2) angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, bis zum 14. November 2020 verlängert wurden. Am selben Tag hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1891 (3) angenommen, mit der die Angaben zu acht in der Liste aufgeführten Personen geändert wurden. |
(3) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hat am 21. Dezember 2019 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, der zufolge die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas und der nicht anerkannten Verfassungsgebenden Versammlung, weiteren vier Mitgliedern der Nationalversammlung die in der Verfassung verankerte parlamentarische Immunität zu entziehen, ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verfassungsbestimmungen, die Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung ist. Laut dieser Erklärung wird die Union die Lage weiterhin beobachten und ist bereit, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zur Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten einzusetzen, einschließlich gezielter Maßnahmen, die der venezolanischen Bevölkerung nicht abträglich sind. |
(4) |
Der Hohe Vertreter hat am 9. Januar 2020 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, der zufolge die jüngsten Handlungen gegen das einzige demokratisch gewählte Organ in Venezuela, die Nationalversammlung, und zahlreiche ihrer Mitglieder, darunter der Präsident der Nationalversammlung, zu einer weiteren Eskalation in der Venezuela-Krise geführt haben und die Versuche, ein rechtmäßiges Verfahren zur Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung am 5. Januar 2020 gewaltsam zu verhindern, und die Anwendung von Gewalt gegen den Präsidenten der Nationalversammlung und mehrere Abgeordnete, um sie am Betreten des Gebäudes zu hindern, völlig inakzeptabel waren. In dieser Erklärung heißt es weiter, dass die Abstimmung, die zur sogenannten „Wahl“ von Luis Parra geführt hat, nicht legitim ist, da weder die rechtlichen Verfahren noch die demokratischen Verfassungsgrundsätze beachtet wurden, und dass die Mitglieder der Nationalversammlung in der Lage sein müssen, ihr parlamentarisches Mandat, das sie vom venezolanischen Volk erhalten haben, ohne Einschüchterung oder Repressalien auszuüben. Angesichts dieser schwerwiegenden Handlungen und Entscheidungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte untergraben, wurde in dieser Erklärung außerdem hervorgehoben, dass die Union entschlossen ist, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen jene Personen zu beginnen, die an der Verletzung dieser Grundsätze und Rechte beteiligt sind. |
(5) |
Der Hohe Vertreter hat am 4. Juni 2020 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Venezuela abgegeben, unter anderem zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas vom 26. Mai 2020, mit der Luis Parra als Präsident der Nationalversammlung bestätigt wurde. Dieser Erklärung zufolge ist die Union der Auffassung, dass die Abstimmung, die zur sogenannten „Wahl“ von Luis Parra geführt hat, nicht legitim war, da weder die rechtlichen Verfahren noch die demokratischen Verfassungsgrundsätze beachtet wurden. Ferner heißt es darin, dass die jüngsten Entwicklungen die seit Langem andauernde institutionelle und politische Krise in Venezuela weiter verschärft und den demokratischen und verfassungsmäßigen Freiraum in dem Land eingeschränkt haben. In dieser Erklärung wird der Standpunkt der Union bekräftigt, dass die Krise in Venezuela nur durch einen echten, alle Seiten einbeziehenden politischen Prozess nachhaltig gelöst werden kann, und es wird hervorgehoben, dass die Union jede Art von Gewalt, einschließlich jeglicher Invasion militärischer oder sonstiger bewaffneter Kräfte in das Land, ablehnt. In diesem Zusammenhang hat die Union festgestellt, dass die jüngste Vereinbarung zwischen den nationalen Akteuren über die humanitäre Hilfe ein positiver Schritt ist, und betont, dass alle Seiten gemeinsam konstruktiv darauf hinarbeiten müssen, das unsägliche Leid des venezolanischen Volkes, das durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wird, zu lindern. |
(6) |
Der Hohe Vertreter hat am 16. Juni 2020 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der betont wurde, dass freie und faire Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, bei denen die internationalen Standards eingehalten werden, der Schlüssel zur Überwindung der Krise in Venezuela sind und dass ein unabhängiger und ausgewogener Wahlrat (CNE) sowie gleiche Bedingungen, die die Teilnahme politischer Parteien und Kandidaten ermöglichen, ein Eckpfeiler eines glaubwürdigen Wahlprozesses sind. Außerdem fordert die EU die Regierung und die Opposition auf, konstruktive und alle Seiten einbeziehende Verhandlungen über die Konstituierung des CNE und die Aufhebung der Verbote für Oppositionsparteien aufzunehmen. |
(7) |
In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 29. Juni 2020 die Verordnung (EU) 2020/897 (4) angenommen, mit der elf Personen restriktiven Maßnahmen unterworfen wurden. |
(8) |
In diesem Zusammenhang hat der Rat im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 die Liste in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen in der darin aufgeführten Liste aufrechterhalten werden sollten. |
(9) |
Der Rat kam ebenfalls zu dem Schluss, dass die Begründung für vierzehn Personen aktualisiert und der Familienname aller aufgeführten Personen in Großbuchstaben geschrieben werden sollte. |
(10) |
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.
