ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
14. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1272 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1274 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Festsetzung einer pauschalen Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

24

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1276 der Kommission vom 11. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1277 des Rates vom 9. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1278 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU hinsichtlich der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5891)

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1272 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2020

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 13, Artikel 21 Absatz 13 und Artikel 23 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission (2) sind Emittenten von Wertpapieren, die in Aktien Dritter wandel- oder umtauschbar sind, derzeit verpflichtet, in den in Artikel 18 jener Verordnung genannten Fällen einen Nachtrag zu ihrem Prospekt zu veröffentlichen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission (3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 ersetzt wurde, sah demgegenüber für solche Emittenten in den genannten Fällen keine entsprechende Verpflichtung vor. Da diese Vorschriften sich bewährt und den Anlegerschutz nicht beeinträchtigt haben, sollten alle Bezugnahmen auf Emittenten von Wertpapieren, die in Aktien Dritter wandel- oder umtauschbar sind, aus der Auflistung in Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 gestrichen werden.

(2)

Um den Anlegern einen vergleichenden Überblick über die Entwicklung der Kapitalflussrechnung eines Nichtfinanzunternehmens, das Dividendenwerte emittiert, zu ermöglichen, sollte in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 eine Spalte für Angaben zum Kapitalfluss in den zwei Jahren vor dem Jahr der Prospekterstellung eingefügt werden.

(3)

In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 wird unter der Nummer 26 in Bezug auf Zertifikate die Abkürzung „DRCP“ verwendet. Hier sollte jedoch die Abkürzung „DPRS“ verwendet werden, die in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) betriebenen Referenzdatensystem für Finanzinstrumente (Financial Instruments Reference Data System — FIRDS) genutzt wird.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

In Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 fehlte im Tschechischen, Englischen, Portugiesischen und Slowakischen ein Wort, sodass diese Bestimmung schwer verständlich war. Die Bestimmung sollte entsprechend berichtigt werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Prospektzusammenfassungen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig bleiben.

(8)

Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 war der 21. Juli 2019. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Notifizierungsportals für Prospekte zu gewährleisten, sollten Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 2 der vorliegenden delegierten Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979.

(9)

In Anbetracht der Dringlichkeit und der Begrenztheit von Umfang und Auswirkungen des Standardentwurfs, auf den sich diese Verordnung stützt, hat die ESMA weder eine öffentliche Konsultation durchgeführt, noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert. Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

unter Buchstabe a erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;

ii)

einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere; oder“;

b)

unter Buchstabe d erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;

ii)

einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder“;

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:

i)

des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;

ii)

des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf die in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere bezieht; oder

iii)

des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird;

(*1)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).“;"

d)

unter Buchstabe f erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;

ii)

Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980;“;

e)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Aktien oder die darin genannten übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende neue finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte;“;

2.

folgender Artikel 22a wird eingefügt:

Artikel 22a

Zusammenfassungen von Prospekten für Dividendenwerte emittierende Nichtfinanzunternehmen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden

Zusammenfassungen von Prospekten, die die in Anhang I Tabelle 3 zu liefernden Angaben enthalten und im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bleiben bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig.“;

3.

Anhang I wird gemäß dem Anhang 1 der vorliegenden Verordnung geändert;

4.

Anhang VII wird gemäß dem Anhang 2 der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979

Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten

Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt.“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 2 sind jedoch ab dem 21. Juli 2019 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG 1

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 erhält Tabelle 3 folgende Fassung:

„Tabelle 3

Kapitalflussrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)

 

Jahr

Jahr -1

Jahr -2

Zwischen–kapitalflussrechnung

Kapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres

*relevante Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit und/oder Cashflows aus Investitionstätigkeiten und/oder Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten

 

 

 

 

 


ANHANG 2

In Anhang VII Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 wird in der Spalte „Formate und Standards für die Meldung“ unter der Nummer 26 „DRCP“ durch „DPRS“ ersetzt.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1273 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2020

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (1), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (2) ist festgelegt, welche Angaben Emittenten von Dividenden- und Nichtdividendenwerten veröffentlichen müssen. Bei Nichtdividendenwerten sind die Angabevorschriften weniger streng als bei Dividendenwerten. Einige Dividendenwerte, wie bestimmte Arten von wandelbaren, austauschbaren und derivativen Wertpapieren, sind vor ihrer Wandlung beziehungsweise vor der Ausübung der mit ihnen verbundenen Rechte mit Nichtdividendenwerten vergleichbar. Aus diesem Grund sollten die Emittenten dieser wandelbaren, austauschbaren und derivativen Wertpapiere den für Nichtdividendenwerte geltenden vereinfachten Angabevorschriften unterliegen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten für die Veröffentlichung des gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgeschriebenen Jahresfinanzberichts ein einheitliches Registrierungsformular verwenden. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 müssen Emittenten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, das gesamte einheitliche Registrierungsformular im XHTML-Format (XHTML: erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext) vorlegen, was mit unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand verbunden ist. Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollten daher geändert werden, um es Emittenten zu gestatten, nur die im Jahresfinanzbericht enthaltenen Angaben im XHTML-Format zu übermitteln.

(3)

Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 über im Prospekt zu liefernde zusätzliche Angaben gilt für alle Arten von Prospekten, so auch für den EU-Wachstumsprospekt. Da für diesen eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge vorgeschrieben sind, muss präzisiert werden, in welcher Reihenfolge die Angaben zu derivativen Wertpapieren sowie gegebenenfalls zu den zugrunde liegenden Aktien und/oder zur Zustimmung zur Verwendung des Prospekts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitzustellen sind. Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und die Anhänge 26 und 27 der genannten Verordnung sollten entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1129 geändert und die Pflicht zur Veröffentlichung der Erklärung zum Geschäftskapital im EU-Wachstumsprospekt auf alle Emittenten von Dividendenwerten unabhängig von deren Marktkapitalisierung ausgeweitet. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und Anhang 26 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß den Anhängen 1, 3, 6 bis 9, 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 müssen bei den meisten Dividenden- und Nichtdividendenwerten die historischen jährlichen Finanzinformationen unabhängig geprüft und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erstellt werden. In den genannten Anhängen ist ferner vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar sind und Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben sind. Damit Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Emittenten den vorgenannten Angabevorschriften unabhängig von der Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/43/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die Anhänge 1, 3, 6 bis 9, 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Finden die vereinfachten Angabevorschriften für Sekundäremissionen Anwendung, werden von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Anhang 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 auch Angaben verlangt, die aus bestimmten Abschnitten und Punkten des Anhangs 3 stammen. Zur Angleichung an die Angabevorschriften für Primäremissionen sollte die Liste dieser Abschnitte und Punkte so geändert werden, dass Angaben zu wesentlichen Verträgen darin aufgenommen und Pro-forma-Finanzinformationen daraus entfernt werden.

