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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1173 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 290 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 7. Juni 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) und der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) veröffentlicht. |
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(2) |
Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Daher wurde ein Vorunterrichtungszeitraum von drei Wochen eingeführt. |
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(3) |
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 12 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung musste die Kommission bis zum 9. Juni 2020 prüfen, ob im jeweiligen Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren eintrat und ob im Falle eines solchen Anstiegs der Wirtschaftszweig der Union trotz einer etwaigen zollamtlichen Erfassung oder Berichtigung der Schadensspanne zusätzlich geschädigt wurde. |
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(4) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission den Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen zu verkürzen, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen zu verlängern, wenn dies nicht der Fall war. |
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(5) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung darf die Kommission diese verpflichtende Überprüfung nur einmal durchführen. |
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(6) |
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/825 am 8. Juni 2018 leitete die Kommission 19 Untersuchungen gemäß Artikel 5 der Antidumpinggrundverordnung und sechs Untersuchungen gemäß Artikel 10 der Antisubventionsgrundverordnung ein. (4) |
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(7) |
Für zwölf dieser Untersuchungen gilt sowohl, dass sie über die vorläufige Phase hinausgelangten, als auch, dass Einfuhrdaten für den Vorunterrichtungszeitraum vorlagen. Diese Untersuchungen konnten daher analysiert werden, um zu prüfen, ob im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. (5) |
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(8) |
Die Zahl der Verfahren, die der Kommission zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob es im Vorunterrichtungszeitraum zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kam, ist daher — wie auch zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/825 erwartet — begrenzt. Gleichwohl ist in diesen Fällen ein klarer Trend zu erkennen. |
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(9) |
In sechs dieser zwölf Untersuchungen beschloss die Kommission die Einführung vorläufiger Maßnahmen. In den übrigen sechs Fällen wurden die Parteien drei Wochen vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, keine Maßnahmen zu erlassen. |
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(10) |
Auf der Grundlage der in Tabelle 1 zusammengefassten statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union lediglich in zwei Untersuchungen zunahm. In den anderen Untersuchungen war ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen. Tabelle 1 Einfuhrmengen je Verfahren
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(11) |
In den meisten überprüften Verfahren ist kein wesentlicher Anstieg zu verzeichnen. Außerdem waren die Einfuhren in einem der beiden Fälle, in denen es tatsächlich zu einem Anstieg gekommen ist, letztlich nicht das Ergebnis der Vorunterrichtung, sondern resultierten aus der Tatsache, dass die Kommission keine vorläufigen Zölle einführte. Auch im Rahmen des früheren Systems ohne vorherige Unterrichtung konnten die Einfuhren in jedem Fall ohne Zölle in die Union gelangen, wenn allen interessierten Parteien klar war, dass aufgrund des Ablaufs der geltenden Frist keine vorläufigen Zölle eingeführt würden. |
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(12) |
Somit verbleibt ein Verfahren, in dem im Vorunterrichtungszeitraum vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen ein zusätzlicher Anstieg zu verzeichnen war. |
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(13) |
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der Gesamtschau der jeweilige Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zusätzlich geschädigt wurde. Dementsprechend sollte die Dauer des Vorunterrichtungszeitraums auf vier Wochen verlängert werden. |
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(14) |
Da es keine anderen spezifischen Übergangsbestimmungen zur Regelung der Angelegenheit gibt, sollte klargestellt werden, dass alle Untersuchungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß einer Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet wurden, von dem verlängerten Vorunterrichtungszeitraum unberührt bleiben sollten. Damit dürfte Rechtssicherheit gewährleistet und interessierten Parteien ein angemessener Spielraum geboten werden, sich an das Auslaufen der alten Vorschriften und das Inkrafttreten der neuen Vorschriften anzupassen; ferner dürfte dieses Vorgehen die effiziente, ordnungsgemäße und gerechte Umsetzung der Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 erleichtern. |
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(15) |
Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 19a der Verordnung (EU) 2016/1036 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19a
Informationen im vorläufigen Stadium
(1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 19 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
(2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Artikel 2
Artikel 29a der Verordnung (EU) 2016/1037 erhält folgende Fassung:
„Artikel 29a
Informationen im vorläufigen Stadium
(1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 29 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
(2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder des Artikels 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(4) Die Kommission folgt der von der WTO verwendeten Zählweise. Das bedeutet, dass in Verfahren, in denen es um Einfuhren der gleichen Ware aus mehr als einem Land geht, für jedes untersuchte Land eine gesonderte Untersuchung gezählt wird.
(5) Drei Verfahren (Hohlprofile mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei) wurden eingestellt, die übrigen 10 Verfahren sind soeben erst oder noch nicht abgeschlossen worden, sodass für den Vorunterrichtungszeitraum keine verlässlichen statistischen Daten vorliegen (Datum der Erstellung: 30. April 2020).
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10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1174 DER KOMMISSION
vom 3. August 2020
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Ελαιόλαδο Μάκρης“ (Elaiolado Makris) (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Griechenlands auf Eintragung des Namens „Ελαιόλαδο Μάκρης“ (Elaiolado Makris) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Ελαιόλαδο Μάκρης“ (Elaiolado Makris) eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Ελαιόλαδο Μάκρης“ (Elaiolado Makris) (g. U.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 102 vom 30.3.2020, S. 13.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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L 259/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1175 DER KOMMISSION
vom 7. August 2020
zur Zulassung von durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 gewonnenem L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 gewonnenem L-Cysteinhydrochloridmonohydrat gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(3) |
Dieser Antrag betrifft die Zulassung von durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 gewonnenem L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 10. Januar 2020 (2) den Schluss, dass durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 gewonnenes L-Cysteinhydrochloridmonohydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. In ihren Schlussfolgerungen berücksichtigte die Behörde ferner den Vorschlag des Antragstellers, den Zusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (3) mit dem Gefahrenhinweis H335 (kann die Atemwege reizen) zu kennzeichnen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit in Futtermitteln nicht weiter nachgewiesen werden muss, da der Stoff in Lebensmitteln verwendet wird und seine Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln. |
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(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Die empfohlenen Gehalte an L-Cysteinhydrochloridmonohydrat sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. |
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(6) |
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(7) |
Die Bewertung von durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 gewonnenem L-Cysteinhydrochloridmonohydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung von durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 gewonnenem L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S 29.
(2) EFSA Journal 2020;18(2):6003.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b920i |
- |
L-Cysteinhydrochloridmonohydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: L-Cysteinhydrochloridmonohydrat Charakterisierung des Wirkstoffs: L-Cysteinhydrochloridmonohydrat Gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181 Reinheit: mind. 98,5 % Chemische Formel: C3H7NO2S •HClH2O. CAS-Nummer: 7048-04-6 FLAVIS-Nummer: 17.032 Analysemethode (1): Zur Bestimmung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Vormischungen:
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Alle Tierarten |
- |
- |
- |
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30.9.2030 |
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
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10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1176 DER KOMMISSION
vom 7. August 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt. |
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(2) |
Durch die Ausgangsbeschränkungen sowie Änderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Verfügbarkeit der Beschäftigten in Verbindung mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der zur Bewältigung der erheblichen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für alle Beteiligten erforderlich ist, werden die Vorbereitungen auf die Anwendung dieser Durchführungsverordnungen beeinträchtigt. |
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(3) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission (2) sind neue Standards für die Berechnung der Landeleistung von Luftfahrzeugen festgelegt, die ab dem 5. November 2020 gelten. Um zu vermeiden, dass durch die Anwendung dieser Standards die nahtlose Wiederaufnahme von Flügen im Zusammenhang mit der Erholung von der COVID-19-Pandemie aufgrund zusätzlicher betrieblicher Anforderungen behindert wird, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden, damit die zuständigen Behörden und die Interessenträger ihre Umsetzung vorbereiten können. |
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(4) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat der Kommission bestätigt, dass die Anwendung der in Erwägungsgrund 3 genannten Bestimmungen verschoben werden kann, ohne die Flugsicherheit zu beeinträchtigen, da diese Vorschriften technische Erleichterungen für die Branche enthalten, die am besten in einem normalen betrieblichen Umfeld umgesetzt werden. |
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(5) |
Damit die nationalen Behörden und alle Interessenträger während der COVID-19-Pandemie unverzüglich entlastet werden und ihre Planung anpassen können, um sich auf die verschobene Anwendung der betreffenden Bestimmungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 wird „5. November 2020“ durch „12. August 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Anforderungen an die Berechnung der Landeleistung von Flugzeugen und die Standards für die Bewertung des Zustands der Pistenoberflächen sowie die Aktualisierung von Sicherheitsausrüstungen und Anforderungen für bestimmte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb ohne ETOPS-Genehmigung (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1).
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10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1177 DER KOMMISSION
vom 7. August 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und g, Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 44 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt. |
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(2) |
Durch die Ausgangsbeschränkungen sowie Änderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Verfügbarkeit der Beschäftigten in Verbindung mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der zur Bewältigung der erheblichen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für alle Beteiligten erforderlich ist, werden die Vorbereitungen auf die Anwendung dieser Durchführungsverordnungen beeinträchtigt. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (2) wird teilweise ab dem 5. November 2020 gelten. Die Anpassung der mit der Durchführungsverordnung eingeführten gemeinsamen Meldepflichten und der Anforderungen in Bezug auf das SNOWTAM- und das METAR-Format im Einklang mit den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird dadurch beeinträchtigt, dass es den betroffenen zuständigen Behörden und Betreibern aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 an Ressourcen mangelt. Sie sollte daher verschoben werden, damit die zuständigen Behörden und die Interessenträger ihre Umsetzung vorbereiten können. |
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(4) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat der Kommission bestätigt, dass die Anwendung der in Erwägungsgrund 3 genannten Bestimmungen verschoben werden kann, ohne die Flugsicherheit zu beeinträchtigen, da es sich um einen sehr begrenzten Zeitraum handeln wird und die neuen Maßnahmen darauf abzielen, die bereits geltenden Bestimmungen entsprechend den geltenden ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen zu aktualisieren. |
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(5) |
Damit die nationalen Behörden und alle Interessenträger während der COVID-19-Pandemie unverzüglich entlastet werden und ihre Planung anpassen können, um sich auf die verschobene Anwendung der betreffenden Bestimmungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. Januar 2022.
Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 12. August 2021:
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a) |
in Anhang I: Nummer 10 Buchstabe b; |
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b) |
in Anhang III: Nummer 6: Anlage 3 „SNOWTAM-FORMAT“. |
Anhang III Nummer 5 gilt ab dem 5. November 2020, mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe v: Anlage 1 Muster für METAR, die ab dem 12. August 2021 gilt.“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1).
