ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
13. Juli 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Juli 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/264 (BiH/29/2020)

7

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Juli 2020 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2020)

9

 

*

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069)  ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1009 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 67 und Artikel 75 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (3) ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Damit die Mitgliedstaaten die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums flexibler nutzen können, um auf die durch den COVID-19-Ausbruch verursachte Krise (im Folgenden die „COVID-19-Krise“) reagieren zu können, sollte die in dem Artikel genannte Höchstzahl der Änderungen nicht für Vorschläge zur Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten, die aufgrund der COVID-19-Krise vorgelegt werden und auch Elemente enthalten, die nicht mit der Krise in Zusammenhang stehen, sofern diese Vorschläge der Kommission bis zum 30. Juni 2021 vorgelegt werden.

(2)

Wenn Mittel aus dem ELER für Vorhaben zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen eingesetzt werden, könnten dadurch andere Ziele und Vorgaben der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums möglicherweise nicht wie geplant erreicht werden. Eine solche Unterstützung sollte daher auf Unionsebene überwacht werden, um den Einsatz der ELER-Förderung für diese Zwecke erklären und rechtfertigen zu können.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2020/872 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, indem ein neuer Artikel 39b mit einer Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind, aufgenommen wurde. Daher sollten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden, indem für die neue Maßnahme ein Maßnahmencode und ein geeigneter Outputindikator festgelegt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (5) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance sollte ebenfalls geändert werden, um die neue Maßnahme für eine befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind, unter den einschlägigen Bestimmungen des Titels IV aufzunehmen, die für die nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

(5)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für den Fall, dass aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen sind. Wenn eine Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der COVID-19-Krise mit Änderungen kombiniert ist, die nicht mit der Krise zusammenhängen, gilt dieser Unterabsatz für alle kombinierten Änderungen, sofern der Vorschlag zur Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission bis zum 30. Juni 2021 vorgelegt wird;“.

2.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 besteht, Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen besteht, oder Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen unterstützen, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche bzw. zu diesem Ziel beiträgt.“

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang VII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt für Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 20, Artikel 21 Absatz 1 mit Ausnahme der jährlichen Prämie gemäß Buchstaben a und b, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 9, den Artikeln 35 und 36, Artikel 39b sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20, Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe b Ziffern ii, vi und vii, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii hinsichtlich der Anlegungskosten und den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).

(4)  Verordnung (EU) 2020/872 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


ANHANG I

In der Tabelle in Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 wird folgende Zeile angefügt:

„Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind

21

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind

21“


ANHANG II

In der Tabelle in Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält die Zeile betreffend den Outputindikator O.4 folgende Fassung:

„O.4

Zahl der unterstützen Betriebe/Begünstigten

3 (Artikel 16), 4.1 (Artikel 17), 5 (Artikel 18), 6 (Artikel 19), 8.1 bis 8.4 (Artikel 21), 11 (Artikel 29), 12 (Artikel 30), 13 (Artikel 31), 14 (Artikel 33), 17.1 (Artikel 36), 21 (Artikel 39b) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)“


ANHANG III

In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält der Eintrag betreffend „Tabelle C“ folgende Fassung:

„—

Tabelle C: Aufschlüsselung relevanter Ergebnisse (Outputs) und Maßnahmen, nach Art des Gebiets, Geschlecht und/oder Alter, nach Vorhaben für Vorhaben, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen, und nach Vorhaben und Art der Unterstützung für Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen unterstützen“.


BESCHLÜSSE

13.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/7


BESCHLUSS (GASP) 2020/1010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 2. Juli 2020

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/264 (BiH/29/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen.

(2)

Das PSK hat am 8. Oktober 2018 grundsätzlich beschlossen, ab dem 29. März 2019 den stellvertretenden Chef des Stabes (Vice-Chief of Staff) im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zum Befehlshaber der EU-Operation zu ernennen, vorbehaltlich der Bestätigung seitens der NATO, dass er für diese Aufgabe zur Verfügung steht.

(3)

Der Nordatlantikrat hat am 7. Dezember 2018 bestätigt, dass der stellvertretende Chef des Stabes im SHAPE im Rahmen der „Berlin-plus“-Vereinbarungen dafür zur Verfügung steht, ab dem 29. März 2019 die Aufgabe des Befehlshabers der EU-Operation wahrzunehmen.

(4)

Das PSK hat am 7. Februar 2019 den Beschluss (GASP) 2019/264 (2) angenommen, mit dem der stellvertretende Chef des Stabes im SHAPE Generalleutnant Olivier RITTIMANN ab dem 29. März 2019 zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

(5)

Die NATO hat am 15. Mai 2020 beschlossen, Generalmajor Brice HOUDET ab dem 18. Juli 2020 als Nachfolger von Generalleutnant Olivier RITTIMANN zum stellvertretenden Chef des Stabes im SHAPE zu ernennen. Generalmajor Brice HOUDET sollte ab demselben Datum auch Nachfolger von Generalleutnant Olivier RITTIMANN in seiner Funktion als Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina werden.

(6)

Der Militärausschuss der Europäischen Union ist am 26. Mai 2020 übereingekommen, die Ernennung von Generalmajor Brice HOUDET zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina für die Zeit ab dem 18. Juli 2020 zu empfehlen.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2019/264 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(9)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Brice HOUDET, stellvertretender Chef des Stabes im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE), wird — als Nachfolger von Generalleutnant Olivier RITTIMANN — ab dem 18. Juli 2020 zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/264 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Juli 2020 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/264 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Februar 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/464 (BiH/27/2019) (ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 12).


13.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/9


BESCHLUSS (GASP) 2020/1011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 2. Juli 2020

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 8. Dezember 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/2430 (2) angenommen, mit dem Herr Günther FREISLEBEN für den Zeitraum vom 4. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2018 zum Leiter der Mission EU BAM Rafah ernannt wurde.

(3)

Am 3. Juli 2018 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2018/1004 (3) angenommen, mit dem das Mandat von Herrn Günther FREISLEBEN als Leiter der Mission EU BAM Rafah vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 verlängert wurde.

(4)

Am 28. Juni 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1115 (4) angenommen, mit dem das Mandat der EU BAM Rafah vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde.

(5)

Am 2. Juli 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/1164 (5) angenommen, mit dem das Mandat von Herrn Günther FREISLEBEN als Leiter der Mission EU BAM Rafah vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde.

(6)

Am 30. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/955 (6) angenommen, mit dem das Mandat der EU BAM Rafah vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(7)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Günther FREISLEBEN als Leiter der Mission EU BAM Rafah bis zum 30. Oktober 2020 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Günther FREISLEBEN als Leiter der Mission EU BAM Rafah wird vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Oktober 2020 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2020.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/2430 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Dezember 2017 über die Ernennung des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/2/2017) (ABl. L 344 vom 23.12.2017, S. 9).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2018 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2018) (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 22).

(4)  Beschluss (GASP) 2019/1115 des Rates vom 28. Juni 2019 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 6).

(5)  Beschluss (GASP) 2019/1164 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Juli 2019 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2019) (ABl. L 182 vom 8.7.2019, S. 41).

(6)  Beschluss (GASP) 2020/955 des Rates vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 18).


13.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/11


BESCHLUSS (EU) 2020/1012 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2020

über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 30. September 2016 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe zu erheben, die Rumänien dem staatlichen Uranunternehmen Compania Națională a Uraniului S.A. (im Folgenden „CNU“) in Form eines sechsmonatigen Rettungsdarlehens in der Höhe von 62 Mio. RON (etwa 13,1 Mio. EUR (2)) zu gewähren plante (3). In diesem Beschluss (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Wie im Rettungsbeihilfebeschluss festgehalten, hatten sich die rumänischen Behörden verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Darlehensgenehmigung einen Umstrukturierungsplan nach Abschnitt 3.1.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu übermitteln (siehe Erwägungsgrund 42 des Rettungsbeihilfebeschlusses).

(2)

Am 12. Juni 2017 übermittelte Rumänien einen Umstrukturierungsplan für CNU (im Folgenden „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“) und meldete darüber hinaus eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 441 Mio. RON (93 Mio. EUR) zugunsten von CNU bei der Kommission an. Zwischen dem 9. August 2017 und dem 13. Dezember 2017 erfolgten mehrere Schriftwechsel, und die Kommission richtete mehrere Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden, auf die diese antworteten.

(3)

Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 setzte die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen, doch es gingen keine Stellungnahmen ein.

(5)

Mit Schreiben vom 7. August 2018 übermittelten die rumänischen Behörden ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss sowie einen neuen Umstrukturierungsplan (im Folgenden „zweiter Umstrukturierungsplan“).

(6)

In einer Videokonferenz am 3. Dezember 2018 ersuchte die Kommission die rumänischen Behörden um weitere Klarstellungen bezüglich des am 7. August 2018 übermittelten Umstrukturierungsplans.

(7)

Die rumänischen Behörden übermittelten der Kommission am 20. Dezember 2018, 14. Februar 2019 und 20. März 2019 weitere Stellungnahmen und Informationen sowie am 19. April 2019 einen neuen Umstrukturierungsplan (im Folgenden „dritter Umstrukturierungsplan“).

(8)

Am 24. und 25. Juni 2019 erfolgte auf Anfrage der rumänischen Behörden ein Treffen mit der Kommission.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN

2.1.   Der Beihilfeempfänger

2.1.1.   Geschäftstätigkeiten von CNU

(9)

CNU ist ein rumänisches Unternehmen mit Sitz in Bukarest, das Uranbergwerke betreibt und Rohstoffe für die Erzeugung von Kernenergie in Rumänien produziert. CNU fördert Uranerz, verarbeitet es zu sogenanntem Yellowcake, raffiniert es zu reinem Uranoctoxid (U3O8) und wandelt es schließlich in Urandioxid (UO2) um. CNU wurde 1997 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und steht vollständig in staatlichem Eigentum. 2017 hatte CNU 772 Beschäftigte.

(10)

CNU hat zwei Standorte: ein Uranbergwerk in Crucea-Botușana (Kreis Suceava im Nordosten Rumäniens), das 2017 346 Personen beschäftigte, und eine Aufbereitungsanlage in Feldioara (Kreis Brașov in Zentralrumänien) mit 350 Beschäftigten. Das nachstehende Diagramm zeigt die Haupteinnahmequellen der letzten Jahre:

Image 1

(11)

CNU hatte traditionell zwei Kunden, zum einen die staatseigene Societatea Nationala Nuclearelectrica S.A. (im Folgenden „SNN“), die UO2 zur Herstellung von Brennelementen für ihr Kernkraftwerk in Cernavodă abnahm, und zum zweiten die Administrația Națională a Rezervelor de Stat și Probleme Speciale (Nationale Verwaltung für Staatsreserven und besondere Probleme, im Folgenden „ANRSPS“), die U3O8 abnahm. Zusammen machten die beiden Abnehmer 95 % des Umsatzes von CNU aus.

(12)

SNN wurde 1998 nach der Neuordnung der rumänischen Energieversorgung gegründet und ist seit 2013 an der Bukarester Börse notiert. Das Unternehmen erzeugt im Kernkraftwerk Cernavodă aus Kernkraft elektrische und thermische Energie und produziert Kernbrennstoffe in der Anlage zur Kernbrennstoffherstellung FCN (Fabrica de Combustibil Nuclear) in Pitești. Die Kapitalstruktur von SNN gestaltet sich nach den jüngsten Berichten wie folgt: 82,49 % rumänischer Staat über das Ministerium für Energie, 7,05 % Fondul Proprietatea S.A., 5,6 % andere juristische Personen und 4,8 % natürliche Personen.

(13)

Oberstes Gesellschaftsorgan von SNN ist die Hauptversammlung, die über strategische Fragen entscheidet, darunter die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrats (mit einfacher Mehrheit), die Annahme des Jahresbudgets, die Genehmigung der Entwicklungsstrategie und -politik sowie Investitionen und sonstige Transaktionen über 50 Mio. EUR. (6) Das mit der der Führung der Geschäfte von SNN beauftragte Exekutivorgan ist der siebenköpfige Verwaltungsrat, dem mindestens vier unabhängige Mitglieder angehören. Entscheidungen über Verträge mit Uranlieferanten bis zu einer Schwelle von 50 Mio. EUR fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats.

2.1.2.   Ursachen der Schwierigkeiten von CNU

(14)

Der Kundenstamm von CNU ist beschränkt und das Unternehmen hängt vor allem von zwei Abnehmern ab, in erster Linie von SNN, auf das mehr als 80 % des Umsatzes entfallen. CNU verlor 2016 seine beiden Hauptabnehmer, als SNN einen Vertrag mit dem Wettbewerber von CNU und ANRSPS keinen weiteren Liefervertrag abschloss. Im Dezember 2015 beschloss SNN, seinen UO2-Liefervertrag im Wege eines Ausschreibungsverfahrens an einen seiner beiden registrierten und zugelassenen Zulieferern CNU und dem kanadischen Versorger Cameco zu vergeben, wobei Cameco schließlich den Zuschlag erhielt. CNU fand keinen alternativen Abnehmer und war folglich nicht mehr in der Lage, sein Produkt zu verkaufen.

(15)

Die nachstehende, von den rumänischen Behörden übermittelte Tabelle 1, zeigt die verschiedenen Preisangebote, die von CNU und Cameco in den verschiedenen Stadien des von SNN veranstalteten Ausschreibungsverfahrens (von 2016 bis 2018) abgegeben wurden. Als sich SNN entschied, den ersten Vertrag mit Cameco abzuschließen, lag das Angebot von CNU um 72 % höher. Alle Folgeangebote von CNU waren ebenfalls wesentlich höher als diejenigen von Cameco; sie schwankten dabei zwischen + 39 % und + 99 %, weswegen SNN wiederholt Lieferverträge mit Cameco unterzeichnete.

Tabelle 1

Zusammenfassung der Vergabeverfahren von SNN für 120 t UO2 (Bedarf für 6 Monate) für die Zeit 2016-2018

 

Datum des Vertragsabschlusses durch SNN

Datum des Lieferbeginns für die einzelnen Verträge

Angebot von Cameco

Angebot von CNU

Preisunterschied zwischen den Angeboten von CNU und Cameco

1

29.1.2016

4.3.2016

[…] USD (*)

[…] RON

+ 72 %

(≈ […] RON)

2

8.7.2016

15.9.2016

[…] USD

[…] RON

+ 39 %

(≈ […] RON)

3

23.12.2016

15.2.2017

[…] USD

[…] RON

+ 52 %

(≈ […] RON)

4

6.6.2017

21.8.2017

[…] USD

[…] RON

+ 85 %

(≈ […] RON)

5

5.1.2018

26.2.2018

[…] USD

[…] RON

+ 77 %

(≈ […] RON)

6

19.7.2018

17.9.2018

[…] USD

[…] RON

+ 99 %

(≈ […] RON)

Quelle: Von Rumänien am 20. Dezember 2018 übermittelte Antwort.

(16)

Dementsprechend stammen die Einnahmen von CNU ausschließlich aus kleineren Nebentätigkeiten wie einem Dienstleistungsvertrag mit SNN zur Abfallaufbereitung und sanken deutlich. Wie in Tabelle 2 zu sehen sanken die Gesamteinnahmen des Unternehmens von 110,8 Mio. RON (23,4 Mio. EUR) im Jahr 2015 auf 15,2 Mio. RON (3,2 Mio. EUR), was nicht ausreichte, um die Kosten von CNU für das Jahr 2016 zu decken.

(17)

Vor dem abrupten Rückgang der Einnahmen im Jahr 2016 hatte CNU auch in den Jahren 2014 und 2015 bereits relativ hohe operative Verluste erwirtschaftet. Die allmähliche Erschöpfung der Uranressourcen im Bergwerk Crucea-Botușana erklärt die schlechten Betriebsergebnisse von CNU nur zum Teil. Die Förderkosten von CNU sind hoch, da dem Unternehmen die Mittel für die Instandhaltung der Transportwege fehlen, die Transportdistanzen aufgrund der Erschöpfung der Lagerstätten größer werden und die Nachrüstung unter Tage nicht gegeben ist.