(2) Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 42).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1891 des Rates vom 11. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 13).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 205 I vom 29.6.2020, S. 1).
ANHANG
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3
|
Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Néstor Luis REVEROL TORRES |
Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich |
Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde, wurde im August 2020 zum ranghöchsten General (General en chef) der bolivarischen Nationalgarde ernannt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. |
22.1.2018 |
2. |
Gustavo Enrique GONZÁLEZ LÓPEZ |
Geburtsdatum: 2. November 1960 Geschlecht: männlich |
Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschließlich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela. |
22.1.2018 |
3. |
Tibisay LUCENA RAMÍREZ |
Geburtsdatum: 26. April 1959 Geschlecht: weiblich |
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral oder CNE) von April 2006 bis Juni 2020. Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. |
22.1.2018 |
4. |
Antonio José BENAVIDES TORRES |
Geburtsdatum: 13. Juni 1961 Geschlecht: männlich |
Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten. |
22.1.2018 |
5. |
Maikel José MORENO PÉREZ |
Geburtsdatum: 12. Dezember 1965 Geschlecht: männlich |
Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen, darunter die Ernennung des Nationalen Wahlrats (CNE) im Juni 2020 sowie die Aussetzung und Ersetzung der Führungsgremien von drei Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. |
22.1.2018 |
6. |
Tarek William SAAB HALABI |
Geburtsdatum: 10. September 1963 Geburtsort: El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela Geschlecht: männlich |
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und in seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. |
22.1.2018 |
7. |
Diosdado CABELLO RONDÓN |
Geburtsdatum: 15. April 1963 Geschlecht: männlich |
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. |
22.1.2018 |
8. |
Tareck Zaidan EL-AISSAMI MADDAH |
Geburtsdatum: 12. November 1974 Geschlecht: männlich |
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister der Volksmacht für Erdöl sowie für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt El-Aissami die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschließlich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des ‚Anti-Putsch-Kommandos‘ von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt. |
25.6.2018 |
9. |
Sergio José RIVERO MARCANO |
Geburtsdatum: 8. November 1964 Geschlecht: männlich |
Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB), Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschließlich des übermäßigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde — u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben — haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. |
25.6.2018 |
10. |
Jesús Rafael SUÁREZ CHOURIO |
Geburtsdatum: 19. Juli 1962 Geschlecht: männlich |
Oberster Befehlshaber der bolivarischen nationalen Armee. Ehemaliger Generalstabschef des Oberbefehlshabers, ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. |
25.6.2018 |
11. |
Iván HERNÁNDEZ DALA |
Geburtsdatum: 18. Mai 1966 Geschlecht: männlich |
Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. |
25.6.2018 |
12. |
Delcy Eloina RODRÍGUEZ GÓMEZ |
Geburtsdatum: 18. Mai 1969 Geschlecht: weiblich |
Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmaßung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess. |
25.6.2018 |
13. |
Elías José JAUA MILANO |
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. |
25.6.2018 |
14. |
Sandra OBLITAS RUZZA |
Geburtsdatum: 7. Juni 1969 Geschlecht: weiblich |
Rektorin der Universidad Bolivariana de Venezuela. Ehemalige Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und ehemalige Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. |
25.6.2018 |
15. |
Freddy Alirio BERNAL ROSALES |
Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich |
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. |
25.6.2018 |
16. |
Katherine Nayarith HARRINGTON PADRÓN |
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971 Geschlecht: weiblich |
Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoß gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt. |
25.6.2018 |
17. |
Socorro Elizabeth HERNÁNDEZ HERNÁNDEZ |
Geburtsdatum: 11. März 1952 Geschlecht: weiblich |
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) bis 12. Juni 2020 und Mitglied der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017. |
25.6.2018 |
18. |
Xavier Antonio MORENO REYES |
Geschlecht: männlich |
Generalsekretär des nationalen Wahlrats (CNE) von 2009 bis Juni 2020. Er ist in dieser Funktion verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. |
25.6.2018 |
19. |
Néstor Neptali BLANCO HURTADO |
Geburtsdatum: 26. September 1982 Ausweisnummer: V‐15222057 Geschlecht: männlich |
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. |
27.9.2019 |
20. |
Rafael Ramón BLANCO MARRERO |
Geburtsdatum: 28. Februar 1968 Ausweisnummer: V‐6250588 Geschlecht: männlich |
Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
21. |
Carlos Alberto CALDERÓN CHIRINOS |
Ausweisnummer: V‐10352300 Geschlecht: männlich |
Führungskraft (bezeichnet als ‚Kommissar‘, ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. |
27.9.2019 |
22. |
Alexis Enrique ESCALONA MARRERO |
Geburtsdatum: 12. Oktober 1962 Geschlecht: männlich |
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT) von Januar 2018 bis Mai 2019. Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. |
27.9.2019 |
23. |
Rafael Antonio FRANCO QUINTERO |
Geburtsdatum: 14. Oktober 1973 Ausweisnummer: V‐11311672 Geschlecht: männlich |
Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Leiter der Abteilung Sicherheit am internationalen Flughafen Maiquetía. Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
24. |
Alexander Enrique GRANKO ARTEAGA |
Geburtsdatum: 25. März 1981 Ausweisnummer: V‐14970215 Geschlecht: männlich |
Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Am 1. Juli 2020 in den Rang eines Oberstleutnants der bolivarischen Nationalgarde befördert. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
25. |
Hannover Esteban GUERRERO MIJARES |
Geburtsdatum: 14. Januar 1971 Geschlecht: männlich |
Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
26 |
José Adelino ORNELAS FERREIRA Aliasname: José Adelino ORNELLA FERREIRA / José Adelino ORNELLAS FERREIRA |
Geburtsdatum: 14. Dezember 1964 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V‐7087964 Geschlecht: männlich |
Seit 26. Juli 2019 Generalsekretär des Nationalen Verteidigungsrats und seit September 2020 Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Befehlshaber der strategischen Region für integrale Verteidigung ‚Hauptstadt‘ (REDI Capital), ehemaliger Stabschef und ehemaliger stellvertretender Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (CEOFANB). In diesen Funktionen hat er Handlungen und Maßnahmen der Regierung Venezuelas, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, unter anderem indem die Bereitstellung humanitärer Hilfe verhindert und übermäßige Gewalt durch Angehörige der Bolivarischen Streitkräfte (FANB) und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der strategischen Region für integrale Verteidigung (REDI), der Operationszone für integrale Verteidigung (ZODI) und der bolivarischen Nationalgarde, angewandt wurde. |
29.6.2020 |
27. |
Gladys del Valle REQUENA |
Geburtsdatum: 9. November 1952 Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela Ausweisnummer: V‐4114842 Geschlecht: weiblich |
Mitglied und seit dem 26. Oktober 2018 zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. |
29.6.2020 |
28. |
Tania Valentina DÍAZ GONZÁLEZ |
Geburtsdatum: 18. Juni 1963 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V‐6432672 Geschlecht: weiblich |
Mitglied und seit dem 4. Januar 2018 erste Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. |
29.6.2020 |
29. |
Elvis Eduardo HIDROBO AMOROSO |
Geburtsdatum: 4. August 1963 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V‐7659695 Geschlecht: männlich |
Seit dem 23. Oktober 2018 Präsident des Rechnungshofs und ehemaliger erster und zweiter Vizepräsident der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die nicht anerkannte ANC geleitet, das ‚Gesetz gegen Hass‘unterzeichnet, die Abberufung eines rechtmäßig gewählten Gouverneurs der Opposition gerechtfertigt und Juan Guaidó von der Kandidatur für ein öffentliches Amt ausgeschlossen hat. |
29.6.2020 |
30. |
Juan José MENDOZA JOVER |
Geburtsdatum: 11. März 1969 Geburtsort: Trujillo, Venezuela Anschrift: Arnoldo Gabaldón, Candelaria, Edo. Trujillo Ausweisnummer: V‐9499372 Geschlecht: männlich |
Zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit dem 24. Februar 2017 Präsident der Verfassungskammer des TSJ. Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmäßigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben. |
29.6.2020 |
31. |
Jorge Elieser MÁRQUEZ MONSALVE |
Geburtsdatum: 20. Februar 1971 Geburtsort: Caracas, Venezuela Ausweisnummer: V‐8714253 Geschlecht: männlich |
Seit dem 7. August 2017 Generaldirektor der Nationalen Kommission für Telekommunikation (CONATEL). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die Rechte des venezolanischen Volkes auf freie Presse, freie Meinungsäußerung und Information stark eingeschränkt hat. Er hat die besonderen Befugnisse der CONATEL genutzt, um Regimekritiker und Dissidenten zum Schweigen zu bringen, indem er Websites blockierte, filterte und sperrte sowie bestehende Lizenzen für Radio- und Fernsehsender widerrief bzw. neue Lizenzen nicht erteilte. |
29.6.2020 |
32. |
Farik Karin MORA SALCEDO |
Ausweisnummer: V‐8608523 Geschlecht: männlich |
Staatsanwalt beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. |
29.6.2020 |
33. |
Dinorah Yoselin BUSTAMANTE PUERTA |
Geburtsdatum: 14. Januar 1975 Ausweisnummer: V‐10002096 Geschlecht: weiblich |
Staatsanwältin beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit ihren Handlungen hat sie die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. |
29.6.2020 |
34. |
Luis Eduardo PARRA RIVERO |
Geburtsdatum: 7. Juli 1978 Ausweisnummer: V‐14211633 Geschlecht: männlich |
