ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
29. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1340 der Kommission vom 22. September 2020 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Brački varenik (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1341 der Kommission vom 28. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen ( 1 )

2

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1342 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für das Königreich Belgien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

21

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1347 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Spanien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

24

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1349 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Italienische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

45

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

49

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1356 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Slowenien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1357 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Slowakische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

63

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1358 der Kommission vom 28. September 2020 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in Bosnien und Herzegowina ( 1 )

66

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen [2020/1359]

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1340 DER KOMMISSION

vom 22. September 2020

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Brački varenik“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Brački varenik“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Brački varenik“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Brački varenik“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8. „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 183 vom 3.6.2020, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1341 DER KOMMISSION

vom 28. September 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind unter anderem Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Darin wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels eines Durchführungsrechtsaktes geeignete, befristete Maßnahmen zu beschließen, um Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz einzudämmen, wenn ihr Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen.

(2)

Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission (2) befristete Maßnahmen in Bezug auf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten anwenden.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise bestimmte schwere Störungen in ihren Kontrollsystemen, Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen in Bezug auf die Verbringung von Tieren oder Waren in die Union und innerhalb der Union sowie Schwierigkeiten bei der Organisation physischer Begegnungen mit Unternehmern und ihrem Personal im Rahmen amtlicher Kontrollen über den 1. Oktober 2020 hinaus anhalten werden. Als Reaktion auf diese schweren Störungen, die in den kommenden Monaten wahrscheinlich anhalten werden, und zur Erleichterung der Planung und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten während der COVID-19-Krise sollte die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 bis zum 1. Februar 2021 verlängert werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 wird das Datum „1. Oktober 2020“ durch das Datum „1. Februar 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30).


BESCHLÜSSE

29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1342 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für das Königreich Belgien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Belgien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Belgien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Belgien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 113,8 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das belgische BIP 2020 um 8,8 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Belgiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Belgien im Zusammenhang mit der Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“), dem COVID-19-Ersatzeinkommen für Selbstständige („COVID-19-Überbrückungsrecht“), dem COVID-19-Elternurlaub und einer Reihe von Regelungen der Regionen und der Sprachgemeinschaften zur Einkommensunterstützung und der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem Königlichen Erlass „Arrêté royal du 30 mars 2020/Koninklijk besluit van 30 maart 2020“ (2), auf den im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde die Regelung für zeitweilige Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“) infolge des COVID-19-Ausbruchs angepasst; darin wird eine Entschädigung für Arbeitnehmer vorgesehen, deren Beschäftigung aufgrund einer gesunkenen Arbeitsbelastung oder der von der Regierung auferlegten Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eingeschränkt oder ausgesetzt ist. Diese Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bestand bereits vor der COVID-19-Pandemie, nur die Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Art der Unterstützung wurden an die COVID-19-Krise angepasst und das Antragsverfahren weiter erleichtert. Darüber hinaus wurde das Arbeitslosengeld von 65 % auf 70 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes (maximal 2 754,76 EUR brutto pro Monat) angehoben. Des Weiteren wurde eine tägliche Prämie von 5,36 EUR eingeführt.

(5)

Mit dem Gesetz „Loi du 23 mars 2020/Wet van 23 maart 2020“ (3), auf das im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde das bestehende Ersatzeinkommen für Selbstständige, das heißt der „Überbrückungsanspruch“ („droit passerelle/overbruggingsrecht“), durch Einführung eines „COVID-19-Überbrückungsanspruchs“ ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die gewährt wird, wenn von der Regierung auferlegte Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit oder deren freiwillige Unterbrechung während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen in einem Monat zur Folge haben. Diese Finanzleistung wurde ab Juni 2020 gewährt und richtet sich an Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit zwar wieder aufgenommen haben, aber im Vergleich zu 2019 weiterhin einen Umsatzrückgang verzeichnen. Selbstständige, die ihre Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen können, können die Leistung weiterhin in Anspruch nehmen, müssen aber nachweisen, dass das auf die COVID-19-Beschränkungen zurückzuführen ist.

(6)

Mit dem „Arrêté royal n° 23 du 13 mai 2020/Koninklijk besluit nr. 23 van 13 mei 2020“ (4), auf den im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde der COVID-19-Elternurlaub eingeführt, bei dem es sich um einen besonderen Elternurlaub handelt, der das Recht auf regelmäßigen Elternurlaub unberührt lässt und es Eltern ermöglicht, zwischen Mai und September 2020 Urlaub zu nehmen, um ihre Kinder zu betreuen, wobei die gewährte Leistung höher ist als beim regulären Elternurlaub.

Der COVID-19-Elternurlaub kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da er Arbeitnehmern Einkommensunterstützung bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem Eltern, die ihre Kinder während der Schließung von Schulen betreuen müssen, nicht gezwungen sind, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden.

(7)

Auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte, auf die im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird — „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 du 23 avril 2020/Bijzondere machtenbesluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering nr. 2020/019 van 23 april 2020“ (5), „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 du 28 mai 2020/Bijzondere machtenbesluit nr. 2020/030 van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 28 mei 2020“ (6),

„Notification de la réunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020/Betekening van de vergadering van de Ministerraad van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van donderdag 14 mei 2020“ (7), „Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020“ (8), „Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020“ (9), „Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020“ (10),

„Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020“ (11), „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020“ (12), „Arrêté ministériel du 8 avril 2020 portant exécution de l’arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020“ (13), „Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin 2020“ (14), „Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020“ und „Corona-Krisendekret III des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Juli 2020“ —, haben die belgischen Behörden eine Reihe von Regelungen der Regionen und Reglungen der Sprachgemeinschaften eingeführt, mit denen Selbstständigen, Einpersonengesellschaften und anderen Arten von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf andere Formen der Einkommensunterstützung haben, eine solche Unterstützung gewährt wird. Insbesondere die Ausgleichsprämien für Unternehmen und Unternehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, die Verlust-, Ausgleichs- und Unterstützungsprämien in der Region Flandern und die Ausgleichsprämie bei Geschäftsschließungen in der Region Wallonien bieten Unternehmen und Selbstständigen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten oder deren Umsatz erheblich zurückging, eine allgemeine einmalige Unterstützung.

Wenn die Maßnahmen auf ein breiteres Spektrum von Begünstigten abzielen, wurden nur die Beträge für Ausgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften beantragt. Weitere Maßnahmen (Ausgleichsprämie für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, Hilfen für Kindergärten und Kulturschaffende in der Französischen Gemeinschaft, Ausbildungsaktivitäten in der Region Wallonien und Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige sowie für in der Tourismusbranche Tätige in der Deutschsprachigen Gemeinschaft) richten sich an Selbstständige und Arbeitnehmer, die keinen Zugang zur Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit in bestimmten Branchen (Kultur- und Pflegebereich, Aus- und Fortbildungsbereich) haben. Da im Rahmen der Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Darlehen bereitgestellt werden, die in Zuschüsse umgewandelt werden können, sollten zur Erfüllung der Voraussetzung, dass es sich um öffentliche Ausgaben handelt, nur Ausgaben in Verbindung mit in Zuschüsse umgewandelten Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 bei der Unterstützung berücksichtigt werden.

(8)

Schließlich werden mit dem „Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020“, auf das in Belgiens Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gesundheitsbezogene Maßnahmen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeführt, die Hygieneschulungen, die Bereitstellung von Schutzausrüstung für Wohn- und Pflegeheime, Krankenhäuser und medizinische Dienstleister sowie Informationskampagnen umfassen.

(9)

Belgien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Belgien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 7 803 380 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da sich der Anstieg sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen bezieht, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Belgien betreffen.

(10)

Die Kommission hat Belgien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf die Anwendung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)

Daher sollte Belgien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(12)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(13)

Belgien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Belgien diese Ausgaben getätigt hat.

(14)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Belgiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Belgien ein Darlehen in Höhe von maximal 7 803 380 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Belgien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Belgien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über die Höhe und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Belgien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Regelung bei zeitweiser Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“) gemäß „Koninklijk besluit van 30 maart 2020 tot aanpassing van de procedures in het kader van tijdelijke werkloosheid omwille van het Covid-19-virus en tot wijziging van artikel 10 van het koninklijk besluit van 6 mei 2019 tot wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit/Arrêté royal du 30 mars 2020 visant à adapter les procédures dans le cadre du chômage temporaire dû au virus Covid-19 et à modifier l’article 10 de l’arrêté royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l’arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté“;

b)

das COVID-19-bezogene Ersatzeinkommen für Selbstständige („COVID-19-Überbrückungsanspruch“) gemäß „Loi du 23 mars 2020 modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et introduisant les mesures temporaires dans le cadre du COVID-19 en faveur des travailleurs indépendants/Wet van 23 maart 2020 tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen en tot invoering van tijdelijke maatregelen in het kader van COVID-19 ten gunste van zelfstandigen“;

c)

den COVID-19-Elternurlaub gemäß „Arrêté royal n°23 du 13 mai 2020 pris en exécution de l’article 5, § 1, 5°, de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant le congé parental corona/Koninklijk besluit nr. 23 van 13 mei 2020, tot uitvoering van artikel 5, § 1, 5°, van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) houdende het corona ouderschapsverlof“;

d)

folgende regionale Regelungen und Regelungen der Sprachgemeinschaften zur Einkommensunterstützung:

i)

für die Region Brüssel-Hauptstadt:

eine Ausgleichsprämie für Unternehmen gemäß „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 du 23 avril 2020/Bijzondere machtenbesluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering nr. 2020/019 van 23 april 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Ausgleichsprämie für Unternehmer gemäß „Bijzondere machtenbesluit nr. 2020/030 van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 28 mei 2020/Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 du 28 mai 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Ausgleichsprämie für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer gemäß „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 24 juillet 2020 instaurant une aide exceptionnelle pour les travailleurs intermittents de la culture/Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 24 juli 2020 houdende invoering van uitzonderlijke steun voor de cultuurwerkers“;

ii)

für die Region Flandern und die Flämischsprachige Gemeinschaft:

eine Verlustprämie gemäß „Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Ausgleichsprämie gemäß „Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Unterstützungsprämie gemäß „Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

iii)

für die Französische Gemeinschaft:

Hilfen für Kulturschaffende gemäß „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020“;

Hilfen für Kindergärten gemäß „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

iv)

Für die Region Wallonien:

eine Ausgleichsprämie bei Geschäftsschließungen gemäß „Arrêté ministériel du 8 avril 2020 portant exécution de l’arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020“, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

Ausbildungsaktivitäten gemäß „Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin 2020“;

v)

für die Deutschsprachige Gemeinschaft:

Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige gemäß dem „Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020“, Artikel 7, für den Teil der Ausgaben, der mit in Zuschüsse umgewandelten Darlehen in Verbindung steht;

Hilfen für in der Tourismusbranche Tätige gemäß dem „Corona-Krisendekret III des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Juli 2020“, Artikel 4, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

e)

gesundheitsbezogene Maßnahmen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß dem „Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020“, Artikel 7.

Artikel 4

Belgien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Koninklijk besluit van 30 maart 2020 tot aanpassing van de procedures in het kader van tijdelijke werkloosheid omwille van het Covid-19-virus en tot wijziging van artikel 10 van het koninklijk besluit van 6 mei 2019 tot wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit/Arrêté royal du 30 mars 2020 visant à adapter les procédures dans le cadre du chômage temporaire dû au virus Covid-19 et à modifier l’article 10 de l’arrêté royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l’arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté.

