ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
1. Oktober 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus domestica mit Ursprung in Serbien und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen in die Union bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1363 der Kommission vom 30. September 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) ( 1 )

10

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2020/1364 der Kommission vom 23. September 2020 zu legalen Schutzwegen in die EU: Förderung der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und anderer komplementärer Zugangswege

13

 

*

Empfehlung (EU) 2020/1365 der Kommission vom 23. September 2020 zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Such- und Rettungsaktionen, für die im Eigentum privater Einrichtungen befindliche oder von solchen betriebene Schiffe eingesetzt werden

23

 

*

Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration)

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 269 vom 10.10.2013 )

39

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1361 DER KOMMISSION

vom 30. September 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus domestica mit Ursprung in Serbien und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 (2) der Kommission wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 (3) der Kommission enthält besondere Vorschriften für das Verfahren, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.

(3)

Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattungen Malus Mill. und Acer L.

(4)

Am 31. Juli 2019 stellte Serbien bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis zweijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, die zur Art Malus domestica gehören. Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.

(5)

Am 13. Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Malus domestica aus Serbien (4). Die Behörde ermittelte Erwinia amylovora als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädling, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diesen Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit ein.

(6)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von ein- bis zweijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Da diese geeigneten Maßnahmen in Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (5) der Kommission vorgesehen sind, sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(7)

Am 29. August 2019 stellte Neuseeland bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, die zu den Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi gehören. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(8)

Am 20. Mai 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Acer spp. aus Neuseeland (6). Die Behörde ermittelte Eotetranychus sexmaculatus, Meloidogyne fallax, Oemona hirta und Platypus apicalis als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Waren ein.

(9)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Da diese geeigneten Maßnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission (7) vorgesehen sind, sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(10)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (8) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from Serbia. EFSA Journal 2020;18(5):6109, 53 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6109.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer spp. plants from New Zealand. The EFSA Journal 2020; 18(5): 6105. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6105.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen in die Union bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(8)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


ANHANG

In Nummer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird die zweite Spalte „Bezeichnung “ wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für „Malus Mill.“ erhält folgende Fassung:

Malus Mill., ausgenommen ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien“;

b)

der Eintrag für „Acer L“ erhält folgende Fassung:

Acer L., ausgenommen ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland“.


1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1362 DER KOMMISSION

vom 30. September 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen in die Union bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(3)

Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (3) die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union, festgelegt.

(4)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind Pflanzen der Gattung Acer L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.

(5)

Am 29. August 2019 stellte Neuseeland bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(6)

Am 20. Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Acer spp. aus Neuseeland (4). Die Behörde ermittelte Eotetranychus sexmaculatus, Meloidogyne fallax, Oemona hirta und Platypus apicalis (im Folgenden die „spezifizierten Schädlinge“) als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(7)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission (5) die spezifizierten Pflanzen von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.

(8)

Darüber hinaus können auf der Grundlage dieses Gutachtens die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9)

In Bezug auf Oemona hirta und Platypus apicalis werden die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen als ausreichend erachtet, um das Risiko beim Einführen in die Union der spezifizierten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollten sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen stützen.

(10)

In Bezug auf Meloidogyne fallax stehen die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (6) für Nematoden in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Bäume und Sträucher.

(11)

In Bezug auf Eotetranychus sexmaculatus wird die Auffassung vertreten, dass durch die Anwendung der von Neuseeland in dem Dossier vorgeschlagenen Maßnahmen allein das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, da nach Auffassung der Behörde nach wie vor einige Unsicherheiten bestehen. Werden die festgestellten Unsicherheiten beseitigt, indem zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf amtliche Erklärungen und Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen angewandt werden, so kann das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden. Daher sollten die von Neuseeland im Dossier für Eotetranychus sexmaculatus vorgeschlagenen Maßnahmen durch diese Maßnahmen, die auf die Beseitigung der Unsicherheiten abzielen, ergänzt werden.

(12)

Oemona hirta und Meloidogyne fallax sind als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Eotetranychus sexmaculatus und Platypus apicalis sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Wird festgestellt, dass diese Schädlinge diese Bedingungen erfüllen, werden sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen, und die betreffenden Pflanzen werden auf der Grundlage einer vollständigen Risikobewertung für diese Schädlinge zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in die Liste in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daraufhin entsprechend überarbeitet werden.

(13)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (7) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Verbringen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland in die Union festgelegt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer spp. plants from New Zealand. EFSA Journal 2020; 18(5): 6105. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6105.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus domestica mit Ursprung in Serbien und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(7)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


ANHANG

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 werden folgende Nummern angefügt:

„Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

4.

Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

Neuseeland

a)

Amtliche Feststellung, dass

i)

die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird

iii)

die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;

iv)

ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die jeweiligen Produktionsflächen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

v)

die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;

vi)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.‘;

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

5.

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50

Neuseeland

a)

Amtliche Feststellung, dass

i)

die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird

iii)

die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;

iv)

die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;

v)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.‘;

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1363 DER KOMMISSION

vom 30. September 2020

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurden Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesen Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Diese Anträge betreffen die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 21. Februar 2018 (2) und vom 4. Oktober 2019 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen zu betrachten ist und dass keine Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob er möglicherweise haut- oder augenreizend ist oder ob er eine Sensibilisierung der Haut hervorruft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die zootechnischen Parameter bei allen Schweinearten erheblich verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2018;16(4):5200.

(3)  EFSA Journal 2019;17(11):5881 und EFSA Journal 2019;17(11):5883.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE/l Tränkwasser

 

 

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1901

Chr. Hansen A/S

Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 mit mindestens 1,25 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Alle Schweinearten

5 × 108

1,7 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden. Bei Verwendung des Zusatzstoffs in Tränkwasser ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs zu sorgen.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

21. Oktober 2030

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840: Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Zur Auszählung von Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


EMPFEHLUNGEN

1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/13


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1364 DER KOMMISSION

vom 23. September 2020

zu legalen Schutzwegen in die EU: Förderung der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und anderer komplementärer Zugangswege

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zahl der Flüchtlinge und anderer Personen, die internationalen Schutz benötigen, nimmt weltweit zu. Daher muss die Fähigkeit der Union gestärkt werden, ihrer moralischen Pflicht zu wirksamer Hilfeleistung nachzukommen. Alle Mitgliedstaaten sollten sich an den gemeinsamen Bemühungen der Union beteiligen, all jenen, die internationalen Schutz benötigen, ihre Solidarität zu zeigen, indem sie legale Zugangswege in die Union anbieten und die Schutzzonen außerhalb der Union ausweiten.

(2)

Ferner sollen mit dieser Empfehlung die fortlaufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Bereitstellung und Ausweitung legaler und sicherer Zugangswege für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, unterstützt werden. Die empfohlenen Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, Solidarität gegenüber Drittländern zu zeigen, in denen sich eine große Zahl von Vertriebenen aufhält, die internationalen Schutz benötigen, sowie einen Beitrag zu internationalen Initiativen zur Neuansiedlung (Resettlement) und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zu einem besseren allgemeinen Migrationsmanagement zu leisten.

(3)

Die Union arbeitet an der Einrichtung und Ausweitung von Schutzzonen in den Transit-, Ziel- oder Erstasylländern, um sowohl Menschen, die internationalen Schutz benötigen, als auch besonders schutzbedürftige Migranten sowie Aufnahmegemeinschaften zu unterstützen. Die regionalen Entwicklungs- und Schutzprogramme (1) am Horn von Afrika, in Nordafrika und im Nahen Osten unterstützen unter anderem die Aufrechterhaltung und Ausweitung von Schutzzonen durch den Ausbau der Kapazitäten der nationalen Systeme und die Unterstützung der Behörden und der Zivilgesellschaft. Sie leisten direkte Hilfe für Personen, die internationalen Schutz benötigen. Alle Leistungen werden von Durchführungspartnern erbracht. Aus den Programmen werden dauerhafte Lösungen — insbesondere die Neuansiedlung — für Menschen unterstützt, die internationalen Schutz benötigen. Hiermit werden Screening und Registrierung sichergestellt, die effektive Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erleichtert und die Neuansiedlungsmaßnahmen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) direkt unterstützt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine aktive Rolle als Konsortiumsmitglieder zu übernehmen oder finanziell zur Unterstützung und Umsetzung der regionalen Entwicklungs- und Schutzprogramme beizutragen, um die externe Dimension der EU-Migrationspolitik zu stärken.

(4)

Die Neuansiedlung ist ein wichtiges Instrument, das Personen Schutz bietet, die internationalen Schutz benötigen, und Ausdruck weltweiter Solidarität mit Drittländern, die hierdurch Hilfe bei der Versorgung der zahlreichen Menschen erhalten, die vor Krieg oder Verfolgung fliehen. Die Neuansiedlung ist zudem ein zentraler Bestandteil der Asyl- und Migrationspolitik der Union, da sie Schutzbedürftigen sichere, legale Zugangswege bietet und zur Rettung von Menschenleben, zur Verringerung der irregulären Migration sowie zur Bekämpfung des Geschäftsmodells von Schleusernetzen beiträgt. Die Neuansiedlung ist darüber hinaus ein wichtiger und integraler Bestandteil eines umfassenden Migrationskonzepts, wenn es darum geht, Partnerländer in das gesamte Spektrum der Migrationspolitik einzubeziehen.

(5)

Der UNHCR hat bestätigt, dass der weltweite Resettlement-Bedarf mit 1,44 Millionen Schutzbedürftigen im Jahr 2020 nach wie vor hoch ist. Diese Zahl dürfte in den kommenden Jahren weiter steigen.

(6)

Auf dem ersten Globalen Flüchtlingsforum, das im Dezember 2019 stattfand, wurde eine Bilanz der Fortschritte bei der Umsetzung des Globalen Pakts für Flüchtlinge des UNHCR gezogen. (2) Das Forum mobilisierte eine breite internationale Unterstützung für die Suche nach dauerhaften Lösungen für die Flüchtlinge in der Welt, darunter Lösungen für Neuansiedlungen und für mehr und vielfältigere legale Zugangswege für Menschen, die internationalen Schutz benötigen. Die Dreijahresstrategie des UNHCR (2019-2021) zu Resettlement und komplementären Zugangswegen umfasst eine Ausweitung der Zugangswege durch ein größeres Angebot an Neuansiedlungsplätzen, die Mobilisierung einer größeren Zahl von Akteuren und plädiert für eine ausgeprägtere Willkommenskultur. Um weltweit eine Führungsrolle bei der Neuansiedlung zu übernehmen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Umsetzung der Strategie zu unterstützen und dem derzeitigen Trend einer rückläufigen Zahl von Neuansiedlungsländern weltweit sowie einem deutlichen Rückgang der Neuansiedlungszusagen entgegenzuwirken. (3)

(7)

Seit 2015 haben zwei erfolgreiche, von der EU geförderte Neuansiedlungsprogramme, an denen eine beträchtliche Zahl von Mitgliedstaaten teilnahm, mehr als 70 000 Menschen, die besonders dringend internationalen Schutz benötigen, geholfen, in der Union Zuflucht zu finden. Zwischen 2015 und 2018, als sich die Neuansiedlungsproblematik weltweit erheblich verschärft hatte, hatte sich die Zahl der Neuansiedlungen in den Mitgliedstaaten jedes Jahr verdreifacht, sodass der Anteil der EU an den weltweiten Neuansiedlungsmaßnahmen von weniger als 9 % vor 2016 auf 41 % im Jahr 2018 anstieg. Dieser Anstieg zeigt den Nutzen und das Potenzial einer Zusammenarbeit und Koordination auf EU-Ebene im Bereich der Neuansiedlung. Er zeigt auch, wie wichtig die Finanzierung aus dem EU-Haushalt ist: 1 Milliarde EUR waren für die direkte Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2015-2020 bestimmt.

(8)

Im Rahmen der ersten EU-Neuansiedlungsregelung (4) vereinbarten die Mitgliedstaaten zusammen mit den assoziierten Dublin-Staaten, 22 504 Menschen, die internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren (2015-2017) aus dem Nahen Osten, dem Horn von Afrika und Nordafrika neu anzusiedeln. (5) Insgesamt wurden im Rahmen dieses ersten erfolgreichen EU-Programms 19 452 Personen neu angesiedelt (das entspricht 86 % aller zugesagten Neuansiedlungsplätze).

(9)

Im Rahmen der zweiten EU-Neuansiedlungsregelung (6) vereinbarten die Mitgliedstaaten‚ 50 039 Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien sowie aus Ländern entlang der zentralen Mittelmeerroute neu anzusiedeln und damit insbesondere die vom UNHCR in Niger (2017) und Ruanda (2019) eingerichteten Nothilfe-Transitmechanismen zu unterstützen. Die Regelung war mit 43 827 neu angesiedelten Personen (88 % der Zusagen insgesamt) ein Erfolg.

