ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
24. August 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

*

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1212 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1214 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich Holz von Ulmus L. und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Albizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das Protokoll zur Änderung des am 19. Februar 2015 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls am 2. August 2020 in Kraft getreten, da die letzte Notifikation am 2. Juli 2020 hinterlegt worden ist.


24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/2


Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das Protokoll zur Änderung des am 26. November 2014 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den gemeinsamen Luftverkehrsraum anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls am 2. August 2020 in Kraft getreten, da die letzte Notifikation am 2. Juli 2020 hinterlegt worden ist.


VERORDNUNGEN

24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1212 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission (2) enthält Maßnahmen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt und Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung gescheiterter Abwicklungen sowie den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen. Auch die Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 geregelt.

(2)

Interessenträger wie Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute haben darauf hingewiesen, dass wegen neuer Entwicklungen wie der für den 21./22. November 2020 geplanten Einführung des von Zentralverwahrern mit gemeinsamer Abwicklungsinfrastruktur gemeinsam geschaffenen Sanktionsmechanismus mehr Zeit für die Anpassung an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 genannten Maßnahmen benötigt wird. Nach Angabe betroffener Interessenträger erfordern auch die notwendigen Änderungen an den IT-Systemen, die Entwicklung und Aktualisierung von ISO-Nachrichten sowie Markttests und Änderungen vertraglicher Vereinbarungen zwischen betroffenen Parteien mehr Zeit. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat es als angemessen angesehen, den Interessenträgern für die Anpassung an diese Maßnahmen eine längere Zeitspanne einzuräumen. Aus diesem Grund sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 später als ursprünglich geplant in Kraft treten.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(5)

Umfang und erwartete Auswirkungen dieser Änderung sind gering, denn es geht nur um eine kurze Verschiebung des Geltungsbeginns der neuen Regelung zur Abwicklungsdisziplin und die Marktteilnehmer haben ihre Standpunkte bereits zum Ausdruck gebracht. Die ESMA hat keinerlei öffentliche Konsultation durchgeführt. Allerdings hat die ESMA die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt. Bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs hat die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet. Darüber hinaus haben sich die Interessenträger auch bei der Kommission für ein späteres Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission eingesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229

Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 erhält folgende Fassung:

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1213 DER KOMMISSION

vom 21. August 2020

mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Verordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(3)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind die Gattungen Albizia Durazz. und Robinia L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.

(4)

Am 24. Januar 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören, und von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.

(5)

Am 13. Januar 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Albizia julibrissin aus Israel (3). Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis — ein Artenkomplex, zu dem Euwallacea fornicatus sensu stricto, Euwallacea fornicatior, Euwallacea whitforiodendrus und Euwallacea kuroshio („Euwallacea fornicatus sensu lato“) gehören — und Fusarium euwallaceae (im Folgenden „spezifizierte Schädlinge“) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(6)

Am 2. März 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Robinia pseudoacacia aus Israel (4). Die Behörde ermittelte Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(7)

Auf der Grundlage dieser Gutachten wurden die spezifizierten Pflanzen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1214 der Kommission (5) von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.

(8)

Auf der Grundlage dieser Gutachten wird außerdem davon ausgegangen, dass sich das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduzieren lässt, indem Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos getroffen werden. Daher sollten derartige Maßnahmen erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9)

Euwallacea fornicatus gehört zur Familie der Scolytidae (außereuropäisch), die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (6) als Gruppe von Unionsquarantäneschädlingen aufgeführt ist. Für Euwallacea fornicatus sensu lato sind eine von Spanien durchgeführte Bewertung des Schädlingsrisikos (7) und ein von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) veröffentlichter Bericht (8) mit vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen verfügbar. Die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen sollten durch die in der genannten Schädlingsrisikobewertung und dem entsprechenden Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzt werden. Die erlassenen Maßnahmen werden auf der Grundlage zusätzlicher wissenschaftlicher und technischer Informationen überprüft.

(10)

Aonidiella orientalis und Fusarium euwallaceae sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Daher stützen sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen. Wird festgestellt, dass diese Schädlinge diese Bedingungen erfüllen, werden sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen, und die betreffenden Pflanzen werden zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in die Liste in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen, sobald eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegt, die diese Aufnahme rechtfertigt. Die vorliegende Verordnung sollte daraufhin entsprechend überarbeitet werden.

