ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
27. Mai 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/703 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf Kirschen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie INSECTICIDES FOR HOME USE ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/705 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/706 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur 314. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/707 der Kommission vom 25. Mai 2020 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2019 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3267)

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EU) 2020/703 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2020

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf Kirschen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Dimethoat und Omethoat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission (2) nicht erneuert.

(3)

Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat wurden im Hinblick auf die Verwendung bei Kirschen widerrufen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Dimethoat und Omethoat festgelegten RHG bei Kirschen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(4)

Im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Genehmigung für Dimethoat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Prüfung der Risikobewertung für diesen Wirkstoff (3) vor. Dieser zufolge konnte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher durch die Exposition gegenüber Rückständen von Dimethoat, bei dem ein gentoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden konnte, und seinem Hauptmetaboliten Omethoat, der als in vivo mutagen eingestuft wurde, nicht ausschließen.

(5)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39).

(3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dimethoate, EFSA Journal 2018;16(10):5454. http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/3869


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für Dimethoat und Omethoat folgende Fassung:

 

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a)

Dimethoat

Omethoat

1

2

3

4

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0110000

 

Zitrusfrüchte

0,01*

0,01*

0110010

 

Grapefruits

(+)

(+)

0110020

 

Orangen

(+)

(+)

0110030

 

Zitronen

(+)

(+)

0110040

 

Limetten

(+)

(+)

0110050

 

Mandarinen

(+)

(+)

0110990

 

Sonstige (2)

 

 

0120000

 

Schalenfrüchte

0,01*

0,01*

0120010

 

Mandeln

 

 

0120020

 

Paranüsse

 

 

0120030

 

Kaschunüsse

 

 

0120040

 

Esskastanien

 

 

0120050

 

Kokosnüsse

 

 

0120060

 

Haselnüsse

 

 

0120070

 

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

 

Pekannüsse

 

 

0120090

 

Pinienkerne

 

 

0120100

 

Pistazien

 

 

0120110

 

Walnüsse

 

 

0120990

 

Sonstige (2)

 

 

0130000

 

Kernobst

0,01*

0,01*

0130010

 

Äpfel

 

 

0130020

 

Birnen

 

 

0130030

 

Quitten

 

 

0130040

 

Mispeln

 

 

0130050

 

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

 

Sonstige (2)

 

 

0140000

 

Steinobst

0,01*

0,01*

0140010

 

Aprikosen

 

 

0140020

 

Kirschen (süß)

 

 

0140030

 

Pfirsiche

 

 

0140040

 

Pflaumen

 

 

0140990

 

Sonstige (2)

 

 

0150000

 

Beeren und Kleinobst

0,01*

0,01*

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

 

Tafeltrauben

 

 

0151020

 

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

 

Brombeeren

 

 

0153020

 

Kratzbeeren

 

 

0153030

 

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

 

Sonstige (2)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

 

Heidelbeeren

 

 

0154020

 

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

 

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

 

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

 

Hagebutten

 

 

0154060

 

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

 

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

 

Holunderbeeren

 

 

0154990

 

Sonstige (2)

 

 

0160000

 

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0161010

 

Datteln

0,01*

0,01*

0161020

 

Feigen

0,01*

0,01*

0161030

 

Tafeloliven

3 (+)

1,5 (+)

0161040

 

Kumquats

0,01*

0,01*

0161050

 

Karambolen

0,01*

0,01*

0161060

 

Kakis/Japanische Persimonen

0,01*

0,01*

0161070

 

Jambolans

0,01*

0,01*

0161990

 

Sonstige (2)

0,01*

0,01*

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,01*

0,01*

0162010

 

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

 

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

 

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

 

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

 

Sternäpfel

 

 

0162060

 

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

 

Sonstige (2)

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

0,01*

0,01*

0163010

 

Avocadofrüchte

 

 

0163020

 

Bananen

 

 

0163030

 

Mangos

 

 

0163040

 

Papayas

 

 

0163050

 

Granatäpfel

 

 

0163060

 

Cherimoyas

 

 

0163070

 

Guaven

 

 

0163080

 

Ananas

 

 

0163090

 

Brotfrüchte

 

 

0163100

 

Durianfrüchte

 

 

0163110

 

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

 

Sonstige (2)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

 

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01*

0,01*

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01*

0,01*

0212010

 

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

 

Süßkartoffeln

 

 

0212030

 

Yamswurzeln

 

 

0212040

 

Pfeilwurz

 

 

0212990

 

Sonstige (2)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

 

Rote Rüben

0,01* (+)

0,01* (+)

0213020

 

Karotten

0,03 (+)

0,02 (+)

0213030

 

Knollensellerie

0,03 (+)

0,02 (+)

0213040

 

Meerrettiche/Kren

0,03 (+)

0,02 (+)

0213050

 

Erdartischocken

0,01*

0,01*

0213060

 

Pastinaken

0,03 (+)

0,02 (+)

0213070

 

Petersilienwurzeln

0,03 (+)

0,02 (+)

0213080

 

Rettiche

0,03 (+)

0,02 (+)

0213090

 

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,03 (+)

0,02 (+)

0213100

 

Kohlrüben

0,03 (+)

0,02 (+)

0213110

 

Weiße Rüben

0,03 (+)

0,02 (+)

0213990

 

Sonstige (2)

0,01*

0,01*

0220000

 

Zwiebelgemüse

 

 

0220010

 

Knoblauch

0,01* (+)

0,01* (+)

0220020

 

Zwiebeln

0,01* (+)

0,01* (+)

0220030

 

Schalotten

0,01* (+)

0,01* (+)

0220040

 

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

2 (+)

0,2 (+)

0220990

 

Sonstige (2)

0,01*

0,01*

0230000

 

Fruchtgemüse

0,01*

0,01*

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

0231010

 

Tomaten

(+)

(+)

0231020

 

Paprikas

 

 

0231030

 

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

(+)

0231040

 

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

 

Sonstige (2)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

 

Schlangengurken

 

 

0232020

 

Gewürzgurken

 

 

0232030

 

Zucchinis

 

 

0232990

 

Sonstige (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

 

Melonen

 

 

0233020

 

Kürbisse

(+)

(+)

0233030

 

Wassermelonen

(+)

(+)

0233990

 

Sonstige (2)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

 

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01*

0241000

a)

Blumenkohle

0,02

 

0241010

 

Broccoli

(+)

(+)

0241020

 

Blumenkohle

(+)

(+)

0241990

 

Sonstige (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

 

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,1* (+)

(+)

0242020

 

Kopfkohle

0,01* (+)

(+)

0242990

 

Sonstige (2)

0,01*

 

0243000

c)

Blattkohle

0,01*

 

0243010

 

Chinakohle

 

 

0243020

 

Grünkohle

 

 

0243990

 

Sonstige (2)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01*

 

0250000

 

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01*

0,01*

0251010

 

Feldsalate

 

 

0251020

 

Grüne Salate

(+)

(+)

0251030

 

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

 

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

 

Barbarakraut

 

 

0251060

 

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

 

Roter Senf

 

 

0251080

 

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

 

Sonstige (2)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01*

0,01*

0252010

 

Spinat

 

 

0252020

 

Portulak

 

 

0252030

 

Mangold

 

 

0252990

 

Sonstige (2)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01*

0,01*

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01*

0,01*

0255000

e)

Chicorée

0,01*

0,01*

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02*

0,02*

0256010

 

Kerbel

 

 

0256020

 

Schnittlauch

 

 

0256030

 

Sellerieblätter

 

 

0256040

 

Petersilie

 

 

0256050

 

Salbei

 

 

0256060

 

Rosmarin

 

 

0256070

 

Thymian

 

 

0256080

 

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

 

Lorbeerblätter

 

 

0256100

 

Estragon

 

 

0256990

 

Sonstige (2)

 

 

0260000

 

Hülsengemüse

0,01*

0,01*

0260010

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

 

Linsen

 

 

0260990

 

Sonstige (2)

 

 

0270000

 

Stängelgemüse

0,01*

0,01*

0270010

 

Spargel

(+)

(+)

0270020

 

Kardonen

 

 

0270030

 

Stangensellerie

 

 

0270040

 

Fenchel

 

 

0270050

 

Artischocken

 

 

0270060

 

Porree

 

 

0270070

 

Rhabarber

 

 

0270080

 

Bambussprossen

 

 

0270090

 

Palmherzen

 

 

0270990

 

Sonstige (2)

 

 

0280000

 

Pilze, Moose und Flechten

0,01*

0,01*

0280010

 

Kulturpilze

 

 

0280020

 

Wilde Pilze

 

 

0280990

 

Moose und Flechten

 

 

0290000

 

Algen und Prokaryonten

0,01*

0,01*

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01*

0,01*

0300010

 

Bohnen

 

 

0300020

 

Linsen

 

 

0300030

 

Erbsen

(+)

(+)

0300040

 

Lupinen

 

 

0300990

 

Sonstige (2)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0401000

 

Ölsaaten

0,01*

0,01*

0401010

 

Leinsamen

 

 

0401020

 

Erdnüsse

 

 

0401030

 

Mohnsamen

 

 

0401040

 

Sesamsamen

 

 

0401050

 

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

 

Rapssamen

 

 

0401070

 

Sojabohnen

 

 

0401080

 

Senfkörner

 

 

0401090

 

Baumwollsamen

 

 

0401100

 

Kürbiskerne

 

 

0401110

 

Saflorsamen

 

 

0401120

 

Borretschsamen

 

 

0401130

 

Leindottersamen

 

 

0401140

 

Hanfsamen

 

 

0401150

 

Rizinusbohnen

 

 

0401990

 

Sonstige (2)

 

 

0402000

 

Ölfrüchte

 

 

0402010

 

Oliven für die Gewinnung von Öl

3 (+)

1,5 (+)

0402020

 

Ölpalmenkerne

0,01*

0,01*

0402030

 

Ölpalmenfrüchte

0,01*

0,01*

0402040

 

Kapok

0,01*

0,01*

0402990

 

Sonstige (2)

0,01*

0,01*

0500000

GETREIDE

 

 

0500010

 

Gerste

0,02* (+)

0,02* (+)

0500020

 

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01*

0,01*

0500030

 

Mais

0,01*

0,01*

0500040

 

Hirse

0,01*

0,01*

0500050

 

Hafer

0,02* (+)

0,02* (+)

0500060

 

Reis

0,01*

0,01*

0500070

 

Roggen

0,02 (+)

0,01* (+)

0500080

 

Sorghum

0,01*

0,01*

0500090

 

Weizen

0,05 (+)

0,01* (+)

0500990

 

Sonstige (2)

0,01*

0,01*

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,05*

0610000

 

Tees

0,05*

 

0620000

 

Kaffeebohnen

0,05*

 

0630000

 

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

 

Kamille

0,05*

 

0631020

 

Hibiskus

0,05*

 

0631030

 

Rose

0,1 (+)

 

0631040

 

Jasmin

0,05*

 

0631050

 

Linde

0,05*

 

0631990

 

Sonstige (2)

0,05*

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05*

 

0632010

 

Erdbeere

 

 

0632020

 

Rooibos

 

 

0632030

 

Mate

 

 

0632990

 

Sonstige (2)

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,05*

 

0633010

 

Baldrian

 

 

0633020

 

Ginseng

 

 

0633990

 

Sonstige (2)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05*

 

0640000

 

Kakaobohnen

0,05*

 

0650000

 

