ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 374

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
10. November 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/1660 der Kommission vom 15. Oktober 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1661 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1662 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

6

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1663 der Kommission vom 6. November 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des Seuchenfreiheitsstatus Tschechiens und der Genehmigung des Tilgungsprogramms in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis in mehreren Regionen Frankreichs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7578)  ( 1 )

8

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7887)  ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1660 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2020

über eine Schließung der Fischerei auf Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Belgien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2020

Für die Kommission

Im Namen der Präsidentin

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

24/TQ123

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

LEZ/*8ABDE (besondere Bedingungen LEZ/07.)

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Datum der Schließung

1.10.2020


BESCHLÜSSE

10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1661 DES RATES

vom 3. November 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 19 der Richtlinie 2006/112/EG kann Kroatien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates (2) wurde Kroatien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, nämlich Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3)

Mit einem am 18. Mai 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3) nachzukommen, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht und mit der unter anderem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen wird.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 2020 die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Kroatiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Aus den von Kroatien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben und dass der angehobene Schwellenwert keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer hatte. Die Steuerpflichtigen können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(6)

Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Kroatien ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(7)

Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie (EU) 2020/285 Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen. Kroatien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Kroatien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1662 DES RATES

vom 3. November 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates (2) wurde Malta ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, nämlich Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3)

Mit einem am 5. Juni 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3) nachzukommen, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht und mit der unter anderem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen wird.

(4)

Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Maltas in Kenntnis. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Da die abweichende Regelung zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Kleinunternehmen geführt hat, sollte Malta ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(6)

Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie (EU) 2020/285 Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen. Malta sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1663 DER KOMMISSION

vom 6. November 2020

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des Seuchenfreiheitsstatus Tschechiens und der Genehmigung des Tilgungsprogramms in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis in mehreren Regionen Frankreichs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7578)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 64/432/EWG sind tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union festgelegt. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Darin ist außerdem vorgesehen, dass für den Handel mit Rindern innerhalb der Union zusätzliche Garantien verlangt werden können. Die infektiöse bovine Rhinotracheitis, eine durch das Rinderherpesvirus Typ 1 (BHV1) hervorgerufene Seuche, ist in Anhang E Teil II der Richtlinie 64/432/EWG für Rinder gelistet.

(2)

Im Februar 2020 legte Frankreich der Kommission die Begründung für die Genehmigung seines nationalen Programms zur Bekämpfung und Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis für die Departements des französischen Mutterlandes (ausgenommen Korsika) vor und beantragte die Genehmigung, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG zusätzliche Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anzuwenden.

(3)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG müssen die Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass ihr Hoheitsgebiet oder Teile ihres Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei sind, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Darin ist außerdem vorgesehen, dass für den Handel mit Rindern innerhalb der Union zusätzliche Garantien verlangt werden können.

(4)

Im Februar 2020 legte Tschechien der Kommission die Begründung dafür vor, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet als frei von BHV1 gelten kann, und beantragte die Genehmigung, gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG zusätzliche Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anzuwenden.

(5)

In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG zusätzliche Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anwenden dürfen. In Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis zusätzliche Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten, während in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis zusätzliche Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(6)

Nach Prüfung der von Frankreich vorgelegten Begründung sollten die Departements des französischen Mutterlandes, ausgenommen Korsika, in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgenommen werden, und es sollten die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis gelten.

(7)

Nach Prüfung der von Tschechien vorgelegten Begründung sollte das Land nicht mehr in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und es sollten die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis gelten.

(8)

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Frankreich

Region Auvergne-Rhône-Alpes

Region Bourgogne-Franche-Comté

Region Bretagne,

Region Centre-Val de Loire

Region Grand Est

Region Hauts-de-France

Region Île-de-France

Region Normandie

Region Nouvelle-Aquitaine

Region Occitanie

Region Pays de la Loire

Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Autonome Provinz Trient

Luxemburg

Alle Regionen

ANHANG II

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Tschechien

Alle Regionen

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Alle Regionen

Italien

Region Aostatal

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen

Vereinigtes Königreich

Jersey


10.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1664 DER KOMMISSION

vom 9. November 2020

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7887)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(2)

Seit 2005 gilt es als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können.

(3)

Das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(4)

Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(5)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(6)

Deutschland hat kürzlich das Auftreten des HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Zugvögeln und nicht ziehenden Wildvögeln in seinem Hoheitsgebiet bestätigt.

(7)

Deutschland hat der Kommission ferner kürzlich einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb im Landkreis Nordfriesland, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(8)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der HPAI eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(10)

Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Schutz- und die Überwachungszonen in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses beschrieben und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(11)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Landkreis Nordfriesland

Hallig Oland

1.12.2020

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Galmsbüll

Gemeinde Dagebüll

Gemeinde Ockholm

Hallig Gröde

Hallig Langeneß

Gemeinde Wyk auf Föhr

Gemeinde Wrixum

Gemeinde Oevenum

10.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Hallig Oland

Vom 2.12.2020 bis 10.12.2020