ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
28. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1337 der Kommission vom 21. September 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Casatella Trevigiana (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1338 der Kommission 21. September 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Pecorino Siciliano (g. U.))

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ( 1 )

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1337 DER KOMMISSION

vom 21. September 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Casatella Trevigiana“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Casatella Trevigiana“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 487/2008 der Kommission (2) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 862/2013 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4)

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Casatella Trevigiana“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2020

Für die Kommission

Im Namen der Präsidentin

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 487/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Casatella Trevigiana (g.U.)) (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 862/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Casatella Trevigiana (g.U.)) (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 15).

(4)  ABl. C 171 vom 19.5.2020, S. 29.


28.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1338 DER KOMMISSION

21. September 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Pecorino Siciliano“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Siciliano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden war.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pecorino Siciliano“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 170 vom 18.5.2020, S. 27.


BESCHLÜSSE

28.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1339 DER KOMMISSION

vom 23. September 2020

über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA, Opel Automobile GmbH–PSA, FCA Italy S.p.A., Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSA Automobiles SA, Audi AG, Ford-Werke GmbH, Jaguar Land Rover Ltd., Hyundai Motor Europe Technical Center GmbH, Škoda Auto a.s., BMW AG, Renault SA, Honda Motor Europe Ltd, Volkswagen AG und Volkswagen AG Nutzfahrzeuge reichten am 19. Dezember 2019 einen gemeinsamen Antrag (im Folgenden der „Antrag“) ein, um die effiziente Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden (im Folgenden die „effiziente LED-Außenleuchte“) als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotorantrieb, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigen zu lassen.

(2)

Am 20. Februar 2020 stellte Renault SA im Namen der Antragsteller einen zusätzlichen Antrag betreffend den Einsatz der Technologie in bestimmten nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Not off-vehicle charging hybrid electric vehicle, im Folgenden „NOVC-HEV“) der Klasse N1. Da sich der zusätzliche Antrag auf dieselbe innovative Technologie bezieht und für ihren Einsatz in den betreffenden Fahrzeugklassen dieselben Bedingungen gelten, sollten sowohl der Antrag als auch der zusätzliche Antrag in einem einzigen Beschluss behandelt werden.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf CO2-Emissionseinsparungen, die nicht durch Messungen im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) beschriebenen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (im Folgenden das „WLTP“) nachgewiesen werden können.

(4)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (3) und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fassung vom Juli 2018 (V2)) (4) geprüft. Dem Antrag waren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 Prüfberichte einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt.

(5)

Der Einsatz bestimmter effizienter LED-Außenleuchten wurde bereits mit den Durchführungsbeschlüssen 2014/128/EU (5), (EU) 2015/206 (6), (EU) 2016/160 (7) und (EU) 2016/587 der Kommission (8) mit Bezug auf den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission (9) mit Bezug auf das WLTP (im Folgenden zusammen die „bisherigen Durchführungsbeschlüsse zur Genehmigung“) für Personenkraftwagen als eine innovative Technologie genehmigt, die geeignet ist, die CO2-Emissionen in einer Weise zu senken, die durch die Messungen im Rahmen der NEFZ-Prüfung bzw. des WLTP nicht erfasst wird.

(6)

Auf der Grundlage der mit den bisherigen Durchführungsbeschlüssen zur Genehmigung gewonnenen Erfahrungen sowie der mit dem Antrag vorgelegten Berichte und Informationen wurde in zufriedenstellender Weise und schlüssig nachgewiesen, dass eine effiziente LED-Außenleuchte oder eine geeignete Kombination solcher Leuchten die Kriterien nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 erfüllt und eine Verringerung der CO2-Emissionen um mindestens 0,5 g CO2/km gegenüber demselben Satz von Vergleichs-Außenleuchten bewirkt.