Johannisbrote/Karuben

0,05*

 

0700000

HOPFEN

0,05*

0,05*

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

 

Samengewürze

5

0,05*

0810010

 

Anis/Anissamen

 

 

0810020

 

Schwarzkümmel

 

 

0810030

 

Sellerie

 

 

0810040

 

Koriander

 

 

0810050

 

Kreuzkümmel

 

 

0810060

 

Dill

 

 

0810070

 

Fenchel

 

 

0810080

 

Bockshornklee

 

 

0810090

 

Muskatnuss

 

 

0810990

 

Sonstige (2)

 

 

0820000

 

Fruchtgewürze

0,5

0,05*

0820010

 

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

 

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

 

Kümmel

 

 

0820040

 

Kardamom

 

 

0820050

 

Wacholderbeere

 

 

0820060

 

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

 

Vanille

 

 

0820080

 

Tamarinde

 

 

0820990

 

Sonstige (2)

 

 

0830000

 

Rindengewürze

0,05*

0,05*

0830010

 

Zimt

 

 

0830990

 

Sonstige (2)

 

 

0840000

 

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

 

Süßholzwurzeln

0,1

0,05*

0840020

 

Ingwer (10)

0,1

0,05*

0840030

 

Kurkuma

0,1

0,05*

0840040

 

Meerrettich/Kren (11)

 

 

0840990

 

Sonstige (2)

0,1

0,05*

0850000

 

Knospengewürze

0,05*

0,05*

0850010

 

Nelken

 

 

0850020

 

Kapern

 

 

0850990

 

Sonstige (2)

 

 

0860000

 

Blütenstempelgewürze

0,05*

0,05*

0860010

 

Safran

 

 

0860990

 

Sonstige (2)

 

 

0870000

 

Samenmantelgewürze

0,05*

0,05*

0870010

 

Muskatblüte

 

 

0870990

 

Sonstige (2)

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

0900010

 

Zuckerrübenwurzeln

0,01* (+)

0,01* (+)

0900020

 

Zuckerrohre

0,01*

0,01*

0900030

 

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,03 (+)

0,02 (+)

0900990

 

Sonstige (2)

0,01*

0,01*

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

1010000

 

Waren von

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

 

Muskel

 

 

1011020

 

Fett

 

 

1011030

 

Leber

 

 

1011040

 

Nieren

 

 

1011050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

 

Sonstige (2)

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

 

Muskel

 

 

1012020

 

Fett

 

 

1012030

 

Leber

 

 

1012040

 

Nieren

 

 

1012050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

 

Sonstige (2)

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

 

Muskel

 

 

1013020

 

Fett

 

 

1013030

 

Leber

 

 

1013040

 

Nieren

 

 

1013050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

 

Sonstige (2)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

 

Muskel

 

 

1014020

 

Fett

 

 

1014030

 

Leber

 

 

1014040

 

Nieren

 

 

1014050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

 

Sonstige (2)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

 

Muskel

 

 

1015020

 

Fett

 

 

1015030

 

Leber

 

 

1015040

 

Nieren

 

 

1015050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

 

Sonstige (2)

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

 

Muskel

 

 

1016020

 

Fett

 

 

1016030

 

Leber

 

 

1016040

 

Nieren

 

 

1016050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

 

Sonstige (2)

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

 

Muskel

 

 

1017020

 

Fett

 

 

1017030

 

Leber

 

 

1017040

 

Nieren

 

 

1017050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

 

Sonstige (2)

 

 

1020000

 

Milch

 

 

1020010

 

Rinder

 

 

1020020

 

Schafe

 

 

1020030

 

Ziegen

 

 

1020040

 

Pferde

 

 

1020990

 

Sonstige (2)

 

 

1030000

 

Vogeleier

 

 

1030010

 

Huhn

 

 

1030020

 

Ente

 

 

1030030

 

Gans

 

 

1030040

 

Wachtel

 

 

1030990

 

Sonstige (2)

 

 

1040000

 

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

 

 

1050000

 

Amphibien und Reptilien

 

 

1060000

 

Wirbellose Landtiere

 

 

1070000

 

Wildlebende Landwirbeltiere

 

 

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

(*)

Untere analytische Bestimmungsgrenze

(a)

Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Dimethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500070

Roggen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0631030

Rose

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

Omethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500070

Roggen

0500090

Weizen

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte


27.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/704 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2020

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Oktober 2016 reichte Agrobiothers Laboratoire einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „INSECTICIDES FOR HOME USE“ der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde in Frankreich der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TW023858-93 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ enthält als Wirkstoffe Permethrin und S-Methopren, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 10. Dezember 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“).

(4)

Am 11. Juli 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften von „INSECTICIDES FOR HOME USE“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 25. Juli 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ zu erteilen.

(8)

In ihrer Stellungnahme empfiehlt die Agentur, dass der Zulassungsinhaber als Bedingung für die Zulassung eine neue Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von INSECTICIDE HOUSEHOLD SPRAY in Verpackungen, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, durchführt. In der Untersuchung sollten der Wirkstoffinhalt, das Cis-Trans-Verhältnis von Permethrin und die technischen Eigenschaften von INSECTICIDE HOUSEHOLD SPRAY vor und nach der Lagerung bestimmt werden. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage der Ergebnisse dieser Untersuchung eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist.

(9)

Der Stellungnahme der Agentur zufolge konnte in Bezug auf den in der Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ enthaltenen nicht wirksamen Stoff Nitromethan innerhalb der Frist für die Bewertung des Antrags nicht festgestellt werden, ob er die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (3) erfüllt. Daher sollte eine weitere Untersuchung von Nitromethan durchgeführt werden. Sollte schließlich der Schluss gezogen werden, dass Nitromethan endokrinschädigende Eigenschaften hat, wird die Kommission prüfen, ob die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 widerrufen oder geändert werden muss.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird Agrobiothers Laboratoire eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0021035-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ erteilt.

Die Unionszulassung gilt vom 16. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2030.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 26. Juni 2019 zur Unionszulassung für die Produktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ (ECHA/BPC/228/2019), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).


ANHANG I

Bedingungen (EU-0021035-0000)

Der Zulassungsinhaber führt eine neue Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von INSECTICIDE HOUSEHOLD SPRAY in Verpackungen, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, durch. In der Untersuchung werden der Wirkstoffinhalt, das Cis-Trans-Verhältnis von Permethrin, das Sprühmuster, die Funktionsweise des Auslösers, die Entladungsrate und der mittlere aerodynamische Massendurchmesser vor und nach der Lagerung bestimmt.

Der Zulassungsinhaber übermittelt der Agentur die Ergebnisse der Untersuchung bis zum 16. Dezember 2022.


ANHANG II

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

INSECTICIDES FOR HOME USE

Produktart 18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Schädlingsbekämpfungsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0021035-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0021035-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

INSECTICIDES FOR HOME USE

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Agrobiothers Laboratoire

Anschrift

ZI Route des Platières, 71290 CUISERY, Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0021035-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0021035-0000

Datum der Zulassung

16. Juni 2020

Ablauf der Zulassung

31. Mai 2030

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Agrobiothers Laboratoire

Anschrift des Herstellers

ZI Route des Platières, 71290 CUISERY Frankreich

Standort der Produktionsstätten

AF3 16 rue de l’Oberwald, 68360 Soultz Frankreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

Name des Herstellers

Tagros Chemicals India Ltd. (Art.95 List: LIMARU NV (Acting for Tagros Chemicals India Private Limited)

Anschrift des Herstellers

Jhaver Centre, Rajah Annamalai Bldg., IV floor 72 Marshal’s road Egmore, 600008 Chennai Indien

Standort der Produktionsstätten

A-4/1&2, Sipcot Industrial Complex, Pachayankuppam Cuddalore, 607 005 Tamilnadu Indien


Wirkstoff

S-Methopren

Name des Herstellers

Babolna bio Ltd.

Anschrift des Herstellers

Szallas u.6 H-, 1107 Budapest Ungarn

Standort der Produktionsstätten

Szallas u.6 H-, 1107 Budapest Ungarn

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

 

Wirkstoffe

52645-53-1

258-067-9

0,177

0,177

S-Methopren

 

Wirkstoffe

65733-16-6

 

0,00225

0,00225

Propan-2-ol

Propan-2-ol

Nicht-Wirkstoff

67-63-0

200-661-7

3,33475

3,33475

n-Butan

n-Butan

Nicht-Wirkstoff

106-97-8

203-448-7

63,458

63,458

Propan

Propan

Nicht-Wirkstoff

74-98-6

200-827-9

16,271

16,271

Isobutan

Isobutan

Nicht-Wirkstoff

75-28-5

200-857-2

4,068

4,068

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AE- Aerosolpackung

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Meta-SPC 1: INSEKTIZIDSPRAY FÜR DEN HAUSHALT

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

 

Wirkstoffe

52645-53-1

258-067-9

0,177

0,177

S-Methopren

 

Wirkstoffe

65733-16-6

 

0,00225

0,00225

Propan-2-ol

Propan-2-ol

Nicht-Wirkstoff

67-63-0

200-661-7

3,33475

3,33475

n-Butan

n-Butan

Nicht-Wirkstoff

106-97-8

203-448-7

63,458

63,458

Propan

Propan

Nicht-Wirkstoff

74-98-6

200-827-9

16,271

16,271

Isobutan

Isobutan

Nicht-Wirkstoff

75-28-5

200-857-2

4,068

4,068

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AE- Aerosolpackung

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Extrem entzündbares Aerosol.

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

Verursacht schwere Augenreizung.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Enthält PERMETHRIN. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C/122 °F aussetzen.

Bei Temperaturen von nicht mehr als 40 °C/104 °F aufbewahren.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Insektizidspray für den Haushalt

Art des Produkts

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Flöhe

Larven Insekten

Adulte Insekten: Ctenocephalides felis

Zecken:Ixodes ricinus

Rhipicephalus sanguineus

Anwendungsbereich

Innen

Gezielte Behandlung nicht waschbarer Möbel und Heimtextilien wie Teppiche, Matten oder Sessel

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Nach dem Absaugen der zu behandelnden Oberfläche wird das Produkt aus 30 cm Abstand aufgesprüht.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

1,3 Sekunden Sprühdauer für circa 1 m2 (2,1 g/m2) —

Der zeitliche Abstand zwischen zwei Behandlungen muss mindestens 6 Monate betragen.

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Weißblech-Sprühdose mit Innenbeschichtung aus phenolbasiertem Epoxidharz (250 ml oder 500 ml).

Weißblech-Sprühdose ohne Innenbeschichtung (300 ml)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt ist für die gezielte Behandlung nicht waschbarer Möbel und Heimtextilien wie Teppiche, Matten oder Sessel geeignet.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Halten Sie die empfohlene Anwendungsdosis ein.

Die bis zu 6 Monaten andauernde Residualwirkung kann sich im Falle normaler Reinigung (beispielsweise Staubsaugen von Teppichen) oder intensiver Nutzung der Oberflächen (zum Beispiel Begehen, Reibung) vermindern.

Bei anhaltendem Befall Alternativprodukte anwenden, die Wirkstoffe mit einer anderen Wirkweise enthalten, um das Auftreten von Resistenzen zu vermeiden. Dies soll resistente Individuen aus der Population beseitigen.

Falls der Befall trotz Einhaltung der Anweisungen auf dem Kennzeichnungsetikett/in der Packungsbeilage fortbesteht, wenden Sie sich an einen professionellen Schädlingsbekämpfer.