(18)

CNU fehlen darüber hinaus die Finanzmittel für die Ausbeutung eines neuen Uranerzvorkommens, das in Tulgheș-Grințieș prospektiert wurde, sowie für die Modernisierung seines Werks in Feldioara.

(19)

In letzter Zeit sieht sich CNU außerdem mit steigenden Versorgungskosten, Förderabgaben und zusätzlichen Steuern (Umweltabgaben) konfrontiert.

Tabelle 2

Ausgewählte Finanzdaten nach dem ersten Umstrukturierungsplan von 2014 bis 2023

(in Mio. RON)

 

2014 bis 2016

Umstrukturierungszeitraum

Nach der Umstrukturierung

Indikator

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Gesamtbetrag der Einnahmen

142,9

110,8

15,2

210,0

193,9

193,9

193,9

193,9

196,8

196,8

Gesamtbetrag der Ausgaben

246,3

254,2

109,1

188,0

191,0

184,6

186,9

189,4

189,4

189,4

Gewinn/

Verlust

–104,7

–143,4

–93,9

18,5

2,6

7,9

5,9

3,8

6,2

6,2

EBITDA

–60,5

–95,1

–54,3

64,5

44,7

43,2

41,8

39,7

42,1

42,1

2.2.   Uranbergbau und Konzentrate für Kernbrennstoff

(20)

CNU produziert vorrangig zwei verschiedene Produkte: Yellowcake (mit einer hohen Konzentration an U3O8) und (nicht angereichertes) UO2.

(21)

Yellowcake ist ein standardisiertes, handelbares Grunderzeugnis, das weltweit zu relativ transparenten Preisen und Bedingungen gehandelt wird. Yellowcake, der das Ausgangsprodukt für nicht angereichertes, aber auch für angereichertes UO2 ist, wird von nichteuropäischen Unternehmen (wie Cameco) sowie von europäischen (bzw. in Europa eingetragenen) Unternehmen wie Orano (ehemals Areva), RioTinto oder BHP Billiton produziert und gehandelt. Neue Marktteilnehmer mit neuen Bergbauprojekten in verschiedenen Entwicklungsstadien finden sich derzeit in Spanien, Finnland und Ungarn. (7)

(22)

Rumänien gab insbesondere an, dass Orano im Mai 2017 spontan vorschlug, CNU mit Yellowcake aus ihrem Bergwerk im Niger zu beliefern. Orano habe erklärt, den Gesamtbedarf an Yellowcake decken zu können, den CNU für die Produktion von UO2 für die beiden Reaktoren von SNN in Cernavodă benötige. (8)

(23)

Bei der Umwandlung von U3O8 in UO2 besteht derzeit ein Wettbewerb zwischen Cameco und CNU um Kernkraftwerke mit CANDU-Reaktoren. Darüber hinaus hat jedes Unternehmen, das derzeit Uranverbindungen für angereichertes Uran produziert, das als Kernbrennstoff verwendet werden soll — etwa Orano (ehemals Areva) — die technischen Möglichkeiten in diesen Markt einzusteigen und könnte es in Zukunft attraktiv finden, dies zu tun und ein Ersatzprodukt anzubieten. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge ändert Orano derzeit sein Produktionsverfahren am Standort Malvési, um nicht angereichertes UO2, eines seiner Zwischenprodukte, auf dem internationalen Markt anbieten zu können. (9) Darüber hinaus gibt es mit Dioxitek (Argentinien), CNNC (China), PAEC (Pakistan) und NFC (Indien) auch alternative, derzeit aktiv tätige Lieferanten von nicht angereichertem UO2 für CANDU-Reaktoren.

2.3.   Ursprünglicher Umstrukturierungsplan für CNU

(24)

In Erfüllung des Rettungsbeihilfebeschlusses der Kommission zur Genehmigung eines Darlehens von 62 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) (10) legte Rumänien am 12. Juni 2017 den ursprünglichen Umstrukturierungsplan mit einer geplanten Laufzeit bis 2021 vor.

(25)

Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan beliefen sich die gesamten Umstrukturierungskosten auf 941 Mio. RON (198,5 Mio. EUR) (eine detaillierte Aufschlüsselung siehe Erwägungsgrund 22 des Einleitungsbeschlusses). Diese Kosten sollten nach Angaben Rumäniens über eine staatliche Beihilfe von 441 Mio. RON (93,0 Mio. EUR) und einen Eigenbeitrag von CNU in Höhe von 500 Mio. RON (105,5 Mio. EUR) (11) (d. h. etwa 53 % der Umstrukturierungskosten) finanziert werden.

(26)

Die angemeldete Umstrukturierungshilfe setzt sich aus folgenden fünf Beihilfeinstrumenten zusammen:

a)

Umwandlung der Rettungsbeihilfe in Höhe von 62 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) in Umstrukturierungsbeihilfe,

b)

Zuschuss in Höhe von 75,5 Mio. RON (15,9 Mio. EUR),

c)

Erlass von Verbindlichkeiten in Höhe von 77 Mio. RON (16,2 Mio. EUR),

d)

Betriebsbeihilfe in Höhe von 213 Mio. RON (44,9 Mio. EUR),

e)

Umwandlung von CNU-Verbindlichkeiten in Höhe von 13,3 Mio. RON (2,8 Mio. EUR) in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017.

(27)

Der im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehene Eigenbeitrag zu den Kosten umfasste Betriebseinnahmen von CNU aus vier wesentlichen Quellen (vollständige Einzelheiten sind aus Erwägungsgrund 20 des Einleitungsbeschlusses ersichtlich):

a)

verschiedenen Lieferverträgen für U3O8 mit ANRSPS,

b)

einem Mehrjahresvertrag für die Lieferung von UO2 an SNN für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2021,

c)

einem Mehrjahresvertrag mit SNN über die Aufbereitung nicht konformen natururanhaltigen Materials,

d)

verschiedenen Verträgen mit Conversmin S.A. über die Erhaltung, Schließung, Umweltsanierung und Überwachung stillgelegter Uranbergwerke.

2.4.   Erläuterung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(28)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass Rumäniens Plan, öffentliche Mittel zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans von CNU zu gewähren, staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einschließt.

(29)

Da CNU nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien die Kriterien für die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt, wurde die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Nach einer vorläufigen Beurteilung äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beschriebenen Maßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Die Zweifel sind in den Erwägungsgründen (30) bis (46) zusammengefasst (ausführlich in den Erwägungsgründen 44 bis 70 des Einleitungsbeschlusses).

2.4.1.   Zweifel an der Höhe des Eigenbeitrags von CNU am Umstrukturierungsplan

(30)

Die Kommission bezweifelte, dass die von Rumänien vorgeschlagenen Finanzierungsquellen einen erheblichen, konkreten und tatsächlichen, beihilfefreien Eigenbeitrag von wenigstens 50 % darstellen, und vertrat daher vorläufig die Auffassung, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan die Grundanforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hinsichtlich des Eigenbeitrags nicht erfüllt.

(31)

Erstens kam die Kommission hinsichtlich des konkreten und tatsächlichen Charakters des Eigenbeitrags vorläufig zu dem Schluss, dass keine der vier in Erwägungsgrund (27) aufgeführten Eigenbeitragsquellen dieses Kriterium erfüllt. Nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darf der Eigenbeitrag keine für die Zukunft erwarteten Gewinne wie Cashflows enthalten. Zu den von Rumänien vorgelegten Verträgen stellte die Kommission fest, dass nur Verträge über geringe Beträge abgeschlossen wurden und die auch nur in Teilen.

(32)

Zweitens kam die Kommission hinsichtlich des Erfordernisses, dass der Eigenbeitrag kein Element staatlicher Beihilfe enthalten darf, vorläufig zu dem Schluss, dass der entscheidende Take-or-Pay-Vertrag mit SNN über die Lieferung von UO2, der etwa 80 % der Verkäufe von CNU ausmachen sollte, kaum hätte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden können. Beruhend auf den verfügbaren Marktdaten würde ein Vertrag, der 623 RON (131 EUR) pro kgU anstrebt (d. h. 423 RON pro kgU ohne Subventionen), was 110 USD (100 EUR) pro kgU (ohne Subventionen) entspricht, den geschätzten Marktpreis (67 USD oder 61 EUR pro kgU) um 64 % übersteigen.

(33)

Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel daran, dass auch die übrigen vorgeschlagenen Quellen des Eigenbeitrags beihilfefrei sind: Die Beiträge stammen in der Tat aus geplanten Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und staatseigenen Unternehmen. Insbesondere hat Rumänien nicht nachgewiesen, dass ANRSPS, ein Unternehmen in öffentlicher Hand, die geplanten Verträge mit CNU bei marktüblichen Preisen abschließen würde und die übrigen mit SNN geplanten Verträge zur Aufbereitung nicht konformen Materials bei marktüblichen Preisen, z. B. im Vergleich zu anderen typischen Lieferverträgen in der Branche, zustande kämen.

(34)

Drittens unterstützte nach den von Rumänien vorgelegten Informationen kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber und auch kein Kreditinstitut den Plan oder hatte solche Absichten. Rumänien war nicht in der Lage, der Kommission entsprechende ergänzende Indizien wie eine Absichtserklärung vorzulegen, die das Interesse eines möglichen Kapitalgebers aufgezeigt und belegt hätten, dass dieser Vertrauen in den angemeldeten Umstrukturierungsplan hat und ihn unterstützen und finanzieren würde.

(35)

Schließlich hatte die Kommission auch an dem von Rumänien vorgebrachten Argument Zweifel, dass der Verkauf von Anlagevermögen eine Quelle für den Eigenbeitrag darstellen könne. Es wurde nicht deutlich, wie groß der Marktwert solcher Vermögenswerte ist, wie der Zeitrahmen für den Verkauf aussehen und vor allem, inwieweit der Verkauf erfolgreich innerhalb des Umstrukturierungszeitraums abgeschlossen werden könnte.

2.4.2.   Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von CNU

(36)

Die Kommission hegte auch daran Zweifel, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan am Ende des Umstrukturierungsprozesses zur Wiederherstellung der Rentabilität von CNU führen würde. Tatsächlich wurde nicht nachgewiesen, dass die CNU eine ausreichende Rendite erzielen würde und in der Lage wäre, ohne weitere Hilfen auf dem Markt zu bleiben.

(37)

Erstens stellte die Kommission fest, dass Rumänien es anders als gefordert versäumt hat, die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren für den Umstrukturierungszeitraum und Daten über die Rentabilität und die anteiligen Produktionskosten jedes einzelnen seiner derzeitigen oder geplanten Hauptstandorte (Bergwerk in Crucea-Botușana, Anlage in Feldioara, Bergwerk in Tulgheș-Grințieș) vorzulegen. Die auf aggregierter Ebene vorgelegten Informationen waren hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von CNU am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf keinen Fall beweiskräftig.

(38)

Zweitens blieb die Rentabilität von CNU niedrig, selbst, wenn man die Preissubvention berücksichtigt, die die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Marktpreis von UO2 decken sollte und die Rumänien als staatliche Beihilfe auswies. Da während des Umstrukturierungszeitraums von keinem langsamen Ausschleichen aus dieser Beihilfe auszugehen ist, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es ohne zusätzliche Belege zweifelhaft bleibt, dass CNU am Ende des Umstrukturierungszeitraums ohne weitere staatliche Subvention des Betriebs rentabel sein wird.

(39)

Drittens hegte die Kommission Zweifel an den Produktionskosten, die von den rumänischen Behörden für die Zeit nach dem Abschluss der Investitionen in das neue Bergwerk in Tulgheș-Grințieș vorgetragen wurden. Insbesondere unterstrich die Kommission, dass Rumänien es versäumt hat, eine Investitionsstudie vorzulegen, die den angeblichen Betrag der Produktionskosten von U3O8 in Höhe von 460 RON (97 EUR)/kgU (12) belegt, und stellte fest, dass die Schätzung den tatsächlichen Marktpreis von 22 USD (20 EUR)/lbU3O8 Ende Februar 2018 deutlich überstieg. (13)

(40)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von Rumänien übermittelten Uranpreisprognosen zur Untermauerung der Aussichten für die Investitionen in das neue Bergwerk veraltet und unzuverlässig waren und daher Zweifel an der Rentabilität des neuen Bergwerks aufkommen ließen. Da in Randnummer 51 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angeführt wird, dass die Wiederherstellung der Rentabilität nicht auf optimistischen Annahmen über externe Faktoren wie Preisschwankungen beruhen darf, zweifelt die Kommission auch daran, dass dieser Punkt der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt war.

2.4.3.   Zweifel an den Ausgleichsmaßnahmen

(41)

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass Rumänien nur zwei Verhaltensmaßregeln vorsah. Nach dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan würde die CNU während des Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben und die Beihilfemittel nicht zu Werbezwecken beim Verkauf seiner Produkte einsetzen. Die Kommission hegte aufgrund des Fehlens von sinnvollen und klaren strukturellen Maßnahmen Zweifel daran, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen die negativen Auswirkungen einer möglichen Beihilfe auf den Wettbewerb in zufriedenstellendem Maße gemildert hätten.

(42)

Entgegen der Behauptung Rumäniens, dass es keinen europäischen Markt für das von CNU gelieferte Produkt und daher keine Notwendigkeit für weitere Ausgleichsmaßnahmen gebe, äußerte die Kommission verschiedene Bedenken.

(43)

Zunächst stellte die Kommission fest, dass es in der EU aktiv tätige Unternehmen gibt, die Uranverbindungen importieren, um Aufbereitungs-/Raffinationsanlagen zu beliefern und schließlich Kernbrennstoffe zu produzieren, auch wenn derzeit außer CNU kein anderes europäisches Unternehmen Uran in der EU fördert. Dies ist z. B. bei Orano (ehemals Areva) der Fall — ein Unternehmen, das in seinen Bergbautätigkeiten in Nicht-EU-Ländern wie dem Niger gewonnene Uranverbindungen in die EU importiert: Der Markt ist somit offen für den Wettbewerb. Darüber hinaus wurden in Spanien und Finnland Uranvorkommen entdeckt, und für 2018-2019 wurden neue Markteintritte angekündigt oder geplant.

(44)

Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Markt für Aufbereitung/Raffination offen für den Wettbewerb ist, auch wenn derzeit kein anderes Unternehmen als Cameco im Bereich der Lieferung von nicht angereichertem UO2 für CANDU-Reaktoren in der EU tätig ist, und Unternehmen es attraktiv finden könnten, künftig in den Markt einzutreten oder Ersatzprodukte anzubieten, die aus anderen Ländern bezogen werden. Außer von Cameco kann nicht angereichertes UO2 für CANDU-Reaktoren auch durch nicht in der EU ansässige Lieferanten, durch Unternehmen in China oder Indien, angeboten werden.

(45)

Drittens merkte die Kommission auch an, dass Rumänien in seinem ursprünglichen Umstrukturierungsplan einige widersprüchliche Aussagen gemacht hatte, indem es andeutete, dass CNU eine Erweiterung seines Kundenportfolios außerhalb von Rumänien anstrebe, während es gleichzeitig behauptete, dass es für das von CNU gelieferte Produkt keinen europäischen Markt gebe und daher kein Bedarf an weiteren Ausgleichmaßnahmen bestünde.

(46)

Daher kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss: i) dass bei der Förderung von Uran derzeit Wettbewerb besteht und ii) weiterer Wettbewerb im Bereich der Aufbereitung von Uran entstehen könnte. Als Konsequenz erschienen die von Rumänien vorgeschlagenen Verhaltensmaßregeln als unzureichend und es waren strukturelle Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb abzumildern.