BESCHLÜSSE
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10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/14 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1178 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2020
zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4988)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. SACHVERHALT UND VERFAHREN
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(1) |
Am 27. Januar 2020 teilte das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, es beabsichtige, einzelstaatliche, von der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates abweichende Bestimmungen hinsichtlich des Cadmiumgehalts in Düngemitteln (1) beizubehalten. |
1.1. Rechtsvorschriften der Union
1.1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV
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(2) |
Die Absätze 4 und 6 des Artikels 114 AEUV lauten: „(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. (…) (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 […] genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.“ |
1.2. Harmonisierungsvorschriften im Bereich von Düngeprodukten
1.2.1. Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden. Ein Düngemittel, das zu einem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Düngemitteltyp gehört und die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt, kann als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden und ist für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. |
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(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält eine erschöpfende Liste der Düngemitteltypen, die unter die Harmonisierungsvorschriften fallen. Für jeden Düngemitteltyp gelten spezifische Anforderungen, z. B. hinsichtlich des Nährstoffgehalts, der Nährstofflöslichkeit oder der Verarbeitungsverfahren. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt hauptsächlich für mineralische Düngemittel. Einige der erfassten Düngemitteltypen weisen einen Massengehalt an Phosphor von 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5-)Äquivalent oder mehr auf. |
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(6) |
In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist der Grundsatz des freien Verkehrs von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt verankert, wonach die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung sowie anderer Bestimmungen dieser Verordnung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. |
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(7) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind keine Grenzwerte für Kontaminanten in EG-Düngemitteln festgelegt. Abgesehen von einigen Ausnahmen auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des AEUV (3), sind daher EG-Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mindestens 5 % P2O5 unabhängig von ihrem Cadmiumgehalt für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. |
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(8) |
Dennoch wurde die Absicht der Kommission, sich mit der Frage ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln zu befassen, bereits in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 angekündigt. Danach können Düngemittel „durch Stoffe verunreinigt sein, die die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt gefährden können. Die Kommission beabsichtigt, nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, und wird gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen beabsichtigt. Gegebenenfalls werden andere Kontaminanten in ähnlicher Weise untersucht.“ |
1.2.2. Verordnung (EU) 2019/1009
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(9) |
Die Verordnung (EU) 2019/1009 enthält Harmonisierungsvorschriften für „EU-Düngeprodukte“. Durch sie wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben. |
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(10) |
EU-Düngeprodukte sind Düngeprodukte, die bei ihrer Bereitstellung auf dem Binnenmarkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Ein EU-Düngeprodukt muss die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 für die betreffende Produktfunktionskategorie („PFC“) und Komponentenmaterialkategorie(n) erfüllen und gemäß den darin festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sein. Es gibt sieben PFC für EU-Düngeprodukte, von denen eine Düngemittel umfasst. |
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(11) |
Die Verordnung (EU) 2019/1009 deckt anorganische Düngemittel in einer allgemeineren Form ab als Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, vorbehaltlich einiger allgemeiner Anforderungen an ihre Qualität und Sicherheit. Darüber hinaus gilt die Verordnung (EU) 2019/1009 für organische und organisch-mineralische Düngemittel, die nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen. |
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(12) |
Mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 wird auf EU-Ebene der Begriff „Phosphatdünger“ für organisch-mineralische Düngemittel oder anorganische Makronährstoffdünger mit einem Massengehalt an Phosphor von mindestens 5 % P2O5-Äquivalent eingeführt. |
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(13) |
In der Verordnung werden erstmals auf Unionsebene Grenzwerte für Kontaminanten in EU-Düngeprodukten festgelegt. Für Phosphatdünger beträgt der Cadmiumgrenzwert 60 mg/kg P2O5. Für andere Düngemittel gelten andere Grenzwerte, die nicht in mg/kg P2O5, sondern als mg/kg Trockenmasse des gesamten Produkts mit allen seinen Komponenten ausgedrückt werden. |
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(14) |
Der Grundsatz des freien Verkehrs ist in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 verankert, wonach die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt aus Gründen der Zusammensetzung, Etikettierung oder anderer von dieser Verordnung abgedeckter Aspekte nicht behindern dürfen. Jedoch darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten Ausnahmeregelung die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern keine Anwendung findet, so lange weiterhin die nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern anwenden, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gelten, die gleich hoch oder niedriger sind als die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 14. Juli 2019 geltenden Grenzwerte. |
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(15) |
Zudem ist die Kommission bis zum 16. Juli 2026 verpflichtet, die Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern mit Blick auf eine Bewertung der Machbarkeit einer Verringerung dieser Werte auf ein geringeres angemessenes Niveau zu prüfen. Die Kommission muss Umweltfaktoren — insbesondere im Kontext von Boden und Klimabedingungen, Gesundheitsfaktoren sowie sozioökonomischen Faktoren — berücksichtigen; dies umfasst auch die Versorgungssicherheit. |
1.2.3. Fakultative Regelung
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(16) |
Der EU-Markt für Düngeprodukte ist nur teilweise harmonisiert. |
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(17) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 soll der freie Verkehr von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt gewährleistet werden. Diese Verordnung berührt jedoch nicht die sogenannten „nationalen Düngemittel“, die in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Hersteller können Düngemittel daher entweder als „EG-Düngemittel“ oder als „nationale Düngemittel“ vermarkten. |
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(18) |
Die Verordnung (EU) 2019/1009 behält die fakultative Regelung unverändert bei. Sie gewährleistet auf diese Weise den freien Verkehr von EU-Düngeprodukten auf dem Binnenmarkt und ermöglicht weiterhin das Inverkehrbringen nationaler Düngeprodukte. Die Wahl bleibt dem Hersteller überlassen. |
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(19) |
Sowohl auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als auch der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung konformer EG-Düngemittel bzw. EU-Düngeprodukte auf dem Markt nicht aus Gründen behindern, die unter anderem mit dem Cadmiumgehalt zusammenhängen. |
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(20) |
Die Mitgliedstaaten können jedoch für geeignet erachtete Grenzwerte für Kontaminanten in nationalen Düngeprodukten beibehalten oder einführen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 fallen. In jedem Mitgliedstaat bestehen mehr oder weniger Bedenken hinsichtlich der Gefahr, die die Anreicherung von Cadmium für die langfristige Nachhaltigkeit der Pflanzenproduktion darstellt. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Begrenzung des Cadmiumgehalts in nationalen Düngeprodukten mit dem Ziel eingeführt, die Cadmiumemissionen in die Umwelt und damit die Exposition des Menschen gegenüber Cadmium zu verringern. Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf diese Art von Vorschriften. |
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(21) |
Somit bestehen die Harmonisierungsvorschriften der Union neben den einzelstaatlichen Bestimmungen für Düngeprodukte. |
1.3. Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen
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(22) |
Die vom Königreich Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen (im Folgenden „mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen“) sind im Erlass Nr. 223 vom 5. April 1989 über den Cadmiumgehalt von phosphorhaltigen Düngemitteln (im Folgenden „Erlass“) verankert, wonach der geltende Grenzwert seit 1998 gilt. |
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(23) |
Durch den Erlass wird der Verkauf zur Verwendung in Dänemark geregelt. In diesem Erlass ist ein Grenzwert für Cadmium in aus Rohphosphat gewonnenen künstlichen Düngemitteln mit einem Gesamtphosphorgehalt (P) von 1 GHT oder mehr festgelegt. Ein Phosphorgehalt (P) von 1 GHT entspricht einem Massengehalt von 2,3 % P2O5-Äquivalent. Der Grenzwert für Cadmium in diesen Düngemitteln beträgt 110 mg Cd/kg Phosphor (P), was 48 mg Cd/kg P2O5 entspricht. Für andere Düngemittel als aus Rohphosphat gewonnene Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5-Äquivalent enthält der Erlass keinen Cadmiumgrenzwert. |
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(24) |
Das Königreich Dänemark wendet den im Erlass festgelegten Grenzwert sowohl auf nationale Düngemittel als auch auf Düngemittel an, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 harmonisiert wurden. Der Erlass, der seit 1989 in Dänemark gilt, wurde der Kommission vom Königreich Dänemark nicht gemäß Artikel 114 AEUV oder den Vorgängern dieser Vertragsbestimmung (4) in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 mitgeteilt. In der vorliegenden Mitteilung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/1009 hat das Königreich Dänemark jedoch darauf hingewiesen, dass es der Kommission den Entwurf des Erlasses am 19. Januar 1988 gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (5) übermittelt und den vorgesehenen nationalen Grenzwert vor der Verabschiedung des Erlasses angehoben hat, um den Einwänden Rechnung zu tragen, die von drei anderen Mitgliedstaaten nach dieser Mitteilung erhoben wurden. |
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(25) |
Mit der Mitteilung hat das Königreich Dänemark die Kommission um Genehmigung ersucht, die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichend von den Cadmiumgrenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 auf aus Rohphosphat gewonnene Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5–Äquivalent anzuwenden. Mit anderen Worten beabsichtigt das Königreich Dänemark, den nationalen Cadmiumgrenzwert sowohl auf Phosphatdünger als auch auf bestimmte andere unter die genannte Verordnung fallende Düngemittel anzuwenden. Die vorliegende Mitteilung enthält keinen Antrag auf Genehmigung einer Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. |
1.4. Verfahren
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(26) |
Mit Schreiben vom 27. Januar 2020, das am 29. Januar 2020 eingegangen ist, teilte das Königreich Dänemark der Kommission seine Absicht mit, einzelstaatliche, von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichende Bestimmungen hinsichtlich des Cadmiumgehalts in aus Rohphosphat gewonnenen Kunstdüngern mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5–Äquivalent beizubehalten. Gemäß Artikel 114 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 36 AEUV stützt sich die Begründung des Königreichs Dänemark auf wichtige Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Gesundheits- und Umweltschutz vor der Exposition gegenüber Cadmium in der Umwelt. |
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(27) |
Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 bestätigte die Kommission den Eingang der Mitteilung und informierte das Königreich Dänemark darüber, dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV am 30. Juli 2020 endet. |
