ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
11. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission vom 11. September 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6326)  ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

11.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 297/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1270 DER KOMMISSION

vom 11. September 2020

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6326)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4)

Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet nach einem Ausbruch dieser Seuche im deutschen Land Brandenburg unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich erlassen wird.

(7)

Daher sollte bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel das Seuchengebiet in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(8)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass das von Deutschland abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 11. September 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Deutschland gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

Landkreis Oder-Spree

Gemeinde Grunow-Dammendorf

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Siehdichum

Gemeinde Schlaubetal

Gemeinde Neuzelle

Gemeinde Neißemünde

Gemeinde Lawitz

Gemeinde Eisenhüttenstadt

Gemeinde Vogelsang

Gemeinde Zeltendof

Gemeinde Wiesenau

Gemeinde Friedland mit den Gemarkungen Günthersdorf, Lindow, Weichensdorf, Groß Muckrow, Klein Muckrow, Chossewitz, Groß Briesen, Reudnitz, Oelsen

30. November 2020

Landkreis Dahme-Spreewald

Gemeinde Jamlitz

Gemeinde Lieberose — mit den Gemarkungen Goschen, Blasdorf, Lieberose, Trebitz

30. November 2020

Landkreis Spree-Neiße

Gemeinde Turow-Preilack mit der Gemarkung Preilack

Gemeinde Tauer

Gemeinde Schenkendöbern

Gemeinde Guben

Gemeinde Jänschwalde mit den Gemarkungen Jänschwalde, Drewitz

Gemeinde Peitz

30. November 2020