ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 366

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
4. November 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1625 der Kommission vom 25. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2020/1626 der Kommission vom 27. Oktober 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Portugals

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission vom 3. November 2020 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1629 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1630 der Kommission vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit von industriellen, wissenschaftlichen und medizinischen Geräten, Haushaltsgeräten, Elektrowerkzeugen und ähnlichen Elektrogeräten, elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten, Multimediageräten sowie Schaltgeräten

17

 

*

Beschluss (EU) 2020/1631 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2020 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen hinsichtlich der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten über Wirtschafts- und Finanzstatistiken an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) (EZB/2020/53)

21

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2020/1632 des Rates vom 30. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Schengen-Raum

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1625 DER KOMMISSION

vom 25. August 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 118 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit ihr wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (2) enthält ergänzende Vorschriften für registrierte und zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier. Insbesondere sind in Teil III Titel II der genannten Delegierten Verordnung Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen, einschließlich der Pflichten der Unternehmer betreffend die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, festgelegt.

(3)

Darüber hinaus enthält Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 bestimmte Ausnahmen von den in deren Artikel 45 festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen. Dazu gehört, dass Unternehmer, die Schafe und Ziegen unter zwölf Monaten halten, ihre Tiere mit einer einzigen elektronischen Ohrmarke kennzeichnen können, die die individuelle Registrierungsnummer sowie den Identifizierungscode sichtbar anzeigt, wenn diese Tiere entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast zu einem Schlachthof in demselben Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen bestimmter Interessenträger und Mitgliedstaaten zu den möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahme ein, die für Schaf- und Ziegenzüchter als zu aufwendig angesehen wurde, insbesondere unter Berücksichtigung des niedrigen Marktpreises, den diese Züchter für Tiere erzielen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Unter Berücksichtigung der Erwägungen gemäß Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 kann bei einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband davon ausgegangen werden, dass sie ein ausreichendes Maß an Rückverfolgbarkeit gewährleisten, wenn gehaltene Jungschafe und -ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben nach der Mast in einen Schlachthof verbracht werden. Ein ausreichendes Maß an Rückverfolgbarkeit lässt sich aber auch nur gewährleisten, wenn solche Verbringungen in einer einzigen Datenbank erfasst werden, also innerhalb desselben Mitgliedstaats stattfinden — eine Anforderung, die auch für die meisten anderen Ausnahmen gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gilt.

(4)

Angesichts dieser Erwägungen ist es angezeigt, die Verordnung (EU) 2019/2035 dahin gehend zu ändern, dass eine zusätzliche Ausnahme für gehaltene Jungschafe und -ziegen aufgenommen wird, damit den Unternehmern keine unverhältnismäßig hohen Belastungen und Kosten entstehen und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen sowie das reibungslose Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems für diese Tiere gewährleistet sind.

(5)

Überdies müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2016/429 über ein System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, einschließlich gehaltener Schafe und Ziegen, verfügen. Dieses System sollte über festgelegte Verfahren für sein ordnungsgemäßes Funktionieren, darunter auch für die Verwaltung der in den Mitgliedstaaten angewandten Ausnahmeregelungen, verfügen. Um bei der Anwendung bestimmter Ausnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2035 jegliches Risiko für die Tiergesundheit zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Verfahren für die Anwendung solcher Ausnahmen festzulegen.

(6)

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen;“

(2)

In Artikel 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„5.   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:

a)

nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen

und

b)

vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.“

(3)

In Artikel 48 Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Unternehmer zwecks Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).


4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/4


VERORDNUNG (EU) 2020/1626 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2020

über eine Schließung der Fischerei auf Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Portugal für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

29/TQ2025

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

Datum der Schließung

15.10.2020


4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1627 DER KOMMISSION

vom 3. November 2020

über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die „Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission (3) enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung, auch in Bezug auf die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen sowie die Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Flugsicherungsgebühren für Luftraumnutzer.

(2)

Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt. Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände haben erhebliche Auswirkungen auf die derzeitigen Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im dritten Bezugszeitraum 2020-2024 (im Folgenden „RP3“) und damit auch auf die Festlegung von Leistungszielen und Gebührensätzen sowie die Anwendung von Anreizsystemen und Risikoteilungsmechanismen. So entstand eine Ausnahmesituation, die spezifische und zeitlich befristete Maßnahmen erfordert.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe ihrer Leistungspläne für den RP3 bis zum 1. Oktober 2019 sowie die anschließend aktualisierten Leistungspläne bis zum 21. November 2019 übermittelt. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hat die Kommission die Kohärenz dieser Leistungsplanentwürfe mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (4) festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen bewertet. Allerdings wurden sowohl die Leistungsplanentwürfe als auch die unionsweit geltenden Leistungsziele vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie erstellt und berücksichtigen somit nicht die erheblich veränderten Umstände, die sich daraus für den Luftverkehr ergeben haben.