(10)

Um möglichst viele Neuansiedlungen zu gewährleisten und die verfügbaren Mittel sinnvoll zu nutzen, erhalten Mitgliedstaaten, die ihre Zusagen im Rahmen der zweiten Neuansiedlungsregelung der EU noch nicht vollständig erfüllt haben, die Möglichkeit, dies in den Jahren 2020 und 2021 nachzuholen und so ihren früheren Verpflichtungen nachzukommen.

(11)

Im Rahmen der Erklärung EU-Türkei (7) sind bis Mitte September 2020 (8) über 27 000 Menschen neu angesiedelt worden. Weitere Schutzbedürftige aus der Türkei wurden von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme neu angesiedelt.

(12)

Die Union muss von Ad-hoc-Neuansiedlungsregelungen zu Regelungen übergehen, die auf einem stabilen Rahmen beruhen, der gewährleistet, dass die Neuansiedlungsregelungen der Union nachhaltig und vorhersehbar sind. Hierzu schlug die Kommission im Jahr 2016 im Rahmen der Überarbeitung des Asylsystems der Union eine Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union (9) vor, der Schutzbedürftigen sichere und legale Zugangswege zu internationalem Schutz eröffnet. Im Juni 2018 wurde eine partielle vorläufige politische Einigung erzielt, die darin bestand, zusätzlich zur Neuansiedlung die Aufnahme aus humanitären Gründen in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung aufzunehmen. Die rasche Annahme des Vorschlags ist eine wichtige Voraussetzung für eine effizientere, gerechtere und solidere Asyl- und Migrationspolitik der EU mit einem stabilen Rahmen für die Neuansiedlung.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Neuansiedlungsbemühungen fortgesetzt werden, bis ein stabiler Rahmen vorhanden ist, forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, auf dem 9. Forum für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen im Juli 2019 Neuansiedlungszusagen für das Jahr 2020 zu unterbreiten. Grundlage hierfür waren die für diesen Zeitraum vereinbarten Prioritäten entsprechend dem vom UNHCR für 2020 prognostizierten weltweiten Neuansiedlungsbedarf sowie den für die Neuansiedlungsplanung der EU für 2020 vom UNHCR empfohlenen 30 000 Neuansiedlungsplätzen. In der Folge gingen Zusagen der Mitgliedstaaten für knapp 29 500 Neuansiedlungsplätze ein. Die beträchtliche Zahl der zugesagten Plätze, die sich auf mehr als 50 % aller Neuansiedlungsplätze, die dem UNHCR für 2020 zugesagt wurden, beläuft, unterstreicht das anhaltende Engagement der Mitgliedstaaten, Schutz zu bieten, Leben zu retten und glaubwürdige Alternativen zur irregulären Migration anzubieten.

(14)

Vor dem Hintergrund des für 2020 prognostizierten weltweiten Neuansiedlungsbedarfs, der Dreijahresstrategie des UNHCR (2019-2021) zu Resettlement und komplementären Zugangswegen und des ersten Globalen Flüchtlingsforums (Dezember 2019) bestätigt diese beträchtliche Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten zugesagten Plätze die weltweite Führungsposition der EU im Bereich Neuansiedlung.

(15)

Die Auswahl der Regionen, die im Rahmen der Zusagen für 2020 vorrangig bei Neuansiedlungen berücksichtigt werden, beruht auf dem vom UNHCR prognostizierten weltweiten Neuansiedlungsbedarf und der Notwendigkeit, die Erklärung EU-Türkei vom März 2016 weiter umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Neuansiedlungen aus der Türkei, Jordanien, dem Libanon sowie aus den wichtigsten afrikanischen Ländern entlang und in Richtung der zentralen Mittelmeerroute, einschließlich Libyen, Niger, Tschad, Ägypten, Äthiopien und Sudan, fortsetzen. Sie sollten auch die Nothilfe-Transitmechanismen in Niger und Ruanda unterstützen und Neuansiedlungsplätze für Notfälle bereitstellen. Die Umsetzung der Erklärung EU-Türkei schließt die Aktivierung der die Türkei betreffende Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen ein, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die irregulären Grenzübertritte zwischen der Türkei und der EU beendet oder zumindest erheblich und nachhaltig reduziert wurden.

(16)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Realisierung der anvisierten 29 500 Neuansiedlungsplätze im Jahr 2020 wurden rund 300 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt bereitgestellt. (10) Nach Maßgabe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) können die Mitgliedstaaten eine Anreizzahlung in Höhe von 10 000 EUR für jede aus einer prioritären Region oder einer besonders schutzbedürftigen Gruppe neu angesiedelte Person und von 6 000 EUR für jede andere neu angesiedelte Person erhalten.

(17)

Zwischen Januar und März 2020 wurden im Rahmen der Zusagen für 2020 mehr als 3 600 Personen in der EU neu angesiedelt. Der Ausbruch der Coronavirus-Pandemie hat die Neuansiedlungsmaßnahmen jedoch schwer beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten, das UNHCR und die Internationale Organisation für Migration (IOM) setzten die Neuansiedlungsmaßnahmen ab Mitte März 2020 aus. Am 18. Juni 2020 kündigten UNHCR und IOM die Wiederaufnahme des Reiseverkehrs zum Zwecke der Neuansiedlung von Flüchtlingen an. (11) Seit dem Sommer haben mehrere Mitgliedstaaten begonnen, ihre Neuansiedlungsmaßnahmen schrittweise wieder aufzunehmen.

(18)

Diese beispiellose globale Gesundheitsbedrohung und die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus hatten erhebliche Auswirkungen auf alle Maßnahmen und Verfahren im Zusammenhang mit der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und Patenschaftsprogrammen. Es hat sich deutlich gezeigt, dass es einer Koordinierung auf EU-Ebene bedarf, um die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen zu maximieren.

(19)

In ihren Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (12) forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf‚ weiterhin Solidarität mit auf internationalen Schutz angewiesenen Personen und mit Drittländern, die eine hohe Zahl von Flüchtlingen aufgenommen haben, zu bekunden und so weit wie möglich den Fortgang der Neuansiedlungsverfahren sicherzustellen. Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten auf, neue Arbeitsweisen wie Fernbefragungen oder die Vergabe von Neuansiedlungsplätzen auf Aktenbasis in Betracht zu ziehen. Zu diesen Themen hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) mit einer Reihe thematischer Online-Sitzungen im Rahmen des Netzes für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen rasch konkrete Unterstützung geleistet.

(20)

Angesichts der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten Unterbrechung bei den für 2020 zugesagten Neuansiedlungen hat die Kommission beschlossen, den Durchführungszeitraum über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um ihre Zusagen vollständig zu erfüllen. Das ursprüngliche Einjahresprogramm wird daher in ein Zweijahresprogramm für den Zeitraum 2020-2021 umgewandelt, in dem die Mitgliedstaaten 29 500 Zusagen für Neuansiedlungsplätze konkretisieren sollen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nach Möglichkeit zusätzliche staatlich finanzierte nationale Neuansiedlungsprogramme in Erwägung zu ziehen.

(21)

Um eine nahtlose Fortsetzung der Neuansiedlungsbemühungen der EU nach den durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Störungen zu gewährleisten, sollten ab 2022 unter Berücksichtigung der aus dem Asyl- und Migrationsfonds für den Zeitraum 2021-2027 bereitgestellten Finanzmittel für die von den Mitgliedstaaten zugesagten Plätze neue Neuansiedlungsprogramme in Erwägung gezogen werden. Ziel der Union ist auch weiterhin, in den kommenden Jahren eine stetig steigende Zahl von Neuansiedlungen zu erreichen.

(22)

Über die finanzielle Unterstützung der EU hinaus gibt es verschiedene Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Neuansiedlung unterstützen. Das EASO soll den Mitgliedstaaten helfen, ihre Zusagen einzuhalten. Die in Istanbul ansässige EASO-Fazilität zur Unterstützung von Neuansiedlungen, die seit April 2019 tätig ist (Pilotphase), steht den Mitgliedstaaten bei der Neuansiedlung von Menschen aus der Türkei zur Seite. Darüber hinaus fördert das vom EASO koordinierte Netz für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, das seine Arbeit im Januar 2020 aufgenommen hat, die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit Schwerpunkt auf EU-spezifischen Themen. Das Netz war für die Mitgliedstaaten das wichtigste Forum, um durch Informationsaustausch und Peer-Learning den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu begegnen.

(23)

Darüber hinaus ist es im Einklang mit der Dreijahresstrategie des UNHCR (2019-2021) zu Resettlement und komplementären Zugangswegen angezeigt, die Einführung oder weitere Nutzung von Modellen für die Aufnahme aus humanitären Gründen und anderen komplementären Zugangswegen neben der Neuansiedlung als zusätzliche Möglichkeit zu fördern, um die Zahl der Plätze, die über sichere und legale Zugangswege angeboten werden, zu erhöhen.

(24)

Der vorgeschlagenen EU-Neuansiedlungsverordnung zufolge sollen die Mitgliedstaaten Finanzmittel für die Aufnahme in humanitären Härtefällen erhalten.

(25)

In den Mitgliedstaaten und in Drittländern gibt es bereits vielversprechende Erfahrungen mit einer Vielfalt an Modellen für die Aufnahme aus humanitären Gründen, die ausgeweitet oder in anderen Mitgliedstaaten reproduziert werden können.

(26)

Mehrere Mitgliedstaaten haben Patenschaftsprogramme (13) („community sponsorship schemes“) eingeführt, die die Neuansiedlung‚ die Aufnahme aus humanitären Gründen und andere komplementäre Zugangswege unterstützen können. Private Sponsoren, Gruppen von Privatpersonen oder gemeinnützige Organisationen können auf diese Weise strukturell in die Aufnahme und Integration von Personen, die internationalen Schutz benötigen, einbezogen werden.

(27)

Patenschaftsprogramme können den Mitgliedstaaten helfen, die Zahl der Neuansiedlungsplätze zu erhöhen und Flüchtlinge erfolgreich in die Aufnahmegemeinschaft zu integrieren. Auf der Grundlage einer engen Partnerschaft zwischen Staat und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelpersonen leisten private Sponsoren in der Regel finanzielle, praktische und moralische Unterstützung für die Aufnahme oder Integration von Flüchtlingen. Wie die Studie von 2018 über die Durchführbarkeit und den Mehrwert von Patenschaftsprogrammen (14) gezeigt hat, können Patenschaftsmodelle viele verschiedene Formen annehmen. Je nach Konzeption und Zielsetzung tragen sie dazu bei, die Zahl der Aufnahmeplätze für schutzbedürftige Personen zu erhöhen, eine schnellere und effizientere Integration zu ermöglichen, die öffentliche Unterstützung für Flüchtlinge und Neuansiedlung zu verbessern und die irreguläre Weiterreise neu angesiedelter Personen zu verhindern.

(28)

Weitere Formen von Patenschaftsprogrammen, die als Modell dienen können, sind die von einigen Mitgliedstaaten und privaten Organisationen als „humanitäre Korridore“ bezeichneten Projekte, wie sie derzeit von konfessionellen Trägern in Italien, Frankreich und Belgien in Zusammenarbeit mit ihren nationalen Regierungen durchgeführt werden. Nach diesem Modell sind private Sponsoren in alle Phasen des Aufnahmeverfahrens eingebunden, von der Ermittlung der Personen, die internationalen Schutz benötigen, bis zum Transfer in den jeweiligen Mitgliedstaat. Sie nehmen die Schutzbedürftigen in Empfang, kümmern sich um ihre Integration und tragen die damit verbundenen Kosten. Seit 2016 sind über 2 700 Menschen, die internationalen Schutz benötigen, auf diesem Weg nach Europa gekommen, vor allem nach Italien und Frankreich. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den privaten Sponsoren sind häufig in Vereinbarungen festgelegt.

(29)

Angesichts der Vorteile von Patenschaftsprogrammen sollte sich die Union weiterhin für ein entsprechendes EU-Konzept einsetzen, das auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten aufbaut und das EASO einbindet. Die Union wird weiterhin den Aufbau von Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Akteure unterstützen, die an Patenschaftsprogrammen beteiligt sind, und den Wissensaustausch über Landesgrenzen hinaus fördern, um bestehende Patenschaftsprogramme auszuweiten und neue Programme zu schaffen, auch in Mitgliedstaaten, in denen es solche Programme noch nicht gibt. Im Jahr 2019 veröffentlichte die Kommission zu diesem Zweck eine spezielle Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des AMIF-Aktionsprogramms der Union. (15) Die Förderung komplementärer Zugangswege für schutzbedürftige Menschen und ihrer Integration ist eines der Themen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für transnationale Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Migration und Integration im Rahmen des AMIF-Arbeitsprogramms 2020. (16)

(30)

Die Coronavirus-Pandemie hat sich auch auf die Patenschaftsprogramme ausgewirkt. In ihren Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf‚ die Kommunikationskanäle zu den Patenorganisationen und einzelnen Sponsoren aufrechtzuerhalten, sie über die weiteren Entwicklungen zu informieren und die Suche nach Paten sowie deren Überprüfung fortzusetzen, um die künftigen Aufnahmekapazitäten zu erhöhen.

