ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
29.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/1 |
ÜBEREINKOMMEN
zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN und
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK –
GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts,
GESTÜTZT auf die im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) kodifizierten Regeln des Völkergewohnheitsrechts,
UNTER HINWEIS auf die Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-478/07 Budějovický Budvar, wonach Bestimmungen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommens in den Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern nicht angewandt werden können, wenn sie gegen die EU-Verträge verstoßen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung, ihre Rechtsordnung mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, die notwendigen Konsequenzen aus dem Unionsrecht in der Auslegung des EuGH in der Rechtssache C-284/16 Achmea (Achmea-Urteil) ziehen müssen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „EU-interne bilaterale Investitionsschutzverträge“) gegen die EU-Verträge verstoßen und aufgrund dieser Unvereinbarkeit nach dem Datum, an dem die letzte Partei eines EU-internen bilateralen Investitionsschutzvertrags ein Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, nicht mehr angewandt werden können,
IN DEM GEMEINSAMEN VERSTÄNDNIS, das in diesem Übereinkommen von den Parteien der EU-Verträge und EU-interner bilateraler Investitionsschutzverträge zum Ausdruck gebracht wird, dass eine solche Klausel folglich nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen kann,
IN DEM VERSTÄNDNIS, dass dieses Übereinkommen für sämtliche Investor-Staat-Schiedsverfahren gelten sollte, die auf EU-internen bilateralen Investitionsschutzverträgen beruhen und nach einem Schiedsgerichtsübereinkommen oder Schiedsgerichtsbestimmungen wie dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen) und der ICSID-Schiedsordnung, der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs (PCA), der Schiedsordnung der Stockholmer Handelskammer (SCC), der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) im Wege eines Ad-hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden,
ANGESICHTS DER TATSACHE, dass bestimmte EU-interne bilaterale Investitionsschutzverträge, samt der darin enthaltenen Nachwirkungsklauseln, bereits bilateral beendet wurden und dass andere EU-interne bilaterale Investitionsschutzverträge einseitig beendet wurden und die Frist für die Anwendung der darin vorgesehenen Nachwirkungsklauseln abgelaufen ist,
IM EINVERNEHMEN DARÜBER, dass die Frage der Vereinbarkeit der materiellen Bestimmungen der EU-internen bilateralen Investitionsschutzverträge mit den EU-Verträgen von diesem Übereinkommen unberührt bleibt,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Übereinkommen die EU-internen bilateralen Investitionsschutzverträge betrifft und sich nicht auf EU-interne Verfahren auf der Grundlage von Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta erstreckt. Mit dieser Thematik werden sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt befassen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Investoren aus den Mitgliedstaaten, wenn sie von einer der Grundfreiheiten, wie der Niederlassungsfreiheit oder dem freien Kapitalverkehr, Gebrauch machen, im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln und deshalb den Schutz genießen, den diese Grundfreiheiten bieten, sowie gegebenenfalls den Schutz durch das einschlägige Sekundärrecht, durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz gehören (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-390/12, Pfleger, Randnummern 30 bis 37). Eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat als Ausnahme von einer durch Unionsrecht garantierten Grundfreiheit erlässt, fällt in den Geltungsbereich des Unionsrechts, und auch die in der Charta verbrieften Grundrechte finden Anwendung (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-685/15, Online Games Handels, Randnummern 55 und 56),
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV hinreichende Rechtsbehelfe vorsehen müssen, um einen wirksamen Rechtsschutz für die Rechte von Investoren nach dem Unionsrecht zu garantieren. Insbesondere muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seine Gerichte im Sinne des Unionsrechts den Anforderungen eines wirksamen Rechtsschutzes genügen (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-64/16, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, Randnummern 31 bis 37);
UNTER HINWEIS DARAUF, dass Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nach Artikel 273 AEUV nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme betreffen dürfen, die Gegenstand von Investor-Staat-Schiedsverfahren ist, welche im Rahmen eines unter dieses Übereinkommen fallenden bilateralen Investitionsschutzvertrags durchgeführt werden;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, dass die Möglichkeit der Europäischen Kommission oder der Mitgliedstaaten, einen Fall nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV vor den EuGH zu bringen, von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt bleibt,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass ausgehend von den Schlussfolgerungen des Rates ECOFIN vom 11. Juli 2017 die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre Gespräche ohne ungebührliche Verzögerung intensivieren werden, um besser für einen lückenlosen, starken und wirksamen Schutz von Investitionen in der Europäischen Union zu sorgen. Im Rahmen dieser Gespräche werden die bestehenden Verfahren und Mechanismen der Streitbeilegung auf den Prüfstand gestellt ebenso wie der Bedarf an neuen oder verbesserten unionsrechtlichen Instrumenten und Mechanismen und, sofern ein Bedarf festgestellt wird, der Mittel dafür,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die weiteren Maßnahmen und Aktionen, die im Rahmen des Unionsrechts gegebenenfalls notwendig sind, um in der Europäischen Union einen besseren Schutz grenzübergreifender Investitionen zu garantieren und für vorhersehbarere, stabilere und klarere rechtliche Rahmenbedingungen zu sorgen, um im Binnenmarkt Investitionsanreize zu schaffen, von diesem Übereinkommen unberührt bleiben,
IN DER ERWÄGUNG, dass die in diesem Übereinkommen enthaltenen Verweise auf die Europäische Union auch als Verweise auf ihre Vorgängerin, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, und nachfolgend die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, bis letztere durch die Europäische Union ersetzt wurde –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„bilateraler Investitionsschutzvertrag“ einen der in Anhang A oder B aufgeführten Investitionsschutzverträge; |
2. |
„Schiedsverfahren“ ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, das geschaffen wurde, um Streitigkeiten zwischen einem Investor aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einem bilateralen Investitionsschutzvertrag beizulegen; |
3. |
„Schiedsklausel“ eine Investor-Staat-Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag, der Schiedsverfahren vorsieht; |
4. |
„abgeschlossenes Schiedsverfahren“ ein Schiedsverfahren, das mit einer Einigung der Vertragsparteien endete, oder in dem vor dem 6. März 2018 ein endgültiger Schiedsspruch ergangen ist, wobei
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5. |
„anhängiges Schiedsverfahren“ ein Schiedsverfahren, das vor dem 6. März 2018 eingeleitet wurde und unabhängig davon, in welchem Stadium es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens befindet, nicht als abgeschlossenes Schiedsverfahren angesehen werden kann; |
6. |
„neues Schiedsverfahren“ ein Schiedsverfahren, das am oder nach dem 6. März 2018 eingeleitet wurde; |
7. |
„Nachwirkungsklausel“ eine Bestimmung in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag, durch die sich der Schutz von Investitionen, die vor Beendigung jenes Vertrags getätigt wurden, für einen weiteren Zeitraum verlängert. |
Artikel 2
Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
(1) Die in Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträge werden gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens beendet.