(3)  Wet van 23 maart 2020 tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen en tot invoering van tijdelijke maatregelen in het kader van COVID-19 ten gunste van zelfstandigen/Loi du 23 mars 2020 modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et introduisant les mesures temporaires dans le cadre du COVID-19 en faveur des travailleurs indépendants.

(4)  Koninklijk besluit nr. 23 van 13 mei 2020, tot uitvoering van artikel 5, § 1, 5°, van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) houdende het corona ouderschapsverlof/Arrêté royal n° 23 du 13 mai 2020 pris en exécution de l’article 5, § 1, 5°, de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant le congé parental corona.

(5)  Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 du 23 avril 2020 modifiant l’arrêté de pouvoirs spéciaux n° 2020/013 du 7 avril 2020 relatif à une aide en vue de l’indemnisation des entreprises affectées par les mesures d’urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19/Bijzondere machtenbesluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering nr. 2020/019 van 23 april 2020 tot wijziging van het bijzondere machtenbesluit nr. 2020/013 van 7 april 2020 betreffende de steun tot vergoeding van de ondernemingen getroffen door de dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken.

(6)  Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 du 28 mai 2020 relatif à l’aide aux entreprises qui subissent une baisse d’activité en raison de la crise sanitaire du COVID-19/Bijzondere machtenbesluit nr. 2020/030 van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 28 mei 2020 betreffende de steun aan ondernemingen die een terugval van hun activiteit ondergaan als gevolg van de gezondheidscrisis COVID-19.

(7)  Notification de la réunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020, point 25/Betekening van de vergadering van de Ministerraad van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van donderdag 14 mei 2020, punt 25. This political decision has been transposed into a legal act by Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 24 juillet 2020 instaurant une aide exceptionnelle pour les travailleurs intermittents de la culture/Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 24 juli 2020 houdende invoering van uitzonderlijke steun voor decultuurwerkers.

(8)  Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.

(9)  Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de exploitatiebeperkingen opgelegd door de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.

(10)  Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ondanks de versoepelde coronavirusmaatregelen, tot wijziging van de artikelen 1, 9 en 11 van het besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de exploitatiebeperkingen opgelegd door de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus, en tot wijziging van de artikelen 1, 6, 9 en 12 van het besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.

(11)  Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020 relatif au soutien du secteur culturel et du cinéma dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19.

(12)  Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020 relatif au soutien des milieux d’accueil dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19.

(13)  Arrêté ministériel du 8 avril 2020 portant exécution de l’arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020 relatif à l’octroi d’indemnités compensatoires dans le cadre des mesures contre le coronavirus COVID-19 and Arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020 relatif à l’octroi d’indemnités compensatoires dans le cadre des mesures contre le coronavirus COVID-19.

(14)  Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin 2020 portant des dispositions diverses relatives aux formateurs et au subventionnement des activités de formation des centres de formation du réseau IFAPME.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1343 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Bulgarien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Bulgarien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Bulgarien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 2,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 25,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das bulgarische BIP 2020 um 7,1 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Bulgariens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat das in Bulgarien im Zusammenhang mit zwei Lohnzuschussmaßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Im Einzelnen wurde mit dem „Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020“ (2), auf das im Ersuchen Bulgariens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme eingeführt, wonach Unternehmen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 ihre Tätigkeit freiwillig oder von Rechts wegen eingeschränkt oder eingestellt haben, Lohnzuschüsse gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen beläuft sich auf 60 % des Bruttomonatsgehalts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der begünstigten Arbeitnehmer.

(5)

Darüber hinaus wurde mit dem „Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020“ (3), auf das im Ersuchen Bulgariens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme eingeführt, wonach Unternehmen, deren Einnahmen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 um mindestens 20 % zurückgegangen sind, Lohnzuschüsse gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen beläuft sich auf 60 % des Bruttomonatsgehalts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der begünstigten Arbeitnehmer.

(6)

Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Bulgarien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 511 000 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Bulgarien von den neuen Maßnahmen erfasst wird oder noch erfasst werden soll.

(7)

Die Kommission hat Bulgarien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(8)

Daher sollte Bulgarien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(9)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(10)

Bulgarien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Bulgarien diese Ausgaben getätigt hat.

(11)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Bulgariens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Bulgarien ein Darlehen in Höhe von maximal 511 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Bulgarien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Bulgarien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Bulgarien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem „Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020“;

b)

Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem „Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020“.

Artikel 4

Bulgarien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020, geändert durch das Dekret Nr. 71 vom 16. April 2020 und das Dekret Nr. 106 vom 28. Mai 2020 (Amtsblatt Nr. 31 vom 1. April 2020).

(3)  Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020 (Amtsblatt Nr. 60 vom 7. Juli 2020).


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1344 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Zypern die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7 %und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Zypern 2020 um 7,7 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Zyperns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 12 dargelegt, hat das in Zypern im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen bzw. vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige sowie der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Krankengeldregelung.

(4)

Das „Gesetz 27(I)/2020“, auf das im Ersuchen von Zypern vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, war die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Verwaltungsvorschriften, in dem Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Gestützt auf das „Gesetz 27(I)/2020“ haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderungen haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Diese Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind.

(5)

Außerdem haben die Behörden eine Regelung zur Unterstützung von Unternehmen eingeführt, die die Geschäftstätigkeit vollständig einstellen mussten, nach der 90 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsrechte des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden (2019 für den Zeitraum 7/2020–8/2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat.

(6)

Das Programm zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gewährt den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der Pandemie um mindestens 25 % zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat.

(7)

Die „Sonderregelung für Selbstständige“, gewährt Selbstständigen, die aufgrund eines Erlasses des Gesundheitsministers oder eines Beschlusses des Ministerrates keine Tätigkeit ausüben können, eine Entschädigung.

(8)

Die „Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte“, gewährt eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung der Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat. Die Teilnahme an dem Programm ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.

(9)

Die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten“, gewährt den Beschäftigten in den Unternehmen, die ihre Tätigkeit vollständig eingestellt haben oder einen Umsatzrückgang von mehr als 55 % zu verzeichnen hatten, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.

(10)

Die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben“, gewährt den Beschäftigten der Unternehmen, die mit einem Umsatzrückgang von mindestens 55 % konfrontiert sind, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.

(11)

Darüber hinaus werden durch den „Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, auf den im Ersuchen Zyperns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen.

(12)

Schließlich gewährt die „Krankengeldregelung“ Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit COVID-19 infiziert wurden.

(13)

Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Zypern hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 479 070 000 EUR angestiegen sind aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit folgenden Maßnahmen unmittelbar im Zusammenhang stehen: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen oder vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben und der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Zypern von den neuen Maßnahmen erfasst wird.

(14)

Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(15)

Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(16)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(17)

Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat.

(18)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 479 070 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Zypern von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Zypern trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020“;

b)

die Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigenoder teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 131/148/151/188/212/213/239/2020 und 151/187/212/213/238/243/273/2020“;

c)

die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/213/237/322/2020“;

d)

die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 269/317/2020“;

e)

die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 270/318/2020“;

f)

die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 272/320/2020“;

g)

die Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige gemäß dem „Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

h)

die Krankengeldregelung für Arbeitnehmer des privaten Sektors und Selbstständige gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 128/148/151/185/212/236/2020“;

Artikel 4

Zypern informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1345 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat die Tschechische Republik die Union um finanziellen Beistand ersucht, um ihre nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von der Tschechischen Republik getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich voraussichtlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Tschechische Republik bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 38,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das tschechische BIP 2020 um 7,8 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung der Tschechischen Republik dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in der Tschechischen Republik zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für die als Programm „Antivirus“ bezeichneten Kurzarbeitsregelung (mit den Unterprogrammen Option A und Option B) und ähnlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnnebenkosten (Option C des Programms „Antivirus“) bzw. mit Hilfen für Selbstständige in Zusammenhang geführt.

(4)

Im Einzelnen wurden mit dem „Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung“, dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des „Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung“ ist, die Optionen A und B des Programms „Antivirus“ eingeführt, auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird. Die entsprechenden Maßnahmen dienen dem teilweisen Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option A) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option B), z. B. weil Arbeitnehmer aufgrund von Reisebeschränkungen nicht arbeiten können. Bei Option A kommt der Staat für 80 % der gezahlten Ausgleichslöhne und Gehälter auf, höchstens jedoch für 39 000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Bei Option B beläuft sich der Zuschuss des Staates auf 60 % der gezahlten Ausgleichslöhne, höchstens jedoch auf 29 000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Arbeitnehmer, die von diesem Programm begünstigt werden, können nicht entlassen werden, solange der Arbeitgeber das Programm in Anspruch nimmt. Diese Maßnahmen gelten vom 12. März bis zum 31. Oktober 2020 (2).

(5)

Darüber hinaus haben die Behörden auf der Grundlage des „Gesetzes Nr. 300/2020 Slg.“ und des „Gesetzes Nr. 187/2006 Slg.“ (3)‚ auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, die Option C des Programms „Antivirus“ eingeführt. Damit werden die Lohnnebenkosten (z. B. vom Arbeitgeber entrichtete Sozialabgaben) kleiner Unternehmen (mit bis zu 50 Beschäftigten), die ihren Personalbestand und ihre Personalausgaben auf einem Niveau von mindestens 90 % des Standes von Ende März 2020 bzw. im März 2020 halten, gesenkt. Es wurden nur 90 % der Gesamtausgaben für die Maßnahme beantragt, um sicherzustellen, dass die Hilfe sich mit den Ausgaben für die Erhaltung von Arbeitsplätzen deckt. Für die Berechnungsgrundlage gilt eine Obergrenze von 150 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Tschechischen Republik. Der finanzielle Beistand kann für einen Teil des Zeitraums von Juni bis August 2020 oder für den gesamten Zeitraum gewährt werden.

(6)

Über das Programm „Pětadvacítka“, das mit dem „Gesetz Nr. 159/2020 Slg.“ (4) eingeführt wurde und auf das im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wird Selbstständigen, die aufgrund von mit COVID-19 verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden gezwungen waren, ihre wirtschaftliche Tätigkeit über die normalen Geschäftsschwankungen hinaus auszusetzen oder erheblich einzuschränken, eine Ausgleichszulage von 500 CZK je Kalendertag des Bonuszeitraums und Person gewährt. Dieses Programm wurde in zwei Bonuszeiträume unterteilt, nämlich 12. März bis 30. April 2020 und 1. Mai bis 8. Juni 2020. Die Ausgleichszulage besteht aus entgangenen Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(7)

Die Behörden haben auf der Grundlage des „Gesetzes Nr. 136/2020 Slg. (über Sozialversicherung)“ und des „Gesetzes Nr. 134/2020 Slg. (über Krankenversicherung)“, auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine teilweise Befreiung Selbstständiger, die ihre Tätigkeit während der Unterstützung aufrechterhalten, von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen eingeführt. Der Staat übernimmt die Zahlung der entsprechenden Monatsbeiträge von März bis August 2020. Für die erlassenen Beträge gilt eine gesetzlich festgelegte Obergrenze.

