ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 362

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
30. Oktober 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

1

 

*

Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1580 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/721 zwecks Aufnahme des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu vertreten ist

15

 

*

Beschluss (EU) 2020/1581 des Rates vom 23. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XIII (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist

18

 

*

Beschluss (EU) 2020/1582 des Rates vom 23. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf den Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer zu vertretenden Standpunkt

20

 

*

Beschluss (EU) 2020/1583 des Rates vom 23. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Ersetzung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist

23

 

*

Beschluss (EU) 2020/1584 des Rates vom 26. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Annahme des Änderungsantrags 46 zu Anhang 6 Teil I und des Änderungsantrags 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, den Aufschub der künftigen Anforderung der Ausstattung mit 25-Stunden-Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen aufgrund der COVID-19-Pandemie betreffend, zu vertreten ist

25

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1585 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

27

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1586 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

29

 

*

Beschluss (EU) 2020/1587 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2020

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1578 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1755 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu zwei natürlichen Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 erhalten die Einträge 1 und 2 unter der Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„1.

Godefroid BIZIMANA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 23.4.1968

Geburtsort: Nyagaseke, Mabayi, Cibitoke

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520

‚Chargé de missions de la Présidence‘ und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Am 31. Dezember 2019 wurde Herr Bizimana zum Polizeipräsidenten befördert. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.

2.

Gervais NDIRAKOBUCA alias NDAKUGARIKA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 1.8.1970

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000761

Seit Juni 2020 Minister für Inneres, Gemeinschaftsentwicklung und öffentliche Sicherheit. Ehemaliger Kabinettschef der Präsidialverwaltung (‚Présidence‘); verantwortlich für Angelegenheiten in Bezug auf die Nationalpolizei von Mai 2013 bis November 2019 und ehemaliger Generaldirektor des Nationalen Nachrichtendienstes von November 2019 bis Juni 2020. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi durch die Erteilung von Anweisungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt, Gewalthandlungen, Repressionen und Verletzungen internationaler Menschenrechte gegen die Teilnehmer an den Demonstrationen geführt haben, die ab dem 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza stattgefunden haben, so auch am 26., 27. und 28. April 2015 in den Bezirken Nyakabiga und Musaga in der Provinz Bujumbura.“


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/3


VERORDNUNG (EU) 2020/1579 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände zu erreichen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich, schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2021 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

(6)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 lediglich 48 % des Grenzreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands (Blim) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität verringert sein könnte. In seinem jährlichen wissenschaftlichen Bestandsgutachten vom 29. Mai 2020 hat der ICES daher Nullfänge von Hering in der westlichen Ostsee empfohlen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten daher alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß diesem Artikel weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse der ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 Rechnung zu tragen.

(7)

Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit besserer Datenlage stützen als dies zuvor möglich war. Nach den Schätzungen des ICES lag die Biomasse für Dorsch in der östlichen Ostsee 2019 unter Blim und ist seither weiter zurückgegangen. Deswegen wiederholte der ICES bei Dorsch in der östlichen Ostsee seine Nullfang-Empfehlung im Jahr 2021. Allerdings war der ICES nicht in der Lage, die Werte der Spannen der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen. Würden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Dorsch in der östlichen Ostsee wie im Vorjahr zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen des Verbots jeglicher Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee erforderlichen Fortsetzung der Fischerei und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee festzusetzen. Die Fangmöglichkeiten sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(8)

Im Mai 2020 legte der ICES ein aktualisiertes Gutachten zum Umfang der Dorschbeifänge in anderen Fischereien vor. Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit diesem Gutachten festgesetzt werden, ausgenommen Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 müssen zudem weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge können insbesondere Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen. Daher empfiehlt es sich, die geltende Sommersperrzeit während der Laichsaison aufrechtzuerhalten. Außerdem zeigen die wissenschaftlichen Gutachten auf, dass die relative Bedeutung der Freizeitfischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee vom Niveau der TAC abhängt. Angesichts der stark reduzierten TAC werden die in der Freizeitfischerei gefangenen Mengen als erheblich angesehen, weshalb das Verbot der Freizeitfischerei in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26, in denen Dorsch aus der östlichen Ostsee am stärksten verbreitet ist, beibehalten werden sollte.