(7)

Zusätzlich zu der Fahrzeugaußenbeleuchtung, für die der Einsatz effizienter LED-Leuchten bereits in den bisherigen Durchführungsbeschlüssen zur Genehmigung genehmigt wurde, bezieht sich der Antrag außerdem auf Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten. Da diese Leuchten während der Messungen im Rahmen der WLTP-Prüfung nicht eingeschaltet werden, sollte der Einsatz von effizienten LED-Außenleuchten auch in diesen Leuchten genehmigt werden.

(8)

Der Antrag enthält eine Methode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen durch die Verwendung von effizienten LED-Außenleuchten in einer Reihe von Fahrzeugleuchten für den Einsatz in leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor sowie in bestimmten NOVC-HEV der Klasse N1, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder E85 betrieben werden können.

(9)

Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von E85 auf dem Unionsmarkt insgesamt wird es jedoch nicht als gerechtfertigt erachtet, diesen Kraftstoff für die Zwecke der Prüfmethode von Ottokraftstoff zu unterscheiden.

(10)

Die Antragsteller haben Studien vorgelegt, die belegen, dass sich die Nutzungsmuster von leichten Nutzfahrzeugen und von Personenkraftwagen bei der Verwendung der Fahrzeug-Außenbeleuchtung hinreichend ähneln, um auf leichte Nutzfahrzeuge dieselbe Methode wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 festgelegt anzuwenden.

(11)

Für Abbiegescheinwerfer und statische Kurvenlampen haben die Antragsteller allerdings vorgeschlagen, spezifische Nutzungsfaktoren aufzunehmen, die von denen abweichen, die in der im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 festgelegten Methode herangezogen werden. Die von den Antragstellern für diese Leuchten vorgeschlagenen Nutzungsfaktoren können als konservativer angesehen werden als die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 festgelegten, und es wird daher als angemessen erachtet, diese neuen Nutzungsfaktoren in die Prüfmethode im vorliegenden Beschluss aufzunehmen. Darüber hinaus wurden Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 erfasst, weshalb Nutzungsfaktoren und Werte für die Leistungsaufnahme für diese Leuchten hinzugefügt werden sollten.

(12)

Unter Berücksichtigung dieser Hinzufügungen sollte die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 festgelegte Prüfmethode als geeignet für die Bestimmung der CO2-Einsparungen aus dem Einsatz der innovativen Technologie in leichten Nutzfahrzeugen erachtet werden.

(13)

Die effizienten LED-Außenleuchten sollten in leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor oder in NOVC-HEV der Klasse N1 eingesetzt werden, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden können.

(14)

Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, bei einer Typgenehmigungsbehörde die Zertifizierung von CO2-Einsparungen durch den Einsatz von effizienten LED-Außenleuchten, die die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfüllen, zu beantragen. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller sicherstellen, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die innovative Technologie den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen entspricht und dass die Einsparungen nach der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Prüfmethode ermittelt wurden.

(15)

Um den breiteren Einsatz der effizienten Technologie in neuen Fahrzeugen zu erleichtern, sollte ein Hersteller außerdem die Möglichkeit haben, in einem einzigen Antrag die Zertifizierung der CO2-Einsparungen mehrerer effizienter LED-Außenleuchten zu beantragen. Es empfiehlt sich jedoch sicherzustellen, dass, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, automatisch Anreize dafür gegeben werden, dass nur die effizienten LED-Außenleuchten mit dem höchsten Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.

(16)

Es obliegt der Typgenehmigungsbehörde, gründlich zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch den Einsatz einer innovativen Technologie gemäß diesem Beschluss erfüllt sind. Wird die Zertifizierung erteilt, sollte die zuständige Typgenehmigungsbehörde sicherstellen, dass alle für die Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht festgehalten und zusammen mit dem Prüfbericht der unabhängigen Stelle aufbewahrt werden und dass diese Informationen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(17)

Für den Zweck der Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zu verwenden ist, muss der innovativen Technologie ein individueller Code zugewiesen werden.

