ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 376

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
10. November 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

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Beschluss (EU) 2020/1658 des Rates vom 6. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

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Beschluss (EU) 2020/1659 des Rates vom 6. November 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970 und (EU) 2020/1253 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 376/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1658 DES RATES

vom 6. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

(2)

Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (2) geschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.

(4)

Die Regierung der Republik Usbekistan hat den Beitritt zum Übereinkommen förmlich beantragt. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt der Republik Usbekistan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.

(5)

Da die Republik Usbekistan ihren Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vorhat, ihre Erzeugung auszubauen, könnte ihr Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung des nationalen und internationalen Rechts über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist, den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zu dem Übereinkommen zu unterstützen, sofern

a)

die Beteiligungsanteile der Republik Usbekistan nach der Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet werden und

b)

die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden nicht später als eineinhalb Jahre nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder endet.

Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so kann die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Frist für die Hinterlegung der Urkunden unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

(2)  Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).


10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 376/3


BESCHLUSS (EU) 2020/1659 DES RATES

vom 6. November 2020

zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970 und (EU) 2020/1253 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/430 des Rates (1) wurde eine einmonatige Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) für Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt, die vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) gefasst werden. Diese Ausnahmeregelung war bis zum 23. April 2020 vorgesehen.

(2)

Der Beschluss (EU) 2020/430 bestimmt, dass der Rat den Beschluss verlängern kann, sofern die außergewöhnlichen Umstände es weiter rechtfertigen. Am 21. April 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/556 (3) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum von einem Monat ab dem 23. April 2020. Diese Verlängerung der Ausnahmeregelung war bis zum 23. Mai 2020 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/702 (4) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum bis zum 10. Juli 2020. Am 3. Juli 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/970 (5) die Ausnahmeregelung um einen weiteren Zeitraum bis zum 10. September 2020. Am 4. September 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/1253 (6) die Ausnahmeregelung um einen weiteren Zeitraum bis zum 10. November 2020.

(3)

Da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände andauern und die Mitgliedstaaten eine Reihe außerordentlicher Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen aufrechterhalten, ist es notwendig, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970 und (EU) 2020/1253, um einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 15. Januar 2021 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970 und (EU) 2020/1253, wird bis zum 15. Januar 2021 verlängert.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2020/430 des Rates vom 23. März 2020 über eine befristete Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 88 I vom 24.3.2020, S. 1).

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

(3)  Beschluss (EU) 2020/556 des Rates vom 21. April 2020 zur Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 128 I vom 23.4.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/702 des Rates vom 20. Mai 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit dem Beschluss (EU) 2020/556 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 38).

(5)  Beschluss (EU) 2020/970 des Rates vom 3. Juli 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556 und (EU) 2020/702 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 216 vom 7.7.2020, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1253 des Rates vom 4. September 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702 und (EU) 2020/970 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 294 vom 8.9.2020, S. 1).