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(28) |
Zur Untermauerung seiner Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV übermittelte das Königreich Dänemark der Kommission am 31. März 2020 zusätzliche Informationen. Diese Informationen enthalten einige Klarstellungen zum sachlichen Geltungsbereich der einzelstaatlichen Bestimmungen, die das Königreich Dänemark beibehalten möchte, sowie detaillierte Daten zum dänischen Düngemittelmarkt. |
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(29) |
In den zusätzlichen Informationen stellte das Königreich Dänemark unter anderem klar, dass anorganisch-mineralische Düngemittel mit hohem Phosphorgehalt das Hauptanliegen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und damit der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Bewertung in der dänischen Mitteilung seien, da diese Düngemittel für ihre hohe Cadmiumbelastung bekannt sind; ein ähnliches Anliegen gelte für organisch-mineralische Düngemittel mit einem hohen Gehalt an anorganisch-mineralischem Phosphor. Das Königreich Dänemark erklärte sich ferner bereit, Möglichkeiten zur Bereitstellung von Informationen oder zur Änderung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Produktfunktionskategorien und Grenzwerte der Verordnung (EU) 2019/1009 zu prüfen. |
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(30) |
Die Kommission veröffentlichte ferner eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (6), um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen des Königreichs Dänemark sowie über die Gründe für die Mitteilung zu informieren. Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt gingen keine Bemerkungen ein. |
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(31) |
Mit Schreiben vom 6. April 2020 informierte die Kommission ferner die anderen Mitgliedstaaten über die Mitteilung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist gingen bei der Kommission Bemerkungen Belgiens, der Slowakischen Republik, Ungarns und Maltas ein. Die drei erstgenannten Mitgliedstaaten gaben an, dass sie keine Bemerkungen zu der Mitteilung hätten. Malta wies darauf hin, dass es keine Einwände gegen die Beibehaltung der nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln durch das Königreich Dänemark hat. |
2. BEURTEILUNG
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(32) |
Einleitend weist die Kommission darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) eindeutig ergibt, dass mit dem Verfahren nach Artikel 114 Absätze 4 bis 6 AEUV sichergestellt werden soll, dass kein Mitgliedstaat von den harmonisierten Vorschriften abweichende nationale Vorschriften anwenden darf, ohne eine Bestätigung der Kommission zu erhalten. Ein Mitgliedstaat ist nicht befugt, die einzelstaatlichen Bestimmungen ohne vorherige Mitteilung und ohne Bestätigung der Kommission einseitig anzuwenden. (7) |
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(33) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nur für Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt, die vor dem 14. Juli 2019 auf der Grundlage von Mitteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährt wurden. |
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(34) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die oben genannte Mitteilung des Entwurfs des Königreichs Dänemark gemäß der Richtlinie 83/189/EWG vom 19. Januar 1988 nicht mit einem Verfahren nach Artikel 114 Absätze 4 bis 6 AEUV vergleichbar ist, da der Zweck dieses Verfahrens darin besteht, technische Handelshemmnisse zu verhindern und nicht darauf abzielt, bestehende einzelstaatliche Bestimmungen von der Harmonisierungsmaßnahme der Union auszunehmen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Königreich Dänemark den Erlass vor dem 14. Juli 2019 nicht gemäß Artikel 114 AEUV mitgeteilt und die Kommission diesen nicht genehmigt hat. |
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(35) |
Folglich gilt für das Königreich Dänemark keine Ausnahme von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und auch die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 finden im Königreich Dänemark keine Anwendung. |
2.1. Zulässigkeit
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(36) |
Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese Maßnahmen billigt. |
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(37) |
Um die Zulässigkeit der Mitteilung zu prüfen, muss die Kommission beurteilen, ob es sich bei den betreffenden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um eine bereits bestehende Maßnahme handelt, die von der neu eingeführten Harmonisierungsvorschrift der Union abweicht, und ob diese strenger sind. |
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(38) |
Der Erlass gilt in Dänemark seit 1989. Er bestand daher im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2019/1009. |
2.1.1. Zum Bestehen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen
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(39) |
Es gibt zwei Faktoren, die geprüft werden müssen, um festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die 1989 eingeführt wurden und in ihrer derzeitigen Form seit 1998 gelten, für die Zwecke des Artikels 114 Absatz 4 AEUV bereits bestehen. |
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(40) |
Zunächst wird die Verordnung (EU) 2019/1009 an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 treten, die wiederum Richtlinie 76/116/EWG des Rates (8) ersetzte, die zum Zeitpunkt der Einführung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen allgemein auf Düngemittel anwendbar war. |
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(41) |
Dies wirft die Frage auf, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als beibehalten und als der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/1009 unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 76/116/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingeführten Harmonisierung mitteilungspflichtig angesehen werden können. |
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(42) |
Einerseits werden mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 frühere Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgeweitet, sodass bestehende einzelstaatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mitteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV und Beschlüssen der Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV rechtmäßig auf Düngemittel angewandt werden, die in den Harmonisierungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen, auch für EU-Düngeprodukte gelten können, die erstmals aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 in den neu erweiterten Harmonisierungsbereich fallen. Damit wird bestätigt, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 eine Fortsetzung der Harmonisierung darstellt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergibt. |
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(43) |
Andererseits bestätigt Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2019/1009, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung von Artikel 114 Absatz 4 AEUV der Auffassung war, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 für die Zwecke der Beurteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Betracht gezogen werden sollte: „In mehreren Mitgliedstaaten gibt es nationale Bestimmungen, mit denen der Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt begrenzt wird. Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, solche nationalen Bestimmungen nach dem Erlass harmonisierter Grenzwerte im Rahmen dieser Verordnung so lange beizubehalten, bis diese harmonisierten Grenzwerte gleich hoch oder niedriger sind als die bereits bestehenden nationalen Grenzwerte, so sollte er diese Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitteilen. Hält es darüber hinaus ein Mitgliedstaat für erforderlich, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, wie etwa Bestimmungen für eine Begrenzung des Cadmiumgehalts in Phosphatdüngern einzuführen, so sollte er gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mitteilen. […]“ |
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(44) |
Diese Auslegung wird auch durch die unterschiedlichen Regelwerke und sachlichen Geltungsbereiche der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Richtlinie 76/116/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und durch die Tatsache gestützt, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1009 erstmals ein harmonisierter Grenzwert für Cadmium festgelegt wird. |
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(45) |
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in der Vergangenheit in Fällen, in denen eine neue Harmonisierungsmaßnahme eine bestehende ersetzt hatte, nur auf die neu erlassene Harmonisierungsmaßnahme Bezug genommen hat, die für die Zwecke der Beurteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV zu berücksichtigen ist (9). |
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(46) |
Da die Verordnung (EU) 2019/1009 die Harmonisierungsmaßnahme ist, die für die Zwecke der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Betracht zu ziehen ist, ist es gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV Sache der Kommission festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bereits vor der genannten Verordnung bestanden. |
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(47) |
Ferner wurden die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen der Kommission weder als Ausnahme von der Richtlinie 76/116/EWG noch als Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gemäß Artikel 114 AEUV oder seinen Vorgängerbestimmungen mitgeteilt. |
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(48) |
Dies wirft die Frage auf, ob sie für die Zwecke von Artikel 114 Absatz 4 AEUV dennoch als bereits bestehende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 betrachtet werden können und nicht als neue einzelstaatliche Bestimmungen, die gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilt werden sollten. Um diese Frage beantworten zu können, ist es wichtig, den Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absatz 4 und 5 AEUV im Blick zu behalten. |
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(49) |
Diese Unterscheidung wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt. In der Rechtssache C-3/00 Dänemark gegen Kommission kam der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 95 EGV, der Artikel 114 AEUV entspricht, zu folgendem Schluss: „Die beiden in Artikel 95 EG vorgesehenen Fälle unterscheiden sich darin, dass im ersten Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen schon vor der Harmonisierungsmaßnahme bestanden. Sie waren dem Gemeinschaftsgesetzgeber somit bekannt, aber dieser konnte oder wollte sich bei der Harmonisierung nicht von ihr leiten lassen. Es wurde daher als hinnehmbar angesehen, dass der Mitgliedstaat die Fortgeltung seiner eigenen Vorschriften beantragen kann. Dabei verlangt der EG-Vertrag, dass solche Vorschriften durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Dagegen kann im zweiten Fall der Erlass neuer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften die Harmonisierung stärker gefährden. Die Gemeinschaftsorgane konnten die einzelstaatliche Regelung naturgemäß bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigen. In diesem Fall können die in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse nicht herangezogen werden; zulässig sind allein Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, wobei Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt und dass das Erfordernis der Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat beruht, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt.“ (10) |
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(50) |
In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung sollte berücksichtigt werden, dass der Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absatz 4 und 5 AEUV darin besteht, in Fällen, in denen die Harmonisierung eher gefährdet sein könnte, höhere Begründungserfordernisse aufzustellen, da die betreffende einzelstaatliche Bestimmung dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der harmonisierten Maßnahme nicht bekannt war und daher bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigt wurde. |
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(51) |
Wie bereits festgestellt, sind die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung seit 1998 in Kraft. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 in Kraft und stammen daher auch aus der Zeit vor der genannten Verordnung. |
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(52) |
Außerdem geht aus der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt (11) hervor, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen dem Unionsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 bekannt waren. |