(18)

Ab 2021 muss die Einhaltung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen durch die Hersteller auf der Grundlage der nach dem WLTP ermittelten CO2-Emissionen festgestellt werden. CO2-Einsparungen durch die nach diesem Beschluss zertifizierte innovative Technologie können daher ab dem genannten Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Innovative Technologie

Der Einsatz von effizienten Leuchtdioden in der Fahrzeugaußenbeleuchtung (im Folgenden die „effiziente LED-Außenleuchte“) wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 zur Verwendung in leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder E85 oder einer Kombination davon betrieben werden können, sowie in nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (im Folgenden „NOVC-HEV“) der Klasse N1 genehmigt, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden und die mit denselben Kraftstoffen oder Kombinationen davon betrieben werden können, sofern die Technologie in einer oder mehreren der nachstehend genannten Fahrzeugaußenleuchten eingesetzt wird:

a)

Scheinwerfer für Abblendlicht (einschließlich adaptiven Frontbeleuchtungssystems);

b)

Scheinwerfer für Fernlicht;

c)

Scheinwerfer für Standlicht;

d)

Nebelscheinwerfer;

e)

Nebelschlussleuchte;

f)

Vorderblinker;

g)

Heckblinker;

h)

Kennzeichenbeleuchtung;

i)

Rückfahrscheinwerfer;

j)

Abbiegescheinwerfer;

k)

Scheinwerfer für statisches Kurvenlicht;

l)

Umrissleuchte;

m)

Seitenmarkierungsleuchte.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen für den Einsatz einer oder mehrerer effizienter LED-Außenleuchten beantragen.

(2)   Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Wurden die Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.

Artikel 3

Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt wurden.

(2)   Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einer effizienten LED-Außenleuchte gemäß Artikel 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welche der geprüften effizienten LED-Außenleuchten die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt, und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bestimmten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.

(4)   Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Genehmigungsbehörde die CO2-Einsparungen wie folgt:

a)

bei Bi-Fuel-Fahrzeugen, die Ottokraftstoff und gasförmige Kraftstoffe nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG;

b)

bei Flex-Fuel-Fahrzeugen, die mit Ottokraftstoff und E85 betrieben werden, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf Ottokraftstoff.

(5)   Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

(6)   Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die innovative Technologie die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt, und wenn die erzielten CO2-Einsparungen mindestens 0,5 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 festgelegt ist.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 35 zugewiesen.

(2)   Die mit Bezugnahme auf den in Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können ab dem Kalenderjahr 2021 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).

(4)  https://circabc.europa.eu/sd/a/a19b42c8-8e87-4b24-a78b-9b70760f82a9/July%202018%20Technical%20Guidelines.pdf

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden „E-Light“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 30).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/206 der Kommission vom 9. Februar 2015 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Daimler AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 52).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission vom 5. Februar 2016 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Toyota Motor Europe als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 70).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 67).

(10)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Methode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von effizienten LED-Außenleuchten zum Einsatz in bestimmten leichten Nutzfahrzeugen

1.   EINLEITUNG

Dieser Anhang enthält die Methode zur Bestimmung der Einsparungen von Kohlendioxid (CO2) beim Einsatz von effizienten Fahrzeugaußenleuchten in einer oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten LED-Außenleuchten zur Verwendung in den in dem Artikel genannten leichten Nutzfahrzeugen.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

Bei NOVC-HEV darf die maximal verfügbare Spannung an Bord 60 Volt nicht überschreiten.

Die Prüfbedingungen genügen den Anforderungen der Regelungen (UN/ECE) Nrn. 4 (1), 6 (2), 7 (3), 19 (4), 23 (5), 38 (6), 48 (7), 91 (8), 100 (9), 112 (10), 119 (11) und 123 (12). Die Leistungsaufnahme wird gemäß Absatz 6.1.4 sowie Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 bestimmt.