(7)

In der Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten sollte die Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere ebenso wie bei Primäremissionen in Kategorie B eingestuft werden, da die betreffenden Angaben zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts noch nicht in allen Einzelheiten bekannt sind. Zur Angleichung an die Angabevorschriften für Primäremissionen sollte außerdem klargestellt werden, dass bei Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten für Kleinanleger, bei denen die Prospektzusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten Angaben ersetzt wird, diese Angaben auch in der Wertpapierbeschreibung enthalten sein sollten. Anhang 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

In Artikel 33 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird statt auf Anhang 23 fälschlicherweise auf Anhang 22 der genannten Verordnung verwiesen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(9)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss ein gemäß Absatz 2 übermitteltes Registrierungsformular oder einheitliches Registrierungsformular einen Anhang mit den Basisinformationen über den Emittenten nach Artikel 7 Absatz 6 der genannten Verordnung enthalten. Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 schreibt fälschlicherweise vor, dass ein solcher Anhang in jedem Fall und nicht nur dann zu übermitteln sei, wenn er vorgeschrieben ist. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(10)

Die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 gelten seit dem 21. Juli 2019. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass für Emittenten kein unnötiger Bürokratieaufwand entsteht, sollte für Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und Artikel 2 der vorliegenden delegierten Verordnung derselbe Geltungsbeginn vorgesehen werden wie für die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer behalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Registrierungsformular für Dividendenwerte

(1)   Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 8 erstellt werden:

a)

in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;

b)

in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;

c)

in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten

(1)   Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 9 erstellt werden:

a)

in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;

b)

in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;

c)

in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden

(1)   Bei Dividendenwerten oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebenen Anteilsscheinen muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 11 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss die Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 15 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 16 erstellt werden.“

4.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden

(1)   Eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine muss die in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 17 erstellt werden.“

5.

Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (*1) zu präsentieren.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).“"

6.

Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zu präsentieren.“

7.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

Artikel 28

Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte

(1)   Ein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 24 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann das spezielle Registrierungsformular für die folgenden Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 29 erstellt werden:

a)

in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;

b)

in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;

c)

in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

8.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30

Wertpapierbeschreibung beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte

(1)   Eine gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte muss die in Anhang 26 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 31 erstellt werden.“

9.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 1 und Anhang 26 Abschnitt 1 oder die in Anhang 25 Abschnitt 1 und Anhang 27 Abschnitt 1 dieser Verordnung genannten Angaben;“.

10.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

bei Dividendenwerten die in Anhang 26 Punkt 2.1 genannten Angaben und, wenn Dividendenwerte von einem Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000 EUR ausgegeben werden, die in Anhang 26 Punkt 2.2 genannten Angaben;“.

11.

In Artikel 32 Absatz 1 werden die Buchstaben p und q angefügt:

„p)

wenn Angaben zu der zugrunde liegenden Aktie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 6 oder die in Anhang 27 Abschnitt 6 genannten Angaben;

q)

stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, je nach Art der Wertpapiere die in Anhang 26 Abschnitt 7 oder in Anhang 27 Abschnitt 7 genannten Angaben.“

12.

Folgender Artikel 46a wird eingefügt:

Artikel 46a

Im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligte Prospekte

Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer.“

13.

Anhang 1 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

14.

Anhang 3 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

15.

Anhang 4 wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

16.

Anhang 6 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

17.

Anhang 7 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

18.

Anhang 8 wird entsprechend Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

19.

Anhang 9 wird entsprechend Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang 16 wird entsprechend Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

21.

Anhang 24 wird entsprechend Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang 25 wird entsprechend Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

Anhang 26 wird entsprechend Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.

24.

Anhang 27 wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980

(1)

Artikel 33 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält folgende Fassung:

„(7)

In der speziellen Zusammenfassung können zur Darstellung der in Anhang 23 Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Angaben Unterüberschriften verwendet werden.“

(2)

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

ein nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebener Anhang, es sei denn, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist keine Zusammenfassung erforderlich;“.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und Artikel 2 gelten jedoch ab 21. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).

(3)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(4)  Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1).

(5)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).


ANHANG I

Anhang 1 Abschnitt 18 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 18.3.1 erhält folgende Fassung:

Punkt 18.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen jährlichen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

2.

Der folgende Punkt 18.3.1a wird eingefügt:

Punkt 18.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“



ANHANG II

Anhang 3 Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 11.2.1 erhält folgende Fassung:

Punkt 11.2.1

Bestätigungsvermerk

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, muss der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.“

2.

Der folgende Punkt 11.2.1a wird eingefügt:

„Punkt 11.2.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG III

In Anhang 4 erhält der einleitende Teil vor Abschnitt 1 folgende Fassung:

 

„Zusätzlich zu den in diesem Anhang geforderten Angaben müssen für einen Organismus für gemeinsame Anlagen die in Anhang 1 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 6, 7.1, 7.2.1, 8.4, 9 (wobei sich die Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist, nur auf jenes Regelungsumfeld beziehen muss, das für die Anlagen des Emittenten relevant ist), 11, 12, 13, 14, 15.2, 16, 17, 18 (ausgenommen für Pro-forma-Finanzinformationen), 19, 20 und 21 geforderten Angaben, oder, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 3 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 12, 13, 14 und 15 geforderten Angaben gemacht werden.

Werden Anteilsscheine von einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der als gemeinsamer Fonds gegründet wurde und von einem Fondsmanager verwaltet wird, ausgegeben, werden die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 6, 12, 13, 14, 15.2, 16 und 20 dieser Verordnung in Bezug auf den Fondsmanager offengelegt, während die Angaben gemäß Anhang 1 Punkte 2, 4 und 18 dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Fonds als auch den Fondsmanager offengelegt werden.“


ANHANG IV

Anhang 6 Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 11.3.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 11.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.“

2.