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(53) |
Daher kann der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um eine bereits bestehende Maßnahme handelt, die von der neu eingeführten Harmonisierungsvorschrift abweicht. |
2.1.2. Zur Stringenz der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/1009
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(54) |
In Bezug auf die Frage, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch strenger sind als die neu eingeführte Harmonisierungsvorschrift, stellt die Kommission fest, dass das Königreich Dänemark zwar beabsichtigt, den nationalen Cadmiumgrenzwert sowohl auf Phosphatdünger gemäß Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 als auch auf bestimmte andere unter die genannte Verordnung fallende Düngemittel anzuwenden, das zentrale Anliegen der mitgeteilten nationalen Bestimmungen jedoch die erstgenannte Kategorie von Düngemitteln, bei denen es sich um anorganische und organisch-mineralische Düngemittel mit hohem Phosphorgehalt handelt, betrifft. |
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(55) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass sich der dänische Cadmiumgrenzwert und der in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert nur für Phosphatdünger auf denselben Nennwert beziehen, d. h. auf kg P2O5 und nicht auf kg Trockenmasse des gesamten Produkts mit allen seinen Komponenten. |
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(56) |
Mit anderen Worten: Nur bei Phosphatdüngern ist es möglich, das auf dem dänischen Cadmiumgrenzwert beruhende Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit dem harmonisierten Cadmiumgrenzwert zu vergleichen, ohne die genaue Zusammensetzung der einzelnen Produkte zu kennen. Darüber hinaus zählen Phosphatdünger bei weitem zu den wichtigsten Produkten, auf die sich die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen beziehen. Die Kommission kann daher nur für Phosphatdünger beurteilen, inwiefern die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen strenger sind und ein höheres Schutzniveau bieten als die neu eingeführte Harmonisierungsvorschrift. |
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(57) |
Der Cadmiumgrenzwert für Phosphatdünger beträgt gemäß Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 60 mg/kg P2O5. Der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Cadmiumgrenzwert hingegen beträgt 48 mg/kg P2O5. |
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(58) |
Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sind daher zumindest in Bezug auf Phosphatdünger strenger und bieten ein höheres Schutzniveau als die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009. |
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(59) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Königreich Dänemark übermittelte Mitteilung zumindest in Bezug auf Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV zulässig ist. |
2.2. Sachliche Beurteilung
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(60) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Union abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. |
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(61) |
Insbesondere muss die Kommission beurteilen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, so muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
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(62) |
Angesichts des in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Zeitrahmens hat sich die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gerechtfertigt sind, allerdings auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat zugeleitete Begründung zu stützen. Die Beweislast liegt bei dem mitteilenden Mitgliedstaat, der seine einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte. |
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(63) |
Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Union, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Beurteilung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen. |
2.2.1. Standpunkt des Königreichs Dänemark
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(64) |
Der von Dänemark festgelegte Grenzwert für Cadmium in aus Rohphosphat gewonnenen Kunstdüngern mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5-Äquivalent dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der Exposition gegenüber Cadmium in der Umwelt. |
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(65) |
In der Mitteilung an die Kommission führt das Königreich Dänemark aus, dass es die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen seit 1989 anwende. Der derzeit geltende Grenzwert wird seit 1998 angewandt. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen wurden als Reaktion auf den nationalen Bericht des Dänischen Lebensmittelinstituts der Technischen Universität Dänemark (im Folgenden „DTU Fødevareinstituttet“) über „Cadmiumkontamination — ein Bericht über die Verwendung, das Vorkommen und die schädlichen Auswirkungen von Cadmium in Dänemark“ aus dem Jahr 1980 eingeführt, um die Kontamination landwirtschaftlich genutzter Flächen zu verringern. Angesichts der Erkenntnis, dass sich Cadmium unablässig in den landwirtschaftlich genutzten Böden Dänemarks anreichert, enthielt der Bericht Empfehlungen zur Verringerung des Cadmiumgehalts in Düngemitteln, da dies zu einer erheblichen Verringerung der Kontamination landwirtschaftlicher Flächen führen könnte. |
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(66) |
Aufgrund der Tatsache, dass die Exposition gegenüber und das Eindringen von Cadmium in landwirtschaftlich genutzten Böden in Dänemark im Allgemeinen unter dem Unionsdurchschnitt liegt, vertritt das Königreich Dänemark die Auffassung, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung des mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen angestrebten Ziels erfolgreich waren. Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auch in Zukunft zu gewährleisten, hält es das Königreich Dänemark daher für notwendig, in seinem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 einen niedrigeren Expositionswert beizubehalten. Des Weiteren hat das Königreich Dänemark in seiner Mitteilung an die Kommission die erwarteten nationalen Auswirkungen des in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerts von 60 mg/kg P2O5 analysiert. Dieser Grenzwert führte zu erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Das Königreich Dänemark ist der Ansicht, dass die Anwendung der Grenzwerte der Verordnung (EU) 2019/1009 zu einem geringeren Schutzniveau in Dänemark führen würde. |
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(67) |
Das Königreich Dänemark stützt seine Bewertung auf die Annahme, dass die Anwendung des in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerts von 60 mg/kg P2O5 in Dänemark zu einem vermehrten Eindringen von Cadmium in landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Düngemittel führen würde, da die Wahrscheinlichkeit besteht, dass in Dänemark Düngemittel mit einem höheren Cadmiumgehalt vermarktet werden. |
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(68) |
Das Königreich Dänemark begründet dies insbesondere mit den Risiken für die menschliche Gesundheit, die mit der Cadmiumexposition über Lebensmittel verbunden sind. Das Königreich Dänemark verweist auf die Notwendigkeit, den Cadmiumgehalt von in Dänemark hergestellten Lebensmitteln zu senken und dadurch einige gefährdete Bevölkerungsgruppen (insbesondere Kinder und Vegetarier) zu schützen, die Cadmium in ihren Lebensmitteln in Mengen verzehren, die über den gesundheitsorientierten Grenzwerten liegen. |
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(69) |
Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich das Königreich Dänemark auf eine Reihe wissenschaftlicher Studien. Es verweist insbesondere auf die Studie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (12) über die zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI) und vergleicht sie mit einer Studie der Technischen Universität von Dänemark mit dem Ergebnis, dass die ernährungsbedingte Cadmiumexposition verringert werden sollte. Darüber hinaus geht aus der Studie der Technischen Universität von Dänemark hervor, dass Kinder besonders gefährdet sind, da die durchschnittliche Exposition, der Kleinkinder ausgesetzt sind, die zulässige wöchentliche Aufnahme übersteigt. Auch Vegetarier haben im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung eine wesentlich höhere Cadmiumaufnahme. Der größten ernährungsbedingten Cadmiumexposition ist man durch den Verzehr von Getreide und Gemüse ausgesetzt. Aufgrund der verzehrten Mengen, die die genannten Gruppen zu sich nehmen, sind diese einer hohen Exposition ausgesetzt. |
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(70) |
Darüber hinaus verfügt das Königreich Dänemark bei der Lebensmittelerzeugung unter anderem von Getreide, Kartoffeln und Karotten über ein hohes Maß an Selbstversorgung. Die Exposition der dänischen Bevölkerung gegenüber Cadmium steht somit in engem Zusammenhang mit der Cadmiummenge, die den landwirtschaftlichen Flächen in Dänemark zugeführt wird. |
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(71) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Bodenverhältnisse in Dänemark von sandigen Böden in den westlichen Landesteilen bis hin zu lehmigen Böden im Osten reichen. Aufgrund der Bodenverhältnisse unterscheidet sich die Anreicherung von Cadmium von höheren Konzentrationen in den lehmigen Böden in Seeland, Fyn und den östlichsten Teilen von Jütland, über vorwiegend sandige Böden und einem im Allgemeinen niedrigeren Cadmiumgehalt in Westjütland. Außerdem geht aus den vom Königreich Dänemark vorgelegten demografischen Informationen hervor, dass sich aufgrund der Beschaffenheit der Böden und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen landwirtschaftlichen Effizienz der Anbau von Pflanzenkulturen auf Gebiete beschränkt, in denen lehmige Böden einen höheren Cadmiumgehalt aufweisen. |
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(72) |
Ein weiterer Faktor, in dem sich Ost- und Westdänemark unterscheiden, ist die Viehzucht und die damit verbundene Verfügbarkeit von Dung als Alternative zu Kunstdünger. In Jütland dominiert die Viehzucht, während in Seeland eher Kulturpflanzen angebaut — und keine Nutztiere gehalten — werden. Infolgedessen führen geografische Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit und der Viehzucht in Dänemark dazu, dass im Osten Dänemarks — wo landwirtschaftliche Betriebe sich eher auf den Anbau von Kulturpflanzen konzentrieren, anstatt Nutztiere zu halten — Kunstdünger vergleichsweise häufiger zum Einsatz kommen und die lehmigen Böden eine höhere Grundbelastung durch Cadmium aufweisen. Das Königreich Dänemark stellt fest, dass Schätzungen zufolge 91 % der Kunstdünger in Europa im Jahr 2014 unter den Grenzwert von 60 mg Cd/kg P2O5 und 68 % unter den Grenzwert von 40 mg Cd/kg P2O5 fielen. Ein großer Teil der auf dem europäischen Markt erhältlichen Düngemittel entspricht damit bereits dem in Dänemark geltenden Grenzwert. In den letzten zwei Jahrzehnten lag der Cadmiumgehalt in Kunstdüngern in Dänemark bei 10-20 mg Cd/kg P2O5‚ während er auf dem europäischen Markt auf 32-36 mg Cd/kg P2O5 geschätzt wurde. |
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(73) |
Darüber hinaus liegt der Anteil Dänemarks am europäischen Markt für Kunstdünger zwischen 2-3 %. Das Königreich Dänemark macht geltend, dass es bei der Lieferung von Düngemitteln, die den derzeit geltenden Grenzwert für Cadmium enthalten, seit dessen Einführung im Jahr 1998 keine Probleme gehabt habe. |
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(74) |
Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gelten gleichermaßen für dänische und auch für andere Unternehmen, die Düngemittel zur Verwendung in Dänemark verkaufen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Dänemark über kein natürliches Vorkommen von Phosphorit verfügt; es wird demnach nicht in Dänemark abgebaut. |
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(75) |
Darüber hinaus hat das Königreich Dänemark Statistiken vorgelegt, die einen allmählichen Anstieg der Düngemitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1988-2018 belegen. Das Königreich Dänemark führt an, dass diesen wirtschaftlichen Daten zufolge durch den in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegten Cadmiumgrenzwert eine Zunahme der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert wurde. Im Gegenteil, die Daten zeigen eine deutliche Zunahme des Handels zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten. Auch seien die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bei der Ausfuhr von Kunstdünger in andere Mitgliedstaaten nicht hinderlich. |
2.2.2. Beurteilung des Standpunkts des Königreichs Dänemark
2.2.2.1.