(9)

Bei Dorsch in der westlichen Ostsee korrigierte der ICES die geschätzte Biomasse nach unten und schätzte, dass sich die Biomasse des Dorschbestands in der westlichen Ostsee nicht bis oberhalb des Referenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands erholt hat, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher sollten die 2020 eingeführten flankierenden Maßnahmen aufrechterhalten und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 unter Berücksichtigung des vom ICES empfohlenen Dorschbeifangs in anderen Fischereien in der ICES-Unterdivision 24 festgesetzt werden, damit sie mit dem Ansatz vereinbar sind, der im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee verfolgt wird. Aus den wissenschaftlichen Gutachten geht außerdem hervor, dass die Dorschbestände aus der westlichen und der östlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 gemischt auftreten. Zum Schutz des Dorschbestands der östlichen Ostsee und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen wie im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee sollte die Inanspruchnahme der TAC in der ICES-Unterdivision 24 auf Dorschbeifänge beschränkt werden; ausgenommen werden sollten Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen, und die handwerkliche Fischerei mit passivem Fanggerät in Gebieten innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m, da in diesen flachen Küstengewässern vor allem Dorsch der westlichen Ostsee vorkommt. Darüber hinaus sollte die Sperrzeit in der ICES-Unterdivision 24 derjenigen in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 26 angeglichen werden, damit im Einklang mit dem ICES-Gutachten ein vergleichbarer Schutz gewährleistet ist.

(10)

Um gleiche Ausgangsbedingungen mit den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 zu schaffen, sollte entsprechend die Freizeitfischerei auf Dorsch in der ICES-Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von der Küste weiterhin verboten sein. Da außerdem aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt, sollte unter Berücksichtigung des Zustands dieses Bestands und angesichts der Senkung der TAC die tägliche Fangbegrenzung pro Fischer beibehalten werden. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist. Angesichts der prekären Lage des Bestands und der Tatsache, dass wissenschaftlichen Gutachten zufolge Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben können, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen, sollte die Wintersperrzeit während der Laichsaison — außer für bestimmte handwerkliche Fischer und Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen — aufrechterhalten werden.

(11)

Nach Schätzungen des ICES ist die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands gesunken, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(12)

Dem ICES-Gutachten zufolge ist Dorsch Beifang bei der Schollenfischerei. Sprotte wird außerdem in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte diese bestandsübergreifenden Erwägungen zu berücksichtigen.

(13)

Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22–31 auf die ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität erhöht werden.

(14)

Die Einführung eines Fangverbots für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone und einer Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs hat wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der bisherigen umfangreichen Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte diese Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen so weit wie möglich zu verringern.

(15)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(17)

Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee unter Blim liegt und dass 2021 lediglich Beifang und wissenschaftliche Fischerei zulässig sind, haben sich die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, für Übertragungen aus 2020 in 2021 für diesen Bestand Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2021 die Fänge die festgesetzte TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee nicht überschreiten.

(18)

Das Fischwirtschaftsjahr für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober. Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in diesen Gebieten festgesetzt werden. Das Vereinigte Königreich verfügt über keine Quote für Stintdorsch. Allerdings wird ein Teil der Quote in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen. Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (6) konsultiert. Daher sollte eine vorläufige TAC für Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt werden. Diese TAC wird den Beginn der Fangsaison ermöglichen. Das Vereinigte Königreich wird im Hinblick auf die Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 konsultiert. Obwohl das Vereinigte Königreich keinen Anteil der Quote für diesen Bestand hat, wird die Ressource gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich genutzt. Daher sollten Konsultationen über die gemeinsame Bewirtschaftung des Bestands nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 stattfinden. Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte später geändert werden, um den Ergebnissen dieser Konsultationen über den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 Rechnung zu tragen, damit das gesamte Fischwirtschaftsjahr vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 abgedeckt ist.

(19)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2020/123 (7) festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates (8) festgelegten Untergebieten;

(2)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

(3)

„Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

(4)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)   In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten, ausgenommen sind die folgenden Fälle.

(2)   Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 50 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)   Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)   Eine Ausnahme von dem in Absatz 3 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in folgenden Gebieten fischen: in den Unterdivisionen 22 und 23 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, und in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 40 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

(5)   Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b oder c sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26

(1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden, ausgenommen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2021, in dem nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden dürfen.

