ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
3. Juni 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

64

 

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Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

140

 

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Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status seuchenfrei für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

211

 

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Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission Vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status seuchenfrei von Kompartimenten festgelegt werden kann (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

341

 

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Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

345

 

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Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) ( 1 )

379

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/686 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1) und insbesondere auf Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 1 und 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 160 Absatz 1 und 2, Artikel 161 Absatz 6, Artikel 162 Absatz 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften sehen unter anderem die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union vor. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen. Das Erlassen solcher Vorschriften ist daher angemessen, um das reibungslose Funktionieren des Systems im neuen, mit der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(2)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.

(3)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(4)

Tatsächlich soll mit der Verordnung (EU) 2016/429 ein einfacherer und flexiblerer Rechtsrahmen im Vergleich zum bereits bestehenden geschaffen und gleichzeitig ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen, eine bessere Handlungsbereitschaft sowie eine bessere Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen gewährleistet werden. Sie wurde auch deshalb erlassen, um die Zusammenfassung von Vorschriften, welche Tierseuchen betreffen, in einem gemeinsamen Rechtsakt zu gewährleisten und die Verteilung auf mehrere verschiedene Rechtsakte zu vermeiden. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über Zuchtmaterial folgen ebenfalls demselben Ansatz.

(5)

Vor dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über Zuchtmaterial in den Richtlinien 88/407/EWG (2), 89/556/EWG (3), 90/429/EWG (4) und 92/65/EWG (5) des Rates festgelegt. Durch die Verordnung (EU) 2016/429 werden diese vier Richtlinien mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese Richtlinien enthielten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den Handel innerhalb der Union und die Verbringung in die Union von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden sowie grundsätzlich von bestimmten anderen Tierarten. Die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften haben sich bei der Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union als wirkungsvoll erwiesen. Folglich sollten diese Vorschriften im Kern bestehen bleiben, jedoch unter Berücksichtigung gewonnener Erfahrungen bei ihrer Anwendung und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden.

(6)

Zuchtmaterial und insbesondere Samen, in einem geringeren Ausmaß jedoch auch Eizellen und Embryonen können eine schwerwiegende Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen darstellen. Sie werden aus einer begrenzten Anzahl an Spendertieren gewonnen oder erzeugt, finden jedoch eine weitreichende Anwendung im allgemeinen Tierbestand und können daher bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Einstufung hinsichtlich des Gesundheitsstatus zur Infektion zahlreicher Tiere führen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, wobei großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

(7)

Um dem Risiko der Ausbreitung einer Seuche vorzubeugen, sieht die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Zuchtmaterial in spezialisierten Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird und zudem besonderen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften unterliegt. Gleichzeitig müssen Tiere, die in die genannten Zuchtmaterialbetriebe eingestallt und als Spender von Zuchtmaterial eingestuft werden sollen, das zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden darf, höhere tiergesundheitliche Standards erfüllen als diejenigen, die für den allgemeinen Tierbestand gelten. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt außerdem bestimmte Verfahren fest, durch welche die Rückverfolgbarkeit dieses Zuchtmaterials gewährleistet wird, sowie eine Reihe besonderer Tiergesundheitsanforderungen für das Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union. Innerhalb dieses Rahmens ist es angemessen, in dieser Verordnung Vorschriften in Bezug auf Zuchtmaterialsendungen auf der Grundlage mehrerer in Verordnung (EU) 2016/429 und hier insbesondere in Teil IV festgelegter Ermächtigungen zu erlassen, welche delegierte Rechtsakte durch die Kommission vorsehen.

(8)

Artikel 160 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden erlässt. Eine der Bedingungen für solche Verbringungen ist die Herkunft solchen Zuchtmaterials aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß den in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden Bedingungen zu diesem Zweck zugelassen wurde. Des Weiteren sieht Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 delegierte Rechtsakte der Kommission vor, welche die besonderen Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit von zuvor gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsakts zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben betreffen. Gleichzeitig sieht Artikel 101 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten erlässt, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse der registrierten bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aufgenommen werden müssen, die auch die Zuchtmaterialbetriebe umfassen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(9)

Da sich alle gemäß den genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Tiergesundheitsanforderungen und Ausnahmeregelungen auf Verbringungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union beziehen, sollten diese im Interesse der Vereinfachung der EU-Vorschriften in einem einzigen delegierten Rechtsakt zusammengefasst werden und nicht auf verschiedene delegierte Rechtsakten verteilt sein, obschon eine Reihe unterschiedlicher Tierarten davon betroffen ist.

(10)

Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Mindestinformationen, die in den Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zwischen Mitgliedstaaten enthalten sein müssen. Sie müssen Informationen über die Kennzeichnung des Zuchtmaterials enthalten, wenn dies gemäß Artikel 121 Absatz 1 der genannten Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften aus delegierten Rechtsakten, welche gemäß Artikel 122 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassen wurden, vorgeschrieben ist; aus den Informationen muss hervorgehen, dass das Zuchtmaterial die in Artikel 157 und 159 der genannten Verordnung dargelegten Anforderungen an die Verbringung bzw. die Vorschriften aus gemäß Artikel 160 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erfüllt. Artikel 162 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht den Erlass delegierter Rechtsakte betreffend die Informationen vor, die in Veterinärbescheinigungen enthalten sein müssen. Gleichzeitig sieht Artikel 163 Absatz 5 der genannten Verordnung den Erlass delegierter Rechtsakte über die Meldevorschriften für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, das von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, deren Inhalt gemäß Artikel 162 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung festzulegen ist.

(11)

Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten verbracht werden darf, wenn dieses Zuchtmaterial in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen wurde, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die genannten Zuchtmaterialbetriebe besondere Anforderungen hinsichtlich Folgendem erfüllen: Quarantäne, Isolation und sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung wie auch Zuständigkeiten, Kompetenz und fachlicher Schulung des Personals und der Tierärzte. Auf der Grundlage dieser Anforderungen ist es deshalb notwendig, mit der vorliegenden Verordnung ausführliche Vorschriften und Bedingungen für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden festzulegen, aus denen Zuchtmaterial von diesen Tieren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden darf.

(12)

Die Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass die Gewinnung von Samen von Schafen und Ziegen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat im Herkunftsbetrieb dieser Tiere stattfinden darf und nicht in einer Besamungsstation erfolgen muss. Die vorliegende Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorsehen. Es sollten jedoch besondere Bedingungen für Verbringungen von Sendungen solchen Samens festgelegt werden, einschließlich des Zwecks dieser Verbringungen und der Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats. Unter Berücksichtigung des möglichen Risikos, das mit der Verbringung solchen Samens einhergeht, sollten in der vorliegenden Verordnung die Vorschriften und Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

(13)

Aufgrund des besonderen Zuchtsystems für Equiden, das die Teilnahme dieser Tiere an speziellen Wettbewerben für Equiden, Ausstellungen und anderen Reitveranstaltungen berücksichtigt, hat die Gewinnung von Equidensamen ihre eigenen Besonderheiten. Derzeit sieht die Richtlinie 92/65/EWG drei Arten der Haltung von Hengsten in Besamungsstationen vor. Die maßgeblichen Vorschriften des aktuellen Systems, die in der genannten Richtlinie vorgesehen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Bedingungen für die Testreihe gemäß Anhang D Kapitel II Ziffer I Nummer 1.6 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG für Spendertiere, die die Besamungsstation gelegentlich verlassen dürfen, und für die Testreihe gemäß Anhang D Kapitel II Ziffer I Nummer 1.6 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG für nicht in der Besamungsstation gehaltene Hengste („walk-in stallions“) sollten jedoch in der vorliegenden Verordnung verbessert und verschärft werden.

(14)

Die vorliegende Verordnung sollte außerdem Zuchtmaterialdepots vorsehen, in denen Zuchtmaterial jedweder Art und von mehr als einer Tierart gelagert wird, wobei diese Depots unter einer individuellen Zulassungsnummer geführt werden und Vorschriften unterliegen, welche die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, da es keine tiergesundheitlichen Gründe für nach Art des Zuchtmaterials oder nach Tierart getrennte Depots gibt. Informationen über die Arten des gelagerten Zuchtmaterials und die Tierarten, von denen es stammt, sollten in der Zulassung für solche Betriebe und in den von den zuständigen Behörden zu führenden öffentlich zugänglichen Verzeichnissen der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe öffentlich angegeben werden. In der vorliegenden Verordnung sollten außerdem besondere Bestimmungen über die Lagerung von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen festgelegt werden.

(15)

Der kontinuierliche Fortschritt im Bereich der Verarbeitungstechnik für Zuchtmaterial hat zu spezialisierten Einrichtungen für diesen Zweck geführt. In diesen Einrichtungen wird nicht nur Zuchtmaterial verarbeitet, z. B. einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sondern es wird auch das Endprodukt für die Verwendung oder für die Lagerung vorbereitet. Solche Einrichtungen sollten deshalb als Zuchtmaterialbetriebe gelten, in denen eine Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial erfolgt. Da jedoch die Ausrüstung für das geschlechtsspezifische Sortieren von Spermien kostspielig ist, dürfen Besamungsstationen die Dienste anderer Unternehmer für die Verarbeitung des Samens in Anspruch nehmen, worunter auch das geschlechtsspezifische Sortieren fällt. In diesem Fall werden die Samen zur Verarbeitung versendet und anschließend an die Herkunftsbesamungsstation zurückgeschickt. Es ist daher angemessen, in dieser Verordnung Vorschriften über die Verarbeitung von Zuchtmaterial, einschließlich der Möglichkeit seiner Verarbeitung in Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben, sowie detaillierte Vorschriften für den Transport von Samen und anderem Zuchtmaterial von bzw. zu solchen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben wie auch für die entsprechende Kennzeichnung festzulegen. Wenn Samen in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, sollte die Kennzeichnung auf der Paillette oder einer anderen Verpackung die Zulassungs- oder Registrierungsnummer sowohl der Besamungsstation als auch des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs aufweisen, um die Rückverfolgbarkeit des Samens zu gewährleisten.

(16)

Zwar sollten Antibiotika umsichtig eingesetzt werden, gleichzeitig sollte aber die Verwendung von Antibiotika in Samenverdünnern insbesondere im Hinblick auf den möglichen internationalen Handel unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 4.6.7 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2017 (6) erfolgen. Gemäß der Richtlinie 88/407/EWG besteht die Pflicht, Rindersamen Antibiotika mit Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen hinzuzufügen; außerdem besteht gemäß der Richtlinie 90/429/EWG die Pflicht, Schweinesamen Antibiotika mit Wirkung gegen Leptospiren hinzuzufügen, während in der Richtlinie 92/65/EWG der freiwillige Einsatz von Antibiotika geregelt ist. In der vorliegenden Verordnung sollten die Vorschriften über den Einsatz von Antibiotika aus den Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG sowie die Empfehlungen der OIE beibehalten werden. Bei Zusatz von Antibiotika zum Samen sollten in der beigefügten Veterinärbescheinigung Informationen zum/zu den Wirkstoff(en) und seine/ihre Konzentration ausgewiesen sein.

(17)

Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass jede zuständige Behörde Verzeichnisse der registrierten Zuchtmaterialbetriebe bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe führt und auf dem aktuellen Stand hält, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten. Darüber hinaus sollte das Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es ist daher angebracht, in der vorliegenden Verordnung die Einzelheiten, die in die genannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollten, und den Zugang der Öffentlichkeit zum Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe zu regeln.

(18)

Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen ist es notwendig, in der vorliegenden Verordnung besondere Vorschriften für die Lagerung und Verbringung von Zuchtmaterial festzulegen, das von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen wurde, die ihre Tätigkeit einstellen. Die Informationen betreffend solche Zuchtmaterialbetriebe sollten im Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats belassen werden, und es sollten die Daten vermerkt werden, an denen die Tätigkeit eingestellt wurde. Das Datum, an dem die Zulassung entzogen wurde, sollte ebenfalls in den genannten Verzeichnissen angegeben werden. Außerdem sollte in den genannten Verzeichnissen eine Speicherfrist für die Informationen über solche Zuchtmaterialbetriebe festgelegt werden.

(19)

Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, mit denen gewährleistet wird, dass Unternehmer von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die ihre Tätigkeit vor dem Datum des Entzugs der Zulassung für ihren Zuchtmaterialbetrieb einstellen, die in diesen Zuchtmaterialbetrieben gewonnenen oder erzeugten und gelagerten Samen, Eizellen oder Embryonen für die weitere Lagerung in ein Zuchtmaterialdepot oder zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb verbringen, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden, oder zur sicheren Entsorgung oder zur Nutzung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(20)

Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 legt Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden fest und in der vorliegenden Verordnung sollten detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung dieses Zuchtmaterials festgelegt werden. Das aktuelle System zur Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen mit Zuchtmaterial hat sich gut bewährt. Die Empfehlungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (IKLT) (8) sollten diesbezüglich berücksichtigt werden.

(21)

Die Gewinnung und Verarbeitung von Schaf- und Ziegensamen weist ebenfalls Besonderheiten auf. Manche Besamungsstationen frieren Samen in Pellets ein, während andere frischen oder gekühlten Samen kurzzeitig in Behälter geben, z. B. Röhrchen. Die Einzelkennzeichnung solcher Pellets und Röhrchen ist zeitaufwändig und umständlich. Um das Verbringen von Schaf- und Ziegensamen in andere Mitgliedstaaten zu ermöglichen und gleichzeitig seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte die Gruppenidentifizierung von Pellets mit gefrorenem Samen oder von Röhrchen oder Pailletten mit frischem oder gekühltem Samen möglich sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, in dieser Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Sammelverpackungen festzulegen, z. B. Goblets, in die Pellets aus gefrorenem Samen oder Röhrchen oder Pailletten mit frischem oder gekühltem Samen von Schafen und Ziegen gegeben werden.

(22)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden sind durch Vorschriften über die technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen zu ergänzen, die in einer gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassenden der Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt werden.

(23)

Es wird eine wachsende Menge an Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae zwischen Mitgliedstaaten verbracht. Es ist daher angemessen, harmonisierte Vorschriften über die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen mit solchem Zuchtmaterial festzulegen. Zusätzliche Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von anderen gehaltenen Landtierarten außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(24)

Artikel 159 der Verordnung (EU) 2016/429 legt Vorschriften über die Zulassung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden in andere Mitgliedstaaten fest. Damit diese Vorschriften Anwendung finden können, ist es notwendig, in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften für die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Zuchtmaterial sowie Tiergesundheitsanforderungen an gehaltene Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, und außerdem hinsichtlich Isolation und Quarantäne für solche Tiere festzulegen; des Weiteren müssen Anforderungen für durchzuführende Labor- und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial sowie Tie rgesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung oder an sonstige Verfahren zur Bearbeitung sowie an den Transport dieses Zuchtmaterials festgelegt werden.

(25)

Darüber hinaus sehen die Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen von den vorgeschriebenen Tests für Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen vor, wenn diese Tiere zwischen Besamungsstationen verbracht werden. Da solche Ausnahmeregelungen die Unternehmer von Besamungsstationen verfahrenstechnisch und wirtschaftlich entlasten und aus tiergesundheitlicher Sicht gerechtfertigt sind, ist die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelungen von bestimmten Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schafe, -ziegen und -schweine, die zwischen zugelassenen Besamungsstationen verbracht werden, in der vorliegenden Verordnung angemessen.

(26)

Gemäß dem aktuellen Stand der Forschung besteht beim Transport verschiedener Arten von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart in einem einzigen Behälter keine Gefahr der Kontamination des Zuchtmaterials, wenn der Transport unter bestimmten Bedingungen erfolgt. Diese Bedingungen sind u. a. der Transport in räumlich voneinander getrennten Kammern des Transportbehälters oder der Einsatz eines doppelwandigen Systems, das die verschiedenartigen Waren voreinander schützt. Es ist deshalb angemessen, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, welche den Transport verschiedener Arten von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart in einem einzigen Behälter unter bestimmten Bedingungen gestatten.

(27)

Die Verplombung der Behälter, in denen Zuchtmaterial von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in andere Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Landes von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe und in Zuchtmaterialdepots transportiert wird, gewährleistet, dass die Tiergesundheitsbedingungen für den Transport von Zuchtmaterial gewahrt bleiben. Der für den Zuchtmaterialbetrieb zuständige Stationstierarzt bzw. verantwortliche Tierarzt der Einheit, dessen Name in der Zulassung für den genannten Betrieb angegeben ist, sollte sicherstellen, dass der Transportbehälter mit einer solchen Plombe versehen ist. Ein eine Zuchtmaterialsendung bescheinigender amtlicher Tierarzt sollte die Möglichkeit haben, diese Plombe zwecks Prüfung des Inhalts des Transportbehälters aufzubrechen und den Transportbehälter später wieder zu verplomben. Diese Vorgehensweisen sollten beim Festlegen der Vorschriften unter der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(28)

Richtlinie 89/556/EWG legt Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern fest. Es ist jedoch ebenfalls notwendig, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über das Verbringen von Rindereizellen sowie Rinderovarien innerhalb der Union festzulegen.

(29)

Geltende Rechtsvorschriften der EU vor der Annahme der Verordnung (EU) 2016/429 und die vorliegende Verordnung legten Vorschriften über den Handel mit Samen fest, wobei Situationen berücksichtigt wurden, in denen jede Einzeldosis der Sendung aus Ejakulat eines bestimmten Spendertieres besteht. Da jedoch Mischsamen von verschiedenen Spendertieren die Fruchtbarkeit erhöhen können und die Nutzung solchen Samens üblich ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für das Verbringen von Mischsamen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen festgelegt werden, sofern sich dieses Mischen des Samens auf eine einzige Besamungsstation beschränkt, in der die Samengewinnung stattfand, und eine Kennzeichnung auf jeder Paillette oder anderen Verpackung mit Mischsamen vorhanden ist, die eine Rückverfolgung der individuellen Identifikationsnummern sämtlicher Spendertiere ermöglicht. Darüber hinaus sollte der Unternehmer über Verfahren für die Verarbeitung von Mischsamen verfügen, und er sollte in seinen Aufzeichnungen die Einzelheiten der Verbringungen solchen Samens aus der Besamungsstation darlegen.

(30)

Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG legt Vorschriften für den Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren fest. Anhang E der genannten Richtlinie enthält das Muster einer Veterinärbescheinigung für den Handel, die die Samen-, Eizellen- oder Embryonensendungen begleiten sollte. In den Artikeln 95 und 137 der Verordnung (EU) 2016/429 wird das Konzept des „geschlossenen Betriebs“ eingeführt, das dem Begriff „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG gleichwertig ist. Angesichts der Tatsache, dass derzeit Genmaterial von Tieren zwischen zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ausgetauscht wird, ist es notwendig, die Möglichkeit für solche Verbringungen innerhalb der Union in der vorliegenden Verordnung beizubehalten. Es ist deshalb angemessen, in dieser Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren in andere Mitgliedstaaten festzulegen. Die vorliegende Verordnung sollte daher für die Unternehmer von geschlossenen Betrieben die Möglichkeit vorsehen, von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren gewonnenes Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten zu verbringen, ohne dass dafür eine zusätzliche Zulassung als Zuchtmaterialbetrieb notwendig ist. Hohe Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung als geschlossener Betrieb, die kontrollierte Haltung der Tiere in diesen Betrieben, spezifische Überwachungsanforderungen und die gezielte Verbringung von Zuchtmaterialsendungen in einen anderen geschlossenen Betrieb sollten ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Ausbreitung von Tierseuchen verhütet wird.

(31)

In Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, welche Informationen Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, d. h. Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, mindestens enthalten müssen. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb festgelegt werden, welche Informationen in solchen Bescheinigungen im Einzelnen enthalten sein müssen.

(32)

Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Unternehmer die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, und Equiden informieren und sämtliche benötigten Informationen vorlegen sollten, sodass die betreffende zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung von Zuchtmaterial melden kann. Es ist deshalb notwendig, in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften über die Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer, über die erforderlichen Angaben für die Meldung solcher Verbringungen und über die Notfallverfahren für solche Meldungen festzulegen.

(33)

Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Meldung über TRACES erfolgen sollte, wenn Zuchtmaterialsendungen in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES bezeichnet das mit den Entscheidungen 2003/24/EG (9) und 2004/292/EG (10) der Kommission eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sieht die Einrichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vor, in das auch Funktionen von TRACES integriert sein werden. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb auf IMSOC anstelle von TRACES Bezug genommen werden.

(34)

Artikel 165 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständige Behörde des Bestimmungsorts — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Zuchtmaterial in ihr Hoheitsgebiet zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen darf, wenn diese Verbringungen nicht den Standardanforderungen an Zuchtmaterialverbringungen genügen. Um solche Verbringungen zu ermöglichen, ist es angemessen, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten festzulegen.

(35)

Eine nationale Genbank spielt eine wichtige Rolle bei der Lagerung von Genmaterial von Tierbeständen, die von besonderer Bedeutung in diesem Mitgliedstaat sind. Ziel solcher nationalen Genbanken ist die Ex-situ-Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen von Tieren. Das in den nationalen Genbanken gelagerte Zuchtmaterial ist häufig von unbekanntem Tiergesundheitsstatus oder wurde gemäß anderen Tiergesundheitsregelungen gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert, als derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gelten. Da solches Zuchtmaterial einen besonderen Wert hat, weil es sich häufig um genetisches Material von gefährdeten Rassen im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder von seit der Gewinnung des Zuchtmaterials ausgestorbenen Rassen handelt, und die Mitgliedstaaten ihr Interesse am gegenseitigen Austausch solchen Zuchtmaterials bekundet haben, sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für die Verbringung von in nationalen Genbanken gelagertem Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden. Grundsätzlich sollte die vorliegende Verordnung die Bedingungen für die Verbringung dieses Zuchtmaterials zwischen nationalen Genbanken verschiedener Mitgliedstaaten festlegen, während Vorschriften für die nationale Verteilung von Zuchtmaterial aus den nationalen Genbanken an die Unternehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen werden sollten. Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die tiergesundheitlichen Bedingungen für solche Verbringungen gerichtet werden, wobei gegebenenfalls Tests auf bestimmte Tierseuchen notwendig sind.

(36)

In der vorliegenden Verordnung wird auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (13) und die Delegierten Verordnungen 2019/2035 (14), 2020/689 (15) und 2020/688 (16) der Kommission Bezug genommen, die ebenfalls im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Die Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen sind erforderlich, weil in ihnen Anforderungen an die Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status der Seuchenfreiheit, die Identifizierung und Registrierung, die Rückverfolgbarkeit und Verbringungen innerhalb der Union sowie den Eingang in die Union von Tieren festgelegt sind, die auch für Spendertiere für Zuchtmaterial gelten.

(37)

Um einen nahtlosen Übergang zum neuen rechtlichen Rahmen für Besamungsstationen oder Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu gewährleisten, die mit Rechtsakten gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, welche mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben werden, und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und dem Transport von Zuchtmaterial durchführen, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung einhalten, insbesondere indem sie regelmäßige und risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Unternehmer durchführen. Im Falle der Nichtbeachtung sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Unternehmer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Missstand zu beseitigen, und gegebenenfalls die Zulassung aussetzen oder entziehen.

(38)

Um einen nahtlosen Übergang für Zuchtmaterial zu gewährleisten, das vor dem Datum der Anwendung der vorliegenden Verordnung gewonnen und erzeugt wurde, sollten Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den im Rahmen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erlassenen Rechtsvorschriften gekennzeichnet wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und zulässig für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(39)

Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf registrierte und zugelassene Zuchtmaterialbetriebe sowie die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial bestimmter gehaltener Landtiere ergänzt.

(2)   In Teil II Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, im Hinblick auf Folgendes festgelegt:

a)

Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Überwachungsanforderungen;

c)

Einrichtungen und Ausrüstung;

d)

Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben;

e)

Zuständigkeiten der für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben zuständigen Behörde;

f)

besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit der betreffenden Zuchtmaterialbetriebe.

(3)   In Teil II Kapitel 2 sind die Anforderungen an Folgendes festgelegt:

a)

die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe aufnehmen muss;

b)

die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aufnehmen muss, sowie die Vorschriften über die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit für den Fall, dass Zuchtmaterial von den genannten Tieren zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll.

(4)   In Teil II Kapitel 3 ist Folgendes festgelegt:

a)

Vorschriften über die Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen sowie Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem solchen Betrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs;

b)

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von

i)

Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden;

ii)

Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus);

iii)

in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;

iv)

Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.

(5)   In Teil III Kapitel 1 sind die Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Ausnahmeregelungen, festgelegt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die Vorschriften über die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial in den zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben;

b)

die Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und Anforderungen an die Isolierung oder Quarantäne der genannten Tiere;

c)

die durchzuführenden Labor- und anderen Tests bei Spendertieren und bei Zuchtmaterial;

d)

die Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und an sonstige Verfahren sowie an den Transport von Zuchtmaterial.

(6)   In Teil III Kapitel 2 ist für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden Folgendes festgelegt:

a)

Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit;

b)

die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen;

c)

die Anforderungen an die Eigenerklärung;

d)

die Anforderungen an die Meldung.

(7)   In Teil III Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Tiergesundheit, das Bescheinigen und das Melden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von folgenden Tieren festgelegt:

a)

Hunden und Katzen;

b)

in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;

c)

Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.

(8)   In Teil III Kapitel 4 sind Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken sowie von in Genbanken gelagertem Zuchtmaterial festgelegt.

(9)   In Teil IV sind bestimmte Übergangsmaßnahmen bezüglich der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG für Folgendes festgelegt:

a)

Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten;

b)

die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden.

(10)   Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Zuchtmaterial von wild lebenden Tieren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1.

„registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bei dem es sich nicht um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb handelt und der gemäß Artikel 93 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde registriert ist;

2.

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;

3.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

4.

„Schwein“ ein Huftier der Gattung Sus scrofa;

5.

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

6.

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

7.

„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

8.

„Veterinärbescheinigung“ ein gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss;

9.

„Eigenerklärung“ ein vom Unternehmer ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung gemäß den Artikeln 32 und 46 bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss;

10.

„Genbank“ ein Depot mit Genmaterial von Tieren zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der hinterlegten genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere, das von einer Trägereinrichtung verwaltet wird, die von der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zugelassen oder anerkannt wurde;

11.

„Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist;

12.

„Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;

13.

„Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die jeweils zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;

14.

„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

15.

„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

16.

„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

17.

„Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind;

18.

„Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;

19.

„Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;

20.

„Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

21.

„verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

22.

„individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer;

23.

„Datum des Entzugs der Zulassung“ das Datum, an dem die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat;

24.

„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Zuchtmaterialbetrieb zugewiesen wurde;

25.

„Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren;

26.

„Betrieb, der frei von (Seuche) ist“ einen Betrieb, dem der Status gemäß den Anforderungen des Artikels 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;

27.

„amtliches Labor“ ein Labor in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde zu dem Zweck benannt wurde, die Tests gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung durchzuführen;

28.

„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625, das nun anstelle von Traces verwendet wird;

29.

„gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012;

30.

„zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung(EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;

31.

„Charge von Spendertieren“ eine Gruppe von Tieren mit demselben Gesundheitsstatus, von denen zur gleichen Zeit Zuchtmaterial gewonnen und verarbeitet wird und die zusammen transportiert werden.

TEIL II

ZULASSUNG VON ZUCHTMATERIALBETRIEBEN, VERZEICHNISSE, FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN UND RÜCKVERFOLGBARKEIT

KAPITEL 1

Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben

Artikel 3

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Die Unternehmer der folgenden Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden beantragen gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde die Zulassung zum Zweck der Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial von den genannten Tieren in andere Mitgliedstaaten:

a)

der Betrieb, in dem Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewonnen, verarbeitet und gelagert wird, in Bezug auf die Zulassung als Besamungsstation;

b)

die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Entnahmeeinheit;

c)

die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern sowie Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Erzeugungseinheit;

d)

der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden verarbeitet und gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb;

e)

der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterialdepot.

Artikel 4

Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden durch die zuständige Behörde

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn sie sich vergewissert hat, dass er folgenden Anforderungen genügt:

a)

der Unternehmer hat

i)

einen Stationstierarzt benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß

Anhang I Teil 1 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe a als Besamungsstation handelt;

Anhang I Teil 4 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe d als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb handelt;

Anhang I Teil 5 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe e als Zuchtmaterialdepot handelt;

ii)

einen verantwortlichen Tierarzt der Einheit benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß

Anhang I Teil 2 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe b als Embryo-Entnahmeeinheit handelt;

Anhang I Teil 3 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe c als Embryo-Erzeugungseinheit handelt;

b)

die Einrichtungen, Ausrüstung und operativen Verfahren für die betreffende Tätigkeit entsprechen den Anforderungen gemäß

i)

Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;

ii)

Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;

iii)

Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf die Entnahme von Eizellen sowie die Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, einschließlich der Verarbeitung und Lagerung von Samen und Eizellen, die zur Embryo-Erzeugung verwendet werden;

iv)

Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf die Verarbeitung und Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;

v)

Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf die Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.

(2)   Bei der Erteilung einer Zulassung an einen Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 weist die zuständige Behörde ihm eine individuelle Zulassungsnummer zu, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Genehmigung erteilt wurde.

Artikel 5

Besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1)   Stellt der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden seine Tätigkeit ein, so stellt dieser Unternehmer sicher, dass vor dem Datum des Entzugs der Zulassung alle Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen, die in dem genannten Zuchtmaterialbetrieb gewonnen oder erzeugt und gelagert wurden, wie folgt verbracht worden sind:

a)

in ein Zuchtmaterialdepot zur weiteren Lagerung; oder

b)

zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden; oder

c)

zur sicheren Beseitigung oder Verwendung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(2)   Werden Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen nicht wie in Artikel 1 beschrieben vor dem Datum des Entzugs der Zulassung aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verbracht, so dürfen diese Sendungen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

KAPITEL 2

Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse der registrierten bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe

Artikel 6

Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe

(1)   Die zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe und hält es auf dem aktuellen Stand.

(2)   Die zuständige Behörde nimmt für jeden registrierten Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf:

a)

Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, Uniform Resource Locator (URL-Adresse) der Website des registrierten Zuchtmaterialbetriebs;

b)

Anschrift des registrierten Zuchtmaterialbetriebs;

c)

Art des Zuchtmaterials und Tierarten, für die er registriert wurde;

d)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer und das Datum der Registrierung;

e)

falls der registrierte Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit eingestellt hat, das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit.

Artikel 7

Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1)   Die zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden und hält es auf dem aktuellen Stand.

(2)   Die zuständige Behörde nimmt für jeden zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf:

a)

Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, URL-Adresse der Website des Zuchtmaterialbetriebs;

b)

Anschrift des Zuchtmaterialbetriebs;

c)

Name des Stationstierarztes oder des verantwortlichen Tierarztes der Einheit;

d)

Art des Zuchtmaterials, Art des Zuchtmaterialbetriebs und Tierarten, für die die Zulassung erteilt wurde;

e)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer und das Datum der Zulassung.

(3)   Wenn auf der Grundlage der Vorschriften des Artikels 4 ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot von der zuständigen Behörde für die Lagerung und, in Bezug auf den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, für die Verarbeitung von Zuchtmaterial von mehr als einer Art oder von mehr als einer Tierart zugelassen wurde, so nimmt die zuständige Behörde in ihr betreffendes Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe Angaben auf über die Art des Zuchtmaterials und die Tierarten, von denen das Zuchtmaterial stammt, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gelagert und gegebenenfalls verarbeitet wird.

(4)   Wenn die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat, unternimmt sie unverzüglich Folgendes:

a)

sie weist diese Aussetzung oder diesen Entzug in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aus;

b)

im Fall der Aussetzung der Zulassung gibt sie das Datum des Beginns und des Ablaufs an und im Fall des Entzugs das Datum des Entzugs der Zulassung.

(5)   Wenn ein zugelassener Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit gemäß Artikel 5 eingestellt hat, weist die zuständige Behörde in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe unverzüglich das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit aus.

(6)   Die zuständige Behörde macht das in Absatz 1 genannte Verzeichnis über ihre Website der Öffentlichkeit zugänglich, wenn Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, und teilt der Kommission die URL-Adresse dieser Website mit.

Hat sich die URL-Adresse der Website einer zuständigen Behörde geändert, so teilt sie der Kommission unverzüglich die neue URL-Adresse dieser Website mit.

KAPITEL 3

Führen von Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit

Abschnitt 1

Führen von Aufzeichnungen

Artikel 8

Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen

(1)   Die Unternehmer von zugelassenen Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)

in Bezug auf Besamungsstationen:

i)

Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers in der Besamungsstation;

ii)

die Daten jeder Verbringung von Spendertieren in die bzw. aus der Besamungsstation und, wenn diese Tiere von einem Dokument begleitet werden, die Angabe dieser Dokumente;

iii)

Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren vorgenommene Behandlungen und Impfungen;

iv)

Datum der Samengewinnung und gegebenenfalls Datum und Ort der Verarbeitung der Samen;

v)

Identität des Samens und genaue Angabe seines Bestimmungsorts;

b)

in Bezug auf eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit oder eine Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheit:

i)

Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers, dem Eizellen oder Embryonen entnommen wurden;

ii)

Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren für Eizellen oder Embryonen vorgenommene Behandlungen und Impfungen;

iii)

Datum und Ort der Gewinnung, Untersuchung und Verarbeitung von Eizellen oder Embryonen;

iv)

Identität der Eizellen oder Embryonen und genaue Angabe ihres Bestimmungsorts;

v)

im Fall der Mikromanipulation bei Embryonen die genaue Angabe der angewandten Mikromanipulationstechniken, die mit einer Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel einhergeht;

vi)

Herkunft der für die künstliche Besamung von Spendertieren oder zur Befruchtung von Eizellen für die In-vitro-Erzeugung von Embryonen verwendeten Samen;

c)

in Bezug auf einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot:

i)

Art des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, mit Angabe der Tierart des Spendertiers;

ii)

Daten der Verbringung des Zuchtmaterials in das bzw. aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mit Angabe der Dokumente, die dieses Zuchtmaterial begleitet haben;

iii)

die Dokumente, einschließlich der Veterinärbescheinigung und der Eigenerklärung, die belegen, dass der Gesundheitsstatus der Spendertiere, deren Zuchtmaterial im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht;

iv)

Identität des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird.

(2)   Wenn ein Zuchtmaterialbetrieb im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c von der zuständigen Behörde entweder für die Verarbeitung und Lagerung oder die alleinige Lagerung von Zuchtmaterial von mehr als einer Art oder von mehr als einer Tierart zugelassen wurde, führt der Unternehmer für jede Art des Zuchtmaterials und für jede Tierart, von der das verarbeitete und gelagerte oder nur gelagerte Zuchtmaterial stammt, gesonderte Aufzeichnungen und bewahrt diese auf.

Artikel 9

Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die ihre Tätigkeit einstellen, zum Führen von Aufzeichnungen

(1)   Stellt ein zugelassener Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 5 seine Tätigkeit ein, so verbringt der Unternehmer dieses Betriebs nur dann Sendungen von gelagertem Zuchtmaterial in ein Zuchtmaterialdepot, wenn diese Sendungen von den gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Original oder in Kopie begleitet werden.

(2)   Der Unternehmer des Zuchtmaterialdepots, der die Zuchtmaterialsendung aus dem Betrieb gemäß Absatz 1, der seine Tätigkeit eingestellt hat, erhält, erfasst den Eingang des Zuchtmaterials und die diesbezüglichen Angaben auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen mitgeführten Aufzeichnungen.

Abschnitt 2

Rückverfolgbarkeit

Artikel 10

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1)   Unternehmer, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

a)

Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

b)

Tierart und Identität des Spendertieres/der Spendertiere;

c)

individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;

d)

sonstige sachdienliche Informationen.

(2)   Im Falle des geschlechtsspezifischen Sortierens der Spermien in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ergänzt der Unternehmer der Besamungsstation die Angaben gemäß Absatz 1 durch Angaben, anhand deren sich die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs, in dem die betreffenden Spermien geschlechtsspezifisch sortiert wurden, identifizieren lässt.

(3)   Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere Verpackung Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, stellt der Unternehmer sicher, dass sich anhand der Informationen gemäß Absatz 1 alle Spendertiere identifizieren lassen, die zu der zur Befruchtung verwendeten Samendosis beigetragen haben.

(4)   Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Fall von Schaf- oder Ziegensamen,

a)

der in Form gefrorener Pellets vorliegt, den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen;

b)

der frisch oder gekühlt ist, den Globlet kennzeichnen, in dem sich die Röhrchen oder Pailletten mit dem Samen eines einzelnen Spenders befinden, anstatt jedes einzelne Röhrchen oder jede einzelne Paillette in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c stellt der Unternehmer sicher, dass die Kennzeichnung jeder einzelnen Paillette oder anderen Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in der diese gelagert und transportiert werden, so vorgenommen wird, dass sich Folgendes feststellen lässt:

a)

im Fall von Schaf- und Ziegensamen, der in dem Betrieb gemäß Artikel 13 gewonnen wurde, in dem die Spendertiere gehalten werden, die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs; oder

b)

im Fall von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, das in einem geschlossenen Betrieb gemäß Artikel 14 gewonnen oder erzeugt wurde, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs.

Artikel 11

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae

(1)   Unternehmer, die Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben, in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

a)

Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

b)

Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität des Spendertieres/der Spendertiere;

c)

eine der folgenden Angaben:

i)

Anschrift des Betriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;

ii)

wenn dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen wurde, diese Registrierungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem der Betrieb registriert wurde;

iii)

wenn es sich bei dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Zulassung erteilt wurde;

d)

sonstige Informationen.

(2)   Im Falle des geschlechtsspezifischen Sortierens der Spermien in einem Betrieb, der nicht der Betrieb ist, in dem der Samen gewonnen oder erzeugt wurde, ergänzt der Unternehmer des Betriebs, in dem der betreffende Samen gewonnen oder erzeugt wurde, die Informationen gemäß Absatz 1 durch Informationen, anhand deren sich der Betrieb, in dem die betreffenden Spermien geschlechtsspezifisch sortiert wurden, ermitteln lässt.

(3)   Wenn der Samen der in Absatz 1 genannten Tiere in Form gefrorener Pellets vorliegt, kann der Unternehmer abweichend von Absatz 1 den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.

(4)   Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere Verpackung Samen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, stellt der Unternehmer sicher, dass die Angaben gemäß Absatz 1 die Identität aller Spendertiere umfassen.

TEIL III

VERBRINGUNGEN VON ZUCHTMATERIAL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Abschnitt 1

Vorschriften für die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben

Artikel 12

Vorschriften für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben

Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.

Artikel 13

Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden

Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten verbringen, der in dem Betrieb, in dem diese Spendertiere gehalten werden, gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde, sofern die betreffenden Unternehmer folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie haben die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zur Annahme der Sendung eingeholt;

b)

sie stellen sicher, dass die Spendertiere am Tag der Samengewinnung vor der Samengewinnung von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer Seuche der Kategorie D oder einer der für Schafe und Ziegen relevanten neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen der Kategorie D oder solcher neu auftretender Seuchen zeigten;

c)

sie stellen sicher, dass die Spendertiere aus Betrieben stammen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

d)

sie stellen sicher, dass die Spendertiere mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen wurden, die anhand von Proben durchgeführt wurden, die während des Isolierungszeitraums gezogen wurden, der mindestens 30 Tage vor dem Datum der Samengewinnung beginnen muss:

i)

einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis;

ii)

im Fall von Schafen einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);

iii)

im Fall von Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden, einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);

e)

sie stellen sicher, dass die Spendertiere gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;

f)

sie stellen sicher, dass der Samen gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde;

g)

sie führen Aufzeichnungen im Betrieb, die mindestens die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a enthalten müssen;

h)

sie stellen sicher, dass die Sendung von Samen gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird.

Artikel 14

Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer von geschlossenen Betrieben Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die in den betreffenden Betrieben von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten verbringen, sofern die betreffenden Unternehmer:

a)

Sendungen von solchem Zuchtmaterial lediglich in einen anderen geschlossenen Betrieb verbringen;

b)

sicherstellen, dass die Spendertiere:

i)

nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevant ist, eingerichtet wurde;

ii)

aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;

iii)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind;

iv)

am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer der unter Ziffer ii genannten Seuchen der Kategorie D oder der neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen zeigten;

v)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden;

vi)

gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden:

gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern;

gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder gemäß Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen;

gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen;

gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Artikel 59 Absatz 1 oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden.

c)

sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde;

d)

sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird.

Abschnitt 2

Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und Anforderungen an die Isolierung und Quarantäne solcher Tiere

Unterabschnitt I

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden

Artikel 15

Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde

Unternehmer verbringen nur Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

das Zuchtmaterial wurde von Tieren gewonnen, die am Tag der Gewinnung weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen zeigten;

b)

die Verbringung wurde vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit genehmigt.

Artikel 16

Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde

Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden in der Union geboren und lebten dort seit ihrer Geburt oder wurden gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht;

b)

sie stammen aus Betrieben in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats oder aus Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone desselben, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörde stehen, die jeweils die folgenden Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen:

i)

gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Fall von Rindern;

ii)

gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 im Fall von Schweinen;

iii)

gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 im Fall von Schafen und Ziegen;

iv)

gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 im Fall von Equiden;

c)

sie wurden gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert:

i)

gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern;

ii)

gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen;

iii)

gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen;

iv)

gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden.

d)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:

i)

wurden sie in Betrieben gehalten, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;

ii)

wurden sie in Betrieben gehalten, in denen keine für diese Tiere relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;

iii)

waren sie nicht in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die sich einer Sperrzone gemäß Ziffer i befinden, oder aus Betrieben, die nicht die Bedingungen der Ziffer ii erfüllen;

iv)

wurden sie nicht im Natursprung eingesetzt;

e)

sie zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Buchstabe d Ziffer ii oder einer der neu auftretenden Seuchen;

f)

sie genügen den zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen in:

i)

Artikel 20 sowie in Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder;

ii)

Artikel 21 sowie in Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV für Schweine;

iii)

Artikel 22 sowie in Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder für Schafe und Ziegen;

iv)

Artikel 23 sowie in Anhang II Teil 4 für Equiden.

Artikel 17

Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial in Betrieben gewonnen wurde, die tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen unterliegen

Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte und bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass der Samen, die Eizellen und die Embryonen, die entweder in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb gewonnen wurden, der tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf die Seuchen gemäß Artikel 16 Buchstabe b, 20, 21, 22 oder 23 unterliegt, folgenden Anforderungen genügen:

a)

sie müssen getrennt gelagert werden;

b)

sie dürfen nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis die Verbringungsbeschränkungen für die Besamungsstation bzw. den Betrieb, in dem der Samen gewonnen wurde, von den zuständigen Behörden aufgehoben wurde; und

c)

der gelagerte Samen und die gelagerten Eizellen und Embryonen müssen den geeigneten amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sein, mit denen ausgeschlossen werden kann, dass im Samen und in den Eizellen und Embryonen die tierpathogenen Erreger auftreten, die die Seuchen verursachen, in Bezug auf die die Verbringungsbeschränkungen festgelegt wurden.

Artikel 18

Zusätzliche Zuständigkeiten der Stationstierärzte mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde

Die Stationstierärzte stellen sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie zeigten am Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Artikel 16 Buchstabe d Ziffer ii;

b)

im Fall von Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen wurden die Tiere vor dem Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die an dem besagten Tag folgende Bedingungen erfüllte:

i)

mindestens während der vorangegangenen 30 Tage wurde keine für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen relevante Seuche der Kategorie D gemeldet;

ii)

sie befand sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen;

c)

sie werden in einer Besamungsstation gehalten:

i)

in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung und von mindestens 30 Tagen nach dem Datum der Gewinnung des Samens bzw., bei frischem Samen, bis zum Tag des Versands der Samensendung keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;

ii)

sie befindet sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.

Artikel 19

Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden

(1)   Abweichend von Artikel 18 Buchstabe b dürfen Unternehmer Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen sowie Spenderequiden, die den Testreihen für bestimmte der in Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Seuchen unterliegen, unmittelbar aus einer Besamungsstation in eine andere Besamungsstation verbringen

a)

ohne Quarantäne oder Tests vor und nach der Verbringung gemäß Anhang II in Bezug auf die folgenden Tiere:

i)

gemäß Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Rindern;

ii)

gemäß Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV des genannten Anhangs im Fall von Schweinen;

iii)

gemäß Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Schafen und Ziegen;

iv)

gemäß Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a des genannten Anhangs im Fall von Equiden; und

b)

vorausgesetzt, dass die Spendertiere

i)

am Tag der Verbringung keine Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen;

ii)

vor der genannten Verbringung seit dem Tag ihrer Einstallung ununterbrochen in der Besamungsstation waren und mit Negativbefund folgenden für Rinder Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Tests gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterzogen wurden:

während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Tag der genannten Verbringung allen vorgeschriebenen Routinetests gemäß Anhang II; oder

wurden die vorgeschriebenen Routinetests nicht in der Besamungsstation durchgeführt, allen Tests, die vor der Einstallung in eine Besamungsstation erforderlich sind und im Zeitraum unmittelbar vor der Quarantäne und während der Quarantäne durchzuführen sind.

(2)   Unternehmer dürfen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere nur dann verbringen, wenn die Verbringung von der zuständigen Behörde der Herkunftsbesamungsstation genehmigt wurde, und mit vorheriger Zustimmung des Stationstierarztes der Bestimmungsbesamungsstation.

(3)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere während der Verbringung weder direkt noch indirekt mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen und die Transportmittel vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert wurden.

(4)   Die Unternehmer der Bestimmungsbesamungsstationen unterziehen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem zuletzt die vorgeschriebenen Routineuntersuchungen an diesen Tieren vorgenommen wurden, allen vorgeschriebenen Routinetests gemäß Absatz 1 Buchstabe a.

Unterabschnitt II

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Huftierarten

Artikel 20

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

(1)   Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderrinder die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von den folgenden Seuchen war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten:

i)

einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);

ii)

einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis;

iii

der enzootischen Leukose der Rinder;

iv)

der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis;

b)

sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der Stationstierarzt ein Spendertier für Samen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern das Tier entweder

a)

weniger als 2 Jahre alt ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des genannten Tieres von dem Muttertier mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde; oder

b)

das Alter von 2 Jahren erreicht hat und mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen von unter 2 Jahren akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

a)

darf in Bezug auf Spendertiere für Samen der Stationstierarzt ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern das Tier dem gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv vorgeschriebenen Test unterzogen wurde; oder

b)

darf in Bezug auf Spendertiere für Eizellen und Embryonen der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.

Artikel 21

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

(1)   Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschweine die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;

b)

sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV.

(2)   Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Spenderschweine für Samen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war;

b)

sie wurden mindestens während der vorangegangenen 3 Monate in der Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war;

c)

sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;

d)

sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft und wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstellung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.

Artikel 22

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschafe und -ziegen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

im Fall von Spendertieren für Samen sind sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung nicht aus einem Betrieb gekommen und nicht in Berührung gekommen mit Tieren aus einem Betrieb, für den Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis galten; die Verbringungsbeschränkungen für den Betrieb werden nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen ab dem Datum der Schlachtung oder Tötung sowie der Beseitigung des letzten infizierten oder für die Seuche empfänglichen Tieres aufgehoben;

b)

im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten;

c)

sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III.

Artikel 23

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

(1)   Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Equiden, die in eine Besamungsstation eingestallt werden, bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit stellt sicher, dass Equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen oder zur Erzeugung von Embryonen verwendet werden, vor der Gewinnung des Zuchtmaterials folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem Betrieb,

i)

in dem während der vorangegangenen 30 Tage kein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und

die verbleibenden Tiere in dem Betrieb anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden;

ii)

in dem während der vorangegangenen 6 Monate kein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder die männlichen Equiden kastriert wurden; und

die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden;

iii)

in dem während der vorangegangenen 90 Tage kein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 12 Monate ein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden; und

die verbleibenden Equiden in dem Betrieb anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden;

b)

in Bezug auf Samenspender wurden sie während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Samengewinnung in Betrieben gehalten, in denen während des genannten Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der equinen viralen Arteritis oder der ansteckenden Pferdemetritis zeigten;

c)

sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a müssen die Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen aufrechterhalten werden, der an dem Tag beginnt, an dem alle im Betrieb befindlichen Tiere der in Bezug auf die betreffende Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii geführten Tierarten entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, sofern dies gemäß Absatz 1 Buchstabe b zulässig ist, und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.

Abschnitt 3

Labor- und andere Tests, die an gehaltenen Spenderrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden sowie dem von ihnen gewonnenen Zuchtmaterial durchzuführen sind

Artikel 24

Labor- und andere Tests, die an Spenderrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden sowie dem von ihnen gewonnenen Zuchtmaterial durchzuführen sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass

a)

Spendertiere, deren Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten verbracht werden soll, folgenden Tests unterzogen wurden:

i)

gemäß Anhang II Teil 1 sowie gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern;

ii)

gemäß Anhang II Teil 2 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen;

iii)

gemäß Anhang II Teil 3 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Schafen und Ziegen;

iv)

gemäß Anhang II Teil 4 im Fall von Equiden;

b)

alle unter Buchstabe a genannten Tests in amtlichen Laboren durchgeführt werden.

Artikel 25

Genehmigung für Labortests an Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen in Quarantäneeinrichtungen

(1)   Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die folgenden Tests gemäß Anhang II anhand von Proben durchgeführt werden, die in der Quarantäneeinrichtung gezogen wurden:

a)

die Tests gemäß Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs im Fall von Rindern;

b)

die Tests gemäß Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs im Fall von Schweinen;

c)

die Tests gemäß Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c im Fall von Schafen und Ziegen.

(2)   Wenn die zuständige Behörde die Genehmigungen gemäß Absatz 1 erteilt hat, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

die Quarantäne in der Quarantäneeinrichtung darf nicht vor dem Datum der Probenahme zum Zweck der Durchführung der Tests gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c beginnen;

b)

fallen die Ergebnisse eines der Tests gemäß Absatz 1 positiv aus, so muss das betroffene Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt werden;

c)

im Fall der Quarantäne einer Gruppe von Tieren, darf, wenn eines der Tiere im Rahmen eines der Tests gemäß Absatz 1 positiv getestet wurde, die Quarantäne in der Quarantäneeinrichtung für die verbleibenden Tiere erst dann beginnen, wenn das positiv getestete Tier aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt wurde.

Abschnitt 4

Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und an sonstige Verfahren zur Bearbeitung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Artikel 26

Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Die Unternehmer stellen sicher, dass die Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziege und Equiden nur dann in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn diese Sendungen den in Anhang III dargelegten Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial genügen.

Abschnitt 5

Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Artikel 27

Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1)   Wenn Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht wird, stellt der Stationstierarzt bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass

a)

die Transportbehälter vor ihrem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verplombt und nummeriert werden;

b)

die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die entweder in der Veterinärbescheinigung oder in der Eigenerklärung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird.

(2)   Die unter der Verantwortung des Stationstierarztes bzw. des verantwortlichen Tierarztes der Einheit angebrachte Plombe gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann vom amtlichen Tierarzt ersetzt werden.

Artikel 28

Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1)   Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, für die die folgenden Anforderungen gelten:

a)

in den Transportbehälter wurde nur Zuchtmaterial einer Art und von einer Tierart gegeben;

b)

der Transportbehälter gemäß Buchstabe a

i)

wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein neuer Einwegbehälter;

ii)

wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von derselben Tierart geben, sofern

a)

die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;

b)

die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen geben.

Artikel 29

Zusätzliche Zuständigkeiten der Unternehmer in Bezug auf den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Wenn Unternehmer Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde und in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, in andere Mitgliedstaaten verbringen, so sorgt der Unternehmer dafür, dass

a)

der Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort versandt wird oder, im Fall der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 und 14, aus einem einzelnen Betrieb versandt wird, in dem er gewonnen wurde;

b)

Verfahren für die Verarbeitung des genannten Samens bereitstehen, mit denen sich seine Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 10 und 19 gewährleisten lässt.

KAPITEL 2

Bescheinigen der Tiergesundheit, Eigenerklärung und Melden der Verbringung in Bezug auf Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Artikel 30

Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit

(1)   Vor dem Ausstellen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)

eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, zu überprüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 28 erfüllt sind, und Folgendes zu prüfen:

i)

die vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a; oder

ii)

erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)

eine Dokumentenkontrolle der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)

die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß Artikel 8 geführten Aufzeichnungen gestützt werden;

ii)

die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

iii)

die Anforderungen des Teils III Kapitel 1 erfüllt sind.

(2)   Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.

(3)   Die Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung.

Artikel 31

In der Veterinärbescheinigung vorgeschriebene Informationen für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, das zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird

Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang IV Nummer 1.

Artikel 32

Anforderungen an die Eigenerklärung für Verbringungen in bzw. aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1)   Wenn der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden veranlasst, dass Zuchtmaterial durch einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, stellt der genannte Unternehmer sicher, dass die Zuchtmaterialsendung während des Transports zum genannten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb bzw. aus dem genannten Betrieb von einer Eigenerklärung begleitet wird.

(2)   Der Unternehmer eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst:

a)

Name und Anschrift des zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt wurde;

b)

Name und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs, in den das Zuchtmaterial zur Verarbeitung verbracht wird;

c)

Daten der Verbringung der Zuchtmaterialsendung in einen bzw. aus einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb;

d)

Art und Menge des Zuchtmaterials;

e)

die gemäß Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung des Zuchtmaterials.

Artikel 33

Pflicht der Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, melden die Unternehmer der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 oder der geschlossenen Betriebe im Sinne des Artikels 14 der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die beabsichtigte Verbringung solcher Zuchtmaterialsendungen.

Artikel 34

Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden benötigte Angaben

Die Unternehmer, die gemäß Artikel 33 Meldung bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat machen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, folgende Angaben zur Verfügung:

a)

die Angaben gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis f für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird; oder

b)

die Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Eigenerklärung begleitet wird.

Artikel 35

Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC

(1)   Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC meldet die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, der Kommission und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung der genannten Sendung per Fax oder per E-Mail.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung nimmt die Meldung gemäß Absatz 1 im Einklang mit den Notfallregelungen vor, die bei Ausfall einer der IMSOC-Funktionen greifen.

KAPITEL 3

Tiergesundheitsanforderungen, Bescheinigen der Tiergesundheit und Melden in Bezug auf Zuchtmaterial von anderen Tieren als Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Artikel 36

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen

Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryos in andere Mitgliedstaaten, die von Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus) gewonnen wurden, die

a)

in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;

b)

aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde;

c)

am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten;

d)

durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gekennzeichnet oder gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;

e)

eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genügt;

f)

vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen mit Blick auf andere Seuchen oder Infektionen als die Tollwut gemäß Anhang VII Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechen;

g)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

Artikel 37

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, in andere Mitgliedstaaten zwischen geschlossenen Betrieben

Die Unternehmer geschlossener Betriebe verbringen nur dann Zuchtmaterial von Landtieren, die in den genannten Betrieben gehalten werden, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten, wenn die Spendertiere

a)

in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;

b)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind;

c)

nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde;

d)

aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine für die betreffende Tierart relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;

e)

im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs identifiziert und registriert werden;

f)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden;

g)

von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten.

Artikel 38

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae

Die Unternehmer verbringen in einen anderen Mitgliedstaat nur Zuchtmaterial, das von Tieren der Familie der Camelidae oder der Familie der Cervidae gewonnen wurde, die

a)

in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;

b)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen Herkunftsbetrieb verblieben sind;

c)

nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde;

d)

aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen

i)

gemäß Anhang II Teil 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ein Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurde;

ii)

keine Tiere der Familie der Camelidae oder der Cervidae eingeführt wurden, die nicht die Bedingungen gemäß Ziffer i erfüllen;

iii)

im Fall eines Verdachts einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) Untersuchungen durchgeführt wurden und die Seuche ausgeschlossen wurde;

e)

aus einem Betrieb stammen,

i)

in dem mindestens während der vorangegangenen 42 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemeldet wurde;

ii)

in dem im Fall von Tieren der Familie der Camelidae alle Tiere anhand von Proben, die während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen und der Embryonen gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;

f)

aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemeldet wurde;

g)

aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem Radius von 150 km um den Betrieb herum keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

h)

aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde;

i)

aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 15 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen kein Milzbrand gemeldet wurde;

j)

aus einem Betrieb stammen, in dem Surra (Trypanosoma evansi)

i)

mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen nicht gemeldet wurde;

ii)

während der vorangegangenen 2 Jahre zwar bestätigt wurde, aber der Betrieb infolge des letzten Ausbruchs dieser Seuche unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und

die verbleibenden Tiere in dem Betrieb anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Ausstallung der infizierten Tiere aus dem Betrieb gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;

k)

die Tiergesundheitsanforderungen mit Blick auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel II erfüllen;

l)

während des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe b nicht mit Tieren in Berührung gekommen sind, die nicht den Anforderungen des Buchstabens a und der Buchstaben c bis k genügen;

m)

am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome zeigten;

n)

gemäß Artikel 73 Absatz 1 oder 2 oder gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;

o)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

Artikel 39

Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit

(1)   Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)

eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:

i)

die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder

ii)

erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)

eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)

die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;

ii)

die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

iii)

die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt sind.

(2)   Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)

eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:

i)

die vom Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder

ii)

erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)

eine Dokumentenkontrolle der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass

i)

die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;

ii)

die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

iii)

die Anforderungen des Artikels 37 erfüllt sind.

(3)   Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)

eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:

i)

die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder

ii)

erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)

eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)

die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;

ii)

die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

iii)

die Anforderungen des Artikels 38 erfüllt sind.

(4)   Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.

(5)   Die Veterinärbescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung.

Artikel 40

Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden

Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben.

Artikel 41

Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden

Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, meldet der Unternehmer die Sendungen vor der geplanten Verbringung der genannten Zuchtmaterialsendungen bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat.

Artikel 42

Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden benötigte Angaben

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die Sendungen gemäß Artikel 41 melden müssen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, die in Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a bis f genannten Angaben zur Verfügung.

Artikel 43

Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC

(1)   Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC meldet die zuständige Behörde des Herkunftsorts der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Sendung von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae bei der Kommission und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung der genannten Sendung per Fax oder per E-Mail.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung nimmt die Meldung gemäß Absatz 1 im Einklang mit den Notfallregelungen vor, die bei Ausfall einer der IMSOC-Funktionen greifen.

KAPITEL 4

Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen für Zuchtmaterial durch die zuständige Behörde

Artikel 44

Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist

(1)   Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von für wissenschaftliche Zwecke bestimmtem Zuchtmaterial, das nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 oder 3 genügt, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zur Annahme der Zuchtmaterialsendung erhalten hat.

(2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt dem Erhalt der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn der Unternehmer des Bestimmungsbetriebs, der das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und so gehandhabt wird, dass die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie D verhütet wird.

Artikel 45

Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird

(1)   Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für Verbringungen von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erhalten hat zur Annahme der Sendung von Zuchtmaterial von

a)

gefährdeten Rassen, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 genügen; oder

b)

in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 37 genügen.

(2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt der Annahme der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn

a)

der Unternehmer der Genbank, die das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere verwendet wird, für die die aufnehmende Genbank eingerichtet wurde;

b)

ihr ausreichende Informationen vorliegen, einschließlich Informationen vonseiten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder Testergebnisse, oder sie eine Behandlung des Zuchtmaterials durchführt, die es ihr ermöglichen bzw. ermöglicht, die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und anderen gelisteten Tierseuchen zu verhüten.

Artikel 46

Vorschriften betreffend die Eigenerklärung für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist oder in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, und darin aufzunehmende Angaben

(1)   Soll Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so stellt der Unternehmer des Versandbetriebs sicher, dass das Zuchtmaterial während des Transports zum Bestimmungsort von einer Eigenerklärung begleitet wird.

(2)   Der Unternehmer des Versandbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst:

a)

Name und Anschrift von Versender und Empfänger,

b)

Name und Anschrift des Versand- und des Bestimmungsortes;

c)

wird das Zuchtmaterial in einen bzw. aus einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verbracht, die Daten dieser Verbringungen;

d)

Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;

e)

Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen in der zu versendenden Sendung;

f)

folgende Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:

i)

die Kennzeichnung auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen;

ii)

Datum und Ort seiner Gewinnung oder Erzeugung;

g)

die verfügbaren Ergebnisse der Tests gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 47

Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Genbanken

Wenn Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, meldet der Unternehmer des Versandbetriebs der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der Sendung vorab die geplante Verbringung des genannten Zuchtmaterials und stellt die Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a bis g bereit.

Artikel 48

Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC

(1)   Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC meldet die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung für wissenschaftliche Zwecke oder zur Lagerung in Genbanken, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, bei der Kommission und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung der genannten Sendung per Fax oder per E-Mail.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung nimmt die Meldung gemäß Absatz 1 im Einklang mit den Notfallregelungen vor, die bei Ausfall einer der IMSOC-Funktionen greifen.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Übergangsmaßnahmen

(1)   Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen.

Ansonsten gelten für sie die den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/429.

(2)   Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(3)   Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt.

Artikel 50

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

(3)  Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

(4)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

(5)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(6)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_coll_semen.htm.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(8)  https://www.icar.org/

(9)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(10)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(11)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21.)

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).


ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG, ERZEUGUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON ZUCHTMATERIAL VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN IM SINNE VON TEIL II KAPITEL 1

TEIL 1

ANFORDERUNGEN AN BESAMUNGSSTATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 4

1.

Dem unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Stationstierarzt obliegt Folgendes:

a)

Der Stationstierarzt stellt sicher, dass

i)

in der Besamungsstation nur solche Tiere gehalten werden, die mindestens innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt wurden;

ii)

in der Besamungsstation Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a geführt werden;

iii)

unbefugten Personen der Zutritt verwehrt bleibt;

iv)

autorisierte Besucher die unter Buchstabe c Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;

v)

jede Samen-Einzeldosis gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;

vi)

der Samen nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen gewonnen, verarbeitet und gelagert wird;

vii)

in einer Besamungsstation nur ebendort gewonnener Samen verarbeitet und gelagert wird und dass dieser nicht in Berührung mit anderen Zuchtmaterialsendungen eines geringeren Gesundheitsstatus kommt;

viii)

alle während der Samengewinnung und -verarbeitung mit dem Samen oder dem Spendertier in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;

ix)

sofern sich — im Fall von Equiden — die Besamungsstation auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht ist, die Instrumente und Ausrüstung, die in Berührung mit Spendertieren, ihrem Samen und anderen in der Besamungsstation gehaltenen Tieren kommen, strikt getrennt von dem Samen sowie den Instrumenten und der Ausrüstung gehalten werden, die bei der künstlichen Besamung oder beim Natursprung verwendet werden;

x)

biologische Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Verarbeitung von Samen zum Einsatz kommen, z. B. Verdünner, Zusatzstoffe oder Streckmittel, von Quellen bezogen werden, die kein Risiko für die Tiergesundheit darstellen oder vor der Verwendung entsprechend behandelt wurden, um ein solches Risiko zu verhüten;

xi)

die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;

xii)

die für die Samenkonservierung oder -lagerung eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher bei anderen Erzeugnissen verwendet wurden;

xiii)

die in der Besamungsstation beschäftigten Mitarbeiter zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurden;

b)

abweichend von Buchstabe a Ziffer vii kann der Stationstierarzt solchen Samen, der nicht in der Besamungsstation gewonnen wurde, zur Verarbeitung in der Besamungsstation zulassen, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

i)

Der Samen wurde von Tieren gewonnen, welche die folgenden in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen:

in Bezug auf Rinder die in Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b und gegebenenfalls in Teil 5 Kapitel I, II und III festgelegten Anforderungen;

in Bezug auf Schweine die in Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b und gegebenenfalls in Teil 5 Kapitel I und IV festgelegten Anforderungen;

in Bezug auf Schafe und Ziegen die in Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und gegebenenfalls in Teil 5 Kapitel I, II und III festgelegten Anforderungen;

in Bezug auf Equiden die in Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen.

ii)

Die Verarbeitung erfolgt mit separater Ausrüstung oder zeitlich getrennt von derjenigen von Samen, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, wobei die Ausrüstung im letzteren Fall nach der Verwendung gereinigt und sterilisiert werden muss.

iii)

Dieser Samen wird nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und kommt zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Samen, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, noch wird er zusammen mit diesem gelagert.

iv)

Der Samen ist so gekennzeichnet, dass er von dem unter Buchstabe a Ziffer v genannten Samen zu unterscheiden ist.

c)

Der Stationstierarzt

i)

legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für den Betrieb der Besamungsstation als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;

ii)

nimmt nur Exemplare der Tierarten in die Besamungsstation auf, die für die Samengewinnung vorgesehen sind.

d)

Abweichend von Buchstabe c Ziffer ii kann der Stationstierarzt gehaltene Tiere außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zur Einstallung in die Besamungsstation zulassen, sofern sie kein Infektionsrisiko für die Tierarten darstellen, die für die Samengewinnung vorgesehen sind, und sie die Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit gemäß Buchstabe c Ziffer i erfüllen.

e)

Der Stationstierarzt einer Besamungsstation für Equiden, die sich auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht sind, stellt sicher, dass die Equiden, die in den Betrieb eingestallt werden, den Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstaben a bis c genügen, und kann bestimmen, dass die betreffenden weiblichen und männlichen Equiden alle Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 erfüllen müssen für den Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass männliche Spenderequiden mit weiblichen Equiden oder kastrierten männlichen Equiden, die als Probierhengste eingesetzt werden, oder mit unkastrierten männlichen Equiden, die im Betrieb außerhalb der Besamungsstation für den Natursprung eingesetzt werden, direkt in Berührung kommen.

2.

Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Besamungsstation im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Die Besamungsstation muss zumindest Folgendes umfassen:

i)

abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls einen Auslaufbereich für Equiden, der räumlich von der Anlage für die Samengewinnung, vom Samenverarbeitungsraum und vom Lagerraum getrennt ist;

ii)

Isolationseinrichtungen für Tiere, welche die in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen Tests nicht bestanden haben oder Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen, wobei diese Einrichtungen keine direkte Verbindung mit den normalen, unter Ziffer i beschriebenen Stallungen aufweisen;

iii)

eine Anlage für die Samengewinnung, die sich im Freien befinden darf, aber vor ungünstiger Witterung geschützt sein muss und an dem und um den Ort der Samengewinnung mit rutschsicheren Böden ausgestattet sein muss;

iv)

einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Ausrüstung;

v)

einen Samenverarbeitungsraum, der von der Anlage für die Samengewinnung und dem unter Buchstabe iv genannten Raum zum Reinigen der Ausrüstung getrennt sein muss und der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss;

vi)

einen Lagerraum für Samen, der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss, aber mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut sein muss, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;

b)

die Besamungsstation muss so gebaut oder isoliert sein, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station verhindert wird;

c)

die Bauweise der Besamungsstation muss gewährleisten, dass die gesamte Station — außer den Büroräumen und im Fall von Equiden dem Auslaufbereich — leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;

d)

die Bauweise der Besamungsstation muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.

TEIL 2

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 4

1.

Dem verantwortlichen Tierarzt einer Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii obliegt Folgendes:

a)

Der verantwortliche Tierarzt der Einheit ist für jede Tätigkeit der Embryo-Entnahmeeinheit verantwortlich, unter anderem für

i)

die Feststellung der Identität und des Gesundheitsstatus der Spendertiere;

ii)

die klinische Untersuchung und chirurgische Behandlung der Spendertiere;

iii)

Desinfektions- und Hygieneverfahren, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung des hygienisch einwandfreien und sicheren Transports der Embryonen ins Labor;

iv)

das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b;

v)

die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Embryonen gemäß den in Artikel 10 Absätze 1 und 5 festgelegten Anforderungen gegeben werden;

vi)

die Schulung der Mitglieder der Embryo-Entnahmeeinheit in Desinfektions- und Hygienefragen zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen.

b)

Der verantwortliche Tierarzt der Einheit legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für alle Tätigkeiten der Embryo-Entnahmeeinheit als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten, wozu z. B. auch das Überprüfen von Proben im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems gehört.

2.

Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die folgenden Buchstaben a und b:

a)

Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über ein Labor verfügen, in dem Embryonen mit geeigneter Ausrüstung untersucht, verarbeitet und verpackt werden können; bei dem Labor handelt es sich entweder

i)

um ein stationäres Labor, das Folgendes umfassen muss:

einen Raum, in dem die Embryonen verarbeitet werden können und der getrennt von dem Bereich ist, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;

einen Raum oder Bereich für die Reinigung und Sterilisierung der für die Embryo-Entnahme und -verarbeitung verwendeten Instrumente, außer bei ausschließlichem Gebrauch von neuen Einweginstrumenten;

einen Raum zur Lagerung der Embryonen;

oder

ii)

um ein mobiles Labor, das folgende Anforderungen erfüllen muss:

Es verfügt im Fahrzeug über einen speziell ausgerüsteten Raum, der aus zwei Abteilungen besteht: einer sauber zu haltenden Abteilung für die Untersuchung und Verarbeitung der Embryonen und einer weiteren Abteilung für die Aufbewahrung der Ausrüstung und Materialien, die mit den Spendertieren in Berührung kommen.

Dort wird nur neue Einwegausrüstung verwendet, es sei denn, die Sterilisierung der Ausrüstung und die Bereitstellung von Flüssigkeiten und anderen Erzeugnissen für die Entnahme und Verarbeitung von Embryonen werden in einem stationären Labor durchgeführt.

Aufbau und Auslegung der unter den Ziffern i und ii beschriebenen Labors müssen eine Kreuzkontamination der Embryonen verhindern, und die Arbeitsverfahren der Einheit sind so durchzuführen, dass eine solche Kreuzkontamination verhindert wird.

b)

Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über Lagereinrichtungen verfügen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

Sie bestehen aus mindestens einem abschließbaren Raum für die Lagerung von Embryonen;

ii)

sie sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;

iii)

in ihnen sind laufend Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Embryonen aus den und in die Lagereinrichtungen verfügbar;

iv)

in ihnen sind Lagerbehälter für Embryonen vorhanden.

TEIL 3

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 4

1.

Zusätzlich zu den in Teil 2 Nummer 1 dieses Anhangs genannten Verantwortlichkeiten stellt der verantwortliche Tierarzt einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sicher, dass die Mitglieder der Embryo-Erzeugungseinheit in Seuchenbekämpfung und einschlägigen Labortechniken, insbesondere in Verfahren für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen, angemessen geschult wurden.

2.

Zusätzlich zu den in Teil 2 Nummer 2 dieses Anhangs genannten Anforderungen müssen die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Embryo-Erzeugungseinheit muss über ein stationäres Labor verfügen, das

i)

geeignete Ausrüstung und Einrichtungen umfasst, einschließlich getrennter Räume für

die Entnahme von Eizellen aus Ovarien;

die Verarbeitung von Eizellen und Embryonen und

die Lagerung von Embryonen und Samen;

ii)

eine Laminar-Flow-Box oder andere geeignete Einrichtungen umfasst, in denen alle technischen Tätigkeiten durchgeführt werden, die spezielle sterile Bedingungen erfordern (namentlich die Verarbeitung von Eizellen, Embryonen und Samen); die Zentrifugierung von Samen kann jedoch außerhalb der Laminar-Flow-Box bzw. anderen Einrichtung stattfinden, sofern dies unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschieht;

b)

sofern Eizellen und andere Gewebe in einem Schlachthof entnommen werden sollen, muss die Embryo-Erzeugungseinheit angemessen ausgerüstet sein, damit eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und sonstigen Gewebe zum Verarbeitungslabor gewährleistet ist;

c)

die Embryo-Erzeugungseinheit kann die Entnahme von Eizellen an eine Gruppe spezialisierter Fachleute auslagern, sofern deren Tätigkeit unter die Zulassung der Embryo-Erzeugungseinheit durch die zuständige Behörde fällt und die unter Nummer 1 genannten Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Tierarztes der Einheit auf deren Tätigkeit erweitert werden;

d)

die Embryo-Erzeugungseinheit verwendet Samen, der

i)

den Anforderungen dieser Verordnung genügt;

ii)

zwecks Verwendung für den Betrieb der Embryo-Erzeugungseinheit in getrennten Lagerbehältern in den unter Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Räumlichkeiten für die Lagerung erzeugter Embryonen gelagert wird.

TEIL 4

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINES ZUCHTMATERIAL-VERARBEITUNGSBETRIEBS IM SINNE DES ARTIKELS 4

1.

Dem Stationstierarzt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i obliegt Folgendes:

a)

Der Stationstierarzt stellt sicher, dass

i)

im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geführt werden;

ii)

unbefugten Personen der Zutritt verwehrt bleibt;

iii)

autorisierte Besucher die unter Buchstabe b Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;

iv)

jede Einzeldosis von Samen, Eizellen oder Embryonen gemäß den Rückverfolgbarkeitsanforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;

v)

die Verarbeitung und Lagerung des Zuchtmaterials nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen erfolgt;

vi)

alle mit dem Zuchtmaterial in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;

vii)

die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;

viii)

die für die Konservierung oder Lagerung von Zuchtmaterial eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher für andere Erzeugnisse verwendet wurden;

ix)

das Personal des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs angemessen geschult wurde

in Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen;

zum Zweck der Verarbeitung von Zuchtmaterial in Labortechniken und insbesondere in Verfahren für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen.

b)

Der Stationstierarzt

i)

legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für die Tätigkeit des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;

ii)

nimmt nur Samen, Eizellen oder Embryonen in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb auf, die in einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie unter Bedingungen transportiert wurden, welche die Verhütung einer Kreuzkontamination von Samen, Eizellen oder Embryonen gewährleisten, da kein Kontakt mit Zuchtmaterial stattgefunden hat, das nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften entspricht.

2.

Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren eines Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe müssen zumindest Folgendes umfassen:

i)

einen Raum für die Verarbeitung von Zuchtmaterial, der von dem unter Ziffer ii genannten Lagerraum für Zuchtmaterial und dem unter Ziffer iii genannten Raum zum Reinigen von Ausrüstung getrennt ist;

ii)

einen Lagerraum für Zuchtmaterial, der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss, aber mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut sein muss, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;

iii)

einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Ausrüstung;

b)

sofern sich die Verarbeitung nicht auf Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt, richtet der Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb Verfahren ein, die gewährleisten, dass

i)

die Verarbeitung jeder Zuchtmaterialsendung zeitlich getrennt erfolgt und

ii)

die Ausrüstung zwischen der Verarbeitung unterschiedlicher Sendungen gereinigt und desinfiziert wird;

c)

sofern sich die Lagerung nicht auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt,

i)

verwendet der Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unterschiedliche Lagerbehälter für die einzelnen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial von den einzelnen Tierarten, das im unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Lagerraum für Zuchtmaterial gelagert wird, und

ii)

müssen die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden;

d)

die Bauweise des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs muss gewährleisten, dass der gesamte Betrieb, außer den Büroräumen, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;

e)

die Bauweise des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.

TEIL 5

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINES ZUCHTMATERIALDEPOTS IM SINNE DES ARTIKELS 4

1.

Dem Stationstierarzt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i obliegt Folgendes:

a)

Der Stationstierarzt stellt sicher, dass

i)

im Zuchtmaterialdepot Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geführt werden;

ii)

unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;

iii)

autorisierte Besucher die unter Buchstabe b Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;

iv)

jede Einzeldosis von Samen, Eizellen oder Embryonen gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;

v)

Zuchtmaterial nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen gelagert wird;

vi)

alle mit dem Zuchtmaterial in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;

vii)

die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;

viii)

die für die Konservierung oder Lagerung von Zuchtmaterial eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher für andere Erzeugnisse verwendet wurden;

ix)

die im Zuchtmaterialdepot beschäftigten Mitarbeiter zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurden.

b)

Der Stationstierarzt

i)

legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für den Betrieb des Zuchtmaterialdepots als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;

ii)

nimmt nur Samen, Eizellen oder Embryonen ins Zuchtmaterialdepot auf, die in einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie unter Bedingungen transportiert wurden, welche die Verhütung einer Kreuzkontamination von Samen, Eizellen oder Embryonen gewährleisten, da kein Kontakt mit Zuchtmaterial stattgefunden hat, das nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften entspricht.

2.

Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren eines Zuchtmaterialdepots im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Das Zuchtmaterialdepot muss über einen Lagerraum verfügen, der mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut ist, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;

b)

sofern sich die Lagerung nicht auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt,

i)

verwendet das Zuchtmaterialdepot unterschiedliche Lagerbehälter für die einzelnen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial von den einzelnen Tierarten, das in dem Depot gelagert wird, und

ii)

müssen die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden;

c)

die Bauweise des Zuchtmaterialdepots muss gewährleisten, dass der gesamte Betrieb, außer den Büroräumen, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;

d)

das Zuchtmaterialdepot muss so gebaut oder isoliert sein, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station verhindert wird;

e)

die Bauweise des Zuchtmaterialdepots muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.


ANHANG II

ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN RINDER, SCHAFE, ZIEGEN, SCHWEINE UND EQUIDEN, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN IM SINNE DES TEILS III KAPITEL 1 ABSCHNITT 2

TEIL 1

ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN RINDER, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN IM SINNE DES ARTIKELS 20

Kapitel I

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Rinder, von denen Samen gewonnen wird, sowie Anforderungen an die Quarantäne sowie Labor- oder andere Tests bei den genannten Tieren

1.

Alle in eine Besamungsstation eingestallten Rinder müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere müssen eine Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen haben, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden;

b)

innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor Beginn der unter Buchstabe a genannten Quarantäne müssen die Tiere jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein, mit Ausnahme des unter Ziffer v genannten Antikörpertests auf die Virusdiarrhoe des Rindes:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einer intradermalen Tuberkulinprobe gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

ii)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

iii)

in Bezug auf die enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unter Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;

iv)

in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe, falls die Tiere nicht aus einem Betrieb kommen, der frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis ist;

v)

in Bezug auf die die Virusdiarrhoe des Rindes:

einem Virusisolationstest, einem Test auf das Virus-Genom oder einem Test auf Virus-Antigene und

einem serologischen Test auf die Präsenz oder das Fehlen von Antikörpern;

c)

während der unter Buchstabe a beschriebenen Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen — bzw. 7 Tagen bei den Tests gemäß den Ziffern iv und v — nach Einstallung in die Quarantäneeinrichtung müssen die Tiere jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen werden, mit Ausnahme des unter Ziffer iii genannten Antikörpertests auf die Virusdiarrhoe des Rindes:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

ii)

in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe.

iii)

in Bezug auf die Virusdiarrhoe des Rindes:

einem Virusisolationstest, einem Test auf das Virus-Genom oder einem Test auf Virus-Antigene und

einem serologischen Test auf die Präsenz oder das Fehlen von Antikörpern.

Ein seronegatives oder seropositives Tier darf nur dann in die Besamungsstation eingestallt werden, wenn es bei den Tieren, die vor der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt.

Kommt es zur Serokonversion, so werden alle weiterhin seronegativ reagierenden Tiere über längere Zeit in Quarantäne gehalten, bis in der Gruppe von Tieren über einen Zeitraum von 3 Wochen keine Serokonversion mehr auftritt. Seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation eingestellt werden;

iv)

in Bezug auf die bovine genitale Campylobacteriose (Campylobacter fetus ssp. venerealis):

im Fall von Tieren, die weniger als 6 Monate alt sind oder die vor der unter Buchstabe a beschriebenen Quarantäne seit diesem Alter in einer Gruppe von Tieren desselben Geschlechts ohne Kontakt mit weiblichen Tieren gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe, oder

einer dreimalig im Abstand von jeweils mindestens 7 Tagen durchzuführenden Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

v)

in Bezug auf die Trichomonadenseuche (Trichomonas foetus):

im Fall von Tieren, die weniger als 6 Monate alt sind oder die vor der unter Buchstabe a beschriebenen Quarantäne seit diesem Alter in einer Gruppe von Tieren desselben Geschlechts ohne Kontakt mit weiblichen Tieren gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Präputialspülprobe, oder

einer dreimalig im Abstand von jeweils mindestens 7 Tagen durchzuführenden Untersuchung einer Präputialspülprobe.

Ergibt einer der unter Buchstabe c genannten Tests einen Positivbefund, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt. Im Fall einer Gruppenquarantäne trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere entsprechend den Bestimmungen von Teil 1 Kapitel I dieses Anhangs wieder in die Besamungsstation eingestallt werden dürfen;

d)

vor der ersten Versendung von Samen von serologisch positiv auf die Virusdiarrhoe des Rindes reagierenden Bullen wird eine Samenprobe jedes einzelnen Tieres durch Virusisolationstest oder Antigen-ELISA auf die Virusdiarrhoe des Rindes untersucht. Im Fall eines Positivbefunds wird der betreffende Bulle aus der Besamungsstation ausgestallt, und sein gesamter Samen wird vernichtet.

2.

Alle Rinder in einer Besamungsstation werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen (verpflichtende Routinetests):

a)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einer intradermalen Tuberkulinprobe gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

b)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

c)

in Bezug auf die enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

d)

in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe;

e)

in Bezug auf die Virusdiarrhoe des Rindes: einem serologischen Test zum Nachweis eines Antikörpers, der nur bei seronegativen Tieren durchzuführen ist.

Wird ein Tier seropositiv, so ist jedes diesem Tier seit dem letzten Negativbefund entnommene Ejakulat entweder zu vernichten oder mit Negativbefund auf Viren oder Viren-Genome zu testen;

f)

in Bezug auf die bovine genitale Campylobacteriose: einem Test anhand einer Präputialspülprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über 6 Monaten wieder eingesetzt werden, werden frühestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samengewinnung getestet.

g)

in Bezug auf die Trichomonadenseuche: einem Test anhand einer Präputialspülprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über 6 Monaten wieder eingesetzt werden, werden frühestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samengewinnung getestet.

3.

Ergibt einer der unter Nummer 2 genannten Tests einen Positivbefund, so wird das betreffende Tier isoliert, und der seit dem letzten Negativbefund von ihm gewonnene Samen darf nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ausgenommen — im Fall der Virusdiarrhoe des Rindes — Samen jedes Ejakulats, das mit Negativbefund auf das Virus oder Virus-Genom der Virusdiarrhoe des Rindes getestet wurde.

Das in Unterabsatz 1 genannte Tier wird aus der Besamungsstation ausgestallt.

Samen, der von allen anderen Tieren der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die in einem der Tests gemäß Nummer 2 einen Negativbefund ergab, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den geeigneten amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der unter Nummer 2 genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.

Kapitel II

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Rinder, denen in vivo erzeugte Embryonen entnommen werden, sowie Anforderungen an die Quarantäne bei den genannten Tieren

1.

Spenderrinder müssen am Tag der Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Rinder relevanten Seuche der Kategorie D sind.

2.

Zur künstlichen Besamung von Spenderrindern verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 1 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert worden sein.

Kapitel III

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Rinder, von denen Eizellen zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen gewonnen werden, sowie Anforderungen an die Quarantäne bei den genannten Tieren

1.

Wenn Eizellen von einzelnen lebenden Rindern gewonnen werden (entweder durch Ansaugen aus operativ entfernten Ovarien („Ovariektomie“) oder durch sonografisch geführte transvaginale Ansaugung („Ovum pick-up“)), gelten für die Spendertiere für solche Eizellen die Anforderungen in Kapitel II.

2.

Falls Ovarien oder andere Gewebe von Spenderrindern nach der Schlachtung in einem Schlachthof entnommen werden sollen, darf die Schlachtung dieser Tiere weder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms erfolgt sein, noch dürfen die Tiere aus einem Betrieb stammen, der sich in einer aufgrund des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A oder einer bei Spenderrindern neu auftretenden Seuche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Sperrzone befindet.

3.

Der Schlachthof, in dem die Ovarien und anderen Gewebe entnommen werden, darf sich nicht in einer aufgrund des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A oder einer bei Spenderrindern neu auftretenden Seuche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Sperrzone befinden.

4.

Zur künstlichen Befruchtung von Eizellen von Spenderrindern zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 1 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert worden sein.

TEIL 2

ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SCHWEINE, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN IM SINNE DES ARTIKELS 21

Kapitel I

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Schweine, von denen Samen gewonnen wird, sowie Anforderungen an die Quarantäne sowie Labor- oder andere Tests bei den genannten Tieren

1.

Alle in eine Besamungsstation eingestallten Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere müssen eine Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen haben, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden;

b)

die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor Einstallung in die unter Buchstabe a genannte Quarantäneeinrichtung jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen worden sein:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies.

Falls eines der Tiere seropositiv auf Antikörper gegen die glatte Brucella-Spezies (einschließlich Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis) getestet wird, werden so lange keine Tiere mit Negativbefund im selben Betrieb in die Quarantäneeinrichtung eingestallt, bis der Seuchenfreiheitsstatus hinsichtlich Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis der Herkunftsbetriebe der positiv getesteten Tiere bestätigt worden ist;

ii)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus:

bei nicht geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das vollständige Aujeszky-Virus oder gegen Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) des Virus, oder einem Serumneutralisationstest;

bei mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen Glykoprotein E (ADV-gE) des Aujeszky-Virus.

Die serologischen Tests auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus müssen den Standards in Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genügen;

iii)

in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben stammen, in dem bzw. der das Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde oder in dem bzw. der in den vorangegangenen 12 Monaten gegen diese Krankheit geimpft wurde;

iv)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (Immunperoxydase-Test (IPMA), Immunfluoreszenz-Test (IFA) oder ELISA);

c)

die Tiere wurden den folgenden Tests anhand von Proben unterzogen, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach Einstallung in die unter Buchstabe a genannte Quarantäneeinrichtung gezogen wurden:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies.

Tiere mit Positivbefund bei einem der in Unterabsatz 1 genannten Tests werden aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt, sofern der Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis nicht gemäß Buchstabe d ausgeschlossen wurde;

ii)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus:

bei nicht geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das vollständige Aujeszky-Virus oder gegen Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) des Virus, oder einem Serumneutralisationstest;

bei mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen Glykoprotein E (ADV-gE) des Aujeszky-Virus.

Ergeben die Tests auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus bei einem der Tiere einen Positivbefund, so werden die betreffenden Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt;

iii)

in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben stammen, in dem bzw. der kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und in dem bzw. der in den vorangegangenen 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde;

iv)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA) sowie einem Test auf das Virus-Genom (Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), nested set RT-PCR, RT-PCR in Echtzeit).

Ergeben die Tests auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine bei einem der Tiere einen Positivbefund, so müssen diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung entfernt werden.

Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, so muss die zuständige Behörde alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere, die auf die Tests gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie gemäß dem vorliegenden Kapitel in die Besamungsstation aufgenommen werden;

d)

bei Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis werden folgende Maßnahmen ergriffen:

i)

Das folgende Protokoll wird bei Tieren angewendet, die anhand eines unter Buchstabe c Ziffer i genannten Tests positiv auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis getestet wurden:

Die Positivsera werden mindestens einem der alternativen Tests gemäß Buchstabe c Ziffer i unterzogen, der nicht anhand der Proben gemäß Buchstabe c durchgeführt wurde;

es wird eine epidemiologische Untersuchung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe der positiv auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis getesteten Tiere durchgeführt;

frühestens 7 Tage nach dem Datum der Entnahme der unter Buchstabe c genannten Proben werden sämtlichen gemäß Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d Ziffer i erster Gedankenstrich positiv getesteten Tieren Proben entnommen und einem serologischen Test gemäß Buchstabe c Ziffer i unterzogen, oder sämtliche unter Buchstabe c genannten Tiere werden einem Intrakutantest (Brucellintest) unterzogen;

ii)

der Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ist auszuschließen, sofern die epidemiologische Untersuchung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Auftreten von Infektionen mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ergab und sofern entweder

der erneute Test gemäß Buchstabe d Ziffer i erster Gedankenstrich oder der Test gemäß Buchstabe d Ziffer i dritter Gedankenstrich mit Negativbefund durchgeführt wurde

oder

alle anhand der unter Buchstabe d Ziffer i erster oder dritter Gedankenstrich genannten Tests positiv getesteten Tiere in jedem einzelnen Fall mit Negativbefund einer Fleischuntersuchung und einem Test zum Nachweis der Erreger (PCR oder Bakterienkultur) in Bezug auf die glatte Brucella-Spezies (einschließlich Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis) unterzogen wurden;

iii)

nachdem der Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ausgeschlossen wurde, dürfen alle Tiere aus der in Buchstabe c Absatz 2 genannten Quarantäneeinrichtung in die Besamungsstation eingestallt werden.

2.

Obligatorische Routineuntersuchungen an in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen werden wie folgt durchgeführt:

a)

Alle in der Besamungsstation gehaltenen Schweine werden mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA;

ii)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus:

bei nicht geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das vollständige Aujeszky-Virus oder gegen Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) des Virus, oder einem Serumneutralisationstest;

bei mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen Glykoprotein E (ADV-gE) des Aujeszky-Virus;

iii)

in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest;

iv)

in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA);

b)

Die Tests gemäß Buchstabe a werden anhand von Proben durchgeführt, die gezogen wurden

i)

von allen Tieren unmittelbar vor Verlassen der Besamungsstation oder bei der Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch später als 12 Monate nach dem Datum der Einstallung in die Besamungsstation;

oder

ii)

mindestens

25 % der Tiere in der Besamungsstation alle 3 Monate zwecks Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus und dem Virus der klassischen Schweinepest sowie von mindestens 10 % der Tiere in der Besamungsstation jeden Monat zwecks Untersuchung auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine,

oder

10 % der Tiere in der Besamungsstation jeden Monat zwecks Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus, dem Virus der klassischen Schweinepest sowie eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine.

Falls die Probenahme gemäß den unter Ziffer ii genannten beiden Optionen durchgeführt wird, stellt der Stationstierarzt sicher, dass die beprobten Tiere repräsentativ für den gesamten Bestand in der betreffenden Station sind, insbesondere im Hinblick auf Altersgruppen und Unterbringung;

c)

werden die Tests gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii durchgeführt, so stellt der Stationstierarzt sicher, dass sämtliche Tiere mindestens alle 12 Monate ab dem Datum der Einstallung in die Besamungsstation auf die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchen getestet werden.

3.

Ergibt einer der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Tests einen Positivbefund, so wird das Tier isoliert, und der seit dem letzten Negativbefund von ihm gewonnene Samen darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden.

Das in Unterabsatz 1 genannte Tier wird unverzüglich aus der Besamungsstation entfernt.

Samen, der von allen anderen Tieren in der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die mit Negativbefund einem der Tests gemäß Nummer 2 Buchstabe a unterzogen wurde, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorkommen von Erregern der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.

Kapitel II

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Schweine, denen Eizellen und Embryonen entnommen werden, sowie Anforderungen an die Quarantäne bei den genannten Tieren

1.

Spenderschweine müssen am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Schweine relevanten Seuche der Kategorie D sind.

2.

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen müssen Spendersauen — außer Spendertiere für in vivo erzeugte Embryonen, die einer Trypsin-Behandlung zu unterziehen sind — aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben stammen, der bzw. die frei ist von einer Infektion mit dem Aujeszky-Virus ist oder in dem bzw. der ein genehmigtes Programm zur Tilgung einer Infektion mit dem Aujeszky-Virus durchgeführt wird.

3.

Hinsichtlich der Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine werden die Spendersauen von in vivo erzeugten Embryonen zweimalig im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine unterzogen, wobei der zweite Untersuchungstermin innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor der Embryo-Entnahme liegen muss.

4.

Zur künstlichen Besamung von Spenderschweinen verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 2 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert werden.

TEIL 3

ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SCHAFE UND ZIEGEN, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN GEMÄß ARTIKEL 22

Kapitel I

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Schafe und Ziegen, von denen Samen gewonnen wird, sowie Anforderungen an die Quarantäne sowie Labor- oder andere Tests bei den genannten Tieren

1.

Alle in eine Besamungsstation eingestallten Schafe und Ziegen unterliegen folgenden Anforderungen:

a)

Die Tiere müssen eine Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen haben, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden;

b)

für Schafe gilt, dass sie aus einem Betrieb stammen müssen, in dem sie während eines Zeitraums von 60 Tagen vor ihrem Aufenthalt in der Quarantäneeinrichtung gemäß Buchstabe a einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen wurden.

Werden Schafe zusammen mit Ziegen gehalten, so werden die betreffenden Ziegen ebenfalls einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, dessen Befund negativ sein muss;

c)

die Tiere wurden anhand einer Blutprobe, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor Beginn der Quarantäne gemäß Buchstabe a gezogen wurde, jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

ii)

in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) bei Schafen: einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.

Werden Schafe zusammen mit Ziegen gehalten, so werden die betreffenden Ziegen ebenfalls einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, dessen Befund negativ sein muss;

d)

die Tiere wurden anhand von Proben, die während der Quarantäne gemäß Buchstabe a und während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen ab dem Datum der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung gezogen wurden, mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

i)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

ii)

in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) bei Schafen: einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.

Werden Schafe zusammen mit Ziegen gehalten, so werden die betreffenden Ziegen ebenfalls einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, dessen Befund negativ sein muss.

2.

Alle Schafe und Ziegen, die in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten werden, werden mindestens einmal pro Jahr den folgenden Tests unterzogen (verpflichtende Routinetests), deren Befund negativ sein muss:

a)

in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

b)

in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) bei Schafen: einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.

Werden Schafe zusammen mit Ziegen gehalten, so werden die betreffenden Ziegen ebenfalls einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, dessen Befund negativ sein muss.

3.

Ergibt einer der Tests gemäß Nummer 2 einen Positivbefund, so wird das Tier abgesondert und der seit dem Datum des letzten Tests mit Negativbefund gewonnene Samen darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden.

Das in Unterabsatz 1 genannte Tier wird aus der Besamungsstation ausgestallt.

Samen, der seit dem Datum, an dem die letzte Probe gezogen wurde, die in einem der Tests gemäß Nummer 2 einen Negativbefund ergab, von allen anderen Tieren in der Besamungsstation gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Auftreten von Erregern der unter Nummer 2 genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.

Kapitel II

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Schafe und Ziegen, denen Eizellen und Embryonen entnommen werden, sowie Anforderungen an die Quarantäne bei den genannten Tieren

1.

Spenderschafe und -ziegen müssen am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Schafe und Ziegen relevanten Seuche der Kategorie D sind.

2.

Zur künstlichen Besamung von Spenderschafen und -ziegen verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 3 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert worden sein.

TEIL 4

ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EQUIDEN, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN GEMÄß ARTIKEL 23

Kapitel I

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Equiden, von denen Samen gewonnen wird, sowie Anforderungen an die Quarantäne sowie Labor- oder andere Tests bei diesen Tieren

1.

Um zur Samengewinnung eingesetzt zu werden, müssen Spenderequiden nachstehende, vom Stationstierarzt überprüfte Bedingungen erfüllen:

a)

Das Tier wird im Rahmen einer der unter Buchstabe b aufgeführten Testreihen den folgenden Tests unterzogen:

i)

einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf die infektiöse Anämie der Einhufer, wobei der Befund negativ sein muss;

ii)

einer Untersuchung auf die equine virale Arteritis mittels Virusisolierung oder zum Nachweis seines Genoms durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder PCR in Echtzeit anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengsts mit Negativbefund, es sei denn, der Spenderhengst wurde einem Serumneutralisationstest auf die equine virale Arteritis unterzogen, dessen Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4 negativ war;

iii)

einem Erreger-Identifizierungstest auf die kontagiöse equine Metritis (Taylorella equigenitalis), die zweimalig im Abstand von mindestens 7 Tagen — wobei die erste Untersuchung frühestens 7 Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes erfolgen muss — jeweils mit Negativbefund anhand von drei Proben (Abstrichen) von folgenden Stellen des Spenderhengstes durchgeführt wird:

Penisschaft (Vorhaut),

Harnröhre,

Fossa Glandis.

Die Proben werden vor dem Versand an das Labor in ein Transportmedium mit Aktivkohle (beispielsweise Amies-Medium) gegeben.