Mitglied und rechtswidrig gewählter Präsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum Präsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Parra, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde Parra von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) in seinem Amt begrüßt. |
29.6.2020 |
35. |
Franklyn Leonardo DUARTE |
Geburtsdatum: 15. Mai 1977 Ausweisnummer: V‐3304045 Geschlecht: männlich |
Mitglied und rechtswidrig gewählter erster Vizepräsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Duarte, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüßt. |
29.6.2020 |
36. |
José Gregorio NORIEGA FIGUEROA |
Geburtsdatum: 21. Februar 1969 Ausweisnummer: V‐8348784 Geschlecht: männlich |
Mitglied und rechtswidrig gewählter zweiter Vizepräsident der Nationalversammlung. Rechtswidrig ernannter Direktor des Ad-hoc-Vorstands der politischen Partei Voluntad Popular. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum zweiten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Noriega, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüßt. Im Juli 2020 übernahm Noriega mit Unterstützung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) rechtswidrig die Führung der politischen Partei Voluntad Popular, wodurch die Demokratie in Venezuela weiter untergraben wurde. |
29.6.2020 |
BESCHLÜSSE
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/18 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1697 DES RATES
vom 12. Oktober 2020
über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0010 zur Annahme des Anhangs 3 des Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch den Beschluss 2011/719/EU des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. |
(2) |
Eines der Hauptziele des Abkommens besteht darin, das langjährige Kooperationsverhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zu verbessern, um ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt weltweit und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastungen für die Luftfahrtindustrie und Luftverkehrswirtschaft infolge der mehrfachen Regulierungsaufsicht zu gewährleisten. |
(3) |
Änderung 1 (3) zu dem Abkommen weitet den Umfang von Artikel 2 Absatz B des Abkommens unter anderem auf die Lizenzierung und Ausbildung von Luftfahrtpersonal aus und wird seit dem 13. Dezember 2017 gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2018/61 des Rates (4) vorläufig angewandt. |
(4) |
Artikel 5 des Abkommens in seiner geänderten Fassung sieht die Ausarbeitung neuer Anhänge über Angelegenheiten innerhalb seines Anwendungsbereichs vor. |
(5) |
Beide Technischen Organe im Sinne des Artikels 1 Absatz F des Abkommens, nämlich die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) für die Europäische Union (EU) und die Federal Aviation Administration (FAA) für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), haben dem Bilateralen Aufsichtsgremium vorgeschlagen, die Erstellung eines neuen Anhangs 3 des Abkommens zu beschließen, in dem die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Unterlagen sowie die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Erteilung von Privatpilotenlizenzen und der Überwachung der Einhaltung geregelt werden. |
(6) |
Im Rahmen der vereinfachten Umwandlung von Privatpilotenlizenzen und bestimmten Pilotenberechtigungen wird gewährleistet, dass in der Union ansässige Piloten Luftfahrzeuge auf der Grundlage von Lizenzen/Berechtigungen fliegen, die nach Maßgabe der EU-Vorschriften sowie unter Aufsicht der Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden, und dass sie ihre Qualifikationen in Ausbildungsorganisationen der EU auf dem aktuellen Stand halten und weiterentwickeln. Außerdem bringt sie für viele in der Union und in den USA ansässige Piloten erhebliche praktische Vorteile ohne Abstriche bei der Sicherheit mit sich. |
(7) |
Nach Artikel 19 Absatz C des Abkommens treten einzelne Anhänge nach einer Entscheidung des gemäß Artikel 3 eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremiums in Kraft. |
(8) |
Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme des Anhangs 3 zur Erteilung von Pilotenlizenzen zum Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C des Abkommens festzulegen. |
(9) |
Daher sollte der von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und der Gemeinsamen Erklärung beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß den Artikeln 3 und 19 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt zu der Annahme des Beschlusses des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme von Anhang 3 zu dem Abkommen beruht auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und auf der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung. (5)
Artikel 2
Nach seiner Verabschiedung wird der Beschluss des Bilateralen Aufsichtsgremiums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3.
(2) Beschluss 2011/719/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1).
(3) ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 3.
(4) Beschluss (EU) 2018/61 des Rates vom 21. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 1).
(5) Siehe Dokument ST 11004/19 unter http://register.consilium.europa.eu.