(2) Zur Klarstellung: Die Nachwirkungsklauseln in den in Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen werden gemäß Absatz 1 beendet und entfalten keine Rechtswirkung.
Artikel 3
Beendigung möglicher Wirkungen von Nachwirkungsklauseln
Die Nachwirkungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen werden gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens beendet und entfalten keine Rechtswirkung.
Artikel 4
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Hiermit bestätigen die Vertragsparteien, dass Schiedsklauseln im Widerspruch zu den EU-Verträgen stehen und daher nicht anwendbar sind. Aufgrund dieser Unvereinbarkeit zwischen Schiedsklauseln und den EU-Verträgen kann eine Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat dieses bilateralen Investitionsschutzvertrags ein Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen.
(2) Die Beendigung der in Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträge gemäß Artikel 2 und die Beendigung von Nachwirkungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen gemäß Artikel 3 werden bei jedem dieser Verträge wirksam, sobald das vorliegende Übereinkommen gemäß Artikel 16 für die betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt.
Artikel 5
Neue Schiedsverfahren
Schiedsklauseln werden nicht als Rechtsgrundlage für neue Schiedsverfahren herangezogen.
Artikel 6
Abgeschlossene Schiedsverfahren
(1) Abgeschlossene Schiedsverfahren bleiben unbeschadet des Artikels 4 von diesem Übereinkommen unberührt. Diese Verfahren werden nicht wiederaufgenommen.
(2) Ebenfalls vom vorliegenden Übereinkommen unberührt bleiben Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung einer Streitigkeit, die im Rahmen eines vor dem 6. März 2018 angestrengten Schiedsverfahrens getroffen werden.
Artikel 7
Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf anhängige Schiedsverfahren und neue Schiedsverfahren
Wenn es sich bei den Vertragsparteien um Vertragsstaaten bilateraler Investitionsschutzverträge handelt, in deren Rahmen anhängige Schiedsverfahren oder neue Schiedsverfahren eingeleitet wurden,
a) |
unterrichten sie die Schiedsgerichte in gegenseitiger Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Erklärung in Anhang C über die in Artikel 4 beschriebenen Rechtsfolgen des Urteils in der Rechtssache Achmea und |
b) |
ersuchen sie für den Fall, dass sie Partei eines Gerichtsverfahrens sind, das einen im Rahmen eines bilateralen Investitionsschutzvertrags ergangenen Schiedsspruch betrifft, das zuständige nationale Gericht, selbst wenn es sich in einem Drittland befindet, gegebenenfalls darum, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen Anerkennung und Vollstreckung abzusehen. |
Artikel 8
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit anhängigen Schiedsverfahren
(1) Ist ein Investor Partei eines anhängigen Schiedsverfahrens und hat dieser Investor die Maßnahme, um die es bei der Streitigkeit geht, nicht vor dem zuständigen nationalen Gericht angefochten, finden die Übergangsbestimmungen der Artikel 9 und 10 Anwendung.
(2) Ergeht ein endgültiger Schiedsspruch, in dem festgestellt wird, dass die strittige Maßnahme nicht unter den betreffenden bilateralen Investitionsschutzvertrag fällt oder nicht gegen diesen bilateralen Investitionsschutzvertrag verstößt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, finden die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen keine Anwendung.
(3) Werden bei einem anhängigen Schiedsverfahren von der betroffenen Vertragspartei Gegenansprüche geltend gemacht, finden der vorliegende Artikel sowie die Artikel 9 und 10 auf diese Ansprüche mutatis mutandis Anwendung.
(4) Die betroffene Vertragspartei und der Investor können sich auch darauf verständigen, die Streitigkeit auf andere angemessene Weise, insbesondere auch gütlich beizulegen, solange die Lösung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Artikel 9
Strukturierter Dialog bei anhängigen Schiedsverfahren
(1) Ein Investor, der als Partei an einem anhängigen Schiedsverfahren beteiligt ist, kann die an diesem Verfahren beteiligte Vertragspartei um ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel ersuchen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Das anhängige Schiedsverfahren wurde auf entsprechenden Antrag des Investors ausgesetzt und |
b) |
der Investor hat sich für den Fall, dass im Rahmen des anhängigen Schiedsverfahrens bereits ein Schiedsspruch ergangen ist, dieser aber noch nicht endgültig umgesetzt oder vollstreckt wurde, dazu verpflichtet, kein Verfahren zu dessen Anerkennung, Umsetzung, Vollstreckung oder Zahlung einzuleiten oder – sollte ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden sein – dessen Aussetzung zu beantragen. |
Die betroffene Vertragspartei übermittelt innerhalb von zwei Monaten gemäß den Absätzen 2 bis 4 eine schriftliche Antwort.
Eine Vertragspartei kann auch einen an einem anhängigen Schiedsverfahren beteiligten Investor um ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel ersuchen. Der Investor kann dies innerhalb von zwei Monaten unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen schriftlich akzeptieren.
Aus der Antwort der betroffenen Vertragspartei bzw. der Zusage des Investors muss gegebenenfalls hervorgehen, dass das Streitbeilegungsverfahren damit eingeleitet ist.
(2) Ein Streitbeilegungsverfahren kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der bilaterale Investitionsschutzvertrag, in dessen Rahmen das anhängige Schiedsverfahren eingeleitet wurde, gemäß den Artikeln 2 oder 3 dieses Übereinkommens beendet wurde, durch ein Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels eingeleitet werden.