(2)   Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3)   Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 9

Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle und Lachs in den Unterdivisionen 22–32

(1)   Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22–32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)   Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 10

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 11

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

In Anhang IA erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Zeitraum

1. November 2019-31. Oktober 2020

1. November 2020-31. Dezember 2020

Analytische TAC

Dänemark

72 433

 (9)  (11)

29 972

 (9)  (14)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

14

 (9)  (10)  (11)

6

 (9)  (10)  (14)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

53

 (9)  (10)  (11)

22

 (9)  (10)  (14)

 

Union

72 500

 (9)  (11)

30 000

 (9)  (14)

 

Norwegen

14 500

 (12)

pm

 

 

Färöer

5 000

 (13)

pm

 

 

TAC

Entfällt

 

Entfällt

 

 

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, ausgenommen Artikel 12, der vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(7)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(9)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(10)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(11)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.

(12)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(13)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(14)  Die Quote der Union darf vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befischt werden.“


ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30–31

(HER/30/31.)

Finnland

53 306

 

 

Schweden

11 712

 

Union

65 018

 

TAC

65 018

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(HER/3BC+24)

Dänemark

221

 

 

Deutschland

869

 

Finnland

0

 

Polen

205

 

Schweden

280

 

Union

1 575

 

TAC

1 575

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

2 146

 

 

Deutschland

569

 

Estland

10 960

 

Finnland

21 393

 

Lettland

2 705

 

Litauen

2 848

 

Polen

24 304

 

Schweden

32 626

 

Union

97 551

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland

18 216

 

 

Lettland

21 230

 

Union

39 446

 

TAC

39 446

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–32

(COD/3DX32.)

Dänemark

137

 (1)

 

Deutschland

54

 (1)

Estland

13

 (1)

Finnland

10

 (1)

Lettland

51

 (1)

Litauen

33

 (1)

Polen

159

 (1)

Schweden

138

 (1)

Union

595

 (1)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(COD/3BC+24)

Dänemark

1 746

 (2)

 

Deutschland

854

 (2)

Estland

39

 (2)

Finnland

34

 (2)

Lettland

144

 (2)

Litauen

94

 (2)

Polen

467

 (2)

Schweden

622

 (2)

Union

4 000

 (2)

TAC

4 000

 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

5 187

 

 

Deutschland

576

 

Polen

1 086

 

Schweden

391

 

Union

7 240

 

TAC

7 240

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

19 582

 (3)

 

Deutschland

2 179

 (3)

Estland

1 990

 (3)  (4)

Finnland

24 417

 (3)

Lettland

12 455

 (3)

Litauen

1 464

 (3)

Polen

5 940

 (3)

Schweden

26 469

 (3) )

Union

94 496

 (3)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

911

 (5)

 

Finnland

7 972

 (5)

Union

8 883

 (5)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

21 993

 

 

Deutschland

13 933

 

Estland

25 539

 

Finnland

11 513

 

Lettland

30 845

 

Litauen

11 158

 

Polen

65 460

 

Schweden

42 517

 

Union

222 958

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)  In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 darf diese Quote von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern genutzt werden, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)  In Stückzahl ausgedrückt.

(4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 25 % und nicht mehr als 500 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(5)  In Stückzahl ausgedrückt.


BESCHLÜSSE

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/15


BESCHLUSS (EU) 2020/1580 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/721 zwecks Aufnahme des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) soll auf seiner 102. Tagung vom 4. bis 11. November 2020 (MSC 102) gemeinsam mit dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO ein MSC-MEPC.5/Rundschreiben über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung (im Folgenden „MSC-MEPC.5/Rundschreiben“) billigen.

(3)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO wird voraussichtlich auf seiner 75. Tagung vom 16. bis 20. November 2020 (MEPC 75) gemeinsam mit dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO das MSC-MEPC.5/Rundschreiben billigen.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MSC 102 und der MEPC 75 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), entscheidend beeinflussen kann.

(5)

Mit der Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens, das das MSC/Rundschreiben 710 und das MEPC/Rundschreiben 307 ersetzt, würde die Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung aktualisiert und mit dem Code für anerkannte Organisationen (IMO-Entschließungen MSC.349(92) und MEPC.237(65)) in Einklang gebracht werden. Die Billigung würde dazu beitragen, die Genauigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowohl der Flaggenverwaltung als auch der anerkannten Organisationen weltweit zu stärken.

(6)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Der Rat sollte daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten.

