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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/877 DER KOMMISSION
vom 3. April 2020
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 7, 10, 24, 88, 131, 156, 160, 168, 175, 183, 212, 216, 253 und 265,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) hat gezeigt, dass an dieser Delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten IT-Systeme Rechnung zu tragen. |
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(2) |
Um zu präzisieren, welche Zollstelle sicherstellen muss, dass die Risikoanalyse vor der Ankunft auf Grundlage der summarischen Eingangsdaten durchgeführt wird, sollte die Definition des Begriffs „erste Eingangszollstelle“ in Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend geändert werden, dass sich dieser Begriff auf die Zollstelle bezieht, die für den Ort zuständig ist, an dem das Beförderungsmittel bestimmungsgemäß eintreffen soll, auch wenn dieses aus irgendeinem Grund an einem anderen Ort eintrifft, für den eine andere Zollstelle zuständig ist. |
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(3) |
Um den Anwendungsbereich der Vorschriften über die summarische Eingangsanmeldung für Waren in Expressgutsendungen und der für die Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren zu erledigenden Förmlichkeiten klar abzugrenzen, sollten die Begriffe „Expressgutsendung“ und „Expressbeförderer“ definiert werden. |
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(4) |
Um eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften auf der Grundlage des Einzelwerts der Waren zu gewährleisten, muss der Begriff „Einzelwert“ definiert werden. |
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(5) |
Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität (3) bedarf es einer Straffung und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten für Gegenstände, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Dieses Ziel sollte durch eine Definition solcher Waren und die Einführung eines EU-Vordrucks 302 als Zolldokument erreicht werden, das von den EU-Mitgliedstaaten, auch im Rahmen militärischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, zu verwenden ist. |
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(6) |
Damit nach anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) zur Identifizierung verwendet werden kann, sollten andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte auch dann verpflichtet sein, sich in EORI registrieren zu lassen, wenn eine solche Registrierung nach dem Unionsrecht erforderlich ist, und nicht nur dann, wenn dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die Möglichkeit vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu verlängern, wenn die zuständigen Zollbehörden wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften ermitteln. Diese Möglichkeit sollte auch für Fälle gelten, in denen die zuständigen Zoll- und Steuerbehörden wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht ermitteln, da bestimmte Bewilligungen nur dann erteilt werden können, wenn keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Steuervorschriften vorliegen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 müssen die Zollbehörden eine Entscheidung so lange aussetzen, bis festgestellt wird, ob ein Wirtschaftsbeteiligter einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat. Diese Verpflichtung sollte sich im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) auch auf Fälle schwerer Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers erstrecken, jedoch nicht auf Verstöße oder Straftaten, die von Personen begangen werden, die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens zuständig, nicht aber Beschäftigte dieses Unternehmens sind. Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex enthält besondere Vorschriften für die Bemessung einer Zollschuld, wenn diese Schuld für Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung entsteht. Auf Antrag des Anmelders wird diese Zollschuld anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders Anwendung findet. Um die Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen und zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, die für zuerst in die aktive Veredelung übergeführte Waren gelten würden, zu verhindern, sollte sich die Verpflichtung zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders auch auf Veredelungserzeugnisse erstrecken, die aus solchen in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen werden. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. Es sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können. |
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(9) |
Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren. Um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen nicht zu verzögern, sollten die Ausnahmen auch für solche Waren gelten. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollten diese Ausnahmen außerdem auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU‐Vordrucks 302 befördert werden. Des Weiteren sollte die Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union (5) nicht mehr für Waren gelten, die aus diesen Gebieten in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zielt darauf ab, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Union anlaufen, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden. Um das Ziel der genannten Richtlinie nicht zu gefährden, sollten die Zollförmlichkeiten für solche Abfälle dahingehend gestrafft und vereinfacht werden, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung entfällt und die Gestellung beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt. Diese Vereinfachungen sollten nur gelten, wenn die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 bei den zuständigen Behörden erfolgt ist. Die Artikel 104, 138, 141 und 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems vor. Die Kommission hat jedoch mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (7) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) zur Unterstützung der von den Zollbehörden vor Ankunft der Waren durchgeführten Risikoanalyse sowie der damit verbundenen Kontrollen einzurichten. Die Einführung des neuen Systems soll in Form von drei Releases erfolgen (Release 1, Release 2 und Release 3). Der allgemeine Verweis auf die Anpassung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher durch spezifischere Verweise auf die verschiedenen Releases des neuen Systems ersetzt werden, an das sich die Beförderer schrittweise anbinden werden. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm werden sich Luftverkehrs- und Postbetreiber sowie Expressbeförderer ab Release 1 an das neue System anbinden, doch sie sind nur verpflichtet, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen, welche die Union als endgültige Bestimmung haben, und für Waren in Expressgutsendungen einzugeben. Andere Wirtschaftsbeteiligte oder Tätigkeiten im Bereich des Luftverkehrs werden von dem neuen System ab Release 2 erfasst. Was den Schienen-, Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr anbelangt, so müssen sich die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ab Release 3 anbinden. Dementsprechend sollte die Befreiung für Waren in Postsendungen nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 1 einen Mitgliedstaat als endgültige Bestimmung haben. Außerdem sollte sie nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 2 ein Drittland als endgültige Bestimmung haben, und auch nicht für Postsendungen, die nach Inbetriebnahme von Release 3 auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden. Ebenso sollte die Befreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 22 EUR in Expressgutsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden, nach Inbetriebnahme von Release 1 nicht mehr gelten. Des Weiteren sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 2 nicht für solche Waren in Luftsendungen gelten, bei denen es sich weder um Post- noch um Expressgutsendungen handelt. Für Waren in Sendungen, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 3 nicht mehr gelten. Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der Kommission jeweils den genauen Zeitpunkt fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Releases des neuen Systems gemäß dem Anhang des Arbeitsprogramms zu nutzen. Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg. Diese Fristen sollten auch dem Beschluss Rechnung tragen, das elektronische System (ICS2) in drei Releases einzurichten. In der Bestimmung sollte klar unterschieden werden zwischen der allgemeinen Vorschrift bezüglich der Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung einerseits und den Fristen für die Übermittlung des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung sowie der Fristen für die Vorlage sonstiger Angaben andererseits. Grund hierfür ist, dass, wie in Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen, ab Release 2 des neuen Systems die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen (Vorlage in mehr als einem Datensatz) schrittweise möglich sein wird. Ab Release 1 des neuen Systems sollten Postbetreiber und Expressbeförderer verpflichtet werden, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, das sie in das Zollgebiet der Union verbringen wird, zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung des Mindestdatensatzes sollte ab Release 2 für alle Luftverkehrsbetreiber und im Luftverkehr tätigen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Ab Release 2 des neuen Systems sollten die Luftverkehrsbetreiber verpflichtet werden, den Mindestdatensatz um die übrigen Angaben zu ergänzen, sodass die vollständige summarische Eingangsanmeldung innerhalb der allgemeinen Fristen abgegeben wird. Zwischen dem Datum der Inbetriebnahme von Release 1 und dem Datum der Inbetriebnahme von Release 2 sollte jedoch bei Waren in Postsendungen und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR der von den Postbetreibern und Expressbeförderern eingereichte Mindestdatensatz als vollständige summarische Eingangsanmeldung gelten. Grund hierfür ist, dass die Luftverkehrsbetreiber während dieses Zeitraums nicht an das neue System angeschlossen sein werden und daher den Mindestdatensatz nicht ergänzen können. Die Vorschrift, nach der Luftverkehrsbetreiber und Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet sind, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem sie in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, zu übermitteln, stellt sicher, dass die Zollbehörden in der Lage sind, eine Risikoanalyse durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Luftfrachtsicherheit zu ergreifen. Dies stellt eine wichtige ergänzende Maßnahme zu dem bestehenden EU‐Rechtsrahmen für die Luftsicherheit dar, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). |
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(13) |
Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sehen die Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer vor, Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen bzw. der Beförderung auf dem Luftweg zu machen. Beide Artikel enthalten Übergangsvorschriften, mit denen diese Verpflichtung bis zur Anpassung des Einfuhrkontrollsystems ausgesetzt wird. Diese Übergangsvorschriften sollten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen erst ab Release 2 des neuen Systems im Fall der Beförderung auf dem Luftweg und ab Release 3 im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen erfolgen wird. Dementsprechend sollte bei der Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu machen, zwischen beiden Releases unterschieden werden. Darüber hinaus sollte die Vorschrift, wonach jede Person für die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die sie gemacht hat, verantwortlich ist, aus den Artikeln 112 und 113 gestrichen und zu einer neuen allgemeinen Bestimmung umformuliert werden, die für alle Beförderungsarten und nicht nur für den Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr gilt. In dem Umfang, in dem die Befreiung von der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung für Postsendungen und Waren unter 22 EUR nach und nach aufgehoben wird, sollte diese Bestimmung auch eine neue Verpflichtung für Postbetreiber und Expressbeförderer enthalten, der ersten Eingangszollstelle die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu übermitteln, sofern sie diese Angaben nicht den Beförderern zur Verfügung gestellt haben, die zur Ergänzung des von den Postbetreibern oder Expressbeförderern übermittelten Mindestdatensatzes verpflichtet sind. Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden und es sollte ein neuer Artikel 113a eingefügt werden. |
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(14) |
Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte der EU-Vordruck 302 auch als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienen. Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes. Diese Bedingungen sollten so lange weiter gelten, wie diese Bewilligung erteilt werden kann, unabhängig davon, ob das UZK Zollentscheidungssystem in Betrieb genommen wurde. Der Verweis auf das UZK Zollentscheidungssystem sollte daher gestrichen werden. Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. |
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(16) |
In Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Handlungen aufgeführt, die für Waren gemäß Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 der genannten Verordnung als Zollanmeldung gelten. Die Förmlichkeiten bei der Anmeldung – sowohl zur Einfuhr als auch zur Ausfuhr – von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen sollten so gering wie möglich gehalten werden, damit ihre Überlassung nicht durch zeitaufwendige Zollförmlichkeiten an der Grenze verzögert wird und ihre rechtzeitige Verwendung gewährleistet ist. Es sollte folglich erlaubt werden, solche Organe, solches Gewebe oder solches Blut durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen beim Zoll anzumelden. Die Artikel 138, 140 und 141 der genannten delegierten Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Um die Beförderung von Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, weiter zu vereinfachen, sollte die Vorlage eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr betrachtet werden. In Ermangelung eines elektronischen Systems zur Übermittlung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 an den Zoll ist es zudem angebracht, die Vorlage dieser Vordrucke auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung zuzulassen. Die Artikel 138 bis 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(18) |
Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (9) festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Um die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Waren sicherzustellen, wird eine elektronische Zollanmeldung benötigt. Die derzeit bestehende Möglichkeit, Postsendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr anzumelden, muss daher geändert werden. Diese Möglichkeit sollte nur bis zum Ende des Fensters für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2 bestehen, da bis dahin alle Postbetreiber über die elektronischen Daten verfügen dürften, die für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich sind. Um eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sollte die Nutzung dieser Möglichkeit außerdem einer Genehmigung durch die Zollbehörden bedürfen und auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einfuhrmehrwertsteuer beim Eingang der Waren im Rahmen des Standardverfahrens erhoben wird. Die Artikel 138 und 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Aufgrund des Wachstums des elektronischen Handels steigt die Zahl der aus der Union ausgeführten Sendungen von geringem Wert. Postbetreibern und Expressbeförderern kommt bei diesen Ausfuhren eine wichtige Rolle zu. Während Postsendungen gemäß Artikel 141 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durch ihren Ausgang aus dem Zollgebiet der Union zur Ausfuhr angemeldet werden können, müssen andere Waren zu kommerziellen Zwecken, die einen Wert von 1 000 EUR und eine Eigenmasse von 1 000 kg nicht überschreiten, gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mündlich zur Ausfuhr angemeldet werden. Da die mündliche Ausfuhranmeldung bei der für den Ausgangsort zuständigen Zollstelle abzugeben ist, passt diese Vorgehensweise nicht zum Geschäftsmodell der Expressbeförderer, das auf Einzelbeförderungsverträgen basiert. Liegt ein Einzelbeförderungsvertrag zugrunde, so können alle Ausgangsförmlichkeiten, einschließlich des förmlichen Abschlusses des Ausfuhrvorgangs, bei einer Binnenzollstelle erledigt werden, sodass die für den Ausgangsort zuständige Zollstelle nur eine Warenbeschau auf Ad-hoc-Basis beantragen kann. Die Informationen zum Ausgang der Waren finden sich in den Aufzeichnungen des Expressbeförderers und können von den Zollbehörden im Rahmen nachträglicher Kontrollen überprüft werden. Um eine reibungslose Ausfuhrabfertigung der Sendungen von geringem Wert durch Expressbeförderer zu ermöglichen und somit Engpässe bei den Grenzzollstellen zu vermeiden, sollte es erlaubt sein, dass diese Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr angemeldet werden. Die Artikel 140 und 141 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden. |
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(20) |
Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte zudem geändert werden, um klarzustellen, dass Beförderungsmittel, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, bereits allein dadurch als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, dass die Waren in einer der in Absatz 1 Buchstabe d des genannten Artikels aufgeführten Situationen die Grenze des Zollgebiets der Union überqueren. Gleiches gilt für Beförderungsmittel, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen. Eine solche Klarstellung ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich. |
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(21) |
In Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Waren aufgeführt, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung angemeldet werden können, zum Beispiel Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird. Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Demzufolge hat der Anmelder im Fall einer Rücksendung der Waren die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die bei der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhoben wurde. In solchen Fällen muss der Anmelder den Nachweis erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. Um den Verwaltungsaufwand für Sendungen von geringem Wert auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte die Wiederausfuhr solcher Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen gestattet werden, auch wenn ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt wurde. Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(22) |
Um klarzustellen, dass die Übermittlung der für die Überlassung von Sendungen von geringem Wert zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Daten in unterschiedlichen elektronischen Formaten erfolgen kann, sollte der Wortlaut des Artikels 143a geändert werden. Darüber hinaus sollte eine Übergangsmaßnahme für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert in den nationalen Einfuhrsystemen vorgesehen werden, die noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst wurden. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 des Zollkodex und dem Arbeitsprogramm können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Einfuhrsysteme bis Ende 2022 anpassen. Im Gegensatz dazu werden die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Mehrwertsteuervorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Daher ist ein alternativer Datensatz für die elektronische Zollanmeldung von Sendungen von geringem Wert in den noch nicht angepassten elektronischen Systemen vorzusehen, der die Datenanforderungen der Übergangszeit erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, anstelle der Zollanmeldung für bestimmte Sendungen von geringem Wert gemäß Artikel 143a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Verwendung des Datensatzes der vereinfachten Zollanmeldung oder der Standardzollanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (10) vorzusehen, bis die nationalen Einfuhrsysteme angepasst sind. |
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(23) |
Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften für die Zollanmeldung von Waren in Postsendungen. Diese Vorschriften sollten die Änderungen bei der Anmeldung solcher Waren ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/2455 widerspiegeln. Die Vorschrift, die festlegt, wer bei der Anmeldung von Postsendungen durch Gestellung als Zollschuldner und Anmelder zu betrachten ist, sollte gestrichen werden, da ab dem 1. Januar 2021 Waren in Postsendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Zollanmeldung anzumelden sind. In dieser Anmeldung sind Zollschuldner und Anmelder eindeutig anzugeben. Für die Anmeldung von Waren in Postsendungen mit einem Wert zwischen 150 EUR und 1 000 EUR in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst haben, sollte eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden. Die Möglichkeit, diese Waren bis zum Ablauf der Frist für die Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme, d. h. bis Ende 2022, durch Gestellung unter Vorlage der Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, sollte beibehalten werden, da die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Frist nicht verpflichtet sind, die verschiedenen Datensätze für elektronische Anmeldungen zu verwenden. Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(24) |
In Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex festgelegt. Durch diese Vorschriften sollten die für die Zollbehörden geltenden Fristen für die buchmäßige Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Zollkodex und die für die Anmelder geltenden Fristen für die Abgabe der verschiedenen Arten ergänzender Zollanmeldungen eindeutiger miteinander verknüpft werden. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass ergänzende Anmeldungen, die eine einzige vereinfachte Zollanmeldung betreffen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex führen, als ergänzende Anmeldungen globaler Art gelten. Ergänzende Zollanmeldungen globaler Art sollten innerhalb von zehn Tagen nach Überlassung der Waren abgegeben werden. Ferner sollte präzisiert werden, dass sich ergänzende Zollanmeldungen periodischer oder zusammenfassender Art auf eine oder mehrere vereinfachte Anmeldungen desselben Anmelders während eines bestimmten Zeitraums beziehen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung eines Gesamteinfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex führen. Diese Zollanmeldungen sollten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gelten, abgegeben werden. |
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(25) |
Um die geltenden Vorschriften besser an die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten anpassen zu können, sollte es den Zollbehörden gestattet sein, den Anmeldern eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung und für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen, wenn durch die Abgabe der Zollanmeldung keine Zollschuld entstehen kann. Bei ergänzenden Anmeldungen globaler Art sollte die verlängerte Frist bis zu 120 Tage ab Überlassung der Waren betragen. Darüber hinaus kann die Frist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren betragen, wenn die Gründe für die Gewährung einer längeren Frist mit dem Zollwert der Waren zusammenhängen. Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 147 der genannten Verordnung, in dem die Frist festgelegt ist, innerhalb welcher der Anmelder im Fall ergänzender Anmeldungen im Besitz der erforderlichen Unterlagen sein muss, sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(26) |
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 benennt die Fälle, in denen eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens zu betrachten ist. Diese Bestimmung sollte auch die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 000 EUR abdecken, um den Wirtschaftsbeteiligten die Zollförmlichkeiten in solchen Fällen zu erleichtern. Die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen sollte ohne Nutzung des Zollentscheidungssystems möglich sein, damit die Zollbehörden zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmten Waren für das Zollverfahren angemeldet werden, über den Antrag entscheiden können. Des Weiteren sollten die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten sensiblen Waren von der genannten Erleichterung ausgenommen werden, es sei denn, sie sind zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmt und der Wert der Sendung überschreitet nicht 150 000 EUR. Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(27) |
Gemäß Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann eine Zollanmeldung nicht als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens betrachtet werden, wenn Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Delegierten Verordnung Anwendung findet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Veredelung sensibler Waren, die bereits vom Anwendungsbereich des Artikels 163 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgenommen sind. Um diese Wiederholung zu vermeiden, sollte Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestrichen werden. |