Die Proben werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:

einer Kultur unter mikroaerophilen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen zur Isolierung von Taylorella equigenitalis, wobei die Kultur innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden angelegt wird;

oder

einer PCR oder PCR in Echtzeit zum Nachweis des Taylorella equigenitalis-Genoms, die innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme der Proben vom Spendertier durchgeführt wird;

b)

das Tier wird einer der folgenden Testreihen unterzogen:

i)

Wird der Spenderhengst während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums kontinuierlich in der Besamungsstation gehalten und kommen keine Equiden in der Besamungsstation direkt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung, so werden die Tests gemäß Buchstabe a an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung entnommen wurden (verpflichtende Routinetests);

ii)

wird der Spenderhengst während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums in der Besamungsstation gehalten, darf aber die Besamungsstation während des Gewinnungszeitraums gelegentlich unter der Verantwortung des Stationstierarztes für einen Gesamtzeitraum von weniger als 14 Tagen verlassen, oder kommen andere Equiden in der Besamungsstation direkt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung, so werden die gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Tests wie folgt durchgeführt:

mindestens einmal jährlich an Proben, die dem Spenderhengst zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung entnommen wurden;

und

während des Zeitraums der Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen wie folgt:

im Fall des vorgeschriebenen Tests gemäß Buchstabe a Ziffer i anhand von Proben, die höchstens 90 Tage vor dem Datum der Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gezogen wurden,

im Fall des gemäß Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebenen Tests anhand von Proben, die höchstens 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gezogen wurden, es sei denn, der Status des Spenderhengstes als Nichtausscheider wird mittels Virusisolationstest, PCR oder PCR in Echtzeit anhand von Proben einer Aliquote des gesamten Samens bestätigt, die höchstens 6 Monate vor dem Datum der Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gezogen wurden, und der Spenderhengst wurde einem Serumneutralisationstest auf die equine virale Arteritis mit einer Serumverdünnung von mindestens 1:4 unterzogen, dessen Befund positiv war,

im Fall des vorgeschriebenen Tests gemäß Buchstabe a Ziffer iii anhand von Proben, die höchstens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gezogen wurden, der im Fall der PCR oder der PCR in Echtzeit an drei Proben (Abstriche) durchgeführt werden kann, die am selben Termin gezogen wurden;

iii)

erfüllt der Spenderhengst nicht die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii und wird der Samen zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat als gefrorener Samen gewonnen, so werden die gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Tests anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst wie folgt entnommen werden:

mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison;

während der Lagerzeit gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe b und bevor der Samen aus der Besamungsstation verbracht oder verwendet wird, anhand von Proben, die nicht früher als 14 Tage und nicht später als 90 Tage nach dem Datum der Samengewinnung gezogen wurden.

Abweichend von Ziffer iii zweiter Gedankenstrich sind die Probenahme nach der Samengewinnung und der Test auf die equine virale Arteritis gemäß Buchstabe a Ziffer ii nicht erforderlich, wenn der Status des serologisch positiv reagierenden Spenderhengstes mittels Virusisolationstest, PCR oder PCR in Echtzeit mit Negativbefund anhand von Proben einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, die zweimal jährlich im Abstand von mindestens 4 Monaten gezogen werden, als Nichtausscheider bestätigt wurde und der Spenderhengst mit Positivbefund einem Serumneutralisationstest auf die equine virale Arteritis mit einer Serumverdünnung von mindestens 1:4 unterzogen wurde;

c)

ergibt einer der unter Buchstabe b vorgesehenen Tests einen Positivbefund, so wird der Spenderhengst abgesondert und der seit dem Datum des letzten negativen Tests gewonnene Samen darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ausgenommen — in Bezug auf die equine virale Arteritis — der Samen aus jedem Ejakulat, das mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die equine virale Arteritis unterzogen wurde.

Samen, der seit dem Datum, an dem die letzte Probe gezogen wurde, die in einem der Tests gemäß Buchstabe b einen Negativbefund ergab, von allen anderen Hengsten in der Besamungsstation gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Auftreten von Erregern der unter Buchstabe b genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.

Kapitel II

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Equiden, denen Eizellen und Embryonen entnommen werden, sowie Anforderungen an die Quarantäne sowie Labor- oder andere Tests bei diesen Tieren

1.

Spenderequiden müssen am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Equiden relevanten Seuche der Kategorie D sind.

2.

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gilt Folgendes für Spenderequiden:

a)

Sie dürfen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Buchstaben b und c und dem Datum der Eizellen- bzw. Embryonen-Entnahme nicht im Natursprung eingesetzt werden;

b)

sie werden mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf die infektiöse Anämie der Einhufer anhand einer Blutprobe unterzogen, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe a und spätestens 90 Tage vor dem Datum der Entnahme von zur Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmten Eizellen oder Embryonen gezogen wird;

c)

sie werden jeweils mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die kontagiöse equine Metritis (Taylorella equigenitalis) unterzogen, die anhand von mindestens zwei Proben (Abstrichen) vom Spendertier durchgeführt wird, die dem Spendertier frühestens 7 Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung des Spendertieres mindestens an folgenden Stellen entnommen werden:

Schleimhäute der Fossa clitoridis,

Sinus clitoridis.

Die Proben werden während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe a zweimalig im Abstand von mindestens 7 Tagen im Falle des Tests gemäß Ziffer i oder einmalig im Falle des Tests gemäß Ziffer ii gezogen.

Die Proben werden vor dem Versand an das Labor in ein Transportmedium mit Aktivkohle (beispielsweise Amies-Medium) gegeben.

Die Proben werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:

i)

einer Kultur unter mikroaerophilen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen zur Isolierung von Taylorella equigenitalis, wobei die Kultur innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden angelegt wird;

oder

ii)

einer PCR oder PCR in Echtzeit zum Nachweis des Taylorella equigenitalis-Genoms, die innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme der Proben vom Spendertier durchgeführt wird;

3.

Zur künstlichen Besamung von Spendertieren verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 4 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert werden.

TEIL 5

ANDERE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN RINDER, SCHWEINE, SCHAFE UND ZIEGEN SOWIE TIERE DER FAMILIE DER CAMELIDAE UND DER CERVIDAE, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN GEMÄß DEN ARTIKELN 20, 21, 22 UND 38

Kapitel I

Anforderungen an Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche

1.

Als Samen-, Eizellen- oder Embryonenspender eingesetzte Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

a)

müssen aus Betrieben stammen,

i)

die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;

ii)

in denen während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;

b)

wurden während der 12 Monate unmittelbar vor dem Gewinnungsdatum nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.

2.

Der Stationstierarzt stellt sicher, dass:

a)

als Samenspender eingesetzte Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nur dann in die Besamungsstation eingestallt werden, nachdem sie in der Quarantäneeinrichtung isoliert gehalten worden waren, die am Tag der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllt hat:

i)

sie liegt in einem Gebiet, in dem im Umkreis von 10 km um die Quarantäneeinrichtung während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;

ii)

während der 3 Monate vor dem Datum der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation wurde in der Einrichtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet;

b)

Samen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Besamungsstation liegt in einem Gebiet, in dem im Umkreis von 10 km um die Besamungsstation während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;

ii)

die Besamungsstation war während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Samengewinnung und von 30 Tagen ab dem Datum der Gewinnung bzw. bei frischem Samen bis zum Datum des Versands der Samensendung in einen anderen Mitgliedstaat frei von der Maul- und Klauenseuche;

iii)

bei frischem Samen wurde das Spendertier während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Samengewinnung ununterbrochen in der unter Ziffer i genannten Besamungsstation gehalten.

3.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann der Stationstierarzt den Versand von Samen von einem gehaltenen Spendertier genehmigen, welches innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unmittelbar vor dem Gewinnungsdatum gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Spendertier wurde während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Gewinnungsdatum nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;

b)

5 % (und mindestens fünf Pailletten) jeder Menge an Samen, die einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt entnommen wurden, werden einem Virusisolationstest zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche unterzogen, dessen Befund negativ ist.

4.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann der verantwortliche Tierarzt der Einheit den Versand in einen anderen Mitgliedstaat von in vivo gewonnenen Embryonen eines Spendertiers genehmigen, das innerhalb der 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Entnahme gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das weibliche Spendertier wurde während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Entnahme nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;

b)

der zur Befruchtung verwendete Samen wurde von einem männlichen Spendertier gewonnen, das die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b erfüllt, oder der Samen erfüllt die unter Nummer 2 genannten Bedingungen;

c)

die Embryonen wurden vor dem Einfrieren gemäß den Empfehlungen des IETS-Handbuchs (1) mittels Trypsin-Behandlung gewaschen;

d)

Embryonen werden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum der Entnahme tiefgefroren gelagert, wobei das Spendertier in diesem Zeitraum keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche gezeigt hat.

Kapitel II

Anforderungen an Rinder, Schafe und Ziegen sowie an Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

1.

Als Samenspender eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen sowie Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war;

b)

sie wurden im Zeitraum der saisonalbedingten Seuchenfreiheit während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einer saisonalbedingt seuchenfreien Zone eines Mitgliedstaats oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten:

i)

mit einem genehmigten Programm zur Tilgung einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder

ii)

in dem bzw. der die zuständige Behörde des Herkunftsortes der Samensendung die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu den Bedingungen für die Einrichtung der betreffenden saisonalbedingt seuchenfreien Zone und zur Annahme der Samensendung erhalten hat;

c)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;

d)

sie wurden im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen;

e)

sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:

i)

mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest,

oder

ii)

mindestens alle 28 Tage bei einer PCR.

2.

Als Spendertiere für in vivo gewonnene Embryonen eingesetzte Schafe und Ziegen sowie Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae und als Spendertiere für Eizellen zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen sowie Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war;

b)

sie wurden im Zeitraum der saisonalbedingten Seuchenfreiheit während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einer saisonalbedingt seuchenfreien Zone eines Mitgliedstaats oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten:

i)

mit einem genehmigten Programm zur Tilgung einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder

ii)

in dem bzw. der die zuständige Behörde des Herkunftsortes der Eizellen- oder Embryonensendung die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu den Bedingungen für die Einrichtung dieser saisonalbedingt seuchenfreien Zone und der Annahme der Eizellen- oder Embryonensendung erhalten hat;

c)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;

d)

sie wurden anhand einer Blutprobe, die im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde, mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen;

e)

sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurden.

3.

Zur Befruchtung von Eizellen verwendeter Samen muss von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Nummer 1 genügen.

Kapitel III

Anforderungen an Rinder, Schafe und Ziegen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (Serotypen 1-7)

1.

Als Samenspender eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, in dem bzw. der mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre in einem Umkreis von 150 km um den Betrieb keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (EHDV 1-7) gemeldet wurde;

b)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;

c)

sie wurden mindestens alle 60 Tage während des gesamten Gewinnungszeitraums und im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschließenden Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen EHDV 1-7 unterzogen;

d)

sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf EHDV 1-7 anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:

i)

mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest,

oder

ii)

mindestens alle 28 Tage bei einer PCR.

2.

Als Spendertiere für in vivo gewonnene Embryonen eingesetzte Schafe und Ziegen sowie als Spendertiere für Eizellen zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens während eines Zeitraums von 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- bzw. Embryonen-Entnahme in einem Mitgliedstaat oder einer Zone gehalten, in dem bzw. der mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre in einem Umkreis von 150 km um den Betrieb kein Auftreten von EHDV 1-7 gemeldet wurde;

b)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;

c)

sie wurden im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen EHDV 1-7 unterzogen;

d)

sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf EHDV 1-7 anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde.

3.

Zur Befruchtung von Eizellen verwendeter Samen muss von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Nummer 1 genügen.

Kapitel IV

Anforderungen an einen Betrieb, der als frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis bei Schweinen gelten kann

Um als frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis zu gelten, muss ein Schweinehaltungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis bei Schweinen muss in dem Mitgliedstaat als anzeigepflichtigeSeuche gelten;

b)

mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre wurde in dem Betrieb keine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis bestätigt;

c)

Tiere mit klinischen Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, z. B. Aborte oder Orchitis, werden den notwendigen Diagnosetests unterzogen, wobei der Befund negativ sein muss;

d)

keines der zum Betrieb gehörenden Schweine wurde mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre gegen eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis geimpft;

e)

in den Betrieb eingestallte Schweine

i)

stammen entweder aus Betrieben, die mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis waren, oder wurden mit Negativbefund anhand einer Probe untersucht, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Versanddatum gezogen wurde;

und

ii)

wurden mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis geimpft;

f)

mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre lagen keine Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis in anderen epidemiologischen Einheiten desselben Betriebs vor, oder es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ausgehend von diesen anderen epidemiologischen Einheiten zu verhüten.


(1)  Manual of the International Embryo Transfer Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures, veröffentlicht von der International Embryo Transfer Society, 1 111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61 874, USA (http://www.iets.org/).


ANHANG III

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE GEWINNUNG, ERZEUGUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON ZUCHTMATERIAL VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN GEMÄ ß ARTIKEL 26

TEIL 1

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE GEWINNUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON FRISCHEM, GEKÜHLTEM ODER GEFRORENEM SAMEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN SOWIE ANFORDERUNGEN AN DEN TRANSPORT DIESES SAMENS

1.

Alle Instrumente, die bei der Gewinnung, Verarbeitung und Konservierung oder beim Einfrieren von Samen zum Einsatz kommen, werden — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert.

2.

Gefrorener Samen wird

a)

in Lagerbehälter gegeben und darin gelagert,

i)

die vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurden oder bei denen es sich um neue Einwegbehälter handelt;

ii)

wobei ein kryogener Stoff verwendet wird, der nicht zuvor bei anderen biologischen Erzeugnissen tierischen Ursprungs eingesetzt wurde;

b)

vor dem Versand oder dem Gebrauch für einen Mindestzeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Gewinnung unter zugelassenen Bedingungen gelagert.

3.

Erforderlichenfalls dürfen Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität je ml Samen derjenigen der folgenden Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, dem Samen zugesetzt werden oder in Samenverdünnern enthalten sein:

a)

bei Samen von Rindern und Schweinen eine Mischung aus Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg), Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg) oder

b)

bei Samen von Schafen und Ziegen Gentamicin (250 μg) oder eine Mischung aus Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg) oder

c)

eine Mischung aus Gentamicin (250 μg), Tylosin (50 μg), Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg), Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg) oder

d)

eine Mischung aus Amikacin (75 μg) und Divekacin (25 μg).

4.

Bei Rindersamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, c und d genannten Antibiotika oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen gegeben sein muss.

5.

Bei Schweinesamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, c und d genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder solche Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Leptospiren gegeben sein muss.

6.

Bei Zugabe eines Antibiotikums oder einer Antibiotika-Mischung gilt Folgendes:

a)

Die Bezeichnungen der zugegebenen Antibiotika und ihre Konzentrationen bzw. die Handelsbezeichnung des Antibiotika enthaltenden Samenverdünners werden in der Veterinärbescheinigung angegeben, die die Sendung begleitet;

b)

es bzw. sie wird dem Samen nach der letzten Verdünnung oder dem Verdünner zugegeben;

c)

bei gefrorenem Sperma wird es bzw. sie vor dem Einfrieren zugegeben.

7.

Bei gefrorenem oder gekühltem Samen wird der verdünnte Samen unmittelbar nach der Zugabe der Antibiotika wie folgt aufbewahrt:

a)

bei einer Temperatur von mindestens 5 °C, außer bei Schweinesamen, der für einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten bei einer Temperatur von mindestens 15 °C aufbewahrt werden darf; oder

b)

bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität.

TEIL 2

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENTNAHME UND VERARBEITUNG VON IN VIVO GEWONNENEN EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN

In vivo gewonnene Embryonen werden gemäß den folgenden Anforderungen entnommen, verarbeitet und konserviert:

1.

Die Embryonen werden von einer Embryo-Entnahmeeinheit entnommen und verarbeitet, ohne mit anderen Sendungen von Embryonen in Berührung zu kommen, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.

Die Embryonen werden an einem Ort entnommen, der abgetrennt ist von anderen Teilen des Betriebsgeländes oder Betriebs und der in gutem Zustand und so konstruiert sein muss, dass er sich wirksam und leicht reinigen und desinfizieren lässt.

3.

Die Embryonen werden entweder in einem stationären oder in einem mobilen Labor verarbeitet (untersucht, gewaschen, behandelt und in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben).

4.

Alle Ausrüstungsgegenstände zum Entnehmen, Handhaben, Waschen, Einfrieren und Lagern von Embryonen werden vor Gebrauch gemäß dem IETS-Handbuch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder sind neue Einweggegenstände.

5.

Ein biologisches Erzeugnis tierischen Ursprungs, das in Medien und Lösungen zum Entnehmen, Verarbeiten, Waschen oder Lagern von Embryonen verwendet wird, muss frei sein von pathogenen Mikroorganismen. Beim Entnehmen, Einfrieren und Lagern von Embryonen verwendete Medien und Lösungen werden anhand von gemäß dem IETS-Handbuch zugelassenen Verfahren sterilisiert und so gehandhabt, dass die Sterilität erhalten bleibt.

6.

Werden den Medien zum Entnehmen, Verarbeiten, Waschen und Lagern gemäß dem IETS-Handbuch Antibiotika oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt, werden die Bezeichnungen der zugesetzten Antibiotika und ihre Konzentration in der Veterinärbescheinigung angegeben, die die Sendung begleitet.

7.

Kryogene Stoffe, die zur Konservierung oder Lagerung von Embryonen verwendet werden, dürfen nicht zuvor bei anderen biologischen Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet worden sein.

8.

Die Embryonen werden gemäß dem IETS-Handbuch gewaschen, und ihre Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, die Embryokapsel muss vor und unmittelbar nach dem Waschen unbeschädigt sein. Jeder Embryo wird mindestens zehnmal in einer speziellen Flüssigkeit für Embryonen gewaschen, die nach jedem Mal gewechselt wird. Die Waschflüssigkeit besteht jeweils aus einer hundertfachen Verdünnung der vorangegangenen Waschflüssigkeit; für die Übertragung des Embryos wird jeweils eine sterile Mikropipette verwendet.

Das Standardwaschverfahren wird gemäß dem IETS-Handbuch dahin gehend abgeändert, dass zusätzliche Waschgänge mit dem Enzym Trypsin vorgenommen werden, wenn die Inaktivierung oder Beseitigung bestimmter Erreger erforderlich ist.

9.

Embryonen verschiedener Spendertiere dürfen nicht zusammen gewaschen werden.

10.

Die Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, die Embryokapsel jedes Embryos wird auf der gesamten Oberfläche mit mindestens 50facher Vergrößerung untersucht und als unbeschädigt und frei von anhaftendem Material bescheinigt.

11.

Embryonen, die die Untersuchung gemäß Nummer 10 erfolgreich absolviert haben, werden in eine gereinigte und entweder desinfizierte oder sterile Paillette oder andere Verpackung gegeben — außer im Fall von Einwegpailletten oder -verpackungen —, die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 5 gekennzeichnet und unverzüglich verplombt wird.

12.

Jeder Embryo wird gegebenenfalls so bald wie möglich eingefroren und in einer Lagereinrichtung gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b gelagert, die unter der Verantwortung des verantwortlichen Tierarztes der Einheit steht.

13.

Bei Fehlen eines anderen Verfahrens zur Überprüfung des Gesundheitsstatus der Spendertiere oder zur Überprüfung der Einhaltung der vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit festgelegten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich im Rahmen des Qualitätskontrollsystems, übermittelt die Embryo-Entnahmeeinheit gemäß dem IETS-Handbuch mit einer vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit festzulegenden Frequenz routinemäßige Proben nicht lebensfähiger Embryonen oder Eizellen sowie der Spül- oder Waschflüssigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, zum Nachweis einer bakteriellen und viralen Kontamination an einen amtlichen Tierarzt oder einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt.

TEIL 3

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENTNAHME UND VERARBEITUNG VON EIZELLEN, OVARIEN UND ANDEREN GEWEBEN FÜR DIE IN-VITRO-ERZEUGUNG VON EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN

Neben den in Teil 2 beschriebenen Anforderungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen an die Entnahme, die Verarbeitung und den Transport von Eizellen, Ovarien und anderen Geweben, die zur Verwendung bei der In-vitro-Befruchtung und der In-vitro-Kultur bestimmt sind:

1.

Werden Ovarien und andere Gewebe in einem Schlachthof entweder einem einzelnen Spendertier oder einer Charge von Spendertieren entnommen, so erfolgt die Entnahme in einem gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassenen Schlachthof.

Diese potenziellen Spendertiere müssen im Schlachthof einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung durch einen Tierarzt unterzogen worden sein, der bescheinigt haben muss, dass die Tiere frei von Symptomen und Anzeichen der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorien A, B, C und D sind.

Der Schlachthof muss sich in einem Gebiet befinden, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor der Entnahme von Ovarien und anderen Geweben im Umkreis von 10 km kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.

2.

Die Ovarien dürfen erst dann zur Verarbeitung in das Labor einer Embryo-Erzeugungseinheit gebracht werden, wenn eine Fleischuntersuchung der Spendertiere mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde.

Wird bei dem einzelnen Spendertier, der Charge von Spendertieren oder bei am selben Tag in diesem Schlachthof geschlachteten Tieren eine unter Nummer 1 genannte Seuche festgestellt, so werden sämtliche Ovarien und anderen Gewebe von diesen Spendertieren ermittelt und entsorgt.

3.

Ausrüstung für das Entfernen und Transportieren von Ovarien und anderen Geweben wird — außer im Fall einer neuen Einwegausrüstung — vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert und ausschließlich für diese Zwecke verwendet.

Für die Handhabung von Eizellen und Embryonen von verschiedenen einzelnen Spendertieren und verschiedenen Chargen von Spendertieren wird jeweils eine separate Ausrüstung verwendet.

TEIL 4

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG VON IN VITRO ERZEUGTEN EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN

Zusätzlich zu den in Teil 2 genannten Anforderungen gelten folgende zusätzlichen Anforderungen an die Verarbeitung von in vitro erzeugten Embryonen:

1.

Nach der In-vitro-Kultur, aber vor dem Einfrieren, Lagern und Transportieren der Embryonen werden diese gewaschen und gemäß Teil 2 Nummern 7, 10 und 11 behandelt.

2.

Embryonen von unterschiedlichen einzelnen Spendertieren oder von unterschiedlichen Chargen von Spendertieren gemäß Teil 3 Nummer 1 dürfen nicht zusammen gewaschen werden.

3.

Embryonen von unterschiedlichen einzelnen Spendertieren oder von unterschiedlichen Chargen von Spendertieren dürfen nicht in dieselbe Paillette oder andere Verpackung gegeben werden.

TEIL 5

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG MIKROMANIPULIERTER EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN

Vor jeder Mikromanipulation, bei der die Integrität der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel verletzt wird, werden alle Embryonen oder Eizellen gemäß den in den Teilen 2, 3 und 4 beschriebenen Tiergesundheitsanforderungen entnommen und verarbeitet.

Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

1.

Die Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel wird in einem Labor gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a durchgeführt, das unter der Verantwortung des verantwortlichen Tierarztes der Einheit steht.

2.

Jede Embryo-Erzeugungseinheit führt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.

Werden Embryonen durch In-vitro-Befruchtung erzeugt, so kann die Identifizierung der Embryonen anhand einer Charge von Spendertieren erfolgen, muss jedoch Angaben zu Datum und Ort der Ovarien- und Eizellen-Entnahme umfassen. Darüber hinaus muss sich der Herkunftsbetrieb der Spendertiere ermitteln lassen.

3.

Jede Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel wird nach der letzten Wasch- und Untersuchungsmaßnahme in zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.

Eine solche Mikromanipulation darf nur an einem Embryo durchgeführt werden, dessen Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, dessen Embryokapsel unbeschädigt ist.

TEIL 6

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE LAGERUNG VON IN VIVO GEWONNENEN UND IN VITRO ERZEUGTEN EMBRYONEN SOWIE VON EIZELLEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN

1.

Jede Embryo-Entnahmeeinheit bzw. Embryo-Erzeugungseinheit stellt sicher, dass die Embryonen und Eizellen bei geeigneten Temperaturen in Lagereinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b gelagert werden.

2.

In die Lagereinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b dürfen nur Embryonen gebracht werden, die von einer Embryo-Entnahmeeinheit entnommen wurden, bzw. Eizellen, die von einer Embryo-Erzeugungseinheit entnommen wurden, und Embryonen, die von einer solchen Einheit erzeugt wurden, und die unter Bedingungen transportiert wurden, mit denen eine Kreuzkontamination der Embryonen und Eizellen verhütet wird, da sie nicht mit Embryonen und Eizellen in Berührung gekommen sind, die nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen genügen.

In vivo erzeugte Embryonen sowie in vitro erzeugte Embryonen und Eizellen werden in getrennten Lagerbehältern gelagert, die einer bestimmten Art von Zuchtmaterial zugeordnet sind; die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten müssen von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden.

3.

Der verantwortliche Tierarzt der Einheit kann unter folgenden Voraussetzungen bestimmen, dass nicht von einer Embryo-Entnahmeeinheit entnommene Embryonen oder nicht von einer Embryo-Erzeugungseinheit entnommene Eizellen sowie erzeugte Embryonen von der Embryo-Entnahmeeinheit oder der Embryo-Erzeugungseinheit verarbeitet werden dürfen:

a)

Solche Eizellen und Embryonen werden Tieren entnommen, die die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllen:

i)

gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II Nummer 1 und gegebenenfalls Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern;

ii)

gemäß Anhang II Teil 2 Kapitel II Nummern 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Anhang II Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen;

iii)

gemäß Anhang II Teil 3 Kapitel II Nummer 1 und gegebenenfalls Anhang II Teil 5 Kapitel I bis III im Fall von Schafen und Ziegen;

iv)

gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel II Nummern 1 und 2 im Fall von Equiden;

b)

die Verarbeitung erfolgt mit separater Ausrüstung oder zeitlich getrennt von derjenigen von Eizellen und Embryonen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, wobei die Ausrüstung im letzteren Fall nach Gebrauch gereinigt und sterilisiert werden muss;

c)

solche Eizellen und Embryonen dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Eizellen und Embryonen kommen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, oder mit diesen zusammen gelagert werden;

d)

solche Eizellen und Embryonen müssen an einer Kennzeichnung erkennbar sein, die sich von der Kennzeichnung gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v unterscheidet.

4.

Gefrorene Embryonen oder Eizellen werden vor dem Versand in einen anderen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Entnahme oder Erzeugung in Lagereinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b gelagert.

5.

Nur Embryonen oder Eizellen von einem einzelnen Spendertier oder einer Charge von Spendertieren gemäß Teil 3 Nummer 1 dürfen in dieselbe Paillette oder andere Verpackung gegeben werden.

ANHANG IV

IN DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN FÜR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VERBRACHTES ZUCHTMATERIAL GEMÄß DEN ARTIKELN 31 UND 40

1.

Die Veterinärbescheinigung für zwischen Mitgliedstaaten verbrachtes Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 31 enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

Name und Anschrift von Versender und Empfänger,

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)

die individuelle Zulassungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder um einen geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 14 handelt,

oder

ii)

die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 handelt;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

die individuelle Zulassungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder um einen geschlossenen Betrieb handelt,

oder

ii)

die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Zuchtmaterialbetrieb oder um einen anderen registrierten Betrieb handelt,

d)

Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;

e)

die Anzahl der zu versendenden Pailletten oder anderen Verpackungen;

f)

die Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:

i)

die Tierart, Rasse und Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde, gemäß Teil III Titel I, II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/2035;

ii)

die an den Pailletten oder anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung gemäß den Anforderungen des Artikels 10;

iii)

Ort und Datum seiner Gewinnung oder Erzeugung;

g)

die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;

h)

Angaben über die Tiergesundheitssituation, zusätzliche Garantien sowie gegebenenfalls Testergebnisse betreffend:

i)

den Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats;

ii)

den Herkunftsbetrieb der Spendertiere;

iii)

den Zuchtmaterialbetrieb oder in dem in Artikel 14 geregelten Fall den geschlossenen Betrieb, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;

iv)

die Spendertiere, von denen das Zuchtmaterial gewonnen wurde;

v)

das zu versendende Zuchtmaterial;

i)

Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung.

2.

Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae, das gemäß Artikel 40 zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird, enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

Name und Anschrift von Versender und Empfänger,

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)

die individuelle Registrierungsnummer, wenn dem Versandbetrieb eine solche Registrierungsnummer zugewiesen wurde;

oder

ii)

die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen geschlossenen Betrieb handelt;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs;

d)

Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;

e)

die Anzahl der zu versendenden Pailletten oder anderen Verpackungen;

f)

die Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:

i)

Tierart und gegebenenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde:

gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 oder gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2019/2035 im Fall von Hunden und Katzen;

oder

gemäß den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs im Fall von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;

oder

gemäß Artikel 73 Absatz 1 oder 2 bzw. Artikel 74 der Verordnung (EU) 2019/2035 im Fall von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae;

ii)

die an den Pailletten oder anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung gemäß Artikel 11;

iii)

Ort und Datum seiner Gewinnung oder Erzeugung;

g)

die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;

h)

Angaben über die Tiergesundheitslage, zusätzliche Garantien sowie gegebenenfalls Testergebnisse betreffend:

i)

den Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats;

ii)

den Herkunftsbetrieb der Spendertiere;

iii)

die Spendertiere, von denen das Zuchtmaterial gewonnen wurde;

iv)

das zu versendende Zuchtmaterial;

i)

Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung.


3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/64


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Präventions- und Bekämpfungsvorschriften für die in ihrem Artikel 5 genannten Seuchen festgelegt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ferner festgelegt, dass diese seuchenspezifischen Vorschriften für Tierarten und Artengruppen gelten, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung bestimmter Seuchen darstellen, die als solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) gelistet sind.

(2)

Es ist erforderlich, Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die in Teil III Titel II der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen ausgeführt sind. Diese ergänzenden Vorschriften und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hängen sehr eng miteinander zusammen und sollten parallel angewendet werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichten Anwendung sollten die ergänzenden Vorschriften daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(3)

Artikel 53, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 63, 64, 67, 68 und 70 unter Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 betreffen verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind. Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 77 unter Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wiederum betreffen technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind.

(4)

Die gemäß den Artikeln unter Titel II festzulegenden Vorschriften hängen miteinander zusammen, da sie für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen nach der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Daher sollten sie zur wirksamen Anwendung dieser Vorschriften und im Interesse der Klarheit in einem einzigen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, der einen umfassenden Satz technischer Maßnahmen zur Bekämpfung gelisteter Seuchen vorsieht und zur allgemeinen Vereinfachung des Rechtsrahmens für die Seuchenbekämpfung beiträgt.

(5)

Die früheren Seuchenbekämpfungsvorschriften wurden in einer Reihe von Richtlinien festgelegt, die jeweils Vorschriften für eine oder mehrere Tierseuchen enthielten. Einige dieser Vorschriften wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt, andere müssen zwecks Vereinfachung und zur Beseitigung etwaiger Widersprüche durch die vorliegende delegierte Verordnung ersetzt werden. Dieses Vorgehen wird zu klaren, harmonisierten und detaillierten Vorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen in der gesamten Union führen. Ferner wird dies die zuständigen Behörden und Unternehmer in die Lage versetzen, die relevanten Vorschriften anzuwenden, sowie die Transparenz der Vorschriften erhöhen und damit eine bessere Reaktion auf die durch Tierseuchen bedingten Risiken sicherstellen.

(6)

Zum Zweck der schnellstmöglichen Tilgung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A und der Gewährleistung eines hohen Maßes an Tiergesundheit und Tierschutz ist es erforderlich, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Unionsebene vorzusehen.

(7)

Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren sowie bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorien B und C umfassen. Bei Seuchen der Kategorien B und C sollten diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Verbindung mit den Vorschriften für Überwachung und Tilgung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (3) angewendet werden.

(8)

Die in dieser delegierten Verordnung festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sollten für Tiere und für von Tieren gewonnene Erzeugnisse gelten, einschließlich Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Diese tierischen Nebenprodukte unterliegen den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Vorschriften für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für die sichere Sammlung, Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gelten im Falle des Einsetzens einer Seuche der Kategorie A. Allerdings sieht die genannte Verordnung keine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Anwendung in derartigen Fällen vor. Daher sollten in der vorliegenden delegierten Verordnung derartige Vorschriften festgelegt werden.

(9)

In der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Bei der Beförderung infizierter tierischer Nebenprodukte oder sonstiger infizierter Materialien, die als gefährliche Güter angesehen werden können, sollten die zuständigen Behörden die in der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.

(10)

Es ist angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen, die im Falle einer Seuche der Kategorie A anzuwenden sind, einen einzigen Ansatz zu verfolgen. Allerdings sollte die Epidemiologie von Seuchen bei der Festlegung des geeigneten Zeitpunkts berücksichtigt werden, zu dem die zuständige Behörde Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden und zu untersuchen hat, ob ein Verdacht auf diese Seuchen vorliegt bzw. sich der Verdacht bestätigt. Daher sollten „Überwachungszeiträume“ als Referenzzeiträume für jede Landtierseuche der Kategorie A auf der Grundlage der Inkubationszeiten und anderer, möglicherweise die Ausbreitung der Seuche beeinflussender Faktoren vorgesehen werden.

(11)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Auftreten einer Seuche der Kategorie A in verschiedenen Stadien zu untersuchen: i) bei Verdacht auf die Seuche, ii) bei Bestätigung der Seuche und iii) wenn es erforderlich ist, ihre Ausbreitung in bzw. an epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und Orten sowie in benachbarten Betrieben und Zonen auszuschließen. Diese Untersuchungen umfassen die klinische Untersuchung und die Entnahme von Proben für Labortests. Es ist angezeigt, allgemeine Vorschriften für die Probenahme festzulegen, um die Gültigkeit von Probenahmeverfahren, Diagnosemethoden und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen.

(12)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, Notfallpläne zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten sowie erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen zur Durchführung der Maßnahmen auszuarbeiten, die im Fall einer Seuche der Kategorie A zu ergreifen sind, wie in Teil III der genannten Verordnung festgelegt. Da die in dieser delegierten Verordnung festgelegten Maßnahmen die in Teil III der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen ergänzen, ist es erforderlich, dass sie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Notfallplänen durchgeführt werden.

(13)

In den Artikeln 53 und 55 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Pflichten der Unternehmer und der zuständigen Behörden bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A festgelegt. Ihr Zweck besteht darin, noch vor Bestätigung der Seuche deren Ausbreitung von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. In diesem frühen Stadium sollten die in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren in den betroffenen Betrieben auf Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem und in den Betrieb und seine Umgebung angewendet werden. Ferner ist es erforderlich, diese Maßnahmen ausführlich zu beschreiben, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

(14)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, amtlich zu untersuchen, ob ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A vorliegt, um das Auftreten der Seuche entweder zu bestätigen oder auszuschließen. Zum Zweck der Ausarbeitung eines Standardarbeitsverfahrens für derartige amtliche Untersuchungen in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, die Umstände, die die Durchführung einer Untersuchung rechtfertigen, die vom amtlichen Tierarzt mindestens durchzuführenden Untersuchungen und die Art und Weise ihrer Durchführung ausführlich zu beschreiben.

(15)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bzw. bei deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht nur in Betrieben durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden, sondern auch in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, die ein Risiko der Ausbreitung von Seuchen bergen können. Es ist zu spezifizieren, welche Kontrollmaßnahmen in diesen Fällen gelten, insbesondere im Fall von Grenzkontrollstellen und Transportmitteln.

(16)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Bestätigung einer Seuche der Kategorie A für die zuständige Behörde der Ausgangspunkt für die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die strenger sind als die in der Verdachtsphase getroffenen, und für die Durchführung weiterer Untersuchungen. Daher ist zu spezifizieren, wann eine Seuche der Kategorie A als bestätigt gelten sollte. Diese Bestätigung sollte im Einklang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Seuchenüberwachung, der Tilgungsprogramme und des Status „seuchenfrei“ erlassenen Unionsrechtsakten erfolgen.

(17)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind die grundlegenden Vorschriften für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die in den betroffenen Betrieben bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A anzuwenden sind. Gleichzeitig bietet sie den zuständigen Behörden eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung, welche dieser Maßnahmen Anwendung finden sollten. Damit die zuständigen Behörden die angemessensten und wirksamsten Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen können und um eine harmonisierte Durchführung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen, ist es angezeigt, ausführliche Kriterien für die Entscheidungsfindung aufzustellen, die sich auf die epidemiologischen Umstände, Art und Ort der Betriebe, Tierarten und -kategorien sowie die wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen in dem von der Seuche betroffenen Gebiet stützen.

(18)

Die zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, in gerechtfertigten Fällen und erforderlichenfalls im Rahmen zusätzlicher Garantien unter Berücksichtigung der epidemiologischen Faktoren sowie nach Durchführung einer genauen Risikobewertung Ausnahmen von bestimmten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu gewähren, insbesondere von der Verpflichtung zur Tötung der Tiere in dem betroffenen Betrieb. Derartige Ausnahmen könnten für geschlossene Betriebe, für zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere, für amtlich registrierte seltene Rassen oder für Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert gewährt werden. In solchen Fällen könnte die Durchführung allgemeiner Maßnahmen unerwünschte und unverhältnismäßig schwere Folgen haben.

(19)

Um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an jede spezifische Situation anpassen zu können, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Faktoren und nach Durchführung einer Risikobewertung die Möglichkeit haben, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden, die nicht speziell in der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der vorliegenden delegierten Verordnung vorgesehen sind.

(20)

Die Reinigung und Desinfektion in dem betroffenen Betrieb ist eine der grundlegenden, in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung einer bestätigten Seuche der Kategorie A. Vorläufige Reinigung und Desinfektion sind die wirksamsten Maßnahmen, um den Seuchenerregerbefall in dem betroffenen Betrieb zu reduzieren, sobald die betroffenen Tiere entfernt worden sind. Daher sollte die zuständige Behörde dazu verpflichtet sein, die Durchführung der sofortigen vorläufigen Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Bekämpfung von Insekten und Nagetieren zu überprüfen. Es ist angezeigt, das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren ausführlich zu beschreiben und dabei zu spezifizieren, wann es eingeleitet werden muss, und welche Auswahlkriterien für zu verwendende Biozidprodukte gelten.

(21)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, die in den betroffenen Betrieben angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe, darin bestehende epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstige relevante Orte, einschließlich Transportmitteln, auszuweiten, für die epidemiologische Nachweise Anlass zu dem Verdacht auf Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A in oder ausgehend von diesen bzw. über diese geben. Es ist erforderlich, die Rückverfolgbarkeitsuntersuchungen zu spezifizieren, die die zuständige Behörde im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen epidemiologischen Untersuchung durchführen muss, um diese epidemiologischen Zusammenhänge korrekt zu ermitteln.

(22)

Ferner ist es angezeigt, die Bekämpfungsmaßnahmen in bzw. an den ermittelten zusammenhängenden Betrieben und Orten ausführlich zu beschreiben. Um wirksam zu sein, sollten diese Maßnahmen flexibel und angemessen sein, ohne Unternehmer oder zuständige Behörden unnötig zu belasten. Folglich sollten den zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen gestattet sein.

(23)

Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die zuständigen Behörden bei Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A verpflichtet, eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb einzurichten, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Die Sperrzone kann eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen. Es ist angezeigt, ergänzende Vorschriften zur Festlegung und erforderlichenfalls Änderung der Sperrzone festzulegen, einschließlich Einzelheiten zur Schutzzone, zur Überwachungszone und zu der Möglichkeit, je nach Epidemiologie der Seuche weitere Sperrzonen einzurichten. Des Weiteren ist es angezeigt, spezifische Ausnahmeregelungen für diejenigen Fälle vorzusehen, in denen die Einrichtung von Sperrzonen nicht dazu beitragen würde, die Ausbreitung der Seuche unter Kontrolle zu halten, oder in denen die Unternehmer oder zuständigen Behörden ungerechtfertigt belastet würden.

(24)

In Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Maßnahmen aufgeführt, die die zuständige Behörde in der Sperrzone ergreifen kann, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Damit die zuständigen Behörden die angemessensten und wirksamsten Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen können und um eine harmonisierte Durchführung der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es angezeigt, ausführliche Kriterien für die Entscheidungsfindung aufzustellen, die sich auf die epidemiologischen Umstände, Art und Ort der Erzeugerbetriebe, Tierarten und -kategorien sowie die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in dem von der Seuche betroffenen Gebiet stützen.

(25)

Es ist erforderlich, die Verbringungsverbote für Tiere und Erzeugnisse innerhalb der, aus der oder durch die Schutz- und Überwachungszone sowie Verbote anderer Tätigkeiten zu spezifizieren, die ein Risiko für die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A bergen können. Diese Verbote sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den einzelnen Tätigkeiten und Waren verbundenen Risiko einer Ausbreitung der Seuche stehen. Folglich sollten diese unter Berücksichtigung des epidemiologischen Seuchenprofils festgelegt werden. Dies ist insbesondere in Bezug auf Verbote von Erzeugnissen wichtig, denn es gibt bestimmte Erzeugnisse, die ausgenommen werden sollten, insbesondere die hinsichtlich des Risikos der Ausbreitung bestimmter Seuchen als sicher geltenden Waren.

(26)

Das Tätigkeitsverbot in der Sperrzone sollte so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, Ausnahmen von den Verboten zu gewähren, wenn bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden und bestimmte Verfahrensbedingungen erfüllt sind. Insbesondere können derartige Ausnahmen gewährt werden, wenn die zuständige Behörde die Verstärkung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren überprüfen kann und wenn allgemeine und besondere Bedingungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Tieren, mit von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder mit anderen möglicherweise kontaminierten Stoffen und Materialien erfüllt sind.

(27)

Verbringungen von Huftieren sollten auf Transporte in einen Schlachthof beschränkt werden. Verbringungen von Geflügel sollten auf den Transport zu Schlachthöfen und auf jüngere Tiere, wie Eintagsküken und Junglegehennen, beschränkt werden. Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten gestattet sein, wenn die Erzeugnisse vor dem für die Seuche festgelegten Hochrisikozeitraum hergestellt wurden. Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Nebenprodukten, die während des Hochrisikozeitraums oder danach hergestellt wurden, sollten gestattet sein, wenn die Erzeugnisse speziellen Behandlungen unterzogen wurden, mit denen der Seuchenerreger inaktiviert wird. Diese Behandlungen sollten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, internationalen Standards und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen.

(28)

Die zuständige Behörde sollte Betriebe besuchen und Tiere untersuchen können. Um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollten Anforderungen festgelegt werden und erfüllt sein, bevor die die Schutzzone betreffenden Maßnahmen aufgehoben werden können. Sobald diese Maßnahmen aufgehoben sind, sollten die für die Überwachungszone geltenden Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums in dem Gebiet, das zuvor zu der Schutzzone gehörte, durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Seuche unter Kontrolle ist.

(29)

Die Bestimmungen über die in der Überwachungszone geltenden Bekämpfungsmaßnahmen sollten allgemeine und besondere Vorschriften für Tiere, für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse und für andere möglicherweise kontaminierte Stoffe und Materialien beinhalten. Sie sollten auch Ausnahmeregelungen umfassen, die eine proportionale Anwendung der Bekämpfungsmaßnahmen erlauben. Die Intensität der Bekämpfungsmaßnahmen und die Ausnahmeregelungen für ihre proportionale Anwendung sollten das geringere Risiko widerspiegeln, das die Überwachungszone in Bezug auf die Ausbreitung der Seuche birgt, sie sollten jedoch sicherstellen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen ausreichen, um jegliches Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche zu vermeiden.

(30)

Die zuständige Behörde sollte: i) die Wiederbelegung der betroffenen Betriebe mit Tieren genehmigen, ii) eine endgültige Reinigung und Desinfektion des Betriebs sicherstellen sowie, falls relevant, iii) eine Kontrolle auf Vektoren durchführen, um sicherzustellen, dass die Seuchen nicht wieder auftreten. Die zuständige Behörde sollte über die nötige Flexibilität verfügen, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Umstände und der spezifischen Risikominderungsbedingungen über die geeignetsten Wiederbelegungsmaßnahmen zu entscheiden.

(31)

Wild lebende Tiere gelisteter Arten könnten ebenfalls von Seuchen der Kategorie A betroffen sein. Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese wild lebenden Tiere sind von wesentlicher Bedeutung dafür, die Ausbreitung der Seuchen zu verhüten und ihre Tilgung zu gewährleisten. In Bezug auf Seuchen bei gehaltenen Tieren sollte die zuständige Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen bei wild lebenden Tieren im Rahmen der Notfallpläne gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Erwägung ziehen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten bei Verdachtsfällen und bestätigten Fällen einer Seuche bei wild lebenden Tieren in einer infizierten Zone greifen. Maßnahmen zur Beschränkung der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone sollten auf der Grundlage der epidemiologischen Situation flexibel gehandhabt werden. Damit sollen robuste Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmer und zuständige Behörden vermieden werden.

(32)

Die Sammlung und sichere Beseitigung toter wild lebender Tiere trägt dazu bei, die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A zu verhindern. Es ist angezeigt, die Verordnung (EU) 2016/429 durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die sichere Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte von wild lebenden Land- und Wassertieren, die von Seuchen der Kategorie A betroffen sind oder die als Reaktion auf diese Seuchen Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sichergestellt wird.

(33)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten. Diese Pläne sind darauf ausgelegt, ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft sicherzustellen sowie eine schnelle Reaktion beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A zu ermöglichen. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Landtieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Landtieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Forstbehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen und ihrer Durchführung zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können.

(34)

Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates (6) enthält Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und für Aquakulturerzeugnisse sowie zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen. Die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung sollten auf den Bestimmungen früherer Rechtsvorschriften der Union basieren, die gut funktioniert haben, überarbeitet und soweit wie möglich mit den in der Vergangenheit erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in Einklang gebracht sowie an neue Erkenntnisse und internationale Standards angepasst wurden.

(35)

In Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, die bei Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in Betrieben und an sonstigen Orten durchzuführen sind. Eine dieser Maßnahmen besteht in der Tötung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der Seuche beitragen können. In dieser delegierten Verordnung sollte näher erläutert werden, dass die Möglichkeit der Präventivtötung eine Seuchenbekämpfungsmaßnahme darstellt, mit der der Infektionsdruck einer Seuche der Kategorie A reduziert werden soll und sie sich leichter unter Kontrolle halten lassen soll.

(36)

Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Kriterien für die Ausweitung der in einem betroffenen Betrieb angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte. Die Analyse der hydrodynamischen und topografischen Bedingungen — einschließlich Daten zu Wassereinzugsgebieten, zu quer über einen Wasserlauf führenden Barrieren oder Wasserdurchflussbedingungen — erlauben eine Vorhersage der möglichen passiven Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A auf andere Betriebe oder sonstige Orte, die zur Minimierung der Auswirkungen einer Seuche der Kategorie A beitragen kann. Das Ergebnis einer solchen Analyse ermöglicht es, fundiertere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, durch die die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A von einem Hochrisikogebiet auf ein seuchenfreies Gebiet vermieden oder minimiert werden dürfte.

(37)

Es sollte der zuständigen Behörde gestattet sein, Ausnahmeregelungen hinsichtlich der bei Bestätigung einer Seuche der Kategorie A geltenden Beschränkungen zu treffen, um die Verwendung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr unter der Voraussetzung zu erlauben, dass diese keine klinischen Anzeichen der Seuche zeigen und nach einem Verfahren verarbeitet werden, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche durch infektiöses Material verringert. Zweck der Ausnahmeregelung sollte eine Verringerung der wirtschaftlichen Verluste bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche sein.

(38)

In Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen vorgesehen. Kompartimente umfassen verschiedene Betriebe mit gemeinsamen und wirksamen Systemen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die diesen Betrieben einen bestimmten Gesundheitsstatus ermöglichen. Besteht in einem Aquakulturbetrieb innerhalb eines Kompartiments der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder wird dieser bestätigt, sollten daher die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch auf andere Betriebe in diesem Kompartiment ausgeweitet werden, was zu einer wirksameren Bekämpfung der Seuche führt.

(39)

Für Wassertiere ist die Stilllegung eine bereits in früheren Rechtsvorschriften der Union über die Prävention und Bekämpfung von Seuchen bei Aquakulturtieren vorgesehene Seuchenbekämpfungsmaßnahme und sollte weiterhin angewendet werden. Hauptziel der Stilllegung ist es, das Risiko einer Reinfektion von Betrieben mit einer Seuche der Kategorie A nach abgeschlossener Reinigung und Desinfektion und vor Aufnahme eines neuen Wassertierbestands zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitige Stilllegungen in Gebieten mit mehreren infizierten Betrieben stärken die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und tragen zu einer höheren Erfolgsquote bei. Für unterschiedliche Seuchen der Kategorie A sollten unterschiedliche Stilllegungszeiten festgelegt werden, um die Dauer der Stilllegung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und gleichzeitig die Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahme sicherzustellen.

(40)

Ist ein Aquakulturbetrieb von einer Seuche der Kategorie A betroffen, die kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus diesem Betrieb nach Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen gestattet sein. In Bezug auf Fisch sollten diese Maßnahmen das Schlachten und Ausnehmen umfassen. Krebstiere sollten vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden. Diese Erzeugnisse sollten zum unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet oder in einem gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet werden. Es handelt sich hierbei um wirksame Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Seuche, die es gleichzeitig ermöglichen, dass diese Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr verwendet und nicht unnötig verschwendet werden.

(41)

In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Wassertieren Sperrzonen als wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingerichtet werden. Sperrzonen können eine Schutzzone um Betriebe herum umfassen, die ein höheres Risiko für Seuchen der Kategorie A aufweisen. Um eine wirksame Seuchenbekämpfung sicherzustellen und die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von Aquakulturtieren zu Zuchtzwecken in Betriebe, die sich in der Schutzzone befinden, verboten werden. Um eine Reinfektion zu vermeiden, sollte die Schutzzone so lange beibehalten werden, bis die infizierten Aquakulturbetriebe von Tieren geräumt, gereinigt und desinfiziert wurden und der Stilllegungszeitraum abgeschlossen ist.

(42)

Bekämpfungsmaßnahmen in einer Schutzzone, die aufgrund einer Seuche bei Wassertieren eingerichtet wurde, sollten nur aufgehoben werden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sollten die Bestandsräumung, Reinigung, Desinfektion und Stilllegung der betroffenen Betriebe umfassen. Zudem müssen die Ergebnisse der regelmäßigen Besuche in allen in der Schutzzone befindlichen Betrieben zufriedenstellend ausfallen. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, sollte aus der Schutzzone eine Überwachungszone werden. Diese Überwachungszone sollte solange beibehalten werden, bis der Überwachungszeitraum für die betreffende Seuche der Kategorie A abgelaufen ist und es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Seuche gibt.

(43)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten; diese soll ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A gewährleisten. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Wassertieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Wassertieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Fischereibehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können.

(44)

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Durchführung allgemeiner gesundheitlicher Beschränkungen bei einer schweren übertragbaren Krankheit vorgesehen. Tritt bei Aquakulturtieren eine Seuche der Kategorie A auf, kann die zuständige Behörde strengere Vorschriften für tierische Nebenprodukte, die aus bestimmten Betrieben stammen, erlassen. Diese Vorschriften sind für den Umgang mit Situationen gedacht, in denen Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit das tiergesundheitliche Risiko nicht vermeiden können. Insbesondere müssen tierische Nebenprodukte aus solchen Betrieben in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

(45)

Mit Artikel 270 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden die Richtlinien 92/66/EWG (7), 2001/89/EG (8), 2002/60/EG (9), 2003/85/EG (10) und 2005/94/EG (11) des Rates aufgehoben, in denen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt waren. Gemäß Artikel 272 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten die aufgehobenen Richtlinien für weitere drei Jahre nach dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung oder bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden früheren Zeitpunkt. Um einen harmonisierten und vereinfachten tierarten- und seuchenübergreifenden Ansatz sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und die aufgehobenen Richtlinien sollten ab demselben Zeitpunkt nicht mehr gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird.

Diese Vorschriften umfassen Folgendes:

a)

Teil II betrifft gehaltene Landtiere und wild lebende Landtiere und enthält insbesondere:

i)

ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I);

ii)

ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II);

iii)

ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Wiederbelegung der Sperrzone mit gehaltenen Tieren im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Artikel 63 und 68 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III);

iv)

ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Tieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV);

v)

ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Landtieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel V).

b)

Teil III betrifft gehaltene und wild lebende Wassertiere und enthält insbesondere:

i)

ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I);

ii)

ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II);

iii)

ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Wassertieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III);

iv)

ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV).

c)

Teil IV enthält die Schlussbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind.

Ferner bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

2.

„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;

3.

„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

4.

„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

5.

„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

6.

„frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;

7.

„Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres:

nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere;

nach der Ausweidung;

nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk;

nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen.

8.

„Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;

9.

„Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

10.

„Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und nach dem Salzen getrocknet wurden;

11.

„Kolostrum“ das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;

12.

„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;

13.

„sichere Ware“ eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche;

14.

„Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;

15.

„infizierte Zone“ eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern.

Artikel 3

Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden

(1)   Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)

die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit:

i)

Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und

ii)

Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere;

b)

die klinische Untersuchung Folgendes umfasst:

i)

eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und

ii)

eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere.

(2)   Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)

die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit:

i)

Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und

ii)

Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere;

b)

die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in:

i)

Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und

ii)

Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere;

c)

die Proben:

i)

unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannt wurde;

ii)

im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und

iii)

unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern;

d)

bei gehaltenen Tieren:

i)

ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und Aquakulturtieren kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und

ii)

das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und Aquakulturtieren die Chargennummer aufgezeichnet wird.

Artikel 4

Notfallpläne

Die zuständige Behörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit dem Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 durch.

TEIL II

LANDTIERE

KAPITEL I

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren

Abschnitt 1

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren

Artikel 5

Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

a)

Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;

b)

Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;

c)

es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;

d)

sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;

e)

nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;

f)

es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;

g)

der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und

h)

jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

Artikel 6

Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.

(2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

klinische Untersuchungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in dem Betrieb; und

b)

Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.

Artikel 7

Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und dem Betrieb auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern:

a)

Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus;

b)

Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus;

c)

Verbot von Verbringungen jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus;

d)

Isolierung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten und Schutz vor wild lebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren;

e)

Verbot der Tötung von Tieren gelisteter Arten ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde; und

f)

Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem Betrieb heraus, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern:

a)

die Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen allen Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren genügen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern;

b)

sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; und

c)

es sich bei dem Bestimmungsbetrieb nicht um einen Schlachthof handelt.

(3)   Werden Ausnahmen gemäß Absatz 2 gewährt, kann die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 über den Bestimmungsbetrieb verhängen.

(4)   Die zuständige Behörde kann im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten in dem Betrieb anordnen, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.

(5)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der Seuchenerreger, auf den ein Verdacht besteht, inaktiviert wird, und um die Ausbreitung der Seuche auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

Artikel 8

Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:

a)

Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden;

b)

die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (14) vorgeschrieben ist;

c)

Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften;

d)

jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und

e)

gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften.

(2)   Bei einem Betrieb, der aus mehreren epidemiologischen Einheiten besteht, werden die Informationen nach Absatz 1 für jede epidemiologische Einheit einzeln verzeichnet.

(3)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht:

a)

das Verzeichnis gemäß Absatz 1;

b)

die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb;

c)

die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt;

d)

die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und

e)

die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden.

(4)   Die Auswertung der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.

Artikel 9

Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)

die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;

b)

Verbringungen von Tieren bzw. Bewegungen von Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, in Berührung gekommen sind;

c)

die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 11;

d)

unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und

e)

das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der Tierpopulation.

(2)   In den in der vorläufigen Sperrzone befindlichen Betrieben wendet die zuständige Behörde mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.

(3)   Die zuständige Behörde kann die vorläufige Sperrzone bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, an dem das Auftreten der Seuche der Kategorie A in dem Betrieb, bei dem der Verdacht bestand, ausgeschlossen wird oder an dem das Auftreten der genannten Seuche bestätigt und eine Sperrzone gemäß Artikel 21 eingerichtet wird.

(4)   Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder die Schlachtung in den vorläufigen Sperrzonen anordnen, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.

Artikel 10

Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:

a)

die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 9; und

b)

erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2)   Ferner wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 5 bis 9 festgelegten Bestimmungen in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht.

Abschnitt 2

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren

Artikel 11

Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren

Bestätigt sich ein Fall im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, bestätigt die zuständige Behörde den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren amtlich.

Artikel 12

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

(1)   Im Anschluss an die amtliche Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 11 ordnet die zuständige Behörde an, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Aufsicht amtlicher Tierärzte durchgeführt werden:

a)

Alle in dem betroffenen Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich vor Ort innerhalb des Betriebs so getötet, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A während oder nach der Tötung vermieden wird;

b)

es werden alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene oder wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden;

c)

die Körper oder Teile gehaltener Tiere gelisteter Arten, die verendet sind oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt;

d)

alle im Betrieb befindlichen potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert:

i)

bis — im Falle tierischer Nebenprodukte (einschließlich solcher infolge der Tötung sowie einschließlich von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Zuchtmaterial) — sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden;

ii)

bis — im Falle sonstiger Materialien und Stoffe, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 15 abgeschlossen sind;

iii)

bis — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.

(2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass:

a)

der Transport von in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt;

b)

der Transport von in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit erfolgt, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

(3)   Für die Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 zieht die zuständige Behörde Proben von gehaltenen Tieren gelisteter Arten zur Laboruntersuchung, bevor diese getötet werden oder verenden bzw. nachdem sie getötet wurden oder verendet sind.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sonstige Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden, entscheiden:

a)

die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten am nächstgelegenen geeigneten Ort so anzuordnen, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung oder des Transports vermieden wird; oder

b)

die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten aufzuschieben, sofern diese Tiere einer Notimpfung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen.

Artikel 13

Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

(1)   Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in zwei oder mehr epidemiologischen Einheiten gehalten werden, kann die zuständige Behörde für epidemiologische Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, nach Durchführung einer Risikobewertung und erforderlichenfalls nach Erhalt negativer Laborbefunde eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern:

a)

die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 keinen epidemiologischen Zusammenhang zwischen den epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, und denjenigen, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, ergeben hat, der eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zwischen diesen Einheiten befürchten ließe; und

b)

die zuständige Behörde bestätigt hat, dass — zumindest während des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — die epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, vor Bestätigung der Seuche der Kategorie A vollständig voneinander getrennt gehalten und von unterschiedlichem Personal betreut wurden.

(2)   Die zuständige Behörde kann für folgende Tierkategorien eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind:

a)

in einem geschlossenen Betrieb gehaltene Tiere;

b)

zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere;

c)

Tiere, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert worden waren; und

d)

Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert.

(3)   Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 sicher, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde hat eine Bewertung der Auswirkungen der Gewährung einer solchen Ausnahme — insbesondere der Auswirkungen auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und der angrenzenden Länder — mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Tiergesundheitsstatus nicht gefährdet ist;

b)

es kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung, um das Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene Tiere, auf wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)

das Seuchenprofil; und

ii)

die betroffenen Tierarten;

c)

die Tiere unterliegen einer geeigneten Isolierung und klinischen Überwachung, einschließlich Laboruntersuchungen, bis die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Tiere kein Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A bergen.

(4)   Die zuständige Behörde kann spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a für Equiden gewähren, die in Betrieben gehalten werden, bei denen ein Ausbruch der in Anhang III aufgeführten Seuchen der Kategorie A unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen bestätigt wurde.

Artikel 14

Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb

(1)   Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 hervorgegangenen Informationen Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten festlegen.

(2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Bewertung des Risikos einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anwendung anderer Risikominderungsmaßnahmen anordnen, dass gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere so getötet werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung und des Transports sowie bis zur Beseitigung der ganzen Körper oder der Teile der toten Tiere vermieden wird.

Artikel 15

Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb

(1)   Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 ordnet die zuständige Behörde eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb an und führt Aufsicht darüber, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

(2)   Die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung:

a)

erfolgen gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und B festgelegten Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und

b)

wird angemessen dokumentiert.

(3)   Gewährt die zuständige Behörde eine der Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 4, so ordnet sie die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung an und passt dabei die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird.

(4)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.

Artikel 16

Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anforderung gemäß Artikel 15 hinsichtlich Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in Bezug auf folgende Fälle gewähren:

a)

epidemiologisch mit dem betroffenen Betrieb zusammenhängende Weideflächen unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie unter Berücksichtigung des Seuchenprofils, der Art des Betriebs und der klimatischen Bedingungen; und

b)

Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus dem betroffenen Betrieb unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Artikel 17

Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln

(1)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 und zur Ermittlung aller epidemiologisch zusammenhängenden Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln, betreibt die zuständige Behörde die Rückverfolgung aller in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, befindlichen gehaltenen Tiere sowie aller Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die betreffende Seuche der Kategorie A verbreiten dürften, einschließlich:

a)

derjenigen, die in den Betrieb gesandt und aus dem Betrieb heraus versandt wurden; und

b)

derjenigen, die mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind.

(2)   Die Rückverfolgung gemäß Absatz 1 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.

(3)   Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde diejenigen Produkte von der Rückverfolgung gemäß Absatz 1 ausschließen, die gemäß Anhang VII als sichere Waren gelten.

Artikel 18

Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1)   Erbringt die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Rückverfolgung den Nachweis dafür, dass Tiere gelisteter Arten während des in Absatz 2 des genannten Artikels angeführten Zeitraums aus dem oder in den betreffenden Betrieb versandt bzw. gesandt wurden,

a)

führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 Untersuchungen in dem Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb der Verbringung durch und verhängt Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; oder

b)

weitet die zuständige Behörde die Maßnahmen des Artikels 12 unverzüglich auf den Herkunfts- oder Bestimmungsbetrieb der Verbringung für den Fall aus, dass es einen epidemiologischen Nachweis dafür gibt, dass sich die Seuche auf diesen, ausgehend von diesem oder durch diesen ausbreitet.

(2)   Die zuständige Behörde wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in anderen Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, an, die kontaminiert sein dürften, da sie mit Tieren, Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen oder Transportmitteln aus dem im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten betroffenen Betrieb in Berührung gekommen sind, oder auf der Grundlage anderer relevanter Informationen aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429.

Artikel 19

Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse

(1)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 als kontaminiert ermittelten Samen, Eizellen und Embryonen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2)   Die zuständige Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten Erzeugnisse an und führt darüber Aufsicht, und zwar mindestens:

a)

— im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb;

b)

— im Falle von Bruteiern, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind — bis zur Brüterei oder zu dem Betrieb, an den Eier zum Schlüpfen versandt wurden; und

c)

— im Falle tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Gülle — bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb; oder

d)

— im Falle von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu — bis zum Ort der Lagerung.

(3)   Die zuständige Behörde richtet eine amtliche Überwachung für Geflügel ein, das während des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Rückverfolgungszeitraums aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus dem betroffenen Betrieb stammen; diese Überwachung wird in allen Bestimmungsbetrieben der Bruteier eingerichtet und gilt für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Schlüpfen.

(4)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Transport aus den Betrieben für tierische Nebenprodukte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt.

(5)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass für Materialien oder Stoffe, die kontaminiert sein oder die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, ihre Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit befolgt werden, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

Artikel 20

Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche im Einklang mit Artikel 11 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde:

a)

die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 an; und

b)

erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und den betroffenen Betrieben und Orten auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 12 bis 19 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der betroffenen Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

KAPITEL II

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in den Sperrzonen

Abschnitt 1

Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone

Artikel 21

Einrichtung einer Sperrzone

(1)   Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:

a)

eine Schutzzone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius;

b)

eine Überwachungszone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; und

c)

erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben, in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehenen Maßnahmen anwendet.

(2)   Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Zonen, an, falls sich zwei oder mehrere Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht:

a)

in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden;

b)

in Brütereien;

c)

in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte;

d)

in Transportmitteln;

e)

an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und

f)

an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um einen Betrieb handelt.

Artikel 22

Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

(1)   Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden.

(2)   Um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder sonstiger Nachweise Präventivtötungen im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Schlachtungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den in der Sperrzone befindlichen Betrieben durchführen.

(3)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind:

a)

im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen.

(4)   Die zuständige Behörde unterwirft den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone besonderen Bedingungen, um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden:

a)

ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone;

b)

vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; und

c)

unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.

(5)   Tierische Nebenprodukte, die aus der Sperrzone stammen und aus ihr heraus verbracht werden, werden von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen.

(6)   Die zuständige Behörde kann beschließen, für Verbringungen tierischer Nebenprodukte innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 5 genannte Bescheinigung nicht auszustellen, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein bestehendes alternatives System die Rückverfolgbarkeit von Sendungen derartiger Erzeugnisse gewährleistet und diese die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.

(7)   Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Artikel 23

Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren:

a)

in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c;

b)

falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht:

c)

falls der Ausbruch in einem Betrieb mit bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stattfindet; oder

d)

in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone.

Artikel 24

Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch:

a)

so konstruiert und gewartet sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird;

b)

unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden; und

c)

vor dem Transport — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.

(2)   Die Reinigung und Desinfektion der in Absatz 1 genannten Transportmittel:

a)

erfolgt im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und

b)

wird angemessen dokumentiert.

Abschnitt 2

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Artikel 25

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden

(1)   Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der folgenden Maßnahmen in anderen Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, als dem Betrieb, bei dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an:

a)

Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten;

b)

Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet;

c)

soweit angezeigt, Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum;

d)

Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs;

e)

Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden;

f)

Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und –bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

g)

Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f sind Aufzeichnungen über Besucher in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden, nicht erforderlich, wenn die Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden.

Artikel 26

Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 sobald wie möglich und ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)

Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;

b)

Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen, die zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 25 angewendet werden;

c)

klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und

d)

erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

(3)   Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Situation fordern.

(4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die entsprechenden Ergebnisse.

(5)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei einem Schutzzonenradius gemäß Anhang V von mehr als 3 km beschließen, nicht alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 besuchen zu lassen, sondern nur eine repräsentative Anzahl dieser Betriebe im Einklang mit Anhang I Abschnitt A.3.

Artikel 27

Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde verbietet im Einklang mit der Tabelle in Anhang VI Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.

(2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Verbote ausweiten auf:

a)

Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon; und

b)

andere als die in Anhang VI genannten Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen.

(3)   Die folgenden Erzeugnisse sind von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verboten ausgenommen:

a)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII als sichere Waren gelten;

b)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII unterzogen wurden;

c)

Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraums — rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde — gewonnen oder erzeugt wurden;

d)

in der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden:

i)

die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden;

ii)

die außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden; oder

iii)

die außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden;

e)

Folgeprodukte.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, falls:

a)

die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; oder

b)

die zuständige Behörde über epidemiologische Nachweise dafür verfügt, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann.

Artikel 28

Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone

(1)   Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.

Die zuständige Behörde erteilt erst dann eine Genehmigung, wenn sie die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken bewertet hat; die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

(2)   Alle genehmigten Verbringungen müssen erfolgen:

a)

ausschließlich auf benannten Strecken;

b)

vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;

c)

unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und

d)

ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, informiert erstere die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs über eine derartige Benennung.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.

(5)   Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:

a)

einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;

b)

erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und

c)

des Ergebnisses der in Artikel 26 genannten Besuche.

(6)   Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Schutzzone heraus, ordnet sie an und führt Aufsicht darüber, dass:

a)

die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und ihrer Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; und

b)

die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.

(7)   Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb gemäß ihren Anweisungen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden.

Artikel 29

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der:

a)

so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt;

b)

in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder

c)

so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur unter nachstehenden Bedingungen:

a)

Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden;

b)

die zuständige Behörde des Schlachthofs:

i)

wird vorab vom Unternehmer des Schlachthofs von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gehaltene Tiere gelisteter Arten aufzunehmen;

ii)

bestätigt, dass die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Anzeichen für eine Seuche der Kategorie A ergeben haben;

iii)

führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer des Schlachthofs über wirksame Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass gehaltene Tiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten und getrennt von solchen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt — vorzugsweise am Ende des Arbeitstages der Ankunft — geschlachtet werden;

iv)

bestätigt der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs der Tiere die Schlachtung dieser Tiere;

v)

führt Aufsicht über die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten und geschlachtet wurden, durch den Unternehmer des Schlachthofs sowie darüber, dass Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, bevor andere gehaltene Tiere gelisteter Arten in diesen Räumlichkeiten gehalten oder geschlachtet werden; und

vi)

führt Aufsicht darüber, dass von derartigen Tieren gewonnenes Fleisch den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen entspricht.

(3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben außerhalb der Schutzzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Schutzzone liegt, wenn:

a)

die Tiere von anderen Tieren, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten werden und getrennt von diesen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlachtet werden;

b)

das gewonnene frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das von Tieren aus der Schutzzone gewonnen wurde, zerlegt, transportiert und gelagert wird; und

c)

die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels gemäß Artikel 24 nach Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht stattfindet.

(4)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Artikel 30

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, genehmigen, sofern:

a)

bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten:

i)

das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;

ii)

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und

iii)

bei Verbringung außerhalb der Sperrzone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt;

b)

bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten, die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen aus der Sperrzone stammenden Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind.

(2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Schutzzone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, sofern:

a)

sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;

b)

das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;

c)

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und

d)

bei Verbringung außerhalb der Sperrzone die Tiere mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben.

Artikel 31

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern genehmigen, entweder:

a)

aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat; oder

b)

aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat in eine Brüterei in der Schutzzone.

(2)   Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterliegt den nachstehenden Bedingungen:

a)

Die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, wurden mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt;

b)

die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert und die Rückverfolgung der Eier kann jederzeit sichergestellt werden; und

c)

die Bruteier müssen in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln transportiert werden.

(3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, in dem inhouse bebrütet wird, sofern:

a)

die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden;

b)

der Bestimmungsbetrieb nach dem Schlüpfen 21 Tage lang unter amtliche Überwachung gestellt wird;

c)

das Geflügel während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums im Bestimmungsbetrieb verbleibt; und

d)

die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 32

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Seuche der Kategorie A wurden in der Schutzzone im Einklang mit Artikel 39 aufgehoben;

b)

alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; und

c)

das Spendertier wurde anhand einer Probe, die frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogen wurde, mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen.

Artikel 33

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde, genehmigen, wenn:

a)

es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder

b)

im Falle von frischem Geflügelfleisch:

i)

es ab dem Moment, an dem es im Schlachthof gewonnen wurde, im Einklang mit Anhang IX Absatz 1 gekennzeichnet wird; und

ii)

es nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.

(2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)

Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;

b)

die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und

c)

der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.

Artikel 34

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben an folgende Bestimmungsorte innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen:

a)

in eine Packstelle, sofern sie wie folgt verpackt sind:

i)

in einer Einwegverpackung; oder

ii)

in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der betreffenden Seuche der Kategorie A vernichtet wird.

b)

in einen Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) bearbeitet und behandelt zu werden.

Artikel 35

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde nur dann genehmigen, wenn diese im Einklang mit Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde.

Artikel 36

Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh genehmigen, sofern

a)

diese(s) an Orten erzeugt wurde(n), an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden;

b)

diese(s) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:

i)

von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder

ii)

von außerhalb der Schutzzone stammt;

c)

diese(s) zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt ist/sind; oder

d)

diese(s) mindestens einer der risikomindernden Behandlungen im Einklang mit Anhang VIII unterzogen wurde(n).

Artikel 37

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, sofern

a)

die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und

b)

die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

Artikel 38

Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

(1)   Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 25 und den Artikeln 27 bis 38 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.

(2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.

Artikel 39

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst nach Ablauf des in Anhang X festgelegten Mindestzeitraums aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren wurden in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt; und

b)

in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, wurden die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen.

(2)   Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:

a)

die Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und

b)

die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.

(3)   Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen in der Schutzzone mindestens während des in Anhang X festgelegten zusätzlichen Zeitraums.

Abschnitt 3

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Artikel 40

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.

Artikel 41

Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden.

Artikel 42

Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Die zuständige Behörde wendet im Einklang mit Artikel 27 Verbote, Ausnahmen und Ausnahmeregelungen für Tätigkeiten an, einschließlich Verbringungen aus der bzw. in die Überwachungszone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.

Artikel 43

Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten

(1)   Abweichend von Artikel 42 kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen nur in den von den Artikeln 44 bis 52 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.

Vor Erteilung der Genehmigung bewertet die zuständige Behörde die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken. Die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

(2)   Alle genehmigten Verbringungen erfolgen:

a)

vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;

b)

unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und

c)

ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde nicht mit derjenigen des Bestimmungsbetriebs identisch, informiert sie die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs über eine derartige Benennung.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.

(5)   Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Überwachungszone heraus, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:

a)

einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;

b)

erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und

c)

gegebenenfalls des Ergebnisses der in Artikel 41 genannten Besuche.

(6)   Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Überwachungszone heraus, muss sie sicherstellen, dass:

a)

die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und der gesamten Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind;

b)

die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.

(7)   Erteilt die zuständige Behörde Genehmigungen gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß ihren Anweisungen angewendet werden.

Artikel 44

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die aus der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof genehmigen, der:

a)

so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Sperrzone liegt; oder

b)

außerhalb der Sperrzone so nah wie möglich an der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist, nach Durchführung einer Risikobewertung.

(2)   Das von den in Absatz 1 genannten Tieren gewonnene Fleisch unterliegt den Maßnahmen gemäß Artikel 49.

(3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die von außerhalb der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof in der Überwachungszone genehmigen.

(4)   Die zuständige Behörde kann die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Artikel 45

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone

(1)   Die zuständige Behörde kann die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten auf Weideflächen innerhalb der Überwachungszone genehmigen, sofern:

a)

mindestens 15 Tage nach Abschluss und Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 vergangen sind; und

b)

die Tiere nicht mit Tieren gelisteter Arten aus anderen Betrieben in Berührung kommen.

(2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten zwecks Durchlaufen des Produktionszyklus vor der Schlachtung in einen Betrieb in derselben Lieferkette genehmigen, der sich in der oder außerhalb der Überwachungszone befindet. Befindet sich der Bestimmungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, wendet die zuständige Behörde in diesem Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 40, Artikel 41 und Artikel 42 an, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Herkunftsüberwachungszone gemäß Artikel 55 aufrechterhalten werden.

Artikel 46

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken genehmigen:

a)

in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone stammten, wenn:

i)

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung gestellt wird; und

ii)

die Tiere — bei Verbringung aus der Sperrzone heraus — mindestens 21 Tage in den Bestimmungsbetrieben bleiben;

b)

in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen.

(2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Überwachungszone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern:

a)

sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;

b)

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; und

c)

das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt.

Artikel 47

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen:

a)

in eine Brüterei in der Überwachungszone; oder

b)

in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem inhouse bebrütet wird.

(2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Überwachungszone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat oder in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, in dem inhouse bebrütet wird, nur dann genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden und die Rückverfolgung dieser Eier gewährleistet werden kann.

Artikel 48

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb genehmigen, sofern:

a)

alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A in der Überwachungszone im Einklang mit Artikel 55 aufgehoben wurden;

b)

alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen;

c)

das Spendertier anhand einer frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogenen Probe mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen wurde.

Artikel 49

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden, die in in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gehalten werden, genehmigen, wenn:

a)

das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder

b)

das frische Fleisch von Geflügel gewonnen wird.

(2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen von frischem Fleisch und Rohmilch gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)

Frisches Fleisch wird im Einklang mit Anhang IX bei seiner Gewinnung im Schlachthof gekennzeichnet und trägt die Kennzeichnung so lange, bis es behandelt wird; und

b)

die Behandlung erfolgt in einem Verarbeitungsbetrieb, der sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befindet, und unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben wird.

Artikel 50

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Packstelle im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern sie verpackt sind:

a)

in einer Einwegverpackung; oder

b)

in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der Seuche der Kategorie A vernichtet wird.

(2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in einen Eiverarbeitungsbetrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn:

a)

der Eiverarbeitungsbetrieb Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; und

b)

die Eier in den Eiverarbeitungsbetrieb verbracht werden, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

Artikel 51

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen:

a)

ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder

b)

nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

Artikel 52

Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigen, sofern die Einzelfuttermittel oder das Stroh:

a)

an anderen Orten als Futtermittelverarbeitungsbetrieben, an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, erzeugt wurde(n);

b)

in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:

i)

von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder

ii)

von außerhalb der Überwachungszone stammt;

c)

zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind;

d)

mindestens einer der in Anhang VIII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurde(n).

Artikel 53

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage

(1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, wo

a)

die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und

b)

die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

Artikel 54

Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

(1)   Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 40 und den Artikeln 42 bis 53 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an.

(2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern.

Artikel 55

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst nach Ablauf der in Anhang XI festgelegten Frist aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Den Anforderungen gemäß Artikel 39 wurde in der Schutzzone entsprochen; und

b)

eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen.

(2)   Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:

a)

die Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und

b)

die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.

Abschnitt 4

Ausnahmen für die Sperrzone im Falle weiterer Seuchenausbrüche

Artikel 56

Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen

(1)   Werden aufgrund der amtlichen Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einem Betrieb innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern:

a)

der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat;

b)

vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist;

c)

amtliche Tierärzte klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.

(2)   Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht.

KAPITEL III

Wiederbelegung von Betrieben in Sperrzonen mit Landtieren

Artikel 57

Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs nur dann, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren:

i)

wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und

ii)

wurden angemessen dokumentiert.

b)

der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen;

(2)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht darüber, dass die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.

(3)   Während des Zeitraums, in dem die Weideflächen gehaltener Tiere gelisteter Arten als kontaminiert gelten, verwehrt die zuständige Behörde den Zugang dazu; dieser Zeitraum wird nach Durchführung einer Risikobewertung festgelegt.

(4)   Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern:

a)

nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und

b)

die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

Artikel 58

Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b

Die erneute Einstallung gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung, für Auftriebe, zu Inspektionen oder zum Transport kann im Fall der amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Auftriebsorten, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, von der zuständigen Behörde 24 Stunden nach Abschluss der nachstehenden Maßnahmen genehmigt werden:

a)

der in Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen; und

b)

jeglicher zusätzlicher, an die spezifische Situation angepasster Maßnahmen der zuständigen Behörde.

Artikel 59

Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten

(1)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht über die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten und darüber, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

(2)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind,

a)

dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel III vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und

b)

werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von:

a)

einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder

b)

einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen.

Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen.

(4)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt:

a)

in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs;

b)

vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder

c)

bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben.

(5)   Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden und in jedem Fall, bevor 30 Tage ab diesem Datum vergangen sind, — und diese nehmen dabei mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)

Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;

b)

klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und

c)

Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

(6)   Alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, halten geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein, die darauf abzielen, eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern.

(7)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten verlassen den Betrieb nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und erst nachdem die in Absatz 5 Buchstabe c genannte Laboruntersuchung einen Negativbefund ergeben hat.

(8)   Ab dem Tag der Einstallung der Tiere in dem Betrieb bis zum Abschluss der Wiederbelegung im Einklang mit Artikel 61:

a)

führt der Unternehmer Aufzeichnungen über Gesundheit und Produktionsdaten hinsichtlich gehaltener Tiere gelisteter Arten und hält sie auf dem neuesten Stand; und

b)

meldet der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten.

(9)   Wird der zuständigen Behörde während des in Absatz 8 genannten Zeitraums Meldung über ungewöhnliche Mortalitätsraten oder klinische Anzeichen der entsprechenden Seuche der Kategorie A gemacht, ziehen die amtlichen Tierärzte unverzüglich Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A auszuschließen.

(10)   Die zuständige Behörde kann geschlossene Betriebe von einer oder mehreren der in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Bestimmungen ausnehmen, nachdem sie die mit dieser Ausnahme verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

Artikel 60

Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

(1)   Bei der Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit anderen Tieren als gehaltenen Tieren gelisteter Arten berücksichtigt die zuständige Behörde das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und das Risiko eines anhaltenden Auftretens des Vektors.

(2)   Die zuständige Behörde kann einige oder alle Bestimmungen der Artikel 57 und 59 erweitern, wenn die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Präventivtötung zur Anwendung kommt.

Artikel 61

Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

(1)   Die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gilt als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen gemäß den Artikeln 57 und 59 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 60 erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2)   Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt.

KAPITEL IV

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

Artikel 62

Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.

(2)   Im Rahmen der Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 organisiert die zuständige Behörde mindestens eine Nekropsieuntersuchung und die Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten, die erschossen oder tot aufgefunden wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

(3)   Hinsichtlich der Körper toter wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass:

a)

die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und

b)

sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.

Artikel 63

Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

(1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die zuständige Behörde auf folgender Grundlage eine infizierte Zone festlegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern:

a)

Seuchenprofil;

b)

geschätzter Bestand wild lebender Tiere gelisteter Arten;

c)

Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere das Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden;

d)

Probenahmeergebnisse; und

e)

andere relevante Faktoren.

(2)   Hinsichtlich der Körper wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass:

a)

die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und

b)

sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.

(3)   Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:

a)

um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und

b)

bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.

(4)   Die zuständige Behörde informiert unverzüglich die Unternehmer, klinischen Tierärzte, Jäger, andere relevante zuständige Behörden und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über den Ausbruch der Seuche und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 64

Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

(1)   Die zuständige Behörde organisiert in der im Einklang mit Artikel 63 festgelegten infizierten Zone Nekropsieuntersuchungen bei erschossenen oder tot aufgefundenen wild lebenden Tieren gelisteter Arten, erforderlichenfalls einschließlich Beprobung zur Laboruntersuchung.

(2)   Die zuständige Behörde trifft in der infizierten Zone mindestens folgende Maßnahmen:

a)

Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

b)

Verbringungsverbote für wild lebende Tiere gelisteter Arten und für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (16); und

c)

Sicherstellung, dass sämtliche Körper toter wild lebender Tiere gelisteter Arten oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden.

Artikel 65

Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone:

a)

Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren;

b)

Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren;

c)

die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und

d)

einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert.

Artikel 66

Operationelle Expertengruppe

Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 63 eine infizierte Zone festlegt, richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, die die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben unterstützt:

a)

Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;

b)

Abgrenzung der infizierten Zone;

c)

Ergreifen der geeigneten Maßnahmen in der infizierten Zone im Einklang mit diesem Kapitel sowie Festlegung ihrer Dauer; und

d)

gegebenenfalls Aufstellung eines Tilgungsplans.

Artikel 67

Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone

Die zuständige Behörde erhält die im Einklang mit diesem Kapitel in der infizierten Zone angewandten Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.

KAPITEL V

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie B oder C bei Landtieren

Artikel 68

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:

a)

Artikel 21, 22 und 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;

b)

Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und

c)

Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

Artikel 69

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C

Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:

a)

Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;

b)

Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und

c)

Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

TEIL III

WASSERTIERE

KAPITEL I

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren

Abschnitt 1

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

Artikel 70

Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in Betrieben

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren gelisteter Arten ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Aquakulturbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Wassertiere zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

a)

Wenn technisch möglich, werden alle Aquakulturtiere im Betrieb, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, isoliert;

b)

Verbringungen von Aquakulturtieren in den und aus dem Betrieb werden verhindert;

c)

alle Besuche und Verbringungen in den und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

d)

jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und soweit machbar vor Vektoren und anderen Wassertieren geschützt aufbewahrt;

e)

es werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;

f)

der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und

g)

jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

Artikel 71

Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.

(2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

klinische Untersuchung von Aquakulturtieren; und

b)

Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.

Artikel 72

Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Aquakulturtieren und dem Betrieb auf nicht infizierte Wassertiere zu verhindern:

a)

Verbot von Aquakulturtierverbringungen in den und aus dem Betrieb heraus;

b)

Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Transportmitteln und Ausrüstung aus dem Betrieb heraus;

c)

Verbot der Schlachtung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr;

d)

wenn technisch machbar und für erforderlich angesehen, Anordnung der Isolierung aller Aquakulturtiere; und

e)

wenn machbar, Anwendung geeigneter Mittel und Maßnahmen zur Bekämpfung von Vögeln und anderen Raubtieren.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung gelisteter Arten in dem vom Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A betroffenen Betrieb anordnen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu verhindern.

(3)   Abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Aquakulturtieren in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in eine Anlage, die für ihre Verarbeitung oder Beseitigung als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen ist, für den ausschließlichen Zweck der sofortigen Tötung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

(4)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Aquakulturtieren, die verendet sind oder im Einklang mit diesem Artikel getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Einklang mit der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der betreffende Seuchenerreger inaktiviert wird, und um die Übertragung der Seuche auf andere Wassertiere zu verhindern.

Artikel 73

Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:

a)

Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und

c)

Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen.

(2)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Betrieben mit Verdacht auf die Seuche durchgeführt wird, analysieren die amtlichen Tierärzte mindestens die Aufzeichnungen, die in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind.

Artikel 74

Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A

Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung die entsprechenden in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:

a)

Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden wie der Betrieb, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht, oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem der Verdacht besteht, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;

b)

andere als die unter Buchstabe a genannten Betriebe, bei denen ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht.

Artikel 75

Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb

Die zuständige Behörde kann eine vorläufige Sperrzone um den Betrieb einrichten, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht und auf den vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 72 und 73 angewendet werden, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)

die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit anderen Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;

b)

die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht;

c)

die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 77;

d)

unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und

e)

das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der betreffenden Population von Aquakulturtieren gelisteter Arten.

Artikel 76

Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:

a)

die in den Artikeln 71 bis 75 vorgesehenen Maßnahmen; und

b)

erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den Tieren und Betrieben oder Orten, bei denen der Verdacht besteht, auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.

(2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 71 bis 75 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

Abschnitt 2

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

Artikel 77

Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren amtlich, wenn die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Bedingungen gegeben sind.

Artikel 78

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb

(1)   Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 77 ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen an, dass die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unverzüglich unter Aufsicht der amtlichen Tierärzte in dem Betrieb durchgeführt werden, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde:

a)

Fische und Krebstiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich getötet und Weichtiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich aus dem Wasser entfernt;

b)

die unter Buchstabe a genannten Tiere werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt;

c)

die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt entweder:

i)

in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, mit anschließender Verarbeitung vor Ort; oder

ii)

in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einer Anlage, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung zugelassen ist, nach einem Verfahren, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A verhindert;

d)

Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten werden sobald wie möglich für den menschlichen Verzehr getötet oder geschlachtet bzw. im Falle von Weichtieren im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b aus dem Wasser entfernt;

e)

es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;

f)

alle potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis:

i)

sie — im Falle tierischer Nebenprodukte — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;

ii)

sie — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden;

iii)

– im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 80 abgeschlossen sind; und

iv)

sie — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.

(2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht über:

a)

den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten und von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; und

b)

den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung die Schlachtung von Fischen oder Krebstieren oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser zum menschlichen Verzehr in dem Betrieb oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und andere erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A getroffen werden. Alle aus dieser Ausnahmeregelung resultierenden tierischen Nebenprodukte werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten nicht zu töten, zu schlachten oder aus dem Wasser zu entfernen, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu vermeiden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Einklang mit Artikel 83 gestatten.

Artikel 79

Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden

(1)   Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und c gewähren, sofern:

a)

der Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; und

b)

alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 78 getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden.

(2)   Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturtiere gelisteter Arten, die unter die Ausnahmeregelung fallen:

a)

in Räumlichkeiten gehalten werden, in denen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern; und

b)

einer weiteren Überwachung und Laboruntersuchung unterzogen und nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden, bis die Labortests ergeben haben, dass sie kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bergen.

Artikel 80

Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, unverzüglich nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Folgendes zu reinigen und zu desinfizieren:

a)

den Betrieb, soweit dies nach Auffassung der zuständigen Behörde technisch möglich ist;

b)

jegliche mit der Tierhaltung verbundene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Ausrüstung zur Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsbooten;

c)

jegliche produktionsbezogene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Körben, Netzgeflechten, Aufzuchtgestellen, Säcken und Langleinen;

d)

jegliche Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung, die von Unternehmern und Besuchern getragen wird; und

e)

alle Transportmittel, einschließlich Transportbehältern und anderer Ausrüstung, die zur Verbringung infizierter Tiere oder von mit infizierten Tieren in Berührung kommendem Personal eingesetzt werden.

(2)   Die Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 erfolgt:

a)

im Einklang mit einem zuvor zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vereinbarten Protokoll; und

b)

unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte.

Artikel 81

Stilllegung des betroffenen Betriebs

Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 80 die Stilllegung des betroffenen Betriebs für den in Anhang XIII festgelegten Zeitraum vorzunehmen.

Artikel 82

Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A

Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung einige oder alle der in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:

a)

Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem die Seuche bestätigt wurde, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;

b)

alle Betriebe, für die sich bei der in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Untersuchung ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb ergeben hat, bei dem die Seuche bestätigt wurde.

Artikel 83

Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden

(1)   Bei Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 78 Absatz 5 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;

b)

Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

a)

unmittelbar für den Endverbraucher; oder

b)

zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

Artikel 84

Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1)   Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, im Einklang mit Artikel 77 ergreift die zuständige Behörde:

a)

die in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen; und

b)

erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben oder Orten auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.

(2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 78, 80 und 81 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

KAPITEL II

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren in der Sperrzone

Abschnitt 1

Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone

Artikel 85

Einrichtung einer Sperrzone

(1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:

a)

eine Schutzzone um den Betrieb oder den Ort, in bzw. an dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde;

b)

eine Überwachungszone um die Schutzzone; und

c)

erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien.

(2)   Die Ausdehnung der Zonen wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festgelegt. Zu diesem Zweck berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Daten und Kriterien:

a)

die Daten aus der epidemiologischen Untersuchung im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

relevante hydrodynamische Daten;

c)

die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Kriterien; und

d)

die in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien.

(3)   Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, an, falls sich zwei oder mehr Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde aufgrund besonderer geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils:

a)

auf die Einrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Sperrzone um den infizierten Betrieb oder Ort verzichten;

b)

eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; und

c)

auf die Einrichtung einer Sperrzone verzichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, bestätigt wurde.

(5)   Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände sowie des Seuchenprofils, von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen:

a)

in den weiteren Sperrzonen; und

b)

falls die zuständige Behörde beschließt, die Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in den Betrieben bzw. an jeglichen sonstigen relevanten Orten im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c ausbricht.

Artikel 86

Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

(1)   Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller Betriebe in der Sperrzone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der geschätzten Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand.

(2)   In den innerhalb der Sperrzone befindlichen Betrieben kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder anderer relevanter Nachweise und nach Durchführung einer Risikobewertung die Präventivtötung oder die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten für den menschlichen Verzehr oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 vornehmen.

(3)   Probenahmen in Betrieben in der Sperrzone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten zu anderen Zwecken als der Bestätigung oder dem Ausschluss des Auftretens der betreffenden Seuche der Kategorie A gehalten werden, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Abschnitt 2

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Artikel 87

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden

(1)   Die zuständige Behörde weist die Unternehmer von anderen Aquakulturtiere jeglicher Arten in der Schutzzone haltenden Betrieben als dem Betrieb, in dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an, mindestens folgende Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Ausbreitung der Seuche durchzuführen:

a)

unverzügliche Aktualisierung der Aufzeichnungen des in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehenen Verzeichnisses;

b)

wenn machbar, Durchführung geeigneter Maßnahmen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;

c)

Verhindern der Entfernung von Aquakulturtieren aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, sofern nicht von der zuständigen Behörde genehmigt;

d)

Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, über die sich die betreffende Seuche der Kategorie A ausbreiten dürfte;

e)

Reduzierung der Zahl der Besucher auf die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Betriebs streng erforderliche Zahl; und

f)

wenn machbar, Anwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs.

(2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer tierische Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, verendet sind oder getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der entsprechenden Kategorie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt.

(3)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass die Artikel 87 und 88 nur für Aquakulturtiere gelisteter Arten gelten.

Artikel 88

Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 87 sobald wie möglich und unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden, wobei die Priorität Betrieben gilt, die die zuständige Behörde als mit einem hohen Seuchenübertragungs- oder -ausbreitungsrisiko behaftet bewertet hat.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)

Dokumentenkontrollen und Auswertung der Aufzeichnungen;

b)

Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 87 zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bestimmt sind;

c)

klinische Untersuchung von Aquakulturtieren gelisteter Arten; und

d)

erforderlichenfalls Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

(3)   Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben zur Weiterverfolgung der Situation vorschreiben.

(4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die jeweiligen Ergebnisse.

Artikel 89

Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde verbietet folgende Verbringungen innerhalb der Schutzzone:

a)

die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone;

b)

die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus der oder in die Schutzzone;

c)

jegliche Verbringungen von Transportmitteln sowie jeglicher Ausrüstungsgegenstände, Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, aus den Betrieben innerhalb der Schutzzone heraus;

d)

den Transport von Aquakulturtieren mit Bünnschiffen durch die Schutzzone; und

e)

den Versand unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren jeglicher Arten aus Betrieben in der Schutzzone.

(2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a bis d auf Tiere nicht gelisteter Arten und die Erzeugnisse davon ausweiten.

Artikel 90

Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren

(1)   Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den von den Artikeln 91 bis 94 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen.

(2)   Bei Erteilung der Genehmigungen nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Alle Verbringungen müssen ohne Entladen oder Unterbrechung ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden;

b)

jeglicher Wasserwechsel und jegliche Abwasserentsorgung während des Transports muss in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen durchgeführt werden;

c)

die Transportmittel müssen so konstruiert und gewartet sein, dass sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden können;

d)

die Transportmittel werden gereinigt und desinfiziert:

i)

vor der Beförderung; und

ii)

nach der Beförderung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte;

e)

es müssen alle sonstigen von der zuständigen Behörde für die Beförderung als erforderlich erachteten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden.

Artikel 91

Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone

(1)   Aquakulturtiere aus Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, können:

a)

im Betrieb im Einklang mit den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren geschlachtet werden; oder

b)

zur unmittelbaren Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; oder

c)

im Falle von Weichtieren aus dem Wasser entfernt und zur Reinigung, falls erforderlich, und zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung auf der Grundlage relevanter epidemiologischer Daten die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf Betriebe beschränken, die ausschließlich Aquakulturtiere der Arten halten, die in der dritten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind.

(3)   Bei der Genehmigung von Aquakulturtierverbringungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:

a)

Sie wird von dem geplanten Versand von Aquakulturtieren gelisteter Arten an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, unterrichtet;

b)

sie erklärt sich mit der Annahme der betreffenden Aquakulturtiere einverstanden;

c)

sie überwacht die Schlachtung der Tiere und bestätigt diese gegenüber der für den Versand zuständigen Behörde;

d)

sie stellt sicher, dass die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt von Aquakulturtieren gelisteter Arten gehalten werden, die von außerhalb der Schutzzone stammen, und getrennt von diesen Tieren geschlachtet oder verarbeitet werden;

e)

sie überwacht die Schlachtung oder Verarbeitung;

f)

sie stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, bevor Aquakulturtiere aus Betrieben außerhalb der Schutzzone geschlachtet oder verarbeitet werden;

g)

sie stellt sicher, dass von den Aquakulturtieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 92 erfüllen; und

h)

sie stellt sicher, dass tierische Nebenprodukte der Schlachtung oder anderer Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden.

Artikel 92

Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden

(1)   Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Aquakulturtieren gelisteter Arten in nicht betroffenen Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; und

b)

Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

a)

zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher; oder

b)

zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

Artikel 93

Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Die zuständige Behörde kann den Transport unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone in eine Anlage zur Weiterverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen.

Artikel 94

Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone

(1)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf:

a)

Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone;

b)

sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und

c)

den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung anordnen, die in Gewässern in der Schutzzone verwendet wurde.

Artikel 95

Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

(1)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 87 bis 93 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.

(2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.

Artikel 96

Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen

(1)   Die zuständige Behörde legt einen Zeitpunkt fest, zu dem Aquakulturtiere aus allen infizierten Betrieben entfernt werden.

(2)   Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass Absatz 1 auch für Betriebe in der Schutzzone gilt, in denen die Seuche der Kategorie A nicht bestätigt wurde.