3.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS

(47)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss übermittelte Rumänien die im Folgenden angeführten neuen Informationen und einige Anmerkungen sowie einen zweiten Umstrukturierungsplan.

3.1.   Stellungnahme Rumäniens zur Anwendung des Euratom-Vertrags

(48)

Die rumänischen Behörden erwähnten, die Umstrukturierung sei Ausdruck der Verpflichtungen, die man mit dem Euratom-Vertrag hinsichtlich der nuklearen Sicherheit übernommen habe, insbesondere hinsichtlich folgender Verpflichtungen:

a)

Verhinderung von Wassereinbruch in Bergwerken,

b)

kontrollierte Ableitung von Grund- und Teichwasser,

c)

Dekontaminierung und Reinigung von Gruben- und Teichwasser, dessen Gehalt an Uran-, Radium- und anderen Salzen über dem in den Umweltvorschriften erlaubten Wert liegt, was besonders ernsthafte Konsequenzen für Umwelt und Bevölkerung sowie Einrichtungen und Ausrüstung des Unternehmens haben könnte,

d)

Sicherheit der Versorgung mit Rohmaterialien zur Produktion von Kernbrennstoffen, die für den Betrieb der Blöcke des Kernkraftwerks Cernavodă benötigt werden, einschließlich der Aufrechterhaltung des lokalen Kernbrennstoffkreislaufes, der zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Rumänien beiträgt,

e)

Verwaltung von Uranvorräten, die Schließung von Standorten, an denen Bergbau/Uranabbau betrieben wurde, die Konservierung, Stilllegung von Kernkraftwerken, die Durchführung von Renaturierungsarbeiten, die Überwachung von Umwelt- und Bevölkerungsfaktoren nach der Schließung, komplexe und langwierige Tätigkeiten und Verfahren zur Vermeidung radioaktiver Kontamination, Schließung von Bergwerken, die Begrünung und die Überwachung nach der Schließung.

f)

Rumänien geht außerdem davon aus, dass CNU für die Sicherheit der Energieversorgung in Rumänien von entscheidender Bedeutung ist, darüber hinaus für den Erhalt wertvollen Fachwissens sowie erheblicher Investitionen in die Ausrüstung, Technologie und Lizenzen von CNU, die andernfalls verloren gehen könnten. (14) Rumänien sieht im lokalen Bergbau den sichersten Weg, die Versorgungskette für die Kernenergieproduktion sicherzustellen und bringt vor, dass CNU der einzige Lieferant von UO2 in der EU sei, der auf effiziente und beständige Weise die Versorgung für die Kernbrennstoffproduktion in den Kernreaktoren von Cernavodă gewährleisten könne. (15)

3.2.   Zweiter Umstrukturierungsplan

(49)

Rumänien unterstrich zunächst, dass es im zweiten Umstrukturierungsplan drei der fünf im ursprünglichen Umstrukturierungsplan angemeldeten Beihilfemaßnahmen, nämlich die in Erwägungsgrund (26) beschriebenen Maßnahmen c, d, und e zurückgezogen habe, was zu der erheblichen Senkung der zu gewährenden Beihilfe von 440,8 Mio. RON (93,0 Mio. EUR) auf 125,1 Mio. RON (26,4 Mio. EUR) geführt habe. Die verbleibenden Beihilfemaßnahmen seien die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in der Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) und ein Zuschuss in der Höhe von 64,8 Mio. RON (13,7 Mio. EUR)

(50)

Die Umstrukturierungskosten seien ebenfalls gesunken, von 941 Mio. RON (198,5 Mio. EUR) auf 250,3 Mio. RON (52,8 Mio. EUR), wovon CNU nach Angaben Rumäniens mit 125,1 Mio. RON (26,4 Mio. EUR) 50 % beitragen würde.

(51)

Teil dieses zweiten Umstrukturierungsplans sei eine neue Zusammenarbeit mit SNN. In diesem Zusammenhang vertrat Rumänien die Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 47 bis 50 des Einleitungsbeschlusses zum Ausdruck kommenden Bedenken der Kommission zur möglichen staatlichen Beihilfe, die im Preis des geplanten Vertrags mit SNN enthalten seien, unerheblich geworden seien, da der Vertrag nicht länger geplant sei. Rumänien erklärte, dass SNN nach dem Ende des Vertrags mit CNU, das die finanziellen Schwierigkeiten von CNU mitverursacht habe, begann, sein Rohmaterial vom kanadischen Unternehmen Cameco zu beziehen. Sich auf eine einzige Bezugsquelle zu verlassen sei jedoch langfristig für riskant gehalten worden, und daher habe SNN die Strategie einer Diversifizierung der Bezugsquellen vorgeschlagen.

(52)

In der Hauptversammlung von SNN im Mai 2018 wurde diese Strategie genehmigt, und CNU ausdrücklich als Lieferant von Aufbereitungsdienstleistungen benannt. Rumänien erklärte, dass die Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten und die damit zusammenhängenden Risiken aufgrund dieser Strategie vermieden würden, indem U3O8 statt UO2 auf dem internationalen Markt erworben, CNU dieses weiterverarbeiten und das entstandene UO2 zur Herstellung von Kernbrennstoffen verwendet würde. Die Beziehung zwischen CNU und SNN würde die Aufbereitung und Lagerung von U3O8 auf dem Gelände von CNU und die Qualifizierung von U3O8-Lieferanten durch CNU einschließen: Eine Qualifizierung durch CNU sei in der Tat vor der Durchführung von Wettbewerbsverfahren zwischen den qualifizierten U3O8-Lieferanten nötig, da SNN nicht über das benötigte Fachwissen verfüge, um U3O8-Lieferanten qualifizieren zu können.

(53)

Wenig später verabschiedete Rumänien ein Gesetz zur Regelung der Grundsätze für die nationale Strategie Rumäniens zur Aufrechterhaltung des integrierten Nuklearkreislaufs und der Versorgung mit Rohstoffen zur Produktion der für den Betrieb der Kernreaktoren in Cernavodă (16) benötigten Kernbrennstoffe (im Folgenden „Gesetz 193/2018“). Durch Gesetz 193/2018 wird festgelegt, dass auf rumänischem Staatsgebiet nur die CNU berechtigt ist, UO2-Pulver zu produzieren, und SNN dieses Produkt exklusiv von CNU erwerben muss, es sei denn, CNU kann nicht in den benötigten Mengen liefern. Die Kriterien und Modalitäten zur Bestimmung und Anpassung der regulierten Preise für Qualifizierungsdienste, die Lagerung und die Aufbereitung von U3O8 und der Preis von UO2, wie es von CNU geliefert wird, sollen nach einem Regierungsbeschluss, der zum Zeitpunkt der Vorlage des zweiten Umstrukturierungsplans noch erörtert wurde, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten von CNU festgelegt werden (Einzelheiten zu diesem Gesetz in Erwägungsgrund (63)). (17) Rumänien ging davon aus, dass ein Vertrag zwischen CNU und SNN als Teil des zweiten Umstrukturierungsplans ab 2018 in Kraft treten würde.

(54)

Am 22. Juni 2018 bot CNU die Lieferung von […] t UO2 zu einem Preis von […] RON/kgU (ohne MwSt.) ([…] EUR/kgU) an. Am 17. Juli 2018 teilte SNN CNU mit, dass die erste Bestellung über die Menge von […] tU UO2 aufgrund des angebotenen Einheitspreises nicht an CNU gehen werde. CNU und SNN unterzeichneten am 19. Juli 2018 eine Rahmenvereinbarung, aufgrund derer CNU UO2 an SNN liefern würde.

(55)

Im November 2018 unterzeichneten SNN und CNU im Rahmen dieser Vereinbarung einen Vertrag über den Erwerb von […] tU UO2 zum Preis von […] RON/kg ([…] EUR/kg) (d. h. zu einer Gesamtsumme von […] Mio. RON ([…] Mio. EUR) (ohne MwSt.)). (18)

3.3.   Der dritte Umstrukturierungsplan

(56)

Im Anschluss an eine Videokonferenz mit der Kommission am 3. Dezember 2018, auf der der zweite Umstrukturierungsplan erörtert wurde, legte Rumänien den dritten Umstrukturierungsplan vor, der alle anderen zuvor angemeldeten Umstrukturierungspläne ersetzte.

(57)

Im dritten Umstrukturierungsplan wurden nur noch zwei der ursprünglich fünf Beihilfemaßnahmen mit einem gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan niedrigeren Beihilfebetrag beibehalten. Die verbleibenden Maßnahmen belaufen sich insgesamt auf 178,3. Mio. RON (37,6 Mio. EUR) und umfassen i) die Umwandlung des Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) und ii) einen Zuschuss in Höhe von 64,8 Mio. RON (13,7 Mio. EUR) zur Unterstützung der Investition von CNU, einschließlich der Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș. Eine neue Subvention in der Höhe von 53,1 Mio. RON (11,2 Mio. EUR) wurde eingeführt, um die Kosten für die Schließung des Bergwerks in Crucea-Botușana zu decken.

(58)

Rumänien teilte mit, dass die Umstrukturierungskosten in Höhe von 356,4 Mio. RON (75,2 Mio. EUR), die in Tabelle 3 ausführlich dargelegt sind, zum Teil durch die Umstrukturierungsbeihilfe und zum anderen Teil durch einen aus zukünftigen Einnahmen stammenden Beitrag von CNU in der Höhe von 178,1 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) bestritten würden.

Tabelle 3

Umstrukturierungskosten und Finanzierung

Geplante Umstrukturierungskosten

Kostenbeträge

Staatliche Beihilfen

Eigenbeitrag CNU

Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungsbeihilfe

60,4

60,4

 

Stufenweise Schließung des Bergwerks in Crucea-Botușana

106,0

53,1

52,9

Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș

(…)

(…)

(…)

Verbesserung der Technologie für die Aufbereitung von Grubenabfällen am Standort Feldioara

(…)

(…)

(…)

Verbesserte Uranrückgewinnung aus Schlammteichen

(…)

(…)

(…)

Verbesserte Uranrückgewinnung aus stillgelegten Halden

(…)

(…)

(…)

Gesamtkosten Umstrukturierung (nach rumänischen Angaben)

356,4

178,3

178,1

Gesamt in % (nach rumänischen Angaben)

 

50,0 %

50,0 %

Quelle: Anhang 14 zum dritten Umstrukturierungsplan (Copenhagen Economics basierend auf CNU).

(59)

Daraufhin strukturierte Rumänien seine Eingabe, um die drei wichtigsten Zweifel der Kommission auszuräumen. Laut Rumänien sei der Eigenbeitrag von CNU konkret und tatsächlich sowie frei von staatlicher Beihilfe, werde der dritte Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von CNU wiederherstellen und die Umstrukturierungsbeihilfe an CNU würde den Wettbewerb nicht verfälschen.

3.3.1.   Der Eigenbeitrag von CNU ist konkret und tatsächlich und umfasst keine staatliche Beihilfe

(60)

Rumänien legte in Tabelle 4 eine ausführliche Aufschlüsselung der Einnahmequellen von CNU vor:

Tabelle 4

Einnahmequellen von CNU

Betrag (in Mio. RON)

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

SNN — HG

 

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

% der Gesamteinnahmen von CNU

 

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

SNN — Schrott

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamt ANRSPS

(…)

 

 

 

 

 

 

Gesamt Conversmin

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Andere Einnahmen durch Vermietungen

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Insgesamt

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetriebskosten

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Operative Cashflows

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Quelle: Dritter Umstrukturierungsplan Anhang 14 (Copenhagen Economics).

(61)

Wie aus vorstehender Tabelle hervorgeht, führt Rumänien drei Hauptkunden für CNU an: SNN, ANRSPS und Conversmin. Rumänien beschrieb die Beziehungen zwischen CNU und diesen drei Parteien ausführlich, um zu belegen, dass der Eigenbeitrag von CNU aus den entsprechenden Einnahmen konkret und tatsächlich sei und keine staatliche Beihilfe einschließe.

(62)

Zunächst nahm CNU wie in Erwägungsgrund (53) erwähnt eine neue, in Gesetz Nr. 193/2018 verankerte Kooperation mit SNN auf. Artikel 2 dieses Gesetzes besagt, dass CNU das UO2 in Rumänien produzieren wird, das für die von SNN betriebenen CANDU-Reaktoren benötigt wird. Darüber hinaus hat CNU nach Artikel 2 Absatz 4 desselben Gesetzes das Exklusivrecht auf die Erbringung von Aufbereitungs- und Lagerdienstleistungen für U3O8 in Rumänien.

(63)

Der Preis für die beiden von CNU bereitgestellten Dienstleistungen (namentlich den Verkauf von UO2 sowie die Aufbereitung von U3O8) wird durch einen Regierungsbeschluss reguliert und festgelegt. Im Regierungsbeschluss 126/2019 wird ausgeführt, dass der Preis für diese Dienstleistungen auf Grundlage der effektiven Kosten von CNU festgelegt werden soll.

(64)

Artikel 2 Absatz 4 des Regierungsbeschlusses 126/2019 legt bestimmte Grenzen für den zu regulierenden Preis fest, um nach rumänischer Auffassung sicherzustellen, dass er im Einklang mit den Marktprinzipien steht. Insbesondere darf der Preis von UO2 nicht höher sein, als die Summe der drei nachstehenden Posten: des Sechsmonatsdurchschnitts des langfristigen internationalen Preises für U3O8, der Verarbeitungskosten und einer Gewinnspanne von 4 %. Darüber hinaus legt Artikel 2 Absatz 5 fest, dass eine Kostensenkung, die sich aus einer von einem unabhängigen Prüfer bescheinigten Effizienzsteigerung der Tätigkeit von CNU ergibt, mit dem Käufer geteilt wird und 50 % der Kostenminderung als Preissenkung an SNN weitergegeben werden. (19) Kostensenkungen, die nicht mit einer Effizienzsteigerung einhergehen, werden vollständig über die Preise weitergegeben. Rumäniens Auffassung zufolge, bietet dieser Kostenteilungsmechanismus CNU genügend Anreize, mit der Zeit effizienter zu werden.

(65)

Rumänien legt außerdem eine Analyse der drei Hauptkomponenten des UO2-Preises vor. Der Sechsmonatsdurchschnitt des langfristigen internationalen Preises für U3O8 wurde für den nächsten Zeitabschnitt auf 351 RON/kg (74 EUR/kg) festgelegt. Die Verarbeitungskosten für die Herstellung von UO2 belaufen sich nach den Angaben von Rumänien ungefähr auf […] RON/kg ([…] EUR/kg). Diese Preiskomponente enthält bereits eine Gewinnspanne von 5 % und basiert auf einem Volumen von […] tU für UO2 für einen Arbeitszeitraum von 10 Monaten. Der letzte Teil der Formel betrifft die Gewinnspanne von 4 %, was laut Rumänien ein konservativer Ansatz im Vergleich mit den durchschnittlichen Kapitalkosten in der Branche ist. Rumänien erwähnt, dass diese Gewinnmarge mit den Kapitalkosten für die Errichtung des Kernkraftwerks Paks II verglichen werden könne, die sich auf [7,5-8,5 %] belaufen hätten und von der Kommission genehmigt worden seien. (20) Nach Angaben Rumäniens werde dies auch durch die Kapitalkosten für Bergbautätigkeiten bestätigt, die auf über 9 % angesetzt werden könnten.

(66)

Die Addition der drei in Erwägungsgrund (65) genannten Komponenten ergibt einen Betrag von ungefähr […] RON/kg ([…] EUR/kg) für das von CNU an SNN gelieferte UO2.