(4)

Angesichts der tiefgreifenden und beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Luftfahrtsektor und insbesondere auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten sollten für die Zwecke des RP3 von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichende Vorschriften festgelegt werden. Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sollte für diesen Bezugszeitraum die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gelten. Ebenso sollte diese Verordnung Anpassungen der Gebührensätze, die aus dem zweiten Bezugszeitraum stammen und sich auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (5) stützen, unberührt lassen.

(5)

Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Verkehrsentwicklung nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie liegen bislang keine ausreichend soliden Verkehrsprognosen für die Jahre bis 2024 vor. Daher müssen für die Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 besondere Vorschriften gelten, damit sichergestellt ist, dass dieser Bezugszeitraum auch weiterhin umgesetzt wird. Die Veröffentlichung einer aktualisierten STATFOR-Verkehrsprognose für den RP3 wurde für Anfang November 2020 zugesichert. Auf der Grundlage dieser Verkehrsprognose wird die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 eingeleitet. Wegen des Zeitdrucks sollte die Festlegung dieser überarbeiteten Ziele ausnahmsweise nicht allen Verfahren und Fristen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 unterliegen. Damit die Kommission die überarbeiteten Ziele festlegen kann, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission bis zum 15. Dezember 2020 als Input für die Festlegung der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 erste Kostendaten und Informationen zu Verkehrsprognosen für die betreffenden Kalenderjahre übermitteln. Die Kommission sollte die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 bis spätestens zum 1. Mai 2021 annehmen.

(6)

Sobald die Kommission die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 festgelegt hat, sollten die Mitgliedstaaten Leistungspläne mit überarbeiteten Leistungszielen für den RP3 erstellen. Das Verfahren für die Festlegung von Leistungszielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke sollte erst abgeschlossen werden, nachdem die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele angenommen wurden. Dementsprechend sollte eine neue Frist für die Vorlage der Leistungsplanentwürfe festgelegt werden.

(7)

Da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände zu einer unvermeidlichen Verzögerung der Verfahren im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Bewertung und Annahme von Leistungsplänen nach den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Kriterien geführt haben, sollten die in der endgültigen Fassung der Leistungspläne enthaltenen Kosteneffizienzziele nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 rückwirkend ab Beginn des Bezugszeitraums gelten. Sie sollten jedoch erst durch Anpassungen der Gebührensätze in den folgenden Kalenderjahren wirksam werden.

(8)

Im September 2019 übermittelte der Netzmanager der Kommission den Entwurf eines Netzleistungsplans für den RP3 nach Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Die Kommission hat den Netzleistungsplan nach Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Nachdem sich infolge der COVID-19-Pandemie tiefgreifende Veränderungen ergeben haben, die erst nach der Vorlage des Netzleistungsplanentwurfs eingetreten sind, sollte der Netzmanager einen neuen Netzleistungsplanentwurf ausarbeiten und der Kommission zur Bewertung vorlegen. Für die Vorlage dieses Plans sollte eine entsprechende Frist festgelegt werden.

(9)

Es ist davon auszugehen, dass die überarbeiteten Kosten, die für die beiden Kalenderjahre 2020 und 2021 zusammengenommen festgestellt werden, der zusätzlichen Ungewissheit sowie dem infolge der Umstände der COVID-19-Pandemie niedrigeren Verkehrsaufkommen Rechnung tragen

(10)

Um die schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Luftraumnutzer während des RP3 abzumildern, müssen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 besondere Bestimmungen in Bezug auf die Überarbeitung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz auf Unionsebene und auf lokaler Ebene, die Umsetzung von Anreizsystemen und Risikoteilungsmechanismen sowie in Bezug auf Anpassungen der aus diesen beiden Kalenderjahren stammenden Gebührensätze gelten.

(11)

Um die ordnungsgemäße Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im RP3 zu gewährleisten und angesichts des zukunftsorientierten Charakters der Leistungszielsetzung sollte die Überarbeitung der Leistungsziele für die Kosteneffizienz auf Unionsebene und auf lokaler Ebene die festgestellten Kosten der Kalenderjahre 2020 und 2021 umfassen, wobei diese Jahre als ein einziger Zeitraum gelten. Bei der Festlegung dieser überarbeiteten Kosteneffizienzziele auf Unions- und lokaler Ebene, sollten die den Flugsicherungsorganisationen und den Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten Rechnung getragen werden.