(8)

Schließlich haben die Behörden auf der Grundlage der „Regierungsbeschlüsse Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März, Nr. 354 vom 31. März, Nr. 514 vom 4. Mai und Nr. 552 vom 18. Mai“ sowie nach Artikel 14 des „Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften“ in der geänderten Fassung (für selbstständig Erwerbstätige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des „Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über Beihilfen für KMU“ in der geänderten Fassung (für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen), auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, ein Betreuungsgeld für Selbstständige eingeführt. Diese Maßnahme dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Selbstständigen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung beläuft sich auf 424 CZK für den Monat März 2020 und 500 CZK für die Monate April bis Juni 2020. Diese Unterstützung kann für einen Teil oder den gesamten Zeitraum vom 12. März bis zum 30. Juni 2020 gewährt werden.

(9)

Die Tschechische Republik erfüllt die in Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Die Tschechische Republik hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 2 940 446 745 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in der Tschechischen Republik von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Die Tschechische Republik beabsichtigt, 940 446 745 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und eigenen Mitteln zu finanzieren.

(10)

Die Kommission hat die Tschechische Republik konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)

Daher sollte der Tschechischen Republik finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(12)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(13)

Die Tschechische Republik sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit die Tschechische Republik diese Ausgaben getätigt hat.

(14)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf der Tschechischen Republik sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 2 000 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird der Tschechischen Republik von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Die Tschechische Republik trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Die Tschechische Republik kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

das Programm „Antivirus“ gemäß dem „Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020“ in der geänderten Fassung, dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des „Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung“ in der geänderten Fassung als ist;

b)

das Programm „Antivirus“ Option C gemäß dem „Gesetz Nr. 300/2020 Slg.“;

c)

das Programm „Pětadvacítka“ gemäß dem „Gesetz Nr. 159/2020 Slg.“;

d)

die teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen gemäß dem „Gesetz Nr. 136/2020 Slg. (über Sozialversicherung)“ und dem „Gesetz Nr. 134/2020 Slg. (über Krankenversicherung)“;

e)

das Betreuungsgeld für Selbstständige gemäß den „Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März, Nr. 354 vom 31. März, Nr. 514 vom 4. Mai und Nr. 552 vom 18. Mai“ sowie nach Artikel 14 des „Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften“ in der geänderten Fassung (für selbstständig Erwerbstätige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des „Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über Beihilfen für KMU“ in der geänderten Fassung (für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen).

Artikel 4

Die Tschechische Republik informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Es wurden jedoch nur öffentliche Unterstützungsausgaben für den Zeitraum bis zum 31. August 2020 in das in Erwägungsgrund 1 genannte Ersuchen vom 7. August 2020 aufgenommen.

(3)  Gesetz Nr. 300/2020 Slg. über die Befreiung von Sozialabgaben und Beiträgen zur staatlichen Beschäftigungspolitik, die von einigen Arbeitgebern als Steuerpflichtige gezahlt werden, im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen während der Epidemie im Jahr 2020 und zur Änderung des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg. über die Krankenversicherung in der geänderten Fassung.

(4)  Gesetz Nr. 159/2020 Slg. über eine Ausgleichszulage für Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1346 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Griechenland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 196,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2020 wird das BIP Griechenlands 2020 um 9 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Griechenland im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft, deren Beschäftigungsverträge krisenbedingt ausgesetzt wurden, den Kosten für ihren Sozialversicherungsschutz im Aussetzungszeitraum, der Sonderbeihilfe für Selbstständige, der Kurzarbeitsregelung sowie dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors.

(4)

Im Einzelnen wurde durch den „Rechtsakt vom 14. März 2020“ (2), auf den in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge seit Mitte März 2020 ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) weiterbeschäftigen.

(5)

Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 4 genannte Sonderbeihilfe erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.

(6)

Durch den „Rechtsakt vom 20. März 2020“ (3), auf den in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Sonderbeihilfe für Selbstständige (Ökonomen, Buchhalter, Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrkräfte und Forscher) eingeführt. Diese Maßnahme betrifft eine einmalige Sonderbeihilfe in Höhe von 600 EUR, die entweder im April oder im Juni 2020 an Selbstständige dieser Berufsgruppen ausgezahlt wurde.

(7)

Auf Grundlage des „Gesetzes 4690/2020“ (4), auf das in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Kurzarbeitsregelung eingeführt, die vom 15. Juni 2020 bis zum 15. Oktober 2020 in allen Unternehmen anwendbar ist, mit Ausnahme der Luftverkehrsbranche, in der eine Verlängerung bis Ende 2020 möglich ist. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz um mindestens 20 % zurückgegangen ist, wobei die Maßnahme eine Senkung der Wochenarbeitszeit von Beschäftigten um bis zu 50 % erlaubt, sofern das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten wird. Vom 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 übernimmt der Staat für nicht abgeleistete Arbeitsstunden 60 % des Nettoverdienstes des Beschäftigten sowie 60 % des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Ab 1. Juli 2020 übernimmt der Staat für nicht abgeleistete Arbeitsstunden 100 % des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen, zusätzlich zu den 60 % des Nettoverdienstes von Arbeitnehmern für nicht abgeleistete Arbeitsstunden.

(8)

Schließlich wird durch das „Gesetz 4714/2020“ (5), auf das in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, die staatliche Finanzierung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte von Saisonbetrieben eingeführt. Mit der Maßnahme wird auf Saisonbetriebe des Dienstleistungssektors abgezielt, d. h. auf Unternehmen, die — ausweislich der Daten von 2019 — 50 % ihres Umsatzes im dritten Quartal des Jahres erwirtschaften, während der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen im Juli, August und September 2020 unter der Voraussetzung finanziert wird, dass Unternehmen genauso viele Personen weiterbeschäftigen wie am 30. Juni 2020.

(9)

Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für die Inanspruchnahme finanziellen Beistands. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 2 728 000 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er mit neuen Maßnahmen zusammenhängt, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Griechenland erfassen.

(10)

Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)

Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(12)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(13)

Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat.

(14)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 2 728 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Griechenland von der Kommission in höchstens acht Raten ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Griechenland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche, zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des „Rechtsakts vom 14. März 2020“;

b)

den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme unter Punkt a) dieses Artikels und gemäß Artikel 13 des „Rechtsakts vom 14. März 2020“;

c)

eine Sonderbeihilfe für Selbstständige, gemäß Artikel 8 des „Rechtsakts vom 20. März 2020“;

d)

eine Kurzarbeitsregelung, gemäßArtikel 31 des „Gesetzes 4690/2020“;

e)

den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors, gemäß Artikel 123 des „Gesetzes 4714/2020“.

Artikel 4

Griechenland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 64), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 76); Ministerbeschluss 12998/232 (griechischer Staatsanzeiger B' 1078/28. März 2020), Ministerbeschluss 16073/287/22. April 2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1547/22. April 2020), Ministerbeschluss 17788/346/8. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1779/10. Mai 2020) und Ministerbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 2268/13. Juni 2020).

(3)  Rechtsakt vom 20. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 68), ratifiziert durch Artikel 1 des Gesetzes 4683/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 83).

(4)  Gesetz 4690/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 104), ratifiziert durch Artikel 122 und 123 des Gesetzes 4714/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 148), Ministerbeschluss 23103/478 (griechischer Staatsanzeiger B 2274/14. Juni 2020) und Ministerbeschluss 32085/1771.

(5)  Gesetz 4714/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 148), ratifiziert durch Ministerbeschluss 32085/1771.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1347 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Spanien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. August 2020 hat Spanien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Spanien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Spanien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 10,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das spanische BIP 2020 um 10,9 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Spaniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dargelegt, hat das in Spanien im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsregelung, vergleichbaren Regelungen speziell für Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Im Einzelnen wurden mit dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 11/2020“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, Lohnausgleichszahlungen von bis zu 70 % des Grundeinkommens der Beschäftigten für Beschäftigte eingeführt, die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“) beurlaubt wurden. Die Ausgleichszahlung ist auf maximal 1 098,09 EUR monatlich beschränkt; dieser Betrag kann nach Maßgabe der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder auf monatlich 1 254,96 EUR oder 1 411,83 EUR erhöht werden.

(5)

Ebenso haben die Behörden für Beschäftigte, die unter die „ERTE“-Regelung fallen, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt — je nach der Größe des Arbeitgebers und des Monats des Jahres. Die Befreiung betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(6)

Für Selbstständige haben die Behörden eine Leistung für die „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ (d. h. die vollständige oder teilweise Aussetzung der selbstständigen Tätigkeit) und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme werden monatliche Zahlungen geleistet, wobei Unternehmen entweder geschlossen sein oder bei Weiterbetrieb Umsatzeinbußen von mehr als 75 % verzeichnen müssen.

(7)

Besondere Stützungsmaßnahmen, die Leistungen und Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte, die unter die „ERTE“-Regelung fallen, enthalten, wurden auch für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“ eingeführt, die ihre Tätigkeit aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht an den vorgesehenen Tagen wieder aufnehmen konnten, auf Grundlage des „Königlichen Gesetzesdekrets 15/2020“ und gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird.

(8)

Mit dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2019“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 12/2019“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 7/2020“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 25/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (um 50 %) für Arbeitgeber eingeführt, um während des Ausnahmezustands und darüber hinaus den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen und gleichzeitig für mehrere Kategorien von Beschäftigten ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit aufrechtzuerhalten. Eine Berechnung des Durchschnitts der gesamten monatlichen Ausgaben und der Zahl der Personen, für die Unternehmen Zuschüsse erhalten haben, ergibt monatliche Durchschnittsausgaben pro Person von rund 192 EUR.

(9)

Schließlich hat Spanien Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten (entweder in präventiver Isolation oder infizierte Beschäftigte), auf Grundlage des „Königlichen Gesetzesdekrets 6/2020“ und des „Königlichen Gesetzesdekrets 13/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, ausgedehnt. Die Maßnahme ist vergleichbar mit der Regelung für Arbeitsunfälle (d. h., dass Leistungen umfangreicher sind und von der Sozialversicherungskasse ab dem ersten Abwesenheitstag gezahlt werden), wobei die Leistungen auf 75 % des Grundeinkommens beschränkt sind.

(10)

Spanien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Spanien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben ab 1. Februar 2020 infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs um 23 803 573 600 EUR gestiegen sind. Der erhöhte Betrag, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, die speziell auf Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors abzielen, stellt infolge des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl der Begünstigten dieser Regelungen und des Ausmaßes verbundener Leistungen in Spanien einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Spanien beabsichtigt, 1 660 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(11)

Die Kommission hat Spanien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs, auf die im Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(12)

Daher sollte Spanien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(13)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(14)

Spanien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Spanien diese Ausgaben getätigt hat.

(15)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Spaniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet. Insbesondere wurde der Darlehensbetrag so festgelegt, dass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Regeln, die auf das Darlehensportfolio gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 anwendbar sind, sichergestellt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Spanien ein Darlehen in Höhe von maximal 21 324 820 449 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Spanien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Spanien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Spanien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“) für Beschäftigte, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem „Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Artikel 1 bis 7);

b)

die Sondermaßnahmen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die der „ERTE“-Regelung unterliegen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem „Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai“ (Artikel 1 bis 4) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Kapitel I Artikel 4 und Zusatzbestimmung 1);

c)

die Leistungen infolge der „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Artikel 17), geändert durch das „Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März“ (Schlussbestimmung 1.8), und das „Königliche Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Artikel 8, 9 und 10);

d)

die Unterstützungsregelung für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April“ (Schlussbestimmung 8) und dem „Königlichem Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Artikel 24) für diese Beschäftigten;

e)

die teilweise Befreiung von Arbeitgebern von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, um den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 12/2019 vom 11. Oktober“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 vom 12. März“ (Artikel 13) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 25/2020“ (Schlussbestimmung 4);

f)

Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 6/2020 vom 10. März“ (Artikel 5), dem „Königlichen Gesetzesdekret 13/2020 vom 7. April“ (Schlussbestimmung 1) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 27/2020 vom 4. August“ (Schlussbestimmung 10).

