ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
7. Juli 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (Euratom) 2020/971 des Rates vom 20. November 2017 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/973 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Proteinextrakt aus der Schweineniere und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/974 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pecorino del Monte Poro (g. U.))

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/975 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Weinsektor

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/976 des Rates vom 6. Juli 2020 über die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2020

17

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vom 28. April 2020 zur Festlegung interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


BESCHLUSS (Euratom) 2020/971 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. September 2015 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Armenien über ein Rahmenabkommen.

(2)

Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März 2017 paraphiert.

(3)

Das Abkommen wird im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 385 des Abkommens vorbehaltlich seines Inkrafttretens zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt.

(4)

Das Abkommen umfasst auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(5)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

(6)

Das Abkommen sollte daher für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

(7)

Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass das Abkommen nach den Vorschriften ihres jeweiligen innerstaatlichen Gesetze anwendbar geworden ist.

(8)

Der Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich seiner vorläufigen Anwendung (1), wird genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung beigefügt.


VERORDNUNGEN

7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/3


VERORDNUNG (EU) 2020/972 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Teil der Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, läuft Ende 2020 aus. So endet am 31. Dezember 2020 insbesondere die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (2) und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (3).

(2)

Im Interesse von Planungs- und Rechtssicherheit sollte die Kommission — parallel zur Vorbereitung einer etwaigen künftigen Aktualisierung der im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts erlassenen Beihilfevorschriften — in zwei Phasen tätig werden.

(3)

Zunächst sollte die Kommission die Geltungsdauer von Beihilfevorschriften, die andernfalls Ende 2020 auslaufen würden, verlängern. Anschließend sollte die Kommission diese Vorschriften zusammen mit den anderen im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts verabschiedeten Beihilfevorschriften im Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (4) bewerten. Die Kommission hat die Bewertung dieser Vorschriften am 7. Januar 2019 in Form einer sogenannten „Eignungsprüfung“ eingeleitet. Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal (5) und der Digitalen Agenda für Europa hat die Kommission bereits ihre Absicht bekundet, bis Ende 2021 eine Reihe von Leitlinien zu überarbeiten. Auf dieser Grundlage wird die Kommission entscheiden, ob sie die Geltungsdauer der Vorschriften erneut verlängert oder die Vorschriften aktualisiert.

(4)

Da die Eignungsprüfung umfassend angelegt ist und die Bewertungsergebnisse erst gegen Ende des Jahres 2020 zur Verfügung stehen werden, kann eine Entscheidung über die Gestaltung der Beihilfevorschriften für die Zeit nach 2020 nicht mehr rechtzeitig getroffen werden, um für die Interessenträger Rechtssicherheit und Stabilität in Bezug auf die Frage zu schaffen, welche Vorschriften nach 2020 gelten werden. Um eine sorgfältige Bewertung der Beihilfevorschriften zu ermöglichen und für die Mitgliedstaaten Planungssicherheit und Stabilität in Bezug auf diese Vorschriften zu schaffen, ist daher eine Verlängerung erforderlich.

(5)

Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

(6)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten, die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellt wurden und zu denen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung Kurzbeschreibungen übermittelt wurden. Im Sinne der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte Kurzbeschreibung bezüglich der Verlängerung dieser Maßnahmen übermitteln.

(8)

Auf der Grundlage des Kapitels III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eingeführte Regelungen, deren durchschnittliche jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt, die durch einen Kommissionsbeschluss länger als sechs Monate freigestellt wurden und die der betreffende Mitgliedstaat über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängern möchte, sollten bis zum 31. Dezember 2023 freigestellt bleiben, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die aktualisierte Kurzbeschreibung übermittelt und im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen abschließenden Evaluierungsbericht vorgelegt hat.

(9)

Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechend geändert werden. Insbesondere Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin auf der Grundlage dieser Verordnung für Beihilfen in Betracht kommen. Wenn Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vorübergehend oder auf Dauer Personal abbauen müssen, sollte dies nicht als Verstoß gegen Verpflichtungen gewertet werden, die sie bei Erhalt von Regionalbeihilfen vor dem 31. Dezember 2019 in Bezug auf Standortverlagerungen eingegangen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum — vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 — gelten.

(10)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat. Wenn die Kommission die Anwendung dieser Verordnung auf solche Regelungen bereits über die ersten sechs Monate hinaus verlängert hat, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Regelungen über das Ende des Geltungszeitraums dieser Verordnung hinaus zu verlängern, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen Evaluierungsbericht vorgelegt hat. Auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen können abweichen davon jedoch bis zum Ende der Geltungsdauer der betreffenden Fördergebietskarten verlängert werden;“;

2.

