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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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23.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1317 DER KOMMISSION
vom 9. September 2020
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
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Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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3602 00 00 |
Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 3602 00 00 . Das anionische Polymer wird der Ware zugesetzt, um ihr eine geringere Dichte und eine höhere Ölabsorptionsfähigkeit zu verleihen; dies sind wichtige Eigenschaften, damit das poröse Granulat besser als Grundstoff für die Herstellung von ANFO-Sprengstoffen (Sprengstoffe aus Ammoniumnitrat und Mineralöl) genutzt werden kann. Durch die Oberflächenbehandlung des porösen Granulats in Form einer Beschichtung wird das Ammoniumnitrat stabilisiert und eine unerwünschte Wasserabsorption verhindert, welche die Fähigkeit zur Absorption von Mineralöl unterbindet/verringert, die wiederum ein wesentliches Merkmal eines wirkungsvollen ANFO-Sprengstoffs ist. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware daher als zubereiteter Sprengstoff in die Position 3602 einzureihen (siehe auch die HS-Einreihungsauffassung (Avis) 3602.00/2). Eine Einreihung in die Position 3102 ist ausgeschlossen, da die Ware zur Verwendung als Grundstoff für Sprengstoffe speziell zubereitet und formuliert wurde. Weder das anionische Polymer noch die Beschichtung sind für die Verwendung als Düngemittel technisch relevant. Die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 31 sind somit nicht erfüllt. Daher ist die Ware in den KN-Code 3602 00 00 als „Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver“ einzureihen. |
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3602 00 00 |
Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 3602 00 00 . Das Gemisch aus Diammoniumphosphat, Ammoniumsulfat und Borsäure wird der Ware zugesetzt, um ihr eine geringere Dichte und eine höhere Ölabsorptionsfähigkeit zu verleihen; dies sind wichtige Eigenschaften, damit das poröse Granulat besser als Grundstoff für die Herstellung von ANFO-Sprengstoffen genutzt werden kann. Durch die Oberflächenbehandlung des porösen Granulats in Form einer Beschichtung wird das Ammoniumnitrat stabilisiert und eine unerwünschte Wasserabsorption verhindert, welche die Fähigkeit zur Absorption von Mineralöl unterbindet/verringert, die wiederum ein wesentliches Merkmal eines wirkungsvollen ANFO-Sprengstoffs ist. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware daher als zubereiteter Sprengstoff in die Position 3602 einzureihen (siehe auch die HS-Einreihungsauffassung (Avis) 3602.00/1). Eine Einreihung in die Position 3102 ist ausgeschlossen, da die Ware zur Verwendung als Grundstoff für Sprengstoffe speziell zubereitet und formuliert wurde. Weder die verschiedenen Zusatzstoffe noch die Beschichtung sind für die Verwendung dieses zubereiteten Ammoniumnitrats als Düngemittel technisch relevant. Die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 31 sind somit nicht erfüllt. Daher ist die Ware in den KN-Code 3602 00 00 als „Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver“ einzureihen. |
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23.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1318 DER KOMMISSION
vom 22. September 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission (2) wird die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geregelt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/21 (3), stellt die Kommission den Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, unter anderem die Steuersätze für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ab dem 1. Januar 2021 zu veröffentlichen, ein Webportal zur Verfügung. |
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(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 (4) der Kommission wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission (5) ersetzt, um dem erweiterten Anwendungsbereich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, Rechnung zu tragen. Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführten Sonderregelungen fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. Februar 2024 weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass der derzeitige Korrekturmechanismus weiterhin für Lieferungen gilt, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden. An Mehrwertsteuererklärungen können Berichtigungen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum vorgenommen werden, an dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben werden musste. |
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(3) |
Diese Änderungen wurden vorgenommen, um der Erweiterung der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (6) durch die Richtlinien (EU) 2017/2455 (7) und (EU) 2019/1995 (8) des Rates und den entsprechenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (9) Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Durch den Ausbruch der COVID-19-Krise, von dem alle Mitgliedstaaten stark betroffen sind, sehen sich diese gezwungen, unverzüglich und vorrangig Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und dafür Ressourcen auf andere Themenbereiche umzuschichten, was es einigen Mitgliedstaaten erschwert, die Arbeiten an den IT-Systemen abzuschließen, die für die Umsetzung und Anwendung der genannten Änderungen ab dem 1. Januar 2021 erforderlich sind. Dementsprechend wurden die Zeitpunkte für die Anwendung der Änderungen des Titels XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit dem Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates (10) und der Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates (11) um sechs Monate auf den 1. Juli 2021 verschoben. |
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(5) |
Damit die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 ab demselben Zeitpunkt wie die geänderten Bestimmungen des Titels XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Anwendung finden, sollten diese Durchführungsverordnungen ab dem 1. Juli 2021 gelten. |
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(6) |
