ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
12. Oktober 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1431 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, an die Inflationsrate

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1432 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1433 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Pouligny-Saint-Pierre (g. U.))

19

 

*

Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission vom 9. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 der Kommission vom 9. Oktober 2020 über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


Mitteilung über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das eingangs genannte Protokoll wurde am 27. Juli 2020 in Brüssel unterzeichnet.


VERORDNUNGEN

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1431 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, an die Inflationsrate

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) schließen die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Gebühren ein, die von Unternehmen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Genehmigungen der Union für das Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur sowie für Leistungen der Koordinierungsgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107c, 107e, 107g, 107k und 107q der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entrichtet werden.

(2)

Die letzte Anpassung der in der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 festgelegten Beträge der Gebühren und der Vergütung wurde im Jahr 2018 auf Basis der Inflationsrate von 2017 vorgenommen. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Union für die Jahre 2018 und 2019 veröffentlichte jeweilige Inflationsrate der Union betrug 1,7 % bzw. 1,6 %. Angesichts der Inflationsraten dieser Jahre wird es als gerechtfertigt erachtet, die in den Teilen I bis IV des Anhangs der genannten Verordnung festgelegten Beträge der Gebühren und der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 anzupassen. Daher sollte eine kumulative Anpassung unter Berücksichtigung der Inflationsraten von 2018 und 2019 erfolgen.

(3)

Der Einfachheit halber sollten die angepassten Beträge auf die näheren vollen 10 EUR ab- bzw. aufgerundet werden, mit Ausnahme der Jahresgebühr für Informationstechnologiesysteme und Auswertung der Fachliteratur, bei der der angepasste Betrag auf den näheren vollen Euro ab- bzw. aufgerundet werden sollte.

(4)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 festgelegten Gebühren sind entweder an dem Tag fällig, an dem das jeweilige Verfahren eingeleitet wird, oder — im Fall der Jahresgebühr für Informationstechnologiesysteme und Auswertung der Fachliteratur — am 1. Juli jedes Jahres. Dementsprechend hängt der anwendbare Betrag vom Fälligkeitsdatum der Gebühr ab und es besteht keine Notwendigkeit, gesonderte Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren festzulegen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 658/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil I wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

„20 110 EUR“ wird ersetzt durch „20 780 EUR“;

b)

„13 520 EUR“ wird ersetzt durch „13 970 EUR“.

2.

In Teil II wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Satz wird „44 340 EUR“ ersetzt durch „45 810 EUR“;

b)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

„17 740 EUR“ wird ersetzt durch „18 330 EUR“;

ii)

„7 510 EUR“ wird ersetzt durch „7 760 EUR“;

c)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

„26 600 EUR“ wird ersetzt durch „27 480 EUR“;

ii)

„11 260 EUR“ wird ersetzt durch „11 630 EUR“.

3.

In Teil III wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

„184 600 EUR“ wird ersetzt durch „190 740 EUR“;

ii)

„40 020 EUR“ wird ersetzt durch „41 350 EUR“;

iii)

„304 660 EUR“ wird ersetzt durch „314 790 EUR“;

b)

Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird „123 060 EUR“ ersetzt durch „127 150 EUR“;

ii)

in Buchstabe b wird „149 740 EUR“ ersetzt durch „154 730 EUR“;

iii)

in Buchstabe c wird „176 420 EUR“ ersetzt durch „182 290 EUR“;

iv)

in Buchstabe d wird „203 090 EUR“ ersetzt durch „209 840 EUR“;

c)

Unterabsatz 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

„1 030 EUR“ wird ersetzt durch „1 070 EUR“;

ii)

„2 050 EUR“ wird ersetzt durch „2 110 EUR“;

iii)

„3 100 EUR“ wird ersetzt durch „3 200 EUR“.

4.

In Teil IV Nummer 1 wird „69 EUR“ ersetzt durch „71 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 112.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1432 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den in den einschlägigen Einzelthemen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1700 ermittelten Bedarf zu decken, sollte die Kommission die Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 festlegen.

(2)

Die Anzahl der nach dieser Verordnung zu erfassenden Variablen sollte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien nicht um mehr als 5 % übersteigen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.


ANHANG

Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Bezeichnung/Beschreibung der Variable

01. Technische Angaben — 15 verbindlich vorgeschriebene technische Variablen

2 fakultative technische Variablen

Angaben zur Datenerhebung

REFYEAR

Jahr der Erhebung

Angaben zur Datenerhebung

INTDATE

Bezugszeitpunkt — Datum der ersten Befragung

Angaben zur Datenerhebung

STRATUM_ID

Schicht

Angaben zur Datenerhebung

PSU

Primäre Stichprobeneinheit

Kennzeichnung

HH_ID

Haushaltskennung

Kennzeichnung

IND_ID

Einzelpersonenkennung

Kennzeichnung

HH_REF_ID

Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört

Gewichte

HH_WGHT

Gewicht des Haushalts

Gewichte

IND_WGHT

Individuelles Gewicht

Merkmale der Befragung

TIME

Dauer der Befragung

Merkmale der Befragung

INT_TYPE

Art der Befragung

Ort

COUNTRY

Wohnsitzland

Ort

GEO_NUTS1

Wohnsitzregion

Ort

GEO_NUTS2

(fakultativ)

Wohnsitzregion (fakultativ)

Ort

GEO_NUTS3

(fakultativ)

Wohnsitzregion

(fakultativ)

Ort

DEG_URBA

Grad der Verstädterung

Ort

GEO_DEV

Lage des Wohnorts

02. Merkmale der Person und des Haushalts

7 erhobene Variablen

1 abgeleitete Variable — 7 fakultative Variablen

Demografie

GESCHLECHT

Geschlecht

Demografie

YEARBIR

Geburtsjahr

Demografie

PASSBIR

Geburtstag vorüber

Demografie

ALTER

Alter (in vollendeten Jahren)