Artikel 4

Spanien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1348 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Kroatien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 88,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das kroatische BIP 2020 um 10,8 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat das in Kroatien im Zusammenhang mit Zuschüssen für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren und der Hilfe für eine verkürzte Arbeitszeit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Im Einzelnen beschloss das Kroatische Amt für Arbeit (2) auf Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ (3), auf das im Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme einzuführen, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang (von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020 bzw. von 50 % im Juni 2020) erlitten haben, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3 250,00 HRK und für April, Mai und Juni 2020 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem.

(5)

Auf Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ beschloss das Kroatische Amt für Arbeit (4) eine Maßnahme einzuführen, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2020 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in allen Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden.

(6)

Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Kroatien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 381 780 800 EUR gestiegen sind. Das stellt aufgrund des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl von Beschäftigten, die von diesen Maßnahmen erfasst werden, und des Umfangs der damit in Kroatien verbundenen Ausgaben, einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Kroatien beabsichtigt, 210 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 151 180 800 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

(7)

Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(8)

Daher sollte Kroatien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(9)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(10)

Kroatien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Kroatien diese Ausgaben getätigt hat.

(11)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Kroatiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 020 600 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Kroatien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Kroatien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren, gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 20. März 2020“ und späterer geänderter Fassungen, gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“; sowie

b)

die Hilfe für eine Arbeitszeitverkürzung, gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 29. Juni 2020“ und späterer geänderter Fassungen gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“.

Artikel 4

Kroatien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Der Beschluss wurde am 20. März 2020 angenommen und am 25. März, 7. April, 9. April, 6. Mai, 28. Mai, 18. Juni, 25. Juni, 10. Juli und 29. Juli 2020 geändert. Die Beschlüsse sind abrufbar unter: https://www.hzz.hr/o-hzz/upravno-vijece/upravno-vijece_sjednice-2020.php

(3)  OG 118/18, 32/20.

(4)  Der Beschluss wurde am 29. Juni 2020 angenommen und am 10. Juli 2020 geändert; er ist abrufbar unter: https://www.hzz.hr/o-hzz/upravno-vijece/upravno-vijece_sjednice-2020.php


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1349 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Italienische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Italien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Italien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Italien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 11,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 158,9 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Italien 2020 um 11,2 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Italiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 10 dargelegt, hat das in Italien im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: den Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer, den Beihilfen für Selbstständige, befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft, Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie, Mitarbeiter von Sportverbänden, Hausangestellte und Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, Babysittergutscheinen, zusätzlichen Leistungen für Eltern- und Invaliditätsurlaub, nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Selbstständige und Einzelunternehmen sowie Steuergutschriften zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(4)

Das „Gesetzesdekret Nr. 18/2020“ (2) und das „Gesetzesdekret Nr. 34/2020“ (3), auf die im Ersuchen Italiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs, einschließlich einer Ausweitung der bestehenden Kurzarbeitsregelungen („Cassa integrazione guadagni“). Die Maßnahme deckt 80 % des üblichen Gehalts der Arbeitnehmer (deren Arbeitsvertrag aufrechterhalten wird) von Unternehmen, die aufgrund von COVID-19 teilweise oder vollständig geschlossen sind, für maximal 18 Wochen im Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 ab.

(5)

Für Selbstständige und Freiberufler haben die Behörden für die Monate März und April 2020 eine Beihilfe von 600 EUR eingeführt. Freiberufler, deren Verdienst im März und April 2020 im Jahresvergleich um mindestens 33 % zurückgegangen ist, haben für Mai 2020 auch Anspruch auf eine Beihilfe von 1 000 EUR. Eine weitere Beihilfe in Höhe von 600 EUR für März 2020 wird Selbstständigen und Freiberuflern gewährt, die bei privaten obligatorischen Sozialversicherungsträgern registriert sind.

(6)

Die Behörden haben eine Vielzahl von Maßnahmen eingeführt, die auf bestimmte Berufe abzielen, die durch den COVID-19-Ausbruch beeinträchtigt wurden. Diese Maßnahmen umfassen eine Beihilfe von 600 EUR für den Monat März 2020 und von 500 EUR für den Monat April 2020 für befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft; eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie (mit einem Jahreseinkommen von bis zu 50 000 EUR); eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Mitarbeiter von Sportverbänden; eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst sowie eine Beihilfe von 500 EUR für die Monate April und Mai 2020 für Hausangestellte.

(7)

Ferner wurden von den Behörden zwei Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen der Schließung von frühkindlichen Bildungsstätten und Schulen eingeführt, und zwar in Form von Elternurlaubsleistungen für bis zu 30 Tage im Zeitraum vom 5. März 2020 bis 31. August 2020 für Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Kindern bis zu 12 Jahren (oder über 12 Jahren, wenn das Kind behindert ist und noch eine Schule besucht), die 50 % ihres Einkommens abdecken, und Babysittergutscheinen in Höhe von maximal 2 000 EUR als Alternative zu den Elternurlaubsleistungen, die für den gleichen Zeitraum gültig sind. Diese Maßnahmen können als ähnliche Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsehen, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(8)

Außerdem haben die Behörden zusätzliche Invaliditätsurlaubsleistungen für bis zu 12 Tage in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. April 2020 und zusätzliche 12 Tage in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 für Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung oder mit schwerbehinderten Angehörigen eingeführt. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Systems, das Arbeitnehmern das Recht auf drei Tage Invaliditätsurlaub pro Monat einräumt.

(9)

Es wurden nicht rückzahlbare Zuschüsse für Selbstständige und Einzelunternehmen eingeführt. Die Höhe des Zuschusses wird unter Berücksichtigung des im April 2020 im Vergleich zum April 2019 erlittenen Umsatzrückgangs berechnet (von einem Mindestbetrag von 1 000 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Umsatzrückgangs).

(10)

Schließlich wurden auch zwei gesundheitsbezogene Maßnahmen von den Behörden eingeführt: eine neue befristete Steuergutschrift in Höhe von 60 % der Kosten für die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz (bis zu einem Höchstbetrag von 80 000 EUR) und eine neue befristete Steuergutschrift in Höhe von 60 % der Kosten für die Reinigung von Kleinunternehmen, Berufspraxen und gemeinnützigen Einrichtungen sowie für die Anschaffung von Sicherheitsausrüstung (bis zu einem Höchstbetrag von 60 000 EUR). Da es sich bei den Steuergutschriften um entgangene Einnahmen des Staates handelt, können sie als gleichwertig mit öffentlichen Ausgaben betrachtet werden.

(11)

Italien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Italien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 28 811 965 628 EUR gestiegen sind, und zwar aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit den Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer, Zulagen für Selbstständige, befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft, Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie, Mitarbeiter von Sportverbänden, Hausangestellte, Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, Babysittergutscheinen, zusätzlichen Leistungen für Eltern- und Invaliditätsurlaub sowie nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Selbstständige und Einzelunternehmen unmittelbar in Verbindung stehen. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Italien von den neuen Maßnahmen oder der Verlängerung bestehender Maßnahmen erfasst. Italien beabsichtigt, 320 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(12)

Die Kommission hat Italien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(13)

Daher sollte Italien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(14)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(15)

Italien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Italien diese Ausgaben getätigt hat.

(16)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Italiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet. Insbesondere wurde der Darlehensbetrag so festgelegt, dass die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, die auf das Darlehensportfolio gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates anwendbar sind, sichergestellt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Italien ein Darlehen in Höhe von maximal 27 438 486 464 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Italien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Italien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Italien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Ausweitung der bestehenden Kurzarbeitsregelungen („Cassa integrazione guadagni“) für Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 19 bis 22 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und den Artikeln 68 bis 71 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

b)

die Beihilfe für Selbstständige gemäß den Artikeln 27, 28 und 44 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

c)

Beihilfen für befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft gemäß Artikel 30 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

d)

Beihilfen für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie gemäß Artikel 38 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

e)

Beihilfen für Mitarbeiter von Sportverbänden gemäß Artikel 96 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

f)

die Beihilfe für Hausangestellte gemäß Artikel 85 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

g)

die Beihilfe für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst gemäß Artikel 44 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

h)

nicht rückzahlbare Zuschüsse für Selbstständige und Einzelunternehmen gemäß Artikel 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

i)

Elternurlaubsleistungen gemäß den Artikeln 23 und 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 72 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

j)

Babysittergutscheine gemäß den Artikeln 23 und 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 73 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

k)

Invaliditätsurlaubsleistungen gemäß Artikel 24 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 74 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

l)

Steuergutschriften für die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 120 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

m)

Steuergutschriften für die Reinigung von Arbeitsplätzen und die Anschaffung von Sicherheitsausrüstung gemäß Artikel 125 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

Artikel 4

Italien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Gesetzesdekret Nr. 18/2020, umgewandelt durch Gesetz Nr. 27/2020

(3)  Gesetzesdekret Nr. 34/2020, umgewandelt durch Gesetz Nr. 77/2020


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1350 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Litauen die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 48,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Litauens 2020 um 7,1 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Litauens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Litauen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen während und nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten und mit der Unterstützung für Selbstständige, einschließlich Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“, auf das im Ersuchen Litauens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung der geschätzten Löhne für jeden ihrer Beschäftigten erhalten können, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Der Arbeitgeber kann sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn entscheiden. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen.

(5)

Zuschüsse werden auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehren, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach ihrer Rückkehr gezahlt. Bis zu einer Obergrenze in Höhe des Mindestlohns oder des zweifachen Mindestlohns, je nach Wirtschaftstätigkeit des Arbeitgebers, kann der Zuschuss im ersten und zweiten Monat nach der Rückkehr des Arbeitnehmers bis zu 100 % des Lohns eines Arbeitnehmers, im dritten und vierten Monat bis zu 50 % und im fünften und sechsten Monat bis zu 30 % betragen. Diese Zuschüsse können als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie Arbeitnehmern Einkommensunterstützung bieten und dazu beitragen, bestehende Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten.

(6)

Außerdem haben die Behörden eine Unterstützung für Selbstständige, einschließlich Selbstständiger, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren landwirtschaftlicher Betrieb mindestens vier wirtschaftliche Größeneinheiten umfasst, in Höhe von 257 EUR monatlich eingeführt, die während des Quarantänezeitraums und für die darauffolgenden zwei Monate gezahlt wird. Die Unterstützung für Selbstständige kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(7)

Und schließlich wurde eine Unterstützung für Selbstständige eingeführt, die in der Landwirtschaft tätig sind, deren landwirtschaftlicher Betrieb weniger als vier wirtschaftliche Größeneinheiten umfasst und für die die in Erwägungsgrund 6 beschriebene Maßnahme nicht gilt. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR für diejenigen Kleinlandwirte, die keiner anderen Beschäftigung nachgegangen sind. Für Kleinlandwirte, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit eine Anstellung hatten und nicht mehr als den Mindestlohn verdienten, besteht die Maßnahme in einer Zahlung von 200 EUR für jeden Monat des dreimonatigen Quarantänezeitraums und Ausnahmezustands. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(8)

Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Litauen hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 746 660 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Litauen von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Litauen beabsichtigt, 144 350 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(9)

Die Kommission hat Litauen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)

Daher sollte Litauen finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(11)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(12)

Litauen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Litauen diese Ausgaben getätigt hat.