(3)   Nach der Entfernung von Aquakulturtieren gemäß Absatz 1 erfolgen Reinigung, Desinfektion und Stilllegung im Einklang mit den Artikeln 80 und 81.

(4)   Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der betroffenen Betriebe und der im Einklang mit Absatz 2 ausgewählten Betriebe an.

(5)   Die gleichzeitige Stilllegung gemäß Absatz 4 erfolgt für die Dauer des in Anhang XIII festgelegten Zeitraums.

Artikel 97

Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis:

a)

die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und

b)

die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat.

(2)   Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und

b)

können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden.

Abschnitt 3

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Artikel 98

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

(1)   In der Überwachungszone ordnet die zuständige Behörde an, dass die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben angewendet werden, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Betriebe werden von amtlichen Tierärzten besucht, die die entsprechenden Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 2 wahrnehmen.

(3)   Die Betriebe innerhalb der Überwachungszone werden überwacht; dies schließt Besuche und Probenahmen im Sinne des Anhangs XV Nummer 1 ein.

(4)   Die Überwachung gemäß Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

Artikel 99

Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

(1)   Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen von Aquakulturtieren aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Zucht oder Freisetzung in offene Gewässer außerhalb der Überwachungszone.

(2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Aquakulturtieren gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone unter den in Artikel 90 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 genannten Bedingungen durchgeführt wird.

(3)   Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung, einschließlich der Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb, anordnen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts kann die zuständige Behörde Verbringungen von Aquakulturtieren genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

Artikel 100

Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

(1)   Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der in den Artikeln 98 und 99 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an.

(2)   An den in Absatz 1 genannten Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern.

Artikel 101

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde hebt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn der in Anhang XV Nummer 2 für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegte Überwachungszeitraum mit positivem Ausgang abgelaufen ist.

KAPITEL III

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Wassertieren

Artikel 102

Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 obliegt es der zuständigen Behörde:

a)

unverzüglich eine Untersuchung gefischter, gefangener, gesammelter oder tot aufgefundener wild lebender Wassertiere gelisteter Arten durchzuführen, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 zu bestätigen oder auszuschließen;

b)

sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, gewonnen wurden, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden;

c)

sicherzustellen, sofern machbar, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von mutmaßlich betroffenen Tieren oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und

d)

den Unternehmern oder Behörden, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Tierbestands zuständig sind, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 103

Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

(1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung eines Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten legt die zuständige Behörde die infizierte Zone auf Grundlage folgender Elemente fest:

a)

einschlägige hydrodynamische, topografische und epidemiologische Bedingungen;

b)

Seuchenprofil und geschätzter Bestand von Wassertieren gelisteter Arten; und

c)

Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Risiko der Einschleppung der Seuche in Betriebe, in denen Wassertiere gelisteter Arten gehalten werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:

a)

um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und

b)

bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.

(3)   Die zuständige Behörde informiert die Unternehmer, andere relevante zuständige Behörden, relevante Tierärzte und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über den Ausbruch der Seuchen und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 104

Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

(1)   In der im Einklang mit Artikel 103 eingerichteten infizierten Zone obliegt es der zuständigen Behörde:

a)

Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu verstärken, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere und Gebiete zu verhindern;

b)

jegliche Verbringung durch den Menschen von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von diesen Tieren gewonnen wurden, zu verbieten;

c)

abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt werden;

d)

sofern machbar, sicherzustellen, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und

e)

das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die in der infizierten Zone mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb oder außerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, in Wassereinzugsgebiete oder in Küstengebiete außerhalb der infizierten Zone zu verbieten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und zur Erhaltung wertvollen genetischen Materials kann die zuständige Behörde Verbringungen wild lebender Wassertiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus in einen Betrieb genehmigen, der von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Der Bestimmungsbetrieb gilt für die Zwecke des Artikels 108 als in der infizierten Zone befindlicher Betrieb.

Artikel 105

Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

(1)   Nach Durchführung einer Risikobewertung legt die zuständige Behörde die zusätzlichen Maßnahmen fest, die zur Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A erforderlich sind.

(2)   Als Bestandteil der Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A kann die zuständige Behörde:

a)

Tätigkeiten zu Aufstockung, Befischung, Gewinnung und Fang aussetzen;

b)

die verpflichtende Reinigung und Desinfektion von Fischereiausrüstung und -booten sowie von anderer Ausrüstung, die kontaminiert sein dürfte, anordnen; und

c)

Tätigkeiten zu Befischung, Sammlung und Fang intensivieren oder andere einschlägige Maßnahmen zur Tilgung der Seuche durchführen.

(3)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Konsultationen und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 107 vorgesehenen operationellen Expertengruppe und mit anderen Behörden und Interessenträgern durchgeführt.

Artikel 106

Ausdehnung von Maßnahmen

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass relevante Maßnahmen gemäß den Artikeln 102 bis 105 auch für Wassertiere nicht gelisteter Arten gelten.

Artikel 107

Operationelle Expertengruppe

(1)   Im Fall eines bestätigten Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 ein.

(2)   Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:

a)

Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;

b)

Abgrenzung der infizierten Zone; und

c)

Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer.

Artikel 108

Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone

(1)   In den Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten innerhalb der infizierten Zone gehalten werden, wendet die zuständige Behörde die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen an.

(2)   Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 87 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Aquakulturtieren, die in Betrieben innerhalb der infizierten Zone gehalten werden:

a)

aus der infizierten Zone heraus; oder

b)

in andere Betriebe in der infizierten Zone.

(3)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung das Verbot nach Absatz 2 auf Aquakulturtiere gelisteter Arten beschränken.

(4)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus oder in andere Betriebe in der infizierten Zone genehmigen.

Artikel 109

Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone

Die zuständige Behörde erhält die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Ausbreitung der Seuche mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.

KAPITEL IV

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie B und C

Artikel 110

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 55, 56 und 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.

Artikel 111

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C

Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 58 bis 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 112

Aufhebungen

Die Richtlinie 92/66/EWG, die Richtlinie 2001/89/EG, die Richtlinie 2003/85/EG und die Richtlinie 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021 nicht mehr.

Artikel 113

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(6)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(7)  Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).

(8)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

(9)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(10)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(11)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(13)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A SOWIE TRANSPORT DER PROBEN

(gemäß Artikel 3 dieser Verordnung)

A.   Probenahmeverfahren

A.1   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN

1.

Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen:

a)

Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen;

b)

Tiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;

c)

Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall; und

d)

Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren.

2.

Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen.

3.

Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a)

der Zweck der Probenahme;

b)

die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;

c)

die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;

d)

die Kategorie der gehaltenen Tiere;

e)

die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere;

f)

die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken;

g)

das Ausmaß des Expositionsrisikos:

i)

die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Seuchenerreger oder dem Vektor;

ii)

fehlende Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität; und

iii)

bisherige Haltung in dem Betrieb;

h)

sonstige relevante epidemiologische Faktoren.

4.

Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Seuchenprofil sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a)

die in dem Betrieb erwartete Prävalenz;

b)

die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss; und

c)

internationale Standards und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse.

A.2   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN

1.

Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden.

2.

Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche ermöglichen.

3.

Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden.

4.

Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden.

5.

Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden.

A.3   PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN

1.

Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen dem Seuchenprofil und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen.

2.

Die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen.

B.   Diagnosemethoden

Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Untersuchungen müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen.

Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten.

C.   Transport von Proben

1.

Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein:

a)

der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere;

b)

Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere;

c)

die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant;

d)

klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde; und

e)

alle anderen relevanten Informationen.

2.

Alle Proben müssen

a)

in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden;

b)

unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen.

3.

Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein:

Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.

4.

Die im amtlichen Empfängerlabor der Proben zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden.

ANHANG II

ÜBERWACHUNGSZEITRAUM

(gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung)

Seuchen der Kategorie A

Überwachungszeitraum

Maul- und Klauenseuche (MKS)

21 Tage

Infektion mit dem Rinderpest-Virus (RP)

21 Tage

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTFV)

30 Tage

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK)

28 Tage

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR)

45 Tage

Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ)

21 Tage

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW)

21 Tage

Lungenseuche der Ziegen (LSZ)

45 Tage

Afrikanische Pferdepest (APP)

14 Tage

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

6 Monate

Klassische Schweinepest (KSP)

15 Tage

Afrikanische Schweinepest (ASP)

15 Tage

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

21 Tage

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NK)

21 Tage


ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE a BEI EQUIDEN

(gemäß Artikel 13 Absatz 4)

1.

Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest kann die zuständige Behörde hinsichtlich der infizierten und der nichtinfizierten Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern

a)

die von der Ausnahme betroffenen infizierten Tiere in vektorgeschützten Räumlichkeiten isoliert werden, die eine Übertragung des Seuchenerregers von den Tieren auf die betreffenden Vektoren verhindern, bis die 40 Tage, die der Ansteckungszeit gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entsprechen, nach dem Eingang der Tiere in die vektorgeschützten Räumlichkeiten verstrichen sind; und

b)

die von der zuständigen Behörde durchgeführte Überwachung, gegebenenfalls einschließlich Laboruntersuchungen, ergibt, dass keines der Tiere in den vektorgeschützten Räumlichkeiten ein Risiko für die Übertragung des Virus birgt.

2.

Im Falle des Ausbruchs einer Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) kann die zuständige Behörde hinsichtlich nichtinfizierter Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern die von der Ausnahme betroffenen Tiere in Quarantäne sind, bis

a)

die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden;

b)

die Reinigung und Desinfektion des Betriebs gemäß Artikel 15 nach der Tötung abgeschlossen wurden; und

c)

die verbleibenden Tiere anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b entnommen wurden, mit Negativbefund einer Komplementbindungsreaktion bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen wurden.


ANHANG IV

VERFAHREN ZUR REINIGUNG, DESINFEKTION UND GEGEBENENFALLS BEKÄMPFUNG VON INSEKTEN UND NAGETIEREN

(gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45 und 57 dieser Verordnung)

A.   Allgemeine Vorschriften

1.

Bei der Wahl der Biozidprodukte und der Verfahren zur Reinigung und Desinfektion müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a)

der Erreger der Infektion;

b)

die Art des Betriebs, der Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien, die zu behandeln sind; und

c)

die geltenden Rechtsvorschriften.

2.

Durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden.

3.

Eine erneute Kontaminierung der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden.

4.

Das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird.

5.

Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden.

B.   Vorläufige Reinigung und Desinfektion

Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 zur Vermeidung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A ist Folgendes zu beachten:

a)

die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Tieren gelisteter Arten müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden;

b)

Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden;

c)

sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Tiere gelisteter Arten zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebs, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden;

d)

Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden;

e)

das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben;

f)

Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden.

C.   Endgültige Reinigung und Desinfektion

Für die endgültige Reinigung und Desinfektion für die Zwecke von Artikel 57

1.

muss Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, entfernt und folgendermaßen behandelt werden:

a)

Gülle in fester Form, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss entweder

i)

einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen werden;

ii)

durch Verbrennen zerstört werden;

iii)

tief genug vergraben werden, dass Tiere nicht daran gelangen können; oder

iv)

zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen werden, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden muss, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist;

b)

Gülle in flüssiger Form muss mindestens 42 Tage bzw. im Fall der hochpathogenen Aviären Influenza 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden.

2.

Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und sie mit Desinfektionsmittel besprüht werden.

3.

7 Tage danach müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden.


ANHANG V

MINDESTRADIUS DER SCHUTZ- UND DER ÜBERWACHUNGSZONE

(gemäß Artikel 21 dieser Verordnung)

Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt

Seuchen der Kategorie A

Schutzzone

Überwachungszone

Maul- und Klauenseuche

3 km

10 km

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

3 km

10 km

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

20 km

50 km

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

20 km

50 km

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

Betrieb

3 km

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

3 km

10 km

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

3 km

10 km

Lungenseuche der Ziegen

Betrieb

3 km

Afrikanische Pferdepest

100 km

150 km

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

Betrieb

Betrieb

Klassische Schweinepest

3 km

10 km

Afrikanische Schweinepest

3 km

10 km

Hochpathogene Aviäre Influenza

3 km

10 km

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

3 km

10 km


ANHANG VI

VERBOTE IN DER SPERRZONE

(gemäß Artikel 27 dieser Verordnung)

Tabelle: Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren

VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE

MKS (1)

RP

RTFV

LSK

LSDR

PSSZ

PDKW

LSZ

KSP

ASP

APP

ROTZ

HPAI

NK

Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NA

X

X

Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NA

X

X

Aufstockung von Wild gelisteter Arten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NA

X

X

Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NA

X

X

Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

X (*2)

X

X

X

X

X

X

X

NA

NA

NA

Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NV

NA

NA

NA

Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NA

NA

NA

Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NA

NA

NA

Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

X

X

Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone

X

X

X

NV

NV

X

X

NV

X

X

NV

NA

X

X

Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

NV

NA

X

X

Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

NV

NV

NV

X

NV

X

X

NV

NA

X

X

Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

X

NV

X

X

NV

NA

NA

NV

NA

NA

NA

Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

X

NV

X

X

NV

NA

NA

NV

NA

NA

NA

Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA

X

X

Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

X

NV

X

X

NV

X

X

NV

NA

X

X

Verbringung von Häuten, Fellen, Wolle, Borsten und Federn von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

X

X

X

X

NV

X

X

NV

X

X

NV

NA

X

X

Verbringung von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh (*1)

X

X

NV

NV

NV

NV

NV

NV

NV

NV

NV

NA

NV

NV


(*1)  Nur Eizellen und Embryonen

(*2)  Nur Eizellen und Embryonen

(1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II

NA= Nicht anwendbar

X= Verbot

NV= Nicht verboten


ANHANG VII

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE

(gemäß den Artikel 27, 33 und 49 dieser Verordnung)

Behandlung

MKS (8)

RP

RTFV

LSK

LSDR

PSSZ

PDKW

LSZ

KSP

ASP

APP

HPAI

NK

FLEISCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert (7) von mindestens 3 erreicht wird

x

 

 

 

 

 

X

 

X

X

 

X

X

Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 80 °C

X

 

 

 

 

 

X

 

X

X

 

X

X

Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C

X

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

X

Wärmebehandlung (von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch) zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

X

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

In einem hermetisch verschlossenen Behälter bei 60 °C für mindestens 4 Stunden

X

 

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

 

Kerntemperatur von 73,9  °C für mindestens 0,51 Sekunden (6)

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

Kerntemperatur von 70,0  °C für mindestens 3,5 Sekunden (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

Kerntemperatur von 65,0  °C für mindestens 42 Sekunden (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

Wärmebehandlung bis zu einer Trocknung mit Höchstwerten von 0,93 aw und einem pH-Wert von 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

Natürliche Gärung und Reifung von Fleisch mit Knochen: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

X

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Natürliche Gärung und Reifung von entbeintem Fleisch: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Natürliche Gärung von Lenden: mindestens 140 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Natürliche Gärung von Schinken: mindestens 190 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken nach italienischer Art: mindestens 313 Tage (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken und Lenden nach spanischer Art (5):

Ibérico-Schinken: mindestens 252 Tage

Ibérico-Schulterstück: mindestens 140 Tage

Ibérico-Lenden: mindestens 126 Tage

Serrano-Schinken: mindestens 140 Tage

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entfernung von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

 

 

 

TIERDARMHÜLLEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ) für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

X

 

 

SW (4)

 

 

X

 

X

X

 

 

 

Salzen mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ), für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

X

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

 

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) für mindestens 30 Tage (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bleichen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Trocknen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MILCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmebehandlung (Sterilisation), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erzielen

X

 

 

 

SW (1)

 

 

SW (1)

 

 

 

 

 

UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Zweifache HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde oder um mindestens 72 °C zu erreichen, kombiniert mit einer Trocknung

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Effekt zumindest dem einer Erhitzung auf 72 °C für 15 Sekunden entspricht

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 


Behandlung

HPAI

NK

EIER

 

 

Wärmebehandlung:

Vollei:

60,0  °C — 188 Sekunden

vollständig gekocht

Vollei-Mischungen:

60 °C — 188 Sekunden

vollständig gekocht

61,1  °C — 94 Sekunden

Flüssigeiklar:

55,6  °C — 870 Sekunden

56,7  °C — 232 Sekunden

Reines Eigelb:

60 °C — 288 Sekunden

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

62,2  °C — 138 Sekunden

Trockeneiklar:

67 °C — 20 Stunden

54,4  °C — 50,4 Stunden

51,7  °C — 73,2 Stunden

X

 

Wärmebehandlung:

Vollei:

55 °C — 2 521 Sekunden

57 °C — 1 596 Sekunden

59 °C — 674 Sekunden

vollständig gekocht

Flüssigeiklar:

55 °C — 2 278 Sekunden

57 °C — 986 Sekunden

59 °C — 301 Sekunden

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

55 °C — 176 Sekunden

Trockeneiklar:

57 °C — 54,0 Stunden

 

X


(1)  Sichere Ware.

(2)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.

(3)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.

(4)  Sichere Ware.

(5)  Nur bei Schweinen.

(6)  Nur bei Geflügelfleisch.

(7)  F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

(8)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II


ANHANG VIII

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SCHUTZZONE

(gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung)

Behandlung

MKS (1)

RP

Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 10 Minuten, Dampfbehandlung in einer geschlossenen Kammer

X

X

Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 aus dem Betrieb freigegeben

X

X


(1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II


ANHANG IX

KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SCHUTZZONE

(gemäß den Artikeln 33 und 49 dieser Verordnung)

1.

Die Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Form und Inhalt:

„XY“ steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und „1234“ steht für die Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

b)

Abmessungen:

„XY“ 8 mm Breite

„1234“ 11 mm Breite

äußerer Durchmesser von mindestens 30 mm

Dicke der Linie des Quadrats von 3 mm

2.

Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder

a)

um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder

b)

um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:

im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaats in Großbuchstaben;

in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;

im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;

zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;

die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.


ANHANG X

DAUER DER MAẞNAHMEN IN DER SCHUTZZONE

(gemäß Artikel 39 dieser Verordnung)

Seuchen der Kategorie A

Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1)

Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3)

Maul- und Klauenseuche

15 Tage

15 Tage

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

21 Tage

9 Tage

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

30 Tage

15 Tage

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

28 Tage

17 Tage

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

45 Tage

Entfällt

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

21 Tage

9 Tage

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

21 Tage

9 Tage

Lungenseuche der Ziegen

45 Tage

Entfällt

Afrikanische Pferdepest

12 Monate

Entfällt

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

6 Monate

Entfällt

Klassische Schweinepest

15 Tage

15 Tage

Afrikanische Schweinepest

15 Tage

15 Tage

Hochpathogene Aviäre Influenza

21 Tage

9 Tage

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

21 Tage

9 Tage


ANHANG XI

DAUER DER MAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE

(gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung)

Seuchen der Kategorie A

Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone

Maul- und Klauenseuche

30 Tage

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

30 Tage

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

45 Tage

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

45 Tage

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

45 Tage

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

30 Tage

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

30 Tage

Lungenseuche der Ziegen

45 Tage

Afrikanische Pferdepest

12 Monate

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

Entfällt

Klassische Schweinepest

30 Tage

Afrikanische Schweinepest

30 Tage

Hochpathogene Aviäre Influenza

30 Tage

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

30 Tage


ANHANG XII

PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN

1.

Bei der klinischen Untersuchung und der Gewinnung von Proben ist Folgendes zu beachten:

a)

die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen folgende Tiere umfassen:

i)

Aquakulturtiere gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen; und

ii)

Aquakulturtiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; und

iii)

Aquakulturtiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A;

b)

die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben beträgt:

 

Szenario

Tierart

Berichte über höhere Sterblichkeit

Einschleppung infizierter Tiere

Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen

Verdacht aufgrund anderer Umstände

Weichtiere (gesamtes Tier)

30

30

150

Krebstiere

10

 

10

150

Fische

10

30

c)

bei der Beprobung von Weichtieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:

i)

Tiere, bei denen eine Infektion vermutet wird, müssen für die Probenahme ausgewählt werden. Sind in der Population der Tiere, bei denen der Verdacht besteht, gelistete Arten vertreten, müssen diese für die Probenahme ausgewählt werden;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, müssen diese zuerst ausgewählt werden. Wenn keine solche Weichtiere vorhanden sind, müssen unter anderem die ältesten gesunden Weichtiere ausgewählt werden;

iii)

verwendet der Betrieb mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;

iv)

bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierzuchtbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden.

Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierzuchtbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden;

d)

bei der Beprobung von Krebstieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:

i)

sind schwache oder moribunde Krebstiere gelisteter Arten in den Produktionseinheiten vorhanden, müssen diese Krebstiere zuerst ausgewählt werden. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Krebstiere Tiere unterschiedlicher Jahrgänge umfassen, die proportional in der Probe vertreten sind;

ii)

wird mehr als eine Wasserquelle zur Krebstierproduktion verwendet, müssen Proben von Krebstieren gelisteter Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;

iii)

wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.

Die Probenahmestellen müssen für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.

e)

bei der Beprobung von Fischen gelten folgende zusätzliche Kriterien:

i)

sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Fische Fische gelisteter Arten umfassen, die unterschiedlichen Jahrgängen angehören, die proportional in der Probe vertreten sind;

ii)

wird mehr als eine Wasserquelle zur Fischproduktion verwendet, müssen Proben von gelisteten Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;

iii)

wenn Regenbogenforellen (Onchorynchus mykiss) oder Flussbarsche (Perca fluviatilis) vorhanden sind, sind nur Fische dieser Arten für die Probenahme auszuwählen. Wenn weder Regenbogenforellen noch Flussbarsche vorhanden sind, muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein und den Kriterien der Buchstaben a bis d entsprechen;

iv)

wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.

Die Probenahmestellen müssen zudem für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.

f)

die Auswahl der zu beprobenden Organe, die Vorbereitung, die Lagerung und die Verbringung der Proben in das Labor müssen unter Einhaltung der Empfehlungen des Referenzlabors der Europäischen Union für die betreffende Seuche erfolgen.

2.

Die Proben müssen mittels der vom Referenzlabor der Europäischen Union für die betreffende Seuche zugelassenen Diagnosemethoden und Verfahren in dem Labor untersucht werden.

ANHANG XIII

MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN

Zeiträume für die Stilllegung gemäß Artikel 81 und für die gleichzeitige Stilllegung gemäß Artikel 96 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung

Seuche der Kategorie A

Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs

Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone

Zusätzliche Anforderungen

Infektion mit Microcytos mackini

6 Monate

4 Wochen

muss die kälteste Periode des Jahres umfassen

Infektion mit Perkinsus marinus

6 Monate

4 Wochen

muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

6 Wochen

4 Wochen

muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

6 Wochen

3 Wochen

muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

8 Wochen

4 Wochen

muss die wärmste Periode des Jahres umfassen


ANHANG XIV

KRITERIEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN

1.

Sperrzonen gemäß Artikel 85 müssen auf Einzelfallbasis eingerichtet werden, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen:

a)

Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Zuchtbetrieben;

b)

relevante Informationen hinsichtlich der Verbringung in die und aus den infizierten Betrieben;

c)

Entfernung zu und Dichte benachbarter Betriebe;

d)

Vorhandensein wild lebender Wassertiere;

e)

Informationen über Todesfälle, Verdachtsfälle oder Ausbrüche bei wild lebenden Wassertieren, die in Verbindung mit der betreffenden Seuche der Kategorie A stehen oder stehen könnten;

f)

die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben und die in diesen Betrieben vorhandenen Arten, insbesondere im Hinblick auf gelistete Arten;

g)

Bewirtschaftungsmethoden in den betroffenen und benachbarten Betrieben;

h)

hydrodynamische Bedingungen und andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren.

2.

Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Weichtiere und Krebstiere betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:

a)

die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Zuchtbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird;

b)

die Überwachungszone muss außerhalb der Schutzzone eingerichtet werden und einem Gebiet um die Schutzzone herum entsprechen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird.

3.

Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Fische betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:

a)

die Schutzzone muss um einen Betrieb herum eingerichtet werden, in dem das Auftreten der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose (EHN) bestätigt wurde. Diese Zone umfasst

i)

in Küstengebieten: ein Gebiet mit einem Radius von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den Betrieb herum, in dem EHN amtlich bestätigt wurde (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder ein gleichwertiges Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;

ii)

in Binnenwassergebieten: das gesamte Wassereinzugsgebiet des Betriebs, in dem EHN amtlich bestätigt wurde. Die zuständige Behörde kann die Zone auf Teile des Wassereinzugsgebiets oder die Fläche des Betriebs beschränken, sofern dadurch die Verhinderung der Ausbreitung der Seuche nicht beeinträchtigt wird;

b)

die zuständige Behörde richtet außerhalb der Schutzzone eine Überwachungszone ein, die Folgendes umfasst:

i)

in Küstengebieten: ein Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum; oder ein Gebiet um die Schutzzone herum, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst: oder ein entsprechendes Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;

ii)

in Binnenwassergebieten: ein erweitertes Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Schutzzone.


ANHANG XV

ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI AQUAKULTURTIEREN

(gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung)

1.   Überwachungsregelung

Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden.

Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung.

Tabelle 1

Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie A bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Seuche der Kategorie A

Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr

Anzahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

Anzahl der Tiere in der Probe

Periode des Jahres für die Probenahme

Haltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb

Infektion mit Microcytos mackini

1

1

150

Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen

4 Monate

Infektion mit Perkinsus marinus

1

1

150

Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November

4 Monate

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

2

2

150

In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht

2 Monate

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

2

2

150

In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht

2 Monate


Tabelle 2

Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren  (1)

Art des Betriebs

Anzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre)

Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre)

Anzahl der Fische je Probe

Anzahl der Jungfische

Anzahl der Laichfische (2)

a)

Betriebe mit Zuchtbeständen

2

2

150 (erste und zweite Untersuchung)

150 (erste oder zweite Untersuchung)

b)

Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen

2

1

0

150 (2) (erste oder zweite Untersuchung)

c)

Betriebe ohne Zuchtbestände

2

2

150 (erste und zweite Untersuchung)

0

Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10

2.   Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Seuche der Kategorie A

Mindestdauer der Überwachung

Infektion mit Microcytos mackini

3 Jahre

Infektion mit Perkinsus marinus

3 Jahre

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

2 Jahre

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

2 Jahre

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

2 Jahre

Wenn der Überwachungszeitraum abgelaufen ist und keine neue Infektion mit der betreffenden Seuche der Kategorie A nachgewiesen wurde, müssen die Maßnahmen in der Überwachungszone gemäß Artikel 101 dieser Verordnung aufgehoben werden.


(1)  Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht.

(2)  Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.


3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/140


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/688 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 146 Absatz 1, Artikel 147, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 160, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5 Buchstaben b und c sowie Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3-5 sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt. Mit der Verordnung wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen. Um sicherzustellen, dass der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, ist es daher angezeigt, derartige Vorschriften zu erlassen.

(2)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Risikominderungsmaßnahmen sind zur Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 3-5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union erforderlich, um sicherzustellen, dass von diesen Waren kein erhebliches Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen ausgeht, die in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der genannten Verordnung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission (2) geänderten Fassung aufgeführt und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einer Kategorie zugeordnet sind. Zweck der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Schaffung eines — im Vergleich zu dem vor ihrem Erlass geltenden Recht — einfacheren und flexibleren Regelwerks, mit dem zugleich ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen und eine verbesserte Handlungsbereitschaft, Verhütung und Bekämpfung auf dem Gebiet der Tierseuchen sichergestellt werden soll. Ferner sollen so die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, sodass sie nicht länger über verschiedene Rechtsakte verteilt sind. Mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zu bestimmtem Zuchtmaterial, insbesondere zu Bruteiern, wird derselbe Ansatz verfolgt. Die Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden, da sie für alle Unternehmer gelten, die gehaltene oder wild lebende Landtiere oder Bruteier verbringen. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden.

(3)

In Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission geänderten Fassung ist eine Liste derjenigen Tierseuchen aufgeführt, die für das Handeln der Union von besonderer Bedeutung sind, während in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission die Seuchen auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden spezifischen Maßnahmen kategorisiert sind und eine Liste der Tierarten aufgeführt ist, für die diese Vorschriften gelten sollten. Seuchen der Kategorie D gelten hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten als mit einem erheblichen Ausbreitungsrisiko verbunden.

(4)

Für die Tilgung von Seuchen der Kategorie B oder C existieren Tilgungsprogramme. Die Vorschriften für diese Programme sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) festgelegt. Je nach Seuche gelten diese Tilgungsprogramme für einen Betrieb, eine Zone oder einen Mitgliedstaat, und die erforderlichen Maßnahmen umfassen bestimmte Tiergesundheitsgarantien für Verbringungen von Tieren. Ferner enthält die vorgenannte Delegierte Verordnung Vorschriften für die Anerkennung seuchenfreier Mitgliedstaaten und Zonen, nachdem das jeweilige Tilgungsprogramm erfolgreich abgeschlossen wurde. Daher sollte die vorliegende Verordnung auch derartige Tiergesundheitsgarantien hinsichtlich Verbringungen von Tieren in andere Mitgliedstaaten oder Zonen, die Tilgungsprogramme durchführen oder über einen anerkannten Status „seuchenfrei“ verfügen, vorsehen.

(5)

Um das Risiko der Seuchenausbreitung zwischen Mitgliedstaaten zu mindern, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Seuchen, die diesen in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 jeweils zugeordneten Tierarten, die Tilgungsprogramme sowie den Status „seuchenfrei“ festzulegen. Ebenfalls berücksichtigt werden sollten die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere empfohlenen einschlägigen Standards.

(6)

In Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 sind zum einen die erforderlichen Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung von Tieren festgelegt; zum anderen wurde der Kommission darin die Befugnis übertragen, ergänzende Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln für gehaltene Landtiere sowie an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren festzulegen, damit die möglichen Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung von Tieren innerhalb der Union gemindert werden können. Demzufolge müssen in der vorliegenden Verordnung genauere Vorschriften über strukturelle Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container sowie ausführlichere Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Tieren festgelegt sowie bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Unternehmer, die bestimmtes Zuchtmaterial, insbesondere Bruteier von Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, transportieren; daher sollten auf der Grundlage von Artikel 157 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auch derartige Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(7)

Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Minderung der möglichen Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Tiertransportvorgängen wurden in den vor der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften festgelegt, insbesondere in den Richtlinien 64/432/EWG (5), 91/68/EWG (6), 2009/156/EG (7) und 2009/158/EG (8) des Rates über die Beförderung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Geflügel und Bruteiern. Diese Anforderungen haben sich zur Verhütung des Risikos der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch Beförderungen als wirksam erwiesen. Daher ist es angezeigt, diese Anforderungen im Kern beizubehalten und sie an die Beförderung von allen gehaltenen Landtieren und Bruteiern anzupassen.

(8)

Gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission eine Höchstfrist festlegen, innerhalb der der Unternehmer eines Schlachthofes, der gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nimmt, die Schlachtung dieser Tiere sicherstellen sollte. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung eine solche Höchstfrist für die Schlachtung von Tieren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus dieser Tiere nicht den Gesundheitsstatus der Tiere am Bestimmungsort gefährdet. Ferner enthält die Verordnung (EU) 2016/429 Vorschriften für die Verbringung von Sendungen von Huftieren, die für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anfällig sind, das aufgrund der Seuchenübertragung durch Vektoren ein spezifisches Ausbreitungsrisiko bergen kann. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung einige besondere Bestimmungen über die Schlachtung dieser Tiere festgelegt werden.

(9)

Für Verbringungen von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat wurde der Kommission mit Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften über Haltungszeiträume, den Zeitraum, in dem die Einstallung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung beschränkt werden muss, sowie über zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung gelisteter Seuchen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festzulegen. Daher ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen durch Verbringungen von Huftieren, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festzulegen. Bei diesen Maßnahmen sollten die Vorschriften berücksichtigt werden, die vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 galten. Solche Vorschriften für Huftiere, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel wurden in den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 2009/158/EG, 2009/156/EG des Rates und (teilweise) in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (9) festgelegt. Sofern relevant, sollten neue bzw. andere Anforderungen in diese Vorschriften aufgenommen werden, insbesondere zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Entwicklungen und Standards oder der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 sowie der Kategorisierung von Seuchen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

(10)

Ebenso wird der Kommission mit Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, d. h. Bruteiern, in andere Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zu erlassen. Somit muss die vorliegende Verordnung auch Vorschriften zu diesem Aspekt enthalten.

(11)

Grundsätzlich sollten Verbringungen von Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat auf direktem Weg vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort in diesem Mitgliedstaat erfolgen. Abweichend hiervon kann eine solche Verbringung jedoch unterbrochen werden, und Tiere dürfen aufgetrieben werden. Von diesen Auftrieben geht ein spezifisches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen aus. Nach Artikel 135 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften erlassen, die in den Artikeln 133 und 134 der genannten Verordnung zu Auftrieben von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird, festgelegt sind. Daher ist es erforderlich, derartige Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

(12)

Nach den vor der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 2009/156/EG wurden manche Sendungen von Huftieren nicht auf direktem Weg von einem Herkunftsbetrieb in einen Bestimmungsbetrieb verbracht. Bei Händlern, in Sammelstellen und Sammelzentren wurden Tiere mit demselben Gesundheitsstatus zusammengeführt, die dort in Sendungen aus verschiedenen Betrieben zum Versand an ihren jeweiligen Bestimmungsort eingetroffen waren. Die Vorschriften dieser Richtlinien haben sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten sie im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands aktualisiert werden. Es sollte Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung getragen werden, dem zufolge Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben dürfen.

(13)

Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 140 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Ausnahmen von den Vorschriften für Auftriebe für Huftiere vorgesehen werden, die an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, da mit getroffenen alternativen Risikominderungsmaßnahmen das Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen über diese Auftriebe gesenkt wird. Diese Ausnahmen sind in der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

(14)

Mit Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, genaue Vorschriften für die Verbringung von bestimmten gehaltenen Landtieren zwischen Mitgliedstaaten festzulegen, bei denen es sich nicht um gehaltene Huftiere oder gehaltenes Geflügel handelt.

(15)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 waren die EU-Rechtsvorschriften zur Verbringung bestimmter gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten, darunter Primaten, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Honigbienen und Hummeln, Hunde, Katzen und Frettchen, in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Diese Vorschriften haben sich zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung gelisteter Seuchen zwischen Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern auch in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung mögliche Ausnahmeregelungen für Fälle vorgesehen werden, in denen alternative Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden.

(16)

Mit Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Folglich müssen bestimmte Vorschriften hierzu in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind die Arten von Carnivora aufgeführt, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Echinococcus multilocularis und des Tollwut-Virus bergen, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Daher sollten ergänzende Tiergesundheitsanforderungen für sonstige Carnivora aufgenommen werden, um das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuchen zwischen Mitgliedstaaten zu mindern.

(18)

Gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission ergänzend zu den Vorschriften des Artikels 137 Absatz 1 der genannten Verordnung genaue Vorschriften festlegen, zum einen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, zum anderen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass derartige Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

(19)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über Verbringungen von Landtieren, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. In den Artikeln 95 und 137 der Verordnung (EU) 2016/429 ist das Konzept eines „geschlossenen Betriebs“ als „einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Dementsprechend sollten diese früheren Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Ferner sollte für Primaten die im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere empfohlenen einschlägigen Standards berücksichtigt werden.

(20)

Mit Artikel 138 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde des Bestimmungsorts ergänzend zu den Vorschriften des Artikels 138 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung Ausnahmen hinsichtlich der Verbringung gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken gewähren kann. Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 war in der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehen, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, nicht gegen Tollwut geimpft werden müssen und dass Hunde keiner Behandlung gegen Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen werden müssen, wenn diese Tiere für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind. In der vorliegenden Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(21)

Mit Artikel 140 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Artikeln 126 bis 136 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Zirkusse, Ausstellungen und sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, festzulegen.

(22)

Vor der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über Verbringungen von in Zirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren auf der Grundlage der Richtlinie 92/65/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission (10) festgelegt, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (11) aufgehoben wird. Angesichts der Tatsache, dass diese Tiere derzeit ohne eine sie begleitende Veterinärbescheinigung in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn der Zirkus oder die Dressurnummer, dem/der sie angehören, weiterzieht, sollte in der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit derartiger Verbringungen innerhalb der Union beibehalten werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in andere Mitgliedstaaten festzulegen und eine Ausnahme von den Veterinärbescheinigungsanforderungen des Artikels 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorzusehen.

(23)

Vor Geltungsbeginne der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, in der Richtlinie 92/65/EWG und in anderen Rechtsakten festgelegt.

(24)

Um das Risiko der bei Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten möglichen Ausbreitung gelisteter Seuchen zu vermeiden, ist es angezeigt, die Unionsvorschriften über Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel für Ausstellungen in einem anderen Mitgliedstaat in der vorliegenden Verordnung beizubehalten. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung auch Sonderbestimmungen für Raubvögel enthalten, die an Flugjägerschauen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, sowie für Brieftauben, die zu Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.

(25)

Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen des Artikels 143 Absatz 1 der genannten Verordnung für zwischen Mitgliedstaaten verbrachte gehaltene Landtiere zu gewähren.

(26)

Nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/156/EG dürfen registrierte Equiden derzeit ohne eine sie begleitende Veterinärbescheinigung zwischen denjenigen Mitgliedstaaten verbracht werden, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine andere Kontrollregelung mit einschlägigen Tiergesundheitsgarantien anwenden, die denen der Veterinärbescheinigung gleichwertig sind. In der vorliegenden Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Es sollten jedoch besondere Bedingungen für die Verbringung dieser Tiere festgelegt werden, unter anderem das Einverständnis des Bestimmungsmitgliedstaats.

(27)

Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere, bei denen es sich nicht um Huftiere, Geflügel oder für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere handelt, in andere Mitgliedstaaten in Fällen festzulegen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die betreffende Verbringung die Tiergesundheitsanforderungen der Artikel 124 bis 142 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen an Veterinärbescheinigungen enthalten, nach denen Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Hummelzuchtbetrieben), Primaten, Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora gestattet sind.

(28)

Ferner wurde der Kommission mit Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an Veterinärbescheinigungen und Meldungen hinsichtlich Verbringungen von Zuchtmaterial anderer gehaltener Landtiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Geflügelzuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten festzulegen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Anforderungen an Veterinärbescheinigungen festgelegt werden, die Verbringungen von Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel in andere Mitgliedstaaten gestatten.

(29)

Auch Verbringungen von anderen Carnivora als Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten sollten in Fällen gestattet sein, in denen es keinen zugelassenen Tollwutimpfstoff für diese Carnivora im Herkunftsmitgliedstaat gibt und die Impfung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) durchgeführt wird, der eine Verwendung von Arzneimitteln vorsieht, die nicht von den Bedingungen der erteilten Zulassung abgedeckt ist.

(30)

Gemäß Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission genaue Vorschriften und zusätzliche Informationen über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für verschiedene Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten festschreiben. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 162 Absatz 3 der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen erlassen, die für Verbringungen von Bruteiern zwischen Mitgliedstaaten in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen, wobei diejenigen Informationen zu berücksichtigen sind, die die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 162 Absatz 1 mindestens enthalten muss. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Inhalt der Bescheinigungen, die die Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern bei Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat begleiten sollen, festgelegt werden.

(31)

Mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass die Tiersendung von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um bestimmte Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Veterinärbescheinigung für vor Erreichen des endgültigen Bestimmungsorts erfolgende Verbringungen von Huftieren und Geflügel durch Betriebe enthalten, die Auftriebe gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 durchführen.

(32)

Um zu gewährleisten, dass durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportierte gehaltene Landtiere, für die eine Bescheinigung für die Ausfuhr in ein Drittland ausgestellt wurde, die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung innerhalb der Union erfüllen, sollten Unternehmer sicherstellen, dass diese Tiersendungen von Veterinärbescheinigungen mit Attestierungen begleitet werden, für die mindestens ebenso strenge Kriterien erfüllt werden müssen wie bei der Verbringung von gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel, die/das zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind/ist, in dem sich der Ausgangsort befindet.

(33)

Mit Artikel 149 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physische Kontrollen sowie Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere zu erlassen, die vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Tiergesundheitsanforderungen zu überprüfen. Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich auch auf Bruteier, weshalb diese Bestimmung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden muss; hierzu werden die nötigen Vorschriften festgelegt, einschließlich der Fristen für die Durchführung solcher Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen und für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern sowie der Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen und der Bedingungen für deren Verlängerung.

(34)

Nach den Artikeln 152, 153 und 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine geplante Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat vorab zu melden und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die diese zuständige Behörde benötigt, um die Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu melden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung genaue Vorschriften zu den Anforderungen festgelegt werden, die für die Voranmeldung durch die Unternehmer, für die Informationen, die für die Meldung derartiger Verbringungen erforderlich sind, und für die Notfallverfahren für diese Meldungen gelten.

(35)

Artikel 153 Absätze 2 und 4, Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sehen die Nutzung des TRACES-Systems zu Meldezwecken vor, wenn Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES ist das in den Entscheidungen 2003/24/EG (13) und 2004/292/EG der Kommission (14) vorgesehene integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Da Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) die Errichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorsieht, in das Funktionen des TRACES-Systems integriert werden, sollte in der vorliegenden Verordnung nicht auf TRACES, sondern auf IMSOC Bezug genommen werden.

(36)

In Artikel 155 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Bedingungen für die Verbringung wild lebender Landtiere aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Anforderungen an Tiergesundheit, Bescheinigungen und Meldungen für derartige Verbringungen nach den in Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Befugnissen festgelegt werden.

(37)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für:

a)

gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;

b)

Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;

c)

Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;

d)

Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren;

e)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Teil II gilt nur für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, die zwischen Mitgliedstaaten stattfinden, jedoch mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und von Artikel 63, die zusätzlich für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb eines Mitgliedstaats gelten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

2.

„Transportbehälter“/„Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren oder Eiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;

3.

„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;

4.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

5.

„Betrieb, der frei von ‚Seuche‘ ist“ einen Betrieb, dem der Status „seuchenfrei“ gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;

6.

„Status frei von ‚Seuche‘  “ den Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben, der in Übereinstimmung mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;

7.

„  ‚Seuche‘ wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;

8.

„zur Schlachtung bestimmte ‚Tiere‘  “ gehaltene Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof transportiert werden sollen;

9.

„zugelassener Quarantänebetrieb“ einen Betrieb, dem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Zulassung erteilt wurde;

10.

„zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;

11.

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

12.

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

13.

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

14.

„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

15.

„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

16.

„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;

17.

„sonstige gehaltene Huftiere“ andere gehaltene Huftiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae;

18.

„vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, die durch den Einsatz geeigneter physischer und betriebswirtschaftlicher Mittel vor Angriffen von Culicoides geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wird;

19.

„vektorfreier Zeitraum“ die Dauer der Inaktivität von Culicoides in einem abgegrenzten Gebiet, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestimmt wird;

20.

„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

21.

„Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;

22.

„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

23.

„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;

24.

„spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „Hühnerbeständen frei von spezifizierten Pathogenen“ gemäß dem Europäischen Arzneibuch (16) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;

25.

„registrierte Equiden“:

a)

reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;

b)

gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“);

26.

„Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;

27.

„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

28.

„Hummeln“ Tiere der Gattung Bombus;

29.

„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

30.

„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

31.

„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

32.

„sonstige Carnivora“ andere Tiere der Ordnung Carnivora als Hunde, Katzen oder Frettchen;

33.

„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;

34.

„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zweck einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;

35.

„Brieftauben“ Tauben, die aus ihrem Taubenschlag in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden oder für einen solchen Transport bestimmt sind, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückfliegen.

TEIL II

VERBRINGUNGEN VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND VON BRUTEIERN INNERHALB DER UNION

KAPITEL 1

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union

Abschnitt 1

Seuchenpräventionsmaßnahmen hinsichtlich des Transports innerhalb der Union in Ergänzung zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen an Transportmittel

Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass das zum Transport von gehaltenen Landtieren oder von Bruteiern verwendete Transportmittel, ausgenommen Transportmittel für die in Artikel 6 genannten Landtiere,

a)

so konstruiert ist, dass:

i)

Tiere oder Bruteier nicht entweichen bzw. herausfallen können;

ii)

eine Sichtprüfung der Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, möglich ist;

iii)

das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;

iv)

im Falle von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;

b)

sobald wie möglich nach jedem Transport von Tieren, Bruteiern oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut gereinigt und desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere oder Bruteier aufgeladen werden.

Artikel 5

Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

(1)   Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden, ausgenommen Transportbehälter/Container für die in Artikel 6 genannten Landtiere,

a)

den Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen;

b)

ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art, derselben Kategorie, desselben Typus und desselben Gesundheitsstatus enthalten;

c)

eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter werden sie nach der ersten Verwendung vernichtet;

oder

ii)

sie werden nach Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einer erneuten Verwendung getrocknet bzw. trocknen gelassen.

(2)   Im Falle von Geflügel und Bruteiern stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltenes Geflügel und Bruteier im Transportmittel transportiert werden, folgende Angaben tragen:

a)

bei Eintagsküken und Bruteiern:

i)

den Namen des Herkunftsmitgliedstaats;

ii)

die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

iii)

die Art des betreffenden Geflügels;

iv)

die Anzahl der Tiere bzw. der Bruteier;

b)

bei Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs.

(3)   Im Falle von gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 transportierten Honigbienenköniginnen stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportbehälter/Container oder die gesamte Sendung unmittelbar nach der Sichtkontrolle durch den amtlichen Tierarzt zur Bescheinigung der Tiergesundheit mit einem feinen Netz einer Maschenweite von höchstens 2 mm bespannt werden.

(4)   Im Falle von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass diese während des Transports in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert sind, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Transportbehälter/Container gehalten wird, der vor der Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde.

Artikel 6

Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

(1)   Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für den Transport von:

a)

Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;

b)

Tieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten in einer höheren Zahl als nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung zulässig, wenn der Transport zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt;

c)

Tieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in einer höheren Zahl als für diese Arten festgelegt, wenn Vorschriften zur Festlegung der Höchstzahl von Heimtieren der betreffenden Arten gemäß Artikel 246 Absatz 3 erlassen worden sind.

(2)   Die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für den Transport von Equiden innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, diese Equiden sind zur Schlachtung bestimmt.

(3)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten:

a)

innerhalb eines Betriebs, wenn

i)

die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt;

und

ii)

das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird;

oder

b)

zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenn

i)

die Betriebe zu derselben Lieferkette gehören;

und

ii)

die zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden.

(4)   Die Anforderungen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transport von Honigbienen und Hummeln.

Abschnitt 2

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen von Landtieren in andere Mitgliedstaaten hinsichtlich Impfungen

Artikel 7

Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A

Für den Fall, dass der Herkunftsmitgliedstaat eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A eingeführt hat, verbringen Unternehmer Landtiere oder Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere und Bruteier die spezifischen Bedingungen erfüllen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 für die entsprechende Seuche der Kategorie A und für Tiere von für diese Seuche gelisteten Arten festgelegt wurden.

Abschnitt 3

Zusätzliche Anforderungen an Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus anderen Mitgliedstaaten in Empfang nehmen

Artikel 8

Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten

Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das sie aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden/wird.

Artikel 9

Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen

(1)   Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und mindestens eines der folgenden Kriterien nicht erfüllen:

a)

Sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission;

oder

b)

sie erfüllen die Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

(2)   Für den Fall, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch transportiert werden und mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 nicht erfüllen, stellen Unternehmer von Schlachthöfen neben den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen sicher, dass diese Tiere spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden.

KAPITEL 2

Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1

Rinder

Artikel 10

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Rindern, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Rinderpopulation;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

iii)

die Tiere sind jünger als 12 Monate;

oder

iv)

die Tiere sind kastriert;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist, und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)“ ;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, der in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und dessen Befund negativ war;

oder

iii)

die Tiere sind jünger als sechs Wochen;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

h)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

i)

außer im Falle gehaltener Rinder im Sinne von Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 erfüllen die Tiere mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

j)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

Artikel 11

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ für bestimmte Seuchen

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;

oder

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und

i)

falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar

entweder an Proben, die zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere unter Quarantäne gestellt waren und nicht mit den anderen Rindern des Betriebs in Berührung gekommen sind;

oder

an einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die an zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“;

oder

ii)

die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden anhand einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(3)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,

i)

befindet sich der Betrieb entweder in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“ oder er wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang der Tiere Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;

oder

ii)

die Tiere wurden vor ihrem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen, und

es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund positiv war.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

Artikel 12

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit zugelassenen Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die enzootische Leukose der Rinder, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;

oder

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang der Tiere kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und

i)

falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar

entweder

anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden;

oder

anhand von Proben, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurden, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“;

oder

ii)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;

oder

iii)

die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, im Falle von Tieren, die mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft wurden, von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iv)

die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten werden und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;

oder

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(3)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,

i)

befindet sich der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“;

oder

ii)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe;

oder

iii)

der Betrieb wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;

oder

iv)

die Tiere wurden vor dem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;

oder

v)

die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen,

und

i)

die Tiere wurden entweder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder, im Falle von trächtigen Muttertieren, vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde, deren Befund positiv war.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

Artikel 13

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 14

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in den Artikeln 10, 11 und 12 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

entweder

i)

kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

oder

ii)

sie sind kastriert;

oder

iii)

es handelt sich um unkastrierte Rinder über zwölf Monate und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

b)

die Tiere

i)

kommen entweder aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist;

oder

ii)

wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 2

Schafe und Ziegen

Artikel 15

Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schafe und Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schafen oder Ziegen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

außer wenn sie gemäß Artikel 16 verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und

es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Schafs- und Ziegenpopulation;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iii)

die Tiere sind jünger als sechs Monate;

oder

iv)

die Tiere sind kastriert;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

h)

außer wenn die Tiere gemäß Artikel 17 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

i)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Schafe nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden.

(3)   Unternehmer verbringen gehaltene Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, in dem bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen zumindest während der letzten 12 Monate vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden, und während dieses Zeitraums

i)

nur Ziegen aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

ii)

— falls für in dem Betrieb gehaltene Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 ergriffen wurden.

(4)   Unternehmer verbringen gehaltene unkastrierte Schafböcke nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang kein Fall von infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;

b)

die Tiere wurden einer serologischen Untersuchung auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen im Sinne des Artikels 18.

Artikel 16

Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“

Abweichend von den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für Schafe und Ziegen verbringen, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, der mit Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.

Artikel 17

Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Schafe und Ziegen, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 18

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind entweder gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichnet oder sie haben sich vor dem Abgang mindestens 21 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 21 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten.

b)

die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

entweder

i)

kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

oder

ii)

sie sind älter als sechs Monate und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iii)

sie sind kastriert;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 3

Schweine

Artikel 19

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurden und bei dem in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Abgang

entweder

i)

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung eingestallt wurden;

oder

ii)

bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

nur Schweine aus Betrieben, die die in Ziffer i oder in dieser Ziffer vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

— falls bei in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde — Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 3 ergriffen wurden.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21.

Artikel 20

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen, nicht gegen Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Bei unter vier Monate alten Schweinen, die von mit einem Markerimpfstoff (negativer gE-Marker) geimpften Muttertieren geboren wurden, kann zum Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit die in Anhang I Teil 7 vorgesehene Diagnosemethode verwendet werden. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

i)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;

und

ii)

die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für das Virus der Aujeszkyschen Krankheit, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen und entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“;

oder

ii)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit;

oder

iii)

gegebenenfalls wurden die Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

i)

sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;

und

ii)

sie wurden gegebenenfalls mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21.

Artikel 21

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten

(1)   Abweichend von den in Artikel 19 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

b)

in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

(2)   Abweichend von den in Artikel 20 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügt, wenn sie den Anforderungen in Absatz 1 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;

b)

die Tiere werden auf direktem Weg zum Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert, ohne in diesem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben oder in einem Durchfuhrmitgliedstaat oder in einer Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat, aufgetrieben zu werden.

Abschnitt 4

Equiden

Artikel 22

Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen Equiden nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

b)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Equiden mit Ausnahme der in Ziffer i genannten kastrierten Equiden mithilfe der in Anhang I Teil 8 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf Beschälseuche unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 90 Tagen vor dem Abgang kein Fall von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang ein Fall/Fälle von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe der in Anhang I Teil 9 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens drei Monaten nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben befindet, in dem/der in den letzten 2 Jahren ein Fall/Fälle von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde(n), erfüllen sie die Bedingungen gemäß Ziffer i und entweder die Bedingungen gemäß Ziffer ii oder gemäß Ziffer iii:

i)

über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur oberhalb des physiologischen Normalbereichs ermittelt wurde, wurden mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit Negativbefund unterzogen;

und

ii)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und

entweder

mindestens 60 Tage und höchstens zwölf Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft;

oder

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

iii)

die Tiere wurden

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte;

und

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

g)

die Tiere sind nicht mit gehaltenen Tieren von Arten in Berührung gekommen, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Seuchen gelistet sind und die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang nicht die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anforderungen und in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang nicht die unter Buchstabe f aufgeführte Anforderung erfüllt haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbringungsbeschränkungen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte in dem Betrieb befindliche Tier einer der Arten, die für die jeweilige in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Seuche gelistet sind, entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten gereinigt und desinfiziert wurden.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde gibt der Unternehmer, der die in Artikel 76 genannte Veterinärbescheinigung beantragt, die Adressdaten derjenigen Equidenbetriebe an, in denen die zu verbringenden Equiden in den letzten 30 Tagen vor der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gehalten wurden.

Abschnitt 5

Camelidae

Artikel 23

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Camelidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Camelidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden, und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Camelidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

i)

nur Camelidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

ii)

— falls für in dem Betrieb gehaltene Camelidae Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 3 ergriffen wurden;

f)

für den Fall, dass die Tiere in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis bei Camelidae gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

h)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

i)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

j)

außer wenn die Tiere gemäß Artikel 24 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

k)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae im Sinne des Artikels 25.

Artikel 24

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Camelidae, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 25

Ausnahme für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Camelidae in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

b)

in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

c)

in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 6

Cervidae

Artikel 26

Anforderungen an die Verbringung gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Cervidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Cervidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem während der letzten 30 Tage vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Cervidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 3 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

i)

nur Cervidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

ii)

— falls für in dem Betrieb gehaltene Cervidae Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 3 ergriffen wurden;

f)

für den Fall, dass die Tiere in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis bei Cervidae gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

h)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

i)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

j)

außer wenn sie gemäß Artikel 27 verbracht werden, entsprechen sie mindestens einer der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

k)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Cervidae im Sinne des Artikels 28.

Artikel 27

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Cervidae, die nicht die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 28

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Cervidae in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 26 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

b)

in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

c)

in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 7

Sonstige Huftiere

Artikel 29

Anforderungen an die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen sonstige gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit sonstigen gehaltenen Huftieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

e)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

f)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

h)

– im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für Surra (Trypanosoma evansi) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die an Proben, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

i)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; dieser Buchstabe gilt nicht für in Artikel 30 genannte sonstige gehaltene Huftiere;

j)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere gemäß Artikel 31.

Artikel 30

Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 31

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 29 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen,

a)

wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

b)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

c)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 8

Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 32

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für diese Seuche, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

a)

Der Transport erfolgt in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“;

b)

die Tiere sind vor Angriffen durch Vektoren geschützt;

und

i)

der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;

oder

ii)

die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb entladen;

oder

iii)

die Tiere werden in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben während des vektorfreien Zeitraums entladen;

c)

die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

i)

sie wurden gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, die in den letzten zwei Jahren in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden, und sie befinden sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Impfstoffs garantiert wird;

oder

ii)

sie wurden mit Positivbefund einer serologischen Untersuchung zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;

d)

die Tiere sind zur Schlachtung bestimmt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Tiere genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Tiere erfüllen die besonderen Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts festgelegt wurden, damit sichergestellt wird, dass die Tiere vor dem Abgang einen ausreichenden immunologischen Schutz in Bezug auf alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) haben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;

oder

b)

die Tiere erfüllen die unter Buchstabe a dieses Absatzes oder die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Anforderungen, damit sichergestellt wird, dass sie gegen die Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit geschützt sind, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet und in diesem Zeitraum im Bestimmungsmitgliedstaat oder in der Zone desselben nicht gemeldet wurden.

Artikel 33

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt

(1)   Unternehmer verbringen Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

a)

Die Tiere erfüllen mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

oder

b)

die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt;

und

i)

der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;

oder

ii)

die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums abgeladen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringungen von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Durchfuhrmitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

KAPITEL 3

Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1

Geflügel

Artikel 34

Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel

(1)   Unternehmer verbringen Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten, und zwar:

i)

seit dem Schlupf;

oder

ii)

über einen Zeitraum von mindestens:

42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern;

oder

21 Tagen vor dem Abgang im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen;

b)

die Tiere kommen aus einem Bestand, für den keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle einer in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae folgende Maßnahmen ergriffen haben:

i)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

ii)

im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iii)

im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

c)

die Tiere kommen aus einem Bestand, für den kein Fall von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle eines in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Falls von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) folgende Maßnahmen ergriffen haben:

entweder

i)

wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

d)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

e)

im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall von Infektionen mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;

f)

im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sind die Tiere in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit Vögeln in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen;

g)

im Falle von Enten und Gänsen wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;

h)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

Artikel 35

Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

(1)   Unternehmer verbringen zur Schlachtung bestimmtes Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem registrierten oder zugelassenen Geflügelbetrieb aufgehalten, und zwar:

i)

seit dem Schlupf;

oder

ii)

mindestens während der letzten 21 Tage vor dem Abgang;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

Artikel 36

Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken

(1)   Unternehmer verbringen Eintagsküken nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einer zugelassenen Brüterei;

b)

die Tiere sind aus Bruteiern geschlüpft, die:

i)

die Anforderungen gemäß Artikel 38 erfüllen und aus Beständen stammen, die Kontrollen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f unterzogen wurden;

oder

ii)

aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden;

c)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

Artikel 37

Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel

Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;

d)

die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen;

e)

im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;

f)

die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;

g)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

Abschnitt 2

Bruteier von Geflügel

Artikel 38

Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern

Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb;

b)

sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben;

c)

sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen;

d)

sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet;

e)

sie wurden desinfiziert;

f)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.

Artikel 39

Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem registrierten Betrieb;

b)

sie kommen aus Beständen, die:

i)

sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem registrierten Betrieb aufgehalten haben;

ii)

keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

iii)

die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;

c)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.

Artikel 40

Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern

Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer spezifiziert pathogenfreie Eier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem zugelassenen Geflügelbetrieb;

b)

sie kommen aus spezifiziert pathogenfreien Beständen im Sinne des Europäischen Arzneibuchs, und die Ergebnisse aller für diesen speziellen Status erforderlichen Tests und klinischen Untersuchungen sind vorteilhaft ausgefallen;

c)

sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.

Abschnitt 3

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen

Artikel 41

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Für den Fall, dass Geflügel, Geflügelbruteier oder die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Eintagsküken mit anderen Impfstoffen als inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.

Abschnitt 4

Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Artikel 42

Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:

a)

Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel:

i)

sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo:

kein Geflügel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;

keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;

iii)

wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war;

b)

im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder:

i)

nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;

oder

ii)

gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

c)

im Falle von Eintagsküken:

i)

sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;

iii)

sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;

d)

im Falle von Geflügelbruteiern:

i)

sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

sie kommen aus Beständen, die:

entweder

nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.

KAPITEL 4

Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 43

Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

(1)   Während der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels aus dem Herkunftsbetrieb in einen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat stellen Unternehmer sicher, dass die Tiere nicht mehr als dreimal aufgetrieben werden und dass diese Auftriebe in für Auftriebe zugelassenen Betrieben oder auf Transportmitteln gemäß Artikel 44 unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

a)

Jedes der aufgetriebenen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere wird spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs an seinen endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht;

b)

der Zeitraum zwischen dem Datum des Abgangs der einzelnen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere aus ihrem Herkunftsbetrieb und dem Datum des Abgangs aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat darf höchstens 14 Tage betragen.

(2)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde legt der Unternehmer, der die Veterinärbescheinigung zwecks Übereinstimmung mit Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt, einen Verbringungsverlauf (mit sämtlichen Auftrieben) für die Tiere der Sendung seit ihrem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb vor.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von 20 Tagen beim Transport von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

Artikel 44

Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe

Unternehmer der Betriebe, die Huftiere oder Geflügel halten, die/das vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat auf dem Transportmittel aufgetrieben werden soll(en), stellen sicher, dass die Verladung im Betrieb durchgeführt wird, ohne dass das Transportmittel in die Räumlichkeiten gelangt, in denen Tiere gehalten werden.

Artikel 45

Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben

(1)   Unternehmer von für Auftriebe zugelassenen Betrieben stellen sicher, dass:

a)

der Betrieb oder epidemiologisch abgegrenzte Bereiche zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs in regelmäßigen Abständen von höchstens 14 Tagen ununterbrochener Belegung von Tieren freigemacht sowie gereinigt und desinfiziert wird/werden;

b)

die Reifen der Transportmittel, aus denen Tiere entladen oder in die Tiere aufgeladen werden, vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.

(2)   Unternehmer, die Auftriebe gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels auf Transportmitteln durchführen, stellen sicher, dass die Reifen der Transportmittel vor Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden.

Artikel 46

Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen

(1)   Die Bedingungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 und Artikel 134 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Verbringungen gehaltener Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Teilnahme an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen.

(2)   Die Genehmigung des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/429 ist nicht erforderlich, wenn einzeln zertifizierte, registrierte Equiden gemeinsam auf einem Transportmittel in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, um dort an einer der in Absatz 1 genannten Aktivitäten teilzunehmen.

KAPITEL 5

Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1

Primaten

Artikel 47

Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere

entweder

(1)

in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden;

oder

(2)

aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden.

Abschnitt 2

Honigbienen und Hummeln

Artikel 48

Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere und die Herkunftsbienenstöcke zeigen keine Anzeichen für die Amerikanische Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps spp.;

b)

sie kommen aus einer Imkerei, die sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens:

i)

3 km in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der Amerikanischen Faulbrut gemeldet wurde und der nicht wegen eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zur Sperrzone erklärt worden ist;

ii)

100 km kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Artikel 49;

iii)

100 km kein Befall mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Tropilaelaps spp. oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist.

Artikel 49

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von Artikel 48 Buchstabe b Ziffer ii dürfen Unternehmer Honigbienenköniginnen verbringen, wenn diese Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 48 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iii sowie folgende Anforderungen erfüllen:

a)

In der Herkunftsimkerei wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet, und die Imkerei befindet sich mindestens 30 km entfernt von den Grenzen einer Schutzzone, die von der zuständigen Behörde im Umkreis von mindestens 20 km um den Ort des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;

b)

die Herkunftsimkerei befindet sich nicht in einer mit Schutzmaßnahmen belegten Sperrzone, die von der Union wegen des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;

c)

die Herkunftsimkerei befindet sich in einem Gebiet, in dem jährliche Überwachungsmaßnahmen für die Aufdeckung von Befällen mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, mit denen ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Imkereien befallen waren;

d)

die Herkunftsimkerei wird während der Produktionssaison monatlich durch die zuständige Behörde mit Negativbefund kontrolliert, womit ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Bienenstöcke befallen waren;

e)

sie sind in Einzelkäfigen zusammen mit höchstens 20 Pflegebienen untergebracht.

Artikel 50

Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 48 entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie kommen aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“;

b)

sie sind während des Transports gegen einen Befall mit Varroa spp. geschützt.

Artikel 51

Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hummeln nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie zeigen keine Anzeichen für einen Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer);

b)

sie kommen aus einem Betrieb, der sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens 100 km um den Betrieb kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Diese Anforderungen gelten nicht für Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben, die gemäß Artikel 52 verbracht werden.

Artikel 52

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von Artikel 51 Buchstabe b dürfen Unternehmer Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie Artikel 51 Buchstabe a entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden isoliert in einzelnen epidemiologischen Einheiten gezüchtet, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Behälter gehalten wird, der vor Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde;

b)

im Rahmen der Erhebungen, die regelmäßig entsprechend schriftlich festgelegten Standardbetriebsverfahren zu der epidemiologischen Einheit durchgeführt werden, wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) innerhalb der epidemiologischen Einheit ermittelt.

Abschnitt 3

Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 53

Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:

entweder

i)

entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

oder

ii)

in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;

b)

die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass

i)

das gekennzeichnete Tier aus einem Betrieb kommt, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden, und mindestens 21 Tage vor der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;

ii)

an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden.

Artikel 54

Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis

(1)   Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:

a)

der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Unternehmers ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;

oder

ii)

aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.

(2)   Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Hunde, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, auf direktem Weg in einen geschlossenen Betrieb verbringen.

Artikel 55

Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, verbringen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:

entweder

i)

entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

oder

ii)

in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;

b)

die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass

i)

das gekennzeichnete Tier mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß den Bedingungen laut Artikel 56 verbracht werden;

ii)

an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden.

Artikel 56

Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Abweichend von Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i dürfen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:

a)

der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Heimtierhalters ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;

oder

ii)

aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.

Artikel 57

Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die generelle Akzeptanz von in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 56 Buchstaben a genannten aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Hunden, Katzen und Frettchen zur Verfügung, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen.

Abschnitt 4

Sonstige Carnivora

Artikel 58

Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden;

b)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

c)

die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft;

d)

im Falle von Canidae wurden an den Tieren die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 2 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt;

e)

soweit nach der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen mit anderen für Carnivora oder für bestimmte Carnivora-Arten gelisteten Seuchen als Tollwut erlassen wurden, wurden an den Tieren der mit diesen Maßnahmen erfassten Arten die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 für diese Carnivora-Arten innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen auf zu diesen Carnivora-Arten gehörende Tiere zu fordern, durchgeführt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege

a)

in einen geschlossenen Betrieb befördert werden;

oder

b)

in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (17) gehalten werden.

Abschnitt 5

In Gefangenschaft gehaltene Vögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 59

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

(1)   Unternehmer verbringen andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel als Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb aufgehalten;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen und bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

die Tiere zeigen keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;

d)

für den Fall, dass die Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden, standen sie entsprechend den Anforderungen an den Eingang in die Union im zugelassenen Bestimmungsquarantänebetrieb in der Union unter Quarantäne;

e)

im Falle von Tauben sind die Tiere gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und kommen aus einem Betrieb, in dem Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit vorgenommen werden;

f)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.

(2)   Unternehmer verbringen Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die Bedingungen gemäß Absatz 1;

b)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem es in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang keine bestätigten Fälle von Chlamydiose der Vögel gab und in dem, sollte es dort in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang bestätigte Fälle von Chlamydiose der Vögel gegeben haben, folgende Maßnahmen durchgeführt wurden:

i)

infizierte Vögel und Vögel, die infiziert sein dürften, wurden einer Behandlung unterzogen;

ii)

im Anschluss an die abgeschlossene Behandlung wurden die betroffenen Tiere einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel mit Negativbefund unterzogen;

iii)

nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iv)

nach Abschluss der in Ziffer iii genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;

c)

für den Fall, dass die Tiere mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose der Vögel festgestellt worden ist, in Berührung gekommen sind, wurden die Tiere mindestens 14 Tage nach dem Kontakt einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel unterzogen, deren Befund negativ war;

d)

die Tiere sind entsprechend Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.

Artikel 60

Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb;

b)

sie kommen aus Beständen, die in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden;

c)

sie kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;

d)

sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.

Artikel 61

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Für den Fall, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder die Herkunftsbestände der Bruteier mit anderen Impfstoffen als mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.

Artikel 62

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn die Anforderungen der Artikel 59 bis 61 für die jeweilige Ware erfüllt sind und wenn diese Tiere und Bruteier folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:

a)

Im Falle von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)

sind die Tiere nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

waren die Tiere über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem zugelassenen Quarantänebetrieb isoliert, wo:

keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;

keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;

iii)

wurden die Tiere in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;

b)

im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)

sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

sie kommen aus Beständen, die:

entweder

nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.

KAPITEL 6

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe

Artikel 63

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb

(1)   Unternehmer verbringen andere gehaltene Landtiere als Primaten, die aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben kommen, nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere werden über einen Zeitraum unter Quarantäne gestellt, der für die Seuchen angebracht ist, die für die Arten der zu verbringenden Tiere gelistet sind, in jedem Fall jedoch über mindestens 30 Tage, wobei sie während dieses Zeitraums:

entweder

i)

vor ihrer Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb oder aber in Quarantäneeinrichtungen eines anderen geschlossenen Betriebs gehalten werden;

oder

ii)

nach ihrer Verbringung in einer Quarantäneeinrichtung des geschlossenen Betriebs am endgültigen Bestimmungsort gehalten werden;

b)

zum Zeitpunkt der Verbringung zeigen die Tiere keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;

c)

die Tiere erfüllen die für die jeweilige Spezies relevanten Identifizierungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

d)

die Tiere erfüllen die für ihre Verbringung geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar

a)

im Falle einer Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats;

oder

b)

im Falle einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats.

Artikel 64

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere auf der Grundlage der Ergebnisse des Überwachungsplans für diese Tiere kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Seuchen darstellen, für die sie gelistet sind.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

oder

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

KAPITEL 7

Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen

Artikel 65

Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen ihre Zirkusse und Dressurnummern nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie legen der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wanderzirkus oder die Dressurnummer befindet, mindestens 10 Arbeitstage vor dem Abzug die Route ihrer geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vor;

b)

das in Artikel 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Verbringungsdokument, das alle zu verbringenden Tiere begleitet, wurde ordnungsgemäß aktualisiert;

und

i)

in das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden/jede/jedes der zu verbringenden Hunde, Katzen und Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen;

ii)

das in Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument für die zu verbringende Gruppe gehaltener Vögel wurde ordnungsgemäß aktualisiert;

c)

in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang wurden:

i)

Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund unterzogen;

ii)

Rinder, Ziegen und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) mit Negativbefund unterzogen;

iii)

Tauben gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

d)

alle Tiere von Wanderzirkussen und Dressurnummern wurden innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Abzug des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer vom amtlichen Tierarzt untersucht und in Bezug auf die gelisteten Seuchen und ihre Zuordnung zu gelisteten Arten oder Kategorien von Tieren für klinisch gesund befunden.

(2)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

oder

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 66

Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzeichnet die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a genannte Route und stempelt sie ab, sofern:

a)

der Wanderzirkus oder die Dressurnummer keiner tiergesundheitlichen Beschränkung in Bezug auf eine Seuche unterliegt, die für die Art eines im Wanderzirkus bzw. in der Dressurnummer gehaltenen Tieres gelistet ist;

b)

die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 65 erfüllt sind;

c)

alle Identifizierungsdokumente, die die Tiere während der Verbringung des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer begleiten, ordnungsgemäß aktualisiert wurden und die Tiere die für die Verbringung der jeweiligen Arten geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 67

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind

(1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Sofern es sich nicht um Flugjägerschauen für Raubvögel handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass:

a)

der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden;

b)

der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar

entweder

i)

durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen;

oder

ii)

dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden;

c)

ein Tierarzt

i)

bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die vor ihrem Einlass in die Ausstellung für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden, Identitätskontrollen durchführt;

ii)

den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht.

(3)   Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht werden, nur dann von derartigen Ausstellungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere werden gemäß Artikel 81 von einer Veterinärbescheinigung begleitet;

oder

b)

im Falle von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere von einer Erklärung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Tierarztes begleitet, die besagt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel laut ursprünglicher Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 während der Ausstellung nicht gefährdet worden ist, sowie, als Anhang zu dieser Erklärung, die gültige ursprüngliche Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;

oder

c)

im Falle von Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere, sofern sie zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden, von der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 begleitet, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel zu der Flugschau ausgestellt wurde.

(4)   Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Tierarzt stellt nur dann die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Erklärung aus, wenn:

a)

die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden;

b)

Regelungen dahin gehend getroffen wurden, dass die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;

c)

die in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind.

Artikel 68

Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat

Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

KAPITEL 8

Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Abschnitt 1

Anforderungen an Veterinärbescheinigungen

Artikel 69

Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung registrierter Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, wenn:

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ausnahme genehmigt hat;

b)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen unter den in den Buchstaben c und d aufgeführten Bedingungen genehmigt sind;

c)

Equiden, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen;

d)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Systeme eingerichtet haben, mit denen die Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden, die unter den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen verbracht werden, sichergestellt wird.

Artikel 70

Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in einen anderen Mitgliedstaat.

Artikel 71

Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere

(1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 3 von Ausstellungen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Raubvögel von der Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel aus dem Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zu einer Flugschau in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, während der Rückkehr der Vögel von dieser Ausstellung in den Herkunftsmitgliedstaat begleitet werden, wenn die Verbringung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung stattfindet.

Artikel 72

Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden.

Abschnitt 2

Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier

Artikel 73

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Rinder, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 10 und gegebenenfalls der in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 14 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 74

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten gehaltenen Schafe und Ziegen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

im Falle von Schafen, mit Ausnahme von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1 und 2;

b)

im Falle von Ziegen: Artikel 15 Absätze 1 und 3;

c)

im Falle von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4;

d)

Artikel 17, soweit zutreffend.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h;

b)

entweder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 16;

c)

Artikel 17, soweit zutreffend.

(3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 18 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 75

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Schweine, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 19 und gegebenenfalls der in Artikel 20 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 21 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 76

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 22 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung

a)

wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt;

oder

b)

kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden,

i)

die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

oder

ii)

die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden.

Artikel 77

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Camelidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 23 und gegebenenfalls der in Artikel 24 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 25 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 78

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Cervidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 26 und gegebenenfalls der in Artikel 27 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 28 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 79

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten sonstigen gehaltenen Huftiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 29 und gegebenenfalls der in Artikel 30 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 31 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 80

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

im Falle von Zucht- und Nutzgeflügel: Artikel 34 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;

b)

im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: Artikel 35 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;

c)

im Falle von Eintagsküken: Artikel 36 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;

d)

im Falle von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: Artikel 37 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend.

Artikel 81

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen.

(3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Brieftauben enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 68 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 82

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

im Falle von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen des unter den Buchstaben b und c genannten: Artikel 38 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;

b)

im Falle von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel: Artikel 39 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;

c)

im Falle von spezifiziert pathogenfreien Geflügeleiern: Artikel 40.

Artikel 83

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 72 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 60 und — soweit für die spezifische Kategorie Eier zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 84

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Honigbienen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 48 und gegebenenfalls der in den Artikeln 49 und 50 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben) enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 51 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 85

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Primaten

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Primaten enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 47 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 86

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hunde, Katzen und Frettchen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 53 und gegebenenfalls der in Artikel 54 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben, eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 55 und gegebenenfalls der in Artikel 56 vorgesehenen Anforderungen sowie einen Hinweis auf das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument.

Artikel 87

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 58 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 88

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 64 vorgesehenen Anforderungen.

Abschnitt 3

Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich spezifischer Arten von Verbringungen gehaltener Landtiere

Artikel 89

Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen

Die zuständige Behörde stellt die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung für die Verbringung von aufzutreibenden Huftieren und aufzutreibendem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat aus, wenn:

a)

die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen vor Ausstellung der ersten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung durchgeführt werden, und zwar:

entweder

i)

im Herkunftsbetrieb, wo die Tiere bestimmt sind für

die Verbringung auf direktem Weg in einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat;

oder

einen Auftrieb auf einem Transportmittel im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat;

oder

ii)

in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb, wo die Tiere im Herkunftsmitgliedstaat für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;

oder

iii)

in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb in einem Durchfuhrmitgliedstaat, falls die Tiere in solch einem Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;

b)

die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung auf der Grundlage amtlicher Informationen ausgefüllt ist,

i)

die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung standen;

oder

ii)

die in der ersten oder zweiten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung angegeben waren, die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Durchfuhrmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung stand, falls zutreffend.

Artikel 90

Veterinärbescheinigung für gehaltene Huf- und Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, für die Zeit ihrer Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hindurch bis an die Außengrenze der Union

Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Huf- oder Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportiert werden, von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, mit denen bestätigt wird, dass:

i)

die Tiere mindestens die Anforderungen gemäß diesem Kapitel für die Verbringung gehaltener Huf- oder Geflügeltiere, die zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind, in dem sich der Ausgangsort befindet, erfüllen;

und

ii)

— im Falle von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — die Tiere mindestens Artikel 33 entsprechen, wenn sich der Ausgangsort in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür befindet.

Abschnitt 4

Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

Artikel 91

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

(1)   Vor Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch, um die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen:

a)

bei gehaltenen Huftieren: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

b)

bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

c)

bei zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

d)

bei Eintagsküken: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

e)

bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)

eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung;

ii)

eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

f)

bei Geflügelbruteiern: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands und gegebenenfalls der in der Versandbrüterei geführten Unterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und

entweder

i)

eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

oder

ii)

monatliche Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands und eine Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen;

g)

bei Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

h)

bei Honigbienen und Hummeln eine Identitätskontrolle und

entweder

i)

eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp. bei Honigbienen oder von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) bei Hummeln;

oder

ii)

bei Honigbienenköniginnen, für die gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: eine Dokumentenkontrolle der Unterlagen der monatlichen Gesundheitskontrolle während der Produktionssaison, eine Sichtkontrolle der Einzelkäfige zum Zweck der Überprüfung der maximalen Anzahl der Pflegebienen pro Käfig und eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp.;

i)

bei Primaten: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

j)

bei Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

k)

bei Landtieren aus einem geschlossenen Betrieb, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

(2)   Der amtliche Tierarzt führt die in Absatz 1 vorgesehenen Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus, und zwar:

a)

bei gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme von Equiden: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb;

b)

bei Equiden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; oder bei in Artikel 92 Absatz 2 genannten Equiden: am letzten Arbeitstag vor dem Abgang;

c)

im Falle von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

d)

im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: innerhalb der letzten 5 Tage vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

e)

im Falle von Eintagsküken: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

f)

im Falle von Bruteiern von Geflügel:

i)

im Fall von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, einer klinischen Inspektion des Herkunftsbestands und der Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus des Bestands anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen: innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;

ii)

im Fall monatlicher Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands: innerhalb der letzten 31 Tage vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;

g)

im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

h)

im Falle von Honigbienen und Hummeln: innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb, und im Falle von Honigbienenköniginnen, für die unter Anwendung einer Ausnahmeregelung eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

i)

im Falle von Primaten: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

j)

im Falle von Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

k)

im Falle von Landtieren, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb.

(3)   Unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 gilt die Veterinärbescheinigung für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum.

Artikel 92

Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung

(1)   Abweichend von Artikel 91 Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

(2)   Ebenfalls abweichend von Artikel 91 Absatz 3 gilt die in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bescheinigung für Equiden für 30 Tage, sofern:

a)

der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde;

oder

b)

der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das eine für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte Lizenz aufgenommen wird, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden.

(3)   Während der Gültigkeitsdauer genügt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung für

a)

mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten;

b)

die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb.

Abschnitt 5

Genaue Vorschriften für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 93

Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Hummeln im Voraus.

Artikel 94

Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wanderzirkussen und Dressurnummern meldet der Unternehmer der Wanderzirkusse und Dressurnummern der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Wanderzirkusse und Dressurnummern mindestens 10 Tage im Voraus.

Artikel 95

Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geplante Verbringung dieses Zuchtmaterials im Voraus.

Artikel 96

Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:

a)

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;

b)

Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.

Artikel 97

Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:

a)

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;

b)

Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.

Artikel 98

Meldung von Verbringungen von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 95 der vorliegenden Verordnung Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern bereit.

Artikel 99

Notfallverfahren

Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtiere oder Bruteier an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.

Artikel 100

Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen

Bei der Benennung von Regionen für die Verwaltung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Verbringungsmeldungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:

a)

alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer Region erfasst sind;

b)

jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser Region für die Veterinärbescheinigung benannt wurde;

c)

die für die benannte Region zuständige Behörde auf das IMSOC zugreifen kann;

d)

das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz des IMSOC zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Informationen erworben hat.

TEIL III

VERBRINGUNGEN WILD LEBENDER LANDTIERE

Artikel 101

Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat, wenn sie sie auf direktem Weg auf ein Transportmittel laden, das in ein Habitat oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat gebracht werden soll, und kein Eingang der Tiere in einen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet.

(2)   Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass das Transportmittel, das für den Transport wild lebender Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, verwendet wird,

a)

so konstruiert ist, dass:

i)

Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

ii)

eine Sichtprüfung der Tiere auf dem Transportmittel möglich ist;

iii)

das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;

iv)

sofern es sich um die Beförderung von Vögeln handelt, das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;

v)

die Tiere erforderlichenfalls in der Bewegung eingeschränkt oder für den Transport ruhiggestellt werden können;

b)

unverzüglich nach jedem Transport von Tieren oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere aufgeladen werden.

(3)   Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen wild lebende Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, transportiert werden,

a)

die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllen;

b)

nur wild lebende Tiere enthalten, die von derselben Art sind und aus demselben Habitat kommen;

c)

mit Angaben zur Art und zur Anzahl der Tiere gekennzeichnet sind;

d)

entweder als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden oder nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einem erneuten Gebrauch getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.

(4)   Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Mehrzahl der Tiere der Sendung hat sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit der Geburt in dem Herkunftshabitat aufgehalten und ist während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Tieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der in Absatz 1 genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in einen Betrieb in dem Habitat eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit allen anderen Tieren in diesem Betrieb und in diesem Habitat in Berührung kommen;

c)

diese Tiere kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:

i)

Infektion mit dem Tollwut-Virus in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;

ii)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;

iii)

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;

iv)

Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie in einem Umkreis von 150 km bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang;

v)

Milzbrand bei Huftieren in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang;

vi)

Surra (Trypanosoma evansi) in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;

d)

bei Tieren, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, erfüllt das Herkunftshabitat mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

e)

von diesen Tieren ist nicht bekannt, dass sie in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang mit wild lebenden Landtieren in Berührung gekommen sind, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe c erfüllt haben.

(5)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

oder

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 102

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere enthält die in Anhang VIII Nummer 3 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 101 Absatz 4 und, falls zutreffend, der in Artikel 101 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 103

Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung in Bezug auf Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

(1)   Vor Unterzeichnung der in Artikel 102 vorgesehenen Veterinärbescheinigung für die Verbringung wild lebender Landtiere führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Identitätskontrollen und Untersuchungen durch:

a)

eine Untersuchung der verfügbaren Informationen, anhand derer belegt wird, dass die in Artikel 101 Absatz 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind;

b)

eine Identitätskontrolle;

c)

eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete oder neu auftretende Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

(2)   Innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung aus dem Habitat führt der amtliche Tierarzt die Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen gemäß Absatz 1 durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus.

(3)   Die Veterinärbescheinigung gilt für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten wild lebender Landtiere auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

Artikel 104

Anforderungen an die Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies mindestens 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung im Voraus.

Artikel 105

Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Zum Zweck der in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Meldung stellen Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Informationen über jede Sendung dieser in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Tiere bereit.

Artikel 106

Zuständigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden wild lebenden Landtieren bereit.

Artikel 107

Notfallverfahren

Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der wild lebenden Landtiere an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(6)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

(7)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

(9)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(12)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(13)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(14)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(15)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(16)  http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG I

DIAGNOSEMETHODEN

Teil 1

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

1.

Serologische Untersuchungen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Camelidae:

a)

gepufferte Brucella-Antigen-Tests;

b)

Komplementbindungstest;

c)

indirekter ELISA (I-ELISA; ELISA = enzyme-linked immunosorbent assay);

d)

Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA);

e)

kompetitiver ELISA (C-ELISA).

2.

Serologische Untersuchungen bei Schweinen:

a)

gepufferte Brucella-Antigen-Tests;

b)

Komplementbindungstest;

c)

indirekter ELISA (I-ELISA);

d)

Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA);

e)

kompetitiver ELISA (C-ELISA).

3.

Brucellin-Hauttest bei Schafen, Ziegen und Schweinen

Teil 2

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)

1.

Intrakutane Tuberkulinprobe:

a)

intrakutane Tuberkulinprobe mittels Mono-Test (SITT);

b)

simultane intrakutane Tuberkulinprobe (CITT).

2.

Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:

a)

Gamma-Interferon-Test.

Teil 3

Surra (Trypanosoma evansi)

Serologische Untersuchungen:

a)

ELISA auf Trypanosomiasis;

b)

Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4.

Teil 4

Enzootische Leukose der Rinder

Serologische Untersuchungen:

a)

Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:

i)

Agargel-Immundiffusionstest (AGID);

ii)

blockierender ELISA (B-ELISA);

iii)

indirekter ELISA (I-ELISA).

b)

Für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:

i)

indirekter ELISA (I-ELISA).

Teil 5

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

 

Methoden:

Nicht geimpfte Rinder

BoHV-1 I-ELISA (1)

gB B-ELISA (2)

mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpfte Rinder

gE B-ELISA (3)

Teil 6

Bovine Virus Diarrhoe

1.

Direkte Methoden:

a)

Echtzeit-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (Echtzeit-RT-PCR);

b)

ELISA-Antigennachweis auf das Virus der Bovine Virus Diarrhoe (BVDV).

2.

Serologische Untersuchungen:

a)

indirekter ELISA (I-ELISA);

b)

blockierender ELISA (B-ELISA).

Teil 7

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

 

Methoden:

Schweine

ELISA (4) auf das Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

Weniger als 4 Monate alte Schweine, die von mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Muttertieren stammen

gE-ELISA (5)

Teil 8

Beschälseuche

Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von 1:5.

Teil 9

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Serologische Untersuchungen:

a)

Agargel-Immundiffusionstest (AGID);

b)

ELISA auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer.

Teil 10

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

1.

Serologische Untersuchungen:

a)

Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;

b)

Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis.

2.

Direkte Methode:

Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis.


(1)  ELISA (enzyme-linked immunosorbent assay) zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus.

(2)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gB-Protein. Bei angeforderten Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus kann diese Methode ebenfalls angewandt werden.

(3)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein.

(4)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, das ADV-gB-Protein oder das ADV-gD-Protein. Bei einer Chargenkontrolle von Testsets auf ADV-gB und ADV-gD oder bei Testsets auf das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:2 positiv reagieren.

(5)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das ADV-gE-Protein. Bei einer Chargenkontrolle müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:8 positiv reagieren.


ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) BEI ZIEGEN, CAMELIDAE UND CERVIDAE

Teil 1

Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Ziegen gemäß Artikel 15 Absatz 3 muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Ziegen aus dem Betrieb;

b)

eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Ziegen, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;

c)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

d)

eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet;

b)

der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Ziegen, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, gewonnen wurden.

Teil 2

Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Camelidae

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Camelidae gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Camelidae aus dem Betrieb;

b)

eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Camelidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;

c)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

d)

eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Camelidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Camelidae gemeldet;

b)

der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Camelidae eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Camelidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Blutproben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, gewonnen wurden.

Teil 3

Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Cervidae

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Cervidae gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Cervidae aus dem Betrieb;

b)

eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Cervidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;

c)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

d)

eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Cervidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae gemeldet;

b)

der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Cervidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, zweifach im Abstand von mindestens 6 Monaten mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) getestet wurden. Der erste Test muss frühestens 6 Monate nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, an Cervidae oder an von Cervidae gewonnenen Proben durchgeführt werden.

ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS BEI SCHWEINEN

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

b)

wenn die Schweine zu Zuchtzwecken in dem Betrieb gehalten werden, eine jährliche immunologische Untersuchung des Schweinebestands dieses Betriebs anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethoden, durch die bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann, dass keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis vorliegt.

2.

Abweichend von Nummer 1 müssen der Tiergesundheitsbesuch gemäß Nummer 1 Buchstabe a und die Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Risiko für eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in dem Mitgliedstaat oder der Zone dieses Mitgliedstaats als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

In den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand gehaltener Schweine keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet;

b)

in den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand wild lebender Tiere der gelisteten Arten keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und in diesem Zeitraum wurden Wildschweine in die Zieltierpopulation für die Überwachung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einbezogen;

c)

der Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats ist im Hinblick auf die Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, zweifach mit Negativbefund getestet wurden. Der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 3 Monate nach dem Entfernen der infizierten Tiere und der Tiere, die anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethode positiv getestet wurden, gewonnen wurden. Der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 6 Monate und spätestens 12 Monate nach dem ersten Test gewonnen wurden.

ANHANG IV

UNTERSUCHUNG VON ENTEN UND GÄNSEN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA

In der Woche vor dem Verladen für den Versand müssen Enten und Gänse bei einer virologischen Untersuchung negativ auf die hochpathogene Aviäre Influenza getestet worden sein, und zwar entweder mittels Virusisolationstest oder mittels Molekulartest, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.


ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN MIT WENIGER ALS 20 GEFLÜGELTIEREN (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL) ODER WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL)

1.

Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) müssen gemäß Nummer 2 je nach der betreffenden gelisteten Art negativ auf die folgenden Seuchenerreger getestet worden sein:

a)

Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae;

b)

Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis).

2.

Untersuchung:

a)

bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel müssen die Tiere innerhalb der 21 Tage vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein;

b)

bei Bruteiern und Eintagsküken muss der Herkunftsbestand in den 21 Tagen vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

c)

wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotypen gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur eine bakteriologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Feststellungsmethode muss eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme ermöglichen.


ANHANG VI

KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von

a)

unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 (50 % Embryo-Infektionsdosis) verabreicht werden; oder

b)

unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.


ANHANG VII

GÜLTIGKEIT DER TOLLWUTIMPFUNG UND RISIKOMINDERUNGSMABNAHMEN IN BEZUG AUF ANDERE SEUCHEN ALS TOLLWUT

Teil 1

Gültigkeit der Tollwutimpfungen für Hunde, Katzen, Frettchen und andere Carnivora

Die Gültigkeitsanforderungen für Impfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c entsprechen den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Vorschriften.

Wenn in einem Mitgliedstaat für andere Carnivora als Hunde, Katzen und Frettchen keine Tollwutimpfung zugelassen ist, sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG durchgeführte Tollwutimpfungen als gültig anzusehen.

Teil 2

Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut

1.

Die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii entsprechen den Maßnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 (2) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission (3).

2.

Abweichend von Nummer 1 ist die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d genannte Behandlung anderer Canidae als Hunde gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis frühestens 48 Stunden vor dem Eingang in einen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 aufgeführten Mitgliedstaat oder in eine dort aufgeführte Zone eines Mitgliedstaats durchzuführen und zu dokumentieren.

3.

Bei den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassene vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen, die auf die betroffenen Arten von Carnivora Anwendung finden.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).


ANHANG VIII

IN VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN UND MELDUNGEN VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN

Teil 1

In der Veterinärbescheinigung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Landtiere und Bruteier vorgeschriebene Informationen

1.

Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

Tierart und -kategorie und gegebenenfalls die Identifikation;

e)

Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf

i)

den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;

ii)

den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand der Tiere, einschließlich gegebenenfalls der Untersuchungsergebnisse;

iii)

die zu versendenden Tiere, einschließlich gegebenenfalls Untersuchungsergebnissen oder Impfungen;

f)

Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

2.

Die in Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für Bruteier, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

die Kategorie von Bruteiern;

e)

die Angaben, die eine Identifizierung der Bruteier ermöglichen:

i)

die Art und gegebenenfalls die Identifikation der Tiere, von denen sie stammen;

ii)

gegebenenfalls die Kennzeichnung der Bruteier;

iii)

Ort und Datum ihrer Sammlung;

f)

Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf

i)

den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;

ii)

den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;

iii)

die Tiere, von denen die Bruteier stammen, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;

iv)

die zu versendenden Bruteier;

g)

Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

3.

Die in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden;

c)

Bestimmungsort, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsort um das Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

Tierart und -kategorie;

e)

Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

Teil 2

In der Meldung von Verbringungen bestimmter Landtiere, für die keine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, vorgeschriebene Informationen

Die Meldung zur Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben in einen anderen Mitgliedstaat muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name, Anschrift und individuelle Zulassungsnummer des Versandbetriebs;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

Tierart und -kategorie sowie Anzahl und Größe der Völker;

e)

Versanddatum.


3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/211


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/689 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf die Artikel 29, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 280 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Tiergesundheitsrecht sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil II Kapitel 2, 3 und 4 des Tiergesundheitsrechts betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ sowie der in Teil IX zu Übergangsbestimmungen bezüglich bestehender Überwachungs- oder Tilgungsprogramme und des bestehenden Status „seuchenfrei“ erforderlich.

(2)

Diese Vorschriften stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit vielen anderen Bestimmungen, die gemeinsam anzuwenden sind. Um eine Vereinfachung und mehr Transparenz zu erreichen, die Anwendung zu erleichtern und Mehrfachregelungen zu vermeiden, sollten sie daher statt in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(3)

Überwachung ist ein Kernbestandteil jedes Tilgungsprogramms, und der Status „seuchenfrei“ ist in der Regel das Ergebnis eines erfolgreichen Überwachungs- und Tilgungsprozesses. Darüber hinaus ist die Überwachung — neben anderen Maßnahmen — als Schlüsselinstrument erforderlich, um den einmal erlangten Status „seuchenfrei“ aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“, einschließlich Übergangsvorschriften, dienen oft gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern, Tierärzten und zuständigen Behörden. Daher ist es angemessen, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(4)

Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement für eine effiziente und wirksame Seuchenpräventions- und -bekämpfungspolitik. Es sollte von Unternehmern und von der zuständigen Behörde gemeinsam umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte es so konzipiert sein, dass das Ziel der Früherkennung von Ausbrüchen aller gelisteten und neu auftretenden Seuchen erreicht und die Einhaltung der Kriterien für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ nachgewiesen wird.

(5)

Die zuständige Behörde sollte ein grundlegendes allgemeines Überwachungssystem für gelistete und neu auftretende Seuchen von Landtieren einrichten, das auf der Meldung und Untersuchung von Seuchenereignissen in einer Zieltierpopulation basiert.

(6)

Diese allgemeinen Überwachungsanforderungen für Landtiere sollten — je nach dem erwarteten Ergebnis der Überwachung — durch spezifischere Anforderungen ergänzt werden. Sie sollten so konzipiert sein, dass sie verschiedenen spezifischen Zwecken im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe und der Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen dienen, zum Beispiel Überwachungsprogrammen in der Union, obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen, dem Nachweis des Status „seuchenfrei“ sowie Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(7)

Bei der Festlegung allgemeiner Überwachungsanforderungen für Wassertiere ist der Ansatz ähnlich wie bei Landtieren, jedoch nicht mit diesem identisch. Alle Aquakulturbetriebe müssen ein grundlegendes Überwachungssystem einführen, das auf der Meldung und Untersuchung von Seuchenereignissen in einer Zieltierpopulation basiert. Darüber hinaus muss die Überwachung im Hinblick auf gelistete und neu auftretende Seuchen bei Wassertieren bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen, wenn solche Maßnahmen in Aquakulturbetrieben erforderlich sind.

(8)

Zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsanforderungen, die für alle Aquakulturbetriebe vorgeschrieben sind, gelten für bestimmte zugelassene Aquakulturbetriebe spezifische Überwachungsanforderungen. Zu diesen spezifischen Maßnahmen gehört die Durchführung eines risikobasierten Überwachungsprogramms ausgehend von der Einschätzung des Ansteckungs- und Ausbreitungsrisikos, das in einem Betrieb hinsichtlich einer Wassertierseuche besteht, unabhängig davon, ob diese gelistet ist oder nicht.

(9)

Die spezifischen Überwachungsanforderungen beziehen sich auch auf die Durchführung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen, um in Bezug auf die betreffende Seuche den Status „seuchenfrei“ zu erhalten und nach der Zuerkennung aufrechtzuerhalten.

(10)

Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Überwachung in Form von Überwachungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie C auf Betriebsebene durchzuführen, ohne auf ein Seuchentilgungsprogramm zurückzugreifen. Überwachungsprogramme unterscheiden sich von Tilgungsprogrammen dadurch, dass sie auf einem System der gezielten Überwachung beruhen, das zwar umfassend ist, aber nicht alle Elemente eines Tilgungsprogramms enthält. Im Gegensatz zu Tilgungsprogrammen bieten Überwachungsprogramme nicht die Möglichkeit der Zuerkennung des amtlichen Status „seuchenfrei“.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Tilgungs- und Überwachungsprogramme dienen dazu, die Gesundheitsanforderungen an bestimmte Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der Union und in bestimmten Fällen an Tiere und tierische Erzeugnisse, die in die Union verbracht werden, umzusetzen.