Nicht bei Katzen, anderen Haustieren oder bei Katzenkörbchen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung wirkungslos ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Nicht auf abwaschbaren Oberflächen und waschbaren Textilien anwenden.

reinigen, um Einträge in die Kanalisation zu vermeiden.

Lebens- und Futtermittel und Getränke vor Anwendung entfernen.

Nicht auf Oberflächen bzw. nicht in Bereichen verwenden, die mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Getränken in Kontakt kommen können.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Nach dem Aufsprühen den Raum verlassen, eine Stunde einwirken lassen und danach lüften.

Terrarien, Aquarien und Tierkäfige vor der Anwendung entfernen oder abdecken.

Aquarien-Luftfilter vor dem Sprühen abschalten.

Katzen von den behandelten Flächen fernhalten. Da Katzen besonders empfindlich gegen Permethrin sind, kann das Produkt bei Katzen schwere Nebenwirkungen hervorrufen.

Kinder und Haustiere während der Behandlung fernhalten.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in halb sitzender Position ruhigstellen. Bei Auftreten von Symptomen und/oder wenn große Mengen eingeatmet wurden, sofort ärztlichen Rat einholen.

Kontakt mit den Augen: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Mindestens weitere 10 Minuten lang mit lauwarmem Wasser ausspülen. Wenn Reizungen oder Sehstörungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Kontaminierte Haut mit Wasser waschen. Bei Auftreten von Symptomen an einen Facharzt für Vergiftungen wenden.

Kontakt mit dem Mund: Mund mit Wasser ausspülen. Bei Auftreten von Symptomen oder wenn der Mund mit großen Mengen in Berührung gekommen ist, sofort an einen Facharzt für Vergiftungen wenden.

Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeiten verabreichen und kein Erbrechen auslösen; in Ruheposition bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Behälter oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Permethrin kann für Katzen gefährlich sein. Wenn Vergiftungserscheinungen auftreten, suchen Sie sofort einen Tierarzt auf und zeigen sie ihm die Packung.

Pyrethroide können Parästhesien auslösen (Brennen und Kribbeln der Haut ohne Reizung). Wenn die Symptome fortbestehen: ärztlichen Rat einholen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Unbenutztes Produkt nicht in den Boden, in Wasserläufen, in Rohrleitungen (Spülbecken, Toilette usw.) oder in der Kanalisation entsorgen.

Unbenutztes Produkt, die Behälter und sonstige Abfälle entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen

Vor Frost schützen

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

FRONTLINE PET CARE SPRAY INSECTICIDE ET ACARICIDE POUR L’HABITAT

SPRAY ANTIPARASITAIRE POUR L’HABITAT 300 ML FRISKIES

INSECTICIDE HABITAT/HOME VETOCANIS

FRONTLINE HOMEGARD SPRAY INSECTICIDE ET ACARICIDE POUR L’HABITAT

INSECTICIDE HABITAT/HOME VITALVETO

SPRAY INSECTICIDE POUR L’HABITAT VITALVETO/INSECTICIDE HOUSEHOLD

SPRAY VITALVETO

SPRAY INSECTICIDE POUR L’HABITAT VETOCANIS/INSECTICIDE HOUSEHOLD

SPRAY VETOCANIS

Zulassungsnummer

EU-0021035-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

 

Wirkstoffe

52645-53-1

258-067-9

0,177

S-Methopren

 

Wirkstoffe

65733-16-6

 

0,00225

Propan-2-ol

Propan-2-ol

Nicht-Wirkstoff

67-63-0

200-661-7

3,33475

n-Butan

n-Butan

Nicht-Wirkstoff

106-97-8

203-448-7

63,458

Propan

Propan

Nicht-Wirkstoff

74-98-6

200-827-9

16,271

Isobutan

Isobutan

Nicht-Wirkstoff

75-28-5

200-857-2

4,068


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.


27.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/705 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2020

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 10. Oktober 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von schwergewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Die Einleitungsbekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 26. August 2019 durch die European Thermal Paper Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die ein Anteil von mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier (im Folgenden „HWTP“ oder „betroffene Ware“) entfällt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise dafür, dass bestimmte Anforderungen nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Einfuhren von HWTP aus Korea gingen in den vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (unter Berücksichtigung derselben Zeitspanne) deutlich zurück (um 81 %). Die nach Einleitung der Untersuchung erhobenen Daten basierten auf den TARIC-Codes, die für die betroffene Ware bei der Einleitung der Untersuchung erstellt wurden. Verglichen wurden diese Daten mit den durchschnittlichen Einfuhren des einzigen koreanischen Ausführers über vier Monaten im UZ. Die Bedingungen für eine zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung wurden aus diesem Grund nicht erfüllt. Es erfolgte keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d genannte Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten (ausführenden) Hersteller und die Behörden der Republik Korea sowie ihr bekannte Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender und Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(6)

Es fanden zwei Anhörungen mit der Kommission statt. Während der am 5. Dezember 2019 auf Antrag des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Hansol group und ihres verbundenen Einführers in der Union geführten Anhörung äußerten sich einige Verwender und Vertreter der koreanischen Regierung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Markt der Union für HWTP, zu Schädigungen und Schadensursachen sowie zu rechtlichen Fragen und/oder dem Unionsinteresse. Während der am 7. Januar 2020 auf Antrag des Antragstellers geführten Anhörung haben dieser und einige seiner Mitglieder Aspekte im Zusammenhang mit Schädigungen, Schadensursachen und dem Unionsinteresse ausgearbeitet. Die bei diesen Anhörungen geäußerten Stellungnahmen sind in dieser Verordnung enthalten.

1.3.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie beschlossen hatte, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, und dass sie zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung gemeldeten Produktion und Verkaufsmenge in der Union. Die so ermittelte vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die nach den verfügbaren Informationen 58,2 % der geschätzten Gesamtproduktion und 57,5 % der Gesamtverkäufe in der Union entfielen. Die Einzelheiten zu dieser vorläufigen Stichprobe wurden von der Kommission in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar gemacht; die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.

(9)

Zwei interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe. Der Antragsteller unterstützte die vorgeschlagene Stichprobe uneingeschränkt. Der ausführende Hersteller Hansol Paper Co., Ltd. machte geltend, die vorgeschlagene Stichprobe sei nicht repräsentativ, da sie zwei verbundene Unternehmen mit Sitz im selben Land umfasse. Hansol Paper Co., Ltd. führte ferner an, dass die vorläufige Stichprobe keine angemessene geografische Verteilung gewährleiste, und schlug vor, das in Frankreich ansässige Unternehmen Ricoh in die Stichprobe aufzunehmen.

(10)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die beiden in Deutschland ansässigen Hersteller die größten Hersteller der gleichartigen Ware in der Europäischen Union sind (auf sie entfielen im Untersuchungszeitraum zusammen rund 47 % der Gesamtproduktion und 44 % der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union) und dass Deutschland das höchste Produktionsvolumen und die meisten Hersteller der gleichartigen Ware konzentriert sind. Darüber hinaus gab das Unternehmen Ricoh an, dass es zwar den Antrag unterstütze, jedoch nicht dazu in der Lage sei, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

(11)

Die aus drei Unionsherstellern bestehende vorläufige Stichprobe wurde daher bestätigt. Die endgültige Stichprobe, die sich aus der Kanzan Spezialpapiere GmbH und der Mitsubishi HiTec Paper Europe GmbH in Deutschland sowie der Jujo Thermal Ltd. in Finnland zusammensetzte, wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(13)

Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl eingegangener Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein.

1.4.   Fragebogenantworten

(14)

Die Kommission forderte die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die beiden unabhängigen Einführer, die die Stichprobenfragebögen ausgefüllt hatten, und die Hansol group, den bekannten ausführenden Hersteller in Korea, dazu auf, die entsprechenden online zur Verfügung gestellten Fragebögen auszufüllen.

(15)

Am 20. Oktober 2019 beantragte der ausführende Hersteller für drei verbundene (Lohn-)Veredelungsunternehmen, davon befreit zu werden, Anhang I des Hauptfragebogens ausfüllen zu müssen. Angesichts der vorgelegten Informationen stimmte die Kommission dem Antrag am 24. Oktober 2019 vorläufig zu.

(16)

Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von dem unabhängigen Einführer Ritrama S.p.A., dem ausführenden Hersteller Hansol Paper Co., Ltd (im Folgenden „Hansol Paper“) und von dessen verbundenem Einführer, der Hansol Europe B.V. (im Folgenden „Hansol Europe“). Außerdem übermittelten zwei Verwender eine Fragebogenantwort.

1.5.   Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen/Unternehmenseinheiten wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Jujo Thermal Ltd., Kauttua, Finnland

Mitsubishi HiTec Paper Europe GmbH, Bielefeld, Deutschland

Kanzan Spezialpapiere GmbH, Düren, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller:

Hansol Paper Co. Ltd, Seoul, und Seocheon-gun, Chungcheongnam-do, Republik Korea

c)

Verbundener Einführer:

Hansol Europe B.V., Hoofddorp, Niederlande

1.6.   Datendarstellung

(18)

Angesichts der begrenzten Anzahl von Parteien, die Daten übermittelt haben, sind einige der nachstehend aufgeführten Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit in Form von Spannen angegeben (3).

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(19)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes schwergewichtiges Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea und derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 59 00 und ex 4811 90 00 (TARIC-Codes 4809900020, 4811590020 und 4811900020) (im Folgenden „betroffene Ware“).

(21)

Bei HWTP handelt es sich um Spezialpapier. Es hat eine thermoaktive Beschichtung, die bei Anwendung von Wärme durch Drucker mit Thermodruckköpfen reagiert und eine Abbildung erzeugt. HWTP wird hauptsächlich für selbstklebende Etiketten für Verpackungen, Tickets und Anhänger im elektronischen Handel verwendet.

(22)

HWTP kann mit verschiedenen Arten von Entwicklern hergestellt werden: mit Entwicklern, die (bis)phenolhaltige Stoffe wie Bisphenol A und Bisphenol S enthalten ((bis)phenolhaltiges HWTP), oder mit Entwicklern, die kein Phenol enthalten (phenolfreies HWTP). Alle Arten sind von dieser Untersuchung betroffen. Die Kommission merkt jedoch an, dass die Verwendung von Bisphenol A in HWTP in der Union seit dem 2. Januar 2020 verboten ist (4).

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware;

die in der Republik Korea hergestellte und auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkaufte Ware; und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(24)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(25)

Während des Untersuchungszeitraums war Hansol Paper anscheinend der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware im betroffenen Land.

(26)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von Hansol Paper repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von Hansol Paper getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(27)

Anschließend ermittelte die Kommission die von Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.

(28)

Dann prüfte die Kommission, ob die von Hansol Paper getätigten Inlandsverkäufe jedes Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass ein Warentyp (auf den 25 bis 45 % der gesamten Inlandsverkäufe von Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt entfielen) in Mengen verkauft wurde, die weniger als 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachten. Für diesen Warentyp wurde der Normalwert — wie in den Erwägungsgründen 33 bis 34 erläutert — rechnerisch ermittelt.