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(28) |
Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die in Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex festgelegte Voraussetzung für die Bewilligung eines Veredelungsverfahrens, nämlich dass das Verfahren die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht beeinträchtigen darf (wirtschaftliche Voraussetzungen), außer in bestimmten Fällen nicht für Bewilligungen der aktiven Veredelung, einschließlich Anträgen bezüglich Waren, die Gegenstand von Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen sind. Solche Anträge sollten jedoch von der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgenommen werden, da mit diesen Zöllen die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union geschützt werden sollen. Darüber hinaus wird die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in diesen Fällen nicht mehr erforderlich sein, da Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eine automatische Anwendung der Antidumping- und Ausgleichszölle auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren vorsieht, wenn das Verfahren erledigt ist. Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. |
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(29) |
Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hat die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung zum Gegenstand. Diese Bestimmung ist jedoch aufgrund der Änderungen der Artikel 76 und 166 der genannten delegierten Verordnung redundant. Diesen Änderungen zufolge wird die Berechnung der Einfuhrabgaben in den in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex vorgenommen. Außerdem müssen gemäß Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden, wenn die Waren agrar- oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher gestrichen werden. |
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(30) |
Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften über die buchmäßige Trennung, wenn Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden. Um einen möglichen Missbrauch dieser Vorschriften zu verhindern, sollte die Lagerung von Unions- und Nicht-Unionswaren zusammen in einem Zolllager (gemeinsame Lagerung) nur zulässig sein, wenn die Waren denselben KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. Bei Waren, die Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, sollte eine gemeinsame Lagerung nicht erlaubt sein, es sei denn, sie sind zu Unionswaren geworden, nachdem sie den entsprechenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen wurden. Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. |
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(31) |
Um die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im internationalen Seeverkehr, in Grenzgebieten und in Bezug auf bestimmte pädagogische, wissenschaftliche und technische Ausrüstung zu vereinfachen, sollte es ausnahmsweise erlaubt sein, dass der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Union ansässig sind, und dass sie nicht, wie in Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex vorgesehen, außerhalb dieses Gebiets ansässig sein müssen. Die Artikel 220, 224, 227, 229 und 230 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden. |
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(32) |
Militärische Waren, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, sollten vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden; die Frist für die Erledigung sollte auf 24 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung festgesetzt werden. Daher sollte ein neuer Artikel 235a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 eingefügt und Artikel 237 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden. |
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(33) |
Artikel 245 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung für Waren, die aus bestimmten Gebieten der Union außerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte diese Ausnahme auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 befördert werden. Außerdem sollte diese Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union nicht mehr für Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees gelten. Artikel 245 Absatz 1 Ziffern i und p der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(34) |
Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig erklären und die entsprechende Bescheinigung über den Ausgang von Waren für ungültig erklären muss, wenn die Ausgangszollstelle mitgeteilt hat, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb des Zollgebiets der Union enden wird. |
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(35) |
Anhang 71-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält eine Liste der üblichen Behandlungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Veredelungsverfahren gemäß Artikel 220 des Zollkodex. Um den Missbrauch üblicher Behandlungen zur Erlangung ungerechtfertigter Abgabenvorteile zu verhindern, sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden. |
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(36) |
Anhang 71-04 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung bei Milch und Milcherzeugnissen zulässig ist. Die Voraussetzungen betreffen das Gewicht der verschiedenen Inhaltsstoffe dieser Erzeugnisse, nämlich Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein. Um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sodass Milch und Milcherzeugnisse den allgemeinen Vorschriften über Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex unterliegen, sollte Anhang 71-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 entsprechend geändert werden. |
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(37) |
In Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenelemente aufgeführt, die für den standardisierten Informationsaustausch zwischen Zollbehörden im Rahmen von Veredelungsvorgängen bereitzustellen sind. Es sollte präzisiert werden, dass einige Datenelemente in anderen Maßeinheiten als Kilogramm und in anderen Währungen als Euro ausgedrückt werden können, da diese Möglichkeit — im Gegensatz zu anderen Bestimmungen über von den Wirtschaftsbeteiligten bereitzustellende Datenelemente — in den Artikeln 176 und 181 sowie in Anhang 71‐05 nicht ausdrücklich genannt wird. Es sollte auch möglich sein, dass eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung der aktiven oder passiven Veredelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt. Schließlich sollte in Abschnitt B ein neues Datenelement für den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung etwaiger handelspolitischer Maßnahmen hinzugefügt werden, da es sich hierbei um ein relevantes Datenelement handelt, das von den Zollbehörden bei Nutzung des INF-Systems ausgetauscht werden muss. Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. |
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(38) |
Auch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte geändert werden, um bestimmten Änderungen anderer Rechtsvorschriften der Union Rechnung zu tragen. Erstens ist die Einführung der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei den elektronischen Systemen gemäß Artikel 278a des Zollkodex strenger als die Berichtspflicht gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, weshalb letztere Bestimmung gestrichen werden sollte. Zweitens sollte Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, in dem die bis zur Inbetriebnahme der elektronischen Systeme des Zollkodex geltenden gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt sind, den Kommissionsbeschluss über das aktualisierte Arbeitsprogramm für die Inbetriebnahme des ICS2-Systems in drei Releases widerspiegeln. Der genannte Anhang sollte ausschließlich auf die Anhänge der genannten delegierten Verordnung Bezug nehmen, in denen die Datenanforderungen für den Übergangszeitraum festgelegt sind, nicht aber auf Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, da dieser während der Übergangszeit nicht gilt. Schließlich sollte nach Aufnahme der Begriffsbestimmungen für „Expressgutsendung“ und „Expressbeförderer“ in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Begriffsbestimmung für „Expressgutsendung“ in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gestrichen werden, um Verwirrung zu vermeiden. |
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(39) |
Artikel 128a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte berichtigt werden, um die Anweisungen zum Stempel und zur Unterschrift bei bestimmten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren klarzustellen. Erstens sind einige Anweisungen doppelt vorhanden, weshalb an einer Stelle eine Streichung vorgenommen werden sollte. Zweitens sollte der Verweis auf einen Sonderstempel gemäß Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinzugefügt werden. Drittens handelt es sich bei den zugelassenen Ausstellern und den zugelassenen Versendern um zwei verschiedene Zulassungen, und die Bestimmung bezieht sich im Zusammenhang mit den Bewilligungen bezüglich der Ausstellung von Nachweisen fälschlicherweise auf zugelassene Versender. Die Bestimmung sollte in allen Sprachen auf den „zugelassenen Aussteller“ und nicht auf den „zugelassenen Versender“ Bezug nehmen. |
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(40) |
Der Verweis in Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (11) ist unrichtig und sollte durch einen Verweis auf Artikel 143 Absatz 1 der genannten Richtlinie ersetzt werden, da in diesem Artikel die geltende Mehrwertsteuerbefreiung festgelegt ist. |
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(41) |
Die Möglichkeit, Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen durch eine andere Handlung beim Zoll anzumelden, sollte rückwirkend ab dem 15. März 2020 gelten, um die Einfuhr dieser Waren während der Coronakrise zu erleichtern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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(3) |
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.“ |
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(4) |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat:
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(5) |
Artikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) (1) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe h, i, m oder p dieser Verordnung fällt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, keinem Ausgleichszoll, keiner Schutzmaßnahme oder keiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen mehr unterliegen würden. (4) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die spätestens bis zum 16. Juli 2021 zur aktiven Veredelung angemeldet werden, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16. Juli 2020 erteilt wurde.“ |
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(6) |
Artikel 104 wird wie folgt geändert:
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(7) |
Artikel 106 erhält folgende Fassung: „Artikel 106 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg (Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex) (1) Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:
(2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. (2a) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. (3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzureichen. (4) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, gilt der gemäß Absatz 2 eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung ein Mitgliedstaat ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.“ |
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(8) |
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
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(9) |
Artikel 113 wird wie folgt geändert:
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(10) |
In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 113a angefügt: „Artikel 113a Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich. (2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der empfangende Postbetreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen. (3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.“ |
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(11) |
Artikel 127 erhält folgende Fassung: „Artikel 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.“ |
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(12) |
In Artikel 128d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Die Bewilligung gemäß Artikel 128c wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:“. |
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(13) |
Artikel 138 wird wie folgt geändert:
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(14) |
Artikel 139 wird wie folgt geändert:
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(15) |
In Artikel 140 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
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(16) |
Artikel 141 wird wie folgt geändert:
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(17) |
In Artikel 142 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:
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(18) |
Artikel 143a wird wie folgt geändert:
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(19) |
Artikel 144 erhält folgende Fassung: „Artikel 144 Zollanmeldung für Waren in Postsendungen (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß Spalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt ist.“ |
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(20) |
Die Artikel 146 und 147 erhalten folgende Fassung: „Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung (Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren. (2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat. (3) Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.
(4) Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen. Artikel 147 Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss (Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex) Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein.“ |
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(21) |
Artikel 163 wird wie folgt geändert:
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(22) |
Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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(23) |
Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
(*4) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).“ " |
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(24) |
Artikel 168 wird gestrichen. |
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(25) |
Artikel 177 erhält folgende Fassung: „Artikel 177 Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor. (2) Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren. (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.“ |
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(26) |
Artikel 220 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(27) |
In Artikel 224 wird folgender Absatz angefügt: „Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
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(28) |
In Artikel 227 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
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(29) |
In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
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(30) |
In Artikel 230 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
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(31) |
Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt: „Artikel 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
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(32) |
In Artikel 237 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen.“ |
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(33) |
In Artikel 245 Absatz 1 erhalten die Buchstaben i und p folgende Fassung:
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(34) |
In Artikel 248 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Artikel 334 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig.“ |
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(35) |
Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang 52-01 wird eingefügt. |
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(36) |
In Anhang 71-03 werden nach dem ersten Absatz und vor der Liste der Behandlungen die beiden folgenden Absätze eingefügt: „Außerdem darf keine der folgenden Behandlungen zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gilt, dass jede der nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen, die eine Änderung des KN-Codes oder des Ursprungs von Nicht-Unionswaren zur Folge haben, zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führt, wenn die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die üblichen Behandlungen beginnen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, falls sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.“ |
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(37) |
In Anhang 71-04 Teil II „AKTIVE VEREDELUNG“ wird Nummer 7 „Milch und Milcherzeugnisse“ gestrichen. |
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(38) |
Anhang 71-05 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 56 Absatz 2 wird gestrichen. |
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2. |
Anhang 1 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
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3. |
In Anhang 9 Anlage A wird in den einleitenden Bemerkungen zu den Tabellen Nummer 4.2 gestrichen. |
Artikel 3
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Artikel 37 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 128a Absatz 2 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 150 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b und Absatz 16 Buchstabe b Ziffer i gilt ab dem 15. März 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(3) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität (JOIN(2018) 5 final vom 28. März 2018).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 38).
(6) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
(8) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(9) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
(11) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
ANHANG I
In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird Anhang 52-01 wie folgt eingefügt:
„ANHANG 52-01
EU-Vordruck 302
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(1) |
Der EU-Vordruck 302 muss dem Muster in diesem Anhang entsprechen. |
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(2) |
Der EU-Vordruck 302 muss in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. |
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(3) |
Werden die Eintragungen handschriftlich gemacht, so müssen sie deutlich lesbar sein. |
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(4) |
Jeder EU-Vordruck 302 trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. |
EU FORM 302 / FORMULAIRE UE 302
Document for customs purposes for goods used for military activity only and not for commercial gain.
Document à usage douanier relatif à des marchandises utilisées exclusivement pour des activités militaires et sans intention commerciale
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Copy n°: Exemplaire n° : |
Serial N° Numéro |
Mission/Exercise/Transport: Mission/Exercice/Transport: |
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Mode of transport: Mode de transport: |
Temporary Admission (yes/no): Admission temporaire (oui/non): |
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Name and address of transporter: Nom et adresse du transporteur: |
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Name and address of consignor Nom et adresse de l’expéditeur |
Name and address of consignee Nom et adresse du destinataire |
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Final destination / Destination finale: |
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Sealed/not sealed (*): when sealed: seal numbers, quantity and sealing authority will be show below.
Scellé/sans scellé (*) : si l’envoi a été scellé, indiquer ci-dessous l’espèce, le numéro et le nombre des scellés et l’autorité qui les a apposés.
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Remarks: See attached shipping documents Observations: Voir documents d’expédition en annexe |
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Seal numbers Numéros des scellés |
(Stamp / Cachet)
I (name in full) certify that the shipment described herein is transported under the authority of the military and contains only goods for their use without any commercial intent.
Je (nom et prénom) certifie que l’envoi décrit ci-dessus est transporté avec l’autorisation des forces militaires et contient uniquement des marchandises destinées à leur usage et sans intention commerciale.
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Signature… |
Rank and unit-address / Grade et adresse de l’unité: |
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Date: |
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Certificate of receipt / Certificat de réception |
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I (name in full) certify that the goods listed above have been received as described. Je (nom et prénom) certifie que les marchandises indiquées ci-dessus ont été reçues et sont conformes. |
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Signature… |
Rank and unit-address / Grade et adresse de l’unité: |
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Date: |
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This is an accountable document which constitutes both an official certificate of import/export autorisation and a customs declaration / Ce document est un document officiel engageant votre responsabilité, servant à la fois de licence d’importation et d’exportation ainsi que de déclaration en douane. For instructions for use of this document see overleaf / Voir au verso les instructions pour l’utilisation de ce document. Delete where inapplicable / Biffer la mention inutile. |
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EU FORM 302 / FORMULAIRE UE 302
I undertake
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1. |
to present this import/export notification to the appropriate customs authorities together with such goods as have not been accepted by the EU forces entity led to receive goods. |
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2. |
not to hand such goods to any third party or parties without due observance of the current customs and other requisition of the land which delivery of the goods has been refused. |
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3. |
to present my credentials to the customs authorities on demand. |
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4. |
This form is not to be used for commercial intent (i.e. the buying or selling of products). |
Je m’engage
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1. |
à présenter aux autorités douanières compétentes, cette déclaration d’importation/d’exportation, avec les marchandises qui ne seraient pas acceptées par l’unité des Forces UE. |
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2. |
à ne céder ces marchandises à de tierces personnes, sans accomplir les formalités douanières et autres prévues par la réglementation en vigueur dans le pays où les marchandises ont été refusées. |
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3. |
à présenter mes papiers d’identité sur demande aux autorités douanières. |
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4. |
Ce formulaire ne peut pas être utilisé à des fins commerciales (par exemple, pour acheter ou vendre des marchandises). |
Signature, name and address of person presenting the goods to customs
Signature, nom et adresse de la personne qui présente les marchandises à la douane
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Goods presented to customs authorities (on/at place)
Marchandises présentées aux autorités douanières (date et lieu)
FOR CUSTOMS ONLY / PARTIE RESERVEE A LA DOUANE
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Country Pays |
Customs Office Bureau de douanes |
Date of crossing Date du passage |
Signature of customs officer and remarks Signature du douanier et obs |
Official customs stamp Cachet de la douane |
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Exit Sortie |
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Entry Entrée |
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Exit Sortie |
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Entry Entrée |
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INSTRUCTIONS FOR THE CONSIGNOR / INSTRUCTION POUR L’EXPEDITEUR
THE CONSIGNOR will present all copies of the shipment to the transporter. Tampering with the forms by means of erasures of addition there to by the consignor and/or the transporter of their employees will void this declaration.
L’EXPEDITEUR doit remettre tous les exemplaires au transporteur en même temps que l’envoi. L’altération des documents (suppressions ou additions) par l’expéditeur, le transporteur ou leurs employés entraîne automatiquement la nullité de cette déclaration.