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen und regionale Betriebsbeihilferegelungen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“;

2.

Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

‚Fördergebiete‘: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Gebiete, für die bis zum 31. Dezember 2021 Regionalbeihilfen gewährt werden können, und die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 ausgewiesenen Gebiete, für die nach dem 31. Dezember 2021 Regionalbeihilfen gewährt werden können;“;

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten — beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 ihren Sitz hat — übermitteln der Kommission

a)

die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Format zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten der Beihilfemaßnahme über das elektronische Anmeldesystem der Kommission;

b)

im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (*1) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung mit den Informationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, vorzulegen sind.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2020/972 (*2) Maßnahmen verlängern möchte, zu denen der Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Kurzbeschreibung übermittelt wurde, aktualisiert er die Kurzbeschreibung in Bezug auf die Verlängerung dieser Maßnahmen und übermittelt der Kommission die Aktualisierung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Akts, mit dem er die betreffende Maßnahme verlängert hat.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).“;"

4.

In Artikel 14 Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2019 eingegangene Verpflichtungen werden zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 eingetretene Arbeitsplatzverluste in derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit in einer ursprünglichen Betriebsstätte des Beihilfeempfängers im EWR nicht als Übertragung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a erachtet.“

5.

Artikel 59 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(4)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, „Better Regulation Guidelines“ vom 7. Juli 2017, SWD(2017) 350.

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).


7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/973 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2020

zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Am 29. Februar 2012 teilte das Unternehmen Sciotec Diagnostic Technologies, GmbH der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) seine Absicht mit, „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Verkehr zu bringen. Daher wurde Proteinextrakt aus der Schweineniere in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen.

(4)

Am 14. Mai 2019 beantragte das Unternehmen Dr Health Care España, S.L. bei der Kommission die Ausweitung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. In dem Antrag wurde die Aufnahme von Tabletten mit magensaftresistentem Überzug als zulässige Form von „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ zur Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Nahrungsergänzungsmitteln zusätzlich zu den derzeit zugelassenen Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln beantragt.

(5)

Die Kommission hat kein Gutachten von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angefordert, da die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ durch die Aufnahme von „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ zur Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Nahrungsergänzungsmitteln die Auswirkungen dieses zugelassenen neuartigen Lebensmittels auf die menschliche Gesundheit nicht verändern dürfte.

(6)

Der Höchstgehalt an Proteinextrakt aus der Schweineniere als neuartigem Lebensmittel, der derzeit zur Verwendung in Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen ist, beträgt 3 Kapseln/Tag, was 12,6 mg Schweinenierenextrakt pro Tag entspricht. Die vorgeschlagene Verwendung in Form von Tabletten mit magensaftresistentem Überzug wird den derzeit zulässigen Höchstgehalt des neuartigen Lebensmittels nicht verändern. Daher ist es angezeigt, den Abschnitt der Unionsliste mit den Bedingungen für die Verwendung von „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ zu ändern, um dessen Verwendung auch in Form von Tabletten mit magensaftresistentem Überzug mit demselben zulässigen Höchstgehalt wie die bereits zugelassenen Verwendungsformen dieses neuartigen Lebensmittels zuzulassen.

(7)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 für den Stoff „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(5)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält der Eintrag für „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Proteinextrakt aus der Schweineniere

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 Kapseln oder 3 Tabletten/Tag; entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln oder 3 Tabletten mit einem Gehalt an DAO von 0,3 mg/Kapsel oder 0,3 mg/Tablette)“

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält der Eintrag für „Proteinextrakt aus der Schweineniere“ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Proteinextrakt aus der Schweineniere

Beschreibung/Definition:

Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisiertem Material der Schweineniere gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur E.C. 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das gewonnene Extrakt aus der Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln formuliert oder als Tabletten mit magensaftresistentem Überzug, damit sie sich erst im Darm auflösen.

Grundprodukt:

Spezifikation: Auszug aus Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

Beschaffenheit: flüssig

Farbe: bräunlich

Aussehen: leicht trübe Lösung

pH-Wert: 6,4-6,8

Enzymaktivität: > 2 677 kHDU DAO/ml (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay)

Mikrobiologische Kriterien:

Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR)

Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR)

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Influenza A: negativ (Reverse-Transkriptase-Echtzeit-PCR)

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g

Hefen/Schimmelpilze: < 105 KBE/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g

Endprodukt:

Spezifikation für Auszug aus Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (E.C. 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:

Beschaffenheit: fest

Farbe: gelbgrau

Aussehen: Mikropellets oder Tabletten

Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet oder g Tablette (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay)

Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet oder g Tablette (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Feuchtigkeit: < 10 %

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

Hefen/Schimmelpilze insgesamt (kombiniert): < 103 KBE/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g“


7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/974 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2020

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pecorino del Monte Poro“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Pecorino del Monte Poro“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Pecorino del Monte Poro“ eingetragen werden.

