ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 353

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
23. Oktober 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1538 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pampepato di Terni/Panpepato di Terni (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1539 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Sainte-Maure de Touraine (g. U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 der Kommission vom 22. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Bezug auf Sesamsamen mit Ursprung in Indien ( 1 )

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1541 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Oktober 2020 zur Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2020)

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1538 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2020

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pampepato di Terni“/„Panpepato di Terni“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Pampepato di Terni“/„Panpepato di Terni“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Pampepato di Terni“/„Panpepato di Terni“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Pampepato di Terni“/„Panpepato di Terni“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3. „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 217 vom 1.7.2020, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


23.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1539 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Sainte-Maure de Touraine“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Sainte-Maure de Touraine“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Sainte-Maure de Touraine“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) (ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 3).

(4)  ABl. C 211 vom 25.6.2020, S. 15.


23.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1540 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Bezug auf Sesamsamen mit Ursprung in Indien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union und besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination; diese Lebens- und Futtermittel sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt.

(2)

Die jüngsten über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle sowie die vorliegenden Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien erfordern eine Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.

(3)

Im September 2020 wurden über das RASFF sehr große Mengen an Ethylenoxid in bestimmten Chargen mit Sesamsamen gemeldet, die in Indien ihren Ursprung haben oder von dort versandt wurden und in die Union verbracht worden sind. Diese Mengen überschreiten den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geltenden Rückstandshöchstgehalt von 0,05 mg/kg für Ethylenoxid um mehr als das Tausendfache.

(4)

Solch eine Kontamination stellt ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in der Union dar, da Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als mutagener Stoff der Kategorie 1B, als karzinogener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wird. Außerdem wurde Ethylenoxid nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union genehmigt.

(5)

Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in der Union müssen daher besondere Bedingungen bezüglich Pestizidrückständen bei Sesamsamen aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollte die amtliche Bescheinigung, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit deren Anhang II allen Sendungen mit Sesamsamen aus Indien beiliegen muss, auch die Angabe enthalten, dass die Erzeugnisse im Hinblick auf zu überwachende Pestizidrückstände in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beprobt und analysiert wurden und dass sämtliche Ergebnisse der Probenahmen und Analysen den Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen entsprechen. Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein.

(6)

In Anbetracht des andauernden Handels sollten Sendungen mit Sesamsamen mit Ursprung in Indien, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verlassen haben, weiterhin den vor diesem Datum geltenden Anforderungen unterliegen.

(7)

Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in der Union sollte darüber hinaus die Häufigkeit der bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien an den Unionsgrenzen im Hinblick auf Pestizidrückstände durchzuführenden Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen auf 50 % festgesetzt werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da von kontaminierten Sendungen mit Sesamsamen mit Ursprung in Indien ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und demzufolge schnell reagiert werden muss, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die Verordnung (EU) 2019/1793 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Sendungen mit Sesamsamen aus Indien, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verlassen haben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Unter Nummer 1 des Anhangs II erhält der Eintrag zu Sesamsamen mit Ursprung in Indien folgende Fassung:

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

„Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen  (*1)

20

Pestizidrückstände  (*2)  (*3)

50


(*1)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

(*2)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(*3)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).“


BESCHLÜSSE

23.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/8


BESCHLUSS (GASP) 2020/1541 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Oktober 2020

zur Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/354/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 28. September 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/1802 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (2) angenommen, mit dem Herr Kauko AALTOMAA für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 zum Missionsleiter der EUPOL COPPS ernannt wurde.

(3)

Das Mandat von Herrn Kauko AALTOMAA als Missionsleiter der EUPOL COPPS wurde regelmäßig verlängert, zuletzt bis zum 30. September 2020 durch den Beschluss (GASP) 2020/902 des Rates (3), mit dem auch der Beschluss 2013/354/GASP geändert und die EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 7. Oktober 2020 die Ernennung von Frau Nataliya APOSTOLOVA zur Missionsleiterin der EUPOL COPPS vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Nataliya APOSTOLOVA wird vom 15. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 zur Missionsleiterin der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. November 2020.

Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1802 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. September 2017 über die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2017) (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 20).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/902 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 30).