(13)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Litauens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Litauen ein Darlehen in Höhe von maximal 602 310 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Litauen von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Litauen trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

Lohnzuschüsse während und nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“;

b)

Unterstützung für Selbstständige gemäß Artikel 5-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“;

c)

Unterstützung für Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäß Artikel 5-2 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“.

Artikel 4

Litauen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1351 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Lettland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 43,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Lettland 2020 um 7 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Lettlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Lettland im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Regelung zur Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern und den damit verbundenen Unterstützungsregelungen — der Vergütung der Ausfallzeiten und den Kinderbonus für Arbeitnehmer, der Regelung für Lohnzuschüsse für die Exportindustrie und Lohnunterstützungszahlungen für medizinisches Fachpersonal und Beschäftigte in der Kulturwirtschaft —, sowie den gesundheitsbezogenen Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung und COVID-19-bezogenen Krankengeldzahlungen.

(4)

Durch die „Kabinettsverordnungen Nr. 179 (angenommen am 31. März 2020) über ‚Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Verbreitung von COVID-19 betroffen sind‘ und Nr. 165 (angenommen am 26. März 2020) über ‚Regelungen für die Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung für Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen in Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben‘“, auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Regelung zur Entschädigung für Ausfallzeiten eingeführt. Die Regelung sieht die Zahlung von Gehältern an beurlaubte Mitarbeiter von Unternehmen des privaten Sektors vor. Je nach Unternehmensgröße deckt sie zwischen 50 % und 75 % der Arbeitnehmergehälter ab, mit einer Obergrenze von 700 EUR pro Arbeitnehmer und Monat. Die Entschädigungsregelung für Ausfallzeiten geht mit der damit verbundenen Vergütung der Ausfallzeiten und dem Kinderbonus für Arbeitnehmer einher. Beruhend auf der „Kabinettsverordnung Nr. 236 über die 'Unterstützungsleistung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden“, auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, bietet die Regelung für die Vergütung der Ausfallzeiten eine Mindestleistung für beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbstständige, die entweder aus Gründen, die ihnen nicht zuzurechnen sind, keinen Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Entschädigungsregelung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer haben oder dadurch weniger als 180 EUR erhalten. Die Leistung stellt ein Mindestmaß an Unterstützung sicher, sodass alle Arbeitnehmer oder Selbstständigen eine Leistung von nicht weniger als 180 EUR pro Monat erhalten.

Die „Kinderbonus“-Regelung bietet zusätzliche Unterstützung für beurlaubte Arbeitnehmer, die unterhaltsberechtigte Kinder haben. Die Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(5)

Im „Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der Covid-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung“ ist eine Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen festgelegt, die eine speziell auf Tourismus- und die Exportbranchen ausgerichtete Fortsetzung der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern ist. Die Maßnahme hängt von einem Nachweis des Empfängers ab, dass die Mittel zur Deckung von Lohnkosten verwendet werden.

(6)

Die Behörden haben zwei Lohnunterstützungszahlungen für medizinische Fachkräfte und Beschäftigte in der Kulturbranche eingeführt. Gestützt auf das „Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19“, dem „Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion“ und der “Kabinettsanordnung Nr. 303 über die ‚Zuweisung von Finanzmitteln aus dem staatlichen Haushaltsprogramm ‚Notfallfonds‘‘“, auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, bieten die Lohnunterstützungszahlungen Zuschüsse für den Medizinsektor und die Kulturwirtschaft, um die Lohnzahlungen in der Zeit, in der die Arbeitnehmer beurlaubt sind, zu unterstützen. Beide Regelungen sind an die Bedingung geknüpft, dass die Zuschüsse zur Deckung von Lohnkosten verwendet werden.

(7)

Schließlich wurden in Lettland auch zwei gesundheitsbezogene Maßnahmen eingeführt: Gestützt auf die „Kabinettsanordnungen Nr. 79, 118 und 220 über die ‚Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für Notfälle‘‘“, auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurden von den Behörden die gesundheitsbezogenen Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung und andere medizinische Versorgungsgüter zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Beschäftigten im Gesundheitswesen, erhöht. Zusätzlich haben die Regierungsbehörden, gestützt auf die „Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 9.6.2020‚Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Einrichtungen und Bedürfnisse aufgeführten Institutionen erforderlich sind‘“, auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen ausbezahlt, wobei die Regierungsbehörden die Krankengeldunterstützung an Personen bezahlte, die aufgrund einer Verpflichtung zur Selbstisolierung oder Selbstquarantäne nicht zur Arbeit gehen konnten. Normalerweise würde ein Teil des Krankengeldes vom Arbeitgeber gezahlt werden, während bei dieser Regelung der Staat die gesamten Kosten trägt.

(8)

Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Lettland hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 212 808 280 EUR gestiegen sind aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern und ähnlichen Unterstützungsregelungen, der Regelung für Lohnzuschüsse für die Exportbranche, für medizinisches Fachpersonal und die Kulturwirtschaft unmittelbar in Verbindung stehen. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Lettland von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Lettland beabsichtigt, 20 108 280 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(9)

Die Kommission hat Lettland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und der geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)

Daher sollte Lettland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(11)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(12)

Lettland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Lettland diese Ausgaben getätigt hat.

(13)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Lettlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 192 700 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Lettland von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Lettland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern gemäß den „Kabinettsverordnungen Nr. 179 (angenommen am 31. März 2020) über ‚Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Verbreitung von COVID-19 betroffen sind‘, sowie Nr. 165 (angenommen am 26. März 2020) über ‚Regelungen für die Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung für Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen in Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben‘“;

b)

die Vergütung der Ausfallzeiten gemäß der „Kabinettsverordnung Nr. 236 über die ‚Unterstützungsleistung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden‘“;

c)

den Kinderbonus für Arbeitnehmer gemäß der „Kabinettsanordnung Nr. 178 über die ‚Zuteilung finanzieller Mittel aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für nationale Notfälle‘‘“;

d)

die Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen gemäß dem „Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der Covid-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung“;

e)

Lohnunterstützungszahlungen an medizinische Fachkräfte und die Beschäftigten der Kulturbranche gemäß dem „Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19“, dem „Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion“ und der „Kabinettsanordnung Nr. 303 über die ‚Zuweisung von Finanzmitteln aus dem staatlichen Haushaltsprogramm ‚Notfallfonds‘‘“;

f)

gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß der „Kabinettsanordnungen Nr. 79, 118 und 220 über die ‚Zuteilung finanzieller Mittel aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für nationale Notfälle‘‘“;

g)

COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen gemäß der „Kabinettsverordnung Nr. 380 mit 9. Juni 2020‚Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘ vom 9.6.2020“.

Artikel 4

Lettland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1352 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Malta die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Maltas 2020 um 6,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Maltas dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Malta im Zusammenhang mit Maßnahmen für einen Lohnzuschlag, für eine Beihilfe für Behinderte und für eine Beihilfe für Eltern sowie im Zusammenhang mit der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für eine Beihilfe aus medizinischen Gründen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta‘ April 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um die Folgen der durch die Pandemie verursachten Störung abzumildern. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A der Regierungsmitteilung aufgeführt sind (z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe), haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B der Regierungsmitteilung aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren können 160 EUR monatlich erhalten. Im Juli 2020 wurde beschlossen, diese Regelung bis September 2020 zu verlängern; gleichzeitig wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in den Anhängen A und B aufgenommen wurden, erhalten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR.

(5)

Mit der „Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Behinderte eingeführt, in deren Rahmen Menschen mit einer Behinderung, die im Privatsektor arbeiten, aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit zu Hause bleiben können, während ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Diese Beihilfe beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 166,15 EUR pro Woche.

(6)

Mit der „Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Eltern eingeführt, in deren Rahmen Eltern, die im Privatsektor arbeiten und zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen, Unterstützung erhalten. Die Beihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Elternteil seine Arbeit nicht durch Telearbeit nachgehen kann. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

(7)

Und schließlich wurde mit der „Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta‘ Marzu 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen eingeführt; diese Maßnahme gilt ab 27. März 2020 und richtet sich an im Privatsektor beschäftigte Personen, die aufgrund einer entsprechenden Anordnung ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, um zur Arbeit zu gehen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und während ihrer Abwesenheit keine Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte erhalten eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

(8)

Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Malta hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der gestiegenen Mittel, die unmittelbar mit dem COVID-19-Lohnzuschuss, der COVID-19-Beihilfe für Behinderte und der COVID-19-Beihilfe für Eltern zusammenhängen, seit dem 1. Februar 2020 um 243 632 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Malta von den neuen Maßnahmen erfasst wird.

(9)

Die Kommission hat Malta konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf die Anwendung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)

Daher sollte Malta finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(11)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(12)

Malta sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Malta diese Ausgaben getätigt hat.

(13)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Maltas sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Malta ein Darlehen in Höhe von maximal 243 632 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Malta von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Malta trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

den COVID-19-Lohnzuschlag gemäß dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta‘ April 2020‘)“;

b)

die COVID-19-Beihilfe für Behinderte gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“;

c)

die COVID-19-Beihilfe für Eltern gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“;

d)

die COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Noti fikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta‘ Marzu 2020‘)“.

Artikel 4

Malta informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1353 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Polen die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Polen getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Polen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 58,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das polnische BIP 2020 um 4,6 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Polen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Polen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt, der auf eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, alle Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen, Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge, Zuschüsse für Selbstständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sowie auf in Zuschüsse wandelbare Darlehen für Selbstständige, Mikrounternehmen und Nichtregierungsorganisationen zurückzuführen ist.

(4)

Im Einzelnen wurde mit dem „Gesetz vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“ (2), auf das in Polens Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine vorübergehende Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, alle Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eingeführt, um Arbeitsplätze als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zu schützen. Die Verringerung war im Zeitraum zwischen März und Mai 2020 in Kraft. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und in den meisten Fällen Selbstständige und alle Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) konnten eine vollständige Befreiung erhalten, während die Verringerung für Arbeitgeber mit zehn bis 50 Beschäftigten 50 % betrug. Die vorübergehende Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge kann als eine mit Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 vergleichbare Maßnahme betrachtet werden, da sie Selbstständige vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten schützen soll und im Fall von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten und allen Sozialgenossenschaften die Beschäftigten der Unternehmen sichert, wenn die bis zum Ablauf der Maßnahme beschäftigt bleiben. Die vorübergehende Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu entgangenen Einnahmen der für die Regierung, was für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates als öffentliche Ausgaben angesehen werden kann.

(5)

Ferner haben die Behörden eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen eingeführt, die krisenbedingt einen teilweisen Einkommenverlust erlitten haben. Die Maßnahme beinhaltet eine Pauschalleistung für Selbstständige (50 % oder 80 % des Mindestlohns, je nach Einkommensverringerung) und Personen, die im Rahmen von Nicht-Standardarbeitsverträgen (bis zu 80 % des Mindestlohns) beschäftigt sind, um sie für einen teilweisen Einkommensverlust zu entschädigen.