(67)

Rumänien erwähnt auch, dass CNU für das Jahr 2018 einen Vertrag mit SNN im Wert von 24,3 Mio. RON (5,1 Mio. EUR) unterzeichnet und sich für 2019 bereits eine Vorauszahlung zur Sicherung der Produktionskontinuität gesichert habe. Darüber hinaus bestehen zwischen CNU und SNN Jahresverträge über die Aufbereitung von Materialien, die Natururan enthalten; 2018 belief sich der Vertrag auf über 4,7 Mio. RON (1,0 Mio. EUR) und es besteht die Möglichkeit einer jährlichen Verlängerung.

(68)

Zweitens merkt Rumänien hinsichtlich der Verträge zwischen CNU und ANRSPS an, dass die Vertragsdetails als Geschäftsgeheimnis gelten würden.

(69)

Drittens leistet CNU im Rahmen sich automatisch verlängernder Jahresverträge Instandhaltungsdienstleistungen für Conversmin.

(70)

Rumänien ist in Anbetracht dessen der Auffassung, der Beitrag von CNU sei konkret, tatsächlich und frei vom Element staatlicher Beihilfe.

3.3.2.   Der dritte Umstrukturierungsplan wird die Rentabilität von CNU langfristig wiederherstellen

(71)

Der dritte Umstrukturierungsplan wird zum Teil über drei wesentliche Beihilfemaßnahmen finanziert: die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungsbeihilfe, die Beihilfe für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana und einige Investitionsmaßnahmen wie die Inbetriebnahme des neuen Bergwerks Tulgheș-Grințieș oder die Sanierung des Werkes Feldioara.

(72)

Die rumänischen Behörden legten in Hinblick auf die im Einleitungsbeschluss der Kommission geforderte Investitionsstudie für das Bergwerk in Tulgheș-Grințieș, die Rumäniens Annahme im ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde liegt, Folgendes vor: Rumänien gibt an, dass die Entscheidung, das neue Bergwerk zu eröffnen, auf früheren Studien aus den Jahren 1986, 2004 und insbesondere 2011 beruhe, auch, wenn die rumänischen Behörden die Studie von 2011 als vertrauliche Information behandeln und sie daher der Kommission nicht vorlegten, ist Rumänien der Ansicht, dass die Annahmen im Plan sogar konservativ seien, da zunächst wenigstens für zehn Jahre mit der Ausbeutung der Reserven im Tagebau begonnen werden solle, was die Förderung kostengünstiger mache. Eine von den rumänischen Behörden bei Cepromin S.A. in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie dürfte erst im November 2019 zur Verfügung stehen.

(73)

Zur technologischen Anpassung der Anlage in Feldioara an die Aufbereitung, Raffination und Nutzung von Grubenabfällen führen die rumänischen Behörden an, Ziel der Investition sei, die Aufbereitungskosten von Uranerz durch Verbesserung des technischen Ablaufs zu senken und dadurch höhere Aufbereitungserträge zu erreichen.

(74)

Rumänien erklärt darüber hinaus, aus Tabelle 4 gehe hervor, dass der vorgeschlagene Plan ausreichende Cashflows gewährleiste, um den Eigenbeitrag von CNU sicherzustellen, da sich der Eigenbeitrag auf etwa 178 Mio. RON belaufen würde, während die Summe der erwarteten operativen Zahlungsströme über den Zeitraum 2017–2023 über 250 Mio. RON (52,7 Mio. EUR) betrage.

(75)

Rumänien legte auch die in Tabelle 5 wiedergegebene ausführliche Auflistung der geplanten Kostenreduktionen, gegliedert nach Standort, vor. Diese Tabelle zeigt nach den Angaben Rumäniens, dass die wesentlichen Kostenreduktionen auf den Standort „Suceava“ entfallen, wo das Bergwerk Crucea-Botușana betrieben wird.

Tabelle 5

Kosten nach Standort

Kosten (in Millionen RON)

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Kosten nach Standort

 

Zentrale

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Feldioara

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Suceava

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Stei

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Oravita

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtkosten

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(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Vollständige Abschreibung

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(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtbetriebskosten

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Quelle: Dritter Umstrukturierungsplan Anhang 14 (Copenhagen Economics).

(76)

Rumänien erklärt darüber hinaus, die Schätzungen im dritten Umstrukturierungsplan basierten auf dem derzeitigen Uranpreis, doch ihre eigenen Untersuchungen zeigten für die nahe Zukunft positive Trends auf dem Uranmarkt. Laut Rumänien prognostizierten verschiedene Quellen (wie S&P Global Market Intelligence) ähnliche Trends. Die Prognosen gingen davon aus, dass der Uranpreis von 2018 bis 2020 um 40 % ansteigen werde. Darüber hinaus bezieht sich Rumänien auf einen früheren Beschluss der Kommission, in dem festgestellt wird, dass ein Marktkonsens über eine mittelfristige Erholung des Preises von Kernmaterial besteht. (21)

(77)

Rumänien gibt dann an, dass die Ergebnisse zur Gesamtrentabilität signifikanten Änderungen der Annahmen zu den Marktbedingungen standhalten würden. CNU sollte in der Lage sein, einen Eigenbeitrag leisten zu können, der groß genug ist, den Investitionsbedarf für die Umstrukturierung abzudecken, selbst, wenn die geplanten Investitionen 25 % höher ausfallen würden oder wenn sich der Cashflow in ähnlicher Höhe verringerte.

3.3.3.   Der Umstrukturierungsbeihilfe im dritten Umstrukturierungsplan wird nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen

(78)

Rumänien unterstreicht zunächst, dass die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan um 60 % gesenkt worden sei und dass diese Reduzierung die Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel erheblich einschränken würde.

(79)

Rumänien trägt weiter vor, der Uranmarkt scheine ein weltweiter Markt zu sein (sowohl der vorgelagerte Markt — Förderung — als auch der nachgelagerte Markt — Raffination/Aufbereitung), und eine Beihilfe von weniger als 40 Mio. EUR könne daher nur minimale Auswirkungen haben. Zur Untermauerung dieser Ausführungen erklären die rumänischen Behörden, dass die Uranproduktion in Rumänien weniger als 0,1 % der weltweiten Uranproduktion ausmache.

(80)

Darüber hinaus sei CNU der einzige Produzent in Europa, der UO2 nach der CANDU-Technologie herstelle und eines der beiden einzigen Unternehmen weltweit, das nicht angereichertes natürliches UO2 produziere. Rumänien erklärt außerdem, dass die geringe Nachfrage nach nicht angereichertem UO2 nicht ausreiche, um Verkäufe in dem Maße anzustoßen, dass sie einen Technologiewechsel rentabel machten und einen Anreiz für Versorger von angereichertem UO2 böten, in diesen neuen Markt einzutreten.

(81)

Laut Rumänien würde ein Ausstieg von CNU aus dem Uranmarkt für SNN die Abhängigkeit von externen UO2/U3O8- Lieferanten erhöhen. Rumänien geht davon aus, dass, wenn die Kontrolle über den kompletten Kernbrennstoffkreislauf verloren ginge, externe Lieferanten von UO2/U3O8diese Situation ausnutzen könnten; dies gelte insbesondere für Cameco, das dann als einziger Lieferant von Uran in der Form von UO2 mit einer CANDU-Zertifizierung in Rumänien übrigbliebe. Externe Lieferanten würden den Preis der Produkte für SNN in die Höhe treiben und ihren Gewinn maximieren. Dies werde die langfristige Rentabilität des staatlichen Kernkraftbetreibers mit negativen Konsequenzen für Rumäniens Energiesicherheit beeinträchtigen.

(82)

Schließlich betont Rumänien, dass es keine praktikablen strukturellen Ausgleichsmaßnahmen gebe, die ergriffen werden könnten, ohne nicht nur die Rentabilität des Unternehmens, sondern auch sein Kerngeschäft zu gefährden. Rumänien macht geltend, dass die Kommission bereits in früheren Beschlüssen akzeptiert habe, dass jede weitere Reduzierung der Tätigkeiten eine Gefahr für die Erholung eines Unternehmens darstellen könne, ohne nennenswerte Marktchancen für Wettbewerber zu schaffen, siehe z. B. den Beschluss der Kommission vom 7. März 2007 Staatliche Beihilfe C 10/06 (ex N555/05) zur Umstrukturierung der Cyprus Airways Public Ltd.

4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

4.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(83)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, „[s]oweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, … staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(84)

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen daher die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: i) sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen, iii) sie muss selektiv sein, d. h. bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und iv) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(85)

In Abschnitt 4 bewertet die Kommission die Beihilfemaßnahmen, die die rumänischen Behörden im dritten Umstrukturierungsplan dargelegt haben (siehe Tabelle 3 für ausführliche Informationen):

a)

die Umwandlung des verlängerten Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe in der Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) (durch Schuldenerlass) und

b)

drei staatliche Zuschüsse in der Gesamthöhe von 117,9 Mio. RON (24,9 Mio. EUR) zur Unterstützung der Investitionen von CNU in die Modernisierung seines Standortes Feldioara, der Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș und der Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana.

(86)

Vor der Prüfung, ob diese Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, stellt die Kommission fest, dass Rumänien der Auffassung ist, die Umwandlung des verlängerten Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe (im Folgenden „Erlass des Rettungsdarlehens“) beinhalte ebenso wie die erwähnten staatlichen Zuschüsse (im Folgenden „staatliche Zuschüsse“) eine staatliche Beihilfe.

4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(87)

Maßnahmen können dann als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie a) aus staatlichen Mitteln stammen, die entweder unmittelbar vom Staat oder mittelbar von zwischengeschalteten Stellen gewährt werden, die im Auftrag des Staates handeln, und b) dem Staat zurechenbar sind.

(88)

Durch den Erlass des Rettungsdarlehens entgeht dem Staat die Rückzahlung des Rettungsdarlehens, das er aus seinem Haushalt gewährt hat und das CNU an den Staat hätte zurückzahlen müssen. Daher stellt diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar. Da diese Entscheidung vom rumänischen Staat getroffen werden muss, ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen. Auch die staatlichen Zuschüsse müssen aus dem Staatshaushalt finanziert werden und sind ein direktes Ergebnis einer Entscheidung des rumänischen Staates. Diese Maßnahmen sind daher eindeutig dem Staat zuzurechnen und wurden aus staatlichen Mitteln gewährt.

4.1.2.   Selektivität

(89)

Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

(90)

Der Erlass des Rettungsdarlehens und die staatlichen Zuschüsse werden ausschließlich CNU zur Verfügung gestellt und sind somit nicht Gegenstand einer allgemeinen Maßnahme, die allen in der Mineralienförderung/-aufbereitung oder in anderen Branchen tätigen Unternehmen in Rumänien zugänglich ist. Darüber betraf die Eilverordnung Nr. 65/2016, die den Rechtsrahmen für die Gewährung der Rettungsbeihilfe bildet, ausschließlich CNU und ist keinem anderen Unternehmen, das sich mit CNU im Bereich der Uranaufbereitung im Wettbewerb befindet oder dies beabsichtigt, zugänglich. Wie der Gerichtshof feststellte, reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Identifizierung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. (22) Daher haben der Erlass des Rettungsdarlehens und die Gewährung staatlicher Zuschüsse selektiven Charakter.

4.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil

(91)

Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht hätte erlangen können. (23)

(92)

Der Erlass des Rettungsdarlehens in Höhe von 62 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) wäre ein Vorteil für CNU, da sie die Mittel, die für die Rückzahlung des Darlehens benötigt würden, für andere Zwecke freisetzt. Kein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Gläubiger hätte einem Erlass seiner gesamten Forderung gegenüber einem bestimmten Unternehmen ohne eine Kompensations- oder Beitreibungsperspektive zugestimmt, wenn er bei einer Liquidation des Unternehmens die Chance hätte, einen Teil seiner Forderung aus der Konkursmasse beitreiben zu können. Als Schlussfolgerung lässt sich festhalten, dass CNU auf dem Markt keine Finanzierung zu diesen Bedingungen hätte erhalten können und der Erlass des Rettungsdarlehens daher einen Vorteil für CNU darstellt.

(93)

Die zugunsten von CNU geplanten staatlichen Zuschüsse sind nicht rückzahlbare Finanzinstrumente, die auf dem Finanzmarkt nicht erhältlich sind, da sie dem Investor weder eine Vergütung noch Erwartungen oder Ansprüche auf künftige finanzielle Gewinne bieten. CNU hätte zu diesen Bedingungen keine Finanzierung auf dem Markt erhalten können. Die staatlichen Zuschüsse stellen daher einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von CNU dar.

4.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(94)

Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, gilt der Handel als von der Beihilfe beeinträchtigt. (24) Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf dem für Wettbewerb offenen Markt mit anderen Unternehmen in Wettbewerb steht (25).

(95)

Wie in den Erwägungsgründen (9) und (10) erläutert, ist CNU vor allem in zwei Abschnitten der Produktionskette von Uran tätig: von der Erzförderung bis zu Herstellung des Yellowcake und vom Yellowcake bis zur Produktion von UO2.

(96)

Wie in Erwägungsgründen (20) bis (22) erläutert, ist Yellowcake ein handelbares Produkt, das von einer Reihe von Unternehmen angeboten wird, und der Markt, auf dem CNU tätig ist, ist ein weltweiter Markt, der offen ist für Wettbewerb. CNU sieht sich insbesondere der realen und direkten Konkurrenz durch das europäische Unternehmen Orano ausgesetzt, das vorgeschlagen hat, den Bedarf von SNN an Yellowcake zu decken. Ferner droht dem Unternehmen potenzielle Konkurrenz durch europäische Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Bergwerke in Finnland, Ungarn und Spanien planen.

(97)

In Erwägungsgrund (23) wurde erläutert, dass UO2 kein spezielles Produkt ist, das ausschließlich von CNU hergestellt wird; UO2 ist vielmehr auch ein Zwischenprodukt in der Produktionskette von angereichertem UO2. Über den Wettbewerb mit Cameco und den möglichen Wettbewerb mit anderen UO2-Versorgern in Ländern mit CANDU-Reaktoren hinaus (siehe Erwägungsgrund (23)) ist ebenso anzumerken, dass im Informationsbericht des Orano-Werkes Malvési erwähnt wird, dass Orano die Genehmigung für die Installation einer Anlage erhalten hat, die jährlich 300 t UO2 für französische Kunden oder den internationalen Markt produzieren kann. (26) Diese neuen Kapazitäten könnten den jährlichen UO2-Bedarf von SNN vollständig abdecken.

(98)

CNU wird in keiner Weise gesetzlich daran gehindert, Güter in andere Mitgliedstaaten zu liefern oder dort Dienstleistungen anzubieten.

(99)

Darüber hinaus überwacht und verwaltet CNU geschlossene Uranbergwerke in Rumänien. Auch diese Tätigkeit kann von anderen Bergbauunternehmen ausgeübt werden, die anderswo in der Union im Bereich der Schließung und Verwaltung von Bergwerken tätig sind.

(100)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es für die von CNU gehandelten bzw. hergestellten Produkte und die von CNU erbrachten Dienstleistungen einen Markt innerhalb der Union gibt. Die geplante Beihilfe, die es CNU erlauben soll, auf dem Markt zu bleiben, ist geeignet, die Wettbewerbsposition des Unternehmens zu stärken, und hindert seine Konkurrenten daran, die Tätigkeiten von CNU zum Teil oder insgesamt zu übernehmen. Daher verfälscht sie den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

4.1.5.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens von Beihilfen

(101)

In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Erlass des Rettungsdarlehens und die staatlichen Zuschüsse, mit denen Rumänien plant, die Kosten des dritten Umstrukturierungsplans von CNU in Höhe von 178,3 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) zu finanzieren, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und wird daher deren Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen.