Der folgende Punkt 11.3.1a wird eingefügt:

„Punkt 11.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG V

Anhang 7 Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 11.2.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 11.2.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.“

2.

Der folgende Punkt 11.2.1a wird eingefügt:

„Punkt 11.2.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG VI

Anhang 8 Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 10.2.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 10.2.1

Bestätigungsvermerk

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, muss der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.“

2.

Der folgende Punkt 10.2.1a wird eingefügt:

„Punkt 10.2.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG VII

Anhang 9 Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 8.2.a.3 erhält folgende Fassung:

„Punkt 8.2.a.3

Bestätigungsvermerk

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.“

2.

Der folgende Punkt 8.2.a.4 wird eingefügt:

„Punkt 8.2.a.4

Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG VIII

Anhang 16 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 4.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 4.1

a)

Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der öffentlich angebotenen und/oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere;

b)

internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der öffentlich angebotenen und/oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere.“

Kategorie B

Kategorie C

2.

Der folgende Punkt 7.3.a wird eingefügt:

„Punkt 7.3.a

(nur Kleinanleger)

Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, müssen all diese Angaben offengelegt werden, soweit dies noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung geschehen ist.“

Kategorie C


ANHANG IX

Anhang 24 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 5.3.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 5.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.“

2.

Der folgende Punkt 5.3.1a wird eingefügt:

„Punkt 5.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG X

Anhang 25 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 5.3.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 5.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.“

2.

Der folgende Punkt 5.3.1a wird eingefügt:

„Punkt 5.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.“


ANHANG XI

Anhang 26 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL UND ERKLÄRUNG ZU KAPITALAUSSTATTUNG UND VERSCHULDUNG

Dieser Abschnitt enthält Angaben zum benötigten Geschäftskapital, zur Kapitalausstattung und zur Verschuldung des Emittenten.

Punkt 2.1

Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

Punkt 2.2

Nur Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000 EUR

Kapitalausstattung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.“

2.

Der folgende Punkt 4.2 wird eingefügt:

„Punkt 4.2

Im Falle der Ausgabe von Aktien mit Optionsscheinen die in Artikel 20 Absatz 2 genannten Angaben.“

3.

Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:

„ABSCHNITT 6

ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR)

Punkt 6.1

Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben.

„ABSCHNITT 7

ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR)

Punkt 7.1

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben:

a)

wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;

b)

wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.“


ANHANG XII

Anhang 27 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 3.1.17 wird gestrichen.

b)

Der folgende Punkt 3.2 wird eingefügt:

„Punkt 3.2

Angaben zu derivativen Wertpapieren

Im Falle der Ausgabe derivativer Wertpapiere die folgenden Angaben:

a)

bei den in Artikel 20 Absatz 1 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;

b)

bei den in Artikel 20 Absatz 2 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;

c)

bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben.“

 

2.

Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:

„ABSCHNITT 6

ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR)

Punkt 6.1

a)

Sofern anwendbar, die in Anhang 26 Punkt 2.1 und 2.2 genannten Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktie.

b)

Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben.

ABSCHNITT 7

ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR)

Punkt 7.1

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben:

a)

wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;

b)

wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.“


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/24


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1274 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2020

zur Festsetzung einer pauschalen Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 185,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Übereinkünften im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) hat sich die Union verpflichtet, Spanien die Einfuhr von 300 000 Tonnen Sorghum pro Jahr zu gestatten.

(2)

Vom 1. Januar 2020 bis zum 26. April 2020 wurden 43 069 Tonnen Sorghum nach Spanien eingeführt. Während dieses Zeitraums galt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (3) ein Einfuhrzoll für Sorghum von Null. Seit dem 27. April 2020 und der Einführung eines positiven Einfuhrzolls für Sorghum gemäß der genannten Verordnung wurden 2 366 Tonnen Sorghum nach Spanien eingeführt.

(3)

Um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden, kann im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (4) eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet werden.

(4)

Um die Einfuhr von Sorghum nach Spanien bis Ende des Jahres 2020 zu erleichtern, ist auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll für die Sorghummengen, die im Rahmen des am 1. Januar 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 eröffneten Zollkontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen, eine pauschale Ermäßigung von 100 % anzuwenden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 wird eine pauschale Ermäßigung des Einfuhrzolls für Sorghum in Höhe von 100 % des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzolls für Sorghum angewendet. Diese Ermäßigung gilt für die verfügbaren Restmengen an Sorghum, die im Rahmen des am 1. Januar 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 eröffneten Zollkontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/26


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1275 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 227,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (2) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften eingeführt, um den Obst- und Gemüse- sowie den Weinsektor bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

(2)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind 2020 viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor mit Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme konfrontiert. Einige der genehmigten Maßnahmen und Tätigkeiten werden 2020 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird. Andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ändern derzeit ihre operationellen Programme, um Maßnahmen und Tätigkeiten zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchzuführen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 wurde bereits eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme gewährt.

(3)

Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 hat gezeigt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihre Betriebsfonds verwalten können, insbesondere wenn sie ihre operationellen Programme auf der Grundlage der genannten Verordnung geändert haben.

(4)

Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen müssen Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union, innerhalb des Betriebsfonds auf Maßnahmen und Tätigkeiten übertragen können, die für die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie notwendig sind. Um anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen diese Möglichkeit zu gewähren, muss die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das Jahr 2020 von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben angehoben werden.

(5)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften im Weinsektor eingeführt, um Weinerzeuger zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Allerdings hat sich die Lage im Weinsektor seit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 weiter verschlechtert.

(6)

Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2019-2020 erreichten die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009. Im Mai 2020 ging das Volumen der Weinausfuhren der größten Erzeugermitgliedstaaten in Drittländer im Vergleich zum Mai 2019 um 22 % bis 63 % zurück. Der Weinverbrauch ist durch die Folgen der COVID-19-Pandemie wie die Schließung der Grenzen, die Schließungen im Gastgewerbe und in der Gastronomie und die Unterbrechung des Fremdenverkehrs stark zurückgegangen. Dadurch steigen die Weinüberschüsse und der Druck auf den Markt und die Preise weiter an.