(31)

Wie vom UNHCR hervorgehoben, gilt die Familienzusammenführung weithin als Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Integration im Aufnahmeland. Vertriebene, die internationalen Schutz benötigen, stehen in Bezug auf ihr Recht auf Familienzusammenführung häufig vor zahlreichen Herausforderungen, wie etwa langwierige und aufwendige Verwaltungsverfahren. (17) Dies kann zu Versuchen führen, die Vorschriften durch gefährliche, irreguläre Migrationswege zu umgehen. Um den Zugang zum Recht auf Familienzusammenführung im Einklang mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung (18) zu erleichtern‚ werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Programme zur Unterstützung der Familienzusammenführung einzurichten, die den Zugang zu Informationen verbessern und das Visumantragsverfahren vereinfachen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten in Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Familienzusammenführung fallen, aufgefordert, Programme für die Aufnahme aus humanitären Gründen einzurichten, wie z. B. für familienbasierte Patenschaften.

(32)

Um sich Kompetenzen, Qualifikationen und die Motivation von Personen, die internationalen Schutz benötigen, zunutze zu machen, sollten auch andere komplementäre Aufnahmemöglichkeiten, wie Bildung oder Beschäftigung, geprüft werden. Mehrere Mitgliedstaaten unterstützen Programme, die Personen, die internationalen Schutz benötigen, z. B. Studierende oder Arbeitnehmer, den Zugang zu bestehenden legalen Aufnahmemöglichkeiten erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Verfahren das EU-Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige zu nutzen. Dieses spezielle Online-Tool hilft, die Kompetenzen und Qualifikationen von Menschen mit Migrationshintergrund zu erfassen und zu dokumentieren. (19)

(33)

Schätzungen zufolge haben weniger als drei Prozent der Flüchtlinge weltweit Zugang zur Hochschulbildung. (20) Selbst wenn sie über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen, mangelt es ihnen häufig an Informationen und finanziellen Mitteln, um sich für Erststudiengänge oder Studiengänge für Postgraduierte in der Union zu bewerben. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, den Hochschulzugang für junge Menschen, die internationalen Schutz benötigen, zu verbessern und ihnen damit die Aufnahme in ihr Land als Studierende erleichtern. Solche Initiativen können ein proaktives Auswahlverfahren in Drittländern, Sprachkurse, Flexibilität bei den Zulassungskriterien für Studienprogramme sowie Stipendien und spezielle Integrationsmaßnahmen bei der Ankunft erfordern. Studierende, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) nach Abschluss ihres Studiums in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben wollen, sollten Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten.

(34)

Um die Durchführung solcher Programme zu erleichtern, wird die Kommission Peer-Learning und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern und Möglichkeiten ausloten, wie die EU die Gestaltung und Entwicklung dieser Zugangswege für Studierende finanziell unterstützen kann.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, in Partnerschaft mit dem Privatsektor, Arbeitgebern, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft im Bereich der internationalen Arbeitskräftemobilität innovative Programme für schutzbedürftige Personen zu entwickeln.

(36)

Das EASO wird zusammen mit dem Netz für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen den Mitgliedstaaten dabei helfen, Aufnahmeprogramme für humanitäre Härtefälle und andere komplementäre Zugangswege zu konzipieren und durchzuführen.

(37)

Bei der Durchführung von Programmen für die Neuansiedlung, für die Aufnahme aus humanitären Gründen und für andere komplementäre Zugangswege sollten die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(38)

Um die Anwendung der EU-Neuansiedlungsregelungen in den Jahren 2020 und 2021 verfolgen zu können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die Zahl der Personen mitteilen, die sie ihren Zusagen entsprechend neu angesiedelt haben, und die Länder angeben, aus denen sie aufgenommen wurden. Die Kommission wird auch die verschiedenen in den Mitgliedstaaten durchgeführten Projekte und Programme für die Aufnahme aus humanitären Gründen verfolgen, um sich einen Überblick über alle legalen Zugangswege für Personen, die internationalen Schutz benötigen, und die Zahl der Plätze, die über diese Kanäle angeboten werden, zu verschaffen.

(39)

Diese Empfehlung sollte an die Mitgliedstaaten gerichtet werden. Die assoziierten Dublin-Staaten sind eingeladen, sich an den gemeinsamen europäischen Neuansiedlungsbemühungen sowie an gemeinsamen Anstrengungen in Bezug auf andere komplementäre Zugangswege zu beteiligen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

DIE ZAHL DER MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH AN NEUANSIEDLUNG UND AUFNAHME AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN BETEILIGEN, ERHÖHEN

1.

Die Mitgliedstaaten sollten dazu beitragen, im Geiste der internationalen Solidarität mit den Erstasyl- und Transitländern legale Zugangswege für Personen zu schaffen, die internationalen Schutz benötigen, und die Solidarität untereinander stärken.

DIE NEUANSIEDLUNGSBEMÜHUNGEN WÄHREND DER CORONAVIRUS-PANDEMIE VERSTÄRKEN UND MITTELFRISTIG AUSWEITEN

2.

Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung der früheren Neuansiedlungsregelungen der EU werden die Mitgliedstaaten zur Überbrückung des Übergangs zwischen diesen Regelungen und dem festen Neuansiedlungsrahmen der Union aufgefordert, das Neuansiedlungsziel zu erreichen, das im Rahmen der Zusagen für 2020 für mindestens 29 500 Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021) festgelegt wurde.

3.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Zusagen für 2020 so rasch zu erfüllen, wie dies angesichts der Coronavirus-Pandemie möglich ist. Sie sollten innovative Arbeitsweisen in Betracht ziehen und ihre Verfahren an die sich wandelnden Gegebenheiten vor Ort anpassen, auch in den Erstasylländern.

4.

Die Mitgliedstaaten, die ihre Zusagen im Rahmen der Neuansiedlungsregelung der EU für den Zeitraum 2018-2019 (22) nicht vollständig erfüllt haben, sollten dies in den Jahren 2020 und 2021 im Einklang mit ihren nationalen AMIF-Programmen tun.

5.

In den Jahren 2020 und 2021 sollten die Mitgliedstaaten ihre Neuansiedlungsaktivitäten, soweit es die Coronavirus-Pandemie erlaubt, fortsetzen und ihre Zusagen auf Folgendes ausrichten:

a)

im Hinblick auf die Umsetzung der Erklärung EU-Türkei vom März 2016 auf die Fortführung der Neuansiedlung von syrischen Staatsangehörigen, anderen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die durch den Syrien-Konflikt vertrieben wurden und sich in der Türkei aufhalten; dies schließt die Aktivierung der Regelung für die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen ein, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die irregulären Grenzübertritte zwischen der Türkei und der EU beendet oder zumindest erheblich und nachhaltig reduziert wurden;

b)

auf die Fortführung der Neuansiedlungen aus dem Libanon und aus Jordanien;

c)

auf die Beteiligung an der weiteren Stabilisierung der Lage im zentralen Mittelmeerraum durch Neuansiedlung von Schutzbedürftigen aus Libyen, Niger, dem Tschad, Ägypten, Äthiopien und dem Sudan — auch im Rahmen der zeitlich befristeten UNHCR-Maßnahmen für die Notevakuierung besonders schutzbedürftiger Gruppen von aus Libyen stammenden Migranten, die sich in Niger und Ruanda aufhalten.

6.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, flexibel auf sich weltweit stellende dringende Neuansiedlungsbedürfnisse zu reagieren. Sie sollten so viele Neuansiedlungszusagen wie möglich erfüllen und die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel hierfür sinnvoll nutzen. Sie sollten ihre Neuansiedlungsprogramme in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und gegebenenfalls mit Unterstützung des EASO durchführen.

7.

Um nach den durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Unterbrechungen Kontinuität und wieder mehr Neuansiedlungsmaßnahmen zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Beitrag zu künftigen Neuansiedlungsprogrammen der EU zu leisten. Sie werden aufgefordert, ihre bestehenden Neuansiedlungsprogramme auszuweiten, ihre früheren Programme wieder aufzunehmen oder neue aufzulegen, um mehr Personen, die internationalen Schutz benötigen, aufzunehmen, wenn wieder Neuansiedlungen unter sicheren Bedingungen für alle Beteiligten möglich sind.

NEUANSIEDLUNGSPROGRAMME VON HOHER QUALITÄT GEWÄHRLEISTEN

8.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Phasen des Neuansiedlungsprozesses, insbesondere die (aus der Ferne erfolgende) Orientierung vor der Ausreise und die Informationen nach der Ankunft, qualitativ hochwertig sind. Sie werden aufgefordert, unter Berücksichtigung verstärkter Gesundheitsbedenken angemessene und ausreichende Aufnahmekapazitäten bereitzustellen, um die rasche Ankunft ausgewählter Personen in Europa zu gewährleisten.

9.

Die Mitgliedstaaten sollten gezielte und wirksame Programme zur Integration und sozialen Inklusion für neu angesiedelte Personen konzipieren, die insbesondere der Schutzbedürftigkeit dieser Personen Rechnung tragen. Sie werden aufgefordert, eng mit der Zivilgesellschaft und den Aufnahmegemeinschaften zusammenzuarbeiten, um Patenschaftsprogramme einzuführen oder auszuweiten, die darauf abzielen, neu angesiedelte Flüchtlinge effizienter, besser und schneller in die Aufnahmegesellschaften zu integrieren.

10.

Die Mitgliedstaaten sollten interne Kontroll- und Evaluierungsprogramme einrichten, um die Effizienz und Wirksamkeit ihrer Neuansiedlungsprogramme und der einschlägigen Integrationsprogramme zu bewerten.

DIE AUFNAHME AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN FÖRDERN

11.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mehr Personen aufzunehmen, die besonders dringend internationalen Schutz benötigen. Für diesen Personenkreis sollten sie neben der Neuansiedlung die Einrichtung oder Ausweitung anderer legaler Zugangswege in Erwägung ziehen.

12.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Zugang zum Recht auf Familienzusammenführung zu erleichtern und Programme zur Unterstützung der Familienzusammenführung aufzulegen, die den Zugang zu Informationen verbessern und das Antragsverfahren vereinfachen. Sie sollten ferner mit Aufnahmeprogrammen für humanitäre Härtefälle, z. B. mit familienbasierten Patenschaftsprogrammen, Möglichkeiten für die Aufnahme von Familienangehörigen von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, schaffen.

13.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich basierend auf den vielfältigen Modellen für die Aufnahme aus humanitären Gründen an einem EU-weiten Konzept für Patenschaftsprogramme zu beteiligen, um im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Prioritäten und unter Berücksichtigung der auswärtigen Prioritäten und Interessen der EU Aufnahmeprogramme zu erarbeiten.

14.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eng mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um Patenschaftsprogramme für Aufnahmen aus humanitären Gründen einzuführen oder auszuweiten, bei denen private Sponsoren, Gruppen von Privatpersonen oder gemeinnützige Organisationen an verschiedenen Phasen des Programms beteiligt sind — von der Ermittlung von Personen, die internationalen Schutz in dem fraglichen Drittland benötigen, bis zu ihrer Integration im Aufnahmeland.

15.

Bei der Gestaltung dieser Patenschaftsprogramme sollten die Mitgliedstaaten und ihre Partner transparente, nichtdiskriminierende Auswahlkriterien für Schutzbedürftige festlegen. Sie sollten von Beginn an sicherstellen, dass die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten von Staat und Zivilgesellschaft sowohl in der Phase vor der Abreise als auch nach der Ankunft klar definiert sind. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Sicherheitskontrollen und Aufnahmeverfahren verantwortlich und müssen sicherstellen, dass geeignete Garantien und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind.

16.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Patenschaftsprogramme einzuführen oder auszuweiten, die darauf ausgerichtet sind, in den Aufnahmegesellschaften eine bessere und schnellere Integration und soziale Inklusion von Schutzbedürftigen zu gewährleisten und durch eine ausgeprägtere Willkommenskultur und eine inklusivere Gesellschaft eine bessere öffentliche Unterstützung zu erreichen.

17.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Kommunikationskanäle zu den Patenorganisationen während und nach der Coronavirus-Pandemie aufrechtzuerhalten und die Paten aktiv in die Patenschaftsprogramme einzubinden.

18.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die verschiedenen Kofinanzierungsmöglichkeiten der EU zur Förderung von Patenschaftsprogrammen zu nutzen.

KOMPLEMENTÄRE ZUGANGSWEGE ZU BILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG FÜR MENSCHEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BENÖTIGEN, FÖRDERN

19.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Programme auf den Weg zu bringen und zu unterstützen, die Personen, die internationalen Schutz benötigen, den Zugang zu anderen bestehenden legalen Zugangswegen erleichtern, gegebenenfalls unter Nutzung von EU-Instrumenten, mit denen ihre Fähigkeiten und Qualifikationen erfasst und dokumentiert werden können. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, sobald wie möglich Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, u. a. im Rahmen von Aktivierungsprogrammen (wie Umschulung und Weiterqualifizierung). Um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eng mit den Sozialpartnern zusammenarbeiten.