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(76) |
Mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen soll ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erreicht werden, als es in der Verordnung (EU) 2019/1009 in Bezug auf die Cadmiumexposition vorgesehen ist, um so die weitere Anreicherung von Cadmium im Boden zu verhindern. Erreicht werden soll dieses Ziel durch die Beibehaltung niedrigerer Höchstgrenzwerte für Cadmium in unter die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen fallenden Düngemitteln. |
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(77) |
Was den Schutz der Gesundheit der Menschen anbelangt, so ist Cadmium für den Menschen ein nicht wesentlicher und toxischer Bestandteil und hat keinen Nutzen für Pflanzen und Tiere. Insbesondere wurde Cadmiumoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft. |
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(78) |
Das Vorhandensein von Cadmium in Pflanzen und die Aufnahme von Cadmium durch Lebensmittel könnte langfristig schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Darüber hinaus wird Cadmium, sobald es vom menschlichen Körper aufgenommen wurde, wirksam zurückgehalten und reichert sich im Laufe des Lebens im Körper an (14). |
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(79) |
Die Bevölkerung ist Cadmium aus verschiedenen Quellen, einschließlich des Rauchens und der Ernährung, ausgesetzt. Für die nicht rauchende Bevölkerung sind Lebensmittel die Hauptquelle für die Aufnahme von Cadmium. Cadmium wirkt in erster Linie toxisch auf die Nieren, kann aber auch eine Demineralisierung der Knochen verursachen und ist statistisch mit einem erhöhten Krebsrisiko in Lunge, Endometrium, Blase und Brust verbunden (15). |
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(80) |
Cadmium kann die Nieren schädigen und zu einer übermäßigen Eiweißproduktion im Urin führen. Dauer und Umfang der Cadmiumexposition bestimmen die Schwere der Auswirkung. Skelettschäden sind eine weitere kritische Auswirkung einer chronischen Cadmiumexposition in etwas höherem Umfang als bei Fällen, in denen Eiweiß im Urin ein frühzeitiger Indikator wäre. Cadmium lagert sich hauptsächlich in Leber und Nieren an, wird nur langsam ausgeschieden und kann jahrzehntelang im menschlichen Körper verbleiben. |
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(81) |
Darüber hinaus können Gesundheitsrisiken für erwachsene Raucher und Menschen, die an Eisenmangel leiden und/oder in der Nähe industrieller Quellen leben, nicht ausgeschlossen werden. (16) |
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(82) |
Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ist das Königreich Dänemark bestrebt, auch die Umwelt besser zu schützen. Das Königreich Dänemark vertritt die Auffassung, dass eine weitere Anreicherung von Cadmium in Böden negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt des Bodens und damit auf die Bodenfunktionen (z. B. Abbau organischer Stoffe) und auf die Grundwasserqualität — durch Auswaschung in Böden — haben könnte. Sowohl die Toxizität als auch die Bioverfügbarkeit von Cadmium werden von der Bodenbeschaffenheit beeinflusst. |
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(83) |
Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit und der Viehzucht in Dänemark führen dazu, dass im Osten Dänemarks — wo landwirtschaftliche Betriebe sich eher auf den Anbau von Kulturpflanzen konzentrieren, anstatt Nutztiere zu halten — Kunstdünger vergleichsweise häufiger zum Einsatz kommen und die lehmigen Böden eine höhere Grundbelastung durch Cadmium aufweisen. |
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(84) |
Bedenken hinsichtlich der von Cadmium ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden vom Rat bereits in seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 (17) geäußert. Der Rat betont, wie wichtig es ist, das Eindringen von Cadmium in Böden aus allen Quellen, einschließlich diffuser Quellen (z. B. atmosphärischer Eintrag, Phosphatdünger, Klärschlamm usw.), zu verringern, und zwar unter anderem durch „geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern auf der Grundlage geeigneter Technologien, die keine übermäßigen Kosten verursachen und die Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen“. |
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(85) |
Im Jahr 2002 kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 40 mg/kg P2O5 oder mehr zu einer Anreicherung von Cadmium in den meisten Böden in der Union führen würde. Bei einem Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 oder weniger hingegen wurde nicht angenommen, dass es über einen Zeitraum von 100 Jahren zu einer langfristigen Anreicherung im Boden kommt, wenn das Eindringen von Cadmium aus anderen Quellen nicht berücksichtigt wird. |
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(86) |
In Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde die Absicht der Kommission, die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, bereits angekündigt. |
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(87) |
In ihrem Vorschlag für die Verordnung (EU) 2019/1009 (18) kam die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten, die bei der Beurteilung der Auswirkungen zur Verfügung standen, zu dem Schluss, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen ein ernstes Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen können. Die Kommission schlug vor, einen Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 in Phosphatdüngern festzulegen und diesen Grenzwert innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung schrittweise auf 20 mg/kg P2O5 zu senken. |
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(88) |
Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind (19). |
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(89) |
In der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 festgelegt, der ab dem 16. Juli 2022 gilt. Bei der überwiegenden Mehrheit der auf dem europäischen Markt verfügbaren Düngemittel wird dieser Grenzwert bereits eingehalten. Obwohl die Einführung dieses Grenzwerts ein Schritt in die richtige Richtung ist, ist es auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten unwahrscheinlich, dass sich die Anreicherung von Cadmium in Böden langfristig signifikant verringert. |
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(90) |
Da in Zukunft ehrgeizigere harmonisierte Grenzwerte für Cadmium in Phosphatdüngern erforderlich sein werden, ist die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verpflichtet, diese Grenzwerte erneut zu bewerten, um sie nach Möglichkeit zu senken. |
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(91) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen muss berücksichtigt werden, dass der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Höchstgrenzwert durch Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gerechtfertigt ist. |
2.2.2.2.
a) Keine willkürliche Diskriminierung
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(92) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Um eine Diskriminierung zu vermeiden, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichts vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. |
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(93) |
Die einzelstaatlichen Bestimmungen gelten sowohl für inländische Erzeugnisse als auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. |
b) Keine verschleierte Beschränkung des Handels mit Phosphatdünger
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(94) |
Um zu beurteilen, ob auch keine verschleierte Handelsbeschränkung vorliegt, wird die Kommission zunächst die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — soweit sie für die Düngemittel gelten, für die die Kommission die Mitteilung für zulässig erklärt hat — prüfen, d. h. für Phosphatdünger gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
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(95) |
Einzelstaatliche Bestimmungen, die strengere Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen als die im Unionsrecht festgelegten enthalten, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen. Das liegt daran, dass einige der Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 der im Artikel genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen. (20) |
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(96) |
Da die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch für Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern in einem ansonsten harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. Allerdings ist Artikel 114 Absatz 6 AEUV anerkanntermaßen so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. (21) |
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(97) |
Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die nationale Produktion schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission muss daher prüfen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. |
c) Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts für Phosphatdünger
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(98) |
Um zu beurteilen, ob auch keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts vorliegt, muss die Kommission zunächst die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — soweit sie für die Düngemittel gelten, für die die Kommission die Mitteilung für zulässig erklärt hat — prüfen, d. h. für Phosphatdünger gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
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(99) |
Nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (22). |
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(100) |
Bei der Bewertung, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Die Kommission muss beurteilen, ob durch das Schutzniveau, das sich aus dem in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegten Cadmiumgrenzwert ergibt, das Ziel im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erreicht wird. |
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(101) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Cadmiumgrenzwert niedriger ist als der in Verordnung (EU) 2019/1009 für Phosphatdünger festgelegte Cadmiumgrenzwert. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen bieten daher ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt als die Harmonisierungsmaßnahme. |
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(102) |
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für Phosphatdünger macht die Kommission folgende Anmerkungen: |
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(103) |
Erstens habe das Königreich Dänemark bei der Lieferung von Düngemitteln, die den derzeit geltenden Grenzwert für Cadmium enthalten, keine Probleme gehabt; demnach stellt dieser Grenzwert keine größeren Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt dar. |
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(104) |
Zweitens verweist das Königreich Dänemark auf die Notwendigkeit, den Cadmiumgehalt von in Dänemark hergestellten Lebensmitteln zu senken und dadurch einige Bevölkerungsgruppen (insbesondere Kinder und Vegetarier) zu schützen, die Cadmium in ihren Lebensmitteln in Mengen verzehren, die über den gesundheitsorientierten Grenzwerten liegen. Aus der vom Königreich Dänemark angeführten Studie der EFSA (23) geht hervor, dass Kinder besonders gefährdet sind, da die durchschnittliche Exposition, der Kleinkinder ausgesetzt sind, die zulässige wöchentliche Aufnahme übersteigt. Auch Vegetarier haben im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung eine wesentlich höhere Cadmiumaufnahme. (24) |
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(105) |
Darüber hinaus deutet die Tatsache, dass die Exposition gegenüber und das Eindringen von Cadmium in landwirtschaftlich genutzte Böden in Dänemark im Allgemeinen unter dem Unionsdurchschnitt liegt, darauf hin, dass die zum Schutz des dänischen Bodens und der dänischen Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren. |
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(106) |
In Bezug auf Phosphatdünger vertritt die Kommission angesichts der vom Königreich Dänemark angeführten Vorteile für Gesundheit und Umwelt durch eine Verringerung der Cadmiumexposition im Boden und der Tatsache, dass nach den derzeit verfügbaren Informationen der Handel kaum beeinträchtigt zu sein scheint, die Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes beibehalten werden können, da sie nicht unverhältnismäßig sind und daher kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 114 Absatz 6 AEUV darstellen. |
d) Keine verschleierte Beschränkung des Handels und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts für andere Düngemittel als Phosphatdünger
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(107) |
Zusätzlich zu Phosphatdüngern gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch für andere aus Rohphosphat gewonnene Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3-5 % P2O5-Äquivalent. |
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(108) |
Um zu beurteilen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Düngemittel eine verschleierte Handelsbeschränkung oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne von Artikel 114 Absatz 6 darstellen und damit im Hinblick auf das angestrebte Ziel eine unverhältnismäßige Auswirkung haben, stellt die Kommission fest, dass das Königreich Dänemark bestätigt hat, dass es sich in erster Linie um Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 handelt, und dass der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Beurteilung in der dänischen Mitteilung auf einer bestimmten Kategorie von Phosphatdüngern — nämlich anorganisch-mineralische Düngemittel mit hohem Phosphorgehalt — lag. |
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(109) |
In Bezug auf das angestrebte Ziel des Gesundheits- und Umweltschutzes stellt die Kommission (wie in den Erwägungsgründen 55 und 56 dargelegt) fest, dass es nur bei Phosphatdüngern möglich ist, den Schutzcharakter des dänischen Cadmiumgrenzwerts mit dem des harmonisierten Cadmiumgrenzwerts zu vergleichen, ohne die genaue Zusammensetzung der einzelnen Produkte zu kennen, da sich nur bei Phosphatdüngern der dänische Grenzwert und der in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert auf denselben Nennwert beziehen. Mit anderen Worten: Für andere Düngemittel als Phosphatdünger lässt sich nicht feststellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen strenger sind als die neu eingeführte Harmonisierungsvorschrift. Daher kann auch nicht festgestellt werden, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bieten als die Harmonisierungsmaßnahme. |
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(110) |
Was die Auswirkungen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Anwendung dieser Bestimmungen auf andere mit einer CE-Kennzeichnung versehene Düngemittel als Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 zu ernsthaften verwaltungstechnischen Schwierigkeiten für Wirtschaftsteilnehmer führen würde, die Düngemittel in Dänemark in Verkehr bringen wollen. Um die Einhaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zu gewährleisten, müssten die Hersteller ihre Düngemittel nicht nur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, sondern auch gemäß den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen kategorisieren. Sollte es sich bei einem Düngemittel mit CE-Kennzeichnung gemäß den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um einen aus Rohphosphat gewonnenen Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5-Äquivalent handeln, aber nicht um einen Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009, müssten die Hersteller den Cadmiumgehalt zweimal berechnen, einmal mit kg P2O5 als Nennwert zur Überprüfung der Einhaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und mit kg Trockenmasse als Nennwert zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1009. |
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(111) |
Angesichts des erheblichen administrativen Hindernisses, das die Anwendung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auf andere Düngemittel als Phosphatdünger darstellen würde, sowie der Tatsache, dass es unmöglich ist, festzustellen, ob sie ein höheres Schutzniveau als die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 bieten, und dass die durch andere Düngemittel verursachte Cadmiumbelastung für das Königreich Dänemark nicht von besonderer Bedeutung ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, wenn sie auf solche Düngemittel angewandt werden, das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. |
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(112) |
Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — sofern sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger gelten — ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Artikel 114 Absatz 6 AEUV darstellt. Aus diesem Grund und ohne dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung zu diesem Punkt getroffen werden muss, sollten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — soweit sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten — abgelehnt werden. |
2.2.2.3.