(12)

Das Tiergesundheitsrecht schreibt vor, dass die Vorschriften für gelistete Seuchen bei gelisteten Arten anzuwenden sind. Eine Überwachung ist möglicherweise nicht für alle Kategorien von Tieren gelisteter Arten relevant, insbesondere nicht für wildlebende Tiere oder bestimmte Kategorien von gehaltenen Tieren. Daher sollte diese Verordnung Bestimmungen enthalten, in denen die überwachungsrelevante Zieltierpopulation festgelegt wird. Darüber hinaus sollte die Zieltierpopulation auf nicht gelistete gehaltene Arten ausgedehnt werden können, um eine Früherkennung neu auftretender Seuchen sicherzustellen.

(13)

Ausnahmen sollten es auch ermöglichen, die Zielpopulationen von Landtieren noch stärker einzugrenzen, wenn es um spezifische Überwachungsziele geht, nämlich i) Überwachungsprogramme in der Union, ii) obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme und iii) überwachungsbasierte Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

(14)

Sowohl die Diagnosemethoden und die dazu erforderlichen Probenahmen als auch die Verfahren, die Validierung und die Interpretation sind technisch äußerst anspruchsvoll und unterliegen aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts häufigen Änderungen. Um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind, sollten die entsprechenden Vorschriften die Wahl und die Anwendungsweise der Diagnosemethoden flexibel regeln. Im Bereich Tierseuchen gibt es bezüglich wissenschaftlicher Standards für Diagnosemethoden unterschiedliche potenzielle Quellen. Daher muss unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angegeben werden, in welcher hierarchischen Reihenfolge diese Methoden zur Anwendung kommen sollen.

(15)

Um eine optimale Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen und unnötige Verwaltungslast und Kosten aufseiten der Unternehmer und der zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte beim Nachweis gelisteter und neu auftretender Seuchen auf Informationen zurückgegriffen werden, die bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben wurden, die nicht vorrangig zur Überwachung dieser Seuchen durchgeführt wurden.

(16)

Die Bestätigung einer Seuche gemäß ihrer Falldefinition liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörde; sie sollte durch geeignete Untersuchungen gestützt werden, den Verdacht auf eine Seuche bestätigen oder ausschließen zu können. Solche Untersuchungen sind relevant, wenn die Bestätigung der Seuche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auslösen würde, sowie unter bestimmten anderen Umständen, je nachdem, welche Folgen eine Bestätigung der Seuche hätte. Diese zusätzlichen Umstände, unter denen eine Bestätigung der Seuche erforderlich ist, müssen in dieser Verordnung daher festgelegt werden.

(17)

Es ist von zentraler Bedeutung, genau zu definieren, wann ein Verdachtsfall und wann ein bestätigter Fall einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche vorliegt. Damit wird klargestellt, wann Unternehmer, Tierärzte und andere an der Überwachung beteiligte Interessenträger die zuständige Behörde einschalten müssen und wann die zuständige Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anwenden muss. Daher sind allgemeine Kriterien zur Definition von Verdachtsfällen und bestätigten Fällen festzulegen und gegebenenfalls — je nach den spezifischen Merkmalen bestimmter Seuchen — seuchenspezifische Definitionen vorzusehen.

(18)

Ein Überwachungsprogramm in der Union ist ein Überwachungsprogramm, das für die gesamte Union relevant ist. Es ist erforderlich, um bei der Überwachung einer bestimmten Seuche eine bessere unionsweite Harmonisierung aufgrund ihrer besonderen Relevanz für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu erreichen. Daher müssen die Kriterien für Seuchen festgelegt werden, die für Überwachungsprogramme in der Union in Frage kommen.

(19)

Der Beschluss 2010/367/EU der Kommission (3) enthält Mindestanforderungen für Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza und in ihren Anhängen entsprechende technische Leitlinien. Die vorliegende Verordnung sollte einen Anhang mit ähnlichen technischen Leitlinien umfassen. Allerdings ist die vorliegende Verordnung weniger detailliert gehalten, damit leichter auf Veränderungen im Zusammenhang mit der Überwachung der aviären Influenza reagiert werden kann. Somit beziehen sich die technischen Anforderungen des Überwachungsprogramms in der Union für aviäre Influenza ausschließlich auf die Ziele, den Umfang und die vorgeschriebenen methodischen Prinzipien.

(20)

Im Tiergesundheitsrecht werden die Bestimmungen für die Anwendung obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C in den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Seuchen oder Seuchengruppen haben bestimmte Merkmale. Ihre Tilgung sollte nach einer auf die betreffende Seuche abgestimmten Seuchenbekämpfungsstrategie erfolgen. Sie sollte zumindest Folgendes umfassen: i) die zur Erreichung des Status „seuchenfrei“ als endgültiges Ziel durchzuführende Überwachung; ii) den Zeitraum; iii) eine Definition der Tierpopulation, die dem Tilgungsprogramm unterliegt; iv) das Gebiet, in dem das Tilgungsprogramm durchgeführt wird und v) spezifische Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, die in der Tilgungsphase gegen die Seuche ergriffen werden.

(21)

Wenn das Gebiet, in dem ein Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, die Außengrenze des Mitgliedstaats umfasst, sollte die zuständige Behörde sich bemühen, das Risiko einer Einschleppung der Seuche über diese Grenze einzudämmen.

(22)

Mit einem Tilgungsprogramm soll in dem betreffenden Gebiet der Status „seuchenfrei“ erreicht werden. Wenn es um Landtiere geht, sollte das Programm daher idealerweise das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats erfassen, in dem die Seuche auftritt. Ist dies nicht möglich, sollte das Mindestgebiet festgelegt werden, das noch akzeptabel ist. Bei der Festlegung der Mindestfläche sollten Erfahrungen aus früheren Tilgungsprogrammen berücksichtigt und eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Seuche ermöglicht werden.

(23)

Die qualitativen oder quantitativen Ziele des Programms sollten von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Grundlage für die endgültigen Ziele sollten die Kriterien für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ bilden, während die Zwischenziele auch andere Tätigkeiten oder Schritte umfassen können, die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ wichtig sind und der Entwicklung des Programms entsprechen.

(24)

Die zuständige Behörde sollte die Laufzeit der Tilgungsprogramme festlegen. Im Falle optionaler Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorie C wird eine maximale Laufzeit für das Programm festgelegt, um eine unverhältnismäßige und langfristige Unterbrechung von Verbringungen innerhalb der Union zu vermeiden. Die zuständige Behörde kann das Tilgungsprogramm vor dessen Genehmigung durch die Kommission einleiten, sollte aber in diesem Stadium noch keine Verbringungsbeschränkungen innerhalb der Union in Kraft setzen. Den Mitgliedstaaten sollte außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Kommission eine Verlängerung der Laufzeit zu verlangen, wenn begründete Umstände vorliegen.

(25)

Bei bestimmten Seuchen könnte die Tilgungsstrategie auf der Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene beruhen. Die seuchenspezifischen Maßnahmen gegen diese Seuchen sollten zu Gruppen zusammengefasst werden und genau festgelegte Verpflichtungen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden enthalten.

(26)

Die Zieltierpopulation des Seuchentilgungsprogramms sollte je nach Seuche festgelegt werden. Auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde, bestimmte Tierpopulationen zusätzlich in das Programm aufzunehmen, sollte sich nach der jeweiligen Seuche richten.

(27)

Die Hauptverantwortung für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Betriebs liegt beim Unternehmer, da er der primäre Nutznießer der mit diesem Status verbundenen Vorteile ist. Daher muss der Unternehmer für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ bestimmte Verpflichtungen erfüllen.

(28)

Sobald der Unternehmer die allgemeinen und seuchenspezifischen Kriterien für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ erfüllt hat, obliegt es der zuständigen Behörde, diesen Status zu gewähren. Sind die spezifischen Kriterien nicht mehr erfüllt, muss die zuständige Behörde den Status entweder aussetzen oder aberkennen.

(29)

Darüber hinaus sollten die Verpflichtungen der Unternehmer und zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des spezifischen Seuchenprofils genau festgelegt werden. Die seuchenspezifischen Anforderungen sind technischer Natur und sind in den Anhängen dieser Verordnung für die einzelnen Seuchen erläutert.

(30)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (4) werden die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex für obligatorische Tilgungsprogramme gelistet, Enzootische Leukose der Rinder, die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis und die Bovine Virus Diarrhoe für optionale Tilgungsprogramme. Tilgungsprogramme bezüglich dieser Seuchen sollten darauf basieren, dass einem Betrieb der Status „seuchenfrei“ gewährt wird.

(31)

Tilgungsprogramme, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene basieren, sollten alle Betriebe erfassen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden. Die zuständige Behörde sollte jedoch bestimmte Arten von Betrieben und Schlachthöfe von dem Tilgungsprogramm ausnehmen können, wenn dort geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.

(32)

Bei Tilgungsprogrammen, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene basieren, sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, verschiedenen epidemiologischen Einheiten unterschiedliche Gesundheitsstatus zuzuweisen.

(33)

Bei Landtieren beziehen sich die Anforderungen an den Nachweis des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene auf das Nichtauftreten einer Infektion, gestützt durch das Test- und Überwachungssystem, die Bedingungen für die Überführung von Tieren und Zuchtmaterial in die Betriebe und gegebenenfalls durch Impfbeschränkungen. Sind die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt, gelten für die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung dieses Status spezifische Anforderungen. Wegen ihres technischen Charakters sind die genauen seuchenspezifischen Anforderungen und die Liste der Diagnosemethoden, die für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status anzuwenden sind, in Anhängen erläutert.

(34)

Die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene waren in folgenden Unionsvorschriften festgelegt, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren: Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) bezüglich Rinderbrucellose und Rindertuberkulose und Richtlinie 91/68/EWG des Rates (6) bezüglich Schaf- und Ziegenbrucellose. Diese Bestimmungen sind im Tiergesundheitsrecht aufgehoben worden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission (7) wurde außerdem die Bandbreite der Erreger für Brucellose und Rindertuberkulose an den Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (8) („Gesundheitskodex für Landtiere“) angepasst. Nunmehr ist von der Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis und von der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex die Rede. Daher wird empfohlen, die technischen Anforderungen in Bezug auf den Status dieser Seuchen zu überprüfen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus früheren Tilgungsprogrammen für diese Seuchen eine Angleichung an den Gesundheitskodex für Landtiere zu erreichen.

(35)

Bei Seuchentilgungsprogrammen für Landtiere, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene beruhen, sollte die zuständige Behörde bei Verdacht oder Bestätigung einer Seuche Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Ausbreitung ergreifen. Diese Maßnahmen sind primär in dem Betrieb durchzuführen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, doch die zuständige Behörde sollte die Maßnahmen auch auf sonstige Tiere oder Betriebe ausdehnen können, wenn das Risiko einer Ausbreitung der Seuche besteht.

(36)

Werden die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen als Reaktion auf einen vermuteten oder bestätigten Fall ergriffen, sollte die zuständige Behörde bestimmte Verbringungen von Tieren verbieten. Die zuständige Behörde sollte jedoch auch die Möglichkeit haben, die Verbringung bestimmter Tiere aus dem Betrieb, in dem ein vermuteter oder bestätigter Fall aufgetreten ist, zu genehmigen, um den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung zu tragen und nachhaltigere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(37)

Nach der Bestätigung eines Falles sollten zumindest alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, entfernt werden. Die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob diese Tiere geschlachtet werden, was bedeutet, dass ihr Fleisch in die Nahrungskette gelangt, oder ob sie getötet werden, ihr Fleisch also nicht zum Verzehr bestimmt sein soll.

(38)

Für bestimmte Seuchen, die durch infizierte Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Infektionsträger übertragbar sind oder potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, sollte die zuständige Behörde in infizierten Betrieben Maßnahmen verhängen, um die Ausbreitung der Seuchen durch diese Erzeugnisse oder Infektionsträger zu verhindern. Entsprechende Risikominderungsmaßnahmen sollten daher in dieser Verordnung festgelegt werden.

(39)

Bei Landtieren sollte es, wenn der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zuerkannt wurde, nach einer gewissen Zeit des durchgehenden Status „seuchenfrei“ in einem Betrieb möglich sein, den Umfang der Überwachungstätigkeiten schrittweise zu verringern.

(40)

Für die Enzootische Leukose der Rinder (im Folgenden „EBL“) war nach den Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, eine obligatorische Tilgung vorgeschrieben. Für diese Seuche ist nun gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine optionale Tilgung vorgesehen.

(41)

Die Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, enthielten bewährte und wirksame Grundsätze und Kriterien für die Anerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung des amtlichen Status „EBL-frei“. Viele Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften bei der Umsetzung früherer EBL-Tilgungsprogramme mit Erfolg angewandt. Sie wurden vor dem Hintergrund des Gesundheitskodex für Landtiere überprüft und in diese Verordnung aufgenommen.

(42)

Mitgliedstaaten oder Zonen, die seit mehreren Jahren EBL-frei sind und deren Tiergesundheitssituation daher eine stabile EBL-Freiheit erreicht hat, sollten das Nichtauftreten der Infektion weiterhin nachweisen. Die risikobasierte Überwachung ist ein geeignetes Mittel, um EBL-Freiheit zu belegen und um bei einer Wiedereinschleppung der Seuche eine Früherkennung zu gewährleisten. Daher sollten die Mitgliedstaaten mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein geeignetes Überwachungssystem einführen.

(43)

In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (im Folgenden „ADV“) waren in den Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, ergänzende Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen vorgesehen. Mehrere Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften mit Erfolg angewandt und in der in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Schweinepopulation die Infektion mit ADV getilgt. Die in dieser Verordnung vorgesehene Strategie zur Tilgung der ADV-Infektion trägt dem Gesundheitskodex für Landtiere Rechnung, ebenso bestimmten Kriterien, die sich bei der Tilgung der Infektion mit ADV bewährt haben.

(44)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“) basieren auf der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (9) mit Bestimmungen über ergänzende Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern. Diese umfassen Voraussetzungen für die Erlangung, Aufrechterhaltung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf das bovine Herpesvirus Typ 1 (BoHV-1) auf Betriebsebene. Die Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der Normen des Gesundheitskodex für Landtiere und des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA (10) festgelegt.

(45)

Die Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, enthalten keine Bestimmungen bezüglich der Bovinen Virus Diarrhoe (im Folgenden „BVD“) außer in Bezug auf den Handel mit Zuchtmaterial. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist BVD zurzeit als Seuche der Kategorie C für die optionale Tilgung gelistet. Daher umfasst diese Verordnung Bestimmungen über Tilgungsprogramme und die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD.

(46)

Im Gesundheitskodex für Landtiere gibt es kein Kapitel zu BVD und keine Kriterien für BVD-Freiheit und entsprechende Verbringungen von Tieren. Allerdings ist im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Kapitel zu BVD enthalten. Diese Diagnosestandards wurden bei den Bestimmungen zu BVD in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

(47)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die Infektion mit dem Tollwut-Virus als Seuche der Kategorie B gelistet. Daher enthält die vorliegende Verordnung Bestimmungen zu obligatorischen Tilgungsprogrammen und zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ im Hinblick auf die Infektion mit dem Tollwut-Virus.

(48)

Wilde Füchse stellen in der EU das Hauptreservoir für das Tollwut-Virus dar. Daher ist es angebracht, bei den Maßnahmen der Tilgungsprogramme primär die Wildfuchspopulation in den Blick zu nehmen. Doch auch alle anderen Säugetierarten sind empfänglich für diese Seuche, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind viele weitere Tierarten für diese Seuche gelistet. Die zuständigen Behörden sollten weitere Tierpopulationen in ihren Tilgungsprogrammen berücksichtigen, wenn ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(49)

Für Tilgungsprogramme gegen die Infektion mit Tollwut basiert die Seuchenbekämpfungsstrategie in erster Linie auf der Impfung der relevanten Zieltierpopulation, unterstützt durch weitere wichtige Tätigkeiten wie Überwachung, Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Kontrolle von Verbringungen von Heimtieren und Überwachung der Impfwirksamkeit. Da die Impfvorschriften sehr technischer Natur sind, sind sie in einem Anhang erläutert.

(50)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wird die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) (Infektion mit BTV) als Seuche der Kategorie C gelistet, für die ein optionales Tilgungsprogramm vorgesehen ist. Dementsprechend muss die Strategie zur Bekämpfung dieser Seuche geändert werden, da in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (11), die vor dieser Verordnung galt, eine unmittelbare Tilgung vorgeschrieben war. In der vorliegenden Verordnung werden neue Bestimmungen festgelegt, um dem neuen Status der Seuche Rechnung zu tragen.

(51)

Für Tilgungsprogramme gegen die Infektion mit BTV basiert die Seuchenbekämpfungsstrategie in erster Linie auf der Impfung der relevanten Zieltierpopulation, unterstützt durch weitere Tätigkeiten wie Überwachung, Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Kontrolle von Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial sowie Minimierung der Gefährdung durch Vektoren.

(52)

In ihrer Stellungnahme (12) zur Kontrolle, Überwachung und Verbringung von Tieren im Falle einer Infektion mit BTV weist die EFSA darauf hin, dass für eine erfolgreiche Tilgung mindestens 95 % der empfänglichen Rinder und Schafe für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren geimpft werden sollten. Daher sollten die Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV eine Impfkampagne umfassen, in der vorliegenden Verordnung sollte jedoch auch eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, um den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen.

(53)

Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird, sollten vor der Einschleppung jeglicher BTV-Serotypen aufgrund der Verbringung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial geschützt werden. Daher sollten in den Bestimmungen über Tilgungsprogramme Vorschriften enthalten sein, die die Überführung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial in Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten regeln, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird. Dies sollte auch in den Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ berücksichtigt werden. Die gleichen Grundsätze sollten für Verbringungen von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen hindurch gelten, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird.

(54)

Darüber hinaus sollte die zuständige Behörde angesichts der eventuell unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten die Möglichkeit haben, die Überführung von Tieren oder Zuchtmaterial auf der Basis von Ad-hoc-Bestimmungen zuzulassen, sofern diese Überführung den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort nicht gefährdet. Es ist daher angebracht, in dieser Verordnung die Anforderungen und Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Überführung genehmigungsfähig ist. Diese Anforderungen sollten sich — unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone — nach dem Status der Tiere oder des Zuchtmaterials richten.

(55)

In einem Tilgungsprogramm für eine Wassertierseuche der Kategorie B oder C sollten die Art der Überwachungsanforderungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ sowie die spezifischen Gegebenheiten des Gebiets und der Tierpopulation, die unter das Programm fallen sollen, ebenso berücksichtigt werden wie die Zwischenziele und endgültigen Ziele des Programms. Das Tilgungsprogramm sollte auch die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen, die in infizierten Betrieben mit Wassertieren durchzuführen sind.

(56)

In einem Tilgungsprogramm für Wassertierseuchen sollten auch die Zwischenziele und endgültigen Ziele festgelegt, anhand derer die Fortschritte bei der Erlangung des Status „seuchenfrei“ bewertet werden können. Gegebenenfalls sollten diese Ziele dem Risiko Rechnung tragen, das wild lebende Tiere für den Erfolg des Tilgungsprogramms darstellen. Insbesondere sollten bei der Festlegung der Zwischenziele und endgültigen Ziele des Programms sämtliche Möglichkeiten einer Abweichung von der geplanten sechsjährigen Laufzeit berücksichtigt werden.

(57)

Wenn es um Wassertierseuchen geht, umfasst die Population, auf die sich das Tilgungsprogramm erstrecken soll, alle in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Möglichkeit haben, Arten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Vektor gelistet sind, von dem Programm auszunehmen, wenn sie eine Risikobewertung durchgeführt hat, in deren Ergebnis das von diesen Tieren ausgehende Risiko als vernachlässigbar eingestuft wurde.

(58)

Die zuständige Behörde sollte zusätzliche Wasserpopulationen in das Tilgungsprogramm aufnehmen können, wenn diese Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus darstellen. Sie sollte auch die Möglichkeit haben, bestimmte Betriebe mit geringem Risiko von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, wenn dies den erfolgreichen Abschluss des Programms nicht gefährdet.

(59)

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, sich an einem Tilgungsprogramm bezüglich einer Seuche der Kategorie C zu beteiligen, so sind die betreffenden Unternehmer verpflichtet, die Bedingungen für Einstallungen von Tieren gelisteter Arten zu erfüllen, Verdachtsfälle gelisteter Seuchen zu melden, bei Verdacht auf eine Seuche oder deren Bestätigung entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einzuhalten und alle sonstigen vorgeschriebenen Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich Impfungen, zu ergreifen.

(60)

Wird in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, die als seuchenfrei gelten oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, das Auftreten einer gelisteten Wassertierseuche vermutet oder bestätigt, sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche ergreifen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten daher in dieser Verordnung verankert werden. Dazu gehört die Einrichtung einer Sperrzone, wenn sich das Auftreten einer gelisteten Seuche in einem an dem Tilgungsprogramm teilnehmenden Betrieb oder in einem als seuchenfrei erklärten Betrieb bestätigt hat. Dies umfasst auch die Mindestanforderungen an die geografische Abgrenzung einer Sperrzone und die Faktoren, die diese beeinflussen.

(61)

Nach der Bestätigung einer gelisteten Wassertierseuche in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, die als seuchenfrei gelten oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, führt die zuständige Behörde strenge Kontrollen in infizierten Betrieben und in anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben durch. Die Art der Kontrollen und die Flexibilität der zuständigen Behörde bei Verbringungen sind in dieser Verordnung festgelegt. Flexibilität darf nur dann möglich sein, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin nicht gefährdet ist.

(62)

Sobald in einem Betrieb eine Wassertierseuche aufgetreten ist und dieser Betrieb ein Tilgungsprogramm weiterführt oder aufnimmt, müssen tote und sterbende Wassertiere sowie Wassertiere, die klinische Anzeichen zeigen, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten und der Verordnung (EG) 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechenden Frist entfernt werden. Auf diese Weise kann die Seuche unter Kontrolle gebracht werden.

(63)

Nach dem Tiergesundheitsrecht muss die Kommission detaillierte Vorschriften dafür ausarbeiten, wann Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten der Status „seuchenfrei“ gewährt wird. Diese Vorschriften sollten seuchenspezifische Kriterien für den Nachweis des Nichtauftretens der Seuche in der Zieltierpopulation und allgemeine Kriterien zur Unterstützung einer wirksamen Kontrolle des Gesundheitsstatus dieser Zieltierpopulation enthalten.

(64)

Die allgemeinen Kriterien umfassen den räumlichen Anwendungsbereich, die Überwachung, den Schutz vor biologischen Gefahren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und eine konsequente Umsetzung weiterer im Tiergesundheitsrecht festgelegter operativer Regelungen in Bezug auf die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit von Tieren und auf Verbringungsanforderungen.

(65)

In dieser Verordnung werden seuchenspezifische Kriterien festgelegt, die darauf basieren, dass gelistete Arten nicht vorkommen oder dass der Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann. Diese Kriterien sollten flexibel gehalten sein, damit die zuständige Behörde die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ aufgrund einer bestimmten Einzelfallsituation begründen kann. Daher wird durch diese Verordnung anhand allgemeiner Anforderungen geregelt, auf welcher Grundlage ein Mitgliedstaat die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder eine Zone desselben oder, in Bezug auf Wassertiere, für Kompartimente beantragen kann.

(66)

In dieser Verordnung werden seuchenspezifische Kriterien festgelegt, die sich auf die Ergebnisse des Tilgungsprogramms sowie auf historische Daten und Überwachungsdaten stützen. Diese Kriterien basieren auf Überwachungsergebnissen, Ergebnissen durchgeführter Maßnahmen gegen die Einschleppung der Seuche und Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen.

(67)

Wegen ihres technischen Charakters sind diese Kriterien in Anhängen erläutert und gemeinsam mit den Kriterien zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nach Seuchen zusammengefasst.

(68)

Es ist angebracht, dass mit dieser Verordnung zeitgemäße Anforderungen an die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, des Gesundheitskodex für Landtiere und des Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE und, sofern keine entsprechenden Bestimmungen vorhanden sind, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(69)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wird Befall mit Varroa spp. (Varroose) als Seuche der Kategorie C gelistet, für die eine optionale Tilgung vorgesehen ist. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Befall mit Varroa spp. (Varroose).

(70)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit als Seuche der Kategorie A gelistet, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Daher enthält die vorliegende Verordnung keine Bestimmungen für ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. Für die zuständige Behörde sollte es jedoch möglich sein, den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten zuzuerkennen.

(71)

Bei Wassertieren sind zwei Arten von Kompartimenten möglich. Unabhängige Kompartimente werden unter genau definierten Bedingungen betrieben, um die Unabhängigkeit vom Gesundheitsstatus der benachbarten Gewässer sicherzustellen. Abhängige Kompartimente dagegen werden vom Gesundheitsstatus der benachbarten Gewässer beeinflusst und daher unter flexibleren Bedingungen betrieben. Abhängige Kompartimente werden jedoch erst dann festgelegt, wenn die zuständige Behörde eine Reihe epidemiologischer Faktoren bewertet und die jeweils erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen hat, um die Einschleppung von Seuchen in das Kompartiment zu verhindern.

(72)

Bei Wassertieren und angesichts des geringeren Risikos von Einzelbetrieben, die von den benachbarten Gewässern unabhängig sind, enthält diese Verordnung besondere Bestimmungen für unabhängige Kompartimente, wenn solche Betriebe Aquakulturtätigkeiten erstmals oder nach einer Produktionsunterbrechung erneut aufnehmen. In solchen Fällen sollte der Status „seuchenfrei“ sofort erklärt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es werden auch Bestimmungen für unabhängige Kompartimente festgelegt, in denen eine Seuche ausgebrochen ist. Um sicherzustellen, dass solche Ausbrüche durch die im Anschluss an die Bestandsräumung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Stilllegung erfolgreich bekämpft worden sind, sollte eine Stichprobe der Tiere, die für die Wiederbelegung des Kompartiments bestimmt sind, getestet werden, bevor der Status „seuchenfrei“ erklärt werden kann.

(73)

Sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ aufgrund des Verdachts oder der Bestätigung der Seuche nicht mehr erfüllt, sollte die zuständige Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten in den verschiedenen Phasen der Seuchenbekämpfung angewendet werden, vom Zeitpunkt des Verdachts eines Seuchenausbruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis beendet ist und der Status „seuchenfrei“ wiederzuerkannt wird.

(74)

Stellt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment einen Verstoß gegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ fest, sollten Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, den Status „seuchenfrei“ auszusetzen, wenn dies noch möglich ist, um den Verstoß in zufriedenstellender Weise zu beheben, sodass der Status „seuchenfrei“ nicht von der Kommission entzogen wird.

(75)

Wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine gelistete Wassertierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben, die mehr als 75 % seines Hoheitsgebiets ausmacht oder die er mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland teilt, den Status „seuchenfrei“ erhalten will, beantragt er bei der Kommission die Genehmigung. In allen anderen Fällen kommt ein Eigenerklärungssystem zur Anwendung.

(76)

Die Eigenerklärung der Freiheit von Wassertierseuchen für Zonen und Kompartimente, für die nicht die Kommission den Status „seuchenfrei“ genehmigt hat, erfolgt im Rahmen eines Systems, das die Transparenz des Verfahrens sicherstellen soll und die Erklärung des Status „seuchenfrei“ für die Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt. Das gesamte Verfahren wird elektronisch abgewickelt, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission äußern Bedenken, die nicht in zufriedenstellender Weise ausgeräumt werden können. Bestehen Bedenken, die sich nicht in zufriedenstellender Weise ausräumen lassen, wird die Erklärung dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt.

(77)

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder deren Zonen. Diese können von den Vorschriften abweichen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren. Um einen reibungslosen Übergang von der bestehenden Regelung für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu den neuen Anforderungen zu gewährleisten, sind geeignete Übergangsvorschriften erforderlich.

(78)

Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Entscheidung 2000/428/EG der Kommission (14), die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (15), die Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (16), die Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (17), die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (18), die Entscheidung 2008/896/EG der Kommission (19) und der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/1554 (20) durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(79)

Das Tiergesundheitsrecht gilt ab dem 21. April 2021. Daher sollten auch die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

(2)   In Teil II Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften für die Überwachung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen und der in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten neu auftretenden Seuchen festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Gestaltung der Überwachung, einschließlich der Zieltierpopulation und der Diagnosemethoden;

b)

die Bestätigung einer Seuche und die Falldefinition;

c)

Überwachungsprogramme in der Union.

(3)   In Teil II Kapitel 2 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Landtierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;

b)

die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;

c)

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

(4)   In Teil II Kapitel 3 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Seuchen von Wassertieren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;

b)

die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;

c)

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

(5)   In Teil II Kapitel 4 dieser Verordnung werden die Vorschriften für den Status „seuchenfrei“ im Hinblick auf bestimmte Landtier- und Wassertierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten und Zonen;

b)

die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden;

c)

die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

d)

die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“.

(6)   In Teil III der vorliegenden Verordnung werden Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die gemäß den Rechtsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, als seuchenfrei anerkannt sind;

b)

die Genehmigung von Tilgungsprogrammen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die über ein genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm gemäß den Rechtsvorschriften verfügen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Seuche der Kategorie E“ eine gelistete Seuche, die innerhalb der Union überwacht werden muss, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429;

2.

„Zieltierpopulation“ die Population von Tieren gelisteter Arten, definiert nach Arten und gegebenenfalls nach Kategorien, die für die Überwachungstätigkeiten, die Tilgungsprogramme oder den Status „seuchenfrei“ einer bestimmten Seuche relevant ist;

3.

„zusätzliche Tierpopulation“ eine Population von gehaltenen oder wildlebenden Tieren gelisteter Arten, die optionalen Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, die erforderlich sind, um den Status „seuchenfrei“ einer Zieltierpopulation zu erlangen oder aufrechtzuerhalten;

4.

„Seuche der Kategorie A“ eine gelistete Seuche, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429;

5.

„Seuche der Kategorie B“ eine gelistete Seuche, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429;

6.

„Seuche der Kategorie C“ eine gelistete Seuche, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die betroffene gelistete Seuche gibt, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429;

7.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

8.

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

9.

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

10.

„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;

11.

„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden, und die Teil eines Zirkus sein kann;

12.

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

13.

„Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;

14.

„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

15.

„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

16.

„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

17.

„saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet“ das gesamte Territorium eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben, für das die zuständige Behörde gemäß Artikel 40 Absatz 3 auf der Grundlage eines vektorfreien Zeitraums und des Nachweises, dass die Seuche bei gelisteten Tierarten nicht aufgetreten ist, einen befristeten Status der Freiheit von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) („Infektion mit BTV“) gewährt hat;

18.

„vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil eines Betriebs oder alle Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt ist bzw. sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs im Einklang mit Artikel 44 von der zuständigen Behörde gewährt wird;

19.

„Bünnschiff“ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport lebender Fische in Wasser verfügt;

20.

„Stilllegung“ einen Vorgang im Rahmen der Seuchenbekämpfung, bei dem alle Tiere aus Aquakultur, die gelisteten Arten angehören, und nach Möglichkeit auch das Wasser aus einem Betrieb entfernt werden;

21.

„Qualifikationszeitraum“ den Zeitraum, der vor der Beantragung des Status „seuchenfrei“ durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls vor der elektronischen Veröffentlichung der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a genannten vorläufigen Erklärung verstreichen muss;

22.

„nicht gelistete Art“ eine Tierart oder eine Gruppe von Tierarten, die in Bezug auf eine bestimmte Seuche nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind;

23.

„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

24.

„DIVA-Impfung“ (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals, Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren) eine Impfung mit Impfstoffen, die in Verbindung mit geeigneten serologischen Diagnosemethoden die Erkennung infizierter Tiere in einer geimpften Population ermöglicht;

25.

„DIVA-geimpfte Tiere“ Tiere, die im Rahmen einer DIVA-Impfung geimpft wurden;

26.

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;

27.

„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

28.

„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

29.

„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

30.

„vektorfreier Zeitraum“ in einem definierten Gebiet den Zeitraum der Inaktivität des Vektors Culicoides, der gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 festgelegt wird;

31.

„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

32.

„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

33.

„stichprobenartige jährliche Überwachung“ die Überwachung einer Zieltierpopulation anhand mindestens einer Erhebung, die im Lauf des Jahres durchgeführt wird und bei der die zu untersuchenden Einheiten mittels wahrscheinlichkeitsbasierter Probenahmeverfahren ausgewählt werden.

TEIL II

ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“

KAPITEL 1

Überwachung

Abschnitt 1

Gestaltung der Überwachung, Zieltierpopulation und Diagnosemethoden

Artikel 3

Gestaltung der Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Landtieren und sonstigen Tieren unter Berücksichtigung

a)

der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage

i)

einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

ii)

geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;

iii)

einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;

iv)

der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;

v)

der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;

b)

spezifischer Überwachungsanforderungen

i)

in Überwachungsprogrammen in der Union;

ii)

im Rahmen obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme;

iii)

in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

iv)

im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

v)

im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe;

vi)

bei Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.

(2)   Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Wassertieren unter Berücksichtigung

a)

der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage

i)

einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

ii)

geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;

iii)

einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;

iv)

der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;

v)

der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;

vi)

von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

b)

spezifischer Überwachungsanforderungen

i)

im Rahmen des in Anhang VI Teil I Kapitel 1 erläuterten risikobasierten Überwachungsprogramms, bei dem eine Risikoeinstufung und regelmäßige Tiergesundheitsbesuche gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 und 3 vorgesehen sind;

ii)

im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6;

iii)

in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

iv)

zum Nachweis entsprechend den in Anhang VI Teil III Kapitel 1 bis 6 erläuterten Überwachungsprogrammen, dass Betriebe, die nicht an dem in Ziffer ii genannten Tilgungsprogramm teilnehmen bzw. die den in Ziffer iii genannten Status „seuchenfrei“ nicht erhalten haben, nicht infiziert sind;

v)

bei Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.

Artikel 4

Zieltierpopulation

(1)   Die zuständige Behörde gibt für jede gelistete Seuche und gegebenenfalls für jede neu auftretende Seuche die für die Überwachung gemäß Artikel 3 relevante Zieltierpopulation an, einschließlich

a)

gehaltener Tiere gelisteter Arten;

b)

wildlebender Tiere gelisteter Arten, sofern

i)

diese einem Überwachungsprogramm der Union, einem obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramm oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Überwachung unterliegen,

ii)

die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie ein Risiko darstellen, das den Gesundheitsstatus anderer Arten in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment beeinträchtigen könnte, oder

iii)

die Überwachung erforderlich ist, um Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union oder Verbringungen innerhalb der Union zu beurteilen.

(2)   Um die Früherkennung einer neu auftretenden Seuche bei anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Arten sicherzustellen, nimmt die zuständige Behörde in die Zieltierpopulation auch gehaltene Tiere von Arten auf, die für die betreffende gelistete Seuche nicht gelistet sind, wenn folgende Kriterien zutreffen:

a)

Sie werden in Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment verbracht, und

b)

die zuständige Behörde ist aufgrund der Anzahl der Tiere oder der Häufigkeit der Verbringungen der Auffassung, dass diese Tiere ein Risiko darstellen, das den Gesundheitsstatus anderer gehaltener Tiere in einem anderen Mitgliedstaat, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment beeinträchtigen könnte, wenn eine Seuche bei dieser Art auftreten sollte.

Artikel 5

Ausschluss bestimmter gehaltener Landtiere aus der Zieltierpopulation

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Zieltierpopulation für die Überwachung einer anderen Seuche als einer Seuche der Kategorie A auf die Kategorien von gehaltenen Tieren gelisteter Arten beschränken, die in Bezug auf die betreffende Seuche Folgendem unterliegen:

a)

Überwachungsprogrammen der Union,

b)

obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Überwachung oder

c)

überwachungsbasierten Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kategorien von gehaltenen Tieren können auf dem Alter der Tiere, ihrem Geschlecht, dem Standort und der Erzeugungsart basieren.

Artikel 6

Diagnosemethoden

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Probenahmen, die Verfahren, die Validierung und die Interpretation der Diagnosemethoden zu Überwachungszwecken mit Folgendem im Einklang stehen:

a)

mit den spezifischen Rechtsvorschriften, die entsprechend der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, sowie den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien, die auf den Websites der EU-Referenzlabors und der Kommission zugänglich gemacht wurden;

b)

wenn sie nicht durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften, Merkmale und Leitlinien abgedeckt sind: mit den Probenahmen, den Verfahren, der Validierung und der Interpretation der Diagnosemethoden, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit („Terrestrial Manual“) (21) in der geänderten Fassung bzw. im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren („Aquatic Manual“) (22) in der geänderten Fassung festgelegt sind;

c)

wenn sie nicht durch die Buchstaben a und b abgedeckt sind: mit den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Methoden.

(2)   Die Diagnosemethoden für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ sind festgelegt in:

a)

Anhang III Abschnitt 1 für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Anhang III Abschnitt 2 für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Myobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (im Folgenden „MTBC“);

c)

Anhang III Abschnitt 3 für die Enzootische Leukose der Rinder (im Folgenden „EBL“);

d)

Anhang III Abschnitt 4 für die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“);

e)

Anhang III Abschnitt 5 für die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (im Folgenden „ADV“);

f)

Anhang III Abschnitt 6 für die Bovine Virus Diarrhoe (im Folgenden „BVD“);

g)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Virale Hämorrhagische Septikämie (im Folgenden „VHS“);

h)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (im Folgenden „IHN“);

i)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (im Folgenden „HPR-deletiertes ISAV“);

j)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Marteilia refringens;

k)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Bonamia exitiosa;

l)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Bonamia ostreae;

m)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (im Folgenden „WSSV“).

Artikel 7

Beitrag amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Tiergesundheitsüberwachung

(1)   Die zuständige Behörde bezieht gegebenenfalls die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Gestaltung der Überwachung nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung mit ein. Diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten umfassen

a)

Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen;

b)

Inspektionen an Grenzkontrollstellen;

c)

amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf Märkten und bei Auftrieben;

d)

amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten bei der Beförderung lebender Tiere;

e)

Inspektionen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und Probenahmen in Betrieben;

f)

alle sonstigen amtlichen Kontrollen, bei denen Betriebe, Tiere oder Proben kontrolliert oder untersucht werden.

(2)   Ergibt sich im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ein Verdacht auf eine gelistete Seuche oder eine neu auftretende Seuche, stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle einschlägigen Behörden informiert werden. Dies erfolgt

a)

bei einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche sofort;

b)

bei sonstigen Seuchen unverzüglich.

Abschnitt 2

Bestätigung einer Seuche und Falldefinitionen

Artikel 8

Kriterien für die amtliche Bestätigung gelisteter Seuchen, mit Ausnahme von Seuchen der Kategorie A, und bestimmter neu auftretender Seuchen und anschließende Bestätigung des Ausbruchs

(1)   Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf gelistete Seuchen, die nicht zur Kategorie A gehören, oder auf eine neu auftretende Seuche eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser Seuche bestätigen oder ausschließen zu können, wenn

a)

der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments ermittelt werden muss oder

b)

die notwendigen Informationen über das Auftreten der Seuche für einen der folgenden Zwecke erfasst werden müssen:

i)

das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit,

ii)

die Umsetzung von Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen von Tieren oder Erzeugnissen oder

iii)

die Erfüllung der Anforderungen eines Überwachungsprogramms der Union.

(2)   Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer der in Absatz 1 genannten Seuchen, wenn sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren gemäß Artikel 9 Absatz 2 als bestätigten Fall dieser Seuchen eingestuft hat.

Artikel 9

Falldefinitionen

(1)   Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als Verdachtsfall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

a)

klinische Untersuchungen, Nekropsieuntersuchungen oder Laboruntersuchungen ergeben haben, dass klinische Anzeichen, Post-mortem-Läsionen oder histologische Befunde für diese Seuche sprechen,

b)

die Ergebnisse einer Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren auf die wahrscheinliche Präsenz der Seuche hindeuten oder

c)

ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten Fall festgestellt wurde.

(2)   Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als bestätigten Fall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

a)

der Seuchenerreger, mit Ausnahme von Impfstämmen, bei einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde,

b)

spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Seuchenerregers, die nicht infolge einer Impfung aufgetreten sind, in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen wurden, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, oder

c)

eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das nicht die Folge einer Impfung ist.

(3)   Die seuchenspezifischen Definitionen für einen Verdachtsfall und einen bestätigten Fall gelisteter Seuchen sind für Landtiere in Anhang I und für Wassertiere in Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6 Abschnitt 5 Nummer 3 festgelegt.

(4)   Liegen keine seuchenspezifischen Definitionen gemäß Absatz 3 vor, gelten zur Definition eines Verdachtsfalls und eines bestätigten Falls einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche die Kriterien der Absätze 1 und 2.

Abschnitt 3

Überwachungsprogramm in der Union

Artikel 10

Kriterien und Inhalte von Überwachungsprogrammen in der Union

(1)   Eine Seuche der Kategorie E unterliegt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 einem Überwachungsprogramm in der Union, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie stellt eine besondere Bedrohung für die Tiergesundheit und möglicherweise die menschliche Gesundheit im gesamten Gebiet der Union dar, mit möglichen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Landwirtschaft und die Gesamtwirtschaft;

b)

es besteht die Gefahr, dass sich das Seuchenprofil weiterentwickelt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier;

c)

infizierte wildlebende Tiere stellen eine besondere Bedrohung für die Einschleppung der Seuche in einen Teil oder in das gesamte Gebiet der Union dar;

d)

es ist unerlässlich, durch Überwachungsmaßnahmen regelmäßig aktualisierte Informationen zur Entwicklung der Zirkulation und zu den spezifischen Merkmalen des Seuchenerregers zu erhalten, die Risiken zu bewerten und die Risikominderungsmaßnahmen entsprechend anzupassen.

(2)   Die zuständige Behörde führt im Hinblick auf die betreffende Seuche Überwachungsprogramme in der Union mit den in Anhang II festgelegten Inhalten durch.

Artikel 11

Erforderliche Informationen bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und der entsprechenden Berichterstattung

(1)   Bei der Vorlage eines Überwachungsprogramms in der Union stellt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung der epidemiologischen Situation der Seuche vor Beginn der Durchführung des Programms und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Seuche;

b)

die Zieltierpopulationen, epidemiologischen Einheiten und Zonen des Programms;

c)

die Organisation der zuständigen Behörde, die Überwachung der Programmdurchführung, die amtlichen Kontrollen im Rahmen der Durchführung des Programms und die Rolle aller maßgeblichen Unternehmer, Angehörigen der mit der Tiergesundheit befassten Berufe, Tierärzte, tiergesundheitlichen Laboratorien und sonstigen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;

d)

eine Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird;

e)

Indikatoren zur Messung des Programmfortschrittes;

f)

die eingesetzten Diagnosemethoden, die Anzahl der untersuchten Proben, die Häufigkeit der Probenahmen und die Probenahmemuster;

g)

die Risikofaktoren, die bei der Gestaltung einer risikobasierten gezielten Überwachung zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei der Berichterstattung zu einem Überwachungsprogramm in der Union nimmt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen in ihren Bericht auf:

a)

eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstaben b sowie d bis f übermittelten Informationen, sowie

b)

die Ergebnisse der Verlaufskontrolle der epidemiologischen Entwicklung der Seuche bei Vorliegen eines Verdachtsfalls oder eines bestätigten Falls.

KAPITEL 2

Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12

Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

(1)   Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Landtieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

a)

das Gebiet und die Tierpopulation, auf die sich das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstreckt,

b)

die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 14, und

c)

die seuchenspezifischen Anforderungen nach

i)

den Artikeln 16 bis 31 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD;

ii)

den Artikeln 32 bis 36 bezüglich der Infektion mit dem Tollwut-Virus (im Folgenden „RABV“);

iii)

den Artikeln 37 bis 45 bezüglich der Infektion mit BTV.

(2)   Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass die Programmziele verwirklicht werden und die Ergebnisse von Dauer sind.

Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

Artikel 13

Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulationen

(1)   Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

a)

des erfassten Gebiets und

b)

der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Zieltierpopulationen.

(2)   Das Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a, das vom Tilgungsprogramm erfasst wird, umfasst

a)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder

b)

eine oder mehrere Zonen, vorausgesetzt, dass jede der Zonen einer oder mehreren Verwaltungseinheiten von mindestens 2 000 km2 entspricht und mindestens eine der Regionen gemäß der Festlegung in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 einschließt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Zonen von weniger als 2 000 km2 festlegen, vorausgesetzt, dass

a)

die Mindestfläche von 2 000 km2 nicht wesentlich unterschritten wird oder

b)

natürliche Hindernisse bestehen, die in Bezug auf das Seuchenprofil relevant sind.

Artikel 14

Endgültige Ziele und Zwischenziele

(1)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm endgültige qualitative und quantitative Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen nach Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

a)

sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Absatz 1 und

b)

gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in den Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ enthalten sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

Artikel 15

Laufzeit

(1)   Die zuständige Behörde legt die Laufzeit des Tilgungsprogramms unter Berücksichtigung der Ausgangssituation und der Zwischenziele nach Artikel 14 Absatz 2 fest.

(2)   Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt seiner ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Abschnitt 2

Tilgungsprogramme auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

Artikel 16

Seuchenbekämpfungsstrategie auf der Grundlage des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

(1)   Die zuständige Behörde legt die Seuchenbekämpfungsstrategie eines Tilgungsprogramms im Hinblick auf die in Betrieben gehaltene Zieltierpopulation für folgende Seuchen von Landtieren fest:

a)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Infektion mit MTBC;

c)

EBL;

d)

IBR/IPV;

e)

Infektion mit ADV;

f)

BVD.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsstrategien der Tilgungsprogramme basieren auf

a)

der Durchführung seuchenspezifischer Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 31, bis alle relevanten Betriebe den Status „seuchenfrei“ erreicht haben;

b)

der Gewährung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf alle relevanten Betriebe durch die zuständige Behörde;

c)

der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen;

d)

der optionalen Durchführung von Impfprogrammen.

Artikel 17

Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde wendet ein obligatorisches Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

a)

bei der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder, gehaltene Schafe und gehaltene Ziegen;

b)

bei der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder.

(2)   Die zuständige Behörde wendet das optionale Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

a)

bei EBL auf gehaltene Rinder;

b)

bei IBR/IPV auf gehaltene Rinder;

c)

bei der Infektion mit ADV auf gehaltene Schweine;

d)

bei BVD auf gehaltene Rinder.

(3)   Die zuständige Behörde schließt zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffenden Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 oder 2 genannten Tiere darstellen.

Artikel 18

Verpflichtungen von Unternehmern in Bezug auf Tilgungsprogramme für bestimmte Seuchen

(1)   Unternehmer, in deren Betrieben — mit Ausnahme von Schlachthöfen — Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten werden, müssen die folgenden allgemeinen und seuchenspezifischen Anforderungen erfüllen, um den Status „seuchenfrei“ für ihre Betriebe zu erhalten und aufrechterhalten zu können:

a)

Allgemeine Anforderungen:

i)

Überwachung der Zieltierpopulationen und zusätzlicher Tierpopulationen im Hinblick auf die betreffende Seuche entsprechend den Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1;

ii)

bei Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulationen: Sicherstellung, dass der Gesundheitsstatus der Betriebe nicht gefährdet wird, wenn Tiere der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen oder deren Erzeugnisse in die Betriebe transportiert oder dort eingestallt werden;

iii)

Impfung von gehaltenen Tieren der Zieltierpopulationen gegen die betreffende Seuche;

iv)

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche;

v)

sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch die Absonderung der Tiere je nach ihrem Gesundheitsstatus durch Maßnahmen zum physischen Schutz und betriebstechnische Maßnahmen;

b)

seuchenspezifische Anforderungen gemäß

i)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

ii)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit MTBC;

iii)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 bezüglich EBL;

iv)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 bezüglich IBR/IPV;

v)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit ADV;

vi)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 bezüglich BVD.

(2)   Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten und geschlachtet werden, müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iv und v erfüllen.

Artikel 19

Ausnahmen in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Betriebe

Abweichend von Artikel 18 und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zieltierpopulationen den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen, kann die zuständige Behörde beschließen, dass die für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht für Unternehmer gelten, die folgende Arten von Betrieben führen:

a)

geschlossene Betriebe;

b)

Betriebe, in denen Tiere nur für Auftriebe gehalten werden;

c)

Betriebe, in denen Tiere nur für Dressurnummern gehalten werden;

d)

Wanderzirkusse.

Artikel 20

Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Gewährung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“

(1)   Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene gewährt, wenn die Unternehmer der Betriebe die Anforderungen in Artikel 18 erfüllen.

(2)   Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene ausgesetzt oder aberkannt, wenn die Bedingungen für eine Aussetzung oder Aberkennung erfüllt wurden. Diese Bedingungen sind festgelegt in

a)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;

c)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich EBL;

d)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich IPR/IPV;

e)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit ADV;

f)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich BVD.

(3)   Die zuständige Behörde legt Folgendes fest:

a)

die Einzelheiten des Testverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Status „seuchenfrei“ ausgesetzt oder aberkannt wird, und

b)

den maximalen Zeitraum, für den der Status „seuchenfrei“ ausgesetzt werden kann, wenn gegen die in Absatz 2 genannten Bedingungen verstoßen wird.

(4)   Die zuständige Behörde kann verschiedenen epidemiologischen Einheiten ein und desselben Betriebs einen jeweils unterschiedlichen Gesundheitsstatus zuweisen, sofern der Unternehmer

a)

der zuständigen Behörde die Informationen über die verschiedenen epidemiologischen Einheiten innerhalb des Betriebs zwecks Gewährung eines unterschiedlichen Gesundheitsstatus vor einem Verdacht auf die Seuche oder einer Bestätigung der Seuche gemäß den Artikeln 21 und 24 zur Prüfung vorgelegt hat,

b)

ein System eingerichtet hat, zu dem die zuständige Behörde auf Antrag Zugang hat, um die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial zu, aus und zwischen den epidemiologischen Einheiten zu verfolgen, und

c)

die epidemiologischen Einheiten durch physische und betriebstechnische Maßnahmen voneinander getrennt und alle von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck geforderten Risikominderungsmaßnahmen getroffen hat.

Artikel 21

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf einen Fall der betreffenden Seuche Untersuchungen durch, leitet eine epidemiologische Untersuchung ein und setzt den Status „seuchenfrei“ des Betriebs, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, so lange aus, bis die Untersuchungen und die epidemiologische Untersuchung abgeschlossen sind.

(2)   Solange die Ergebnisse der Untersuchungen und der epidemiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, muss die zuständige Behörde

a)

die Verbringung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt;

b)

wenn sie dies zur Eindämmung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche für erforderlich hält,

i)

soweit technisch möglich, die Isolierung der Verdachtsfälle in dem Betrieb anordnen;

ii)

die Einstallung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation in dem Betrieb einschränken;

iii)

die Verbringung von Erzeugnissen der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb oder in den Betrieb einschränken.

(3)   Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

Artikel 22

Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen aus:

a)

auf relevante zusätzliche Tierpopulationen, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

auf alle Betriebe, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist.

(2)   Besteht der Verdacht auf die Seuche bei wildlebenden Tieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen auf die Betriebe aus, für die ein Infektionsrisiko besteht.

Artikel 23

Ausnahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die zuständige Behörde in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, den Status „seuchenfrei“ nicht für den gesamten Betrieb auszusetzen, wenn verschiedene epidemiologische Einheiten gemäß Artikel 20 Absatz 4 vorhanden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert;

b)

im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

(3)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, sofern die Tiere, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht werden, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt.

(4)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch, so muss sie

a)

den Status „seuchenfrei“ des Bestimmungsbetriebs der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, bis zum Ende der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen aussetzen;

b)

bis zur Beendigung der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen die Verbringung von Tieren aus dem betreffenden Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren Direkttransport zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung genehmigt;

c)

bei Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC das Verbot gemäß Buchstabe b auch nach Beendigung der Untersuchung aufrechterhalten, bis alle Tiere, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in den Betrieb verbracht wurden, geschlachtet worden sind.

(5)   Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

a)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und

b)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Artikel 24

Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben den Status „seuchenfrei“ abzuerkennen;

b)

in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 25 bis 31 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Aberkennung des Status „seuchenfrei“ auf diejenigen epidemiologischen Einheiten beschränken, in denen ein Fall bestätigt wurde.

(3)   Wird die Seuche bei wildlebenden Tieren bestätigt, führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durch. Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

a)

ordnet sie gemäß den Artikeln 21 bis 25 und Artikel 30 einschlägige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Betrieben an, in denen die Zieltierpopulation und zusätzliche Tierpopulationen gehalten werden;

b)

führt sie sonstige proportionale und erforderliche Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Population wildlebender Tiere oder in deren Habitat durch bzw. ordnet diese an.

Artikel 25

Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

(1)   Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

b)

Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 21 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben anzuwenden sowie

c)

die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

(2)   Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, muss die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere zusätzlicher Tierpopulationen in Erwägung ziehen.

(3)   Über diese Umstände informiert die zuständige Behörde schnellstmöglich

a)

die Unternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen sind, und

b)

die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

Artikel 26

Verbringung von Tieren in infizierte Betriebe oder aus infizierten Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde untersagt Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt.

(2)   Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

a)

ordnet sie die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle in dem Betrieb an, soweit dies technisch möglich ist;

b)

schränkt sie die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation innerhalb des Betriebs ein;

c)

schränkt sie die Einstallung von Tieren der Zieltierpopulation in dem Betrieb ein;

d)

schränkt sie die Verbringung der Erzeugnisse von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb und in den infizierten Betrieb ein.

(3)   Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie dies für erforderlich hält, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Tiere und Erzeugnisse aus zusätzlichen Tierpopulationen aus, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Artikel 27

Testen und Entfernen von Tieren aus infizierten Betrieben

(1)   Nach der Bestätigung einer Seuche ordnet die zuständige Behörde an, dass in infizierten Betrieben innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums folgende Tests durchgeführt werden:

a)

Tests an jenen Tieren, bei denen Tests für notwendig erachtet werden, um die epidemiologische Untersuchung abzuschließen,

b)

Tests zur Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß

i)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

ii)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;

iii)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich EBL;

iv)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich IPR/IPV;

v)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit ADV;

vi)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich BVD sowie

c)

sämtliche weiteren Tests, die sie für notwendig erachtet, um die rasche Erkennung infizierter Tiere sicherzustellen, die zu einer Ausbreitung der Seuche beitragen könnten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b werden keine Tests angeordnet, wenn der Status „seuchenfrei“ gemäß folgenden Bestimmungen wiederzuerkannt wird:

i)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

ii)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit MTBC;

iii)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich EBL;

iv)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

v)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit ADV;

vi)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich BVD.

(3)   Die zuständige Behörde ordnet an, dass in infizierten Betrieben alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, und gegebenenfalls alle Tiere, die als Verdachtsfälle anerkannt wurden, innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums geschlachtet werden.

(4)   Die Schlachtung der in Absatz 3 genannten Tiere erfolgt unter amtlicher Aufsicht in einem benannten Schlachthof.

(5)   Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 3 genannten Tiere nicht geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.

(6)   Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Tilgung der Seuche in den infizierten Betrieben erforderlich ist.

Artikel 28

Umgang mit Erzeugnissen aus infizierten Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde ordnet in allen Betrieben, die mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC infiziert sind, Folgendes an:

a)

Milch von bestätigten Fällen darf entweder nur an Tiere im gleichen Betrieb verfüttert werden, nachdem sie verarbeitet wurde, um die Inaktivierung des Seuchenerregers sicherzustellen, oder sie muss beseitigt werden;

b)

Dung, Stroh, Futtermittel oder sonstiges Material und sonstige Stoffe, die mit einem bestätigten Fall oder mit kontaminiertem Material in Berührung gekommen sind, sind entweder so schnell wie möglich zu sammeln und zu beseitigen oder nach einer geeigneten Risikobewertung zu lagern und zu verarbeiten, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf ein annehmbares Niveau zu senken.

(2)   Bei einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ordnet die zuständige Behörde an, dass in allen infizierten Betrieben Föten, totgeborene Tiere, nach der Geburt an der Seuche verstorbene Tiere und Plazenten gesammelt und beseitigt werden müssen.

(3)   Bei einer Infektion mit einer Seuche der Kategorie C ordnet die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 an, wenn sie dies für erforderlich hält.

(4)   Wenn sie es für erforderlich hält, ordnet die zuständige Behörde die Rückverfolgung, die Verarbeitung oder die Beseitigung aller Erzeugnisse aus infizierten Betrieben an, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

Artikel 29

Ausnahmen von der Einschränkung der Verbringung von Tieren aus infizierten Betrieben

(1)   Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung von klinisch gesunden Tieren — mit Ausnahme bestätigter Fälle — in einen unter ihrer amtlichen Aufsicht stehenden Betrieb genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verbringung gefährdet nicht den Gesundheitsstatus der Tiere im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin,

b)

die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert, und

c)

im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

(2)   Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von klinisch gesunden Tieren — mit Ausnahme bestätigter Fälle — aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, vorausgesetzt

a)

die Tiere werden, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt, und

b)

die Verbringung gefährdet nicht den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin.

(3)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, erkennt sie dem Bestimmungsbetrieb der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, den Status „seuchenfrei“ ab und

a)

ordnet die Verbringung der Tiere innerhalb eines von ihr festgelegten maximalen Zeitraums per Direkttransport vom Bestimmungsbetrieb zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung an oder

b)

ordnet — im Falle einer Seuche der Kategorie C — an, die in den Artikeln 26 bis 30 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, bis der Status „seuchenfrei“ des Betriebs wiederhergestellt ist.

(4)   Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

a)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und

b)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Artikel 30

Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen

(1)   Die zuständige Behörde verpflichtet alle Unternehmer infizierter Betriebe und alle Unternehmer, die Tiere aus infizierten Betrieben aufnehmen, zur Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls zur sicheren Beseitigung von

a)

allen Teilen der Betriebe, die nach der Entfernung der bestätigten Fälle und Verdachtsfälle und vor der Wiederbelegung kontaminiert worden sein könnten;

b)

allen Futtermitteln, Materialien, Stoffen, tierhaltungsbezogenen, medizinischen und produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenständen, die möglicherweise kontaminiert worden sind;

c)

sämtlicher Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet wurden;

d)

sämtlichen Transportmitteln, Behältern und Ausrüstungen nach dem Transport von Tieren oder Erzeugnissen aus infizierten Betrieben;

e)

Ladeflächen für Tiere nach jedem Gebrauch.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.

(3)   Von der zuständigen Behörde wird die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung überwacht und dem Betrieb der Status „seuchenfrei“ erst wieder zuerkannt bzw. erneut gewährt, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung abgeschlossen sind.

(4)   Die zuständige Behörde kann auf der Basis einer Risikobewertung eine Weide als kontaminiert einstufen und ihre Nutzung für gehaltene Tiere mit einem höheren Gesundheitsstatus als dem der Zieltierpopulation oder, falls epidemiologisch relevant, für weitere Tierpopulationen so lange untersagen, bis das Risiko der Persistenz des Seuchenerregers als vernachlässigbar betrachtet werden kann.

Artikel 31

Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

Vor oder nach der Einstellung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der einschlägigen Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt sind, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:

a)

Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren sowie

b)

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

Abschnitt 3

Bestimmungen für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV

Artikel 32

Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

(1)   Bei der Aufstellung eines Tilgungsprogramms für die Infektion mit RABV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

a)

Impfung der Tiere der von ihr als relevant erachteten Zieltierpopulation;

b)

Maßnahmen zur Minderung des Kontaktrisikos mit infizierten Tieren;

c)

Risikokontrolle bezüglich einer Ausbreitung und Einschleppung der Seuche in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats.

(2)   Bei der Umsetzung des Tilgungsprogramms berücksichtigt die zuständige Behörde, dass das Programm

a)

auf einer Risikobewertung zu basieren hat und gegebenenfalls je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage immer wieder aktualisiert werden muss;

b)

von öffentlichen Informationskampagnen gestützt sein muss, in die alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden;

c)

gegebenenfalls mit einschlägigen Behörden abgestimmt werden muss, die für die öffentliche Gesundheit, für Populationen wildlebender Tiere oder für die Jagd zuständig sind;

d)

nach einem gebietsbezogenen risikobasierten Ansatz dimensioniert werden muss.

(3)   Die zuständige Behörde kann an der Durchführung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes beteiligt werden, um das Risiko einer Ausbreitung und Einschleppung von RABV in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zu verhindern.

Artikel 33

Zieltierpopulation für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV

(1)   Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene und wildlebende Tiere von Arten der Familien Carnivora, Bovidae, Suidae, Equidae, Cervidae und Camelidae.

(2)   Die zuständige Behörde richtet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms in erster Linie auf wildlebende Füchse aus, die das Hauptreservoir von RABV darstellen.

(3)   Die zuständige Behörde wendet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms auch auf andere Zieltierpopulationen außer wildlebenden Füchsen an, wenn sie der Auffassung ist, dass die entsprechenden Tiere ein erhebliches Risiko darstellen.

(4)   Die zuständige Behörde kann wildlebende Tiere von Arten der Ordnung Chiroptera in die gemäß Artikel 4 für die Überwachung relevante Zieltierpopulation aufnehmen.

Artikel 34

Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

(1)   Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

a)

führt Überwachungsmaßnahmen bezüglich der Infektion mit RABV durch mit dem Ziel

i)

einer Früherkennung der Infektion und

ii)

einer Nachverfolgung der Entwicklung der Fallzahlen infizierter Tiere, zu der entsprechend dem risikobasierten Ansatz auch das Sammeln und Testen tot aufgefundener wildlebender Füchse und anderer wildlebender Fleischfresser gehört;

b)

führt bei Verdacht auf eine Infektion mit RABV oder deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 35 und 36 durch;

c)

ergreift gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, um die Ausbreitung von RABV durch die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu verhindern.

(2)   Die zuständige Behörde ordnet, wenn sie es für erforderlich hält, Folgendes an:

a)

die Impfung und die Überwachung der Wirksamkeit der Impfung gemäß Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 2 bei wildlebenden Füchsen und gegebenenfalls sonstigen in Artikel 33 Absatz 3 genannten Tieren;

b)

die Identifizierung und Registrierung von Hunden, Katzen und Frettchen;

c)

Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Tiere relevanter Arten entsprechend Artikel 33 Absatz 3, die nicht wie in Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 1 vorgesehen gegen die Infektion mit RABV geimpft sind;

d)

die in Artikel 35 festgelegten Maßnahmen, wenn ein Tier einer gelisteten Art einen Menschen oder ein anderes Tier ohne nachvollziehbaren Grund und entgegen seinem üblichen Verhalten verletzt hat oder wenn es eine unerklärliche Verhaltensänderung gezeigt hat und anschließend innerhalb von zehn Tagen gestorben ist.

Artikel 35

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit RABV

Bei einem Verdacht auf die Infektion mit RABV muss die zuständige Behörde

a)

weitere Untersuchungen durchführen, um den Verdacht auf die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können;

b)

einschlägige Verbringungsbeschränkungen oder das Töten von Verdachtsfällen anordnen, um Menschen und Tiere vor dem Risiko einer Infektion zu schützen, bis die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen;

c)

sämtliche vertretbaren Risikominderungsmaßnahmen anordnen, um das Risiko einer Übertragung von RABV auf Menschen oder Tiere einzudämmen.

Artikel 36

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit RABV

Bestätigt sich die Infektion mit RABV, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Übertragung der Seuche auf Tiere und Menschen; dazu

a)

führt sie eine epidemiologische Untersuchung durch, bei der u. a. der beteiligte RABV-Stamm identifiziert wird, um die wahrscheinliche Infektionsquelle und etwaige epidemiologische Zusammenhänge ermitteln zu können;

b)

schließt sie, sofern sie nicht weitere Untersuchungen für erforderlich hält, eine Infektion mit RABV bei Tieren mit einem epidemiologischen Zusammenhang aus, wenn

i)

ein Mindestzeitraum von drei Monaten seit Auftreten des epidemiologischen Zusammenhangs mit dem bestätigten Fall verstrichen ist, und

ii)

keine klinischen Anzeichen an diesen Tieren festgestellt worden sind;

c)

ergreift sie, wenn sie es für erforderlich hält, eine oder mehrere der in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Maßnahmen;

d)

stellt sie sicher, dass die Tierkörper von bestätigten Fällen infizierter wildlebender Tiere im Einklang mit den Vorschriften in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

Abschnitt 4

Bestimmungen für Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV

Artikel 37

Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Bei der Aufstellung eines optionalen Tilgungsprogramms für die Infektion mit BTV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

a)

Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1;

b)

Impfung der relevanten Zieltierpopulation zur Tilgung der Seuche mittels regelmäßiger Impfkampagnen, die gegebenenfalls im Rahmen einer langfristigen Strategie durchgeführt werden;

c)

Verbringungsbeschränkungen für die Zieltierpopulation gemäß den Anforderungen der Artikel 43 und 45;

d)

Risikominderungsmaßnahmen zur Minimierung der Übertragung einer Infektion mit BTV durch Vektoren.

(2)   Bei der Durchführung des Tilgungsprogramms trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass

a)

sie alle Serotypen 1–24, die in dem unter das Tilgungsprogramm fallenden Gebiet auftreten, erkennt und vernichtet;

b)

das unter das Tilgungsprogramm fallende Gebiet

i)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ist oder

ii)

eine oder mehrere Zonen sind, die ein Gebiet innerhalb eines Mindestradius von 150 km um jeden infizierten Betrieb einschließen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii kann die zuständige Behörde die unter das Tilgungsprogramm fallende(n) Zone(n) anpassen an

a)

die geografische Lage des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe und die Grenzen der entsprechenden Verwaltungseinheiten;

b)

die ökologischen und meteorologischen Bedingungen;

c)

die Anzahl, Aktivität und Verteilung der in der/den Zone(n) befindlichen Vektoren;

d)

den beteiligten BTV-Serotyp;

e)

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 42;

f)

die Ergebnisse der Überwachungsaktivitäten.

Artikel 38

Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene Tiere von Arten der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Traguilidae.

(2)   Wenn sie es für erforderlich hält, wendet die zuständige Behörde das Tilgungsprogramm auf die folgenden zusätzlichen Tierpopulationen an: wildlebende Tiere von Arten der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Traguilidae.

Artikel 39

Verpflichtungen der Unternehmer im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Die Unternehmer von Betrieben, mit Ausnahme von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten werden, sind verpflichtet,

a)

die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;

b)

die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der entomologischen Überwachung zu erfüllen;

c)

Tiere der Zieltierpopulation auf Weisung der zuständigen Behörde impfen zu lassen;

d)

auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;

e)

die Anforderungen an die Verbringung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu erfüllen;

f)

sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

(2)   Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten und geschlachtet werden, sind verpflichtet,

a)

die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;

b)

auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;

c)

sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

Artikel 40

Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Die zuständige Behörde ist verpflichtet, in dem Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt,

a)

das erfasste Gebiet entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 in geografische Einheiten einzuteilen,

b)

in den einzelnen geografischen Einheiten, soweit dies für die epidemiologische Situation relevant ist, die Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1 durchzuführen,

c)

bei Verdacht auf die Seuche oder deren Bestätigung die in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden,

d)

die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, und

e)

die Anforderungen gemäß den Artikeln 43 und 45 auf die Verbringung von Tieren aus der Zieltierpopulation anzuwenden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde beschließen, Unternehmer nicht anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, wenn sie im Anschluss an eine Risikobewertung hinreichend begründen kann, dass die Durchführung anderer Maßnahmen zur Tilgung der Seuche ausreicht.

(3)   Die zuständige Behörde weist, wenn sie dies für notwendig hält und wenn es möglich ist, ein saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet gemäß Anhang V Teil II Kapitel 5 aus. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten

a)

Nachweise darüber, dass die spezifischen Kriterien für die Festlegung des saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraums erfüllt sind;

b)

das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums;

c)

Nachweise darüber, dass die Übertragung von BTV in dem Gebiet zum Stillstand gekommen ist, sowie

d)

die Abgrenzung des Gebiets, das den Mindestanforderungen gemäß Artikel 13 entspricht.

Artikel 41

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit BTV

(1)   Bei Verdacht auf die Infektion mit BTV führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch, um die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können.

(2)   So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;

b)

einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich und technisch durchführbar ist, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern.

(3)   Wenn sie dies für erforderlich hält, dehnt die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Maßnahmen auf Betriebe aus, in denen Tiere der Zieltierpopulation in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt waren wie die Verdachtsfälle.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.

Artikel 42

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit BTV

(1)   Wird die Infektion mit BTV bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

den Ausbruch zu bestätigen und gegebenenfalls die Zone, in der das Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, festzulegen oder zu erweitern;

b)

gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

c)

die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;

d)

die Verbringung von Zuchtmaterial von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, einzuschränken;

e)

einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn diese nach ihrer Auffassung erforderlich und technisch durchführbar sind, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern;

f)

die in Artikel 41 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf alle Betriebe anzuwenden, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, einschließlich derjenigen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, die in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt sind wie der bestätigte Fall.

(2)   Über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen hinaus und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche kann die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält,

a)

die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anweisen, ihre Tiere gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d gegen die Infektion mit dem betreffenden BTV-Serotyp bzw. den betreffenden BTV-Serotypen impfen zu lassen;

b)

den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulation in der Nähe des Betriebs, in dem der bestätigte Fall gehalten wird, untersuchen und überwachen.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.

Artikel 43

Verbringung von gehaltenen Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn sie mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 erfüllen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in das unter das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn

a)

sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,

b)

sie die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat untersagt, und zwar

i)

für einen Zeitraum von 60 Tagen nach der Überführung oder

ii)

so lange, bis ein negativer Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) auf BTV-Serotypen 1–24 an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden,

c)

die Überwachung gegebenenfalls entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 6 anpasst und

d)

die Tiere jede der Anforderungen erfüllen, die in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 vorgesehen sind.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn es mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 erfüllt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn

a)

sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,

b)

sie die Verbringung dieses Zuchtmaterials in einen anderen Mitgliedstaat untersagt und

c)

das Zuchtmaterial die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummer 4 erfüllt.

(5)   Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 anwendet, ist sie verpflichtet,

a)

die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen;

b)

Tiere oder Zuchtmaterial der Zieltierpopulation zu akzeptieren, die die Anforderungen der entsprechenden Ausnahmeregelung erfüllen, und zwar unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone des Tieres oder des Zuchtmaterials.

(6)   Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 nicht mehr anwendet, setzt sie die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis.

Artikel 44

Vektorgeschützter Betrieb

(1)   Die zuständige Behörde kann Betrieben oder Einrichtungen, die die in Anhang V Teil II Kapitel 3 festgelegten Kriterien erfüllen, auf Antrag des betreffenden Unternehmers den Status „vektorgeschützter Betrieb“ zuerkennen.

(2)   Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens aber zu Beginn, während und am Ende des vorgeschriebenen Schutzzeitraums, die Wirksamkeit der Maßnahmen, die mit Hilfe einer Vektorfalle in dem Betrieb durchgeführt wurden.

(3)   Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Status „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Behörde sofort aberkannt.

Artikel 45

Verbringung von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation durch ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann,

a)

wenn die Tiere der Zieltierpopulation mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 erfüllen oder

b)

wenn die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt wurden und wenn die Tiere während des Transports nicht länger als 1 Tag abgeladen werden oder die Tiere nur in einem vektorgeschützten Betrieb länger als 1 Tag oder nur während des vektorfreien Zeitraums abgeladen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auch die Verbringung von Tieren einer Zieltierpopulation durch ein Gebiet genehmigen, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, wenn die Anforderungen in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

KAPITEL 3

Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46

Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren

(1)   Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Wassertieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

a)

die Art der Überwachungsanforderungen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zu erfüllen;

b)

das Gebiet und die Tierpopulation, die unter das Tilgungsprogramm gemäß den Artikeln 47 und 51 fallen;

c)

die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 49, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 48;

d)

die seuchenspezifischen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 55 bis 65.

(2)   Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Programme verwirklicht wird und die Ergebnisse von Dauer sind.

Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

Artikel 47

Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulation

(1)   Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

a)

des erfassten Gebiets und

b)

der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Tierpopulationen.

(2)   Das Gebiet, das unter das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Tilgungsprogramm fällt, kann sich erstrecken auf

a)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder

b)

eine oder mehrere Zonen oder

c)

den geografischen Standort der Betriebe, aus denen das Kompartiment oder die Kompartimente bestehen.

(3)   Alle Betriebe innerhalb des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments, der/die/das unter das Tilgungsprogramm fällt, werden in das Tilgungsprogramm einbezogen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde Aquakulturbetriebe, die kein erhebliches Risiko für den Erfolg des Programms darstellen und die von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausgenommen sind, von dem Tilgungsprogramm ausnehmen.

Artikel 48

Endgültige Ziele und Zwischenziele

(1)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative endgültige Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen.

(2)   Soweit dies technisch möglich ist, nimmt die zuständige Behörde, die ein Tilgungsprogramm durchführt, in dieses Programm auch qualitative und quantitative endgültige Ziele im Hinblick auf den Gesundheitsstatus von Populationen wildlebender Tiere auf, die eine Bedrohung für die Erreichung des Status „seuchenfrei“ darstellen.

(3)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

a)

alle in Absatz 1 genannten seuchenspezifischen Anforderungen und die in Absatz 2 genannten Ziele sowie

b)

gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in die Anforderungen für die Erteilung des Status „seuchenfrei“ eingeschlossen sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

Artikel 49

Laufzeit

(1)   Die Laufzeiten von Tilgungsprogrammen für gelistete Wassertierseuchen sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 2 und 3 von

a)

Kapitel 1 bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 bezüglich der Infektion mit WSSV.

(2)   Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Abschnitt 2

Anforderungen an Tilgungsprogramme

Artikel 50

Mindestanforderungen an ein Tilgungsprogramm

Die zuständige Behörde legt bei einem Tilgungsprogramm für eine bestimmte Seuche der Kategorie B oder C in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment folgende Maßnahmen zugrunde:

a)

die Bestimmung des Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments durch Ermittlung der Gesundheitsstatus aller Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden;

b)

die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Betrieben, in denen Verdachtsfälle und bestätigte Fälle aufgetreten sind;

c)

die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, um das Infektionsrisiko der gelisteten Arten in einem Betrieb zu verringern;

d)

in bestimmten Fällen Impfungen im Rahmen des Tilgungsprogramms.

Artikel 51

In Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C einzubeziehende Tierpopulationen

(1)   Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm auf gelistete Arten an, die in Betrieben im Gebiet des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, auf der Grundlage einer Risikobewertung Betriebe von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, die nur Vektorarten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 halten.

(3)   Falls dies technisch durchführbar ist, nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm auf, wenn die betreffenden Tiere

a)

ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 genannten Tiere darstellen;

b)

aufgrund der geringen Anzahl von Aquakulturbetrieben in das Tilgungsprogramm aufgenommen werden und ihre Einbeziehung erforderlich ist, um eine zufriedenstellende epidemiologische Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments zu erreichen.

Artikel 52

Zu ergreifende Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die unter Tilgungsprogramme fallen

(1)   Um den Fortschritt von Tilgungsprogrammen zu überwachen, nimmt die zuständige Behörde eine Einstufung des Gesundheitsstatus aller Betriebe vor, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden; dabei legt sie Folgendes zugrunde:

a)

den bei Beginn des Tilgungsprogramms bekannten Gesundheitsstatus der einzelnen Betriebe;

b)

die Einhaltung der Bedingungen für die Verbringung von Tieren gelisteter Arten in den Betrieb;

c)

die Einhaltung der Verpflichtung durch den Unternehmer, die zuständige Behörde über jeden Verdacht auf die Seuche oder Nachweis der Seuche in Kenntnis zu setzen;

d)

die Durchführung der bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

e)

die möglicherweise für Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden, vorgesehenen Impfungen;

f)

alle zusätzlichen Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.

(2)   Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

a)

das Tilgungsprogramm in Abhängigkeit davon, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Betriebe erfüllt sind oder nicht, einzuleiten, aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen;

b)

die Unternehmer der betreffenden Betriebe über die Entwicklung des Gesundheitsstatus und über die zur Gewährung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

(3)   Die Unternehmer erfüllen die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Anforderungen, damit das Tilgungsprogramm so lange durchgeführt werden kann, bis es erfolgreich abgeschlossen ist oder eingestellt wird.

Artikel 53

Ausnahme von geschlossenen Betrieben von der Einstufung des Gesundheitsstatus

Abweichend von Artikel 52 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, den Gesundheitsstatus geschlossener Betriebe nicht einzustufen, wenn die in diesen geschlossenen Betrieben gehaltene Tierpopulation geeigneten Risikominderungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass sie kein Seuchenausbreitungsrisiko darstellt.

Artikel 54

Impfung

Die zuständige Behörde kann unter ihrer amtlichen Aufsicht folgende Maßnahmen in die Tilgungsprogramme aufnehmen:

a)

Impfung gelisteter Arten;

b)

Impfung einer zusätzlichen Population gehaltener Tiere;

c)

Impfung einer zusätzlichen Population wildlebender Tiere.

Artikel 55

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde führt bei einem Verdacht auf eine bestimmte Seuche in einem Betrieb die erforderlichen Untersuchungen durch.

(2)   So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in den Betrieb zu untersagen;

b)

in dem Betrieb, in dem Verdachtsfälle gehalten werden, die Isolierung von Einheiten anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;

c)

die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;

d)

die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

(3)   Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

Artikel 56

Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen aus auf

a)

alle Betriebe, für die aufgrund hydrodynamischer Gegebenheiten ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie sich die Seuche aus dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb zuziehen;

b)

alle Betriebe, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb aufweisen.

(2)   Besteht ein Seuchenverdacht bei wildlebenden Wassertieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffenen Betriebe aus.

Artikel 57

Ausnahme von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Seuchenverdacht

(1)   Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

b)

der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,

c)

im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche, und

d)

die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

(2)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

a)

bis zum Ende der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Untersuchung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;

b)

bis zum Ende der Untersuchung die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport zu einem Betrieb genehmigt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zwecks sofortiger Schlachtung oder Verarbeitung, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden.

(3)   Die zuständige Behörde kann von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt,

a)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

b)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind, und

c)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Wassertieren gewonnene tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

Artikel 58

Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

den Betrieb bzw. die Betriebe für infiziert zu erklären;

b)

den Gesundheitsstatus des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe neu einzustufen;

c)

eine Sperrzone von angemessener Größe einzurichten;

d)

in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 59 bis 65 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Mindestanforderungen, die für die Festlegung der Sperrzone gelten, sind in Anhang VI Teil II dargelegt, insbesondere in

a)

Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit WSSV.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone einzurichten, wenn

a)

ein infizierter Betrieb keine unbehandelten Abwässer in benachbarte Gewässer ableitet und

b)

die in dem Betrieb bestehenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren einem Standard entsprechen, bei dem sichergestellt ist, dass die Infektion vollständig darin eingeschlossen wird.

(4)   Die zuständige Behörde kann in Bezug auf folgende Aktivitäten in der Sperrzone Risikominderungsmaßnahmen ergreifen:

a)

Verbringungen auf Bünnschiffen durch die Sperrzone;

b)

Fischereitätigkeiten;

c)

sonstige Tätigkeiten, die das Risiko einer Seuchenausbreitung bergen.

(5)   Wenn die Seuche bei wildlebenden Wassertieren bestätigt wird, kann die zuständige Behörde

a)

Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ausarbeiten und durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung der Seuche auf gehaltene Tiere gelisteter Arten oder auf zusätzliche Tierpopulationen zu verhindern;

b)

bei wildlebenden Wassertierpopulationen und in Betrieben, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, verstärkte Überwachungsmaßnahmen durchführen;

c)

Maßnahmen zur Tilgung der Seuche aus der betreffenden wildlebenden Wassertierpopulation ergreifen, soweit dies möglich ist.

Artikel 59

Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

(1)   Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

b)

Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 55 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben zu ergreifen;

c)

die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

(2)   Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, zieht die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere in Erwägung.

(3)   Die zuständige Behörde informiert schnellstmöglich

a)

die Unternehmer und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen ist, und

b)

die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

Artikel 60

Verbringungen in einen oder aus einem infizierten Betrieb und alle/n anderen in der Sperrzone befindliche/n Betriebe/n

(1)   In allen infizierten Betrieben und allen anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;

b)

die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs der für die betreffende Seuche gelisteten Arten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;

c)

die Verbringung von Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in den Betrieb bzw. die Betriebe zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies in hinreichend begründeten Fällen genehmigt;

d)

die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

(2)   Die zuständige Behörde dehnt die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c auf gehaltene Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn von ihnen das Risiko einer Ausbreitung der Seuche ausgeht.

Artikel 61

Ausnahmen von der Einschränkung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus infizierten Betrieben

(1)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb, der sich innerhalb derselben Sperrzone befindet, unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

b)

der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,

c)

im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche;

d)

die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

(2)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

a)

den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;

b)

die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden. In allen Fällen werden tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt;

c)

den Bestimmungsbetrieb so lange ihrer amtlichen Aufsicht zu unterstellen, bis die Reinigung, die Desinfektion und die gebotene Stilllegung des Betriebs abgeschlossen sind.

(3)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in andere infizierte Betriebe, die kein Tilgungsprogramm für die betreffende Seuche durchführen, genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen;

b)

der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet, und

c)

die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

(4)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Schlacht- und Verarbeitungseinrichtungen genehmigen, die keine Betriebe sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

b)

die Schlacht- und Verarbeitungseinrichtung befindet sich nicht in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das ein Tilgungsprogramm für diese spezifische Seuche durchführt oder für seuchenfrei erklärt wurde;

c)

der Gesundheitsstatus von Wassertieren, die zu der Schlacht- und Verarbeitungseinrichtung unterwegs sind oder sich in deren Nähe befinden, wird durch die Verbringung nicht gefährdet;

d)

die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

(5)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zusätzlicher Tierpopulationen aus dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben in andere Betriebe uneingeschränkt genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es wurde eine abschließende Risikobewertung durchgeführt,

b)

es werden gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin nicht gefährdet ist, und

c)

die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

Artikel 62

Entfernung infizierter Tiere

(1)   Wenn die Seuche bestätigt wurde, ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf Wassertiere der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in allen infizierten Betrieben für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum folgende Maßnahmen an:

a)

Entfernung aller toten Tiere;

b)

Entfernung und Tötung aller sterbenden Tiere;

c)

Entfernung und Tötung aller Tiere, die Krankheitssymptome zeigen;

d)

Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder — im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die lebend verkauft werden — Entnahme der nach Abschluss der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis c in dem Betrieb bzw. den Betrieben verbleibenden Tiere aus dem Wasser.

(2)   Die zuständige Behörde kann in hinreichend begründeten Fällen die Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder, im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die lebend verkauft werden, die Entfernung aus dem Wasser anordnen, und zwar für

a)

alle Tiere der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben, ohne diese Tiere zu testen;

b)

Verdachtsfälle, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem bestätigten Fall aufweisen.

(3)   Die Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder die Entfernung der in Absatz 1 genannten Tiere aus dem Wasser erfolgt unter amtlicher Aufsicht, und zwar entweder in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben mit anschließender Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(4)   Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere aus Aquakultur zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Bekämpfung der Seuche erforderlich ist.

(5)   Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 1 genannten Tiere und Tiere nicht gelisteter Arten in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.

(6)   Alle tierischen Nebenprodukte von Tieren, die gemäß diesem Artikel geschlachtet oder getötet werden, werden gemäß den Artikeln 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt.

Artikel 63

Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde ordnet für alle infizierten Betriebe an, dass vor der Wiederbelegung folgende Strukturen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden müssen:

a)

die Betriebe, soweit dies technisch möglich ist, nach der Entfernung der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Tiere und aller möglicherweise kontaminierten Futtermittel;

b)

alle mit der Tierhaltung in Zusammenhang stehenden Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausrüstung für die Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsboote;

c)

alle produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Käfige, Netze, Gestelle, Taschen und Langleinen;

d)

sämtliche Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet werden;

e)

alle Transportmittel, einschließlich Becken und anderer Ausrüstungsgegenstände, die für den Transport infizierter Tiere oder von Personen, die mit infizierten Tieren in Berührung gekommen sind, verwendet werden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.

(3)   Die zuständige Behörde überwacht die Reinigung und Desinfektion und erkennt den Betrieben den Status „seuchenfrei“ erst wieder zu bzw. gewährt ihn erneut, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und die Desinfektion abgeschlossen sind.

Artikel 64

Stilllegung

(1)   Die zuständige Behörde ordnet die Stilllegung aller infizierten Betriebe an. Die Stilllegung erfolgt nach Abschluss des Reinigungs- und Desinfektionsprozesses gemäß Artikel 63.

(2)   Die Dauer der Stilllegung muss auf den jeweiligen Erreger und die Art des Produktionssystems, das in den infizierten Betrieben verwendet wird, abgestimmt sein. In Anhang VI Teil II sind bestimmte Stilllegungszeiträume festgelegt, insbesondere in

a)

Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit WSSV.

(3)   Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone oder, wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone an. Die gleichzeitige Stilllegung kann auf der Grundlage einer Risikobewertung auch auf andere Betriebe ausgedehnt werden. Die Dauer der gleichzeitigen Stilllegung und die Größe der Fläche, in der diese Stilllegung erfolgen soll, sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in

a)

Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit WSSV.

Artikel 65

Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

Vor oder nach der Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der relevanten Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt werden, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren;

b)

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

KAPITEL 4

Der Status „seuchenfrei“

Abschnitt 1

Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen

Artikel 66

Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“

Mitgliedstaaten und deren Zonen darf der Status „seuchenfrei“ nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

a)

Allgemeine Kriterien:

i)

der räumliche Anwendungsbereich entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 13 bzw. 47;

ii)

die Überwachung in Bezug auf die Seuche entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2;

iii)

die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;

iv)

die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf die Seuche bzw. bei einer Bestätigung der Seuche erfüllen folgende Anforderungen:

bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD die Anforderungen der Artikel 21 bis 31;

bezüglich der Infektion mit RABV die Anforderungen der Artikel 35 und 36;

bezüglich der Infektion mit BTV die Anforderungen der Artikel 41 und 42;

bezüglich VHS, IHN, der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, der Infektion mit Marteilia refringens, der Infektion mit Bonamia exitiosa, der Infektion mit Bonamia ostreae und der Infektion mit WSSV den Anforderungen in den Artikeln 55 bis 65;

v)

die Betriebe wurden — je nach Art des Betriebs — registriert oder zugelassen;

vi)

die Identifizierung von Tieren der Zieltierpopulation bzw. die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial wurden sichergestellt;

vii)

bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union und ihren Eingang in die Union;

b)

spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Artikel 67 bis 7(1)

Artikel 67

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und

b)

die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

(2)   Der Mitgliedstaat muss einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis muss die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte belegen:

a)

die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in einer Zone desselben wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und

b)

die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in eine Zone desselben wurde als vernachlässigbar eingestuft.

Artikel 68

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

b)

die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;

c)

der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;

d)

der Seuchenerreger wird diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um ihn zu vernichten.

(2)   Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

b)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Artikel 69

Status „seuchenfrei“ für Landtiere auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für gelistete Seuchen von Landtieren

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für die betreffende gelistete Seuche gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

b)

die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger wurde nachweislich nicht übertragen;

c)

die Übertragung des Seuchenerregers hängt vollkommen vom Vorhandensein gelisteter Vektoren ab, und es ist kein anderer natürlicher Übertragungsweg bekannt;

d)

die gelisteten Vektoren sind in dem Mitgliedstaat oder dessen Zonen nicht in der Natur vorhanden;

e)

die zufällige oder absichtliche Überführung gelisteter Vektoren in der Vergangenheit oder in Zukunft ist unwahrscheinlich;

f)

der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben der gelisteten Vektoren nicht vereinbar ist, ist erreicht;

g)

die gelisteten Vektoren werden diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um sie zu vernichten.

(2)   Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

b)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Ist die Seuche aufgetreten, erbringt der Mitgliedstaat schriftliche Nachweise dafür, dass mit einem Konfidenzniveau von 95 % durch Überwachung nachgewiesen werden konnte, dass die Prävalenzrate der Seuche unter 1 % betrug.

Artikel 70

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

a)

die Seuche ist entweder in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben nie gemeldet worden oder sie ist in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht mehr gemeldet worden;

b)

die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt, und die in Artikel 72 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

a)

Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;

b)

Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;

c)

Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72;

d)

Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Mitgliedstaats oder der Zone nicht bekannt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Kommission Mitgliedstaaten oder Zonen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung den Status „seuchenfrei“ gewähren bezüglich

a)

der Infektion mit RABV, wenn diese gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig war und gegebenenfalls eine Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) erfolgt ist und in den letzten zwei Jahren kein Fall bei gelisteten Tierarten gemeldet wurde;

b)

der Infektion mit BTV, wenn alle Sperrzonen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben wurden.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien für den Erhalt des Status „seuchenfrei“ gelten ausschließlich

a)

in einem neuen Mitgliedstaat und während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nach dessen Beitritt zur Union oder

b)

für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Geltungsbeginn der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die betreffende Seuche erstmals als Seuche der Kategorie B oder C eingestuft wird.

(5)   Abweichend von Absatz 4 gilt für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten der Höchstzeitraum von zwei Jahren nicht in Bezug auf:

a)

den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

b)

den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung.

(6)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b gilt die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten nicht in Bezug auf folgende Seuchen:

a)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Infektion mit MTBC;

c)

EBL;

d)

IBR/IPV;

e)

Infektion mit ADV;

f)

VHS;

g)

IHN;

h)

Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

i)

Infektion mit Bonamia ostreae;

j)

Infektion mit Marteilia refringens.

Artikel 71

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:

a)

die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 12 oder 46 durchgeführt, und

b)

die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann in Bezug auf Wassertiere der Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn eine Zone weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein anderes Drittland reicht.

Artikel 72

Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“

Die seuchenspezifischen Anforderungen an die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für einen Mitgliedstaat oder eine Zone sind festgelegt in

a)

Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern und in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

b)

Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit MTBC;

c)

Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit EBL;

d)

Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

e)

Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit ADV;

f)

Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BVD;

g)

Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit RABV;

h)

Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV;

i)

Anhang V Teil III Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

j)

Anhang V Teil IV Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;

k)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

l)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

m)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

n)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

o)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

p)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

q)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

Abschnitt 2

Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

Artikel 73

Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

(1)   Der Status „seuchenfrei“ darf einem Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

a)

Allgemeine Kriterien:

i)

der räumliche Anwendungsbereich erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c;

ii)

die Überwachung in Bezug auf die Seuche erfüllt die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2, in Artikel 4 und in den Artikeln 6 bis 9;

iii)

die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;

iv)

die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf eine Seuche oder der Bestätigung einer Seuche werden eingehalten.;

v)

die Betriebe, aus denen das Kompartiment besteht, sind zugelassen;

vi)

die Rückverfolgbarkeit der Tiere der Zieltierpopulation ist sichergestellt worden;

vii)

bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union oder ihren Eingang in die Union;

b)

spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 74 bis 77.

(2)   Der Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 kann gewährt werden für

a)

Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind, und

b)

Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer zwar abhängig sind, in denen aber Bedingungen herrschen, die zwischen dem Kompartiment und anderen möglicherweise infizierten Wassertierpopulationen eine wirksame seuchenspezifische Trennung bewirken.

(3)   Im Falle abhängiger Kompartimente gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

mindestens folgende epidemiologischen Faktoren zu bewerten:

i)

den geografischen Standort der einzelnen Betriebe in dem Kompartiment und die Art der Wasserversorgung;

ii)

den Gesundheitsstatus anderer Aquakulturbetriebe in dem Wassersystem;

iii)

den Standort der in Ziffer ii genannten Betriebe und ihre Entfernung von dem abhängigen Kompartiment;

iv)

den Produktionsumfang der in Ziffer ii genannten Betriebe sowie deren Produktionsmethoden und die Herkunft ihrer Tiere;

v)

das Vorhandensein und die Anzahl wildlebender Wassertiere der betreffenden gelisteten Arten in dem Wassersystem sowie deren Gesundheitsstatus;

vi)

Informationen darüber, ob es sich bei den in Ziffer v genannten Arten um ortsgebundene oder wandernde Arten handelt;

vii)

die Möglichkeit, dass die in Ziffer v genannten wildlebenden Wassertiere in das Kompartiment gelangen;

viii)

die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Kompartiment;

ix)

die allgemeinen hydrologischen Gegebenheiten in dem Wassersystem;

b)

alle Betriebe in dem Kompartiment als Hochrisikobetriebe entsprechend Anhang VI Teil I Kapitel 1 einzustufen;

c)

sämtliche Maßnahmen anzuordnen, die als erforderlich erachtet werden, um die Einschleppung der Seuche zu verhindern.

(4)   Erhält die Kommission gemäß Artikel 83 eine Erklärung über den Status „seuchenfrei“ für ein abhängiges Kompartiment, übermittelt die zuständige Behörde eine Bewertung entsprechend Absatz 3 Buchstabe a sowie Einzelheiten zu allen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der Seuche in das Kompartiment zu verhindern.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission alle nachträglichen Änderungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten epidemiologischen Faktoren und die Maßnahmen zur Minderung ihrer Auswirkungen unverzüglich mit.

Artikel 74

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und

b)

die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

(2)   Der Mitgliedstaat legt einen schriftlichen Nachweis darüber vor, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis belegt die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

a)

die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten in dem Kompartiment wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und

b)

die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Kompartiment wurde als vernachlässigbar eingestuft.

Artikel 75

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit des Seuchenerregers gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

b)

die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;

c)

der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;

d)

der Seuchenerreger wird diesem kritischen Parameter über einen für seine Vernichtung ausreichenden Zeitraum ausgesetzt.

(2)   Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

b)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Artikel 76

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

a)

die Seuche ist entweder in dem Kompartiment nie gemeldet worden oder sie ist in dem Kompartiment getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht gemeldet worden;

b)

die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Kompartiment getilgt, und die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für das Kompartiment erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

a)

Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;

b)

Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;

c)

Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78;

d)

Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Kompartiments nicht bekannt ist.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten ausschließlich

a)

in einem neuen Mitgliedstaat und während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nach dessen Beitritt zur Union oder

b)

für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Geltungsbeginn der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die betreffende Seuche erstmals als Seuche der Kategorie B oder C eingestuft wird.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b gilt die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten nicht in Bezug auf folgende Seuchen:

a)

VHS;

b)

IHN;

c)

Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

d)

Infektion mit Bonamia ostreae;

e)

Infektion mit Marteilia refringens.

Artikel 77

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:

a)

die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 46 durchgeführt, und

b)

die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission den Abschlussbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78 erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn ein Kompartiment weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und das Wassereinzugsgebiet für die Versorgung des Kompartiments nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht.

Artikel 78

Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“

Die seuchenspezifischen Anforderungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für ein Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, sind festgelegt in

a)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

b)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

c)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

d)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

e)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

f)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

g)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

Artikel 79

Spezifische Anforderungen an Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind

(1)   Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, kann ein Kompartiment, das einen oder mehrere Einzelbetriebe umfasst, in dem bzw. in denen der Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Seuche vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig ist, den Status „seuchenfrei“ erhalten, wenn es die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(2)   Ein unabhängiges Kompartiment kann bestehen aus

a)

einem Einzelbetrieb, der als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen wird, da er nicht durch den Gesundheitsstatus der Tiere in den benachbarten natürlichen Gewässern beeinflusst wird, oder

b)

mehreren Betrieben, wobei jeder einzelne Betrieb in dem Kompartiment die Kriterien gemäß Buchstabe a und gemäß den Absätzen 3 bis 6 erfüllt, diese Betriebe jedoch aufgrund umfangreicher Verbringungen von Tieren zwischen ihnen als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen werden, vorausgesetzt, dass alle Betriebe ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren anwenden.