(29)

Danach ermittelte die Kommission für den fraglichen Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(30)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht; und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(31)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(32)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen in dem Untersuchungszeitraum, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht; oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(33)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 60 bis 80 % (5) aller Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(34)

Für diejenigen Warentypen ohne Verkäufe oder mit unzureichenden Verkäufen der gleichartigen Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(35)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurde zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind; und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

3.2.   Ausfuhrpreis

(36)

Hansol Paper wickelte Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder indirekt über Hansol Europe, einem verbundenen Einführer in der Union, ab.

(37)

Im Fall direkter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(38)

Bei Verkäufen der betroffenen Ware in die Union über das als Einführer fungierende Unternehmen Hansol Europe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Der Verkaufspreis, der von der verbundenen Partei bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer berechnet wurde, wurde wieder auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die VVG-Kosten der verbundenen Partei, ein angemessener Gewinnbetrag und die Transportkosten abgezogen wurden.

(39)

In Bezug auf die verwendete Gewinnspanne hat die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte (6) nicht die Gewinnspanne des verbundenen Unternehmens verwendet, da diese als unzuverlässig angesehen wird. Nur eine Partei hatte einen Fragebogen für unabhängige Einführer in der Union ausgefüllt und erklärte sich bereit, die mit ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware erzielte Gewinnspanne offenzulegen. Der Gewinn von Hansol Europe wurde daher vorläufig durch die Gewinnspanne dieser Partei ersetzt.

3.3.   Vergleich

(40)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(41)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Beim Normalwert wurden Berichtigungen für Transport-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen. Beim Ausfuhrpreis wurden Berichtigungen für Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, für Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie für Bankgebühren, Provisions- und Jahresend-Rabatte vorgenommen, wenn diese den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen, korrekt und durch stichhaltige Beweise belegt waren.

3.4.   Dumpingspanne

(42)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert des jeweiligen Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(43)

Auf dieser Grundlage beläuft sich die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf 22,3 %.

(44)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der Republik Korea (falls vorhanden) ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.

(45)

Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren von Hansol Paper 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren aus dem betroffenen Land in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden ausführenden Herstellers festzusetzen.

(46)

Die ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Hansol Paper Co., Ltd

22,3 %

Alle übrigen Unternehmen

22,3 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(47)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sieben bekannten Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(48)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug 214 227 Tonnen. Die Kommission stellte die Zahl auf der Grundlage der vom Antragsteller gegebenen Fragebogenantwort, die mit den einzelnen Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe abgeglichen wurden, fest. Wie in den Erwägungsgründen 8 und 11 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 58,2 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(49)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, der Schätzungen des Antragstellers zu den Einfuhren von HWTP aus anderen Ländern und der Verkäufe des einzigen koreanischen ausführenden Herstellers in der Union, wie in dessen Fragebogenantwort angegeben.

(50)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

178 000 -184 000

182 000 -188 000

186 000 -192 000

180 000 -186 000

Index

100

102

105

101

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, ausführender Hersteller, Antrag und Eurostat.

(51)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum leicht um 1 %. Der Unionsverbrauch stieg von 2016 bis 2018 um 5 % und nahm dann im Untersuchungszeitraum um 4 % ab.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(52)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der vom einzigen koreanischen ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(53)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

9 500 -11 500

6 500 -8 500

15 500 -17 500

18 500 -20 500

Index

100

69

155

183

Marktanteil (in %)

5,5-6,5

3,5-4,5

8-9

10-11

Index

100

68

149

180

Quelle: Ausführender Hersteller.

(54)

Insgesamt stiegen die koreanischen Einfuhren im Bezugszeitraum um 83 %. Nach einem Rückgang um 31 % im Jahr 2017 stiegen die Einfuhren aus der Republik Korea von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum erheblich an, und zwar um 165 %. Insgesamt stieg ihr Marktanteil im gesamten Zeitraum um 80 %, wobei der stärkste Zuwachs zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum zu verzeichnen war (+ 165 %).

4.3.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(55)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der vom ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten.

(56)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

UZ

Durchschnittspreise der Einfuhren aus Korea

1 050 -1 150

1 000 -1 100

1 180 -1 280

1 420 -1 520

Index

100

95

112

134

Quelle: Ausführender Hersteller.

(57)

Die Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land stiegen 2018 gegenüber dem Vorjahr plötzlich um 17 Prozentpunkte und im Bezugszeitraum um insgesamt 34 %.

(58)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten; sowie

die entsprechenden gewogenen Durchschnittsverkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk.

(59)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum hypothetisch erzielten Umsatzes. Es ergab sich für die Einfuhren aus dem betroffenen Land eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 11,1 %. Bei rund 99,4 % der Einfuhrmengen wurde eine Preisunterbietung festgestellt.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(60)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(61)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(62)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten in der Fragebogenantwort des Antragstellers. Diese Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(63)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(64)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(65)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

219 069

228 616

221 717

214 227

Index

100

104

101

98

Produktionskapazität (Maßeinheit)

380 906

375 058

391 499

404 863

Index

100

98

103

106

Kapazitätsauslastung (in %)

58

61

57

53

Index

100

106

98

92

Quelle: Vom Antragsteller übermittelte Fragebogenantwort.

(66)

Die Produktion von HWTP ist mit hohen Fixkosten verbunden. Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % zurück, wobei seit 2017 ein noch stärkerer Rückgang um 6 Prozentpunkte zu verzeichnen war. Die Produktionskapazität stieg um 6 %. Der Rückgang der Kapazitätsauslastungsrate um 8 % im gesamten Zeitraum hängt sowohl mit der sinkenden Produktionsmenge als auch mit der Zunahme der Produktionskapazität zusammen.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(67)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

150 000 -160 000

170 000 -180 000

160 000 -170 000

150 000 -160 000

Index

100

109

104

98

Marktanteil (in %)

85-90

90-95

85-90

80-85

Index

100

107

99

97

Quelle: Schädigungsfragebogen und Informationen des Antragstellers.

(68)

Obwohl die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von 2016 bis 2017 um 9 % stieg, ging sie seither kontinuierlich zurück (um 2 % im Bezugszeitraum); die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging in gleicher Weise zurück.

(69)

Im Bezugszeitraum wies der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union an den Verkaufsmengen eine ähnliche Entwicklung auf. Er ging um 3 % zurück

4.4.2.3.   Wachstum

(70)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum leicht um etwa 1 %, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum um 2 % leicht zurückging. Der Wirtschaftszweig der Union büßte Marktanteile ein — anders als die Einfuhren aus dem betroffenen Land, deren Marktanteile im Bezugszeitraum erheblich wuchsen und den gesamten Verbrauchszuwachs auf sich konzentrierten.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(71)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2016

2017

2018

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 213

1 241

1 224

1 232

Index

100

102

101

102

Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

181

184

181

174

Index

100

102

100

96

Quelle: Vom Antragsteller übermittelte Informationen.

(72)

Das Beschäftigungsniveau im Wirtschaftszweig der Union blieb im gesamten Bezugszeitraum mit einem leichten Anstieg um 2 % relativ konstant. Dieser Trend ist durch den kontinuierlichen Produktionsprozess von HWTP zu begründen, der in hohem Maße automatisiert, kontinuierlich und weitgehend rationalisiert ist. Die Produktion von Thermopapier ist mit hohen Fixkosten verbunden. Maschinen können ohne erhebliche Auswirkungen auf den Produktionsprozess nicht ohne Weiteres gestoppt werden. Anstatt die Zahl der Beschäftigten an einer bestimmten Maschine zu verringern, wird daher einfach eine andere Papiersorte hergestellt. Das Beschäftigungsniveau richtet sich folglich nach der Produktion verschiedener Papiersorten und der Aufteilung der Produktion zwischen diesen Sorten. Der Wirtschaftszweig der Union war darum bemüht, trotz sinkender Rentabilität Arbeitsplätze zu erhalten.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne

(73)

Die Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der steigenden Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unerheblich.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(74)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2016

2017

2018

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis ab Werk an unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

1 800 -1 810

1 825 -1 835

1 985 -1 995

2 060 -2 070

Index

100

101

110

114

Herstellstückkosten ab Werk (in EUR/Tonne)

1 530 -1 540

1 600 -1 610

1 845 -1 855

1 880 -1 890

Index

100

105

120

123

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(75)

Im Bezugszeitraum stiegen der durchschnittliche Verkaufsstückpreis um 14 % und die Herstellstückkosten um 23 %. Dieser Anstieg der Herstellkosten war vor allem auf die gestiegenen Kosten für den chemischen Leukofarbstoff (im Folgenden „ODB2“) zurückzuführen, der während des Produktionsprozesses von HWTP auf die Beschichtung aufgetragen wird. Ende 2017 und im Laufe des Jahres 2018 führte die vorübergehende Schließung von ODB2-Produktionsstätten in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) zu einer akuten weltweiten Verknappung dieser Chemikalie. Infolgedessen schnellten die Herstellkosten ab dem vierten Quartal 2017 und über das gesamte Jahr 2018 in die Höhe, was sich auf den UZ auswirkte.

(76)

Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis und den Produktionsstückkosten zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Korea nicht in der Lage war, den Anstieg der Herstellkosten vollständig auszugleichen.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(77)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

55 000 -56 000

57 000 -58 000

56 500 -57 500

57 000 -58 000

Index

100

104

103

104

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(78)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. Die Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich insbesondere im Jahr 2017, als sowohl Produktion als auch Produktivität stiegen.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(79)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

13 100 -13 200

14 350 -14 450

13 800 -13 900

15 650 -15 750

Index

100

110

105

119

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

9,5-10,5

10,5-11,5

10-11

12-13

Index

100

107

105

122

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(80)

Im Bezugszeitraum stiegen die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union erheblich und erreichten im UZ gegenüber 2016 ein Wachstum von 19 %.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(81)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

8-11

5-8

2-5

2-5

Index

100

70

36

31

Cashflow (in EUR)

28 000 000 -30 000 000

16 500 000 -18 500 000

4 000 000 -5 000 000

2 000 000 -3 000 000

Index

100

61

16

8

Investitionen (in EUR)

2 500 000 -3 000 000

3 000 000 -3 500 000

5 000 000 -5 500 000

6 500 000 -7 000 000

Index

100

119

176

237

Kapitalrendite (in %)

48-52

30-34

7-11

16-20

Index

100

64

18

35

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(82)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum um fast 70 % drastisch zurück, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage war, die steigenden Herstellkosten durch höhere Verkaufspreise auszugleichen. Durch den erheblichen Preisdruck, dem der Wirtschaftszweig der Union insbesondere von 2017 bis zum UZ aufgrund der steigenden Einfuhren aus Korea ausgesetzt war, konnte dieser vom leicht steigenden Unionsverbrauch nicht profitieren.

(83)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung beim Nettocashflow folgte einem deutlichen Abwärtstrend, der hauptsächlich auf die sinkende Rentabilität zurückzuführen ist.

(84)

Das Niveau der jährlichen Investitionen (auch für andere Waren als HWTP) stieg im Bezugszeitraum um 137 %. Das erhöhte Investitionsniveau führte jedoch nicht zu entsprechenden Kapazitätssteigerungen für HWTP (siehe Tabelle 4). Die Investitionen in HWTP zielten lediglich darauf ab, die vorhandenen Kapazitäten zu erhalten und bei Bedarf notwendige Produktionsanlagen zu ersetzen. Bei der Herstellung von HWTP handelt es sich um einen Wirtschaftszweig mit intensiver Beanspruchung von Anlagen. Der Wirtschaftszweig der Union hat regelmäßig verschlissene und unbrauchbar gewordene Maschinen zu ersetzen. Nur ein Unionshersteller investierte in eine neue Produktionslinie (Mahl- und Beschichtungsmaschine) und damit in zusätzliche Kapazitäten, die hauptsächlich für andere Waren als HWTP verwendet werden sollen.