(3) Ein Streitbeilegungsverfahren wird eingeleitet, wenn der EuGH oder ein nationales Gericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat, dass die staatliche Maßnahme, die in dem in Absatz 1 genannten Verfahren angefochten wird, gegen Unionsrecht verstößt.
(4) Ein Streitbeilegungsverfahren wird nicht eingeleitet, wenn der EuGH oder ein nationales Gericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat, dass die staatliche Maßnahme, die in dem in Absatz 1 genannten Verfahren angefochten wird, nicht gegen Unionsrecht verstößt. Gleiches gilt, wenn die Europäische Kommission in einem bestandskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Maßnahme nicht gegen Unionsrecht verstößt.
(5) Sollte ein Gerichtsverfahren anhängig sein, bei dem ein Urteil im Sinne von Absatz 3 oder 4 erwirkt werden soll, teilt die betroffene Vertragspartei dem Investor dies in ihrer Antwort gemäß Absatz 1 mit. Die Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens wird so lange ausgesetzt, bis in dem Gerichtsverfahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die betroffene Vertragspartei setzt den Investor binnen zwei Wochen über dieses Urteil in Kenntnis. Gleiches gilt, wenn die Europäische Kommission einen Beschluss gefasst hat, der noch nicht bestandskräftig ist.
(6) Ein Streitbeilegungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die staatliche Maßnahme, die in dem in Absatz 1 genannten Verfahren angefochten wird, potenziell gegen Unionsrecht verstößt, und weder Absatz 3 noch Absatz 4 Anwendung findet.
(7) Damit die Streitigkeit, die Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, von den Parteien außerhalb eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens gütlich, rechtmäßig und fair beigelegt werden kann, wird das Streitbeilegungsverfahren von einem unparteiischen Vermittler beaufsichtigt. Das Streitbeilegungsverfahren ist unparteiisch und vertraulich. Jede Partei des Streitbeilegungsverfahrens hat das Recht auf Äußerung ihres Standpunkts.
(8) Der Vermittler wird vom Investor und der betroffenen Vertragspartei, die bei dem entsprechenden anhängigen Schiedsverfahren als Antragsgegnerin auftritt, einvernehmlich bestimmt. Er wird aus einem Kreis von Personen ausgewählt, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit außer Frage stehen und die die notwendigen Qualifikationen besitzen, einschließlich vertiefte Kenntnisse des Unionsrechts. Er darf weder die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates, in dem die Investition getätigt wurde, noch des Herkunftsmitgliedstaates des Investors besitzen und sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. Kann der unparteiische Vermittler nicht innerhalb eines Monats nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens einvernehmlich bestimmt werden, so ersucht der Investor oder die betroffene Vertragspartei, die bei dem entsprechenden anhängigen Schiedsverfahren als Antragsgegnerin auftritt, den Generaldirektor des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission, ein ehemaliges Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union zu benennen, welches nach Konsultation aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien eine Person bestellt, die die in diesem Absatz genannten Kriterien erfüllt. Eine indikative Aufstellung der Honorare für den Vermittler ist in Anhang D enthalten.
(9) Der Vermittler fordert den Investor und den Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wurde, auf, sich binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung schriftlich zu äußern. Wurde das Streitbeilegungsverfahren gemäß Absatz 6 eingeleitet, kann der Vermittler die Europäische Kommission ersuchen, binnen zwei Monaten Ratschläge zu den betreffenden Fragen des Unionsrechts zu erteilen.
(10) Der Vermittler organisiert die Verhandlungen zur Streitbeilegung auf unvoreingenommene Weise und unterstützt die Parteien im Hinblick darauf, binnen sechs Monaten nach seiner Bestellung oder innerhalb eines längeren Zeitraums, sollten die Parteien dies vereinbaren, eine gütliche Einigung zu erzielen. An diesem Prozess beteiligen sich die Parteien nach Treu und Glauben. Dabei trägt er den Urteilen des EuGH oder eines nationalen Gerichts und Beschlüssen der Europäischen Kommission, die bestandskräftig geworden sind, sowie den in Absatz 9 letzter Satz genannten Ratschlägen gebührend Rechnung. Der Vermittler berücksichtigt ferner die Maßnahmen, die von der betroffenen Vertragspartei zur Befolgung der einschlägigen Urteile des EuGH eingeleitet wurden, sowie die Rechtsprechung des EuGH zum Umfang von Schadenersatzleistungen nach dem Unionsrecht.
(11) Wird innerhalb des in Absatz 10 genannten Zeitrahmens keine gütliche Einigung erzielt, schlagen die am Verfahren beteiligten Parteien binnen eines Monats eine für sie akzeptable Einigung vor. Jeder Vorschlag wird der anderen am Verfahren beteiligten Partei ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich zur Stellungnahme vorgelegt. Ausgehend davon organisiert der Vermittler weitere Verhandlungen mit dem Ziel, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.
(12) Binnen eines Monats nach Übermittlung der Vorschläge und unter Berücksichtigung des in Absatz 11 genannten weiteren Meinungsaustauschs unterbreitet der Vermittler einen endgültigen schriftlichen Vorschlag für eine angepasste gütliche Einigung. Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Vorschlags entscheidet jede Partei, ob sie den endgültigen Vorschlag akzeptiert, und teilt der anderen Partei schriftlich ihre Entscheidung mit.
(13) Akzeptiert eine am Verfahren beteiligte Partei den endgültigen Vorschlag nicht, übermittelt sie der anderen am Verfahren beteiligten Partei ohne ungebührliche Verzögerung eine schriftliche Begründung, aus der erforderlichenfalls vertrauliche Informationen entfernt werden. Jede am Verfahren beteiligte Partei kommt für ihre eigenen Kosten und für die Hälfte der Vermittlerhonorare und der bei dem Streitbeilegungsverfahren für Logistik anfallenden Unkosten auf.