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/20 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1698 DES RATES
vom 12. Oktober 2020
über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu im Namen der Europäischen Union vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0011 zur Annahme des Anhangs 4 zum Abkommen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch den Beschluss 2011/719/EU des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. |
(2) |
Eines der Hauptziele des Abkommens besteht darin, das langjährige Kooperationsverhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zu verbessern, um ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt weltweit und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastungen für die Luftfahrtindustrie und Luftverkehrswirtschaft infolge der mehrfachen Regulierungsaufsicht zu gewährleisten. |
(3) |
Änderung 1 (3) zu dem Abkommen weitet den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz B des Abkommens unter anderem auf die Lizenzierung und Ausbildung von Luftfahrtpersonal aus und wird seit dem 13. Dezember 2017 gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2018/61 des Rates (4) vorläufig angewandt. |
(4) |
Artikel 5 des Abkommens in seiner geänderten Fassung sieht die Ausarbeitung neuer Anhänge über Angelegenheiten innerhalb seines Anwendungsbereichs vor. |
(5) |
Beide Technische Organe im Sinne des Artikels 1 Absatz F des Abkommens, d. h. für die Europäische Union (EU) die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Federal Aviation Administration (FAA), haben dem Bilateralen Aufsichtsgremium vorgeschlagen, einen Beschluss zur Erstellung eines neuen Anhangs 4 des Abkommens anzunehmen, in dem die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Unterlagen für Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices — im Folgenden „FSTD“) geregelt wird. |
(6) |
Die Erstellung des neuen Anhangs bringt Einsparungen für beide Technische Organe mit sich und senkt gleichzeitig die Kosten für die Branche (Betreiber von FSTD), und in der Folge werden auch die Luftfahrtunternehmen von einem verbesserten Zugang zu den FSTD für ihre Piloten profitieren. |
(7) |
Nach Artikel 19 Absatz C des Abkommens treten neue Anhänge nach Entscheidung des gemäß Artikel 3 eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremiums in Kraft. |
(8) |
Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt bezüglich des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme des Anhangs 4 zu Flugsimulationsübungsgeräten zum Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C des Abkommens festzulegen. |
(9) |
Daher sollte der von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und der Gemeinsamen Erklärung beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß den Artikeln 3 und 19 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt zu der Annahme des Beschlusses des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme von Anhang 4 des Abkommens beruht auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und auf der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung (5).
Artikel 2
Nach seiner Verabschiedung wird der Beschluss des Bilateralen Aufsichtsgremiums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3.
(2) Beschluss 2011/719/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1).
(3) ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 3.
(4) Beschluss (EU) 2018/61 des Rates vom 21. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 1).
(5) Siehe Dokument ST 11009/19 unter http://register.consilium.europa.eu.
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/1699 DES RATES
vom 12. November 2020
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Am 18. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/849 (2) erlassen. |
(3) |
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-490/18 (3) sollte Neda Industrial Group von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP festgelegten Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden. |
(4) |
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
(2) Beschluss (GASP) 2020/849 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 196 vom 19.6.2020, S. 8).
(3) Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020, Neda Industrial Group gegen Rat der Europäischen Union, T-490/18, ECLI:EU:T:2020:318.
ANHANG
In Anhang II Teil I Abschnitt B (Einrichtungen) des Beschlusses 2010/413/GASP wird folgender Eintrag gestrichen:
„47. |
Neda Industrial Group“. |
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/24 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/1700 DES RATES
vom 12. November 2020
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2074 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen. |
(2) |
Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1893 (2) angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2020 verlängert wurden. |