(12)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Vorschriften über die Folgen einer verspäteten Annahme von Leistungsplänen sollten angepasst werden, um die ansonsten schwerwiegenden negativen finanziellen Auswirkungen dieser Mechanismen auf die Luftraumnutzer abzufedern und eine übermäßige Volatilität der Gebührensätze während des RP3 zu vermeiden. Hierzu sollten die entsprechenden Anpassungen der Gebührensätze ausnahmsweise über einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren verteilt werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Zeitraum auf sieben Kalenderjahre auszuweiten, wenn dies erforderlich ist, um unverhältnismäßige Auswirkungen der Übertragungen auf die den Luftraumnutzern in Rechnung gestellten Gebührensätze zu vermeiden.

(13)

Die Mitgliedstaaten können durch Anwendung von Artikel 29 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Höhe der Flugsicherungsgebühren während des RP3 auszugleichen.

(14)

Um den nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben zu erleichtern, sollten die Flugsicherungsorganisationen verpflichtet werden, diesen Behörden bis zum 15. Dezember 2020 einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die ergriffen wurden, um den finanziellen und operativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf ihre Tätigkeiten entgegenzuwirken.

(15)

Die Sonderbestimmungen sollten unverzüglich angewandt werden, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten rasch geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Festlegung der Leistungsziele für den RP3 und die Minderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Luftraumnutzer ergreifen können. Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Der Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum hat keine Stellungnahme abgegeben. Da ein Durchführungsrechtsakt für notwendig befunden wurde, übermittelte der Vorsitz den Entwurf des Durchführungsrechtsakts dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen festgelegt, die für den in Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten dritten Bezugszeitraum (im Folgenden „RP3“) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum gelten. Es gelten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

Artikel 2

Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird die Kommission bis zum 1. Mai 2021 überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festlegen.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission bis zum 15. Dezember 2020 als Input für die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele erste Kostendaten und Informationen zu Verkehrsprognosen für den RP3 zur Verfügung stellen.

(3)   Die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Anforderungen gelten nicht für die Ausarbeitung der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 nach Absatz 1. Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bezieht sich die Konsultation auf die Entwürfe überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele.

(4)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 nach Absatz 1 zusätzlich zu den Leistungszielen für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach Anhang I Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auch Leistungsziele für den nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung geänderten wesentlichen Leistungsindikator umfassen.

Artikel 3

Vorlage und Bewertung der Leistungsplanentwürfe

(1)   Abweichend von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Mitgliedstaaten Leistungsplanentwürfe ausarbeiten und der Kommission bis zum 1. Oktober 2021 vorlegen, die entsprechend Artikel 10 jener Durchführungsverordnung erstellt wurden und die überarbeiteten Leistungsziele enthalten, wobei die Kohärenz mit den überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungszielen nach Artikel 2 dieser Verordnung gewährleistet sein muss.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Leistungsplanentwürfe nach Absatz 1 zusätzlich zu den Leistungszielen für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach Anhang I Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auch Leistungsziele für den nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung geänderten wesentlichen Leistungsindikator umfassen.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 unterliegen die Anreizsysteme für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung in Bezug auf den RP3 folgenden Anforderungen:

a)

Die Anreizregelungen gelten nur für die Kalenderjahre 2022 bis 2024. Die Mitgliedstaaten tragen dieser verkürzten Laufzeit der Anreizsysteme in ihren in Absatz 1 genannten Leistungsplanentwürfen Rechnung.

b)

Die Anreizregelungen wirken sich erst ab dem ersten Jahr nach Annahme des Leistungsplans finanziell in Form von Übertragungen und anschließenden Anpassungen der Gebührensätze aus.

(4)   In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gelten die Leistungsziele, die in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen endgültigen RP3-Leistungsplänen enthalten sind, nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 rückwirkend ab Beginn des Bezugszeitraums.

(5)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/317 muss der Netzmanager der Kommission bis spätestens zum 1. Oktober 2021 einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans für den RP3 zur Bewertung vorlegen.

Artikel 4

Ausnahmen in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren für den RP3

(1)   Abweichend von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird der wesentliche Leistungsindikator für die im Jahresvergleich veränderten durchschnittlichen unionsweit geltenden „festgestellten Kosten je Leistungseinheit“ (DUC) für Strecken-Flugsicherungsdienste für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als kombinierter Wert für diese beiden Jahre definiert, ausgedrückt als prozentuale Änderung des unionsweiten Basiswerts nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Hierfür wird ein einheitlicher unionsweiter durchschnittlicher DUC für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als Verhältnis zwischen den festgestellten streckenbezogenen Gesamtkosten auf Unionsebene für diese beiden Kalenderjahre und den gesamten Streckendiensteinheiten auf Unionsebene für diese beiden Kalenderjahre berechnet.