(11)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Pflanzenschutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union.

Artikel 2

Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in die Union

Die im Anhang aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in den jeweiligen Ursprungsdrittländern dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie den jeweiligen dort genannten Maßnahmen entsprechen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Albizia julibrissin plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(1):5941. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5941

(4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(3):6039, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6039

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1214 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich Holz von Ulmus L. und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Albizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(7)  Pest Risk Analysis for the Ambrosia Beetle Euwallacea sp. including all the species within the genus Euwallacea that are morphologically similar to E.fornicatus. Ministerio de Agricultura Alimentacion y Medio Ambiante. Spanien, November 2015, https://pra.eppo.int/getfile/1517056f-e553-4617-aaee-13d180cb5bc3

(8)  Report of a Pest Risk Analysis for Euwallacea fornicatus sensu lato and Fusarium euwallaceae (EPPO, 2017), https://pra.eppo.int/getfile/ef7ea29b-e0ea-456f-a4a5-04c2a119a807


ANHANG

Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

1.

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

Israel

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

iii)

die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

oder

2.

die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Anbaufläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

oder

3.

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert wurden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden.

iv)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

i)

die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

ii)

die Angabe:

welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

2.

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

Israel

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:

1.

Die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;

oder

2.

die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

iii)

die Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

i)

die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

ii)

die Angabe:

welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer ii dieses Eintrags erfüllt ist, und

die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

3.

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

Israel

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind.

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

iii)

die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

oder

2.

die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

oder

3.

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

iv)

Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

i)

die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

ii)

die Angabe:

welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist und

die registrierte(n) Produktionsfläche(n).


24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1214 DER KOMMISSION

vom 21. August 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich Holz von Ulmus L. und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Albizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.

(3)

Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattungen Albizia Durazz. und Robinia L.

(4)

Am 24. Januar 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören, und von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören. Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.

(5)

Am 13. Januar 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Albizia julibrissin aus Israel (4). Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis, das ist ein Artenkomplex, zu dem Euwallacea fornicatus sensu stricto, Euwallacea fornicatior, Euwallacea whitforiodendrus und Euwallacea Kuroshio („Euwallacea fornicatus sensu lato“) gehören, und Fusarium euwallaceae als für das Gutachten relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(6)

Am 2. März 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Robinia pseudoacacia aus Israel (5). Die Behörde ermittelte Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae als für das Gutachten relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(7)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Da diese geeigneten Maßnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (6) vorgesehen sind, sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(8)

Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurde Holz von Ulmus L. als potenzieller Übertragungsweg für die Einschleppung und Ansiedlung des Schädlings Saperda tridentata Olivier, eines Schädlings, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, in die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit hohem Risiko aufgenommen. Im Anschluss an die Aufnahme von Holz von Ulmus L. in die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit hohem Risiko ersuchte die Kommission die Behörde, eine Bewertung des Schädlingsrisikos von Saperda tridentata Olivier durchzuführen und dabei die Übertragungswege für das Eindringen, die Ausbreitung, die Ansiedlung und die Möglichkeiten zur Risikominderung unter besonderer Berücksichtigung des Übertragungswegs über Holz von Ulmus L zu behandeln.

(9)

Am 10. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Schädlingskategorisierung von Saperda tridentata Olivier aus Israel (7). Sie kam zu dem Schluss, dass Saperda tridentata Olivier bezüglich des Eindringens in das Gebiet der Union das Kriterium für die Einstufung als Quarantäneschädling erfüllt. Aufgrund unzureichender Daten konnte sie jedoch nicht den Schluss ziehen, dass Saperda tridentata Olivier die Kriterien bezüglich der Ansiedlung, Ausbreitung und potenziellen Auswirkungen in der Union nach dem Eindringen erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es nicht gerechtfertigt, den Schädling Saperda tridentata Olivier in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufzunehmen. Daher sollte Holz von Ulmus L. in Anbetracht des bewerteten Risikos dieses Schädlings in Bezug auf Holz von Ulmus L. nicht mehr als Pflanzenerzeugnis mit hohem Risiko betrachtet und daher aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(10)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (8) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Albizia julibrissin plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(1):5941. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5941.

(5)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(3):6039. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6039.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(7)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), EFSA Journal 2020;18(1):5940. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5940.

(8)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält die Fassung „ANHANG“.

2.