(3)   Die Wasserversorgung eines unabhängigen Kompartiments hat auf folgende Weise zu erfolgen:

a)

über eine Wasseraufbereitungsanlage, die den betreffenden Seuchenerreger inaktiviert, oder

b)

direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle.

Stammt das Wasser für die Wasserversorgung aus einer Quelle außerhalb des Betriebs, ist es auf direktem Weg und über Einrichtungen, die einen angemessenen Infektionsschutz bieten, in den Betrieb zu leiten.

(4)   Durch natürliche oder künstliche Hindernisse ist zu verhindern, dass Wassertiere aus den benachbarten natürlichen Gewässern in die einzelnen Betriebe des Kompartiments gelangen.

(5)   Das Kompartiment ist gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Eindringen von Wasser aus den benachbarten natürlichen Gewässern zu schützen.

(6)   Das Kompartiment erfüllt die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen.

Artikel 80

Besondere Bestimmungen für Kompartimente aus Einzelbetrieben, die Aquakulturtätigkeiten erstmals aufnehmen oder erneut aufnehmen und in denen der Gesundheitsstatus bezogen auf eine bestimmte Seuche unabhängig ist vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer

(1)   Ein neuer Betrieb, der seine Aquakulturtätigkeit aufnimmt, wird als seuchenfrei betrachtet, wenn er

a)

den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 79 Absätze 3 bis 5 entspricht, und

b)

die Aquakulturtätigkeit mit Tieren aus Aquakultur aufnimmt, die aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment stammen.

(2)   Ein Betrieb, der seine Aquakulturtätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt und die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllt, gilt ohne die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Überwachung als seuchenfrei, wenn

a)

der zuständigen Behörde die Gesundheitsgeschichte des Betriebs bekannt ist und in dem Betrieb keine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C bestätigt wurde;

b)

der Betrieb gegebenenfalls vor der Wiederbelegung gereinigt, desinfiziert und stillgelegt wird.

(3)   Ein Betrieb, der nach der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C seine Tätigkeit erneut aufnimmt, gilt als frei von der bestätigten Seuche, wenn

a)

eine repräsentative Stichprobe der Tiere, mit denen der Betrieb nach seiner Reinigung, Desinfektion und Stilllegung wiederbelegt wurde und die aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment kommen, auf die betreffende Seuche getestet wird, und zwar frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate, nachdem die Tiere Bedingungen — einschließlich der Wassertemperatur — ausgesetzt wurden, die den klinischen Verlauf der Seuche begünstigen;

b)

die in dem entsprechenden Kapitel in Anhang VI Teil II vorgesehenen Probenahme- und Diagnosetests durchgeführt werden und bei so vielen Tieren Proben entnommen werden, dass sichergestellt ist, dass die betreffende Seuche mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann, wenn die Zielprävalenz 2 % beträgt;

c)

die Ergebnisse der unter Buchstabe b beschriebenen Tests negativ sind.

Abschnitt 3

Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“

Artikel 81

Spezifische Kriterien für Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

(1)   Die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente dürfen den Status „seuchenfrei“ nur aufrechterhalten, wenn sie über die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien hinaus folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Durchführung hinreichender Überwachungstätigkeiten, um die Früherkennung der Seuche und den Nachweis des Status „seuchenfrei“ zu ermöglichen;

b)

Durchführung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die von der zuständigen Behörde angesichts der festgestellten Risiken angeordnet wurden, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;

c)

die in Artikel 66 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii bzw. in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii enthaltenen operativen Regelungen.

(2)   In Bezug auf Wassertiere kann ein Mitgliedstaat, der hinsichtlich einer oder mehrerer der gelisteten Seuchen für seuchenfrei erklärt wurde, die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q einstellen und seinen Status „seuchenfrei“ aufrechterhalten, wenn das Risiko einer Einschleppung der betreffenden Seuche bewertet wurde und Bedingungen herrschen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche begünstigen.

In seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, sowie in allen Fällen, in denen keine günstigen Bedingungen für den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche herrschen, wird die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q fortgesetzt.

(3)   Die seuchenspezifischen Anforderungen an Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind festgelegt in

a)

Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bzw. in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

b)

Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit MTBC;

c)

Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit EBL;

d)

Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

e)

Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit ADV;

f)

Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BVD;

g)

Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit RABV;

h)

Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV;

i)

Anhang V Teil III Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

j)

Anhang V Teil IV Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;

k)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

l)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

m)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

n)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

o)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

p)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

q)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

Artikel 82

Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“

(1)   Wenn die Seuche bestätigt wurde und somit die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments nicht erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

a)

unverzüglich die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;

b)

spezifische Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um das Ausmaß des Ausbruchs zu bewerten;

c)

sämtliche erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen.

(2)   Wenn die Seuche zwar nicht bestätigt wurde, aber gegen eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments verstoßen wurde, ergreift die zuständige Behörde geeignete Abhilfemaßnahmen und bewertet das Risiko der geänderten Gesundheitssituation.

(3)   Anstelle der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission kann die zuständige Behörde gegebenenfalls als Übergangsmaßnahme den Status „seuchenfrei“ des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments aussetzen. Während dieser Aussetzung hat die zuständige Behörde

a)

alle erforderlichen Präventions-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bewältigen,

b)

die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten sowie

c)

die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig über die Entwicklung der Situation und über ihren Standpunkt hinsichtlich der Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ bzw. der Verlängerung seiner Aussetzung oder seiner Aberkennung durch die Kommission zu unterrichten.

(4)   Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment den Status „seuchenfrei“ wiederzuerkennen, indem sie die Aussetzung aufhebt.

Abschnitt 4

Ausnahmen von der Genehmigung durch die Kommission

Artikel 83

Ausnahmen von der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission bei bestimmten Wassertierseuchen

(1)   Abweichend von den in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu erhalten, wird diese Genehmigung in Bezug auf Wassertierseuchen in Zonen oder Kompartimenten, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmachen und für deren Versorgung das Wassereinzugsgebiet nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht, nach folgendem Verfahren zuerkannt:

a)

ein Mitgliedstaat gibt eine vorläufige Erklärung über die Seuchenfreiheit der Zone oder des Kompartiments ab, die bzw. das die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ erfüllt;

b)

der Mitgliedstaat veröffentlicht die vorläufige Erklärung elektronisch, und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auf diese Veröffentlichung aufmerksam gemacht;

c)

60 Tage nach der Veröffentlichung wird die vorläufige Erklärung wirksam, und die in diesem Absatz genannte Zone bzw. das in diesem Absatz genannte Kompartiment erhält den Status „seuchenfrei“.

(2)   Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist von 60 Tagen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf die vorgelegten Nachweise des Mitgliedstaats, der die vorläufige Erklärung abgegeben hat, Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangen.

(3)   Gehen innerhalb des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums schriftliche Stellungnahmen von mindestens einem Mitgliedstaat oder der Kommission ein, in denen Bedenken hinsichtlich der Nachweise zur Stützung der Erklärung geäußert werden, prüft die Kommission die vorgelegten Nachweise gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und gegebenenfalls mit dem Mitgliedstaat, der Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat, um diese Bedenken auszuräumen.

In einem solchen Fall verlängert sich der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zeitraum automatisch um 60 Tage ab dem Datum, an dem erstmals Bedenken vorgebracht wurden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

(4)   Führt das Verfahren nach Absatz 3 zu keinem Ergebnis, gelten Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429.

TEIL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 84

Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status „seuchenfrei“

(1)   In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ wie folgt als genehmigt:

a)

frei von der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

i)

bei Rinderpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

ii)

bei Schaf- und Ziegenpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei“ („frei von B. melitensis“) gemäß der Richtlinie 91/68/EWG gewährt wurde;

b)

frei von der Infektion mit MTBC, wenn der Status „tuberkulosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

c)

frei von EBL, wenn der Status „EBL-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

d)

frei von der Infektion mit IBR/IPV, wenn der Status „IBR-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

e)

frei von der Infektion mit ADV, wenn der Status „frei von der Aujeszkyschen Krankheit“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

f)

frei vom Befall mit Varroa spp. (Varroose), wenn der Status „varroatosefrei“ gemäß der Richtlinie 92/65/EWG (24) des Rates gewährt wurde;

g)

frei von der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung, wenn der Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfend“ gemäß der Richtlinie 2009/158/EG gewährt wurde;

h)

frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (25) gewährt wurde;

i)

frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

j)

frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

k)

frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status „frei von der Infektion mit Bonamia ostreae“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

l)

frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status „frei von der Infektion mit Marteilia refringens“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

m)

frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

(2)   In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ wie folgt als genehmigt:

a)

frei von hochpathogener aviärer Influenza, wenn das Kompartiment in Bezug auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission (26) zugelassen wurde;

b)

frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

c)

frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

d)

frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

e)

frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status „frei von der Infektion mit Bonamia ostreae“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

f)

frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status „frei von der Infektion mit Marteilia refringens“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

g)

frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über einen genehmigten Status „seuchenfrei“ verfügen, stellen sicher, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

Artikel 85

Übergangsbestimmungen für bestehende Tilgungs- oder Überwachungsprogramme

(1)   In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:

a)

IBR/IPV, wenn das Tilgungsprogramm für IBR/IPV gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;

b)

die Infektion mit ADV, wenn das Tilgungsprogramm für die Aujeszkysche Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;

c)

VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

d)

IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

e)

die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

f)

die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

g)

die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

h)

die Infektion mit WSSV, wenn das Tilgungsprogramm für die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.

(2)   In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:

a)

VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

b)

IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

c)

die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

d)

die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

e)

die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

f)

die Infektion mit WSSV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen, stellen sicher, dass die Maßnahmen dieses Programms mit den in dieser Verordnung für Tilgungsprogramme festgelegten Maßnahmen übereinstimmen.

Artikel 86

Aufhebung

Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben:

Entscheidung 2000/428/EG;

Entscheidung 2002/106/EG;

Entscheidung 2003/422/EG;

Entscheidung 2006/437/EG;

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission;

Entscheidung 2008/896/EG;

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554.

Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 87

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(6)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11).

(8)  Gesundheitskodex für Landtiere, Weltorganisation für Tiergesundheit, 2018.

(9)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(10)  The EFSA Journal (2006) 311, Opinion on the „Definition of a BoHV-1-free animal and a BoHV-1-free holding, and the procedures to verify and maintain this status“.

(11)  Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. P 327 vom 22.12.2000, S. 74).

(12)  AHAW-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Animal Health and Welfare, Wissenschaftliches Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA), 2017. Wissenschaftliches Gutachten „Bluetongue: control, surveillance and safe movement of animals“. EFSA Journal 2017; 15(3):4698, S. 126.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(14)  Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 22).

(15)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

(16)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

(17)  Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 238 vom 27.10.2007, S. 37).

(19)  Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 30).

(20)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 der Kommission vom 11. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden (ABl. L 247 vom 23.9.2015, S. 1).

(21)  http://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-manual/access-online/

(22)  http://www.oie.int/en/standard-setting/aquatic-manual/access-online/

(23)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(24)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(25)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16).


ANHANG I

BESONDERE FALLDEFINITION FÜR SEUCHEN VON LANDTIEREN

Abschnitt 1

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

1.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall von HPAI anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

2.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall von HPAI anzusehen, wenn

a)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

b)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den HPAI-Erreger spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

c)

bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.

Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger entweder

a)

ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 oder ein Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 oder

b)

ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 sein, das an der Spaltstelle des Hämagglutininmoleküls (HA0) eine Sequenz von multiplen basischen Aminosäuren aufweist, die der bei anderen HPAI-Isolaten festgestellten Sequenz ähnelt.

Abschnitt 2

Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza (LPAIV)

1.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

2.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn

a)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für die Infektion mit LPAIV verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

b)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den Seuchenerreger der Infektion mit LPAIV spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

c)

bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.

Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der Seuchenerreger der Infektion mit LPAIV ein beliebiges Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 sein, das kein HPAI-Virus ist.

Abschnitt 3

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV)

1.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit NDV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

2.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall einer Infektion mit NDV anzusehen, wenn

a)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für die Infektion mit NDV verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

b)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den Seuchenerreger der Infektion mit NDV spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

c)

bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.

Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für die Infektion mit NDV verantwortliche Seuchenerreger ein beliebiger aviärer Paramyxovirus des Typs 1 (APMV-1) (aviärer Avulavirus des Typs 1) sein, der entweder

a)

einen intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von 0,7 oder höher aufweist, oder

b)

multiple basische Aminosäuren am C-Terminus des F2-Proteins und Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, aufweist. Der Begriff „multiple basische Aminosäuren“ bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116. Lässt sich das vorstehend beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich. Bei dieser Definition werden die Aminosäurereste beginnend bei dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird (die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1).


ANHANG II

ÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN DER UNION

TEIL I

ÜBERWACHUNG AUF AVIÄRE INFLUENZA BEI GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN

Abschnitt 1

Allgemeine Vorgehensweise und Anforderungen

1.   RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Die Überwachung von Geflügel und Wildvögeln muss in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

2.   ANWENDUNGSZEITRAUM

Bis auf Widerruf.

3.   ALLGEMEINE VORGEHENSWEISE

Das Überwachungssystem muss die in Abschnitt 2 festgelegten Ziele verfolgen und auf einem umfassenden Ansatz aufgebaut sein, der verschiedene, einander ergänzende Bestandteile der Überwachungstätigkeiten bei Geflügel- und Wildvögelpopulationen umfasst:

Früherkennungssysteme wie in den Abschnitten 3 und 4 vorgeschrieben;

risikobasierte Überwachung wie in den Abschnitten 5 und 6 vorgeschrieben.

Abschnitt 2

Ziele der Überwachung bei Geflügel und Wildvögeln

1.

Früherkennung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel.

2.

Früherkennung der HPAI bei Wildvögeln mit folgenden Zielen:

a)

Frühwarnung vor möglicher Einschleppung von HPAI in Geflügelbestände, insbesondere wenn Viren durch Wanderungsbewegungen von Wildvögeln in die Union gelangen;

b)

Informationen für die Bewertung der Risiken einer Virusausbreitung nach bestätigten Fällen von HPAI bei Wildvögeln.

3.

Erkennung von HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen aufweisen.

4.

Erkennung zirkulierender niedrigpathogener Viren der Aviären Influenza (LPAIV), die sich insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte von Geflügelbetrieben leicht zwischen Geflügelbeständen ausbreiten können, angesichts ihres Potenzials, zu HPAI zu mutieren, um

a)

Cluster von LPAIV-Infektionen zu identifizieren und

b)

das Risiko der Ausbreitung von LPAIV durch Verbringung von Geflügel und durch Infektionsträger in bestimmten gefährdeten Produktionssystemen zu überwachen.

5.

Beitrag zum Wissensaufbau über HPAI und LPAIV, die ein potenzielles Zoonoserisiko darstellen.

Abschnitt 3

Früherkennung von HPAI bei Geflügel

1.

Die Früherkennungssysteme für HPAI bei Geflügel müssen Teil der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen allgemeinen Überwachungsanforderungen sein und im gesamten Geflügelsektor durchgängig umgesetzt werden.

2.

Die in Absatz 1 erwähnte Überwachung muss in Betrieben, die in einem Gebiet liegen, für das ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von HPAI festgestellt wurde, mindestens die Früherkennung und Frühuntersuchung umfassen von

a)

jeder Veränderung der normalen Produktions- und Gesundheitsparameter wie Sterblichkeit, Nahrungs- und Wasseraufnahme und Eierproduktion sowie

b)

allen klinischen Anzeichen oder postmortalen Läsionen, die auf HPAI schließen lassen.

3.

Die regelmäßige Prüfung von Proben, die von totem und krankem Geflügel in Betrieben in einem Gebiet entnommen wurden, für das ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von HPAI festgestellt wurde, kann ebenfalls relevant sein, wenn aufgrund von HPAI-Ausbrüchen bei Geflügel und/oder Wildvögeln ein erhöhtes Risiko auf nationaler, EU- oder regionaler Ebene festgestellt wurde.

Abschnitt 4

Früherkennung von HPAI bei Wildvögeln

1.

Die Früherkennung von HPAI bei Wildvögeln muss auf der Probenahme bei und Untersuchung von Vögeln basieren, die

a)

tot aufgefunden wurden;

b)

verletzt oder krank aufgefunden wurden;

c)

mit klinischen Anzeichen erlegt wurden.

Diese Überwachung muss eventuell um Kontrollsysteme mit organisierten Patrouillen zur Erkennung und Sammlung toter und kranker Vögel erweitert werden, wenn HPAI bei Wildvögeln festgestellt wurde.

2.

Die Planung dieser Überwachung muss risikobasiert erfolgen und mindestens relevante Informationen über Ornithologie, Virologie, Epidemiologie und Umweltfragen einbeziehen.

3.

Die Überwachung muss sich, wie in Abschnitt 8 festgelegt, auf Vögel der Zielwildvogelarten beziehen. Jedoch müssen alle Verdachtsfälle auf Sterblichkeit bei Wildvögeln untersucht werden, um HPAI auszuschließen.

Neben den Zielwildvogelarten können auch andere Wildvogelarten einbezogen werden, wenn ihre spezifische epidemiologische Relevanz auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bewertet wurde.

4.

An als vorrangig eingestuften Orten und Orten von zentraler Bedeutung, insbesondere solchen, wo Vögel der Zielwildvogelarten bei ihren Wanderungsbewegungen in die Union gelangen, zumindest aus den nordöstlichen und östlichen Zugrouten, kann die Überwachung zusätzlich die Probenahme bei folgenden Vögeln und ihre Überprüfung umfassen:

a)

in Fallen gefangene Vögel;

b)

gejagte gesunde Vögel;

c)

Sentinelvögel.

5.

Zusätzliche Informationsquellen aus der Untersuchung von Wildvögeln im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch bei gehaltenen Vögeln müssen in die Ergebnisse der Überwachung auf HPAI bei Wildvögeln einbezogen werden.

Abschnitt 5

Risikobasierte ergänzende Überwachung auf HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen aufweisen

1.

Bei der risikobasierten Überwachung auf Infektionen mit HPAI in Geflügelbetrieben, in denen Enten, Gänse, zu den Anseriformes gehörende Geflügelarten für die Aufstockung von Wildbeständen oder Wachteln zur Auswilderung gehalten werden, müssen mindestens die folgenden Risikofaktoren berücksichtigt werden:

a)

die bisherige und die aktuelle epidemiologische Situation der Seuche und ihre Entwicklung bei Geflügel und Wildvögeln im Zeitverlauf;

b)

die Nähe der Betriebe zu Gewässern und anderen Orten, an denen sich Zugvögel, insbesondere Wasservögel, während ihrer Wanderungen in und durch die Union in größerer Zahl versammeln oder rasten;

c)

Zeiträume vermehrter Wanderung wilder Zugvögel der Zielarten in und durch die Union;

d)

die Struktur der Geflügelhaltung einschließlich des in die verschiedenen Produktionssysteme involvierten übergreifenden Sektors;

e)

die geografische Lage der Betriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügeldichte;

f)

die Vorkehrungen der Betriebe zum Schutz vor biologischen Gefahren;

g)

Art und Häufigkeit der Verbringung von Geflügel, Erzeugnissen und Geflügel transportierenden Fahrzeugen sowie Handelsströme und

h)

Risikobewertungen und wissenschaftliche Empfehlungen bezüglich der Relevanz der Ausbreitung von HPAI durch Wildvögel.

2.

Wenn es wissenschaftlich begründbar ist, können zusätzliche Risikofaktoren, die nicht in Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführt sind, einbezogen und Risikofaktoren, die für die besondere Situation des Mitgliedstaats nicht relevant sind, weggelassen werden.

Abschnitt 6

Risikobasierte Überwachung zur Identifikation von Clustern aus Betrieben mit LPAIV-Infektion und Betrieben mit kontinuierlicher Ausbreitung von LPAIV

1.

Die risikobasierte Überwachung zum Nachweis zirkulierender niedrigpathogener Viren der Aviären Influenza (LPAIV), die sich insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Geflügelbetrieben, wie in Abschnitt 2 Absatz 4 angegeben, leicht zwischen Geflügelbeständen ausbreiten können, muss auf Geflügelbetriebe angewandt werden, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass Cluster von LPAIV-Infektionen in der Vergangenheit wiederholt aufgetreten sind oder mit höherer Wahrscheinlichkeit auftreten können.

2.

Solche Cluster sind durch LPAIV-Infektionen bei Gruppen zeitlich oder durch geografische Nähe verbundener Betriebe gekennzeichnet.

3.

Die Bewertung von Betrieben zur Auswahl für die gezielte Überwachung muss das Risiko der lateralen Übertragung des Virus aufgrund der Struktur und Komplexität des Produktionssystems und der funktionellen Verbindungen zwischen Betrieben, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Betrieben, berücksichtigen.

4.

Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Kriterien für die gezielte Überwachung von Betrieben müssen auf Betriebsebene folgende Risikofaktoren berücksichtigt werden:

a)

die gehaltenen Arten;

b)

Produktionszyklus und -dauer;

c)

die Anwesenheit mehrerer Geflügelarten;

d)

die Anwesenheit von Geflügelbeständen mit verschiedenen Altersstufen;

e)

die Anwesenheit von Geflügel mit hohem Lebensalter;

f)

die Anwendung des Grundsatzes der Bestandserneuerung;

g)

die Wartezeit zwischen Besätzen, und

h)

Vorkehrungen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Haltungsbedingungen.

Abschnitt 7

Zielgeflügelpopulationen

1.

Die in Abschnitt 3 genannten Früherkennungssysteme für die Infektion mit HPAI müssen für alle Geflügelpopulationen gelten.

2.

Die in Abschnitt 5 genannte ergänzende Überwachung auf eine HPAI-Infektion bei Geflügelarten, die im Allgemeinen bei einer HPAI-Infektion keine signifikanten klinischen Anzeichen aufweisen, muss auf folgende Kategorien angewandt werden:

a)

Zuchtenten;

b)

Zuchtgänse;

c)

Mastenten;

d)

Mastgänse;

e)

Wachteln;

f)

zu den Anseriformes gehörende Geflügelarten, die zur Aufstockung von Wildbeständen ausgewildert werden sollen.

3.

Zusätzlich zu den unter Absatz 2 aufgezählten Arten und Kategorien kann die in Abschnitt 6 genannte Auswahl für die Probenahme und Untersuchung auf eine Infektion mit LPAIV auf die folgenden Geflügelarten und Produktionskategorien angewandt werden:

a)

Legehennen, einschließlich aus Freilandhaltung;

b)

Zuchttruthühner;

c)

Masttruthühner;

d)

zu den Galliformes gehörende Geflügelarten, die zur Aufstockung von Wildbeständen ausgewildert werden sollen.

Abschnitt 8

Zielwildvogelpopulationen

Die Zielwildvogelarten, insbesondere Wasserzugvögel, sind nachweislich einem erhöhten Risiko der Infektion mit oder Übertragung von HPAI ausgesetzt.

Die auf Grundlage der neuesten Erkenntnisse zusammengestellte und aktualisierte Liste der Zielwildvogelarten ist auf der Webseite der EURL verfügbar.

Abschnitt 9

Methoden für Probenahme und Labortests

1.

Die Anzahl von Geflügelbetrieben, von denen Proben zu entnehmen sind, und die Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Betrieb sowie gegebenenfalls pro epidemiologischer Einheit (z. B. Geflügelbestand, Stall) im betreffenden Betrieb müssen anhand einer statistisch validen Methode zur Probenahme bestimmt werden. Dabei kann es sich um die Methode handeln, die für repräsentative Probenahmen verwendet wird, d. h. eine geschätzte Prävalenz, die mit einem von der zuständigen Behörde im Voraus festgelegten Konfidenzniveau ermittelt wird.

2.

Untersuchungshäufigkeit und -zeitraum:

a)

die Häufigkeit der Probenahme und Untersuchung der Geflügelbetriebe muss anhand des Ergebnisses einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde festgelegt werden;

b)

der Zeitraum der Probenahme muss für jede Produktionskategorie mit der jahreszeitlichen Produktion übereinstimmen, jedoch darf hierdurch der Ansatz der risikobasierten Überwachung nicht beeinträchtigt werden;

c)

falls relevant, muss der Zeitraum der Probenahme den in Abschnitt 3 Absatz 3 erwähnten Zeitabschnitt eines erhöhten Risikos berücksichtigen. Die Proben müssen einer Laboruntersuchung mit virologischen Methoden unterzogen werden, wenn sie für folgende Zwecke entnommen wurden:

i)

die in Abschnitt 3 erwähnte Früherkennung von HPAI bei Geflügel;

ii)

die in Abschnitt 4 erwähnte Früherkennung von HPAI bei Wildvögeln;

iii)

die in Abschnitt 5 erwähnte ergänzende Überwachung auf HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen von HPAI aufweisen;

iv)

die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Nachuntersuchungen seropositiver Befunde.

Für die virologische Untersuchung müssen die Prävalenz und das Zeitfenster für die Erkennung einer aktiven Infektion berücksichtigt werden.

3.

Die Proben müssen einer Laboruntersuchung mit serologischen Methoden unterzogen werden, wenn sie für folgende Zwecke entnommen wurden:

a)

die in Abschnitt 5 erwähnte ergänzende Überwachung auf HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen von HPAI aufweisen, zur Ergänzung der virologischen Untersuchung nach Bedarf;

b)

die in Abschnitt 6 genannte Erkennung von Clustern aus mit LPAIV infizierten Betriebe. Falls aus technischen Gründen oder aus anderen hinreichend gerechtfertigten Gründen eine Probenahme für die Serologie nicht angebracht ist, muss eine virologische Untersuchung durchgeführt werden.


ANHANG III

DIAGNOSEMETHODEN FÜR DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ FÜR BESTIMMTE SEUCHEN BEI LANDTIEREN

Abschnitt 1

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

1.

Serologische Tests

a)

Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)

gepufferter Brucella-Antigen-Test

ii)

Komplementbindungstest (CFT)

iii)

indirekter Enzymimmunoassay (I-ELISA)

iv)

Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA)

v)

kompetitiver Enzymimmunoassay (C-ELISA)

b)

Für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)

Milch-Ring-Test (MRT)

ii)

I-ELISA

2.

Brucellin-Hauttest (BST)

Für die in Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 genannte Untersuchung wird der Brucellin-Hauttest (BST) nur für Schafe und Ziegen verwendet.

Abschnitt 2

Infektionen mit dem Myobacterium-tuberculosis-Komplex

1.

Tuberkulin-Hauttests

a)

intrakutane Tuberkulinprobe mittels Mono-Test (SITT)

b)

simultane intrakutane Tuberkulinprobe (CITT)

2.

Gamma-Interferon-Test

Abschnitt 3

Enzootische Leukose der Rinder

1.

Serologische Tests

a)

für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)

Agargel-Immundiffusionstest (AGID)

ii)

blockierender ELISA (B-ELISA)

iii)

I-ELISA

b)

für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)

I-ELISA

Abschnitt 4

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

 

Methoden:

Matrix:

ungeimpfte Rinder

BoHV-1 I-ELISA (1)

individuelle Serumproben (4)

Milchproben

gB B-ELISA (2)

individuelle Serumproben (4)

individuelle Fleischsaftproben

mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker nach dem DIVA-Prinzip geimpfte Rinder

gE B-ELISA (3)

individuelle Serumproben

individuelle Fleischsaftproben

Abschnitt 5

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

 

Methoden:

Matrix:

ungeimpfte Schweine

ADV-ELISA (5)

individuelle oder bis zu 5 gepoolte Serum- (oder Plasma-)proben

individuelle oder bis zu 5 gepoolte Filterpapierproben

individuelle Fleischsaftproben

mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker nach dem DIVA-Prinzip geimpfte Schweine

gE-ELISA (6)

individuelle Serumproben

Abschnitt 6

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

1.

Direkte Methoden:

a)

Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR

b)

ELISA zum Nachweis des BVDV-Antigens

2.

Serologische Tests:

a)

I-ELISA

b)

B-ELISA


(1)  I-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus. In Tests für die Gewährung des Status „frei von IBR/IPV“ dürfen Pools von bis zu 50 Milchproben (individuelle Proben oder Sammelproben) verwendet werden, und in Tests für die Aufrechterhaltung des Status dürfen Pools von bis zu 100 Milchproben (individuelle Proben oder Sammelproben) verwendet werden.

(2)  B-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gB-Protein. Wenn in Anhang IV Teil IV auf Untersuchungen für den Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus verwiesen wird, darf auch diese Methode verwendet werden.

(3)  B-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein. Für die Untersuchung zum Nachweis der Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV“ dürfen individuelle Milchproben verwendet werden. Die Proben dürfen gepoolt werden, wobei die Zahl der Proben pro Pool auf der Grundlage dokumentierter Nachweise gewählt werden kann, dass der Test unter allen Gegebenheiten der Laborroutine empfindlich genug ist, um eine einzige positive Probe im Pool nachzuweisen.

(4)  Wenn der Test durchgeführt wird, um die Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV“ nachzuweisen, können individuell entnommene Proben gepoolt werden. Der Zahl der Proben pro Pool kann auf der Grundlage dokumentierter Nachweise verändert werden, die belegen, dass das Testsystem unter allen Gegebenheiten der Laborroutine aussagekräftig genug ist, um innerhalb des veränderten Probenumfangs eine einzelne schwach positive Probe nachzuweisen.

(5)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, das ADV-gB-Protein oder das ADV-gD-Protein. Bei einer Chargenkontrolle von Testsets auf ADV-gB und ADV-gD oder bei Testsets auf das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:2 positiv reagieren. Wenn in Anhang IV Teil V auf Tests zum Nachweis des Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit verwiesen wird, kann jeder dieser Tests verwendet werden.

(6)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das ADV-gE-Protein. Bei einer Chargenkontrolle müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:8 positiv reagieren.


ANHANG IV

SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG, AUFRECHTERHALTUNG, AUSSETZUNG UND ABERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ AUF BETRIEBSEBENE UND SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ AUF DER EBENE VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN

TEIL I

INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

KAPITEL 1

Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, ohne Impfung

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“, kann Betrieben, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist;

b)

während der letzten drei Jahre keines der Rinder, Schafe und Ziegen im Betrieb gegen Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft wurde;

c)

sämtliche unkastrierten Rinder über zwölf Monate sowie sämtliche unkastrierten Schafe oder Ziegen über sechs Monate, die zum Zeitpunkt der Probenahme im Betrieb anwesend waren, zweimal bei einem serologischen Test wie folgt negativ getestet wurden:

i)

der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres entnommen wurden;

ii)

der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Ziffer i genannten Probenahmezeitpunkt entnommen wurden;

d)

Tiere mit klinischen Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, z. B. Aborte, mit Negativbefund den notwendigen Untersuchungen unterzogen wurden;

e)

seit dem Beginn der in Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme alle Rinder, Schafe und Ziegen, die in den Betrieb verbracht wurden, aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder die aus Betrieben stammen, die mit Impfung frei von Infektionen sind, und in den letzten drei Jahren nicht gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft wurden, und

i)

aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

ii)

unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

iii)

weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden, und

f)

seit dem Beginn der in Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte oder dort verwendete Zuchtmaterial von Rindern, Schafen oder Ziegen aus folgenden Quellen stammt:

i)

Betrieben ohne Impfung, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder

ii)

zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder, Schafe und Ziegen aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder mit Impfung frei von Infektionen sind und in den letzten drei Jahren nicht geimpft wurden, und:

a)

aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

b)

unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden:

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

c)

weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden.

3.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ einem Betrieb mit dem Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ gewährt werden, wenn

a)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f festgelegten Anforderungen erfüllt sind; und

b)

die in Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Anforderung erfüllt ist.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

b)

serologische Tests mit Negativbefund an von folgenden Tieren entnommenen Proben durchgeführt werden:

i)

allen unkastrierten Rindern über zwölf Monate und allen unkastrierten Schafen oder Ziegen über sechs Monate in von der zuständigen Behörde festgelegten Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten, bei deren Bestimmung die Erzeugungsart, die Seuchenlage und die festgestellten Risikofaktoren berücksichtigt wurden, oder

ii)

unkastrierten Rindern über zwölf Monate und unkastrierten Schafen und Ziegen über sechs Monate, die in einem Mitgliedstaat oder einer Zone gehalten werden, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, entsprechend einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erzeugungsart und der festgestellten Risikofaktoren festgelegten Testregime.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind oder

b)

ein Verdachtsfall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

b)

eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;

c)

ein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einem im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer Ziege bestätigt wurde, oder

d)

dies durch andere Notwendigkeiten zur Bekämpfung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gerechtfertigt ist.

2.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn alle bestätigten Fälle und alle nicht negativ getesteten Tiere entfernt wurden und die verbleibenden Rinder, Schafe und Ziegen die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.

Wenn die Infektion mit B. suis biovar 2 bei einem einzigen im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer einzigen Ziege bestätigt wurde, kann der Status abweichend von Absatz 3 wiedererlangt werden, wenn an entsprechend den in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i festgelegten Anforderungen entnommenen Proben Negativbefunde erzielt wurden.

KAPITEL 2

Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, mit Impfung

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“, kann Betrieben, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)

die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

seit dem Beginn der in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme alle Rinder, Schafe und Ziegen, die in den Betrieb verbracht wurden, aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder aus Betrieben, die mit Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und

i)

aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

ii)

unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

iii)

weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden, und

c)

seit dem Beginn der in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i das gesamte in den Betrieb verbrachte oder darin verwendete Zuchtmaterial von Rindern, Schafen oder Ziegen aus folgenden Quellen stammt:

i)

Betrieben, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung sind, oder Betrieben, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung sind, oder

ii)

zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder, Schafe und Ziegen aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder mit Impfung frei von Infektionen sind, und

a)

aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

b)

unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden:

i)

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

ii)

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

c)

weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Kapitels sowie in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

b)

serologische Untersuchungen mit Negativbefund an Proben durchgeführt werden, die von allen unkastrierten Rindern über zwölf Monate und allen unkastrierten Schafen oder Ziegen über sechs Monate in von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erzeugungsart, der Seuchenlage und der festgestellten Risikofaktoren festgelegten Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten entnommen wurden.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder

b)

ein Verdachtsfall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss zurückgezogen werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

b)

eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;

c)

ein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis oder B. suis bei einem im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer Ziege bestätigt wurde, oder

d)

dies durch andere Notwendigkeiten der Bekämpfung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis gerechtfertigt ist.

2.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn alle bestätigten Fälle und alle nicht negativ getesteten Tiere entfernt wurden und die verbleibenden Rinder, Schafe und Ziegen die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.

Wenn die Infektion mit Brucella suis biovar 2 bei einem einzigen im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer einzigen Ziege bestätigt wurde, kann der Status abweichend von Absatz 3 wiedererlangt werden, wenn an entsprechend den in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i festgelegten Anforderungen entnommenen Proben Negativbefunde erzielt wurden.

KAPITEL 3

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status in Bezug auf gehaltene Rinder

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ darf einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

mindestens während der letzten drei Jahre kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

b)

während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

i)

die regelmäßige Einreichung von Proben von Abortfällen zur Laboruntersuchung;

ii)

die zeitnahe Untersuchung von Abortfällen, die durch eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht sein könnten;

c)

während der letzten drei Jahre mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, ihren Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ aufrechterhalten haben;

d)

eine Impfung von Rindern gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mindestens während der letzten drei Jahre nicht stattgefunden hat und kein in den Mitgliedstaat oder die Zone verbrachtes Rind während der letzten drei Jahre vor seiner Verbringung geimpft wurde.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status in Bezug auf gehaltene Rinder

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

b)

während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss;

c)

wenn während zweier aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden:

i)

eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss, oder

ii)

eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Rindern nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

3.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall der Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis aufrechterhalten werden, wenn

a)

der Betrieb, in dem die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nachgewiesen wurde, unverzüglich den einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 unterzogen wurde;

b)

die zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durchgeführt hat, um die wahrscheinliche Quelle der Infektion und ihre Ausbreitung zu identifizieren, und Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Infektionsquelle gezogen hat, und zudem nur eine begrenzte Zahl von Betrieben infiziert waren und diese Betriebe epidemiologisch mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch zusammenhängen;

c)

nach Umsetzung der in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen die in Artikel 21 oder 24 festgelegten einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in jedem Betrieb, in dem Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle ermittelt wurden, unverzüglich umgesetzt wurden, bis ihr Status „seuchenfrei“ wieder zuerkannt oder wiedererlangt wurde;

d)

die in Absatz 1 genannte Überwachung angepasst wurde und den Nachweis erbracht hat, dass das Vorkommnis geklärt wurde.

KAPITEL 4

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ darf einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

mindestens während der letzten drei Jahre kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen aufgetreten ist;

b)

während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

i)

die regelmäßige Einreichung von Proben von Abortfällen zur Laboruntersuchung;

ii)

die zeitnahe Untersuchung von Abortfällen, die durch eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht sein könnten;

c)

während der letzten drei Jahre eine Überwachung der Schaf- und Ziegenpopulation durchgeführt wurde und mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Schaf- und Ziegenpopulation repräsentieren, ihren Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ aufrechterhalten konnten; und

d)

eine Impfung von Schafen und Ziegen gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mindestens während der letzten drei Jahre nicht stattgefunden hat und kein in den Mitgliedstaat oder die Zone verbrachtes Schafe oder keine dorthin verbrachte Ziegen während der letzten drei Jahre vor der Einführung geimpft wurde.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

b)

während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Schaf- und Ziegenpopulation, mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss;

c)

wenn während zwei aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden:

i)

eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Schaf- und Ziegenpopulation, mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss, oder

ii)

eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Schafen und Ziegen.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Schafen und Ziegen nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Schafe und Ziegen umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

3.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall der Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis aufrechterhalten werden, wenn

a)

der Betrieb, in dem die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nachgewiesen wurde, unverzüglich den einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 unterzogen wurde;

b)

die zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durchgeführt hat, um die wahrscheinliche Quelle der Infektion und ihre Ausbreitung zu identifizieren, und Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Infektionsquelle gezogen hat, und zudem nur eine begrenzte Zahl von Betrieben infiziert waren und diese Betriebe epidemiologisch mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch zusammenhängen;

c)

nach Umsetzung der in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen die in Artikel 21 oder 24 festgelegten einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in jedem Betrieb, in dem Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle ermittelt wurden, unverzüglich umgesetzt wurden, bis ihr Status „seuchenfrei“ wieder zuerkannt oder wiedererlangt wurde, und

d)

die in Absatz 1 genannte Überwachung angepasst wurde und den Nachweis erbracht hat, dass das Vorkommnis geklärt wurde.

TEIL II

INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX

KAPITEL 1

Betrieb, der von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex frei ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium caprae) (MTBC)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit MTBC bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

b)

die im Betrieb zum Zeitpunkt der Probenahme oder Untersuchung vorhandenen Rinder über sechs Monaten bei immunologischen Tests zweimal wie folgt negativ getestet wurden:

i)

der erste Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens sechs Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres durchgeführt werden;

ii)

der zweite Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Untersuchung der Rinder oder der Entnahme der Proben nach Ziffer i gezogen wurden;

c)

seit dem Beginn der in Buchstabe b Ziffer i genannten Untersuchung oder Probenahme alle in den Betrieb eingebrachten Rinder aus Betrieben stammen, die frei von einer Infektion mit MTBC sind, und

i)

aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist;

ii)

Rinder über sechs Wochen sind und in einem immunologischen Test negativ getestet wurden:

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, und

d)

seit dem Beginn der in Buchstabe b Ziffer i genannten Untersuchung oder Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte oder dort verwendete von Rindern stammende Zuchtmaterial aus folgenden Quellen stammt:

i)

Betrieben, die frei von einer Infektion mit MTBC sind, oder

ii)

zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus Betrieben stammen, die frei von Infektion mit MTBC sind, und

a)

aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist;

b)

Rinder über sechs Wochen sind und in einem immunologischen Test negativ getestet wurden:

i)

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

ii)

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden.

3.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss die zuständige Behörde den Test nicht verlangen, wenn

a)

die in den Betrieb eingebrachten Rinder

i)

in einem während der letzten sechs Monate durchgeführten immunologischen Test negativ getestet wurden, und

ii)

aus Betrieben stammen, in denen die Rinder während der letzten sechs Monate unter einem Testregime nach Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 negativ getestet wurden, oder

b)

die in den Betrieb eingebrachten Rinder

i)

in einem während der letzten zwölf Monate durchgeführten immunologischen Test negativ getestet wurden, und

ii)

aus Betrieben stammen, in denen die Rinder während der letzten zwölf Monate unter einem Testregime nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe c negativ getestet wurden.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

b)

jeder Verdachtsfall einer Infektion mit MTBC eines in dem Betrieb gehaltenen oder von dort in einen Schlachthof verbrachten Rindes der zuständigen Behörde gemeldet und untersucht wird, und

c)

in Intervallen von höchstens zwölf Monaten an allen über sechs Wochen alten Rindern ein immunologischer Test mit Negativbefund durchgeführt wurde.

2.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c darf die zuständige Behörde das Testregime wie folgt verändern:

a)

in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 24 Monate nicht höher als 1 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 24 Monate ausgedehnt werden;

b)

in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 48 Monate nicht höher als 0,2 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 36 Monate ausgedehnt werden;

c)

in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 72 Monate nicht höher als 0,1 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 48 Monate ausgedehnt werden;

d)

sofern das Risiko der Übertragung von MTBC von wild lebenden Tieren auf Rinder durch geeignete Überwachung bewertet wurde, kann in einem von einer Infektion mit MTBC freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone das Intervall zwischen Tests auf die Erzeugungsart und die festgestellten Risikofaktoren gestützt werden, wobei mindestens die folgenden Risiken zu berücksichtigen sind:

i)

ein Standort im Zusammenhang mit Verdachtsfällen oder bestätigten Infektionen mit MTBC bei wild lebenden Tieren;

ii)

bekannte Infektionen mit MTBC innerhalb der letzten fünf Jahre;

iii)

ein epidemiologischer Zusammenhang mit Betrieben gemäß Ziffer i oder ii.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder

b)

ein Verdachtsfall einer Infektion mit MTBC bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d, Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b und, soweit relevant, Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit MTBC belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde. Falls in diesem Zusammenhang Rinder, bei denen ein Verdacht besteht, geschlachtet werden, müssen die Untersuchungen eine Prüfung von Proben mit direkten Diagnosemethoden einschließen.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

b)

eine Infektion mit MTBC nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;

c)

ein Fall einer Infektion mit MTBC bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde, oder

d)

dies durch andere Notwendigkeiten der Bekämpfung von Infektionen mit MTBC gerechtfertigt ist.

2.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn

a)

alle bestätigten Fälle und alle Tiere, die in einem immunologischen Test nicht negativ getestet wurden, entfernt wurden, und

b)

die verbleibenden Rinder die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b kann der Status auch wiedererlangt werden, wenn

a)

alle im Betrieb zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Rinder über sechs Monaten bei zwei immunologischen Tests wie folgt negativ getestet wurden:

i)

der erste Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens zwei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres durchgeführt werden;

ii)

der zweite Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens zwei Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Untersuchung der Rinder oder der Entnahme der Proben gemäß Absatz i durchgeführt werden, und

b)

mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

i)

die Schlussfolgerung der epidemiologischen Untersuchung weist darauf hin, dass die Infektion durch die Verbringung eines oder mehrerer infizierter Tiere in den Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Nachweis der Infektion mit MTBC verursacht wurde, oder

ii)

seit dem Nachweis der Infektion mit MTBC wurde nur ein einziger Fall bestätigt oder nur ein einziges Rind in einem immunologischen Test positiv auf MTBC getestet, und der Status des Betriebs wurde innerhalb der letzten drei Jahre nicht aberkannt, oder

iii)

Rinder im Betrieb wurden in einem immunologischen Test, der weniger als zwölf Monate vor dem Nachweis der Infektion mit MTBC gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 durchgeführt wurde, negativ getestet.

KAPITEL 2

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status in Bezug auf gehaltene Rinder

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten drei Jahre mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, den Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ aufrechterhalten konnten und die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht überschritt, und

b)

während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zum Nachweis von Infektionen mit MTBC bei gehaltenen Rindern angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

i)

die systematische Untersuchung auf Läsionen durch Infektion mit MTBC bei allen geschlachteten Rindern durch ante- und post-mortem-Überwachung;

ii)

die Untersuchung von Läsionen, die durch eine Infektion mit MTBC verursacht sein könnten.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

b)

während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Anerkennung des Status eine zufallsbasierte jährliche Überwachung gestützt auf eine repräsentative Entnahme von Proben aus allen Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, durchgeführt werden muss, die mit einem Konfidenzniveau von 95 % zeigt, dass

i)

mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, von einer Infektion mit MTBC frei sind;

ii)

die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht übersteigt;

c)

wenn die Bedingungen unter Buchstabe b während zweier aufeinander folgender Jahre erfüllt waren, wird die Überwachung gestützt auf

i)

eine zufallsbasierte jährliche Überwachung, die mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % zeigt, dass die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht übersteigt; oder

ii)

eine risikobasierte jährliche Überwachung zur Erkennung von Infektionen mit MTBC, die die Produktionssysteme, die festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern, und eine verstärkte Überwachung in Betrieben, die mit mindestens einem der in Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Risiken in Zusammenhang stehen, berücksichtigt.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit MTBC bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Rindern nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

TEIL III

ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER

KAPITEL 1

Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder (EBL)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten 24 Monate kein bestätigter Fall von EBL bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

b)

während der letzten zwölf Monate Rinder über 24 Monate, die im Betrieb gehalten werden, mindestens zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten bei einem serologischen Test negativ getestet wurden;

c)

seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b alle in den Betrieb verbrachten Rinder

i)

aus Betrieben stammen, die von EBL frei sind, oder

ii)

aus Betrieben stammen, in denen in den 24 Monaten vor ihrer Versendung weder klinische, postmortale oder als Ergebnis eines diagnostischen Tests auf EBL erhaltene Nachweise von EBL aufgetreten sind, und

wenn sie älter als 24 Monate sind,

zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten, während sie von den anderen Rindern des Betriebs isoliert gehalten wurden, serologischen Tests mit negativem Ergebnis unterzogen wurden, oder

sofern alle Rinder in Übereinstimmung mit Buchstabe b getestet wurden, innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Einbringung in den Betrieb einem serologischen Test mit Negativbefund unterzogen wurden;

wenn sie weniger als 24 Monate alt sind,

von Muttertieren geboren wurden, die einem serologischen Test auf EBL mit Negativbefund unterzogen wurden, der an während der letzten zwölf Monate zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten entnommenen Proben durchgeführt wurde, und

d)

seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

i)

aus von EBL freien Betrieben, oder

ii)

zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von EBL“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus von EBL freien Betrieben stammen, die entweder in einem von EBL freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von EBL“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

b)

serologische Tests auf EBL mit Negativbefund durchgeführt werden an Proben, die

i)

in Abständen von höchstens 36 Monaten von allen Rindern über 24 Monaten entnommen werden; oder

ii)

gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 Buchstaben b bzw. c entnommen werden, je nach Relevanz, wenn der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der oder die frei von EBL ist.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von Infektion mit EBL“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;

b)

bei einem im Betrieb gehaltenen Rind ein Verdachtsfall von EBL auftritt.

2.

Der Status „frei von EBL“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von EBL belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von EBL“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind oder

b)

ein Fall von EBL bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

2.

Wenn der Status „frei von EBL“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von EBL“ nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

a)

alle Rinder, die ein positives Testergebnis für EBL aufweisen, und alle ihre Abkömmlinge unter 24 Monaten entfernt wurden;

b)

alle Rinder über zwölf Monaten in einem serologischen Test zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten negativ getestet wurden, wobei der erste Test an Proben durchgeführt werden muss, die frühestens vier Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles entnommen wurden.

4.

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dürfen Abkömmlinge von Muttertieren, die bei einem serologischen Test positiv auf EBL getestet wurden oder Läsionen von EBL aufwiesen, im Betrieb belassen werden, wenn

a)

sie unmittelbar nach der Kalbung vom Muttertier getrennt wurden und zweimal in einem PCR-Test negativ getestet wurden, wobei die erste Probe innerhalb des Zeitraums von drei bis fünf Wochen nach der Geburt und die zweite im Zeitraum zwischen acht und zehn Wochen post partum entnommen wurden, und

b)

wenn sie im Betrieb verbleiben, bis sie 24 Monate alt sind, und in einem serologischen Test negativ getestet werden, oder vor diesem Test in Übereinstimmung mit den in Artikel 27 Absatz 4 festgelegten Anforderungen direkt zum Schlachthof verbracht werden.

KAPITEL 2

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von EBL ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

Der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

mindestens 99,8 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, frei von EBL sind, und

b)

alle Rinder über 24 Monaten, die in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone geschlachtet werden, einer amtlichen Nekropsieuntersuchung unterzogen werden, wobei Proben aller Tiere mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, einer Laboruntersuchung unterzogen werden, um das Vorhandensein von EBL zu bestätigen oder auszuschließen.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

b)

während der ersten fünf Jahre nach Gewährung des Status „frei von EBL“ eine Überwachung durchgeführt wird, die auf Folgendes gestützt ist:

i)

eine jährliche zufallsgestützte Probenahme zur Erkennung mit EBL infizierter Betriebe mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 0,2 %, oder

ii)

mindestens einmal durchgeführte serologische Untersuchung aller Rinder über 24 Monaten;

c)

nach den ersten fünf Jahren nach Anerkennung des Status „frei von EBL“ eine Überwachung zum Nachweis der Infektionsfreiheit durchgeführt wird, die die Produktionssysteme und die festgestellten Infektionsrisiken berücksichtigt.

TEIL IV

INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS

KAPITEL 1

Betrieb, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten 12 Monate kein bestätigter Fall von IBR/IVL bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

b)

während der letzten zwei Jahre keines der im Betrieb gehaltenen Rinder gegen IBR/IVL geimpft wurde;

c)

die im Betrieb gehaltenen Rinder, unter Berücksichtigung früherer DIVA-Impfungen, mindestens einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden, wobei serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, Antikörpern gegen BoHV-1-gE durchgeführt wurden an

i)

einer Blut-, Milch- oder Fleischsaftprobe, die während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten jedem Rind entnommen wurden, oder

ii)

Blut-, Milch- oder Fleischsaftproben, die mindestens zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Monaten und höchstens zwölf Monaten entnommen wurden, von

allen mehr als zwölf Monate alten weiblichen Rindern, und

allen zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen mehr als zwölf Monate alten männlichen Rindern, und

einer zufälligen Auswahl nicht zur Zucht vorgesehener, mehr als zwölf Monate alter männlicher Rinder. Die Zahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen, oder

iii)

im Fall eines Betriebs, in dem mindestens 30 % der Rinder laktieren,

Milchsammelproben, die mindestens dreimal in Abständen von mindestens drei Monaten von laktierenden weiblichen Rindern entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, und

Blutproben, die von allen mehr als 12 Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als 12 Monate alten, zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommen wurden, und

einer zufällig von mehr als 12 Monate alten, nicht für die Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommenen Blut- oder Fleischsaftprobe. Die Zahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen, oder

iv)

bei einem Betrieb, in dem weniger als 5 % der gehaltenen Rinder männlich sind und mindestens 95 % der weiblichen Tiere über 24 Monate für die Milchproduktion genutzt oder vorgesehen sind, Milchsammelproben, die mindestens sechsmal in Abständen von mindestens zwei Monaten von laktierenden weiblichen Tieren entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren;

d)

seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c alle in den Betrieb verbrachten Rinder:

i)

aus von IBR/IPV freien Betrieben stammen, und wenn die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder frei von IBR/IPV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls erforderlich, von Antikörpern gegen BoHV-1-gE an einer nach ihrer Einstellung und vor der Anerkennung des Status als frei von IBR/IPV entnommenen Probe negativ getestet wurden; oder

ii)

vor ihrer Einstellung der Quarantäne unterworfen wurden und in einem an einer frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus negativ getestet wurden; und

e)

seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

i)

aus IBR/IPV-freien Betrieben; oder

ii)

aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von IBR/IPV“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus IBR/IPV-freien Betrieben stammen, die entweder in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, sofern die Rinder die in Abschnitt 2 Buchstaben c und d festgelegten Anforderungen, soweit relevant, erfüllen.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von IBR/IPV“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

b)

serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, von Antikörpern gegen BoHV-1-gE unter Berücksichtigung früherer Impfungen mit einem DIVA-Impfstoff mit Negativbefund durchgeführt werden

i)

an Blut-, Milch- oder Fleischsaftproben, die jährlich von allen über 24 Monate alten Rindern entnommen werden, oder

ii)

im Fall eines Betriebs, in dem mindestens 30 % der Rinder laktieren, mindestens jährlich an

Milchsammelproben, die mindestens dreimal in Abständen von mindestens drei Monaten von laktierenden weiblichen Tieren entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, und

von allen mehr als 24 Monate alten männlichen Zuchttieren entnommenen Blutproben, oder

iii)

bei einem Betrieb, in dem weniger als 5 % der gehaltenen Rinder männlich sind und mindestens 95 % der weiblichen Tiere über 24 Monate für die Milchproduktion genutzt oder vorgesehen sind, mindestens jährlich an Milchsammelproben, die mindestens sechsmal in Abständen von mindestens zwei Monaten von laktierenden weiblichen Rindern entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, oder

iv)

sofern der Status „frei von IBR/IPV“ während der letzten aufeinander folgenden drei Jahre aufrechterhalten wurde, jährlich an Blut- oder Milchproben, die von einer Anzahl Rinder entnommen werden, die den Nachweis seropositiver Tiere mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglicht, oder

v)

wenn der Betrieb in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, an in Übereinstimmung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 3 entnommenen Proben.

c)

in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine Infektion mit IBR/IPV geimpft wurden, wenn der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt,

i)

der bzw. die von IBR/IPV frei ist, oder

ii)

im dem bzw. der ein Impfverbot als Teil der Tilgungsstrategie eines genehmigten Tilgungsprogramms in Kraft ist;

d)

alle eingestellten Rinder die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen oder aus IBR/IPV-freien Betrieben stammen und in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, Antikörpern gegen BoHV-1-gE, der an einer innerhalb von 15 Tagen vor ihrer Versendung im Herkunftsbetrieb entnommenen Probe durchgeführt wurde, negativ getestet wurden, sofern

i)

der Betrieb in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt und die Herkunftsbetriebe nicht in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegen; oder

ii)

der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt und die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder IBR/IPV-frei ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von Infektion mit IBR/IPV“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;

b)

ein Verdachtsfall von IBR/IPV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

2.

Der Status „frei von IBR/IPV“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie in Abschnitt 2 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von IBR/IPV belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von IBR/IPV“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

b)

ein Fall von IBR/IPV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

2.

Wenn der Status „frei von IBR/IPV“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Abschnitt 2 Buchstabe b, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von IBR/IPV“ nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

a)

alle bestätigten Fälle entfernt wurden;

b)

mindestens eines der in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Testregimes mit Negativbefund an nicht früher als 30 Tage nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles entnommenen Proben durchgeführt wurde.

KAPITEL 2

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von IBR/IPV sind

Abschnitt 1

Gewährung des Status

Der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

die Impfung gegen IBR/IPV für gehaltene Rinder verboten ist, und

b)

mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der entsprechenden Rinderpopulation repräsentieren, frei von IBR/IPV sind.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

b)

eine auf eine Zufallsstichprobe gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wird, die mindestens den Nachweis der Infektion von Betrieben mit BoHV-1 mit einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe oder mit BoHV-1 infizierter Rinder bei einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss.

2.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann im Fall eines Ausbruchs die Anwendung der DIVA-Impfung durch die zuständige Behörde gestattet werden, wenn

a)

das Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;

b)

ihre Anwendung auf die Bekämpfung dieses Ausbruchs, soweit die zuständige Behörde es für notwendig hält, beschränkt ist;

c)

die Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde mit DIVA-Impfstoffen geimpft werden und die Verwendung von DIVA-Impfstoffen für jedes Tier dokumentiert wird;

d)

die nach dem DIVA-Prinzip geimpften Rinder nur entweder unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder einer Zone verbracht werden, wo kein Impfverbot in Kraft ist.

3.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit BoHV-1 nachzuweisen, sofern in fünf aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von IBR/IPV“ in dem Mitgliedstaat oder der Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

TEIL V

INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT

KAPITEL 1

Betrieb, der frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)“ kann einem Betrieb, der Schweine hält, nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit ADV bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen aufgetreten ist;

b)

während der letzten zwölf Monate keines der im Betrieb gehaltenen Schweine gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft wurde;

c)

während der letzten zwölf Monate die im Betrieb gehaltenen Schweine unter Berücksichtigung früherer DIVA-Impfungen einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden, wobei serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen ADV oder, falls notwendig, Antikörpern gegen ADV-gE mit Negativbefund durchgeführt wurden an:

i)

einer von jedem Schwein entnommenen Blut- oder Fleischsaftprobe; oder

ii)

Blut- oder Fleischsaftproben, die zweimal mit einem Zeitabstand von zwei bis drei Monaten von einer Zahl an Tieren entnommen wurden, die mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht.

d)

seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c alle in den Betrieb eingestellten Schweine

i)

aus Betrieben stammen, die frei von einer Infektion mit ADV sind, und wenn die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, die weder frei von einer Infektion mit ADV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder, falls erforderlich, von Antikörpern gegen ADV-gE nach ihrer Einstellung und vor der Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit ADV“ negativ getestet wurden; oder

ii)

für mindestens 30 Tage vor ihrer Einstellung einer Quarantäne unterzogen wurden und bei einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit zweimal mit einem Zeitabstand von nicht weniger als 30 Tagen zwischen der Entnahme der jeweiligen Proben negativ getestet wurden. Die Probe für den letzten Test muss innerhalb von 15 Tagen vor der Versendung entnommen werden.

e)

seit dem Beginn der in Buchstabe c genannten Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Schweinen aus folgenden Quellen stammt:

i)

von einer Infektion mit ADV freien Betrieben oder

ii)

zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Schweine aus von Infektionen mit ADV freien Betrieben stammen, die entweder in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, vorausgesetzt, dass sie die in Abschnitt 2 Buchstabe d festgelegten Anforderungen erfüllen.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

b)

eine serologische Untersuchung zur Überprüfung der Abwesenheit einer Infektion mit ADV an einer repräsentativen Zahl von an den Schweinen im Betrieb entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben, die auf einem Testregime basiert, das den Produktionszyklus und das Risiko der Einschleppung von ADV berücksichtigt, mit Negativbefund wie folgt durchgeführt wird:

i)

mindestens einmal jährlich, falls alle gehaltenen Schweine nicht gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft sind, mit Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, oder

ii)

mindestens zweimal jährlich mit Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit sowie, falls notwendig, von Antikörpern gegen ADV-gE;

c)

sofern der Betrieb in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, die in Buchstabe b genannte serologische Untersuchung wie gefordert in Übereinstimmung mit der in Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 4 durchgeführt wird;

d)

alle eingestellten Schweine:

i)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen; oder

ii)

aus von einer Infektion mit ADV freien Betrieben stammen und einem serologischen Test auf Antikörper gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit an einer in den Herkunftsbetrieben innerhalb von 15 Tagen vor der Versendung entnommenen Probe mit Negativbefund getestet wurden, sofern

der Betrieb in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt und die Herkunftsbetriebe nicht in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegen; oder

der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt und die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder frei von Infektionen mit ADV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

Die Zahl der getesteten Schweine muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz kann für weniger als vier Monate alte Schweine, die von nach dem DIVA-Prinzip geimpften Muttertieren stammen, der serologische Test zum Nachweis von Antikörpern gegen ADV-gE verwendet werden.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;

b)

ein Verdachtsfall einer Infektion mit ADV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Schwein auftritt.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie in Abschnitt 2 Buchstaben b und c, sowie falls relevant, d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit einer Infektion mit ADV belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

b)

ein Fall einer Infektion mit ADV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Schwein bestätigt wurde.

2.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Abschnitt 2 Buchstaben b und c sowie, falls relevant, Buchstabe d festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn alle Schweine aus dem Betrieb entfernt wurden.

KAPITEL 2

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit ADV ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV in Bezug auf gehaltene Schweine“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

die Impfung gegen die Aujeszkysche Krankheit für gehaltene Schweine während der letzten zwölf Monate verboten war;

b)

eine Überwachung durchgeführt wurde, um nachzuweisen, dass mindestens während der letzten 24 Monate kein Betrieb im betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Zone klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV aufwies, und

c)

falls bekannt ist, dass die Infektion mit ADV bei Wildschweinen verbreitet ist, Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher Übertragung von ADV von Wildschweinen auf gehaltene Schweine umgesetzt wurden.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV in Bezug auf gehaltene Schweine“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Buchstaben a und c festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

b)

eine jährliche Überwachung an zufallsgestützt entnommenen Proben durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis mit ADV infizierter Betriebe bei einer Zielprävalenz von 0,2 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht. Die Anzahl der von den in einem Betrieb gehaltenen Schweinen entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 20 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen.

2.

Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in der Schweinepopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall eines Ausbruchs aufrechterhalten werden, wenn

a)

alle Schweine in den betroffenen Betrieben entfernt wurden;

b)

von der zuständigen Behörde eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen, die eine klinische Untersuchung und virologische oder serologische Tests einschlossen, durchgeführt wurden:

i)

in allen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, die direkt oder indirekt in Kontakt mit dem betroffenen Betrieb waren, um eine Infektion auszuschließen; und

ii)

in allen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, und die innerhalb eines Radius von mindestens zwei Kilometern um einen betroffenen Betrieb liegen, um nachzuweisen, dass diese Betriebe nicht infiziert sind. Die Anzahl der von den in diesen Betrieben gehaltenen Schweinen entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen, oder

iii)

falls eine DIVA-Impfung verwendet wurde, wurde eine serologische Untersuchung auf Antikörper gegen ADV-gE zweimal in einem Abstand von zwei Monaten in Betrieben durchgeführt, in denen Schweine gehalten werden und sich innerhalb des Impfradius von dem infizierten Betrieb befinden, um die Abwesenheit von Infektionen nachzuweisen;

c)

das Ergebnis der Untersuchungen nach Buchstabe b gezeigt hat, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;

d)

die relevanten Bekämpfungsmaßnahmen, wie in Artikel 24 angegeben, in jedem mit ADV infizierten Betrieb sofort umgesetzt wurden, einschließlich der Impfung mit DIVA-Impfstoffen, wo notwendig.

3.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Anwendung der DIVA-Impfung im Fall eines in Absatz 2 genannten Ausbruchs von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn

a)

ihre Anwendung auf die Bekämpfung dieses Ausbruchs, soweit es die zuständige Behörde für notwendig hält, beschränkt bleibt;

b)

die Schweine unter Aufsicht der zuständigen Behörde mit DIVA-Impfstoffen geimpft werden und die Verwendung von DIVA-Impfstoffen für jedes Tier dokumentiert wird;

c)

die nach dem DIVA-Prinzip geimpften Schweine nur entweder unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder eine Zone verbracht werden, wo kein Impfverbot in Kraft ist.

4.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit ADV nachzuweisen, vorausgesetzt, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

TEIL VI

BOVINE VIRUS DIARRHOE

KAPITEL 1

Betrieb, der frei von Boviner Virus Diarrhoe ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)

während der letzten 18 Monate kein bestätigter Fall von BVD bei einem im Betrieb gehaltenen Rind aufgetreten ist;

b)

die im Betrieb gehaltenen Rinder unter Berücksichtigung möglicher früherer Impfungen mindestens einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden:

i)

Tests zum Nachweis des Antigens des BVD-Virus (BVDV) oder -Genoms mit Negativbefund wurden an Proben aller Rinder durchgeführt.

Zumindest bei allen in den letzten zwölf Monaten geborenen Kälbern müssen die Proben nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung entnommen werden, jedoch nicht später als 20 Tage post partum. Die Muttertiere der Kälber mit negativem Ergebnis brauchen nicht getestet zu werden;

ii)

serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV wurden mit Negativbefund an Proben durchgeführt, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten mindestens dreimal in Zeitabständen von mindestens vier Monaten von Rindern entnommen wurden, die vor der Untersuchung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden.

Die Anzahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 50 % ermöglichen, und sie muss mindestens fünf Tiere betragen oder, wenn weniger als fünf Tiere gehalten werden, alle Tiere umfassen.

Sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden;

iii)

während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten wurde eine Kombination der in Ziffern i und ii festgelegten Testregimes durchgeführt.

Die Fähigkeit des kombinierten Testregimes zur Erkennung der Seuche muss derjenigen der in Ziffern i und ii genannten Testregimes gleichwertig sein;

c)

seit dem Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchung alle in den Betrieb verbrachten Rinder:

i)

aus von BVD freien Betrieben stammen, die in einem von BVD freien Mitgliedstaaten oder einer solchen Zone liegen, oder

ii)

aus von BVD freien Betrieben stammen, wo

die in Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund durchgeführt wurden, oder

sie vor ihrer Versendung unter Berücksichtigung der bisherigen Tests und, sofern relevant, des Stadiums der Trächtigkeit des Tieres, individuell getestet wurden, um die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen, oder

iii)

in einem Test auf BVDV-Antigen oder -Genom negativ getestet wurden und

während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor ihrer Versendung einer Quarantäne unterlagen und im Fall trächtiger Muttertiere negativ auf Antikörper gegen BVDV an nach mindestens 21 Tagen Quarantäne entnommenen Proben getestet wurden, oder

entweder vor ihrer Versendung oder im Fall trächtiger Muttertiere vor der Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit vorherging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet wurden;

d)

seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

i)

aus von BVD freien Betrieben; oder

ii)

aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.

Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von BVD“ einem Betrieb gewährt werden, wenn

a)

alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, liegen und, falls relevant, die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen, oder

b)

alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, nicht für die Zucht vorgesehen sind und der Status des Betriebs als frei von BVD in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 Absatz 2 aufrechterhalten wird.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von BVD“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

b)

seit der Gewährung des Status „frei von BVD“ in dem Betrieb kein Rind gegen BVD geimpft wurde;

c)

mindestens eines der folgenden Testregimes mit Negativbefund durchgeführt wird:

i)

jedes neugeborene Kalb wird an einer nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung, aber nicht später als 20 Tage post partum entnommenen Probe negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet;

ii)

serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV werden mindestens jährlich an Proben durchgeführt, die von Rindern entnommen werden, vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden.

Die Anzahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 50 % ermöglichen und sie muss mindestens fünf Tiere betragen, oder wenn weniger als fünf Tiere gehalten werden, alle Tiere umfassen;

Sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden;

iii)

eine Kombination der in Ziffern i und ii festgelegten Testregimes durchgeführt wurde.

Die Fähigkeit des kombinierten Testregimes zur Erkennung der Seuche muss derjenigen der in Ziffern i und ii genannten Testregimes gleichwertig sein;

iv)

wenn der Betrieb in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, werden die Tests an in Übereinstimmung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 3 entnommenen Proben durchgeführt;

d)

in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVD geimpft wurden, wenn der Betrieb in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt.

2.

Abweichend von Absatz 1 kann der in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b genannte Status „frei von BVD“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, ohne eine Untersuchung der Rinder entsprechend Absatz 1 Buchstabe c aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

b)

sie nicht zur Zucht verwendet werden;

c)

sie keinen Kontakt mit zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen Tieren haben und von diesem Betrieb in einen Schlachthof verbracht werden,

i)

entweder direkt oder

ii)

durch einen Auftrieb, der in demselben Mitgliedstaat oder derselben Zone stattfindet und bei dem nur Tiere, die die in Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen erfüllen und aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe a festgelegten Anforderungen erfüllen, versammelt werden.

Abschnitt 3

Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

1.

Der Status „frei von BVD“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;

b)

ein Verdachtsfall von BVD bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

2.

Der Status „frei von BVD“ darf nur wieder zuerkannt werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie in Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, sowie Absatz 2, falls relevant, festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von BVD belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

Aberkennung und Wiedererlangung des Status

1.

Der Status „frei von BVD“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)

eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

b)

ein Fall von BVD bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

2.

Wenn der Status „frei von BVD“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie in Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, sowie Absatz 2, falls relevant, festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.

Wenn der Status „frei von BVD“ nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

a)

alle positiv auf BVDV getesteten Tiere entfernt wurden;

b)

der Status jedes im Betrieb gehaltenen Rindes im Hinblick auf eine Infektion mit BVDV bestimmt wurde;

c)

alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, in Isolation geboren und gehalten wurden, bis sie negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet wurden.

KAPITEL 2

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von Boviner Virus Diarrhoe ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

Der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

die Impfung gegen BVD für gehaltene Rinder verboten ist;

b)

mindestens während der vorhergehenden 18 Monate kein Fall von BVD bei einem gehaltenen Rind bestätigt wurde, und

c)

mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, frei von BVD sind.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Buchstaben a und c festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

b)

eine jährliche Überwachung durchgeführt wird, die mindestens den Nachweis der Infektion von Betrieben mit BVDV bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe oder mit BVDV infizierter Rinder bei einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss.

2.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann im Fall eines Ausbruchs die Impfung durch die zuständige Behörde gestattet werden, wenn

a)

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;

b)

nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zuständigen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird.

3.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von BVD nachzuweisen, vorausgesetzt, dass in fünf aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von BVD“ in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

ANHANG V

SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ AUF DER EBENE VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN

TEIL I

INFEKTION MIT DEM TOLLWUT-VIRUS

KAPITEL 1

Technische Anforderungen an die Tollwutimpfung

Abschnitt 1

Impfung gehaltener Tiere

1.

Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) darf die Tollwutimpfung nur an Haustieren vorgenommen werden, die gekennzeichnet sind und die Anforderungen des Anhangs III zur Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfüllen müssen.

2.

Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit RABV muss die Tollwutimpfung anderer gehaltener Tiere als der in Absatz 1 genannten risikobasiert sein und mit dem Ziel vorgenommen werden, Menschen vor der Exposition gegenüber dem Tollwut-Virus zu schützen, wobei Impfstoffe zu verwenden sind, die die in Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen erfüllen.

Abschnitt 2

Impfung wild lebender Tiere

1.

Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit RABV muss die orale Impfung wild lebender Tiere gegen eine Infektion mit RABV

a)

als reguläre Kampagne oder Notfallkampagne organisiert und umgesetzt werden, wobei die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Risikobewertung zu berücksichtigen ist;

b)

einer der Zeitplanung und Abdeckung des Impfgebietes angemessenen Verteilung des Impfstoffs unterliegen, wobei die biologischen Merkmale der Zieltierpopulation, die epidemiologische Situation und die Topografie des Gebiets zu berücksichtigen sind;

c)

mit Unterstützung durch Geoinformationssysteme einer Bewertung der korrekten geografischen Verteilung der Impfköder mit einer Häufigkeit unterliegen, die, sofern notwendig, die Annahme von Berichtigungsmaßnahmen ermöglicht; und

d)

einer Überwachung der Wirksamkeit der Impfung unterliegen, die den Nachweis von Biomarkern und die serologische Untersuchung toter Tiere der Zieltierpopulation auf die Impfung einschließen kann.

2.

Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit RABV muss die Impfung von Populationen streunender Hunde gegen eine Infektion mit RABV

a)

falls notwendig als Teil von Kontroll- und Managementmaßnahmen für Populationen streunender Hunde organisiert und umgesetzt werden, wobei die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Risikobewertung zu berücksichtigen ist;

b)

den Anforderungen des Abschnitts 1 genügen.

KAPITEL 2

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit dem Tollwut-Virus ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit RABV“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen mindestens während der letzten 24 Monate umgesetzt wurde, und

b)

während der letzten 24 Monate in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit RABV bestätigt wurde.

2.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Status nach Bestätigung einer Infektion mit RABV gewährt werden, wenn die Infektion in dem Fall nicht in dem Mitgliedstaat oder der Zone erfolgt ist, und

a)

der Fall amtlich bestätigt wurde und kein epidemiologischer Zusammenhang auftreten und zu einem weiteren Fall führen konnte, was die Feststellung des Falles an einer Grenzkontrollstelle, einem Quarantänebetrieb oder den Quarantäneanlagen eines geschlossenen Betriebs einschließt; oder

b)

ein epidemiologischer Zusammenhang auftreten konnte und kein weiterer Fall im Rahmen verstärkter Überwachung, epidemiologischer Untersuchung und von Untersuchungen in den sechs Monaten nach dem Tod des Falles gefunden wurde.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

Der Status „frei von einer Infektion mit RABV“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit dem Ziel einer Früherkennung der Seuche umgesetzt wird; und

b)

in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit RABV bestätigt wurde oder ein Fall einer Infektion bestätigt wurde und die in Abschnitt 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt wurden.

TEIL II

INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24)

KAPITEL 1

Mindestanforderungen an die Überwachung

Abschnitt 1

Überwachung zum Nachweis von Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit, die in den letzten zwei Jahren nicht gemeldet wurden

1.

Die Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektion mit BTV) zur Sicherstellung der Früherkennung der Einschleppung oder dem erneuten Auftreten einer Infektion mit einem der Serotypen 1-24 von BTV, der in den letzten zwei Jahren nicht gemeldet wurde, muss Folgendes umfassen:

a)

allgemeine Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

eine aktive Überwachung wie in Abschnitt 4 vorgeschrieben.

2.

Bei der Planung der Überwachung nach Absatz 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

das Risiko der Infektion mit begrenzten klinischen Erscheinungsbildern;

b)

das Risiko der Einschleppung von BTV-Serotypen, die mit der Zirkulation eines der Serotypen 1-24 von BTV in benachbarten Gebieten zusammenhängen und

c)

alle anderen festgestellten Risikofaktoren für die Einschleppung eines der Serotypen 1-24 von BTV, der in den letzten zwei Jahren nicht gemeldet wurde.

3.

Die Überwachung in einem an einen infizierten Mitgliedstaat, eine infizierte Zone oder ein infiziertes Drittland angrenzenden Gebiet muss in einem Gebiet von bis zu 150 km Entfernung von der Grenze zu dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Drittland verstärkt werden. Die Abgrenzung des Gebiets mit verstärkter Überwachung kann an relevante ökologische oder geografische Merkmale angepasst werden, die die Übertragung von BTV erleichtern oder unterbrechen können, oder nach Umsetzung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die einen größeren oder einen kleineren Abstand erforderlich machen, angepasst werden.

4.

Anhand der Überwachung nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 muss die Infektion in der Zieltierpopulation mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 5 % festgestellt werden können, soweit in Kapitel 4 Abschnitt 2 nicht anders angegeben.

Abschnitt 2

Überwachung zur Bestimmung des Ausmaßes der BTV-Infektion

1.

Die Überwachung der BTV-Infektion zur Sicherstellung einer zeitnahen Abgrenzung der Ausbreitung der Infektion bei Vorhandensein eines oder mehrerer BTV-Serotypen und, falls notwendig, zur Überwachung der Prävalenzrate muss Folgendes umfassen:

a)

allgemeine Überwachungsanforderungen wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben, und

b)

eine aktive Überwachung wie in Abschnitt 4 vorgeschrieben.

2.

Bei der Planung der Überwachung nach Absatz 1 sind alle verfügbaren Informationen über die Epidemiologie der Seuche und die biologischen Merkmale des im Hoheitsgebiet vorwiegend auftretenden Vektors zu berücksichtigen.

3.

Die Zielprävalenz der Überwachung nach Absatz 1 muss an die epidemiologische Situation angepasst werden, wobei die Hauptrisikofaktoren wie die Zieltierpopulation und die Population des Vektors zu berücksichtigen sind.

Abschnitt 3

Überwachung zum Nachweis der Abwesenheit einer BTV-Infektion

1.

Die Überwachung auf eine BTV-Infektion zum Nachweis der Abwesenheit einer Infektion mit allen der bereits im Hoheitsgebiet nachgewiesenen Serotypen 1-24 muss Folgendes umfassen:

a)

allgemeine Überwachungsanforderungen wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben und

b)

eine aktive Überwachung wie in Abschnitt 4 vorgeschrieben.

2.

Bei der Planung der Überwachung nach Absatz 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

das Risiko der Infektion mit begrenzten klinischen Erscheinungsbildern;

b)

alle verfügbaren Informationen über die Epidemiologie der Krankheit und die biologischen Merkmale des im Hoheitsgebiet vorwiegend auftretenden Vektors, und

c)

alle spezifischen Risiken der Persistenz der festgestellten Infektion.

3.

Anhand der Überwachung nach Absatz 1 Buchstabe b muss die Infektion in der Zieltierpopulation mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 1 % festgestellt werden können.

Abschnitt 4

Anforderungen an die aktive Überwachung der BTV-Infektion

1.

Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a genannten geografischen Einheiten müssen auf einem Netz von 45 km mal 45 km basieren, und können entsprechend angepasst werden an

a)

die epidemiologische Situation, wie schnell die Infektion sich ausbreitet und die Form und Größe der im Fall einer Bestätigung der Infektion vom Tilgungsprogramm abgedeckten Zonen und

b)

die Zonen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b.

2.

Die aktive Überwachung muss auf einer oder mehreren der folgenden Aktivitäten basieren:

a)

Überwachung von Sentineltieren mittels serologischer oder virologischer Tests, und

b)

strukturierte Prävalenzuntersuchungen, die auf einer zufälligen oder risikobasierten Probenahmestrategie mit serologischen oder virologischen Tests basieren.

3.

Die Probenahme muss

a)

mindestens einmal jährlich erfolgen, in der Zeit im Jahr, in der die Infektion oder Serokonversion am wahrscheinlichsten erkannt wird, und

b)

während des Aktivitätszeitraums des Vektors monatlich erfolgen, wenn aufgrund des Risikos der Ausbreitung der Infektion regelmäßige Informationen benötigt werden.

4.

Die beprobten Tiere müssen

a)

nicht gegen den/die Serotyp(en) von BTV, auf den die Überwachung gerichtet ist, geimpft sein;

b)

falls ihre Mutter geimpft oder infiziert war, nicht mehr durch die mütterliche Immunität geschützt sein;

c)

während eines ausreichenden Zeitraums in der relevanten geografischen Einheit gelebt haben und nicht vor der Exposition gegenüber dem Vektor geschützt gewesen sein;

d)

für die geografische Verteilung der Zieltierpopulation in der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sein; und

e)

zu Beginn seronegativ sein, sofern die Überwachung auf der serologischen Untersuchung von Sentineltieren beruht.

5.

Die Probengröße in jeder geografischen Einheit muss in Übereinstimmung mit der auf den in den Abschnitten 1 bis 3 zugewiesenen Zielen basierten Zielprävalenz berechnet werden.

6.

Wenn die Überwachung nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c angepasst werden muss, muss sie mindestens eine Untersuchung über Folgendes umfassen:

a)

die eingebrachten Tiere, die

i)

auf der Probenahme und Untersuchung der eingestellten Tiere basieren muss;

ii)

so bald wie möglich nach der Einstellung stattfinden muss, oder

b)

die Zieltierpopulation, die aufgrund der möglichen Zirkulation des Virus dem größten Risiko ausgesetzt ist, wobei die Untersuchung

i)

mindestens die Fähigkeit haben muss, die Infektion mit BTV bei einer Zielprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu erkennen;

ii)

und entweder

nicht vor Ablauf von 21 Tagen nach Einstellung der Tiere stattfinden darf, wenn es sich um eine einmalige Untersuchung handelt, oder

mit einer Häufigkeit durchgeführt werden muss, die der Häufigkeit der Verbringungen der Tiere, die den Gesundheitsstatus gefährden könnten, angepasst ist.

Diese Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Probenahme mit der Häufigkeit nach Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt wird.

Abschnitt 5

Entomologische Überwachung

1.

Die entomologische Überwachung umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors sowie, falls relevant, der vektorenfreie Zeitraum bestimmt werden kann.

2.

Es sind Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden, die die ganze Nacht über aufgestellt bleiben müssen, und zwar mindestens

a)

eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des vektorfreien Zeitraums, und

b)

eine Nacht pro Monat im vektorfreien Zeitraum.

Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.

3.

In jeder der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a genannten geografischen Einheiten muss während des saisonal BTV-freien Zeitraums mindestens eine Ansaugfalle platziert werden. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, die Vektorarten oder -komplexe, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.

4.

Sofern diese entomologische Überwachung im Rahmen der Bestimmung eines vektorfreien Zeitraums organisiert wird, muss ein maximaler Schwellenwert von Culicoides-Arten für die Interpretation der Ergebnisse definiert werden. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides-imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

KAPITEL 2

Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial

Abschnitt 1

Verbringung von Tieren

1.

Die Tiere stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit BTV ist, und wurden während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit BTV geimpft.

2.

Die Tiere stammen aus einem von einem Tilgungsprogramm abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone, und mindestens eine der folgenden Anforderungen muss erfüllt sein:

a)

die Tiere wurden in einem in Übereinstimmung mit Artikel 40 Absatz 3 bestimmten saisonal BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten:

i)

mindestens 60 Tage vor der Verbringung;

ii)

mindestens 28 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in den Mitgliedstaat oder die Zone, der bzw. die saisonal frei von BTV ist, entnommenen Proben durchgeführt wurde; oder

iii)

mindestens 14 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in den Mitgliedstaat oder die Zone, der bzw. die saisonal frei von BTV ist, entnommenen Proben durchgeführt wurde;

b)

die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungort gegen Angriffe der Vektoren geschützt und in einem vektorengeschützten Betrieb vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:

i)

mindestens 60 Tage vor der Verbringung; oder

ii)

mindestens 28 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde; oder

iii)

mindestens 14 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde;

c)

die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 von BTV, die in dem Mitgliedstaat oder der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldet wurden, geimpft; die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

i)

sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder

ii)

sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;

d)

die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 nachgewiesen werden können, und

i)

der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt; oder

ii)

der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt wurde.

3.

Die Tiere stammen aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und

a)

entsprechen den Anforderungen in Absatz 2 Buchstabe b; oder

b)

die Tiere wurden mindestens die letzten 60 Tage vor der Verbringung entweder in einem Gebiet von mindestens 150 km Radius um den Betrieb, wo sie gehalten werden, oder in einem Mitgliedstaat, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde, gehalten und

i)

sie wurden entweder in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe c gegen alle während der letzten zwei Jahre in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 geimpft; oder

ii)

sie wurden in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe d gegen alle während der letzten zwei Jahre in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 immunisiert.

4.

Die Tiere stammen aus einem nicht BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone, sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt, und die folgenden Anforderungen gelten:

a)

im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet;

b)

die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet;

c)

der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

5.

Die Tiere stammen aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Anforderungen.

6.

Die Tiere stammen aus einem nicht BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und

a)

wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt; und

b)

wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.

7.

Die Tiere erfüllen spezifische Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, um sicherzustellen, dass sie vor der Versendung über ausreichenden Immunschutz verfügen.

8.

Die Tiere erfüllen die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 oder 7 festgelegten Anforderungen nur für die in den letzten zwei Jahren im Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone gemeldeten Serotypen von BTV, nicht für die während desselben Zeitraums im Bestimmungsmitgliedstaat oder der Bestimmungszone gemeldeten Serotypen.

Abschnitt 2

Verbringung von Zuchtmaterial

1.

Die Spendertiere wurden mindestens während eines Zeitraums von 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung von Zuchtmaterial in einem von einer Infektion mit BTV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten.

2.

Das Zuchtmaterial stammt aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die unter das Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV fällt, und mindestens eine der für Sperma in Buchstabe a, für in vivo gewonnene Rinder-Embryonen in Buchstabe b und für andere Embryonen als in vivo gewonnene Rinder-Embryonen und Eizellen in Buchstabe c festgelegten Anforderungen wird erfüllt:

a)

Sperma wurde von Spendertieren gewonnen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt;

ii)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem saisonal BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten;

iii)

sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test an im Zeitraum zwischen 28 und 60 Tagen ab dem Datum jeder einzelnen Spermagewinnung entnommenen Proben unterzogen;

iv)

sie wurden mit Negativbefund einer direkten Diagnosemethode unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde,

die zu Beginn und bei der letzten Gewinnung des zu verbringenden Spermas; und

während des Zeitraums der Spermagewinnung: mindestens alle sieben Tage im Fall eines Virusisolationstests oder mindestens alle 28 Tage im Fall eines PCR-Tests entnommen wurden;

b)

in vivo gewonnene Rinder-Embryonen wurden von Spendertieren gewonnen, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen einer Infektion mit BTV zeigen und ihre Gewinnung, Verarbeitung und Aufbewahrung muss in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2020/686 (2) erfolgen;

c)

andere Embryonen als in vivo gewonnene Rinder-Embryonen und Eizellen wurden von Spendertieren gewonnen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt;

ii)

sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test an im Zeitraum zwischen 28 und 60 Tagen ab dem Datum jeder einzelnen Gewinnung von Embryonen/Eizellen entnommenen Proben unterzogen;

iii)

sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test an am Tag der Gewinnung von Embryonen/Eizellen entnommenen Proben unterzogen;

iv)

sie wurden mindestens 60 Tage vor der Gewinnung von Embryonen/Eizellen in einem saisonal BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten.

3.

Das Zuchtmaterial stammt aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllt die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, iii, iv, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii festgelegten Anforderungen.

4.

Das Zuchtmaterial stammt aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllt die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv festgelegten Anforderungen.

KAPITEL 3

Vektorgeschützter Betrieb

Der Status „vektorgeschützter Betrieb“ kann einem Betrieb nur gewährt werden, wenn

a)

er an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet ist;

b)

die Öffnungen mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt sind, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;

c)

im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfindet;

d)

Maßnahmen getroffen werden, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und

e)

Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden sind.

KAPITEL 4

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit BTV ist

Abschnitt 1

Gewährung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit BTV“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der BTV nie gemeldet wurde, nur gewährt werden, wenn

a)

mindestens während der letzten 24 Monate eine Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 1 durchgeführt wurde, und

b)

während der letzten 24 Monate in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit BTV bestätigt wurde.

2.

Der Status „frei von einer Infektion mit BTV“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der BTV bereits gemeldet wurde, nur gewährt werden, wenn

a)

mindestens während der letzten 24 Monate eine Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 3 durchgeführt wurde, und

b)

während der letzten 24 Monate in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit BTV bestätigt wurde.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit BTV“ kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die in Abschnitt 1 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und

b)

Tiere und Zuchtmaterialien aus der Zieltierpopulation nur in den Mitgliedstaat oder die Zone verbracht oder durch sie hindurch verbracht werden, wenn die in Artikel 43 und 45 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2.

Die Intensität und Häufigkeit der in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Überwachung muss angemessen angepasst werden an:

a)

den Gesundheitsstatus der angrenzenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Drittstaaten entsprechend Kapitel 1 Abschnitt 4 Absatz 3;

b)

die Einbringung von Tieren aus der Zieltierpopulation, die den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder der Zone gefährdet haben könnte, entsprechend Kapitel 1 Abschnitt 4 Absatz 6.

3.

Wenn während zweier aufeinander folgender Jahre nach der Anerkennung des Status „frei von einer Infektion mit BTV“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone keine Zirkulation der Infektion entdeckt wurde, muss die Überwachung basieren auf

a)

einer zufallsbasierten jährlichen Überwachung zur Erkennung einer Infektion mit BTV bei einer Zielprävalenz von 20 % mit einem Konfidenzniveau von 95 %, oder

b)

einer risikobasierten jährlichen Überwachung zur Erkennung einer Infektion mit BTV unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren.

KAPITEL 5

Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die saisonal frei von BTV ist

1.

Der Status „saisonal frei von BTV“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

der Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums und somit des saisonal BTV-freien Zeitraums gestützt auf entomologische Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 5 nachgewiesen wurden, und

b)

das Ende der Übertragung von BTV durch Folgendes nachgewiesen wurde:

i)

die Umsetzung einer Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 2 mindestens während der letzten zwölf Monate, einschließlich einer vollständigen Vektorsaison, und

ii)

das Fehlen neuer Infektionsfälle mit einem der BTV-Serotypen 1-24 seit dem Ende der Vektorsaison.

2.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die entomologische Überwachung auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Nachweis durch weitere Kriterien wie der Temperatur ersetzt werden, um den Beginn und das Ende des saisonalen BTV-freien Zeitraums zu untermauern, wenn der saisonale BTV-freie Zeitraum während eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Jahren erfolgreich nachgewiesen wurde.

3.

Der Status „saisonal frei von BTV“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone muss unverzüglich beendet werden, wenn das Ende des vektorfreien Zeitraums oder die Zirkulation des Virus nachgewiesen werden.

TEIL III

BEFALL MIT VARROA SPP.

Abschnitt 1

Gewährung des Status „frei von Befall mit Varroa spp.“ an einen Mitgliedstaat oder eine Zone

Der Status „frei von Befall mit Varroa spp.“ kann der relevanten Honigbienenpopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)

eine Risikobewertung durchgeführt wurde, in der alle potenziellen Faktoren für das Auftreten von Varroa spp. und ihr mögliches Vorhandensein in der Vergangenheit identifiziert wurden;

b)

seit mindestens einem Jahr ein Sensibilisierungsprogramm durchgeführt wird, um zur Meldung aller Fälle zu ermuntern, die Hinweise auf Varroa spp. sein können;

c)

kein bestätigter Fall eines Befalls mit Varroa spp. in gehaltenen oder wild lebenden Honigbienenbeständen aufgetreten ist;

d)

seit mindestens einem Jahr eine jährliche Überwachung die Abwesenheit eines Befalls mit Varroa spp. an einer repräsentativen Probe gehaltener Honigbienen des Mitgliedstaats oder einer Zone desselben nachgewiesen hat, die mindestens die Erkennung des Befalls mit Varroa spp. bei mit einer Zielprävalenz von 1 % der Bienenhäuser und innerhalb der Bienenhäuser mit einer Zielprävalenz von 5 % der Bienenstöcke mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht;

e)

bei Vorkommen einer wild lebenden, selbsterhaltenden Population von Arten der Gattung Apis seit mindestens einem Jahr ein Überwachungsprogramm bei der Wildpopulation in Kraft ist, das keine Belege eines Befalls mit Varroa spp. hervorgebracht hat; und

f)

die zuständige Behörde während der gesamten Laufzeit der in Buchstabe d genannten Überwachung geeignete Vorkehrungen für die Untersuchung von und den weiteren Umgang mit Honigbienen in allen Stadien ihres Lebenszyklus einschließlich Bienenbrut, die in den Mitgliedstaat oder die Zone verbracht werden, trifft, um den Befall seiner Population durch eingebrachte Honigbienen mit niedrigerem Gesundheitsstatus zu verhüten.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status „frei von Befall mit Varroa spp.“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone

Der Status „frei von Befall mit Varroa spp. “, der für die relevante Honigbienenpopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone gewährt wurde, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)

die zuständige Behörde eine Überwachung aufrechterhält, die

i)

jährlich an einer repräsentativen Probe gehaltener Honigbienen des freien Gebiets das Fehlen von Befall mit Varroa spp. nachweist;

ii)

die Früherkennung eines Befalls mit Varroa spp. in Bienenhäusern und Bienenstöcken ermöglicht;

iii)

gestützt auf eine Risikobewertung Zielgebiete mit einer höheren Wahrscheinlichkeit der Einschleppung von oder des Befalls mit Varroa spp. besonders berücksichtigt;

b)

alle Verdachtsfälle untersucht wurden und kein Fall des Befalls mit Varroa spp. bei gehaltenen oder wild lebenden Honigbienenvölkern bestätigt wurde;

c)

entweder keine wild lebende, selbsterhaltende Population von Arten der Gattung Apis vorhanden ist oder ein laufendes Überwachungsprogramm bei der Wildpopulation in Kraft ist, das keine Belege des Befalls mit Varroa spp. nachweist; und

d)

Honigbienen in jedem Stadium ihres Lebenszyklus einschließlich Bienenbrut nur in das freie Gebiet verbracht werden, wenn

i)

sie aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben oder aus einem Drittstaat oder Hoheitsgebiet mit seuchenfreiem Status bezüglich des Befalls mit Varroa spp. stammen; und

ii)

sie während des Transports gegen Befall mit Varroa spp. geschützt werden.

TEIL IV

STATUS „FREI VON EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT OHNE IMPFUNG“

Abschnitt 1

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Der Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV) ohne Impfung“ in der Population des Geflügels und in Gefangenschaft gehaltener Vögel von Galliformes-Arten kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn wenigstens in den letzten zwölf Monaten

a)

die Impfung gegen die Infektion mit NDV für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel von Galliformes-Arten verboten war;

b)

kein Geflügel und keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel von Galliformes-Arten, die gegen NDV geimpft waren, in Betrieben gehalten wurden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel von Galliformes-Arten gehalten werden;

c)

die allgemeinen Überwachungsanforderungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit NDV angewandt wurden;

d)

eines der folgenden Testregimes angewandt wurde:

i)

alle Betriebe, in denen Zuchtgeflügel gehalten wird, wurden mit Negativbefund an Blutproben von mindestens 60 aus jedem Betrieb zufällig ausgewählten Vögeln, die mit dem Hämagglutinationshemmtest (HI) serologisch getestet wurden, auf Antikörper gegen eine Infektion mit NDV getestet; oder

ii)

es wurde eine Untersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Betrieben durchgeführt, die mindestens in der Lage ist, bei einer Zielprävalenz von 1 % der Geflügelbetriebe und einer Zielprävalenz innerhalb der Betriebe von 10 % seropositiver Vögel die Infektion mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachzuweisen; und

e)

kein Fall einer Infektion mit NDV bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von Galliformes-Arten bestätigt wurde.

Abschnitt 2

Aufrechterhaltung des Status

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung“, der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die in Abschnitt 1 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

2.

Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung“, der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, im Fall der Bestätigung eines Falls einer Infektion mit NDV aufrechterhalten werden, wenn

a)

die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei jedem Betrieb mit Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen unverzüglich umgesetzt wurden, bis der Vorfall geklärt wurde;

b)

die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass nur eine begrenzte Zahl von Betrieben, die mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch epidemiologisch zusammenhängen, infiziert wurden, und

c)

während eines Zeitraums von zwölf Monaten die in Buchstabe a genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht länger als drei Monate angewandt wurden.

3.

Der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung“, der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, wird durch die Bestätigung einer Infektion in einer anderen Vogelpopulation nicht berührt, sofern die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit NDV auf Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel von Galliformes-Arten zu der Bewertung gekommen ist, dass der Status nicht gefährdet wurde.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG VI

BESONDERE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF SEUCHEN VON WASSERTIEREN

TEIL I

RISIKOBASIERTE ÜBERWACHUNG

KAPITEL 1

Mindestanforderungen an die risikobasierte Überwachung in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben

1.   Allgemeine Vorgehensweise

1.1.

Eine risikobasierte Gesundheitsüberwachung, die Gesundheitsbesuche und möglicherweise Probenahme einschließt, wird in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetriebe und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben in einer Weise angewandt, die der Erzeugungsart angemessen ist und das Ziel hat, Folgendes zu erkennen:

a)

erhöhte Sterblichkeit;

b)

gelistete Seuchen;

c)

neu auftretende Seuchen.

1.2.