(3)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass das in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen Cooperativa Fattoria della Piana Società Agricola das Produkt mit dem Handelsnamen „Pecorino Monteporo“ rechtmäßig vermarktet und diese Bezeichnung seit über fünf Jahren ununterbrochen verwendet hatte und dieser Sachverhalt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war.

(4)

Da das Unternehmen Cooperativa Fattoria della Piana Società Agricola die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Bedingungen erfüllt, sollte ihm nach der Eintragung ein Übergangszeitraum von drei Jahren eingeräumt werden, innerhalb dessen ihm gestattet wird, den Namen „Pecorino Monteporo“ weiter zu verwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Pecorino del Monte Poro“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Das Unternehmen Cooperativa Fattoria della Piana Società Agricola ist befugt, den Namen „Pecorino Monteporo“ während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiter zu verwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 333 vom 4.10.2019, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/975 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2020

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 222,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist bei der Weinerzeugung weltweit führend. In den Wirtschaftsjahren 2014/2015 bis 2018/2019 belief sich die durchschnittliche Jahreserzeugung von Wein in der Union auf 167,6 Mio. Hektoliter. Das Weinwirtschaftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Auf die Union entfallen 45 % der Weinanbauflächen weltweit, 65 % der weltweiten Erzeugung, 60 % des weltweiten Verbrauchs und 70 % der Ausfuhren in Drittländer. Die fünf größten Weinbauländer in der Union sind in absteigender Reihenfolge der Produktionsmengen Italien, Frankreich, Spanien, Deutschland und Portugal.

(2)

Die COVID-19-Pandemie und die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten haben für Anbauer von Keltertrauben und Weinerzeuger zu wirtschaftlichen Störungen und damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme geführt.

(3)

Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen standen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und der Verbringung von Keltertrauben und Wein zu Engpässen kam.

(4)

Die verordnete Schließung von Restaurants, Hotels und Bars sowie die Absage von Veranstaltungen und Feierlichkeiten wie Hochzeiten, Geburtstagen und Geschäftsveranstaltungen in der Union und in Drittländern haben das Gastgewerbe und die Gastronomie für mehrere Monate zum Stillstand gebracht. Zudem wurden Tourismus- und Weintourismusveranstaltungen wie Verkostungen, Messen sowie Hofverkauf und -konsum in den meisten Mitgliedstaaten seit März 2020 weitgehend unterbrochen.

(5)

Demzufolge haben sich die Nachfragemuster für Wein erheblich geändert. Die Verbrauchernachfrage hat sich auf den Eigenverbrauch von Wein verlagert. Obwohl sich der Eigenverbrauch bestimmter Weinbauerzeugnisse erhöht hat, konnte dies den Einbruch bei der Nachfrage im Gastgewerbe und in der Gastronomie nicht ausgleichen.

(6)

Die Schließung von Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben hat zu einem Umsatzrückgang bei Weinerzeugern geführt. In Deutschland brach der Umsatz für Weinerzeuger im ersten Quartal 2020 aufgrund der fehlenden Verkäufe an Restaurants um 50 % ein. Zudem ging der Verkauf an spezialisierte Weinhandlungen, die oft höherpreisige Weine verkaufen, um 23 % zurück. Nach Schätzungen der Branche für die gesamte Union hat die Schließung von Restaurants, Bars und Hotels zwischen Mitte März und Ende Mai 2020 zu einem Rückgang der Verkaufsmenge von Wein um 30 % und einem Wertverlust von 50 % gegenüber den Verkäufen vor den Schließungen geführt.

(7)

Trotz der jüngsten Lockerung bestimmter Maßnahmen und der Aufhebung bestimmter Beschränkungen der Freizügigkeit, einschließlich der Wiedereröffnung von Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in den nächsten sechs Monaten wieder normalisiert. Restaurants und andere Gastronomiebetriebe müssen Vorschriften zur physischen Distanzierung einhalten, durch die die Anzahl der Gäste begrenzt ist. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor bestimmte Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Personen bei Zusammenkünften, einschließlich privater Feierlichkeiten wie Hochzeiten, auf denen üblicherweise Wein konsumiert wird.

(8)

Der weltweite Tourismus, der im zweiten Quartal 2020 voraussichtlich einen Umsatzrückgang von 70 % verzeichnen wird, wird in den nächsten sechs Monaten vermutlich ebenfalls nicht ausreichend ansteigen, um den ausbleibenden Konsum in Restaurants während des Zeitraums auszugleichen, in dem die umfangreichen Ausgangsbeschränkungen galten.