Beim adaptiven Frontbeleuchtungssystem (AFS) für Abblendlicht, das unter mindestens zwei der Klassen C, E, V oder W gemäß Tabelle 1 der Regelung (UN/ECE) Nr. 123 fällt, wird die Leistungsaufnahme bei der LED-Intensität jeder Klasse (Pk) gemessen; dabei ist k jede in Tabelle 1 aufgeführte Klasse gemäß der Definition der Regelung (UN/ECE) Nr. 123.

Wird mit dem technischen Dienst vereinbart, dass die Klasse C für den betreffenden Fahrzeugantrag als repräsentative/mittlere LED-Intensität zugrunde gelegt wird, so wird die Leistungsaufnahme in derselben Weise gemessen wie für die übrigen LED-Außenleuchten der Kombination.

Tabelle 1

Klassen des AFS für Abblendlicht

Klasse

Siehe Nummer 1.3 und Fußnote 2 der Regelung (UN/ECE) Nr. 123.

LED-Intensität (%)

Aktivierungsmodus  (*1)

C

Scheinwerfer für Abblendlicht (Land)

100

50 km/h < Geschwindigkeit < 100 km/h

Oder wenn kein Modus mit einer anderenAbblendklasse aktiviert ist (V, W, E).

V

Stadt

85

Geschwindigkeit < 50 km/h

E

Autobahn

110

Geschwindigkeit > 100 km/h

W

Ungünstige Bedingungen

90

Scheibenwischer aktiviert > 2 min.

2.1.   Prüfausrüstung

Dabei ist folgende Prüfausrüstung zu verwenden:

a)

ein Stromversorgungsgerät (d. h. eine variable Spannungsquelle)

b)

zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung.

In Abbildung 1 ist eine denkbare Prüfanordnung dargestellt, bei der der Gleichstromspannungsmesser in das Stromversorgungsgerät integriert ist.

Image 1

2.2.   Ermittlung der Stromeinsparungen

2.2.1.   Messung der Leistungsaufnahme

Für jede effiziente LED-Außenleuchte in einer Kombination wird der Strom bei einer Spannung von 13,2 V gemessen. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, erfolgen die Messungen gemäß den Angaben des Antragstellers.

Der Hersteller kann verlangen, dass zusätzliche Strommessungen bei anderen Spannungen durchgeführt werden, wenn anhand von überprüften Unterlagen nachgewiesen wird, dass dies notwendig ist.

Die Messungen (n) werden in jedem Fall bei jeder Spannung mindestens fünfmal hintereinander durchgeführt. Die angelegte Spannung und der gemessene Strom werden mit vier Dezimalstellen erfasst.

Die Leistungsaufnahme wird durch Multiplikation der Spannung mit dem gemessenen Strom ermittelt. Die durchschnittliche Leistungsaufnahme für jede effiziente LED-Außenleuchte Image 2 [W] wird nach Formel 1 mit vier Dezimalstellen berechnet, die bei den Berechnungen zu berücksichtigen sind. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die Stromlast dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen.

Image 3

Dabei ist

Image 4

die geprüfte Spannung jeder LED-Fahrzeugleuchte i [V]

Image 5

der gemessene Strom jeder LED-Fahrzeugleuchte i [A]

n

die Anzahl Messungen der Stichprobe

j

auf eine individuelle Messung der Leistungsaufnahme bezogen.

Bei AFS für Abblendlicht wird die Leistungsaufnahme Image 6[W] nach Formel 2 als Durchschnitt der LED-Leistungsaufnahme für jede Klasse k berechnet und nach dem WLTP-Zeitanteil pro Geschwindigkeitsbereich gewichtet.

Image 7

Dabei ist

Image 8

die Leistungsaufnahme bei der LED-Intensität für jede Klasse k als Durchschnitt von n aufeinanderfolgenden Messungen [W]

K

die Anzahl Klassen im Zusammenhang mit dem AFS für Abblendlicht.

WLTP_share der WLTP-Zeitanteil pro Geschwindigkeitsbereich jeder Klasse gemäß Tabelle 2.