(85)

Das Gesamtinvestitionsniveau war im Vergleich zu den Gesamtkosten für die Errichtung einer neuen Produktionslinie unbedeutend. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen blieben die Investitionen unter der Abschreibungsrate. In ihrer Entscheidung über leichtgewichtiges Thermopapier (7) (im Folgenden „LWTP“) vertrat die Kommission die Auffassung, dass „trotz der Tatsache, dass sich die Investitionen verdoppelten, das absolute Investitionsniveau begrenzt blieb, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wert einer neuen Produktionslinie für LWTP auf 120 Mio. EUR geschätzt wird.“ Da HWTP mit denselben Maschinen wie LWTP hergestellt wird und die Gesamtinvestitionsniveaus für HWTP sogar noch niedriger waren als die während der Untersuchung der Kommission ermittelten Investitionen in LWTP (im UZ beliefen sich die Investitionen in HWTP auf 6,5 bis 7,0 Mio. EUR gegenüber 4,5 bis 9,0 Mio. EUR für Investitionen in LWTP im Jahr 2015, d. h. im UZ der LWTP-Untersuchung), kann der Schluss gezogen werden, dass das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union schadensverursachend niedrig war.

(86)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Diese entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ, was den Trend für die Rentabilität und den Cashflow widerspiegelt. Insgesamt investierten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller so viel, wie zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich war.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(87)

Im Bezugszeitraum war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf preisbezogene Schadensindikatoren wie Rentabilität oder Cashflow bedeutend und offensichtlich.

(88)

Überdies gingen in Bezug auf die mengenbezogenen Schadensindikatoren sowohl die Verkaufsmenge als auch der Marktanteil der Unionshersteller seit 2017 um 10 Prozentpunkte zurück, somit war die Verkaufsmenge im UZ im Vergleich zu 2016 sogar noch niedriger. Demgegenüber konnte der einzige koreanische Ausführer seine Ausfuhren im Bezugszeitraum nahezu verdoppeln und seinen Marktanteil um fast 5 Prozentpunkte erheblich steigern. Besonders bemerkenswert war der Anstieg im Untersuchungszeitraum 2017. Der koreanische Ausführer hat seine Ausfuhren und seinen Marktanteil beinahe verdreifacht. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich infolge des Anstiegs der gedumpten Einfuhren erheblich.

(89)

Durch die Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestand kaum eine Möglichkeit für Investitionen in neue und innovative Produktionsprozesse für HWTP. Im Bezugszeitraum investierte der Wirtschaftszweig der Union in der Mindesthöhe, die notwendig war, um veraltete Ausrüstungen zu modernisieren bzw. zu ersetzen und die nach den Umweltvorschriften erforderlichen technischen Modernisierungen vorzunehmen. Trotz konkreter Maßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich der Optimierung interner Abläufe zur Verbesserung der Leistung insgesamt im Bezugszeitraum verschlechterte sich seine Lage deutlich, insbesondere im Hinblick auf Rentabilität und Einbußen beim Marktanteil.

(90)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission daher in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(91)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Zu diesen Faktoren zählen Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Anstieg der Rohstoffpreise, der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union angeblich nicht in der Lage war, die Nachfrage nach Waren zu decken, die frei von Bisphenol A (im Folgenden „BPA-frei“) sind, sowie der inländische Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(92)

Zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus Korea und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestand ein eindeutiger Zusammenhang. Die Einfuhren aus Korea nahmen im gesamten Bezugszeitraum um 83 % zu. Der erhebliche Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus Korea wirkte sich eindeutig zulasten des Wirtschaftszweigs der Union aus, dessen Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum um 3 % und seit 2017 um 10 % zurückging.

(93)

Die koreanischen Preise lagen durchweg deutlich unter den Unionspreisen. Die Preise der Einfuhren aus Korea unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Preisunterbietungsspanne von 11,1 % im UZ. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, den Anstieg der Herstellkosten in seinen Verkaufspreisen in der Union zu berücksichtigen, was den Preisdruck durch die betreffenden Einfuhren belegt. Diese Situation hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die im Untersuchungszeitraum auf ein sehr niedriges Niveau zurückging.

(94)

Angesichts des klar festgestellten zeitlichen Zusammenfallens zwischen einerseits den ständig zunehmenden gedumpten Einfuhren zu Preisen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Unionspreise unterboten, und andererseits der Stagnation der Verkaufsmengen, dem Verlust von Marktanteilen und der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(95)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

 

2016

2017

2018

UZ

Drittländer insgesamt, außer dem betroffenen Land

Menge (in Tonnen)

12 000 -13 000

4 000 -5 000

8 000 -9 000

8 000 -9 000

 

Index

100

38

69

69

 

Marktanteil (in %)

6,5-7,5

2-3

4-5

4-5

 

Index

100

38

66

68

 

Durchschnittspreis

1 800 -1 900

1 600 -1 700

1 700 -1 800

2 000 -2 100

 

Index

100

92

97

113

Quelle: Antrag, Schätzungen von Eurostat und der Kommission.

(96)

Für die Jahre vor dem Untersuchungszeitraum stützten sich die Einfuhrmengen aus Drittländern auf den Antrag. Für den UZ wurde die Menge berechnet, indem die Daten aus dem Antrag von 2018 mit der Abweichung zwischen 2018 und dem UZ (-0,1 %) aus den Eurostat-Daten zu den KN-Codes 4809 90 00, 4811 59 00 und 4811 90 00 multipliziert wurden. Der Preis basierte im gesamten Bezugszeitraum auf Eurostat-Daten, wobei als bester Näherungswert die Differenzierung der koreanischen Preise zwischen der betroffenen Ware und den anderen Waren, die unter denselben KN-Codes eingereiht werden, zugrunde gelegt wurde. Daher wurde eine Berichtigung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den von Eurostat ausgewiesenen Preisen für Korea und den tatsächlichen Verkaufspreisen des koreanischen ausführenden Herstellers vorgenommen.

(97)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 31 % zurück, ihr Marktanteil in der Union um 32 %. Diese Einfuhrmengen wurden zu etwas niedrigeren Preisen als den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, aber weit über dem Durchschnittspreis des koreanischen Ausführers verkauft. Die Einfuhren aus anderen Drittländern litten daher ebenfalls unter dem Anstieg der koreanischen Einfuhren.

(98)

Der ausführende Hersteller brachte vor, die Einfuhren aus der VR China hätten zu niedrigeren Preisen beigetragen und den bereits durch die aggressive Preispolitik bestimmter Unionshersteller ausgelösten Preisdruck verstärkt. Die Einfuhrmengen aus der VR China waren mit 1500 bis 2500 Tonnen im Jahr 2018 sehr gering (8). Der Marktanteil dieser Einfuhren wurde auf rund 1 % des Unionsverbrauchs geschätzt. Im Vergleich dazu beliefen sich die überprüften Einfuhren aus Korea in jenem Jahr auf 15 500 bis 17 500 Tonnen. Die derart geringen Einfuhrmengen aus der VR China hatten im Bezugszeitraum keine spürbaren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus waren die Preise dieser Einfuhren in die Union nach der in Erwägungsgrund 96 beschriebenen Methode deutlich höher als die Preise der Einfuhren aus Korea und ähnlich hoch wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(99)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern keine Schädigung der Unionshersteller verursacht haben dürften und dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(100)

Die Ausfuhrmenge (Verkäufe an unabhängige Abnehmer) des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2016

2017

2018

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

38 591

39 545

36 234

33 336

Index

100

102

94

86

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 650 -1 750

1 650 -1 750

1 800 -1 900

1 950 -2 050

Index

100

99

107

116

Quelle: Schätzungen des Antragstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(101)

Im Bezugszeitraum ging die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer um 14 % zurück. Die Preise stiegen um 16 %. Der Anteil der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an der gesamten Verkaufsmenge ging im Bezugszeitraum um rund 10 % zurück und erreichte im UZ 17,7 %. Die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union waren daher nur begrenzt.

(102)

Vorläufig wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine erheblichen Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnte und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächt.

5.2.3.   Anstieg der Rohstoffpreise

(103)

Die vorübergehende Schließung von Produktionsstätten in der VR China in den Jahren 2017 und 2018 führte Ende 2017 und im Jahr 2018 zu einer Verknappung des chemischen Inputs ODB2. Die Preise für ODB2 sind zwischen September 2017, als die ersten chinesischen Werke geschlossen wurden, und Anfang 2018 um rund 500 % gestiegen. Je nach Qualität der betroffenen Ware (9) entfielen auf diese Chemikalie 7 bis 15 % der gesamten Herstellkosten von HWTP im Untersuchungszeitraum (10). Diese Verknappung wirkte sich auf die Kostenstruktur der Thermopapierindustrie weltweit aus, da alle Hersteller von HWTP, auch in Korea, gleichermaßen betroffen waren.

(104)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass ein Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere aufgrund einer Verknappung von ODB2 in Verbindung mit langfristigen Verträgen, eine geringere Rentabilität und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe. Der Wirtschaftszweig der Union sei aufgrund der langfristigen Lieferverträge für HWTP nicht in der Lage gewesen, den Anstieg der Herstellkosten im Verkaufspreis zu berücksichtigen. Er habe sich daher aufgrund der Flexibilität des Liefermarkts für LWTP auf dieses Segment konzentriert, da die Preise nicht langfristig ausgehandelt werden.

(105)

Angesichts dieser Situation und entgegen den Behauptungen des ausführenden Herstellers konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise fast sofort erhöhen, da er durch keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern gebunden war, sondern vielmehr flexible „Gentlemen’s Agreements“ bestanden. Die überwiegende Mehrheit der Abnehmer, einschließlich großer Laminierbetriebe, akzeptierte eine sofortige Preiserhöhung nach der ODB2-Krise.

(106)

Da die steigenden Herstellkosten jedoch zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Korea zusammenfielen, konnten die europäischen Hersteller nicht den gesamten Anstieg ihrer Produktionskosten an ihre Abnehmer weitergeben. Sie konnten ihre Verkaufspreise nur teilweise anheben, um den Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen (11). Durch die gedumpten Einfuhren waren sie gezwungen, einen Großteil der Kostensteigerungen aufzufangen. Der koreanische ausführende Hersteller konnte den Kostenanstieg an seine Abnehmer weitergeben, da er die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 34 % erhöhte. Da die koreanischen Preise durchweg unter den Unionspreisen lagen und gedumpt waren, hinderten sie den Wirtschaftszweig der Union daran, den Kostenanstieg vollständig weiterzugeben. Angesichts des aggressiven Preisverhaltens des koreanischen ausführenden Herstellers konnte der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg der Herstellkosten nur zu etwa 50 % in seinen Verkaufspreisen in der Union berücksichtigen.

(107)

Als weiteren Beleg für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den zunehmenden gedumpten Einfuhren aus Korea und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde ein Vergleich mit der Leistung in Bezug auf LWTP vorgenommen. Bei der Herstellung von HWTP und LTWP wurden in der Tat identische Technologien und Maschinen eingesetzt; beide verwendeten die gleichen Inputwaren und wiesen ähnliche Marktmerkmale auf. LWTP war in ähnlichem Maße wie die betroffene Ware von dem Anstieg der Rohstoffkosten betroffen. Im UZ unterlagen die Einfuhren von LWTP aus Korea Antidumpingzöllen.