Die Häufigkeit solcher Besuche hängt von dem Risiko ab, das der zugelassene Aquakulturbetrieb oder die zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Seuchen darstellt. Dieses Risiko bezieht sich auf gelistete Seuchen und mögliche neu auftretende Seuchen und schließt daher Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben ein, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie in manchen Fällen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen nicht gelistete Arten gehalten werden. Die zuständige Behörde muss das Risiko bestimmen, das von jedem zugelassenen Aquakulturbetrieb oder jeder zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgeht, und sie muss sie als Betriebe mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko einstufen.

Kapitel 2 enthält Einzelheiten über die bei der Risikoeinstufung zu berücksichtigenden Faktoren. Diese Risikoeinstufung wird wiederholt und aktualisiert, wenn einer der in Buchstaben a bis l genannten Risikofaktoren anzeigt, dass sich das von dem Betrieb ausgehende Risiko geändert hat.

1.3.

In Kapitel 3 wird die Mindesthäufigkeit von vorzunehmenden Gesundheitsbesuchen festgelegt, und zwar gestützt darauf, ob die zuständige Behörde einen Betrieb als Betrieb mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko eingestuft hat.

1.4.

Die risikobasierte Tiergesundheitsüberwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben kann mit Gesundheitsbesuchen und Probenahmen verbunden werden, die wie folgt durchgeführt werden:

a)

als Teil eines obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramms für eine oder mehrere gelistete Seuchen, oder

b)

um den Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere gelistete Seuchen nachzuweisen und aufrechtzuerhalten, oder

c)

als Teil eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere Seuchen der Kategorie C.

KAPITEL 2

Für bestimmte zugelassene Aquakulturbetriebe anzuwendende Risikoeinstufung

Die in Kapitel 1 Absatz 1.2 genannte Risikoeinstufung muss mindestens die in den Buchstaben a und b genannten Risikofaktoren berücksichtigen. Soweit relevant, werden auch die Buchstaben c bis l berücksichtigt:

a)

Möglichkeit der direkten Ausbreitung von Pathogenen durch das Wasser;

b)

Verbringung von Aquakulturtieren;

c)

Art der Erzeugung;

d)

die Arten der gehaltenen Aquakulturtiere;

e)

System zum Schutz vor biologischen Gefahren einschließlich der Fachkenntnisse des Personals und der Schulung;

f)

Dichte der Aquakulturbetriebe und Verarbeitungsbetriebe im Gebiet um den betroffenen Betrieb;

g)

Nähe von Betrieben mit niedrigerem Gesundheitsstatus als der betroffene Betrieb;

h)

Krankheitsgeschichte des betroffenen Betriebs und anderer lokaler Betriebe;

i)

Vorhandensein infizierter wild lebender Wassertiere im Gebiet um den betroffenen Betrieb;

j)

das von menschlichen Aktivitäten in der Nähe des betroffenen Betriebs wie Angeln, Vorhandensein von Transportrouten, Häfen, in denen Ballastwasser ausgetauscht wird, ausgehende Risiko;

k)

Zugang von Beutegreifern, die die Ausbreitung der Seuche verursachen können, zum betroffenen Betrieb;

l)

die Bilanz des Betriebes in Bezug auf die Befolgung der Anforderungen der zuständigen Behörde.

KAPITEL 3

Häufigkeit risikobasierter Tiergesundheitsbesuche

Die Häufigkeit der risikobasierten Gesundheitsbesuche, die in bestimmten zugelassenen Betrieben und zugelassenen Gruppen von Betrieben durchgeführt werden müssen, hängt von der in Kapitel 2 genannten Risikoeinstufung ab, und ist wie folgt anzusetzen:

a)

in Betrieben mit hohem Risiko mindestens einmal jährlich;

b)

in Betrieben mit mittlerem Risiko mindestens einmal alle zwei Jahre;

c)

in Betrieben mit geringem Risiko mindestens einmal alle drei Jahre.

TEIL II

SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN STATUS „SEUCHENFREI“ VON WASSERTIEREN

Teil II enthält die seuchenspezifischen Anforderungen an den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die folgenden gelisteten Seuchen:

Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

Kapitel 1

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

Kapitel 1

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

Kapitel 2

Infektion mit Marteilia refringens

Kapitel 3

Infektion mit Bonamia exitiosa

Kapitel 4

Infektion mit Bonamia ostreae

Kapitel 5

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

Kapitel 6

KAPITEL 1

Tilgung, Status „seuchenfrei“ und Diagnosemethoden für die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahme

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Gesundheitsbesuche und Probennahme für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Gesundheitsbesuche und soweit zutreffend die Probenahmen müssen während der Zeit im Jahr erfolgen, zu der die Wassertemperatur unter 14 °C liegt oder die Proben müssen bei den niedrigsten Temperaturen im Jahr entnommen werden, wenn Temperaturen unter 14 °C nicht erreicht werden;

b)

wenn wegen der geringen Anzahl der Aquakulturbetriebe in einem Tilgungsprogramm eine gezielte Überwachung der Wildpopulationen erforderlich ist, sind Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so zu bestimmen, dass eine angemessene Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gegeben ist. Die Probenahmestellen müssen repräsentativ für die verschiedenen Ökosysteme sein, in denen Wildpopulationen empfänglicher Arten leben;

c)

wenn Betriebe oder Wildpopulationen gemäß den Abschnitten 2 bis 4 häufiger als einmal pro Jahr einem Gesundheitsbesuch oder einer Probenahme unterzogen werden müssen, müssen die Intervalle zwischen den Untersuchungen bzw. den Probenahmen mindestens vier Monate betragen bzw. so lang wie möglich sein, wobei die Temperaturanforderungen gemäß Buchstabe a zu berücksichtigen sind;

d)

alle Produktionsanlagen wie Teiche, Tanks und Netzkäfige müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist dem Wasserabflussbereich zu widmen, in dem sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;

e)

für die Probenahme bestimmte Fische der gelisteten Arten werden wie folgt ausgewählt:

i)

sind Regenbogenforellen vorhanden, so sind nur Fische dieser Art für die Beprobung zu wählen, es sei denn, es sind andere empfängliche Arten vorhanden, die typische Anzeichen von VHS oder IHN aufweisen; sind keine Regenbogenforellen vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen; wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;

iii)

die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten (Netzkäfige, Tanks und Teiche) des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

Gewährung des Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit unbekanntem Gesundheitsstatus

Der Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf VHS oder IHN nur gewährt werden, wenn

a)

alle Betriebe und, sofern erforderlich, in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählte Probenahmestellen in Wildpopulationen einem der folgenden Prüfschemata unterzogen wurden:

i)

Muster A — 2-Jahresschema

Die Betriebe oder Probenahmestellen müssen über einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 1.A unterzogen worden sein.

Während dieses Zweijahreszeitraums müssen die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für VHS oder IHN ergeben haben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von VHS oder IHN muss gemäß den in Nummer Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Probenahme- und Diagnosemethoden ausgeschlossen worden sein;

ii)

Muster B — 4-Jahresschema mit verringertem Stichprobenumfang

Die Betriebe oder Probenahmestellen müssen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 1.B unterzogen worden sein. Während dieses Vierjahreszeitraums müssen die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für VHS oder IHN ergeben haben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von VHS oder IHN muss gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Probenahme- und Diagnosemethoden ausgeschlossen worden sein;

b)

wenn VHS oder IHN während der in Buchstabe a genannten Überwachung erkannt wurden, müssen relevante Betriebe im Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Zwei- oder Vierjahresschemas:

i)

den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;

ii)

mit Fischen aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für VHS oder IHN fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 1.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des in Buchstabe a Ziffer i genannten zweijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von VHS“ und des Status „frei von IHN“

Art des Betriebs

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Probenahmen pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Fische in der Probe (1)

Zahl der Jungfische

Zahl der Laichfische (2)

a)

Betriebe mit Laichfischen

2

2

50 (erster Besuch)

75 (zweiter Besuch)

30 (erster oder zweiter Besuch)

b)

Betriebe nur mit Laichfischen

2

1

0

75 (erster oder zweiter Besuch)

c)

Betriebe ohne Laichfische

2

2

75 (erster UND zweiter Besuch)

0

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10


Tabelle 1.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die während des in Buchstabe a Ziffer ii genannten vierjährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von VHS“ und des Status „frei von IHN“ einen verringerten Stichprobenumfang nutzen

Art des Betriebs

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Probenahmen pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Fische in der Probe (3)

Zahl der Jungfische

Zahl der Laichfische (4)

Erste 2 Jahre

a)

Betriebe mit Laichfischen

2

1

30 (zweiter Besuch)

0

b)

Betriebe nur mit Laichfischen

2

1

0

30 (erster oder zweiter Besuch)

c)

Betriebe ohne Laichfische

2

1

30 (erster oder zweiter Besuch)

0

Letzte 2 Jahre

a)

Betriebe mit Laichfischen

2

2

30 (erster Besuch)

30 (zweiter Besuch)

b)

Betriebe nur mit Laichfischen

2

2

 

30 (erster UND zweiter Besuch)

c)

Betriebe ohne Laichfische

2

2

30 (erster UND zweiter Besuch)

 

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10

Abschnitt 3

Gewährung des Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ in Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten mit bekannter Infektion mit VHS oder IHN

1.

Der Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit VHS oder IHN nur gewährt werden, wenn alle Betriebe in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des als mit VHS oder IHN infiziert erklärten Betriebes bzw. der Betriebe muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;

b)

alle nicht mit VHS oder IHN infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, müssen einer Untersuchung unterzogen werden, die mindestens die folgenden Elemente umfasst:

i)

die Entnahme von Proben für die Untersuchung von zehn Fischen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit VHS oder IHN oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden;

ii)

in den Betrieben, in denen die Untersuchungen gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, müssen bis zur Aufhebung der Schutzzone gemäß Buchstabe c während des Zeitraums, in dem die Wassertemperatur unter 14 °C liegt, weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, außer wenn die Fischteiche, Becken, Fließkanäle oder Netzkäfige von Eis bedeckt sind;

c)

relevante Betriebe müssen entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt werden.

Die Dauer der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stilllegung muss mindestens sechs Wochen betragen. Wenn alle infizierten Betriebe innerhalb derselben Schutzzone oder, wo keine Schutzzone eingerichtet wurde, der Sperrzone geleert sind, muss eine gleichzeitige Stilllegung von mindestens drei Wochen stattfinden.

Während der Stilllegung der infizierten Betriebe muss die Sperrzone oder, falls eine solche eingerichtet wurde, die Schutzzone bis zum Abschluss des in Abschnitt 2 festgelegten Programms in eine Überwachungszone umgewandelt werden;

d)

die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;

e)

mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe in dem/der von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, und, sofern eine Überwachung der Wildpopulationen durchzuführen ist, alle gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählten Probenahmestellen in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Überwachungssystem unterworfen werden;

f)

ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Fischen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ wiederbelegt wird.

2.

Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)

sie muss Faktoren berücksichtigen, die das Risiko der Ausbreitung von VHS oder IHN auf gehaltene und wild lebende Fische beeinflussen, wie

i)

Anzahl, Prozentsatz und Verteilung der Fischsterblichkeit in dem mit VHS oder IHN infizierten Betrieb oder in anderen Aquakulturbetrieben;

ii)

Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben;

iii)

Nähe zu Schlachthöfen;

iv)

Kontaktbetriebe;

v)

die in den Betrieben vorhandenen Arten;

vi)

die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben angewandten Haltungsmethoden;

vii)

die hydrodynamischen Bedingungen; und

viii)

andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)

die geografische Abgrenzung in Küstengebieten muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)

die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit VHS oder IHN infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten bestimmt wird, bestehen; und

ii)

die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)

wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst;

c)

die geografische Abgrenzung in Landgebieten muss das gesamte Wassereinzugsgebiet, in dem der mit VHS oder IHN infizierte Betrieb liegt, umfassen. Die zuständige Behörde kann die Ausdehnung der Sperrzone unter der Voraussetzung, dass die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen VHS oder IHN dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Teile des Wassereinzugsgebiets beschränken.

Abschnitt 4

Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS“ und „frei von IHN“

1.

Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Fische müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 1.C unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung von VHS oder IHN beprobt werden.

2.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ erforderlichen Gesundheitsbesuche ist das Risiko der Übertragung von VHS oder IHN als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf VHS oder IHN vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.

3.

Der Status „seuchenfrei“ darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für VHS oder IHN ergeben und jeglicher Verdacht auf VHS oder IHN gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 1.C

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für die Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“

Risikoniveau (5)

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Fische in der Probe (6), (7)

Hoch

einmal jährlich

30

Mittel

einmal alle zwei Jahre

30

Gering

einmal alle drei Jahre

30

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10

Abschnitt 5

Diagnose- und Probenahmemethoden

1.

Die Organe und Gewebematerialien, die als Proben zu nehmen und zu untersuchen sind, müssen die Milz, die Vorderniere und entweder das Herz oder das Gehirn sein. Bei der Beprobung von Laichfischen können auch Ovarien- oder Samenflüssigkeit untersucht werden.

Im Fall von Fischbrut können auch ganze Fische als Proben entnommen werden.

Proben von höchstens zehn Fischen können gepoolt werden.

2.

Die Diagnosemethode zur Erlangung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS“ oder „frei von IHN“ entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 muss folgende sein:

a)

Virusisolation in Zellkulturen gefolgt von Identifizierung des Virus durch ELISA, einen indirekten Immunfluoreszenztest (IFAT), einen Virusneutralisationstest oder die Erkennung des Virusgenoms, oder

b)

Erkennung durch Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-qPCR).

Die detaillierten Verfahren zur Durchführung diese Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Fischseuchen genehmigten Verfahren sein.

3.

Muss gemäß Artikel 55 ein Verdacht auf VHS oder IHN bestätigt oder ausgeschlossen werden, müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

in dem verdächtigen Betrieb wird mindestens ein Gesundheitsbesuch und eine Beprobung von zehn Fischen vorgenommen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit VHS oder IHN oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden. Die Proben sind mit einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Diagnosemethoden in Übereinstimmung mit den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren zu testen;

b)

das Auftreten von VHS muss als bestätigt angesehen werden, wenn eine oder mehrere dieser Diagnosemethoden positive Befunde für VHSV ergeben. Das Auftreten von IHN muss als bestätigt angesehen werden, wenn eine oder mehrere dieser Diagnosemethoden Positivbefunde für IHNV ergeben. Die Bestätigung des ersten Falles von VHS oder IHN in zuvor nicht infizierten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten muss auf einer herkömmlichen Virusisolierung in Zellkultur mit anschließendem immunochemischem oder molekularem Virusnachweis oder mit Genomidentifikation einschließlich der Bestätigung durch Sequenzierung des Amplifikationsprodukts (RT-PCR) basieren;

c)

ein Verdacht auf VHS oder IHN gilt als ausgeschlossen, wenn Zellkultivierung oder RT-qPCR keine weiteren Nachweise für das Vorhandensein von VHSV oder IHNV ergeben.

KAPITEL 2

Tilgung, Status „seuchenfrei“ und Diagnosemethoden für die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletierter ISAV)

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahme

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Gesundheitsbesuche und Probennahme für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

wenn Gesundheitsbesuche und Probenahme in Betrieben in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 bis 4 mehrmals im Jahr durchzuführen sind, müssen die Intervalle zwischen den Gesundheitsbesuchen oder Probenahmen so lang wie möglich sein;

b)

wenn wegen der geringen Zahl der Aquakulturbetriebe im Tilgungsprogramm eine gezielte Überwachung der Wildpopulationen erforderlich ist, muss die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments erreicht wird;

c)

die Probenahmestellen müssen repräsentativ für die verschiedenen Ökosysteme sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben;

d)

alle Produktionsanlagen wie Teiche, Tanks und Netzkäfige müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist, soweit relevant, den Rändern der Käfige oder dem Wasserabflussbereich zu widmen, in denen sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;

e)

für die Probenahme bestimmte Fische der gelisteten Arten werden wie folgt ausgewählt:

i)

wenn Atlantische Lachse vorhanden sind, sind nur Fische dieser Art für die Probenahme auszuwählen, außer wenn andere Arten vorhanden sind, die typische Anzeichen der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV aufweisen. Wenn im Betrieb keine Atlantischen Lachse vorhanden sind, muss die Probenauswahl für die anderen empfänglichen Arten im Betrieb repräsentativ sein;

ii)

sind moribunde oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen, insbesondere Fische, die Anämie, Blutungen oder andere klinische Anzeichen aufweisen, die auf Störungen der Blutzirkulation hindeuten; wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;

iii)

die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten wie Netzkäfige, Tanks und Teiche des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit unbekanntem Gesundheitsstatus

Der Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe und, falls erforderlich, alle ausgewählten Probenahmestellen in entsprechend Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählten Wildpopulationen dem folgenden Überwachungsprogramm unterzogen wurden:

a)

die Betriebe oder Probenahmestellen müssen mindestens über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 2.A unterzogen worden sein;

b)

während dieses Zweijahreszeitraums müssen die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für HPR-deletierten ISAV ergeben haben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen der Infektion muss gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen worden sein;

c)

wenn eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV während der in Buchstabe a genannten Überwachung erkannt wurde, müssen vor der Wiederaufnahme des Programms die relevanten Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment:

i)

den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;

ii)

mit Fischen aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 2.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des zweijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“

Jahr der Überwachung

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr (8)

Zahl der Fische in der Probe

1. Jahr

6

2

75

2. Jahr

6

2

75

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 5.

Abschnitt 3

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit bekannter Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen angewandt worden sein und in der Nähe des mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betriebs bzw. der Betriebe muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;

b)

alle nicht mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone oder, wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, müssen einer Untersuchung unterzogen werden, die mindestens die folgenden Elemente umfasst:

i)

die Entnahme von Proben für die Untersuchung von mindestens zehn moribunden Fischen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden;

ii)

in den Betrieben, in denen die Tests gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, werden weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt, bis die Schutzzone gemäß Buchstabe c aufgehoben wird;

c)

relevante Betriebe müssen entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt werden.

Die Dauer der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten Stilllegung muss mindestens drei Monate betragen. Wenn alle infizierten Betriebe innerhalb derselben Schutzzone oder, wo keine Schutzzone eingerichtet wurde, der Sperrzone geleert sind, muss eine gleichzeitige Stilllegung von mindestens sechs Wochen stattfinden.

Während der Stilllegung der infizierten Betriebe muss die Sperrzone oder, falls eine solche eingerichtet wurde, die Schutzzone bis zum Abschluss des in Abschnitt 2 festgelegten Programms in eine Überwachungszone umgewandelt werden;

d)

die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;

e)

mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe in dem/der von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, und, sofern eine Überwachung der Wildpopulationen durchzuführen ist, alle gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählten Probenahmestellen in der Folge dem Überwachungssystem gemäß Abschnitt 2 unterworfen werden;

f)

ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Fischen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ wiederbelegt wird.

2.

Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)

sie muss Faktoren berücksichtigen, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV auf gehaltene und wild lebende Fische beeinflussen, wie

i)

Anzahl, Prozentsatz und Verteilung der Mortalität in dem mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betrieb oder in anderen Aquakulturbetrieben;

ii)

Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben;

iii)

Nähe zu Schlachthöfen;

iv)

Kontaktbetriebe;

v)

die in den Betrieben vorhandenen Arten;

vi)

die in den infizierten Betrieben und in den dem infizierten Betrieb benachbarten Betrieben angewandten Haltungsmethoden;

vii)

die hydrodynamischen Bedingungen; und

viii)

andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)

die geografische Abgrenzung in Küstengebieten muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)

die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten bestimmt wird, bestehen; und

ii)

die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)

wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst;

c)

die geografische Abgrenzung in Landgebieten muss das gesamte Wassereinzugsgebiet, in dem der mit dem HPR-deletierten ISAV infizierte Betrieb liegt, umfassen. Die zuständige Behörde kann die Ausdehnung der Sperrzone unter der Voraussetzung, dass die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Teile des Wassereinzugsgebiets beschränken.

Abschnitt 4

Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“

1.

Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen, und die Fische müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 2.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV beprobt werden.

2.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ eines Kompartiments erforderlichen Gesundheitsbesuche ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.

3.

Der Status „seuchenfrei“ kann nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für den HPR-deletierten ISAV ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 2.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“  (9)

Risikoniveau (10)

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr (11), (12)

Zahl der Fische in der Probe

Hoch

2

2

30

Mittel

1

1

30

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

30

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 5.

Abschnitt 5

Diagnose- und Probenahmemethoden

1.

Folgende Organe und Gewebematerialien sind als Proben zu nehmen und zu untersuchen:

a)

Histologie: Kopfniere, Leber, Herz, Pankreas, Darm, Milz und Kieme;

b)

Immunohistochemie: Rumpfniere, Herz einschließlich Herzklappen und Bulbus arteriosus;

c)

RT-qPCR-Analyse: Rumpfniere und Herz;

d)

Viruskultur: Rumpfniere, Herz, Leber und Milz.

Organteile von höchstens fünf Fischen können gepoolt werden.

2.

Die Diagnosemethode zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 muss RT-qPCR mit nachfolgender konventioneller RT-PCR und Sequenzierung des HE-Gens aus positiven Proben in Übereinstimmung mit den detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren, die von der EURL für Fischseuchen genehmigt sein müssen.

Ergibt die RT-qPCR einen Positivbefund, so sind weitere Proben zu untersuchen, bevor erste Bekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 55 bis 65 durchgeführt werden.

Diese Proben sind im Einklang mit den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren wie folgt zu untersuchen:

a)

Screening der Proben mittels RT-qPCR mit nachfolgender konventioneller RT-PCR und Sequenzierung des HE-Gens zum Nachweis der HPR-Deletierung, und

b)

Nachweis des ISAV-Antigens in Gewebepräparaten durch spezifische Antikörper gegen ISAV, oder

c)

Isolierung in Zellkultur mit anschließendem Nachweis des HPR-deletierten ISAV.

3.

Muss gemäß Artikel 55 ein Verdacht auf Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV bestätigt oder ausgeschlossen werden, müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

in dem verdächtigen Betrieb wird mindestens ein Gesundheitsbesuch und eine Beprobung von zehn moribunden Fischen vorgenommen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische oder postmortale Anzeichen beobachtet werden. Die Proben sind mit einer oder mehreren der in Absatz 2 genannten Diagnosemethoden in Übereinstimmung mit den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren zu testen;

b)

ergibt die RT-qPCR einen Positivbefund für den HPR-deletierten ISAV, so sind weitere Proben zu untersuchen, bevor erste Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 58 durchgeführt werden. Ein Verdacht auf Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV wird unter Verwendung der von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren nach folgenden Kriterien bestätigt:

i)

Nachweis des ISAV mittels RT-qPCR mit nachfolgender Sequenzierung des HE-Gens zum Nachweis der HPR-Deletierung und Nachweis des ISAV in Gewebepräparaten mittels spezifischer Antikörper gegen ISAV;

ii)

Nachweis des ISAV mittels RT-qPCR, einschließlich Sequenzierung des HE-Gens zum Nachweis der HPR-Deletierung, und Isolation und Identifizierung des ISAV in Zellkultur von mindestens einer Probe eines Fisches aus dem Betrieb;

c)

werden klinische, makroskopisch-pathologische histopathologische Ergebnisse beobachtet, die auf eine Infektion hindeuten, so muss diese Feststellung gemäß den von der EURL für Fischseuchen genehmigten Verfahren durch einen Nachweis des Virus mittels zwei Diagnosemethoden mit unterschiedlichen Nachweisgrundsätzen, wie beispielsweise RT-qPCR und IHC, erhärtet werden.

Der Verdacht auf HPR-deletierten ISAV kann ausgeschlossen werden, wenn Tests und Gesundheitsbesuche über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Verdachtsmeldung keine weiteren Hinweise auf den Virus ergeben.

KAPITEL 3

Tilgung, Status „seuchenfrei“ und Diagnosemethoden für die Infektion mit Marteilia refringens

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahme

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Gesundheitsbesuche und Probennahme für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Gesundheitsbesuche und gegebenenfalls Probenahmen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so wird die Probenahme unmittelbar nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Wassertemperatur 17 °C überschritten hat;

b)

sind gemäß den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 4 Weichtiere zu beproben, gelten folgende Auswahlkriterien:

i)

sind Ostrea spp. vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;

iii)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;

iv)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Probenahmestellen, an denen in der Vergangenheit Marteilia refringens festgestellt wurde, Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit unbekanntem Gesundheitsstatus

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit Marteilia refringens nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Dreijahresprogramm unterzogen wurden:

a)

die Betriebe oder Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten halten, sind während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, wie in Tabelle 3.A, festgelegt Gesundheitsbesuchen unterzogen und beprobt worden;

b)

während dieses Dreijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Marteilia refringens ergeben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von Marteilia refringens wurde gemäß den Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen;

c)

sollen bei der Probenahme Ostrea edulis einbezogen werden, die aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „seuchenfrei“ stammen, so müssen diese spätestens im dem Zeitraum, in dem das Programm durchgeführt wird, vorangehenden Frühling in den Betrieb oder die Gruppe von Betrieben eingeführt worden sein.

2.

Wenn Marteilia refringens während des in Absatz 1 festgelegten Dreijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Dreijahresprogramms:

a)

den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;

b)

mit Weichtieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 3.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des dreijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens

Jahr der Überwachung

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

Zahl der Weichtiere in der Probe

1. Jahr

1

1

150

2. Jahr

1

1

150

3. Jahr

1

1

150

Abschnitt 3

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit bekannter Infektion mit Marteilia refringens

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit Marteilia refringens nur gewährt werden, sofern die zuständige Behörde eine Tilgung dieser Seuche für möglich hält, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des mit Marteilia refringens infizierten Betriebs bzw. der Betriebe oder der Gruppe von Betrieben muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;

b)

alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, in der Sperrzone, die nicht mit Marteilia refringens infiziert sind, werden einer Untersuchung unterzogen, die mindestens eine Probenahme von 150 Weichtieren zu Untersuchungszwecken nach Beginn des Übertragungszeitraums für Marteilia refringens umfasst. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so muss die Probenahme ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt;

c)

relevante Betriebe und Gruppen von Betrieben müssen entsprechend Artikel 62 geleert und soweit möglich entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert werden.

Eine Stilllegung muss entsprechend Artikel 64 erfolgen und die Dauer der Stilllegung muss mindestens wie folgt sein:

i)

zwei Monate im Fall von Betrieben und Gruppen von Betrieben, die vollständig entwässert, gründlich gesäubert und desinfiziert werden können, wie Brutanlagen und Aufzuchtanlagen;

ii)

zwei Monate bei Betrieben und Gruppen von Betrieben, die nicht entwässert, gründlich gesäubert und desinfiziert werden können, sofern die infizierten Weichtiere gelisteter Arten und die Weichtiere gelisteter Arten mit epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb oder der Gruppe von Betrieben vor der Jahreszeit, in der die Prävalenz von Marteilia refringens bekanntermaßen ihren Höhepunkt erreicht, oder, wenn dieser Zeitraum nicht bekannt ist, vor dem Zeitraum, in dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt, geerntet oder entfernt worden sind;

iii)

14 Monate bei Betrieben und Gruppen von Betrieben, die nicht entwässert, gründlich gesäubert und desinfiziert werden können, sofern die infizierten Weichtiere gelisteter Arten und die Weichtiere gelisteter Arten mit epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb oder der Gruppe von Weichtierbetrieben vor der Jahreszeit, in der die Prävalenz von Marteilia refringens bekanntermaßen ihren Höhepunkt erreicht, nicht geerntet oder entfernt worden sind oder, wenn dieser Zeitraum nicht bekannt ist, sofern Weichtiere der empfänglichen Arten vor dem Zeitraum, in dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt, nicht geerntet oder entfernt worden sind.

Wenn alle infizierten Betriebe und infizierten Gruppen von Betrieben geleert worden sind, muss eine mindestens vierwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen;

d)

die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe oder infizierte Gruppen von Betrieben gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;

e)

mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe und Gruppen von Betrieben in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;

f)

ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Weichtieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ wiederbestockt wird.

2.

Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)

sie muss Faktoren, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit Marteilia refringens beeinflussen, einschließlich andere Betriebe und wild lebende Weichtiere, wie die folgenden berücksichtigen:

i)

die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Weichtieren in dem mit Marteilia refringens infizierten Betrieb oder einer solchen Gruppe von Betrieben;

ii)

Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Weichtieren;

iii)

die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;

iv)

die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;

v)

die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;

vi)

die hydrodynamischen Bedingungen; und

vii)

andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)

die geografische Abgrenzung muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)

die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit Marteilia refringens infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist) oder einem entsprechenden Gebiet bestehen, das unter Berücksichtigung der betreffenden hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird; und

ii)

die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)

wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst.

Abschnitt 4

Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens

1.

Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Weichtiere müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 3.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit Marteilia refringens beprobt werden.

2.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit Marteilia refringens als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.

3.

Der Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Marteilia refringens ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit Marteilia refringens gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 3.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Erhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens

Risikoniveau (13)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Weichtiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle drei Jahre

einmal alle drei Jahre

150

Abschnitt 5

Diagnose- und Probenahmemethoden

1.

Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Diagnosetests wird dem Labor das ganze Tier vorgelegt.

2.

Die zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Marteilia refringens“ entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 angewandten Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren befolgen und die Methoden müssen Histopathologie, Gewebeabdrücke oder PCR sein.

3.

Muss ein Verdacht auf eine Marteilia-refringens-Infektion gemäß Artikel 55 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)

die Untersuchung umfasst mindestens eine Beprobung von 30 Weichtieren empfänglicher Arten, sofern der Verdacht auf einem Mortalitätsbericht beruht, oder andernfalls von 150 Weichtieren empfänglicher Arten nach Beginn des Übertragungszeitraums von Marteilia refringens. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so muss die Probenahme ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt;

b)

die Proben müssen anhand der unter Ziffer i genannten Diagnosemethoden gemäß den von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren untersucht werden:

i)

das Auftreten von Marteilia refringens gilt als bestätigt, wenn ein positiver Befund aus Histopathologie, Gewebeabdrücken oder In-situ-Hybridisierung zusammen mit einem durch Sequenzierung vervollständigten positiven PCR-Ergebnis vorliegt. Wenn kein biologisches Material für Histopathologie, Gewebeabdrücke oder In-situ-Hybridisierung verfügbar ist, muss das Auftreten von Marteilia refringens als bestätigt angesehen werden, wenn unter Anwendung zweier PCR-Assays, die auf unterschiedliche Fragmente des Parasitengenoms zielen und durch Sequenzierung vervollständigt werden, ein Positivbefund erhalten wird;

ii)

ein Verdacht auf eine Marteilia-refringens-Infektion kann ausgeschlossen werden, wenn die Tests gemäß Ziffer i keinen weiteren Nachweis für das Vorhandensein von Marteilia refringens ergeben.

KAPITEL 4

Tilgung, Status „seuchenfrei“ und Diagnosemethoden für die Infektion mit Bonamia exitiosa

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahme

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Gesundheitsbesuche und Probennahme für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Gesundheitsbesuche und gegebenenfalls Probenahmen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, statt;

b)

sind Weichtiere gemäß den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Anforderungen zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)

sind Ostrea spp. vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;

iii)

bei Probenahmen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;

iv)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Stellen, an denen in der Vergangenheit Bonamia exitiosa festgestellt wurde, Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten (z. B. Crassostrea gigas), Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit unbekanntem Gesundheitsstatus

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder ein Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit Bonamia exitiosa nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Dreijahresprogramm unterzogen wurden:

a)

die Betriebe und Gruppen von Betrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden, sind während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, wie in Tabelle 4.A festgelegt, Gesundheitsbesuchen unterzogen und beprobt worden;

b)

während dieses Dreijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia exitiosa ergeben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von Bonamia exitiosa wurde gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen;

c)

sollen bei der Probenahme Ostrea edulis einbezogen werden, die aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „seuchenfrei“ stammen, so müssen diese spätestens ein Jahr vor der Durchführung des Programms in den Betrieb oder die Gruppe von Betrieben eingeführt worden sein.

2.

Wenn die Infektion mit Bonamia exitiosa während des in Absatz 1 festgelegten Dreijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Dreijahresprogramms:

a)

den in Artikel 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;

b)

mit Weichtieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 4.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente während des dreijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa

Jahr der Überwachung

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

Zahl der Weichtiere in der Probe

1. Jahr

2

2

150

2. Jahr

2

2

150

3. Jahr

2

2

150

Abschnitt 3

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit bekannter Infektion mit Bonamia exitiosa

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit Bonamia exitiosa nur gewährt werden, sofern die zuständige Behörde eine Tilgung dieser Seuche für möglich hält, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des mit Bonamia exitiosa infizierten Betriebs bzw. der Gruppe von Betrieben muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;

b)

alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, in der Sperrzone, die nicht mit Bonamia exitiosa infiziert sind, werden einer Untersuchung unterzogen, die mindestens eine Probenahme von 150 Weichtieren empfänglicher Arten zu Untersuchungszwecken nach Beginn des Übertragungszeitraums für Bonamia exitiosa umfasst. Wenn der Übertragungszeitraum nicht bekannt ist, muss die Beprobung an Austern vorgenommen werden, die mindestens ein Jahr in der Schutzzone verbracht haben;

c)

relevante Betriebe und Gruppen von Betrieben müssen entsprechend Artikel 62 geleert und soweit möglich entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert werden.

Eine Stilllegung muss entsprechend Artikel 64 erfolgen und die Dauer der Stilllegung muss mindestens sechs Monate betragen.

Wenn alle infizierten Betriebe oder Gruppen von Betrieben geleert worden sind, muss eine mindestens vierwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen;

d)

die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe oder infizierte Gruppen von Betrieben gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;

e)

mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe und Gruppen von Betrieben in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;

f)

ein Einzelbetrieb, der gelistete Arten hält und einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Weichtieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ wiederbestockt wird.

2.

Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)

sie muss Faktoren, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit Bonamia exitiosa beeinflussen, einschließlich auf andere Betriebe und wild lebende Weichtiere, wie die folgenden berücksichtigen:

i)

die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Weichtieren in dem mit Bonamia exitiosa infizierten Betrieb oder einer solchen Gruppe von Betrieben;

ii)

Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Weichtieren;

iii)

die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;

iv)

die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;

v)

die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;

vi)

die hydrodynamischen Bedingungen; und

vii)

andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)

die geografische Abgrenzung muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)

die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit Bonamia exitiosa infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist) oder einem entsprechenden Gebiet bestehen, das unter Berücksichtigung der betreffenden hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird; und

ii)

die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)

wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst.

Abschnitt 4

Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa

1.

Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Weichtiere müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 4.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit Bonamia exitiosa beprobt werden.

2.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit Bonamia exitiosa als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.

3.

Der Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia exitiosa ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit Bonamia exitiosa gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 4.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa

Risikoniveau (14)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Weichtiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle drei Jahre

einmal alle drei Jahre

150

Abschnitt 5

Diagnose- und Probenahmemethoden

1.

Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Diagnosetests wird dem Labor das ganze Tier vorgelegt.

2.

Die zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa“ entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 angewandten Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren befolgen und die Methoden müssen Histopathologie, Gewebeabdrücke oder PCR sein.

3.

Muss ein Verdacht auf Bonamia exitiosa-Infektion gemäß Artikel 58 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, so müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)

die Untersuchung umfasst mindestens eine Beprobung von 30 Weichtieren empfänglicher Arten, sofern der Verdacht auf einem Mortalitätsbericht beruht, oder andernfalls von 150 Weichtieren empfänglicher Arten nach Beginn des Übertragungszeitraums von Bonamia exitiosa. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so findet die Probenahme zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, statt;

b)

die Proben müssen anhand der unter Ziffer i genannten Diagnosemethoden gemäß den von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren untersucht werden:

i)

das Auftreten von Bonamia exitiosa gilt als bestätigt, wenn ein positiver Befund aus Histopathologie, Gewebeabdrücken oder In-situ-Hybridisierung in Kombination mit einem durch Sequenzierung vervollständigten positiven PCR-Ergebnis vorliegt. Wenn kein biologisches Material für Histopathologie, Gewebeabdrücke oder In-situ-Hybridisierung verfügbar ist, muss das Auftreten von Bonamia exitiosa als bestätigt angesehen werden, wenn unter Anwendung zweier PCR-Assays, die auf unterschiedliche Fragmente des Parasitengenoms zielen und durch Sequenzierung vervollständigt werden, ein Positivbefund erhalten wird;

ii)

ein Verdacht auf Bonamia-exitiosa-Infektion muss ausgeschlossen werden, wenn diese Tests keinen weiteren Nachweis für das Vorhandensein von Bonamia exitiosa ergeben.

KAPITEL 5

Tilgung, Status „seuchenfrei“ und Diagnosemethoden für die Infektion mit Bonamia ostreae

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahme

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Gesundheitsbesuche und Probennahme für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Gesundheitsbesuche und gegebenenfalls Probenahmen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs statt;

b)

sind Weichtiere gemäß den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Anforderungen zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)

sind Ostrea edulis vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea edulis vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;

iii)

bei Probenahmen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;

iv)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Stellen, an denen in der Vergangenheit Bonamia ostreae festgestellt wurde, Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit unbekanntem Gesundheitsstatus

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder ein Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit Bonamia ostreae nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Dreijahresprogramm unterzogen wurden:

a)

die Betriebe und Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten halten, sind während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, wie in Tabelle 5.A festgelegt, Gesundheitsbesuchen unterzogen und beprobt worden;

b)

während dieses Dreijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia ostreae ergeben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von Bonamia ostreae wurde gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen;

c)

sollen bei der Probenahme Ostrea edulis einbezogen werden, die aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „seuchenfrei“ stammen, so müssen diese spätestens ein Jahr vor der Durchführung des Programms in den Betrieb oder die Gruppe von Betrieben eingeführt worden sein.

2.

Wenn die Infektion mit Bonamia ostreae während des in Absatz 1 festgelegten Dreijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Dreijahresprogramms

a)

den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;

b)

mit Weichtieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Abschnitt 3

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit bekannter Infektion mit Bonamia ostreae

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit Bonamia ostreae nur gewährt werden, sofern die zuständige Behörde eine Tilgung dieser Seuche für möglich hält, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des mit Bonamia ostreae infizierten Betriebs bzw. der Gruppe von Betrieben muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;

b)

alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, in der Sperrzone, die nicht mit Bonamia ostreae infiziert sind, werden einer Untersuchung unterzogen, die mindestens eine Probenahme von 150 Weichtieren empfänglicher Arten zu Untersuchungszwecken nach Beginn des Übertragungszeitraums für Bonamia ostreae umfasst. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so beginnt die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs;

c)

relevante Betriebe und Gruppen von Betrieben müssen entsprechend Artikel 62 geleert und soweit möglich entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert werden.

Eine Stilllegung muss entsprechend Artikel 64 erfolgen und die Dauer der Stilllegung muss mindestens sechs Monate betragen.

Wenn alle infizierten Betriebe oder Gruppen von Betrieben geleert worden sind, muss eine mindestens vierwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen;

d)

die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe oder infizierte Gruppen von Betrieben gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;

e)

mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe und Gruppen von Betrieben in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;

f)

ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Weichtieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ wiederbestockt wird.

2.

Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)

sie muss Faktoren, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit Bonamia ostreae beeinflussen, einschließlich auf andere Betriebe und wild lebende Weichtiere, wie die folgenden berücksichtigen:

i)

die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Weichtieren in dem mit Bonamia ostreae infizierten Betrieb oder einer solchen Gruppe von Betrieben;

ii)

Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Weichtieren;

iii)

die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;

iv)

die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;

v)

die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;

vi)

die hydrodynamischen Bedingungen; und

vii)

andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)

die geografische Abgrenzung muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)

die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit Bonamia ostreae infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist) oder einem entsprechenden Gebiet bestehen, das unter Berücksichtigung der betreffenden hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird; und

ii)

die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)

wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst.

Tabelle 5.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente während des dreijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae

Jahr der Überwachung

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

Zahl der Weichtiere in der Probe

1. Jahr

1

1

150

2. Jahr

1

1

150

3. Jahr

1

1

150

Abschnitt 4

Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae

1.

Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Weichtiere müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 5.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit Bonamia ostreae beprobt werden.

2.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit Bonamia ostreae als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.

3.

Der Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia ostreae ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit Bonamia ostreae gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 5.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae

Risikoniveau (15)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Weichtiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle drei Jahre

einmal alle drei Jahre

150

Abschnitt 5

Diagnose- und Probenahmemethoden

1.

Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Diagnosetests wird dem Labor das ganze Tier vorgelegt.

2.

Die zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae“ entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 angewandten Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren befolgen und die Methoden müssen Histopathologie, Gewebeabdrücke oder PCR sein.

3.

Muss ein Verdacht auf Bonamia-ostreae-Infektion gemäß Artikel 58 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, so müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)

die Untersuchung umfasst mindestens eine Beprobung von 30 Weichtieren empfänglicher Arten, sofern der Verdacht auf einem Mortalitätsbericht beruht, oder andernfalls von 150 Weichtieren empfänglicher Arten nach Beginn des Übertragungszeitraums von Bonamia ostreae. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so beginnt die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs;

b)

die Proben müssen anhand der unter Ziffer i genannten Diagnosemethoden gemäß den von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren untersucht werden:

i)

das Auftreten von Bonamia ostreae gilt als bestätigt, wenn ein Positivbefund aus Histopathologie, Gewebeabdrücken oder In-situ-Hybridisierung in Kombination mit einem durch Sequenzierung vervollständigten positiven PCR-Ergebnis vorliegt. Wenn kein biologisches Material für Histopathologie, Gewebeabdrücke oder In-situ-Hybridisierung verfügbar ist, muss das Auftreten von Bonamia ostreae als bestätigt angesehen werden, wenn unter Anwendung zweier PCR-Assays, die auf unterschiedliche Fragmente des Parasitengenoms zielen und durch Sequenzierung vervollständigt werden, ein Positivbefund erhalten wird;

ii)

ein Verdacht auf Bonamia ostreae-Infektion muss ausgeschlossen werden, wenn diese Tests keinen weiteren Nachweis für das Vorhandensein von Bonamia ostreae ergeben.

KAPITEL 6

Tilgung, Status „seuchenfrei“ und Diagnosemethoden für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahme

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Gesundheitsbesuche und Probennahme für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die Beprobung von Krebstieren für Laboruntersuchungen ist dann vorzunehmen, wenn die Wassertemperatur ihren wahrscheinlichen Jahreshöchststand erreicht. Diese Anforderung in Bezug auf die Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsbesuche, sofern diese machbar sind;

b)

sind gemäß den Anforderungen nach den Abschnitten 2 bis 4 Zuchtkrebstiere zu beproben, so gelten folgende Kriterien:

i)

sind geschwächte oder moribunde Krebstiere in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Krebstiere auszuwählen. Sind solche Krebstiere nicht vorhanden, so müssen die unterschiedlichen Größenkohorten der ausgewählten empfänglichen Arten, d. h. Jungtiere und ausgewachsene Tiere, anteilig in der Probe vertreten sein;

ii)

wird für die Krebsproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen bei der Probenahme empfänglicher Krebstiere aller Wasserquellen berücksichtigt werden;

c)

wenn wegen der geringen Anzahl der Betriebe in einem Tilgungsprogramm eine gezielte Überwachung der Wildpopulationen erforderlich ist, sind Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so zu bestimmen, dass eine angemessene Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gegeben ist. Die Probenahmestellen müssen auch für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die empfänglichen Wildpopulationen leben, d. h. Meeressysteme, Mündungssysteme, Flusssysteme und Seen. In diesen Fällen müssen die zu beprobenden Krebstiere wie folgt ausgewählt werden:

i)

in Meeres- und Mündungsgebieten sind eine oder mehrere der folgenden Arten auszuwählen: Carcinus maenas, Cancer pagurus, Eriocheir sinensis, Liocarcinus depurator, Liocarcinus puber, Crangon, Homarus gammarus, Palaemon adspersus oder Geißelgarnelenarten, d. h. Penaeus japonicus, Penaeus kerathurus, Penaeus semisulcatus. Sind diese Arten nicht vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für die anderen vorhandenen empfänglichen Dekapoden-Arten sein;

ii)

in Fluss- und Seesystemen sind eine oder mehrere der folgenden Arten auszuwählen: Pacifastacus leniusculus, Astacus leptodactylus, Austropotamobius pallipes oder Orconectes limosus. Sind diese Arten nicht vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für die anderen vorhandenen empfänglichen Dekapoden-Arten sein;

iii)

sind geschwächte oder moribunde Krebstiere vorhanden, so sind in erster Linie solche Krebstiere auszuwählen. Sind solche Krebstiere nicht vorhanden, so müssen die unterschiedlichen Größenkohorten der ausgewählten empfänglichen Arten, d. h. Jungtiere und ausgewachsene Tiere, anteilig in der Probe vertreten sein.

Abschnitt 2

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV “ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit unbekanntem Gesundheitsstatus

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf die Infektion mit WSSV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Zweijahresprogramm unterzogen wurden:

a)

die Betriebe oder Gruppen von Betrieben wurden über einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 6.A unterzogen;

b)

während dieses Zweijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Infektion mit WSSV ergeben, und jeglicher Verdacht auf Infektion mit WSSV wurde gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen.

2.

Wenn die Infektion mit WSSV während des in Absatz 1 festgelegten Zweijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Zweijahresprogramms

a)

den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;

b)

mit Krebstieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbestockt werden.

Abschnitt 3

Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente mit bekannter Infektion mit WSSV

1.

Der Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit WSSV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die in den Artikel 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des als mit WSSV infiziert erklärten Betriebes bzw. der Betriebe muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;

b)

alle nicht mit WSSV infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, müssen einer Untersuchung unterzogen werden, die mindestens die Folgendes umfasst:

i)

die Entnahme von Proben für die Untersuchung von zehn Krebstieren, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit WSSV oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von 150 Krebstieren, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden; und

ii)

Gesundheitsbesuche: In den Betrieben, in denen die Untersuchungen gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, müssen bis zur Aufhebung der Schutzzone gemäß Buchstabe c während des Zeitraums, in dem die Wassertemperatur wahrscheinlich ihre Jahreshöchstwerte erreicht, weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt werden;

c)

relevante Betriebe müssen entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt werden. Die Dauer der Stilllegung beträgt mindestens sechs Wochen. Wenn alle infizierten Betriebe geleert worden sind, muss eine mindestens dreiwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen.

Während der Stilllegung der offiziell für infiziert erklärten Betriebe werden die Schutzzonen in Überwachungszonen umgewandelt;

d)

die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;

e)

mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, und, sofern eine Überwachung der Wildpopulationen durchzuführen ist, alle zur größtmöglichen Abdeckung des von dem Tilgungsprogramm abgedeckten geografischen Gebiets ausgewählten Probenahmestellen in der Folge mindestens dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;

f)

ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Krebstieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ wiederbestockt wird.

2.

Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt worden sein, wobei Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Risiko der Ausbreitung von WSSV auf gehaltene und wild lebende Krebstiere beeinflussen, wie beispielsweise

i)

die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Krebstieren in dem mit WSSV infizierten Betrieb oder der Gruppe von Betrieben, einschließlich anderer Betriebe und wild lebender Krebstiere;

ii)

Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Krebstieren;

iii)

die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;

iv)

die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;

v)

die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;

vi)

die hydrodynamischen Bedingungen; und

vii)

andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren.

Tabelle 6.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des zweijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV“

Jahr der Überwachung

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

Zahl der Krebstiere in der Probe

1. Jahr

1

1

150

2. Jahr

1

1

150

Abschnitt 4

Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV

1.

Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Krebstiere müssen in Übereinstimmung mit der Tabelle 6.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit WSSV beprobt werden.

2.

In Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen die Zahl der Betriebe begrenzt ist und in denen die gezielte Überwachung dieser Betriebe nicht genügend epidemiologische Daten ergibt, umfasst die Überwachung für die Erhaltung des Status „seuchenfrei“ Probenahmestellen, die gemäß den Anforderungen in Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählt wurden.

3.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit WSSV als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.

4.

Der Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für WSSV ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit WSSV gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 6.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV“

Risikoniveau (16)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Krebstiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle vier Jahre

150

Abschnitt 5

Diagnose- und Probenahmemethoden

1.

Proben von integumentaler Epidermis, seziert oder in Laufbeinen, Schwimmbeinen, Mundwerkzeugen oder Kiemen des zu untersuchenden Tieres enthalten, sind vor der Vorbereitung von Proben für die PCR in 95 %igem Ethanol zu fixieren.

Zur Untermauerung der bei der PCR gewonnenen diagnostischen Daten können auch andere Proben, die für Histologie und Transmissionselektronenmikroskopie fixiert wurden, herangezogen werden.

2.

Die Diagnosemethoden und -verfahren zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV“ müssen PCR mit nachfolgender Sequenzierung sein. Bei der Anwendung dieser Diagnosemethoden müssen die entsprechenden von der EURL für Seuchen von Krebstieren genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren befolgt werden.

Bei einem Positivbefund des PCR-Tests muss auf das Ergebnis eine Sequenzierung des Fragments folgen, bevor die in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen ersten Bekämpfungsmaßnahmen umgesetzt werden.

3.

Muss ein Verdacht auf WSSV-Infektion gemäß Artikel 58 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, so müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)

die Untersuchung umfasst mindestens einen Gesundheitsbesuch und eine Beprobung von zehn Krebstieren, wenn klinische Anzeichen für eine WSSV-Infektion oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von 150 Krebstieren, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden. Die Proben werden gemäß der unter Absatz 2 aufgeführten Diagnosemethode untersucht;

b)

das Auftreten von WSSV muss als bestätigt angesehen werden, wenn eine in Übereinstimmung mit den von der EURL für Seuchen von Krebstieren genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren durchgeführte PCR mit nachfolgender Sequenzierung einen Positivbefund für WSSV ergibt.

Ein Verdacht auf Infektion mit WSSV kann ausgeschlossen werden, wenn diese Tests keine weiteren Nachweise für das Vorhandensein von WSSV ergeben.

TEIL III

ANFORDERUNGEN ZUM NACHWEIS DER UMSETZUNG VON ÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN FÜR SEUCHEN DER KATEGORIE C UND FÜR DIE WIEDERAUFNAHME DIESER PROGRAMME NACH EINEM SEUCHENAUSBRUCH

Teil III enthält die Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für eine bestimmte Seuche sowie zur Wiederaufnahme des Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch.

Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

Kapitel 1

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

Kapitel 1

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

Kapitel 2

Infektion mit Marteilia refringens

Kapitel 3

Infektion mit Bonamia exitiosa

Kapitel 4

Infektion mit Bonamia ostreae

Kapitel 5

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

Kapitel 6

KAPITEL 1

Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für VHS oder IHN und Anforderungen an die Wiederaufnahme dieses Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahmen im Hinblick auf VHS und IHN

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen während der Zeit im Jahr erfolgen, zu der die Wassertemperatur unter 14 °C liegt oder die Proben müssen bei den niedrigsten Temperaturen im Jahr entnommen werden, wenn Temperaturen unter 14 °C nicht erreicht werden;

b)

alle Produktionsanlagen wie Teiche, Tanks und Netzkäfige müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist dem Wasserabflussbereich zu widmen, in dem sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;

c)

für die Probenahme bestimmte Fische der gelisteten Arten werden wie folgt ausgewählt:

i)

sind Regenbogenforellen vorhanden, so sind nur Fische dieser Art für die Beprobung zu wählen, es sei denn, es sind andere empfängliche Arten vorhanden, die typische Anzeichen von VHS oder IHN aufweisen; sind keine Regenbogenforellen vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen; wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;

iii)

die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

Besondere Anforderungen zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms

1.

Gesundheitsbesuche und Probenahmen an Fischen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 und Tabelle 1 durchgeführt werden.

2.

Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 1 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden getestet werden und für VHS oder IHN Negativbefunde ergeben.

Abschnitt 3

Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Ein mit VHS oder IHN infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuchen unter der Voraussetzung wiederaufnehmen, dass

a)

der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und

b)

die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)

in einem von VHS oder IHN freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;

ii)

in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für VHS oder IHN fällt; oder

iii)

ein Überwachungsprogramm für VHS oder IHN umsetzen.

Tabelle 1

Überwachungsprogramm für VHS/IHN

Risikoniveau (17)

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Fische in der Probe (18)

Hoch

einmal jährlich

30

Mittel

einmal alle zwei Jahre

30

Gering

einmal alle drei Jahre

30

KAPITEL 2

Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für HPR-deletierten ISAV und Anforderungen an die Wiederaufnahme dieses Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahmen im Hinblick auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Gesundheitsbesuche und die Probenahme müssen alle Produktionseinheiten wie Teiche, Tanks und Netzkäfige berücksichtigen, um festzustellen, ob verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische vorhanden sind. Besondere Beachtung ist, soweit relevant, den Rändern der Käfige oder dem Wasserabflussbereich zu widmen, in denen sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;

b)

Fische für die Probenahme sind wie folgt auszuwählen:

i)

Es sind nur moribunde oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) auszuwählen; insbesondere sind Fische, die Anämie, Blutungen oder andere klinischen Krankheitsanzeichen aufweisen, die auf Durchblutungsstörungen hindeuten, vorrangig zur Probenahme auszuwählen;

ii)

Wenn Atlantische Lachse vorhanden sind, sind nur Fische dieser Art für die Probenahme auszuwählen, außer wenn andere Arten vorhanden sind, die typische Anzeichen der ISA aufweisen. Wenn im Betrieb keine Atlantischen Lachse vorhanden sind, müssen andere gelistete Arten als Proben entnommen werden;

iii)

Wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;

iv)

Die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten wie Netzkäfige, Tanks und Teiche des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

Besondere Anforderungen zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms

1.

Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Fischen müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 2 durchgeführt werden.

2.

Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 2 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden getestet werden und für HPR-deletierten ISAV Negativbefunde ergeben.

Tabelle 2

Überwachungsprogramm für HPR-deletierten ISAV

Risikoniveau (19)

Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb

Zahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

Zahl der Fische in der Probe

Hoch

2

2 (20)

30

Mittel

1

1 (21)

30

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

30

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 5

Abschnitt 3

Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Ein mit dem HPR-deletierten ISAV infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wiederaufnehmen, dass

a)

der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und

b)

die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)

in einem von Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;

ii)

in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, die von einem Tilgungsprogramm für den HPR-deletierten ISAV abgedeckt sind; oder

iii)

ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV umsetzen.

KAPITEL 3

Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Infektionen mit Marteilia refringens und Anforderungen an die Wiederaufnahme dieses Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahmen im Hinblick auf Infektionen mit Marteilia refringens

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Gesundheitsbesuche und Probenahmen für Laboruntersuchungen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so wird die Probenahme unmittelbar nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Wassertemperatur 17 °C überschritten hat;

b)

sind gemäß den Anforderungen in Tabelle 3 Weichtiere zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)

Ostrea spp. sind zu beproben. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;

iii)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;

iv)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

Besondere Anforderungen zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms

1.

Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Weichtieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 3 durchgeführt werden.

2.

Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 3 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden getestet werden und für Marteilia refringens Negativbefunde ergeben.

Tabelle 3

Überwachungsprogramm für Marteilia refringens

Risikoniveau (22)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Weichtiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle vier Jahre

150

Abschnitt 3

Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Ein mit Marteilia refringens infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass

a)

der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und

b)

die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)

in einem von Infektionen mit Marteilia refringens freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;

ii)

in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm gegen Infektionen mit Marteilia refringens fällt; oder

iii)

ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens umsetzen.

KAPITEL 4

Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Infektionen mit Bonamia exitiosa und Anforderungen an die Wiederaufnahme dieses Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahmen im Hinblick auf Infektionen mit Bonamia exitiosa

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Gesundheitsbesuche und Probenahmen aus den Produktionseinheiten werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz von Bonamia exitiosa in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, statt;

b)

werden gemäß den Anforderungen von Tabelle 4 Weichtiere beprobt, gelten folgende Kriterien:

i)

sind Ostrea spp. vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;

iii)

bei Probenahmen in Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;

iv)

bei Probenahmen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten (z. B. Crassostrea gigas), Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

Besondere Anforderungen zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms

1.

Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Weichtieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 4 durchgeführt werden.

2.

Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 4 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 4 Abschnitt 5 Absatz 2 genannten Diagnosemethoden getestet werden und für Bonamia exitiosa Negativbefunde ergeben.

Tabelle 4

Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa

Risikoniveau (23)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Weichtiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle vier Jahre

150

Abschnitt 3

Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Ein mit Bonamia exitiosa infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass

a)

der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und

b)

die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)

in einem von Infektionen mit Bonamia exitiosa freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;

ii)

in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm gegen Infektion mit Bonamia exitiosa fällt; oder

iii)

ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa umsetzen.

KAPITEL 5

Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Infektionen mit Bonamia ostreae und Anforderungen an die Wiederaufnahme dieses Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahmen im Hinblick auf Infektionen mit Bonamia ostreae

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Gesundheitsbesuche und Probenahmen aus den Produktionseinheiten werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz von Bonamia ostreae in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs statt;

b)

sind gemäß den Anforderungen von Tabelle 5 Weichtiere zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)

sind Ostrea edulis vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea edulis vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;

ii)

sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;

iii)

bei Probenahmen in Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;

iv)

bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Betrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Zahl von Probenahmestellen in die Probe aufgenommen werden. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

Besondere Anforderungen zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms

1.

Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Weichtieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 5 durchgeführt werden.

2.

Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 5 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 5 Abschnitt 5 Absatz 2 genannten Diagnosemethoden getestet werden und für Bonamia ostreae Negativbefunde ergeben.

Tabelle 5

Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae

Risikoniveau (24)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Weichtiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle vier Jahre

150

Abschnitt 3

Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Ein mit Bonamia ostreae infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass

a)

der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und

b)

die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)

in einem von Infektionen mit Bonamia ostreae freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;

ii)

in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae fällt; oder

iii)

ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae umsetzen.

KAPITEL 6

Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Infektionen mit WSSV und Anforderungen an die Wiederaufnahme dieses Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und Probenahmen im Hinblick auf eine Infektion mit WSSV

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die Beprobung von Krebstieren für Laboruntersuchungen ist dann vorzunehmen, wenn die Wassertemperatur ihren wahrscheinlichen Jahreshöchststand erreicht. Diese Anforderung in Bezug auf die Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsbesuche, sofern diese machbar und angezeigt sind;

b)

sind gemäß den Anforderungen der Tabelle 6 Zuchtkrebstiere zu beproben, so gelten folgende Kriterien:

i)

sind geschwächte oder moribunde Krebstiere in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Krebstiere auszuwählen. Sind solche Krebstiere nicht vorhanden, so müssen die unterschiedlichen Größenkohorten der ausgewählten empfänglichen Arten, d. h. Jungtiere und ausgewachsene Tiere, anteilig in der Probe vertreten sein;

ii)

wird für die Krebsproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen bei der Probenahme alle Wasserquellen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2

Besondere Anforderungen zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms

1.

Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Krebstieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 6 durchgeführt werden.

2.

Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 6 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 6 Abschnitt 5 Absatz 2 genannten Diagnosemethoden getestet werden und für eine Infektion mit WSSV Negativbefunde ergeben.

Tabelle 6

Überwachungsprogramm für Infektionen mit WSSV

Risikoniveau (25)

Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von Betrieben

Zahl der Laboruntersuchungen

Zahl der Krebstiere in der Probe

Hoch

einmal jährlich

einmal alle zwei Jahre

150

Mittel

einmal alle zwei Jahre

einmal alle zwei Jahre

150

Gering

einmal alle zwei Jahre

einmal alle vier Jahre

150

Abschnitt 3

Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch

Ein mit WSSV infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass

a)

der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und

b)

die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)

in einem von Infektionen mit WSSV freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;

ii)

in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, die von einem Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV abgedeckt sind; oder

iii)

ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit WSSV umsetzen.


(1)  Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(2)  Ovarien- und Samenflüssigkeit von Laichfischen wird zum Zeitpunkt der Reife in Verbindung mit dem „Abstreifen“ entnommen.

(3)  Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(4)  Ovarien- und Samenflüssigkeit von Laichfischen wird zum Zeitpunkt der Reife in Verbindung mit dem „Abstreifen“ entnommen.

(5)  Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(6)  Bei jedem Gesundheitsbesuch ist eine Probe zu nehmen.

(7)  Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(8)  Proben müssen in jedem Jahr im Frühjahr und Herbst entnommen werden.

(9)  Gilt nicht für Betriebe, in denen ausschließlich Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und/oder Forellen (Salmo trutta) aufgezogen werden und deren Wasserversorgung ausschließlich aus Süßwasserquellen stammt, in denen kein Atlantischer Lachs (Salmo salar) lebt.

(10)  Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(11)  Proben müssen im Frühjahr und Herbst entnommen werden, wenn zwei Proben jährlich erforderlich sind.

(12)  Proben müssen im Frühjahr oder Herbst entnommen werden, wenn eine Probe jährlich erforderlich ist.

(13)  Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(14)  Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(15)  Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(16)  Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(17)  Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(18)  Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt. Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10.

(19)  Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(20)  Proben müssen im Frühjahr und Herbst entnommen werden, wenn zwei Proben jährlich erforderlich sind.

(21)  Ist nur eine Probe im Jahr erforderlich, müssen Proben im Frühjahr oder im Herbst entnommen werden.

(22)  Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(23)  Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(24)  Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(25)  Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.


3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/341


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/690 DER KOMMISSION

Vom 17. Dezember 2019

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Überwachung, Tilgung und Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Ebene des Kompartiments.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält eine harmonisierte Liste der Tierseuchen („gelistete Seuchen“), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, unabhängig davon, ob dies in der gesamten Union oder nur in Teilen davon der Fall ist.

(3)

In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Überwachungsprogramme in der Union für bestimmte gelistete Seuchen vorgesehen. In Artikel 30 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union zu unterziehen sind, einschließlich des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme, mittels eines Durchführungsrechtsakts erfolgt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. In der Richtlinie 2005/94/EG sind obligatorische Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza vorgeschrieben. Die obligatorischen Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza sind nach wie vor wichtig, um aufgrund der Auswirkungen der hochpathogenen Aviären Influenza auf die Tiergesundheit eine strenge Überwachung in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Programme sollten auch die Überwachung bestimmter Gebiete umfassen, in denen das Risiko einer Mutation niedrigpathogener Aviärer Influenzaviren in hochpathogene Aviäre Influenzaviren erhöht ist. Die Überwachung der Aviären Influenza trägt auch zur Verbesserung der Kenntnisse über Viren bei, die ein potenzielles Zoonoserisiko darstellen. Daher sollte diese Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 durch Überwachungsprogramme in der Union zur Bekämpfung der Aviären Influenza berücksichtigt werden.

(5)

Gemäß der harmonisierten Liste der Tierseuchen in der Verordnung (EU) 2016/429 ist zwischen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit niedrigpathogenen Aviären Influenzaviren zu unterscheiden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte dieser Unterscheidung bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Überwachungsprogramme in der Union Rechnung getragen werden.

(6)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (3) werden unter anderem die Kriterien für die Bestimmung der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, sowie der Inhalt solcher Programme festgelegt. Die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit niedrigpathogenen Aviären Influenzaviren entsprechen diesen Kriterien.

(7)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für bestimmte in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannte gelistete Seuchen beantragen. Mittels eines Durchführungsrechtsakts sollte bestimmt werden, für welche dieser gelisteten Seuchen der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann.

(8)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Richtlinie 2006/88/EG des Rates (4) mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. In der Richtlinie 2006/88/EG ist die Festlegung seuchenfreier Kompartimente für eine Liste von Wassertierkrankheiten im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vorgesehen. Um die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten zu erleichtern, sollten die in dieser Liste aufgeführten Wassertierkrankheiten so weit wie möglich für die Zwecke der gelisteten Seuchen verwendet werden, für die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann.

(9)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckte Fragen betreffen, ab dem 21. April 2021 gelten werden, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen, und der geografische Geltungsbereich solcher Programme sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden kann, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).


ANHANG I

GELISTETE SEUCHEN, DIE ÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN IN DER UNION UNTERLIEGEN

GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH DER ÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN DER UNION

Hochpathogene Aviäre Influenza

Gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza

Gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats


ANHANG II

GELISTETE SEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS „SEUCHENFREI“ VON KOMPARTIMENTEN FESTGELEGT WERDEN KANN

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Virale Hämorrhagische Septikämie

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

Infektion mit Microcytos mackini

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit Bonamia ostreae

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit


3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/345


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/691 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1), insbesondere auf Artikel 176 Absatz 4, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Aquakulturbetriebe und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Systems innerhalb des neuen Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sicherzustellen, müssen somit ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(2)

Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die bereits in Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthaltenen Bestimmungen ergänzen, die sich auf die Zulassung von Aquakulturbetrieben beziehen, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, die ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sowie auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse von Aquakulturbetrieben und auf die Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Aquakulturbetrieben und von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern.

(3)

Darüber hinaus trägt diese Verordnung der Tatsache Rechnung, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) mit Wirkung ab dem 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten Betriebe und Unternehmer, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 registriert oder zugelassen wurden, gemäß der genannten Verordnung als registriert bzw. zugelassen und unterliegen den in der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen.

(4)

Dementsprechend sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich der notwendigen Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.

(5)

Da sich alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, beziehen und parallel anzuwenden sind, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Überschneidungen nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung entsprechen.

(6)

Gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen, wenn sie Aquakulturtiere im Hinblick auf eine Verbringung aus diesen Betrieben halten, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren. Da ein breites Spektrum von Aquakulturbetrieben in diese Kategorie fällt, sieht Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten Unternehmer bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht ausnehmen können, sofern von diesen Aquakulturbetrieben kein erhebliches Seuchenrisiko ausgeht. Darüber hinaus ist in Artikel 176 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht auszunehmen, sofern auch diese Aquakulturbetriebe kein erhebliches Risiko darstellen.

(7)

Das von einem Aquakulturbetrieb ausgehende Risiko hängt von der Tätigkeit des Aquakulturbetriebs und vom Bestimmungsort und der vorgesehenen Verwendung der Aquakulturtiere oder der in dem Betrieb hergestellten Erzeugnisse aus Aquakulturtieren ab. Einige Aquakulturbetriebe sind bereits für verschiedene Zwecke zugelassen worden, z. B. Aquakulturbetriebe, die im Einklang mit den Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurden. In bestimmten Situationen erhalten Aquakulturbetriebe wie Reinigungs- und Versandzentren oder Umsetzgebiete nur Weichtiere aus dem epidemiologischen Gebiet, in dem sich der jeweilige Aquakulturbetrieb selbst befindet. Solche Aquakulturbetriebe stellen unter dem Aspekt der Tiergesundheit ein unerhebliches Risiko dar. Andere Aquakulturbetriebe üben ebenfalls Tätigkeiten mit geringem Risiko aus, beispielsweise halten sie Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern, nachdem sie sie aus Laichfischbeständen produziert haben, die aus dem Wasserkörper am Ort des Aquakulturbetriebs stammen, oder sie halten Aquakulturtiere in extensiv bewirtschafteten Teichen für den menschlichen Verzehr oder für die Freisetzung in offenen Gewässern.

(8)

In dieser Verordnung muss festgelegt werden, unter welchen spezifischen Bedingungen Aquakulturbetrieben eine Ausnahme von der Zulassungspflicht ermöglicht werden sollte. In bestimmten Fällen sollten Ausnahmeregelungen nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sein, die Aquakulturtiere innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats verbringen, nicht jedoch auf Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten verbringen. Ausnahmen von der Zulassungspflicht eines Aquakulturbetriebs sollten allerdings ausschließlich dann in Betracht gezogen werden, wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, bei der zumindest geprüft wurde, ob für Aquakulturtiere in dem betreffenden Aquakulturbetrieb das Risiko der Ansteckung mit einer Wassertierseuche oder der Verbreitung einer Wassertierseuche über das Wasser oder bei Verbringungen besteht, und sich dieses Risiko als unerheblich erwiesen hat. Einzelheiten zu zusätzlichen Risikofaktoren, die die zuständige Behörde bei dieser Risikobewertung prüfen kann, sind in Anhang VI Teil I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) festgelegt. Daher sollten die ergänzenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung mit den Vorschriften der genannten delegierten Verordnung im Einklang stehen.

(9)

Bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben stellen allerdings ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Wassertierkrankheiten dar. In dieser Verordnung sollten die betreffenden Arten von Aquakulturbetrieben spezifiziert werden, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Unternehmer dieser Aquakulturbetriebe eine Zulassung erforderlich ist. Betroffen sind unter anderem Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen sowie in geschlossenen Systemen halten, von deren Handel innerhalb der Union oder mit Drittstaaten aufgrund der Verbringungsmuster möglicherweise ein Seuchenrisiko ausgeht. Weitere Arten von Aquakulturbetrieben, deren Seuchenausbreitungsrisiko dadurch gemindert werden sollte, dass sie von den zuständigen Behörden zugelassen werden müssen, sind Quarantänebetriebe, Betriebe, die Überträgerarten so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, sowie Schiffe und andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere behandelt oder anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen werden.

(10)

Gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde Unternehmern für Gruppen von Aquakulturbetrieben eine Zulassung erteilen. Die ergänzenden Vorschriften dieser Verordnung sollten daher gegebenenfalls auch für derartige Gruppen gelten, und es sollte festgelegt werden, wie im Einzelnen die Vorschriften auf die Gruppe und innerhalb der Gruppe anzuwenden sind.

(11)

Alle Unternehmer von Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben müssen der zuständigen Behörde die Informationen zur Verfügung stellen, die für eine Zulassung gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich sind. Bezüglich des Schutzes vor biologischen Gefahren sollten Unternehmer in diesem Zusammenhang der zuständigen Behörde einen schriftlichen Plan vorlegen, der im Laufe des Zulassungsverfahrens geprüft wird. Diese Anforderung sollte sowohl für einzelne Aquakulturbetriebe als auch für Gruppen von Aquakulturbetrieben unabhängig von der jeweiligen Größe gelten, allerdings sollte der Umfang des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs bzw. der jeweiligen Gruppe von Aquakulturbetrieben sowie nach den Maßnahmen richten, die zur Minderung des damit verbundenen Seuchenrisikos erforderlich sind.

(12)

Bestimmte Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sollten sich auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang VI Teil I Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt wird. Ohne eine solche Beteiligung sollten Aquakulturbetriebe bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben nicht zugelassen werden. Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/429 können bei der risikobasierten Überwachung die von den Unternehmern selbst durchgeführte Überwachung gemäß Artikel 24 und die Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Zur Ressourcenmaximierung kann die risikobasierte Überwachung auch gleichzeitig mit der Überwachung im Zusammenhang mit bestimmten gelisteten Seuchen durchgeführt werden.

(13)

Die Häufigkeit risikobasierter Überwachungen sollte sich danach richten, ob das Risiko des Aquakulturbetriebs nach einer Bewertung der betrieblichen Situation von der zuständigen Behörde als „hoch“, „mittel“ oder „gering“ eingestuft wurde. Die Faktoren, die von der zuständigen Behörde bei der Risikoeinstufung von Betrieben zu berücksichtigen sind, sowie die mit den einzelnen Risikostufen verbundene Überwachungshäufigkeit sind in Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. Durch Einbeziehung von Aquakulturbetrieben, die nicht gelistete Arten halten, deren Risiko aber aufgrund ihrer umfangreichen Handelstätigkeit in dem risikobasierten Überwachungsprogramm als „hoch“ eingestuft wird, sollen die Chancen der Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Seuchen maximiert werden‚ falls diese bei Aquakulturtieren dieser nicht gelisteten Arten auftreten sollten.

(14)

Da die risikobasierte Überwachung auch in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführt wird, muss festgelegt werden, wie dies auf Gruppenebene zu geschehen hat, damit das Ergebnis der Überwachung epidemiologisch aussagekräftig ist. Dementsprechend sollte die vorliegende Verordnung Bestimmungen darüber enthalten, welchen Ansatz die zuständige Behörde bei der Durchführung einer solchen Überwachung verfolgen sollte.

(15)

Abgesehen von der Verpflichtung, dass Unternehmer der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren vorzulegen haben und bestimmte Aquakulturbetriebe sich an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen müssen, sollten zulassungspflichtige Aquakulturbetriebe auch bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Einrichtungen und ihrer Ausrüstung erfüllen. Daher sollte die besondere Kombination von Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, an die Überwachung sowie an Einrichtungen und Ausrüstung, die für eine bestimmte Kategorie von Aquakulturbetrieben oder für eine bestimmte Kategorie von Gruppen von Aquakulturbetrieben gelten, in dieser Verordnung verankert werden.

(16)

Nach Artikel 178 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den Status eines geschlossenen Aquakulturbetriebs erhalten wollen, Aquakulturtiere erst dann in ihren Aquakulturbetrieb oder aus diesem heraus verbringen, wenn ihnen der betreffende Status von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährt wurde. Da diese Aquakulturbetriebe Aquakulturtiere untereinander mit geringeren Auflagen verbringen dürfen als andere Arten von Aquakulturbetrieben, sollten sie einen Tierarzt unter Vertrag haben, der die Tätigkeiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs überwacht und für dessen Gesundheitsüberwachung verantwortlich ist, sodass die entsprechenden Betriebe einander verlässliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit bieten können. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe festgelegt werden; entsprechende Bestimmungen sollten in der vorliegenden Verordnung formuliert werden.

(17)

In Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Zulassung von Betrieben geregelt, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Diese Aquakulturbetriebe erleichtern die hygienische Schlachtung und hygienische Verarbeitung von Wassertieren, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sein könnten. Sie stellen daher ein erhebliches Seuchenrisiko dar und sollten von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Während der Zeiträume, in denen diese Aquakulturbetriebe Wassertiere erhalten, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sollten sie strenge Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger nicht ohne angemessene Aufbereitung in offene Gewässer freigesetzt werden. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der genannten Verordnung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung dieser Aquakulturbetriebe festgelegt werden; dementsprechend sollten diese ergänzenden Vorschriften auch in der vorliegenden Verordnung enthalten sein.

(18)

Bestimmte Reinigungszentren, Umsetzgebiete und Versandzentren für lebende Weichtiere sollten als Aquakulturbetriebe gelten, die gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Zulassungspflicht unterliegen. Diese Betriebe, die lebende Weichtiere aus einem anderen als ihrem eigenen epidemiologischen Gebiet erhalten, stellen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen dar und sollten während des Zulassungsverfahrens entsprechend behandelt werden. In dieser Verordnung sollten daher diesbezüglich ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(19)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (5) enthält Definitionen für Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E und sieht vor, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. Nach dieser Tabelle sind bestimmte Wassertierarten, die in Spalte 4 der Liste aufgelistet sind, nur dann als Vektoren anzusehen, wenn sie in einem Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem auch die in Spalte 3 genannten Arten gehalten werden, bzw. — bei wild lebenden Wassertieren — wenn sie in einem natürlichen Habitat einer in Spalte 3 aufgeführten Art ausgesetzt waren. Werden diese Arten jedoch anschließend für einen angemessenen Zeitraum isoliert von den in Spalte 3 aufgeführten Arten und von infizierten Wasserquellen gehalten, gelten sie nicht mehr als Vektoren. Kann dieser Isolierungszeitraum nicht in einem gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zugelassenen Quarantänebetrieb durchgeführt werden, dürfen die betreffenden Wassertiere stattdessen in einer anderen Art von Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem zwar nicht alle für Quarantänebetriebe erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden, die Tiere jedoch so lange isoliert von potenziellen Pathogenen gehalten werden, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte mit ergänzenden Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe. Dementsprechend sollten diese Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(20)

In Artikel 185 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die zusätzlichen Informationen zu erlassen, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufzunehmen sind, sowie in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Verzeichnisse. Vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Datenschutzvorschriften sollten die Informationen, die von der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden, den Anforderungen gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung tragen, die ihrerseits weitgehend den Informationen entsprechen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission (7) bereits in einem öffentlichen Verzeichnis bereitgestellt haben.

(21)

In das öffentliche Verzeichnis der zuständigen Behörde sollten jedoch auch spezifischere Informationen zum Gesundheitsstatus jedes zugelassenen Betriebs aufgenommen werden, um einen sicheren Handel zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass Interessenträger erfahren, ob ein bestimmter Aquakulturbetrieb frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C ist, ob in einem Aquakulturbetrieb ein Programm zur Tilgung einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C oder ein Programm zur Überwachung auf eine spezifische Seuche der Kategorie C durchgeführt wird oder ob der Aquakulturbetrieb keinen dieser Gesundheitsstatus aufweist. Angesichts der umfangreichen Anforderungen, die die vorliegende Verordnung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen über zugelassene Aquakulturbetriebe enthält, sollte die Entscheidung 2008/392/EG durch diese Verordnung aufgehoben werden.

(22)

In den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Mindestaufzeichnungspflichten für Unternehmer von Aquakulturbetrieben festgelegt. Da Wassertiere in der Regel nicht individuell identifiziert werden können, sind Aufzeichnungen über ihre Erzeugung und Verbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn die Aufzeichnungspflichten für Unternehmer verschiedener Arten von Aquakulturbetrieben einige gemeinsame Elemente aufweisen, sollten in bestimmten Arten von Aquakulturbetrieben Aufzeichnungen geführt werden, die auf diese Betriebe und die spezifische Art ihrer Aquakulturtätigkeit abgestimmt sind. Da Artikel 189 Absatz 1 der genannten Verordnung vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen erlassen kann, sollten in der vorliegenden Verordnung für die verschiedenen Arten zugelassener Aquakulturbetriebe unterschiedliche Aufzeichnungspflichten festgelegt werden.

(23)

In Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 wird für Transportunternehmer, die Wassertiere, welche für Aquakulturbetriebe bestimmt sind, und Wassertiere, die zwischen Habitaten verbracht werden, befördern, der Mindestumfang an Aufzeichnungspflichten festgelegt. Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, stellen ein besonderes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen dar; daher ist es unerlässlich, dass diese Unternehmer Aufzeichnungen führen, um die Rückverfolgbarkeit der von ihnen beförderten Wassertiere sicherzustellen und einen schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchführen. Dementsprechend sollten in dieser Verordnung ergänzende Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten dieser Transportunternehmer festgelegt werden.

(24)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, und auf Transportunternehmer, die Wassertiere befördern.

(2)   In Teil II werden Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt:

a)

in Titel I Kapitel 1: Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Wassertierkrankheiten darstellen, durch die zuständige Behörde, und bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko für diese Seuchen darstellen;

b)

in Titel I Kapitel 2: Anforderungen an Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sowie die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde;

c)

in Titel II Kapitel 1: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse der Aquakulturbetriebe, die gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert sind;

d)

in Titel II Kapitel 2: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe;

e)

in Titel III Kapitel 1: Aufzeichnungspflichten von durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmern von Aquakulturbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen;

f)

in Titel III Kapitel 2: Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, zusätzlich zu den in Artikel 188 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen.

(3)   Teil III enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinie 2006/88/EG und die Entscheidung 2008/392/EG, was die Registrierung und die Zulassung von Aquakulturbetrieben angeht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„extensiv bewirtschafteter Teich“ einen traditionellen Teich oder eine traditionelle Lagune, der oder die natürlich oder künstlich sein kann, wobei die Nahrungsquelle für die in diesen Teichen oder Lagunen gehaltenen Tiere außer unter außergewöhnlichen Umständen natürlicher Art ist und keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern;

2.

„Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind;

3.

„Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken für den menschlichen Verzehr bestimmter Weichtiere;

4.

„Umsetzgebiet“ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird;

5.

„isoliert“ die Haltung von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb, in dem sie weder direkt durch gemeinsame Haltung noch indirekt durch die Wasserversorgung mit anderen Wassertierarten in Berührung kommen;

6.

„geschlossenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor es in offene Gewässer abgeleitet wird;

7.

„offenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer direkt in offene Gewässer abgeleitet werden, ohne dass sie zuvor aufbereitet werden, um Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen zu inaktivieren;

8.

„epidemiologisches Gebiet“ ein definiertes geografisches Gebiet, in dem die Wassertiere denselben Gesundheitsstatus aufweisen und demselben Risiko einer Ansteckung mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche ausgesetzt sind;

9.

„Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ einen dokumentierten Plan, aus dem hervorgeht, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb eindringt, sich darin ausbreitet und von dort übertragen wird; der Plan berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des Betriebs und weist Maßnahmen aus, mit denen die ermittelten biologischen Gefahren gemindert werden können;

10.

„gemeinsame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren“ die Maßnahmen im Rahmen eines Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren, der für die einzelnen Aquakulturbetriebe einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgearbeitet wurde und der von diesen umgesetzt wurde;

11.

„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesen wurde;

12.

„individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben zuweist, den bzw. die sie gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen hat;

13.

„Schiffsidentifizierungsnummer der IMO“ eine individuelle Nummer, die Seeschiffen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zugewiesen wird;

14.

„Hygieneschranke“ Schuhdesinfektion, Händedesinfektion, Bekleidungswechsel oder andere Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, durch die Hindernisse geschaffen werden sollen, damit sich die Seuche nicht in einen Aquakulturbetrieb hinein, innerhalb eines Aquakulturbetriebs oder aus einem Aquakulturbetrieb heraus ausbreitet;

15.

„Erzeugungseinheiten“ Wannen, Teiche, Fließkanäle, Tanks, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten;

16.

„erhöhte Mortalität“ unerklärliche Todesfälle, die über dem Niveau liegen, das für den jeweiligen Aquakulturbetrieb bzw. die Gruppe von Aquakulturbetrieben unter den vorherrschenden Bedingungen als normal gilt;

17.

„Überwachungsprogramm“ ein freiwilliges Programm von Tests und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Bezug auf eine Seuche der Kategorie C in einem Aquakulturbetrieb durchgeführt werden, der nicht an einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ teilnimmt, in dem die Tests jedoch darauf hindeuten, dass der Aquakulturbetrieb nicht mit dieser Seuche der Kategorie C infiziert ist.

TEIL II

REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN

TITEL I

ZULASSUNG VON UNTERNEHMERN VON AQUAKULTURBETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

KAPITEL 1

Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko für die Seuchenausbreitung darstellen, sowie Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Artikel 3

Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen

(1)   Abweichend von Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Aquakulturbetriebe zu beantragen:

a)

Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden;

b)

extensiv bewirtschaftete Teiche, in denen Aquakulturtiere zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden;

c)

Reinigungszentren, die

i)

entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und

ii)

Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet;

d)

Versandzentren, die

i)

entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und

ii)

Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet;

e)

Umsetzgebiete, die

i)

entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und

ii)

Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb sich selbst befindet.

(2)   Ausnahmen von der Verpflichtung, bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Zulassung zu beantragen, gelten nur für Aquakulturbetriebe, aus denen keine Aquakulturtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, mit Ausnahme von Weichtieren für den direkten menschlichen Verzehr und wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat,

a)

bei der sie mindestens die Risikofaktoren gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 berücksichtigt; und

b)

bei der sie festgestellt hat, dass sich das Risiko, dass sich die Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche anstecken oder diese verbreiten, als unerheblich erwiesen hat.

Artikel 4

Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen

Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die Zulassung beantragen:

a)

Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere;

b)

Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten;

c)

Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen;

d)

Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen Systemen halten;

e)

Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden.

KAPITEL 2

Anforderungen und Erteilung der Zulassung an Aquakulturbetriebe

Artikel 5

Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen

Die zuständige Behörde lässt Aquakulturbetriebe gemäß den Artikeln 7 sowie 9 bis 19 bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 nur dann zu, wenn die betreffenden Unternehmer einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren erstellt und dokumentiert haben, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Es wird ermittelt, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb oder eine Gruppe von Aquakulturbetrieben eindringen, sich darin ausbreiten und von dort in die Umwelt oder in andere Aquakulturbetriebe übertragen werden kann.

b)

Den Gegebenheiten des einzelnen Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben wird Rechnung getragen, und zu jedem erkannten Risiko für die biologische Sicherheit werden Risikominderungsmaßnahmen ausgewiesen.

c)

Bei der Erstellung dieses Plans für den Aquakulturbetrieb oder für die Gruppe von Aquakulturbetrieben werden die in Anhang I Teile 1 bis 7 und Teile 9 bis 12 Nummer 1 Buchstabe a und Teil 8 Nummer 1 Buchstabe b genannten Punkte geprüft bzw. gegebenenfalls berücksichtigt.

Artikel 6

Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm

(1)   Die zuständige Behörde erteilt Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß den Artikeln 7, 17 und 18 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 1 dieser Verordnung.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt Gruppen von Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 2 dieser Verordnung.

(3)   Bei der Erteilung der Zulassung von Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Punkte und nimmt sie in das risikobasierte Überwachungsprogramm auf:

a)

das Ergebnis der vom Unternehmer im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Überwachung;

b)

die bei den von einem Tierarzt durchgeführten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 erhaltenen Informationen, wenn die Unternehmer diese Informationen verfügbar machen.

Artikel 7

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 12 bis 19, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 1 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 8

Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 2 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für die Aquakulturbetriebe der Gruppe;

c)

Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 9

Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass geschlossene Aquakulturbetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 10 in Bezug auf Regelungen für Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen durchgeführt werden, und auf die Sicherstellung der Dienste eines Betriebstierarztes;

b)

Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf Überwachung und Seuchenbekämpfung;

d)

Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 10

Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

Vor der Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde müssen Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

a)

Regelungen für die Durchführung tierärztlicher Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen des geschlossenen Aquakulturbetriebs oder in einem Labor festlegen;

b)

durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Betriebstierarztes sicherstellen, der für Folgendes zuständig ist:

i)

die Aufsicht über die Tätigkeiten des geschlossenen Aquakulturbetriebs und die Einhaltung der Anforderungen an die Zulassung gemäß Artikel 9;

ii)

die Überprüfung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans mindestens einmal pro Jahr.

Artikel 11

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 12

Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 5 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 13

Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 6 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 6 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 14

Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Umsetzgebiete, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 7 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 7 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 15

Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Quarantänebetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 8 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 8 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

c)

Anhang I Teil 8 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 16

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 9 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 9 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

c)

Anhang I Teil 9 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 17

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 10 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 10 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 18

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 11 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 11 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 19

Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 12 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 12 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

TITEL II

VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE REGISTRIERTER UND ZUGELASSENER AQUAKULTURBETRIEBE

KAPITEL 1

Von der zuständigen Behörde geführte Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe

Artikel 20

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb, den sie registriert, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis der Aquakulturbetriebe auf:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Betriebs;

b)

das Datum der Registrierung durch die zuständige Behörde;

c)

die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des Aquakulturbetriebs;

d)

eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung des Betriebs;

e)

die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere;

f)

die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden können;

g)

den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;

h)

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

KAPITEL 2

Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Aquakulturbetriebe

Artikel 21

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb oder jede Gruppe von Aquakulturbetrieben, den bzw. die sie zulässt, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe auf:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs;

b)

das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer möglichen Aussetzung oder Entziehung der Zulassung durch die zuständige Behörde;

c)

die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zugelassenen Aquakulturbetriebs bzw. der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben;

d)

eine Beschreibung der relevanten Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs;

e)

die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehaltenen Aquakulturtiere;

f)

die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden können;

g)

den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden, wenn dieser bzw. diese nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;

h)

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus der Aquakulturtiere, die in entsprechend Artikel 181 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden, in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite auf.

Diese aktuellen Gesundheitsinformationen umfassen mindestens den Gesundheitsstatus des Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben im Hinblick auf alle relevanten gelisteten Seuchen und alle relevanten Kategorien derselben; und zwar,

a)

ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben frei von einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C ist,

b)

ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem Programm zur Tilgung einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C teilnimmt,

c)

ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem freiwilligen Programm zur Überwachung auf eine Seuche der Kategorie C teilnimmt, oder

d)

alle sonstigen Informationen, die sich auf eine Seuche der Kategorie B, der Kategorie C oder der Kategorie D beziehen, ausgenommen die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c.

TITEL III

PFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN, DIE ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN BESTEHEN

KAPITEL 1

Von Unternehmern registrierter oder zugelassener Aquakulturbetriebe zu führende Aufzeichnungen

Artikel 22

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer registrierter Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

Einzelheiten zu Untersuchungen, die infolge einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;

c)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

d)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 23

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des Aquakulturbetriebs;

c)

Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden;

e)

Angaben zu Verbringungen aus dem Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse aus Aquakulturtieren und — falls Aquakulturtiere verbracht werden — die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs oder

ii)

bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

f)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 24

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben innerhalb einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung der Gruppe von Aquakulturbetrieben;

c)

Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs für alle Aquakulturtiere, die aus einem Aquakulturbetrieb außerhalb der Gruppe eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden;

e)

Angaben zu Verbringungen aus der Gruppe von Aquakulturbetrieben, darunter

i)

die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Aquakulturtieren gewonnen werden, und, falls Aquakulturtiere verbracht werden, die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs, wenn Aquakulturtiere in einen anderen Betrieb außerhalb der Gruppe versandt werden, oder

ii)

bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

f)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

g)

Einzelheiten zu dem herangezogenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

(2)   Der Unternehmer einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, muss die Informationen laut Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels im Namen jedes Aquakulturbetriebs der Gruppe erfassen und aufbewahren.

Artikel 25

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs;

b)

Angaben zu Verbringungen in den und aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer der Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetriebe aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind oder an einen anderen Aquakulturbetrieb versandt wurden;

c)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Aquakulturtiere an den geschlossenen Aquakulturbetrieb liefern oder dort abholen;

d)

Einzelheiten zur Durchführung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans sowie zu dessen Ergebnissen;

e)

Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests und von Nekropsieuntersuchungen, die im Rahmen von Untersuchungen aufgrund einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;

f)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Impfung oder Behandlung von Aquakulturtieren gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c;

g)

Angaben zur Isolierung oder Quarantäne von eintreffenden Aquakulturtieren; gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie einschlägige Beobachtungen, die während der Isolierung oder Quarantäne gemacht wurden;

h)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den geschlossenen Aquakulturbetrieb;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Artikel 26

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, eingesetzt wird;

d)

Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;

e)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, liefern;

f)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 27

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Reinigungszentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Reinigungszentrums;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Reinigungszentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Reinigungszentrum eingesetzt wird;

d)

Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;

e)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 28

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Versandzentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Versandzentrums;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Versandzentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Versandzentrum eingesetzt wird;

d)

Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;

e)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 29

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Umsetzgebiete folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Umsetzgebiets;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Umsetzgebiet sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 30

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Quarantänebetriebs;

b)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Quarantänebetrieb versandt wurden;

c)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder

ii)

die Lage des Habitats, in dem Aquakulturtiere freigesetzt worden sind;

d)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Quarantänebetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

e)

Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;

f)

die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehen;

g)

gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während der Isolierung oder der Quarantäne gemacht wurden;

h)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Quarantänebetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

i)

Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Umweltparameter in dem zugelassenen Quarantänebetrieb den Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche(n) begünstigen;

j)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 31

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Aquakulturbetrieb versandt wurden;

c)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder

ii)

bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

d)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

e)

Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;

f)

die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehen;

g)

gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des 90-tägigen Isolierungszeitraums gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 gemacht wurden;

h)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 32

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs;

c)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind;

e)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

f)

Name und Anschrift der Transportunternehmer, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Artikel 33

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs;

c)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind;

e)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

f)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 34

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Schiffs oder der anderen mobilen Räumlichkeiten;

b)

die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Aquakulturtiere auf das zugelassene Schiff oder in andere zugelassene mobile Räumlichkeiten;

c)

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer jedes Aquakulturbetriebs, in dem Aquakulturtiere auf- und abgeladen wurden;

d)

die Daten und Orte, an denen die Schiffe oder anderen mobilen Räumlichkeiten vor dem Aufladen mit Wasser befüllt wurden bzw. dieses gegebenenfalls zwischen dem Auf- und Abladen ausgetauscht wurde;

e)

gegebenenfalls Einzelheiten zum Verlauf der zwischen den betreffenden Aquakulturbetrieben zurückgelegten Strecke;

f)

Einzelheiten zu allen Behandlungen oder tierhaltungsbezogenen Verfahren, die auf dem zugelassenen Schiff oder in den anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten durchgeführt werden;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Schiff oder die anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

KAPITEL 2

Von Transportunternehmern zu führende Aufzeichnungen

Artikel 35

Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, für jedes zur Verbringung von Wassertieren eingesetzte Transportmittel folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

bei Beförderungen auf dem Landweg das Nummernschild, bei Beförderungen auf dem Seeweg die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO und bei sonstigen Transportmitteln, mit denen Wassertiere transportiert werden, ein anderes Mittel zur eindeutigen Identifizierung;

b)

die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Wassertiere im Herkunftsaquakulturbetrieb oder -habitat;

c)

den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer aller besuchten Aquakulturbetriebe;

d)

die Lage jedes Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden;

e)

die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Wassertiere im Bestimmungsaquakulturbetrieb oder -habitat;

f)

die Daten, Uhrzeiten und Orte des Wasseraustauschs, falls dieser erfolgt ist;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das Transportmittel sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

die Referenznummern der Begleitdokumente der Sendungen von Wassertieren.

TEIL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Die Entscheidung 2008/392/EG wird mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben.

Verweise auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 37

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle bestehenden Aquakulturbetriebe und Unternehmer im Sinne von Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die in den Anwendungsbereich der Artikel 20 und 21 der vorliegenden Verordnung fallen, bis zum 21. April 2021 die nach den Artikeln 20 und 21 erforderlichen Informationen für jeden dieser Aquakulturbetriebe und Unternehmer in die von zuständigen Behörden geführten Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufgenommen werden.

Artikel 38

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Entscheidung 2008/392/EG der Kommission von 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 12).


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON AQUAKULTURBETRIEBEN IM SINNE VON TEIL II TITEL I KAPITEL 2

TEIL 1

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 7

1.

Für die in Artikel 7 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Brütereieinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden.

v)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beseitigt werden.

vii)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.

ix)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Wassertiere im Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 7 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

b)

Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.

e)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 2

Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 8

1.

Für die in Artikel 8 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, daraus verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um; bei der Erstellung ihres Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren müssen die Unternehmer folgende Punkte berücksichtigen:

i)

An kritischen Stellen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Brütereieinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung im jeweiligen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden.

v)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in jedem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)

Tote Aquakulturtiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

vii)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in allen Aquakulturbetrieben am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.

ix)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Verantwortlich für die Durchführung der in dem Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren festgelegten Maßnahmen ist

i)

der Unternehmer jedes einzelnen Aquakulturbetriebs einer gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben;

ii)

der Unternehmer einer gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

b)

Jeder Aquakulturbetrieb der Gruppe muss gute Hygienestandards aufweisen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Ausrüstung und Einrichtungen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.

e)

In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe muss für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 3

Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe im Sinne von Artikel 9

1.

Für die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von geschlossenen Aquakulturbetrieben gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben geschlossenen Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese mithilfe von Hygieneschranken voneinander getrennt sein.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Besucher müssen Schutzkleidung und Schuhe tragen, die vom Unternehmer bereitgestellt werden.

v)

Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden.

vi)

Tote Tiere müssen entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

vii)

Die Geräte in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb müssen mit angemessener Häufigkeit gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Wenn geschlossene Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten, müssen diese Eier, wenn es biologisch durchführbar ist und dem keine Forschungsinteressen entgegenstehen, bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.

ix)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Aquakulturtiere in dem Betrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des geschlossenen Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Es muss ein Seuchenüberwachungsplan umgesetzt werden, der geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Aquakulturtiere umfasst; je nach Anzahl und Art der Aquakulturtiere in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und der epidemiologischen Situation in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in dessen Umgebung muss dieser Plan in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen aktualisiert werden.

b)

Aquakulturtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden.

c)

Gegebenenfalls werden Aquakulturtiere gegen übertragbare Seuchen geimpft und behandelt.