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

STAATSANGEHÖRIGKEIT

Land der primären Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CNTRYB

Geburtsland

Haushaltszusammensetzung

HH_POP

Haushaltsgröße (Zahl der Mitglieder im Haushalt)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_16_24 (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 16 bis 24 (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_16_24S (fakultativ)

Zahl der Studierenden im Haushalt im Alter von 16 bis 24

(fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_25_64 (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 25 bis 64 (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_65_MAX (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 65 oder älter (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD

Anzahl der Kinder unter 16 Jahren

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_14_15

(fakultativ)

Anzahl der Kinder im Alter von 14 bis 15

(fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_5_13

(fakultativ)

Anzahl der Kinder im Alter von 5 bis 13 (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_LE_4

(fakultativ)

Anzahl der Kinder im Alter von 4 oder jünger (fakultativ)

03. Erwerbsbeteiligung

5 erhobene Variablen

3 fakultative Variablen

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

STAPRO

Beschäftigungsstatus in der Haupttätigkeit

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

NACE1D

(fakultativ)

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit — Haupttätigkeit

(fakultativ)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

ISCO2D

In der Haupttätigkeit ausgeübter Beruf

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

OCC_ICT

IKT-Fachkraft oder Nicht-IKT-Fachkraft

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

OCC_MAN

Arbeiter oder Angestellter

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

EMPST_WKT

(fakultativ)

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung — Haupttätigkeit (nach eigenen Angaben)

(fakultativ)

Laufzeit des Arbeitsvertrages

EMPST_CONTR

(fakultativ)

Unbefristete/befristete Tätigkeit — Haupttätigkeit

(fakultativ)

04. Bildungsstand und -hintergrund

1 erhobene Variable

1 abgeleitete Variable

Bildungsabschluss

ISCEDD

Bildungsabschluss (höchste erfolgreich abgeschlossene Bildungsstufe)

Bildungsabschluss

ISCED

Bildungsabschluss aggregiert

05. Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

1 erhobene Variable

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

HH_IQ5

Laufendes monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen insgesamt

06. Beteiligung an der Informationsgesellschaft — 122 erfasste Variablen

5 fakultative Variablen

Zugang zu IKT

IACC

Zugang des Haushalts zum Internet zu Hause (unabhängig vom Gerät)

Zugang zu IKT

BBFIX

Nutzung von Festnetz-Breitbandanschlüssen für den Internetzugang zu Hause

Zugang zu IKT

BBMOB

Nutzung mobiler Breitbandverbindungen für den Internetzugang zu Hause (über ein Mobilfunknetz, mindestens 3G)

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IU

Letzte Nutzung des Internets an einem beliebigen Ort mit einem beliebigen passenden Gerät

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IFU

Durchschnittliche Häufigkeit der Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IFU_D

Nutzung des Internets mehrmals täglich

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IUG_DKPC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten auf einem Desktop-Computer

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IUG_LPC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten auf einem Laptop

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IUG_TPC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten auf einem Tablet

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IUG_MP

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten auf einem Mobiltelefon oder Smartphone

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IUG_OTH1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten auf anderen Geräten (z. B. Smart-TV, intelligente Lautsprecher, Spielekonsole, E-Book-Lesegerät, intelligente Armbanduhr)

Internet-Aktivitäten

IUEM

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen

Internet-Aktivitäten

IUPH1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Telefonate über das Internet (einschließlich Videoanrufen)

Internet-Aktivitäten

IUSNET

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an sozialen Netzwerken teilzunehmen (Erstellen eines Benutzerprofils, Absetzen von Mitteilungen oder anderen Beiträgen)

Internet-Aktivitäten

IUCHAT1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Sofortnachrichtendienste (Nachrichtenaustausch)

Internet-Aktivitäten

IUNW1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen

Internet-Aktivitäten

IHIF

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsinformationen zu suchen (z. B. über Verletzungen, Krankheiten, Ernährungsfragen, gesünderes Leben)

Internet-Aktivitäten

IUIF

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren oder Dienstleistungen zu suchen

Internet-Aktivitäten

IUPOL2

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um sich auf Websites oder in sozialen Medien zu zivilgesellschaftlichen oder politischen Themen zu äußern

Internet-Aktivitäten

IUVOTE

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an Online-Konsultationen oder Abstimmungen über zivilgesellschaftliche oder politische Themen teilzunehmen (z. B. Stadtplanung, Unterschreiben von Petitionen)

Internet-Aktivitäten

IUJOB

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um eine Stelle zu suchen oder eine Stellenbewerbung einzureichen

Internet-Aktivitäten

IUSELL

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über Websites oder Apps Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen

Internet-Aktivitäten

IUBK

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Online-Banking (einschließlich Mobile-Banking)

Internet-Aktivitäten

IUOLC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Teilnahme an einem Online-Kurs

Internet-Aktivitäten

IUOLM

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Nutzung von Online-Lernmaterial mit Ausnahme vollständiger Online-Kurse (z. B. audiovisuelles Material, Online-Lernsoftware, elektronische Lehrbücher, Lern-Apps)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12IF

Kontaktaufnahme oder Interaktion mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen zu Privatzwecken über das Internet in den letzten 12 Monaten, um Informationen von Websites oder Apps abzurufen

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12FM

Kontaktaufnahme oder Interaktion mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen zu Privatzwecken über das Internet in den letzten 12 Monaten, um amtliche Formulare herunterzuladen und/oder auszudrucken

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RT

Kontaktaufnahme oder Interaktion mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen zu Privatzwecken über das Internet in den letzten 12 Monaten, um ausgefüllte Online-Formulare zurückzusenden

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_NAP

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt, da keine amtlichen Formulare einzureichen waren.

