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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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8.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1253 DES RATES
vom 4. September 2020
zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702 und (EU) 2020/970 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/430 des Rates (1) wurde eine einmonatige Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) in Bezug auf Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt, die vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) gefasst werden. Diese Ausnahmeregelung war bis zum 23. April 2020 vorgesehen. |
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(2) |
Der Beschluss (EU) 2020/430 bestimmt, dass der Rat diesen Beschluss verlängern kann, sofern die außergewöhnlichen Umstände dies weiter rechtfertigen. Am 21. April 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/556 (3) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum von einem Monat ab dem 23. April 2020. Diese Verlängerung der Ausnahmeregelung war bis zum 23. Mai 2020 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/702 (4) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum bis zum 10. Juli 2020. Am 3. Juli 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/970 (5) die Ausnahmeregelung um einen weiteren Zeitraum bis zum 10. September 2020. |
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(3) |
Da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände andauern und die Mitgliedstaaten eine Reihe außerordentlicher Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen aufrechterhalten, ist es notwendig, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556, (EU) 2020/702 und (EU) 2020/970, um einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 10. November 2020 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556, (EU) 2020/702 und (EU) 2020/970, wird bis zum 10. November 2020 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss (EU) 2020/430 des Rates vom 23. März 2020 über eine befristete Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 88 I vom 24.3.2020, S. 1).
(2) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
(3) Beschluss (EU) 2020/556 des Rates vom 21. April 2020 zur Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 128 I vom 23.4.2020, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2020/702 des Rates vom 20. Mai 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit dem Beschluss (EU) 2020/556 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 38).
(5) Beschluss (EU) 2020/970 des Rates vom 3. Juli 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556 und (EU) 2020/702 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 216 vom 7.7.2020, S. 1).
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8.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/3 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/1254 DES RATES
vom 7. September 2020
zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) über die Errichtung einer GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger angenommen, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger). |
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(2) |
Am 18. September 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1247 (2) angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2020 verlängert wurde. |
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(3) |
Am 22. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/832 (3) angenommen, in dem festgelegt wird, dass die EUCAP Sahel Niger unbeschadet ihres Kernmandats in Niger einen Beitrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone leisten soll. |
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(4) |
Am 28. Mai und am 30. Juni 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der Überprüfung der EUCAP Sahel Niger einer Verlängerung der Mission bis zum 30. September 2022 zugestimmt. |
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(5) |
Der Beschluss 2012/392/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d erhält folgende Fassung:
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(2) |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 beläuft sich auf 73 758 441,09 EUR.“ |
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(3) |
Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. September 2022.“ |
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).
(2) Beschluss (GASP) 2018/1247 des Rates vom 18. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 7).
(3) Beschluss (GASP) 2019/832 des Rates vom 22. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 64).