3.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe d gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Grenzen der geschlossenen Aquakulturbetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Wassertieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden.

b)

Erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von Aquakulturtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben eingeführt wurden.

c)

Es müssen geeignete Mittel zur Isolierung von Aquakulturtieren zur Verfügung stehen.

d)

Tanks und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass

i)

ein Kontakt zu Wassertieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und möglicherweise erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;

ii)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

e)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

f)

Der geschlossene Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.

g)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

h)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

i)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb abgeleiteten Abwässer so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist.

TEIL 4

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Sinne von Artikel 11

1.

Für die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, gemäß Artikel 5 um, wobei dieser Plan mindestens folgende Punkte umfassen muss, wenn Tiere, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind, in den Räumlichkeiten des Betriebs geschlachtet oder verarbeitet werden:

i)

Die Anwesenheit von Besuchern im Betrieb ist zu vermeiden; sind Besuche unvermeidlich, müssen die Besucher kontrolliert werden, und der Unternehmer muss Schutzkleidung und Schuhe bereitstellen, die nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.

ii)

Das Personal des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, muss Arbeitskleidung und -schuhe tragen, die mit angemessener Häufigkeit zu reinigen und zu desinfizieren ist.

iii)

Es muss ein geeignetes Desinfektionssystem vorhanden sein, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, angemessen aufbereitet und somit alle vorhandenen Seuchenerreger vor der Entsorgung des Wassers inaktiviert werden.

iv)

Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte vorhanden sein. Solche Nebenprodukte werden gemäß Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet.

v)

Vor dem Eintreffen neuer Sendungen von Wassertieren zu Verarbeitungszwecken müssen geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.

vi)

Es muss mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt werden, dass alle Transportmittel und die dazugehörigen Transportbehälter/Container, die zur Lieferung von Wassertieren an einen Betrieb verwendet werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, vor dem Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

b)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche abgeleiteten Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mit der Art der Produktionstätigkeiten vereinbar ist.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

TEIL 5

Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren im Sinne von Artikel 12

1.

Für die in Artikel 12 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Reinigungszentren gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Reinigungszentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Reinigungszentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

iv)

Besucher des Reinigungszentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Reinigungszentrum bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Reinigungszentrum mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Zentrums reinigen und desinfizieren.

v)

Die Ausrüstung in dem Reinigungszentrum muss am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

vi)

Abwässer aus dem Reinigungszentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper entsorgt werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Reinigungszentren gemäß Artikel 12 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Das Reinigungszentrum muss für gute Hygienestandards sorgen.

b)

Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

e)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung bereitgestellt werden, damit die aus dem Reinigungszentrum abgeleiteten Abwässer bei Bedarf aufbereitet werden können, um die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sicherzustellen.

TEIL 6

Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren im Sinne von Artikel 13

1.

Für die in Artikel 13 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Versandzentren gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Versandzentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Versandzentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

iv)

Besucher des Versandzentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Betrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Betrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

v)

Die Ausrüstung in dem Versandzentrum muss nach der Abwicklung des Versands gereinigt und desinfiziert werden.

vi)

Abwässer aus dem Versandzentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper entsorgt werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Versandzentren gemäß Artikel 13 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Das Versandzentrum muss für gute Hygienestandards sorgen.

b)

Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

e)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit die aus dem Versandzentrum abgeleiteten Abwässer bei Bedarf aufbereitet werden können, um die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sicherzustellen.

TEIL 7

Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten im Sinne von Artikel 14

1.

Für die in Artikel 14 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Umsetzgebieten gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Umsetzgebiet sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Umsetzgebiet verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

iv)

Besucher des Umsetzgebiets, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Umsetzgebiet bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Umsetzgebiet mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Gebiets reinigen und desinfizieren.

v)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Umsetzgebiet am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Umsetzgebieten gemäß Artikel 14 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Soweit möglich, muss das Umsetzgebiet für gute Hygienestandards sorgen.

b)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und gegebenenfalls von Einrichtungen muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Umsetzgebiets berücksichtigt werden müssen.

TEIL 8

Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben im Sinne von Artikel 15

1.

Für die in Artikel 15 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Quarantänebetrieben für Wassertiere gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Quarantänebetrieb muss sich in sicherer Entfernung von anderen Quarantänebetrieben, Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben befinden, wobei diese von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegte Entfernung der Epidemiologie der relevanten gelisteten und neu auftretenden Seuchen Rechnung tragen muss.

b)

Der Unternehmer setzt den in Artikel 5 vorgesehenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren um, der mindestens folgende Punkte umfassen muss:

i)

An den im Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren ausgewiesenen kritischen Stellen sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Quarantänebetriebs mehrere Quarantäneeinheiten vorhanden, muss mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese epidemiologisch voneinander getrennt bleiben.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Quarantänebetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Quarantäneeinheiten innerhalb des Quarantänebetriebs gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Betrieben gemeinsam genutzt werden.

v)

Der Quarantänebetrieb darf nur von hierzu ermächtigten Personen betreten werden.

vi)

Personen, die den Quarantänebetrieb betreten, müssen die Schutzkleidung und die Schuhe tragen, die dort bereitgestellt werden; diese müssen nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.

vii)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Quarantäneeinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 beseitigt werden.

viii)

Sämtliche Ausrüstung in den Quarantänebetrieben muss am Ende jedes Quarantänezeitraums gereinigt und desinfiziert werden.

ix)

Der erforderliche Quarantänezeitraum muss beginnen, wenn das letzte Wassertier der unter Quarantäne gestellten Kohorte eintrifft.

x)

Am Ende des Quarantänezeitraums muss jede Quarantäneeinheit von Tieren geräumt sowie gereinigt und desinfiziert und mindestens sieben Tage vor dem Eintreffen neuer Wassertiere frei von Tieren gehalten werden.

xi)

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Wassertieren zu vermeiden.

xii)

Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb freigesetzt werden, müssen die Anforderungen an Verbringungen von Aquakulturtieren zwischen den Mitgliedstaaten erfüllen.

c)

Eine namentlich benannte Person muss für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Quarantänebetriebs verantwortlich sein, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 15 Buchstabe b genannten Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Quarantänebetrieben für Aquakulturtiere gelten folgende Anforderungen:

a)

Während des gesamten Quarantänezeitraums müssen in dem Quarantänebetrieb Umweltbedingungen aufrechterhalten werden, die den klinischen Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche begünstigen.

b)

Alle Aquakulturtiere, die im Quarantänezeitraum verenden oder Krankheitssymptome aufweisen, müssen von einem Tierarzt klinisch untersucht werden, und in einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Labor müssen Proben untersucht werden.

c)

Fische, Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten müssen für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen zu den unter Buchstabe a genannten Bedingungen unter Quarantäne gestellt werden.

d)

Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Quarantänezeitraums müssen Proben von so vielen Aquakulturtieren entnommen werden, dass sichergestellt ist, dass der relevante Erreger mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann, wenn die Zielprävalenz 2 % beträgt. Diese Aquakulturtiere können aus Tieren aus der unter Quarantäne stehenden Kohorte oder aus zusammen gehaltenen Sentinel-Aquakulturtieren ausgewählt werden, die für die relevante gelistete oder neu auftretende Seuche empfänglich sind und die während des Quarantänezeitraums als Diagnosehilfsmittel verwendet werden.

3.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Quarantänebetrieben für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Wasserversorgung des Quarantänebetriebs muss frei von Erregern der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche sein.

b)

Die Abwässer aus dem Quarantänebetrieb müssen angemessen aufbereitet werden, um sicherzustellen, dass die Erreger gelisteter und neu auftretender Seuchen vor der Ableitung inaktiviert werden.

c)

Das Abwasseraufbereitungssystem muss mit einem ausfallsicheren Sicherungsmechanismus ausgestattet sein, um dessen kontinuierlichen Betrieb und die vollständige Eindämmung der relevanten Infektionserreger sicherzustellen.

d)

Die Grenzen der Quarantänebetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Tieren und Menschen muss kontrolliert werden.

e)

Dem für die Durchführung der tierärztlichen Kontrollen verantwortlichen Personal müssen hinreichend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die gegebenenfalls auch Umkleideräume und Duschen umfassen.

f)

Bei Bedarf müssen geeignete Mittel zur Isolierung von Aquakulturtieren verfügbar sein.

g)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung müssen so konstruiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

h)

Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein.

i)

Es werden geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt wird.

j)

Der Teil des Quarantänebetriebs, in dem die Aquakulturtiere untergebracht sind, muss einen adäquaten Standard aufweisen und so gebaut sein, dass der Kontakt mit Wasser und Tieren außerhalb des Quarantänebetriebs verhindert wird und dass Inspektionen und erforderliche Tierhaltungsverfahren ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

TEIL 9

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere von Vektorarten so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten, im Sinne von Artikel 16

1.

Für die in Artikel 16 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der mindestens folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs mehrere Isoliereinheiten vorhanden, muss mit angemessen Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese epidemiologisch voneinander getrennt bleiben.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Isoliereinheiten innerhalb des Aquakulturbetriebs gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Betrieben gemeinsam genutzt werden.

v)

Der Aquakulturbetrieb darf nur von hierzu ermächtigten Personen betreten werden.

vi)

Personen, die den Aquakulturbetrieb betreten, müssen die Schutzkleidung und die Schuhe tragen, die dort bereitgestellt werden; diese müssen nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.

vii)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten in dem Betrieb entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

viii)

Sämtliche Geräte in dem Aquakulturbetrieb bzw. — falls der Aquakulturbetrieb aus mehreren Isoliereinheiten besteht — in der betroffenen Isoliereinheit müssen am Ende jedes Isolierungszeitraums gereinigt und desinfiziert werden.

ix)

Der Isolierungszeitraum gemäß Nummer 2 beginnt erst dann, wenn das letzte Tier der Kohorte in den Aquakulturbetrieb verbracht wird, bzw. — falls der Aquakulturbetrieb über mehrere Isoliereinheiten verfügt — wenn das letzte Tier der Kohorte in die Isoliereinheit verbracht wird.

x)

Am Ende des Isolierungszeitraums muss jede Isoliereinheit in dem Aquakulturbetrieb von Tieren geräumt sowie gereinigt und desinfiziert werden.

xi)

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Wassertieren zu verhindern.

xii)

Tiere, die aus dem Aquakulturbetrieb freigesetzt werden, in dem der Isolierungszeitraum verbracht wurde, müssen den Anforderungen an die Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten entsprechen.

b)

Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 16 Buchstabe b genannten Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Betrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Fische, Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten müssen für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen isoliert gehalten werden.

b)

Alle Aquakulturtiere, die innerhalb des 90-tägigen Isolierungszeitraums verenden oder Krankheitssymptome aufweisen, müssen von einem Tierarzt klinisch untersucht werden, und in einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Labor müssen Proben untersucht werden.

3.

Für die in Artikel 16 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, um Aquakulturtiere isoliert zu halten.

b)

Die Wasserversorgung des Aquakulturbetriebs muss frei von gelisteten Arten und von Erregern der relevanten gelisteten und neu auftretenden Seuchen sein.

c)

Damit der Gesundheitsstatus aufnehmender Gewässer nicht gefährdet wird, müssen die Abwässer aus dem Aquakulturbetrieb gegebenenfalls angemessen aufbereitet werden, um sicherzustellen, dass die Erreger gelisteter und neu auftretender Seuchen vor der Ableitung inaktiviert werden.

d)

Der Zugang von Tieren zu dem Aquakulturbetrieb wird kontrolliert.

e)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung sind so konstruiert, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

f)

Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.

g)

Es werden geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt wird.

TEIL 10

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 17

1.

Für die in Artikel 17 genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko bergen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Betrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

iv)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

b)

Eine namentlich benannte Person muss für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich sein, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 17 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung der Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko bergen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten.

b)

Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

e)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

f)

Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein.

TEIL 11

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 18

1.

Für die in Artikel 18 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygienemaßnahmen voneinander getrennt sein.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

v)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

vii)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Tiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 18 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten.

b)

Der Betrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Risiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.

e)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

f)

Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.

TEIL 12

Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Sinne von Artikel 19

1.

Für die in Artikel 19 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

Nach Abschluss einer Behandlung und bevor das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten zu einem anderen Aquakulturbetrieb verlegt werden, müssen das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten und die gesamte während der Behandlung verwendete Ausrüstung gereinigt und desinfiziert werden.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt und Nachweise für die Umsetzung dieses Protokolls aufbewahrt werden.

iv)

Besucher des Aquakulturbetriebs, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

v)

Zu allen Sterbefällen, die während einer Behandlung auftreten, ist die Ursache zu erfassen, und tote Tiere müssen aus dem Aquakulturbetrieb mit einer Häufigkeit entfernt werden, die den Infektionsdruck minimiert und angesichts des Behandlungsplans für die betroffenen Aquakulturtiere praktikabel ist.

vi)

Tote Tiere werden entfernt, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

b)

Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Betriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

b)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen und Ausrüstung muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Werden automatisierte Reinigungs- und Desinfektionssysteme verwendet, so muss deren Wirksamkeit vor dem ersten Einsatz und anschließend in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft werden.

e)

Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).


ANHANG II

RISIKOBASIERTE ÜBERWACHUNG, DIE IN BESTIMMTEN ZUGELASSENEN BETRIEBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS

TEIL 1

Risikobasierte Überwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18

Die risikobasierte Überwachung wird in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18 wie folgt durchgeführt:

a)

Aquakulturbetriebe, die andere gelistete Arten von Aquakulturtieren als die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten Arten halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, die sich danach richtet, ob das von diesen Betrieben ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ eingestuft wurde;

b)

Aquakulturbetriebe, die die unter den Ziffern i und ii genannten Arten von Aquakulturtieren halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, wenn das von ihnen ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch“ eingestuft wurde:

i)

nicht gelisteter Arten;

ii)

gelisteter Arten, die in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind; um als Überträgerarten eingestuft zu werden, müssten diese gelisteten Arten allerdings mit den gelisteten Arten in der dritten Spalte der genannten Tabelle in Berührung kommen, was nicht der Fall ist.

TEIL 2

Umfang der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 in Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführten risikobasierten Überwachung

1.

Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 17 und 18 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Die einschlägigen Aufzeichnungen, die entsprechend den Aufzeichnungspflichten nach Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 23, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gibt, die bei einem tierärztlichen Besuch berücksichtigt werden müssen.

b)

Alle Bereiche des Aquakulturbetriebs sind zu überprüfen, wobei jene Produktionseinheiten, für die sich in den unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen Hinweise auf eine erhöhte Mortalität gefunden haben, besonders genau zu untersuchen sind.

c)

Ergeben sich weder aus einer Kontrolle der Aufzeichnungen noch aus der klinischen Inspektion aller Produktionseinheiten Hinweise auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche, so müssen keine Proben für eine Laboruntersuchung entnommen werden.

d)

Sind kürzlich verendete oder moribunde Aquakulturtiere identifiziert worden, muss eine repräsentative Auswahl dieser Aquakulturtiere sowohl extern als auch intern klinisch untersucht werden, um festzustellen, ob pathologische Veränderungen vorhanden sind. Diese Untersuchung muss insbesondere auf die Erkennung gelisteter oder neu auftretender Seuchen abzielen.

e)

Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine solche gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem bzw. der ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird oder der, die bzw. das im Hinblick auf die betreffende Seuche für seuchenfrei erklärt wurde, so wird aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe von Aquakulturtieren entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen.

f)

Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine gelistete Seuche in einem Aquakulturbetrieb, in dem ein Programm zur Überwachung auf die betreffende Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, so wird von Aquakulturtieren aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen.

g)

Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine neu auftretende Seuche, so wird von Aquakulturtieren aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und einer Laboruntersuchung unterzogen, um die betreffende neu auftretende Seuche zu identifizieren.

2.

Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne von Artikel 8 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Die einschlägigen Aufzeichnungen, die gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung von den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe oder in deren Namen geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche gibt, die berücksichtigt werden müssen, wenn entschieden wird, welcher Aquakulturbetrieb der Gruppe zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden muss.

b)

Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem bestimmten Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, muss dieser Betrieb zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden. Bei diesem Besuch sind die unter Nummer 1 Buchstaben b bis g beschriebenen Schritte zu befolgen.

c)

Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a keine Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, erfolgen der Besuch oder die Besuche zum Zwecke der risikobasierten Überwachung entweder

i)

nach der Risikobewertung, und zwar in dem Aquakulturbetrieb oder den Aquakulturbetrieben innerhalb der Gruppe, die das höchste Risiko für eine Einschleppung der Seuche darstellen, oder

ii)

in dem Betrieb, aus dem seit dem letzten Besuch im Rahmen einer risikobasierten Überwachung die meisten Verbringungen von Aquakulturtieren zur Weiterzucht stattgefunden haben.

In beiden Fällen sind bei dem Besuch im Rahmen der risikobasierten Überwachung die unter Nummer 1 Buchstaben c bis g beschriebenen Schritte zu befolgen.


3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/379


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit wurden kürzlich durch die Annahme der „Tiergesundheitsrechts-Verordnung“ aktualisiert. Mit der genannten Verordnung, die am 20. April 2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21. April 2021 gilt, wurden etwa 40 Basisrechtsakte aufgehoben und ersetzt. Sie schreibt zudem die Annahme zahlreicher delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung von etwa 400 Rechtsakten der Kommission vor, die vor dem mit der Tiergesundheits-Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen im Bereich Tiergesundheit existierten.

(2)

Seit der Annahme der ersten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene haben sich die Handelsbedingungen weiterentwickelt, wobei das Volumen des Handels mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern erheblich zugenommen hat. Im selben Zeitraum konnten aufgrund der Tiergesundheitspolitik und der Tiergesundheitsvorschriften der Union bestimmte Seuchen in der Union getilgt und andere Seuchen in zahlreichen Mitgliedstaaten verhütet oder bekämpft werden. Allerdings haben neu auftretende Seuchen in den von diesen Seuchen betroffenen Gebieten mehrfach neue Herausforderungen für den Tiergesundheitsstatus der Union, den Handel und die lokale Wirtschaft mit sich gebracht.

(3)

Die bereits in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Vorschriften werden durch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzt. Sie dürften die erforderlichen Garantien dafür bieten, dass in die Union verbrachte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für gehaltene und wild lebende Tiere kein Tiergesundheitsrisiko darstellen, das den Gesundheitsstatus der Union in Bezug auf Tierseuchen gefährden und sich nachteilig auf die betroffenen Sektoren auswirken könnte.

(4)

Nach Artikel 234 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Anschluss an eine Risikobewertung nationale Bestimmungen anwenden, wenn diese gewissen in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Daher kann der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht unter diese Verordnung fallen, entsprechenden nationalen Vorschriften unterliegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden.

(5)

Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften, die in früheren Rechtsakten der Kommission für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt wurden, haben sich als wirksam erwiesen, weshalb das Ziel und der Inhalt dieser bestehenden Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber aktualisiert werden sollten, um den Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung, dem neuen, in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Rahmen für die Tiergesundheit sowie den neu verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, den internationalen Standards und den bei der Anwendung vorhergehender Rechtsakte der Union gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(6)

Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, sollte mit den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen in die Union, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, ein reibungsloser Übergang von den in bereits bestehenden Unionsrechtsakten festgelegten Anforderungen sichergestellt werden.

(7)

Mit der Tiergesundheitsrechts-Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist in Teil V Kapitel 1 der genannten Verordnung, in dem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt sind, vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der darin festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erlässt.

(8)

In Artikel 229 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gestatten dürfen. Die Anforderungen umfassen Bedingungen im Hinblick auf das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet, den Herkunftsbetrieb, die Tiergesundheitsanforderungen, denen diese Sendungen entsprechen müssen, sowie die Veterinärbescheinigung, Erklärungen oder andere Dokumente, die diese Sendungen begleiten sollten.

(9)

Zudem müssen gemäß Artikel 234 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben in die Union mindestens genauso streng sein wie die in der genannten Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die Bestimmungen von auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten für Verbringungen dieser Arten und Warenkategorien innerhalb der Union. Wenn die Anforderungen nicht genauso streng sind wie die in der Verordnung festgelegten Anforderungen, müssen sie Garantien bieten, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil IV der genannten Verordnung gleichwertig sind.

(10)

Nach Artikel 234 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind zur Ergänzung der in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften delegierte Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union und der Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und die Handhabung dieser Waren nach ihrem Eingang in die Union zu erlassen, um mögliche damit verbundene Risiken zu mindern.

(11)

In Artikel 237 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung und Erklärungen oder sonstigen gemäß der genannten Verordnung vorgeschriebenen Dokumenten begleitet werden. Nach Artikel 237 Absatz 2 der genannten Verordnung muss die Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet geprüft und unterzeichnet worden sein. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 237 Absatz 4 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen im Hinblick auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung sowie Vorschriften erlässt, nach denen solche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Erklärungen oder sonstigen Dokumenten begleitet werden müssen.

(12)

Gemäß Artikel 239 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung kann die Kommission in Bezug auf bestimmte besondere Arten des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen und zusätzlichen Anforderungen erlassen; zudem sind darin Ausnahmen von den allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen vorgesehen, die in Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 237 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, sowie von den zusätzlichen Vorschriften der delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 237 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen wurden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 239 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festzulegenden ergänzenden Vorschriften hängen miteinander zusammen. Gemäß Artikel 234 Absatz 2 erlässt die Kommission die allgemeinen Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union, während in Artikel 239 Absatz 2 vorgesehen ist, dass die Kommission spezifische Vorschriften und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen festlegt.

(14)

Die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind Teil des Rahmens von Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Die der Kommission mit Artikel 237 Absatz 4 der genannten Verordnung übertragene Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen ist Teil des allgemeinen Regelwerks.

(15)

Die Tiergesundheitsrechts-Verordnung enthält bereits eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sollte in der vorliegenden Verordnung auch den Begriffsbestimmungen Rechnung getragen werden, die in anderen Unionsrechtsakten in den verwandten Bereichen Lebensmittelhygiene und amtliche Kontrollen festgelegt sind, etwa den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Für die Festlegung der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union ist es jedoch angebracht, spezifische Begriffsbestimmungen aufzunehmen, einschließlich Begriffsbestimmungen für bestimmte Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Diese Begriffsbestimmungen sind notwendig, um zu präzisieren, welche Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein Tiergesundheitsrisiko darstellen und somit den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union unterliegen.

(16)

Im Interesse der Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union und aufgrund des Tiergesundheitsrisikos, das diese Produkte darstellen, sollte die Bestimmung des Begriffs „frisches Fleisch“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Begriffe „frisches Fleisch“, „Hackfleisch/Faschiertes“ und „Fleischzubereitungen“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen.

(17)

Ferner sollte die Definition des Begriffs „Fleischerzeugnisse“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Definitionen der Begriffe „Fleischerzeugnisse“, „bearbeitete Mägen“, „Blasen“, „Därme“, „ausgelassene tierische Fette“ und „Fleischextrakte“ gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließen. Grund dafür ist, dass all diese Waren aus tiergesundheitlicher Sicht dasselbe Tiergesundheitsrisiko darstellen und daher denselben risikomindernden Maßnahmen unterliegen sollten.

(18)

Der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte Begriff „Schlachtkörper“ sollte in „Schlachtkörper eines Huftieres“ geändert werden, um ihn von dem Begriff „Nebenprodukte der Schlachtung“ zu unterscheiden. Grund dafür ist, dass diese beiden Waren unterschiedliche Tiergesundheitsrisiken darstellen, wobei Nebenprodukte der Schlachtung ein höheres Risiko bergen.

(19)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Bestimmung des Begriffs „Tierdarmhüllen“ enthalten, die der im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angegebenen Definition Rechnung tragen sollte. Dabei sollte klargestellt werden, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter den Begriff „Tierdarmhüllen“ fallen und somit den in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen risikomindernden Behandlungen unterliegen.

(20)

In Artikel 229 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung ist festgelegt, dass der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestattet werden darf, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die gemäß den Kriterien in Artikel 230 Absatz 1 für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet sind, und wenn die Sendungen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 234 und nachfolgender delegierter Rechtsakte erfüllen. Mit der vorliegenden Verordnung sollte den zuständigen Behörden die Zuständigkeit dafür übertragen werden, zu prüfen, ob diese Sendungen, die in die Union verbracht werden, den genannten Anforderungen entsprechen.

(21)

In Artikel 237 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung heißt es, dass der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union nur dann gestattet werden darf, wenn diese Sendungen von einem der folgenden Dokumente oder allen begleitet werden: einer von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ausgestellten Veterinärbescheinigung oder Erklärungen oder sonstigen Dokumenten. In der vorliegenden Verordnung sollte daher präzisiert werden, welche Dokumente in den einzelnen Fällen erforderlich sind, und der zuständigen Behörde sollte die Zuständigkeit dafür übertragen werden, zu prüfen, ob die genannten, in die Union verbrachten Sendungen dieser allgemeinen Anforderung genügen.

(22)

Die Angaben in der Veterinärbescheinigung bzw. den Erklärungen oder sonstigen Dokumenten, die Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs begleiten, müssen genau widerspiegeln, ob diese Sendungen den allgemeinen Anforderungen der Tiergesundheitsrechts-Verordnung und den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen oder nicht. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Pflichten der für den Eingang solcher Sendungen in die Union zuständigen Unternehmer und der entsprechenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gültigkeit der die Sendungen begleitenden Dokumente sowie der Zulässigkeit dieser Sendungen zum Eingang in die Union festgelegt werden.

(23)

Unter Berücksichtigung von Tiergesundheitsrisiken, wie Inkubationszeiten bei Seuchen, und zur Vermeidung des Missbrauchs von Veterinärbescheinigungen ist es notwendig, die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen für Tiere und Bruteier zeitlich zu begrenzen. Grund dafür ist, dass diese ein höheres Tiergesundheitsrisiko darstellen als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen möglicherweise Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, und als Zuchtmaterial, das in gefrorenem Zustand in geschlossenen und verplombten Transportbehältern/Containern transportiert wird. Da der Transport von lebenden Tieren und Bruteiern auf dem Seeweg jedoch lange dauern kann, sollte die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in diesem Fall verlängert werden, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.

(24)

Die zu erfüllenden Tiergesundheitsanforderungen und die von Drittländern und Drittlandsgebieten gebotenen Garantien für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union richten sich nach den in Artikel 5 und Anhang II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung aufgeführten Seuchen sowie deren Kategorisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung und gemäß dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3). In der letztgenannten Verordnung sind Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E definiert, und es ist festgelegt, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die in ihrem Anhang aufgeführten gelisteten Arten und Gruppen von gelisteten Arten anzuwenden sind.

(25)

In Teil II Kapitel 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind die Vorschriften für die Seuchenmeldung und -berichterstattung zur Sicherstellung der Früherkennung und wirksamen Seuchenbekämpfung in der Union festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Einzelheiten zu den in den Drittländern oder Drittlandsgebieten einzurichtenden Meldungs- und Berichterstattungssystemen festgelegt werden, um die Gleichwertigkeit dieser Systeme mit den in der Union eingerichteten Systemen zu gewährleisten, einschließlich der Seuchen, die melde- und berichtspflichtig sein sollten. In diesem Sinne können lebende Tiere zwar die Seuchen übertragen, für die sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als gelistete Arten aufgeführt sind, aber nicht alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs und nicht alles von diesen Tieren gewonnene Zuchtmaterial können bzw. kann alle diese Seuchen übertragen. In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, welche Tierseuchen als relevant zu betrachten sind und daher für jede einzelne Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, melde- und berichtspflichtig sind.

(26)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen sollten hinsichtlich der Tiergesundheitsrisiken auf unterschiedlichen Schutzniveaus beruhen. Die Anforderungen variieren je nachdem, ob sie sich auf ein Herkunftsdrittland, ein Herkunftsgebiet, eine Zone innerhalb dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets, ein Kompartiment innerhalb dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets (bei Aquakulturtieren), den Herkunftsbetrieb der Tiere oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder den Betrieb oder das Entnahmezentrum für Zuchtmaterial beziehen.

(27)

Seuchenüberwachung und Rückverfolgbarkeit in den Betrieben sind Schlüsselelemente der Seuchenbekämpfungspolitik in der Union. Diese Verordnung sollte bestimmte Grundanforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsbesuche in den Herkunftsbetrieben der Tiere, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, und in den Herkunftsbetrieben der Tiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial und die für den Eingang in die Union bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, enthalten. Diese Anforderungen sollten den Anforderungen gleichwertig sein, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(28)

Des Weiteren sollten bestimmte Arten von Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet, in denen Tiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen wird und die ein besonderes Tiergesundheitsrisiko darstellen, bei der zuständigen Behörde des entsprechenden Drittlands oder Drittlandsgebiets eine spezifische Genehmigung für die Ausfuhr in die Union einholen müssen, wobei Garantien geboten werden sollten, die den in den Artikeln 92 bis 100 der Verordnung (EU) 2016/429 für bestimmte Betriebe in der Union vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.

(29)

Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, sollten in ihrem Herkunftsland oder -gebiet nicht als Tiergesundheitsrisiko gelten und nicht nationalen Tilgungsprogrammen oder sonstigen nationalen Einschränkungen aufgrund tierseuchenrechtlicher Bedenken unterliegen.

(30)

Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union müssen einen wirksamen Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in die Union bieten. Der Eingang solcher Sendungen aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — bei Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben in die Union darf nicht gestattet werden, wenn die Tiere, das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit bestimmten gelisteten Seuchen, für die die Union über den Status „seuchenfrei“ verfügt, infiziert sind und somit ein schwerwiegendes Risiko für die Tiergesundheit in der Union darstellen.

(31)

Es ist Aufgabe der Union, zu prüfen, ob ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. — bei Aquakulturtieren — ein Kompartiment derselben frei von einer bestimmten Seuche ist. Diese Prüfung durch die Union sollte auf Informationen aus der Seuchenüberwachung beruhen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zur Verfügung gestellt werden, und unter Berücksichtigung der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß Teil II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) erfolgen. Als zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen können spezifische Bedingungen für bestimmte Seuchen und Umstände erforderlich sein.

(32)

Die Freiheit eines Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben von einer bestimmten Seuche muss auf international anerkannten Diagnosetests und -methoden beruhen, die nach denselben Standards und Verfahren wie in der Union durchgeführt werden.

(33)

Es muss sichergestellt werden, dass der Gesundheitsstatus von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, den Garantien des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben entspricht. In der vorliegenden Verordnung sollte daher ein Mindesthaltungszeitraum für Tiere in dem entsprechenden Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der entsprechenden Zone derselben oder im Herkunftsbetrieb sowie eine Mindestdauer, während derer die Tiere nicht in Berührung mit Waren mit niedrigerem Gesundheitsstatus kommen dürfen, festgelegt werden, der bzw. die vor dem Versand in die Union einzuhalten ist. Bei der Bestimmung des Mindesthaltungszeitraums sollte der Inkubationszeit der relevanten Seuchen sowie dem vorgesehenen Bestimmungsort und der vorgesehenen Nutzung der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs Rechnung getragen werden.

(34)

Bei Hunden, Katzen und Frettchen ist kein Haltungszeitraum vorgeschrieben, da in allen Fällen eine Impfung gegen Tollwut — die für diese Arten gravierendste Seuche — erforderlich ist. Auch registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde sollten von bestimmten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum ausgenommen werden, sofern sie zusätzlichen Garantien entsprechen. Diese Ausnahme beruht auf der Annahme, dass solche Pferde ein hohes Gesundheitsniveau aufweisen.

(35)

Der Gesundheitsstatus von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, kann während des Transports vom Herkunftsort zum Ort des Eingangs in die Union bei Berührung mit Tieren oder Produkten, die nicht denselben Anforderungen genügen, oder bei der Durchfuhr durch Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen mit niedrigerem Gesundheitsstatus als das Herkunftsland oder -gebiet oder eine Zone derselben gefährdet werden. Daher sollten bestimmte Präventivmaßnahmen ergriffen werden, um ihren Gesundheitsstatus zu erhalten.

(36)

Um sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere in die Union versandt werden, sollten die Tiere der Sendungen vor ihrem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden. Der Zeitrahmen für die Durchführung dieser Untersuchung sollte für bestimmte Arten und ihr inhärentes Risiko angepasst werden.

(37)

Landtiere, Bruteier und Wassertiere, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, sollten nur durch Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen befördert oder dort entladen werden, die auch für den Eingang derselben Arten und Kategorien von Tieren und Bruteiern in die Union gelistet sind. Die Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in die Liste bedeutet, dass sie Tiergesundheitsgarantien bieten, die denen des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gleichwertig sind.

(38)

Beim Transport von Landtieren und Bruteiern auf dem Luft- oder Seeweg können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, etwa technische Probleme, Streiks an Flug- und Seehäfen oder ungeplante Verzögerungen. Daher ist es angebracht, Ausnahmeregelungen für die Fälle vorzusehen, in denen Garantien gegeben werden können. Dies ermöglicht eine Fortsetzung des Transports der Landtiere und Bruteier in die Union bei gleichzeitiger Gewährleistung des Gesundheitsstatus dieser Waren und Verhütung zusätzlicher Tiergesundheitsrisiken.

(39)

Im Falle von Equiden sollten Umladungen und Zwischenhalte in nicht gelisteten Ländern im Rahmen bestimmter Präventivmaßnahmen erlaubt sein, da sie Teil des regulären Transportvorgangs sind.

(40)

Die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln ist zur Verhütung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen unerlässlich. Beim Transport von Sendungen lebender Tiere, die für die Union bestimmt sind, sollten die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel unmittelbar vor dem Verladen der Tiere für ihren Versand in die Union erfolgen.

(41)

Auftriebe von Tieren in Herkunftsdrittländern oder -drittlandsgebieten können ein zusätzliches Risiko für den Gesundheitsstatus der für den Eingang in die Union bestimmten Tiere darstellen, da diese Tiere dabei mit Tieren verschiedenster Herkunft zusammengeführt werden und mit ihnen in Berührung kommen. Demnach sollten Anzahl und Dauer der Auftriebe bzw. die Arten, für die Auftriebe durchgeführt werden dürfen, auf ein Minimum bzw. auf Arten beschränkt werden, für die zuverlässige Rückverfolgbarkeitssysteme existieren.

(42)

Zusätzlich zu den allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen bedarf es besonderer Anforderungen, die den Tiergesundheitsrisiken verschiedener Arten und Kategorien von Landtieren, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Rechnung tragen.

(43)

Verschiedene Arten von Huftieren im Sinne der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als für verschiedene gelistete Seuchen empfänglich aufgeführt. In der genannten Durchführungsverordnung werden gelistete Seuchen zudem in verschiedene Kategorien für verschiedene Arten von Huftieren unterteilt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die besonderen Anforderungen und Garantien im Zusammenhang mit den gelisteten Seuchen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Huftieren klar festgelegt werden.

(44)

Um das Auftreten von Seuchen der Kategorie A zu vermeiden, von denen die Union als frei gilt, sollte die allgemeine Anforderung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet von Huftieren oder eine Zone derselben eine gleichwertige Seuchenfreiheit für einen Zeitraum sein, der gewährleistet, dass der Eingang von Tieren aus dem betreffenden Drittland, Drittlandsgebiet oder der betreffenden Zone derselben nicht die Seuchenfreiheit der Union gefährdet. Für Seuchen der Kategorie B, für die die Union über obligatorische Tilgungsprogramme verfügt, sollte diese Verordnung in Fällen, in denen das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht vollständig frei von solchen Seuchen ist, Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben.

(45)

In Fällen, in denen Sendungen von Huftieren zum Eingang in Mitgliedstaaten bestimmt sind, die den amtlichen Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben oder die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Bovine Virus Diarrhoe oder die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügen, sollten diese Sendungen zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass die Tiere nicht den Gesundheitsstatus der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die genannten Seuchen gefährden.

(46)

In Fällen, in denen die Huftiere aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für die Einstallung in einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, sollten besondere Vorschriften in Bezug auf das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sowie zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen gelten. Bei den besonderen Vorschriften sollten die Besonderheiten der geschlossenen Betriebe sowie die besonderen Bedingungen berücksichtigt werden, die sie erfüllen müssen, um von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen zu werden.

(47)

Der geschlossene Herkunftsbetrieb könnte sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befinden, das nicht für den Eingang von bestimmten Arten von Huftieren in die Union gelistet ist. Die nationalen Rechtsvorschriften und die tierärztlichen Dienste des Drittlands oder Drittlandsgebiets müssen jedoch bewertet worden sein. Ferner muss der Herkunftsbetrieb zusätzlichen Anforderungen an die Seuchenüberwachung, die tierärztliche Überwachung, das Führen von Aufzeichnungen und an Vorgänge erfüllen. Um sicherzustellen, dass solche Garantien gegeben werden können, sollten mit der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für die Zulassung dieser geschlossenen Betriebe durch die zuständige Behörde des Drittlands oder -drittlandsgebiets festgelegt werden. Der Bestimmungsmitgliedstaat sollte im Anschluss an ein positives Ergebnis einer durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführten Risikobewertung, in die alle relevanten Angaben des jeweiligen Betriebs hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken einbezogen wurden, eine Liste solcher geschlossenen Betriebe aufstellen.

(48)

Für den Eingang von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union sollten spezifische Tiergesundheitsanforderungen gelten, um den besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die von den für diese Tiere relevanten gelisteten Seuchen ausgehen. Diese Anforderungen sollten der Kategorie, der Art und der vorgesehenen Verwendung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Rechnung tragen und einen wirksamen Schutz gegen die Einschleppung der relevanten Seuchen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union bieten.

(49)

Um den Handel mit Sendungen von kleinen Mengen an Geflügel zu erleichtern, sollten für Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, spezifische Anforderungen und Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

(50)

Unter Berücksichtigung der mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verbundenen Tätigkeiten und Tiergesundheitsrisiken sollten Sendungen dieser Tiere nur dann zum Eingang in die Union zugelassen werden, wenn sie aus Betrieben kommen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel oder einer Zone derselben zugelassen sind. Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sollten bei ihrem Eingang in die Union unter Quarantäne gestellt werden, um auszuschließen, dass die Tiere mit einer relevanten Seuche infiziert sind.

(51)

Überdies sollten Sendungen von Vögeln und Bruteiern, die für Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen den Gesundheitsstatus der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Seuche nicht gefährden.

(52)

Der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) gehört zu den größten Bedrohungen für Bienen. Der Kleine Bienenbeutenkäfer ist ein in der Union weitgehend fremder Schädling, der sich in den vergangenen Jahrzehnten jedoch weltweit ausgebreitet hat und dadurch ernsthafte Probleme für den Bienenzuchtsektor und möglicherweise auch für Hummeln verursacht. Die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) ist ein potenziell verheerender Krankheitserreger, der Honigbienen befällt. Auch hierbei handelt es sich um einen in der Union fremden Schädling. Eine wirksame und sichere Behandlung gegen diese Seuchen gibt es derzeit nicht. Würden diese Seuchen mit Sendungen in die Union eingeschleppt, so stellten sie ein Risiko für die Nachhaltigkeit des Bienenzuchtsektors dar und hätten potenzielle Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Umwelt, die von der Bestäubungsleistung gehaltener und wild lebender Bienen profitiert.

(53)

Die Amerikanische Faulbrut tritt gelegentlich in der Union auf, wird aber im Hinblick auf den Handel mit Honigbienen bekämpft, während bestimmte Gebiete in der Union als frei von Varroamilben anerkannt und durch zusätzliche Handelsgarantien geschützt sind, um die Sicherheit der Bestimmungsorte in der Union zu gewährleisten. Vorschriften auf Unionsebene waren und sind unerlässlich, um das Risiko zu mindern, dass die vorgenannten Krankheitserreger mit Sendungen von Honigbienen und Hummeln in die Union eingeschleppt werden. Daher sollten solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(54)

Die problemlose Prüfung auf Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer oder mit Tropilaelapsmilben ist lediglich bei Sendungen einer kleinen Zahl von Pflegebienen pro Honigbienenkönigin in einem einzelnen Königinnenkäfig möglich, weswegen der Eingang von Honigbienen in die Union auf solche Sendungen beschränkt werden sollte.

(55)

Hummelvölker, die in von der Außenwelt abgeschirmten Betrieben gezüchtet und aufgezogen werden, werden oft für die Gartenbauindustrie gehandelt. Angesichts der üblichen Einrichtungen, Verfahren und geschlossenen Behälter für den Versand von Hummelvölkern sollte der Eingang von Hummeln (Bombus spp.) in die Union nur für Völker gestattet werden, die in Betrieben unter kontrollierten Umweltbedingungen gezüchtet, aufgezogen und verpackt werden und die auf ihre Freiheit vom Kleinen Bienenbeutenkäfer hin überprüft werden können.

(56)

Aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf Mensch und Tier handelt es sich bei der Tollwut um die bedenklichste gelistete Seuche in der Union, die Hunde, Katzen und Frettchen betrifft. Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Infektion mit Tollwut daher zur Durchführung obligatorischer Tilgungsprogramme im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 verpflichtet. Um jegliche Möglichkeit der Einschleppung der Tollwut in die Union zu verhindern, sollten für alle eingehenden Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen Impfungen vorgeschrieben werden, wobei der Verfügbarkeit und der Wirksamkeit bestehender Impfstoffe gegen diese Seuche Rechnung zu tragen ist.

(57)

Sendungen von Hunden, die für den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ oder einem genehmigten Tilgungsprogramm für Echinococcus multilocularis bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um den Schutz des Status des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Hunde vor ihrem Eingang in die Union einer Präventivbehandlung unterzogen werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, sollten jedoch besondere Vorschriften im Hinblick auf Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis sowie zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen gelten, wobei den Besonderheiten der Tätigkeiten des betreffenden Betriebs sowie den spezifischen Bedingungen, unter denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb gehalten werden, Rechnung getragen wird.

(58)

Zuchtmaterial kann ein erhebliches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen bergen. Dies gilt insbesondere für Samen, in einem geringeren Ausmaß jedoch auch für Eizellen und Embryonen. Da Zuchtmaterial aus einer begrenzten Anzahl an Spendertieren gewonnen oder erzeugt wird, jedoch weitreichende Anwendung im allgemeinen Tierbestand findet, kann es daher bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Einstufung hinsichtlich des Gesundheitsstatus zur Infektion zahlreicher Tiere führen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, wobei großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Daher sind Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren in die Union festzulegen.

(59)

Die Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial von Huftieren in die Union sollten auf den Anforderungen an den Eingang von lebenden Tieren in die Union beruhen.

(60)

Die spezifischen Anforderungen an Zuchtmaterialbetriebe, in denen Zuchtmaterial von Huftieren, das zum Eingang in die Union zulässig ist, gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, sollten die für die Verbringung innerhalb der Union festgelegten Anforderungen widerspiegeln. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen bei Zuchtmaterial.

(61)

Da Zuchtmaterial von geschlossenen Betrieben in Drittländern in geschlossene Betriebe in der Union verbracht werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Rückverfolgbarkeits- und Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von solchem Zuchtmaterial in die Union festgelegt werden.

(62)

Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Bruteiern in die Union sollten den Risiken hinsichtlich gelisteter Seuchen Rechnung tragen, die mit den verschiedenen Kategorien von Bruteiern in die Union eingeschleppt werden könnten. Daher sollten diese Anforderungen mit den Anforderungen an den Eingang der entsprechenden Arten oder Kategorien von Vögeln in die Union übereinstimmen.

(63)

Bruteier von Geflügel, die für den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass sie nicht den Status der betreffenden Mitgliedstaaten gefährden.

(64)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Seuchenerreger auf Tiere und Erzeugnisse übertragen. Frische und rohe Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellen offensichtlich ein höheres Tiergesundheitsrisiko dar als verarbeitete und behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Demnach sollten die Tiergesundheitsanforderungen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet von frischem Fleisch, Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis strenger sein als die Tiergesundheitsanforderungen an Fleisch- und Milcherzeugnisse. Allerdings muss die Behandlung, denen behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterzogen werden, wirksam sein, um das Risiko, das diese Erzeugnisse je nach Art, von der sie stammen, und ihrem Herkunftsland bzw. -gebiet bergen, zu mindern.

(65)

Die risikomindernden Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Sperrzonen stammen, die infolge der Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in der Union eingerichtet wurden, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (5) festgelegt und basieren auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und den bei der Anwendung vorhergehender Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrungen. Dieselben risikomindernden Behandlungen sollten demnach bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs angewandt werden, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen und ein ähnliches Tiergesundheitsrisiko bergen.

(66)

Die Risiken im Zusammenhang mit in die Union verbrachtem frischem Fleisch sollten durch Seuchenfreiheitsanforderungen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet, durch tierseuchenbezogene Anforderungen an die lebenden Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wird, sowie durch Anforderungen an den Versand der zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Tiere, an die Schlachtung bzw. Tötung und an die Handhabung und Zubereitung gemindert werden.

(67)

Frisches Fleisch von Landtieren kann von gehaltenen Tieren, einschließlich Farmwild im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, und von wild lebenden Tieren gewonnen werden. In der Union muss Fleisch von als Nutztiere gehaltenen Tieren, insbesondere Tieren der Arten Bos taurus, Capra hirchus, Ovis aries und Sus scrofa, jedoch in Schlachthöfen gewonnen werden. Um angemessene und gleichwertige Garantien zu geben, ist es somit angebracht, auszuschließen, dass diese Arten als Farmwild oder wild lebende Tiere eingestuft werden können, wenn von ihnen frisches Fleisch gewonnen wird, das für den Eingang in die Union bestimmt ist.

(68)

Bei einem Ausbruch einer relevanten Tierseuche in einem Drittland oder Drittlandsgebiet sind der Zeitpunkt und der Ort der Schlachtung (bei gehaltenen Tieren) bzw. der Zeitpunkt der Tötung (bei wild lebenden Tieren oder Farmwild) von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung der möglichen Tiergesundheitsrisiken, die mit diesen Tieren und den von ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbunden sind. Somit ist der Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung zu ermitteln, um zu verifizieren, dass die Schlachtung bzw. Tötung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der keine Seuchenausbrüche aufgetreten sind und das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet für die genehmigte Verbringung von frischem Fleisch in die Union gelistet war.

(69)

Die auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs anzuwendende Art der Behandlung sollte dem Risiko entsprechen, das von dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben ausgeht, in dem bzw. in der das Erzeugnis hergestellt wird. Der Eingang verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union, die einer Behandlung unterzogen wurden, deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Minderung der Risiken im Zusammenhang mit den gelisteten Seuchen, die für die jeweilige Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, nicht nachgewiesen werden konnte, sollte nur aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben gestattet werden, die sämtliche Garantien für die Freiheit von den betreffenden Seuchen bieten. Bei Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die nicht sämtliche Garantien für die Freiheit von den betreffenden Seuchen geben können, sollte der Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestattet werden, wenn die entsprechenden Erzeugnisse einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden.

(70)

In einigen Fällen bezieht ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Erzeugung von Fleischerzeugnissen frisches Fleisch aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die von einer spezifischen Behandlung unterliegenden Arten gewonnen wurden, gelistet ist. In diesen Fällen sollte das betreffende Fleischerzeugnis zur Minderung aller möglicher Tiergesundheitsrisiken der strengsten spezifischen Behandlung unterzogen werden.

(71)

Fleischerzeugnisse, die Geflügelfleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben enthält, in dem bzw. der ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist, sollte einer Behandlung unterzogen werden, die im Hinblick auf die Minderung des Risikos in dem für den Eingang in die Union gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben wirksam ist. Auf diese Weise kann der Handel fortgesetzt werden, bevor Bekämpfungsmaßnahmen wie etwa eine Regionalisierung ergriffen werden. Die unmittelbare Anwendung einer risikomindernden Behandlung nach einem Ausbruch verringert die Tiergesundheitsrisiken und gleichzeitig die Beeinträchtigung des Handels.

(72)

Bei der Erzeugung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch unterschiedlicher Arten sollten durch die durchgeführte Behandlung alle möglichen Tiergesundheitsrisiken ausgeschlossen werden. Wird die Behandlung vor dem Mischen durchgeführt, so sollten die unterschiedlichen Arten von frischem Fleisch daher die jeweilige Behandlung erhalten, die für die Herkunftsart des frischen Fleischs festgelegt wurde. Erfolgt ie Behandlung jedoch nach dem Mischen, so sollte das Enderzeugnis die Behandlung erhalten, die für die Zutat des frischen Fleisches mit dem höchsten Tiergesundheitsrisiko festgelegt wurde.

(73)

Die Behandlungen zur Minderung spezifischer Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Eingang von Tierdarmhüllen sollten unter Berücksichtigung der vom Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (6) bewerteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft und aktualisiert werden.

(74)

Die Bedingungen für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union basieren auf den Tiergesundheitsrisiken, die diese Erzeugnisse bergen. Diese Risiken stehen im Zusammenhang mit dem Herkunftsland, Herkunftsgebiet oder der Zone derselben sowie der Tierart, von der sie gewonnen wurden. Die zwei bedenklichen Seuchen in Bezug auf Milch und Kolostrum sind die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus; daher sollten Rohmilch und Kolostrum nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten oder Zonen derselben verbracht werden, die frei von diesen Seuchen sind. Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sollten ebenfalls nur aus solchen Drittändern, Drittlandsgebieten oder Zonen stammen, da es keine wissenschaftlich fundierten risikomindernden Behandlungen gibt, mit denen die Zerstörung des Seuchenerregers in dieser Erzeugniskategorie gewährleistet werden kann.

(75)

Bei Milch, die von den Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen wird, kann dem Risiko hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche mit der Anwendung bekannter spezifischer risikomindernder Behandlungen entgegengewirkt werden. Da allerdings die Wirksamkeit einiger dieser Behandlungen für Milcherzeugnisse, die von anderen Tierarten als Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen wurden, nicht gewährleistet werden kann, sollten diese Erzeugnisse der strengsten risikomindernden Behandlung unterzogen werden.

(76)

Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten stets in dem für den Eingang der entsprechenden Erzeugnisse in die Union gelisteten Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt werden.

(77)

Der Transport von Wassertieren gelisteter Arten erfolgt bisweilen auf dem Seeweg in Schiffen, einschließlich Bünnschiffen, die möglicherweise unterwegs das Wasser austauschen. In solchen Fällen sollten neben einer Gesundheitsbescheinigung auch eine vom Kapitän des Schiffs unterzeichnete Erklärung die Tiersendung begleiten, die Angaben zum Herkunfts- und zum Zielhafen sowie zu allen anderen Häfen enthält, die während der Fahrt angelaufen werden. In dieser Erklärung sollte bestätigt werden, dass die an Bord befindlichen Tiere gelisteter Arten während der Beförderung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort keinen Bedingungen ausgesetzt gewesen sind, die zu einer Änderung ihres Gesundheitsstatus hätten führen können.

(78)

Wassertiere können zu unterschiedlichen Zwecken in die Union verbracht werden. Angesichts des mit der Verbringung von lebenden Tieren verbundenen Seuchenrisikos sollten Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden, genauso behandelt werden, als würden sie für andere Zwecke, zum Beispiel als Farmtiere oder zur Freisetzung in offenen Gewässern, in die Union verbracht. Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebenden Wassertieren stellen ein geringeres Risiko dar als Wassertiere; daher sind die zu ergreifenden Maßnahmen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Weiterverarbeitung in die Union verbracht werden, weniger streng als die für lebende Tiere.

(79)

Die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern ist mit einem hohen Risiko verbunden, wenn die Tiere mit einer gelisteten Seuche infiziert sind. Das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben sollte daher insbesondere frei von Seuchen der Kategorien A und B sein, wenn die Wassertiere für die Freisetzung in offenen Gewässern der Union bestimmt sind. Zudem sollten Wassertiere, die zur Freisetzung in offenen Gewässern in die Union verbracht werden, in allen Fällen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die für von Seuchen der Kategorie C frei erklärt wurde, auch wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Zone bzw. das Kompartiment in Bezug auf die betreffende Seuche nicht über den Status „seuchenfrei“ verfügt.

(80)

Bei Wassertierseuchen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets ergreifen. In diesen Fällen müssen Sendungen von Arten, die für die Seuchen, auf die sich die nationalen Maßnahmen beziehen, empfänglich sind, ebenfalls aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben stammen, die frei von solchen Seuchen sind.

(81)

Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung verfolgt den gleichen Zweck wie Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (7), da den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, nationale Maßnahmen gegen nicht gelistete Seuchen zu ergreifen. Es ist daher angebracht, die Liste der Seuchen und der betreffenden Arten, für die diese Maßnahmen ergriffen wurden, weiterhin anzuerkennen. Diese Einzelheiten sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(82)

In der Union gelten bestimmte Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben. Die Unterscheidung, ob ein Betrieb registriert werden kann oder ob er zugelassen wird, hängt von dem von ihm ausgehenden Risiko der Seuchenübertragung oder -ausbreitung ab. Daher ist es wichtig, dass Aquakulturtiere, die aus Aquakulturbetrieben in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment derselben in die Union verbracht werden, aus Aquakulturbetrieben stammen, die auf ähnliche Weise bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollten solche Betriebe Registrierungs- und Zulassungsanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso streng sind wie die für derartige in der Union befindlichen Betriebe.

(83)

Es ist nicht in allen Situationen zwingend erforderlich, die Anforderung anzuwenden, nach der Wassertiere gelisteter Arten und von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem seuchenfreien Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer seuchenfreien Zone bzw. einem seuchenfreien Kompartiment derselben stammen müssen. Es können bestimmte Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Eingang in die Union von Wassertieren und bestimmten von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit anderer Herkunft zu ermöglichen. Für Wassertiere gelisteter Arten sind bestimmte Risikominderungsmaßnahmen akzeptabel und angesichts des geringeren Risikos, das mit solchen Verbringungen verbunden ist, sind für Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebende Wassertiere andere, weniger strenge Risikominderungsmaßnahmen akzeptabel.

(84)

Zu den Risikominderungsmaßnahmen für Wassertiere gehört nach ihrem Eingang in die Union der Versand in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, in einen geschlossenen Betrieb oder in einen zugelassenen Quarantänebetrieb. Für Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten, die lebend und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in die Union verbracht werden, aber aufgrund ihrer Behandlung und Verpackung vor dem Versand oder aufgrund der Tatsache, dass sie nicht zur Lagerung vor der Verarbeitung bestimmt sind, ein annehmbares Risiko darstellen, gilt eine Reihe anderer risikomindernder Maßnahmen.

(85)

Es ist möglich, von der Anforderung abzusehen, dass bestimmte von Wassertieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer lebende Wassertiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen müssen, das bzw. die frei von den betreffenden gelisteten Seuchen ist. Zu den Risikominderungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang den Handel ermöglichen, kann gehören, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb in der Union, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, versandt werden oder dass sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Fischen bestehen, die vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurden. In beiden Fällen wird das von den Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehende Risiko als vernachlässigbar bewertet.

(86)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 enthält eine Liste von Wassertierarten und Artengruppen, von denen ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung der in Artikel 5 und Anhang II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung aufgeführten Seuchen ausgeht. In dieser Liste sind auch Vektorenarten aufgeführt, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind. Viele dieser Arten fungieren jedoch nicht unter allen Umständen als Vektoren. In Bezug auf Verbringungen sind die genauen Umstände, unter denen diese Arten als Vektoren für die gelisteten Seuchen gelten, in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Sind solche Umstände gegeben, unter denen die Wassertiere gelisteter Arten nicht als Vektoren angesehen werden, fallen diese nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Angesichts des geringeren Risikos, das von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebenden Wassertieren ausgeht, gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf diese Erzeugnisse zudem nicht für die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten.

(87)

Alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen und Handhabungsanforderungen in Bezug auf Wassertiere gelisteter Arten und auf von Wassertieren gelisteter Arten gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer lebenden Wassertieren gelten auch für die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung nationale Maßnahmen getroffen haben. Ebenso sollten diese Ausnahmen und Handhabungsanforderungen auch für bestimmte empfängliche Arten gelten.

(88)

Es ist wichtig, dass Wassertiere gelisteter Arten sowie das Wasser, in dem sie transportiert werden, nach dem Eingang in die Union angemessen gehandhabt werden, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Seuchenrisiko ausgeht. Zur angemessenen Handhabung gehört es, zu gewährleisten, dass die Tiere auf direktem Weg zum Bestimmungsort transportiert werden und nicht in natürlichen Gewässern der Union freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, wo sie ein potenzielles Seuchenrisiko darstellen könnten.

(89)

In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch eine Genehmigung für die Freisetzung der Tiere in natürlichen Gewässern ausstellen. In all diesen Fällen sollte es der zuständigen Behörde obliegen, sicherzustellen, dass die Freisetzung oder die Einsetzung nicht den Gesundheitsstatus der am Ort der Freisetzung oder Einsetzung befindlichen Tiere gefährdet. Selbst wenn das Gewässer, in das die Tiere freigesetzt werden sollen, nicht frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie C ist, sollten die freizusetzenden Tiere aber seuchenfrei sein, damit insgesamt ein optimaler Gesundheitsstatus für wild lebende Populationen in natürlichen Gewässern der Union gewährleistet ist.

(90)

In Bezug auf das damit verbundene Tiergesundheitsrisiko sollten sämtliche Verbringungen zur Durchfuhr durch die Union als Verbringungen zum Eingang in die Union angesehen werden, da mit ihnen ein Risiko gleicher Schwere verbunden ist. Durchfuhren sollten demnach allen einschlägigen Anforderungen an den Eingang in die Union genügen. Allerdings sollten unter spezifischen risikomindernden Bedingungen in Verbindung mit dem Herkunftsort Ausnahmen und besondere Vorschriften für die Durchfuhr festgelegt werden. Diese Ausnahmen und besonderen Vorschriften sollen Situationen abdecken, in denen die Union nicht endgültiger Bestimmungsort für die Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse ist, und geografischen Beschränkungen und geopolitischen Faktoren Rechnung tragen.

(91)

Ausnahmen und besondere Vorschriften sollten auch für die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen über ein zwischen Mitgliedstaaten gelegenes Drittland oder Drittlandsgebiet festgelegt werden. Dadurch sollen Situationen erfasst werden, in denen diese Art des Eingangs in die Union von einem Mitgliedstaat verlangt wird.

(92)

In einigen Fällen werden Waren mit Ursprung in der Union von den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets nach Kontrollen an der Grenze abgewiesen. Es sollten besondere Vorschriften gemäß Artikel 239 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung erlassen werden, die die Rückkehr dieser Waren ermöglichen, da sie nach den Tiergesundheitsvorschriften der Union erzeugt wurden.

(93)

Auch zur Rückkehr registrierter Pferde, die zwecks Teilnahme an Rennen, Turnieren und kulturellen Pferdesportveranstaltungen vorübergehend in Drittländer ausgeführt wurden, in die Union bedarf es besonderer Vorschriften.

(94)

Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und zur Gewährleistung der Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften sollten mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (8), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission (9), die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (10), die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (11), die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12), die Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (13), die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (14) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (15) aufgehoben werden.

(95)

Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften stehen mit den Vorschriften der ab dem 21. April 2021 geltenden Tiergesundheitsrechts-Verordnung in Zusammenhang und ergänzen diese. Aus diesem Grund und zur Erleichterung der Anwendung des neuen Rechtsrahmens im Bereich Tiergesundheit sollte diese Verordnung ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben in die Union festgelegt. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang in die Union.

(2)   In Teil I ist Folgendes festgelegt:

a)

die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung des Eingangs in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 3 und 4);

b)

die Pflichten der Unternehmer betreffend den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 5);

c)

die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der in den Buchstaben a und b genannten Sendungen in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen, die für sämtliche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten und die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 6 bis 10).

(3)   Teil II enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Landtiere (Titel 1).

Zudem sind dort spezifische Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die auch für alle diese Arten und Kategorien von Landtieren gelten, insbesondere:

a)

gehaltene Huftiere gelisteter Arten (Titel 2);

b)

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel, außer in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden (Titel 3);

c)

Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) (Titel 4);

d)

Hunde, Katzen und Frettchen (Titel 5).

(4)   Teil III enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Zuchtmaterial der folgenden Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren:

a)

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden (Titel 1);

b)

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 2);

c)

alle anderen als die unter Buchstaben a und b genannten Tiere (Titel 3).

(5)   Teil IV enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der folgenden Arten und Kategorien von Landtieren:

a)

gehaltene und wild lebende Huftiere gelisteter Arten;

b)

Geflügel;

c)

Federwild.

(6)   Teil V enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden, und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)

Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

b)

wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca;

c)

wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea;

d)

Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen ergriffen haben.

(7)   Teil VI enthält die allgemeinen Vorschriften, bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an die Durchfuhr durch und die Rückkehr in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(8)   In Teil VII sind die Schlussbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, es sei denn, diese Begriffsbestimmungen beziehen sich auf Ausdrücke, die im zweiten Absatz des vorliegenden Artikels definiert sind.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„gelistetes Drittland, Drittlandsgebiet oder Zone derselben“ ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in einer Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben aufgeführt ist, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang einer bestimmter Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist;

2.

„Liste“ die Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang von Sendungen in die Union zulässig ist, die eine bestimmte Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten;

3.

„Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

4.

„Transportbehälter/Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;

5.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

6.

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

7.

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

8.

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

9.

„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

10.

„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

11.

„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;

12.

„registrierte Equiden“:

a)

reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;

b)

gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“);

13.

„zur Schlachtung bestimmte Tiere“ Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder nach einem Auftrieb in einen Schlachthof transportiert werden sollen;

14.

„Seuche wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;

15.

„Statusgruppe“ eine Gruppe gelisteter Drittländer, in denen allgemeine Tiergesundheitsrisiken hinsichtlich gelisteter Seuchen für Equiden bestehen, die spezifische Risikominderungsmaßnahmen und Gesundheitsgarantien beim Eingang von Equiden in die Union erfordern;

16.

„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

17.

„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

18.

„Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;

19.

„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;

20.

„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

21.

„Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten;

22.

„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

23.

„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

24.

„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

25.

„individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer;

26.

„spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „spezifiziert pathogenfreien Hühnerbeständen“ im Sinne des Europäischen Arzneibuchs stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;

27.

„Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen“ oder „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind;

28.

„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

29.

„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

30.

„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

31.

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot;

32.

„Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

33.

„verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

34.

„Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren;

35.

„Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der für den Eingang in die Union bestimmt ist;

36.

„Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

37.

„Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen, die jeweils für den Eingang in die Union bestimmt sind;

38.

„Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

39.

„Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

40.

„Fleisch“ alle für den menschlichen Verzehr geeigneten Teile von Huftieren, Geflügel und Federwild, einschließlich Blut;

41.

„frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;

42.

„Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftiers

a)

nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere;

b)

nach der Ausweidung;

c)

nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk;

d)

nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen;

43.

„Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper eines Huftieres gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;

44.

„Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener tierischer Fette und Fleischextrakte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

45.

„Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;

46.

„Kolostrum“ das 3 bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;

47.

„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;

48.

„Bünnschiff“ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport von lebenden Fischen in Wasser verfügt;

49.

„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

TITEL 2

ALLGEMEINE TIERGESUNDSHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON SENDUNGEN VON TIEREN, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND DEREN ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG

Artikel 3

Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Teilen II bis VI genannten Arten und Kategorien, die zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt werden, in die Union, sofern

a)

die Sendungen

i)

im Falle von Landtieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial, und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben kommen;

ii)

im Falle von Wassertieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben bzw. im Falle von Aquakulturtieren aus einem für diesen Zweck gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen;

b)

die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets bescheinigt hat, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

i)

den im vorliegenden Artikel, in Artikel 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;

ii)

den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI;

c)

die Sendungen von den folgenden Dokumenten begleitet werden, wobei die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die erforderlichen Garantien im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Tiergesundheitsanforderungen gegeben hat:

i)

eine von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets speziell für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung ausgestellte Veterinärbescheinigung;

ii)

eine Erklärung und sonstige Dokumente, soweit gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich.

Im Falle von Sendungen von Tieren und Bruteiern wurde die unter Ziffer i genannte Veterinärbescheinigung innerhalb von 10 Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt; bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von zehn Tagen jedoch um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.

Artikel 4

Datum der Bescheinigung von Sendungen

(1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Arten und Kategorien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihre Bescheinigung für den Versand nicht vor dem Datum ausgestellt wurde, an dem das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren das Kompartiment derselben für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet wurde.

(2)   Sendungen von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren einem Kompartiment derselben dürfen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nicht mehr erfüllen, nicht mehr in die Union verbracht werden, es sei denn, dass dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben sowie den betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der Union in der Liste spezifische Bedingungen zugewiesen wurden.

Artikel 5

Pflichten der Unternehmer

(1)   Die Unternehmer, die für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien verantwortlich sind, führen die Sendungen der zuständigen Behörde in der Union zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vor und stellen sicher, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

den in den Artikeln 3 und 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;

b)

den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI.

(2)   Unternehmer, die für die Verbringung von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien von ihrem Ort des Eingangs in der Union zu ihrem Bestimmungsort oder für die Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union verantwortlich sind, stellen sicher, dass die Sendungen

a)

mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 in die Union eingehen dürfen;

b)

den für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union gemäß den Teilen II bis VI entsprechen;

c)

nicht für andere Zwecke verwendet werden, als jene, für die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestellt hat.

Artikel 6

Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets

(1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, in dem

a)

gesetzlich vorgeschrieben ist, dass jeder Verdacht und jeder bestätigte Fall einer gelisteten Seuche gemäß Anhang I, die relevant ist für die in der Sendung enthaltenen gelisteten Tierarten bzw. für die gelisteten Herkunftstierarten des Zuchtmaterials bzw. der Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung, deren Eingang in die Union genehmigt worden ist, der zuständigen Behörde angezeigt und gemeldet werden muss;

b)

Systeme zur Feststellung neu auftretender Seuchen vorhanden sind;

c)

Systeme vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die Verfütterung von Spültrank keine Quelle für die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I bei folgenden Tieren darstellt:

i)

für den Eingang in die Union bestimmten Tieren;

oder

ii)

den Tieren, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial gewonnen wird;

oder

iii)

den Tieren, von denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen werden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

(2)   Für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der diese Sendungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.

Artikel 7

Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1)   Sendungen von Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

a)

im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht zur Tötung im Rahmen eines dort durchgeführten nationalen Programms zur Tilgung von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, bestimmt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;

c)

aus einem Betrieb stammen, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere von diesem Betrieb in die Union keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus folgenden Gründen unterlag:

i)

aus tierseuchenrechtlichen Gründen;

ii)

im Falle von Aquakulturtieren aus tiergesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormal hoher Sterblichkeitsraten bei unbestimmter Ursache.

(2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Entnahme

a)

keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;

b)

in einem Betrieb gehalten wurden, der keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die betreffenden gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen.

(3)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Tieren gewonnen wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Landtiere zeigten zu folgenden Zeitpunkten keine Symptome einer übertragbaren Seuche:

i)

Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen;

oder

ii)

Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

b)

Wassertiere zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Sammelns zur Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keine Symptome einer übertragbaren Seuche;

c)

die Tiere wurden nicht im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet, geschlachtet oder, im Falle von Weichtieren und lebenden Krebstieren, aus dem Wasser entfernt;

d)

die Tiere wurden in einem Betrieb gehalten, der zu folgenden Zeitpunkten keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen:

i)

Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung der Tiere zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren; oder

ii)

Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

Artikel 8

Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere

Zusätzlich zu den in den Teilen II bis V festgelegten spezifischen Anforderungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere bzw. der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Er ist bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert und ihm wurde eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen;

b)

er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen, wenn in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen, und ihm wurde eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

c)

er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

d)

er verfügt über ein System, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben wenigstens zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:

i)

Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

ii)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

iii)

Sterblichkeitsraten in dem Betrieb;

e)

er wird regelmäßig von einem Tierarzt besucht, zwecks Feststellung von und Aufklärung über Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, und neu auftretender Seuchen.

Solche Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht.

Artikel 9

Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests

Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn Probenahmen, Laboruntersuchungen und andere in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Tests durchgeführt wurden, und zwar

a)

anhand von Proben, die von oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde entnommen wurden, und zwar derjenigen

i)

des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, wenn Probenahmen und Untersuchungen vor Eingang in die Union vorgeschrieben sind;

oder

ii)

des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union vorgeschrieben sind;

b)

im Einklang mit:

i)

den einschlägigen Verfahren und Methoden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (17);

oder

ii)

für die Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in die Union den Verfahren und Methoden gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (18);

oder

iii)

den in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren, wenn ausdrücklich vorgeschrieben;

c)

in einem amtlichen Laboratorium, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurde.

Artikel 10

Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen

(1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Freiheit des betreffenden Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben bzw. des Herkunftsbetriebs der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs von bestimmten Seuchen von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets nachgewiesen wurde, und zwar

a)

im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

oder

b)

für Seuchen, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, im Einklang mit spezifischen Vorschriften, sofern solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, und dem Seuchenbekämpfungsprogramm des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, welches

i)

der Kommission zur Bewertung übermittelt wurde und mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthält;

ii)

von der Kommission als die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Seuchenfreiheit bietend bewertet wurde, und zwar auf Grundlage:

der in Artikel 24 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Seuchenüberwachung;

der ergänzenden Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung und der Vorschriften betreffend die Seuchenbestätigung und die Falldefinition gemäß Teil II Kapitel 1 Artikel 10 sowie Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

iii)

für einen Zeitraum eingerichtet war, der ausreicht, um das Programm vollständig umzusetzen und ordnungsgemäß zu überwachen.

(2)   Im Falle von Aquakulturtieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen Sendungen dieser Waren, sofern die Freiheit von bestimmten Seuchen für das Herkunftskompartiment vorgeschrieben ist, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands die Seuchenfreiheit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nachgewiesen hat.

(3)   Wenn in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen in Bezug auf die Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von bestimmten Seuchen festgelegt sind,

a)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets deren Einhaltung zuvor gewährleistet;

b)

sind diese spezifischen Bedingungen dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone bzw. dem Kompartiment derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausdrücklich von der Union in der Liste zugewiesen worden.

TEIL II

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON GEHALTENEN LANDTIEREN IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5

TITEL 1

ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEHALTENE LANDTIERE

Artikel 11

Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere

Sendungen von anderen gehaltenen Landtieren als Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der in den folgenden Tabellen von Anhang III festgelegte Haltungszeitraum wurde unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durchgängig eingehalten:

i)

Tabelle 1: Huftiere, Honigbienen und Hummeln;

ii)

Tabelle 2: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;

b)

die Tiere

i)

haben sich während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen Zeitraums durchgängig in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben befunden;

ii)

haben sich durchgängig im Herkunftsbetrieb befunden und während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 4 angegebenen Zeitraums wurden keine Tiere in den Betrieb eingestallt;

iii)

sind während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 4 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 5 angegebenen Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

Artikel 12

Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden

(1)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i gilt für andere Equiden als zur Schlachtung bestimmte Equiden der in Anhang III Tabelle 1 vorgesehene Haltungszeitraum als eingehalten, wenn sie vor ihrem Versand in die Union während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 angegebenen Zeitraums neben dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben auch in folgenden Gebieten gehalten wurden:

a)

einem Mitgliedstaat;

oder

b)

bei registrierten Pferden, in einem gelisteten Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, aus dem bzw. der registrierte Pferde für diesen Zweck in die Union verbracht werden dürfen, vorausgesetzt, der Eingang der Pferde in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben ist im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt, mit denen Tiergesundheitsgarantien geboten werden, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang von registrierten Renn- und Turnierpferden in die Union aus dem betreffenden Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gelten.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii gelten für registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde die in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 vorgesehenen Haltungsanforderungen als eingehalten, wenn diese in dem Herkunftsdrittland oder Zwischenhaltungsdrittland in anderen Betrieben als dem Herkunftsbetrieb gehalten wurden, sofern die anderen Betriebe:

a)

unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in einem Drittland oder Drittlandsgebiet standen;

b)

keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und relevante neu auftretende Seuchen;

c)

den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 23 genügen.

(3)   Ebenfalls abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii dürfen registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, die in Berührung mit Equiden gekommen sind, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben oder aus einer anderen Zone des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder in die betreffende Zone derselben verbracht wurden, unter der Voraussetzung in die Union verbracht werden, dass

a)

die Verbringung dieser Equiden in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang dieser Equiden in die Union gelten;

b)

die Möglichkeit der unmittelbaren Berührung mit anderen Tieren auf die Dauer des Rennens, des Turniers oder der kulturellen Pferdesportveranstaltung und des damit verbundenen Trainings, Aufwärmens und der Präsentation vor dem Rennen beschränkt ist.

Artikel 13

Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union

(1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde.

Im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung sowohl auf die zum Versand in die Union bestimmten Tiere als auch auf den Herkunftsbestand erstrecken.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden.

Artikel 14

Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union

(1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Landtiere vom Zeitpunkt der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Union nicht in Berührung mit Tieren der Sendung gekommen sind, die

a)

derselben Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;

b)

einer anderen, für dieselben Seuchen gelisteten Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;

c)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen, die auf dem Luft-, See-, Schienen- oder Straßenweg oder zu Fuß befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union und ihre vorgesehene Verwendung in der Union gelistet ist, transportiert oder dort ab- oder umgeladen wurden.

(3)   In Absatz 1 genannte Sendungen, die — wenn auch nur streckenweise — auf dem Seeweg befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere bei Ankunft in der Union von einer der Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung begleitet sind, die vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält:

a)

Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;

b)

Ankunftshafen in der Union;

c)

Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Tiere oder der Zone derselben;

d)

Bestätigung der Einhaltung der folgenden Anforderungen während des Transports in die Union:

i)

die Tiere haben sich ausschließlich an Bord aufgehalten;

ii)

die Tiere sind an Bord nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

Artikel 15

Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse

(1)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 gestattet die zuständige Behörde den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren, außer Equiden, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands zur weiteren Beförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Tiere in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um die Beförderung zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, sofern

a)

der Eingang der Sendung von Tieren in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls aller Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;

b)

die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt in dem Drittland oder Drittlandsgebiet beaufsichtigt wurde, um Folgendes sicherzustellen:

i)

es wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen eingeführt;

ii)

es wurden wirksame Maßnahmen getroffen, um direkten und indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;

iii)

es wurde weder Futter noch Wasser oder Einstreu aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, in das zur weiteren Beförderung in die Union genutzte Transportmittel eingebracht;

iv)

die Tiere der Sendung wurden auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

c)

die Tiersendungen sind von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Tiere umgeladen wurden, begleitet, die Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nicht für Sendungen von Honigbienen und Hummeln.

Artikel 16

Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 dürfen Sendungen von Equiden, die während des Transports in die Union in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Kategorie von Equiden gelistet ist, auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Transport der Tiere der Sendung in die Union erfolgte auf dem See- oder Luftweg;

b)

die Tiere der Sendung wurden zur weiteren Beförderung auf direktem Weg von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands in ein anderes Transportmittel umgeladen;

c)

während der Umladung

i)

wurden wirksame Schutzmaßnahmen gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen getroffen, und die Equiden sind nicht in Berührung mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen;

ii)

die Tiere der Sendung wurden unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlichen Tierarztes auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

d)

ein amtlicher Tierarzt hat bescheinigt, dass die Sendung den Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c genügt.

Artikel 17

Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere

(1)   Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die für ihre Beförderung verwendeten Transportmittel:

a)

so gebaut sind, dass

i)

die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

iii)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird;

iv)

im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Austreten von Federn vermieden oder minimiert wird;

b)

unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Sendungen von Honigbienen und Hummeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

Artikel 18

Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden

Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden,

a)

den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen;

b)

ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen;

c)

entweder

i)

als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden;

oder

ii)

vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.

Artikel 19

Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union

(1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Landtieren auf direktem Weg und unverzüglich entweder:

a)

in den Bestimmungsbetrieb in der Union transportiert, wo die Tiere zumindest für den in den einschlägigen Artikeln in den Teilen II bis V festgelegten Zeitraum verbleiben; oder

b)

sofern sie zur Schlachtung bestimmt sind, zum Bestimmungsschlachthof in der Union transportiert, wo sie innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden müssen.

(2)   Für Sendungen von Landtieren aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, die für einen Schlachthof, einen zugelassenen Quarantänebetrieb oder einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, wird der Transport zum und die Ankunft am Bestimmungsort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (19) überwacht.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Eingang registrierter Equiden aus Drittländern in die Union und für den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr.

TITEL 2

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HUFTIERE

KAPITEL 1

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere

Artikel 20

Versand von Huftieren in die Union

(1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr Versandt direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:

a)

Die Huftiere gehören einer der folgenden Arten und Kategorien an:

i)

Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus oder Sus scrofa;

oder

ii)

zur Schlachtung bestimmte Equidae;

b)

der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,

i)

der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (20), von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen ist;

ii)

der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

iii)

in dem aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt und für mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden:

Herkunft der Tiere;

Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;

Identifizierungscode der Tiere;

Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;

Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Huftieren zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;

iv)

der die Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 1 erfüllt;

c)

der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, wenn eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;

d)

die Huftiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.

Artikel 21

Identifizierung von Huftieren

(1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

a)

den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;

b)

den zweibuchstabigen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166.

(2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden:

a)

einen injizierbaren Transponder oder eine Ohrmarke, der bzw. die sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

i)

den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;

ii)

den zweibuchstabigen alphanumerischen oder den dreistelligen numerischen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß ISO 3166;

b)

bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem

i)

die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen;

ii)

Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird.

(4)   Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.

Artikel 22

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen

(1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 1 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten Seuchen der Kategorie A ist.

(2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen,

a)

das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten gelisteten Seuchen ist;

b)

in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume können für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Seuchen unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden.

(4)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die dargelegt sind in:

a)

Anhang IV Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);

b)

Anhang IV Nummer 2 (für Equiden).

(5)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

a)

aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;

oder

b)

die in Anhang V Nummer 1 dargelegten Anforderungen erfüllen.

(6)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

a)

aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;

oder

b)

die in Anhang V Nummer 2 dargelegten Anforderungen erfüllen.

(7)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit betrifft (Serotypen 1-24), so dürfen Sendungen von Huftieren gelisteter Arten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

a)

aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union frei von dieser Seuche war; oder

b)

eine der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil A erfüllen.

(8)   In Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere entweder

a)

aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von dieser Seuche ist;

oder

b)

die spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil B erfüllen.

(9)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung

a)

aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die im Hinblick auf die betreffenden Arten frei von diesen Seuchen ist;

oder

b)

die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllen.

Artikel 23

Herkunftsbetrieb der Huftiere

(1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

a)

aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis, einschließlich gegebenenfalls des Hoheitsgebiets eines benachbarten Landes, keine der in Anhang VIII aufgeführten gelisteten Seuchen, für welche die Arten der für den Eingang in die Union bestimmten Huftiere gelistet sind, in den Bereichen und Zeiträumen gemeldet wurden, die in den folgenden Tabellen aufgeführt sind:

i)

Tabellen in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);

oder

ii)

Tabellen in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden);

b)

während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen sind.

(2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 1 entspricht.

(3)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 2 entspricht.

Artikel 24

Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht

(1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie wurden nicht gegen die in den folgenden Tabellen aufgeführten Seuchen der Kategorie A geimpft:

i)

Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);

oder

ii)

Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 2 (für Equiden).

b)

In der Zeitspanne zwischen ihrem Versand von ihrem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft in der Union dürfen sie nicht an einem Ort umgeladen worden sein, der nicht den in den folgenden Tabellen angegebenen Anforderungen entspricht:

i)

Tabelle in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);

oder

ii)

Tabelle in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden).

(2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) und die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Huftierarten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden.

(3)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Arten von Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen diese Seuche geimpft wurden.

(4)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen davon mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden.

(5)   Neben den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Sendungen von nicht kastrierten männlichen Rindern und Huftieren der Familie Tayassuidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang X festgelegten spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Infektion mit Brucella genügen.

(6)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen gilt, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang XI Nummer 2 festgelegten besonderen Anforderungen genügen, die sich nach der gemäß Anhang XI Nummer 1 bestimmten Statusgruppe richten, welcher das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben in der Liste zugewiesen wurde.

Artikel 25

Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union

Abweichend von den Anforderungen in Artikel 22 Absätze 5 und 6 dürfen Sendungen von Huftieren der in diesen Absätzen genannten Arten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung lediglich zur Schlachtung bestimmt sind.

Artikel 26

Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb.

KAPITEL 2

Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union

Artikel 27

Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten

Die Artikel 11, 22, 23, 24 und 26 gelten nicht für Sendungen von Huftieren, außer Equiden, die unter den Bedingungen der Artikel 28 bis 34 in die Union eingehen.

Artikel 28

Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren

(1)   Sendungen von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb, der in einer gemäß Artikel 29 aufgestellten Liste geschlossener Betriebe aufgeführt ist, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union gestattet ist;

b)

sie wurden auf direktem Weg von dem geschlossenen Herkunftsbetrieb zu einem geschlossenen Betrieb in der Union versandt.

(2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder der in Absatz 1 genannten Sendungen von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, wenn ein positives Ergebnis der Bewertung der potenziellen Risiken, die mit dem Eingang von solchen Sendungen für die Union verbunden sind, vorliegt.

(3)   Der Eingang in die Union und die Verbringung jeder Sendung von Huftieren gemäß Absatz 1 durch andere Mitgliedstaaten als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten zulässig.

Die Genehmigung wird nur auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses der Risikobewertung erteilt, die von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedsstaats anhand der Angaben durchgeführt wird, die ihr vom Mitgliedstaat des Bestimmungsorts in der Union übermittelt wurden.

(4)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendungen nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

Artikel 29

Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Liste geschlossener Betriebe in Drittländern und Drittlandsgebieten aufstellen, aus denen Huftiere in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

In dieser Liste sind die Huftierarten angegeben, die von dem jeweiligen geschlossenen Betrieb in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats verbracht werden dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können geschlossene Betriebe, die bereits in den Listen geschlossener Betriebe anderer Mitgliedstaaten erfasst sind, in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

Mit Ausnahme der Vorschrift nach Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen, nachdem eine vollständige Bewertung folgender Punkte ein positives Ergebnis erbracht hat:

a)

Der betreffende Betrieb ist, wie in Artikel 30 vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen;

b)

die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat hinreichende Informationen vorgelegt, nach denen garantiert ist, dass der betreffende Betrieb die Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung geschlossener Betriebe gemäß Artikel 30 erfüllt.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 genannten Listen geschlossener Betriebe auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen dabei insbesondere etwaige Aussetzungen oder Aberkennungen der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Artikel 30 oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen auf ihren Websites öffentlich zugänglich.

Artikel 30

Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29

Die Mitgliedstaaten nehmen einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die Liste geschlossener Betriebe nach Artikel 29 auf, wenn dieser von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen ist und die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Der Betrieb ist klar abgegrenzt, und der Zugang von Tieren und Menschen zu den Anlagen für die Tierhaltung wird kontrolliert;

b)

der Betrieb verfügt über geeignete Mittel zum Einfangen, Abtrennen und Isolieren von Tieren sowie über geeignete Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardarbeitsverfahren für neu eintreffende Tiere;

c)

die Bereiche zur Unterbringung der Tiere sind zweckgerecht und so gebaut, dass

i)

eine Berührung mit Tieren außerhalb des geschlossenen Betriebs verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen problemlos durchgeführt werden können;

ii)

Böden, Wände und jegliches sonstiges Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

d)

in Bezug auf Seuchenüberwachung und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen:

i)

der Betrieb verfügt über ein geeignetes Seuchenüberwachungsprogramm, das Maßnahmen zur Zoonosebekämpfung umfasst und je nach Anzahl und Arten der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen zu aktualisieren ist;

ii)

in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Untersuchungen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden;

iii)

in dem Betrieb einstehende Huftiere, die für übertragbare Seuchen empfänglich sind, müssen gegebenenfalls geimpft und behandelt werden;

e)

über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren müssen aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

i)

Zahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Huftiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

ii)

Anzahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Huftiere, mit Angaben zum Herkunfts- oder zum Bestimmungsbetrieb der Tiere, zu den Transportmitteln und zum Gesundheitsstatus dieser Tiere;

iii)

Einzelheiten zur Durchführung sowie die Ergebnisse des unter Buchstabe d Ziffer i vorgesehenen Seuchenüberwachungs- und Seuchenbekämpfungsprogramms;

iv)

die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii;

v)

Einzelheiten zur Impfung und Behandlung nach Buchstabe d Ziffer iii;

vi)

gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in Bezug auf Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

f)

der Betrieb stellt die Beseitigung der Körper von Huftieren sicher, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten;

g)

der Betrieb sichert sich per Vertrag oder in anderer rechtlicher Form die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

i)

die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen für die Zulassung;

ii)

die mindestens jährlich stattfindende Überprüfung des Seuchenüberwachungsprogramms nach Buchstabe d Ziffer i;

h)

der Betrieb hat abweichend von Artikel 9 Buchstabe c entweder

i)

eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für Nekropsieuntersuchungen zugelassenen Labor;

oder

ii)

eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen unter Verantwortung eines Betriebstierarztes vorgenommen werden können.

Artikel 31

Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere

(1)   Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, und sofern:

a)

außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände die Einhaltung dieser Anforderungen unmöglich machen;

b)

die Sendungen den Bedingungen nach Artikel 32 entsprechen.

(2)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendung nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

Artikel 32

Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigt Ausnahmen gemäß Artikel 31 für Sendungen von Huftieren, die die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

a)

Der Eigentümer oder eine natürliche Person, die den Eigentümer vertritt, hat bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Vorfeld einen Antrag auf eine spezifische Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 31 gestellt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Genehmigung im Anschluss an eine Risikobewertung erteilt, die ergeben hat, dass die Verbringung solcher Sendungen von Huftieren kein Tiergesundheitsrisiko für die Union darstellt;

b)

die Huftiere wurden in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter Aufsicht der zuständigen Behörde für den Zeitraum, der für die Einhaltung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 33 und 34 erforderlich ist, unter Quarantäne gestellt, und zwar

i)

in einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Huftiere zugelassen ist;

ii)

im Einklang mit den in der Genehmigung gemäß Buchstabe a festgelegten Modalitäten, die zumindest dieselben Garantien bieten müssen wie die in Artikel 28 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 und 34 vorgesehenen;

c)

die Huftiere müssen in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Datum des Eingangs in die Union unter Quarantäne gestellt werden; während dieser Zeit kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und k ergreifen.

Artikel 33

Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der geschlossene Herkunftsbetrieb den folgenden Anforderungen hinsichtlich gelisteter Seuchen gerecht wird:

a)

Für den geschlossenen Herkunftsbetrieb der Huftiere wurde keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind;

b)

für den Bereich in und um den geschlossenen Herkunftsbetrieb wurden keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil B aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind.

Artikel 34

Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung die folgenden zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

a)

Ihr Haltungszeitraum im geschlossenen Herkunftsbetrieb beträgt sechs Monate ohne Unterbrechung oder entspricht, wenn sie weniger als sechs Monate alt sind, dem Zeitraum seit der Geburt;

b)

sie dürfen nicht in Berührung mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein, und zwar

i)

während 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt;

ii)

während ihres Transports von dem zugelassenen geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union;

c)

in Bezug auf die in der Tabelle in Anhang XII Teil C aufgeführten Seuchen:

i)

stammen die Tiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die während der in dieser Tabelle festgelegten Zeiträume seuchenfrei waren;

oder

ii)

sie erfüllen die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang XII Teil D;

d)

sie dürfen nicht geimpft worden sein, wie in der Tabelle in Anhang XII Teil E vorgesehen;

e)

falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht;

f)

sie wurden mindestens zweimal innerhalb von 40 Tagen vor dem Tag des Versands in die Union gegen innere und äußere Parasiten behandelt.

Sofern die spezifischen Garantien nach Buchstabe c Ziffer ii eine Quarantänezeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb vorsehen, haben diese Räumlichkeiten den Anforderungen von Anhang XII Teil F zu entsprechen.

Artikel 35

Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben die in Artikel 27 genannten Huftiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, vor ihrer Verbringung in einen anderen geschlossenen Betrieb in der Union während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb, es sei denn sie werden aus der Union ausgeführt oder zur Schlachtung verbracht.

TITEL 3

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL

KAPITEL 1

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel

ABSCHNITT 1

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE ARTEN UND KATEGORIEN VON GEFLÜGEL

Artikel 36

Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war

(1)   Die folgenden Sendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien gemäß Absatz 2 gegeben hat:

a)

Geflügel, das aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurde;

b)

Eintagsküken von Elterntieren, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Tiersendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets des Geflügels Garantien dafür gegeben hat, dass

a)

das Geflügel bzw. die Elterntiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurde bzw. wurden, das bzw. die zum Eingang solcher Sendungen in die Union gelistet ist;

b)

die Einfuhr des in Geflügels und der Elterntiere nach Absatz 1 in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie jene, die für Sendungen dieser Tiere gelten, die auf direktem Weg in die Union verbracht werden.

Artikel 37

Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt

Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

i)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

ii)

den Anforderungen des entsprechenden Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

b)

es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

c)

sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)

das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

ii)

das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

iii)

sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

d)

das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben

i)

gilt in Bezug auf anderes Geflügel als Laufvögel gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

ii)

gilt in Bezug auf Laufvögel:

gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

oder

zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang XIV an die Isolierung, Überwachung und Untersuchung bei einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gegeben;

e)

sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

ii)

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

f)

es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

i)

Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

ii)

regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

g)

das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

Artikel 38

Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza

(1)   Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von hochpathogener Aviärer Influenza, wenn der Kommission gegenüber die folgenden Garantien gegeben wurden:

a)

Über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt wurde ein Überwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a durchgeführt;

b)

über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt ist es ist zu keinem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben gekommen.

(2)   Tritt in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor als frei von dieser Seuche galt, die hochpathogene Aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza wurde eine Bestandskeulung durchgeführt;

b)

in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

c)

während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Überwachungsprogramm durchgeführt, das zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Konfidenzniveau liefert, mit dem sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt, und das einen negativen Befund ergeben hat.

Artikel 39

Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

(1)   Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, wenn über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei Geflügel in diesem Drittland, Drittlandsgebiet oder dieser Zone derselben aufgetreten ist.

(2)   Bricht in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor frei von dieser Seuche war, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aus, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zur Bekämpfung der Seuche wurde eine Bestandskeulung durchgeführt;

b)

in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

c)

während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachgewiesen, dass diese Seuche in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben nicht mehr aufgetreten ist.

Artikel 40

Herkunftsbetrieb des Geflügels

(1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

a)

Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

b)

im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

c)

in den Betrieben wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

(2)   Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen,

a)

in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

b)

in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde.

(3)   Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

a)

in Betrieben geschlüpft sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

i)

ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

ii)

im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

b)

von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

i)

ihre Zulassung war zum Zeitpunkt der Verbringung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei nicht ausgesetzt oder aberkannt;

ii)

in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

Artikel 41

Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel

Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

b)

sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Geflügel gemäß Anhang XVI versehen;

c)

im Falle von Eintagsküken handelt es sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.

Artikel 42

Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

(1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

b)

sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten, wenn:

i)

keines der Tiere mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

ii)

kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während des unter Ziffer i genannten Zeitraums in den Betrieb gelangt ist;

iii)

keinerlei Impfung vorgenommen wurde;

c)

sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.

(2)   Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen kommen, die

a)

nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

oder

b)

mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, dabei jedoch kein Lebendimpfstoff verwendet wurde, und während der 14 Tage vor diesem Datum beim Virusisolationstest auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit an einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Tieren negativ getestet wurden.

(3)   Sendungen von Eintagsküken, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

a)

nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

b)

aus Bruteiern geschlüpft sind, die von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

oder

ii)

sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

oder

iii)

sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

c)

aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Eier von Eintagsküken, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Anforderungen nach Buchstabe b entsprechen.

ABSCHNITT 2

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL

Artikel 43

Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln

Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sind, die bzw. der

a)

den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthalten bzw. enthält;

b)

den Normen ISO 11784 und 11785 entsprechen bzw. entspricht.

Artikel 44

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel

Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Bestände wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

b)

sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

haben die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

müssen für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

c)

die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

i)

Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

ii)

Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

iii)

Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

d)

die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

i)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

ii)

im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iii)

im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

e)

die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

entweder

i)

wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.

ABSCHNITT 3

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTES GEFLÜGEL

Artikel 45

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

b)

sofern sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden.

ABSCHNITT 4

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EINTAGSKÜKEN

Artikel 46

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Eintagsküken

Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sofern die Bestände gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

b)

sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Teil 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Teil 1 entsprechen;

ii)

müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

c)

die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

i)

Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

ii)

Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

iii)

Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

d)

die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

i)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

ii)

im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iii)

im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

e)

die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

entweder

i)

wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.

Artikel 47

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden

Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Bruteiern stammen, die

a)

den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 entsprechen;

b)

vor ihrem Versand in die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde gekennzeichnet wurden;

c)

gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde desinfiziert wurden;

d)

weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Federwild in Berührung gekommen sind.

Artikel 48

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken

Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurden.

ABSCHNITT 5

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL

Artikel 49

Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 40, Artikel 41 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Das Geflügel kommt aus Betrieben,

i)

in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bzw. der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;

ii)

in deren Umkreis von zehn Kilometern, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch von hochpathogener Aviärer Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

b)

das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, sind im Herkunftsbetrieb mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union isoliert gehalten worden;

c)

in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

i)

das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

ii)

sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

d)

sofern das Geflügel bzw. die Elterntiere der Eintagsküken gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde(n),

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe:

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

e)

das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, wurde Untersuchungen unterzogen, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor Eingang in die Union durchgeführt wurden und bei denen festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind oder dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

i)

Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

ii)

Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

iii)

Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum.

ABSCHNITT 6

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG VON GEFLÜGEL NACH SEINEM EINGANG IN DIE UNION

Artikel 50

Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union

(1)   Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben halten Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), ab dem Tag des Eintreffens ununterbrochen:

a)

6 Wochen;

oder

b)

falls die Tiere innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung im Bestimmungsbetrieb.

(2)   Bei anderem Geflügel als Laufvögeln kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von sechs Wochen auf drei Wochen verkürzt werden, sofern die auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Probenahme und Untersuchung gemäß Artikel 51 Buchstabe b ein zufriedenstellendes Ergebnis geliefert haben.

(3)   Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird.

(4)   Während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume halten die Unternehmer Geflügel, das von einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde, getrennt von anderen Geflügelbeständen.

(5)   Wird in Absatz 1 genanntes Geflügel in demselben Bestand eingestallt wie anderes im Bestimmungsbetrieb befindliches Geflügel, beginnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels in den Bestimmungsbetrieb, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Bestand vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

Artikel 51

Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt Folgendes sicher:

a)

Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;

b)

bei anderem Geflügel als Laufvögeln wird auf Antrag des Unternehmers gemäß Artikel 50 Absatz 2 eine Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang XVIII durchgeführt.

Artikel 52

Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt bei Nutzlaufvögeln, Zuchtlaufvögeln und Eintagsküken von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, in die Union verbracht wurden, während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume Folgendes sicher:

a)

Die Tiere werden von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes einzelnen Laufvogels einer Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen;

b)

bei Laufvogelsendungen, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind und aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, wird jeder Laufvogel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a einem serologischen Test auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen;

c)

alle Laufvögel haben negativ auf die Tests nach den Buchstaben a und b reagiert, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.

KAPITEL 2

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

ABSCHNITT 1

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL

Artikel 53

Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Beinrings oder eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der die folgenden Informationen enthält:

a)

den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166;

b)

eine einmalige Seriennummer.

Artikel 54

Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen an Transportbehälter gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

b)

sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Vögeln gemäß Anhang XVI versehen;

c)

sie werden zum ersten Mal verwendet.