DISTRIBUTION OF COPIES
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Copy n° 1 |
Will be handed over to the consignee together with the shipment by the transporter after customs officials have processed and stamped this copy. |
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Copy n° 2 |
Should be returned by recipient to the despatching agency together with an acknowledgment of receipt. |
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Copy n° 3 |
Is intended for processing and retention by customs officials of origin. |
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Copy n° 4 |
Is intended for retention by customs officials of destination. For transit purposes further copies as necessary, to be marked 4a, 4b, etc. are intended for retention by customs officials of transit countries concerned. |
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Copy n° 5 |
Is intended for retention by the issuing organisation. |
DESTINATION DES EXEMPLAIRES
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Exemplaire n°1 |
Doit être remis au destinataire avec les marchandises, par le transporteur après avoir été complété et visé par les autorités douanières |
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Exemplaire n°2 |
Doit être renvoyé par le destinataire au service d’expédition avec un accusé de réception. |
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Exemplaire n° 3 |
Destiné au service des douanes du pays d’expédition qui le complète et le conserve dans ses archives. |
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Exemplaire n° 4 |
Destiné au service des douanes du pays destinataire pour le conserver dans ses archives. En cas de transit, seront établis des exemplaires supplémentaires numérotés 4a, 4b, etc. destinés aux services des douanes des pays de transit concernés pour y être conservés. |
|
Exemplaire n°5 |
Destiné à l’unité militaire qui a établi ce document pour le conserver dans ses archives. |
ANHANG II
Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die erste Spalte „Gemeinsame Datenelemente“ wie folgt geändert:
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2. |
In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die zweite Spalte „Anmerkungen“ wie folgt geändert:
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3. |
In Abschnitt A wird in der zweiten Tabelle die erste Spalte „Spezifische AV‐Datenelemente“ wie folgt geändert:
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4. |
In Abschnitt A wird in der dritten Tabelle die erste Spalte „Spezifische PV‐Datenelemente“ wie folgt geändert:
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5. |
In Abschnitt B wird in der ersten Tabelle in der ersten Spalte „Gemeinsame Datenelemente“ nach der achten Zeile „MRN (F)“ folgende neue Zeile eingefügt: „Datum des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung der HPM (O)“. |
ANHANG III
In Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 erhalten in der Legende zur Tabelle die Zeilen F1a bis G1 folgende Fassung:
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Tabelle Anhang B Spalten |
Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission aufgeführte IT-Systeme |
In dieser Delegierten Verordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen |
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„F1a |
Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz |
ICS2 — Release 3 |
Anhang 9 — Anlage A |
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F2a |
Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz |
ICS2 — Release 2 |
Anhang 9 — Anlage A |
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F3a |
Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz |
ICS2 — Release 2 |
Anhang 9 — Anlage A |
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F5 |
Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr |
ICS2 — Release 3 |
Anhang 9 — Anlage A |
|
G1 |
Umleitungsmeldung |
ICS2 — Release 3 |
Anhang 9 — Anlage A“ |
|
26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/28 |
VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2020
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter, die zur Bereitstellung von Angaben über chemische Stoffe und Gemische in der Union verwendet werden. |
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(2) |
Ab dem 1. Januar 2020 wird die Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission (2) zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt. Da Informationen über diese Anforderungen in die Datensicherheitsblätter aufzunehmen sind, sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden. |
|
(3) |
Das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte Globale Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) legt international harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie Regeln für Sicherheitsdatenblätter fest. Die Union hat ihre Absicht bekräftigt, die GHS-Kriterien in das Unionsrecht aufzunehmen. |
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(4) |
Bei den beiden im GHS vorgesehenen Instrumenten für die Information über die Gefahren von Stoffen und Gemischen handelt es sich um Etiketten und Sicherheitsdatenblätter. Die GHS-Bestimmungen über Sicherheitsdatenblätter sind in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten. Die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher an die Regeln für Sicherheitsdatenblätter aus der sechsten und siebten Überarbeitung der GHS angepasst werden. |
|
(5) |
Nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird unter anderem die Möglichkeit bestehen, dass die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten nur auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Ferner wird die eindeutige Formelkennung bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen. Aus Gründen der Kohärenz sollte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 diesen Änderungen Rechnung getragen und angegeben werden, wo die eindeutige Formelkennung auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen sollte. |
|
(6) |
In der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018„Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren“ (4) wird darauf hingewiesen, dass die Kommission prüft, wie die Kommunikation über endokrine Disruptoren entlang der Lieferkette im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Sicherheitsdatenblätter verbessert werden kann. Es wurden mehrere spezifische Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter ermittelt, die für Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften relevant sind, und Anhang II dieser Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind wichtig für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und sollten daher, falls vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden. |
|
(8) |
Von den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits Sicherheitsdatenblätter erstellt haben, zu verlangen, diese unverzüglich im Einklang mit dieser Verordnung zu aktualisieren, würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Stattdessen sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, für einen bestimmten Zeitraum weiterhin Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission (5) geänderten Fassung bereitzustellen. Die Verpflichtung, die Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu aktualisieren, und die Fälle, in denen die eindeutige Formelkennung zu den Sicherheitsdatenblättern gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinzugefügt wird, bleiben hiervon unberührt. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 3 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Berücksichtigung der Nanoformen von Stoffen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(4) COM(2018) 734.
(5) Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 8).
ANHANG
„ANNEX II
ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
TEIL A
0.1. Einleitung
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0.1.1. |
In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird. |
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0.1.2. |
Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben über Stoffe müssen mit den Angaben bei der Registrierung und im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen. |
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0.1.3. |
In jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob es für Nanoformen gilt und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen. Wie in Anhang VI angegeben, bezieht sich der Begriff ‚Nanoform‘ auf eine einzelne Nanoform oder auf eine Kategorie ähnlicher Nanoformen. |
0.2. Allgemeine Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
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0.2.1. |
Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss. |
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0.2.2. |
Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen. |
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0.2.3. |
Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben. |
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0.2.4. |
Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs übereinstimmen, dürfen nicht verwendet werden. |
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0.2.5. |
Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. Nach Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts sind die Abnehmer bei Übermittlung der neuen überarbeiteten Fassung in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts auf die Änderungen aufmerksam zu machen, sofern die Änderungen nicht andernorts angegeben sind. Bei den überarbeiteten Sicherheitsdatenblättern ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe ‚Überarbeitet am (Datum)‘ aufzuführen, ferner ein oder mehrere Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird, z. B. die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer oder das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung. |
0.3. Format des Sicherheitsdatenblatts
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0.3.1. |
Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab. |
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0.3.2. |
Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1 von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘ oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen. |
0.4. Inhalt des Sicherheitsdatenblatts
Die nach diesem Anhang erforderlichen Angaben sind, falls zutreffend und verfügbar, in die in Teil B aufgeführten jeweiligen Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Unterabschnitte aufweisen.
0.5. Sonstige Informationsanforderungen
Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen erforderlich sein.
Zusätzliche Sicherheits- und Umweltschutzangaben sind erforderlich, damit den Bedürfnissen von Seeleuten und anderen Transportarbeitern Rechnung getragen wird, die die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Massengutfrachtern oder Tankschiffen durchführen, die in der See- oder Binnenschifffahrt eingesetzt werden und den Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder nationalen Vorschriften unterliegen. In Unterabschnitt 14.7 wird empfohlen, Grundinformationen zur Einstufung im Einklang mit den einschlägigen IMO-Instrumenten aufzunehmen, wenn eine solche Fracht als Massengut befördert wird. Darüber hinaus muss für Schiffe, die Öl oder Schweröl nach der Definition von Anhang I des MARPOL (1) als Massengut befördern oder Schweröl bunkern, vor dem Beladen ein ‚Materialsicherheitsdatenblatt‘ bereitgestellt werden, das mit der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) der IMO (‚Recommendations for Material Safety Data Sheets (MSDS) for MARPOL Annex I Oil Cargo and Oil Fuel‘ (MSC.286(86)) im Einklang steht. Für ein einheitliches Sicherheitsdatenblatt zur Verwendung im Seeverkehr und im sonstigen Verkehr können die zusätzlichen Vorschriften der Entschließung MSC.286(86) in die Sicherheitsdatenblätter aufgenommen werden, wenn dies für die auf dem Seeweg erfolgende Beförderung von Frachten gemäß Anhang I von MARPOL und von Schiffskraftstoffen angebracht ist.
0.6. Maßeinheiten
Es sind die Maßeinheiten gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (2) zu verwenden.
0.7. Sonderfälle
Sicherheitsdatenblätter sind auch für die Sonderfälle erforderlich, die in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind und für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gelten.
1. ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt der Stoff oder das Gemisch zu bezeichnen ist und wie darauf die relevanten identifizierten Verwendungen, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für Notfälle anzugeben sind.
1.1. Produktidentifikator
Der Produktidentifikator ist bei Stoffen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beziehungsweise bei Gemischen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und wie auf dem Kennzeichnungsetikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten anzugeben, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss der Produktidentifikator mit dem für die Registrierung angegebenen Produktidentifikator übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben. Zusätzliche Identifikatoren können angegeben werden, selbst wenn sie nicht für die Registrierung verwendet wurden.
Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß Artikel 39 dieser Verordnung kann ein Lieferant, der Händler oder nachgeschalteter Anwender ist, den Teil der Registrierungsnummer weglassen, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung mit Buchstabe b für Vollzugsaufgaben auf Aufforderung die vollständige Registrierungsnummer mitzuteilen, oder, falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen eigenen Lieferanten weiterzuleiten. |
|
b) |
Dieser Lieferant übermittelt der für den Vollzug zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (‚Vollzugsbehörde‘) innerhalb von sieben Tagen die vollständige Registrierungsnummer entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde oder nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet wurde; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis. |
Es kann ein gemeinsames Sicherheitsdatenblatt für mehrere Stoffe oder Gemische verwendet werden, wenn die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt den Anforderungen dieses Anhangs für jeden einzelnen Stoff oder jedes einzelne Gemisch entsprechen.
Sind in einem Sicherheitsdatenblatt mehrere Formen eines Stoffs aufgeführt, so sind einschlägige Angaben zu machen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Informationen sich auf welche Form beziehen. Wahlweise kann pro Form oder Gruppe von Formen ein separates Sicherheitsdatenblatt erstellt werden.
Betrifft das Sicherheitsdatenblatt eine oder mehrere Nanoformen oder Stoffe, die Nanoformen umfassen, so ist dies durch die Verwendung des Begriffs ‚Nanoform‘ anzuzeigen.
Andere Bezeichnungen
Andere Namen oder Synonyme, mit denen der Stoff oder das Gemisch gekennzeichnet wird oder unter denen der Stoff oder das Gemisch allgemein bekannt ist, können angegeben werden.
Ist dem Gemisch ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) nach Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugewiesen und ist dieser UFI im Sicherheitsdatenblatt angegeben, so ist der UFI in diesem Unterabschnitt anzugeben.
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Es muss mindestens eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendungen (z. B. Fußbodenreinigung, industrielle Verwendung bei der Herstellung von Polymeren oder gewerblicher Gebrauch in Reinigungsmitteln), die für die Abnehmer des Stoffs oder Gemischs relevant sind, angegeben werden.
Die Verwendungen, von denen der Lieferant abrät, und die Gründe dafür sind gegebenenfalls anzugeben. Diese Liste muss nicht erschöpfend sein.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Der Lieferant, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt, ist zu nennen, unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, den Importeur oder den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler handelt. Die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Lieferanten sowie die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, sind anzugeben.
Hat der Lieferant außerdem keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, und hat er für diesen Mitgliedstaat eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.
Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem nicht in der Union ansässigen Hersteller oder Formulierer gemacht werden.
Bei Registranten müssen die Angaben zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt, und gegebenenfalls zum Lieferanten des Stoffs oder Gemischs mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter übereinstimmen.
1.4. Notrufnummer
Es sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle (dies kann die Stelle sein, die für die Entgegennahme der gesundheitsbezogenen Informationen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zuständig ist), so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar — gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar —, ist dies klar anzugeben.
2. ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die mit dem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu beschreiben und geeignete Warnhinweise im Zusammenhang mit diesen Gefahren anzugeben.
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Die Einstufung des Stoffs oder des Gemischs, die sich aus der Anwendung der Einstufungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt, ist anzugeben. Hat der Lieferant für den Stoff Informationen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übermittelt oder solche Informationen als Teil einer Registrierung nach der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt, hat die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Einstufung der in dieser Mitteilung angegebenen Einstufung zu entsprechen.
Entspricht das Gemisch nicht den Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ist darauf klar hinzuweisen.
Angaben zu den Stoffen, die in einem Gemisch enthalten sind, sind in Unterabschnitt 3.2 zu machen.
Wird die Einstufung einschließlich der Gefahrenhinweise nicht vollständig ausgeschrieben, ist auf Abschnitt 16 zu verweisen, der den vollen Wortlaut aller Einstufungen sowie aller Gefahrenhinweise enthält.
Die wichtigsten schädlichen physikalischen Wirkungen sowie die wichtigsten schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind im Einklang mit den Abschnitten 9 bis 12 des Sicherheitsdatenblatts derart aufzuführen, dass Laien die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren erkennen können.
2.2. Kennzeichnungselemente
Auf der Grundlage der Einstufung sind zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten.
Die gemäß Artikel 25 Absätze 1 bis 6 und Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Kennzeichnungselemente sind anzugeben.
2.3. Sonstige Gefahren
Es sind Angaben zu machen, ob der Stoff die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe gemäß Anhang XIII erfüllt, ob der Stoff in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde, weil er endokrinschädliche Eigenschaften aufweist, und ob der Stoff gemäß den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (3) oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (4) endokrinschädigende bzw. endokrinschädliche Eigenschaften aufweist. Bei einem Gemisch sind die Angaben zu jedem im Gemisch in einer Konzentration von mindestens 0,1 % Gewichtsprozent vorhandenen Stoff zu machen.
Es sind Angaben über sonstige Gefahren zu machen, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können, wie etwa Luftverunreinigungen während der Härtung oder Verarbeitung, Staubigkeit, explosive Eigenschaften, die die Einstufungskriterien in Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, ausgeprägter Geruch oder Geschmack oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen oder fotochemisches Ozonbildungspotenzial. Im Fall von Staubexplosionsgefahr ist der Hinweis ‚Kann bei Dispersion ein explosionsfähiges Staub-Luft-Gemisch bilden‘ angebracht.
3. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die chemische Identität der Bestandteile des Stoffs oder Gemischs einschließlich der Verunreinigungen und stabilisierenden Zusatzstoffe wie folgt anzugeben. Es sind geeignete und verfügbare Sicherheitsinformationen zur Oberflächenchemie zu geben.
3.1. Stoffe
Die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffs ist zumindest durch den Produktidentifikator oder durch eine der anderen in Unterabschnitt 1.1 aufgeführten Bezeichnungen anzugeben.
Die chemische Identität aller Verunreinigungen, aller stabilisierenden Zusatzstoffe und aller einzelnen Bestandteile, die nicht Hauptbestandteil sind, sind wie folgt anzugeben, wenn diese Stoffe selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffs beitragen:
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a) |
durch den Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; |
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b) |
falls es keinen Produktidentifikator gibt, durch einen der anderen Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) oder eine der Identifikationsnummern. |
Sofern vorhanden, sind der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der M-Faktor und der Schätzwert für die akute Toxizität für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten sind oder für die diese Werte gemäß Anhang I derselben Verordnung festgelegt werden, anzugeben.
Ist der Stoff registriert und umfasst er eine Nanoform, sind die Partikeleigenschaften, die die Nanoform gemäß Anhang VI charakterisieren, anzugeben.
Ist der Stoff nicht registriert, doch das Sicherheitsdatenblatt umfasst Nanoformen, deren Partikeleigenschaften sich auf die Sicherheit des Stoffs auswirken, sind diese Eigenschaften anzugeben.
Den Lieferanten von Stoffen steht es frei, zusätzlich alle Bestandteile einschließlich der Bestandteile ohne Einstufung aufzulisten.
In diesem Unterabschnitt können auch Angaben über mehrkomponentige Stoffe gemacht werden.
3.2. Gemische
Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 genannten Stoffe anzugeben. Den Lieferanten von Gemischen steht es frei, zusätzlich alle in dem Gemisch enthaltenen Stoffe einschließlich der Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen, aufzulisten. Anhand dieser Angaben muss der Abnehmer problemlos die Gefahren der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können. Die mit dem Gemisch selbst verbundenen Gefahren sind in Abschnitt 2 anzugeben.
Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise wie folgt anzugeben:
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a) |
als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich, |
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b) |
oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich. |
Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind, falls die Wirkungen des gesamten Gemischs nicht bekannt sind, mit den Gesundheits- und Umweltgefahren die Wirkungen der höchsten Konzentration eines jeden Bestandteils zu beschreiben.
Falls die Wirkungen des gesamten Gemischs bekannt sind, ist die anhand dieser Informationen vorgenommene Einstufung in Abschnitt 2 aufzunehmen.
Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genehmigt, so darf diese Bezeichnung verwendet werden.
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3.2.1. |
Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, sind folgende Stoffe (siehe auch Tabelle 1.1) mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen in dem Gemisch anzugeben:
|
|
3.2.2. |
Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllt, sind die Stoffe, die in einer Einzelkonzentration vorhanden sind, die mindestens so hoch ist wie die folgenden Konzentrationen, mit ihrer jeweiligen Konzentration oder ihrem jeweiligen Konzentrationsbereich anzugeben:
|
|
3.2.3. |
Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe gilt:
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|
3.2.4. |
Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe sind die Bezeichnung und, sofern vorhanden, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugewiesene Registrierungsnummer anzugeben.
Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß Artikel 39 dieser Verordnung kann der Teil der Registrierungsnummer, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht, vom Lieferanten des Gemischs weggelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die EG-Nummer ist, sofern vorhanden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben. Die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung können, sofern jeweils vorhanden, ebenfalls angegeben werden. Für Stoffe, die in diesem Unterabschnitt unter Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben werden, sind die Registrierungsnummer, die EG-Nummer und eine sonstige genaue chemische Bezeichnung nicht erforderlich. |
4. ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die Erstversorgung derart zu beschreiben, dass sie ein ungeschulter Hilfeleistender verstehen und ohne besondere Ausrüstung und ohne eine große Auswahl an Arzneimitteln durchführen kann. Ist ärztliche Hilfe erforderlich, so ist dies in den Anweisungen mit Angabe der jeweiligen Dringlichkeit zu vermerken.
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
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4.1.1. |
Anweisungen zur Ersten Hilfe sind nach den relevanten Expositionswegen zu gliedern. Die Vorgehensweise für den jeweiligen Expositionsweg, wie Einatmen, Haut- und Augenkontakt sowie Verschlucken, ist in eigenen Unterabschnitten zu beschreiben. |
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4.1.2. |
Es soll darauf hingewiesen werden, ob
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4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Die wichtigsten sowohl akuten als auch verzögert auftretenden Symptome und Wirkungen der Exposition sind kurz zusammenzufassen.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Falls zutreffend, sind Angaben über klinische Untersuchungen und die ärztliche Überwachung wegen verzögert auftretender Wirkungen sowie konkrete Informationen über Gegenmittel (falls solche bekannt sind) und Kontraindikationen bereitzustellen.
Bei einigen Stoffen oder Gemischen kann es von Bedeutung sein, besonders darauf hinzuweisen, dass am Arbeitsplatz eine spezielle Ausrüstung für eine gezielte und sofortige Behandlung vorhanden sein muss.
5. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes zu beschreiben, der vom Stoff oder Gemisch ausgeht oder in dessen Nähe auftritt.
5.1. Löschmittel
Geeignete Löschmittel:
Es sind Angaben über geeignete Löschmittel zu machen.
Ungeeignete Löschmittel:
Es sind Angaben zu machen, ob ein Löschmittel in einer bestimmten Situation für einen Stoff oder ein Gemisch ungeeignet ist (wenn z. B. Hochdrucklöschmittel zu vermeiden sind, die die Entstehung eines potenziell explosionsfähigen Staub-Luft-Gemischs verursachen könnten).
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Es sind Angaben über die Gefahren zu machen, die vom Stoff oder Gemisch ausgehen können, beispielsweise über gefährliche Verbrennungsprodukte, z. B. ‚Kann beim Verbrennen giftigen Kohlenmonoxidrauch erzeugen‘ beziehungsweise ‚Erzeugt bei der Verbrennung Schwefel- und Stickoxide‘.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Es ist auf die Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen, die während der Brandbekämpfung zu ergreifen sind, wie z. B. ‚Behälter durch Besprühen mit Wasser kühl halten‘; es sind Hinweise auf besondere Schutzausrüstungen für die Brandbekämpfung zu geben, wie Stiefel, Overalls, Handschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und Atemschutzgeräte.
6. ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind angemessene Maßnahmen im Fall von Verschütten, Leckagen oder Freisetzung zu empfehlen, um schädliche Wirkungen auf Menschen, Eigentum und die Umwelt zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten. Wenn die Gefahr stark von der verschütteten Menge abhängt, soll zwischen Maßnahmen nach Verschütten großer oder kleiner Mengen unterschieden werden. Falls im Rahmen der Rückhalte- und Beseitigungsverfahren verschiedene Vorgehensweisen erforderlich sind, so sind diese im Sicherheitsdatenblatt anzuführen.
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Bei unbeabsichtigtem Verschütten oder unbeabsichtigter Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs ist etwa auf Folgendes hinzuweisen:
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a) |
Verwendung geeigneter Schutzausrüstungen (einschließlich der in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts genannten persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Kontamination von Haut, Augen und persönlicher Kleidung; |
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b) |
Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung und Vermeiden von Staubentwicklung und |
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c) |
Notfallpläne, z. B. für eine notwendige Räumung der Gefahrenzone oder die Beiziehung eines Sachverständigen. |
6.1.2. Einsatzkräfte
Advice shall be provided related to suitable fabric for personal protective clothing (such as ‘appropriate: butylene‘; ‘not appropriate: PVC‘).
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Bei unbeabsichtigtem Verschütten oder unbeabsichtigter Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs ist auf Umweltschutzmaßnahmen, wie etwa die Verhütung des Eindringens in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser, hinzuweisen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
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6.3.1. |
Es sind geeignete Hinweise zu geben, wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können. Als geeignete Technik kommt Folgendes infrage:
|
|
6.3.2. |
Es sind geeignete Hinweise zu geben, wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann. Als geeignetes Reinigungsverfahren kommen infrage:
|
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6.3.3. |
Ferner sind weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung zu machen, wobei auch auf ungeeignete Rückhalte- und Reinigungsmethoden hinzuweisen ist, z. B. durch Formulierungen wie ‚Benutzen Sie niemals …‘. |
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Gegebenenfalls ist auf die Abschnitte 8 und 13 zu verweisen.
7. ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Hinweise zur sicheren Handhabung zu geben. Dabei ist besonders auf Vorsichtsmaßnahmen einzugehen, die bei den in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen und den spezifischen Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs angemessen sind.
Die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts müssen sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt beziehen. Sie müssen den Arbeitgeber bei der Festlegung geeigneter Arbeitsabläufe und organisatorischer Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG und Artikel 5 der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich möglicherweise auch in Abschnitt 8 relevante Angaben.
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
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7.1.1. |
Es sind Empfehlungen zu formulieren, die
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|
7.1.2. |
Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa
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7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Die Hinweise müssen mit den in Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts beschriebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften übereinstimmen. Erforderlichenfalls ist auf spezifische Anforderungen an die Lagerung hinzuweisen, unter anderem darauf,
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a) |
wie Risiken nachstehender Art begegnet werden kann:
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b) |
wie die Wirkungen folgender Faktoren beherrscht werden können:
|
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c) |
wie die Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs erhalten werden können, indem Folgendes verwendet wird:
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d) |
welche sonstigen Informationen zu beachten sind hinsichtlich der
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7.3. Spezifische Endanwendungen
Für Stoffe und Gemische, die für spezifische Endanwendungen hergestellt wurden, müssen sich die Empfehlungen auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen und ferner ausführlich und praxistauglich sein. Ist ein Expositionsszenario beigefügt, kann darauf verwiesen werden, oder es sind die in den Unterabschnitten 7.1 und 7.2 verlangten Angaben zu machen. Hat ein Akteur der Lieferkette eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch durchgeführt, brauchen das Sicherheitsdatenblatt und die Expositionsszenarien nur mit dem Stoffsicherheitsbericht für das Gemisch und nicht mit den Stoffsicherheitsberichten für jeden in dem Gemisch enthaltenen Stoff übereinzustimmen. Falls branchen- oder sektorspezifische Leitlinien verfügbar sind, kann (unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum) ausführlich darauf Bezug genommen werden.
8. ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist auf die geltenden Grenzwerte für berufsbedingte Exposition und die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen einzugehen.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.
8.1. Zu überwachende Parameter
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8.1.1. |
Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird. Bei der Auflistung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition ist die chemische Identität gemäß Abschnitt 3 zu verwenden: |
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8.1.1.1. |
die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die Grenzwerte der Union für die berufsbedingte Exposition gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU der Kommission (5); |
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8.1.1.2. |
die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die Grenzwerte der Union gemäß der Richtlinie 2004/37/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU; |
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8.1.1.3. |
alle weiteren nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition; |
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8.1.1.4. |
die nationalen biologischen Grenzwerte, die den biologischen Grenzwerten der Union gemäß der Richtlinie 98/24/EG entsprechen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU; |
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8.1.1.5. |
alle weiteren nationalen biologischen Grenzwerte. |
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8.1.2. |
Zumindest für die wichtigsten Stoffe sind Angaben zu den aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren zu machen. |
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8.1.3. |
Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffs oder Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen Grenzwerte ebenfalls aufzulisten. |
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8.1.4. |
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben oder ist ein DNEL-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 1.4 oder ein PNEC-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 3.3 verfügbar, sind für den Stoff die relevanten DNEL- und PNEC-Werte für diejenigen Expositionsszenarien aus dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind. |
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8.1.5. |
Werden Risikomanagementmaßnahmen bei bestimmten Verwendungen anhand eines Control-Banding-Ansatzes festgelegt, müssen die Angaben hinreichend detailliert sein, um ein effizientes Risikomanagement zu ermöglichen. Der Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen der jeweiligen Control-Banding-Empfehlung sind zu präzisieren. |
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Die in diesem Unterabschnitt vorgeschriebenen Angaben sind bereitzustellen, sofern kein Expositionsszenario mit diesen Angaben dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt ist.
Hat der Lieferant gemäß Anhang XI Abschnitt 3 eine Prüfung nicht durchgeführt, so hat er die als Begründung dafür aufgeführten spezifischen Verwendungsbedingungen anzugeben.
Ist ein Stoff als isoliertes Zwischenprodukt (standortintern oder transportiert) registriert, hat der Lieferant anzugeben, dass dieses Sicherheitsdatenblatt den spezifischen Bedingungen entspricht, unter denen die Registrierung nach Artikel 17 oder 18 gerechtfertigt ist.
8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung muss sich auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen. Diese Angaben müssen ausreichend sein, um es dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu ermöglichen, im Einklang mit den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG beziehungsweise mit den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG eine Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aufgrund des Vorhandenseins des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben.
Diese Angaben müssen die bereits in Abschnitt 7 enthaltenen Angaben ergänzen.
8.2.2. Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
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8.2.2.1. |
Die Informationen über die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen müssen mit den bewährten Verfahren im Bereich der Arbeitshygiene vereinbar sein und im Zusammenhang mit anderen Schutzmaßnahmen, wie dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, Belüftung und geschlossener Anlagen, stehen. Für spezifische Angaben zu persönlichen Ausrüstungen zum Schutz vor Bränden und chemischen Stoffen ist gegebenenfalls auf Abschnitt 5 zu verweisen. |
|
8.2.2.2. |
Unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und unter Bezugnahme auf die entsprechenden CEN-Normen sind ausführliche Angaben zu den Ausrüstungen zu machen, die in den nachstehenden Fällen zweckmäßigen und geeigneten Schutz bieten:
|
8.2.3. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Es sind diejenigen Angaben zu machen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umweltschutzbestimmungen der Union benötigt.
Wenn ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, ist für diejenigen Expositionsszenarien, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts angeführt sind, eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen anzugeben, anhand derer die Exposition der Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird.
9. ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben. Es gilt Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind alle relevanten Informationen zu dem Stoff oder Gemisch vorzulegen. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.
Im Falle eines Gemischs, bei dem die Angaben nicht für das Gemisch als Ganzes gelten, muss aus den Einträgen eindeutig hervorgehen, für welchen Stoff in dem Gemisch die Daten gelten.
Die angegebenen Eigenschaften sind eindeutig zu benennen und in den geeigneten Maßeinheiten anzugeben. Sofern es für die Interpretation des Zahlenwerts maßgeblich ist, ist auch das Verfahren zu seiner Ermittlung, einschließlich Mess- und Referenzbedingungen, anzugeben Sofern nichts anders festgelegt ist, sind die Standardbedingungen für Temperatur und Druck 20 °C beziehungsweise 101,3 kPa.
Die in den Unterabschnitten 9.1 und 9.2 aufgeführten Eigenschaften können in Form einer Liste vorgelegt werden. Innerhalb der Unterabschnitte kann die Reihenfolge der Auflistung der Eigenschaften von der unten stehenden abweichen, falls dies für zweckmäßig erachtet wird.
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Jedes Sicherheitsdatenblatt muss die nachstehend angeführten Eigenschaften umfassen. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies deutlich hervorzuheben und nach Möglichkeit zu begründen.
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a) |
Aggregatzustand Der Aggregatzustand (gasförmig, flüssig oder fest) ist im Allgemeinen bei Standardbedingungen für Temperatur und Druck anzugeben. Es gelten die Begriffsbestimmungen für Gas, Flüssigkeit und Feststoff des Anhangs I Abschnitt 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. |
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b) |
Farbe Die Farbe des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand ist anzugeben. Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt Varianten eines Gemischs erfasst, die unterschiedliche Farben aufweisen können, so kann für die Beschreibung der Farbe der Begriff ‚verschiedene‘ gewählt werden. |
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c) |
Geruch Der Geruch ist qualitativ zu beschreiben, wenn er hinlänglich bekannt ist oder in der Literatur beschrieben wird. Falls bekannt, ist die Geruchsschwelle anzugeben (qualitativ oder quantitativ). |
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d) |
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt Gilt nicht für Gase. Der Schmelz- und der Gefrierpunkt sind bei Standarddruck anzugeben. Liegt der Schmelzpunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Schmelzpunkt beobachtet wurde. Kommt es vor oder während des Schmelzens zu einer Zersetzung oder Sublimation, so ist dies anzugeben. Bei Wachsen und Pasten kann statt des Schmelz- und Gefrierpunkts der Erweichungspunkt oder -bereich angegeben werden. Ist es bei Gemischen technisch nicht möglich, den Schmelzpunkt/Gefrierpunkt zu bestimmen, so ist dies anzugeben. |
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e) |
Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedebereich Diese Eigenschaften sind bei Standarddruck anzugeben. Es kann jedoch ein Siedepunkt bei geringerem Druck angegeben werden, falls der Siedepunkt sehr hoch ist oder falls es bei Standarddruck vor dem Sieden zu Zersetzung kommt. Liegt der Siedepunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Siedepunkt beobachtet wurde. Kommt es vor oder während des Siedens zu einer Zersetzung, so ist dies anzugeben. Ist es bei Gemischen technisch nicht möglich, den Siedepunkt oder -bereich zu bestimmen, so ist dies anzugeben. In diesem Fall ist der Siedepunkt des Bestandteils mit dem niedrigsten Siedepunkt anzugeben. |
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f) |
Entzündbarkeit Gilt für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe. Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch entzündbar ist, d. h. in Brand geraten oder in Brand gesetzt werden kann, auch wenn keine Einstufung wegen Entzündbarkeit vorliegt. Sofern vorhanden und sachdienlich, können weitere Angaben gemacht werden, z. B., ob sich die Entzündung anders als in einer normalen Verbrennung auswirkt (z. B. in Form einer Explosion), sowie zur Entzündbarkeit unter anderen als Standardbedingungen. Weitere spezifische Informationen zur Entzündbarkeit können auf Grundlage der jeweiligen Gefahrenklasse angegeben werden. Die in Unterabschnitt 9.2.1 genannten Informationen dürfen hier nicht angegeben werden. |
|
g) |
Untere und obere Explosionsgrenze (7) Gilt nicht für Feststoffe. Bei entzündbaren Flüssigkeiten ist zumindest die untere Explosionsgrenze anzugeben. Liegt der Flammpunkt bei etwa -25 °C oder höher, kann die obere Explosionsgrenze möglicherweise nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden; in einem solchen Fall wird empfohlen, die obere Explosionsgrenze bei einer höheren Temperatur anzugeben. Liegt der Flammpunkt bei über 20 °C, kann die untere oder die obere Explosionsgrenze möglicherweise nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden; in einem solchen Fall wird empfohlen, sowohl die untere als auch die obere Explosionsgrenze bei einer höheren Temperatur anzugeben. |
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h) |
Flammpunkt Gilt nicht für Gase, Aerosole und Feststoffe. Bei Gemischen ist ein Wert für das Gemisch anzugeben, sofern vorhanden. Andernfalls sind der Flammpunkt bzw. die Flammpunkte des Stoffs bzw. der Stoffe mit den niedrigsten Flammpunkten anzugeben. |
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i) |
Zündtemperatur Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten. Bei Gemischen ist die Zündtemperatur für das Gemisch anzugeben, sofern vorhanden. Liegt der Wert für das Gemisch nicht vor, ist bzw. sind die Zündtemperatur(en) der Bestandteile mit der (den) niedrigsten Zündtemperatur(en) anzugeben. |
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j) |
Zersetzungstemperatur Gilt nur für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide und andere Stoffe und Gemische, die sich zersetzen können. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) und das Volumen, für die sie gilt, oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns sind anzugeben. Es muss deutlich gemacht werden, ob es sich bei der angegebenen Temperatur um die SADT oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns handelt. Wurde keine Zersetzung beobachtet, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur keine Zersetzung festgestellt wurde, z. B. ‚Bis x °C keine Zersetzung beobachtet.‘ |
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k) |
pH-Wert Gilt nicht für Gase. Es ist der pH-Wert des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand anzugeben oder, falls es sich bei dem Produkt um einen Feststoff handelt, der pH-Wert einer wässrigen Flüssigkeit oder Lösung bei einer bestimmten Konzentration. Die Konzentration des geprüften Stoffs oder Gemischs in Wasser ist anzugeben. |
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l) |
Kinematische Viskosität Gilt nur für Flüssigkeiten. Als Maßeinheit ist mm2/s zu verwenden. Bei nichtnewtonschen Flüssigkeiten ist das thixotropische oder rheopexe Verhalten anzugeben. |
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m) |
Löslichkeit Die Löslichkeit ist im Allgemeinen bei Standardtemperatur anzugeben. Es ist die Löslichkeit in Wasser anzugeben. Die Löslichkeit in anderen polaren und nichtpolaren Lösungsmitteln kann auch angegeben werden. Bei Gemischen ist anzugeben, ob das Gemisch vollständig oder nur teilweise in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel löslich oder mit diesem mischbar ist. Bei Nanoformen ist die Lösungsgeschwindigkeit in Wasser oder in anderen relevanten biologischen und Umweltmedien zusätzlich zur Wasserlöslichkeit anzugeben. |
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n) |
Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert) Gilt nicht für anorganische und ionische Flüssigkeiten und im Allgemeinen nicht für Gemische. Es ist anzugeben, ob der angegebene Wert auf Prüfung oder auf Berechnung beruht. Bei Nanoformen von Stoffen, auf die der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser nicht anwendbar ist, ist die Dispersionsstabilität in verschiedenen Medien anzugeben. |
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o) |
Dampfdruck Der Dampfdruck ist im Allgemeinen bei Standardtemperatur anzugeben. Bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auch der Dampfdruck bei 50 °C anzugeben. Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Flüssigkeits- oder Flüssiggasgemischs erfasst, so ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben. Bei Flüssigkeits- oder Flüssiggasgemischen ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben oder zumindest der Dampfdruck des (der) volatilsten Bestandteils (Bestandteile), wenn der Dampfdruck des Gemischs hauptsächlich von diesem Bestandteil (diesen Bestandteilen) bedingt wird. Die Sättigungsdampfkonzentration kann ebenfalls angegeben werden. |
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p) |
Dichte und/oder relative Dichte Gilt nur für Flüssigkeiten und Feststoffe. Die Dichte und relative Dichte sind im Allgemeinen bei Standardbedingungen für Temperatur und Druck anzugeben. Es sind die absolute und/oder relative Dichte im Vergleich zu Wasser bei 4 °C als Bezugsgröße (auch spezifisches Gewicht genannt) anzugeben. Sind Schwankungen der Dichte möglich, z. B. aufgrund von Chargenherstellung, oder werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Stoffs oder Gemischs erfasst, kann ein Bereich angegeben werden. Aus dem Sicherheitsdatenblatt muss hervorgehen, ob die absolute Dichte (Einheiten z. B. g/cm3 oder kg/m3 ) und/oder die relative Dichte (dimensionslos) angegeben werden. |
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q) |
Relative Dampfdichte Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten. Bei Gasen ist die relative Dampfdichte des Gases im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben. Bei Flüssigkeiten ist die relative Dampfdichte im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben. Bei Flüssigkeiten kann auch die relative Dampfdichte D m des Dampf/Luft-Gemischs bei 20 °C angegeben werden. |
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r) |
Partikeleigenschaften Gilt nur für Feststoffe. Die Partikelgröße (Medianwert des äquivalenten Durchmessers, Methode zur Berechnung des Durchmessers (auf Grundlage der Anzahl, Oberfläche oder des Volumens) und der Bereich, innerhalb dessen dieser Medianwert schwankt) ist anzugeben. Andere Eigenschaften wie Größenverteilung (z. B. als ein Bereich), Form und Seitenverhältnis, Aggregat- und Absorptionszustand, spezifische Oberfläche und Staubigkeit können ebenfalls angegeben werden. Liegt der Stoff als Nanoform vor oder enthält das gelieferte Gemisch eine Nanoform, sind diese Eigenschaften in diesem Unterabschnitt anzugeben oder ist dort auf sie zu verweisen, wenn sie bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind. |
9.2. Sonstige Angaben
Über die in Unterabschnitt 9.1 erwähnten Eigenschaften hinaus sind weitere physikalische und chemische Parameter anzugeben, wie etwa die Eigenschaften in den Unterabschnitten 9.2.1 und 9.2.2, falls ihre Angabe wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs ist.