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_SNA

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt, da kein entsprechender Online-Dienst verfügbar war.

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_SKL

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten aufgrund fehlender Fähigkeiten oder Kenntnisse keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt (Auskunftsperson wusste z. B. nicht, wie die Website zu nutzen war, oder die Nutzung war zu kompliziert).

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_SEC

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten aufgrund von Bedenken bezüglich Schutz und Sicherheit personenbezogener Daten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Behörden-Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt.

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_SIGN (fakultativ)

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten aufgrund des Fehlens einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Identitätsdokuments/Zertifikats (zur Nutzung der Dienste erforderlich) oder aufgrund von Problemen bei der Nutzung der elektronischen Signatur bzw. des elektronischen Identitätsdokuments/Zertifikats keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt.

(fakultativ)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_PXOL (fakultativ)

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Behörden-Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt, weil sie nicht bereit (z. B. aus Angst vor Kreditkartenbetrug) oder nicht in der Lage (z. B. wegen fehlenden Zugangs zu den erforderlichen Zahlungsmethoden) war, online zu zahlen (fakultativ).

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_DEL

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken an Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt, da die Übermittlung ausgefüllter Online-Formulare durch eine andere Person im Namen der Auskunftsperson erfolgte (z. B. Berater, Steuerberater, Verwandte oder Familienangehörige).

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12RTX_OTH

Die Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten aus anderen Gründen keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken online an Websites oder Apps von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen übermittelt.

Online-Handel

IBUY

Letzter Kauf oder letzte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über das Internet zu Privatzwecken

Online-Handel

BCLOT1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Bekleidung (auch Sportbekleidung), Schuhen oder Zubehör (wie Taschen, Schmuck) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSPG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Sportartikeln (ausgenommen Sportbekleidung) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Spielzeug oder Artikeln für Kinder (wie Windeln, Flaschen, Kinderwagen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFURN1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Möbeln, Einrichtungszubehör (wie Teppichen oder Vorhängen) oder Gartenprodukten (wie Werkzeugen, Pflanzen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BMUSG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Musik als CD, Schallplatte usw. von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFLMG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Filmen oder Serien als DVD, Blu-ray usw. von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BBOOKNLG

Nutzung des Internets zum Erwerb von gedruckten Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHARD1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Computern, Tablets, Mobiltelefonen oder Zubehör von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BEEQU1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Unterhaltungselektronik (wie Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Kameras) oder Haushaltsgeräten (wie Waschmaschinen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BMED1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln wie Vitaminen (ausgenommen Online-Erneuerung von Verordnungen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFDR

Nutzung des Internets zur Bestellung von Lieferungen von Restaurants, Fast-food-Ketten oder Catering-Diensten von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFDS

Nutzung des Internets zum Erwerb von Lebensmitteln oder Getränken von Läden oder Anbietern von Kochboxen (von Unternehmen oder Privatpersonen) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCBW

Nutzung des Internets zum Erwerb von Kosmetika, Schönheits- oder Wellnessprodukten von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCPH

Nutzung des Internets zum Erwerb von Reinigungsmitteln oder Körperpflegeprodukten (wie Zahnbürsten, Taschentüchern, Waschmitteln, Reinigungstüchern) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BBMC

Nutzung des Internets zum Erwerb von Fahrrädern, Mopeds, Kraftfahrzeugen oder ihren Ersatzteilen (auch von gebrauchten Waren) von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BOPG

Nutzung des Internets zum Erwerb anderer materieller Waren von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_DOM

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei inländischen Anbietern (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_EU

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei Anbietern aus anderen EU-Ländern (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_WRLD

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei Anbietern aus der übrigen Welt (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Elektronischer Handel

BPG_UNK

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei Anbietern, deren Herkunftsland nicht bekannt ist (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_PP

Von Privatpersonen über eine Website oder App erworbene Waren

Online-Handel

BMUSS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Musik als Streaming-Dienst oder Download über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFLMS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Filmen oder Serien als Streaming-Dienst oder Download über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BBOOKNLS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von E-Büchern, Online-Zeitschriften oder -Zeitungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BGAMES

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Spielen, die online oder als Download für Smartphones, Tablets, Computer oder Konsolen angeboten werden, über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSOFTS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Computersoftware oder anderer Software als Download einschließlich Upgrades über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHLFTS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Gesundheits- oder Fitness-Apps (ausgenommen kostenlose Apps) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BAPP

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren anderer Apps (wie Sprachenlern-, Reise-, Wetterapps, ausgenommen kostenlose Apps) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSTICK

Nutzung des Internets zum Erwerb von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCTICK

Nutzung des Internets zum Erwerb von Eintrittskarten für kulturelle oder andere Veranstaltungen (wie Kino, Konzerte, Messen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSIMC

Nutzung des Internets zum Abschluss von Internet- oder Mobilfunkverträgen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSUTIL

Nutzung des Internets zum Abschluss von Verträgen für die Strom-, Wasser- oder Wärmeversorgung, die Abfallentsorgung oder ähnliche Dienstleistungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Elektronischer Handel

BHHS

Nutzung des Internets zum Erwerb von Haushaltsdienstleistungen (wie Reinigung, Kinderbetreuung, Reparatur- und Gartenarbeiten — auch im Fall des Erwerbs von Privatpersonen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHHS_PP

Nutzung des Internets zum Erwerb von Haushaltsdienstleistungen von Privatpersonen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BTPS_E

Nutzung des Internets zum Erwerb von Transportdienstleistungen von einem Transportunternehmen, wie z. B. Fahrschein für örtliche Buslinien, Flug- oder Bahnticket oder Taxifahrt, über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BTPS_PP