Artikel 55

Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Betrieb kommen, der den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Der Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets als den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 56 entsprechend zugelassen, und die Zulassung wurde nicht ausgesetzt oder aberkannt;

b)

dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen, die der Kommission mitgeteilt wurde;

c)

Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sind in einer Liste der Betriebe aufgeführt, die von der Kommission erstellt und veröffentlicht wird;

d)

in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

e)

für Papageienvögel gilt Folgendes:

i)

in dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Chlamydiose der Vögel bestätigt, und falls ein Auftreten der Chlamydiose der Vögel während der letzten sechs Monate vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union in dem Betrieb bestätigt wurde, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

infizierte und wahrscheinlich infizierte Vögel haben eine Behandlung erhalten;

nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel in Laboruntersuchungen negativ auf die Chlamydiose der Vögel getestet;

nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

nach Abschluss der im dritten Gedankenstrich genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;

oder

ii)

die Tiere wurden während 45 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt.

Artikel 56

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

(1)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die gemäß Artikel 55 von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet zugelassen sind und die den folgenden Anforderungen gemäß Anhang XIX entsprechen:

a)

Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;

c)

Nummer 3 in Bezug auf Aufzeichnungen;

d)

Nummer 4 in Bezug auf das Personal;

e)

Nummer 5 in Bezug auf den Gesundheitsstatus.

(2)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unterstehen, der

a)

sicherstellt, dass die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden;

b)

die Räumlichkeiten des Betriebs mindestens einmal jährlich besichtigt;

c)

die Kontrolltätigkeit des Betriebstierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsprogramms überprüft;

d)

nachprüft, ob die klinischen Untersuchungen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben.

(3)   Die Zulassung eines Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird ausgesetzt oder aberkannt, wenn der betreffende Betrieb die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich für in Gefangenschaft gehaltene Vögel genutzt wird.

(4)   Wird der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Verdacht auf die hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel gemeldet, wird die Zulassung des betreffenden Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Nach Meldung des Verdachts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sowie zur Vermeidung jeglicher Ausbreitung der Seuche im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffen.

(5)   Wurde die Zulassung eines Betriebs ausgesetzt oder aberkannt, wird dem Betrieb die Zulassung dann wieder erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Seuche und der Infektionsherd wurden getilgt;

b)

in zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

c)

der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.

(6)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sich verpflichtet hat, die Kommission über die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung eines Betriebs in Kenntnis zu setzen.

Artikel 57

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

a)

nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden;

b)

gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben hat, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

c)

sieben bis vierzehn Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit unterzogen und negativ getestet wurden.

Artikel 58

Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere:

a)

nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

b)

mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls

i)

kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

ii)

kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde;

iii)

keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde;

c)

während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.

ABSCHNITT 2

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION

Artikel 59

Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union

Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel unverzüglich und auf direktem Weg zu einem nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb transportiert, wobei Folgendes gilt:

a)

Die Gesamtbeförderungsdauer vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Quarantänebetrieb darf 9 Stunden nicht überschreiten;

b)

die für den Transport der Sendung zum Quarantänebetrieb verwendeten Fahrzeuge werden von der zuständigen Behörde so verplombt, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

Artikel 60

Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

Die Unternehmer der in Artikel 59 genannten Quarantänebetriebe für in Gefangenschaft gehaltene Vögel:

a)

stellen in Gefangenschaft gehaltene Vögel mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne;

b)

stellen bei Verwendung von Sentinelvögeln für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren sicher, dass

i)

mindestens zehn Sentinelvögel in jeder Einheit des Quarantänebetriebs verwendet werden;

ii)

die Sentinelvögel mindestens 3 Wochen alt sind und nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;

iii)

die Sentinelvögel zu Identifikationszwecken entweder beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sind;

iv)

die Sentinelvögel ungeimpft sind und im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden wurden;

v)

die Sentinelvögel innerhalb des zugelassenen Quarantänebetriebs vor Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einer Weise untergebracht sind, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sichergestellt ist;

vi)

die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen werden.

Artikel 61

Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

Nach der Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in dem in Artikel 59 genannten Quarantänebetrieb sind von der zuständigen Behörde:

a)

die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;

b)

die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel einer Untersuchung auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß den in Anhang XX aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren zu unterziehen.

ABSCHNITT 3

AUSNAHMEN VON DEN TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN SOWIE FÜR DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG DIESER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION

Artikel 62

Ausnahmen von Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus bestimmten Drittländern und Drittlandsgebieten

Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 und den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.

TITEL 4

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HONIGBIENEN UND HUMMELN

KAPITEL 1

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln

Artikel 63

Zugelassene Kategorien von Bienen

Nur Sendungen der folgenden Kategorien von Bienen dürfen in die Union verbracht werden:

a)

Honigbienenköniginnen;

b)

Hummeln.

Artikel 64

Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union

Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Das zum Versand der Honigbienen und Hummeln in die Union verwendete Verpackungsmaterial und die dazu verwendeten Königinnenkäfige:

i)

sind neu;

ii)

dürfen nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen sein;

iii)

wurden sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen, um ihre Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen und Hummeln auslösen;

b)

Futtermittel, die zusammen mit den Honigbienen und Hummeln transportiert werden, sind frei von Krankheitserregern, die Krankheiten bei ihnen auslösen;

c)

das Verpackungsmaterial und die Begleitprodukte wurden vor dem Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Risiko für die Tiergesundheit ausgeht und sie frei sind von:

i)

Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelapsmilben (Tropilaelaps spp.) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Honigbienen;

ii)

Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Hummeln.

KAPITEL 2

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen

Artikel 65

Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus einem Bienenstand stammen, der sich in einem Gebiet befindet,

a)

in dessen Umkreis von mindestens 100 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

i)

kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde;

ii)

keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Auftretens oder eines Ausbruchs der unter Ziffer i genannten Krankheiten bestehen;

b)

in dessen Umkreis von mindestens 3 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

i)

während mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Amerikanischer Faulbrut gemeldet wurde;

ii)

während des unter Ziffer i genannten Zeitraums keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut bestanden;

iii)

vor dem unter Ziffer i genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden war, alle Bienenstöcke daraufhin von der zuständigen Behörde im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet überprüft sowie alle infizierten Bienenstöcke behandelt und danach mit Negativbefund untersucht wurden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des letzten Falls.

Artikel 66

Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus Bienenstöcken stammen, von denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union Wabenproben entnommen und mit Negativbefund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.

Artikel 67

Sendungen von Honigbienenköniginnen

Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sich diese Sendungen in geschlossenen Käfigen befinden, wobei jeder Käfig eine einzelne Honigbienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält.

Artikel 68

Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose)

Sendungen von Honigbienenköniginnen, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone mit Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Die Honigbienen der Sendung müssen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von einem Befall mit Varroa spp. (Varroatose) ist;

b)

in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Befall mit Varroa spp. (Varroatose) gemeldet;

c)

während der Verladung und des Versands in die Union wurden sämtliche Vorkehrungen gegen eine Kontamination der Sendung mit Varroa spp. getroffen.

KAPITEL 3

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln

Artikel 69

Herkunftsbetrieb der Hummeln

Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Hummeln der Sendung:

a)

in einer von der Umwelt isolierten Hummel-Produktionseinrichtung gezüchtet und gehalten wurden, für die Folgendes gilt:

i)

es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelproduktion in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt;

ii)

es sind Einrichtungen und Ausrüstung vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelproduktion in geschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird;

iii)

die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelproduktion solange von den Hummeln isoliert, bis sie an diese verfüttert werden;

iv)

es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen des Kleinen Bienenbeutenkäfers in die Einrichtung zu verhindern und die Einrichtung regelmäßig auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer zu untersuchen;

b)

aus einer epidemiologischen Einheit innerhalb der unter Buchstabe a genannten Einrichtung kommen, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde.

Artikel 70

Sendungen von Hummeln

Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Sendungen in geschlossenen Transportbehältern/Containern transportiert werden, wobei jeder einzelne Transportbehälter/Container ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln, mit oder ohne Königin, enthält.

KAPITEL 4

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

Artikel 71

Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

(1)   Nach ihrem Eingang in die Union dürfen Honigbienenköniginnen nur dann in örtliche Völker eingesetzt werden, wenn sie mit Genehmigung und gegebenenfalls unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 aus dem Transportkäfig in neue Käfige gesetzt wurden.

(2)   Im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Umsetzung in neue Käfige werden die Transportkäfige, Pflegebienen und alles Material, das die Honigbienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, zur Untersuchung auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina Tumida), einschließlich seiner Eier und Larven, sowie auf Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein amtliches Labor gesandt.

(3)   Von den Unternehmern, die Empfänger der Hummeln sind, sind der Transportbehälter/Container und das Verpackungsmaterial, der bzw. das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet begleitet hat, zu vernichten, sie dürfen die Hummeln jedoch bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Transportbehälter/Container halten, in dem sie in der Union eingetroffen sind.

Artikel 72

Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln:

a)

überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige;

b)

stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird;

c)

stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden.

TITEL 5

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION

Artikel 73

Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

(1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,

i)

der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen ist;

ii)

der über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugewiesen wird;

iii)

der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

iv)

in dem für mindestens 3 Jahre aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

Herkunft der Tiere;

Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;

Identifizierungscode der Tiere;

Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;

Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;

b)

der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, sofern eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;

c)

die Tiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.

Artikel 74

Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen

(1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mittels eines injizierbaren Transponders, der von einem Tierarzt eingesetzt wird und den technischen Vorschriften für Mittel zur Identifizierung von Tieren gemäß den auf der Grundlage von Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten entspricht, individuell gekennzeichnet wurden.

(2)   Entspricht der in Absatz 1 genannte injizierbare Transponder nicht den im selben Absatz genannten technischen Spezifikationen, stellt der für den Eingang in die Union zuständige Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der individuellen Identifizierung des Tieres ermöglicht.

Artikel 75

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen

Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der Vorschriften über die Prävention und Bekämpfung von Infektionen mit dem Tollwut-Virus, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen Drittländern oder Drittlandsgebieten, gelten und wirksam umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für diese Tierarten zu minimieren.

Artikel 76

Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen

(1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Tiere sind zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt;

ii)

der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

iii)

am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen;

iv)

der Veterinärbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ist eine beglaubigte Abschrift der Impfdaten beigefügt;

b)

sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 unterzogen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, welche in der Liste nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (22) aufgeführt sind, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden.

(3)   Sendungen von Hunden dürfen in einen Mitgliedstaat verbracht werden, dem der Status „seuchenfrei“ für Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde oder der über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Krankheit verfügt, wenn die Tiere der Sendung gemäß Anhang XXI Teil 2 gegen den Befall damit behandelt wurden.

Artikel 77

Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind

Abweichend von Artikel 76 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen bestimmt sind für den direkten Eingang in:

a)

einen geschlossenen Betrieb;

oder

b)

einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat.

Artikel 78

Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union

(1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, verbleiben mindestens 60 Tage nach dem Datum ihres Eingangs in die Union in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb.

(2)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 77 Buchstabe b für den direkten Eingang in einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind, verbleiben dort für die folgenden Zeiträume:

a)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 76 Absatz 1: nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum ihrer Ankunft;

oder

b)

bei Hunden, die nicht den Anforderungen in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 76 Absatz 3 entsprechen: 24 Stunden nach der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2.

TEIL III

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5

TITEL 1

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHTMATERIAL VON HUFTIEREN

KAPITEL 1

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren

Artikel 79

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

Artikel 80

Haltungszeitraum für Spendertiere

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die

a)

während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist;

b)

während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:

i)

in Betrieben gehalten wurden, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

ii)

in einem einzigen Betrieb gehalten wurden, in dem keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;

iii)

nicht in Berührung mit Tieren aus in einer Sperrzone befindlichen Betrieben gemäß Ziffer i oder aus Betrieben gemäß Ziffer ii gekommen sind;

iv)

nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

Artikel 81

Identifizierung von Spendertieren

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet sind.

Artikel 82

Zuchtmaterialbetriebe

(1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt, die von den zuständigen Behörden gelisteter Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben gelistet sind.

(2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 stammen, die den folgenden Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen:

a)

Teil 1 des genannten Anhangs in Bezug auf Besamungsstationen;

b)

Teil 2 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Entnahmeeinheiten;

c)

Teil 3 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Erzeugungseinheiten;

d)

Teil 4 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;

e)

Teil 5 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterialdepots.

Artikel 83

Zuchtmaterial

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht:

a)

Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

i)

Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

ii)

Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere;

iii)

individuelle Zulassungsnummer, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;

iv)

sonstige relevante Angaben;

b)

sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

Artikel 84

Transport von Zuchtmaterial

(1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)

das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht:

i)

er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert;

ii)

er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter;

iii)

er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde;

b)

in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern

a)

die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;

b)

die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben.

Artikel 85

Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen

Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen und für den Eingang in die Union in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)

dieser Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort aus versandt wurde;

b)

Verfahren für die Verarbeitung dieses Samens bereitstanden, mit denen sich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 83 Buchstabe a gewährleisten ließ.

KAPITEL 2

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern

Artikel 86

Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den folgenden Anforderungen entsprechen, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten wurden:

a)

Sie erfüllen die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;

b)

im Fall von Spendertieren für Samen waren sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung frei von den folgenden Seuchen:

i)

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);

ii)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

iii)

Enzootische Leukose der Rinder;

iv)

infektiöse Bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis.

Artikel 87

Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

(1)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Rindersamen, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn das Tier

a)

jünger als zwei Jahre ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des Tieres von dem Muttertier einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde;

oder

b)

das Alter von zwei Jahren erreicht hat und einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und weniger als zwei Jahre alt ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.

(3)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iv dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von infektiöser Boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis der Rinder ist, in die Union verbracht werden, sofern

a)

im Fall von Samen, das Tier einer verpflichtenden Untersuchung gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 mit Negativbefund unterzogen wurde;

b)

im Fall von Eizellen oder Embryonen der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.

Artikel 88

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderrindern gewonnen wurde, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

KAPITEL 3

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen

Artikel 89

Herkunftsbetrieb der Spenderschweine

(1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn in Bezug auf den Betrieb, aus dem die Spendertiere stammen, die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Betrieb erfüllt die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;

b)

im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde.

(2)   Sendungen von Samen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Samen von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war;

b)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor diesem Datum in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war;

c)

sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;

d)

sie wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.

Artikel 90

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die

a)

den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen;

b)

nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden.

KAPITEL 4

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen

Artikel 91

Herkunftsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Im Fall von Spendertieren für Samen sind sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung nicht aus einem Betrieb gekommen bzw. nicht in Berührung gekommen mit Tieren aus einem Betrieb, für den Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis galten. Die Verbringungsbeschränkungen für den Betrieb werden nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen ab dem Datum der Schlachtung sowie der Beseitigung des letzten infizierten oder für die Seuche empfänglichen Tieres aufgehoben;

b)

sie kommen aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.

Artikel 92

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

KAPITEL 5

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden

Artikel 93

Herkunftsbetrieb der Spenderequiden

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Artikel 94

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 24 Absatz 6 festgelegten Anforderungen und den zusätzlichen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

KAPITEL 6

Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial

Artikel 95

Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die von geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 29 gelistet sind, versandt werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie in einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang dieses Zuchtmaterials in die Union vorgenommen;

b)

die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die in einer nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;

c)

das Zuchtmaterial ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

d)

das Zuchtmaterial wird auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe c genannten geschlossenen Betrieb transportiert.

Artikel 96

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere

Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Spendertiere sind nicht aus einem Betrieb bzw. nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

b)

die Spendertiere kommen aus einem Betrieb, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurde;

c)

die Spendertiere sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung der für den Eingang in die Union bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben;

d)

die Spendertiere wurden am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten keine Krankheitssymptome;

e)

die Spendertiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt;

f)

die Spendertiere sind im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet.

Artikel 97

Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial

Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)

sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind;

b)

sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden.

TITEL 2

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

KAPITEL 1

Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier

Artikel 98

Haltungszeitraum

Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbestand der Bruteier unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union durchgängig den in Anhang XXII festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum entsprochen hat und während dieser Zeit

a)

im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben ist;

b)

im Herkunftsbetrieb verblieben ist, ohne dass Tiere während der Zeit vor der Verladung in den Betrieb eingestellt wurden;

c)

nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen ist.

Artikel 99

Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union

Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Die für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier dürfen in der Zeit von der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zur Ankunft in der Union nicht mit Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind oder über einen niedrigeren Gesundheitsstatus verfügen;

b)

Bruteier, die auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert werden, dürfen nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, transportiert oder dort entladen oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden.

Artikel 100

Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel

Abweichend von Artikel 99 Buchstabe b dürfen Sendungen von Bruteiern, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang von Bruteiern in die Union gelistet ist, von dem Versandtransportmittel zur Weiterbeförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Bruteier in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um den Transport zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, und sofern

a)

der Eingang der Bruteier in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;

b)

die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt oder einem zuständigen Zollbeamten beaufsichtigt wurde, und während der gesamten Umladung

i)

wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Bruteiern und anderen Bruteiern oder Tieren zu vermeiden;

ii)

die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

c)

die Bruteier von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Bruteier umgeladen wurden, begleitet werden, die die erforderlichen Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.

Artikel 101

Transport von Bruteiern auf dem Seeweg

(1)   Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

a)

die Bruteier

i)

haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden;

ii)

sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

b)

Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält:

i)

Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;

ii)

Ankunftshafen in der Union;

iii)

gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Sendung oder der Zone derselben;

iv)

Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben.

(2)   Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird.

Artikel 102

Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier

Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Die Bruteier wurden in Fahrzeugen transportiert, die

i)

so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können;

ii)

so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist;

iii)

vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden;

b)

die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a;

ii)

sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen;

iii)

sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

iv)

sie

wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gereinigt und desinfiziert;

oder

sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter;

v)

sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen.

Artikel 103

Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang

Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern

a)

auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden;

b)

den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen.

KAPITEL 2

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel

Artikel 104

Von in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier

Sendungen von Geflügelbruteiern, die von Beständen stammen, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Bruteier Garantien dafür gegeben hat, dass

a)

die Bestände, von denen die Bruteier stammen, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurden, das bzw. die für den Eingang derartiger Bestände in die Union gelistet ist;

b)

die Einfuhr der Bestände, von denen die Bruteier stammen, in dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für die Verbringung solcher Sendungen in die Union auf direktem Weg gelten.

Artikel 105

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen

Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

a)

es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in:

i)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

ii)

dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

b)

es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

c)

sofern in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)

das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

ii)

das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

iii)

sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

d)

es bzw. sie

i)

gilt in Bezug auf Bruteier von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

ii)

gilt in Bezug auf Bruteier von Laufvögeln:

im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

oder

zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet hat Garantien für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben;

e)

sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

ii)

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

f)

es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

i)

Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

ii)

regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

g)

es bzw. sie hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

Artikel 106

Herkunftsbetrieb der Bruteier

Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie

a)

aus Brütereien stammen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

i)

ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

ii)

in einem Umkreis von 10 km um diese Brütereien, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

iii)

dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

b)

von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und

i)

ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

ii)

in einem Umkreis von 10 km um diese Betriebe, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

iii)

in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza gemeldet.

Artikel 107

Herkunftsbestand der Bruteier

Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

b)

wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder

den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprachen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Nummer 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

sind für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

c)

sie wurden einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass sie nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

i)

Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

ii)

Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

iii)

Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

d)

sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

i)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

ii)

im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iii)

im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

e)

sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung der Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

entweder

i)

wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand durchgeführt wurde;

oder

ii)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurde;

f)

sie wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt.

Artikel 108

Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

b)

wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

c)

die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet:

i)

mit Farbtinte;

ii)

im Falle von Bruteiern, die von anderem Geflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

iii)

im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

d)

die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

Artikel 109

Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie:

a)

nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

b)

von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen:

i)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

oder

ii)

sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

oder

iii)

sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

KAPITEL 3

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

Artikel 110

Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

Abweichend von den Artikeln 101, 102, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie kommen aus Betrieben,

i)

die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert sind;

ii)

in denen zumindest in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;

iii)

in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

b)

in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

i)

die Bruteier wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

ii)

wenn die Herkunftsbestände gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

c)

in Bezug auf die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit gilt: die Bruteier wurden nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, und falls die Herkunftsbestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und die Bruteier den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

d)

die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;

e)

sie kommen aus Beständen, die:

i)

während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier im Herkunftsbetrieb isoliert waren;

ii)

die einer Untersuchung unterzogen wurden, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor dem Eingang in die Union durchgeführt und bei der festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und es keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern gibt:

Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — bei Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

Salmonella pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum.

KAPITEL 4

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

Artikel 111

Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

Abweichend von den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum und abweichend von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 105 bis 110 und 112 bis 114 dürfen Sendungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn stattdessen die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:

a)

Die Eier stammen von Beständen, die

i)

gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben;

ii)

mindestens einmal wöchentlich gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer Seuche festgestellt wurden;

iii)

während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;

iv)

während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union nicht mit Geflügel, das die Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind;

b)

sie wurden mit Farbtinte mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt;

c)

die Eier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

KAPITEL 5

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

Artikel 112

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

(1)   Die Unternehmer der Bestimmungsbetriebe legen Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, ein in

a)

gesonderte Brutapparate, einschließlich gesonderte Schlupfabteilungen, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;

oder

b)

bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmer stellen sicher, dass aus in dem vorstehenden Absatz genannten Eiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel durchgängig

a)

ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in der Brüterei gehalten wird;

oder

b)

ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in den Betrieben gehalten wird, zu denen es nach dem Schlupf entweder im selben Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert wurde.

(3)   Während der in Absatz 2 festgelegten Fristen halten die Unternehmer Geflügel, das aus in die Union verbrachten Bruteiern geschlüpft ist, getrennt von anderen Geflügelbeständen.

(4)   Wenn Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in Räumlichkeiten oder Gehegen, in denen sich anderes Geflügel befindet, eingestallt wird, beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels, und kein Geflügel darf die Räumlichkeiten oder Gehege vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

(5)   Wenn Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, eingelegt wurden,

a)

gelten die Absätze 2 bis 4 für sämtliches Geflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die sich in demselben Brutapparat, einschließlich der Schlupfabteilung, wie die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteier befanden;

b)

beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Datum des Schlupfes des letzten aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteis.

Artikel 113

Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Untersuchung unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird.

Artikel 114

Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt während der in Artikel 112 Absatz 2 festgelegten Zeiträume sicher, dass Laufvögel, die aus Bruteiern geschlüpft sind, welche aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist,

a)

im Viruserkennungstest, der von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben eines jeden Laufvogels durchgeführt wird, auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht werden;

b)

für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmte Laufvögel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a jeweils auch einem serologischen Test auf die Newcastle-Krankheit durch die zuständige Behörde unterzogen werden;

c)

alle in den Untersuchungen nach den Buchstaben a und b negativ getestet wurden, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.

KAPITEL 6

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 115

Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, die den in den Artikeln 55 bis 58 festgelegten Anforderungen an den Eingang in die Union entsprechen.

KAPITEL 7

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

Artikel 116

Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

Die Unternehmer des Bestimmungsbetriebs

a)

legen Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in gesonderte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, ein, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;

b)

stellen sicher, dass die aus den in Artikel 115 genannten Bruteiern geschlüpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gemäß den Anforderungen der Artikel 59 bis 61 in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten werden.

TITEL 3

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON TIEREN, AUSGENOMMEN HUFTIERE UND BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

Artikel 117

Anforderungen an den Eingang in die Union von aus geschlossenen Betrieben versandten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren aus gemäß Artikel 29 gelisteten geschlossenen Betrieben dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie an einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und sofern

a)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat;

b)

die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, stammen;

c)

die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben stammen, der in der nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;

d)

das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

e)

das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.

Artikel 118

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere

Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

b)

sie kommen aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage keine für die genannten gehaltenen Landtiere relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;

c)

sie sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen, der bzw. die für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben;

d)

sie wurden von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome;

e)

sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt;

f)

sie wurden im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs gekennzeichnet und registriert.

Artikel 119

Anforderungen an Zuchtmaterial

Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

i)

Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

ii)

Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere;

iii)

individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;

iv)

alle anderen relevanten Informationen;

b)

der Transport erfolgt in einem Behälter, der

i)

vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde;

ii)

vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist;

iii)

mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

TEIL IV

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5

TITEL 1

ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION

Artikel 120

Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung nicht zu einer Zeit gewonnen wurden, als

a)

von der Union aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben erlassen wurden;

b)

die Genehmigung des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union ausgesetzt war.

Artikel 121

Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung gemäß den Titeln 3 bis 6 behandelt wurden.

Die im ersten Unterabsatz genannte Behandlung

a)

wurde für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben und für die Art, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, explizit von der Union in der Liste festgelegt;

b)

erfolgte in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, in die Union gelistet ist;

c)

erfolgte im Einklang mit den folgenden Anforderungen:

i)

den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen gemäß Anhang XXVI,

ii)

den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII,

iii)

den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII.

(2)   Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Behandlung werden die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zu ihrer Verpackung so gehandhabt, dass eine Kreuzkontamination und damit möglicherweise einhergehende Tiergesundheitsrisiken vermieden werden.

Artikel 122

Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in einem Transportmittel befördert wurden, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse tierischen Ursprungs während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wurde.

Artikel 123

Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen zu ihrem Bestimmungsort getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgte, die nicht den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

TITEL 2

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FRISCHEM FLEISCH IN DIE UNION

KAPITEL 1

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch

Artikel 124

Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof

Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

der Herkunftsbetrieb der Tiere befindet sich entweder

i)

in demselben Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben wie der Schlachthof, in dem das frische Fleisch gewonnen wurde;

oder

ii)

in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das oder die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen war;

b)

die gehaltenen Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachthof versandt;

c)

während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof

i)

wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;

ii)

sind die gehaltenen Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

d)

die für den Transport der gehaltenen Tiere zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container entsprechen den Anforderungen der Artikel 17 und 18.

Artikel 125

Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden

Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tierkörpern gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die Tierkörper wurden vom Ort der Tötung auf direktem Weg zu einem Wildverarbeitungsbetrieb versandt, der sich in demselben gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben befindet;

b)

während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb

i)

wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;

ii)

sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

c)

für den Transport der Tierkörper zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden Transportmittel und Transportbehälter/Container verwendet, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert;

ii)

sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde.

Artikel 126

Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen

Sendungen von frischem Fleisch gehaltener und wild lebender Tiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:

a)

bei gehaltenen Tieren:

i)

einer Schlachttieruntersuchung innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor der Schlachtung;

ii)

einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung bzw. Schlachtung;

b)

im Falle von wild lebenden Tieren: einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung.

Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben durchgeführt, um die relevanten Seuchen gemäß Anhang I sowie neu auftretende Seuchen auszuschließen.

Artikel 127

Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung

Sendungen von frischem Fleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die während der Tötung bzw. Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

Artikel 128

Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb

Sendungen von frischem Fleisch werden strikt von frischem Fleisch getrennt, das nicht die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union gemäß den Artikeln 124 bis 146 erfüllt; dies gilt während der Schlachtung, der Zerlegung und

a)

bis zur Verpackung des Fleisches zur weiteren Lagerung oder zum Versand in die Union;

oder

b)

bis zur Ankunft des Fleisches in der Union, wenn es sich um unverpacktes frisches Fleisch handelt.

KAPITEL 2

Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER UND WILD LEBENDER HUFTIERE

Artikel 129

Herkunftstierart des frischen Fleisches von Huftieren

Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von den folgenden Arten stammt:

a)

im Falle von gehaltenen Huftieren: von sämtlichen Arten von Huftieren;

b)

im Falle von wild lebenden Huftieren und als Farmwild gehaltenen Huftieren: von allen Huftierarten außer von Rindern, Schafen, Ziegen und Hausschweinerassen.

Artikel 130

Eingangsverbot für frisches Blut

Sendungen von frischem Blut von Huftieren für den menschlichen Verzehr dürfen nicht in die Union verbracht werden.

ABSCHNITT 2

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER HUFTIERE

Artikel 131

Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

(1)   Für die gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es nicht erforderlich, vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung einen Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

a)

aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch derselben Art von Huftieren in die Union gelistet ist, und die gehaltenen Huftiere dort mindestens 3 Monate vor der Schlachtung verblieben sind;

oder

b)

aus einem Mitgliedstaat.

(2)   Für andere als die unter Absatz 1 genannten gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es erforderlich, unmittelbar vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung durchgängig den in Anhang XXIII festgelegten Haltungszeitraum einzuhalten, wobei die Tiere

a)

im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind;

b)

im Herkunftsbetrieb verblieben sind;

c)

nicht mit Huftieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

Artikel 132

Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg

Abweichend von Artikel 124 Buchstabe b dürfen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere, die den darin genannten Anforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, sofern das frische Fleisch der Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde und

a)

die Huftiere nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor ihrer Ankunft im Schlachthof einen einzigen Betrieb durchlaufen haben, der Auftriebe durchführt und den Anforderungen gemäß Artikel 20 Buchstabe b genügt;

b)

die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zusätzliche Garantien dafür gegeben hat, dass der Gesundheitsstatus der Huftiere während ihrer Verbringung vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof nicht gefährdet wurde;

c)

das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die unter Buchstabe b genannt ist, gemäß der Liste befugt ist, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 133

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt

(1)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den in Anhang XXIV Teil A festgelegten Mindestzeiträumen der Seuchenfreiheit im Hinblick auf die aufgeführten gelisteten Seuchen entspricht, für die die Arten von Huftieren, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, gelistet sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit können für die in Anhang XXIV Teil B aufgeführten Seuchen verringert werden, sofern die dort festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind; diese spezifischen Bedingungen sind von der Union für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit in der Liste festzulegen.

(2)   Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der keine Impfungen im Einklang mit der Tabelle in Anhang XXV Teil A gegen die in Absatz 1 genannten gelisteten Seuchen durchgeführt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sein, sofern die von der zuständigen Behörde auferlegten spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a erfüllt sind, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Union in der Liste festzulegen sind.

Artikel 134

Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

(1)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden, für die die Huftierarten, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Fleisch stammt, gelistet sind; oder

b)

der den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht, die von den zuständigen Behörden des Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben dann auferlegt werden, wenn weniger als 12 Monate vor dem Datum der Schlachtung Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt wurden, und die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, hinsichtlich des Eingangs in die Union explizit von der Kommission in der Liste festzulegen sind.

(2)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem keinerlei Impfungen im Sinne des Anhangs XXV Teil A durchgeführt wurden; oder

b)

der sich in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben befindet, das bzw. die den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXIV Teil B Nummer 1 entspricht; diese Bedingungen sind für das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union gelistet ist, und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Kommission in der Liste festzulegen.

Artikel 135

Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa

Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die von Geburt an getrennt von wild lebenden Huftieren gehalten wurden.

Artikel 136

Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere

Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof oder in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden.

ABSCHNITT 3

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH WILD LEBENDER HUFTIERE

Artikel 137

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 133 genügt.

Artikel 138

Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie wurden in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze eines Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben getötet, das bzw. die zu dieser Zeit nicht für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten von wild lebenden Huftieren in die Union gelistet war;

b)

sie wurden in einem Gebiet getötet, in dem im Umkreis von 20 km in den vorangegangenen 60 Tagen keine der in Anhang XXIV Teil A genannten Seuchen gemeldet wurden.

Artikel 139

Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden.

KAPITEL 3

Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und Federwild

ABSCHNITT 1

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON GEFLÜGEL

Artikel 140

Haltungszeitraum für Geflügel

Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel gewonnen wurde, das

a)

vom Schlupf bis zum Datum der Schlachtung im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch stammt, verblieben ist;

oder

b)

als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder zur Schlachtung bestimmtes Geflügel aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt worden ist, wobei die Einfuhr unter Einhaltung von Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung.

Artikel 141

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt

Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

a)

es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in:

i)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

ii)

dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

b)

es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

c)

sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)

das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

ii)

das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

iii)

sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

d)

das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben

i)

gilt in Bezug auf frisches Fleisch von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

ii)

gilt in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln entweder

im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

oder

zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben;

e)

wenn Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder

ii)

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

f)

es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

i)

Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

ii)

regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

g)

Das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

Artikel 142

Herkunftsbetrieb des Geflügels

Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das aus einem Betrieb kommt,

a)

in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

b)

der — im Falle von frischem Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist — die in Anhang XIV Nummer 3 Buchstaben b und c festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Laufvögel, Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, erfüllt.

Artikel 143

Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt

(1)   Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden oder die den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

b)

wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)

hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder

den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)

sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln.

(2)   Sendungen von frischem Geflügelfleisch, das für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat.

Artikel 144

Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches

Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof gewonnen wurde, der

a)

zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag;

b)

um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

ABSCHNITT 2

SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON FEDERWILD

Artikel 145

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von Federwild stammt

Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

i)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

ii)

dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

b)

es bzw. sie unterlag mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Tötung keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

Artikel 146

Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von Federwild

Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde,

a)

der zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag;

b)

in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Eingangs der Tierkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

TITEL 3

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FLEISCHERZEUGNISSEN UND TIERDARMHÜLLEN IN DIE UNION

Artikel 147

Behandlung von Fleischerzeugnissen

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Fleischerzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 148 bzw. 149 vorgeschrieben behandelt wurden.

Artikel 148

Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)

das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 1 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt;

b)

das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch sämtlichen Anforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprach und daher zum Eingang in die Union zulässig war und stammte aus

i)

dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde,

ii)

einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist,

iii)

einem Mitgliedstaat.

Artikel 149

Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

(1)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch stammt aus:

a)

dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, oder

b)

einem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen ist, oder

c)

einem Mitgliedstaat.

(2)   Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „B“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die

a)

nicht dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben entspricht, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde;

b)

auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen der betreffenden Arten in die Union gelistet ist, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweilige Art gemäß Artikel 121 explizit von der Union in der Liste festgelegt worden ist.

(3)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, für deren Verarbeitung frisches Geflügelfleisch verwendet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „D“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt,

a)

das bzw. die für den Eingang von frischem Geflügelfleisch in die Union gelistet ist;

b)

in dem bzw. in der ein Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

(4)   Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

die Fleischerzeugnisse wurden der strengsten der gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen, wenn das frische Fleisch vor der endgültigen Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen vermischt wird; oder

b)

die Fleischerzeugnisse wurden der risikomindernden Behandlung unterzogen, die gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Fleischerzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Fleischerzeugnisses erfolgt ist.

(5)   Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus einem anderem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Absatz 1 bzw. 2 unterzogen wurden.

Artikel 150

Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union keine der in Anhang I aufgeführten gelisteten Seuchen, die für die Herkunftsarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist.

Artikel 151

Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Geflügel stammen, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat.

Artikel 152

Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union

Sendungen von Tierdarmhüllen, die die Anforderungen gemäß Artikel 148 nicht erfüllen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie den folgenden risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Teil 2 unterzogen wurden:

a)

den Behandlungen „Tierdarmhülle 1“ oder „Tierdarmhülle 2“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen oder gehaltenen Schweinen stammen;

b)

den Behandlungen „Tierdarmhülle 3“, „Tierdarmhülle 4“ oder „Tierdarmhülle 5“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von anderen als den unter Buchstabe a genannten Tierarten stammen.

TITEL 4

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON MILCH, MILCHERZEUGNISSEN, KOLOSTRUM UND ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS IN DIE UNION

KAPITEL 1

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Artikel 153

Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate vor dem Datum des Melkens frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war und in dem bzw. in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.

Artikel 154

Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden

(1)   Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde(n).

(2)   Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren gewonnen wurde(n), für die vor dem Datum des Melkens in dem Drittland oder Drittlandsgebiet des Melkens oder der Zone derselben ein durchgängiger Haltungszeitraum von mindestens 3 Monaten eingehalten wurde.

KAPITEL 2

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse

Artikel 155

Behandlung von Milcherzeugnissen

Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung im Einklang mit den Artikel 156 oder 157 behandelt wurden.

Artikel 156

Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union eingeführt werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Rohmilch, aus der sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen;

b)

die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Rohmilch entsprach den einschlägigen allgemeinen Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Anforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus

i)

dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden;

ii)

einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder

iii)

einem Mitgliedstaat.

Artikel 157

Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

(1)   Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte A aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern

a)

die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde;

b)

das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens nicht frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war oder in diesem Zeitraum gegen diese Seuchen geimpft wurde.

(2)   Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte B aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammt.

(3)   Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder:

a)

mindestens der strengsten der für jede Herkunftstierart festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn das Vermischen der Rohmilch bzw. der Milcherzeugnisse vor der endgültigen Verarbeitung zu dem jeweiligen Erzeugnis erfolgt; oder

b)

der risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die für jede Herkunftstierart festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Erzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Milcherzeugnisses erfolgt.

TITEL 5

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON EIERN UND EIPRODUKTEN IN DIE UNION

KAPITEL 1

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eier

Artikel 158

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eier stammen

Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht:

a)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

b)

dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Artikel 159

Herkunftsbetrieb der Eier

Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Betrieb stammen, der den folgenden Anforderungen genügt:

a)

In den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union gab es weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; und

b)

im Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, gab es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

KAPITEL 2

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eiprodukte

Artikel 160

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen

Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht:

a)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

b)

dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Artikel 161

Herkunftsbetrieb der Eier

Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Eiprodukte der Sendung Eier verwendet wurden, die aus einem Betrieb stammen,

a)

in dem es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab;

b)

in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,

i)

es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab; oder

ii)

es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 1 unterzogen wurden;

c)

in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,

i)

es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; oder

ii)

es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 2 unterzogen wurden.

TITEL 6

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE IN ZUSAMMENGESETZEN ERZEUGNISSEN ENTHALTEN SIND, IN DIE UNION

Artikel 162

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, und nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten

(1)   Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist:

a)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten;

b)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte enthalten, die nicht haltbar gemacht wurden.

(2)   Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den in Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind,

a)

folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß Teil 1 dieser Verordnung;

ii)

den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Titeln 3 bis 5 dieses Teils;

b)

gewonnen wurden in

i)

demselben gelisteten Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben, aus dem bzw. der die zusammengesetzten Erzeugnisse stammen;

ii)

in der Union; oder

iii)

einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass dafür eine spezifische risikomindernde Behandlung gemäß den Artikeln 148 und 156 erforderlich ist, wenn das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union ohne spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist.

Artikel 163

Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten

Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, in denen nur Milcherzeugnisse oder Eiprodukte enthalten sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte haltbar bei Raumtemperatur gemacht wurden und wenn

a)

sie einer Behandlung unterzogen wurden, die den folgenden Behandlungen mindestens gleichwertig ist:

i)

den risikomindernden Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII Spalte B;

ii)

den risikomindernden Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII;

b)

sie, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, von einer Erklärung des Unternehmers aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet der zusammengesetzten Erzeugnisse begleitet sind, in der bestätigt wird, dass die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte mindestens der in Buchstabe a genannten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.

TITEL 7

SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND, IN DIE UNION

Artikel 164

Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch

Abweichend von den Anforderungen von Teil I Artikel 3 bis 10 und der Artikel 120 bis 163 dürfen Sendungen von Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung, das bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn

a)

diese Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind;

b)

ihr Gesamtgewicht 2 kg pro Person nicht übersteigt;

c)

diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen;

d)

es sich bei den Erzeugnissen um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt;

e)

die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Artikel 165

Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen

(1)   Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 120 bis 163 dürfen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, die auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen mit der Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Eingang bestimmter Mengen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet sind.

(2)   Das Gesamtgewicht, das pro Person in die Union verbracht werden kann, darf das für das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet in der Liste festgelegte Höchstgewicht nicht überschreiten.

TEIL V

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GELISTETER ARTEN UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND IHRE ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG

TITEL 1

ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 6 UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION

Artikel 166

Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand

Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, Ausfuhrdrittlandsgebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde.

Artikel 167

Versand von Wassertieren in die Union

Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt;

b)

bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, entladen, umgeladen oder aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist;

c)

die Tiere wurden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand gefährden, insbesondere:

i)

wurden die Tiere gegebenenfalls in Wasser gegeben und befördert, durch das ihr Gesundheitsstatus nicht beeinträchtigt wurde;

ii)

waren die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet war;

iii)

wurde der Transportbehälter/Container bzw. das Bünnschiff vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird;

d)

von der Verladung am Herkunftsbetrieb bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert;

e)

sofern ein Wasseraustausch in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich war, hat dieser Austausch den Gesundheitsstatus der beförderten Tiere nicht gefährdet und wurde entsprechenden den folgenden Vorschriften durchgeführt:

i)

im Falle der Beförderung zu Land erfolgt der Austausch an Wasseraustauschstellen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiet, in dem der Wasseraustauch stattfindet, zugelassen sind;

ii)

im Falle der Beförderung mit einem Bünnschiff erfolgte der Austausch in einer Entfernung von mindestens 10 km zu Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden.

Artikel 168

Transport von Wassertieren auf dem Seeweg

Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält:

a)

Ausgangshafen in dem Drittland oder Drittlandsgebiet;

b)

Ankunftshafen in der Union;

c)

gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben;

d)

Bestätigung, dass während des gesamten Transports der Wassertiersendung vom Ausgangshafen im Drittland oder Drittlandsgebiet zum Ankunftshafen in der Union die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 167 erfüllt waren.

Artikel 169

Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften

(1)   Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet oder, bei Transport mit einem Bünnschiff, im Schiffsmanifest verzeichnet sind, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird.

(2)   Das in Absatz 1 genannte lesbare Etikett enthält ferner folgende Angaben:

a)

Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;

b)

Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;

c)

für jede vorhandene Art Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container;

d)

Zweck, für den die Tiere bestimmt sind.

(3)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und für den Eingang in die Union bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen:

a)

Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird;

b)

auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:

i)

„Fisch für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“;

ii)

„Weichtiere für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“;

iii)

„Krebstiere für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“.

Artikel 170

Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb

(1)   Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das bzw. die die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Es/Sie ist frei von den folgenden gelisteten Seuchen:

i)

bei Wassertieren auftretende Seuchen der Kategorien A und B;

ii)

relevante Seuchen der Kategorie C, wenn die Wassertiere oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, die in Bezug auf die betreffenden Seuchen über den Seuchenfreiheitsstatus oder ein zugelassenes Tilgungsprogramm verfügen;

iii)

Seuchen der Kategorie C in allen Fällen, in denen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind;

iv)

falls die Bestimmungsmitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 176 der vorliegenden Verordnung nationale Maßnahmen ergriffen haben, stammen die Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten zudem aus Drittländern, Drittlandsgebieten, Zonen oder Kompartimenten derselben, die frei von den im genannten Anhang aufgeführten Seuchen sind;

b)

alle Eingänge von Wassertieren gelisteter Arten in das Drittland, Drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben, das bzw. die in die Union ausführt, stammen aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die frei von den unter Buchstabe a genannten Seuchen ist;

c)

Wassertiere gelisteter Arten wurden im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht gegen Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B und, falls relevant, der Kategorie C geimpft.

(2)   Sendungen von Aquakulturtieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Aquakulturtieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Aquakulturtiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Betrieb kommen, der

a)

gemäß Anforderungen registriert wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten;

oder

b)

gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Teil II Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (23) hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern [SANTE/7208/2019] festgelegten.

Artikel 171

Vektorenarten

(1)   Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nur unter den in Anhang XXX dargelegten Bedingungen als Vektoren für diese Seuchen.

(2)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nicht als Vektoren für die in dem genannten Anhang aufgeführten Seuchen, wenn sie in die Union verbracht werden.

Artikel 172

Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten

Abweichend von Artikel 170 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:

a)

Wassertiere, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

b)

Wassertiere, die für Forschungszwecke verwendet werden sollen und für geschlossene Betriebe bestimmt sind, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen sind;

c)

andere als unter Buchstabe b dieses Artikels genannte wild lebende Wassertiere, vorausgesetzt, sie wurden in einem Quarantänebetrieb unter Quarantäne gestellt, der für diesen Zweck zugelassen ist von der zuständigen Behörde

i)

im Herkunftsdrittland; oder

ii)

in der Union;

d)

Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und nicht mehr als lebende Tiere überleben können, wenn sie ins Wasser zurückgebracht werden;

e)

Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;

f)

lebende Muscheln oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind.

Artikel 173

Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren

Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden von anderen als lebenden Wassertieren stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)

von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

b)

für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde.

Artikel 174

Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union

(1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen:

a)

auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert;

b)

angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden.

(2)   Wassertiere und von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht wurden, dürfen von dem Unternehmer in der Union nicht in natürlichen Gewässern freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung oder Einsetzung erfolgt, genehmigt.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen Artikel 170 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.

(4)   Das Wasser, in dem die Sendungen von Wassertieren transportiert werden, wird von dem Unternehmer angemessen gehandhabt, um eine Kontamination der natürlichen Gewässer in der Union zu vermeiden.

TITEL 2

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN VON BESTIMMTEN NICHT GELISTETEN SEUCHEN

Artikel 175

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Seuchen, bezüglich derer die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben

(1)   Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen gegen andere als die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben, trifft Maßnahmen, um die Einschleppung dieser nicht gelisteten Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diese Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente der Union zu verhindern.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Wassertierarten, die empfänglich für die in Absatz 1 genannten Seuchen sind, nur dann, wenn im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet keine Impfungen gegen diese Seuchen durchgeführt wurden.

(3)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde stellt sicher, dass Wassertiere der in Absatz 2 genannten Arten, die in ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben verbracht werden, aus einem anderen Drittland, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment stammen, das bzw. die ebenfalls frei von der relevanten Seuche ist.

(4)   Die in den Artikeln 172 und 173 vorgesehenen Ausnahmen gelten für die in Absatz 2 genannten Wassertiere und aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nationale Maßnahmen gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Seuchen ergriffen haben.

(5)   Die Handhabung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Wassertiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nach dem Eingang in die Union entspricht den in Artikel 174 festgelegten Bedingungen.

TEIL VI

SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5, DEREN ENDGÜLTIGER BESTIMMUNGSORT AUẞERHALB DER UNION LIEGT, UND FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND DORTHIN ZURÜCKKEHREN

Artikel 176

Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union

(1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht aus der Union stammen, aber durch die Union durchgeführt werden und für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union hindurchgeführt werden,

a)

wenn sie alle einschlägigen Anforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Teilen I bis V erfüllen; oder

b)

wenn sie spezifischen Bedingungen unterliegen, die für das gelistete Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen.

(2)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nach der Durchfuhr durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben in die Union zurückkehren, dürfen nur dann erneut in die Union verbracht werden, wenn sie allen einschlägigen Anforderungen an die betreffende Kategorie und Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Teilen I bis V entsprechen, es sei denn sie unterliegen

a)

den in den Artikeln 177 bis 182 festgelegten zusätzlichen Anforderungen;

oder

b)

den spezifischen Bedingungen, die für das gelistete Durchfuhrdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Bedingungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt und dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben zugewiesen, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den Kriterien gemäß Artikel 230 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das zur Durchfuhr bestimmt ist, und der entsprechenden Tiergesundheitsrisiken;

c)

geografischen Beschränkungen;

d)

festgelegten Handelswegen;

e)

sonstigen maßgeblichen Faktoren.

Artikel 177

Zusätzliche Anforderungen an den Eingang von registrierten Pferden, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren

(1)   Sendungen von registrierten Pferden, die zeitweilig aus einem Mitgliedstaat in für den Eingang von Equiden in die Union gelistete Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, dürfen wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich über einen Zeitraum außerhalb der Union aufgehalten, der von der Kommission für die jeweiligen Zwecke festgelegt wird und 90 Tage nicht überschreitet;

b)

außer für die Dauer der Rennen, Turniere oder kulturellen Veranstaltungen und der damit verbundenen Tätigkeiten (einschließlich Training, Aufwärmen und Präsentation) wurden die Tiere im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben isoliert gehalten;

c)

die Tiere haben sich gemäß den spezifischen Anforderungen von Anhang XI Teil B nur in Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben aufgehalten, die derselben Statusgruppe wie das Versanddrittland oder -drittlandsgebiet angehören, und ihre Verbringung in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder ihr Transport in die Versandzone auf direktem Weg ist unter Bedingungen erfolgt, die mindestens genauso streng sind wie die Bedingungen, die für den direkten Versand in die Union gelten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen registrierte Pferde, die zeitweilig in Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, die mehr als einer Statusgruppe angehören, wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere ausschließlich an bestimmten hochklassigen Turnieren oder Rennen teilgenommen haben.

Artikel 178

Spezifische Anforderungen an den Eingang von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt

(1)   Sendungen von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Bei dem verweigernden Drittland oder Drittlandsgebiet handelt es sich um ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der Art und Kategorie der Tiere, die zurückkehren, gelistet ist;

b)

die unter Buchstabe a genannten Tiere wurden nicht durch ein anderes als das unter Buchstabe a genannte Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben durchgeführt;

c)

die Tiere werden von den folgenden Dokumenten begleitet:

i)

dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

ii)

einem der folgenden Dokumente:

einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem gegebenenfalls der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe d erfüllt sind;

oder

im Falle von verplombten Sendungen mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der bestätigt wird, dass der Transport gemäß Buchstabe d Ziffer ii und erforderlichenfalls Buchstabe d Ziffer iii erfolgt ist;

iii)

einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist;

d)

im Falle einer Entladung der Sendung im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass

i)

sie die Entladung der Tiere direkt in für deren Isolierung und vorübergehende Handhabung geeigneten Einrichtungen in den Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt und beaufsichtigt hat;

ii)

wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine direkte und indirekte Berührung zwischen den in der Sendung enthaltenen Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;

iii)

erforderlichenfalls ein wirksamer Schutz gegen Vektoren relevanter Tierseuchen gewährleistet wurde.

(2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Artikel 179

Spezifische Anforderungen an den Eingang von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren

(1)   Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:

a)

dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

b)

einem der folgenden Dokumente:

i)

einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist;

oder

ii)

im Falle von verplombten Sendungen oder ungeöffneten Transportbehältern/Containern, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;

c)

einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

(2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Artikel 180

Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren

(1)   Sendungen von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial ist im ursprünglichen Behälter verblieben und die Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist intakt;

b)

das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird bzw. werden begleitet von:

i)

dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Herkunftsorts ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

ii)

einem der folgenden Dokumente, in denen der Grund für die Verweigerung und gegebenenfalls Ort und Datum der Entladung, Lagerung und Neuverladung im Drittland oder Drittlandsgebiet angegeben ist und in denen bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe c erfüllt sind:

einer Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets; oder

im Falle von Transportbehältern/Containern mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers;

iii)

einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist;

c)

wenn das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a und b im Drittland oder Drittlandsgebiet entladen wurde, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass

i)

das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keiner anderen Handhabung außer Entladung, Lagerung und Neuverladung unterzogen wurde(n);

ii)

wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination des Transportbehälters/Containers des Zuchtmaterials oder der Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Krankheitserregern der gelisteten Seuchen während der Entladung, Lagerung und Neuverladung zu vermeiden.

(2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Artikel 181

Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren

(1)   Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines gelisteten Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Das verweigernde Drittland oder Drittlandsgebiet ist für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union zurückkehren sollen, gelistet;

b)

die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von:

i)

dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Abschrift der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

ii)

einem der folgenden Dokumente:

einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Plombe an dem Fahrzeug bzw. dem Transportbehälter/Container nur zu amtlichen Zwecken geöffnet wurde und die Erzeugnisse so wenig wie möglich und nur soweit für diese Zwecke erforderlich gehandhabt und insbesondere nicht entladen wurden und dass das Fahrzeug bzw. der Transportbehälter/Container im Anschluss unverzüglich neu verplombt wurde; oder

im Falle von verplombten Sendungen, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;

iii)

einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

(2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Artikel 182

Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren

(1)   Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets, das für den Eingang in die Union der zurückkehrenden betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht gelistet ist, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung ist mit intakter Original-Plombe verplombt;

b)

die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von:

i)

dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

ii)

einem der folgenden Dokumente:

einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist;

einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;

iii)

einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und worin der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

(2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

TEIL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 183

Aufhebungen

Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission;

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission;

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission;

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission;

Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission;

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission;

Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission.

Artikel 184

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (siehe Seite 64 dieses Amtsblatts).

(6)  EFSA Panel on Animal Health and Welfare (AHAW): „Scientific Opinion on animal health risk mitigation treatments as regards imports of animal casings“. EFSA Journal 2012; 10(7):2820. [32pp.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2820. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.

(7)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(12)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).

(16)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(17)  Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).

(18)  Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(19)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

(20)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(23)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (siehe Seite 345 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

LISTE DER SEUCHEN, DIE IM AUSFUHRDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ANGEZEIGT UND GEMELDET WERDEN MÜSSEN

1.   LANDTIERE

Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Landtieren aufgeführt sind.

2.   ZUCHTMATERIAL

2.1.   Von Huftieren

Maul- und Klauenseuche

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

Bovine Virus Diarrhoe

Bovine Genitale Campylobakteriose

Trichomonadose

Enzootische Leukose der Rinder

Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)

Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Ansteckende Pferdemetritis

Klassische Schweinepest

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine

2.2.   Von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt und für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von Belang sind, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, das in die Union eingeführt werden darf.

3.   ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON HUFTIEREN, GEFLÜGEL UND FEDERWILD

3.1.   Frisches Fleisch von Huftieren

Maul- und Klauenseuche

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

Pest der kleinen Wiederkäuer

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

3.2.   Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild

Hochpathogene Aviäre Influenza

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

3.3.   Fleischerzeugnisse von Huftieren

Maul- und Klauenseuche

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

3.4.   Fleischerzeugnisse von Geflügel und Federwild

Hochpathogene Aviäre Influenza

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

3.5.   Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Maul- und Klauenseuche

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

4.   WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Virale Hämorrhagische Septikämie

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

Koi-Herpesvirus-Infektion

Infektion mit Microcytos mackini

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit Bonamia ostreae

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit


ANHANG II

MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN

(gemäß Artikel 10)

Bei der Übermittlung eines Seuchenüberwachungsprogramms müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

a)

eine Beschreibung der epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche vor Beginn der Umsetzung des Überwachungsprogramms sowie Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche;

b)

die Zieltierpopulation, epidemiologische Einheiten und Zonen des Überwachungsprogramms;

c)

eine Beschreibung

i)

der Organisation der zuständigen Behörde;

ii)

der Überwachung der Durchführung des Überwachungsprogramms;

iii)

der amtlichen Kontrollen, die während der Durchführung des Programms anzuwenden sind;

iv)

der Aufgaben aller involvierten Unternehmer, Tiergesundheitsexperten, Tierärzte, Labors für Tiergesundheit und anderer betroffener natürlicher oder juristischer Personen;

d)

Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;

e)

die zur Bewertung der Programmfortschritte herangezogenen Indikatoren;

f)

die Diagnosemethoden, die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Häufigkeit der Probenahme und Tests;

g)

die bei der Ausarbeitung der risikobasierten gezielten Überwachung einzubeziehenden Risikofaktoren.


ANHANG III

Tabelle 1

Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die Union

Tierart und Tierkategorie

Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind

40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind

Zur Schlachtung bestimmte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind

Equiden außer registrierte Equiden

3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, außer in Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht, wo dieser Zeitraum 40 Tage beträgt

15 Tage

Registrierte Equiden

40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, außer in Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht, wo dieser Zeitraum 40 Tage beträgt

15 Tage

Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden

bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen

Nicht festgelegt

während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr

Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden

6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind

40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind

Honigbienen und Hummeln

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf


Tabelle 2

Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union

Kategorie von Vögeln

Der Haltungszeitraum gilt für

Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

Zuchtgeflügel

TS

3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern

TS

3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands

TS

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

30 Tage oder seit dem Schlupf

30 Tage oder seit dem Schlupf

Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel

TS

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

30 Tage oder seit dem Schlupf

30 Tage oder seit dem Schlupf

Eintagsküken

TS

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

HB

3 Monate

6 Wochen

Weniger als 20 Stück Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel

TS

3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

Weniger als 20 Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

TS

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

HB

3 Monate

3 Wochen

3 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

TS

NA

3 Wochen oder seit dem Schlupf

3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

TS =

Tiere in der Sendung

HB =

Herkunftsbestand

NA =

nicht anwendbar


ANHANG IV

TEIL A

1.

Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 für andere Huftiere als Equiden:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1)

Maul- und Klauenseuche

24 Monate (*2)

24 Monate (*2)

24 Monate (*2)

24 Monate (*2)

24 Monate (*2)

24 Monate (*2)

24 Monate (*2)

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

12 Monate

12 Monate

12 Monate

NA

12 Monate

12 Monate

12 Monate

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

12 Monate

NA

NA

NA

NA

NA

12 Monate

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

NA

12 Monate

12 Monate

NA

12 Monate

12 Monate

NA

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

NA

12 Monate

12 Monate

NA

NA

NA

NA

Lungenseuche der Ziegen

NA

12 Monate

12 Monate

NA

NA

NA

12 Monate

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

12 Monate

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

12 Monate (*2)

NA

NA

12 Monate

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

12 Monate

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NA =

nicht anwendbar

2.

Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a für Equiden:

Afrikanische Pferdepest

24 Monate

3.

Mindestzeiträume, in denen die Seuche in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei Equiden nicht gemeldet wurde:

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

24 Monate

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

36 Monate (*3)

Beschälseuche

24 Monate (*3)

Surra (Trypanosoma evansi)

24 Monate (*3)

TEIL B

Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A dieses Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist:

Maul- und Klauenseuche

Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der Maul- und Klauenseuche gilt.

Klassische Schweinepest

a)

Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der klassischen Schweinepest gilt;

b)

die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen.

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

a)

Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

b)

die Kommission hat das bei Zuchtequiden im Herkunftsbetrieb angewandte Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum keine Infektion vorlag.

Beschälseuche

a)

Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

b)

die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.

Surra (Trypanosoma evansi)

a)

Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

b)

die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.

TEIL C

1.

Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an andere Huftiere als Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*4)

Maul- und Klauenseuche

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

Rifttal-Fieber-Virus

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

NA

NG/NGT

NG/NGT

NG/NGT

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

NG/NGT

NA

NA

NA

NA

NA

NG/NGT

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

NA

NG/NGT

NG/NGT

NA

NG/NGT

NG/NGT

NA

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

NA

NG/NGT

NG/NGT

NA

NA

NA

NA

Lungenseuche der Ziegen

NA

NG/NGT

NG/NGT

NA

NA

NA

NG/NGT

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

NG/NGT

NA

NA

NA

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

NGT

NA

NA

NA

NA

NA

NA

NG =

während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt, und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder in die Zone derselben sind keine geimpften Tiere eingegangen

NGT =

die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden nicht geimpft

NA =

nicht anwendbar

2.

Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b:

Afrikanische Pferdepest

In dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine systematische Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Die Equiden wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.


(*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*2)  Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.

(*3)  Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.

(*4)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.


ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDES ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) UND EINE INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

1.   INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 5)

1.1.   Rinder

Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die in Bezug auf Rinder frei von dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MbovisMcaprae und M. tuberculosis) getestet; oder

b)

sie sind weniger als 6 Wochen alt.

2.   INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 6)

2.1.   Rinder

Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Rinder frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder

b)

sie sind weniger als 12 Monate alt; oder

c)

sie sind kastriert.

2.2.   Schafe und Ziegen

Stammen Schafe und Ziegen nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder

b)

sie sind weniger als 6 Monate alt; oder

c)

sie sind kastriert.


ANHANG VI

TEIL A

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24) FÜR EINEN ZEITRAUM VON 2 JAHREN

(GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 7)

Stammen Huftiere gelisteter Arten nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, müssen sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

die Tiere wurden in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gehalten, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist:

i)

über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union; oder

ii)

über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden; oder

iii)

über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem Polymerasekettenreaktionatest (PCR-Test) unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von Viren der Blauzungenkrankheit ist, gewonnen wurden;

b)

die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und sie wurden gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, und die Tiere befinden sich immer noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum, und die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

i)

sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands in die Union geimpft; oder

ii)

sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs entnommen wurden, mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen;

c)

die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können, und

i)

der serologische Test muss an mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein;

oder

ii)

der serologische Test muss an mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.

TEIL B

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SENDUNGEN VON RINDERN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER

(GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 8)

Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, müssen sie aus einem Betrieb stammen, in dem oder der diese Seuche in dem Zeitraum von 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht gemeldet wurde, und:

a)

wenn die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, durchgeführt entweder:

a)

anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere isoliert von den anderen Rindern desselben Betriebs gehalten wurden; oder

b)

anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

b)

wenn die Tiere jünger als 24 Monate sind, stammen sie von Muttertieren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.


ANHANG VII

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE SEUCHEN DER KATEGORIE C

(GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 9)

1.   INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS

1.1.   Rinder

Die Tiere sind nicht geimpft und müssen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in Quarantäne gehalten worden sein und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus von BoHV-1 unterzogen worden sein. Es muss eine der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angewandt und ein Negativbefund erzielt worden sein. Zudem muss der Test anhand einer Probe durchgeführt worden sein, die in dem Herkunftsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.

1.2.    Camelidae und Cervidae

Camelidae und Cervidae, die für den Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern bestimmt sind, müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bei Tieren der gleichen Art wie der in der Sendung keine Fälle der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis gemeldet wurden.

2.   BOVINE VIRUS DIARRHOE

Die Tiere sind nicht gegen Bovine Virus Diarrhoe geimpft und müssen mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf Antigene oder Genome gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe getestet worden sein, und wurden entweder

a)

für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Fall von trächtigen Muttertieren mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen; oder

b)

mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.

3.   INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT

Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft und wurden

a)

über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und

b)

mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, durchgeführt anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, wobei die letzte Probe innerhalb des Zeitraums vom 15 Tagen vor dem Datum des Versand in die Union entnommen wurde.


ANHANG VIII

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN HERKUNFTSBETRIEB VON HUFTIEREN

1.

Mindestflächen (Radius) und -zeiträume (vor dem Versand in die Union), auf bzw. in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1)

Maul- und Klauenseuche

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

NA

NA

10 km/30 Tage

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

NA

Lungenseuche der Ziegen

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

10 km/30 Tage

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

NA

NA

NA

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

150 km/2 Jahre (*2)

150 km/2 Jahre (*2)

150 km/2 Jahre (*2)

NA

150 km/2 Jahre (*2)

150 km/2 Jahre (*2)

150 km/2 Jahre (*2)

NA =

nicht anwendbar

2.

Mindestzeiträume, in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*3)

Burkholderia mallei (Rotz)

NA

6 Monate

NA

siehe Equiden (Nummer 4)

NA

Tollwut

30 Tage

Surra (Trypanosoma evansi)

30 Tage (*4)

30 Tage (*4)

30 Tage (*4)

NA

30 Tage (*4)

30 Tage (*4)

30 Tage (*4)

Milzbrand

15 Tage

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

NA

30 Tage

NA

NA =

nicht anwendbar

3.

Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde:

 

Gebiet

Zeitraum

Anforderungen im Falle eines Ausbruchs in dem Betrieb

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

200 m

3 Monate

Alle Equiden wurden isoliert, bis sie anhand von zwei nach der Schlachtung des infizierten Tieres im Abstand von 3 Monaten entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.

4.

Mindestzeiträume, in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:

 

Zeitraum

Anforderungen im Falle eines früheren Ausbruchs in dem Betrieb

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

6 Monate

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und

die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

6 Monate

Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß Ziffer ii oder iii genügen:

i)

über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und

ii)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder

frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder

mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde;

iii)

die Tiere wurden

mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte; und

mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren.

Beschälseuche

6 Monate

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und

die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden.

Surra (Trypanosoma evansi)

6 Monate

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und

die verbleibenden Tiere mittels einer der in [Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden.

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

90 Tage

Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und

die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.

Tollwut

30 Tage

Milzbrand

15 Tage


(*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*2)  Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) saisonal frei von der Seuche ist.

(*3)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*4)  Wenn die Seuche in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, muss der betroffene Betrieb nach dem letzten Ausbruch Beschränkungen unterlegen haben bis

a)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;

b)

die in dem Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden, entnommen wurden.


ANHANG IX

1.   INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 2)

Art

Anforderungen an den Herkunftsbetrieb

Rinder

seuchenfrei in Bezug auf Rinder

Schafe

In dem Betrieb, wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.

Ziegen

In dem Betrieb wurde die Überwachung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) anhand der Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Versand in die Union an Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung, die in den Betrieben gehalten werden, durchgeführt, und in diesem Zeitraum:

a)

wurden nur Tiere derselben Art wie die Tiere in der Sendung aus Betrieben, die die Maßnahmen dieses Absatzes anwenden, in den Betrieb eingestallt;

b)

wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.

Camelidae

Cervidae

2.   INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 3)

Art

Anforderungen an den Herkunftsbetrieb

Rinder

Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Rinder.

Schafe

Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen.

Ziegen

Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen.

Schweine

In dem Betrieb wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet und während der letzten 12 Monate vor dem Versand in die Union

a)

wurden in dem Betrieb Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt; oder

b)

wurden bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt und während dieses Zeitraums

wurden nur Schweine aus Betrieben, die die unter den Buchstaben a oder b vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren oder Überwachungsmaßnahmen durchführen, in den Betrieb eingestallt; und

wurden im Falle einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß [Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.

 

In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test zum Nachweis auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde.

Cervidae

In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Cervidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet.


ANHANG X

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER ARTEN UND KATEGORIEN VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT BRUCELLA GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 5

1.   SCHAFE

Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine Infektion mit Brucella ovis (infektiöse Epididymitis) gemeldet wurden;

b)

sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Brucella ovis (infektiöse Epididymitis) unterzogen.

2.   HUFTIERE DER FAMILIE TAYASSUIDAE

Huftiere der Familie Tayassuidae müssen in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis von Brucella suis unterzogen worden sein.


ANHANG XI

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN EQUIDEN GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 6

1.   STATUSGRUPPEN, DENEN DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE ODER ZONEN DERSELBEN ZUGEORDNET SIND

Statusgruppe

Seuchen, in Bezug auf die spezifische Anforderungen gelten müssen

A

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

B

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche

C

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

D

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Surra

E

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest, Surra

F

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest

G

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Surra

2.   SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

2.1.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest:

Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen.

a)

Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Versand in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands entnommenen Blutprobe;

b)

die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten entnommen wurde;

c)

die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Versand isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe;

d)

es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten;

e)

die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versanddatum jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein.

2.2.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützter Quarantäne gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag.

Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

b)

die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in vektorgeschützter Quarantäne gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Quarantäne wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in die vektorgeschützte Quarantäne entnommen wurde; die Tiere blieben bis zum Versand vor Vektorinsekten geschützt.

Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

c)

die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb der 48 Stunden vor dem Versand entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt.

2.3.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf Rotz gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

2.4.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche

Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf die Beschälseuche gemäß Kapitel 2.5.3 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. Zudem dürfen die getesteten Tiere während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probenahme nicht zur Zucht eingesetzt worden sein.

2.5.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi)

Equiden müssen einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) gemäß Kapitel 2.1.21 Absatz 2.3 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2012) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

2.6.   Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Equiden müssen einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) oder einem ELISA auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemäß Kapitel 2.5.6 Absätze 2.1 und 2.2 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund anhand einer innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.


ANHANG XII

FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE

TEIL A:

Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1)

Maul- und Klauenseuche

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

6 Monate

6 Monate

6 Monate

NA

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

6 Monate

NA

NA

NA

NA

NA

6 Monate

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

NA

6 Monate

6 Monate

NA

6 Monate

6 Monate

NA

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

NA

6 Monate

6 Monate

NA

NA

NA

NA

Lungenseuche der Ziegen

NA

6 Monate

6 Monate

NA

NA

NA

6 Monate

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

6 Monate

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

6 Monate

NA

NA

NA

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

6 Monate

NA

NA

NA

NA

NA

NA

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

NA

NA

6 Monate

NA

6 Monate

NA

NA

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Tollwut

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Surra (Trypanosoma evansi)

30 Tage

30 Tage

30 Tage

NA

180 Tage

30 Tage

30 Tage

Milzbrand

30 Tage

30 Tage

30 Tage

30 Tage

30 Tage

30 Tage

30 Tage

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

6 Monate

6 Monate

6 Monate

NA

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

NA

NA

NA

12 Monate

NA

NA

NA

NA =

nicht anwendbar

TEIL B:

Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Umkreis um den geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*2)

Maul- und Klauenseuche

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

NA

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

NA

NA

10 km/30 Tage

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

NA

Lungenseuche der Ziegen

NA

10 km/30 Tage

10 km/30 Tage

NA

NA

NA

10 km/30 Tage

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

10 km/12 Monate

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

10 km/12 Monate

NA

NA

NA

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

150 km/30 Tage

NA

NA

NA

NA

NA

NA

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

NA

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

NA

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

150 km/30 Tage

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

NA

NA

NA

5 km/12 Monate (*3)

NA

NA

NA

NA =

nicht anwendbar

TEIL C

Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder der Zone derselben, in dem bzw. der sich der geschlossene Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere befindet:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*4)

Maul- und Klauenseuche

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

12 Monate

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

48 Monate (*5)

48 Monate (*5)

48 Monate (*5)

NA

48 Monate (*5)

48 Monate (*5)

48 Monate (*5)

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

12 Monate (*5)

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

12 Monate (*5)

NA

NA

NA

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

12 Monate (*5)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

NA

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

NA

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

24 Monate (*5)

NA =

nicht zutreffend

TEIL D

Alternative Garantien, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen zu erbringen sind

Maul- und Klauenseuche

a)

die Tiere müssen mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests, wie im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden „OIE-Handbuch für Landtiere“) festgelegt, unterzogen worden sein, durchgeführt anhand von innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; und

b)

für Bovidae, Cervidae und Elephas spp.: einem Probang-Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus nach den im OIE-Handbuch für Landtiere beschriebenen Verfahren, dessen Befund negativ war. Der Test wurde durchgeführt

i)

10 Tage vor dem Datum des Versands in die Union im Falle anderer Arten als dem Afrikanischen Büffel (Syncerus caffer);

ii)

zweifach im Abstand von mindestens 15 Tagen, wobei der zweite Test im Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgt sein muss, im Falle des Afrikanischen Büffels (Syncerus caffer).

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

a)

Die Tiere müssen

i)

für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten worden sein;

ii)

für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union keine Krankheitssymptome für eine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gezeigt haben;

iii)

beim Transport zwischen den unter Ziffer i genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Verladen zum Versand in die Union vor Vektoren geschützt worden sein; und

b)

Die Tiere wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an zum Zeitpunkt des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Zeitpunkt und während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versand in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.

Afrikanische Schweinepest

Die Tiere wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest und der Klassischen Schweinepest gemäß dem im OIE-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben.

Klassische Schweinepest

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Die Tiere

a)

wurden einem im OIE-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; oder

b)

sind kastrierte männliche Tiere jeden Alters.

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Die Tiere müssen die unter einem der nachstehenden Buchstaben genannten Anforderungen erfüllen:

a)

sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb;

b)

sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb;

c)

sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses seuchenfreien Zeitraums mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben;

d)

sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den zugelassenen geschlossenen Betrieb entnommenen Proben.

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

TEIL E

Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung gegen bestimmte Seuchen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an die für geschlossene Betriebe bestimmten Huftiere:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*6)

Maul- und Klauenseuche

NGT

NGT

NGT

NGT

NGT

NGT

NGT

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

NA

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

NGT

NA

NA

NA

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

NGT (*7)

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

NA

NA

NA

NGT

NA

NA

NA

NGT =

die für die Union bestimmten Huftiere wurden nicht geimpft

NA =

nicht anwendbar

TEIL F

Anforderungen an die vektorgeschützten Räumlichkeiten in geschlossenen Betrieben in Drittländern

Wenn gemäß Teil D dieses Anhangs vektorgeschützte Räumlichkeiten in den geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgeschrieben sind, müssen diese folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie sind an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;

b)

ihre Öffnungen müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;

c)

in den vektorgeschützten Räumlichkeiten und in ihrer Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;

d)

es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft der vektorgeschützten Räumlichkeiten zu begrenzen oder zu beseitigen;

e)

es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für den Betrieb der vektorgeschützten Räumlichkeiten und den Abtransport der Tiere aus diesen Räumlichkeiten zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden.


(*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*2)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*3)  Zusätzlich müssen ein virologischer und ein serologischer Test durchgeführt werden, um das Auftreten der Seuche 30 Tage vor dem Versand in die Union ausschließen zu können.

(*4)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*5)  Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets alternative Garantien gemäß Teil D erbracht.

(*6)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*7)  Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets alternative Garantien gemäß Teil D dieses Anhangs erbracht.


ANHANG XIII

MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME UND ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN IN EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DEM BZW. DER GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD

1.   MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME, DIE IN EINEM DRITTLAND ODER EINEM DRITTLANDSGEBIET BZW. EINER ZONE DERSELBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

Impfprogramme gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza, die von einem Drittland oder Drittlandsgebiet vorgelegt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Ziele der Impfstrategie, ausgewählte Vogelpopulation(en) und Gebiete;

2.

Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche, einschließlich früherer Ausbrüche bei Geflügel oder Wildvögeln;

3.

Begründung für die Einführung der Impfung;

4.

Risikobewertung auf der Grundlage

von Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone derselben;

von Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza in einem Nachbarland;

anderer Risikofaktoren wie bestimmte Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

5.

geografisches Gebiet, in dem geimpft wird;

6.

Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in dem geimpft wird;

7.

Zahl der Betriebe, in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht;

8.

Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem geografischen Gebiet, in dem geimpft wird;

9.

ungefähre Zahl des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben;

10.

Zusammenfassung der Impfstoffmerkmale, der Zulassung und der Qualitätskontrolle;

11.

Handhabung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza im nationalen Hoheitsgebiet;

12.

Umsetzung einer DIVA-Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren;

13.

vorgesehene Dauer der Impfkampagne;

14.

Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel und Erzeugnissen, die von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewonnen werden;

15.

klinische Prüfungen und Labortests (wie etwa Wirksamkeitsprüfung und Untersuchung vor der Verbringung) in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in dem Gebiet liegen, in dem geimpft wird;

16.

Mittel zur Aufzeichnung.

2.   ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN IN DRITTLÄNDERN ODER DRITTLANDSGEBIETEN ODER ZONEN DERSELBEN, IN DENEN GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD

Wenn in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben geimpft wird, müssen alle Betriebe, in denen gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen unterzogen werden, und der Kommission sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Anhang II folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in denen geimpft wird, pro Kategorie;

2.

Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu entnehmen sind;

3.

Einsatz von Sentinelvögeln (insbesondere die Arten und Anzahl der Sentinelvögel je epidemiologischer Einheit);

4.

Anzahl der je Einrichtung und/oder epidemiologischer Einheit entnommenen Proben;

5.

Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs.


ANHANG XIV

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN LAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND FRISCHES FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMEN, DER BZW. DIE NICHT FREI VON EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT IST

1.

Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, stammen, müssen

a)

für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung unter amtliche Überwachung gestellt worden sein;

b)

während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten worden sein;

c)

einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein;

d)

aus Beständen stammen, in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war.

2.

Eintagsküken und Bruteier von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, müssen aus Beständen stammen,

a)

die für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Legen der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, unter amtlicher Überwachung in Isolierung gehalten wurden;

b)

die einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurden;

c)

in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war;

d)

die nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sind, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, erfüllt.

3.

Frisches Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, muss

a)

entbeint und gehäutet sein;

b)

von Laufvögeln stammen, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in Betrieben gehalten wurden,

i)

in denen in den 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder der Hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten ist;

ii)

um die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in einem Umkreis von 10 km um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, wozu ggf. auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarmitgliedstaats oder eines Drittlands gehören kann, keine Ausbrüche der Hochpathogenen Aviären Influenza oder von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten sind;

iii)

in denen die Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung einen Negativbefund ergab;

c)

einer Überwachung gemäß Buchstabe b Ziffer iii unterzogen worden sein:

i)

mittels eines serologischen Tests, wenn die Laufvögel nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

ii)

mittels Trachealabstrichen bei gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpften Laufvögeln;

d)

von Laufvögeln stammen, die, wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, in dem Zeitraum von 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Impfstoffen geimpft wurden, die nicht die in Anhang XV Teil 1 festgelegten spezifischen Kriterien erfüllten.

4.

Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss durchgeführt worden sein:

a)

innerhalb von 7 bis 10 Tagen, nachdem die Laufvögel isoliert wurden;

b)

anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels.

5.

Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss ergeben haben, dass keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen wurden. Zudem müssen Negativbefunde für alle Vögel in der Sendung vorliegen, bevor

a)

Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel die Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Versand in die Union verlassen;

b)

Eintagsküken die Brüterei zum Versand in die Union verlassen haben;

c)

Bruteier zum Versand in die Union verladen wurden.


ANHANG XV

KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT UND ANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON GEFLÜGEL, BRUTEIERN UND FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DER GEGEN INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WIRD

1.   KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

1.1.   Allgemeine Kriterien

a)

Impfstoffe müssen die Normen des Kapitels über die Newcastle-Krankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erfüllen.

b)

Impfstoffe müssen von den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert werden, bevor sie vertrieben und verwendet werden dürfen. Für eine solche Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets auf vollständige, vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen stützen können, die Daten zur Wirksamkeit und Unschädlichkeit des Impfstoffs enthalten. Bei eingeführten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Impfstoff hergestellt wird, kontrolliert wurden, sofern diese Kontrollen im Einklang mit den OIE-Standards durchgeführt wurden.

c)

Neben den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b müssen auch die Einfuhren oder die Herstellung und der Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets kontrolliert werden.

d)

Bevor der Vertrieb der Impfstoffe genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung und auf das Nichtvorhandensein von Fremderregern, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden. Diese Untersuchung erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets.

1.2.   Spezifische Kriterien

Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen ICPI von entweder

a)

unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 verabreicht werden;

oder

b)

unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.

2.   TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Geflügel und die Herkunftsbestände von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein;

b)

die Herkunftsbestände von Geflügel und Bruteiern müssen frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden;

c)

Geflügel und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein;

d)

Geflügel und die Herkunftsbestände von Bruteiern dürfen nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt:

i)

bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union;

ii)

bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier;

e)

Eintagsküken und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports in die Union nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.

3.   TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH, DAS AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

Frisches Geflügelfleisch, das aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 erfüllen, muss von Geflügel stammen, das die nachstehenden Gesundheitsanforderungen erfüllt:

a)

das Geflügel wurde in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;

b)

das Geflügel wurde zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands in einem amtlichen Labor mittels Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;

c)

das Geflügel ist in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Bedingungen unter den Buchstaben a und b erfüllt.

4.   ERFORDERLICHE ANGABEN, WENN HERKUNFTSBESTÄNDE VON GEFLÜGEL, HERKUNFTSBESTÄNDE VON BRUTEIERN UND BRUTEIER GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WERDEN

Wenn die Herkunftsbestände von Geflügel, die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft werden, sind die folgenden Angaben zur Sendung zu machen:

a)

Bezeichnung des Bestands;

b)

Alter der Vögel;

c)

Datum der Impfung;

d)

Name und Typ des verwendeten Virusstamms;

e)

Chargennummer des Impfstoffs;

f)

Name des Impfstoffs;

g)

Hersteller des Impfstoffs.


ANHANG XVI

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN AUF DEN TRANSPORTBEHÄLTERN/CONTAINERN VON GEFLÜGEL, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND BRUTEIERN

1.

Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

b)

Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

c)

Anzahl der Tiere;

d)

Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

e)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

f)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

2.

Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

b)

Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

c)

Anzahl der Tiere;

d)

Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

e)

Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

f)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

3.

Eintagsküken müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

b)

Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

c)

Anzahl der Tiere;

d)

Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

e)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eintagsküken;

f)

Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands;

g)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

4.

In Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

b)

Anzahl der Tiere;

c)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

d)

spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;

e)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

5.

Bruteier von Geflügel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Bezeichnung „Brut“,

b)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

c)

Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

d)

Anzahl der Eier;

e)

Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

f)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eier;

g)

Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands, wenn dieser von Buchstabe f abweicht;

h)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

6.

Spezifiziert pathogenfreie Eier müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Aufschrift „SPF-Eier, ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt“;

b)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

c)

Anzahl der Eier;

d)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

e)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

7.

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)

Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

b)

Anzahl der Eier;

c)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

d)

spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;

e)

Name des Bestimmungsmitgliedstaats.


ANHANG XVII

ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND WENIGER ALS 20 GEFLÜGELBRUTEIERN VOR IHREM EINGANG IN DIE UNION

Sendungen mit weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen wie folgt mit Negativbefund auf die Seuchen gemäß Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 110 Buchstabe e Ziffer ii untersucht worden sein:

a)

im Fall von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen die Tiere innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein;

b)

im Fall von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, müssen die Herkunftsbestände innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

c)

wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotyp gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur ein bakteriologischer Test durchgeführt werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.


ANHANG XVIII

PROBENAHME UND UNTERSUCHUNG VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, NACH DEM EINGANG IN DIE UNION

1.

Der amtliche Tierarzt entnimmt Proben für die virologische Untersuchung bei Zuchtgeflügel (ausgenommen Laufvögel), Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) und Eintagsküken (ausgenommen Laufvögel), die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Die Proben sind wie folgt zu entnehmen:

a)

zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach dem Datum, an dem die Tiere in die Bestimmungsbetriebe in der Union verbracht wurden, müssen Kloakenabstriche in einem Umfang entnommen werden, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

b)

die Proben sind zu untersuchen auf:

i)

die Hochpathogene Aviäre Influenza;

ii)

eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

2.

Es dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu Sammelproben gepoolt werden.

ANHANG XIX

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG DES HERKUNFTSBETRIEBS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

1.

Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)

nur Tiere aus anderen zugelassenen Betrieben dürfen in den Betrieb eingestallt werden;

b)

Vögel dürfen aus anderen Quellen als zugelassenen Betrieben in den Betrieb eingestallt werden, nachdem diese Einstallung von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt wurde, sofern diese Tiere ab dem Tag ihrer Einstallung in den Betrieb mindestens 30 Tage lang unter Einhaltung der Anweisungen der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets isoliert gehalten wurden, bevor sie in den Bestand von Vögeln in dem Betrieb aufgenommen wurden.

2.

Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)

der Betrieb muss eindeutig abgegrenzt und von seiner Umgebung abgetrennt sein;

b)

der Betrieb muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneanlagen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Betrieben zurückgreifen können;

c)

der Betrieb muss entweder über eine entsprechende Vereinbarung oder vor Ort über geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur angemessenen Beseitigung von Tierkörpern verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

3.

Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)

der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss aktuelle Aufzeichnungen führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Betrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

ii)

Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere in dem Betrieb mit Angaben zu ihrem Herkunfts- und Bestimmungsort, zum Transport zum oder ab dem Betrieb und zum Tiergesundheitsstatus;

iii)

Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde;

iv)

Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur durchgeführten Behandlung;

v)

Befunde der Nekropsieuntersuchung im Fall von Tieren, die in dem Betrieb verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere;

vi)

Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

b)

der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum der Zulassung aufbewahren.

4.

Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf das Personal gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)

die für den Betrieb verantwortliche Person muss über angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen;

b)

der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Tierarztes sichern, der von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen wurde und unter dessen Aufsicht steht und der

i)

dafür Sorge trägt, dass in dem Betrieb entsprechend der Seuchenlage des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat; diese Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

ein jährliches Seuchenüberwachungsprogramm, einschließlich einer geeigneten Zoonosebekämpfung bei den Tieren;

klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Fleischuntersuchungen bei seuchenverdächtigen Tieren;

Impfung empfänglicher Tiere gegen Seuchen nach Bedarf und in Übereinstimmung mit dem Gesundheitskodex für Landtiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der OIE;

ii)

dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die auf die Hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel hindeuten, unterrichtet wird;

iii)

dafür Sorge trägt, dass die in den Betrieb eingestallten Tiere bei Bedarf gemäß den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets isoliert wurden.

5.

Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Gesundheitsstatus gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)

der Betrieb muss frei von der Hochpathogenen Aviären Influenza, einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und der Chlamydiose der Vögel sein; damit der Betrieb für frei von diesen Seuchen erklärt werden kann, bewertet die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die Unterlagen zum Tiergesundheitsstatus, die für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor dem Datum des Antrags auf Zulassung aufbewahrt werden, sowie die Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, die an den dort gehaltenen Tieren durchgeführt wurden. Die Zulassung neuer Betriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden;

b)

der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss entweder eine Vereinbarung mit einem Labor über Nekropsieuntersuchungen haben oder über eine oder mehrere geeignete Räumlichkeiten verfügen, in denen derartige Untersuchungen von einer sachkundigen Person unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassenen Tierarztes durchgeführt werden können.


ANHANG XX

UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEN UND TESTS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT

1.

Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:

a)

Fälle, in denen Sentinelvögel eingesetzt werden:

i)

Blutproben für die serologische Untersuchung müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach dem Beginn der Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 3 Tagen vor dem Ende der Quarantäne von allen Sentinelvögeln entnommen werden;

ii)

wenn Sentinelvögel anhand der Proben gemäß Buchstabe i positive oder nicht schlüssige serologische Ergebnisse zeigen,

müssen die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung unterzogen werden;

sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen;

b)

Fälle, in denen keine Sentinelvögel eingesetzt werden:

die eingeführten Vögel müssen virologisch untersucht werden (d. h. serologische Tests sind ungeeignet);

in den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne müssen Luftröhren-, Oropharynx- oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln entnommen werden.

2.

Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 müssen zur virologischen Untersuchung folgende Proben entnommen werden:

a)

Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;

b)

Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod von

i)

toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft in der Quarantäne toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind; oder

ii)

im Fall einer hohen Mortalität bei großen Sendungen kleiner Vögel von mindestens 10 % der toten Vögel.

3.

Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu einer Sammelprobe gepoolt werden.

Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zu poolen.


ANHANG XXI

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN, DIE FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMT SIND

1.   ANFORDERUNGEN AN DEN TEST ZUR TITRIERUNG VON TOLLWUTANTIKÖRPERN:

a)

muss an einer Probe durchgeführt werden, die von einem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt während des Zeitraums entnommen wurde, der mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette beginnt und 3 Monate vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung endet;

b)

muss einen Titer neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben;

c)

muss durch einen amtlichen Bericht des amtlichen Labors in Bezug auf das Ergebnis bescheinigt werden; eine Kopie dieses Berichts ist der Veterinärbescheinigung beizufügen, die die Tiere in die Union begleitet;

d)

muss nicht erneuert werden an einem Tier, das nach einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis innerhalb der Gültigkeitsdauer der unter Buchstabe a genannten Erstimpfung und aller folgenden gültigen Impfungen in der Kette erneut gegen Tollwut geimpft wurde.

2.   BEHANDLUNG GEGEN EINEN BEFALL MIT ECHINOCOCCUS MULTILOCULARIS

Vor dem Eingang in die Union müssen Hunde wie folgt gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt werden:

a)

die Behandlung muss mit einem zugelassenen Tierarzneimittel erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren;

b)

das Tierarzneimittel muss innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor der Ankunftszeit in der Union durch einen Tierarzt verabreicht werden;

c)

die folgenden Einzelheiten zur Behandlung müssen von dem behandelnden Tierarzt in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bescheinigt werden:

i)

der alphanumerische Transponder-Code oder die alphanumerische Tätowierungsnummer des Hundes, der Katze oder des Frettchens;

ii)

der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis;

iii)

der Name des Herstellers des Tierarzneimittels;

iv)

Datum und Uhrzeit der Behandlung;

v)

Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.


ANHANG XXII

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS BEI BRUTEIERN VOR DEM EINGANG IN DIE UNION

Kategorie von Bruteiern

Mindesthaltungszeitraum gilt für

Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemäß Artikel 98 Buchstabe a

Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 98 Buchstabe b

Mindestzeitraum ohne Berührung mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln gemäß Artikel 98 Buchstabe c

Geflügelbruteier

Herkunftsbestand

3 Monate

6 Wochen

6 Wochen

Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Herkunftsbestand

3 Monate

3 Wochen

3 Wochen


ANHANG XXIII

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS VOR DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG DER GEHALTENEN HUFTIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH STAMMT

1.

Der Zeitraum gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a, während dessen die Huftiere vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben verblieben sein müssen, muss entweder

a)

mindestens 3 Monate vor diesem Datum betragen; oder

b)

weniger als 3 Monate vor diesem Datum betragen, wenn die Huftiere weniger als 3 Monate alt sind.

2.

Die gehaltenen Huftiere müssen mindestens während der 40 Tage vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben b und c in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben sein, ohne mit Huftieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen zu sein, wenn diese Tiere

a)

aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die eine oder mehrere der in Anhang XXIV Teil B aufgeführten spezifischen Bedingungen erfüllt;

b)

unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 132 fallen.


ANHANG XXIV

SEUCHENFREIHEIT IM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

TEIL A

Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1)

Maul- und Klauenseuche

12 M (*2)

12 M (*2)

12 M (*2)

12 M (*2)

12 M (*2)

12 M (*2)

12 M (*2)

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

12 M

12 M

12 M

12 M

12 M

12 M

12 M

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

12 M

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

12 M (*2)

NA

NA

NA

NA =

nicht anwendbar

TEIL B

Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist:

Maul- und Klauenseuche

Zusätzliche Informationen, um die Festlegung des Zeitpunkts zu gewährleisten, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben als frei von der Seuche gilt

Klassische Schweinepest


(*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*2)  Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die spezifischen Bedingungen gemäß Teil B erfüllt.


ANHANG XXV

IMPFUNG IN DEM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ODER DER ZONE DERSELBEN UND IN DEM HERKUNFTSBETRIEB DER TIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH GEWONNEN WIRD

TEIL A

Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere‚ von denen das frische Fleisch gewonnen wird:

 

1.

Rinder

2.

Schafe

3.

Ziegen

4.

Schweine

5.

Camelidae

6.

Cervidae

7.

Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1)

Maul- und Klauenseuche

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

NG/NGH

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

NG/NGH

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

NG/NGH (*2)

Afrikanische Schweinepest

NA

NA

NA

NG/NGH

NA

NA

NA

Klassische Schweinepest

NA

NA

NA

NG/NGH

NA

NA

NA

NG =

über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben sind keine geimpften Tiere verbracht worden

NGH =

keine geimpften Tiere im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird

NA =

nicht anwendbar

TEIL B

Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 133 Absatz 3 von den zuständigen Behörden zu erfüllen sind, wenn eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten durchgeführt wurde

1.   AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD

Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets muss zusätzliche Informationen liefern, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu gewährleisten:

a)

bei gehaltenen Rindern wird ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt und von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets überwacht;

b)

das frische Fleisch stammt entweder von

i)

Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 25 Kilometern in den 60 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

oder

ii)

von gehaltenen Huftieren gelisteter Arten, außer Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 50 Kilometern in den 90 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

oder

iii)

von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen;

c)

bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt,

i)

aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden;

ii)

die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden;

iii)

bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.

2.   AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD UND DAS BZW. DIE ZUSÄTZLICHEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGT

Neben den Anforderungen gemäß Nummer 1 muss die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche spezifische Bedingungen in Bezug auf das Impfprogram einhalten, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch aus der Zone belegen.

3.   VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE FREIE ZONEN, IN DENEN NICHT GEIMPFT WIRD

3.1.   Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche

Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem in anderen Zonen gegen die Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche geimpft wird oder wo diese Stämme in Teilen des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder in dem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittländern endemisch sind, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets dieses Fleisches die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorlegen, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Tiergesundheitsanforderungen zu garantieren:

a)

das frische Fleisch stammt entweder von

i)

gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

oder

ii)

von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen;

b)

das Fleisch ist erst für die Ausfuhr in die Union zugelassen, wenn 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung verstrichen sind;

c)

bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt,

i)

aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden;

ii)

die vor dem Entbeinen für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden.

3.2.   Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche

Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und in dem die zuständigen Behörden des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche Garantien in Bezug auf die für das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben spezifischen Bedingungen vorlegt haben, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch aus der Zone garantieren, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes oder -drittlandsgebiets die folgenden zusätzlichen Informationen vorlegen:

a)

Garantien, dass das für die freie Zone geltende Überwachungsprogramm auf Maul- und Klauenseuche, mit dem das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wird, von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets durchgeführt und überwacht wird;

b)

Garantien für die Anwendung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c.


(*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*2)  Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt die spezifischen Bedingungen in Teil B.


ANHANG XXVI

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN

1.   RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN NACH SCHWERE IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE:

B

=

Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behälter auf einen F0-Wert von mindestens drei.

C

=

Das Fleischerzeugnis muss bei der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden.

D

=

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses und der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch oder die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93;

pH-Wert von höchstens 6,0.

D1

=

Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird.

E

=

Im Fall von Trockenfleischerzeugnissen („Biltong“) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93;

pH-Wert von höchstens 6,0.

F

=

Eine Hitzebehandlung, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.

2.   RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN FÜR TIERDARMHÜLLEN:

Tierdarmhülle 1

=

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C.

Tierdarmhülle 2

=

Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C.

Tierdarmhülle 3

=

Salzen mit NaCl für 30 Tage

Tierdarmhülle 4

=

Bleichen

Tierdarmhülle 5

=

Trocknen nach Auskratzen


ANHANG XXVII

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN

 

A

B

Tierarten, von denen die Milch und die Milcherzeugnisse stammen

Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius

andere als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius

Tiergesundheitsstatus des Drittlands

1.

Drittländer, die in den vorangegangenen 12 Monaten nicht amtlich frei von der Maul- und Klauenseuche waren

2.

Drittländer, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird

Alle

Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Ja

Ja

Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit

Ja

Ja

zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird

Ja

Nein

Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0

Ja

Nein

Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

i)

einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder

ii)

einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

Ja

Nein

Nein :

keine Behandlung erlaubt

Ja :

mögliche Behandlung


ANHANG XXVIII

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN

1.   BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG DER HOCHPATHOGENEN AVIÄREN INFLUENZA

Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung der Hochpathogenen Aviären Influenza bei folgenden Eiprodukten geeignet:

Eiprodukt

Behandlung

Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C))

Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))

Flüssigeiklar

55,6  °C

870 s

56,7  °C

232 s

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %

62,2  °C

138 s

Eiklarpulver

67 °C

20 Std.

54,4  °C

513 Std.

Ganze Eier

60 °C

188 s

vollständig gekocht

Vollei-Mischungen

60 °C

188 s

61,1  °C

94 s

vollständig gekocht

2.   BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei folgenden Eiprodukten geeignet:

Eiprodukt

Behandlung

Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C))

Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))

Flüssigeiklar

55 °C

2 278 s

57 °C

986 s

59 °C

301 s

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %

55 °C

176 s

Eiklarpulver

57 °C

50,4 Std.

Ganze Eier

55 °C

2 521 s

57 °C

1 596 s

59 °C

674 s

vollständig gekocht


ANHANG XXIX

LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN

Seuche

Empfängliche Arten

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca) und Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Forelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Forelle (Salmo trutta)

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Forelle (Salmo trutta)

Alle Arten, die mit einer empfänglichen Art in Berührung gekommen sind, sind ebenfalls als empfänglich zu betrachten.

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)


ANHANG XXX

BEDINGUNGEN, UNTER DENEN IN SPALTE 4 DER TABELLE IM ANHANG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE ARTEN ALS VEKTOREN GELTEN

Liste der Seuchen

Vektoren

Bedingungen, unter denen in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführte Wassertiere als Vektoren gelten

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführt

Gelten unter allen Bedingungen als Vektoren der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose.

Virale Hämorrhagische Septikämie

Gelten als Vektoren der Viralen Hämorrhagischen Septikämie, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

Gelten als Vektoren der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

Keine Vektorarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet.

Infektion mit Microcytos mackini

Keine Vektorarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet.

Infektion mit Perkinsus marinus

Gelten als Vektoren für Perkinsus marinus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit Bonamia ostreae

Gelten als Vektoren für Bonamia ostreae, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit Bonamia exitiosa

Gelten als Vektoren für Bonamia exitiosa, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit Marteilia refringens

Gelten als Vektoren für Marteilia refringens, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

Gelten als Vektoren des Taura-Syndrom-Virus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

Gelten als Vektoren des Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

Gelten als Vektoren des Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.