(3) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hat am 21. Dezember 2019 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, der zufolge die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas und der nicht anerkannten Verfassungsgebenden Versammlung, weiteren vier Mitgliedern der Nationalversammlung die in der Verfassung verankerte parlamentarische Immunität zu entziehen, ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verfassungsbestimmungen, die Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung ist. Laut dieser Erklärung wird die Union die Lage weiterhin beobachten und ist bereit, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zur Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten einzusetzen, einschließlich gezielter Maßnahmen, die der venezolanischen Bevölkerung nicht abträglich sind. |
(4) |
Der Hohe Vertreter hat am 9. Januar 2020 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, der zufolge die jüngsten Handlungen gegen das einzige demokratisch gewählte Organ in Venezuela, die Nationalversammlung, und zahlreiche ihrer Mitglieder, darunter der Präsident der Nationalversammlung, zu einer weiteren Eskalation in der Venezuela-Krise geführt haben und dass die Versuche, ein rechtmäßiges Verfahren zur Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung am 5. Januar 2020 gewaltsam zu verhindern, und die Anwendung von Gewalt gegen den Präsidenten der Nationalversammlung und mehrere Abgeordnete, um sie am Betreten des Gebäudes zu hindern, völlig inakzeptabel waren. In dieser Erklärung heißt es weiter, dass die Abstimmung, die zur sogenannten „Wahl“ von Luis Parra geführt hat, nicht legitim ist, da weder die rechtlichen Verfahren noch die demokratischen Verfassungsgrundsätze beachtet wurden, und dass die Mitglieder der Nationalversammlung in der Lage sein müssen, ihr parlamentarisches Mandat, das sie vom venezolanischen Volk erhalten haben, ohne Einschüchterung oder Repressalien auszuüben. Angesichts dieser schwerwiegenden Handlungen und Entscheidungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte untergraben, wurde in dieser Erklärung außerdem hervorgehoben, dass die Union entschlossen ist, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen jene Personen zu beginnen, die an der Verletzung dieser Grundsätze und Rechte beteiligt sind. |
(5) |
Der Hohe Vertreter hat am 4. Juni 2020 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Venezuela abgegeben, unter anderem zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas vom 26. Mai 2020, mit der Luis Parra als Präsident der Nationalversammlung bestätigt wurde. Dieser Erklärung zufolge ist die Union der Auffassung, dass die Abstimmung, die zur sogenannten „Wahl“ von Luis Parra geführt hat, nicht legitim war, da weder die rechtlichen Verfahren noch die demokratischen Verfassungsgrundsätze beachtet wurden. Ferner heißt es darin, dass die jüngsten Entwicklungen die seit Langem andauernde institutionelle und politische Krise in Venezuela weiter verschärft und den demokratischen und verfassungsmäßigen Freiraum in dem Land eingeschränkt haben. In dieser Erklärung wird der Standpunkt der Union bekräftigt, dass die Krise in Venezuela nur durch einen echten, alle Seiten einbeziehenden politischen Prozess nachhaltig gelöst werden kann, und es wird hervorgehoben, dass die Union jede Art von Gewalt, einschließlich jeglicher Invasion militärischer oder sonstiger bewaffneter Kräfte in das Land, ablehnt. In diesem Zusammenhang hat die Union festgestellt, dass die jüngste Vereinbarung zwischen den nationalen Akteuren über die humanitäre Hilfe ein positiver Schritt ist, und betont, dass alle Seiten gemeinsam konstruktiv darauf hinarbeiten müssen, das unsägliche Leid des venezolanischen Volkes, das durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wird, zu lindern. |
(6) |
Der Hohe Vertreter hat am 16. Juni 2020 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der betont wurde, dass freie und faire Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, bei denen die internationalen Standards eingehalten werden, der Schlüssel zur Überwindung der Krise in Venezuela sind und dass ein unabhängiger und ausgewogener Wahlrat (CNE) sowie gleiche Bedingungen, die die Teilnahme politischer Parteien und Kandidaten ermöglichen, ein Eckpfeiler eines glaubwürdigen Wahlprozesses sind. Außerdem fordert die EU die Regierung und die Opposition auf, konstruktive und alle Seiten einbeziehende Verhandlungen über die Konstituierung des CNE und die Aufhebung der Verbote für Oppositionsparteien aufzunehmen. |
(7) |
In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 29. Juni 2020 den Beschluss (GASP) 2020/898 (3) angenommen, mit dem elf Personen restriktiven Maßnahmen unterworfen wurden. |
(8) |
In diesem Zusammenhang hat der Rat gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 die geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2021 verlängert werden sollten. Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden. |
(9) |
Die einzelnen Benennungen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 wurden überprüft; die Begründung für vierzehn Personen sollte aktualisiert und die Familiennamen aller aufgeführten Personen sollten in Großbuchstaben geschrieben werden. |
(10) |
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2021.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).
(2) Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 42).
(3) Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 205 I vom 29.6.2020, S. 6).