4.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(102)

Die Kommission stellt fest, dass Rumänien seine Pläne zur im ursprünglichen Umstrukturierungsplan angemeldeten staatlichen Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe von 75,5 Mio. RON, einer Betriebsbeihilfe in der Höhe von 213 Mio. RON und einer Umwandlung der Verbindlichkeiten von CNU von 13,3 Mio. RON in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017 zurückgezogen hat. Rumänien bestätigte, dass diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Aus diesem Grund ist die Bewertung dieser drei Maßnahmen durch die Kommission gegenstandslos geworden.

(103)

Im Hinblick auf die übrigen in Erwägungsgrund (57) beschriebenen angemeldeten Beihilfemaßnahmen und angesichts der Tatsache, dass sich Rumänien verpflichtet hat, den Erlass des Rettungsdarlehens und die staatlichen Zuschüsse bis zum endgültigen Beschluss der Kommission nicht durchzuführen, ist das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgeschriebene Durchführungsverbot erfüllt und die Maßnahmen gelten unbeschadet des Ausgangs der Vereinbarkeitsprüfung als rechtmäßig.

(104)

Das Rettungsdarlehen wurde nicht vor dem Rettungsbeihilfebeschluss der Kommission gewährt und war daher bei seiner Genehmigung keine rechtswidrige staatliche Beihilfe. Dennoch machen die Nichtrückzahlung des Darlehens und die übermäßige Verlängerung über den Zeitrahmen von sechs Monaten hinaus, für den es gewährt worden war, die Beihilfe rechtswidrig.

4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen und Rechtsgrundlage für die Würdigung

(105)

Der AEUV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c ebendieses AEUV bestimmt, dass die Kommission eine staatliche Beihilfe genehmigen darf, wenn sie zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gewährt wird und wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Angesichts der Art der fraglichen staatlichen Beihilfe wird die Kommission prüfen, ob die staatliche Beihilfe im Licht der Bestimmungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und unter gebührender Berücksichtigung des Euratom-Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(106)

Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe zur Unterstützung des dritten Umstrukturierungsplans muss ermittelt werden, ob die im Rahmen des Verfahrens gesammelten Informationen die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel zerstreuen. Zu diesem Zweck folgt die Bewertung der drei darin geäußerten Hauptzweifel an der Vereinbarkeit der im dritten Umstrukturierungsplan beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt; dies sind i) das Vorhandensein eines konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags frei von staatlicher Beihilfe, ii) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten und iii) das Fehlen sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen.

4.3.1.   Förderfähigkeit von CNU für Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

(107)

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen im Sinne von Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nur den Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, die weder im Steinkohlesektor noch in der Stahlindustrie tätig sind (Randnummern 15 und 16 der Leitlinien).

(108)

Wie im Rettungsbeihilfe- und im Einleitungsbeschluss festgestellt hat CNU die Kriterien zur Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (siehe Erwägungsgrund 33 des Rettungsbeihilfebeschlusses)erfüllt (27) und ist nicht in Steinkohlebergbau-, Stahl- oder Finanzsektor tätig, sodass das Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen in Anspruch nehmen kann.

4.3.2.   Existenz eines konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags von CNU, der frei von staatlicher Beihilfe ist

(109)

Nach Randnummer 62 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss ein beträchtlicher Beitrag der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln des Beihilfebegünstigten, von seinen Anteilseignern, Kapitalgebern oder von der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört, stammen. In Randnummer 64 wird verlangt, dass der für ein großes Unternehmen wie CNU für angemessen gehaltene Eigenbeitrag wenigstens 50 % der Umstrukturierungskosten abdecken muss.

(110)

Darüber hinaus ist es nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von Bedeutung, dass dieser Beitrag konkret und tatsächlich, so hoch wie möglich und beihilfefrei ist und für die Zukunft erwartete Gewinne ausschließt.

(111)

Dieses zentrale Vereinbarkeitskriterium mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird dadurch begründet, dass Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zu denjenigen staatlichen Beihilfen zählen, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen. Die Unterstützung notleidender Unternehmen stört die normale Marktdynamik, die weniger effiziente Unternehmen aus dem Markt drängen würde. Daher gilt ein beträchtlicher Eigenbeitrag als ein Zeichen dafür, dass der Markt Vertrauen in die Machbarkeit der Wiederherstellung der Rentabilität hat und den Umstrukturierungsplan aktiv unterstützt.

(112)

Rumänien kündigte im dritten Umstrukturierungsplan einen Eigenbeitrag von 178,1 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) an, der angeblich 50 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht (siehe Abschnitt 3.3.1). Die Einnahmen sollen aus Verträgen mit folgenden Unternehmen erwirtschaftet werden: i) SNN für die Bereitstellung von UO2, ii) SNN für die Aufbereitung von Schrott, iii) ANRSPS, iv) Conversmin und v) kleinere Umsätze mit anderen Unternehmen (siehe Tabelle 4).

(113)

Bei der Untersuchung der Frage, ob der Eigenbeitrag beihilfefrei ist, stellt die Kommission an prominenter Stelle fest, dass keine Beteiligungen von Kapitalgebern auf dem freien Markt oder von Geschäftsbanken bestehen, die das Risiko der Vorfinanzierung von Verkäufen an SNN eingehen oder Darlehen nach Marktbedingungen oder frisches Kapital zur Finanzierung eines Teiles der Umstrukturierungskosten bereitstellen würden. Die Kommission stellt vielmehr im Gegenteil fest, dass alle vorgeschlagenen Quellen des Eigenbeitrags aus Einnahmen aus Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und staatseigenen Unternehmen stammen.

(114)

Rumänien legte Belegunterlagen oder Beweise weder für die Marktkonformität der geplanten Verträge zwischen CNU und ANRSPS, einer öffentlichen Verwaltung, noch für die vereinbarten Preise vor, sodass die im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 51) geäußerten Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten. Dasselbe gilt für die Verträge mit Conversmin: Rumänien legte Daten über frühere und aktuelle Verträge vor, weist aber nicht nach, dass diese Verträge auf marktüblichen Preisen basieren und die Verträge und die Einnahmen aus ihnen somit beihilfefrei sind.

(115)

Wichtiger noch ist, dass die Haupteinnahmequelle von CNU für den Beitrag zu den Umstrukturierungskosten (etwa 80 %) nach rumänischen Angaben aus UO2-Lieferverträgen stammen, die CNU unter Anwendung des jüngst verabschiedeten Gesetzes 193/2018 und des dazugehörigen Regierungsbeschlusses (wie in Erwägungsgrund (53) beschrieben) abzuschließen plant. Daher wird die Kommission zunächst prüfen, ob diese Einnahmen — vor allem aus den Verkäufen an SNN — als beihilfefrei gelten können. Zu diesem Zweck wird die Kommission denselben Überlegungen und Kriterien folgen wie in Abschnitt 4.1.

4.3.2.1.   Prüfung der Einnahmen von CNU aus der Lieferung von UO2 an SNN

(116)

Die in diesem Abschnitt vorgenommene Analyse der aus den UO2-Verkäufen an SNN erzielten Einnahmen von CNU dient lediglich dazu, die Vereinbarkeit mit Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu überprüfen, in der vorausgesetzt wird, dass der Eigenbeitrag des Begünstigten zur Abdeckung von Umstrukturierungskosten frei von staatlichen Beihilfen ist.

(117)

Wie in Erwägungsgrund (12) erläutert, hält der rumänische Staat über das Ministerium für Energie 82,5 % der Anteile an SNN. Daraus folgt, dass die von SNN an CNU als Zahlung für im Rahmen des neuen Monopolgesetzes durchzuführende Verträge transferierten Mittel zu einem überwältigenden Teil aus staatlichen Mitteln stammen und dass die Mittel von SNN vom rumänischen Staat kontrolliert werden.

(118)

Wenn der Staat die Kontrolle über ein öffentliches Unternehmen innehat, das von der Bewilligung einer Maßnahme betroffen ist, bedeutet das nach dem Gesetz aber nicht automatisch, dass ihre Handlungen sowie die kommerziellen Entscheidungen dem Staat zuzurechnen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) hat festgestellt, dass die Mittel eines staatlichen Unternehmens staatliche Mittel darstellen und diesbezügliche Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern. (28) Der Gerichtshof nannte eine Reihe von Indikatoren für die Feststellung der Zurechenbarkeit, zu denen unter anderem die Intensität der durch die Behörden ausgeübten Aufsicht über die Geschäftsführung des Unternehmens oder jeder andere Indikator gehört, der auf eine Beteiligung der Behörden an der Annahme einer Maßnahme hinweist.

(119)

Zuallererst stellt die Kommission fest, dass das Gesetz 193/2018, das SNN dazu verpflichtet, bei CNU zu kaufen, vom Parlament verabschiedet wurde (siehe Erwägungsgrund (53)). Infolge dieses Gesetzes ist SNN verpflichtet, das benötigte UO2 von CNU auf der Grundlage der tatsächlichen Aufbereitungskosten von CNU zu erwerben, unabhängig von der Rentabilität der Transaktion für SNN, insbesondere im Vergleich mit alternativen Bezugsmöglichkeiten von UO2 z. B. über den kanadischen Anbieter Cameco. Dies belegt deutlich, dass auf diesem Gesetz beruhende Versorgungsverträge zwischen SNN und CNU nicht auf marktbasierten, unabhängigen kommerziellen Entscheidungen von SNN beruhen, sondern Ergebnis der Ausübung der gesetzgebenden Befugnis des rumänischen Staats sind. Das bedeutet, dass es letztendlich der rumänische Staat ist, der entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung von SNN ausübt, sein UO2 bei CNU zu erwerben, und damit auch auf die entsprechenden Vertragsbedingungen (insbesondere den Preis).

(120)

Unter ähnlichen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass langfristige Elektrizitätsversorgungsverträge, die Hidroelectrica, ein öffentliches Unternehmen, das vom rumänischen Staat (als 80%igen Anteilseigner) kontrolliert wird, mit anderen öffentlichen Unternehmen, der S. C. Termoelectrica S. A. und der S. C. Electrocentrale Deva S. A., abgeschlossen hat, von den staatlichen Behörden veranlasst wurden und mit staatlichen Mitteln verbunden sowie dem Staat zuzurechnen sind. (29) Im vorliegenden Fall ist die Zurechenbarkeit an den Staat sogar noch offensichtlicher und direkt belegt, bedenkt man, dass sämtliche Versorgungsalternativen von UO2 gegen Gesetz 193/2018 über den staatlich auferlegten, sich direkt aus den rumänischen Rechtsvorschriften herleitenden Charakter der vertraglichen Beziehungen zwischen SNN und CNU verstoßen würden, es sei denn, CNU könnte nicht liefern.

(121)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Schlussfolgerung durch die Bedeutung der Rolle des Staats im Rahmen der Leitung von SNN (siehe Erwägungsgrund (12)) untermauert wird, da sie sicherstellt, dass SNN durch Gesetz auferlegte Verpflichtungen durch dessen Entscheidungsgremien umgesetzt werden: die sieben Mitglieder des Verwaltungsrats von SNN (30) werden durch die Hauptversammlung ernannt, in der der Staat entsprechend seiner Anteile die Mehrheit darstellt. Der Verwaltungsrat ist insbesondere für die Ernennung und die Abberufung der Geschäftsführer von SNN zuständig und überwacht deren Tätigkeit.

(122)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass direkte Beweise dafür vorliegen, dass der Abschluss der Verträge und ihre Erfüllung dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. In Anbetracht der Tatsache, dass Abschluss und Durchführung der Verträge einen Transfer von Mitteln des staatlich kontrollierten Käufers SSN (als Bezahlung für CNU) einschließen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese geplante neue Maßnahme staatliche Mittel beinhaltet (siehe Erwägungsgründe (116) und (118)).

(123)

Das Gesetz 193/2018 betrifft ausschließlich CNU und kann von Unternehmen, die auf dem Markt der Uranaufbereitung im Wettbewerb mit CNU stehen oder zu treten planen, nicht in Anspruch genommen werden. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. (31) Das Gesetz 193/2018 und die CNU durch die Umsetzung entstandenen Einnahmen sind somit eindeutig selektiv.

(124)

Hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorteils kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der durch Gesetz 193/2018 und den begleitenden Regierungsbeschluss gesetzte Regulierungsrahmen CNU die Gewissheit gibt, seine UO2-Produktion zu einem Preis, der einen Teil seiner Kosten deckt und einen Profit sichert, an SNN verkaufen zu können. Diese Gewissheit ist auf dem Markt für kein anderes Unternehmen gegeben. Ohne staatliches Eingreifen hätte CNU wie zuvor, als SNN seine UO2-Lieferverträge ausschrieb, keine Sicherheit, seine Produktion verkaufen zu können. Dies wird durch Tabelle 1 bestätigt, aus der hervorgeht, dass die von CNU angebotenen Preise seit der Einführung des Ausschreibungsverfahrens immer deutlich höher waren als die Preise von Cameco. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Gesetz 193/2018 und die Einnahmen, die CNU bei seiner Umsetzung zufließen, einen wirtschaftlichen Vorteil für CNU darstellen.

(125)

In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus dem Verkauf von UO2 an SNN erzielten Einnahmen nicht frei von staatlicher Beihilfe sind und daher keinen gültigen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darstellen.

(126)

Anschließend bewertete die Kommission unter ansonsten gleichen Voraussetzungen, wie hoch der Eigenbeitrag von CNU wäre, wenn diese Einnahmen aus der Aufbereitung für SNN nicht mehr verbucht werden. Der resultierende operative Cashflow ist in Tabelle 6 wiedergegeben. (32)

Tabelle 6

Tatsächliche und prognostizierte Finanzergebnisse von CNU

In Millionen RON

2017

2018

2019 (f)

2020 (f)

2021 (f)

2022 (f)

2023 (f)

Umsatz

84,1

37,8

12,9

15,4

16,5

16,9

17,4

(Gesamtbetrag der Ausgaben)

66,0

44,0

2,7

3,2

3,1

2,8

3,0

Gesamtbetrag der operativen Cashflows

18,1

–6,2

10,1

12,2

13,4

14,1

14,4

(Abschreibung)

 

14,6

11,3

11,3

11,3

11,3

11,3

(Steuern — Steuersatz von 16 %, angenommen aufgrund der von Rumänien vorgelegten Unterlagen)

 

0,0

0,0

0,2

0,3

0,5

0,5

Nettoergebnis

 

k.A.

–1,2

0,8

1,7

2,4

2,6

Bereinigtes Eigenkapital

 

115,2 (33)

114,1

114,8

116,6

119,0

121,6

Eigenkapitalrendite (34)

 

k.A.

–1,0 %

0,7 %

1,5 %

2,0 %

2,2 %

Kapitalrendite

 

k.A.

–0,8 %

0,4 %

1,3 %

0,7 %

0,9 %

Gesamtkapitalrendite

 

k.A.

–0,3 %

0,2 %

0,4 %

0,4 %

0,6 %

Quelle: Berechnungen der Kommission auf der Grundlage des dritten Umstrukturierungsplans.

(127)

Auf der Grundlage dieser Berechnungen und unter Verwendung der von Rumänien zugrunde gelegten Summe der operativen Cashflows für den Zeitraum 2017-2023 beträgt das Maximum des beihilfefreien Eigenbeitrags von CNU 76,2 Mio. RON (16,1 Mio. EUR). Dieser Betrag entspricht nur 21,4 % der geplanten 365 Mio. RON (77,0 Mio. EUR) an Umstrukturierungskosten. Dies liegt deutlich unter dem festgelegten Wert von mindestens 50 % Eigenbeitrag. Selbst wenn man um des Arguments willen annähme, dass CNU bei einer Angleichung an den Marktpreis noch in der Lage wäre, SNN zu beliefern, wären die CNU zufließenden operativen Einnahmen notwendigerweise hypothetisch, nicht stabil genug und zu unvorhersehbar, um eine konkrete und tatsächliche Quelle für einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten auszumachen. Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss hierzu zum Ausdruck gebrachten Zweifel bleiben daher bestehen.