9.2.1. Angaben über physikalische Gefahrenklassen
In diesem Unterabschnitt sind die Eigenschaften, Sicherheitsmerkmale und Prüfergebnisse verzeichnet, die sinnvollerweise in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden können, wenn ein Stoff oder ein Gemisch in die entsprechende physikalische Gefahrenklasse eingestuft wird. Es kann ferner zweckmäßig sein, Daten aufzuführen, die zwar nicht zu einer Einstufung führen, jedoch für relevant hinsichtlich einer bestimmten physikalischen Gefahr erachtet werden (z. B. negative, aber nah am Kriterium liegende Prüfergebnisse).
Die Bezeichnung der Gefahrenklasse, mit denen die Daten in Zusammenhang stehen, kann zusammen mit den Daten angegeben werden.
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a) |
Diese Nummer gilt ebenfalls für Stoffe und Gemische, auf die in Hinweis 2 des Anhangs I Abschnitt 2.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen wird, sowie für andere Stoffe und Gemische, die bei Erhitzen unter Einschluss eine positive Wirkung zeigen. Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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b) |
Bei reinen entzündbaren Gasen können zusätzlich zu den Explosionsgrenzen gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe g Angaben zu Folgendem gemacht werden:
Bei einem entzündbaren Gasgemisch können zusätzlich zu den Explosionsgrenzen gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe g Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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c) |
Es kann der folgende Gesamtprozentsatz (nach Masse) entzündbarer Bestandteile angegeben werden, es sein denn, das Aerosol ist als Aerosol der Kategorie 1 eingestuft, weil es mehr als 1 Massen-% entzündbare Bestandteile enthält oder eine Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g aufweist und nicht den Verfahren zur Prüfung auf Entzündbarkeit unterzogen wird (siehe Hinweis in Anhang I Absatz 2.3.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). |
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d) |
Bei reinen Gasen kann der C i (Koeffizient der Sauerstoffäquivalenz) gemäß ISO 10156 ‚Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen‘ oder gemäß einer gleichwertigen Methode angegeben werden. As regards a gas mixture, the words ‘oxidising gas Category 1 (tested as per ISO 10156 (or as per an equivalent method))‘ may be indicated as regards tested mixtures, or the calculated oxidising power as per ISO 10156 or as per an equivalent method; |
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e) |
Bei reinen Gasen kann die kritische Temperatur angegeben werden. Bei Gasgemischen kann die pseudo-kritische Temperatur angegeben werden. |
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f) |
Für Stoffe oder Gemische, die als entzündbare Flüssigkeit eingestuft sind, brauchen unter diesem Buchstaben keine Daten über den Siede- und den Flammpunkt angeführt zu werden, da diese gemäß Unterabschnitt 9.1 anzugeben sind. Es können Angaben zur selbstunterhaltenden Verbrennung gemacht werden. |
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g) |
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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h) |
Zusätzlich zur SADT gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe j können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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i) |
Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es zur Selbstentzündung oder Verkohlung von Filterpapier kommt. |
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j) |
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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k) |
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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l) |
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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m) |
Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es bei Mischung mit Cellulose zur Selbstentzündung kommt. |
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n) |
Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es bei Mischung mit Cellulose zur Selbstentzündung kommt. |
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o) |
Zusätzlich zur SADT gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe j können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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p) |
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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q) |
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
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9.2.2. Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen
Es kann sinnvoll sein, die nachstehend aufgeführten Eigenschaften, sicherheitstechnischen Kenngrößen und Prüfergebnisse hinsichtlich eines Stoffs oder Gemischs anzugeben:
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a) |
mechanische Empfindlichkeit; |
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b) |
Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation; |
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c) |
Entstehung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische; |
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d) |
Pufferkapazität; |
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e) |
Verdampfungsgeschwindigkeit; |
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f) |
Mischbarkeit; |
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g) |
Leitfähigkeit; |
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h) |
Ätzwirkung; |
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i) |
Gasgruppe; |
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j) |
Redoxpotenzial; |
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k) |
Radikalbildungspotenzial; |
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l) |
fotokatalytische Eigenschaften. |
Weitere physikalische und chemische Parameter sind anzugeben, falls ihre Angabe wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs ist.
10. ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Stabilität des Stoffs oder Gemischs sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Verwendungsbedingungen und bei Freisetzung in die Umwelt zu beschreiben, und es sind gegebenenfalls die verwendeten Prüfmethoden zu nennen. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen.
10.1. Reaktivität
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10.1.1. |
Die mit der Reaktivität eines Stoffs oder Gemischs verbundenen Gefahren sind zu beschreiben. Sofern vorhanden, sind spezifische Prüfdaten für den Stoff oder das gesamte Gemisch vorzulegen. Die Angaben können aber auch auf allgemeinen Daten für die Klasse oder Familie des Stoffs oder Gemischs beruhen, sofern diese Daten die anzunehmende, mit dem Stoff oder Gemisch verbundene Gefahr angemessen wiedergeben. |
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10.1.2. |
Liegen für ein Gemisch keine Daten vor, so sind Daten über die Stoffe in dem Gemisch vorzulegen. Bei der Ermittlung von Unverträglichkeiten sind die Stoffe, Behälter und Verunreinigungen zu berücksichtigen, denen der Stoff oder das Gemisch bei Transport, Lagerung und Verwendung ausgesetzt sein kann. |
10.2. Chemische Stabilität
Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil oder instabil ist. Etwaige Stabilisatoren, die verwendet werden oder unter Umständen verwendet werden müssen, um die chemische Stabilität des Stoffs oder des Gemischs aufrechtzuerhalten, sind anzugeben. Es ist anzugeben, welche Bedeutung etwaige Änderungen des physikalischen Erscheinungsbildes des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit haben. Hinsichtlich desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische sind Angaben zur Lagerbeständigkeit zu machen und Anweisungen zur Überprüfung der Desensibilisierung zur Verfügung zu stellen; ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Produkt durch das Entfernen des Desensibilisierungsmittels explosiv wird.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Falls zutreffend, ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch reagieren oder polymerisieren kann und dabei übermäßigen Druck oder übermäßige Wärme abgibt oder andere gefährliche Bedingungen entstehen lässt. Es ist zu beschreiben, unter welchen Bedingungen diese gefährlichen Reaktionen auftreten können.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Es sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung, statische Entladung, Schwingungen oder andere physikalische Belastungsgrößen, die zu einer gefährlichen Situation führen können, anzugeben (‚Zu vermeidende Bedingungen‘); gegebenenfalls ist kurz zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen den mit derartigen Gefahren verbundenen Risiken zu begegnen ist. Hinsichtlich desensibilisierter Stoffe/Gemische ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu vermeiden, dass das Desensibilisierungsmittel versehentlich entfernt wird; falls der Stoff oder das Gemisch nicht ausreichend desensibilisiert ist, sind die zu vermeidenden Bedingungen anzuführen.
10.5. Unverträgliche Materialien
Es sind Familien von Stoffen oder Gemischen oder spezifische Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel aufzuführen, mit denen der Stoff oder das Gemisch reagieren könnte, sodass eine gefährliche Situation entsteht (wie etwa eine Explosion, eine Freisetzung von toxischen oder entzündbaren Materialien oder Freisetzung von übermäßiger Wärme); gegebenenfalls ist kurz zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen den mit derartigen Gefahren verbundenen Risiken zu begegnen ist.
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Es sind bekannte und vernünftigerweise zu erwartende, gefährliche Zersetzungsprodukte aufzuführen, die bei Verwendung, Lagerung, Verschütten und Erwärmung entstehen. Gefährliche Verbrennungsprodukte sind in Abschnitt 5 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführen.
11. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes ist hauptsächlich für Angehörige medizinischer Berufe, Fachleute aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Toxikologen bestimmt. Es ist eine kurze, aber umfassende und verständliche Beschreibung der einzelnen toxikologischen Wirkungen (auf die Gesundheit) und der Daten zu geben, mit denen diese Wirkungen festgestellt wurden; hierzu gehören gegebenenfalls auch Informationen über Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.
11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Zu folgenden relevanten Gefahrenklassen sind Angaben zu machen:
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a) |
akute Toxizität; |
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b) |
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut; |
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c) |
schwere Augenschädigung/-reizung; |
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d) |
Sensibilisierung der Atemwege/Haut; |
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e) |
Keimzellmutagenität; |
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f) |
Karzinogenität; |
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g) |
Reproduktionstoxizität; |
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h) |
spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition; |
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i) |
spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition; |
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j) |
Aspirationsgefahr. |
Diese Gefahren sind im Sicherheitsdatenblatt immer aufzuführen.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen haben diese Angaben auch Zusammenfassungen der nach den Anhängen VII bis XI bereitgestellten Informationen zu umfassen sowie gegebenenfalls auch einen Hinweis auf die verwendeten Prüfmethoden. Bei registrierungspflichtigen Stoffen haben die Angaben auch das Ergebnis des Vergleichs der verfügbaren Daten mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 dieser Verordnung zu enthalten.
11.1.1. Es sind Angaben zu jeder Gefahrenklasse oder Differenzierung zu machen. Wird angegeben, dass der Stoff oder das Gemisch in Bezug auf eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht eingestuft wurde, ist im Sicherheitsdatenblatt eindeutig darauf hinzuweisen, ob dies auf fehlende Daten, technische Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, nicht schlüssige Daten oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen ist. Ist Letzteres der Fall, ist im Sicherheitsdatenblatt folgender Hinweis anzuführen: ‚Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.‘
11.1.2. Die Daten in diesem Unterabschnitt gelten für den Stoff oder das Gemisch, in der Form in der der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Handelt es sich um ein Gemisch, sollten die Daten über die toxikologischen Eigenschaften des Gemischs in seiner Gesamtheit Aufschluss geben, es sei denn, es gilt Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sofern bekannt, sind auch die betreffenden toxikologischen Eigenschaften der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, wie zum Beispiel der LD50-Wert, die Schätzwerte für die akute Toxizität oder der LC50-Wert.
11.1.3. Liegen umfangreiche Prüfdaten über den Stoff oder das Gemisch vor, kann es erforderlich sein, die Ergebnisse der verwendeten kritischen Studien — beispielsweise nach Expositionswegen — zusammenzufassen.
11.1.4. Sind die Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Gefahrenklasse nicht erfüllt, sind Angaben zu machen, die diese Schlussfolgerung untermauern.
11.1.5. Angaben zu wahrscheinlichen Expositionswegen
Es sind Angaben zu den wahrscheinlichen Expositionswegen und den Wirkungen des Stoffs oder Gemischs über jeden möglichen Expositionsweg zu machen; dies sind Verschlucken, Einatmen oder Haut-/Augenkontakt. Sind Wirkungen auf die Gesundheit nicht bekannt, ist dies anzugeben.
11.1.6. Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften
Schädliche Wirkungen auf die Gesundheit und die Symptome, die möglicherweise mit der Exposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch und seinen Bestandteilen oder bekannten Nebenprodukten einhergehen, sind zu beschreiben. Es sind die vorliegenden Informationen über Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften des Stoffs oder des Gemischs nach Exposition anzugeben. Es sind die Anfangssymptome bei niedriger Exposition bis hin zu den Folgen einer schweren Exposition zu beschreiben, beispielsweise mit folgendem Hinweis: ‚Es kann zu Kopfschmerzen und Schwindel, ja sogar zu Ohnmacht oder Bewusstlosigkeit kommen. Hohe Dosen können Koma und Tod zur Folge haben.‘
11.1.7. Verzögert und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition
Es sind Angaben dazu zu machen, ob mit verzögert oder sofort auftretenden Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition zu rechnen ist. Es sind ebenfalls Angaben zu akuten und chronischen Wirkungen auf die Gesundheit bei Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff oder Gemisch zu machen. Liegen keine Humandaten vor, sind die Angaben über experimentelle Daten zusammenzufassen, wobei Einzelheiten entweder zu Daten aus Tierversuchen unter eindeutiger Angabe der betreffenden Tierarten oder zu den In-vitro-Tests unter eindeutiger Angabe der Zelltypen vorzulegen sind. Es ist anzugeben, ob die toxikologischen Daten auf am Menschen oder am Tier oder aus In-vitro-Tests gewonnenen Daten beruhen.
11.1.8. Wechselwirkungen
Es sind auch Angaben über Wechselwirkungen aufzunehmen, sofern sie relevant und verfügbar sind.
11.1.9. Fehlen spezifischer Daten
Es ist unter Umständen nicht immer möglich, Angaben über die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu erhalten. Liegen keine Daten über den jeweiligen Stoff oder das jeweilige Gemisch vor, dürfen gegebenenfalls Daten über ähnliche Stoffe oder Gemische verwendet werden, sofern der relevante ähnliche Stoff oder das relevante ähnliche Gemisch angegeben wird. Werden keine spezifischen Daten verwendet oder sind keine Daten verfügbar, ist dies unmissverständlich anzugeben.
11.1.10. Gemische
Wurde ein Gemisch nicht in seiner Gesamtheit auf seine Wirkungen auf die Gesundheit getestet, so sind in Bezug auf eine bestimmte Wirkung auf die Gesundheit einschlägige Angaben zu den relevanten Stoffen, die in Abschnitt 3 aufgeführt sind, zu machen.