(9)

Insgesamt wird geschätzt, dass der Weinkonsum in der Union im Wirtschaftsjahr 2019/2020 auf 108 Mio. Hektoliter sinken wird. Dies entspricht einer Verringerung des Konsums um insgesamt mehr als 8 % im Wirtschaftsjahr 2019/2020 im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre.

(10)

Ausfuhren in Drittländer sind für den Weinsektor der Union besonders wichtig. Im Jahr 2019 beliefen sich die Ausfuhren auf einen Wert von insgesamt 12,1 Mrd. EUR. Während der COVID-19-Pandemie wurden die Ausfuhren sowohl durch logistische Herausforderungen als auch durch einen Rückgang des Konsums beeinträchtigt, da auch in Drittländern Ausgangsbeschränkungen galten. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie in China hat zu einer erheblichen Überlastung der Häfen in China und anderswo sowie höheren Ausfällen bei Schiffsabfahrten geführt, die eine Knappheit der Container, einen erheblichen Anstieg der Frachtkosten und verspätete Lieferungen bei der Ausfuhr nach sich zogen. Zudem wurden die Weinausfuhren aus der Union bereits durch die gestiegenen Einfuhrzölle auf bestimmte Weinerzeugnisse aus der Union durch die Vereinigten Staaten beeinträchtigt. Seit Oktober 2019 erheben die Vereinigten Staaten, der wichtigste Weinausfuhrmarkt der Union, Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhr nicht schäumender Weine aus der Union.

(11)

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Weinausfuhren der Union in Drittländer im Wirtschaftsjahr 2019/2020 sowohl im Vergleich zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr als auch im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre um 14 % zurückgehen werden. Im Vergleich zu Mai 2019 gingen die Ausfuhren französischer, italienischer und spanischer Weine in Drittländer im Mai 2020 erheblich zurück: Ausfuhren französischer Weine in Drittländer gingen mengenmäßig um 33 % und wertmäßig um 55 % zurück; Ausfuhren italienischer Weine in Drittländer gingen mengenmäßig um 22 % und wertmäßig um 26 % zurück; Ausfuhren spanischer Weine in Drittländer gingen mengenmäßig um 63 % und wertmäßig um 43 % zurück. Die Ausfuhren von Schaumweinen waren im selben Bezugszeitraum besonders stark betroffen. Schätzungen der Weinwirtschaft zufolge gingen im Mai 2020 die Ausfuhren von Champagner in die Vereinigten Staaten und China mengenmäßig um 64 % und wertmäßig um 55 %, die Ausfuhren von Prosecco in Drittländer mengenmäßig um 27 % und wertmäßig um 32 % und die Ausfuhren von Cava in Drittländer mengen- und wertmäßig um 40 % zurück.

(12)

Zudem sind aufgrund einer außerordentlich guten Ernte von 174,4 Mio. Hektolitern im Wirtschaftsjahr 2018/2019, die zu einem Anstieg der Anfangsbestände im Wirtschaftsjahr 2019/2020 im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 2018/2019 um 14 % führten, derzeit große Mengen Wein gelagert. Nicht verkaufter Wein muss gelagert werden.

(13)

Aufgrund der genannten Umstände werden diese Ereignisse als Phase eines schweren Marktungleichgewichts eingestuft.

(14)

Damit in dieser Zeit eines schweren Marktungleichgewichts eine Lösung für Winzer und Weinerzeuger gefunden werden kann, sollten Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Hinblick auf die Erzeugung von Keltertrauben und Wein für einen Zeitraum von sechs Monaten vorübergehend genehmigt werden. Dazu zählen folgende Maßnahmen: i) Umwandlung und Verarbeitung, ii) Lagerung, iii) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen, iv) Qualitätsanforderungen und v) vorläufige Planung der Produktion.

(15)

Solche Vereinbarungen und Beschlüsse könnten etwa Folgendes umfassen: i) Verarbeitung von Wein zu anderen Zwecken wie der Destillation von Wein zu Alkohol, ii) Schaffung und Ausfindigmachen von Lagerkapazitäten für die zu lagernde größere Weinmenge, iii) Förderung des Weinkonsums, iv) Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen, die das Inverkehrbringen von Weinen auf diejenigen Weine beschränken würden, die diese Anforderungen erfüllen, und v) Planung von Maßnahmen zur Reduzierung des Umfangs künftiger Ernten.