(128)

Nach der Entscheidungspraxis der Kommission bei der Anwendung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien haben die verschiedenen betroffenen Begünstigten mit beihilfefreien Mitteln bis zu 73 % (35) dieser Kosten und mindestens 44 % (36) der Umstrukturierungskosten beigetragen (weniger als 50 % können gemäß Randnummer 98 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zugelassen werden). Die Kommission möchte darüber hinaus betonen, dass der strategische Charakter der Nuklearindustrie kein Grund war, den Eigenbeitrag von Areva, einem potenziellen Kunden von CNU, der einen Eigenbeitrag von über 50 % leistete, zu senken. (37) Im vorliegenden Fall sieht die Kommission daher keinen triftigen Grund, von diesen Regeln und ihrer Entscheidungspraxis hinsichtlich des Mindestbeitrags zu den Umstrukturierungskosten abzuweichen.

(129)

Darüber hinaus legte Rumänien keinerlei Rechtfertigung für den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 50) vorgebrachten Punkt vor, dass Rumänien nicht erklärt hat, warum künftige Gewinne nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, in der künftige Einnahmen wie Cashflows ausgeschlossen werden, tatsächliche Quellen von Mitteln eines Eigenbeitrags sein können.

(130)

Wären die übrigen Mittel, die nicht aus dem UO2-Versorgungsvertrag zwischen SNN und CNU stammen, konkret, tatsächlich und beihilfefrei, was Rumänien nicht nachgewiesen hat, würden sie auf jeden Fall maximal 21,4 % des Eigenbeitrags ausmachen (siehe Erwägungsgrund (127)) und bei Weitem nicht ausreichen, die Anforderungen an den Eigenbeitrag nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu erfüllen. Die Kommission muss sich daher keine Meinung dazu bilden, ob die übrigen Quellen für den Eigenbeitrag, wie von Rumänien vorgebracht, konkret, tatsächlich und beihilfefrei sind.

4.3.3.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(131)

Nach Randnummer 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verlangt die Kommission bei Umstrukturierungsbeihilfen daher, dass der betreffende Mitgliedstaat einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens vorlegt. Der Umstrukturierungsplan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben, wobei weitere, nicht im Umstrukturierungsplan vorgesehene staatliche Beihilfen auszuschließen sind. Laut Randnummer 48 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen im Umstrukturierungsplan die Ursachen für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens und dessen spezifische Schwächen genannt werden; ferner muss aufgezeigt werden, wie die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Problemen, die den Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens zugrunde liegen, abhelfen werden. Nach Randnummer 50 sollten die erwarteten Ergebnisse der geplanten Umstrukturierung anhand eines Basisszenarios sowie anhand eines pessimistischen Szenarios (oder Worst-Case-Szenarios) aufgezeigt werden. Laut Randnummer 52 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist eine langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet.

(132)

Diese Schlüsselbedingung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zielt insbesondere darauf ab, eine langfristige Verfälschung des Wettbewerbs durch eine unrentable wiederholte Zuführung öffentlicher Mittel in notleidende Unternehmen zu verhindern, die in der Zukunft nicht in der Lage wären, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer selbsttragenden und rentablen finanziellen Situation zurückzukehren. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der strategische Charakter der Nuklearindustrie in einem anderen den Sektor betreffenden Fall (38) kein Grund war, die Anforderungen an die Gründlichkeit und Robustheit des Umstrukturierungsplans und die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr zur langfristigen Rentabilität nach der Umsetzung des Plans herabzusetzen.

4.3.3.1.   Unzulänglichkeiten des Umstrukturierungsplans

(133)

In den Erwägungsgründen 54 bis 61 des Einleitungsbeschlusses wurden Zweifel daran geäußert, dass CNU ohne fortlaufende Beihilfen (die Betriebsbeihilfe) rentabel und das geplante neue Bergwerk unter realistischen Annahmen gewinnbringend betrieben werden kann. Als Antwort darauf bringt Rumänien vor, dass CNU angesichts von Finanzprognosen, die von 2018 bis 2023 im Durchschnitt eine Eigenkapitalrendite von 14 % (11,4 % im Jahr 2023) und eine Kapitalrendite von 12,9 % (13,6 % im Jahr 2023) vorhersehen, langfristig rentabel werde. Aufgrund der in den nachstehenden Erwägungsgründen genannten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die langfristige Rentabilität von CNU nicht erwiesen ist.

(134)

Die Kommission stellt fest, dass Rumänien in seiner Eingabe nicht erklärt hat, warum seine Cashflow-Prognosen weder die operativen Kosten noch die Investitionskosten für das geplante neue Bergwerk in Tulgheș-Grințieș einzuschließen scheinen.

(135)

Die Kommission merkt darüber hinaus an, dass die von CNU vorgelegten Preise für die Versorgung von SNN mit Tranchen von 120 tU an UO2 für einen Sechsmonatsbedarf in der Zeit von Dezember 2015 bis August 2018 nach Auskunft der von Rumänien vorgelegten Informationen (Siehe Tabelle 1) um 39 % bis 99 % höher waren als die Preise im Angebot von Cameco. In seinem dritten Umstrukturierungsplan legt Rumänien keine ausführliche, quantifizierte Erklärung dafür vor, wie der Produktionsprozess von CNU (sowohl im Förder- als auch im Aufbereitungs-/Raffinationssegment) mit Cameco wettbewerbsfähig werden und das Unternehmen am Ende der Umstrukturierungsperiode ohne weitere staatliche Beihilfen zur langfristigen Rentabilität auf dem Markt zurückkehren könnte.

(136)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass die von CNU im dritten Umstrukturierungsplan angenommene Höhe der operativen Kosten ab 2020 jährlich im Bereich von [50–70] Mio. RON ([10,5-14,8] Mio. EUR) liegt. Diese Summe beläuft sich in etwa auf ein Drittel der für 2023 prognostizierten jährlichen Ausgaben (196,8 Mio. RON) (41,5 Mio. EUR) im ursprünglichen von Rumänien vorgelegten Umstrukturierungsplan (siehe Tabelle 1). Die rumänischen Behörden trugen keine klare und überzeugende Rechtfertigung für eine solche Senkung der operativen Kosten von einem Plan zum anderen vor: Insbesondere wird in beiden Plänen damit gerechnet, dass die Mine Crucea 2023 vollständig erschöpft sein wird; die Schließung dieses Bergwerks scheint daher den Unterschied bei den operativen Kosten zwischen den beiden Umstrukturierungsplänen nicht erklären zu können. Die Prognosen zu den operativen Kosten sind daher nicht glaubwürdig.

(137)

Darüber hinaus erklärte Rumänien in keiner Weise die den prognostizierten Einnahmen in seinem Umstrukturierungsplan ab 2021 zugrunde liegenden Annahmen, wie etwa die Annahmen zum Verhältnis von eigenproduziertem und importiertem U3O8 für das Rohmaterial der Anlage in Feldioara. Außerdem legten die rumänischen Behörden kein Worst-Case-Szenario nach Randnummer 50 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit einer detaillierten Bewertung der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens selbst unter pessimistischen Annahmen vor. Die rumänischen Behörden berechneten in der Tat lediglich den Betrag des kumulativen operativen Cashflows, der als Eigenbeitrag gilt, sollten die Betriebskosten (oder alternativ die Investitionskosten) um 25 % höher sein, ohne dabei die Begründung für eine solche Annahme zu belegen oder die Auswirkungen auf den Jahresabschluss von CNU zu bewerten.

(138)

Darüber hinaus erbrachte Rumänien nicht den im Einleitungsbeschluss ausdrücklich geforderten Nachweis dafür, dass das neue Bergwerk rentabel sein wird. Eine Machbarkeitsstudie, die bei einem rumänischen Beratungsunternehmen (Cepromin Deva) in Auftrag gegeben wurde, wird für November 2019 erwartet. Aus diesem Grund merkt die Kommission an, dass die aus dem Jahr 2011 stammende Studie zum Uranbergwerk (siehe Erwägungsgrund (72)), die Rumänien zum Bedauern der Kommission nicht vorlegen konnte, selbst wenn man mögliche Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit außer Acht lässt, auf jeden Fall überholt ist und nicht ausreicht, um die Rentabilität des neuen Bergwerks festzustellen. Insbesondere hat Rumänien die von der Kommission im Einleitungsbeschluss gemachte Feststellung, dass die erwarteten Produktionskosten des Bergwerks den internationalen Marktpreis von M3O8 bei Weitem übersteigen (siehe Erwägungsgrund (39)), nicht ausgeräumt. Auf der Grundlage derselben Fachquelle stellt die Kommission fest, dass die Uranpreise auf dem niedrigen Niveau von ungefähr 25 USD/lb (22,6 EUR/lb) U3O8 bleiben (39), was deutlich unter den von Rumänien im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Produktionskosten von […] USD ([…] EUR)/lb U3O8 liegt. Rumänien erklärte, dass die Produktionskosten seines neuen Bergwerks niedriger sein könnten als im ursprünglichen Plan von 2011 vorgesehen, da zunächst nur Lagerstätten im Tagebau ausgebeutet würden, doch führte es nicht an, in welchem Verhältnis dies zu den derzeitigen und prognostizierten Marktpreisen stehen würde. Darüber hinaus zeigt die neue Subvention, die mit dem dritten Umstrukturierungsplan (siehe Erwägungsgrund (57)) zur Abdeckung der Schließungskosten des Bergwerks Crucea-Botușana eingeführt wurde, das CNU keine Rücklagen für die Umweltsanierung dieses Bergwerks gebildet hat. Da keine Studie für das neue Bergwerk vorliegt, ist es nicht möglich zu überprüfen, ob diese Kosten korrekt für das neue Bergwerk eingeplant wurden. Dasselbe gilt für alle zukünftigen Kosten für die Ausbeutung der neuen Mine. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich des neuen Bergwerks nicht ausgeräumt wurden.

4.3.3.2.   Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(139)

Zuvorderst ist die Kommission der Auffassung, dass die von den rumänischen Behörden vorgelegten Berechnungen die Wiederherstellung der Rentabilität von CNU nicht belegen, da sie von der falschen Prämisse ausgehen, CNU trüge in zufriedenstellendem Maße zur Umstrukturierung seiner Betriebstätigkeit bei. Wie bereits erläutert, ist die Kommission in der Tat der Auffassung, dass die Einnahmen aus dem Monopol für die Versorgung von SNN mit UO2 nicht frei von Beihilfe sind (siehe Erwägungsgrund (125)). Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne weitere staatliche Beihilfe nicht gegeben ist, da die Lieferungen an SNN im Rahmen des Monopols zeitlich nicht begrenzt sind und voraussichtlich den Großteil der Einnahmen von CNU während des Umstrukturierungszeitraums ausmachen werden. Wie in Tabelle 5 gezeigt würde die CNU ohne diese Einnahmequelle und ungeachtet der Mängel des dritten rumänischen Umstrukturierungsplans für das Jahr 2023 höchstens eine Eigenkapitalrendite von 2,2 % und eine Kapitalrendite von 0,9 % erzielen. Eine Eigenkapitalrendite von 2,2 % liegt deutlich unter dem derzeitigen marktüblichen Zinssatz von 5,0 % für rumänische Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren; außerdem liegt diese Rendite von 2,2 % ebenfalls weit unter den 7,5-8,5 % an Kapitalrendite, die Rumänien unter Bezugnahme auf den Beschluss zu Paks II als angemessene Kapitalvergütung in diesem Sektor ansieht (siehe Erwägungsgrund (65)). Der Richtwert, den Rumänien für die Eigenkapitalrendite vorbringt, bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb eines Kernkraftwerks, die mit Risiken, Kosten und Vergütungen verbunden sind, die sich von denen der Versorgung mit Kernbrennstoffen unterscheiden. Die Geschäftstätigkeit von CNU besteht aus einer Bergbaukomponente, die von der Entwicklung des Preises für Yellowcake abhängig ist, sowie einer Komponente, die die Umwandlung in Urandioxid umfasst. Ein angestrebter Mindestwert für die Kapitalrendite von CNU von rund 7 % bis 8,4 %, der zufällig in derselben Größenordnung liegt wie die Marge in der rumänischen Vorlage, könnte daher als Referenz geeignet sein. (40) In jedem Fall bleiben Eigenkapitalrendite und Kapitalrendite, so wie prognostiziert, am Ende des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2023, wenn die nicht beihilfefreien Einnahmen unberücksichtigt bleiben, für Rumänien weitgehend unter den 5 % für Kreditkosten. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die CNU ohne weitere Hilfe ihre langfristige Rentabilität wiedererlangen wird.

(140)

Ergänzend bewertet die Kommission, ob sich ihre Schlussfolgerungen zur langfristigen Rentabilität ändern würden, sollten die erwarteten Einnahmen ohne das Monopol allein auf Verkäufen zu marktüblichen Preisen beruhen. Würde CNU tatsächlich zu Marktpreisen verkaufen und entsprechende Umsätze aus der UO2-Produktion verbuchen, würden die daraus resultierenden Einnahmen auf keinen Fall erlauben, langfristige Rentabilität zu erreichen.

(141)

Laut rumänischer Eingabe entspricht der derzeitige Verkaufspreis von UO2 tatsächlich 380 RON/kg (80 EUR/kg) (Angebot von Cameco im Juli 2018) und der Marktpreis für U3O8 beläuft sich laut 6-Monats-Schnitt auf 31,7 USD/lb (350,4 RON/kgU U3O8). Infolgedessen wäre ein Käufer auf dem freien Markt bereit, CNU für die Bereitstellung von UO2 auf der Grundlage von eingeführtem U3O8 den Marktpreis für UO2 (380,4 RON pro kgU) zu bezahlen, was abzüglich des Marktpreises für U3O8 (350,4 RON pro kgU) einem Preis von etwa 30 RON pro kgU entspricht. Einnahmen in Höhe des Marktpreises würden sich somit als weitgehend unzureichend erweisen, um die Kosten von CNU für die Umwandlung von U3O8 zu UO2 ([…] RON/kg, einschließlich einer Gewinnspanne von 5 %) zu decken. In der Tat würde sich ein höherer Preis für aus eingeführtem U3O8 hergestelltem UO2 als nicht wettbewerbsfähig erweisen.

(142)

Ähnlich würde CNU die langfristige Rentabilität nicht wiedererlangen, sollte es, wie Rumänien angibt, von SNN den Marktpreis für UO2 (380,4 RON/kgU) für ein integriertes Angebot für UO2 aus eigenproduziertem Yellowcake erhalten: In der Tat gab Rumänien an, dass die integrierten Produktionskosten von CNU auf der Grundlage der Förderung im Bergwerk Crucea-Botușana (41) […] RON/kgU betragen, was deutlich höher als der von Cameco angebotene Preis ist. Daher wäre der Großteil (ca. 80 %) der erwarteten Verkäufe von UO2 verlustbringend, wenn es aus im geplanten Bergwerk selbst gefördertem U3O8 erzeugt wird. Auf dieser Grundlage lässt der von Rumänien eingereichte Plan nicht den Schluss zu, dass CNU rentabel auf dem Markt wäre, wenn es seine Produkte zu Marktpreisen anbieten müsste.