Tabelle 2

WLTP-Zeitanteil pro Geschwindigkeitsbereich

Geschwindigkeitsbereich

WLTP_share

< 50 km/h

0,588

50 km/h-100 km/h

0,311

> 100 km/h

0,101

Fällt das AFS für Abblendlicht nicht unter alle vier in Tabelle 1 genannten Klassen, so ist WLTP_share der fehlenden Klassen der Klasse C zuzuordnen.

2.2.2.   Berechnung der Stromeinsparungen

Die Stromeinsparungen werden für jede effiziente LED-Außenleuchte (ΔPi) [W] nach folgender Formel 3 berechnet.

Image 9

Dabei ist

Image 10

die Leistungsaufnahme der Vergleichs-Fahrzeugleuchte i [W]

Image 11

die durchschnittliche Leistungsaufnahme der ökoinnovativen Fahrzeugleuchte i [W]

Die Leistungsaufnahme der verschiedenen Vergleichs-Fahrzeugleuchten ist in Tabelle 3 definiert.

Tabelle 3

Leistungsaufnahme verschiedener Vergleichs-Fahrzeugleuchten

Fahrzeugleuchte

Leistungsaufnahme PB [W]

Abblendlicht

137

Fernlicht

150

Standlicht

12

Kennzeichenbeleuchtung

12

Nebelscheinwerfer

124

Nebelschlussleuchte

26

Vorderblinker

13

Heckblinker

13

Rückfahrscheinwerfer

52

Abbiegescheinwerfer

44

statisches Kurvenlicht

44

Umrissleuchten (Fahrzeugbreite > 2,1 m)

12

Seitenmarkierungsleuchten (Fahrzeuglänge > 6 m)

24

3.   BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

Die CO2-Einsparungen werden nach Formel 4 berechnet.

Image 12

Dabei ist

v

die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des WLTP: 46,6 km/h

ηA

der Wirkungsgrad des Stromgenerators: 0,67

UFi

der Nutzungsfaktor der Fahrzeugleuchte i gemäß Tabelle 4

VPe

die tatsächliche Leistungsaufnahme für jeden genehmigten Kraftstoff gemäß Tabelle 5

CF

der Umrechnungsfaktor gemäß Tabelle 6.

Tabelle 4

Nutzungsfaktor für verschiedene Fahrzeugleuchten

Fahrzeugleuchte

Nutzungsfaktor (UF)

Abblendlicht

0,33

Fernlicht

0,03

Standlicht

0,36

Kennzeichenbeleuchtung

0,36

Nebelscheinwerfer

0,01

Nebelschlussleuchte

0,01

Vorderblinker

0,15

Heckblinker

0,15

Rückfahrscheinwerfer

0,01

Abbiegescheinwerfer

0,019

statisches Kurvenlicht

0,039

Umrissleuchten (Fahrzeugbreite > 2,1 m)

0,36

Seitenmarkierungsleuchten (Fahrzeuglänge > 6 m)

0,36


Tabelle 5

Tatsächliche Leistungsaufnahme

Motortyp

Tatsächliche Leistungsaufnahme VPe [l/kWh]

E85-kompatibler Ottomotor

0,264

E85-kompatibler Ottomotor mit Turbolader

0,280

Dieselmotor

0,220

LPG-Motor

0,342

LPG-Motor mit Turbolader

0,363

 

Tatsächliche Leistungsaufnahme VPe [m3/kWh]

CNG-Motor (G20)

0,259

CNG-Motor (G20) mit Turbolader

0,275


Tabelle 6

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (CF) [g CO2/l]

Ottokraftstoff/E85

2 330

Dieselkraftstoff

2 640

LPG

1 629

 

Umrechnungsfaktor (CF) [g CO2/m3]

CNG (G20)

1 795

4.   BERECHNUNG DER UNSICHERHEIT DER CO2-EINSPARUNGEN

4.1.   Allgemeine Methodik

Die Unsicherheit der CO2-Einsparungen Image 13 [W] wird nach Formel 5 berechnet und darf nicht mehr als 30 % der CO2-Einsparungen betragen:

Image 14

Dabei ist

m

die Anzahl LED-Außenleuchten in der geprüften Kombination

Image 15

die statistische Marge der Leistungsaufnahme jeder i-ten in das ökoinnovative Fahrzeug eingebauten LED-Leuchte, die nach Formel 6 zu berechnen ist.