11.1.11. Gemischbezogene gegenüber stoffbezogenen Angaben
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11.1.11.1. |
Die Stoffe eines Gemischs können im Körper miteinander in Wechselwirkung treten, was zu unterschiedlichen Resorptions-, Stoffwechsel- und Ausscheidungsraten führt. Infolgedessen können sich auch die toxischen Wirkungen ändern und die Gesamttoxizität des Gemischs kann von der Toxizität der darin enthaltenen Stoffe abweichen. Dies ist bei der Bereitstellung toxikologischer Informationen in diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts zu berücksichtigen. |
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11.1.11.2. |
Es ist zu berücksichtigen, ob die Konzentration jedes einzelnen Stoffs ausreicht, um die allgemeinen Wirkungen des Gemischs auf die Gesundheit zu beeinflussen. Die Angaben über toxische Wirkungen sind für jeden einzelnen Stoff zu machen, was nicht für die folgenden Fälle gilt:
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11.2 Angaben über sonstige Gefahren
11.2.1. Endokrinschädliche Eigenschaften
Bei Stoffen, die gemäß Unterabsatz 2.3 endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen, sind, falls verfügbar, Angaben zu den gesundheitlichen Auswirkungen, die durch diese endokrinschädlichen Eigenschaften verursacht werden können, zu machen. Dabei muss es sich um kurze Zusammenfassungen von Informationen handeln, die sich aus der Anwendung der in den entsprechenden Verordnungen ((EG) Nr. 1907/2006, (EU) 2017/2100, (EU) 2018/605) festgelegten Bewertungskriterien ergeben haben und die für die Bewertung endokrinschädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit relevant sind.
11.2.2. Sonstige Angaben
Andere einschlägige Angaben über schädliche Wirkungen auf die Gesundheit sind auch dann aufzunehmen, wenn sie nach den Einstufungskriterien nicht vorgeschrieben sind.
12. ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Angaben zu machen, die eine Beurteilung der ökologischen Wirkungen des Stoffs oder Gemischs bei Freisetzung in die Umwelt ermöglichen. In den Unterabschnitten 12.1 bis 12.7 des Sicherheitsdatenblatts ist eine knappe Zusammenfassung der Daten vorzulegen, die, wenn verfügbar, auch einschlägige Prüfdaten enthält und Tierarten, Versuchsmedien, Maßeinheiten, Prüfdauer und -bedingungen genau benennt. Diese Angaben können hilfreich sein bei der Handhabung von verschüttetem Material und bei der Beurteilung von Verfahren zur Abfallbehandlung, dem Umgang mit freigesetztem Material, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und Transport. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft (weil den verfügbaren Daten zufolge ein Stoff oder ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllt), oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen. Falls ein Stoff oder ein Gemisch aus anderen Gründen (beispielsweise aufgrund der technischen Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, oder nicht schlüssiger Daten) nicht eingestuft wurde, sollte dies zusätzlich auf dem Sicherheitsdatenblatt klar angegeben werden.
Einige Eigenschaften (wie Bioakkumulation, Persistenz und Abbaubarkeit) sind stoffspezifisch, und diese Angaben sind, sofern vorliegend und zweckmäßig, für jeden relevanten Stoff des Gemischs zu machen (d. h. für die Stoffe, die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden müssen und für die Umwelt gefährlich oder PBT- beziehungsweise vPvB-Stoffe sind). Es sind auch Angaben über gefährliche Umwandlungsprodukte bereitzustellen, die beim Abbau von Stoffen und Gemischen entstehen.
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.
Liegen zuverlässige und relevante experimentelle Daten vor, so sind diese bereitzustellen und gegenüber aus Modellen gewonnenen Informationen vorzuziehen.
12.1. Toxizität
Sofern vorliegend, sind Angaben über die Toxizität anhand von Daten aus Versuchen an aquatischen oder terrestrischen Organismen zu machen. Dazu gehören auch verfügbare relevante Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Krebstiere, Algen und andere Wasserpflanzen. Zusätzlich sind, sofern vorliegend, Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt der Stoff oder das Gemisch auf Mikroorganismen aktivitätshemmend, so ist auf mögliche Folgen für Kläranlagen hinzuweisen.
Liegen keine experimentellen Daten vor, so hat der Lieferant zu prüfen, ob aus Modellen gewonnene zuverlässige und relevante Daten bereitgestellt werden können.
Im Falle registrierungspflichtiger Stoffe müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI dieser Verordnung bereitgestellten Informationen umfassen.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Abbaubarkeit bezeichnet das Potenzial eines Stoffs oder der entsprechenden Stoffe in einem Gemisch, sich in der Umwelt durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen. Persistenz bezeichnet das Fehlen des Nachweises der Abbaubarkeit in den in Anhang XIII Abschnitte 1.1.1 und 1.2.1 genannten Situationen. Es sind Prüfergebnisse, soweit vorliegend, anzugeben, die für die Bewertung von Persistenz und Abbaubarkeit maßgeblich sind. Werden Abbau-Halbwertszeiten aufgeführt, ist anzugeben, ob diese Halbwertszeiten die Mineralisierung oder den primären Abbau betreffen. Es ist auch auf das Potenzial des Stoffs oder bestimmter Stoffe in einem Gemisch hinzuweisen, sich in Kläranlagen abzubauen.
Liegen keine experimentellen Daten vor, so hat der Lieferant zu prüfen, ob aus Modellen gewonnene zuverlässige und relevante Daten bereitgestellt werden können.
Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Bioakkumulationspotenzial bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder bestimmter Stoffe in einem Gemisch, sich in der belebten Umwelt anzureichern und letztlich in der Nahrungskette aufzusteigen. Es sind Prüfergebnisse anzugeben, die für die Bewertung des Bioakkumulationspotenzials maßgeblich sind. Darunter fallen, sofern vorliegend, auch der Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser (Kow) und der Biokonzentrationsfaktor (BCF) oder andere im Zusammenhang mit der Bioakkumulation relevante Parameter.
Liegen keine experimentellen Daten vor, ist zu prüfen, ob Modellvorhersagen bereitgestellt werden können.
Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.
12.4. Mobilität im Boden
Mobilität im Boden bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder der Bestandteile eines Gemischs, nach Freisetzung in der Umwelt unter Einwirkung natürlicher Kräfte ins Grundwasser zu sickern oder sich von der Freisetzungsstelle aus in einem bestimmten Umkreis zu verbreiten. Sofern verfügbar, ist das Potenzial für die Mobilität im Boden anzugeben. Informationen zur Mobilität im Boden lassen sich anhand relevanter Mobilitätsdaten ermitteln, etwa durch Adsorptions- oder Auswaschungsstudien, die bekannte oder vorhergesagte Verteilung in den Umweltkompartimenten oder die Oberflächenspannung. Die Werte für den Bodenadsorptionskoeffizienten (Koc) können aus den Kow-Werten abgeleitet werden. Auswaschung und Mobilität können mithilfe von Modellen vorhergesagt werden.
Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, sind die Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.
12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften
Bei Stoffen, die gemäß Unterabschnitt 2.3 endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen, sind, falls verfügbar, Angaben zu den schädlichen Wirkungen dieser Stoffe auf die Umwelt aufgrund ihrer endokrinschädlichen Eigenschaften zu machen. Dabei muss es sich um kurze Zusammenfassungen von Informationen handeln, die sich aus der Anwendung der in den entsprechenden Verordnungen ((EG) Nr. 1907/2006, (EU) 2017/2100, (EU) 2018/605) festgelegten Bewertungskriterien ergeben haben und die für die Bewertung endokrinschädlicher Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind.
12.7. Andere schädliche Wirkungen
Soweit vorliegend, sind Angaben über andere für die Umwelt schädliche Wirkungen aufzunehmen, etwa über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt (Exposition), das Potenzial zur fotochemischen Ozonbildung, das Potenzial zum Ozonabbau oder das Potenzial zur Erwärmung der Erdatmosphäre.
13. ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Angaben für eine ordnungsgemäße Abfallbehandlung des Stoffs oder Gemischs und/oder seiner Verpackung zu machen; sie sollen zur Ermittlung von sicheren und ökologisch erwünschten Abfallbehandlungslösungen durch den Mitgliedstaat, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beitragen. Sicherheitsinformationen für Personen, die Tätigkeiten bei der Abfallbehandlung durchführen, müssen die Angaben in Abschnitt 8 ergänzen.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben und wurde eine Analyse des Verhaltens des Stoffs oder Gemischs im Abfallstadium durchgeführt, müssen die Angaben zu Maßnahmen der Abfallbehandlung mit den im Stoffsicherheitsbericht angegebenen Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
In diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts
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a) |
sind die Behälter und Verfahren für die Abfallbehandlung anzugeben, darunter auch die geeigneten Verfahren für die Behandlung sowohl des Stoffs oder des Gemischs als auch des kontaminierten Verpackungsmaterials (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponierung usw.); |
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b) |
sind die physikalischen/chemischen Eigenschaften anzugeben, die die Verfahren der Abfallbehandlung beeinflussen können; |
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c) |
ist von der Entsorgung über das Abwasser abzuraten; |
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d) |
ist gegebenenfalls auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf empfohlene Abfallbehandlungslösungen hinzuweisen. |
Es ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Abfall hinzuweisen oder, falls solche Bestimmungen noch nicht erlassen sind, auf einschlägige nationale oder regionale Bestimmungen.
14. ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.
Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach jedem der folgenden internationalen Übereinkommen, mit denen die einzelnen UN-Modellvorschriften umgesetzt werden, zu machen, nämlich dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) umgesetzt wurden, sowie nach dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) (10) hinsichtlich der Beförderung verpackter Güter und den einschlägigen IMO-Codes für die Beförderung von Massengütern auf dem Seeweg (11) und den ‚Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO TI)‘ (12).
14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer
Es sind die UN-Nummer oder die ID-Nummer (d. h. die vierstellige Identifizierungsnummer des Stoffs, Gemischs oder Erzeugnisses, der die Buchstaben ‚UN‘ oder ‚ID‘ vorangestellt sind) aus den UN-Modellvorschriften, IMDG, ADR, RID, ADN oder ICAO TI anzugeben.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Es ist die ordnungsgemäße Versandbezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 ‚Benennung und Bezeichnung‘ des Verzeichnisses der gefährlichen Güter der UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und den Tabellen A und C des Kapitels 3.2 des ADN — erforderlichenfalls ergänzt durch die technische Benennung in Klammern — anzugeben, sofern sie nicht als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet wurde. Wenn die UN-Nummer und die ordnungsgemäße Versandbezeichnung bei verschiedenen Verkehrsträgern unverändert bleiben, ist es nicht erforderlich, diese Angaben zu wiederholen. Bei der Beförderung zur See ist über die ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung hinaus gegebenenfalls die technische Benennung der zu befördernden Güter gemäß dem IMDG-Code anzugeben.
14.3. Transportgefahrenklassen
Es sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend den UN-Modellvorschriften zugeordnet wurden. Was die Beförderung im Binnenland betrifft, sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend dem ADR, der RID und dem ADN zugeordnet wurden.
14.4. Verpackungsgruppe
Die Nummer der Verpackungsgruppe der UN-Modellvorschriften ist, sofern zutreffend, wie nach den UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und dem ADN erforderlich anzugeben. Die Verpackungsgruppennummer wird bestimmten Stoffen je nach ihrer Gefährlichkeit zugewiesen.
14.5. Umweltgefahren
Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch nach den Kriterien der UN-Modellvorschriften (wie dem ADR, der RID und dem ADN zu entnehmen) für die Umwelt gefährlich ist und ob es sich nach dem IMDG-Code und dem EmS-Leitfaden ‚Emergency Response Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods‘ um einen Meeresschadstoff handelt. Ist eine Beförderung des Stoffs oder Gemischs in Tankschiffen auf Binnenwasserstraßen zugelassen oder vorgesehen, so ist nur gemäß dem ADN anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch in Tankschiffen für die Umwelt gefährlich ist.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es ist für alle betroffenen Verkehrsträger über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes ergreifen oder beachten soll beziehungsweise muss.
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Dieser Unterabschnitt gilt nur, falls eine Fracht als Massengut gemäß folgenden IMO-Rechtsinstrumenten befördert werden soll: Kapitel VI oder Kapitel VII der SOLAS (13), Anhang II oder Anhang V des MARPOL, dem IBC-Code (14), dem IMSBC-Code (15) und dem IGC-Code (16) oder seinen früheren Fassungen, nämlich dem EGC-Code (17) oder dem GC-Code (18).
Bei flüssigen Massengutladungen ist der Name des Produkts (sofern er sich von dem in Unterabschnitt 1.1 angegebenen unterscheidet) wie nach dem Frachtbrief erforderlich und in Übereinstimmung mit dem Namen anzugeben, der in der Liste von Produktnamen in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der neuesten Ausgabe des MEPC.2/Rundschreibens (19) aufgeführt ist. Gemäß Anhang I Absatz 3 Teil B Buchstabe a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sind der vorgeschriebene Schiffstyp und die Verschmutzungskategorie sowie die IMO-Gefahrenklasse anzugeben.
Bei der Beförderung fester Massengüter ist die Versandbezeichnung der Massengutladung anzugeben. Es ist anzugeben, ob die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt (HME) gemäß Anhang V des MARPOL gilt, ob es sich gemäß dem IMSBC-Code um MBH-Stoffe (21) handelt (‚Materials hazardous only in bulk‘ — Stoffe, die nur in großen Mengen gefährlich sind) und in welche Frachtgruppe sie gemäß dem IMSBC eingestuft werden sollte.
Bei der Beförderung großer Mengen an Flüssiggas sind der Name des Produkts und der Schiffstyp nach den Anforderungen des IGC-Codes oder seiner früheren Fassungen, nämlich des EGC-Codes oder des GC-Codes, anzugeben.
15. ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
In diesen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die im Sicherheitsdatenblatt noch nicht enthaltenen, rechtlich relevanten Angaben für den Stoff oder das Gemisch aufzunehmen (zum Beispiel, ob der Stoff oder das Gemisch unter eine der folgenden Verordnungen fällt: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (22), Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (23) oder Verordnung (EG) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (24)).
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Informationen über die einschlägigen Vorschriften der der Union zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. die Seveso-Kategorie/in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates (25) aufgeführte Stoffe) oder über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs auf nationaler Ebene (einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe) sind ebenso bereitzustellen wie Hinweise auf Maßnahmen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte. Wenn relevant, sind die nationalen Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen zu nennen.
Gelten für den Stoff oder das Gemisch, der/das in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz auf Unionsebene (z. B. Zulassungen gemäß Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII), dann sind diese zu nennen. Werden mit einer Zulassung gemäß Titel VII einem nachgeschalteten Anwender des Stoffs oder Gemischs Bedingungen oder Überwachungsregelungen auferlegt, sind diese anzugeben.
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
In diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob der Lieferant eine Stoffsicherheitsbeurteilung für den Stoff oder das Gemisch durchgeführt hat.
16. ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts umfasst sonstige Angaben, die nicht in den Abschnitten 1 bis 15 enthalten sind, darunter beispielsweise folgende Angaben zur Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts:
|
a) |
für ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt eine eindeutige Angabe, an welchen Stellen im Vergleich mit der vorausgehenden Fassung Änderungen vorgenommen wurden, sofern dies nicht bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist; gegebenenfalls sind die Änderungen zu erläutern. Ein Lieferant eines Stoffs oder Gemischs muss eine Erläuterung der Änderungen auf Verlangen vorweisen können; |
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b) |
einen Schlüssel oder eine Legende für im Sicherheitsdatenblatt verwendete Abkürzungen und Akronyme; |
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c) |
wichtige Literaturangaben und Datenquellen; |
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d) |
bei Gemischen einen Hinweis darauf, welche der Methoden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde; |
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e) |
eine Liste der einschlägigen Gefahrenhinweise und/oder Sicherheitshinweise. Jeder in den Abschnitten 2 bis 15 nicht vollständig ausgeschriebene Hinweis ist hier in vollem Wortlaut wiederzugeben; |
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f) |
Hinweise auf für die Arbeitnehmer geeignete Schulungen zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. |
TEIL B
Das Sicherheitsdatenblatt muss die folgenden 16 Abschnitte gemäß Artikel 31 Absatz 6 und zusätzlich die ebenfalls aufgeführten Unterabschnitte enthalten, mit Ausnahme von Abschnitt 3, von dem je nach Fall lediglich der Unterabschnitt 3.1 oder 3.2 enthalten sein muss:
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
|
1.1. |
Produktidentifikator |
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1.2. |
Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird |
|
1.3. |
Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt |
|
1.4. |
Notrufnummer |
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
|
2.1. |
Einstufung des Stoffs oder Gemischs |
|
2.2. |
Kennzeichnungselemente |
|
2.3. |
Sonstige Gefahren |
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
|
3.1. |
Stoffe |
|
3.2. |
Gemische |
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
|
4.1. |
Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen |
|
4.2. |
Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen |
|
4.3. |
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung |
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
|
5.1. |
Löschmittel |
|
5.2. |
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren |
|
5.3. |
Hinweise für die Brandbekämpfung |
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
|
6.1. |
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren |
|
6.2. |
Umweltschutzmaßnahmen |
|
6.3. |
Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung |
|
6.4. |
Verweis auf andere Abschnitte |
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
|
7.1. |
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung |
|
7.2. |
Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten |
|
7.3. |
Spezifische Endanwendungen |
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
|
8.1. |
Zu überwachende Parameter |
|
8.2. |
Begrenzung und Überwachung der Exposition |
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
|
9.1. |
Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften |
|
9.2. |
Sonstige Angaben |
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
|
10.1. |
Reaktivität |
|
10.2. |
Chemische Stabilität |
|
10.3. |
Möglichkeit gefährlicher Reaktionen |
|
10.4. |
Zu vermeidende Bedingungen |
|
10.5. |
Unverträgliche Materialien |
|
10.6. |
Gefährliche Zersetzungsprodukte |
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
|
11.1. |
Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 |
|
11.2. |
Angaben über sonstige Gefahren |
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
|
12.1. |
Toxizität |
|
12.2. |
Persistenz und Abbaubarkeit |
|
12.3. |
Bioakkumulationspotenzial |
|
12.4. |
Mobilität im Boden |
|
12.5. |
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung |
|
12.6. |
Endokrinschädliche Eigenschaften |
|
12.7. |
Andere schädliche Wirkungen |
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
|
13.1. |
Verfahren der Abfallbehandlung |
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
|
14.1. |
UN-Nummer oder ID-Nummer |
|
14.2. |
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung |
|
14.3. |
Transportgefahrenklassen |
|
14.4. |
Verpackungsgruppe |
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14.5. |
Umweltgefahren |
|
14.6. |
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender |
|
14.7. |
Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten |
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
|
15.1. |
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch |
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15.2. |
Stoffsicherheitsbeurteilung |
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
(1) MARPOL — Konsolidierte Ausgabe 2006, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4216-7.