(7)

Diese Situation wird vermutlich noch eine Weile andauern, auch wenn das Gastgewerbe in der Union den Betrieb teilweise wieder aufgenommen hat. Die Wiedereröffnung von Restaurants unterliegt im Allgemeinen Regelungen zur physischen Distanzierung, weshalb Restaurants und Bars weniger Gäste als vor dem Erlass der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie empfangen können. Schätzungen aus Gastgewerbe und Gastronomie zufolge könnten 30 % der Restaurants dauerhaft geschlossen bleiben. In vielen Mitgliedstaaten gibt es nach wie vor Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Personen bei Zusammenkünften, einschließlich privaten Feierlichkeiten wie Hochzeiten, auf denen üblicherweise Wein konsumiert wird. Eine Beschränkung der Kontakte ist immer noch empfohlen oder vorgeschrieben, und die Bürgerinnen und Bürger sind nicht bereit, angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie ihr normales Sozialleben wieder aufzunehmen. Demzufolge hat sich die Situation trotz der Lockerung bestimmter, während der Ausgangsbeschränkungen eingeführter Vorschriften im Juni 2020 noch nicht normalisiert, und dies wird vermutlich andauern.

(8)

Angesichts der Dauer der von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Beschränkungen und deren anhaltender Konsequenzen bestehen die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die wichtigsten Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse des Weinsektors und deren negative Auswirkungen auf die Nachfrage nach Wein fort und haben sich weiter verschlechtert.

(9)

Aufgrund dieser besonders schwerwiegenden Marktstörung und der Häufung von Belastungsfaktoren im Weinsektor — von der Verhängung von Zöllen auf Einfuhren von Wein aus der Union durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Oktober 2019 bis hin zu den Beschränkungen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie und ihren noch andauernden Folgen — kommt es im Weinsektor zu außergewöhnlichen Schwierigkeiten, die nicht zuletzt finanzieller Art sind. Dies wirkt sich auf die Planung, Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor aus, da die Marktteilnehmer im Vergleich zu normalen Jahren unter großen Liquiditätsproblemen leiden.

(10)

Die Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise und die Erhöhung des Höchstbetrags der Unionsbeteiligung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 haben sich als unzureichend erwiesen, um die finanzielle Lage der Marktteilnehmer im Weinsektor zu verbessern. Insbesondere können diese Maßnahmen nicht die schweren Einkommensverluste infolge der Krise ausgleichen.

(11)

Angesichts dieser Umstände sollten die Begünstigten Vorschüsse im Rahmen der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 eingeführten Maßnahmen, d. h. „Destillation von Wein im Krisenfall“ und „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“, erhalten können. Diese Vorschüsse sollten 100 % des Betrags für die Unterstützung der Union abdecken und unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass eine Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Vorschusses geleistet wurde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser beiden Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020 so viel Wein wie möglich vom Markt genommen werden kann; zugleich sollen von Liquiditätsproblemen betroffene Begünstigte unterstützt und die nötige Flexibilität geschaffen werden, damit mehr Begünstigte Tätigkeiten im Rahmen dieser beiden Maßnahmen durchführen können. Zudem können die Mitgliedstaaten durch Zahlungen von Vorschüssen in Höhe von 100 % ihre jährliche Mittelzuweisung effizient nutzen und die Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgleichen.

(12)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 wurde den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit eingeräumt, nationale Zahlungen zu gewähren, die die Unterstützung der Union für die Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall“ und „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ ergänzen, da angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie möglichst große Mengen des während der Pandemie nicht konsumierten, verkauften oder ausgeführten Weines vom Markt genommen werden müssen. Mit den nationalen Zahlungen können diese Mengen zusätzlich zu den Mengen, für die im Rahmen der Haushaltsobergrenzen für die Stützungsprogramme im Weinsektor Unterstützung gewährt werden kann, auf ein Höchstmaß gesteigert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 sah des Weiteren vor, dass diese zusätzlichen nationalen Zahlungen den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen sollten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verpflichtung außerstande sind, nationale Zahlungen zu gewähren und die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 eingeführten Maßnahmen wirksam umzusetzen. Es ist daher angebracht, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 zu ändern, damit sichergestellt ist, dass Artikel 211 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, dem zufolge Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, für diese Maßnahmen gilt.

(13)

Mit den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 eingeführten Ausnahmeregelungen wurde die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Maßnahmen nach Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorübergehend um 5 % bzw. 10 % erhöht.

(14)

Zudem war noch vor der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/132 der Kommission (3) abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine vorübergehende Erhöhung des Unionsbeitrags zu den tatsächlichen Kosten der Maßnahme „Absatzförderung“ um 10 % eingeführt worden, um den Schwierigkeiten im Export nach der Einführung von Einfuhrzöllen auf Wein aus der Union durch die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 zu begegnen.

(15)

Die Erhöhung der Unionsbeteiligung stellt eine Form der finanziellen Unterstützung dar, die jedoch keine zusätzliche Finanzierung durch die Union erfordert, da die Haushaltsobergrenzen für die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten können daher nur beschließen, den betreffenden Maßnahmen höhere Beträge zuzuweisen, solange die jährliche Mittelausstattung gemäß diesem Anhang eingehalten wird. Die erhöhten Finanzierungssätze zielen somit darauf ab, den Sektor in einer bestehenden instabilen Marktlage zu unterstützen, ohne zusätzliche Mittel mobilisieren zu müssen.

(16)

Die ersten Reaktionen des Sektors — die der Kommission von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Wein und Spirituosen“ des Europäischen Parlaments und den Vertretern des europäischen Weinsektors vorgestellt wurden — deuteten jedoch darauf hin, dass die oben genannte Erhöhung der Höchstbeteiligung der Union an der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/132 eingeführten Maßnahme „Absatzförderung“ und den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 eingeführten Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“, „Ernteversicherung“ und „Investitionen“ nicht ausreichten, damit die meisten potenziell Begünstigten diese Maßnahmen im Jahr 2020 durchführen könnten. Die im Rahmen der Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme vom 16. Oktober 2019 bis Ende April 2020 ausgegebenen Beträge liegen unter dem Durchschnitt der sonst zwischen dem 16. Oktober und Ende April des Folgejahres üblichen Ausgaben.