Image 16

Bei einem AFS für Abblendlicht ist die statistische Marge der Leistungsaufnahme Image 17 [W] stattdessen nach den Formeln 7 und 8 zu berechnen.

Image 18

Image 19

Dabei ist

n

die Anzahl der Messungen der Leistungsaufnahme, die gemäß Abschnitt 2.2.1 mindestens 5 beträgt

i

auf jede Fahrzeugleuchte bezogen

j

auf eine individuelle Messung der Leistungsaufnahme bezogen

Image 20

der Durchschnitt der n-Werte vonPk

K

die Anzahl Klassen im Zusammenhang mit dem AFS für Abblendlicht.

5.   RUNDUNG

Die CO2-Einsparungen Image 21 und die Unsicherheit der CO2-Einsparungen Image 22 werden auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Jeder zur Berechnung der CO2-Einsparungen herangezogene Wert wird entweder ungerundet verwendet oder auf die Mindestzahl von Dezimalstellen gerundet, bei der sichergestellt ist, dass die maximale Gesamtauswirkung auf die Einsparungen (d. h. die kombinierte Auswirkung aller gerundeten Werte) weniger als 0,25 g CO2/km beträgt.

6.   ABGLEICH MIT DER CO2-MINDESTSENKUNG

Die Typgenehmigungsbehörde stellt für jede Version eines Fahrzeugs, das mit den effizienten LED-Außenleuchten ausgestattet ist, sicher, dass im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 das Kriterium der Mindestsenkung eingehalten wird.

Bei der Überprüfung, ob das Kriterium der Mindestsenkung eingehalten wird, muss die Typgenehmigungsbehörde die gemäß Nummer 3 ermittelten CO2-Einsparungen und die gemäß Nummer 4 ermittelte Unsicherheit im Einklang mit Formel 9 berücksichtigen.

Image 23

Dabei ist bzw. sind

MT

die Mindestsenkung in Höhe von 1 g CO2/km

Image 24

die gemäß Nummer 3 bestimmten CO2-Einsparungen [g CO2/km]

Image 25

die gemäß Nummer 4 berechnete Unsicherheit der CO2-Einsparungen [g CO2/km].

7.   ZERTIFIZIERUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

Die CO2-Einsparungen, die von der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 Image 26 [g CO2/km] zu zertifizieren sind, sind die nach Formel 10 berechneten.

Die CO2-Einsparungen werden für jede mit den effizienten LED-Außenleuchten ausgestattete Fahrzeugversion in den Typgenehmigungsbogen eingetragen.

Image 27

Dabei ist bzw. sind

Image 28

die gemäß Nummer 3 bestimmten CO2-Einsparungen [g CO2/km]

Image 29

die gemäß Nummer 4 berechnete Unsicherheit der CO2-Einsparungen [g CO2/km].


(1)  ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 17.

(2)  ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 1.

(4)  ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 1.

(6)  ABl. L 148 vom 12.6.2010, S. 55.

(7)  ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46.

(8)  ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 69.

(9)  ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 114.

(10)  ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 67.

(11)  ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 101.

(12)  ABl. L 222 vom 24.8.2010, S. 1.

(*1)  Die Aktivierungsgeschwindigkeiten sind für jeden Fahrzeugantrag gemäß der Regelung (UN/ECE) Nr. 48 Abschnitt 6 Absatz 6.22 Nummern 6.22.7.4.1 (Klasse C), 6.22.7.4.2 (Klasse V), 6.22.7.4.3 (Klasse E) und 6.22.7.4.4 (Klasse W) zu prüfen.