(7)

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt des MSC-MEPC.5/Rundschreiben beschränken, soweit das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken kann. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren

(8)

Der Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 (2) sollte dahin gehend geändert werden, dass auf die Billigung des Rundschreibens MSC-MEPC.5 Bezug genommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2020/721 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 und der Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens gemäß Anhang 8 des IMO-Dokuments III 6/15 zuzustimmen. Dieser Standpunkt erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen und das Rundschreiben, soweit diese Änderungen und das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Der im Namen der Union auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, das MSC-MEPC.5/Rundschreibens gemäß Anhang 8 des IMO-Dokuments III 6/15 zu billigen und der Annahme der Änderungen des Folgenden zuzustimmen:

a)

des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3,

b)

der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3,

c)

der Entschließung A.658(16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln.

(2)   Der Standpunkt gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf das Rundschreiben und die betreffenden Änderungen, soweit dieses Rundschreiben und diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch das Rundschreiben und die Änderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 genannte gebunden zu sein, soweit die Änderungen und das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

(2)  Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658(16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist (ABl. L 171 vom 2.6.2020, S. 1).


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/18


BESCHLUSS (EU) 2020/1581 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XIII (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/838 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(3)

Nach Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat jede seiner Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(4)

Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates (3) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) von Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 5 keine besonderen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält.

(5)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ soll auf seiner siebten Sitzung einen Beschluss zur Aktualisierung von Anhang XIII (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens verabschieden.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der siebten Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“, gemäß Artikel 408 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, zur Aktualisierung von Anhang XIII (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ (4).

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 1 wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2016/838 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 26).

(3)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/2263] (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 72).

(4)  Siehe Dokument ST 11388/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/20


BESCHLUSS (EU) 2020/1582 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf den Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/407 des Rates (1) geschlossen. Das Übereinkommen wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten.

(2)

Die Versammlung der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Maßnahmen zu verabschieden, mit denen die Umsetzung des Übereinkommens sichergestellt wird, um zu erreichen, dass die unregulierte Fischerei in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeeres verhindert wird, indem vorsorgliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen einer langfristigen Strategie zur Erhaltung gesunder Meeresökosysteme und zur Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände angewendet werden. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union diese Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen anwendet.

(4)

Wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2019 zu Ozeanen und Meeren, einschließlich der Arktis, der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über eine integrierte Politik der Europäischen Union für die Arktis und den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. März 2017„Internationale Meerespolitik: eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ dargelegt, ist die Unterstützung für das Übereinkommen und die mögliche Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder -vereinbarung in den arktischen Hochseegewässern ein wichtiges Ziel der Union, um die arktische Umwelt zu schützen und durch internationale Zusammenarbeit eine nachhaltige Entwicklung in der arktischen Region und um diese herum sicherzustellen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens für den Zeitraum 2020-2024 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (3) und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), maßgeblich beeinflussen können.

(6)

Aufgrund des begrenzten Wissens über die Fischbestände im Übereinkommensgebiet und ihre Art und da die Union daher in ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Versammlungen der Vertragsparteien vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2020-2024 festgelegt werden.

(7)

Diesem Beschluss kann zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer gesonderter Beschluss des Rates über die Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer oder mehrerer zusätzlicher regionaler oder subregionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen in den arktischen Hochseegewässern folgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf den Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretende Standpunkt entspricht den Grundsätzen und Leitlinien über den im Namen der Union in den Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (6).

Artikel 2

Vor jeder Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Artikel 1 festgelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens ein Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts.

Sollte auf einer Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt.

Artikel 3

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird spätestens für die Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens im Jahr 2025 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  Beschluss (EU) 2019/407 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Europäischen Union (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(6)  Siehe Dokument ST 11439/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/23


BESCHLUSS (EU) 2020/1583 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Ersetzung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (1) wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 teilweise vorläufig angewandt.

(2)

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2019 hat der Partnerschaftsausschuss gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens eine Liste mit 15 Personen erstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“).

(3)

Armenien hat der Union mitgeteilt, dass einer der von ihm vorgeschlagenen Personen die Bedingungen des Artikels 339 Absatz 2 des Abkommens nicht mehr erfüllt und daher ersetzt werden sollte.