Nutzung des Internets zum Erwerb von Transportdienstleistungen von einer Privatperson über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BRA_E

Nutzung des Internets zur Anmietung einer Unterkunft bei Unternehmen wie Hotels oder Reisebüros über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BRA_PP

Nutzung des Internets zur Anmietung einer Unterkunft von einer Privatperson über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BOTS (fakultativ)

Nutzung des Internets zum Erwerb anderer Dienstleistungen (ausgenommen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

(fakultativ)

Online-Handel

BF

Anzahl der Fälle, in denen in den letzten 3 Monaten über eine Website oder App Waren oder Dienstleistungen zu Privatzwecken erworben wurden

Online-Handel

IBV1

Gesamtwert der Waren oder Dienstleistungen, die in den letzten 3 Monaten über eine Website oder App zu Privatzwecken erworben wurden

Online-Handel

BFIN_IN1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Versicherungspolicen — auch von Reiseversicherungen, auch als Paket mit beispielsweise einem Flugticket — zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFIN_CR1

Nutzung des Internets zur Inanspruchnahme eines Darlehens oder Hypothekenkredits von Banken oder anderen Finanzdienstleistern zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFIN_SH1

Nutzung des Internets zum Kauf oder Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen finanziellen Vermögenswerten über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BTFW1

Im Internethandel aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten war die Website nur schwer zu nutzen oder funktionierte sie nicht zufriedenstellend (beispielsweise war sie zu kompliziert, verwirrend oder technisch nicht ausgereift).

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BDGL1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten war es schwierig, Informationen über Gewährleistungen oder andere Rechtsansprüche zu finden.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BSPD1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten dauerte die Lieferung länger als angegeben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BCPR1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten waren die endgültigen Kosten höher als angegeben (z. B. durch unerwartete Transaktionsgebühren oder ungerechtfertigte Garantiegebühren).

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BWDN1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten wurden falsche oder beschädigte Waren geliefert bzw. falsche oder unzureichende Dienstleistungen erbracht.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BFRA1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten kam es zu Problemen mit Betrug (überhaupt keine Waren geliefert bzw. Dienstleistungen erbracht, Missbrauch von Kreditkartenangaben usw.).

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BCR1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten kam es zu Schwierigkeiten bei Reklamationen und der Mängelbehebung oder wurden Reklamationen nicht zufriedenstellend bearbeitet.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BDNS1

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: Ausländischer Händler hat bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten nicht in das Wohnsitzland der Auskunftsperson verkauft.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BOTH2

Bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme: andere bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten aufgetretene Probleme

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

BARR2X

Keine Probleme bei Einkäufen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten aufgetreten

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBSHAB1

Hemmnisse im Internethandel: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund einer Präferenz für das Einkaufen und Ansehen der Ware direkt im Geschäft, aus Gründen der Treue zum Geschäft, oder wegen der Macht der Gewohnheit keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBSKL1

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund der als schwierig empfundenen Online-Bestellung (Bedenken hinsichtlich der eigenen Fähigkeiten) keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBCD

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Kosten für die Warenlieferung keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBSR1

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder Schnelligkeit der Lieferung keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBPSC1

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Zahlungssicherheit oder der Privatsphäre keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBTRCM1

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Rücksendung von Waren oder hinsichtlich Reklamationen oder der Mängelbehebung keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBDNS1 (fakultativ)

Hemmmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund der nicht angebotenen Lieferung in das Wohnsitzland der Auskunftsperson durch einen ausländischen Händler keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

(fakultativ)

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBNND

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund des fehlenden Bedarfs an Online-Bestellungen keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

NBOTH1

Hemmnisse für Internet-Geschäfte: In den letzten 3 Monaten wurden aufgrund anderer Hemmnisse für Internet-Geschäfte keine Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder App erworben.

Digitale Kompetenzen

CXFER1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte Tätigkeiten, bei denen Dateien (wie Dokumente, Daten, Bilder, Videos) zwischen Ordnern oder Geräten (per E-Mail, Sofortnachrichten, USB, Kabel) oder in der Cloud kopiert oder verschoben werden

Digitale Kompetenzen

CINSAPP1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte Tätigkeiten, bei denen Software oder Apps heruntergeladen oder installiert werden

Digitale Kompetenzen

CCONF1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte Tätigkeiten, bei denen die Einstellungen einer Software, einer App oder eines Geräts geändert werden (z. B. Änderung von Sprache, Farben, Kontrast, Textgröße, Symbolleisten/Menüs)

Digitale Kompetenzen

CWRD1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte softwarebezogene Tätigkeiten, bei denen Textverarbeitungsprogramme benutzt werden

Digitale Kompetenzen

CPRES2

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte softwarebezogene Tätigkeiten, bei denen Dateien (wie Dokumente, Daten, Bilder, Videos) erstellt werden, die mehrere Komponenten wie Text, Bilder, Tabellen, Grafiken, Animationselemente oder Geräusche enthalten

Digitale Kompetenzen

CXLS1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte softwarebezogene Tätigkeiten, bei denen Tabellenkalkulationsprogramme benutzt werden

Digitale Kompetenzen

CXLSADV1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte softwarebezogene Tätigkeiten, bei denen mithilfe fortgeschrittener Merkmale von Tabellenkalkulationsprogrammen (Funktionen, Formeln, Makros und andere Entwicklerfunktionen) Daten organisiert, analysiert, strukturiert oder geändert werden

Digitale Kompetenzen

CEPVA1

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte softwarebezogene Tätigkeiten, bei denen Foto-, Video- oder Audio-Dateien bearbeitet werden

Digitale Kompetenzen

CPRG2

In den letzten 3 Monaten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken ausgeführte softwarebezogene Tätigkeiten, bei denen Programmcodes in einer Programmiersprache geschrieben werden

Digitale Kompetenzen

UDI

Informationen oder Inhalte (z. B. Videos, Bilder) auf Internetnachrichtenseiten oder in sozialen Medien von der Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten als unwahr oder fragwürdig angesehen

Digitale Kompetenzen

TIC

Auskunftsperson überprüfte in den letzten 3 Monaten den Wahrheitsgehalt von Informationen oder Inhalten auf Internetnachrichtenseiten oder in sozialen Medien.