(14) Wird eine Einigung über die Bedingungen der Streitbeilegung erzielt, akzeptieren die am Verfahren beteiligten Parteien diese ohne ungebührliche Verzögerung verbindlich. Die erzielte Einigung
a) |
muss enthalten:
|
b) |
kann einen Verzicht auf alle anderen Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Maßnahme beinhalten, die Gegenstand des in Absatz 1 genannten Verfahrens ist. |
Artikel 10
Zugang zu nationalen Gerichten
(1) Ein Investor darf innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen von den Rechtsbehelfen, die das nationale Recht gegen die in einem anhängigen Schiedsverfahren angefochtene Maßnahme vorsieht, selbst dann Gebrauch machen, wenn die nationalen Fristen zur Geltendmachung abgelaufen sind, unter der Bedingung, dass
a) |
der Investor das anhängige Schiedsverfahren zurücknimmt und auf alle Rechte und Ansprüche nach dem betreffenden bilateralen Investitionsschutzvertrag oder auf die Vollstreckung eines bereits ergangenen, aber noch nicht endgültig umgesetzten oder vollstreckten Schiedsspruchs verzichtet und zusagt, von der Einleitung eines neuen Schiedsverfahrens abzusehen:
|
b) |
der Zugang zum nationalen Gericht dazu genutzt werden wird, einen Anspruch nach dem nationalen oder dem Unionsrecht geltend zu machen, und |
c) |
sofern relevant, der in Artikel 9 dargelegte strukturierte Dialog zu keiner Einigung geführt hat. |
(2) Nationale Fristen für die Inanspruchnahme nationaler Gerichte nach Absatz 1 beginnen an dem Tag, an dem sich der Investor gemäß Absatz 1 Buchstabe a – je nach Fallgestaltung – aus dem betreffenden anhängigen Schiedsverfahren zurückzieht oder auf die Vollstreckung eines bereits ergangenen, aber noch nicht endgültig umgesetzten oder vollstreckten Schiedsspruchs verzichtet und zusagt, von der Einleitung eines neuen Schiedsverfahrens abzusehen; für die Dauer der nationalen Fristen gilt das anwendbare nationale Recht.
(3) Zur Klarstellung: Die Bestimmungen der gemäß diesem Übereinkommen beendeten bilateralen Investitionsschutzverträge sind bei Verfahren, die nach diesem Übereinkommen vor ein nationales Gericht gebracht werden, nicht als Teil des anwendbaren Rechts anzusehen.
(4) Zur Klarstellung: Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie neue Rechtsbehelfe begründen, die dem Investor nach geltendem nationalen Recht nicht zur Verfügung stünden.
(5) Um doppelte Entschädigungszahlungen zu vermeiden, berücksichtigen die nationalen Gerichte jede im Rahmen des anhängigen Schiedsverfahrens bereits gezahlte Entschädigung.
Artikel 11
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Vertragsparteien
a) |
jeden Beschluss über eine vorläufige Anwendung nach Artikel 17; |
b) |
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 15; |
c) |
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 16 Absatz 1; |
d) |
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragspartei nach Artikel 16 Absatz 2. |
(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union veröffentlicht dieses Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 12
Anhänge
(1) Die Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Wenn ein in Anhang A genannter bilateraler Investitionsschutzvertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt, nicht in Kraft ist, aber Investitionen, die vor einer etwaigen Beendigung getätigt wurden, aufgrund seiner Nachwirkungsklausel noch unter diesen Vertrag fallen könnten, so gilt der Vertrag als ein in Anhang B genannter bilateraler Investitionsschutzvertrag.
Artikel 13
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 14
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht innerhalb von 90 Tagen gütlich beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien gemäß Artikel 273 AEUV dem EuGH unterbreitet.
(3) Zur Klarstellung: Dieser Artikel stellt einen Schiedsvertrag im Sinne des Artikels 273 AEUV zwischen den Vertragsparteien dar.
Artikel 15
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme.
Die Vertragsparteien hinterlegen ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden beim Verwahrer.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft‚ an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhält.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.
(3) Wird dieses Übereinkommen von einer Vertragspartei ratifiziert, genehmigt oder angenommen, die Partei eines anhängigen Schiedsverfahrens ist, so teilt diese Vertragspartei, bevor das Übereinkommen für sie selbst in Kraft tritt, diesen Umstand der anderen am Verfahren beteiligten Partei mit. Diese Mitteilung enthält auch einen Hinweis darauf, ob der betreffende bilaterale Investitionsschutzvertrag durch die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme beendet wird oder ob die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die andere Vertragspartei des Investitionsschutzvertrags noch aussteht.
Artikel 17
Vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien können nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden. Die Vertragsparteien notifizieren einen derartigen Beschluss dem Verwahrer.
(2) Haben beide Vertragsstaaten eines bilateralen Investitionsschutzvertrags beschlossen, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden, so werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf diesen Vertrag 30 Kalendertage nach dem Tag wirksam, an dem der jeweils spätere Beschluss über die vorläufige Anwendung ergangen ist.
Artikel 18
Verbindliche Fassungen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt.