(2) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).
(5) Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18).
(6) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(7) Anmerkung: Der Begriff ‚Explosionsgrenze‘ ist gleichbedeutend mit dem außerhalb der Union verwendeten Begriff ‚Zündgrenze‘.
(8) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(9) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
(10) Der IMDG-Code muss bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter zur See gemäß SOLAS Kapitel VII/Regel 3 und MARPOL Anhang III (‚Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden‘) verbindlich eingehalten werden.
(11) Die IMO hat verschiedene Rechtsinstrumente für gefährliche und umweltschädliche Güter entwickelt, wobei zwischen der Art der Beförderung (verpackt bzw. lose) und der Art der Fracht (fest, flüssig oder Flüssiggase) unterschieden wird. Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und die solche Güter befördernden Schiffe finden sich in der aktuellen Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS, 1974) und in der aktuellen Fassung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung (MARPOL 73/78). Ergänzt werden diese Übereinkommen durch folgende Codes: IMDG, IMSBC, IBC und IGC.
(12) Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Ausgabe 2007-2008.
(13) SOLAS bezeichnet das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1974, geänderte Fassung).
(14) IBC-Code bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (geänderte Fassung).
(15) IMSBC-Code bezeichnet den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (geänderte Fassung).
(16) IGC-Code bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, einschließlich der geltenden Änderungen, gemäß denen das Schiff zertifiziert worden ist.
(17) EGC-Code bezeichnet den Code für vorhandene Schiffe zur Beförderung von Flüssiggas als Massengut (geänderte Fassung).
(18) GC-Code bezeichnet den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (Code für die Beförderung von Gasen, geänderte Fassung).
(19) ‚MEPC.2/Circular‘ ‚Provisional categorization of liquid substances‘, 19. Fassung, gültig seit 17. Dezember 2013.
(20) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
(21) Materials hazardous only in bulk (MHB) bezeichnet Stoffe, von denen chemische Gefahren ausgehen können, wenn sie in großen Mengen transportiert werden, im Unterschied zu Stoffen, die gemäß IMDG-Code als gefährliche Güter eingestuft sind.
(22) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(23) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
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26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/59 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/879 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 hinsichtlich spezifischer Vorschriften zur Angleichung der Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments an spezifische Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission (3) wurde durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in beispielloser Weise beeinträchtigt. Diese Ausnahmesituation erfordert spezifische Maßnahmen, damit durch die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments flexibel und wirksam auf den rasch entstehenden Bedarf in den am stärksten betroffenen Sektoren wie Gesundheitsversorgung, Unternehmen — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — und Arbeitsmarkt reagiert und die sozioökonomische Erholung in den Programmgebieten gefördert werden kann. |
|
(2) |
Maßnahmen, die mit denen der Verordnungen (EU) 2020/460 (4) und (EU) 2020/558 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates vergleichbar sind, die derzeit auf Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Anwendung finden, sollten auch für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gelten. |
|
(3) |
Um die Belastung der Haushalte der teilnehmenden Länder oder Begünstigten der EU-Hilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu verringern, gilt die Kofinanzierungsregel nicht für den Beitrag der Union zu den entstandenen und beglichenen Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen des Programms für das am 1. Juli 2020 beginnende und am 30. Juni 2021 endende Geschäftsjahr ausgewiesen sind. |
|
(4) |
Aufgrund der zahlreichen Verzögerungen zu Beginn des Programmplanungszeitraums und der weiteren Verlangsamung der Projektdurchführung aufgrund der COVID-19-Pandemie sollte die bis zum 31. Dezember 2021 laufende Frist für die Unterzeichnung von Verträgen — mit Ausnahme bereits vergebener Aufträge für große Infrastrukturprojekte — um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Aus den gleichen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der Programme finanzierten Projekttätigkeiten am 31. Dezember 2022 abgeschlossen sind. Diese Frist sollte daher um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. |
|
(5) |
Da die teilnehmenden Länder unterschiedliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie eingeführt haben, kann es für die Prüfbehörden schwierig oder gar unmöglich sein, während eines gewissen Zeitraums Prüfungen vor Ort durchzuführen und ein statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden. Daher sollte es den Prüfbehörden gestattet sein, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden. |
|
(6) |
Die Projektauswahl kann in Ausnahmefällen und mit einer angemessenen Begründung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen. Um die von der Kommission auszuführenden Verfahrensschritte zu verkürzen, sollte auf die Einreichung eines vollständigen Projektantrags bei der Kommission zur Bewertung des Projekts verzichtet werden. |
|
(7) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 wird der Ausdruck „Abschlussbericht“ in zwei verschiedenen Zusammenhängen verwendet. In dieser Durchführungsverordnung sollte daher klar zwischen den Abschlussberichten, die sich auf das Programm beziehen, und den Abschlussberichten, die die Durchführung eines bestimmten Projekts betreffen, unterschieden werden. |
|
(8) |
Ausgaben zur Förderung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollten ausnahmsweise ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein. |
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(9) |
Anders als Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), in dem der 31. Dezember 2023 als Endtermin der Förderfähigkeit von Ausgaben für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ finanziert werden, festgelegt ist, sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 keinen solchen Termin für Ausgaben im Zusammenhang mit Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments vor, sondern setzt bestimmte Fristen für den Projektzyklus und die Projekttätigkeiten fest. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 zu gewährleisten, sollte die Durchführung beider Arten von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit so weit wie möglich angeglichen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedoch der Zeitraum, in dem Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Programms und der Projekte durchgeführt werden können, d. h. zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024, nicht verkürzt werden. Daher sollte die Förderfähigkeit solcher Tätigkeiten und der entsprechenden Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 weiterhin zugelassen werden. In Anbetracht dieser Zeiträume ist es erforderlich, den Durchführungszeitraum der Programme um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2025, zu verlängern. |
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(10) |
Um Rechtssicherheit für die teilnehmenden Länder zu gewährleisten, sollten die besonderen Regelungen und Verfahren für das letzte Geschäftsjahr und für den Programmabschluss an die Bestimmungen für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden. Darüber hinaus sollte der Unionsbeitrag über Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments in vollem Umfang genutzt werden können, um die zusätzliche Flexibilität, die für die Berechnung des auszuzahlenden Restbetrags am Ende des Programmplanungszeitraums vorgesehen ist, in Anspruch zu nehmen. |
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(11) |
Angesichts der Dringlichkeit der Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie ist eine umgehende Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung vorzusehen, die daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten sollte. |
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(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist für entstandene und beglichene Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen des Programms für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Beitrags der Union erforderlich.“ |
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2. |
In Artikel 15 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt. |
|
3. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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|
4. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 sind nur Tätigkeiten zulässig, die den Abschluss von Projekten durch Begünstigte gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder den Abschluss von Programmen im Rahmen der technischen Hilfe betreffen.“ |
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5. |
In Artikel 28 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die COVID-19-Pandemie einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden.“ |
|
6. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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|
8. |
Artikel 64 erhält folgende Fassung: „Artikel 64 Zahlung des Restbetrags (1) Die Verwaltungsbehörde reicht den Zahlungsantrag für den Restbetrag gemeinsam mit den in Artikel 68 und Artikel 77 Absatz 5 genannten Unterlagen ein. (2) Der Restbetrag wird spätestens drei Monate nach dem Rechnungsabschluss für das letzte Geschäftsjahr oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts gezahlt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt. (3) Die Zahlung des Restbetrags für das Programm im letzten Geschäftsjahr kann den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Unionsbeitrag für jedes thematische Ziel um bis zu 10 % übersteigen. Der Unionsbeitrag durch Zahlung des Restbetrags im letzten Geschäftsjahr darf den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Gesamtbeitrag der Union zu jedem Programm nicht übersteigen.“ |
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9. |
Artikel 77 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.
(2) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).
(4) Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
(5) Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
|
26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/880 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
|
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Damit diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
|
0207 12 90 |
Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren |
136,1 |
0 |
AR |
|
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
251,1 189,6 249,6 240,9 |
15 35 15 18 |
AR BR CL TH |
|
1602 32 11 |
Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, nicht gegart |
199,7 |
26 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
|
26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/881 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2020
zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MAßNAHMEN
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(1) |
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein. |
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(2) |
Am 12. Juli 2019 verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 die Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung um weitere fünf Jahre. |
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(3) |
Am 28. November 2019 änderte die Kommission die Verordnung (EU) 2019/1198 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 (4) im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung. |
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(4) |
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 gebildet. |
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(5) |
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
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(6) |
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,
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B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
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(7) |
Die Gruppe der verbundenen Unternehmen Huatai Ceramics Industry Limited, Hunan, China und Kerun Ceramics Manufactory Ltd. (im Folgenden „Huatai und Kerun“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes von 17,9 %. Der Antragsteller brachte vor, dass er alle drei Bedingungen des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung erfülle. |
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(8) |
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Bedingungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller“) erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nachzuweisen. |
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(9) |
Im Anschluss an die Analyse des beantworteten Fragebogens forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte. |
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(10) |
Die Kommission versuchte alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Bedingungen für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, wobei sie verschiedene Online-Datenbanken wie Orbis (5) und Qichacha (6) konsultierte und die Angaben des Unternehmens mit Informationen aus früheren Fällen abglich. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein. |
C. PRÜFUNG DES ANTRAGS
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(11) |
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe a der ursprünglichen Verordnung genannte Bedingung, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im UZ tatsächlich keine Ausfuhren in die EU getätigt hat. Huatai wurde im September 2010 als Verkäufer von Keramik auf dem Inlandsmarkt gegründet. Aus der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass es bis März 2012 über keine Ausfuhrlizenz verfügte und bis Dezember 2012 zur Herstellung der betroffenen Ware nicht in der Lage war; diese Daten liegen nach dem UZ. Kerun wurde im Oktober 2004 gegründet. Es erhielt erst im Juli 2018 bzw. im Mai 2019 eine Lizenz zur Herstellung der betroffenen Ware und eine Ausfuhrlizenz; beide Daten liegen nach dem UZ. Daher erfüllt der Antragsteller diese Bedingung. |
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(12) |
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der ursprünglichen Verordnung genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller mit einem seiner Hauptabnehmer, dem malaysischen Handelsunternehmen Fluxline Trading SDN BHD, verbunden war. Dieses Unternehmen ist jedoch nicht in der VR China ansässig und unterlag nicht den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Es wurden keine weiteren Verbindungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) festgestellt. Daher erfüllt der Antragsteller diese Bedingung. |
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(13) |
Was die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe c der ursprünglichen Verordnung betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im Jahr 2019 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union getätigt hat. Der Antragsteller legte Rechnungen, eine Ladeliste, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine Bestellung eines Unternehmens in Österreich aus dem Jahr 2019 vor. Daher erfüllt der Antragsteller diese Bedingung. |
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(14) |
Der Antragsteller erfüllt somit alle drei in Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung genannten Bedingungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller, weshalb der Antrag angenommen werden sollte. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden. |
D. UNTERRICHTUNG
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(15) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es für angemessen erachtet wurde, Huatai Ceramics Industry Limited, Hunan, China und Kerun Ceramics Manufactory Ltd. (im Folgenden „Huatai und Kerun“) den für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogene Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz zu gewähren. |
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(16) |
Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(17) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vom 12. Juli 2019 einbezogen wurden, und insbesondere in Anhang I der Verordnung 2019/1198 aufgenommen:
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Unternehmen |
TARIC- Zusatzcode |
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„Huatai Ceramics Industry Limited, Hunan, China und Kerun Ceramics Manufactory Ltd. |
C551“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).
(5) Orbis ist ein weltweit tätiger Lieferant von Unternehmensdaten, der über 220 Mio. Unternehmen erfasst. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.
(6) Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.
(7) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien des vorangehenden Satzes zutrifft.
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26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/68 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/882 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2020
zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MAßNAHMEN
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(1) |
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein. |
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(2) |
Am 12. Juli 2019 verlängerte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 die Maßnahmen um weitere fünf Jahre. |
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(3) |
Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/1198 vor. |
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(4) |
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet. |
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(5) |
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
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(6) |
Nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,
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B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
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(7) |
Das Unternehmen Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd. (im Folgenden „Huazhi“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung zu erfüllen. |
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(8) |
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen. |
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(9) |
Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte. |
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(10) |
Die Kommission versuchte alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, wobei sie verschiedene Online-Datenbanken wie Orbis (5) und Qichacha (6) konsultierte und die Angaben des Unternehmens mit Informationen aus früheren Fällen abglich. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein. |
C. PRÜFUNG DES ANTRAGS
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(11) |
In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht als Unternehmen bestand. Die Satzung des Unternehmens Huazhi ist datiert mit Oktober 2013 und seine Gewerbeerlaubnis mit November 2013. Der Antragsteller konnte die betroffene Ware demnach während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt haben und erfüllt daher dieses Kriterium. |
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(12) |
In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe b der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission fest, dass die zwei Anteilseigner von Huazhi über keine weiteren Beteiligungen verfügten. Obwohl sich unter den Hauptabnehmern von Huazhi ein chinesischer Hersteller der betroffenen Ware befindet, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, wurde keine Verbindung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) zwischen den beiden Parteien festgestellt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium. |
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(13) |
Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der ursprünglichen Verordnung betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im Jahr 2019 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union getätigt hat. Der Antragsteller legte Rechnungen, eine Ladeliste, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine Bestellung eines Unternehmens in Frankreich aus dem Jahr 2019 vor. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium. |
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(14) |
Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle der drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung und der Antrag sollte demnach angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden. |
D. UNTERRICHTUNG
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(15) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd. („Huazhi“) den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren. |
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(16) |
Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(17) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 einbezogen wurden, und insbesondere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:
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Unternehmen |
TARIC- Zusatzcode |
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Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd. |
C550 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).
(5) Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.
(6) Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Besitz, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.
(7) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren, h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.