(16)

Alle Vereinbarungen oder Beschlüsse sollten zeitlich befristet für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Die anstehende Ernte für das Wirtschaftsjahr 2020/2021, die im August 2020 beginnt, und die näher rückenden Feierlichkeiten zum Jahresende, bei denen insbesondere hochwertige Weine und Schaumweine konsumiert und ausgeführt werden, sind die Zeiträume, in denen die genannten Maßnahmen voraussichtlich die größte Wirkung entfalten werden.

(17)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird eine Genehmigung erteilt, sofern dies nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminiert und diese Vereinbarungen und Beschlüsse strikt darauf abzielen, den Sektor zu stabilisieren. Durch diese besonderen Bedingungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt zur Aufteilung von Märkten, zu unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder zur Festsetzung von Preisen führen. Erfüllen die Vereinbarungen und Beschlüsse diese Bedingungen nicht oder nicht mehr, so findet Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf diese Vereinbarungen und Beschlüsse Anwendung.

(18)

Da das schwere Marktungleichgewicht die gesamte Union betrifft, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung für das Gebiet der Union gelten.

(19)

Damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Vereinbarungen und Beschlüsse über die Erzeugung von Keltertrauben und Wein das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Weinsektor zu stabilisieren, sollten die zuständigen Behörden — einschließlich der Wettbewerbsbehörden — des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Erzeugungsmenge von Keltertrauben und Wein entfällt, Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse sowie über die unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge von Keltertrauben und Wein und den Durchführungszeitraum erhalten.

(20)

Angesichts des gravierenden Marktungleichgewichts, der gelagerten Weinbestände, des Nachfragerückgangs und des Wegfalls von Ausfuhrmärkten und in der Absicht, dem Weinsektor zu helfen, sich in dem Zeitraum, in dem die COVID-19-Beschränkungen gelockert werden — d. h. bis zu den Feierlichkeiten am Jahresende und darüber hinaus — zu erholen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird es landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden während eines mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beginnenden Zeitraums von sechs Monaten gestattet, Vereinbarungen für die Erzeugung von Keltertrauben und Wein zu schließen und gemeinsame Beschlüsse über die Erzeugung von Keltertrauben und Wein betreffend Umwandlung und Verarbeitung, Lagerung, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen, Qualitätsanforderungen und die vorläufige Planung der Produktion zu fassen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Weinsektor zu stabilisieren.

Artikel 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Artikel 4

(1)   Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen oder Beschlüsse fallenden geschätzten Erzeugungsmenge von Keltertrauben und Wein entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben:

a)

Die geschätzte Erzeugungsmenge der darunter fallenden Keltertrauben und Weine,

b)

den geschätzten Durchführungszeitraum.

(2)   Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen oder Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge von Keltertrauben und Wein mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) Folgendes mit:

a)

Spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden,

b)

spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


BESCHLÜSSE

7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/17


BESCHLUSS (EU) 2020/976 DES RATES

vom 6. Juli 2020

über die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Juni 2020 einen Vorschlag vor, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2020 und b) ein geänderter Jahresbeitrag für 2020, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission am 8. April 2020 für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 sieht vor, dass Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEFs) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden: „10. EEF“) für die EIB und Mittel aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden: „11. EEF“) für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1877 sieht vor, dass Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEFs, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden: „Internes Abkommen“) gebunden wurden oder deren Mittelbindungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens aufgehoben wurden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens festgelegten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1800 (3) hat der Rat am 24. Oktober 2019 auf Vorschlag der Kommission die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 auf 4 400 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2020 an die Kommission und die EIB zahlen, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 9).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN & VK

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2020 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