ANHANG
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Liste der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
|
Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Néstor Luis REVEROL TORRES |
Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich |
Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde, wurde im August 2020 zum ranghöchsten General (General en chef) der bolivarischen Nationalgarde ernannt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. |
22.1.2018 |
2. |
Gustavo Enrique GONZÁLEZ LÓPEZ |
Geburtsdatum: 2. November 1960 Geschlecht: männlich |
Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschließlich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela. |
22.1.2018 |
3. |
Tibisay LUCENA RAMÍREZ |
Geburtsdatum: 26. April 1959 Geschlecht: weiblich |
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral oder CNE) von April 2006 bis Juni 2020. Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. |
22.1.2018 |
4. |
Antonio José BENAVIDES TORRES |
Geburtsdatum: 13. Juni 1961 Geschlecht: männlich |
Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten. |
22.1.2018 |
5. |
Maikel José MORENO PÉREZ |
Geburtsdatum: 12. Dezember 1965 Geschlecht: männlich |
Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen, darunter die Ernennung des Nationalen Wahlrats (CNE) im Juni 2020 sowie die Aussetzung und Ersetzung der Führungsgremien von drei Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. |
22.1.2018 |
6. |
Tarek William SAAB HALABI |
Geburtsdatum: 10. September 1963 Geburtsort: El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui,Venezuela Geschlecht: männlich |
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und in seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. |
22.1.2018 |
7. |
Diosdado CABELLO RONDÓN |
Geburtsdatum: 15. April 1963 Geschlecht: männlich |
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. |
22.1.2018 |
8. |
Tareck Zaidan EL-AISSAMI MADDAH |
Geburtsdatum: 12. November 1974 Geschlecht: männlich |
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister der Volksmacht für Erdöl sowie für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt El-Aissami die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschließlich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des ‚Anti-Putsch-Kommandos‘ von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt. |
25.6.2018 |
9. |
Sergio José RIVERO MARCANO |
Geburtsdatum: 8. November 1964 Geschlecht: männlich |
Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB), Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschließlich des übermäßigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde — u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben — haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. |
25.6.2018 |
10. |
Jesús Rafael SUÁREZ CHOURIO |
Geburtsdatum: 19. Juli 1962 Geschlecht: männlich |
Oberster Befehlshaber der bolivarischen nationalen Armee. Ehemaliger Generalstabschef des Oberbefehlshabers, ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. |
25.6.2018 |
11. |
Iván HERNÁNDEZ DALA |
Geburtsdatum: 18. Mai 1966 Geschlecht: männlich |
Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. |
25.6.2018 |
12. |
Delcy Eloina RODRÍGUEZ GÓMEZ |
Geburtsdatum: 18. Mai 1969 Geschlecht: weiblich |
Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmaßung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess. |
25.6.2018 |
13. |
Elías José JAUA MILANO |
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. |
25.6.2018 |
14. |
Sandra OBLITAS RUZZA |
Geburtsdatum: 7. Juni 1969 Geschlecht: weiblich |
Rektorin der Universidad Bolivariana de Venezuela. Ehemalige Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und ehemalige Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. |
25.6.2018 |
15. |
Freddy Alirio BERNAL ROSALES |
Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich |
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. |
25.6.2018 |
16. |
Katherine Nayarith HARRINGTON PADRÓN |
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971 Geschlecht: weiblich |
Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoß gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt. |
25.6.2018 |
17. |
Socorro Elizabeth HERNÁNDEZHERNÁNDEZ |
Geburtsdatum: 11. März 1952 Geschlecht: weiblich |
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) bis 12. Juni 2020 und Mitglied der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017. |
25.6.2018 |
18. |
Xavier Antonio MORENO REYES |
Geschlecht: männlich |
Generalsekretär des nationalen Wahlrats (CNE) von 2009 bis Juni 2020. Er ist in dieser Funktion verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. |
25.6.2018 |
19. |
Néstor Neptali BLANCO HURTADO |
Geburtsdatum: 26. September 1982 Ausweisnummer: V-15222057 Geschlecht: männlich |
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. |
27.9.2019 |
20. |
Rafael Ramón BLANCO MARRERO |
Geburtsdatum: 28. Februar 1968 Ausweisnummer: V-6250588 Geschlecht: männlich |
Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
21. |
Carlos Alberto CALDERÓN CHIRINOS |
Ausweisnummer: V-10352300 Geschlecht: männlich |
Führungskraft (bezeichnet als ‚Kommissar‘, ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. |
27.9.2019 |
22. |
Alexis Enrique ESCALONA MARRERO |
Geburtsdatum: 12. Oktober 1962 Geschlecht: männlich |
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT) von Januar 2018 bis Mai 2019. Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seinerFührung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. |
27.9.2019 |
23. |
Rafael Antonio FRANCO QUINTERO |
Geburtsdatum: 14. Oktober 1973 Ausweisnummer: V-11311672 Geschlecht: männlich |
Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Leiter der Abteilung Sicherheit am internationalen Flughafen Maiquetía. Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