Unter Nummer 1 wird die zweite Spalte „Bezeichnung“ wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für „Albizia Durazz.“ erhält folgende Fassung:

Albizia Durazz., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel“;

b)

Der Eintrag für „Robinia L.“ erhält folgende Fassung:

Robinia L., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel“.

3.

Nummer 4 wird gestrichen.


24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1215 DER KOMMISSION

vom 21. August 2020

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Februar 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2020 von European Aluminium (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EA“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um Stabstahl, Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger (im Folgenden „zu untersuchende Ware“) mit Ursprung in der VR China.

(3)

Folgende Waren sind nicht Gegenstand der Untersuchung:

i)

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

ii)

geschweißte Rohre,

iii)

Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

(4)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(5)

Am 23. Juni 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(6)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(7)

Dem Antragsteller zufolge ist die betroffene Ware gedumpt, sodass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt ist. Eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird dadurch verursacht, dass der Marktanteil der Einfuhren zu niedrigen Preisen zunimmt, wodurch die Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Zölle untergraben wird.

(8)

Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer angesichts des Ausmaßes des Dumpings und der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

(9)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission in diesem Stadium hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gedumpt sind.

(10)

Konkret legte der Antragsteller Beweise für das Vorliegen von Dumping vor, und zwar anhand eines Vergleichs eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage der nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Herstellungs- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. Auf dieser Grundlage sind die für die VR China berechneten Dumpingspannen erheblich, sie betragen nämlich bis zu 37 %.

(11)

Diese Informationen waren in der Einleitungsbekanntmachung enthalten.

(12)

In Bezug auf diese Bedingung sprach sich ein unabhängiger Einführer gegen die beantragte zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus und wies darauf hin, dass das Vorliegen von früherem Dumping nicht festgestellt werden könne, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.

(13)

Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c sind jedoch keine Informationen zu früherem Dumping vorgeschrieben. Vielmehr vorgeschrieben sind Informationen zu früherem Dumping oder Angaben darüber, dass der Einführer von dem Dumping Kenntnis hatte oder davon Kenntnis hätte haben müssen.

(14)

Mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden die Einführer von dem Dumping in Kenntnis gesetzt oder hätten zumindest davon Kenntnis gehabt haben müssen. Die Einleitungsbekanntmachung ist ein öffentliches, allen interessierten Parteien, insbesondere Einführern, zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen.

(15)

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten betroffenen Ware im Zeitraum März bis Mai 2020 unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

(16)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(17)

In seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren legte der Antragsteller Beweise für einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren vor. Zu diesem Zweck verwendete der Antragsteller die im Antrag beschriebene Methode zur Berechnung der Einfuhrmengen im Zeitraum März bis Mai 2020 und verglich diese Mengen mit den entsprechenden Werten für die gleichen Monate im Jahr 2019. Gemäß der im Antrag verwendeten Methodik wurden die KN-Codes 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 herangezogen. Für den letztgenannten KN-Code hielt der Antragsteller an seiner Schätzung fest, dass 95 % der Mengen unter diesem Code auf die betroffene Ware entfielen.

(18)

Während der Untersuchung prüfte die Kommission, ob die Einfuhrmengen aus der VR China nach der oben erläuterten Methode (d. h. der Methode im Antrag) berechnet werden sollten oder ob eine andere Methode angemessener sein könnte. Zu diesem Zweck wurden Stellungnahmen und Informationen von interessierten Parteien angefordert, und die GD TAXUD und die nationalen Zollbehörden wurden aufgefordert, Untersuchungen durchzuführen und Informationen zu übermitteln. Die Kommission prüft derzeit auch vertrauliche TARIC-Daten, um ihre Relevanz für die Analyse zu ermitteln. Dieser Teil der Antidumpinguntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren unter den in der Einleitungsbekanntmachung genannten zusätzlichen KN-Codes (siehe auch Erwägungsgrund 4) zu vernachlässigen waren (3). Daher hielt es die Kommission zu diesem Zeitpunkt für angemessen, bei der Analyse dieses Antrags den Anstieg des Einfuhrbedarfs in Bezug auf die im Antrag genannten KN-Codes mit zwei Szenarien zu prüfen. Im ersten Szenario wurde die im Antrag beschriebene Methode unter Verwendung von sechs KN-Codes berücksichtigt, im zweiten Szenario wurden dieselben oben genannten KN-Codes ohne den KN-Code ex 7610 90 90 herangezogen. Beide Methoden stützen sich für die laufende Analyse auf achtstellige KN-Codes.