20.

Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, den Hochschulzugang für junge Menschen, die internationalen Schutz benötigen, zu verbessern und ihnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse die Chance auf ein Studium geben. In enger Partnerschaft mit den Hochschulen könnten die Mitgliedstaaten die Auflage spezieller Programme in Erwägung ziehen, die ein spezielles, flexibleres Auswahlverfahren für Hochschulbewerber, finanzielle Unterstützung und geeignete Sprachkurse umfassen, oder sie könnten ihre bestehenden Initiativen ausweiten. Sie sollten Beratung bieten und Hochschulabsolventen, die in dem Mitgliedstaat bleiben möchten, bei der Arbeitssuche helfen.

21.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, im Bereich der internationalen Arbeitskräftemobilität in Partnerschaft mit dem Privatsektor und den Arbeitgebern innovative Programme für Personen zu entwickeln, die internationalen Schutz benötigen, ohne dass Abstriche bei den Schutzrechten gemacht werden.

22.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich an einer EU-Strategie zur Förderung privater Patenschaften zu beteiligen, um die komplementären Zugangswege in den Bereichen Bildung und Beschäftigung für Personen, die internationalen Schutz benötigen, zu unterstützen.

DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN INTENSIVIEREN UND DIE NEUANSIEDLUNG WELTWEIT FÖRDERN

23.

Um die Vorteile und das Potenzial der Zusammenarbeit und Koordinierung auf EU-Ebene in den Bereichen Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen, gemeinschaftliche Patenschaftsprogramme und komplementäre Zugangswege zu nutzen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, am EASO-Netz für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen teilzunehmen und sich aktiv an den Sitzungen und Aktivitäten zu beteiligen.

24.

Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des EASO-Netzes für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zusammenarbeiten, um nach Aufhebung der Beschränkungen wegen der Coronavirus-Pandemie die zügige und reibungslose Wiederaufnahme der Neuansiedlungen zu erleichtern und um neue Arbeitsweisen und Verfahren zu entwickeln, die mittelfristig tragfähigere Neuansiedlungsmaßnahmen gewährleisten.

25.

Um die Neuansiedlung weltweit auszuweiten, sollten die Mitgliedstaaten mit Drittländern partnerschaftlich zusammenarbeiten und ihnen durch Kapazitätsaufbau und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf der Grundlage des Fachwissens des EASO und in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der IOM dabei helfen, Neuansiedlungsprogramme zu entwickeln.

MONITORING

26.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Anfrage die Zahl der Personen mitteilen, die sie ihren Zusagen entsprechend neu angesiedelt haben, und die Länder angeben, aus denen sie aufgenommen wurden.

27.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Aufnahmen aus humanitären Gründen auf der Grundlage einschlägiger Programme und Aufnahmen über andere komplementäre Zugangswege auf dem Laufenden halten.

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

28.

Die Mitgliedstaaten sollten die finanzielle Unterstützung, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Rest des Durchführungszeitraums bereitgestellt wird, für die Neuansiedlungszusagen voll ausschöpfen, damit sichergestellt ist, dass alle in dieser Empfehlung genannten Phasen des Neuansiedlungsprozesses einem hohen Qualitätsstandard genügen.

29.

Die Mitgliedstaaten sollten auch andere Finanzierungsmöglichkeiten der EU, insbesondere den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß ihren jeweiligen Zielen, umfassend nutzen, um die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen und andere komplementäre Zugangswege für Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie ihre Integration und soziale Eingliederung in die Aufnahmegesellschaften zu unterstützen und zu verbessern.

ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2020

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  Aus dem Unionshaushalt kofinanziert und von Konsortien unter mitgliedstaatlicher Leitung durchgeführt.

(2)  https://www.unhcr.org/the-global-compact-on-refugees.html

(3)  Das UNHCR erhielt im Jahr 2018 Neuansiedlungszusagen von 29 Ländern. Im Jahr 2017 waren es noch 35 Länder. Die Zahl der Ausreisen zwecks Neuansiedlung sank von 65 100 im Jahr 2017 auf 55 680 im Jahr 2018.

(4)  Empfehlung (EU) 2015/914 der Kommission vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 32).

(5)  Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015.

(6)  Empfehlung (EU) 2017/1803 der Kommission vom 3. Oktober 2017 über den Ausbau legaler Einreisemöglichkeiten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 21).

(7)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/03/18/eu-turkey-statement/

(8)  Diese Neuansiedlungen wurden teilweise im Rahmen der in den Erwägungsgründen (8) und (9) genannten Neuansiedlungsregelungen der EU berücksichtigt.

(9)  COM(2016) 468 final.

(10)  Die finanzielle Unterstützung setzt sich zusammen aus den Haushaltsmitteln für 2019 und 2020, die den Mitgliedstaaten in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt wurden.

(11)  https://www.unhcr.org/news/press/2020/6/5eeb85be4/joint-statement-un-refugee-chief-grandi-ioms-vitorino-announce-resumption.html?query=resettlement resumption

(12)  C(2020) 2516 final.

(13)  In einigen Ländern werden sie auch als „private Patenschaften“ bezeichnet.

(14)  https://op.europa.eu/fr/publication-detail/-/publication/1dbb0873-d349-11e8-9424-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-114630059

(15)  Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen AMIF-2019-AG-Call, Thema 1: Förderung der Integration schutzbedürftiger Personen durch private Patenschaften.

(16)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.6.2020 über die Finanzierung von Maßnahmen der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 (https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/union-actions/docs/c4223-annex-decision-amif-awp-2020.pdf).

(17)  https://www.unhcr.org/uk/protection/basic/5f5743f84/families-together-family-reunification-for-refugees-in-the-european-union.html

(18)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

(19)  https://ec.europa.eu/migrantskills/#/

(20)  Schätzungen des UNHCR (https://www.unhcr.org/tertiary-education.html).

(21)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), Artikel 25.

(22)  Empfehlung (EU) 2017/1803.


ANHANG

Neuansiedlung: Zusagen 2020

Mitgliedstaat

Plätze insgesamt 2020

Belgien

758

Bulgarien (*1)

[25]

Tschechien

 

Dänemark

 

Deutschland

5 500

Estland

 

Irland

994

Griechenland

 

Spanien

1 000

Frankreich

5 200

Kroatien

100

Italien

700

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

18

Luxemburg (*1)

[50]

Ungarn

 

Malta (*1)

[20]

Niederlande

1 902

Österreich

 

Polen

 

Portugal

1 150

Rumänien

200

Slowenien

 

Slowakei

 

Finnland

850

Schweden

5 114

Vereinigtes Königreich

6 000

INSGESAMT

29 487


(*1)  Zusagen aus der vorherigen Regelung (nicht im Rahmen der Zusagen für 2020 berücksichtigt).


1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/23


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1365 DER KOMMISSION

vom 23. September 2020

zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Such- und Rettungsaktionen, für die im Eigentum privater Einrichtungen befindliche oder von solchen betriebene Schiffe eingesetzt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen ist eine rechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und internationalen Übereinkommen, insbesondere dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 (UNCLOS), dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen), sowie dem Unionsrecht ergibt. Die Europäische Union ist Vertragspartei des UNCLOS.

(2)

Seit 2014 versuchen Tausende Menschen, das Mittelmeer zu überqueren, um nach Europa zu gelangen. Um den Verlust von Menschenleben zu verhindern, das Migrationsmanagement zu verbessern, die Ursachen der irregulären Migration zu bekämpfen und organisierte kriminelle Gruppen von Schleusern und Menschenhändlern zu zerschlagen, ist eine vielschichtige Reaktion der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)

Die irreguläre Migration in die EU ist in den letzten zwei Jahren zwar zurückgegangen, und es waren weniger Todesfälle auf See zu beklagen, jedoch ist im Mittelmeer weiterhin der gefahrenreiche Einsatz kleiner, seeuntüchtiger Schiffe zu beobachten, was der organisierten Kriminalität weiter Vorschub leistet und Todesfälle verursacht, die vermieden werden könnten. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration sind im Mittelmeer im Jahr 2020 bislang über 500 Menschen zu Tode gekommen (im Jahr 2019 waren es über 1 880 und seit 2014 insgesamt über 20 300); die zentrale Mittelmeerroute nach Europa ist somit die mörderischste Migrationsroute der Welt.

(4)

Seit 2015 wurden als Reaktion auf die Migrationskrise die Kapazitäten, die Koordinierung und die Wirksamkeit der Such- und Rettungseinsätze im Mittelmeer beträchtlich verbessert, was unter anderem durch den erheblichen Beitrag der Küstenstaaten und den verstärkten Einsatz privater und gewerblich genutzter Schiffe ermöglicht wurde. Die EU und die Mitgliedstaaten haben ihre Kapazitäten im Mittelmeerraum ausgebaut, v. a. durch nationale Einsätze und Einsätze unter der Leitung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) — wie z. B. die Operationen Themis (vormals Triton), Poseidon und Indalo und davor die EU-Marineoperation EUNAVFOR MED Sophia. So konnten seit 2015 mehr als 600 000 Menschen auf See gerettet werden.

(5)

Daneben betreiben auch mehrere Nichtregierungsorganisationen (NRO) private Schiffe, vor allem im zentralen Mittelmeerraum; diese tragen erheblich zur Rettung von in Seenot geratenen Personen bei, die anschließend zur sicheren Ausschiffung in das Hoheitsgebiet der EU gebracht werden. Wie bereits im EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten 2015-2020 betont und in den Leitlinien der Kommission zum „Schleuser-Paket“ (C(2020) 6470) näher erläutert, muss dafür gesorgt werden, dass diejenigen, die humanitäre Hilfe für Menschen in Seenot leisten, nicht kriminalisiert werden, und gleichzeitig sind geeignete strafrechtliche Sanktionen gegen Schleuser einzuführen.

(6)

In seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Fortschritten bei den globalen Pakten der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und für Flüchtlinge (2018/2642 (RSP)) forderte das Europäische Parlament größere Kapazitäten für die Suche und Rettung von Menschen in Not und forderte weiterhin, dass alle Staaten größere Kapazitäten zur Verfügung stellen und dass die Unterstützung, die von privaten Akteuren und NRO geleistet wird, die Rettungsaktionen auf See und an Land durchführen, anerkannt wird.

(7)

Such- und Rettungseinsätze in Notsituationen erfordern Koordinierung und rasche Ausschiffung an einem sicheren Ort sowie die Achtung der Grundrechte der geretteten Personen im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz der Nichtzurückweisung sowie den völkerrechtlich und in internationalen Übereinkommen verankerten Menschenrechtsnormen und dem internationalen Seerecht, einschließlich der Leitlinien des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Behandlung von aus Seenot geretteten Personen.

(8)

In den letzten Jahren hat sich in Europa eine neue Form von Such- und Rettungseinsätzen auf See herausgebildet, bei denen von NRO betriebene Schiffe unter der Koordinierung nationaler Seenotleitstellen oder auch in Eigeninitiative im zentralen Mittelmeerraum hauptsächlich für Such- und Rettungsaktionen eingesetzt werden. In vielen Fällen führen diese Schiffe mehrere Rettungseinsätze durch, bevor sie die Geretteten an einem sicheren Ort ausschiffen.

(9)

Die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg ist eine Straftat, die Menschenleben gefährden kann und sowohl nach europäischem als auch internationalem Recht geahndet wird. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und der zugehörigen Protokolle, einschließlich seines Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg. In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu verhindern, dass Schleuser- oder Menschenhändlernetze, einschließlich krimineller Organisationen, die Menschenhandel oder der Sklaverei gleichgestellte Formen der Ausbeutung betreiben, die von privaten Schiffen im Mittelmeer durchgeführten Rettungseinsätze ausnutzen.

(10)

Im SAR-Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich an der Entwicklung von Such- und Rettungsdiensten zu beteiligen und unverzüglich dafür zu sorgen, dass jede Person, die sich in Seenot befindet oder zu befinden scheint, die notwendige Hilfe erhält; dabei sollten sie sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten, damit die Geretteten vom Schiff, das sie gerettet hat, so schnell es geht an einen sicheren Ort gebracht werden. Im Einklang mit den IMO-Leitlinien für die Behandlung von aus Seenot geretteten Personen sollten bei der Auswahl eines sicheren Ortes für die Ausschiffung mehrere wichtige Faktoren und die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden. Unter anderem sollten aus Seenot gerettete Asylsuchende und Flüchtlinge, die begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen, auf keinen Fall in Gebieten ausgeschifft werden, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind. Darüber hinaus verpflichten die IMO-Leitlinien die zuständigen staatlichen Behörden dazu, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um gerettete Personen zügig auszuschiffen, wobei eingeräumt wird, dass die erforderliche Koordinierung in einigen Fällen zu unvermeidlichen Verzögerungen führen kann.