(6)

Es wurden Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge eingeführt, die jedoch einen krisenbedingten Umsatzrückgang voraussetzen. Unternehmen können unabhängig von ihrer Größe eine vorübergehende Kofinanzierung ihrer Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Die Zuschüsse zu Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen können als eine mit Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 vergleichbare Maßnahme betrachtet werden, was die Ausgaben von Unternehmen und anderen Einrichtungen betrifft, die auf Kurzarbeit zurückgreifen oder die Arbeitszeit freiwillig verkürzen oder wenn deren Arbeitnehmer bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten ununterbrochen beschäftigt waren, da diese Maßnahme von den Unternehmen verlangt, dass sie die Beschäftigung entweder während des Zeitraums der verkürzten Arbeitszeit oder bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten aufrechterhalten.

(7)

Von den Behörden wurden Zuschüsse für Selbstständige ohne Beschäftigte eingeführt. Die Zuschüsse dienen der vorübergehenden Kofinanzierung eines Teils der Kosten für den Betrieb eines Unternehmens, die natürlichen Personen ohne Beschäftigte entstehen. Der Betrag hängt vom Umsatzrückgang ab und beträgt zwischen 50 % und 90 % des Mindestlohns.

(8)

Schließlich haben die Behörden eine Maßnahme für die Bereitstellung von Darlehen eingeführt, die sich in Zuschüsse für Selbstständige, Mikrounternehmen und Nichtregierungsorganisationen umwandeln lassen. Im Rahmen der Maßnahme sind Mikrodarlehen von bis zu 5 000 PLN vorgesehen. Die Darlehen können in Zuschüsse umgewandelt werden, sofern der Begünstigte seine Geschäftstätigkeit während drei Monaten nach Auszahlung des Darlehens fortsetzt. Um das Kriterium der öffentlichen Ausgabe zu erfüllen, sollten im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/672 nur Ausgaben in Zusammenhang mit Darlehen, die in Zuschüsse umgewandelt werden, unterstützt werden.

(9)

Polen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Polen hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 11 668 118 894 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da dieser auf neue Maßnahmen und eine Ausweitung bestehender Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Polen betreffen.

(10)

Die Kommission hat Polen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zusammenhängt, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)

Daher sollte finanzieller Beistand gewährt werden, um Polen bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(12)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(13)

Polen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Polen diese Ausgaben getätigt hat.

(14)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Polens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet. Insbesondere wurde der Darlehensbetrag so festgelegt, dass die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, die auf das Darlehensportfolio gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 anwendbar sind, sichergestellt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Polen ein Darlehen in Höhe von maximal 11 236 693 087 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Polen von der Kommission in höchstens zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Polen trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Polen kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge, gemäß Artikel 31zo des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“, soweit das den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen, allen Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer bezieht, die ununterbrochen beschäftigt waren;

b)

eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen, gemäß den Artikeln 15zq und 15zua des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“;

c)

Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen und anderen Einrichtungen, die auf Kurzarbeitsregelungen zurückgreifen oder die Arbeitszeit freiwillig verkürzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, gemäß den Artikeln 15g, 15ga, 15gg, 15zzb, 15zze, 15zze2 des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“;

d)

Zuschüsse für Selbstständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, gemäß Artikel 15zzc des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen vorgesehen“;

e)

in Zuschüsse umwandelbare Darlehen für Selbstständige, Mikrounternehmen und Nichtregierungsorganisationen gemäß den Artikeln 15zzd und 15zzda des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“, soweit das den tatsächlich in Zuschüsse umgewandelten Betrag betrifft.

Artikel 4

Polen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Dz.U. 2020 poz. 374 in der geänderten Fassung.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1354 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. August 2020 hat Portugal die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Portugal bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 131,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Portugals im Jahr 2020 um 9,8 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 17 dargelegt, hat das in Portugal bedingt durch Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar“, auf das im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme erhalten anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts beträgt. Diese Zweidrittelkorrektur unterliegt einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entspricht, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entspricht. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben.

(5)

Das „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und das „Gesetzesdekret Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“, auf die im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, bilden die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs. Dazu zählt u. a. eine neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit. Diese Maßnahme ähnelt der in Erwägungsgrund 4 genannten Maßnahme, sieht jedoch vereinfachte Verfahren vor, um einen schnelleren Zugang zu den Mitteln zu ermöglichen. Im Rahmen der Maßnahme erhalten anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel ihres normalen Bruttogehalts beträgt, sowie eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Diese Zweidrittelkorrektur unterliegt einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entspricht, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entspricht. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Umsatzeinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten haben. Die Maßnahme wurde mehrfach ausgeweitet, unter anderem durch eine Anpassung der Berechnung des Arbeitnehmerentgelts auf vier Fünftel des normalen Bruttogehalts und die schrittweise Abschaffung der Sozialbeitragsermäßigung für begünstigte Unternehmen. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt für den Staat entgangene Einnahmen dar, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(6)

In Fällen, in denen sich Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs in einer Krise befinden und von den in Erwägungsgrund 4 oder Erwägungsgrund 5 genannten Maßnahmen profitieren sowie über ein von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Ausbildungseinrichtungen genehmigtes Schulungsprogramm im Rahmen der besonderen Berufsbildungsprogramme verfügen, können Arbeitnehmer und Unternehmen eine Schulungszulage zur Deckung von Einkommensersatzleistungen sowie der entsprechenden Kosten für Schulungsmaßnahmen während der Arbeitszeit als Alternative zu einer Arbeitszeitverkürzung erhalten.

(7)

Zudem haben die Behörden eine besondere Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eingeführt. Um die Wiederaufnahme der Arbeit und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu erleichtern, können Unternehmen, deren Mitarbeiter von den in Erwägungsgrund 4 oder Erwägungsgrund 5 genannten Maßnahmen profitiert haben, entweder eine Leistung in Höhe des nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Mitarbeiter, die in einer einzigen Tranche gezahlt wird, oder in Höhe des doppelten nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Mitarbeiter, die stufenweise in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt wird, erhalten. Wird die Unterstützung stufenweise gewährt, erhalten die Unternehmen zudem eine teilweise Befreiung von den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die betreffenden Mitarbeiter in Höhe von 50 %.

(8)

Schließlich haben die Behörden mit dem „Gesetzesdekret Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und dem „Gesetzesdekret Nr. 58-A/2020 vom 14. August“ einen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Arbeitnehmer eingeführt, die von den in Erwägungsgrund 4 oder Erwägungsgrund 5 genannten Maßnahmen profitieren. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt für den Februar 2020 das Doppelte des nationalen Mindestgehalts nicht überstieg. Die Arbeitnehmer erhalten eine Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttogehalt vom Februar 2020 und dem Bruttogehalt des Zeitraums, in dem sie unter eine der beiden oben genannten Förderregelungen fielen; hierbei gilt eine Untergrenze von 100 EUR und eine Obergrenze von 351 EUR.

(9)

Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und dem „Gesetzesdekret Nr. 2/2020 vom 31. März“ (2), auf die im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine besondere Unterstützungsmaßnahme für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter eingeführt. Die Maßnahme sieht eine monatliche Leistung in Höhe entweder des eingetragenen Einkommens der Person mit einer Obergrenze von 438,81 EUR bei einem Einkommen von weniger als 658,21 EUR oder in Höhe von zwei Dritteln des eingetragenen Einkommens mit einer Obergrenze von 438,81 EUR bei einem Einkommen von mehr als 658,21 EUR vor. Auf den Gesamtbetrag der monatlichen Unterstützung wurde zwischen dem 13. März und dem 30. Juni 2020 eine anfängliche Untergrenze von 219,41 EUR angewandt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten haben.

(10)

Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“, auf das im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine Familienzulage für Arbeitnehmer eingeführt, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen. Im Rahmen der Maßnahme wird eine Zulage in Höhe von 50 % des Arbeitnehmerentgelts gewährt. Im Regelfall entspricht das Arbeitnehmerentgelt zwei Dritteln des normalen Bruttogehalts, mit einer Untergrenze in Höhe des nationalen Mindestgehalts und einer Obergrenze in Höhe des Dreifachen des nationalen Mindestgehalts. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglicht somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(11)

Mit dem „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, dem „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und dem „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“, auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine besondere Unterstützungsmaßnahme für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen eingeführt. Die öffentliche Unterstützung besteht aus einer Leistung, die das Gehalt der Ausbilder deckt, selbst wenn die Berufsausbildungsmaßnahme nicht stattfindendet.

(12)

Mit der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“, auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Azoren eingeführt. Die besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, zielen darauf ab, die Beschäftigung auf den Azoren während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit.

(13)

Mit dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“, auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, werden eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Madeira eingeführt. Die besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, zielen darauf ab, die Beschäftigung auf Madeira während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit.

(14)

Das „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und das „Gesetz Nr. 2/2020 vom 31. März“ (3), auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, sehen eine Beihilfe für Arbeitnehmer und Selbstständige vor, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert sind, da sie sich in prophylaktischer Quarantäne befinden. Diese Personen haben Anspruch auf eine Zulage in Höhe ihres Grundgehalts. Mit diesen Rechtsakten wird auch ein Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 eingeführt. Im Vergleich zum regulären Krankengeld im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems Portugals ist die Gewährung des COVID-19-Krankengelds nicht an eine Wartezeit geknüpft. Die öffentliche Unterstützung besteht aus einer Leistung in Höhe des Bruttogehalts.

(15)

Das „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“, auf das im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, sieht als gesundheitsbezogene Maßnahme den Erwerb einer persönlichen Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira vor. Ferner wird mit diesem Rechtsakt eine Hygienekampagne an Schulen eingeführt, mit der die sichere Rückkehr von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten und Schülern in die Schulen sichergestellt werden soll.

(16)

Die Behörden haben COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen eingeführt. Diese Kosten für die Tests werden aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert und haben daher keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.

(17)

Schließlich wird mit dem „Gesetz Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“, auf das im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, eine besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes eingeführt, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind. Die Leistung besteht aus einer einmaligen Leistungsprämie in Höhe von 50 % des normalen Bruttogehalts der Arbeitnehmer.

(18)

Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für die Inanspruchnahme finanziellen Beistands. Portugal hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 5 934 462 488 EUR gestiegen sind. Der unmittelbar mit den oben genannten Maßnahmen — bei denen es sich um Kurzarbeitsregelungen oder ähnliche Maßnahmen handelt — verbundene Anstieg der öffentlichen Ausgaben stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf einen Anstieg der Nachfrage nach bestehenden Maßnahmen zurückzuführen ist, die zusammen einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Portugal betreffen.

(19)

Die Kommission hat Portugal konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(20)

Daher sollte Portugal finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(21)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(22)

Portugal sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Portugal diese Ausgaben getätigt hat.

(23)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Portugals sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Portugal ein Darlehen in Höhe von maximal 5 934 462 488 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang zur Verfügung.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Portugal von der Kommission in maximal acht Tranchen zur Verfügung gestellt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Portugal trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“;

b)

die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“;

c)

die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“;

d)

die neue besondere Unterstützung für Unternehmen für die Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 7 und Absätze 10 bis 12 sowie Artikel 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“;

e)

den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Arbeitnehmer, die entweder unter in den Buchstaben a, b und c genannte Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch oder unter die neue und vereinfachte Unterstützung, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“, geändert durch das „Gesetz 58-A/2020 vom 14. August“, fallen;

f)

die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß „Gesetzesdekret Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“;

g)

die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter gemäß den Artikeln 26 bis 28 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

h)

die Familienzulage für Arbeitnehmer, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen gemäß Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

i)

die besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“;

j)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“;

k)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“;

l)

die Beihilfe für Arbeitnehmer und Selbstständige, die sich in prophylaktischer Quarantäne befinden gemäß Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

m)

das Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß Artikel 20 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

n)

den Erwerb persönlicher Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

o)

die Hygienekampagne an Schulen gemäß Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

p)

die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen;

q)

die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind gemäß Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“.