(4)

Um zu gewährleisten, dass die vorläufig angewendeten Bestimmungen des Abkommens funktionieren, soll der Partnerschaftsausschuss einen Beschluss fassen, um die Liste der Schiedsrichter durch eine geänderte Liste zu ersetzen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Partnerschaftsausschusses zur Ersetzung der Liste der Schiedsrichter für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 339 jenes Abkommens zu erfolgenden Ersetzung der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem entsprechenden Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1).

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(3)  Siehe Dokument ST 11524/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/25


BESCHLUSS (EU) 2020/1584 DES RATES

vom 26. Oktober 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Annahme des Änderungsantrags 46 zu Anhang 6 Teil I und des Änderungsantrags 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, den Aufschub der künftigen Anforderung der Ausstattung mit 25-Stunden-Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen aufgrund der COVID-19-Pandemie betreffend, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.

(2)

Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Im ICAO-Rat sind sieben EU-Mitgliedstaaten vertreten.

(3)

Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen erlassen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen.

(4)

Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhanges innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die ICAO-Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom ICAO-Rat vorgeschriebenen Zeitraums in Kraft, sofern nicht eine Mehrheit der ICAO-Vertragsstaaten in der Zwischenzeit ihre Ablehnung mitgeteilt hat.

(5)

Jeder Staat, der es für undurchführbar erachtet, eine in Artikel 37 des Abkommens genannte internationale Richtlinie oder ein dort genanntes Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine solche internationale Richtlinie oder ein solches internationales Verfahren anzupassen, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen, setzt nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und der Praxis der internationalen Richtlinie in Kenntnis.

(6)

Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf Luftfahrzeugbetreiber, Hersteller von Luftfahrzeugen und Zulieferer von Ausrüstungsherstellern ausgewirkt und die Entwicklung neuer Systeme verzögert. Die Luftfahrzeugbetreiber annullieren oder verschieben Lieferungen neuer Luftfahrzeuge, was dazu führt, dass für 2020 vorgesehene Lieferungen von Flugzeugen auf 2021 verschoben werden. Ein neu hergestelltes und für eine Lieferung im Jahr 2020 konfiguriertes Luftfahrzeug, dessen Auslieferung sich bis 2021 verzögert, muss entsprechend den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen neu konfiguriert werden. Luftfahrzeugbetreiber und Luftfahrzeughersteller würden mit einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung konfrontiert, wenn diese Luftfahrzeuge nachgerüstet werden müssten. Aus diesem Grund plant die Kommission derzeit, durch Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, eine Verschiebung dieses Datums auf Unionsebene anzunehmen. Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) wird verwendet, um die Untersuchung von Unfällen und Störungen zu unterstützen. Eine Verzögerung bei der Einführung einer CVR-Aufzeichnungsdauer von 25 Stunden anstelle der bisherigen zwei Stunden stellt kein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sondern passt den Sicherheitsvorteil einer längeren CVR-Aufzeichnungsdauer an die aktuellen Gegebenheiten in der Luftfahrtbranche an. Die Union unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der ICAO zur Verbesserung der Flugsicherheit. Angesichts der beispiellosen Situation, die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde, und eines unerheblichen Sicherheitsrisikos sollte die Union diese Änderungen unterstützen.

(7)

Es ist angebracht, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 221. Tagung des ICAO-Rates zu Änderungsantrag 46 zu Anhang 6 Teil I und Änderungsantrag 39 zu Anhang 6 Teil II zu vertreten ist. Der Standpunkt sollte darin bestehen, diese Änderungen zu unterstützen, und ist von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Namen der Union handeln, zu vertreten

(8)

Nach der Annahme des Änderungsantrags 46 zu Anhang 6 Teil I und des Änderungsantrags 39 zu Anhang 6 Teil II durch den ICAO-Rat ohne wesentliche Änderungen, die vom ICAO-Generalsekretär mit ICAO-Rundschreiben bekannt gegeben wird, sollte der von allen Mitgliedstaaten der Union zu vertretende Standpunkt der Union darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung dieser Änderungen zu notifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union auf der 221. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungsantrag 46 zu Anhang 6 Teil I und Änderungsantrag 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt uneingeschränkt zu unterstützen.