(11)

Die regelmäßige Präsenz von NRO-Schiffen, die Such- und Rettungsaktionen im Mittelmeer durchführen, erfordert insbesondere eine verstärkte Koordinierung und operative Zusammenarbeit zwischen den Schiffen, die gerettete Personen befördern, und nationalen Behörden, wobei die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise betroffen sind: einige Staaten koordinieren die Such- und Rettungseinsätze, einige Staaten nehmen die geretteten, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeschifften Personen auf, einige Staaten sind Sitzstaaten der betreffenden Nichtregierungsorganisationen und einige Staaten sind die Flaggenstaaten der für die Such- und Rettungsaktionen eingesetzten Schiffe.

(12)

Private Schiffe, die für Rettungsaktionen im Mittelmeer eingesetzt werden, sind Teil komplexer, oftmals wiederholter Such- und Rettungseinsätze, wobei die Zahl der beförderten Menschen im Verhältnis zur Kapazität der Schiffe groß sein und von der Rettung bis zur Ausschiffung eine Vielzahl von Akteuren beteiligt sein können. Es ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass diese Schiffe ordnungsgemäß registriert und entsprechend ausgerüstet sind, sodass sie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfüllen und keine Gefahr für die Besatzung oder die geretteten Personen darstellen. Ihre Tätigkeiten bedürfen eines koordinierten Rahmens in Form einer verstärkten Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen privaten Betreibern und nationalen Behörden.

(13)

Die Küstenmitgliedstaaten sind aufgrund der fortgesetzten Ausschiffungen geretteter Personen einem erhöhten und unmittelbaren Druck auf ihre Migrationsmanagement- und Asylsysteme ausgesetzt, u. a. im Hinblick auf ihre Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten.

(14)

Neben anderen Initiativen nahm die Kommission am 4. Juli 2017 einen „Aktionsplan mit Maßnahmen zur Unterstützung Italiens, zur Verringerung des Drucks entlang der zentralen Mittelmeerroute und zur Erhöhung der Solidarität“ an, in dessen Rahmen Italien beauftragt wurde, im Einvernehmen mit der Kommission und auf der Grundlage eines Dialogs mit NRO einen Verhaltenskodex für NRO, die Such- und Rettungsaktionen im Mittelmeerraum durchführen, auszuarbeiten.

(15)

Trotz der bisherigen Koordinierungsbemühungen, z. B. im Rahmen des von der EU-Marineoperation Sophia eingerichteten SHADE-MED-Mechanismus (Shared Awareness and De-confliction in the Mediterranean — Gemeinsames Lageverständnis und Abstimmung im Mittelmeer), bedarf es angesichts der Besonderheiten der in den letzten Jahren im Mittelmeer durchgeführten Such- und Rettungsaktionen nach wie vor eines strukturierteren, zuverlässigeren und nachhaltigeren Rahmens im Einklang mit den Zuständigkeiten der EU und einschlägigen internationalen Normen. Dieser Rahmen sollte spezifische Regeln für die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und eine verstärkte Zusammenarbeit insbesondere zwischen Flaggenstaaten und Küstenstaaten vorsehen. Ebenso ist es erforderlich, mit den privaten Einrichtungen, die Eigentümer oder Betreiber der Schiffe sind, die für Such- und Rettungsaktionen und die Verbringung geretteter Personen in das Hoheitsgebiet der EU eingesetzt werden, zusammenzuarbeiten; ein solcher Rahmen sollte daher auch darauf abzielen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geeignete Informationen über die Tätigkeit und die Verwaltungsstruktur dieser Einrichtungen bereitzustellen und gemäß dem geltenden internationalen Recht die Sicherheit im Interesse aller an Bord befindlichen Personen zu erhöhen.

(16)

Die Kommission wird eine interdisziplinäre Kontaktgruppe einrichten, in der die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren können. Die Gruppe hat die Aufgabe, einen Überblick über die nationalen Vorschriften und Verfahren zu erarbeiten, gewonnene Erkenntnisse zusammenzustellen, zu prüfen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Flaggen- und Küstenstaaten im Hinblick auf deren Aufgaben und Zuständigkeiten verbessert werden kann, und bewährte Verfahren zu entwickeln, die den Bedürfnissen der in den vergangenen Jahren entstandenen Such- und Rettungseinsätze gerecht werden. Sie wird regelmäßige Kontakte mit einschlägigen Interessenträgern, wie EU-Agenturen — insbesondere Frontex —, und gegebenenfalls Nichtregierungsorganisationen, die Such- und Rettungsaktionen im Mittelmeer durchführen, sowie mit Wissenschaftlern und internationalen Organisationen wie der IMO pflegen, um Erkenntnisse auszutauschen und sicherzustellen, dass die Aktionen im Einklang mit dem internationalen rechtlichen und operativen Rahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung dieser Empfehlung übermitteln. Die Kontaktgruppe wird die Umsetzung der Empfehlung überwachen und der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorlegen.

(17)

Die Kommission wird die Arbeit der Kontaktgruppe und die Umsetzung dieser Empfehlung gegebenenfalls bei der Ausarbeitung der Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement und der jährlichen Migrationsmanagementberichte gemäß der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement berücksichtigen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission bei Bedarf auch künftige Initiativen bewerten und empfehlen.

(18)

Diese Empfehlung lässt die Kooperationspflichten und sonstigen Verpflichtungen, die sich aus dem einschlägigen Völkerrecht und dem Unionsrecht ergeben, unberührt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten bei Such- und Rettungsaktionen, für die im Eigentum privater Einrichtungen befindliche oder von solchen betriebene Schiffe eingesetzt werden, untereinander zusammenarbeiten, um die Zahl der Todesfälle auf See zu verringern, die Schiffsverkehrssicherheit zu gewährleisten und ein wirksames Migrationsmanagement im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.

Insbesondere sollten Flaggen- und Küstenmitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig und zeitnah Informationen über die an bestimmten Rettungseinsätzen beteiligten Schiffe und über deren Eigentümer und Betreiber austauschen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere im Rahmen der Kontaktgruppe untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und sich mit allen einschlägigen Interessenträgern, gegebenenfalls auch privaten Einrichtungen, die Eigentümer oder Betreiber von Schiffen sind, die für Such- und Rettungsaktionen eingesetzt werden, austauschen, um bewährte Verfahren zu ermitteln, und mittels geeigneter Maßnahmen dafür sorgen, dass

a)

die Sicherheit auf See erhöht wird und

b)

die zuständigen Behörden über alle Informationen verfügen, die sie für die Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsnormen auf See sowie der einschlägigen Migrationsmanagementvorschriften benötigen .

3.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mindestens einmal jährlich und spätestens am 31. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres alle relevanten Informationen über die Umsetzung dieser Empfehlung übermitteln.

Brüssel, den 23. September 2020

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/26


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1366 DER KOMMISSION

vom 23. September 2020

über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration

(Vorsorge- und Krisenplan für Migration)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Flüchtlingskrise im Jahr 2015 hat Schwachstellen und Lücken in den Krisenmanagementsystemen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Migration offengelegt und gezeigt, dass den am stärksten unter Druck stehenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend Kapazitäten und Instrumente zur Verfügung stehen. Die Krise hat deutlich gemacht, dass an mehreren Fronten gleichzeitig gehandelt werden muss, und zwar in den Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern außerhalb der EU, an den EU-Außengrenzen und in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten.

(2)

Die von der Union und den Mitgliedstaaten nach der Flüchtlingskrise von 2015 ergriffenen Maßnahmen waren auf viele verschiedene politische, gesetzgeberische, operative und finanzielle Erfordernisse ausgerichtet und zielten auf ein nachhaltigeres Migrationsmanagement ab. Diese beispiellosen Bemühungen, die Maßnahmen auf nationaler, internationaler und EU-Ebene umfassten, trugen dazu bei, dass die Zahl der irregulären Einreisen von Jahr zu Jahr zurückging und im Jahr 2019 schließlich den niedrigsten Stand seit sechs Jahren erreichte.

(3)

Die Lage an den Außengrenzen ist jedoch nach wie vor höchst instabil, und es bedarf weiterer Maßnahmen, um besser auf potenzielle große Migrationskrisen vorbereitet zu sein. Zudem können Migranten, die sich unbefugt in mehrere Mitgliedstaaten begeben und dort Asylanträge stellen, eine erhebliche Belastung für die nationalen Asylsysteme darstellen.

(4)

Um das Entstehen scheinbar unkontrollierter Migrationsströme in die EU wie im Jahr 2015 zu verhindern und das wirksame Funktionieren der nationalen Migrationssysteme zu gewährleisten, muss die bislang entwickelte operative Zusammenarbeit durch einen neuen Rahmen konsolidiert werden, der eine besser koordinierte Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützt. Die Schaffung eines solchen Rahmens würde erheblich dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten und die Union die erforderliche Resilienz entwickeln, um jede Art von Migrationskrise effektiv bewältigen zu können. Darüber hinaus sollte die Migrationslage regelmäßig überwacht werden, damit Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage eines umfassenden Lagebilds getroffen werden können. Dieser Prozess sollte sich auf die Erfahrungen stützen, die nach der Flüchtlingskrise von 2015 bei der Überwachung der Migrationslage gesammelt wurden, unter anderem mit der Herausgabe der Berichte zur Integrierten Lageeinschätzung und -auswertung (Integrated Situational Awareness and Analysis, ISAA) nach der Aktivierung der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates.

(5)

Um die Resilienz der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten sich alle Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene, weiterhin aktiv an der Konfliktverhütung und -beilegung beteiligen und sich gegenseitig bei potenziellen Krisen in einem Drittland, die zu einer Migrationskrise innerhalb der EU führen könnten, warnen. Alle einschlägigen EU-Instrumente sollten im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen und ihren Hauptzielen genutzt werden, um die Partnerländer beim Aufbau ihrer Kapazitäten und bei der Bewältigung solcher Krisen zu unterstützen, bevor deren Auswirkungen die EU erreichen, und gleichzeitig die migrationspolitischen Ziele stärken.

(6)

Eine wirksame operative Reaktion auf eine Migrationskrise hängt von der Vorsorge der einzelnen Mitgliedstaaten, ihrer Fähigkeit zur Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung und Ressourcen sowie von koordinierten Maßnahmen ab, die von den bestehenden Strukturen der Union unterstützt werden. Außerdem müssen alle einschlägigen Akteure zügig und wirksam zusammenarbeiten. Ein Mechanismus für ein wirksames und zeitnahes Krisenmanagement hängt daher davon ab, dass es im Voraus festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit in Krisensituationen mit klar definierten Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Akteure auf nationaler und auf Unionsebene gibt.

(7)

Es bedarf eines strukturierten Migrationsmanagementmechanismus mit Echtzeitüberwachung, Frühwarnung und einer zentralisierten, koordinierten Reaktion der EU, um Strukturen, Instrumente sowie personelle und finanzielle Ressourcen bei Bedarf in allen Organen und Einrichtungen der EU und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu mobilisieren.

(8)

In der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Europäische Grenz- und Küstenwache ist die gemeinsame Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements festgelegt. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass ein Lagebewusstsein sichergestellt werden muss, und sie sieht eine integrierte Planung für das integrierte europäische Grenzmanagement, einschließlich Notfallplanung, vor.

(9)

Die Leitprinzipien des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sollten Antizipation, Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, Koordinierung, zeitnahe Reaktion und flexible Ressourcenzuweisung sein.

(10)

Der Hauptzweck des Vorsorge- und Krisenplans für Migration besteht darin, einerseits ein Lagebewusstsein und eine bessere Vorsorge sowie andererseits eine wirksame Steuerung und rechtzeitige Reaktion zu gewährleisten.

(11)

Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration sollte einen operativen Rahmen für die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen und Migrationslagen, die Stärkung der Resilienz sowie die Organisation einer koordinierten Reaktion auf eine Migrationskrise bieten. Diese Ziele spiegeln die beiden im Vorsorge- und Krisenplan für Migration dargelegten Phasen wider — die Überwachungs- und Vorsorgephase und die Krisenmanagementphase.

(12)

Für die Zwecke des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sollte der Begriff Migrationskrise jede Situation oder Entwicklung innerhalb der EU oder in einem Drittland umfassen, die sich auf das Asyl-, Migrations- oder Grenzmanagementsystem eines Mitgliedstaats auswirkt und eine Belastung für dieses darstellt oder das Potenzial dazu birgt. Dies schließt die in Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und die in Artikel 2 Buchstabe w des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement definierten Umstände ein und geht über diese hinaus.