(19)

Verwendet man die erste Methode (d. h. die Methode im Antrag), ergibt sich aus den im Antrag vorgelegten Informationen, die von der Kommission mit den Daten im Dossier abgeglichen wurden, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union zwischen März und Mai 2020 im Vergleich zu den gleichen Monaten im Jahr 2019 absolut gesehen um rund 17 % sank. Dies scheint mit dem allgemeinen Rückgang der Einfuhren und des Verbrauchs im Zeitraum von März bis Mai 2020 aufgrund der durch COVID-19 verursachten Marktbedingungen in Zusammenhang zu stehen. Der Antragsteller legte jedoch auch Beweise dafür vor, dass die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 28 % zurückgingen, während gleichzeitig die Einfuhren mit Ursprung in der VR China von rund 10 % im Zeitraum März bis Mai 2019 auf rund 12 % im Zeitraum März bis Mai 2020 stiegen, was einem Anstieg um 20 % entspricht. Somit stiegen die Einfuhren aus der VR China im Zeitraum März bis Mai 2020 im Verhältnis zum Verbrauch.

(20)

In Bezug auf die zweite Methode, d. h. ohne Berücksichtigung des KN-Codes 7610 90 90, enthielt der Antrag Beweise dafür, dass die Einfuhrmengen aus der VR China von März bis Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 absolut gesehen um 16 % sanken. Wie bereits erwähnt, sanken die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bei der betroffenen Ware um 28 %. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in China von rund 4,9 % im Zeitraum März bis Mai 2019 auf rund 5,6 % im Zeitraum März bis Mai 2020 stieg, was relativ gesehen einem Anstieg um 15 % entspricht.

(21)

In Bezug auf diese Bedingung lehnte ein unabhängiger Einführer die beantragte zollamtliche Erfassung der Einfuhren mit dem Hinweis ab, dass der von März bis Mai 2020 verzeichnete relative Anstieg der zollamtlich erfassten Einfuhren aus der VR China darauf zurückzuführen sein könnte, dass die Wirtschaftstätigkeit dieses Landes unterbrochen war und früher wieder aufgenommen wurde als in der Union. Demselben Einführer zufolge könnten diese außergewöhnlichen Marktbedingungen die Einführer dazu veranlasst haben, ihre Lagerbestände unter Ausnützung der günstigen Marktbedingungen aufzustocken.

(22)

Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zeitpunkt der durch Covid-19 bedingten Störungen auf bestimmte Lieferungen ausgewirkt haben könnte. Ein Zeitrahmen von drei Monaten ist jedoch für eine aussagekräftige Bewertung der Einfuhrtrends — auch unter Berücksichtigung der vom Einführer angeführten Fakten und Umstände — ausreichend. Daher erachtete die Kommission den Zeitraum März bis Mai 2020 als hinreichend repräsentativ für die vorliegende Analyse.

(23)

Darüber hinaus argumentierte derselbe Einführer, dass Unternehmen mit ausreichenden finanziellen Mitteln aufgrund der günstigen Marktbedingungen Einfuhrwaren hätten lagern können. Sollte dieses Argument bestätigt werden, kann es keinen Grund für eine Ablehnung der beantragten zollamtlichen Erfassung darstellen, sondern würde vielmehr eine weitere Erklärung bzw. eine Bestätigung für den beschriebenen Anstieg der Einfuhren und damit eine Rechtfertigung für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren liefern.

(24)

Ein ausführender Hersteller erhob auch Einwände gegen den Antrag auf zollamtliche Erfassung. Diesem Hersteller zufolge sei es nicht korrekt, die Produktion in Europa mit Importen zu vergleichen, und zwar wegen der unterschiedlichen (industriellen bzw. kommerziellen) Natur Natur beider Vorgänge. Wie allerdings in Erwägungsgrund 19 ausgeführt wird, sind sowohl die Produktion als auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zurückgegangen. Daher fällt der Vergleich der Marktanteile, namentlich bei den Verkäufen, gleich aus. Folglich war diese Behauptung sachlich unrichtig und wurde daher von der Kommission zurückgewiesen.