(143)

Die Kommission bewertete ferner, was geschehen würde, wenn CNU UO2 aus Yellowcake aus dem geplanten neuen Bergwerk zu Marktpreisen (380,4 RON/kgU) an SNN verkaufen würde. In einem solchen Fall beliefen sich die Kosten für Feldioara basierend auf den Angaben der rumänischen Behörden (Tabelle 4) jährlich auf wenigstens […] Mio. RON, was einen Preis von […] RON/kgU bedeutet, nimmt man unter sehr konservativen Voraussetzungen an, dass eine Produktion in der Höhe der vollen Kapazität der Anlage von jährlich […] tU die Kosten nicht steigern würde. Nach der Deckung der Kosten von Feldioara und der Kosten für zentrale Aufgaben (nach konservativen Schätzungen unverändert bei jährlich […] Mio. RON) bliebe CNU eine maximale Marge von […] RON/kgUUO2, um die Kosten des (neuen) Bergwerks und die Umwandlung von Uranerz in Yellowcake decken zu können. Diese Marge ist deutlich niedriger als der aktuelle Marktpreis für U3O8 von 350 RON/kgU. Außerdem ist sie niedriger als die Produktionskosten von […] RON/kgU, die Rumänien für das neue Bergwerk in Tulgheș-Grințieș angegeben hat. (42)

(144)

Aus Tabelle 7 ergibt sich, dass CNU die langfristige Rentabilität nicht wiedererlangen kann, wenn es UO2 zu einem Marktpreis unter dem im Umstrukturierungsplan angegebenen verkaufen müsste, und dies selbst unter der (optimistischen) Annahme, dass die Produktionskosten des neuen Bergwerks (einschließlich einer angemessenen Rücklage für künftige Kosten für Umweltverbindlichkeiten) denen des aktuellen Marktpreises für Yellowcake (d. h. 350 RON/kgU bei U3O8) entsprechen. Tatsächlich wären die Einnahmen aus dem Verkauf von UO2 zu Marktpreisen geringer als die Produktionskosten von CNU. Entsprechend wären Eigenkapitalrendite, Gesamtkapitalrendite und Kapitalrendite am Ende des Umstrukturierungszeitraums sämtlich negativ. Auf dieser Grundlage lässt der von Rumänien eingereichte dritte Umstrukturierungsplan selbst unter Berücksichtigung der Versorgung aus dem neuen Bergwerk nicht den Schluss zu, dass CNU auf dem Markt rentabel wäre, wenn es seine Produkte zu Marktpreisen anbieten müsste.

Tabelle 7

Tatsächliche und prognostizierte Finanzergebnisse von CNU (Verkauf von UO2 zum Marktpreis)

In Millionen RON

2017

2018

2019 (f)

2020 (f)

2021 (f)

2022 (f)

2023 (f)

Vergangene Einnahmen

84,1

37,8

 

 

 

 

 

Nicht-UO2-bezogene Einnahmen

 

 

12,9

15,4

16,5

16,9

17,4

UO2-bezogene Einnahmen

 

 

93,12

93,12

93,12

93,12

93,12

Gesamtumsatz

84,1

37,8

106,0

108,5

109,6

110,1

110,5

Kosten für Feldioara

42,98

28,38

42,53

41,73

40,61

39,27

37,84

Kosten für die Zentrale

7,77

4,29

7,77

7,77

7,77

7,77

7,77

Förderkosten

 

 

 

 

 

 

 

in Suceava (unter Voraussetzung, dass die Produktionskosten den Marktkosten entsprechen)

k.A.

k.A.

84

84

84

84

84

Nettoergebnis

k.A.

k.A.

–28,4

–25,1

–22,8

–21,1

–19,2

Bereinigtes Eigenkapital

 

 

115,23

 

 

 

 

Eigenkapitalrendite (43)

 

 

 

– 25 %

– 22 %

– 20 %

– 18 %

Kapitalrendite

 

 

 

– 20 %

– 12 %

– 17 %

– 7 %

Gesamtkapitalrendite

 

 

 

– 7 %

– 6 %

– 5 %

– 4 %

Quelle: Berechnungen der Kommission auf der Grundlage des dritten Umstrukturierungsplans.

4.3.4.   Vermeidung übermäßig negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(145)

Nach Randnummer 76 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu ergreifen, damit nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich minimiert werden und die positiven Auswirkungen die nachteiligen überwiegen. Insbesondere sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung normalerweise die Gestalt von Strukturmaßnahmen haben, d. h., sie sollten klar umrissene Veräußerungen von rentablen Geschäftszweigen und nicht die Abstoßung verlustbringender Geschäftszweige umfassen, die ohnehin aufgegeben werden müssten, um die Rentabilität zu erhalten.

(146)

Die Überlegung hinter dieser Bedingung ist, dass das Unternehmen unter normalen Wettbewerbsumständen ohne die Gewährung der Beihilfe Konkurs gehen oder übernommen werden würde. Daraus würden sich Markt- und/oder externe Wachstumschancen für die Wettbewerber ergeben. Daher sollte der Begünstigte, solange er die Beihilfe erhält, die dadurch entstehenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb irgendwie wenigstens teilweise ausgleichen. Neben der Voraussetzung, dass die Beihilfe einen Beitrag zu einem Ziel im gemeinsamen Interesse leisten muss, wirkt die Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen auch abschreckend auf Unternehmen und trägt dazu bei, das moralische Risiko zu vermeiden, dass sich Anteilseigner von Unternehmen an den Staat wenden, wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, während sie die Vorteile genießen, wenn das Unternehmen profitabel ist.

(147)

In dieser Hinsicht gibt Rumänien wie in den Erwägungsgründen (78) bis (82) zusammengefasst zunächst an, dass die CNU zu gewährende staatliche Beihilfe im dritten Umstrukturierungsplan im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan um mehr als 60 % reduziert wurde. Die Kommission stellt wie in Erwägungsgrund (125) geäußert fest, dass die aus dem zwischen CNU und SNN (nach Gesetz 193/2018) abgeschlossenen Vertrag über die Versorgung mit UO2 erzielten Gewinne im dritten Umstrukturierungsplan in der Höhe von 250 Mio. RON (52,7 Mio. EUR) (wie von Rumänien für den Umstrukturierungszeitraum geschätzt) nicht als beihilfefrei gelten können. Daher muss dieser Betrag zu den 178,3 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) an Beihilfe addiert werden, wonach sich ein Gesamtbetrag von 428,3 Mio. RON (90,3 Mio. EUR) ergibt. Dieser Betrag entspricht 97,2 % der gesamten von Rumänien im ursprünglichen Umstrukturierungsplan angemeldeten Beihilfesumme (440,8 Mio. RON oder 93,0 Mio. EUR). Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass die Beihilfeintensität nahezu unverändert geblieben und nicht um 60 % abgesenkt worden ist, wie es Rumänien darstellt.

(148)

Rumänien wiederholt lediglich die bereits vorgebrachten Argumente, zu denen die Kommission im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 62 bis 68) ihre Zweifel angemeldet hatte. Rumänien macht geltend, dass strukturelle Ausgleichsmaßnahmen weder notwendig noch möglich sind, da die Größe von CNU vernachlässigbar sei und das Fehlen von Versorgern für Uran für CANDU-Reaktoren mit Sitz in der EU die Auswirkung von Beihilfen auf den Wettbewerb unerheblich mache. Angeblich würde jede Ausgliederung die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans gefährden.

(149)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen (21) bis (23) vorgelegten und in Abschnitt 4.1.4 bewerteten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es derzeit einen tatsächlichen und einen potenziellen Wettbewerb durch europäische Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Yellowcake gibt und dass außerdem ein potenzieller Wettbewerb für den Geschäftszweig der Umwandlung besteht.

(150)

Hinsichtlich des von Rumänien vorgebrachten Arguments, dass jegliche Ausgliederung die Rentabilität des Umstrukturierungsplans gefährden würde, merkt die Kommission an, dass Areva in seinem entsprechenden Fall (44) sein Reaktorgeschäft (New Areva NP) an den französischen Energieversorger EDF veräußert hat. Dieser Geschäftszweig stellte ein Drittel der Vermögenswerte von Areva dar und generierte vor der Umstrukturierung mehr als 50 % seines Umsatzes. (45) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien keinerlei Alternativplan für CNU vorgelegt hat, auch keinen Plan zur Veräußerung von Geschäftszweigen, bei der sich das Unternehmen durch Abstoßen des Aufbereitungs-/Raffinationszweigs zur Fortführung als eigenständiges Unternehmen auf das Kerngeschäft des Bergbaus konzentrieren könnte.

(151)

Angesichts der in den Erwägungsgründen (147) bis (150) dargestellten Informationen scheint es i) tatsächlichen Wettbewerb hinsichtlich der Uranförderung zu geben, ii) weiterer Wettbewerb hinsichtlich der Uranaufbereitung/-raffination entstehen zu können und iii) Rumänien keinerlei strukturelle Ausgleichsmaßnahmen für CNU vorzuschlagen. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Fehlen struktureller Ausgleichsmaßnahmen die Kriterien für Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung nach Randnummern 76 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt.

4.4.   Abschließende Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt

(152)

Hinsichtlich des Rettungsdarlehens ist festzustellen, dass sich Rumänien nach Randnummer 55 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verpflichtet hatte, spätestens nach sechs Monaten ab dem Datum des Rettungsbeihilfebeschlusses bzw. dem Datum der Auszahlung der ersten Rate (Erwägungsgrund 42 des Rettungsbeihilfebeschlusses) entweder nachzuweisen, dass das Darlehen zurückgezahlt wurde, oder einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder einen begründeten Abwicklungsplan vorzulegen, in dem dargelegt wird, mit welchen Schritten die Abwicklung von CNU innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll. Rumänien ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da i) das Rettungsdarlehen nicht zurückgezahlt wurde und ii) Rumänien darüber informiert wurde, dass der Umstrukturierungsplan, den es (im Juni 2017 und in der letzten geänderten Version im April 2019) vorgelegt hat, weder einen angemessenen Eigenbeitrag von CNU zum Umstrukturierungsplan, noch die langfristige Rückkehr zur Rentabilität ohne weitere Beihilfe nach dem Zeitpunkt des Endes des Umstrukturierungszeitraums, noch angemessene Ausgleichmaßnahmen gewährleistet.

(153)

Aus dem Vorstehenden schließt die Kommission, dass i) die (durch Schuldenerlass vorgenommene) Umwandlung des verlängerten Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe in der Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) und ii) die drei staatlichen Zuschüsse an CNU in der Höhe von 117,9 Mio. RON (24,9 Mio. EUR) nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

5.   BEREICHE DER ANWENDUNG DES EURATOM-VERTRAGS

(154)

Die Kommission trägt der Tatsache Rechnung, dass die CNU in vom Euratom-Vertrag abgedeckten Bereichen tätig ist. Der Euratom-Vertrag gründet die Europäische Atomgemeinschaft unter Angabe der erforderlichen Instrumente und Festlegung der Verantwortlichkeiten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele wie etwa die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der Energieversorgung. (46)

(155)

Mit Artikel 52 des Euratom-Vertrags wurde die Euratom-Versorgungsagentur (ESA) eingerichtet, um im Einklang mit den Zielen von Artikel 2 Buchstabe d für eine regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verbraucher in der Union mit Kernbrennstoffen zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sorgt die ESA für eine Versorgungspolitik auf dem Prinzip des gleichberechtigten Zugangs aller Verbraucher zu Erzen und Kernbrennstoffen und hat ein Optionsrecht auf in der Gemeinschaft produziertes Material und das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen und Kernbrennstoffen abzuschließen.

(156)

Gemäß Artikel 67 des Euratom-Vertrags „[ergeben sich s]oweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, … die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig“. Im Rahmen des in Artikel 5bis der Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur (47) festgelegten vereinfachten Verfahrens übt die ESA das Optionsrecht aus sowie ein Recht auf Abschluss von Verträgen durch einen trilateralen Einzelvertrag zwischen dem Erzeuger, der ESA und dem Verbraucher.

(157)

Im vorliegenden Fall ist die ESA Vertragspartei jedes Vertrags zwischen CNU und SNN und wie in Erwägungsgrund (156) ausgeführt, ist sie bei der Beurteilung von Bestellungen nicht an rumänische Rechtsakte gebunden.

(158)

Das System zur Regelung der Versorgung legt gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Euratom-Vertrags lediglich den Grundsatz der Bevorzugung von Verbrauchern in der Gemeinschaft fest und garantiert nicht die Entsorgung der gemeinschaftlichen Produktion von Kernmaterial. Darüber hinaus sieht der Euratom-Vertrag ein System vor, das die Preise durch den Ausgleich von Angebot und Nachfrage regelt, es sei denn, außergewöhnliche Umstände verhindern dies. (48)

(159)

Die Kommission hat bereits in vorangehenden Beschlüssen zur staatlichen Beihilfe eingeräumt, dass die Förderung einer leistungsfähigen Kernenergie ein wesentliches Ziel des Euratom-Vertrags und somit der Europäischen Union darstellt. (49) Ohne der Untersuchung der Vereinbarkeit der Lieferungen von CNU an SNN, die Gesetz 193/2018 und dem Regierungsbeschluss 126/2019 unterliegen, mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags vorzugreifen, erkennt die Kommission an, dass der vorliegende Beschluss einige der durch den Euratom-Vertrag entstehenden Verpflichtungen Rumäniens hinsichtlich der Sicherheit des Uranabbaus und der -aufbereitung beeinträchtigen könnte, insbesondere sollte die CNU ihren Betrieb einstellen müssen.

(160)

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nach AEUV oder als Folgemaßnahmen zu diesem Verfahren kann Rumänien die Verabschiedung von Maßnahmen planen, die die Erfüllung der Ziele des Euratom-Vertrags hinsichtlich der Sicherheit des Abbaus und der Aufbereitung von Uranerzen und der Versorgungssicherheit gewährleisten, z. B. durch Garantie der Fähigkeit der Anlage in Feldioara, UO2 für die CANDU-Reaktoren von SNN zu produzieren, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz von CNU befindet oder von ihr betrieben wird. Solche Maßnahmen dürfen jedoch in diesem Zusammenhang die Umsetzung jeglicher Rückforderungsverpflichtung, die sich aus diesem Verfahren ergibt, nicht infrage stellen, den Umfang unangemessen einschränken oder verzögern und müssen notwendig, verhältnismäßig, angemessen und zeitlich und in ihrem Umfang auf das für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Versorgungssicherheit unerlässliche Maß beschränkt sein. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses muss die Kommission im Vorfeld unterrichtet werden und sich vergewissern können, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Folglich greift der Beschluss generell solchen Maßnahmen nicht vor.

6.   RÜCKFORDERUNG

(161)

Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. (50) Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (51)

(162)

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (52)

(163)

In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (53)

(164)

Somit wurde das verlängerte Rettungsdarlehen — das ab dem Zeitpunkt rechtswidrig wurde, zu dem die Rettungsbeihilfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung und/oder Auszahlung zurückgezahlt wurde — unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt und ist als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zu betrachten. Die Beihilfe muss zurückgefordert werden, um die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestehende Situation wiederherzustellen. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589, deckt die Rückforderung den Zeitraum, ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten in Form des Darlehenskapitals rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung ab. Der Rückforderungsbetrag umfasst darüber hinaus Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Rückforderungszinsen unterscheiden sich von den vertraglich vereinbarten Zinsen oder anderen mit dem Rettungsdarlehen verbundenen Beträgen, die CNU aufgrund vertraglicher Vereinbarung dem Staat schuldet und die entsprechend zum ursprünglichen Beihilfebetrag hinzuzurechnen sind. Durch Zahlung der Rückforderungszinsen verliert der Begünstigte den finanziellen Vorteil, der sich daraus ergeben hat, dass die betreffende Beihilfe von dem Zeitpunkt, ab dem sie ihm zur Verfügung stand, bis zu ihrer Rückzahlung kostenlos verfügbar war. (54) Die Rückforderungszinsen werden nach Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (55)

(165)

Die Kommission nimmt die kürzlich mit Rumänien geführten Gespräche zur Kenntnis, in denen nicht ausgeschlossen wurde, dass ein Rückforderungsbeschluss für das Rettungsdarlehen die Liquidierung und Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens zur Folge haben könnte, um seine Verbindlichkeiten, einschließlich derer zu erfüllen, die sich aus der Umsetzung des an Rumänien gerichteten Rückforderungsbeschlusses ergeben.