Digitale Kompetenzen

TICCSFOI

Auskunftsperson überprüfte den Wahrheitsgehalt von im Internet gefundenen Informationen oder Inhalten, indem sie die Quellen geprüft oder andere Informationen im Internet herangezogen hat.

Digitale Kompetenzen

TICIDIS

Auskunftsperson überprüfte den Wahrheitsgehalt von im Internet gefundenen Informationen oder Inhalten, indem sie Diskussionen im Internet über diese Informationen verfolgt oder an ihnen teilgenommen hat.

Digitale Kompetenzen

TICNIDIS

Auskunftsperson überprüfte den Wahrheitsgehalt von im Internet gefundenen Informationen oder Inhalten, indem sie außerhalb des Internets mit anderen Personen darüber gesprochen oder Quellen außerhalb des Internets konsultiert hat.

Digitale Kompetenzen

TICXND

Auskunftsperson überprüfte den Wahrheitsgehalt von im Internet gefundenen Informationen oder Inhalten nicht, da sie bereits wusste, dass die Informationen, Inhalte oder Quellen nicht zuverlässig waren.

Digitale Kompetenzen

TICXSKL

Auskunftsperson überprüfte den Wahrheitsgehalt von im Internet gefundenen Informationen oder Inhalten nicht, da ihr die entsprechenden Fähigkeiten oder Kenntnisse fehlten.

Digitale Kompetenzen

TICXOTH

Auskunftsperson überprüfte den Wahrheitsgehalt von im Internet gefundenen Informationen oder Inhalten aus anderen Gründen nicht.

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

MAPS_RPS

Durchführung folgender Aktivitäten zur Verwaltung der eigenen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Kontaktdaten, Kreditkartennummer, Fotos, geografischer Standort) im Internet in den letzten 3 Monaten: Lesen der Erklärung über den Schutz personenbezogener Daten vor der Bereitstellung persönlicher Daten

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

MAPS_RRGL

Durchführung folgender Aktivitäten zur Verwaltung der eigenen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Kontaktdaten, Kreditkartennummer, Fotos, geografischer Standort) im Internet in den letzten 3 Monaten: Einschränkung oder Ablehnung des Zugriffs auf eigenen geografischen Standort

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

MAPS_LAP

Durchführung folgender Aktivitäten zur Verwaltung der eigenen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Kontaktdaten, Kreditkartennummer, Fotos, geografischer Standort) im Internet in den letzten 3 Monaten: Einschränkung des Zugriffs auf Profil oder Inhalte in sozialen Netzwerken oder gemeinsamen Online-Speichersystemen

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

MAPS_RAAD

Durchführung folgender Aktivitäten zur Verwaltung der eigenen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Kontaktdaten, Kreditkartennummer, Fotos, geografischer Standort) im Internet in den letzten 3 Monaten: keine Zustimmung zur Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

MAPS_CWSC

Durchführung folgender Aktivitäten zur Verwaltung der eigenen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Kontaktdaten, Kreditkartennummer, Fotos, geografischer Standort) im Internet in den letzten 3 Monaten: Überprüfung der Sicherheit der Website, auf der die Auskunftsperson personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

MAPS_APD

Durchführung folgender Aktivitäten zur Verwaltung der eigenen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Kontaktdaten, Kreditkartennummer, Fotos, geografischer Standort) im Internet in den letzten 3 Monaten: Ersuchen an den Administrator oder Anbieter von Websites oder Suchmaschinen um Zugang zu in deren Besitz befindlichen Daten über die Auskunftsperson zwecks Aktualisierung oder Löschung

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

COOK1

Kenntnis davon, dass Cookies zur Beobachtung des Internet-Verhaltens, zur Erstellung von Nutzerprofilen und für nutzerspezifische Werbedienste verwendet werden können

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

PCOOK1

Änderung von Einstellungen im eigenen Internetbrowser, um das Setzen von Cookies auf den Geräten der Auskunftsperson zu verhindern oder einzuschränken

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

CCOOK (fakultativ)

Bedenken, dass die Online-Aktivitäten der Auskunftsperson erfasst werden, um ihr nutzerspezifische Werbung zuzusenden

(fakultativ)

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

USLCOOK

Verwendung von Software zur Einschränkung der Möglichkeit, die Aktivitäten der Auskunftsperson im Internet auf ihren Geräten zu verfolgen


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1433 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Pouligny-Saint-Pierre“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pouligny-Saint-Pierre“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pouligny-Saint-Pierre“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 193 vom 9.6.2020, S. 34.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/20


VERORDNUNG (EU) 2020/1434 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Die COVID-19-Pandemie bewirkte für die Union und ihre Wirtschaft einen beispiellosen externen Schock, sodass Maßnahmen erforderlich wurden, um die negativen Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen soweit wie möglich abzumildern.

(3)

Um unnötige Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern und eine rasche Erholung zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten und die Union Maßnahmen ergriffen, auf deren Grundlage Unternehmen finanzielle Entlastungen gewährt werden, darunter Zahlungsunterbrechungen auf der Grundlage privater oder öffentlicher Moratorien.