51 988 320,00

3 530 000,00

55 518 320,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

3 496 480,00

140 000,00

3 636 480,00

TSCHECHIEN

0,51

0,79745

12 759 200,00

510 000,00

13 269 200,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

31 687 200,00

2 000 000,00

33 687 200,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

329 276 800,00

20 500 000,00

349 776 800,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 381 600,00

50 000,00

1 431 600,00

IRLAND

0,91

0,94006

15 040 960,00

910 000,00

15 950 960,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

24 117 600,00

1 470 000,00

25 587 600,00

SPANIEN

7,85

7,93248

126 919 680,00

7 850 000,00

134 769 680,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

285 003 040,00

19 550 000,00

304 553 040,00

KROATIEN

0,00

0,22518

3 602 880,00

0,00

3 602 880,00

ITALIEN

12,86

12,53009

200 481 440,00

12 860 000,00

213 341 440,00

ZYPERN

0,09

0,11162

1 785 920,00

90 000,00

1 875 920,00

LETTLAND

0,07

0,11612

1 857 920,00

70 000,00

1 927 920,00

LITAUEN

0,12

0,18077

2 892 320,00

120 000,00

3 012 320,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

4 081 440,00

270 000,00

4 351 440,00

UNGARN

0,55

0,61456

9 832 960,00

550 000,00

10 382 960,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

608 160,00

30 000,00

638 160,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

76 428 480,00

4 850 000,00

81 278 480,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

38 361 120,00

2 410 000,00

40 771 120,00

POLEN

1,30

2,00734

32 117 440,00

1 300 000,00

33 417 440,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

19 148 640,00

1 150 000,00

20 298 640,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

11 490 400,00

370 000,00

11 860 400,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

3 592 320,00

180 000,00

3 772 320,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

6 018 560,00

210 000,00

6 228 560,00

FINNLAND

1,47

1,50909

24 145 440,00

1 470 000,00

25 615 440,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

47 025 760,00

2 740 000,00

49 765 760,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

234 857 920,00

14 820 000,00

249 677 920,00

EU-27 & VK INSGESAMT

100,00

100,00

1 600 000 000,00

100 000 000,00

1 700 000 000,00


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

7.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/21


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS CLEAN SKY 2

vom 28. April 2020

zur Festlegung interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

DER VERWALTUNGSRAT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS CLEAN SKY 2 —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (2) (im Folgenden „CS2JU“),

gestützt auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und die internen Vorschriften zur Beschränkung der Rechte betroffener Personen (3),

nach Konsultation des EDSB gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Das CS2JU übt seine Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 aus.

2.

Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 dieser Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf vom CS2JU zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn sie nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.

3.

Diese internen Vorschriften (einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung) finden keine Anwendung, wenn ein aufgrund der Verträge erlassener Rechtsakt die Beschränkung von Rechten betroffener Personen vorsieht.

4.

Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ist das CS2JU befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten durchzuführen, Meldungen von Missständen (Whistleblowing) zu bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing zu bearbeiten, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Prüfungen durchzuführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie interne (IT)-Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen.

5.

Das CS2JU verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und weicher Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht werden) (4).

6.

Das CS2JU, vertreten durch seinen Exekutivdirektor, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche; dies gilt auch, wenn Befugnisse des Verantwortlichen innerhalb des CS2JU weiter delegiert werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen.

7.

Die personenbezogenen Daten werden sicher in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform aufbewahrt, um die erforderlichen Garantien gegen den unrechtmäßigen Zugang zu den Daten oder die Übermittlung der Daten an Personen, die kein gesetzmäßiges Recht auf Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben, zu gewährleisten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, notwendig und angemessen ist; der Aufbewahrungszeitraum ist in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnissen des CS2JU angegeben.

8.

Die internen Vorschriften sollten für sämtliche Verarbeitungsvorgänge gelten, die vom CS2JU zur Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, Meldungen von Missständen (Whistleblowing), (formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing, zur Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, zur Durchführung von internen Prüfungen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und intern oder extern abgewickelten (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen ausgeführt werden.

9.

Die internen Vorschriften sollten auch für Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Sie sollten ebenfalls für Unterstützung und Zusammenarbeit gelten, die das CS2JU nationalen Behörden und internationalen Organisationen außerhalb ihrer eigenen Verwaltungsuntersuchungen gewährt.

10.

In Fällen, in denen diese internen Vorschriften Anwendung finden, muss das CS2JU die Gründe dafür darlegen, dass die Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten.

11.

In diesem Rahmen achtet das CS2JU in den vorgenannten Verfahren im größtmöglichen Umfang sowie unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Leitlinien die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Rechte in Bezug auf Unterrichtung, Auskunft und Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen sowie Vertraulichkeit der Kommunikation, so wie diese in der Verordnung (EU) 2018/1725 verankert sind.

12.

Das CS2JU kann jedoch verpflichtet sein, die Unterrichtung betroffener Personen und die Rechte anderer betroffener Personen zu beschränken, um insbesondere seine eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit seinen eigenen Untersuchungen oder anderen Verfahren zu schützen.

13.

Das CS2JU kann daher die Unterrichtung zum Zweck des Schutzes der Untersuchung sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen beschränken.

14.

Das CS2JU sollte in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Bedingungen, auf denen die Beschränkung beruht, noch gelten, und die Beschränkung aufheben, falls sie nicht mehr gelten.

15.

Der Verantwortliche muss den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt einer Zurückstellung und während der Überprüfungen unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen das CS2JU im Rahmen seiner unter Absatz 2 aufgeführten Verfahren gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 befugt ist, die Anwendung der in den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 sowie in Artikel 4 der Verordnung verankerten Rechte zu beschränken.