ANHANG A (1)
LISTE DER DURCH DIESES ÜBEREINKOMMEN BEENDETEN BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZVERTRÄGE
Mitgliedstaat |
Vertragsstaat(en) |
Titel des Vertrags |
Datum der Unterzeichnung |
Datum des Inkrafttretens |
Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion |
HU |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1986 |
23.9.1988 |
BG |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.10.1988 |
29.5.1991 |
|
PL |
Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
19.5.1987 |
2.8.1991 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.4.1989 |
13.2.1992 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.4.1989 |
13.2.1992 |
|
MT |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Malta über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.3.1987 |
15.6.1993 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Lettland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.3.1996 |
4.4.1999 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Zypern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen und zugehöriger Briefwechsel |
26.2.1991 |
5.6.1999 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Litauen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.10.1997 |
6.9.1999 |
|
EE |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion einerseits und der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.1.1996 |
23.9.1999 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.3.1996 |
9.3.2001 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
1.2.1999 |
14.1.2002 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Kroatien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
31.10.2001 |
28.12.2003 |
|
Republik Bulgarien |
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Republik Malta über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.6.1984 |
7.2.1985 |
DE |
Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
12.4.1986 |
10.3.1988 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Republik Zypern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.11.1987 |
18.5.1988 |
|
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.4.1989 |
1.5.1990 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.10.1988 |
29.5.1991 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.7.1994 |
9.3.1995 |
|
PL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.4.1994 |
9.3.1995 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.3.1993 |
29.4.1995 |
|
DK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.4.1993 |
20.5.1995 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung Rumäniens über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
1.6.1994 |
23.5.1995 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Ungarn über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.6.1994 |
7.9.1995 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.6.1996 |
20.2.1998 |
|
ES |
Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.9.1995 |
22.4.1998 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
17.3.1999 |
30.9.2000 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.5.1993 |
20.11.2000 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.6.1998 |
26.11.2000 |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich der Niederlande |
6.10.1999 |
1.3.2001 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.12.2003 |
23.7.2004 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
21.11.2005 |
25.4.2006 |
|
Tschechische Republik |
FR |
Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
13.9.1990 |
27.9.1991 |
ES |
Abkommen über den Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (2) und dem Königreich Spanien |
12.12.1990 |
28.11.1991 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.4.1989 |
13.2.1992 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
2.10.1990 |
2.8.1992 |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande |
29.4.1991 |
1.10.1992 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
3.6.1991 |
30.12.1992 (CZ) 31.12.1992 (EL) |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.11.1993 |
28.7.1994 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.11.1993 |
3.8.1994 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.1.1993 |
25.5.1995 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.10.1994 |
12.7.1995 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.3.1996 |
15.5.1997 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
17.3.1999 |
30.9.2000 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Zypern über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.6.2001 |
25.9.2002 |
|
Königreich Dänemark |
HU |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
2.5.1988 |
1.10.1988 |
SK |
Abkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
6.3.1991 |
19.9.1992 (Staatennachfolge: 1.1.1993) |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.3.1992 |
8.1.1993 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.3.1992 |
18.11.1994 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.4.1993 |
20.5.1995 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.7.2000 |
12.1.2002 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Slowenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.5.1999 |
30.3.2002 |
|
Bundesrepublik Deutschland |
EL |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
27.3.1961 |
15.7.1963 |
MT |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
17.9.1974 |
14.12.1975 |
|
PT |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
16.9.1980 |
23.4.1982 |
|
HU |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
30.4.1986 |
7.11.1987 |
|
BG |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
12.4.1986 |
10.3.1988 |
|
CZ |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
2.10.1990 |
2.8.1992 |
|
SK |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
2.10.1990 |
2.8.1992 |
|
LV |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
20.4.1993 |
9.6.1996 |
|
EE |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
12.11.1992 |
12.1.1997 |
|
LT |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
28.2.1992 |
27.6.1997 |
|
SI |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
28.10.1993 |
18.7.1998 |
|
RO |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
25.6.1996 |
12.12.1998 |
|
HR |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (3) |
21.3.1997 |
28.9.2000 |
|
Republik Estland |
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Estland und dem Königreich der Niederlande |
27.10.1992 |
1.9.1993 |
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1992 |
25.9.1995 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.2.1996 |
23.5.1996 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.9.1995 |
20.6.1996 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Republik Estland und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
12.11.1992 |
12.1.1997 |
|
ES |
Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.11.1997 |
1.7.1998 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
17.4.1997 |
1.8.1998 (EL) 7.8.1998 (EE) |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Republik Estland einerseits und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion andererseits über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.1.1996 |
23.9.1999 |
|
Hellenische Republik |
DE |
Vertrag zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
27.3.1961 |
15.7.1963 |
HU |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
26.5.1989 |
1.2.1992 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
3.6.1991 |
30.12.1992 (CZ) 31.12.1992 (EL) |
|
SK |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
3.6.1991 |
31.12.1992 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Zypern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.3.1992 |
26.2.1993 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.3.1993 |
29.4.1995 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
19.7.1996 |
10.7.1997 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
20.7.1995 |
8.2.1998 (EL) 9.2.1998 (LV) |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
23.5.1997 |
11.6.1998 (RO) 12.6.1998 (EL) |
|
EE |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Estland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
17.4.1997 |
1.8.1998 (EL) 7.8.1998 (EE) |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
18.10.1996 |
20.10.1998 (EL) 21.10.1998 (HR) |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
29.5.1997 |
10.2.2000 |
|
Königreich Spanien |
CZ |
Abkommen über den Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen dem Königreich Spanien und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (4) |
12.12.1990 |
28.11.1991 |
SK |
Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen dem Königreich Spanien und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik |
12.12.1990 |
28.11.1991 |
|
HU |
Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
9.11.1989 |
1.8.1992 |
|
RO |
Abkommen zwischen Spanien und Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.1.1995 |
7.12.1995 |
|
LT |
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Litauen |
6.7.1994 |
22.12.1995 |
|
LV |
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Lettland |
26.10.1995 |
14.3.1997 |
|
BG |
Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.9.1995 |
22.4.1998 |
|
EE |
Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Estland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.11.1997 |
1.7.1998 |
|
HR |
Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.7.1997 |
17.9.1998 |
|
SI |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Slowenien |
15.7.1998 |
3.4.2000 |
|
Französische Republik |
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Malta über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.8.1976 |
1.1.1978 |
HU |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
6.11.1986 |
30.9.1987 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.4.1989 |
1.5.1990 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
13.9.1990 |
27.9.1991 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
13.9.1990 |
27.9.1991 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.5.1992 |
1.10.1994 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