(4)

Am 28. Mai 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung am International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse).

(5)

Die Änderung an IFRS 16 sieht optionale, befristete COVID-19-bezogene operative Entlastungen für Leasingnehmer vor, denen Mietzahlungsunterbrechungen gewährt werden, ohne dass Relevanz und Verwendbarkeit der von den Unternehmen gemeldeten Finanzinformationen untergraben würden. Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 16 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(6)

Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 16 den 1. Juni 2020 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit dieser COVID-19-bezogenen operativen Entlastungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens ab dem 1. Juni 2020 für am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Covid-19-bezogene Mietkonzessionen

Änderung an IFRS 16

Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse

Die Paragraphen 46A, 46B, 60A, C1A, C20A und C20B werden eingefügt. Vor C20A wird eine neue Überschrift eingefügt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden diese Paragraphen nicht hervorgehoben.

LEASINGNEHMER

Bewertung

Folgebewertung

Änderung von Leasingverhältnissen

46A

Behelfsweise kann ein Leasingnehmer entscheiden, auf eine Beurteilung zu verzichten, ob eine Mietkonzession, die die Voraussetzungen des Paragraphen 46B erfüllt, als Änderung eines Leasingverhältnisses einzustufen ist. Ein Leasingnehmer, der diese Entscheidung trifft, hat jede auf die Mietkonzession zurückzuführende Veränderung bei den Leasingzahlungen in derselben Weise zu bilanzieren, wie er es in Anwendung dieses Standards tun würde, wenn die Veränderung nicht als Änderung eines Leasingverhältnisses einzustufen wäre.

46B

Der praktische Behelf in Paragraph 46A gilt nur für Mietkonzessionen, die eine unmittelbare Folge der Covid-19-Pandemie sind, und nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Veränderung bei den Leasingzahlungen führt dazu, dass das geänderte Entgelt für das Leasingverhältnis im Wesentlichen gleich hoch wie oder niedriger als das Entgelt für das Leasingverhältnis unmittelbar vor der Veränderung ist;

b)

eine etwaige Verringerung der Leasingzahlungen betrifft nur Zahlungen, die ursprünglich zum oder vor dem 30. Juni 2021 fällig sind (eine Mietkonzession, die zu verringerten Leasingzahlungen bis zum 30. Juni 2021 und erhöhten Leasingzahlungen ab dem 30. Juni 2021 führt, würde diese Voraussetzung beispielsweise erfüllen) und

c)

die übrigen Vertragsbedingungen des Leasingverhältnisses erfahren keine wesentliche Veränderung.

Angaben

60A

Wenn ein Leasingnehmer den praktischen Behelf in Paragraph 46A anwendet, hat der Leasingnehmer im Abschluss

a)

anzugeben, dass er den praktischen Behelf auf alle Mietkonzessionen, die die Voraussetzungen in Paragraph 46B erfüllen, angewendet hat oder, sollte dies nicht der Fall sein, Angaben zu machen zur Art der Verträge, auf die er den praktischen Behelf angewendet hat (siehe Paragraph 2), und

b)

den für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfassten Betrag anzugeben, mit dem Veränderungen bei den Leasingzahlungen Rechnung getragen wird, die sich aus Mietkonzessionen ergeben, auf die der Leasingnehmer den praktischen Behelf in Paragraph 46A angewendet hat.

Anlage C

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

C1A

Mit der Veröffentlichung von Covid-19-bezogene Mietkonzessionen im Mai 2020 wurden die Paragraphen 46A, 46B, 60A, C20A und C20B hinzugefügt. Leasingnehmer haben diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, und zwar auch auf Abschlüsse, die am 28. Mai 2020 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben waren.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Covid-19-bezogene Mietkonzessionen für Leasingnehmer

C20A

Ein Leasingnehmer hat Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (siehe Paragraph C1A) rückwirkend anzuwenden und die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Änderung zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet, als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen.

C20B

Für die Berichtsperiode, in der ein Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen erstmals anwendet, ist er nicht verpflichtet, die in IAS 8 Paragraph 28 (f) verlangten Angaben zu machen.

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1435 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2020

über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019„Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“ wurde die Bedeutung konkreter Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften und zur Verbesserung der Qualität der Registrierungsdossiers bekräftigt und insbesondere unterstrichen, dass ein wirksamer Mechanismus für deren Aktualisierung erforderlich ist.

(2)

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Registranten (einzelne Registranten oder der federführende Registrant bzw. andere Mitglieder einer gemeinsamen Einreichung) dafür verantwortlich, ihre Registrierungen unverzüglich anhand neuer einschlägiger Informationen zu aktualisieren und diese der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) zu übermitteln. Informationen gelten als „neu“, wenn der Registrant seit der letzten Aktualisierung oder, in Ermangelung von Aktualisierungen, seit der Erstregistrierung davon Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass er davon Kenntnis erlangt hat, unabhängig davon, ob die Informationen zuvor schon vorlagen oder nicht. Die Pflicht der Registranten zur Aktualisierung ihrer Registrierungsdossiers umfasst auch, dass sie alle relevanten Informationen überprüfen und im Blick behalten, um sicherzustellen, dass ihre Registrierungen stets auf dem neuesten Stand sind. Im Falle gemeinsamer Einreichungen liegt die Verantwortung für die Aktualisierung der Registrierung für gemeinsam eingereichte Informationen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bei allen Registranten, und es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von Daten und die Kostenteilung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission (2).