(2)   Für den Fall, dass der ICAO-Rat die Änderungsanträge 39 und 46 ohne wesentliche Änderungen annimmt, besteht der in Absatz 1 genannte Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, darin, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung der angenommenen Änderungen in Beantwortung des entsprechenden ICAO-Rundschreibens zu notifizieren.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten der Union vertreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/27


BESCHLUSS (GASP) 2020/1585 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1763 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2021 verlängert und die Angaben zu zwei natürlichen Personen geändert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2021.“

2.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhalten die Einträge 1 und 2 unter der Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„1.

Godefroid BIZIMANA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 23.4.1968

Geburtsort: Nyagaseke, Mabayi, Cibitoke

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520

‚Chargé de missions de la Présidence‘ und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Am 31. Dezember 2019 wurde Herr Bizimana zum Polizeipräsidenten befördert. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.

2.

Gervais NDIRAKOBUCA alias NDAKUGARIKA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 1.8.1970

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000761

Seit Juni 2020 Minister für Inneres, Gemeinschaftsentwicklung und öffentliche Sicherheit. Ehemaliger Kabinettschef der Präsidialverwaltung (‚Présidence‘); verantwortlich für Angelegenheiten in Bezug auf die Nationalpolizei von Mai 2013 bis November 2019 und ehemaliger Generaldirektor des Nationalen Nachrichtendienstes von November 2019 bis Juni 2020. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi durch die Erteilung von Anweisungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt, Gewalthandlungen, Repressionen und Verletzungen internationaler Menschenrechte gegen die Teilnehmer an den Demonstrationen geführt haben, die ab dem 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza stattgefunden haben, so auch am 26., 27. und 28. April 2015 in den Bezirken Nyakabiga und Musaga in der Provinz Bujumbura.“


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/29


BESCHLUSS (GASP) 2020/1586 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau erlassen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2021 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen durchführen.

(3)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2021. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/30


BESCHLUSS (EU) 2020/1587 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2020 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für 2020 und b) ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2020, falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (10. EEF) für die EIB und Mittel aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/1800 (3) angenommen, mit dem die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 auf 4 400 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt werden.

(5)

In den Artikeln 152 und 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) ist festgelegt, dass das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt. Allerdings darf der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten des 10. EEF oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2020 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, sind in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 9).

(4)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Dritte Tranche 2020 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

32 492 700,00

3 530 000,00

36 022 700,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

2 185 300,00

140 000,00

2 325 300,00

TSCHECHIEN

0,51

0,79745

7 974 500,00

510 000,00

8 484 500,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

19 804 500,00

2 000 000,00

21 804 500,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

205 798 000,00

20 500 000,00

226 298 000,00

ESTLAND

0,05

0,08635

863 500,00

50 000,00

913 500,00

IRLAND

0,91

0,94006

9 400 600,00

910 000,00

10 310 600,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

15 073 500,00

1 470 000,00

16 543 500,00

SPANIEN

7,85

7,93248

79 324 800,00

7 850 000,00

87 174 800,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

178 126 900,00

19 550 000,00

197 676 900,00

KROATIEN

0,00

0,22518

2 251 800,00

0,00

2 251 800,00

ITALIEN

12,86

12,53009

125 300 900,00

12 860 000,00

138 160 900,00

ZYPERN

0,09

0,11162

1 116 200,00

90 000,00

1 206 200,00

LETTLAND

0,07

0,11612

1 161 200,00

70 000,00

1 231 200,00

LITAUEN

0,12

0,18077

1 807 700,00

120 000,00

1 927 700,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

2 550 900,00

270 000,00

2 820 900,00

UNGARN

0,55

0,61456

6 145 600,00

550 000,00

6 695 600,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

380 100,00

30 000,00

410 100,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

47 767 800,00

4 850 000,00

52 617 800,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

23 975 700,00

2 410 000,00

26 385 700,00

POLEN

1,30

2,00734

20 073 400,00

1 300 000,00

21 373 400,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

11 967 900,00

1 150 000,00

13 117 900,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

7 181 500,00

370 000,00

7 551 500,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

2 245 200,00

180 000,00

2 425 200,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

3 761 600,00

210 000,00

3 971 600,00

FINNLAND

1,47

1,50909

15 090 900,00

1 470 000,00

16 560 900,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

29 391 100,00

2 740 000,00

32 131 100,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

146 786 200,00

14 820 000,00

161 606 200,00

EU-27 & VK INSGESAMT

100,00

100,00

1 000 000 000,00

100 000 000,00

1 100 000 000,00