(13)

Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration steht im Einklang mit den bestehenden Krisenbewältigungsmechanismen der EU, insbesondere mit dem Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM) einschließlich des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC), mit der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates, mit dem ARGUS-System der Kommission und mit dem Krisenreaktionsmechanismus (CRM) des EAD, die gleichzeitig oder nach der Aktivierung des Vorsorge- und Krisenplans für Migration in seiner Krisenmanagementphase aktiviert werden können, und ergänzt diese. Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration soll die Interaktion und Zusammenarbeit dieser allgemeinen Krisenmechanismen unterstützen, indem er sicherstellt, dass diese aktuelle Informationen über die jeweilige Krisenlage erhalten.

(14)

Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration baut zwar auf den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften auf, soll aber auch die Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Instrumente unterstützen, unter anderem die Umsetzung einer Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement und einer Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl.

(15)

In der Überwachungs- und Vorsorgephase sollte der Vorsorge- und Krisenplan für Migration eine Reihe von Schritten vorsehen, die einen regelmäßigen Informationsaustausch zum Lagebild und Frühwarnungen/Prognosen gewährleisten und zur Erstellung des jährlichen Migrationsmanagementberichts der Kommission gemäß Artikel 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement beitragen. Das durch den Vorsorge- und Krisenplan für Migration erhaltene Lagebild könnte es unter anderem dem Ratsvorsitz ermöglichen, die aktuelle Aktivierung der IPCR für Migrationskrisen zu entschärfen. In der Krisenmanagementphase sollte der Vorsorge- und Krisenplan für Migration dafür sorgen, dass allen Akteuren aktuelle umfassende Informationen über die Migrationslage zur Verfügung stehen, damit sie rechtzeitig Entscheidungen treffen können, und dass die Umsetzung dieser Entscheidungen ordnungsgemäß überwacht und koordiniert wird.

(16)

Um den Vorsorge- und Krisenplan für Migration zu verwirklichen, sollten die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Strafverfolgung (Europol), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur für Grundrechte (FRA) als EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration (im Folgenden „Netz“) zusammenarbeiten. Hauptziel des Netzes sollte es sein, den angemessenen Austausch der Informationen zu gewährleisten, die für die beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration relevant sind.

(17)

Das Netz sollte die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen unterstützen, die Resilienz erhöhen und die technische Koordinierung der Reaktion auf die Krise verbessern, wobei die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt zu achten sind und die bestehenden Instrumente genutzt und ergänzt werden sollten.

(18)

Die betreffenden Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU sollten nach Möglichkeit ebenfalls ad hoc in den Vorsorge- und Krisenplan für Migration einbezogen werden. Diese Einbeziehung sollte zu einem effizienten Informationsaustausch sowie zu Maßnahmen zur Schaffung eines angemessenen Lagebewusstseins für Migration in diesen Ländern und ihrer Reaktion auf potenzielle Krisen beitragen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Um durch die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen, die Stärkung der Resilienz sowie die Organisation einer Reaktion auf eine Migrationskrise zu einem effizienteren Migrationsmanagement beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Strafverfolgung (Europol), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur für Grundrechte (FRA) (im Folgenden „Akteure“) im Rahmen des „Vorsorge- und Krisenplans für Migration“ zusammenarbeiten.

2.

Zu diesem Zweck sollten die Akteure in einem EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration (im Folgenden „Netz“) zusammenarbeiten, um die Umsetzung des Vorsorge- und Krisenplans für Migration zu unterstützen.

3.

Die Akteure, die das Netz bilden, sollten unter uneingeschränkter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einen angemessenen Austausch der Informationen gewährleisten, die für die beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration relevant sind.

4.

In der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration, die dauerhaft aktiviert und in der zweiten Phase weiterlaufen sollte, sollten die Akteure aktuelle und angemessene Informationen übermitteln, damit ein aktualisiertes Lagebild im Bereich der Migration erstellt werden kann, Frühwarnungen/Prognosen vorsehen und die Resilienz erhöhen, damit jeder Art von Migrationskrise effizient begegnet werden kann. Die zweite Phase sollte bei jeder Situation oder Entwicklung innerhalb der EU oder in einem Drittland zum Einsatz gelangen, die sich auf das Asyl-, Migrations- oder Grenzmanagementsystem eines Mitgliedstaats auswirkt und eine Belastung für dieses darstellt oder das Potenzial dazu birgt. Die zweite Phase schließt die in Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und die in Artikel 2 Buchstabe w des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement definierten Umstände ein und geht über diese hinaus.

5.

Das Netz sollte Durchführungsleitlinien festlegen, die einen effizienten Fluss der für das Funktionieren des Vorsorge- und Krisenplans für Migration relevanten Informationen zwischen den jeweiligen nationalen und EU-Krisenmanagementmechanismen gewährleisten sollen.

6.

Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Strafverfolgung (EUROPOL), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur für Grundrechte (FRA) sollten zur Operationalisierung des Netzes jeweils eine Kontaktstelle benennen.

7.

Die Kontaktstellen sollten regelmäßig Informationen austauschen, insbesondere um die Kommission bei der Erstellung regelmäßiger Migrationsmanagementberichte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Lageberichte gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement zu unterstützen.

8.

Entsprechend den Ergebnissen der Migrationsmanagementberichte und der Lageberichte sollten die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Maßnahmen beraten. Diese Beratungen sollten auf technischer, strategischer und erforderlichenfalls politischer Ebene in den betreffenden Vorbereitungsgremien des Rates oder im Rat stattfinden.

9.

Die Kommission sollte im Einvernehmen mit einem Mitgliedstaat, der mit einer migrationsbezogenen Krisenlage im Sinne der Empfehlung 4 konfrontiert ist, die anderen Kontaktstellen im Netz über die Lage informieren, um die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration zu aktivieren. Die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats sollte der Kontaktstelle der Kommission unverzüglich die im Anhang aufgeführten erforderlichen Informationen übermitteln.

10.

In einer solchen Krisenlage sollten die Kontaktstellen die Kommission unterstützen, indem sie die erforderlichen Informationen und Leitlinien bereitstellen und die Krisenreaktionsmaßnahmen koordinieren.

11.

Der Informationsaustausch innerhalb des Netzes sollte über verfügbare Kommunikationskanäle, unter anderem nach Möglichkeit über die IPCR-Plattform mit ihren speziellen Funktionen, und im Einklang mit den in der vorstehenden Empfehlung 5 genannten Durchführungsleitlinien erfolgen.

12.

Die beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sollten der Steuerung und dem Arbeitsablauf gemäß dem Anhang entsprechen.

Brüssel, den 23. September 2020

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).


ANHANG

In diesem Anhang werden die Grundsätze sowie die Hauptakteure des Vorsorge- und Krisenplans für Migration dargelegt und die beiden Phasen des Plans detailliert beschrieben.

1.   GRUNDSÄTZE UND AKTEURE IN BEIDEN PHASEN

Grundsätze

Hinsichtlich der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und der Zuweisung von Zuständigkeiten an die jeweiligen Akteure sollte der Vorsorge- und Krisenplan für Migration auf folgenden Grundsätzen beruhen:

i)

Antizipation: Die Migrationslage sollte regelmäßig überwacht werden, und Entscheidungen sollten auf der Grundlage eines umfassenden und koordinierten Lagebildes getroffen werden. Hierbei geht es in erster Linie um Prävention.

ii)

Koordination: Die Krisenreaktion sollte einem koordinierten und umfassenden Ansatz folgen; hierbei sollten Maßnahmen aller einschlägigen internen und externen Politikbereiche sowie aller beteiligten Akteure genutzt werden.

iii)

Zeitnahe Reaktion: Die Maßnahmen sollten im Bedarfsfall sofort ergriffen werden, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden.

iv)

Flexible Ressourcenzuweisung: Die Ressourcen sollten rasch mobilisiert werden, indem die im Rahmen der verschiedenen Finanzierungsinstrumente mögliche Flexibilität der einschlägigen Akteure umfassend genutzt wird.

v)

Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 5 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement.

Akteure

An der Umsetzung der beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sind folgende Akteure beteiligt:

die Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Verbindungsbeamten;

der Rat;

die Europäische Kommission, einschließlich der vor Ort und in die EU-Delegationen entsandten Mitarbeiter sowie die europäischen Migrationsbeauftragten (EMLOs);

der Europäische Auswärtige Dienst, einschließlich der EU-Delegationen sowie der einschlägigen Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

die EU-Agenturen (EASO, Frontex, Europol, eu-LISA und FRA), einschließlich ihrer Verbindungsbeamten.

2.   ÜBERWACHUNGS- UND VORSORGEPHASE (PHASE 1)

a)   Ziel

Ziel der Überwachungs- und Vorsorgephase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration ist es, eine besser koordinierte Nutzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu unterstützen. Um dies zu erreichen, soll ein besseres Lagebewusstsein aller beteiligten Akteure und ein intensiverer Austausch einschlägiger Informationen zwischen ihnen erreicht, ein Frühwarn-/Prognosesystem auf EU-Ebene entwickelt und die Resilienz in den Mitgliedstaaten gestärkt werden, um eine wirksame Bewältigung jedweder Art von Migrationskrise sicherzustellen.

In Phase 1 des Mechanismus sollen folgende Kernziele erreicht werden:

Informationsaustausch zum Lagebild und Frühwarnung/Prognose: Ein zeitnahes und hinreichend umfassendes Verständnis der Ereignisse und neuen Trends durch alle relevanten Akteure sollte eine Überwachung der Lage und dank entsprechender Vorsorgemaßnahmen im Bedarfsfall ein koordiniertes Vorgehen ermöglichen. Neue problematische und kritische Situationen sollten rechtzeitig antizipiert werden. Alle Akteure sollten einschlägige Informationen und Erkenntnisse in ein Frühwarn-/Prognosesystem einspeisen. Das System sollte unter der Koordination der Kommission auf EU-Ebene entwickelt werden und auf den derzeit verfügbaren sowie möglichen neuen Instrumenten aufbauen.

Stärkung der Resilienz: Ein gemeinsames Verständnis der Lage, ihrer Ursachen sowie einschlägige Prognosen sollte den Mitgliedstaaten im Falle einer neuen Migrationskrise dabei helfen, ihre Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau gezielt auszurichten.

b)   Steuerung

Die Kommission sollte — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem EAD — in der Überwachungs- und Vorsorgephase eine führende Rolle übernehmen und dabei all ihre Ressourcen (einschließlich der Europäischen Verbindungsbeamten für Migration, des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) sowie verfügbarer Finanzmittel im Einklang mit dem jeweiligen Mandat sowie den jeweiligen Zielen und Verfahren) nutzen. Die Kommission sollte das Netz leiten und dessen Sekretariat stellen, die Informationen sammeln, die erforderlichen Berichte erstellen und die Durchführung der von den einzelnen Akteuren zu ergreifenden Maßnahmen überwachen.

Die Mitgliedstaaten, die EU-Agenturen und andere Akteure sollten die Kommission in dieser Rolle unterstützen, vor allem indem sie zeitnahe und präzise Informationen, Analysen und Prognosen sowie eine Bewertung ihrer Vorsorge- und Notfallplanung bereitstellen.

Die notwendigen Beratungen auf technischer, strategischer und erforderlichenfalls politischer Ebene, die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erfordern, sollten in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates geführt werden. Hierbei sollten die Erkenntnisse aus den Kommissionsberichten zugrunde gelegt werden, die in dieser Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt werden.

In Situationen, in denen der Rat beschließt, operative Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorzulegen, sollte das Netz deren Umsetzung durch den Austausch einschlägiger Informationen unterstützen.

c)   Arbeitsablauf

Informationsaustausch zum Lagebild und Frühwarnung/Prognose

Die Kommission sollte regelmäßige, mindestens vierteljährliche Sitzungen oder Videokonferenzen des Netzes einberufen. Die Häufigkeit sollte vom Ernst der Migrationslage sowie von den im Rahmen der Migrations- und Krisenüberwachung ermittelten Problemen abhängen.

Soweit relevant und machbar, sollten Vertreter der wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU sowie Vertreter wichtiger internationaler Partner und Interessenträger ad hoc eingeladen werden, wenn das Netz eine bestimmte Migrationsroute erörtert, damit zeitnah und regelmäßig Informationen über Migrationsströme, Schleuseraktivitäten und alle sonstigen Faktoren (einschließlich geopolitischer, gesundheitlicher, ökologischer, klimatischer, demografischer oder sonstiger sozioökonomischer Faktoren), die sich auf das Asyl-, Migrations- oder Grenzmanagement der EU auswirken, ausgetauscht werden können. Die entsprechenden Modalitäten sollten in Absprache mit den betreffenden Ländern über die jeweiligen EU-Delegationen in enger Abstimmung mit dem EAD ausgearbeitet werden.

Die Vorsorgeplanung sollte ein Schlüsselelement der Migrationsdialoge mit Drittstaaten, insbesondere in der Nachbarschaft der EU, sein und darauf abzielen, Kommunikationskanäle zu schaffen und lokale Akteure zu ermitteln, die im Krisenfall genutzt und kontaktiert werden können.