(108)

Zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller produzierten und verkauften im Bezugszeitraum außerdem erhebliche Mengen von LWTP. Im UZ lag die mit HWTP erzielte Gewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zwischen 2 und 5 %. Dieser Wert liegt deutlich unter der für andere hergestellte Waren (an denen LWTP einen großen Anteil hat) überprüften Gewinnspanne, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern 2018 und während des UZ erwirtschaftet wurde, obwohl die Preise für ODB2 zu diesem Zeitpunkt ihren Höchststand erreichten. Die Unionshersteller waren in der Lage, den Anstieg der Inputkosten auf einem nicht durch Einfuhren zu unfairen Preisen verzerrten Markt aufrechtzuerhalten (12). Dies zeigt, dass der durch gedumpte Einfuhren ausgelöste Preisdruck die sinkende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union für HWTP verursacht.

(109)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Mangels an ODB2 nicht in der Lage sei, die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken, und fügte hinzu, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2018 und im UZ aufgrund der Verknappung von ODB2 zurückgegangen sei. Der Wirtschaftszweig der Union verfügte jedoch über mehr als ausreichende Kapazitätsreserven, um die Nachfrage zu decken (siehe Erwägungsgrund 65), und die Untersuchung der Kommission ergab, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgrund von fehlendem ODB2 jemals eine Bestellung abgelehnt hat.

(110)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der Anstieg des Preises von ODB2 den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächte.

5.2.4.   Angebliche Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Nachfrage nach BPA-freien Waren zu decken

(111)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass der langsame Umstieg des Wirtschaftszweigs der Union auf BPA-freie Waren die Ursache für seine angeblich niedrigen Verkaufszuwächse sei.

(112)

Erstens ergab die Untersuchung, dass die meisten europäischen Hersteller bereits seit über 20 Jahren BPA-freie Waren herstellen (13).

(113)

Darüber hinaus brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, wie sich anhand seiner Verkäufe im UZ zeigte, dass er BPA-haltiges Papier weiterhin verkaufe, da eine anhaltende Nachfrage nach dieser Sorte Papier bestehe, was auf den günstigeren Preis BPA-haltiger Waren zurückzuführen sei (14). Verwender von HWTP wie Laminierbetriebe und (Lohn-)Veredelungsunternehmen hätten weiterhin BPA-haltiges HWTP bestellt, obwohl BPA-freie Alternativen verfügbar gewesen wären. Dies stützte die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Union, dass die Abnehmer sich aufgrund des höheren Preises für BPA-freie Alternativen dafür entschieden hätten, die Umstellung so lange wie möglich (in der Praxis bis Mitte 2019) aufzuschieben.

(114)

Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass es den Unionsherstellern zu irgendeinem Zeitpunkt an BPA oder Bisphenol S (im Folgenden „BPS“) (dieser Entwickler ersetzt BPA größtenteils ab 2020, wurde aber bereits 2018 in großem Umfang verwendet) mangelte. Im UZ verkauften sowohl der koreanische Ausführer als auch die Unionshersteller erhebliche Mengen an BPA- und BPS-haltigem HWTP.

(115)

Daher war der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum in der Lage, BPA-freie Waren zu liefern. Seine Verkäufe von BPA-freien Waren trugen nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und schwächten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.

5.2.5.   Inländischer Wettbewerb zwischen europäischen Herstellern

(116)

Der ausführende Hersteller behauptete, der inländische Wettbewerb habe die Unionspreise weiter gedrückt: einige Unionshersteller hätten den Anstieg der Herstellkosten in ihren Preisen für HWTP in vollem Umfang berücksichtigt, während andere Unionshersteller beschlossen hätten, die Preise niedrig zu halten, um Marktanteile zu gewinnen. Diese unterschiedlichen Strategien hätten die geringe Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verstärkt.

(117)

Der ausführende Hersteller stützte dieses Vorbringen nicht mit Beweisen für wettbewerbswidrige Praktiken. Aus den Unterlagen ging nicht hervor, dass der Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern unfair war. Ferner bedeutet der Wettbewerb zwischen Unionsherstellern Wettbewerb nicht, dass diese Hersteller nicht aufgrund der Preise der gedumpten Einfuhren dazu gezwungen waren, sich gegenseitig noch stärker zu unterbieten, als sie es bei fairem Wettbewerb getan hätten — und damit zu nicht rentablen Preisen zu verkaufen.

(118)

Unter den europäischen Herstellern verzeichneten die Unternehmen, die relativ spät kleinere Preiserhöhungen vornahmen, keinen Anstieg ihrer Marktanteile. Vielmehr gingen ihre Marktanteile wie bei den anderen Unionsherstellern während des gesamten Bezugszeitraums weiter zurück (15).

(119)

Daher trug der inländische Wettbewerb auf dem europäischen Markt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und schwächte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(120)

In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus Korea erhebliche Auswirkungen auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Andere Faktoren — einzeln oder gemeinsam betrachtet — wie Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Anstieg der Rohstoffpreise, die angebliche Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Nachfrage nach BPA-freien Waren zu decken sowie der angebliche inländische Wettbewerb zwischen den europäischen Herstellern wurden als Faktoren angesehen, die die durch die gedumpten Einfuhren aus Korea verursachte Schädigung nur noch verschlimmert haben, doch wurde vorläufig nicht festgestellt, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen.

6.   INTERESSE DER UNION

(121)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(122)

Die Kommission sandte Fragebogen an bekannte interessierte Parteien. Sie erhielt nur von zwei Einführern und fünf Verwendern Antworten, von denen nur ein Einführer und zwei Verwender den Fragebogen übermittelten.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(123)

Alle Mitglieder der ETPA unterstützten den Antrag. Von allen Nicht-ETPA-Mitgliedern war Ricoh Industrie France S.A.S. (im Folgenden „Ricoh“) gemessen an den Verkaufsmengen das bedeutendste Unternehmen (nach Schätzungen des Antragstellers tätigte es rund 20 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union). Ricoh gab an, den Antrag zu unterstützen.

(124)

Der Verband der Europäischen Papierindustrie (im Folgenden „CEPI“) nahm zu der Untersuchung Stellung und unterstützte sie uneingeschränkt mit der Begründung, dass Antidumpingmaßnahmen gegen koreanische Einfuhren zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für HWTP beitrügen und somit ein starkes Signal an Ausführer dahin gehend gesendet würde, dass sich die Europäische Union zu einem weltweiten freien Handel unter wettbewerbsfähigen und fairen Bedingungen bekenne.

(125)

Die Unionshersteller machten geltend, die Einführung von Maßnahmen könne Arbeitsplätze sichern, größere Investitionen fördern und zur Umkehrung der rückläufigen Rentabilität beitragen, die seit dem Eintritt des koreanischen Ausführers in den EU-Markt zu beobachten sei. Die Einführung von Maßnahmen würde wieder für faire Wettbewerbsbedingungen und ein faires Preisniveau auf dem Unionsmarkt sorgen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union so weit verbessern, wie sie für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als normal angesehen werde.

(126)

Die Kommission gelangt daher in dieser Phase der Untersuchung vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(127)

Eine Partei beantwortete den Fragebogen für Einführer. Diese Partei äußerte sich nicht dazu, ob sie der Einführung von Maßnahmen zustimmt oder nicht. Dieses Unternehmen bezog im UZ nur relativ wenig HWTP (zwischen 10 und 20 %) aus Korea und war in hohem Maße von den Lieferungen der Unionshersteller abhängig. Die — insgesamt und für Weiterverkäufe von eingeführtem HWTP — angegebenen Gewinnspannen bewegten sich in einer Größenordnung von mehr als 20 % des Umsatzes. Angesichts der soliden Gewinnspanne und des relativ geringen Anteils an aus Korea bezogenem HWTP sollten die Zölle keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Lage dieses Einführers haben.

(128)

Daher war die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung der Auffassung, dass die Antidumpingzölle auf HWTP die Interessen dieses unabhängigen Einführers nicht schädigen.

6.3.   Interesse der Verwender

(129)

Fünf Verwender meldeten sich bei der Kommission, und nur zwei von ihnen übermittelten detaillierte Informationen. Der erste der beiden sandte einen leeren Fragebogen zurück und wies auf Vertraulichkeit hin. Daher konnte die Kommission die möglichen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Lage dieses Verwenders nicht quantifizieren.

(130)

Der zweite Verwender brachte vor, dass die Unionshersteller während der ODB2-Krise ihre Preise erhöht hätten und nicht in der Lage gewesen seien, ausreichende Mengen zu liefern, weshalb er sich an den koreanischen Ausführer gewandt habe. Dieser Verwender legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig der Union die angeforderten Mengen nicht liefern konnte; es scheint außerdem, dass dieser Verwender die Preiserhöhungen aufgrund der ODB2-Krise nicht akzeptierte und sich an den koreanischen Ausführer wandte, um günstigere Preise zu erhalten. Die Kommission stellte ferner fest, dass außergewöhnliche Ereignisse vorübergehender Natur wie die ODB2-Krise, die in der Vergangenheit eingetreten sind und deren erneutes Auftreten in der Zukunft während der Geltungsdauer der Maßnahmen nicht belegbar ist, nicht die Notwendigkeit aufwiegen können, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(131)

Keiner dieser beiden Verwender legte ausreichende nachprüfbare Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen würden, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Situation objektiv zu analysieren. Beide kamen insbesondere der Aufforderung der Kommission nicht nach, ihre Gewinnspannen anzugeben, um der Kommission die Quantifizierung der möglichen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf ihre Leistung zu ermöglichen.

(132)

Drei Verwender brachten vor, dass der koreanische Ausführer im Gegensatz zu den europäischen Herstellern in der Lage gewesen sei, erschwingliches BPA-freies Thermopapier bereitzustellen. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass dieses Vorbringen, wie in den Erwägungsgründen 111 bis 115 erläutert, unbegründet ist. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Unionshersteller nicht über ausreichend BPA-freie Waren verfügten oder nicht in der Lage waren, diese zu liefern. Wie die Untersuchung der Kommission ergab, stellten die meisten europäischen Hersteller bereits seit über 20 Jahren BPA-freie Waren her.

(133)

Drei Verwender lehnten die mögliche Einführung von Maßnahmen mit der Begründung ab, dass der ausführende Hersteller ein stabiles Angebot gewährleiste und ein wichtiger Lieferant auf dem Unionsmarkt sei. Keines dieser drei Unternehmen legte Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vor. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 6 %, und der Wirtschaftszweig der Union verfügt über erhebliche Kapazitätsreserven. Darüber hinaus war der Wirtschaftszweig der Union‚ wie in den Erwägungsgründen 111 bis 115 erläutert, im Bezugszeitraum trotz schwieriger Marktbedingungen stets in der Lage, sowohl BPA-freies als auch BPA-haltiges Thermopapier zu liefern.

(134)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen einer möglichen Einführung von Zöllen auf die Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen. Keiner der Verwender legte zuverlässige Informationen vor, anhand deren die Kommission beurteilen kann, ob die Einführung von Zöllen (wenn überhaupt) erhebliche Auswirkungen auf sie hätte.

6.4.   Interessen anderer interessierter Parteien

(135)

Der koreanische Ausführer und die koreanische Regierung brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die Abnehmer in der Union daran hindere, Zugang zu erschwinglichem BPA-freiem HWTP zu erhalten. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass diese Behauptung unbegründet ist.