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(113) |
Um sicherzustellen, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und das mögliche Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts auf das zur Erreichung der vom Königreich Dänemark verfolgten Ziele unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, sollte die einzelstaatliche Ausnahmeregelung zeitlich begrenzt sein. Die Ausnahmeregelung wäre nicht mehr erforderlich, wenn der harmonisierte Grenzwert künftig auf oder unter dem dänischen Grenzwert festgesetzt würde. |
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(114) |
Der harmonisierte Grenzwert könnte nur durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, beispielsweise im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 49 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1009, auf oder unter dem dänischen Grenzwert festgesetzt werden. Der Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gewährt wird, sollte daher nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt werden, sondern auf einen solchen künftigen Beschluss der gesetzgebenden Organe abgestimmt werden. |
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(115) |
Dies würde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 stehen, wonach eine gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährte Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt so lange gilt, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern gelten, die gleich hoch oder niedriger sind als die nationalen Grenzwerte. |
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(116) |
Dieser Beschluss sollte so lange gelten, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als der dänische Grenzwert. |
3. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(117) |
Aus den vorstehenden Gründen sollte der Schluss gezogen werden, dass der am 27. Januar 2020 übermittelte Antrag des Königreichs Dänemark über die Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, zulässig ist, sofern er Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 betrifft. |
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(118) |
Sofern diese Rechtsvorschriften für Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen
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(119) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — sofern diese für die genannten Düngemittel gelten — genehmigt werden können. |
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(120) |
Gelten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen jedoch für andere Düngemittel als Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009, ist die Kommission der Auffassung, dass sie das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme — sollte sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger gelten — abgelehnt werden muss — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens von Phosphatdüngern mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 48 mg/kg P2O5, werden für Phosphatdünger im Sinne von Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 genehmigt, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger als der dänische Grenzwert ist.
Artikel 2
Die vom Königreich Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen werden abgelehnt, soweit sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 27. Juli 2020
Für die Kommission
Thierry BRETON
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
(3) Siehe Entscheidungen der Kommission vom 3. Januar 2006: Entscheidung 2006/347/EG der Kommission zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19), Entscheidung 2006/348/EG der Kommission zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 40 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25), und Entscheidung 2006/349/EG der Kommission zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31).
(4) Insbesondere Artikel 95 (vormals 100a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung 2002) (ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 33).
(5) Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8).
(6) ABl. C 124 vom 17.4.2020, S. 19.
(7) Rechtssache C-41/93, Französische Republik gegen Kommission der europäischen Gemeinschaften, Rn. 23-30.
(8) Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21).
(9) Siehe Rechtssache C-360/14 P, Deutschland gegen Europäische Kommission.
(10) Rechtssache C-3/00, Dänemark gegen Kommission, Rn. 58. Ferner bestätigt beispielsweise in T-234/04, Königreich der Niederlande gegen Kommission, Rn. 58, verbundene Rechtssachen T-366/03 und T-235/04, Land Oberösterreich und Österreich gegen Kommission‚ Rn. 62, und C-512/99, Deutschland gegen Kommission‚ Rn. 41.
(11) Siehe die Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission, die speziell dem Cadmiumgrenzwert gewidmet war, SWD(2016) 64 final, TEIL 2/2; https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2016/EN/SWD-2016-64-F1-EN-MAIN-PART-2.PDF (auf Englisch); siehe insbesondere Seiten 5, 6, 25, 28, 29 und 32 sowie Anhang I.
(12) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette zu Cadmium in Lebensmitteln auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal (2009) 980, S. 1.
(13) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(14) Siehe den wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Exposition gegenüber Cadmium mit der Nahrung in der europäischen Bevölkerung aus dem Jahr 2012, veröffentlicht unter: https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/2551.pdf (auf Englisch), EFSA Journal 2012;10(1).
(15) EFSA Journal 2012;10(1).
(16) Bericht über die EU-Risikobewertung zu Cadmium und Cadmiumoxid, zitiert in SWD(2016) 64 final, S. 11.
(17) ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1.
(18) COM/2016/0157 final — 2016/084 (COD).
(19) Siehe die von Fertilizers Europe im Jahr 2013 in Auftrag gegebene Studie „ Revisiting and updating the effect of phosphate fertilizers to cadmium accumulation in European agricultural soils “ (Überprüfung und Aktualisierung der Wirkung von Phosphatdüngern auf die Anreicherung von Cadmium in europäischen landwirtschaftlichen Böden) von Erik Smolders und Laetitia Six, veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_168_rd_en.pdf (auf Englisch).
(20) Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, C(2018) 2721, Erwägungsgrund 54 (ABl. L 118 vom 14.5.2018, S. 7). Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/348/EG, Erwägungsgrund 40 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25). Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/347/EG, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19). Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/349/EG, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31).
(21) Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, C(2018) 2721, Erwägungsgrund 55, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/348/EG, Erwägungsgrund 42, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/347/EG, Erwägungsgrund 43, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/349/EG, Erwägungsgrund 43.
(22) Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, C(2018) 2721, Erwägungsgrund 55, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/348/EG, Erwägungsgrund 42, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/347/EG, Erwägungsgrund 43, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/349/EG, Erwägungsgrund 43.
(23) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette zu Cadmium in Lebensmitteln auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal (2009) 980, S. 1.
(24) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette zu Cadmium in Lebensmitteln auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal (2009) 980, S. 1.
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10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1179 DER KOMMISSION
vom 6. August 2020
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG betreffend den Status der Provinz Åland in Finnland in Bezug auf ein Programm zur Überwachung auf die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS), Estlands in Bezug auf ein Überwachungs- und Tilgungsprogramm hinsichtlich der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und bestimmter Gebiete im Vereinigten Königreich hinsichtlich der Infektion mit Bonamia ostreae
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5303)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1)‚ insbesondere auf Artikel 44 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 53 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich bestimmter, in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführter Krankheiten unter genehmigte Überwachungs- und Tilgungsprogramme fallen oder für frei von diesen Krankheiten erklärt wurden. |
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(2) |
Die zuständige Behörde Finnlands teilte der Kommission mit, dass sie alle Tilgungsmaßnahmen im Rahmen ihres laufenden Programms zur Bekämpfung der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) in der Provinz Åland abgeschlossen und anschließend Überwachungsmaßnahmen eingeleitet hat, damit das Gebiet für seuchenfrei erklärt werden kann. Daher sollte die Provinz Åland aus Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG gestrichen und stattdessen in Teil A des genannten Anhangs als unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallend aufgeführt werden. |
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(3) |
Die zuständige Behörde Estlands hat der Kommission ein Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS und die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) zur Genehmigung vorgelegt und beantragt, dass die Gebiete, die unter dieses Programm fallen, in Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG aufgenommen werden. |
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(4) |
Das Gebiet in Estland, das Maßnahmen zur Überwachung auf VHS und IHN unterliegt, sollte in Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt werden, während ein mit IHN infiziertes Kompartiment, das den Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche unterliegt, in Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt werden sollte. |
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(5) |
Der Großteil des kroatischen Hoheitsgebiets ist in Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG als frei von der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) aufgeführt. Die zuständige Behörde Kroatiens unterrichtete die Kommission über mehrere Ausbrüche von KHV in dem derzeit aufgeführten geografischen Gebiet und wies darauf hin, dass dem Gebiet dieser Status als KHV-seuchenfrei entzogen werden sollte. Daher sollte Kroatien aus dieser Liste gestrichen werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt das Unionsrecht während des in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. |
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(7) |
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtete die Kommission über mehrere Ausbrüche von Bonamia ostreae in ihrem Hoheitsgebiet, auch in Gebieten, die derzeit in Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG als frei von dieser Krankheit aufgeführt sind, und wies darauf hin, dass diesen Gebieten der Status als frei von Bonamia ostreae entzogen werden sollte. Daher sollten diese Gebiete aus dieser Liste gestrichen werden. |
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(8) |
Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG erhalten die Zeilen für die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) in der Tabelle folgende Fassung:
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Krankheit |
Mitgliedstaat |
ISO-Code |
Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente) |
|
„Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) |
Estland |
EE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
Finnland |
FI |
Provinz Åland |
|
|
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) |
Estland |
EE |
Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Kompartiments, das den Fischzuchtbetrieb Neli Elementi OÜ umfasst (Genehmigungsnummer 05/VV/KK01)“ |
Artikel 2
Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag für Finnland wird aus der Zeile für die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) gestrichen. |
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2. |
Die Zeile für die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) erhält folgende Fassung:
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Artikel 3
In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird der Eintrag für Kroatien aus der Zeile für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) gestrichen.
Artikel 4
In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird in der Zeile „Infektion mit Bonamia ostreae “ der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Spalte „Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)“ wie folgt geändert:
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1. |
Es wird folgende Ausnahme als Nummer 7 für Großbritannien angefügt: „Der Dornoch Firth, das Gebiet der Tidengewässer westlich einer von NH808873 bis NH835857 (Reihe Ordnance Survey Landranger 1: 50000) gezogenen Linie bis zum mittleren Hochwasserpegel“. |
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2. |
Es wird folgende Ausnahme als Nummer 8 für Großbritannien angefügt: „Lynn of Lorn, Loch Creran und Loch Etive, das Meeresgebiet südöstlich der Insel Lismore, das innerhalb eines Umkreises von 7 258 Metern um Punkt NM873391 (Reihe Ordance Survey Landranger 1: 50000) liegt und die Tidengewässer von Loch Etive und Loch Creran bis zum mittleren Hochwasserpegel umfasst“. |
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3. |
Der folgende Wortlaut wird gestrichen: „Das Küstengebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.“ |
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. August 2020
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
Stella KYRIAKIDES
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3) Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/32 |
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENAMTS
vom 1. April 2020
über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsweise des CPVO
DER VERWALTUNGSRAT DES GEMEINSCHAFLICHEN SORTENAMTS —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz (2) zur Errichtung des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO), insbesondere auf Artikel 36,
nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 18. Dezember 2019,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden „Amt“) übt seine Tätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 aus. |
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(2) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikel 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf vom Amt festgelegten internen Vorschriften beruhen, soweit die Beschränkungen nicht auf Rechtsakten beruhen, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden. |
|
(3) |
Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, gelten nicht, wenn ein auf der Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt die Beschränkung der Rechte Betroffener vorsieht. |
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(4) |
Wenn die Aufgabenwahrnehmung des Amtes Rechte betroffener Personen aus der Verordnung (EU) 2018/1725 berührt, sollte das Amt berücksichtigen, ob eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist. |
|
(5) |
Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ist das Amt unter Umständen gehalten, die Rechte betroffener Personen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beschränken. |
|
(6) |
Das Amt, vertreten durch seinen Präsidenten, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche; dies gilt auch, wenn Befugnisse des für die Verarbeitung Verantwortlichen innerhalb des Amts weiter delegiert werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Verarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten betreffen, Rechnung zu tragen. |
|
(7) |
Die personenbezogenen Daten werden in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform sicher aufbewahrt, um den unrechtmäßigen Zugang zu den Daten oder die Datenübermittlung an Personen, die nicht auf deren Kenntnis angewiesen sind, zu verhindern. Die Aufbewahrung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend den Angaben in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnissen des Amtes. |
|
(8) |
Diese internen Vorschriften sollten für sämtliche Verarbeitungsvorgänge gelten, die das Amt im Zusammenhang mit Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände (Whistleblowing), (formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing, der Bearbeitung von Beschwerden, der Verarbeitung medizinischer Daten sowie der Durchführung interner Prüfungen oder Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und intern oder extern (z. B. durch das CERT-EU) durchgeführten (IT‐)Sicherheitsüberprüfungen ausführt. |
|
(9) |
In Fällen, in denen diese internen Vorschriften Anwendung finden, muss das Amt Gründe dafür anführen, dass die Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten. |
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(10) |
In diesem Rahmen achtet das Amt in den vorgenannten Verfahren im größtmöglichen Umfang die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Rechte in Bezug auf Unterrichtung, Auskunft und Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen sowie Vertraulichkeit der Kommunikation, so wie diese in der Verordnung (EU) 2018/1725 verankert sind. |
|
(11) |
Das Amt sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen, die die Beschränkung rechtfertigen, erfüllt sind, und die Beschränkung aufheben, soweit diese nicht länger gegeben sind. |
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(12) |
Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte dem Datenschutzbeauftragten jede vorgenommene Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person, die Aufhebung der Beschränkung bzw. die Abänderung der Beschränkung mitteilen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen das Amt im Rahmen seiner unter Absatz 2 aufgeführten Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 befugt ist, die Anwendung der in den Artikeln 4, 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung verankerten Rechte zu beschränken
(2) Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Amtes findet dieser Beschluss Anwendung, soweit das Amt personenbezogene Daten für die folgenden Zwecke verarbeitet: Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände (Whistleblowing), (formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing, Bearbeitung von Beschwerden, Verarbeitung medizinischer Daten und/oder Akten, Durchführung interner Prüfungen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie intern oder extern (z. B. durch das CERT-EU) durchgeführte (IT‐)Sicherheitsüberprüfungen.