Ferner muss klargestellt werden, dass sich die Angaben, die ein Vermittler bei der Registrierung in Anhang I Feld 21 Spalte E der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 bereitstellen muss, nur auf mögliche frühere Identifikationsnummern beziehen, die es dieser Person ermöglichten, als Vermittler zu fungieren. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/21
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/21 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.“ |
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Aufhebung Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben. Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Juli 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. August 2024 weiter.“ |
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2. |
In Artikel 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.“ |
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3. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/21 der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 11 vom 15.1.2020, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 3).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 114).
(6) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
(8) Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).
(10) Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 3).
(11) Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 1).
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23.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1319 DER KOMMISSION
vom 22. September 2020
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Provola dei Nebrodi“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Provola dei Nebrodi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Am 22. Oktober 2019 ging bei der Kommission ein Einspruch vonseiten Belgiens ein. Am 31. Oktober 2019 übermittelte die Kommission Italien den Einspruch Belgiens. Am 19. Dezember 2019 erhielt die Kommission die Einspruchsbegründung innerhalb der gesetzten Frist. |
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(3) |
Die Kommission prüfte den Einspruch Belgiens und befand ihn für zulässig. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. |
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(5) |
Obwohl zwischen Italien und Belgien keine Einigung erzielt wurde, zog Belgien mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 16. Juni 2020 seinen Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Provola dei Nebrodi“ zurück. |
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(6) |
Daher sollte die Ursprungsbezeichnung „Provola dei Nebrodi“ (g. U.) in das Register eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Provola dei Nebrodi“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3. „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 257 vom 31.7.2019, S. 18.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
BESCHLÜSSE
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23.9.2020 |
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L 309/8 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1320 DER KOMMISSION
vom 22. September 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Vorschriften für die Kontrolle aller unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 95 der genannten Verordnung enthält der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission (3) ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und Meeresbecken. |
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(3) |
Um die vor Kurzem angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Union (4) sowie die Empfehlungen (5) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu berücksichtigen, sollte der Geltungsbereich des Beschluss (EU) 2018/1986 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien im Mittelmeer und im Schwarzen Meer auf die Fischereien auf Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Afrikanische Tiefseegarnele, Rote Tiefseegarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe, Rote Fleckbrasse, Seezunge, Rote Koralle, Goldmakrele und Sprotte ausgedehnt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Begriffe Ionisches Meer, Levante und Alboran-Meer zu definieren. |
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(4) |
Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten der betreffenden Mitgliedstaaten werden, falls zutreffend, im Einklang mit den von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur gemäß Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/473 ausgearbeiteten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt. Damit die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nachkommen kann, sollte sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/473 Zugang zu Informationen haben, die im Rahmen der gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten ausgetauscht werden. |
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(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass der elektronische Datenaustausch mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA über Fangtätigkeiten und fischereibezogene Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfolgt. Die Kommission hat Zugang zu den gemäß diesem Unterabsatz ausgetauschten Daten.“ |
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2. |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Daten können personenbezogene Daten enthalten. Die EFCA, die Kommission und die Mitgliedstaaten können personenbezogene Daten verarbeiten, zu denen sie gemäß Absatz 1 Zugang haben, um ihren Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nachzukommen. Die EFCA, die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.“ |
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3. |
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die EFCA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses. Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.“ |
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4. |
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die EFCA, die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit der gemäß diesem Beschluss erhaltenen Informationen im Einklang mit Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten.“ |
Artikel 2
Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. September 2020
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29).
