ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
17. Juni 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2020/788 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

1

 

*

Beschluss (EU) 2020/789. des Rates vom 9. Juni 2020 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/790 des Rates vom 9. Juni 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss und im Unterausschuss für Handel und Investitionen, die mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und Investitionen zu vertreten ist

5

 

*

Beschluss (EU) 2020/791 des Rates vom 10. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie die Annahme einer vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie der nationalen Spezifikationen zu den Fahrzeugregistern zu vertretenden Standpunkt

7

 

*

Beschluss (GASP) 2020/792 des Rates vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo

9

 

*

Beschluss (EU) 2020/793 des Rates vom 12. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft in Bezug auf bestimmte Verwaltungs- und Personalangelegenheiten und auf die Festlegung von Finanzvorschriften der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

11

 

*

Beschluss (GASP) 2020/794 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/101 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

13

 

*

Beschluss (GASP) 2020/795 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

14

 

*

Beschluss (GASP) 2020/796 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1252 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 ( ABl. L 236 vom 19.9.2018 )

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


BESCHLUSS (EU) 2020/788 DES RATES

vom 9. Juni 2020

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2003/96/EG (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (3) (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)

Mit den Beschlüssen 2003/737/EG (4), 2011/182/EU (5) und (EU) 2015/344 (6) des Rates wurde das Abkommen dreimal um jeweils fünf Jahre verlängert, in Bezug auf die beiden letzten Verlängerungen rückwirkend mit Wirkung vom 8. November 2009 bzw. 8. November 2014. Das Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.

(4)

Die Ukraine ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Damit die Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin erleichtert werden kann, sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass die Verlängerung des Abkommens in beiderseitigem Interesse liegt.

(5)

Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben. Um die Kontinuität des Abkommens sicherzustellen, sollte die Verlängerung rückwirkend ab dem 8. November 2019 gelten.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Die Verlängerung des Abkommens wird rückwirkend ab dem 8. November 2019 wirksam.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu 9. Juni 2020

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Zustimmung vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31).

(3)   ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 32.

(4)  Beschluss 2003/737/EG des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24).

(5)  Beschluss 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3).

(6)  Beschluss (EU) 2015/344 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 37).


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/3


BESCHLUSS (EU) 2020/789. DES RATES

vom 9. Juni 2020

über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (3) genehmigt. Dieses Abkommen wurde am 23. November 2001 in New Delhi unterzeichnet und ist am 14. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss 2009/501/EG (4) hat der Rat den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (5) genehmigt, mit dem das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen verlängert und leicht abgewandelt wurde. Es wurde am 30. November 2007 in Neu Delhi unterzeichnet und ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Dieses Abkommen und das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen werden gemeinsam als das „Abkommen“ bezeichnet.

(2)

Nach Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1788 (6) hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre genehmigt. Das Abkommen läuft am 17. Mai 2020 aus.

(4)

Die von den Dienststellen der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, erleichtert und so für beide Vertragsparteien von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

(5)

Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), der Regierung der Republik Indien gemäß Artikel 11 Buchstabe a des Abkommens im Namen der Union zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Zustimmung erteilt am 13. Mai 2020.

(2)  Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29).

(3)   ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30.

(4)  Beschluss 2009/501/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17).

(5)   ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 19.

(6)  Beschluss (EU) 2015/1788 des Rates vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 18).


BESCHLÜSSE

17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/5


BESCHLUSS (EU) 2020/790 DES RATES

vom 9. Juni 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss und im Unterausschuss für Handel und Investitionen, die mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und Investitionen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 56 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“).

(3)

Nach Artikel 56 Absatz 6 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung, und nach Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens kann er Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(4)

Mit Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.

(5)

In Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Unterausschuss für Handel und Investitionen eine Geschäftsordnung gibt.

(6)

Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und des Unterausschusses für Handel und Investitionen möglichst rasch angenommen werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss und im Unterausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(8)

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss und im Unterausschuss für Handel und Investitionen sollte daher auf den Beschlussentwürfen des Gemischten Ausschusses und des Unterausschusses für Handel und Investitionen beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der EU in dem — durch das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten — Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (2).