(3)

Im jüngsten Gesamtbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, den die Kommission gemäß Artikel 117 Absatz 4 jener Verordnung veröffentlicht hat, wurde darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der in Artikel 22 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Pflichten der Registranten verbessert werden muss. Diesen Pflichten muss unbedingt nachgekommen werden, damit die Registrierungsdossiers stets auf dem neuesten Stand sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten Registrierungsdossiers und Stoffe auf effiziente Weise bewerten können und die Leitlinien zur sicheren Verwendung auf aktuellen und zuverlässigen Daten beruhen. Um die Einhaltung und Durchsetzung von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erleichtern und die Bestimmungen jener Verordnung effizienter umzusetzen, ist es angezeigt, Fristen für die Erfüllung dieser Pflichten festzulegen.

(4)

Um die Einhaltung und die Durchsetzung der Informationsanforderungen nach den Artikeln 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und folglich auch der allgemeinen und fortlaufenden Registrierungspflicht nach den Artikeln 6 und 7 jener Verordnung zu erleichtern, sollte klargestellt werden, welche Fristen für die Aktualisierung der Registrierungsdossiers nach einer Änderung der Anhänge jener Verordnung gelten.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen sollten so kurz wie möglich sein und berücksichtigen, was ausgehend von der bisherigen Praxis von den Registranten nach vernünftigem Ermessen eingehalten werden kann. Auf dieser Grundlage sollte für Aktualisierungen, die eher administrativer Natur sind, und wenn Aktualisierungen die Gewinnung von Daten umfassen, um nach Eingang des Studienberichts die Anforderungen von Anhang VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen, eine Frist von drei Monaten festgelegt werden. Für komplexere Aktualisierungen, die z. B. die Gewinnung von Daten auf der Grundlage eines Versuchsvorschlags oder Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung erfordern, sollten Fristen von sechs, neun und zwölf Monaten festgelegt werden. In den Fällen, in denen ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung eine bestimmte Aktualisierung nicht vornehmen kann, bevor der federführende Registrant die Registrierung aktualisiert hat, sollte dem Mitglied eine Frist von neun Monaten für die Aktualisierung eines Stoffsicherheitsberichts und von drei Monaten für andere Aktualisierungen ab dem Tag der Bestätigung durch die Agentur, dass die vom federführenden Registranten aktualisierte Registrierung abgeschlossen ist, eingeräumt werden. In Fällen, in denen eine Aktualisierung infolge einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist, sollte die Frist bis zum Geltungsbeginn der Anhangsänderung laufen, sofern in der betreffenden Anhangsänderung keine andere Frist festgelegt ist.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen sollten Höchstzeiträume sein. Das heißt, die Registranten sollten verpflichtet werden, Aktualisierungen so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb der dafür festgelegten Frist vorzulegen. Ein Überschreiten der Frist führt automatisch zu dem Schluss, dass bei der Aktualisierung der Registrierung eine ungerechtfertigte Verzögerung aufgetreten ist. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte jedoch keine Frist für Aktualisierungen aufgrund geringerer Mengen festgelegt werden, weil solche Änderungen des Mengenbereichs vorübergehend sein können und die Aktualisierung keine nachteiligen Auswirkungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hätte.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen, mit Ausnahme von Artikel 13, sollten nur für die Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten und nicht für andere Aktualisierungsverpflichtungen, für die an anderer Stelle in jener Verordnung Fristen festgelegt sind. Folglich berühren die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen weder die Fristen für Aktualisierungen, die von der Agentur gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt werden, noch die in den Artikeln 31 und 32 und in Titel V der genannten Verordnung festgelegten spezifischen Fristen.

(8)

Damit die Registranten genügend Zeit zur Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten Fristen haben, sollte diese Verordnung erst am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Status oder der Identität eines Registranten

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Änderung übermittelt.

Artikel 2

Änderungen der Zusammensetzung des Stoffes

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Herstellung oder der Einfuhr des Stoffes in der geänderten Zusammensetzung übermittelt.

Artikel 3

Änderungen des Mengenbereichs

(1)   Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die zu einem höheren Mengenbereich führt, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem folgenden Tag übermittelt:

a)

in den Fällen, in denen für eine Aktualisierung aufgrund der Anwendung des Anhangs VII oder des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 neue Daten gewonnen werden, dem Tag, an dem alle für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind;

b)

in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen‚ dem Tag, an dem die nächste Mengenschwelle erreicht wird.

In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die nächste Mengenschwelle erreicht wird, für alle relevanten Versuche eine Vertragsverhandlung mit einem Prüflabor aufgenommen.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen gelten unbeschadet der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Pflicht des Registranten, der Agentur unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen er benötigen würde, sobald die nächste Mengenschwelle erreicht wird.

(2)   Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die eine Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr beinhaltet, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die Herstellung oder Einfuhr eingestellt wurde.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Änderung darauf zurückzuführen ist, dass der Registrant die Herstellung oder Einfuhr im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wiederaufnimmt. In diesem Fall wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur vor der Wiederaufnahme der Herstellung oder Einfuhr übermittelt.

Artikel 4

Neue identifizierte Verwendungen oder neue Verwendungen, von denen abgeraten wird

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem folgenden Tag übermittelt:

a)

im Falle einer neuen identifizierten Verwendung dem Tag, an dem der Registrant alle Informationen erhält, die für die Risikobeurteilung für diese neue Verwendung erforderlich sind;

b)

im Falle einer neuen Verwendung, von der abgeraten wird, dem Tag, an dem dem Registranten die Informationen über die mit dieser Verwendung verbundenen Risiken vorliegen.

Artikel 5

Neue Erkenntnisse über die Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die betreffenden neuen Erkenntnisse dem Registranten bekannt geworden sind oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie dem Registranten bekannt geworden sind.

Artikel 6

Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung des registrierten Stoffes

(1)   Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die auf die Aufnahme, Änderung oder Streichung einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zurückzuführen ist, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur spätestens an dem Tag übermittelt, an dem die Änderung wirksam wird.