(2)   Abweichend von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird der wesentliche Leistungsindikator zu den DUC für Streckenflugsicherungsdienste auf lokaler Ebene für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als kombinierter Wert für diese beiden Jahre definiert. Hierfür wird ein einheitlicher durchschnittlicher DUC für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als Verhältnis zwischen den festgestellten streckenbezogenen Gesamtkosten für diese beiden Kalenderjahre und den gesamten Streckendiensteinheiten für diese beiden Kalenderjahre, abhängig von der jeweiligen Gebührenzone, berechnet.

Artikel 5

Ausnahmen bei der Berechnung und Festsetzung der Gebührensätze und der damit verbundenen Anpassungen

(1)   Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 müssen die Anpassungen der Gebührensätze nach Artikel 27 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage sowohl der relevanten festgestellten Gesamtkosten für diese beiden Jahre als auch der gesamten Einnahmeverluste oder der gesamten zusätzlichen Einnahmen berechnet werden, die sich aus der Differenz zwischen den im Leistungsplan prognostizierten Diensteinheiten und den tatsächlich erfassten Diensteinheiten für diese beiden Jahre ergeben. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen als „Jahr n“ bezeichneten Zeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erfolgen die Anpassungen der Gebührensätze in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

(2)   Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 müssen die Anpassungen der Gebührensätze nach Artikel 27 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der relevanten festgestellten Gesamtkosten für diese beiden Jahre und der gesamten Einnahmeverluste oder der gesamten zusätzlichen Einnahmen berechnet werden, die sich aus der Differenz zwischen den im Leistungsplan prognostizierten Diensteinheiten und den tatsächlich erfassten Diensteinheiten für diese beiden Jahre ergeben. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen als „Jahr n“ bezeichneten Zeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erfolgen die Anpassungen der Gebührensätze in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

(3)   Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 werden die Senkungen oder Erhöhungen der Gebührensätze nach Artikel 28 Absätze 4 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der festgestellten Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtkosten für diese beiden Jahre berechnet. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen bezeichneten Kalenderzeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden die im Jahr n+2 anzuwendenden Senkungen oder Erhöhungen der Gebührensätze im Kalenderjahr 2023 vorgenommen.

(4)   In Bezug auf den RP3 werden Anpassungen nach Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der für die Festlegung der Gebührensätze nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 relevanten Leistungsplanentwürfe berechnet.

Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden diese Anpassungen gleichmäßig über fünf Kalenderjahre verteilt, beginnend mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Leistungsplan angenommen wurde.

(5)   Die nationalen Aufsichtsbehörden können den Zeitraum nach Absatz 4 auf höchstens sieben Kalenderjahre ausweiten, wenn dies erforderlich ist, um unverhältnismäßige Auswirkungen der Übertragungen auf die den Luftraumnutzern in Rechnung gestellten Gebührensätze zu vermeiden.

Artikel 6

Zusätzliche Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 legen die Flugsicherungsorganisationen der nationalen Aufsichtsbehörde bis zum 15. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem sie im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die finanziellen und operativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf ihre Tätigkeiten zu bewältigen. Der Bericht wird der Kommission von der nationalen Aufsichtsbehörde nach Eingang übermittelt.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission können die in dem in Absatz 1 genannten Bericht enthaltenen Informationen für die Zwecke der in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Überwachungsaufgaben verwenden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).


4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1628 DER KOMMISSION

vom 3. November 2020

zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/478 mitgeteilt, dass die Entwicklung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen Überwachungsmaßnahmen erforderlich macht. Konkret hat Frankreich die Einführung einer nachträglichen Überwachung gefordert.

(2)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen. Eine nachträgliche Überwachung kann im Rahmen beider Verordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt werden.

(3)

Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge stiegen die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in die Union zwischen 2017 und 2019 um 512 % von 87,6 Tausend Tonnen auf 536,2 Tausend Tonnen. Darüber hinaus lagen die Preise der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen aus den wichtigsten sechs Einfuhrquellen im Jahr 2019 im Durchschnitt um 15 % unter den Preisen der Unionshersteller.

(4)

Der geschätzte EU-Verbrauch von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen stieg zwischen 2017 und 2019 um 10 % von 3,9 Mio. Tonnen auf 4,3 Mio. Tonnen. Im selben Zeitraum stieg die weltweite Produktion von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen jedoch von 80,6 Mio. Tonnen auf 87,5 Mio. Tonnen. Aufgrund des Umfangs der weltweiten Produktion im Vergleich zum Gesamtverbrauch in der EU wird die Auffassung vertreten, dass selbst geringfügige Störungen auf dem Weltmarkt für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen sehr schwerwiegende Auswirkungen auf das Angebot auf dem EU-Markt sowohl in Bezug auf die Mengen als auch auf die Preise haben könnten.