Dieser Beschluss gilt für Verarbeitungsvorgänge, die das Amt vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren sowie bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vornimmt. Er gilt auch für die Unterstützung und Zusammenarbeit, die das Amt außerhalb seiner eigenen Verwaltungsverfahren für das OLAF, für zuständige Behörden von Mitgliedstaaten und/oder für andere zuständige Behörden leistet.
(3) Die entsprechenden Kategorien personenbezogener Daten umfassen harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).
(4) Wenn die Aufgabenwahrnehmung des Amtes Rechte betroffener Personen aus der Verordnung (EU) 2018/1725 berührt, berücksichtigt das Amt, ob eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist
(5) Vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen können die folgenden Rechte beschränkt werden: die Rechte auf Information der betroffenen Personen, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen sowie Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation.
Artikel 2
Angabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Garantien
(1) Zur Verhinderung von Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Übermittlung trifft das Amt die folgenden Sicherheitsvorkehrungen:
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a) |
Papierdokumente werden in gesicherten Schränken aufbewahrt und sind nur befugten Mitarbeitern zugänglich. |
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b) |
Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards des Amtes sowie in speziellen elektronischen Ordnern gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessene Zugangsrechte werden auf individueller Basis erteilt. |
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c) |
Die IT-Systeme und dazugehörigen Datenbanken müssen vorsehen, dass die Benutzeridentität anhand eines Systems mit einmaliger Anmeldung und automatischer Verbindung mit Benutzerkennung und Passwort (Single Sign-on-System) überprüft wird. Endnutzerkonten sind einmalig einer bestimmten Person zugewiesen und nicht übertragbar; die gemeinsame Nutzung von Nutzerkonten ist streng untersagt. Elektronische Aufzeichnungen werden sicher aufbewahrt, um die Vertraulichkeit und den Schutz der darin enthaltenen Daten zu garantieren. |
|
d) |
Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. |
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist das Amt, vertreten durch seinen Präsidenten, der die Funktion des für die Verarbeitung Verantwortlichen delegieren kann. Den betroffenen Personen wird in den Datenschutzhinweisen oder ‐aufzeichnungen, die auf der Website und/oder im Intranet des Amtes veröffentlicht werden, mitgeteilt, wer der stellvertretende Verantwortliche ist, an den die Verantwortung für die Verarbeitung delegiert wurde
(3) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten darf keinesfalls länger sein als in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnissen angegeben ist, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die den Vorgang betreffenden Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten, gelöscht, anonymisiert oder in die historischen Archive abgegeben.
(4) Wenn das Amt erwägt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen, sind die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abzuwägen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko der Beeinträchtigung auf den Zweck des Verarbeitungsvorgangs. Die Risiken in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen betreffen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Risiken in Bezug auf die Reputation, das Verteidigungsrecht und den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Artikel 3
Beschränkungen
(1) Das Amt nimmt in die auf seiner Website veröffentlichten und/oder im Intranet verbreiteten Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen und/oder Verzeichnisse im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, in denen alle betroffenen Personen darüber informiert werden, im Zuge welcher Tätigkeit des Amtes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Rechte sie im Rahmen des betreffenden Verfahrens haben, auch Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Darin ist darüber zu informieren, welche Rechte aus welchen Gründen und für welche Dauer eingeschränkt werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 stellt das Amt gegebenenfalls sicher, dass die betroffenen Personen einzeln in geeigneter Weise informiert werden. Das Amt kann sie auch einzeln über ihre Rechte bezüglich gegenwärtiger oder künftiger Beschränkungen informieren.
(3) Beschränkungen werden vom Amt nur zu den in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgezählten Zwecken vorgenommen; dies sind:
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a) |
die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten; |
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b) |
die Vermeidung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; |
|
c) |
sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs‐, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit; |
|
d) |
die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze; |
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e) |
der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren; |
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f) |
die Vermeidung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; |
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g) |
Kontroll‐, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a bis c genannten Fällen verbunden sind; |
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h) |
der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; |
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i) |
die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. |
(4) Nimmt das Amt im Besonderen Beschränkungen vor im Zusammenhang mit
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a) |
Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, e, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
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b) |
Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände (Whistleblowing), so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
|
c) |
(formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
|
d) |
der Bearbeitung von Beschwerden, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, e, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
|
e) |
der Verarbeitung medizinischer Daten, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
|
f) |
internen Prüfungen, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
|
g) |
Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden; |
|
h) |
intern oder extern (z. B. durch das CERT-EU) durchgeführten (IT‐)Sicherheitsüberprüfungen, so können Beschränkungen auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 gestützt werden. |
(5) Jede Beschränkung muss insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen notwendig und verhältnismäßig sein und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.
Wird eine Beschränkung in Betracht gezogen, so ist deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der vorliegenden Vorschriften einer Überprüfung zu unterziehen. Zu Rechenschaftszwecken wird dies von Fall zu Fall mittels einer internen Beurteilungsmitteilung dokumentiert. Diese Prüfung ist auch bei der Überprüfung einer verhängten Beschränkung vorzunehmen.
Beschränkungen sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn nicht mehr anzunehmen ist, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirkung der verhängten Beschränkung zunichtemachen oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
(6) Darüber hinaus kann das Amt ersucht werden, personenbezogene Daten betroffener Personen mit Dienststellen der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder anderen zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen auszutauschen, wobei es unter anderem vorkommen kann:
|
a) |
dass die Dienststellen der Kommission oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union ihre Verpflichtungen wie auch die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen aufgrund anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder gemäß Kapitel IX der genannten Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Europäischen Union beschränken; |
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b) |
dass die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen wie auch die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen aufgrund in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannter Rechtsakte oder nach nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beschränken. |
Erfolgt der Austausch personenbezogener Daten auf Initiative einer anderen Behörde, so nimmt das Amt keine Beschränkung vor, und die fallbezogenen Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten, werden vom Amt gelöscht oder anonymisiert, wenn die Daten, auf die sich das Ersuchen bezieht, an die betreffende Behörde übermittelt werden.
(7) Die Verzeichnisse, in denen die Beschränkungen aufgeführt sind, sowie ggf. die Dokumente mit den zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen, werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten
(1) Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche Rechte betroffener Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt, die Beschränkung aufhebt oder die Geltungsdauer der Beschränkung ändert, muss das Amt den eigenen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden: DSB) im Einklang mit diesem Beschluss unverzüglich unterrichten. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu dem Verzeichnis, das die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthält, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB unterrichtet wird, im Verzeichnis.
(2) Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich auffordern, die vorgenommenen Beschränkungen zu überprüfen. Der Verantwortliche informiert den DSB schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung.
(3) Die Einbeziehung des DSB in das Beschränkungsverfahren, wozu auch der Informationsaustausch gehört, ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Artikel 5
Unterrichtung der betroffenen Person
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche die Unterrichtung, soweit notwendig und verhältnismäßig, im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verarbeitungsvorgänge beschränken. Die Unterrichtung kann insbesondere zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung des Verarbeitungsvorgangs zunichtemachen würde
(2) Wenn das Amt die in Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung ganz oder zum Teil beschränkt, notiert es in einem internen Beurteilungsvermerk die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer.
(3) Eine nach Absatz 1 vorgenommene Beschränkung bleibt in Kraft, solange die Gründe dafür weiterhin gegeben sind.
Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben sind, unterrichtet das Amt die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig unterrichtet das Amt die betroffene Person über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
(4) Das Amt überprüft die verhängte Beschränkung mindestens einmal jährlich sowie bei Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Danach prüft der Verantwortliche alljährlich, inwieweit die Beschränkung noch erforderlich ist.
Artikel 6
Recht der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, soweit notwendig und verhältnismäßig, im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verarbeitungsvorgänge beschränken. Die Bestimmungen in diesem Artikel 6 gelten nicht für das Recht auf Auskunft über medizinische Daten und/oder Akten, für die nachstehend in Artikel 7 eine spezifische Regelung vorgesehen ist.
(2) Beantragen betroffene Personen bezüglich ihrer personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen oder einem spezifischen Datenverarbeitungsvorgang verarbeitet wurden, ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung auszuüben, so beschränkt das Amt seine Antragsprüfung auf die betreffenden personenbezogenen Daten.
(3) Wenn das Amt das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung ganz oder zum Teil beschränkt, ergreift es die folgenden Maßnahmen:
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a) |
In seiner Antwort auf den Antrag unterrichtet es die betroffene Person über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
|
b) |
In einem internen Beurteilungsvermerk notiert es die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer. |
Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die in Buchstabe a genannte Unterrichtung zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würd
(4) Das Amt überprüft die verhängte Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen mindestens einmal jährlich sowie bei Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Danach wird die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschränkung auf Verlangen betroffener Personen vom Verantwortlichen überprüft.
Artikel 7
Recht auf Auskunft über medizinische Daten und/oder Akten
(1) Die Beschränkung des Rechts betroffener Personen auf Auskunft über ihre medizinischen Daten und/oder Akten bedarf besonderer Vorschriften, die in diesem Artikel festgelegt sind.
(2) Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze dieses Artikels kann das Amt das Recht der betroffenen Person auf direkte Einsicht in persönliche medizinische Daten und/oder Akten psychologischer oder psychiatrischer Art, die die betroffene Person betreffen und die vom Amt verarbeitet werden, beschränken, wenn die Auskunft über solche Daten wahrscheinlich die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet. Eine solche Beschränkung darf nicht über das für den Schutz der betroffenen Person unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Die Auskunft über die in Absatz 2 genannten Informationen wird einem von der betroffenen Person bestimmten Arzt gewährt.