(17)

Die Lage hat sich offenkundig im Zuge der in den letzten Monaten in den Mitgliedstaaten ergriffenen Lockdown-Maßnahmen verschärft, unter anderem weil aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführten Beschränkungen des Waren- und Personenverkehrs die Marktteilnehmer keine Fördermittel im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor beantragen und die Begünstigten die von ihnen ausgewählten Maßnahmen nicht durchführen konnten. Daher haben die Mitgliedstaaten nur einen sehr geringen Betrag ihrer Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2020 ausgegeben.

(18)

Angesichts der noch nie da gewesenen Gesamtkonstellation und der sich daraus ergebenden Marktstörungen sollte den Marktteilnehmern mehr finanzielle Unterstützung gewährt werden, um ihnen zu helfen, diese wirtschaftlich so herausfordernden Zeiten zu überstehen. Diese Flexibilität ist aus finanzieller Sicht möglich, denn es stehen für die Stützungsprogramme im Weinsektor vorgesehene Mittel bereit, die bisher nicht in Anspruch genommen wurden und bei Nichtinanspruchnahme aufgrund der Jährlichkeit des Haushaltsplans verloren gehen würden.

(19)

Um dafür zu sorgen, dass der Weinsektor die erforderliche Unterstützung erhält, und um potenziell Begünstigten zu helfen, Maßnahmen im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms für den Weinsektor durchzuführen, mit denen ihre Marktposition gestärkt und die Erholung nach der Krise gefördert werden soll, ist es angebracht, für die Dauer dieser Maßnahme von Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abzuweichen. Die Ausnahmeregelungen sollten eine befristete Erhöhung der Höchstbeteiligung der Union an der Maßnahme „Information“ gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 um 20 % und an der Maßnahme „Absatzförderung“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/132 sowie den Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“, „Ernteversicherung“ und „Investitionen“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 um zusätzliche 10 % vorsehen. So werden die Begünstigten finanziell weiter entlastet, indem ihre Eigenbeteiligung verringert wird, während den Mitgliedstaaten geholfen wird, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich auszuschöpfen.

(20)

Um Ungleichbehandlung zu vermeiden, sollte für die Begünstigten die Möglichkeit, Vorschüsse in Höhe von 100 % für die Destillation und die Lagerung im Krisenfall zu beantragen, und für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Unionsbeteiligung an diesen Maßnahmen durch nationale Zahlungen zu ergänzen, ohne dass diese Zahlungen den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 gelten. Aus demselben Grund und im Interesse einer kohärenten Anwendung aller Maßnahmen kann die Unionsbeteiligung bei Anträgen, die im Rahmen der Maßnahmen „Information und Absatzförderung“, „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“, „Ernteversicherung“ und „Investitionen“ nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 und bis spätestens 15. Oktober 2020 ausgewählt wurden, rückwirkend — und, sofern zutreffend, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen — erhöht werden.

(21)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen im Haushaltsjahr 2020 finanziert werden.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)   Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (*1) im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (*2) eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“"

b)

die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(9)   Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 (*3) der Kommission gelten sinngemäß für die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).“"

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a)   Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.“

b)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(8)   Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall.“

5.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a

Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten.“

7.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese 70 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.“

8.

In Artikel 8 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung“

9.

In Artikel 9 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

„a)

70 % in weniger entwickelten Regionen;

b)

60 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

90 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;

d)

85 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).“"

10.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung

Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2020 ausgewählt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 bis 10 gilt mit Wirkung vom 4. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/132 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Festlegung einer Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsbeitrags zur Absatzförderung im Weinsektor (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 20).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1276 DER KOMMISSION

vom 11. September 2020

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bromoxynil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2021 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 21. März 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde hat außerdem den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Sie hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 10. April 2017 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu, ob angenommen werden kann, dass Bromoxynil die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

In ihrer Schlussfolgerung gibt die Behörde an, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und die Behörde während des Peer-Reviews vorgeschlagen hätten, Bromoxynil, das derzeit einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 unterliegt, gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1B einzustufen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde, zu prüfen, ob eine vernachlässigbare Exposition gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nachgewiesen werden könnte. Am 8. November 2018 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (8), der zufolge die nichternährungsbedingte Exposition gegenüber Bromoxynil in Bezug auf die untersuchten repräsentativen Verwendungszwecke nicht als vernachlässigbar betrachtet werden kann. In dieser Schlussfolgerung hat die Behörde ein Risiko für anwohnende Kinder ausgehend von den repräsentativen Verwendungszwecken von Bromoxynil ermittelt, selbst dann, wenn verfügbare Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

(10)

In ihrer Schlussfolgerung aus dem Jahr 2017 ermittelte die Behörde auch ein hohes Risiko für wild lebende Säugetiere ausgehend von der ernährungsbedingten Exposition gegenüber Bromoxynil. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Bewertung des Risikos für die Verbraucher durch Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Bewertung des Risikos für Wasserorganismen nicht abgeschlossen werden könne.

(11)

In ihrem wissenschaftlichen Bericht (9) schlussfolgerte die Behörde, dass zwar für einige Verwendungszwecke von Bromoxynil und in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise nur unzureichende chemische Alternativen bereitstehen, aber eine breite Palette an nichtchemischen Präventions- und Behandlungsmethoden vorliegen und dass eine Kombination aus chemischen und nichtchemischen Methoden in vielen Fällen möglich ist. Angesichts der vorgenannten Bedenken, insbesondere betreffend das Risiko für anwohnende Kinder, und des Bereitstehens von Alternativen, die die Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ermöglichen würden, sind die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die kumulativ sind, nicht erfüllt.

(12)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Schlussfolgerungen der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission den Antragsteller gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(13)

Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(14)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Somit sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Bromoxynil enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(17)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Bromoxynil enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission (10) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bromoxynil bis zum 31. Juli 2021 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit der Genehmigung eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(19)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Bromoxynil gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 85 zu Bromoxynil gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 14. März 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bromoxynil als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 14. September 2021.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bromoxynil (variant evaluated bromoxynil octanoate). EFSA Journal 2017;15(6):4790, 24 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4790.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for the active substance bromoxynil in light of negligible exposure data submitted. EFSA Journal 2018;16(12):5490, 15 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5490.