(5)

Darüber hinaus entfallen rund 84 % der weltweiten Gesamtproduktion von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen (mehr als 70 Mio. Tonnen) auf die USA (54 %) und Brasilien (30 %). Diese beiden Länder verfügen über eine so große Produktionskapazität, dass selbst ein begrenzter Überschuss ihrer Jahresproduktion zu einem Überangebot auf dem Weltmarkt führen könnte, was sich negativ auf deutlich kleinere Märkte wie die EU auswirken könnte. Die Einfuhren aus den USA in die EU sind in den letzten drei Jahren stetig gestiegen, und die Einfuhren aus Brasilien sind in den ersten Monaten des Jahres 2020 sprunghaft angestiegen.

(6)

Es sei auch daran erinnert, dass auf dem US-Markt in den letzten fünf Jahren bereits eine leichte Überkapazität festgestellt wurde, was eine Reihe von Ländern (z. B. Brasilien, China, Peru, Kolumbien) veranlasst hat, Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen aus den USA einzuführen oder wieder einzuführen. Es liegt auf der Hand, dass die zuvor aus den USA in diese Märkte ausgeführten Mengen nun auf andere Märkte wie beispielsweise den EU-Markt umgelenkt werden könnten. Ferner sei daran erinnert, dass die Antidumpingmaßnahmen der EU gegenüber Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen im Mai 2019 aufgehoben wurden.

(7)

Infolge der Zunahme der Einfuhren in den letzten Jahren gingen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union zurück. Die Nachfrage in der EU brach in den letzten Monaten ein, und die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich verschlechtert. Sobald sich der Markt erholt, ist davon auszugehen, dass die in den wichtigsten Produktionsländern außerhalb der EU noch nicht genutzten Bestände massiv in die EU exportiert werden, wodurch eine Erholung des Wirtschaftszweigs der EU verhindert wird. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Regierungen in dem Bestreben, die Produktion aufrechtzuerhalten, ihrer Ethanolindustrie Subventionen oder andere Formen der Unterstützung gewähren. Einige Unterstützungsvorhaben werden in den USA bereits diskutiert.

(8)

Auf der Grundlage der jüngsten Trends bei den Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen und der derzeitigen Überkapazitäten könnten sich in naher Zukunft schnell schädigende Auswirkungen auf die Unionshersteller entwickeln.

(9)

Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen der nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Daten vor der Veröffentlichung offizieller Einfuhrstatistiken schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Markts für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltmarkt entgegenzuwirken.

(10)

Da Ethanol für Kraftstoffe unter verschiedenen KN-Codes eingereiht werden kann, die andere Waren enthalten, sollten spezifische TARIC-Codes geschaffen werden, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, die sich auf die betreffende Ware beschränkt. Die nachträgliche Überwachung sollte die im Anhang aufgeführten Waren umfassen.

(11)

Das Überwachungssystem sollte für einen Zeitraum von einem Jahr eingeführt werden, der als ausreichend angesehen wird, um die Entwicklung der Einfuhren während der Erholung des Marktes zu überwachen, bis sich die Lage stabilisiert hat.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Überführung von im Anhang dieser Verordnung aufgeführtem Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der nachträglichen Überwachung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755.

(2)   Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage des TARIC-Codes. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Liste der Waren, die einer nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand einer nachträglichen Überwachung ist, handelt es sich um Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen, d. h. Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist. Die betroffene Ware umfasst auch Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Ethyl-tert-Butylether (ETBE) enthalten ist.

Die Warendefinition ist ausschließlich auf Ethanol aus erneuerbaren Quellen für Kraftstoffanwendungen beschränkt. Daher sind synthetisches Ethanol und Ethanol aus erneuerbaren Quellen, das für andere Anwendungen als Kraftstoffe bestimmt ist, d. h. für industrielle Zwecke und Getränke, nicht Gegenstand dieses Antrags.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN- und TARIC-Codes eingereiht:

KN-CODES

TARIC-CODE-ERWEITERUNG

ex 2207 10 00

11

ex 2207 20 00

11

ex 2208 90 99

11

ex 2710 12 21

10

ex 2710 12 25

10

ex 2710 12 31

10

ex 2710 12 41

10

ex 2710 12 45

10

ex 2710 12 49

10

ex 2710 12 50

10

ex 2710 12 70

10

ex 2710 12 90

10

ex 3814 00 10

10

ex 3814 00 90

70

ex 3820 00 00

10

ex 3824 99 92

66


BESCHLÜSSE

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1629 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Ermächtigung Frankreichs, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 7. August 2019 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf direkt an See- und Binnenschiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die französischen Behörden übermittelten am 4. März 2020 und am 30. April 2020 zusätzliche Informationen und Klarstellungen.

(2)

Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Frankreich die weitere Förderung der Bereitstellung und Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(3)

Insoweit durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen durch Schiffe am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, verbessertdie Luftqualität. Angesichts der spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Frankreich steht weiterhin zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4)

Die Ermächtigung Frankreichs zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2026 anwendbar werden.