23.4.1992 |
27.3.1995 |
|
EE |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1992 |
25.9.1995 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Rumäniens über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.3.1995 |
20.6.1996 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (5) |
3.6.1996 |
5.3.1998 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.2.1998 |
5.8.2000 |
|
Republik Kroatien |
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.6.1994 |
9.9.1995 |
SK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.2.1996 |
5.2.1997 (SK) 6.2.1997 (HR) |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.3.1996 |
15.5.1997 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.5.1995 |
24.10.1997 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.6.1996 |
20.2.1998 |
|
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (6) |
3.6.1996 |
5.3.1998 |
|
ES |
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und dem Königreich Spanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.7.1997 |
17.9.1998 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
18.10.1996 |
20.10.1998 (EL) 21.10.1998 (HR) |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Kroatien und dem Königreich der Niederlande |
28.4.1998 |
1.6.1999 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (7) |
21.3.1997 |
28.9.2000 |
|
DK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.7.2000 |
12.1.2002 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.5.1996 |
1.3.2002 |
|
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung Maltas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.7.2001 |
10.5.2002 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
31.10.2001 |
28.12.2003 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Slowenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.12.1997 |
8.7.2004 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.4.2002 |
25.5.2005 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.4.2008 |
30.1.2009 |
|
Republik Zypern |
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.11.1987 |
18.5.1988 |
HU |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.5.1989 |
25.5.1990 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Hellenischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.3.1992 |
26.2.1993 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung Rumäniens über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
26.7.1991 |
10.7.1993 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen und zugehöriger Briefwechsel |
26.2.1991 |
5.6.1999 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.6.2001 |
25.9.2002 |
|
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung Maltas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
9.9.2002 |
30.11.2003 |
|
Republik Lettland |
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.5.1992 |
1.10.1994 |
DK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.3.1992 |
18.11.1994 |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Lettland und dem Königreich der Niederlande |
14.3.1994 |
1.4.1995 |
|
EE |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Estland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.2.1996 |
23.5.1996 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Republik Lettland und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
20.4.1993 |
9.6.1996 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
7.2.1996 |
23.7.1996 |
|
ES |
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Lettland und dem Königreich Spanien |
26.10.1995 |
14.3.1997 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.9.1995 |
17.7.1997 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
20.7.1995 |
8.2.1998 (EL) 9.2.1998 (LV) |
|
SK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
9.4.1998 |
30.10.1998 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.3.1996 |
4.4.1999 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.6.1999 |
25.8.2000 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.11.2001 |
22.8.2002 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.12.2003 |
23.7.2004 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.4.2002 |
25.5.2005 |
|
Republik Litauen |
DK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.3.1992 |
8.1.1993 |
PL |
Abkommen zwischen der Republik Litauen und der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
28.9.1992 |
6.8.1993 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.3.1994 |
15.12.1994 |
|
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
23.4.1992 |
27.3.1995 |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung des Königreichs der Niederlande |
26.1.1994 |
1.4.1995 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.10.1994 |
12.7.1995 |
|
ES |
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Litauen und dem Königreich Spanien |
6.7.1994 |
22.12.1995 |
|
EE |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Estland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.9.1995 |
20.6.1996 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
7.2.1996 |
23.7.1996 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Republik Litauen und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
28.2.1992 |
27.6.1997 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
19.7.1996 |
10.7.1997 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Republik Litauen und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.10.1997 |
6.9.1999 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Slowenien über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
13.10.1998 |
15.5.2002 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Republik Litauen und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.5.1999 |
20.5.2003 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Republik Litauen und der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.5.1998 |
14.8.2003 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
21.11.2005 |
25.4.2006 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.4.2008 |
30.1.2009 |
|
Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion |
HU |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1986 |
23.9.1988 |
BG |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.10.1988 |
29.5.1991 |
|
PL |
Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
19.5.1987 |
2.8.1991 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.4.1989 |
13.2.1992 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.4.1989 |
13.2.1992 |
|
MT |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Malta über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.3.1987 |
15.6.1993 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Lettland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.3.1996 |
4.4.1999 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Zypern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen und zugehöriger Briefwechsel |
26.2.1991 |
5.6.1999 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Litauen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.10.1997 |
6.9.1999 |
|
EE |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion einerseits und der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.1.1996 |
23.9.1999 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.3.1996 |
9.3.2001 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
1.2.1999 |
14.1.2002 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Republik Kroatien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
31.10.2001 |
28.12.2003 |
|
Ungarn |
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Ungarischen Volksrepublik und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
6.11.1986 |
30.9.1987 |
DE |
Vertrag zwischen der Ungarischen Volksrepublik und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
30.4.1986 |
7.11.1987 |
|
NL |
Abkommen zwischen der Ungarischen Volksrepublik und der dem Königreich der Niederlande über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
2.9.1987 |
1.6.1988 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Ungarischen Volksrepublik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1986 |
23.9.1988 |
|
DK |
Abkommen zwischen der Regierung der Ungarischen Volksrepublik und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
2.5.1988 |
1.10.1988 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Regierung der Ungarischen Volksrepublik und der Regierung der Republik Zypern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.5.1989 |
25.5.1990 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Ungarischen Volksrepublik und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
26.5.1989 |
1.2.1992 |
|
ES |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und dem Königreich Spanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
9.11.1989 |
1.8.1992 |
|
CZ |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.1.1993 |
25.5.1995 |
|
PL |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
23.9.1992 |
16.6.1995 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.6.1994 |
7.9.1995 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
16.9.1993 |
6.5.1996 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.1.1993 |
19.7.1996 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
28.2.1992 |
8.10.1997 |
|
SI |
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Slowenien |
15.10.1996 |
9.6.2000 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.6.1999 |
25.8.2000 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.5.1996 |
1.3.2002 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.5.1999 |
20.5.2003 |
|
Republik Malta |
DE |
Vertrag zwischen Malta und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
17.9.1974 |
14.12.1975 |
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.8.1976 |
1.1.1978 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.6.1984 |
7.2.1985 |
|
NL |
Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.9.1984 |
1.7.1985 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Republik Malta und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.3.1987 |
15.6.1993 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.9.1999 |
29.5.2000 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.3.2001 |