(166)

Die Tatsache, dass CNU möglicherweise einem Insolvenzverfahren unterzogen wird und nicht in der Lage ist, die Beihilfe zurückzuzahlen, stellt keinen triftigen Grund dar, CNU von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe zu befreien. (56) In diesem Fall können die Wiederherstellung der Lage, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung erreicht werden, indem die Forderung für das Rettungsdarlehen im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens in die Forderungstabelle eingetragen wird. Wenn Rumänien nicht in der Lage sein sollte, den vollen Betrag zurückzuerhalten, sollte das Verfahren zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit von CNU führen. (57)

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(167)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Rumänien CNU durch das verlängerte Rettungsdarlehen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hat, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und zurückgefordert werden muss, und dass dem Unternehmen die Rückzahlung des Darlehens nicht, wie von Rumänien geplant, erlassen werden darf. Die Kommission kommt außerdem zu dem Schluss, dass die zusätzlich geplante Umstrukturierungshilfe in Gestalt der drei Zuschüsse für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana, die Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș und die Modernisierung des Standortes Feldioara in Höhe von 117,9 Mio. RON ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und CNU nicht zur Verfügung gestellt werden sollte. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass Rumänien einige ursprünglich angemeldete Umstrukturierungsbeihilfen, bezüglich derer die Kommission Zweifel geäußert hatte, nicht mehr durchzuführen plant.

(168)

Die Kommission kann in künftigen, getrennten Verfahren prüfen, ob Einnahmen, die CNU im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes 193/2018, wie im Regierungsbeschluss 126/2019 näher ausgeführt, zufließen, eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 178,3 Mio. RON, die Rumänien der Compania Națională a Uraniului S.A. in Form eines Erlasses des nach der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährten Darlehens und dreier staatlicher Zuschüsse für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana, die Inbetriebnahme des neuen Bergwerks Tulgheș-Grințieș und die Modernisierung der Anlage in Feldioara zu gewähren plant, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Beihilfemaßnahmen dürfen daher nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Nachdem Rumänien seine Pläne zurückgezogen hat, ist das Verfahren bezüglich der von Rumänien angemeldeten staatlichen Beihilfe in Form eines 75,5 Mio. RON betragenden Zuschusses, einer 213 Mio. RON betragenden Betriebsbeihilfe und einer Umwandlung der Schulden der Compania Națională a Uraniului S. A. in Höhe von 13,3 Mio. RON in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017 gegenstandslos geworden.

Artikel 3

Das der Compania Națională a Uraniului aufgrund der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährte Darlehen in Höhe von 62 Mio. RON samt Zinsen (das Rettungsdarlehen), das nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt wurde, stellt eine von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Artikel 4

(1)   Rumänien fordert die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag entspricht dem Betrag des tatsächlich an den Begünstigten ausgezahlten und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlten Rettungsdarlehens, d. h. 60 367 550,53 RON, und umfasst die entsprechenden vertraglich vereinbarten Zinsen, die seit dem Tag, an dem das Rettungsdarlehen zur Verfügung gestellt wurde, hätten berechnet werden müssen. Der Rückforderungsbetrag umfasst außerdem Rückforderungszinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe rechtswidrig wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet. (58)

(4)   Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die Zahlung aller ausstehenden Beträge für die in Artikel 3 genannte Beihilfe ein.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 3 genannte Beihilfe wird sofort und in wirksamer Weise zurückgefordert, ohne geeigneten Maßnahmen vorzugreifen, die Rumänien zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag ergreifen kann, sofern diese Maßnahmen, verhältnismäßig, angemessen und zeitlich begrenzt sind.

(2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 6

(1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

(2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2020

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)  ABl. C 236 vom 6.7.2018, S. 6.

(2)  In diesem Beschluss wird der Wechselkurs vom 17.9.2019 zugrunde gelegt: 1 RON = 0,211 EUR und gegebenenfalls 1 RON = 0,233 USD und 1 USD = 0,906 EUR. Die Zahlen zu anderen Währungen als dem RON werden nur informationshalber angegeben.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 30.9.2016 in der Sache SA. 46312 (2016/N) — Rettungsbeihilfe Rumäniens für die Compania Națională a Uraniului S.A. (ABl. C 236 vom 6.7.2018, S. 6).

(4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(5)  Siehe den Beschluss der Kommission vom 8.5.2018 in der Sache SA.48394 (C/2018) (ex 2017/N) — Umstrukturierung des staatlichen Uranunternehmens Compania Națională a Uraniului (CNU) (ABl. C 236, vom 6.7.2018, S. 6).

(6)  Siehe die Satzung von SNN: http://www.nuclearelectrica.ro/wp-content/uploads/2014/08/engl-act-const1.pdf.

(*)  Vertrauliche Informationen.

(7)  https://www.wise-uranium.org/upeur.html (abgerufen am 23. September 2019).

(8)  Punkt 12.2 der Eingabe der rumänischen Behörden als Anhang zu Schreiben Nr. 121321/DV/8.12.2018.

(9)  https://www.orano.group/docs/default-source/orano-doc/groupe/publications-reference/rapport_tsn_malvesi_2018.pdf, Seite 13.

(10)  Das Rettungsdarlehen wurde am 5. Oktober 2016 durch den Vertreter des rumänischen Staats, den Minister für Energie, im Einklang mit der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährt, die den rechtlichen Rahmen für die Gewährung einer Einzelbeihilfe zur Rettung der Compania Națională a Uraniului S.A. festlegt (amtliches Mitteilungsblatt Nr. 801 vom 11. Oktober 2016). Das Rettungsdarlehen mit einem vertraglich festgelegten Zinssatz von 6,92 % wurde in zwei Tranchen ausgezahlt: 47,2 Mio. RON am 5. November 2016 und in der Folge 13 167 550,53 RON am 30. März 2017. Der Zinssatz wurde am 19. Juli 2017 von 6,92 % auf 11,08 % angepasst. Quelle: www.cdep.ro/interpel/2018/r1405B.pdf

(11)  Anmeldeformular Teil III.B Abschnitt 5.1.B.

(12)  Ungefähr 120 USD/kgU oder 46 USD/lb U3O8nach der Umrechnung 1 kgU = 2,59979 lb U3O8: http://www.uranium.info/unit_conversion_table.php.

(13)  https://www.uxc.com/p/prices/UxCPrices.aspx (abgerufen am 22. März 2018).

(14)  Rumäniens Eingabe vom 19. April 2019, Kapitel IV.3. Umstrukturierungsplan, Punkt iv.

(15)  Rumäniens Eingabe vom 19. April 2019, Kapitel IV.3. Umstrukturierungsplan, Punkt iv.

(16)  Gesetz Nr. 193/2018 verabschiedet am 19. Juli 2018 und im amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 640 vom 23. Juli 2018 veröffentlicht.

(17)  Regierungsbeschluss Nr. 126/2019 vom 5. März 2019 zur Genehmigung der Kriterien und Modalitäten zur Bestimmung und Anpassung der regulierten Preise für Qualifizierungsdienste, der Lagerung und der Aufbereitung von Uranoxid sowie des Preises für von der Compania Națională a Uraniului S.A. auf rumänischem Staatsgebiet geliefertem Urandioxid, veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt vom 6. März 2019.

(18)  Siehe den Link zum Presseartikel: https://www.focus-energetic.ro/nuclearelectrica-incheie-iar-contract-cu-cnu-pentru-uraniu-54071.html. Außerdem die Bemerkung auf Seite 36 des Jahresberichts 2018 von SNN, in der die Mengen der beiden Versorgungsverträge mit Cameco und CNU aufgeführt sind: http://www.nuclearelectrica.ro/wp-content/uploads/2019/02/SNN_RO_Raport-Anual-CA-2018.pdf. Der Vertrag wurde in Folge des Angebots von CNU für eine größere Menge und einen anfänglichen Angebotspreis abgeschlossen, der 99 % über dem in Tabelle 1 Zeile 6 angegebenen Preis von Cameco lag.

(19)  In Artikel 2 Absatz 5 des Regierungsbeschlusses ist vorgesehen, dass „die Kostenreduzierung aus einer Effizienzsteigerung der Tätigkeiten von CNU, die durch einen unabhängigen Prüfer bescheinigt werden, wie folgt aufgeteilt werden: 50 % des Betrags werden im Preis als erhöhter Gewinn erfasst, während 50 % in einer Preissenkung bestehen“.

(20)  Siehe den Beschluss der Kommission vom 6. März. 2017 in der Sache SA.38454 (2015/C) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 45).

(21)  Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 23).

(22)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60.

(23)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./Kommission, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.

(24)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2001, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn.21; Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. April 2004, Italienische Republik/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44.

(25)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77.

(26)  https://www.orano.group/docs/default-source/orano-doc/groupe/publications-reference/rapport_tsn_malvesi_2018.pdf, S. 13 (abgerufen am 23. September 2019).

(27)  CNU wies ausweislich in seiner Jahresbilanz zum 31. Dezember 2015 ein negatives Eigenkapital auf und erfüllte nach rumänischen Recht die Voraussetzungen, um auf Antrag seiner Anteilseigner einem kollektiven Insolvenzverfahren unterzogen zu werden.

(28)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Republik Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294.

(29)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20.4.2015 über die Unvereinbarkeit mutmaßlicher Vorzugstarife in Verträgen zwischen Hidroelectrica S.A. und Wärmeenergieanbietern (SA.33475 (2012/C)), Erwägungsgründe 12 und 92 bis 100 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 46). In diesem Fall beruhten die Verkaufspreise auf den durch die Energieregulierungsbehörde festgelegten Kosten und die Verträge erlaubten es den Versorgern, die keine Abnehmer zu Marktpreisen finden konnten, einen Teil ihrer Produktion weit über dem Marktpreis an Hidroelectrica zu verkaufen.

(30)  Siehe den jüngsten Bericht auf der Seite „Jahresberichte“ der offiziellen Website: Jahresbericht 2016http://www.nuclearelectrica.ro/wp-content/uploads/2018/01/Raport-Anual-CA-2016-Final-ENGLEZA1.pdf (abgerufen am 30. Juli 2019).

(31)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60.

(32)  Zur Neuberechnung des operativen Cashflows wurden mehrere Annahmen zu den von Rumänien vorgelegten Einnahmen und Kosten (Tabelle 4) getroffen. Was zunächst die Einnahmen betrifft, wird davon ausgegangen, dass CNU die mit dem UO2-Vertrag mit SNN verbundenen Einnahmen ab 2019 nicht mehr erhalten wird; Einnahmen aus den Jahren 2017 und 2018 stammen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes 193/2018. Zweitens gehen die Berechnung in konservativer Weise davon aus, dass CNU ab 2019 nur einen Anteil der mit dem Standort Feldioara verbundenen Kosten tragen würde, und zwar den Anteil der durch den Vertrag über die Aufbereitung von Schrott generierten Einnahmen verglichen mit den Gesamteinnahmen aus dem Schrott- und dem UO2-Vertrag. Die Betriebskosten des bestehenden Bergwerks Crucea-Botușana werden ab 2019 ebenfalls zurückgestellt, da CNU die meisten von ihnen nicht tragen würde, sollte das Unternehmen kein U3O8 für die Versorgung von SNN mit UO2 herstellen müssen. Infolgedessen stellen diese operativen Cashflows, wenn kein Versorgungsvertrag über UO2 mit SNN besteht, ein Maximum dar, legt man konservative Annahmen über das Ausmaß des Einnahmerückgangs und der Kostensenkung zugrunde: Die Kostensenkungen könnten niedriger ausfallen, wenn CNU trotz fehlenden Vertrags über UO2-Lieferungen mit SNN z. B. für den Aufbau eines internen Lagers noch U3O8 produzieren würde.

(33)  Aufgrund der von Rumänien vorgelegten Unterlagen (41,3 Mio. RON „Aktienkapital“ und 73,9 Mio. RON „sonstige Reserven“)

(34)  Eigenkapitalrendite, Kapitalrendite und Gesamtkapitalrendite wurden gemäß der von den rumänischen Behörden in ihrer Vorlage vom 19. April 2019 angewandten Methode für das Jahr 2018 berechnet (Anhang 14), indem das Nettoergebnis durch das „Aktienkapital“, zuzüglich „sonstiger Reserven“, dividiert wurde. Kumulierte Gewinne werden berücksichtigt, um für jedes Jahr des Umstrukturierungsplans eine bereinigte Eigenkapitalquote zu berechnen.

(35)  Beschluss der Kommission vom 25.6.2018 in der Sache SA.49214 (2017/N) — Umstrukturierungsbeihilfe für Semenarna Ljubljana d.o.o. (ABl. C 339 vom 21.9.2018, S. 1).

(36)  Beschluss der Kommission vom 12.5.2016 in der Sache SA.40419 (2015/NN) — Umstrukturierungsbeihilfe für Polzela d.d. (ABl. C 258 vom 15.6.2016, S. 1).

(37)  Siehe Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 23).

(38)  Siehe Fußnote 42.

(39)  https://www.uxc.com (abgerufen am 20. Juli 2019).

(40)  2018 betrugen die gewichteten Kapitalkosten beim Uranabbau für Orano nach Steuern 7,65 % bis 11,6 % und 6,7 % bei der anschließenden Raffination und Aufbereitung. Die relativen gewichteten Kosten für die Uranförderung und die Raffination und Aufbereitung für CNU betrugen 2019 34 % bzw. 66 % (siehe Tabelle 5), was zu Gesamtkapitalkosten von 7 % bis 8,4 % nach Steuern führt, wenn die Kapitalkosten von Orano als Ziel für die Kapitalrendite für CNU festgelegt werden. Dies wäre eine konservative Berechnung. Der angestrebte Mindestwert für die Kapitalrendite sollte höher liegen als die gewichteten Kapitalkosten nach Steuern, da eine angemessene Vergütung immer die Kreditkosten und eine angemessene Vergütung der Anteilseigner abdecken muss. Konsolidierter Jahresabschluss von Orano zum 31.12.2018 — https://www.orano.group/docs/default-source/orano-doc/finance/publications-financieres-et-reglementees/2018/resultats-annuels-2018/orano_comptes, S. 46.

(41)  Zweiter Umstrukturierungsplan Anhang 11.

(42)  Siehe Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses. Rumänien hat keine neuen begründeten Kostenschätzungen eingereicht.

(43)  Berechnet auf der Grundlage eines bereinigten Eigenkapitals von 115 Mio. RON (der Annahme, die von den rumänischen Behörden im angemeldeten dritten Umstrukturierungsplan für 2018 vorgesehen ist); die Kapitalrendite und die Gesamtkapitalrendite werden durch Division des Nettoergebnisses durch dasselbe relevante Aggregat wie in Tabelle 6 berechnet.

(44)  Siehe Fußnote 42.

(45)  Siehe Erwägungsgrund 333 des in Fußnote 42 angegebenen abschließenden Beschlusses.

(46)  Siehe insbesondere Artikel 1, 2 und 52 des Euratom-Vertrags.

(47)  Siehe die Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (ABl. L 193 vom 25.7.1975, S. 37).

(48)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1997, ENU/Kommission, C-357/95 P, ECLI:EU:C:1997:144, in dem der Gerichtshof andeutet, dass es außergewöhnliche Umstände geben könne, die ein Abweichen vom im Vertrag festgelegten Preismechanismus rechtfertigen könnten. Als Beispiel dafür wird „eine Beeinträchtigung oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der regelmäßigen und gerechten Versorgung mit Erzen und Kernbrennstoffen …“ angeführt (Rn. 47).

(49)  Siehe Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26) und Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44).

(50)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

(51)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

(52)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(53)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(54)  Siehe Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, ECLI:EU:C:1995:100, Rn. 97-101.

(55)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) in der geänderten Fassung.

(56)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, ECLI:EU:C:1986:3, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 60-62.

(57)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104.

(58)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).