(6)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmunen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1630 DER KOMMISSION

vom 3. November 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit von industriellen, wissenschaftlichen und medizinischen Geräten, Haushaltsgeräten, Elektrowerkzeugen und ähnlichen Elektrogeräten, elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten, Multimediageräten sowie Schaltgeräten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei elektrischen Geräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), harmonisierte Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU auszuarbeiten bzw. zu überarbeiten.

(3)

Auf der Grundlage des gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 erteilten Auftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec die folgenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (4), veröffentlicht sind: EN 55011:2009, EN 55014-1:2006, EN 55015:2013 und EN 55032:2012. Dies führte zur Annahme bzw. Änderung der folgenden harmonisierten Normen: EN 55011:2016, EN 55011:2016/A1:2017 und EN 55011:2016/A11:2020 für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte; EN 55014-1:2017 und EN 55014-1:2017/A11:2020 für Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte; EN IEC 55015:2019 und EN IEC 55015:2019/A11:2020 für elektrische Beleuchtungseinrichtungen und ähnliche Elektrogeräte sowie EN 55032:2015 und EN 55032:2015/A11:20 für Multimediageräte.

(4)

Auf der Grundlage des gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 erteilten Auftrags änderten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN 62026-2:2013, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (5), veröffentlicht ist. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 62026-2:2013/A1:2019 angenommen.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 entsprechen.

(6)

Die harmonisierten Normen EN 55011:2016, geändert durch EN 55011:2016/A1:2017 sowie EN 55011:2016/A11:2020, EN 55014-1:2017, geändert durch EN 55014-1:2017/A11:2020, EN IEC 55015:2019, geändert durch EN IEC 55015:2019/A11:2020, EN 55032:2015, geändert durch EN 55032:2015/A11:2020, und EN 62026-2:2013, geändert durch EN 62026-2:2013/A1:2019, erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/30/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser harmonisierten Normen — zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 der Kommission (6) sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/30/EU gilt. Um sicherzustellen, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU erstellt wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen dieser Normen — zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen — in diesen Anhang aufgenommen werden.

(8)

Daher müssen aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union die Fundstellen der folgenden harmonisierten Normen — zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen — gestrichen werden: EN 55011:2009, geändert durch EN 55011:2009/A1:2010, EN 55014-1:2006, geändert durch EN 55014-1:2006/A1:2009 sowie EN 55014-1:2006/A2:2011, EN 55015:2013, EN 55032:2012, berichtigt durch EN 55032:2012/AC:2013, und EN 62026-2:2013.

(9)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Es ist daher angezeigt, die Fundstellen dieser Normen — zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen — in diesem Anhang zu veröffentlichen.

(10)

Um den Herstellern genügend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN 55011:2016, geändert durch EN 55011:2016/A1:2017 sowie EN 55011:2016/A11:2020, EN 55014-1:2017, geändert durch EN 55014-1:2017/A11:2020, EN IEC 55015:2019, geändert durch EN IEC 55015:2019/A11:2020, EN 55032:2015, geändert durch EN 55032:2015/A11:2020, und EN 62026-2:2013, geändert durch EN 62026-2:2013/A1:2019, vorzubereiten, ist es erforderlich, die Streichung der Fundstellen der folgenden harmonisierten Normen — zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen — aufzuschieben: EN 55011:2009, geändert durch EN 55011:2009/A1:2010, EN 55014-1:2006, geändert durch EN 55014-1:2006/A1:2009 sowie EN 55014-1:2006/A2:2011, EN 55015:2013, EN 55032:2012, berichtigt durch EN 55032:2012/AC:2013, und EN 62026-2:2013.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission C(2016) 7641 vom 30. November 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen betreffend harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit.

(4)   ABl. C 246 vom 13.7.2018, S. 1.

(5)   ABl. C 246 vom 13.7.2018, S. 1.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 der Kommission vom 5. August 2019 über die harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 27).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„10.

EN 55011:2016

Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte — Funkstörungen — Grenzwerte und Messverfahren

EN 55011:2016/A1:2017

EN 55011:2016/A11:2020

11.

EN 55014-1:2017

Elektromagnetische Verträglichkeit — Anforderungen an Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Elektrogeräte — Teil 1: Störaussendung

EN 55014-1:2017/A11:2020

12.

EN IEC 55015:2019

Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten

EN IEC 55015:2019/A11:2020

13.

EN 55032:2015

Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten und -einrichtungen — Anforderungen an die Störaussendung

EN 55032:2015/A11:2020

14.

EN 62026-2:2013

Niederspannungsschaltgeräte — Steuerung-Geräte-Netzwerke (CDIs) — Teil 2: Aktuator Sensor Interface (AS-i)

EN 62026-2:2013/A1:2019“.