6.11.2001 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.7.2001 |
10.5.2002 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Republik Zypern über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
9.9.2002 |
30.11.2003 |
|
Königreich der Niederlande |
MT |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Maltas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.9.1984 |
1.7.1985 |
HU |
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
2.9.1987 |
1.6.1988 |
|
CZ |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik |
29.4.1991 |
1.10.1992 |
|
SK |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik |
29.4.1991 |
1.10.1992 |
|
EE |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Estland |
27.10.1992 |
1.9.1993 |
|
RO |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Rumäniens |
19.4.1994 |
1.2.1995 |
|
LT |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Litauen |
26.1.1994 |
1.4.1995 |
|
LV |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Lettland |
14.3.1994 |
1.4.1995 |
|
SI |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Slowenien |
24.9.1996 |
1.8.1998 |
|
HR |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Kroatien |
28.4.1998 |
1.6.1999 |
|
BG |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Bulgarien |
6.10.1999 |
1.3.2001 |
|
Republik Polen |
BLEU |
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen einerseits und den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
19.5.1987 |
2.8.1991 |
LT |
Abkommen zwischen der Republik Ungarn und der Republik Litauen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
28.9.1992 |
6.8.1993 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.4.1994 |
9.3.1995 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Ungarn über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
23.9.1992 |
16.6.1995 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Republik Polen und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
18.8.1994 |
14.3.1996 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
28.6.1996 |
31.3.2000 |
|
Portugiesische Republik |
DE |
Vertrag zwischen der Portugiesischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
16.9.1980 |
23.4.1982 |
CZ |
Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.11.1993 |
3.8.1994 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
17.11.1993 |
17.11.1994 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Lettland über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.9.1995 |
17.7.1997 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Ungarn über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
28.2.1992 |
8.10.1997 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.5.1995 |
24.10.1997 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.7.1995 |
15.5.1999 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1997 |
4.5.2000 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.5.1993 |
20.11.2000 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Litauen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.5.1998 |
14.8.2003 |
|
Rumänien |
CY |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Zypern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
26.7.1991 |
10.7.1993 |
CZ |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Rumänien und der Regierung der Tschechischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.11.1993 |
28.7.1994 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
17.11.1993 |
17.11.1994 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.3.1994 |
15.12.1994 |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung des Königreichs der Niederlande |
19.4.1994 |
1.2.1995 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
1.6.1994 |
23.5.1995 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
8.6.1994 |
9.9.1995 |
|
ES |
Abkommen zwischen Rumänien und Spanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
25.1.1995 |
7.12.1995 |
|
SK |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
3.3.1994 |
7.3.1996 |
|
HU |
Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
16.9.1993 |
6.5.1996 |
|
FR |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.3.1995 |
20.6.1996 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Slowenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.1.1996 |
24.11.1996 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
23.5.1997 |
11.6.1998 (RO) 12.6.1998 (EL) |
|
DE |
Vertrag zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
25.6.1996 |
12.12.1998 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.3.1996 |
9.3.2001 |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
27.11.2001 |
22.8.2002 |
|
Republik Slowenien |
SK |
Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik |
28.7.1993 |
28.3.1996 |
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.1.1996 |
24.11.1996 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Republik Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
28.10.1993 |
18.7.1998 |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung des Königreichs der Niederlande |
24.9.1996 |
1.8.1998 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Hellenischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
29.5.1997 |
10.2.2000 |
|
PL |
Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
28.6.1996 |
31.3.2000 |
|
ES |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Slowenien und dem Königreich Spanien |
15.7.1998 |
3.4.2000 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.5.1997 |
4.5.2000 |
|
HU |
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Ungarn |
15.10.1996 |
9.6.2000 |
|
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.2.1998 |
5.8.2000 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.6.1998 |
26.11.2000 |
|
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung Maltas über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.3.2001 |
6.11.2001 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
1.2.1999 |
14.1.2002 |
|
DK |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.5.1999 |
30.3.2002 |
|
LT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
13.10.1998 |
15.5.2002 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.12.1997 |
8.7.2004 |
|
Slowakische Republik |
FR |
Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
13.9.1990 |
27.9.1991 |
ES |
Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich Spanien |
12.12.1990 |
28.11.1991 |
|
BLEU |
Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
24.4.1989 |
13.2.1992 |
|
DE |
Vertrag zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
2.10.1990 |
2.8.1992 |
|
DK |
Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
6.3.1991 |
19.9.1992 (Staatennachfolge: 1.1.1993) |
|
NL |
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande |
29.4.1991 |
1.10.1992 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
3.6.1991 |
31.12.1992 |
|
BG |
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.7.1994 |
9.3.1995 |
|
RO |
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
3.3.1994 |
7.3.1996 |
|
PL |
Abkommen zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
18.8.1994 |
14.3.1996 |
|
SI |
Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien |
28.7.1993 |
28.3.1996 |
|
HU |
Abkommen zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
15.1.1993 |
19.7.1996 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
12.2.1996 |
5.2.1997 (SK) 6.2.1997 (HR) |
|
LV |
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
9.4.1998 |
30.10.1998 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Slowakischen Republik und der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
10.7.1995 |
15.5.1999 |
|
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung Maltas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.9.1999 |
29.5.2000 |
(1) Zur Vermeidung von Missverständnissen umfasst jeder in diesem Anhang aufgeführte bilaterale Investitionsschutzvertrag alle zugehörigen Änderungen, Protokolle, Anhänge oder Briefwechsel.
(2) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik als Vertragsstaat eines in diesem Anhang aufgeführten bilateralen Investitionsschutzvertrags genannt wird, diese Bezugnahme auf die Tschechoslowakische Sozialistische Republik oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik je nach Fall als Bezugnahme auf die Tschechische Republik und/oder die Slowakische Republik zu verstehen ist.
(3) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die durch dieses Übereinkommen erfolgende formelle Beendigung des bilateralen Investitionsschutzvertrags (BIT) zwischen Deutschland und Kroatien nicht dahin gehend auszulegen ist, dass der BIT zwischen Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) erneut auf die Beziehungen zwischen Deutschland und Kroatien Anwendung finden könnte. Dies gilt unbeschadet der Anwendbarkeit des BIT zwischen Deutschland und der ehemaligen SFRJ auf die Beziehungen zwischen Deutschland und einigen auf dem ehemaligen Hoheitsgebiet der SFRJ entstanden Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind.
(4) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik als Vertragsstaat eines in diesem Anhang aufgeführten bilateralen Investitionsschutzvertrags genannt wird, diese Bezugnahme auf die Tschechoslowakische Sozialistische Republik oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik je nach Fall als Bezugnahme auf die Tschechische Republik und/oder die Slowakische Republik zu verstehen ist.
(5) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die durch dieses Übereinkommen erfolgende formelle Beendigung des bilateralen Investitionsschutzvertrags (BIT) zwischen Frankreich und Kroatien nicht dahin gehend auszulegen ist, dass der BIT zwischen Frankreich und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) erneut auf die Beziehungen zwischen Frankreich und Kroatien Anwendung finden könnte.
(6) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die durch dieses Übereinkommen erfolgende formelle Beendigung des bilateralen Investitionsschutzvertrags (BIT) zwischen Frankreich und Kroatien nicht dahin gehend auszulegen ist, dass der BIT zwischen Frankreich und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) erneut auf die Beziehungen zwischen Frankreich und Kroatien Anwendung finden könnte.