(2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im — durch das Abkommen eingesetzten —Unterausschuss für Handel und Investitionen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Unterausschusses für Handel und Investitionen (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)   ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 7.

(2)  Siehe Dokument ST 6856/20 in http://register.consilium.europa.eu.


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/7


BESCHLUSS (EU) 2020/791 DES RATES

vom 10. Juni 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie die Annahme einer vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie der nationalen Spezifikationen zu den Fahrzeugregistern zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF.

(3)

Der Fachausschuss für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingesetzt.

(4)

Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 seines Anhangs F (APTU) ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen anzunehmen oder zu ändern. Nach Artikel 13 §§ 1, 4 und 5 des Anhangs G (ATMF) ist der CTE ebenfalls befugt, über die Erstellung oder über Änderungen, Zusammenlegungen oder Aufhebungen der nationalen Fahrzeugregister (NVR) zu entscheiden. Schließlich ist der CTE nach Artikel 15 § 2 ATMF des Anhangs G befugt, Vorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) anzunehmen oder zu ändern.

(5)

Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 13. Tagung, die am 16. und 17. Juni 2020 stattfinden wird, Beschlussvorschläge für Änderungen der ETV über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie zur vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der ECM-Vorschriften sowie zur vollständigen Überarbeitung der Spezifikationen zu den NVR aufgenommen.

(6)

Da die vorgeschlagenen Änderungen für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Ziel dieser vorgeschlagenen Änderungen ist es, die ETV über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie die Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der ECM mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/774 (2), (EU) 2019/776 (3), (EU) 2019/773 (4) und (EU) 2019/779 (5) der Kommission in Einklang zu bringen. Die Spezifikationen zu den NVR sind unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission (6) aktualisiert worden.

(8)

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit den Rechtsvorschriften und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; und diese vorgeschlagenen Änderungen sollten daher von der Union unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie eine vollständige Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) und eine vollständige Überarbeitung der Spezifikationen zu den nationalen Fahrzeugregistern (NVR) zu vertreten ist, sollte Dokument ST 7725/20 (7) entsprechen

Artikel 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).

(7)  Das Dokument ST 7725/20 ist zu finden unter http://register.consilium.europa.eu.


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/9


BESCHLUSS (GASP) 2020/792 DES RATES

vom 11. Juni 2020

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/856 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 verlängert wurde.

(3)

Am 16. April 2020 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass die EULEX KOSOVO angesichts der Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie um ein Jahr mit demselben Mandat verlängert werden sollte, wobei das Mandat überarbeitet werden kann, wenn die Umstände es erlauben.

(4)

Der EULEX KOSOVO sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum seiner Verlängerung gewährt werden.

(5)

Am 14. Mai 2020 ist das PSK ferner übereingekommen, dass Herr Lars-Gunnar WIGEMARK, der am 28. November 2019 durch den Beschluss (GASP) 2019/1991 des PSK (3) zum Missionsleiter ernannt wurde, diese Aufgabe für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr ausüben sollte.

(6)

Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind, berührt.

(7)

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Deckung der Unterstützung dieser verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz angefügt:

„(11)   Für die Zeit vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2021 wird Herr Lars-Gunnar WIGEMARK der Missionsleiter sein.“

2.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält Unterabsatz 17 folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2021 beläuft sich auf 83 745 000 EUR.

Von dem in Unterabsatz 17 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 38 700 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 45 045 000 EUR.

Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 45 045 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(*)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "

3.

In Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2020

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1991 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. November 2019 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/2/2019) (ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 105).


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/11


BESCHLUSS (EU) 2020/793 DES RATES

vom 12. Juni 2020

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft in Bezug auf bestimmte Verwaltungs- und Personalangelegenheiten und auf die Festlegung von Finanzvorschriften der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates unterzeichnet (1). Er wurde am 4. März 2019 mit dem Beschluss (EU) 2019/392 des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(2)

Der regionale Lenkungsausschuss wurde vom VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingerichtet. Der VGV verlangt, dass der regionale Lenkungsausschuss Regeln über die Arbeitsbedingungen des Personals des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft sowie einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens über die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung fasst.