BESCHLÜSSE
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26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/71 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/883 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2020
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4375)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in der Slowakei und in Polen geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/860 der Kommission (5) geändert. |
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(2) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/860 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Litauen und bei Hausschweinen in Polen aufgetreten. |
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(3) |
Im Juni 2020 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Telšiai in Litauen festgestellt; dieses Gebiet ist in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Litauen, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
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(4) |
Im Juni 2020 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Polkowicki in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. |
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(5) |
Nach diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen in Litauen und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen beiden Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln. |
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(6) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Die Teile I, II und III des genannten Anhangs sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juni 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/860 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 94).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
in der Provinz Luxemburg:
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— |
das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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— |
Hiiu maakond. |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
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— |
Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
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— |
Csongrád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403250, 403350, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404570, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, 406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Komárom-Esztergom megye 250850, 250950, 251050, 251150, 251360, 251450, 251550, 251650, 251750, 251850, 251950, 252050, 252150, 252250, 252550, 252650 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Nógrád megye 553250, 553260, 553350, 553750, 553850 és 553910 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 571050, 571150, 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050,575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580050, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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— |
Pāvilostas novads, |
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— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts, |
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— |
Grobiņas novads, |
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— |
Rucavas novada Dunikas pagasts. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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— |
Klaipėdos rajono savivaldybės: Agluonėnų, Priekulės, Veiviržėnų, Judrėnų, Endriejavo ir Vėžaičių seniūnijos, |
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— |
Kretingos rajono savivaldybės: Darbėnų, Kretingos ir Žalgirio seniūnijos, |
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— |
Plungės rajono savivaldybės: Nausodžio sen. dalis nuo kelio 166 į pietryčius ir Kulių seniūnija, |
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— |
Skuodo rajono savivaldybės: Lenkimų, Mosėdžio, Skuodo, Skuodo miesto seniūnijos. |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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7. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
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the whole district of Vranov nad Topľou, |
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the whole district of Humenné, |
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the whole district of Snina, |
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— |
the whole district of Sobrance, |
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— |
in the district of Michalovce, the whole municipalities of Tušice, Moravany, Pozdišovce, Michalovce, Zalužice, Lúčky, Závadka, Hnojné, Poruba pod Vihorlatom, Jovsa, Kusín, Klokočov, Kaluža, Vinné, Trnava pri Laborci, Oreské, Staré, Zbudza, Petrovce nad Laborcom, Lesné, Suché, Rakovec nad Ondavou, Nacina Ves, Voľa, Pusté Čemerné and Strážske, |
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— |
in the district of Košice — okolie, the whole municipalities not included in Part II, |
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— |
in the district of Gelnica, the whole municipalities of Uhorná, Smolník, Smolnícka Huta, Mníšek nad Hnilcom, Prakovce, Helcmanovce, Gelnica, Kojšov, Veľký Folkmár, Jaklovce, Žakarovce and Margecany, |
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— |
in the district of Prešov, the whole municipalities of Klenov, Miklušovce, Sedlice, Suchá dolina, Janov, Radatice, Ľubovec, Ličartovce, Drienovská Nová Ves, Kendice, Petrovany, Drienov, Lemešany, Janovík, Bretejovce, Seniakovce, Šarišské Bohdanovce, Varhaňovce, Brestov Mirkovce, Žehňa, Tuhrina, Lúčina and Červenica, |
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— |
in the district of Rožňava, the whole municipalities of Ardovo, Bohúňovo, Bôrka, Bretka, Brzotín, Čoltovo, Dlhá Ves, Drnava, Gemerská Hôrka, Gemerská Panica, Hrhov, Hrušov, Jablonov nad Turňou, Jovice, Kečovo, Kováčová, Krásnohorská Dlhá Lúka, Krásnohorské Podhradie, Kružná, Kunová Teplica, Lipovník, Lúčka, Meliata, Pača, Pašková, Plešivec, Rakovnica, Rožňava, Rudná, Silica, Silická Brezová, Silická Jablonica, Slavec and Vidová, |
|
— |
in the district of Revúca, the whole municipalities of Gemer, Tornaľa and Žiar, |
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— |
in the district of Rimavská Sobota, the whole municipalities of Figa, Hubovo, Lenka, Včelince, Neporadza, Kráľ, Riečka, Abovce, Štrkovec, Chanava, Kešovce, Rumince, Barca, Bátka, Dulovo, Žíp, Vieska nad Blhom, Radnovce, Cakov, Ivanice, Zádor, Rimavská Seč, Lenartovce, Vlkyňa, Číž, Sútor, Belín, Rimavské Janovce, Pavlovce, Janice, Chrámec, Drňa, Orávka, Martinová, Bottovo, Dubovec, Šimonovce, Širkovce, Jesenské, Gortva, Hodejovec, Hodejov, Blhovce, Hostice, Jestice, Petrovce, Gemerské Dechtáre, Gemerský Jablonec, Hajnáčka, Dubno, Stará Bašta, Nová Bašta, Studená, Večelkov, Tachty and Stránska, |
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— |
in the district of Lučenec, the whole municipalities of Trenč, Veľká nad Ipľom, Jelšovec, Panické Dravce, Lučenec, Kalonda, Rapovce, Trebeľovce, Mučín, Lipovany, Pleš, Fiľakovské Kováče, Ratka, Fiľakovo, Biskupice, Belina, Radzovce, Čakanovce, Šiatorská Bukovinka, Čamovce, Šurice, Halič, Mašková, Ľuboreč, Šíd and Prša, |
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— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká Ves nad Ipľom, Sečianky, Kleňany, Hrušov, Vinica, Balog nad Ipľom, Dolinka, Kosihy nad Ipľom, Ďurkovce, Širákov, Kamenné Kosihy, Seľany, Veľká Čalomija, Malá Čalomija, Koláre, Trebušovce, Chrastince, Lesenice, Slovenské Ďarmoty, Opatovská Nová Ves, Bátorová, Nenince, Záhorce, Želovce, Sklabiná, Nová Ves, Obeckov, Vrbovka, Kiarov, Kováčovce, Zombor, Olováry, Čeláre, Glabušovce, Veľké Straciny, Malé Straciny, Malý Krtíš, Veľký Krtíš, Pôtor, Veľké Zlievce, Malé Zlievce, Bušince, Muľa, Ľuboriečka, Dolná Strehová, Vieska, Slovenské Kľačany, Horná Strehová, Chrťany and Závada. |
8. Griechenland
Die folgenden Gebiete in Griechenland:
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— |
in the regional unit of Drama:
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— |
in the regional unit of Xanthi:
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— |
in the regional unit of Rodopi:
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— |
in the regional unit of Evros:
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— |
in the regional unit of Serres:
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TEIL II
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
in der Provinz Luxemburg:
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— |
das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:
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2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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— |
the whole region of Haskovo, |
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— |
the whole region of Yambol, |
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— |
the whole region of Stara Zagora, |
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— |
the whole region of Pernik, |
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— |
the whole region of Kyustendil, |
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— |
the whole region of Plovdiv, |
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— |
the whole region of Pazardzhik, |
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— |
the whole region of Smolyan, |
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— |
the whole region of Burgas excluding the areas in Part III. |
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
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— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100,653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
|
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703350, 703360, 703370, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705150,705250, 705350, 705450, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 7151850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Komárom-Esztergom megye: 252350, 252450, 252460, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350 és 253450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553050, 553110, 553650 és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Pest megye 570950, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
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— |
Aizputes novads, |
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— |
Aglonas novads, |
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— |
Aizkraukles novads, |
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— |
Aknīstes novads, |
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— |
Alojas novads, |
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— |
Alsungas novads, |
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— |
Alūksnes novads, |
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— |
Amatas novads, |
|
— |
Apes novads, |
|
— |
Auces novads, |
|
— |
Babītes novads, |
|
— |
Baldones novads, |
|
— |
Baltinavas novads, |
|
— |
Balvu novads, |
|
— |
Bauskas novads, |
|
— |
Beverīnas novads, |
|
— |
Brocēnu novads, |
|
— |
Burtnieku novads, |
|
— |
Carnikavas novads, |
|
— |
Cēsu novads, |
|
— |
Cesvaines novads, |
|
— |
Ciblas novads, |
|
— |
Dagdas novads, |
|
— |
Daugavpils novads, |
|
— |
Dobeles novads, |
|
— |
Dundagas novads, |
|
— |
Durbes novads, |
|
— |
Engures novads, |
|
— |
Ērgļu novads, |
|
— |
Garkalnes novads, |
|
— |
Gulbenes novads, |
|
— |
Iecavas novads, |
|
— |
Ikšķiles novads, |
|
— |
Ilūkstes novads, |
|
— |
Inčukalna novads, |
|
— |
Jaunjelgavas novads, |
|
— |
Jaunpiebalgas novads, |
|
— |
Jaunpils novads, |
|
— |
Jēkabpils novads, |
|
— |
Jelgavas novads, |
|
— |
Kandavas novads, |
|
— |
Kārsavas novads, |
|
— |
Ķeguma novads, |
|
— |
Ķekavas novads, |
|
— |
Kocēnu novads, |
|
— |
Kokneses novads, |
|
— |
Krāslavas novads, |
|
— |
Krimuldas novads, |
|
— |
Krustpils novads, |
|
— |
Kuldīgas novads, |
|
— |
Lielvārdes novads, |
|
— |
Līgatnes novads, |
|
— |
Limbažu novads, |
|
— |
Līvānu novads, |
|
— |
Lubānas novads, |
|
— |
Ludzas novads, |
|
— |
Madonas novads, |
|
— |
Mālpils novads, |
|
— |
Mārupes novads, |
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— |
Mazsalacas novads, |
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— |
Mērsraga novads, |
|
— |
Naukšēnu novads, |
|
— |
Neretas novads, |
|
— |
Ogres novads, |
|
— |
Olaines novads, |
|
— |
Ozolnieku novads, |
|
— |
Pārgaujas novads, |
|
— |
Pļaviņu novads, |
|
— |
Preiļu novads, |
|
— |
Priekules novads, |
|
— |
Priekuļu novads, |
|
— |
Raunas novads, |
|
— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
|
— |
republikas pilsēta Jelgava, |
|
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
|
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
|
— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
|
— |
republikas pilsēta Valmiera, |
|
— |
Rēzeknes novads, |
|
— |
Riebiņu novads, |
|
— |
Rojas novads, |
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— |
Ropažu novads, |
|
— |
Rugāju novads, |
|
— |
Rundāles novads, |
|
— |
Rūjienas novads, |
|
— |
Salacgrīvas novads, |
|
— |
Salas novads, |
|
— |
Salaspils novads, |
|
— |
Saldus novads, |
|
— |
Saulkrastu novads, |
|
— |
Sējas novads, |
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— |
Siguldas novads, |
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— |
Skrīveru novads, |
|
— |
Skrundas novads, |
|
— |
Smiltenes novads, |
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— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
|
— |
Strenču novads, |
|
— |
Talsu novads, |
|
— |
Tērvetes novads, |
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— |
Tukuma novads, |
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— |
Vaiņodes novads, |
|
— |
Valkas novads, |
|
— |
Varakļānu novads, |
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— |
Vārkavas novads, |
|
— |
Vecpiebalgas novads, |
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— |
Vecumnieku novads, |
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— |
Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
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— |
Viesītes novads, |
|
— |
Viļakas novads, |
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— |
Viļānu novads, |
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— |
Zilupes novads. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
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— |
Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios, Raitininkų seniūnijos, |
|
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
|
— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
|
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
|
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
|
— |
Druskininkų savivaldybė, |
|
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
|
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
|
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
|
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Jurbarko rajono savivaldybė, |
|
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
|
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
|
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
|
— |
Kauno rajono savivaldybė: Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos ir Vilkijos seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907, |
|
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų rūdos seniūnija į šiaurę nuo kelio Nr. 230, į rytus nuo kelio Kokė-Užbaliai-Čečetai iki kelio Nr. 2610 ir į pietus nuo kelio Nr. 2610, |
|
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
|
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
|
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Kretingos rajono savivaldybė: Imbarės, Kūlupėnų ir Kartenos seniūnijos, |
|
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
|
— |
Marijampolės savivaldybė: Degučių, Marijampolės, Mokolų, Liudvinavo ir Narto seniūnijos, |
|
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
|
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Alantos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio 119 ir į šiaurę nuo kelio Nr. 2828, Balninkų, Dubingių, Giedraičių, Joniškio ir Videniškių seniūnijos, |
|
— |
Pagėgių savivaldybė, |
|
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
|
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
|
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
|
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
|
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Rietavo savivaldybė, |
|
— |
Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos, |
|
— |
Plungės rajono savivaldybė: Babrungo, Alsėdžių, Žlibinų, Stalgėnų, Paukštakių, Platelių ir Žemaičių Kalvarijos, Nausodžio sen. dalis nuo kelio Nr. 166 į šiaurės vakarus, Plungės miesto ir Šateikių seniūnijos, |
|
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
|
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Skuodo rajono savivaldybės: Aleksandrijos, Barstyčių, Ylakių, Notėnų ir Šačių seniūnijos, |
|
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
|
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
|
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
|
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
|
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
|
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
|
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
|
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
|
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
|
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
|
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
|
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
|
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
|
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
|
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
|
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
|
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos, |
|
— |
Visagino savivaldybė, |
|
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
|
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
|
w województwie podlaskim:
|
|
w województwie mazowieckim:
|
|
w województwie lubelskim:
|
|
w województwie podkarpackim:
|
|
w województwie pomorskim:
|
|
w województwie świętokrzyskim:
|
|
w województwie lubuskim:
|
|
w województwie dolnośląskim:
|
|
w województwie wielkopolskim:
|
|
w województwie łódzkim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
|
— |
in the district of Košice — okolie, the whole municipalities of Belza, Bidovce, Blažice, Bohdanovce, Byster, Čaňa, Ďurďošík, Ďurkov, Geča, Gyňov, Haniska, Kalša, Kechnec, Kokšov- Bakša, Košická Polianka, Košický Klečenov, Milhosť, Nižná Hutka, Nižná Mysľa, Nižný Čaj, Nižný Olčvár, Nový Salaš, Olšovany, Rákoš, Ruskov, Seňa, Skároš, Sokoľany, Slančík, Slanec, Slanská Huta, Slanské Nové Mesto, Svinica, Trstené pri Hornáde, Valaliky, Vyšná Hutka, Vyšná Myšľa, Vyšný Čaj, Vyšný Olčvár, Zdoba, Ždaňa, Hrašovík, Beniakovce, Budimír, Družstevná pri Hornáde, Kostoľany nad Hornádom, Sokoľ, Trebejov, Obišovce, Kysak, Veľká Lodina, Košická Belá, Opátka, Vyšný Klátov, Nižný Klátov, Hýľov, Bukovec, Baška,Nováčany, Hodkovce, Šemša and Malá Ida, |
|
— |
the whole city of Košice, |
|
— |
the whole district of Trebišov, |
|
— |
in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not already included in Part I. |
9. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
|
— |
Judeţul Bistrița-Năsăud, |
|
— |
Județul Suceava. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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— |
the whole region of Blagoevgrad, |
|
— |
the whole region of Dobrich, |
|
— |
the whole region of Gabrovo, |
|
— |
the whole region of Kardzhali, |
|
— |
the whole region of Lovech, |
|
— |
the whole region of Montana, |
|
— |
the whole region of Pleven, |
|
— |
the whole region of Razgrad, |
|
— |
the whole region of Ruse, |
|
— |
the whole region of Shumen, |
|
— |
the whole region of Silistra, |
|
— |
the whole region of Sliven, |
|
— |
the whole region of Sofia city, |
|
— |
the whole region of Sofia Province, |
|
— |
the whole region of Targovishte, |
|
— |
the whole region of Vidin, |
|
— |
the whole region of Varna, |
|
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, |
|
— |
the whole region of Vratza, |
|
— |
in Burgas region:
|
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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— |
Alytaus rajono savivaldybė: Simno, Krokialaukio ir Miroslavo seniūnijos, |
|
— |
Birštono savivaldybė, |
|
— |
Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Kačerginės, Kulautuvos, Raudondvario, Ringaudų ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907, |
|
— |
Kazlų Rūdos savivaldybė: Antanavo, Jankų, Kazlų rūdos seniūnijos dalis Kazlų Rūdos seniūnija į pietus nuo kelio Nr. 230, į vakarus nuo kelio Kokė-Užbaliai-Čečetai iki kelio Nr. 2610 ir į šiaurę nuo kelio Nr. 2610, Plutiškių seniūnijos, |
|
— |
Marijampolės savivaldybė: Gudelių, Igliaukos, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos, |
|
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Alantos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 119 ir į pietus nuo kelio Nr. 2828, Čiulėnų, Inturkės, Luokesos, Mindūnų ir Suginčių seniūnijos, |
|
— |
Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos, |
|
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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|
w województwie podlaskim:
|
|
w województwie mazowieckim:
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|
w województwie lubelskim:
|
|
w województwie podkarpackim:
|
|
w województwie lubuskim:
|
|
w województwie wielkopolskim:
|
|
w województwie dolnośląskim:
|
4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
|
— |
Zona orașului București, |
|
— |
Județul Constanța, |
|
— |
Județul Satu Mare, |
|
— |
Județul Tulcea, |
|
— |
Județul Bacău, |
|
— |
Județul Bihor, |
|
— |
Județul Brăila, |
|
— |
Județul Buzău, |
|
— |
Județul Călărași, |
|
— |
Județul Dâmbovița, |
|
— |
Județul Galați, |
|
— |
Județul Giurgiu, |
|
— |
Județul Ialomița, |
|
— |
Județul Ilfov, |
|
— |
Județul Prahova, |
|
— |
Județul Sălaj, |
|
— |
Județul Vaslui, |
|
— |
Județul Vrancea, |
|
— |
Județul Teleorman, |
|
— |
Judeţul Mehedinţi, |
|
— |
Județul Gorj, |
|
— |
Județul Argeș, |
|
— |
Judeţul Olt, |
|
— |
Judeţul Dolj, |
|
— |
Județul Arad, |
|
— |
Județul Timiș, |
|
— |
Județul Covasna, |
|
— |
Județul Brașov, |
|
— |
Județul Botoșani, |
|
— |
Județul Vâlcea, |
|
— |
Județul Iași, |
|
— |
Județul Hunedoara, |
|
— |
Județul Alba, |
|
— |
Județul Sibiu, |
|
— |
Județul Caraș-Severin, |
|
— |
Județul Neamț, |
|
— |
Județul Harghita, |
|
— |
Județul Mureș, |
|
— |
Județul Cluj, |
|
— |
Judeţului Maramureş. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
|
— |
tutto il territorio della Sardegna. |
Berichtigungen
|
26.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/95 |
Berichtigung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 27. Juni 2013 )
Seite 379, Artikel 76 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in Bezug auf die Phase des Konjunkturzyklus genehmigt und regelmäßig überprüft.“
muss es heißen:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus genehmigt und regelmäßig überprüft.“