(7) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die durch dieses Übereinkommen erfolgende formelle Beendigung des bilateralen Investitionsschutzvertrags (BIT) zwischen Deutschland und Kroatien nicht dahin gehend auszulegen ist, dass der BIT zwischen Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) erneut auf die Beziehungen zwischen Deutschland und Kroatien Anwendung finden könnte. Dies gilt unbeschadet der Anwendbarkeit des BIT zwischen Deutschland und der ehemaligen SFRJ auf die Beziehungen zwischen Deutschland und einigen auf dem ehemaligen Hoheitsgebiet der SFRJ entstanden Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind.
ANHANG B (1)
LISTE DER BEREITS BEENDETEN BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZVERTRÄGE, BEI DENEN EINE NACHWIRKUNGSKLAUSEL WIRKSAM SEIN KÖNNTE
Mitgliedstaat |
Vertragsstaat (en) |
Titel des Vertrags |
Datum der Unterzeichnung |
Datum des Inkrafttretens |
Datum der Beendigung |
Republik Bulgarien |
IT |
Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Italienischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.12.1988 |
27.12.1990 |
1.9.2008 |
Bundesrepublik Deutschland |
PL |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
10.11.1989 |
24.2.1991 |
18.10.2019 |
Hellenische Republik |
PL |
Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.10.1992 |
20.2.1995 |
7.11.2019 |
Königreich Spanien |
PL |
Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.7.1992 |
1.5.1993 |
16.10.2019 |
Französische Republik |
PL |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.2.1989 |
10.2.1990 |
19.7.2019 |
Republik Kroatien |
PL |
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Polen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.2.1995 |
4.10.1995 |
18.10.2019 |
Italienische Republik |
MT |
Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung Maltas über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Schutz von Investitionen (2) |
28.7.1967 |
15.10.1973 |
1.3.2008 |
BG |
Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
5.12.1988 |
27.12.1990 |
1.9.2008 |
|
SI |
Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Slowenien über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
8.3.2000 |
11.8.2003 |
1.9.2008 |
|
Republik Zypern |
PL |
Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.6.1992 |
6.7.1993 |
17.1.2019 |
Republik Malta |
IT |
Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Italienischen Republik über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Schutz von Investitionen (3) |
28.7.1967 |
15.10.1973 |
1.3.2008 |
Königreich der Niederlande |
PL |
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.9.1992 |
1.2.1994 |
2.2.2019 |
Republik Polen |
FR |
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.2.1989 |
10.2.1990 |
19.7.2019 |
DE |
Vertrag zwischen der Volksrepublik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
10.11.1989 |
24.2.1991 |
18.10.2019 |
|
ES |
Abkommen zwischen der Republik Polen und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
30.7.1992 |
1.5.1993 |
16.10.2019 |
|
CY |
Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Zypern über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
4.6.1992 |
6.7.1993 |
17.1.2019 |
|
NL |
Abkommen zwischen der Republik Polen und dem Königreich der Niederlande über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
7.9.1992 |
1.2.1994 |
2.2.2019 |
|
PT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.3.1993 |
3.8.1994 |
3.8.2019 |
|
EL |
Abkommen zwischen der Republik Polen und der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
14.10.1992 |
20.2.1995 |
7.11.2019 |
|
HR |
Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Kroatien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
21.2.1995 |
4.10.1995 |
18.10.2019 |
|
Portugiesische Republik |
PL |
Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
11.3.1993 |
3.8.1994 |
3.8.2019 |
Republik Slowenien |
IT |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Italienischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen |
8.3.2000 |
11.8.2003 |
1.9.2008 |
(1) Zur Vermeidung von Missverständnissen umfasst jeder in diesem Anhang aufgeführte bilaterale Investitionsschutzvertrag alle zugehörigen Änderungen, Protokolle, Anhänge oder Briefwechsel.
(2) Dieses Abkommen wurde gemäß seinen Bestimmungen am 1. März 2008 beendet und enthält keine Nachwirkungsklausel. Es wurde diesem Anhang nur zur größeren Sicherheit beigefügt.
(3) Dieses Abkommen wurde gemäß seinen Bestimmungen am 1. März 2008 beendet und enthält keine Nachwirkungsklausel. Es wurde diesem Anhang nur zur größeren Sicherheit beigefügt.
ANHANG C
IN ARTIKEL 7 GENANNTE ERKLÄRUNG
Unter Bezugnahme auf das oben genannte Verfahren setzen [Name des Herkunftsmitgliedstaats], in dem der Kläger seinen Sitz hat, und [Name des beklagten Mitgliedstaats] das Schiedsgericht hiermit davon in Kenntnis, dass Parteien der EU-Verträge und der EU-internen bilateralen Investitionsschutzverträge zu der nachstehenden, in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelegten Übereinkunft gelangt sind:
„Hiermit bestätigen die Vertragsparteien, dass Schiedsklauseln im Widerspruch zu den EU-Verträgen stehen und daher nicht anwendbar sind. Aufgrund dieser Unvereinbarkeit zwischen Schiedsklauseln und den EU-Verträgen kann eine Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat dieses bilateralen Investitionsschutzvertrags ein Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen.“
Für die kursiv geschriebenen Begriffe gelten die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegten Begriffsbestimmungen.
ANHANG D
INDIKATIVE AUFSTELLUNG DER HONORARE FÜR DEN VERMITTLER NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 8 LETZTER SATZ
Initiierung des strukturierten Dialogs, vorläufige interne Analyse und Aufforderung an den Investor und den Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wurde, sich binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung schriftlich zu äußern |
1 000 EUR |
Organisation der Verhandlungen zur Streitbeilegung und Unterstützung der Parteien im Hinblick auf die Erzielung einer gütlichen Einigung |
1 000 EUR |
Ausarbeitung einer gütlichen Einigung |
1 000 EUR |
(Sofern keine gütliche Einigung erzielt wurde,) Organisation weiterer Verhandlungen auf der Grundlage der Änderungsvorschläge der Parteien mit dem Ziel, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden |
1 000 EUR |
(Sofern noch keine Lösung gefunden wurde,) Vorschlag für eine gütliche Einigung |
1 000 EUR |