(9)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Scientific report on evaluation of data concerning the necessity of bromoxynil as herbicide to control a serious danger to plant health which cannot be contained by other available means, including non-chemical methods. EFSA Journal 2018;16(8):5391, 80 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5391.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 7).


BESCHLÜSSE

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1277 DES RATES

vom 9. September 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den bei der Kommission am 20. Februar 2020 registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweicht, nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission am 2. April 2020 den anderen Mitgliedstaaten die Anträge Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen.

(4)

Abweichend von der Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden mit der Entscheidung 2000/91/EG des Rates (2) ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2002 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. Diese Ermächtigung wurde anschließend mit der Entscheidung 2003/65/EG des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2006 und mit dem Beschluss 2007/132/EG des Rates (4) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/680/EU des Rates (5) wurden Dänemark und Schweden ermächtigt, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

(5)

Die Rechts- und Sachlage, auf die sich die Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(6)

Die Anwendung der abweichenden Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2013/680/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2000/91/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38).

(3)  Entscheidung 2003/65/EG des Rates vom 21. Januar 2003 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40).

(4)  Entscheidung 2007/132/EG des Rates vom 30. Januar 2007 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/680/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 39).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1278 DER KOMMISSION

vom 2. September 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU hinsichtlich der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5891)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 91 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission (2) unter anderem die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit dem Verzeichnis der für diese Initiative förderungsberechtigten Regionen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1041 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (3) wurde die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2020 aufgestockt.

(3)

Die für die Aufstockung der Mittel für die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2020 in Betracht kommenden Regionen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ermittelt, wobei auf die jüngsten verfügbaren jährlichen Daten zur Jugendarbeitslosigkeit Bezug genommen wird. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis zum 31. Dezember 2023 förderfähig; dies gilt sowohl für die bereits in den drei Verzeichnissen des Anhangs IV des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU aufgeführten Regionen als auch für die Regionen, die für das Jahr 2020 für die Aufstockung der Mittel für die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen. Die bestehenden Verzeichnisse sollten daher weiterhin gelten und durch ein Verzeichnis der Regionen ergänzt werden, die für das Jahr 2020 für die Aufstockung der Mittel für die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte Anhang IV des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU daher entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte die Aufteilung der für das Jahr 2020 aufgestockten Mittel nach Mitgliedstaat nach dem für die ursprüngliche Zuweisung und die Mittelzuweisung für den Zeitraum 2017-2020 angewandten Verfahren erfolgen. Die jährliche Aufteilung der spezifischen Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Preisen von 2011, die in Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU festgelegt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten vorausplanen können, sollte die jährliche Aufteilung auch in jeweiligen Preisen angegeben werden, um die Indexierung mit 2 % pro Jahr gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu berücksichtigen. Anhang X des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge III und IV erhalten die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses;

2.

Anhang X erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 2020

Für die Kommission

Elisa FERREIRA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 13).

(3)  Verordnung (EU) 2020/1041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).