(2)   Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des CS2JU findet dieser Beschluss Anwendung, soweit das Programmbüro personenbezogene Daten verarbeitet, um Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten durchzuführen, die Meldung von Missständen (Whistleblowing) zu bearbeiten, (formelle sowie informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing durchzuführen, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Prüfungen durchzuführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie (IT-)Sicherheitsuntersuchungen intern oder unter externer Mitwirkung (z. B. von CERT-EU) durchzuführen.

(3)   Die entsprechenden Kategorien personenbezogener Daten umfassen harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht werden).

(4)   Wenn das CS2JU seine Pflichten in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt, ist zu berücksichtigen, ob eine der in Artikel 25 Absätze 3 und 4 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen gilt.

(5)   Vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen können die folgenden Rechte beschränkt werden: die Unterrichtung der betroffenen Personen, das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen sowie Vertraulichkeit der Kommunikation.

Artikel 2

Angabe des Verantwortlichen

Der für die Verarbeitungsvorgänge Verantwortliche ist das CS2JU, vertreten durch seinen Exekutivdirektor, der die Funktion des Verantwortlichen delegieren kann. Den betroffenen Personen wird in den Datenschutzhinweisen oder -aufzeichnungen, die auf der Website und/oder im Intranet des CS2JU veröffentlicht werden, mitgeteilt, an welche Person die Verantwortung delegiert wurde.

Artikel 3

Angabe der Garantien

(1)   Das CS2JU richtet die folgenden Garantien zum Schutz gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung von personenbezogenen Daten ein (5):

a)

Dokumente in Papierform werden in gesicherten Schränken aufbewahrt und ausschließlich befugtem Personal zugänglich gemacht.

b)

Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards des CS2JU sowie in speziellen elektronischen Verzeichnissen gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessene Zugangsrechte werden individuell erteilt.

c)

Der Schutz der Datenbank erfolgt durch ein System mit einmaliger Anmeldung mit Kennwort und automatischer Verbindung mit Benutzerkennung und Kennwort (Single Sign-on-System). Die Ersetzung von Benutzern ist streng untersagt. Elektronische Aufzeichnungen werden sicher aufbewahrt, um die Vertraulichkeit und den Schutz der darin enthaltenen Daten zu garantieren.

d)

Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten ist nicht länger als für die Datenverarbeitungszwecke notwendig und angemessen. Sie darf keinesfalls länger sein als die Aufbewahrungsfrist, die in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnissen angegeben ist, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird.

(3)   Wenn das CS2JU die Anwendung einer Beschränkung in Betracht zieht, sind die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person abzuwägen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko, dass die Wirksamkeit der vom CS2JU durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren zunichtegemacht wird, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen betreffen in erster Linie (jedoch nicht nur) Reputationsrisiken sowie Risiken für das Recht auf Verteidigung und den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 4

Beschränkungen

(1)   Beschränkungen werden von CS2JU nur vorgenommen, um folgendes sicherzustellen:

a)

die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten;

b)

die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

c)

sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich bzw. im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

d)

die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze;

e)

die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;

f)

Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a bis c genannten Zwecke verbunden sind;

g)

der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

h)

die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2)   Im Rahmen der besonderen Anwendung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann CS2JU unter folgenden Umständen Beschränkungen anwenden:

a)

in Bezug auf personenbezogene Daten, die mit Dienststellen der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausgetauscht werden;

wenn die Ausübung der aufgeführten Rechte von einer Dienststelle der Kommission, einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union aufgrund anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder gemäß Kapitel IX der genannten Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union beschränkt werden kann;

wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch diese Dienststelle der Kommission, das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union gefährdet wäre, falls das CS2JU keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwenden würde.

b)

in Bezug auf personenbezogene Daten, die mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden;

wenn die Ausübung der aufgeführten Rechte von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beschränkt werden kann;

wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch diese zuständige Behörde gefährdet wäre, falls das CS2JU keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwenden würde.

c)

in Bezug auf personenbezogene Daten, die mit Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden, wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit von CS2JU mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wahrscheinlich gefährden würde.

Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen konsultiert das CS2JU die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Einrichtungen, Organe und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, für das CS2JU ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der in diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

Artikel 5

Beschränkungen der Rechte betroffener Personen

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen können die folgenden Rechte durch den Verantwortlichen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, im Zusammenhang mit den unter Absatz 2 nachstehend aufgeführten Verarbeitungsvorgängen beschränkt werden:

a)

das Recht auf Unterrichtung;

b)

das Auskunftsrecht;

c)

das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung;

d)

das Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen;

e)

das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation.