(4) Wird in solchen Fällen ein Teil des Honorars für den Arzt, dem Auskunft über die medizinischen Daten und/oder Akten gegeben wurde, nicht vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erstattet, so erstattet der ärztliche Dienst der betroffenen Person auf Antrag den betreffenden Teil der Kosten. Die Erstattung übersteigt nicht die Differenz zwischen dem in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten festgelegten erstattungsfähigen Höchstbetrag (5) und dem Betrag, der der betroffenen Person nach den genannten Regeln vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erstattet wird.
(5) Eine solche Erstattung durch den ärztlichen Dienst wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass hinsichtlich der betreffenden Daten und/oder Akten noch keine Auskunft gewährt wurde.
(6) Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze dieses Artikels kann das Amt im Einzelfall das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre im Besitz des Amtes befindlichen persönlichen medizinischen Daten und/oder Akten beschränken, insbesondere wenn die Ausübung des Rechts die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person oder anderer betroffener Person beeinträchtigen würde.
(7) Beantragen betroffene Personen, ihr Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen oder einem spezifischen Datenverarbeitungsvorgang verarbeitet wurden, auszuüben, so beschränkt das Amt seine Antragsprüfung auf die betreffenden personenbezogenen Daten
(8) Wenn das Amt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über persönliche medizinische Daten und/oder Akten ganz oder zum Teil beschränkt, ergreift es die folgenden Maßnahmen:
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a) |
In seiner Antwort auf den Antrag unterrichtet es die betroffene Person über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
|
b) |
In einem internen Beurteilungsvermerk notiert es die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer, wobei insbesondere anzugeben ist, inwiefern die Ausübung des Rechts die Gesundheit der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde. |
Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die in Buchstabe a genannte Unterrichtung zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.
(9) Eine nach den vorstehenden Absätzen 2 und 6 vorgenommene Beschränkung bleibt in Kraft, solange die Gründe dafür weiterhin gegeben sind. Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben sind, überprüft der Verantwortliche auf Verlangen betroffener Personen, ob die Aufrechterhaltung der Beschränkung notwendig ist.
Artikel 8
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Benachrichtigung über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verarbeitungsvorgänge notwendig und verhältnismäßig, beschränken. Im Zusammenhang mit Verfahren in Bezug auf Mobbing darf dieses Recht jedoch nicht beschränkt werden.
(2) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, soweit im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verarbeitungsvorgänge notwendig und verhältnismäßig, beschränken.
(3) Nimmt das Amt Beschränkungen vor, die die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725) betreffen, so finden die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 5 dieses Beschlusses Anwendung.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Angers am 1. April 2020.
Für das Gemeinschaftliche Sortenamt
Bistra PAVLOVSKA
Vorsitzende des Verwaltungsrates
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(5) Beschluss C(2007) 3195 der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
|
10.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/40 |
BESCHLUSS Nr. 1/2020 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO
vom 31. Juli 2020
zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 [2020/1180]
DER GEMISCHTE RAT —
gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 47,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 wurde am 27. November 2018 in Brüssel das dritte Zusatzprotokoll zum Globalabkommen unterzeichnet, das seit dem 1. März 2020 anwendbar ist. |
|
(2) |
Aus diesem Grunde müssen einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates (2), geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 (3) und Nr.2/2008 (4), betreffend den Warenverkehr, die Ursprungsbescheinigung, und die öffentliche Auftragsvergabe, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen angepasst werden. |
|
(3) |
Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über die Regelungen und den Zeitplan für den Handel mit Waren, Dienstleistungen und die öffentliche Auftragsvergabe zu beschließen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
(2) Dieser Artikel lässt den Inhalt der Überprüfungsklausel in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 unberührt.
Artikel 2
Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 und Anlage IV zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
(1) Die in Anhang III dieses Beschlusses aufgelisteten Regierungsstellen Kroatiens werden in den entsprechenden Abschnitten in Teil B des Anhangs VI des Beschlusses Nr. 2/2000 angefügt.
(2) Die in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Veröffentlichungen Kroatiens werden in Teil B des Anhangs XIII des Beschlusses Nr. 2/2000 angefügt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zum Globalabkommen.
Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2020.
Für den Gemischten Rat
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.
(2) Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10).
(3) Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 29. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15).
(4) Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 25. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55).
ANHANG I
ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ZOLLABBAU
In Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 wird Folgendes eingefügt:
|
„KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent |
Zollsatz des Zollkontingents |
|
0803 00 19 |
Bananen, frisch (ausgenommen Mehlbananen) |
2 010 Tonnen (*1) |
70 EUR/Tonne |
(*1) Dieses jährliche Zollkontingent ist vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres geöffnet. Erstmals gilt es allerdings ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.“
ANHANG II
NEUE SPRACHFASSUNGEN DER VERMERKE UND DER „ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG“ IN ANHANG III DES BESCHLUSSES Nr. 2/2000
Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
|
|
2. |
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieses nach Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
|
|
3. |
In Anlage IV wird nach der französischen Fassung Folgendes angefügt: „Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla. (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.“ " |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.“ ‘
ANHANG III
REGIERUNGSSTELLEN
1.
Teil B Abschnitt 1 von Anhang VI des Beschlusses Nr. 2/2000 werden die folgenden Regierungsstellen angefügt:„AC — Kroatien
|
1 |
Kroatisches Parlament |
Hrvatski Sabor |
|
2 |
Präsident der Republik Kroatien |
Predsjednik Republike Hrvatske |
|
3 |
Amt des Präsidenten der Republik Kroatien |
Ured predsjednika Republike Hrvatske |
|
4 |
Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit |
Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti |
|
5 |
Regierung der Republik Kroatien |
Vlada Republike Hrvatske |
|
6 |
Ämter der Regierung der Republik Kroatien |
uredi Vlade Republike Hrvatske |
|
7 |
Wirtschaftsministerium |
Ministarstvo gospodarstva |
|
8 |
Ministerium für Regionalpolitik und EU-Fonds |
Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije |
|
9 |
Finanzministerium |
Ministarstvo financija |
|
10 |
Verteidigungsministerium |
Ministarstvo obrane |
|
11 |
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten |
Ministarstvo vanjskih i europskih poslova |
|
12 |
Ministerium des Innern |
Ministarstvo unutarnjih poslova |
|
13 |
Justizministerium |
Ministarstvo pravosuđa |
|
14 |
Ministerium für öffentliche Verwaltung |
Ministarstvo uprave |
|
15 |
Ministerium für Unternehmertum und Handwerk |
Ministarstvo poduzetništva i obrta |
|
16 |
Ministerium für Arbeit und Rentenwesen |
Ministarstvo rada i mirovinskoga sustava |
|
17 |
Minister für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur |
Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture |
|
18 |
Landwirtschaftsministerium |
Ministarstvo poljoprivrede |
|
19 |
Ministerium für Tourismus |
Ministarstvo turizma |
|
20 |
Ministerium für Umwelt- und Naturschutz |
Ministarstvo zaštite okoliša i prirode |
|
21 |
Ministerium für Bauwesen und Raumordnung |
Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja |
|
22 |
Ministerium für Belange der Kriegsveteranen |
Ministarstvo branitelja |
|
23 |
Ministerium für Sozialpolitik und Jugend |
Ministarstvo socijalne politike i mladih |
|
24 |
Gesundheitsministerium |
Ministarstvo zdravlja |
|
25 |
Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport |
Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta |
|
26 |
Ministerium für Kultur |
Ministarstvo kulture |
|
27 |
Staatliche Verwaltungseinrichtungen |
državne upravne organizacije |
|
28 |
Staatliche Verwaltungsbehörden in Kreisen |
uredi državne uprave u županijama |
|
29 |
Verfassungsgericht der Republik Kroatien |
Ustavni sud Republike Hrvatske |
|
30 |
Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien |
Vrhovni sud Republike Hrvatske |
|
31 |
Gerichte |
sudovi |
|
32 |
Staatlicher Justizrat |
Državno sudbeno vijeće |
|
33 |
Staatsanwaltschaften |
državna odvjetništva |
|
34 |
Staatsanwaltschaftsrat |
Državno odvjetničko vijeće |
|
35 |
Amt des Bürgerbeauftragten |
pravobraniteljstva |
|
36 |
Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge; |
Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave |
|
37 |
Kroatische Nationalbank |
Hrvatska narodna banka |
|
38 |
Staatliche Agenturen und Ämter: |
državne agencije i uredi |
|
39 |
Staatlicher Rechnungshof |
Državni ured za reviziju“ |
2.
Der Anlage zum Anhang VI Teil B Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 werden folgende Beschaffungsstellen und Kategorien von Beschaffungsstellen angefügt:|
„a) |
ANHANG I „GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nrn. 90/11, 83/13, 143/13 und 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Trinkwasser ausüben, wie die Auftraggeber, die im Einklang mit dem Wassergesetz (Amtsblatt Nr. 153/09, Nr. 63/11, Nr. 130/11, Nr. 53/13 und Nr. 14/14) von lokalen Gebietskörperschaften als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eingerichtet wurden.“ |
|
b) |
ANHANG II „ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau (der Bereitstellung) oder dem Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verteilung und Lieferung elektrischer Energie und der Bereitstellung elektrischer Energie an die festen Netze ausüben, wie Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der im Sinne des Energiegesetzes (Amtsblatt Nr. 120/12 und Nr. 14/14) erteilten Konzessionen ausüben.“ |
|
c) |
ANHANG VII „AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRAßENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister im Sinne des Gesetzes über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt Nr. 36/95, Nr. 70/97, Nr. 128/99, Nr. 57/00, Nr. 129/00, Nr. 59/01, Nr. 26/03, Nr. 82/04, Nr. 110/04, Nr. 178/04, Nr. 38/09, Nr. 79/09, Nr. 153/09, Nr. 49/11, Nr. 84/11, Nr. 90/11, Nr. 144/12, Nr. 94/13, Nr. 153/13 und Nr. 147/14).“ |
|
d) |
ANHANG VIII „AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14 (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughafen- oder sonstigen Terminalanlagen für Luftfahrtunternehmen ausüben; wie zum Beispiel die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über Flughäfen (Amtsblatt Nr. 19/98 und Nr. 14/11) ausüben.“ |
|
e) |
ANHANG IX „AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERERVERKEHRSENDPUNKTE“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschiffsverkehrsunternehmen ausüben; wie zum Beispiel die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt 158/03, 100/04, 141/06 und 38/09) ausüben.“ |
“
ANHANG IV
VERÖFFENTLICHUNGEN
Teil B Anhang XIII des Beschlusses 2/2000 wird Folgendes angefügt:
„Kroatien
Mitteilungen:
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Amtsblatt der Europäischen Union |
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Narodne Novine |
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Elektronische Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in der Republik Kroatien (https://eojn.nn.hr/Oglasnik/clanak/electronic-public-procurement-of-the-republic-of-croatia/0/81/).“ |