(25)

Wie derselbe ausführende Hersteller zudem ausführte, dürften die ausführenden Hersteller aufgrund der Auswirkungen der Rezession veranlasst worden sein, sich auf den Inlandsmarkt zu konzentrieren. Dennoch vergrößerte sich — wie oben erläutert — der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union. Außerdem behauptete derselbe Hersteller, dass seine Verkäufe in die Union nicht gedumpt seien und legte Beweise für den Rückgang der Verkäufe in die Union im Zeitraum März bis Mai 2020 vor. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die zollamtliche Erfassung für den gesamten Unionsmarkt und alle Einfuhren aus der VR China überprüft werden sollten und dass aus diesem Grund die Verkaufsmengen einzelner ausführender Hersteller nicht relevant sind. Schließlich brachte der herstellende Ausführer Argumente vor, die eine angeblich wettbewerbswidrige Strategie der Antragsteller betrafen, allerdings für die gegenständliche Analyse nicht relevant sind.

(26)

Die Kommission war daher der Auffassung, dass die oben genannten Zahlen bei beiden Szenarien trotz des Rückgangs bei den eingeführten Waren absolut gesehen aufgrund der Marktbedingungen Beweise für einen erheblichen relativen Anstieg der Einfuhren lieferten, und kam daher zu dem Schluss, dass auch das zweite Kriterium des Antrags auf zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

(27)

Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

(28)

Wie in den Erwägungsgründen 19 und 20 dargelegt‚ liegen nach beiden Methoden hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China im Zeitraum März bis Mai 2020 Marktanteile gewannen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum von rund 78 % auf 74 % zurückging.

(29)

Darüber hinaus enthielt der Antrag Nachweise für die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China. Diese Nachweise wurden von der Kommission mit den in der Akte enthaltenen Daten abgeglichen. Der Durchschnittspreis der Einfuhren unter den fünf Codes unter den Positionen 7604 und 7608 fiel von 3 029 EUR pro Tonne im Zeitraum März bis Mai 2020 auf 3 010 EUR pro Tonne im Zeitraum März bis Mai 2020, was einem Rückgang um 1 % entspricht. Der Durchschnittspreis der Einfuhren unter den sechs KN-Codes (unter Verwendung der Methode im Antrag) stieg im selben Zeitraum um 3 % — von 2 994 EUR pro Tonne im Zeitraum März bis Mai 2019 auf 3 086 EUR pro Tonne. Diese relativ geringen Preisänderungen deuten anscheinend darauf hin, dass der von diesen Einfuhren ausgehende Preisdruck nach wie vor dem im Antrag genannten Preisdruck entspricht.

(30)

Darüber hinaus ist angesichts der hohen Fixkosten des Industriezweigs für Aluminiumstrangpresserzeugnisse klar, dass ein Rückgang des Marktanteils und der Produktion im Zeitraum März bis Mai 2020 zu einem Rückgang der Rentabilität führt.

(31)

Diese Umstände zeigen, dass der relativ gesehen weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren wahrscheinlich die Abhilfewirkung der anzuwendenden Zölle ernsthaft untergraben würde. Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen, sofern diese ergriffen werden, weiter vergrößern könnte, da diese Maßnahmen spätestens um den 13. Oktober 2020 erlassen würden.

(32)

Angesichts des Zeitaspekts, der Menge und sonstiger Umstände (beispielsweise der im Antrag beschriebenen Überkapazitäten in der VR China und der entsprechenden Preispolitik der chinesischen ausführenden Hersteller) würde ein solcher weiterer Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung des Verfahrens demnach die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt.

(33)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass auch das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.4.   Schlussfolgerung

(34)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

4.   VERFAHREN

(35)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(36)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(37)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(38)

Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf bis zu 37 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf über 40 % geschätzt. Auf dieser Grundlage kann die mögliche künftige Zollschuld auf der Höhe der im Antrag angegebenen Dumpingspanne geschätzt werden, d. h. auf 37 % ad valorem des CIF-Einfuhrwerts der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(39)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren in die Union von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen), und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, zu unternehmen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

ii)

geschweißte Rohre,

iii)

Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 51 vom 14.2.2020, S. 26.

(3)  Nach der Einleitung der Untersuchung wurden unter den anderen unter Erwägungsgrund 4 genannten TARIC-Codes (7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080) nur geringfügige Mengen der betroffenen Ware eingeführt.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).