(2)   Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 kann der Verantwortliche in hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen Beschränkungen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen anwenden:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände (Whistleblowing);

d)

(formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing;

e)

Bearbeitung interner und externer Beschwerden;

f)

interne Prüfungen;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder unter externer Mitwirkung (z. B. durch die CERT-EU) durchgeführte (IT-) Sicherheitsüberprüfungen;

i)

im Rahmen der Verwaltung der Finanzhilfen oder des Vergabeverfahrens nach Ende der Frist für die Einreichung von Vorschlägen oder Angeboten (7).

Die Beschränkung gilt, solange die Gründe dafür weiterhin vorliegen.

(3)   Im Zusammenhang mit Verfahren in Bezug auf Mobbing können die in Absatz 1 genannten Rechte unter den gleichen Bedingungen beschränkt werden, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe d genannten Rechts auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen.

(4)   Wenn das CS2JU die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte ganz oder teilweise beschränkt, ergreift es die in den Artikeln 6 und 7 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen.

(5)   Wenn betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen verarbeitet wurden, oder über einen spezifischen Datenverarbeitungsvorgang verlangen, beschränkt das CS2JU seine Antragsprüfung auf diese personenbezogenen Daten.

Artikel 6

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen

(1)   Jede in Artikel 5 dargelegte Beschränkung muss im Hinblick auf die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen notwendig und verhältnismäßig sein und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.

(2)   Wird eine Beschränkung in Betracht gezogen, ist deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der vorliegenden Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung wird im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung durchgeführt, nachdem beurteilt wurde, ob die sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Beschränkung weiterhin gegeben sind. Zu Rechenschaftszwecken wird dies von Fall zu Fall mittels einer internen Beurteilungsmitteilung dokumentiert.

(3)   Beschränkungen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht mehr anzunehmen ist, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirkung der verhängten Beschränkung zunichtemachen oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

Die Beschränkung wird vom CS2JU nach ihrer Anordnung alle sechs Monate sowie bei Abschluss der jeweiligen Ermittlungen, des relevanten Verfahrens oder der relevanten Untersuchungen überprüft. Danach überwacht der Verantwortliche alle sechs Monate, ob die Aufrechterhaltung der Beschränkung weiterhin notwendig ist.

(4)   Wenn das CS2JU die in Absatz 5 dieses Beschlusses dargelegten Beschränkungen gänzlich oder teilweise anwendet, zeichnet es die Gründe für die Beschränkung und die Rechtsgrundlage gemäß Absatz 1 einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung auf.

Der Vermerk sowie gegebenenfalls die Unterlagen, die die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Unterrichtungspflicht

(1)   Das CS2JU nimmt in die auf seiner Website veröffentlichten und/oder im Intranet verbreiteten Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnisse im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, in denen betroffene Personen über ihre Rechte im Rahmen eines gegebenen Verfahrens informiert werden, Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Darin ist darüber zu informieren, welche Rechte aus welchen Gründen und für welche Dauer eingeschränkt werden können.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 4 informiert das CS2JU, sofern dies verhältnismäßig ist, auch alle betroffenen Personen, die als von den spezifischen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, unverzüglich einzeln schriftlich über ihre Rechte bezüglich gegenwärtiger oder künftiger Beschränkungen.

(2)   Wenn das CS2JU die in Absatz 5 vorgesehenen Rechte ganz oder teilweise beschränkt, informiert es die betroffene Person über die auferlegte Beschränkung und über die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit des Einlegens einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder eines Rechtsbehelfs beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Unterrichtung über Informationen im Sinne von Absatz 2 kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 angewandten Beschränkung zunichtemachen würde.

Artikel 8

Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Das CS2JU unterrichtet den eigenen Datenschutzbeauftragten („DSB“) unverzüglich, wenn der Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Rechte betroffener Personen beschränkt oder eine solche Beschränkung ausweitet. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu den Aufzeichnungen, die die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthalten, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB unterrichtet wird, in den Aufzeichnungen.

(2)   Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich auffordern, die vorgenommenen Beschränkungen zu überprüfen. Der Verantwortliche informiert den DSB schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung.

(3)   Der DSB wird über das gesamte Verfahren hindurch einbezogen. Der Verantwortliche informiert den DSB über die Aufhebung der Beschränkung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2020.

Im Namen des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren Nr. 2020 –02

Axel KREIN

Exekutivdirektor


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.

(3)  Abrufbar unter: https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/20-03-09_guidance_on_article_25_of_the_new_regulation_and_internal_rules_en.pdf.

(4)  Im Fall gemeinsamer Verantwortlichkeit werden Daten entsprechend der Mittel und Zwecke verarbeitet, die in der jeweiligen Vereinbarung zwischen den gemeinsamen Verantwortlichen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind.

(5)  Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

(6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(7)  Dieser Verarbeitungsvorgang gilt nur für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.