Artikel 4

Portugal informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Geändert durch das Gesetz 27-A/2020 vom 24. Juli 2020.

(3)  Geändert durch das Gesetz 27-A/2020 vom 24. Juli 2020.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1355 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Rumänien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Rumänien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Rumänien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 46,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Rumänien 2020 um 6,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Rumäniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 11 dargelegt, hat das in Rumänien im Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen sowie gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Die „Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020“ (2), auf die im Ersuchen Rumäniens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, sieht eine Leistung für die Mitarbeiter von Arbeitgebern vor, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen. Die Leistung ist für die Dauer des Ausnahmezustands auf 75 % des Grundgehalts der Mitarbeiter (jedoch nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft) begrenzt.

(5)

Mit der „Dringlichkeitsverordnung der Regierung 92/2020“ (3), auf die im Ersuchen Rumäniens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Leistung für Personen eingeführt, deren Arbeitsvertrag während des Ausnahme- oder Alarmzustands für mindestens 15 Tage ausgesetzt war, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. Dezember 2020 aufrechterhalten wird. Die Leistung beläuft sich auf 41,5 % des Bruttogrundgehalts der Mitarbeiter (jedoch nicht mehr als 41,5 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft).

(6)

Mit der „Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020“ (4) wurde eine Kurzarbeitsregelung eingeführt, bei der der Arbeitgeber im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Tätigkeit aufgrund des Ausnahme- oder Alarmzustands die Möglichkeit hat, die Arbeitszeit der Beschäftigten um bis zu 50 % zu reduzieren. Während des Zeitraums der Arbeitszeitverkürzung erhalten die betroffenen Mitarbeiter eine Entschädigung in Höhe von 75 % der Differenz zwischen dem Bruttogehalt für die normale Arbeitszeit und ihrem tatsächlichen Gehalt.

(7)

Für Selbstständige und Freiberufler wurden zwei Maßnahmen eingeführt. Für diejenigen, die ihre Arbeit infolge der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs ganz eingestellt haben, stellt der Staat eine Leistung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts zur Verfügung (5). Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit reduzieren, stellt der Staat eine Leistung von bis zu 41,5 % ihres durchschnittlichen Bruttogehalts zur Verfügung.

(8)

Für Tagelöhner, die ihre Arbeit aufgrund einer COVID-19-bedingten Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht fortsetzen können, führten die Behörden eine Maßnahme ein, die einen Unterstützungszuschuss in Höhe von 35 % des fälligen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorsieht.

(9)

Die „Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020“ (6), auf die im Ersuchen Rumäniens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, sieht eine Prämie für geleistete Mehrarbeit für das Personal der Spezialstrukturen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit und der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und/oder der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest vor, die sich für die Koordinierung und Umsetzung der Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Ereignissen einsetzen, die von der WHO als Folge der COVID-19-Infektionen zur globalen Gesundheitskrise erklärt wurden. Die Maßnahme sieht eine Leistung in Höhe von 75 % des Grundgehalts für die über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden und in Höhe von 100 % des Grundgehalts für die an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und anderen, nicht als Arbeitstage gezählten Tagen geleisteten Arbeitsstunden vor. Diese Maßnahme kann als eine gesundheitsbezogene Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden.

(10)

Den Angestellten des nationalen Verteidigungssystems, der Strafvollzugsanstalten, der Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer in Ministerialerlassen festgelegten Kategorien wurde eine Kinderbetreuungsprämie gewährt. Diese ist an die Bedingung geknüpft, dass der andere Elternteil keine alternativen Ansprüche anmelden kann, die den Eltern bei vorübergehender Schließung von Bildungseinheiten freie Tage für die Beaufsichtigung der Kinder verschaffen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(11)

Schließlich wird mit dem „Gesetz Nr. 56/2020“ (7), auf das im Ersuchen Rumäniens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Gefahrenzulage in Höhe von bis zu 30 % des Gehalts für medizinisches Personal, das die medizinischen Maßnahmen gegen COVID-19 umsetzt, eingeführt.

(12)

Rumänien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Rumänien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 4 370 779 006 EUR angestiegen sind aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit den Leistungen bei betriebsbedingter Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer und andere Kategorien als die der Arbeitnehmer, der Leistung für wiedereingestellte Arbeitnehmer und andere Kategorien als die der Arbeitnehmer, der bevorstehenden Kurzarbeitsregelung, dem Unterstützungszuschuss für Tagelöhner und der Kinderbetreuungsprämie für bestimmtes Personal unmittelbar in Verbindung stehen. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er mit neuen Maßnahmen zusammenhängt, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Rumänien erfassen. Rumänien beabsichtigt, 271 534 419 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(13)

Die Kommission hat Rumänien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(14)

Daher sollte Rumänien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(15)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(16)

Rumänien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Rumänien diese Ausgaben getätigt hat.

(17)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Rumäniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Rumänien ein Darlehen in Höhe von maximal 4 099 244 587 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Rumänien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Rumänien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Rumänien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

Leistungen bei betriebsbedingter Arbeitslosigkeit für die Mitarbeiter von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel XI;

b)

die Leistung für Personen, deren Arbeitsvertrag ausgesetzt war, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 92/2020, Artikel I;

c)

die Kurzarbeitsregelung gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 1;

d)

die Leistung, ähnlich jener in Buchstabe a genannten, die sich auf andere Kategorien als die der Arbeitnehmer bezieht (einschließlich Selbstständige und Freiberufler) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel XV;

e)

die Leistung nach dem Gesetz Nr. 6/2020 über das Budget der staatlichen Sozialversicherung für 2020, die sich auf andere Kategorien als die der Arbeitnehmer bezieht (einschließlich Selbstständige und Freiberufler), gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 3;

f)

den Unterstützungszuschuss für Tagelöhner gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 4;

g)

die Prämie für geleistete Mehrarbeit für das Personal der Spezialstrukturen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit und der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und/oder der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020, Artikel 8 Absatz 6;

h)

die Kinderbetreuungsprämie, die Angestellten des nationalen Verteidigungssystems, der Strafvollzugsanstalten, der Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer in Ministerialerlassen festgelegten Kategorien gewährt wird, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel I Absatz 6;

i)

die Gefahrenzulage, die in Anerkennung der Verdienste des medizinischen Personals gewährt wird, gemäß dem Gesetz Nr. 56/2020, Artikel 7.

Artikel 4

Rumänien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Veröffentlicht im Staatsanzeiger 231 vom 21. März 2020.

(3)  Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 459 vom 29. Mai 2020.

(4)  Veröffentlicht im Staatsanzeiger 720 vom 10. August 2020.

(5)  Nach dem „Gesetz Nr. 6/2020 — Budget der staatlichen Sozialversicherung für 2020“.

(6)  Veröffentlicht im Amtsblatt 102 vom 11. Februar 2020.

(7)  Veröffentlicht im Staatsanzeiger 402 vom 15. Mai 2020.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1356 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Slowenien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Slowenien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Slowenien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Slowenien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 83,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowenische BIP 2020 um 7,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Sloweniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 9 dargelegt, hat das in Slowenien im Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und vergleichbaren Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Gesetz über die Interventionsmaßnahmen für Gehälter und Beiträge (ZIUPPP)“ (2) und dem „Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft (ZIUZEOP)“ (3), auf die in Sloweniens Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Lohnausgleichsregelung für Arbeitnehmer eingeführt, die nicht erwerbstätig waren (oder auf eine Beschäftigung warteten), weil ihre Arbeitgeber infolge geschäftlicher Gründe, wegen höherer Gewalt oder wegen Quarantäne vorübergehend nicht in der Lage waren, eine Beschäftigung sicherzustellen, Die nach der Regelung zahlbare Leistung ist auf 80 % des Durchschnittslohns der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten begrenzt, liegt aber nicht unter dem slowenischen Mindestlohn und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, solange der Arbeitgeber die Regelung in Anspruch nimmt. Die Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft. Die Regelung wurde seitdem mit dem „Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie (ZIUOOPE)“ (4) mit einigen Änderungen vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei eine weitere Ausweitung bis Ende September 2020 vorgesehen ist.

(5)

Es wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer eingeführt, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

(6)

Eine Kurzarbeitsregelung wurde eingeführt, die Arbeitgebern die vorübergehende Einführung von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, in deren Rahmen die Arbeitnehmer für eine Vollzeitstelle vergütet werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalen Zuschuss für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde des Arbeitnehmers, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer wird während der Inanspruchnahme der Regelung durch den Arbeitgeber für einen weiteren Monat beschäftigt. Die Regelung ist vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

(7)

Für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer führten die Behörden eine Regelung ein, in deren Rahmen die Zahlung der Beiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung bezuschusst wurde, einschließlich der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge. Die Maßnahme ging mit der Verpflichtung für den Arbeitgeber einher, Arbeitnehmern, deren Lohn geringer war als das Dreifache des Mindestlohns, eine monatliche Krisenzulage von 200 EUR zu zahlen. Die Behörden verlangten nur Daten für den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer, die bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

(8)

Es wurde eine Maßnahme für die Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften eingeführt. Die Maßnahme deckt sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für diese Begünstigten ab, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

(9)

Schließlich wurde eine Maßnahme für Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften eingeführt, kraft deren die Begünstigten, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten, im März 2020 ein Zuschuss von 350 EUR und im April und Mai 2020 ein Zuschuss von 700 EUR gezahlt wurde. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

(10)

Slowenien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Slowenien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 203 670 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Slowenien von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Slowenien beabsichtigt, 90 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(11)

Die Kommission hat Slowenien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(12)

Daher sollte Slowenien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(13)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(14)

Slowenien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Slowenien diese Ausgaben getätigt hat.

(15)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Sloweniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Slowenien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Slowenien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 113 670 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Slowenien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Slowenien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Slowenien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

eine Lohnausgleichsregelung, gemäß den Artikeln 7 und 8 des „Gesetzes über die Interventionsmaßnahmen für Gehälter und Beiträge“ und in den Artikeln 21 bis 32 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft“ (in der geänderten Fassung), erweitert durch die Artikel 24 bis 34 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie“;

b)

eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen, gemäß den Artikeln 21 bis 32 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“;

c)

eine Kurzarbeitsregelung zur Bezuschussung vorübergehender Teilzeitbeschäftigung, gemäß den Artikeln 11 bis 23 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie“;

d)

die Zahlung von Beiträgen für die Renten- und Invaliditätsversicherung für Arbeitnehmer sowie die Zahlung einer monatlichen Krisenzulage, gemäß Artikel 33 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“, insoweit das den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer betrifft, die durchgehend bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten beschäftigt waren;

e)

die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, gemäß Artikel 38 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“;

f)

eine Maßnahme für Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, gemäß Artikel 34 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“.

Artikel 4

Slowenien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  ZIUPPP, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 36/20.

(3)  ZIUZEOP, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 49/20.

(4)  ZIUOOPE, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 80/20.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1357 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Slowakische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat die Slowakei die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von der Slowakei getroffenen Sondermaßnahmen, die den Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eindämmen sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Slowakei bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 59,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowakische BIP 2020 um 9,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in der Slowakei dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, hat das zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben der Slowakei im Zusammenhang mit der nationalen Kurzarbeitsregelung und vergleichbaren Maßnahmen geführt.