(4) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
(5) Empfehlung GFCM/43/2019/2 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckenbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1 bis 3), Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 bis 18), Empfehlung GFCM/43/2019/6 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetz-Fischereien auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16). Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer. Empfehlung GFCM/43/2019/1 über eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die nachhaltige Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.
ANHANG
„ANHANG I
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR FISCHEREIEN AUF ICCAT (1) -ARTEN IM OSTATLANTIK UND IM MITTELMEER SOWIE FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN AUF GRUNDFISCHARTEN UND PELAGISCHE ARTEN IM MITTELMEER
(1)
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:|
a) |
‚Ostatlantik‘ bezeichnet die Untergebiete 7, 8, 9, 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES (2)) entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die FAO (4)-Division 34.1.2.; |
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b) |
‚Mittelmeer‘ bezeichnet die FAO-Untergebiete 37.1, 37.2 und 37.3 oder die geografischen Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
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c) |
‚Nördliches Adriatisches Meer‘ und ‚Südliches Adriatisches Meer‘ bezeichnen die geografischen Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
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d) |
‚Straße von Sizilien‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
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e) |
‚Ionisches Meer‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
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f) |
‚Levante‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
|
g) |
‚Alboran-Meer‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011. |
(2)
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien.
(3)
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:|
— |
Fischereien (einschließlich Freizeitfischerei) auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer; |
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— |
Fischereien (einschließlich Freizeitfischerei) auf Schwertfisch im Mittelmeer; |
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— |
Fischereien auf Weißen Thun im Mittelmeer; |
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— |
Fischereien auf Sardine und Sardelle im Nördlichen und Südlichen Adriatischen Meer; |
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— |
Fischereien auf Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) in der Straße von Sizilien, in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7 und 9, 10, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
|
— |
Fischereien auf Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien, in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 9, 10, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
|
— |
Fischereien auf Tiefseegarnelen in der Levante und im Ionischen Meer; |
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— |
Fischereien auf Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7 und in der Straße von Sizilien; |
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— |
Fischereien auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in den GFCM-Untergebieten 9, 10, 11 und in der Straße von Sizilien; |
|
— |
Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den GFCM-Untergebieten 5, 6, 9, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
|
— |
Fischereien auf Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7, 9, 10, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
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— |
Fischereien auf Rote Fleckenbrasse im Alboran-Meer; |
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— |
Fischereien auf Seezunge im GFCM-Untergebiet 17; |
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— |
Fischereien auf Rote Koralle im Mittelmeer; |
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— |
Fischereien auf Goldmakrele in den internationalen Gewässern des Mittelmeers. |
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— |
Fischereien auf Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla in den Unionsgewässern des Mittelmeers; |
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— |
Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
(4)
Zieleckwerte für InspektionenDie in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
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a) |
Inspektionstätigkeiten auf See; jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
|
b) |
Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf); jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
|
c) |
Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer; jährlich Inspektion von 100 % der Ein- und Umsetzungen in Fallen und Aufzuchtanlagen, einschließlich der Freisetzung von Fischen. |
„ANHANG II
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN IM SCHWARZEN MEER
1.
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:Unionsgewässer des ‚Schwarzen Meeres‘, wobei ‚Schwarzes Meer‘ das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 definierte geografische Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bezeichnet.
2.
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Bulgarien und Rumänien.
3.
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:|
— |
Fischereien auf Steinbutt im Schwarzen Meer; |
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— |
Fischereien auf Sprotte im Schwarzen Meer; |
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— |
Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
4.
Zieleckwerte für InspektionenDie in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
|
a) |
Inspektionstätigkeiten auf See; jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
|
b) |
Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf); jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
(1) Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.
(2) ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) — Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(3) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(4) UN-Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).