Nach Möglichkeit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EAD ad hoc Videokonferenzen zu den einzelnen Migrationsrouten mit den wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern außerhalb der EU anberaumen und ähnliche bereits stattfindende Videokonferenzen verstärken. An diesen Videokonferenzen sollten alle anderen Akteure teilnehmen, die betroffen sind oder ein klares Interesse an Informationen zu Migrationsbewegungen über eine bestimmte Route haben. Die Videokonferenzen sollten so gestaltet sein, dass sie im Rahmen einer engen Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen intensive Diskussionen ermöglichen und für alle Teilnehmer von Nutzen sind.

Alle Kontaktstellen des Netzes sollten Informationen bereitstellen, um die Erstellung eines umfassenden Lagebildes zu ermöglichen. Der Informationsaustausch zum Lagebild umfasst Daten über Migrationsströme, Informationen zu Aufnahme-, Asyl- und Grenzmanagementsystemen, zu relevanten migrationsbezogenen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten, Frühwarn-/Prognosemeldungen sowie Kooperationsmaßnahmen mit Drittstaaten. Alle Kontaktstellen sollten sich im Interesse eines gemeinsamen Lagebildes auf EU-Ebene über Probleme, Mängel und Reaktionsmaßnahmen vor Ort austauschen. Die genaue Funktionsweise des Netzes sollte in Standardarbeitsanweisungen festgelegt werden.

Das Netz sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle und -plattformen — und soweit möglich die IPCR-Plattform mit ihren speziellen Funktionen — umfassend nutzen. Reichen die verfügbaren Instrumente nicht aus, wird die Kommission in Erwägung ziehen, ihre bestehenden Plattformen zu verbessern oder eine spezielle gesicherte web-gestützte Plattform einzurichten, die einen raschen Informationsaustausch innerhalb des Netzes sicherstellt.

Auf der Grundlage dieser Beiträge sollte die Kommission Lageberichte erstellen, d. h. einen Bericht zur Lageeinschätzung und -auswertung im Bereich der Migration („Migration Situational Awareness and Analysis“ — MISAA) vorlegen. Die Häufigkeit dieser Berichterstattung sollte vom Netz während der Überwachungs- und Vorsorgephase festgelegt werden. Der MISAA-Bericht sollte auf dem Format und der Methodik des derzeitigen ISAA-Berichts („Integrated Situational Awareness and Analysis“) aufbauen, der im Rahmen der Aktivierung der ICPR-Regelung zur Bewältigung der Flüchtlingskrise von 2015 entwickelt wurde. Er wird den ISAA-Bericht ersetzen, wenn der Vorsitz die IPCR-Regelung deaktiviert. Nach Möglichkeit sollten die Akteure auch Informationen austauschen, die sie von Quellen außerhalb der Union, einschließlich Drittstaaten und internationalen Partnern, erhalten. Der MISAA-Bericht sollte Trends aufzeigen und eventuell eine Frühwarnung/Prognose zu Migrationsströmen enthalten, um alle Akteure entsprechend zu warnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Der MISAA-Bericht sollte ausschließlich den Akteuren über die IPCR-Plattform und unter Einhaltung aller Vorschriften für den Zugriff auf diese Plattform zur Verfügung gestellt werden, wobei das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen entsprechend einzubinden ist.

Die Mitgliedstaaten sollten die zu treffenden erforderlichen Maßnahmen sowie die im MISAA-Bericht dargelegten Schlussfolgerungen erörtern. Sie sollten im Rahmen der jeweiligen Vorbereitungsgremien oder Tagungen des Rates Beratungen auf technischer, strategischer und erforderlichenfalls politischer Ebene führen. Der Rat kann operative Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorlegen, die von den einschlägigen Akteuren mit Unterstützung des Netzes weiterverfolgt werden sollten.

Stärkung der Resilienz

Basierend auf den Migrationsmanagementberichten und nationalen Strategien gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Stärkung der Resilienz des allgemeinen Migrationsmanagements der EU sollte ein Notfallzyklus im Bereich Migration geschaffen werden.

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement müssen die Mitgliedstaaten über nationale Strategien verfügen, um ausreichende Kapazitäten für ein wirksames Asyl- und Migrationsmanagement zu gewährleisten. Dies schließt Informationen dazu ein, wie die Mitgliedstaaten die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzen. Die genannten Strategien müssen eine Notfallplanung auf nationaler Ebene umfassen und die Notfallplanung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache), sowie die Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements gemäß letzterer Verordnung berücksichtigen.

Die EU-Agenturen sollten die Kommission über ihre Kapazitäten und Notfallpläne sowie alle anderen Berichte, die die Kommission in diesem Zusammenhang heranziehen könnte, informieren.

Der EAD sollte bezüglich der externen Aspekte der Migration und seinen Kooperationsmaßnahmen mit Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern außerhalb der EU einen Beitrag leisten.

Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis ihre eigenen Migrationsstrategien und Notfallpläne mit der Kommission oder dem Netz zu teilen.

Auf der Grundlage der vorstehenden Informationen und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement wird die Kommission jährlich einen Bericht zum Migrationsmanagement vorlegen, der die voraussichtliche Entwicklung der Migrationslage und die Vorsorgeplanung der Union und der Mitgliedstaaten aufzeigt.

Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse der jährlichen Migrationsmanagementberichte der Kommission in den einschlägigen Foren erörtern.

Die Kommission sollte mit Unterstützung der anderen Akteure des Netzes einen Rahmen für die Überwachung der Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der jährlichen Berichte zum Migrationsmanagement schaffen und im nachfolgenden jährlichen Berichterstattungszyklus über die erzielten Fortschritte und den Sachstand berichten.

3.   KRISENMANAGEMENTPHASE (PHASE 2)

a)   Ziel

Ziel der Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration ist es, eine rasche, effiziente und koordinierte Reaktion der EU auf eine Migrationskrise zu ermöglichen, indem die Entscheidungsträger der EU zeitnahe und aktuelle Informationen über die aktuelle operative Lage erhalten und die Überwachung, die Koordination vor Ort und die Kommunikation auf technischer Ebene zwischen allen Akteuren unterstützt werden.

b)   Steuerung

In der Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration wird — solange die allgemeinen EU-Krisenmechanismen (Katastrophenschutzverfahren der Union, Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen, ARGUS und Krisenreaktionsmechanismus) nicht aktiviert sind — der Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans, einschließlich des Netzes und des Berichterstattungsmechanismus, genutzt, um das genannte Ziel zu erreichen.

Sobald die allgemeinen EU-Krisenmechanismen im Einklang mit ihren jeweiligen Verfahren und Zielen aktiviert sind, sollte das allgemeine Krisenmanagement, einschließlich der notwendigen Koordination sichergestellt sein.

Während der Aktivierung von Phase 2 werden die Aktivitäten der Phase 1 fortgesetzt und intensiviert.

Das Netz sollte — wenn es von der Kommission aktiviert wurde und diese die Leitung übernommen hat — die Arbeit der allgemeinen EU-Krisenmechanismen unterstützen. Die Unterstützung sollte sich insbesondere darauf konzentrieren, die Informationen über die aktuelle Lage bereitzustellen, die für Diskussionen und Entscheidungen innerhalb dieser Mechanismen erforderlich sind, und die Umsetzung durch die einschlägigen Akteure zu verfolgen. Zu diesem Zweck sollte sich das Netz regelmäßig per Videokonferenz austauschen und alle operativen Aspekte der im Rahmen der allgemeinen EU-Krisenmechanismen gefassten Beschlüsse erörtern und entsprechend darüber Bericht erstatten.

Die Krisenmanagementzentren der Mitgliedstaaten sollten im Falle ihrer Aktivierung eine angemessene Vernetzung mit den allgemeinen EU-Krisenmechanismen (einschließlich UCPM und seinem ERCC) sicherstellen und die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Kontaktstelle im Netz im Einklang mit den in Empfehlung 5 genannten Leitlinien unterstützen.

Ergänzend zu den Tagungen im Rat könnten im Rahmen der IPCR-Regelung erforderlichenfalls weitere, auf den Erkenntnissen der Lageberichte der Kommission basierende Beratungen in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates oder im Rat geführt werden.

Jeder Akteur sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich derjenigen, die im Instrumentarium unter Buchstabe d nachfolgend aufgeführt sind.

c)   Arbeitsablauf

1.

Die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration kann von der Kommission im Einvernehmen mit einem Mitgliedstaat eingeleitet werden, der mit einer migrationsbezogenen Krisenlage im Sinne der Empfehlung 4 konfrontiert ist.

2.

Die Kontaktstelle der Kommission sollte die anderen Kontaktstellen des Netzes (EU-Vorsitz, Mitgliedstaaten, Rat, EAD, EU-Agenturen) über die Entscheidung informieren, die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration einzuleiten.

3.

Die Kommission wird das Netz sofort umfassend aktivieren (Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft) und eine dringende Sitzung/Videokonferenz des Netzes einberufen, um folgende Punkte auf technischer Ebene zu klären:

a)

Austausch von Informationen über die Lage;

b)

Analyse von Optionen für eine rasche, effiziente und wirksame Reaktion;

c)

Koordination der Botschaften für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Einklang mit den bestehenden Strukturen;

d)

Koordination der Unterstützung vor Ort.

4.

Der betroffene Mitgliedstaat sollte seine eigenen Notfallmaßnahmen aktivieren, eine erste Bedarfsermittlung vornehmen und diese unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedern des Netzes übermitteln. Diese erste Bedarfsermittlung sollte folgende Informationen enthalten:

a)

Lage vor Ort, wichtigste Antriebsfaktoren und Prognose, einschließlich möglicher Folgen;

b)

derzeitige materielle, operative und finanzielle Kapazitäten;

c)

Durchführung der Notfallmaßnahmen;

d)

materieller, operativer und finanzieller Bedarf, der von den einschlägigen Akteuren, einschließlich anderer Mitgliedstaaten oder EU-Agenturen, gedeckt werden soll.

5.

Auf der Grundlage der über das Netz gesammelten Informationen sollte die Kommission dem Netz insbesondere folgende Informationen übermitteln:

a)

Lageübersicht einschließlich Prognosen und möglichen Folgen; soweit möglich, Informationen aus einschlägigen Drittstaaten sowie über diese Länder;

b)

aktuelle Kapazitäten der von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten und Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU sowie aktuelle Kapazitäten der EU und anderer Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise;

c)

derzeitiger Umfang der Unterstützung durch die EU und die Mitgliedstaaten;

d)

Bewertung der Lücken und des Bedarfs;

e)

mögliche Maßnahmen auf Ebene der EU-Organe, -Einrichtungen und -Agenturen sowie der Mitgliedstaaten im Rahmen des nachstehenden Instrumentariums.

Hat ein Mitgliedstaat einen begründeten Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl gestellt, so können die über das Netz gesammelten Informationen für die Analyse und die Maßnahmen der Kommission herangezogen werden (Artikel 2 und 6 des Vorschlags).

Nimmt die Kommission gemäß Artikel 47 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement eine Bewertung der Migrationslage in einem Mitgliedstaat vor, so können die über das Netz gesammelten Informationen für den Bericht der Kommission zum Migrationsdruck herangezogen werden (Artikel 48 des genannten Vorschlags).

Was die Unterstützung im Bereich Katastrophenschutz anbelangt, so sollte die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen sichergestellt werden.

6.

Der Ratsvorsitz könnte erforderlichenfalls eine außerordentliche Ratstagung einberufen.

7.

Nach Aktivierung der allgemeinen EU-Krisenmanagementsysteme schaltet sich das Netz in die Arbeit ein: Es stellt Informationen zur aktuellen Lage bereit und tauscht Informationen aus, die erforderlich sind, um die Durchführung der notwendigen Maßnahmen auf technischer Ebene zu überwachen, wie dies im Rahmen dieser Systeme vereinbart ist.

8.

Die Koordination in den Mitgliedstaaten sollte in den einschlägigen nationalen Krisenmanagementmechanismen im Bereich Migration sichergestellt werden. Dabei sollten in vollständiger Übereinstimmung mit dem Vorsorge- und Krisenplan für Migration alle einschlägigen nationalen Akteure einbezogen werden, wobei die allgemeine Koordination über die IPCR erfolgen sollte.

9.

Falls das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert wird, sollte das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) der Kommission die rasche Bereitstellung von Soforthilfe an die ersuchenden Mitgliedstaaten unterstützen und als Koordinierungsstelle für die Katastrophenhilfe zwischen allen EU-Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Staaten fungieren. Die zuständigen Kommissionsdienststellen sollten rund um die Uhr zusammengeschaltet werden.

10.

Soweit relevant und möglich, sollte ein verstärkter Überwachungsmechanismus in Drittstaaten eingerichtet werden, in dessen Rahmen Verbindungsbeamte aller Akteure in die wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU entsandt bzw. dort aktiviert werden.

11.