(136)

Erstens weist der Wirtschaftszweig der Union ausreichende Kapazitäten auf, um sowohl der Nachfrage nach BPA-freien Waren gerecht zu werden, als auch seine Produktion vollständig von BPA-haltigem zu BPA-freiem HWTP umzustellen. Zweitens stiegen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich an, sodass ein ausreichend großer Lagerbestand zur Verfügung stand, um sofort mit der Belieferung des Wirtschaftszweigs der Union zu beginnen. Drittens werden die Abnehmer durch Antidumpingzölle nicht daran gehindert, HWTP außerhalb der Union zu beziehen. Weitere Bezugsquellen stehen zur Verfügung (siehe Tabelle 11 — Einfuhren aus anderen Drittländern). Abnehmer sind somit in der Lage, alternative Bezugsquellen zu wettbewerbsfähigen und fairen Preisen zu finden.

(137)

Der koreanische Ausführer und die koreanische Regierung brachten vor, die Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Korea würden die europäischen Verwender von HWTP ernstlich beeinträchtigen, wenn es erneut zu einem Rohstoffmangel käme. Die Kommission erinnerte daran, dass Antidumpingmaßnahmen die Wiederherstellung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs zwischen allen Akteuren bewirken sollen, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten verfügt (siehe Erwägungsgründe 65 und 66) und dass keiner der Verwender, die sich gemeldet haben, Informationen vorgelegt hat, aufgrund derer die Kommission dieses Vorbringen prüfen könnte.

(138)

Der koreanische Ausführer und die koreanische Regierung argumentierten unter Hinweis auf das 2015 in Kraft getretene Freihandelsabkommen Korea-EU, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die Handelsbeziehungen zwischen der Union und Korea beeinträchtige. Die Kommission merkte an, dass dies keine Erwägung ist, die im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung behandelt werden kann. In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass beide Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens Korea-EU vereinbarten, dass handelspolitischen Schutzinstrumente uneingeschränkt anwendbar bleiben, und führt zudem aus, dass dieses Verfahren seinen Ursprung im Verhalten der koreanischen ausführenden Hersteller hat. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

6.5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(139)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den HWTP-Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land einzuführen.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(140)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(141)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(142)

Die Schädigung würde dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(143)

In Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ist die Mindestzielgewinnspanne auf 6 % festgelegt. In Übereinstimmung mit diesem Artikel muss die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne Faktoren wie die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus Korea, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität und das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau berücksichtigen.

(144)

Die Untersuchung ergab, dass die tatsächliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016, d. h. vor dem starken Anstieg der Einfuhren aus Korea, 8 bis 11 % betrug.

(145)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller machten nicht getätigte Investitionen geltend. Die Kommission prüfte dieses Vorbringen gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung. Da die betroffenen Unternehmen jedoch nicht in der Lage waren, Beweisunterlagen für dieses Vorbringen vorzulegen, wurde es vorläufig abgelehnt.

(146)

Angesichts dessen beschloss die Kommission, die vom Wirtschaftszweig im Jahr 2016 erzielte Gewinnspanne als Zielgewinnspanne heranzuziehen. Diese Zielgewinnspanne wurde zu den tatsächlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union hinzugerechnet, um den nicht schädigenden Preis zu ermitteln.

(147)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung bewertete die Kommission die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund multilateraler Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, während der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in einer Größenordnung zwischen 6 und 10 EUR pro Tonne, die zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden.

(148)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die sich daraus ergebende Zielpreisunterbietungsspanne wurde vorläufig auf 22,5 % festgesetzt.

(149)

Aus den in Erwägungsgrund 45 dargelegten Gründen gilt dieselbe Zielpreisunterbietungsspanne gegebenenfalls auch für alle anderen ausführenden Hersteller.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(150)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(151)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter schwergewichtiger Thermopapiere mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspanne mit der Dumpingspanne. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden, d. h. in Höhe der Dumpingspanne.

(152)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

Republik Korea

Hansol Paper Co. Ltd

22,3

22,5

22,3

Alle übrigen Unternehmen

22,3

22,5

22,3

(153)

Wie auch in Erwägungsgrund 45 erläutert, ist der Grad der Mitarbeit in diesem Fall hoch, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers die im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Der residuale Antidumpingzoll wird daher in Höhe des Antidumpingzolls des mitarbeitenden Unternehmens festgesetzt.

(154)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln daher die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(155)

Ein Unternehmen kann die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es nachträglich seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (16). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(156)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(157)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden über die Website der GD HANDEL auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie gesondert unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(158)

Es gingen Stellungnahmen der Hansol group und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ein. Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen, die sich nach ihrer Auffassung auf Schreibfehler bezogen, und berichtigte die Spannen dementsprechend.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(159)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb von 15 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und/oder innerhalb von fünf Tagen eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(160)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigem Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea und derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 59 00 und ex 4811 90 00 (TARIC-Codes 4809900020, 4811590020 und 4811900020), wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 22,3 %.

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 342 vom 10.10.2019, S. 8).

(3)  Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der Union werden in dieser Verordnung in Form von Spannen angegeben, da die Gefahr besteht, dass ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen Rückschlüsse auf die Daten seiner Konkurrenten zieht, insbesondere angesichts der Tatsache, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seit dem 29. März 2019 miteinander verbunden sind und seit dem 6. August 2019 innerhalb einer Unternehmensgruppe tätig sind. Die Daten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers werden in Spannen angegeben, da es sich um das einzige Unternehmen handelt, das an der Untersuchung mitarbeitete.

(4)  Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Bisphenol A (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3).

(5)  Die genaue Zahl wird nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(6)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP gegen Europäische Kommission, Rn. 68.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3), Erwägungsgrund 91.

(8)  Schätzungen des Antragstellers.

(9)  ODB2 wird je nach Zusammensetzung der verwendeten Beschichtung in unterschiedlichen Mengen verwendet.

(10)  Quelle: Untersuchung der Kommission.

(11)  Die Preise nahmen um 14 % zu, die Herstellkosten dagegen um 23 % (Tabelle 7).

(12)  Antidumpingmaßnahmen gelten derzeit für Einfuhren von LWTP aus Korea, wodurch erneut gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden.

(13)  Quelle: Untersuchungsergebnisse des Antragstellers und der Kommission.

(14)  BPA-haltiges Papier ist kostengünstiger in der Herstellung und daher in der Regel auch kostengünstiger als Papier, das andere Entwickler enthält.

(15)  Quelle: Untersuchung des Antragstellers und der Kommission.

(16)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.


27.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/706 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2020

zur 314. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Mai 2020 beschlossen, einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

„Amir Muhammad Sa’id Abdal-Rahman al-Mawla (Originalschrift: أمیر محمد سعید عبد الرحمن المولى) (gesicherte Aliasnamen: a) Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi, b) Hajji Abdallah, c) Abu ‘Umar al-Turkmani, d) Abdullah Qardash, e) Abu ‘Abdullah Qardash, f) al-Hajj Abdullah Qardash, g) Hajji Abdullah Al-Afari, h) `Abdul Amir Muhammad Sa’id Salbi, i) Muhammad Sa’id `Abd-al-Rahman al-Mawla, j) Amir Muhammad Sa’id ‘Abd-al-Rahman Muhammad al-Mula; ungesicherte Aliasnamen: a) Al-Ustadh, b) Ustadh Ahmad). Geburtsdatum: a) 5.10.1976, b) 1.10.1976. Geburtsort: a) Tall’Afar, Irak, b) Mosul, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: Anführer des Islamischen Staates in Irak und der Levante, als Al-Qaida in Irak in die Liste aufgenommen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 21.5.2020.“


BESCHLÜSSE

27.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/707 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2020

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2019 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3267)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2018 bis zum 15. Oktober 2019 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) vorgesehen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten die Überprüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen aller Zahlstellen fassen.

(6)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kann die Frist für Zwischenzahlungen, wie sie in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, um zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen, durch die darauf aufmerksam gemacht wird, dass diese Zahlungen mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen. Beim Erlass dieses Beschlusses sollte die Kommission die ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen zu vermeiden.

(7)

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

(8)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung sind die Beträge aufgeführt, für die der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen.

(9)

In diesem Beschluss sollten auch die Beträge berücksichtigt werden, die dem Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007–2013 des ELER noch anzulasten sind.

(10)

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bereits eine Reihe von Zwischenzahlungen für das Haushaltsjahr 2019 gekürzt oder ausgesetzt, da die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden. Im vorliegenden Beschluss sollte die Kommission die auf Grundlage des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden.

(11)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2019 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014–2020 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014–2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007–2013 des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) anzulastenden Beträge sind in Anhang II dieses Beschlusses ausgewiesen.

Artikel 3

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


ANHANG I

Für das Haushaltsjahr 2019 abgeschlossene ELER-Rechnungen nach Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehender bzw. ihnen zu erstattender Betrag nach Programmen

Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014–2020 erklärten Ausgaben

(in EUR)

MS

CCI

Ausgaben 2019

Berichtigungen

Insgesamt

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2019 übernommener und abgeschlossener Betrag

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+)

 

 