ANHANG I

„ANHANG III

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — BESONDERE MITTELZUWEISUNG

(EUR zu Preisen von 2011)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

22 464 896

17 179 038

0

7 569 546

5 194 787

5 740 441

1 866 949

60 015 657

BG

29 216 622

22 342 123

0

0

0

0

72 380

51 631 125

CZ

0

12 564 283

0

0

0

0

0

12 564 283

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

36 075 815

27 587 388

0

0

0

0

0

63 663 203

EL

90 800 184

69 435 434

0

29 193 451

20 034 721

21 102 150

8 204 566

238 770 506

ES

499 481 827

381 956 689

0

154 715 855

106 177 548

109 838 027

45 592 298

1 297 762 244

FR

164 197 762

125 562 994

0

59 683 863

40 959 513

39 706 031

15 661 496

445 771 659

HR

35 033 821

26 790 569

0

12 993 208

8 916 907

9 001 567

2 856 884

95 592 956

IT

300 437 373

229 746 226

0

126 913 692

87 097 632

83 831 742

34 911 282

862 937 947

CY

6 126 207

4 684 747

0

2 428 857

1 666 863

1 089 453

534 046

16 530 173

LV

15 358 075

11 744 410

0

0

0

0

0

27 102 485

LT

16 825 553

12 866 600

0

0

0

0

0

29 692 153

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

26 345 509

20 146 566

0

0

0

0

0

46 492 075

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

133 639 212

102 194 692

0

6 060 353

4 159 066

4 181 837

1 332 522

251 567 682

PT

85 111 913

65 085 581

0

23 156 678

15 891 838

13 327 866

5 209 425

207 783 301

RO

56 112 815

42 909 800

0

16 695 447

11 457 659

7 488 666

4 081 793

138 746 180

SI

4 876 537

3 729 117

0

0

0

0

0

8 605 654

SK

38 209 190

29 218 793

0

4 574 741

3 139 529

3 413 850

1 005 873

79 561 976

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

23 379 703

17 878 597

0

0

0

0

0

41 258 300

UK

24 516 103

166 367 414

0

0

0

0

0

190 883 517

EU-28

1 608 209 117

1 389 991 061

0

443 985 691

304 696 063

298 721 630

121 329 514

4 166 933 076

ANHANG IV

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — VERZEICHNIS DER FÖRDERUNGSBERECHTIGTEN REGIONEN

VERZEICHNIS DER FÖRDERUNGSBERECHTIGTEN REGIONEN AUF DER GRUNDLAGE DER DATEN ZUR JUGENDARBEITSLOSIGKEIT AUS DEM JAHR 2012

BE10 Région de Bruxelles-Capitale/Brussel Hoofdstedelijk Gewest

BE32 Prov. Hainaut

BE33 Prov. Liège

BG31 Severozapaden

BG32 Severen tsentralen

BG33 Severoiztochen

BG34 Yugoiztochen

BG42 Yuzhen tsentralen

CZ04 Severozápad

IE01 Border Midland and Western

IE02 Southern and Eastern

EL11 Anatoliki Makedonia Thraki

EL12 Kentriki Makedonia

EL13 Dytiki Makedonia

EL14 Thessalia

EL21 Ipeiros

EL23 Dytiki Ellada

EL24 Sterea Ellada

EL25 Peloponnisos

EL30 Attiki

EL41 Voreio Aigaio

EL42 Notio Aigaio

EL43 Kriti

ES11 Galicia

ES12 Principado de Asturias

ES13 Cantabria

ES21 País Vasco

ES22 Comunidad Foral de Navarra

ES23 La Rioja

ES24 Aragón

ES30 Comunidad de Madrid

ES41 Castilla y León

ES42 Castilla-La Mancha

ES43 Extremadura

ES51 Cataluña

ES52 Comunidad Valenciana

ES53 Illes Balears

ES61 Andalucía

ES62 Región de Murcia

ES63 Ciudad Autónoma de Ceuta

ES64 Ciudad Autónoma de Melilla

ES70 Canarias

FR61 Aquitaine

FR21 Champagne-Ardenne

FR22 Picardie

FR23 Haute-Normandie

FR24 Centre

FR30 Nord-Pas-de-Calais

FR72 Auvergne

FR81 Languedoc-Roussillon

FR91 Guadeloupe

FR92 Martinique

FR93 Guyane

FR94 Réunion

FR– Mayotte

HR03 Jadranska Hrvatska

HR04 Kontinentalna Hrvatska

ITC1 Piemonte

ITC2 Valle d’Aosta/Vallée d’Aoste

ITC3 Liguria

ITC4 Lombardia

ITF1 Abruzzo

ITF2 Molise

ITF3 Campania

ITF4 Puglia

ITF5 Basilicata

ITF6 Calabria

ITG1 Sicilia

ITG2 Sardegna

ITH5 Emilia-Romagna

ITH4 Friuli-Venezia Giulia

ITI1 Toscana

ITI2 Umbria

ITI3 Marche

ITI4 Lazio

CY00 Kýpros

LV00 Latvija

LT00 Lietuva

HU23 Dél-Dunántúl

HU31 Észak-Magyarország

HU32 Észak-Alföld

HU33 Dél-Alföld

PL11 Łódzkie

PL21 Małopolskie

PL31 Lubelskie

PL32 Podkarpackie

PL33 Świętokrzyskie

PL42 Zachodniopomorskie

PL43 Lubuskie

PL51 Dolnośląskie

PL61 Kujawsko-Pomorskie

PL62 Warmińsko-Mazurskie

PT11 Norte

PT15 Algarve

PT16 Centro (PT)

PT17 Lisboa

PT18 Alentejo

PT20 Região Autónoma dos Açores

PT30 Região Autónoma da Madeira

RO12 Centru

RO22 Sud-Est

RO31 Sud — Muntenia

SI01 Vzhodna Slovenija

SK02 Západné Slovensko

SK03 Stredné Slovensko

SK04 Východné Slovensko

SE22 Sydsverige

SE31 Norra Mellansverige

SE32 Mellersta Norrland

UKC1 Tees Valley and Durham

UKD7 Merseyside

UKG3 West Midlands

UKI1 Inner London

UKM3 South Western Scotland

VERZEICHNIS DER FÖRDERUNGSBERECHTIGTEN REGIONEN AUF DER GRUNDLAGE DER DATEN ZUR JUGENDARBEITSLOSIGKEIT AUS DEM JAHR 2016

BE10 - Région de Bruxelles-Capitale/Brussel Hoofdstedelijk Gewest

BE32 - Prov. Hainaut

BE34 - Prov. Luxembourg (BE)

BE35 - Prov. Namur

EL51 - Anatoliki Makedonia Thraki

EL52 - Kentriki Makedonia

EL53 - Dytiki Makedonia

EL54 - Ipeiros

EL61 - Thessalia

EL62 - Ionia Nisia

EL63 - Dytiki Ellada

EL64 - Sterea Ellada

EL65 - Peloponnisos

EL30 - Attiki

EL41 - Voreio Aigaio

EL42 - Notio Aigaio

EL43 - Kriti

ES11 - Galicia

ES12 - Principado de Asturias

ES13 - Cantabria

ES21 - País Vasco

ES22 - Comunidad Foral de Navarra

ES23 - La Rioja

ES24 - Aragón

ES30 - Comunidad de Madrid

ES41 - Castilla y León

ES42 - Castilla-la Mancha

ES43 - Extremadura

ES51 - Cataluña

ES52 - Comunidad Valenciana

ES53 - Illes Balears

ES61 - Andalucía

ES62 - Región de Murcia

ES63 - Ciudad Autónoma de Ceuta (ES)

ES64 - Ciudad Autónoma de Melilla (ES)

ES70 - Canarias (ES)

FR21 - Champagne-Ardenne

FR22 - Picardie

FR23 - Haute-Normandie

FR24 - Centre (FR)

FR26 - Bourgogne

FR30 - Nord-Pas-de-Calais

FR42 - Alsace

FR81 - Languedoc-Roussillon

FRA1 - Guadeloupe

FRA2 - Martinique

FRA3 - Guyane

FRA4 - La Réunion

FRA5 - Mayotte

HR03 - Jadranska Hrvatska

HR04 - Kontinentalna Hrvatska

ITC1 - Piemonte

ITC2 - Valle d'Aosta/Vallée d'Aoste

ITC3 - Liguria

ITC4 - Lombardia

ITF1 - Abruzzo

ITF2 - Molise

ITF3 - Campania

ITF4 - Puglia

ITF5 - Basilicata

ITF6 - Calabria

ITG1 - Sicilia

ITG2 - Sardegna

ITH4 - Friuli-Venezia Giulia

ITI1 - Toscana

ITI2 - Umbria

ITI3 - Marche

ITI4 - Lazio

CY00 - Kypros

PL32 - Podkarpackie

PT11 - Norte

PT16 - Centro (PT)

PT17 - Área Metropolitana de Lisboa

PT18 - Alentejo

PT20 - Região Autónoma dos Açores (PT)

PT30 - Região Autónoma da Madeira (PT)

