ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
29. Juli 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

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BESCHLÜSSE

 

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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1119 der Kommission vom 27. Juli 2020 über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Ficam D auf dem Markt und seine Verwendung im Freien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4968)

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1118 DER KOMMISSION

vom 27. April 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates (2) hat die Gemeinschaft das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbarte Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) abgeschlossen, das Haftungsvorschriften in Bezug auf die Beförderung von Personen, Gepäck und Fracht im internationalen Luftverkehr festlegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wurden Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Gepäck und Fracht in einer Höhe festgelegt, die sicherstellen soll, dass Luftfahrtunternehmen ausreichend versichert sind, um ihrer Haftpflicht nach dem Übereinkommen von Montreal genügen zu können.

(3)

Die Haftungsobergrenzen von Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Übereinkommens von Montreal wurden unlängst von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) unter Bezug auf einen Inflationsfaktor geändert, der der kumulativen Inflationsrate seit dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal entspricht.

(4)

Die ICAO hat festgestellt, dass der Inflationsfaktor seit dem 30. Dezember 2009, dem Datum des Inkrafttretens der vorherigen geänderten Obergrenzen des Übereinkommens von Montreal, 10 Prozent und damit den Schwellenwert überschreitet, der eine Anpassung erforderlich macht. Die Haftungsobergrenzen wurden folglich entsprechend geändert.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Gepäck und Fracht sollten zügig an die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal, die seit dem 28. Dezember 2019 gelten, angepasst werden.

(6)

Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Fluggäste wurden in einer Höhe festgelegt, die die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal erheblich überschreitet.

(7)

Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Gepäck und Fracht sollten auf die Höhe der geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal angehoben werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 288 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.

(3)   Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 22 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).


BESCHLÜSSE

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1119 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2020

über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Ficam D auf dem Markt und seine Verwendung im Freien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4968)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. September 2019 erließ die United Kingdom Health and Safety Executive (im Folgenden die „zuständige Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Ficam D auf dem Markt und dessen Verwendung im Freien zur Bekämpfung von Nestern der Asiatischen Hornisse bis zum 1. März 2020 gestattet wurde (im Folgenden die „Maßnahme“). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach Angaben der zuständigen Behörde war die Maßnahme notwendig zum Schutz von Tieren und der Umwelt, insbesondere von Honigbienen und anderen nützlichen Insekten. Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax de Buysson, 1905) ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission (3) als invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung aufgeführt, da sie nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemleistungen hat. Konkret ist die Asiatische Hornisse eine Bedrohung für Honigbienen und andere nützliche Insekten, die zur Beute der Asiatischen Hornisse zählen, sodass deren ökologische Funktion beeinträchtigt wird.

(3)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) müssen die Mitgliedstaaten sofort Beseitigungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine in der Liste aufgeführte Art in einer frühen Phase der Invasion in ihrem Hoheitsgebiet erkannt wurde.

(4)

Ficam D ist ein Stäubemittel mit dem Wirkstoff Bendiocarb, der zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) zugelassen ist. Ficam D wurde gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über Biozide zugelassen und ist ein zentrales Element der Reaktion des Vereinigten Königreichs auf das Auftreten der Asiatischen Hornisse, indem es zur Behandlung und Bekämpfung ihrer Nester eingesetzt wird. Die Zulassung von Ficam D gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht vor, dass das Produkt aufgrund potenzieller ökologischer Bedenken gegen seine Verwendung im Freien nur in Innenräumen verwendet werden darf.

(5)

Am 28. Januar 2020 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde aufgrund der Befürchtung, dass Honigbienen und andere nützliche Insekten über den 1. März 2020 hinaus durch die Asiatische Hornisse gefährdet werden könnten, und aufgrund der Tatsache gestellt, dass Ficam D für die Eindämmung der von der Asiatischen Hornisse ausgehenden Gefahr von entscheidender Bedeutung ist.

(6)

Die zuständige Behörde hat untersucht, welche Alternativen es für die Behandlung von Nestern der Asiatischen Hornisse sowie gegenüber der direkten Behandlung der Nester (z. B. Köder) gibt. Es wird jedoch noch Zeit benötigt, um Versuche durchzuführen und die Ergebnisse zu analysieren, um die Eignung und Wirksamkeit der Alternativen zu bestätigen und die beste Alternative zu Ficam D zu ermitteln.

(7)

Der zuständigen Behörde zufolge haben erste Untersuchungen von Alternativen außerdem ergeben, dass die Behandlung von Nestern der Asiatischen Hornisse mit Ficam D Vorteile gegenüber Alternativmethoden bietet. Bei der Behandlung mit Ficam D sind keine wiederholten Anwendungen erforderlich, sodass die Freisetzung von Königinnen, die neue Nester begründen können, verhindert wird; zugleich macht die Behandlung die Hornissen nicht aggressiv, was besonders wichtig ist, wenn die Behandlung in bewohnten Gebieten erfolgt, und die Nester werden nicht durchfeuchtet, was bei Produkten auf Flüssigkeitsbasis dazu führt, dass die Nester zerfallen und wichtige Laboruntersuchungen, etwa Genanalysen zur Feststellung der Verwandtschaft von Nestern, sehr schwierig oder unmöglich werden.

(8)

Da ohne Maßnahmen zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse Honigbienen und andere nützliche Insekten gefährdet werden könnten und da es nicht möglich ist, diese Gefahr durch andere Mittel hinreichend einzudämmen, sollte es der zuständigen Behörde gestattet werden, die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen fortzuführen.

(9)

Da die Maßnahme ursprünglich bis zum 2. März 2020 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die United Kingdom Health and Safety Executive darf die Genehmigung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Ficam D im Freien bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bzw. bis zum 3. September 2021 — je nachdem, was früher eintritt — verlängern, außer für Nordirland, für das sie die Genehmigung bis zum 3. September 2021 verlängern darf, sofern sie sicherstellt, dass das Produkt nur von zertifizierten Unternehmern unter ihrer Aufsicht verwendet wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Er gilt ab dem 2. März 2020.

Brüssel, den 27. Juli 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).