24. |
Alexander Enrique GRANKO ARTEAGA |
Geburtsdatum: 25. März 1981 Ausweisnummer: V-14970215 Geschlecht: männlich |
Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Am 1. Juli 2020 in den Rang eines Oberstleutnants der bolivarischen Nationalgarde befördert. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
25. |
Hannover Esteban GUERRERO MIJARES |
Geburtsdatum: 14. Januar 1971 Geschlecht: männlich |
Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. |
27.9.2019 |
26 |
José Adelino ORNELAS FERREIRA Aliasname: José Adelino ORNELLA FERREIRA/José Adelino ORNELLAS FERREIRA |
Geburtsdatum: 14. Dezember 1964 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V-7087964 Geschlecht: männlich |
Seit 26. Juli 2019 Generalsekretär des Nationalen Verteidigungsrats und seit September 2020 Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Befehlshaber der strategischen Region für integrale Verteidigung ‚Hauptstadt‘ (REDI Capital), ehemaliger Stabschef und ehemaliger stellvertretender Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (CEOFANB). In diesen Funktionen hat er Handlungen und Maßnahmen der Regierung Venezuelas, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, unter anderem indem die Bereitstellung humanitärer Hilfe verhindert und übermäßige Gewalt durch Angehörige der Bolivarischen Streitkräfte (FANB) und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der strategischen Region für integrale Verteidigung (REDI), der Operationszone für integrale Verteidigung (ZODI) und der bolivarischen Nationalgarde, angewandt wurde. |
29.6.2020 |
27. |
Gladys del Valle REQUENA |
Geburtsdatum: 9. November 1952 Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela Ausweisnummer: V-4114842 Geschlecht: weiblich |
Mitglied und seit dem 26. Oktober 2018 zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. |
29.6.2020 |
28. |
Tania Valentina DÍAZ GONZÁLEZ |
Geburtsdatum: 18. Juni 1963 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V-6432672 Geschlecht: weiblich |
Mitglied und seit dem 4. Januar 2018 erste Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. |
29.6.2020 |
29. |
Elvis Eduardo HIDROBO AMOROSO |
Geburtsdatum: 4. August 1963 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V-7659695 Geschlecht: männlich |
Seit dem 23. Oktober 2018 Präsident des Rechnungshofs und ehemaliger erster und zweiter Vizepräsident der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die nicht anerkannte ANC geleitet, das ‚Gesetz gegen Hass‘ unterzeichnet, die Abberufung eines rechtmäßig gewählten Gouverneurs der Opposition gerechtfertigt und Juan Guaidó von der Kandidatur für ein öffentliches Amt ausgeschlossen hat. |
29.6.2020 |
30. |
Juan José MENDOZA JOVER |
Geburtsdatum: 11. März 1969 Geburtsort: Trujillo, Venezuela Anschrift: Arnoldo Gabaldón, Candelaria, Edo. Trujillo Ausweisnummer: V-9499372 Geschlecht: männlich |
Zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit dem 24. Februar 2017 Präsident der Verfassungskammer des TSJ. Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmäßigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben. |
29.6.2020 |
31. |
Jorge Elieser MÁRQUEZ MONSALVE |
Geburtsdatum: 20. Februar 1971 Geburtsort: Caracas, Venezuela Ausweisnummer: V-8714253 Geschlecht: männlich |
Seit dem 7. August 2017 Generaldirektor der Nationalen Kommission für Telekommunikation (CONATEL). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die Rechte des venezolanischen Volkes auf freie Presse, freie Meinungsäußerung und Information stark eingeschränkt hat. Er hat die besonderen Befugnisse der CONATEL genutzt, um Regimekritiker und Dissidenten zum Schweigen zu bringen, indem er Websites blockierte, filterte und sperrte sowie bestehende Lizenzen für Radio- und Fernsehsender widerrief bzw. neue Lizenzen nicht erteilte. |
29.6.2020 |
32. |
Farik Karin MORA SALCEDO |
Ausweisnummer: V-8608523 Geschlecht: männlich |
Staatsanwalt beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. |
29.6.2020 |
33. |
Dinorah Yoselin BUSTAMANTE PUERTA |
Geburtsdatum: 14. Januar 1975 Ausweisnummer: V-10002096 Geschlecht: weiblich |
Staatsanwältin beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit ihren Handlungen hat sie die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. |
29.6.2020 |
34. |
Luis Eduardo PARRA RIVERO |
Geburtsdatum: 7. Juli 1978 Ausweisnummer: V-14211633 Geschlecht: männlich |
Mitglied und rechtswidrig gewählter Präsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum Präsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Parra, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde Parra von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) in seinem Amt begrüßt. |
29.6.2020 |
35. |
Franklyn Leonardo DUARTE |
Geburtsdatum: 15. Mai 1977 Ausweisnummer: V-3304045 Geschlecht: männlich |
Mitglied und rechtswidrig gewählter erster Vizepräsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Duarte, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüßt. |
29.6.2020 |
36. |
José Gregorio NORIEGA FIGUEROA |
Geburtsdatum: 21. Februar 1969 Ausweisnummer: V-8348784 Geschlecht: männlich |
Mitglied und rechtswidrig gewählter zweiter Vizepräsident der Nationalversammlung. Rechtswidrig ernannter Direktor des Ad-hoc-Vorstands der politischen Partei Voluntad Popular. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum zweiten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Noriega, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüßt. Im Juli 2020 übernahm Noriega mit Unterstützung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) rechtswidrig die Führung der politischen Partei Voluntad Popular, wodurch die Demokratie in Venezuela weiter untergraben wurde. |
29.6.2020 |