(4)

Im Einzelnen bildete das „Gesetz Nr. 5/2004 Slg. über Arbeitsvermittlungen“, auf das im Ersuchen der Slowakei vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs, darunter auch eine Regelung für die Unterstützung von Arbeitgebern, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 Beschäftigte vorübergehend beurlaubt haben. Diese Arbeitgeber können eine Erstattung der Lohnkosten von bis zu 80 % des regulären Bruttolohns des beurlaubten Beschäftigten beantragen; diese Erstattung ist auf 880 EUR pro Monat begrenzt und wird vorbehaltlich der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gezahlt. Zudem wurde eine Reihe von Begleitmaßnahmen eingeführt: a) ein Pauschalbetrag pro Beschäftigtem von März bis Ende September 2020, der einen Umsatzrückgang von mindestens 20 % voraussetzt (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); b) ein Pauschalbetrag bis Ende September 2020, der an Selbstständige mit Sozialversicherungspflicht und einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % gezahlt wird (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); c) eine Erstattung in Höhe von 80 % des Bruttolohns des Beschäftigten (bis zu einem Höchstbetrag von 1 100 EUR) bis Ende September 2020 für Unternehmen, die per Dekret geschlossen wurden; sowie d) eine Pauschalzulage von monatlich 210 EUR bis Ende September 2020 für Beschäftigte mit Arbeitsvertrag, Einpersonengesellschaften und Selbstständige. Die Pauschalzulage kann als eine mit Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 vergleichbare Maßnahme betrachtet werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien von Arbeitnehmern vor Einkommensausfällen oder -verlusten zu schützen.

(5)

Die Slowakei erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Die Slowakei hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 077 457 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in der Slowakei von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Die Slowakei beabsichtigt, 390 262 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 56 311 400 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

(6)

Die Kommission hat die Slowakei konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(7)

Daher sollte der Slowakei finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(8)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(9)

Die Slowakei sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit die Slowakei diese Ausgaben getätigt hat.

(10)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf der Slowakei sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt der Slowakei ein Darlehen in Höhe von maximal 630 883 600 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird der Slowakei von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Die Slowakei trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Die Slowakei kann die nationale Kurzarbeitsregelung und Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e des „Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. über Arbeitsvermittlungen“ finanzieren.

Artikel 4

Die Slowakei informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1358 DER KOMMISSION

vom 28. September 2020

zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in Bosnien und Herzegowina

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG gelten Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, in Bezug auf die Haftpflicht-Versicherungsnachweise für solche Fahrzeuge als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Union, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten, jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden.

(2)

Nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/103/EG ist die Anwendung von Artikel 8 dieser Richtlinie auf Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem Drittland vom Abschluss eines Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und dem nationalen Versicherungsbüro dieses Drittlandes abhängig. Nachdem die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass ein solches Übereinkommen geschlossen wurde, muss sie ferner festlegen, ab welchem Zeitpunkt diese Bestimmung für solche Fahrzeuge gilt und für welche Fahrzeugarten, damit Artikel 8 der Richtlinie auf solche Fahrzeuge Anwendung findet.

(3)

Am 30. Mai 2002 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten ein Übereinkommen geschlossen, in dem sie sich zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet einer anderen Partei des Übereinkommens haben, am Verkehr verursacht werden (im Folgenden „Übereinkommen“).

(4)

Am 13. Juni 2019 unterzeichneten die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und Andorras, Islands, Norwegens, Serbiens und der Schweiz den Nachtrag Nr. 2 zu dem Übereinkommen, um das Übereinkommen auf das nationale Versicherungsbüro von Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei in dem Übereinkommen genannten Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Bosnien und Herzegowina haben, und deckt alle Fahrzeugarten ab, mit Ausnahme von in diesem Land zugelassenen Militärfahrzeuge.

(5)

Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach der Richtlinie 2009/103/EG bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben, erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 19. Oktober 2020 sehen die Mitgliedstaaten bei allen Arten von Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben, mit Ausnahme von in diesem Land zugelassenen Militärfahrzeugen, beim Eingang in die Union von der Kontrolle der Haftpflichtversicherung ab.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/68


BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 5. Dezember 2019

zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen [2020/1359]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 11 bis 13 des Abkommens werden seit seiner Unterzeichnung am 23. November 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(3)

Der Anhang zu diesem Beschluss enthält Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens, mit denen wichtige Aspekte der ursprünglichen, 2015 vereinbarten Anhänge I und II auf den neuesten Stand gebracht werden. Außerdem sieht sie eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz vor.

(4)

Im Einklang mit Anhang I Teil B des Abkommens sollte die Union gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen, vom Geltungsbereich des EU-EHS ausschließen. Die Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern durch das EU-EHS bleibt davon unberührt; sie beruht auf Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, demzufolge die Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, alle Flüge einschließen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.

(5)

Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 aufrechtzuerhalten. Es sollte sichergestellt werden, dass bei der Überarbeitung des Anhangs I des Abkommens zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen zur internen Emissionsminderung der Union und der Schweiz sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen sollen vermieden werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge I und II im Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Sekretariat für die Europäische Union

Maja-Alexandra DITTEL

Sekretariat für die Schweiz

Caroline BAUMANN

Der Vorsitz

Marc CHARDONNENS


(1)  ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).


ANHANG

„ANHANG I

WESENTLICHE KRITERIEN

A.   Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

Dieser Abschnitt wird gemäß dem Vorschlag der Schweizer Regierung im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 dieses Abkommens überprüft, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 aufrechtzuerhalten. Der Gemeinsame Ausschuss sorgt dafür, dass bei der Überarbeitung dieses Abschnitts zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur internen Emissionsminderung sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen werden vermieden.

 

Wesentliche Kriterien

Im EU-EHS

Im EHS der Schweiz

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

2.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß:

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

3.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß:

Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

4.

In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in:

Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 1,74 % jährlich bis zum Jahr 2020.

5.

Marktstabilitätsmechanismus

Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde.

Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Das Schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, die Versteigerungsmengen zu kürzen, wenn sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Zertifikate aus wirtschaftlichen Gründen erheblich erhöht.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Beitrag zur Marktstabilität zu entwickeln.

6.

Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß:

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II)

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie)

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen.

7.

Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht

Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen.

8.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

9.

Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Artikel 16 Absatz 2 des CO2-Gesetzes

Artikel 55b der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Diese Bestimmungen sehen die Nutzung internationaler Gutschriften lediglich bis zum Jahr 2020 vor.

10.

Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2013–2020 werden in die Reserve für neue Marktteilnehmer eingestellt. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest:

Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 2 bis 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, 46a, 46b, 46c und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die kostenlosen Zuteilungen übersteigen nicht den Umfang der Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS.

Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissions-zertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS von 2013 bis 2020)

 

Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß

(Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015–2020)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2020–2015 oder 2026–2030

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

 

11.

Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß:

Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 21 des CO2-Gesetzes

Artikel 56 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

12.

Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

Artikel 50 bis 53 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

13.

Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

B.   Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

 

Wesentliche Kriterien

Für die EU

Für die Schweiz

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

2.

Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß:

Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern vor, mit denen kein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden

Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

1.

Geltungsbereich

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen.

Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.

Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden ‚EWR‘) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen sein werden.

2.

Einschränkungen des Geltungsbereichs

Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine

1.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.

Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

3.

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

4.

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden;

 

5.

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

6.

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

8.

Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;

9.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

10.

Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;

11.

Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.

Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:

Artikel 16a des CO2-Gesetzes

Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

3.

Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrs-tätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen.

4.

Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeug-betreibern zuzuteilenden Zertifikate)

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:

15 % werden versteigert,

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird ab dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt.

Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:

15 % werden versteigert;

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

 

Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich.

Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 18 des CO2-Gesetzes

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

5.

Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten

Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

6.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeug-betreiber

Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrs-tätigkeiten das Jahr 2018 ist.

Diese Sonderreserve ist vorgesehen in:

Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

7.

Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeug-betreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS.

Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Diese Benchmark ist vorgesehen in:

Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

8.

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst.

Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

9.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

10.

Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Nutzung internationaler Gutschriften beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 55d der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

11.

Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben.

Bis zum Jahr 2020 und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

12.

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvor-schriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

Artikel 50 bis 52 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

 

13.

Prüfung und Akkreditierung

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

 

14.

Verwaltung

Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich,

die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder

die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen.

Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher.

Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

Die schweizerischen Behörden übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR-)Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 39 Absatz 1a des CO2-Gesetzes

Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

15.

Abgabe von Zertifikaten

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen.

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen.

16.

Rechtliche Durchsetzung

Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert.

17.

Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April und vor dem 1. August des Jahres der Zuordnung.

Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt).

18.

Durchführungsmodalitäten

Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten sollten ab dem Tag gelten, ab dem dieses Abkommen angewandt wird.

19.

Unterstützung durch Eurocontrol

Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

C.   Wesentliche Kriterien für die Register

Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:

Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren

Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:

Wesentliche Kriterien

Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.

Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Außerband-Kanal übermittelt.

Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):

sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern keine in den technischen Verknüpfungsstandards festgelegten begründeten Ausnahmen Anwendung finden

sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Maß an Sicherheit bietet.

Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.

Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmaßlich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können.

Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Maßnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären.

Die Emissionen des Jahres 2020 dürfen nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im Zeitraum 2013–2020 vergeben wurden.

Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten

Wesentliche Kriterien

Eröffnung eines Betreiberkontos

Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden ‚BAFU‘). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten.

Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt.

Eröffnung eines Personenkontos

Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:

bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben

bei einer juristischen Person:

Auszug aus dem Handelsregister oder

Gründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person

polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder — bei einer juristischen Person — von deren Geschäftsführern

Kontobevollmächtigte

Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:

Name und Kontaktangaben

Ausweisdokument

polizeiliches Führungszeugnis

Dokumentenprüfung

Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten

Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch

gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt

staatsrechtliche oder unionsrechtliche Gründe

Regelmäßige Überprüfung der Kontoangaben

Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.

Sperrung des Kontozugangs

Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstoßen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.

Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen

Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln.

Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EU-EHS und des EHS der Schweiz ist.

D.   Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten

Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen.

 

Wesentliche Kriterien

1.

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.

2.

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen; solche Sicherheitsmaßnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemäße Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemäße Funktionieren zu erleichtern.

3.

Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.

4.

Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschließlich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.

5.

Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom maßgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorangehenden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden.

6.

Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht.

7.

Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

8.

Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von

Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen

Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln

Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern

Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern

Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien.

Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.

Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten:

1.

Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.

2.

Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten.

Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.

Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.

ANHANG II

TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS

Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverbindung zu ersetzen.

In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden ‚LTS‘) ist Folgendes festgelegt:

Architektur der Kommunikationsverbindung

Sicherheit der Datenübermittlung

Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.)

Festlegung der Webdienste

Anforderungen an die Datenprotokollierung

Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung)

Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren

Sicherheitsprüfverfahren

In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Maßnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind.

In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden Technologien (1) 1 erfolgt:

Webdienste mit Simple Object Access Protocol (SOAP) oder gleichwertigem Protokoll

hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN)

erweiterbare Auszeichnungssprache (XML)

digitale Signatur und

Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols)

In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem ‚Sicherheitsmanagementplan‘ dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:

Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheitsverletzung einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache, Auswirkungen, Abhilfemaßnahmen).

Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.

In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.

Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.


(1)  1 Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.