(3)

Der regionale Lenkungsausschuss soll in Kürze über die Reisevorschriften für das Personal der Verkehrsgemeinschaft, über die Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht dem Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft angehörigen Personen, die eingeladen werden, als Sachverständige an Sitzungen teilzunehmen, und über die für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren beschließen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Beschlüsse für das reibungslose Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich sind und gegenüber der Union bindend sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft eingerichteten regionalen Lenkungsausschuss in Bezug auf die Reisevorschriften für das Personal der Verkehrsgemeinschaft, die Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht dem Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft angehörigen Personen, die eingeladen werden, als Sachverständige an Sitzungen teilzunehmen, und die für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren zu vertreten ist, beruht auf den entsprechenden Entwürfen von Beschlüssen des regionalen Lenkungsausschusses (3).

Geringfügige Änderungen an diesen Entwürfen von Beschlüssen können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).

(3)  Siehe Dokument ST 8100/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/13


BESCHLUSS (GASP) 2020/794 DES RATES

vom 16. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/101 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/101 (1) erlassen, durch den ein Durchführungszeitraum von 30 Monaten ab dem Abschluss des in jenem Beschluss genannten Finanzierungsabkommens für die in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten vorgesehen wird.

(2)

Am 30. April 2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in seiner Eigenschaft als Durchführungsstelle angesichts der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemie um die Genehmigung der Union zur Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2018/101 bis zum 30. November 2020 ersucht.

(3)

Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/101 genannten Tätigkeiten können ohne jeden weiteren Mittelbedarf bis zum 30. November 2020 fortgesetzt werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2018/101 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/101 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 30. November 2020.“

2.

Abschnitt 10 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„10.

Laufzeit

Das Projekt endet am 30. November 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40).


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/14


BESCHLUSS (GASP) 2020/795 DES RATES

vom 16. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) angenommen, welcher einen Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens für die Durchführung der in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Projekte vorsieht.

(2)

Dieses Finanzierungsabkommen wurde mit dem Büro der Vereinten Nationen (VN) für Abrüstungsfragen (UNODA) am 10. August 2017 geschlossen und läuft am 10. August 2020 aus.

(3)

Am 19. März 2020 hat das UNODA, das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte zuständig ist, um eine Verlängerung des Durchführungszeitraums jenes Beschlusses um 12 Monate ersucht. Durch die beantragte Verlängerung wäre das UNODA in der Lage, die VN-Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats zu unterstützen, weiter zu einer laufenden umfassenden Überprüfung beizutragen, den gemäß Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss des VN-Sicherheitsrats bis zum Ende seines laufenden Mandats am 25. April 2021 weiterhin zu unterstützen und die Verluste durch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführter Projekte abzufedern.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 10. August 2021 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2017/809 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/809 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 10. August 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).


17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/15


BESCHLUSS (GASP) 2020/796 DES RATES

vom 16. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1252 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Juli 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1252 (1) erlassen.

(2)

In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1252 ist für die in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten — ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 — vorgesehen.

(3)

Das Finanzierungsabkommen mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde am 30. August 2017 geschlossen und läuft daher am 30. August 2020 aus.

(4)

Die OSZE beantragte am 23. April 2020 eine sechsmonatige Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/1252, da eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend ausgesetzt wurde.

(5)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/1252 genannten Tätigkeiten bis zum 28. Februar 2021 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2017/1252 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1252 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 28. Februar 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1252 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 8).


Berichtigungen

17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/16


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

( Amtsblatt der Europäischen Union L 236 vom 19. September 2018 )

Seite 62, Artikel 80 Nummer 2:

Anstatt:

„a)

Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

‚i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum, die gegebenenfalls erforderliche Reisegenehmigung oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;‘;“

muss es heißen:

„a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

‚ii)

Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das erforderliche Visum, die erforderliche Reisegenehmigung oder der erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;‘;“.