RO22 - Sud-Est

RO31 - Sud - Muntenia

RO41 - Sud-Vest Oltenia

SK04 - Východné Slovensko

VERZEICHNIS DER FÖRDERUNGSBERECHTIGTEN REGIONEN AUF DER GRUNDLAGE DER DATEN ZUR JUGENDARBEITSLOSIGKEIT AUS DEM JAHR 2017

BE10 Région de Bruxelles-Capitale/Brussel Hoofdstedelijk Gewest

BE32 Prov. Hainaut

BE33 Prov. Liège

EL30 Attiki

EL41 Voreio Aigaio

EL42 Notio Aigaio

EL43 Kriti

EL51 Anatoliki Makedonia Thraki

EL52 Kentriki Makedonia

EL53 Dytiki Makedonia

EL54 Ipeiros

EL61 Thessalia

EL62 Ionia Nisia

EL63 Dytiki Ellada

EL64 Sterea Ellada

EL65 Peloponnisos

ES11 Galicia

ES12 Principado de Asturias

ES13 Cantabria

ES21 País Vasco

ES22 Comunidad Foral de Navarra

ES23 La Rioja

ES24 Aragón

ES30 Comunidad de Madrid

ES41 Castilla y León

ES42 Castilla-La Mancha

ES43 Extremadura

ES51 Cataluña

ES52 Comunidad Valenciana

ES53 Illes Balears

ES61 Andalucía

ES62 Región de Murcia

ES63 Ciudad Autónoma de Ceuta (ES)

ES64 Ciudad Autónoma de Melilla (ES)

ES70 Canarias (ES)

FR21 Champagne-Ardenne

FR22 Picardie

FR30 Nord - Pas-de-Calais

FR61 Aquitaine

FR81 Languedoc-Roussillon

FRA1 Guadeloupe

FRA2 Martinique

FRA3 Guyane

FRA4 Réunion

FRA5 Mayotte

HR03 Jadranska Hrvatska

HR04 Kontinentalna Hrvatska

ITC1 Piemonte

ITC3 Liguria

ITF1 Abruzzo

ITF2 Molise

ITF3 Campania

ITF4 Puglia

ITF5 Basilicata

ITF6 Calabria

ITG1 Sicilia

ITG2 Sardegna

ITH4 Friuli-Venezia Giulia

ITI2 Umbria

ITI4 Lazio

PL32 Podkarpackie

PT11 Norte

PT20 Região Autónoma dos Açores

PT30 Região Autónoma da Madeira

SK04 Východné Slovensko

VERZEICHNIS DER FÖRDERUNGSBERECHTIGTEN REGIONEN AUF DER GRUNDLAGE DER DATEN ZUR JUGENDARBEITSLOSIGKEIT AUS DEM JAHR 2019

BE10 Région de Bruxelles-Capitale/Brussel Hoofdstedelijk Gewest

BG31 Severozapaden

EL30 Attiki

EL41 Voreio Aigaio

EL42 Notio Aigaio

EL43 Kriti

EL51 Anatoliki Makedonia Thraki

EL52 Kentriki Makedonia

EL53 Dytiki Makedonia

EL54 Ipeiros

EL61 Thessalia

EL63 Dytiki Ellada

EL64 Sterea Ellada

EL65 Peloponnisos

ES11 Galicia

ES12 Principado de Asturias

ES13 Cantabria

ES21 País Vasco

ES24 Aragón

ES30 Comunidad de Madrid

ES41 Castilla y León

ES42 Castilla-La Mancha

ES43 Extremadura

ES51 Cataluña

ES52 Comunidad Valenciana

ES53 Illes Balears

ES61 Andalucía

ES62 Región de Murcia

ES63 Ciudad Autónoma de Ceuta (ES)

ES64 Ciudad Autónoma de Melilla (ES)

ES70 Canarias (ES)

FRE1 Nord - Pas-de-Calais

FRJ1 Languedoc-Roussillon

FRY1 Guadeloupe

FRY2 Martinique

FRY3 Guyane

FRY4 Réunion

FRY5 Mayotte

ITC1 Piemonte

ITF1 Abruzzo

ITF2 Molise

ITF3 Campania

ITF4 Puglia

ITF5 Basilicata

ITF6 Calabria

ITG1 Sicilia

ITG2 Sardegna

ITI2 Umbria

ITI4 Lazio

PT20 Região Autónoma dos Açores

PT30 Região Autónoma da Madeira

RO12 Centru


ANHANG II

„ANHANG X

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — BESONDERE MITTELZUWEISUNG

(EUR zu jeweiligen Preisen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

23 839 927

18 595 143

0

8 524 538

5 967 177

6 725 841

2 231 177

65 883 803

BG

31 004 913

24 183 832

0

0

0

0

86 501

55 275 246

CZ

0

13 599 984

0

0

0

0

0

13 599 984

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

38 283 943

29 861 476

0

0

0

0

0

68 145 419

EL

96 357 882

75 159 147

0

32 876 567

23 013 597

24 724 532

9 805 216

261 936 941

ES

530 054 111

413 442 204

0

174 235 182

121 964 627

128 692 755

54 487 016

1 422 875 895

FR

174 247 979

135 913 423

0

67 213 724

47 049 606

46 521 944

18 716 937

489 663 613

HR

37 178 171

28 998 973

0

14 632 462

10 242 723

10 546 771

3 414 241

105 013 341

IT

318 826 544

248 684 704

0

142 925 430

100 047 801

98 222 247

41 722 215

950 428 941

CY

6 501 180

5 070 921

0

2 735 288

1 914 702

1 276 468

638 234

18 136 793

LV

16 298 112

12 712 527

0

0

0

0

0

29 010 639

LT

17 855 411

13 927 222

0

0

0

0

0

31 782 633

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

27 958 065

21 807 291

0

0

0

0

0

49 765 356

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

141 819 001

110 618 821

0

6 824 942

4 777 460

4 899 688

1 592 486

270 532 398

PT

90 321 443

70 450 726

0

26 078 181

18 254 727

15 615 719

6 225 745

226 946 541

RO

59 547 368

46 446 947

0

18 801 785

13 161 249

8 774 166

4 878 121

151 609 636

SI

5 175 020

4 036 516

0

0

0

0

0

9 211 536

SK

40 547 898

31 627 361

0

5 151 901

3 606 331

3 999 869

1 202 111

86 135 471

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

24 810 728

19 352 368

0

0

0

0

0

44 163 096

UK

26 016 685

180 081 439

0

0

0

0

0

206 098 124

EU-28

1 706 644 381

1 504 571 025

0

500 000 000

350 000 000

350 000 000

145 000 000

4 556 215 406