Je nach Bedarf sollten andere sektorspezifische Krisenmechanismen und -instrumente aktiviert werden (siehe nachstehendes Instrumentarium).

12.

Das Netz sollte während der gesamten Krise rund um die Uhr umfassend im Einsatz sein.

13.

Wird die IPCR aktiviert, erfolgt die reguläre Migrationsüberwachung im Rahmen der ISAA-Berichte, die die MISAA-Berichte für die Dauer des Aktivierungszeitraums ersetzen. Wird die IPCR nicht aktiviert, werden die von der Kommission im Rahmen der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellten MISAA-Berichte auf der Grundlage der über das Netzwerk gesammelten Beiträge der einschlägigen Akteure fortgeführt.

14.

Die MISAA/ISAA-Berichte, die von der Kommission in dieser Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt werden, sollten in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates oder im Rat erörtert werden.

15.

Die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration kann von der Kommission auf Antrag von Mitgliedstaaten/eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative deaktiviert werden, sobald die Situation, die die Krise ausgelöst hat, nicht mehr gegeben ist oder sie als unter Kontrolle gilt.

16.

Die Kommission sollte gemeinsam mit dem Rat, dem EAD und den EU-Agenturen maßgeschneiderte Schulungen zu den in migrationsbezogenen Krisenlagen genutzten Verfahren und Instrumenten organisieren, um die Sachkenntnis und den Bereitschaftsgrad aller einschlägigen Mitarbeiter zu verbessern.

17.

Alle Akteure sollten die Reaktion auf Migrationskrisen auf nationaler und europäischer Ebene regelmäßig üben und den aktuellen Vorsorge- und Krisenplan für Migration erforderlichenfalls auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse überarbeiten.

d)   Instrumentarium

Die folgenden Maßnahmen bilden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften das Instrumentarium zur Bewältigung einer Migrationskrise.

Maßnahmen in Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern

Neben der laufenden Zusammenarbeit mit Drittpartnern stimmt sich die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EAD, den EU-Delegationen und den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern ab, wobei die Nachbarländer der EU besondere Berücksichtigung finden. Ziel ist es, diese Länder dabei zu unterstützen, ihre Aufnahmekapazitäten weiter zu verbessern und die Migrationsströme besser zu bewältigen, insbesondere durch den Schutz der Grenzen und die Bekämpfung der Schleusung von Migranten sowie eine bessere Zusammenarbeit bei der Rückkehr/Rückführung.

Die Kommission schafft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und dem EAD zusätzliche sichere Korridore und Neuansiedlungsregelungen in den betreffenden Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern.

Die Kommission arbeitet mit den wichtigsten internationalen Organisationen (insbesondere dem UNHCR und der IOM) und wichtigen NRO zusammen und sorgt für Synergien zwischen den Beteiligten, um im jeweiligen Herkunfts-, Transit- und/oder Zielland ergänzend Maßnahmen durchzuführen.

Basierend auf dem ermittelten Bedarf überprüft und aktiviert die Kommission die im Rahmen aller relevanten (internen und externen) Finanzierungsinstrumente — einschließlich deren Soforthilfekomponenten (sofern vorhanden) — verfügbaren Mittel; Grundlage hierfür bilden die einschlägigen Rechtsrahmen und Ziele dieser Instrumente. Um einem anhaltenden Migrationsdruck zu begegnen, gilt es, alle Instrumente miteinander zu verzahnen.

In Ausnahmesituationen prüft die Kommission, ob zusätzliche Ressourcen verfügbar sind, die auf der Grundlage der MFR-Bestimmungen mobilisiert werden können, wenn die oben genannten Mittel nicht ausreichen.

Die Kommission erwägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten, bis feststeht, wie die Finanzierung im künftigen MFR-Zeitraum fortgeführt wird.

Soweit relevant und möglich, richtet die Kommission im Zusammenspiel mit den bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten einen verstärkten Überwachungsmechanismus in Drittstaaten ein. Hierbei kommen auch die speziellen Videokonferenzen zu einzelnen Migrationsrouten zum Einsatz, sofern diese im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration eingerichtet wurden; ferner werden Verbindungsbeamte in die wichtigsten Transit-, Herkunfts- und/oder Zielländer außerhalb der EU entsandt bzw. dort aktiviert.

Wenn zwischen der EU und einem Drittstaat eine Statusvereinbarung besteht, entsendet Frontex Grenzmanagementteams, um die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats bei der Kontrolle seiner Grenzen zu unterstützen.

Bei Eintreten einer Notlage oder eines Notfalls, die die externe Dimension der Migration direkt oder indirekt betrifft, aktiviert der EAD seinen Krisenreaktionsmechanismus und greift dabei auf die entsprechenden Elemente des Mechanismus zurück: Krisentreffen, Krisenstab; Krisenplattform und Taskforce.

Die EAD-Delegationen nehmen ihre jeweiligen Aufgaben vor, während und nach einer Krise in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahr, u. a. indem sie Informationen zur aktuellen Lage bereitstellen und diplomatische, politische und operative Maßnahmen der EU durchführen.

Der EAD mobilisiert die einschlägigen Funktionen der Direktion „Integrierter Ansatz für Sicherheit und Frieden“, des zivilen Planungs- und Durchführungsstabs, des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs und der Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, um die für die Lageerfassung und Vorsorge (Resilienz) geeignete Koordinierungsplattform zu aktualisieren.

Maßnahmen in den Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen

In den Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen werden nationale Notfallpläne/-maßnahmen in den Bereichen Grenzmanagement, Aufnahme und Asyl aktiviert.

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die operative Situation, Lücken und den Bedarf an den EU-Außengrenzen bereit.

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats an der EU-Außengrenze kann das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert werden, um die erforderliche Unterstützung zu leisten.

In Zusammenarbeit mit der Kommission und den EU-Agenturen wird die Grenzüberwachung verstärkt und auf die am stärksten betroffenen Gebiete ausgeweitet.

Frontex leistet auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Unterstützung und verstärkt bereits laufende gemeinsame Aktionen oder entsendet Mitarbeiter für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken.

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellt das EASO Mitarbeiter und Ausrüstung bereit, um in den Bereichen Aufnahme und Asyl Unterstützung zu leisten.

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellt Europol Mitarbeiter/Ausrüstung/Verbindungsbeamte bereit, um bei ankommenden Migranten Sicherheitskontrollen durchzuführen.

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unterstützt Frontex Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen und entsendet dazu Rückkehrexperten, organisiert und koordiniert Rückkehr-/Rückführungsaktionen (Charter- und Linienflüge) und stellt Begleitpersonen und Rückkehrbeobachter bereit.

Die Kommission richtet in Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen Regionale Taskforces der Europäischen Union (EURTF) ein, um den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen allen Beteiligten zu erleichtern.

An Orten, die mit einem besonders hohen Migrationsdruck konfrontiert sind, werden Hotspots und Aufnahmezentren eingerichtet. Die zuständigen nationalen Behörden stellen Personal zur Verfügung, die EU-Agenturen leisten mit den erforderlichen Informationssystemen für Migration und Sicherheit Unterstützung.

Die Kommission entsendet Personal in die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen, um die Koordination der Reaktionsmaßnahmen zu unterstützen.

Die Kommission verständigt sich in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf zentrale Botschaften, mit denen sie die Öffentlichkeit über die Krise unterrichtet, und nutzt die wirksamsten Kommunikationsinstrumente, einschließlich der IPCR-Plattform, um diese Botschaften zu verbreiten und Desinformation zu bekämpfen.

Die Kommission arbeitet im jeweiligen Einzelfall gemeinsam mit den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten internationalen Organisationen (insbesondere dem UNHCR und der IOM) und wichtigen NRO zusammen, um in den Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen ergänzend Maßnahmen durchzuführen.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit Projekten für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration.

Basierend auf dem von den Mitgliedstaaten ermittelten Bedarf überprüft und aktiviert die Kommission die im Rahmen aller relevanten (internen und externen) Finanzierungsinstrumente — einschließlich deren Soforthilfekomponenten (sofern vorhanden) — verfügbaren Mittel.

In Ausnahmesituationen prüft die Kommission, ob zusätzliche Ressourcen verfügbar sind, die auf der Grundlage der MFR-Bestimmungen mobilisiert werden können, wenn die oben genannten Mittel nicht ausreichen.

Die Kommission erwägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten, bis feststeht, wie die Finanzierung im künftigen MFR-Zeitraum fortgeführt wird.

Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen mit Ausrüstung, Material, Personal, der Entsendung von Fachkräften und der freiwilligen Umsiedlung von Migranten sowie durch die Bereitstellung von Personal für Operationen der EU-Agenturen unterstützen.

Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können Mittel für zusätzliche Finanzierungslösungen bereitstellen, die für die Durchführung der Sofortmaßnahmen erforderlich sind.

Maßnahmen in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten

In anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten werden nationale Notfallpläne/-maßnahmen in den Bereichen Aufnahme und Asyl aktiviert.

Andere unter Druck stehende Mitgliedstaaten stellen Informationen über die operative Situation, Lücken und den Bedarf an den EU-Außengrenzen bereit.

Auf Ersuchen eines unter Druck stehenden Mitgliedstaats wird das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert, um die erforderliche Unterstützung zu leisten.

Die Kommission richtet in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten Regionale Taskforces der Europäischen Union (EURTF) ein, um den Informationsaustausch und die Koordination zwischen allen Beteiligten zu erleichtern.

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unterstützt Frontex Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen und entsendet dazu Rückkehrexperten, organisiert und koordiniert Rückkehr-/Rückführungsaktionen (Charter- und Linienflüge) und stellt Begleitpersonen und Rückkehrbeobachter bereit.

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellt das EASO Mitarbeiter und Ausrüstung bereit, um in den Bereichen Aufnahme und Asyl Unterstützung zu leisten.

Europol stellt Mitarbeiter/Ausrüstung/Verbindungsbeamte bereit, um bei ankommenden Migranten Sicherheitskontrollen durchzuführen.

Die Kommission entsendet Personal in unter Druck stehende Mitgliedstaaten, um die Koordination der Reaktionsmaßnahmen zu unterstützen.

Die Kommission verständigt sich in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf zentrale Botschaften, mit denen sie die Öffentlichkeit über die Krise unterrichtet, und nutzt die wirksamsten Kommunikationsinstrumente, einschließlich der IPCR-Plattform, um diese Botschaften zu verbreiten und Desinformation zu bekämpfen.

Die Kommission arbeitet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten internationalen Organisationen (insbesondere dem UNHCR und der IOM) und wichtigen NRO zusammen, um in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten ergänzend Maßnahmen durchzuführen.

Die Kommission unterstützt andere unter Druck stehende Mitgliedstaaten mit Projekten für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration.

Basierend auf dem von den Mitgliedstaaten ermittelten Bedarf überprüft und aktiviert die Kommission die im Rahmen aller relevanten (internen und externen) Finanzierungsinstrumente — einschließlich deren Soforthilfekomponenten (sofern vorhanden) — verfügbaren Mittel.

In Ausnahmesituationen prüft die Kommission, ob zusätzliche Ressourcen verfügbar sind, die auf der Grundlage der MFR-Bestimmungen mobilisiert werden können, wenn die oben genannten Mittel nicht ausreichen.

Die Kommission erwägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten, bis feststeht, wie die Finanzierung im künftigen MFR-Zeitraum fortgeführt wird.

Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können andere unter Druck stehende Mitgliedstaaten durch Ausrüstung, Material, Personal, die Entsendung von Fachkräften und die freiwillige Umsiedlung von Migranten sowie durch die Bereitstellung von Personal für Operationen der EU-Agenturen unterstützen.

Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können Mittel für zusätzliche Finanzierungslösungen bereitstellen, die für die Durchführung der Sofortmaßnahmen erforderlich sind.

SCHAUBILD 1

Dieses Schaubild zeigt den mehrstufigen Aufbau des Vorsorge- und Krisenplans für Migration.

Image 1


Berichtigungen

1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/39


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 10. Oktober 2013 )

Seite 27, Artikel 48 Absatz 1 Satz 1

Anstatt:

„Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. …“

muss es heißen:

„Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung des Anmelders und andere Aufzeichnungen über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. …“.

Seite 62, Artikel 173 Absatz 1 Satz 1

Anstatt:

„(1)   Dem Anmelder wird auf Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. …“

muss es heißen:

„(1)   Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. …“.


1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/40


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Auf Seite 174, Anhang IV, Tabelle 4, erhalten die Zeilen „Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte“ und „Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte“ folgende Fassung:

„Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte

L1

≤ – 15

n. a.

≤ – 18

1,00

L2

≤ – 12

n. a.

≤ – 18

0,90

L3

≤ – 12

n. a.

≤ – 15

0,90

Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte

L1

≤ – 15

n. a.

≤ – 18

1,00

L2

≤ – 12

n. a.

≤ – 18

0,92

L3

≤ – 12

n. a.

≤ – 15

0,92“