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

„7.

EN 55011:2009

Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte — Funkstörungen — Grenzwerte und Messverfahren

EN 55011:2009/A1:2010

4. Mai 2022

8.

EN 55014-1:2006

Elektromagnetische Verträglichkeit — Anforderungen an Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Elektrogeräte — Teil 1: Störaussendung

EN 55014-1:2006/A1:2009

EN 55014-1:2006/A2:2011

4. Mai 2022

9.

EN 55015:2013

Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten

4. Mai 2022

10.

EN 55032:2012

Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten und -einrichtungen —Anforderungen an die Störaussendung

EN 55032:2012/AC:2013

4. Mai 2022

11.

EN 62026-2:2013

Niederspannungsschaltgeräte — Steuerung-Geräte-Netzwerke (CDIs) — Teil 2: Aktuator Sensor Interface (AS-i)

4. Mai 2022“.


4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/21


BESCHLUSS (EU) 2020/1631 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Oktober 2020

zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen hinsichtlich der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten über Wirtschafts- und Finanzstatistiken an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) (EZB/2020/53)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das die Daten erhoben hat, und einer Stelle des Europäischen Statistischen Systems (ESS) stattfinden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.

(2)

Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS getroffen werden, nämlich dass jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden muss und dass vertrauliche statistische Daten nicht für Zwecke verwendet werden dürfen, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, von dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt. Ferner hat Eurostat gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage bestätigte Eurostat der Europäischen Zentralbank (EZB), dass es die Vertraulichkeit der übermittelten statistischen Daten gewährleistet, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden. Folglich hat der EZB-Rat festgestellt, dass Eurostat die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der vertraulichen statistischen Daten in Bezug auf die von der EZB übermittelten Wirtschafts- und Finanzstatistiken ergriffen hat.

(4)

Im März 2003 schlossen die EZB und Eurostat ein Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken (3) (nachfolgend das „MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“) mit dem Ziel ab, unter anderem einen Rahmen für den Austausch und die Wiedergabe von Daten zur Verfügung zu stellen. Abschnitt G dieses MoU sieht vor, dass die vereinbarten Modalitäten für den zeitnahen Austausch von Daten neben solcher zum Austausch vertraulicher statistischer Daten in einer Dienstgütevereinbarung (Service Level Agreement — SLA) festgelegt werden. Dementsprechend beschreibt die Dienstgütevereinbarung über den Datenaustausch (4) im Anhang 2 des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken, abgeschlossen im Februar 2008, die jeweiligen Zuständigkeiten, Modalitäten und Lösungen in Bezug auf den Datenaustausch zwischen der Generaldirektion Statistik der EZB und Eurostat. Anlage 1 dieses SLA legt im Einzelnen fest, welche statistischen Daten zwischen Eurostat und der EZB ausgetauscht werden. Zu diesen statistischen Daten gehören unter anderen: Statistiken zu vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen, Statistiken zu Bilanzpositionen der monetären Finanzinstitute (MFIs), Statistiken zur Zinssätzen der MFIs, und außenwirtschaftliche Statistiken, die auf Grundlage der Leitlinie EZB/2013/24 (5), der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (6), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (7) bzw. der Leitlinie EZB/2011/23 (8) erhoben werden.

(5)

Zur Vereinfachung des Beschlussverfahrens der EZB in Bezug auf Beschlüsse zur Übermittlung vertraulicher wirtschaftlicher und finanzieller statistischer Daten an Eurostat für die Zwecke des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken und in Bezug auf für die zur Übermittlung der vertraulichen statistischen Daten an Eurostat möglicherweise nötigen Beschlüsse zur Änderung des SLA über den Datenaustausch, ist es, wie im vorliegenden Ermächtigungsbeschluss festgelegt, erforderlich, die Übertragung von bestimmten Entscheidungsbefugnissen zu gestatten. Der delegierte Beschluss zur Übermittlung vertraulicher wirtschaftlicher und finanzieller statistischer Daten an Eurostat bezieht sich auf Daten auf der Ebene der EU, des Euro-Währungsgebiets und auf nationaler Ebene sowie auf Beiträge der einzelnen Staaten gemäß den Rechtsakten der EZB.

(6)

Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen.

(7)

Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Angesichts der im Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten, auf jede Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an Eurostat anwendbaren Bedingungen und der Beschränkung dieses Beschlusses auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten für Zwecke des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken sind die zu fassenden delegierten Beschlüsse eher technischer als politischer Art, weshalb die Kriterien für die Übertragung relativ allgemein zu halten sind.

(8)

In Fällen, in denen die Kriterien für den Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt werden, sollten Beschlüsse zur Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an Eurostat auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„vertrauliche statistische Daten“: vertrauliche statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

„delegierter Beschluss“: ein Beschluss, der gemäß diesem Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gefasst wurde;

3.

„MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“: das Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), abgeschlossen am 10. März 2003;

4.

„SLA über den Datenaustausch“: Dienstgütevereinbarung über den Datenaustausch (Service Level Agreement — SLA) zwischen der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), abgeschlossen im Februar 2008, in der jeweils geltenden Fassung in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Bedingungen, die den Anhang 2 des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken bildet.

Artikel 2

Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat

(1)   Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat im Anwendungsbereich des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zu entscheiden.

(2)   Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die EZB an Eurostat im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 4 erfüllt sind.

Artikel 3

Änderungen des SLA über den Datenaustausch

(1)   Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, über Änderungen des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß zu entscheiden.

(2)   Ein Beschluss zur Änderung des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 4 erfüllt sind.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten und für die Änderungen des SLA über den Datenaustausch

(1)   Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 ist nur im Wege eines delegierten Beschlusses zu verabschieden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität der europäischen Wirtschafts- und Finanzstatistiken erforderlich ist und wo dieses Erfordernis hinreichend begründet wurde. Die an Eurostat zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 müssen seinen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.

(2)   Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 ist nur im Wege eines delegierten Beschlusses zu verabschieden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Daten sind für die Sicherstellung einer aussagekräftigen Zusammenstellung von europäischen Wirtschafts- und Finanzstatistiken oder für die Bewertung der Qualität der Beiträge zu den Aggregaten solcher Statistiken durch Eurostat notwendig;

b)

Eurostat stimmt zu, für sämtliche weitere Übermittlungen über die erste Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 hinaus die vorherige Genehmigung einzuholen;

c)

Die Anfrage umfasst Daten, die in den Anwendungsbereich des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken fallen; und

d)

die Übermittlung solcher Daten beeinträchtigt die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht.

Der Ausschuss für Statistik des ESZB legt dem Direktorium eine Bewertung vor, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.

(3)   Der EZB-Rat wird rechtzeitig über Entscheidungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß den Artikeln 2 und 3 getroffen hat.

(4)   Wenn ein oder mehrere Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen gemäß den Absätzen 1 und/oder 2 nicht erfüllt sind, werden Beschlüsse zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat und zu Änderungen des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Oktober 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) (Brüssel, 10. März 2003), MOU/2003/03101.

(4)  Dienstgütevereinbarung (SLA) über den Datenaustausch zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) — Anhang 2 des „Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“ zwischen Eurostat und der GD Statistik (Februar 2008), MOU/2008/02011.

(5)  Leitlinie EZB/2013/24 vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(8)  Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/25


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1632 DES RATES

vom 30. Oktober 2020

für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Schengen-Raum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben c und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem sichergestellt wird, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden. Nach dem Schengen-Besitzstand dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, und für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen können.

(2)

Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen Coronavirus, das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie eingestuft werden kann.

(3)

Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergriffen, die sich zum Teil auf das Recht der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgewirkt haben, wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäneauflagen für grenzüberschreitend Reisende. Diese Maßnahmen haben sich in einigen Fällen auf den Wegfall von Personenkontrollen — unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Personen — an den Binnengrenzen des Schengen-Raums ausgewirkt.

(4)

In der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates (1) werden allgemeine Grundsätze und gemeinsame Kriterien, einschließlich gemeinsamer Schwellenwerte, für die Prüfung von Beschränkungen der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie festgelegt. Darin wird ferner ein gemeinsamer Rahmen für mögliche Maßnahmen für Reisende aus Gebieten mit erhöhtem Risiko festgelegt. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, das Verhängen von restriktiven Maßnahmen zu koordinieren und der Öffentlichkeit mitzuteilen.

(5)

Da der in Artikel 26 AEUV genannte freie Personenverkehr im Binnenmarkt untrennbar mit dem Wegfall der Personenkontrollen an den Binnengrenzen im Schengen-Raum gemäß Artikel 67 und 77 AEUV verknüpft ist und um die Kohärenz und Integrität des Schengen-Besitzstands zu wahren, sollte mit der Empfehlung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands für den Wegfall von Personenkontrollen an den Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Personen der gleichen koordinierten Vorgehensweise folgen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten daher die Grundsätze, gemeinsamen Kriterien und den gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen, die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 festgelegt sind, anwenden, wenn sie gewährleisten, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen im Schengen-Raum nicht kontrolliert werden.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(8)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (7) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten die Empfehlungen zu allgemeinen Grundsätzen, gemeinsamen Kriterien, gemeinsamen Schwellenwerten und dem gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen, einschließlich der Empfehlungen zu Fragen der Koordination und Kommunikation, gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1475 anwenden.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(5)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(6)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(7)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).