(2)   Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die auf eine Anpassung der Einstufung eines Stoffes infolge einer neuen Bewertung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückzuführen ist, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die Entscheidung über die Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes getroffen wurde.

Artikel 7

Aktualisierungen oder Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem festgestellt wurde, dass der Stoffsicherheitsbericht oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Anhang VI Abschnitt 5 der genannten Verordnung aktualisiert oder geändert werden müssen.

Artikel 8

Versuchsvorschläge vor der Durchführung von Versuchen nach Anhang IX oder Anhang X

(1)   Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung durch Aufnahme des Versuchsvorschlags aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem der Registrant festgestellt hat, dass ein oder mehrere Versuche nach Anhang IX oder Anhang X der genannten Verordnung notwendig sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Frist findet keine Anwendung, wenn ein Versuchsvorschlag als Teil einer Versuchsstrategie für eine Stoffgruppe erarbeitet wurde. In diesem Fall werden die entsprechenden Registrierungen aktualisiert und der Agentur innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem der Registrant bzw. die Registranten festgestellt hat bzw. haben, dass ein oder mehrere Versuche nach Anhang IX oder Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 notwendig sind.

Artikel 9

Änderungen der Zugänglichkeit von Informationen im Registrierungsdossier

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dieser Änderung übermittelt.

Artikel 10

Aktualisierungen mit weiteren Versuchen

Die in den Artikeln 1, 2, 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen finden keine Anwendung, wenn aufgrund von Umständen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Daten gewonnen werden müssen, um die Informationsanforderungen gemäß Anhang VII und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen.

In diesem Fall sind die Aktualisierung der Registrierung aufgrund jener Umstände und die Aktualisierung der Registrierung zwecks Erfüllung der Informationsanforderungen gemäß Anhang VII und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Agentur zusammen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu übermitteln, an dem die für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind.

Treten solche Umstände ein,

a)

wird die Vertragsverhandlung mit einem Prüflabor über die relevanten Versuche innerhalb von drei Monaten ab dem Tag aufgenommen, an dem festgestellt wird, dass weitere Versuche notwendig sind;

b)

wird die Notwendigkeit weiterer Versuche im Sinne des Buchstaben a innerhalb der entsprechenden, in den Artikeln 1, 2, 4, 5 oder 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist festgestellt.

Artikel 11

Sonstige kombinierte Aktualisierungen

(1)   In einem Fall, der unter Artikel 10 der vorliegenden Verordnung oder unter Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, in dem auch der Stoffsicherheitsbericht oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung aktualisiert oder geändert werden müssen, werden die Aktualisierung der Registrierung aufgrund der betreffenden Umstände und die Aktualisierung der Registrierung infolge der Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts der Agentur zusammen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Agentur eine Aktualisierung einer Registrierung aufgrund von Umständen, die unter mehr als einen der Buchstaben a bis i des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, zusammen innerhalb der längsten in den Artikeln 1 bis 10 der vorliegenden Verordnung genannten Frist übermittelt, die an dem Tag beginnt, an dem zuerst festgestellt wurde, dass die Registrierung aktualisiert werden muss.

Artikel 12

Aktualisierungen gemeinsamer Einreichungen

(1)   Falls ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine bestimmte Aktualisierung nicht vornehmen kann, bevor der federführende Registrant die Registrierung aktualisiert hat, aktualisiert dieses Mitglied seine Registrierung und übermittelt sie der Agentur abweichend von den vorstehenden Artikeln der vorliegenden Verordnung

a)

innerhalb von drei Monaten, wenn eine Aktualisierung aufgrund eines Umstands im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist;

b)

innerhalb von neun Monaten, wenn eine Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist;

c)

innerhalb von neun Monaten, wenn ein Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch eine Aktualisierung oder Änderung eines Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung erforderlich macht. In diesem Fall werden der Agentur die Aktualisierung der Registrierung aufgrund jenes Umstands und die Aktualisierung der Registrierung infolge der Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung zusammen übermittelt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen an dem Tag, an dem die Agentur dem federführenden Registranten, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und den anderen Mitgliedern der gemeinsamen Einreichung mitteilt, dass das vom federführenden Registranten aktualisierte Registrierungsdossier vollständig ist.

(3)   Wenn ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung eine Aktualisierung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vornehmen kann, ohne dass der federführende Registrant die Registrierung zuvor aktualisiert hat, finden die in den Artikeln 1 bis 11 der vorliegenden Verordnungen genannten Fristen Anwendung.

Artikel 13

Aktualisierungen nach einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131

(1)   Im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131, die zu einer Änderung der nach Artikel 10 oder Artikel 12 jener Verordnung der Agentur zu übermittelnden Informationen führt, wird die Registrierung spätestens bis zum Geltungsbeginn der Änderung aktualisiert, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Abweichend von den Artikeln 1 bis 12 der vorliegenden Verordnung gilt, wenn im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131 ein Registrierungsdossier gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 innerhalb einer in der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist geändert werden muss, nur die in Absatz 1 festgelegte Frist, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


BESCHLÜSSE

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1436 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates (2) wurde Deutschland dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 16. Juli 2020 einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 ersuchte Deutschland um die Ermächtigung, auf landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden.

(3)

Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Deutschland die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(4)

Insoweit durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, verbessert sie die Luftqualität in Hafenstädten. Angesichts der spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Deutschland ist zudem zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5)

Die Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und daher auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2025 zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2025 anwendbar werden.

(7)

Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität erhobenen Steuersatz ergeben könnte, ist sicherzustellen, dass Deutschland den ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität ohne Unterbrechung anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates geltende Regelung gewährt werden.

(8)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 17. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2025.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität annehmen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates vom 14. Oktober 2014 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 55).