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii - iv

vi

vii = v - vi

AT

2014AT06RDNP001

530 792 506,55

-1 750 000,00

529 042 506,55

0,00

529 042 506,55

529 042 468,84

37,71

BE

2014BE06RDRP001

40 746 272,70

0,00

40 746 272,70

0,00

40 746 272,70

40 746 257,34

15,36

BE

2014BE06RDRP002

38 145 525,08

0,00

38 145 525,08

0,00

38 145 525,08

38 150 952,57

-5 427,49

BG

2014BG06RDNP001

309 155 718,57

0,00

309 155 718,57

0,00

309 155 718,57

309 390 025,15

-234 306,58

CY

2014CY06RDNP001

20 952 617,16

0,00

20 952 617,16

0,00

20 952 617,16

20 952 823,78

-206,62

CZ

2014CZ06RDNP001

394 916 055,66

-30 606,96

394 885 448,70

0,00

394 885 448,70

394 887 013,68

-1 564,98

DE

2014DE06RDRN001

635 763,53

0,00

635 763,53

0,00

635 763,53

635 763,52

0,01

DE

2014DE06RDRP003

92 445 964,03

0,00

92 445 964,03

0,00

92 445 964,03

92 445 964,03

0,00

DE

2014DE06RDRP004

203 932 538,55

0,00

203 932 538,55

0,00

203 932 538,55

203 932 538,55

0,00

DE

2014DE06RDRP007

125 628 955,07

0,00

125 628 955,07

0,00

125 628 955,07

125 629 013,11

-58,04

DE

2014DE06RDRP010

45 991 706,72

0,00

45 991 706,72

0,00

45 991 706,72

45 991 706,72

0,00

DE

2014DE06RDRP011

121 234 745,10

0,00

121 234 745,10

0,00

121 234 745,10

121 234 745,10

0,00

DE

2014DE06RDRP012

167 830 523,60

0,00

167 830 523,60

0,00

167 830 523,60

167 830 523,60

0,00

DE

2014DE06RDRP015

96 267 544,04

0,00

96 267 544,04

0,00

96 267 544,04

96 272 860,63

-5 316,59

DE

2014DE06RDRP017

33 430 513,48

0,00

33 430 513,48

0,00

33 430 513,48

33 412 863,44

17 650,04

DE

2014DE06RDRP018

5 791 469,50

0,00

5 791 469,50

0,00

5 791 469,50

5 791 493,78

-24,28

DE

2014DE06RDRP019

122 306 493,20

0,00

122 306 493,20

0,00

122 306 493,20

122 128 048,05

178 445,15

DE

2014DE06RDRP020

103 115 968,77

0,00

103 115 968,77

0,00

103 115 968,77

103 115 968,77

0,00

DE

2014DE06RDRP021

57 657 958,77

0,00

57 657 958,77

0,00

57 657 958,77

57 657 963,58

-4,81

DE

2014DE06RDRP023

97 975 590,76

0,00

97 975 590,76

0,00

97 975 590,76

97 975 991,68

-400,92

DK

2014DK06RDNP001

102 515 908,97

0,00

102 515 908,97

0,00

102 515 908,97

103 179 982,71

-664 073,74

EE

2014EE06RDNP001

124 908 706,88

0,00

124 908 706,88

0,00

124 908 706,88

124 908 873,33

-166,45

ES

2014ES06RDNP001

29 449 836,80

0,00

29 449 836,80

0,00

29 449 836,80

29 655 521,64

-205 684,84

ES

2014ES06RDRP001

228 811 824,21

0,00

228 811 824,21

0,00

228 811 824,21

228 811 743,85

80,36

ES

2014ES06RDRP002

71 111 392,83

0,00

71 111 392,83

0,00

71 111 392,83

71 114 011,38

-2 618,55

ES

2014ES06RDRP003

39 056 304,85

0,00

39 056 304,85

0,00

39 056 304,85

39 078 684,82

-22 379,97

ES

2014ES06RDRP004

10 313 552,62

0,00

10 313 552,62

0,00

10 313 552,62

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0,05

ES

2014ES06RDRP005

17 178 960,97

0,00

17 178 960,97

0,00

17 178 960,97

17 176 788,80

2 172,17

ES

2014ES06RDRP006

16 854 477,89

0,00

16 854 477,89

0,00

16 854 477,89

16 861 128,20

-6 650,31

ES

2014ES06RDRP007

201 930 621,93

0,00

201 930 621,93

0,00

201 930 621,93

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4 772,85

ES

2014ES06RDRP008

110 685 061,08

0,00

110 685 061,08

0,00

110 685 061,08

110 681 479,84

3 581,24

ES

2014ES06RDRP009

52 412 273,99

0,00

52 412 273,99

0,00

52 412 273,99

52 412 272,41

1,58

ES

2014ES06RDRP010

106 110 727,35

0,00

106 110 727,35

0,00

106 110 727,35

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34,68

ES

2014ES06RDRP011

158 306 738,83

0,00

158 306 738,83

0,00

158 306 738,83

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23,67

ES

2014ES06RDRP012

15 570 984,88

0,00

15 570 984,88

0,00

15 570 984,88

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-11 280,92

ES

2014ES06RDRP013

37 493 230,66

0,00

37 493 230,66

0,00

37 493 230,66

37 493 228,18

2,48

ES

2014ES06RDRP014

14 512 960,71

0,00

14 512 960,71

0,00

14 512 960,71

14 512 961,16

-0,45

ES

2014ES06RDRP015

11 885 175,23

0,00

11 885 175,23

0,00

11 885 175,23

11 885 175,62

-0,39

ES

2014ES06RDRP016

9 176 482,97

0,00

9 176 482,97

0,00

9 176 482,97

9 176 481,49

1,48

ES

2014ES06RDRP017

34 529 635,62

0,00

34 529 635,62

0,00

34 529 635,62

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1,57

FI

2014FI06RDRP001

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0,00

348 845 468,91

0,00

348 845 468,91

348 845 692,60

-223,69

FI

2014FI06RDRP002

2 329 802,72

0,00

2 329 802,72

0,00

2 329 802,72

2 329 802,72

0,00

FR

2014FR06RDNP001

134 030 995,75

0,00

134 030 995,75

0,00

134 030 995,75

134 030 995,75

0,00

FR

2014FR06RDRN001

1 987 774,19

0,00

1 987 774,19

0,00

1 987 774,19

1 987 774,19

0,00

FR

2014FR06RDRP001

16 284 029,39

0,00

16 284 029,39

0,00

16 284 029,39

16 284 029,38

0,01

FR

2014FR06RDRP002

15 534 431,99

0,00

15 534 431,99

0,00

15 534 431,99

15 534 431,99

0,00

FR

2014FR06RDRP003

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0,00

14 076 246,64

0,00

14 076 246,64

14 076 246,66

-0,02

FR

2014FR06RDRP004

47 430 878,10

0,00

47 430 878,10

0,00

47 430 878,10

47 430 878,11

-0,01

FR

2014FR06RDRP006

8 082 394,98

0,00

8 082 394,98

0,00

8 082 394,98

8 082 394,98

0,00

FR

2014FR06RDRP011

10 765 010,94

0,00

10 765 010,94

0,00

10 765 010,94

10 765 010,94

0,00

FR

2014FR06RDRP021

34 446 704,78

0,00

34 446 704,78

0,00

34 446 704,78

34 446 704,76

0,02

FR

2014FR06RDRP022

20 848 487,69

0,00

20 848 487,69

0,00

20 848 487,69

20 848 487,71

-0,02

FR

2014FR06RDRP023

19 565 763,42

0,00

19 565 763,42

0,00

19 565 763,42

19 565 763,42

0,00

FR

2014FR06RDRP024

63 071 142,27

0,00

63 071 142,27

0,00

63 071 142,27

63 071 142,27

0,00

FR

2014FR06RDRP025

67 198 978,18

0,00

67 198 978,18

0,00

67 198 978,18

67 198 978,16

0,02

FR

2014FR06RDRP026

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0,00

98 729 352,49

0,00

98 729 352,49

98 729 352,50

-0,01

FR

2014FR06RDRP031

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0,00

14 847 305,69

0,00

14 847 305,69

14 847 305,69

0,00

FR

2014FR06RDRP041

60 104 185,78

0,00

60 104 185,78

0,00

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60 104 185,78

0,00

FR

2014FR06RDRP042

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0,00

21 336 395,63

0,00

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-0,03

FR

2014FR06RDRP043

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0,00

71 282 388,55

0,00

71 282 388,55

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0,01

FR

2014FR06RDRP052

96 072 089,58

0,00

96 072 089,58

0,00

96 072 089,58

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-0,01

FR

2014FR06RDRP053

80 968 640,16

0,00

80 968 640,16

0,00

80 968 640,16

80 968 640,16

0,00

FR

2014FR06RDRP054

89 636 130,45

0,00

89 636 130,45

0,00

89 636 130,45

89 636 130,43

0,02

FR

2014FR06RDRP072

105 488 799,09

0,00

105 488 799,09

0,00

105 488 799,09

105 493 314,64

-4 515,55

FR

2014FR06RDRP073

250 890 968,38

0,00

250 890 968,38

0,00

250 890 968,38

250 890 968,40

-0,02

FR

2014FR06RDRP074

99 985 617,49

0,00

99 985 617,49

0,00

99 985 617,49

99 985 617,49

0,00

FR

2014FR06RDRP082

200 618 567,07

0,00

200 618 567,07

0,00

200 618 567,07

200 618 567,08

-0,01

FR

2014FR06RDRP083

199 936 626,10

0,00

199 936 626,10

0,00

199 936 626,10

199 936 626,12

-0,02

FR

2014FR06RDRP091

101 631 768,73

0,00

101 631 768,73

0,00

101 631 768,73

101 631 768,72

0,01

FR

2014FR06RDRP093

97 294 348,97

0,00

97 294 348,97

0,00

97 294 348,97

97 294 348,96

0,01

FR

2014FR06RDRP094

18 669 034,43

0,00

18 669 034,43

0,00

18 669 034,43

18 669 043,82

-9,39

UK

2014UK06RDRP001

501 228 862,63

0,00

501 228 862,63

0,00

501 228 862,63

501 770 201,89

-541 339,26

UK

2014UK06RDRP002

22 164 493,79

0,00

22 164 493,79

0,00

22 164 493,79

22 164 474,28

19,51

UK

2014UK06RDRP003

158 970 631,55

0,00

158 970 631,55

0,00

158 970 631,55

159 458 333,74

-487 702,19

UK

2014UK06RDRP004

92 557 109,51

0,00

92 557 109,51

0,00

92 557 109,51

92 557 110,53

-1,02

EL

2014GR06RDNP001

411 413 602,16

0,00

411 413 602,16

0,00

411 413 602,16

411 413 601,44

0,72

HR

2014HR06RDNP001

299 671 237,41

0,00

299 671 237,41

0,00

299 671 237,41

299 685 519,51

-14 282,10

HU

2014HU06RDNP001

511 369 560,77

0,00

511 369 560,77

0,00

511 369 560,77

511 369 578,23

-17,46

IE

2014IE06RDNP001

324 050 714,30

0,00

324 050 714,30

0,00

324 050 714,30

324 050 714,30

0,00

IT

2014IT06RDNP001

193 548 961,44

0,00

193 548 961,44

0,00

193 548 961,44

193 555 347,19

-6 385,75

IT

2014IT06RDRN001

13 648 458,43

0,00

13 648 458,43

0,00

13 648 458,43

13 648 458,43

0,00

IT

2014IT06RDRP001

29 975 815,54

0,00

29 975 815,54

0,00

29 975 815,54

29 975 335,13

480,41

IT

2014IT06RDRP002

18 327 612,70

0,00

18 327 612,70

0,00

18 327 612,70

18 327 612,62

0,08

IT

2014IT06RDRP003

92 926 497,41

0,00

92 926 497,41

0,00

92 926 497,41

92 926 499,55

-2,14

IT

2014IT06RDRP004

27 070 038,88

0,00

27 070 038,88

0,00

27 070 038,88

27 070 039,14

-0,26

IT

2014IT06RDRP005

52 348 695,41

0,00

52 348 695,41

0,00

52 348 695,41

52 349 943,22

-1 247,81

IT

2014IT06RDRP006

21 573 069,55

0,00

21 573 069,55

0,00

21 573 069,55

21 573 069,53

0,02

IT

2014IT06RDRP007

73 972 599,26

0,00

73 972 599,26

0,00

73 972 599,26

73 972 033,95

565,31

IT

2014IT06RDRP008

32 850 280,82

0,00

32 850 280,82

0,00

32 850 280,82

32 850 280,64

0,18

IT

2014IT06RDRP009

97 615 781,35

0,00

97 615 781,35

0,00

97 615 781,35

97 615 780,70

0,65

IT

2014IT06RDRP010

57 267 283,32

0,00

57 267 283,32

0,00

57 267 283,32

57 267 282,12

1,20

IT

2014IT06RDRP011

19 783 912,66

0,00

19 783 912,66

0,00

19 783 912,66

19 783 912,76

-0,10

IT

2014IT06RDRP012

51 539 682,95

0,00

51 539 682,95

0,00

51 539 682,95

51 539 700,05

-17,10

IT

2014IT06RDRP013

9 172 806,59

0,00

9 172 806,59

0,00

9 172 806,59

9 172 806,29

0,30

IT

2014IT06RDRP014

70 456 765,03

0,00

70 456 765,03

0,00

70 456 765,03

70 456 763,63

1,40

IT

2014IT06RDRP015

21 485 143,22

0,00

21 485 143,22

0,00

21 485 143,22

21 485 143,10

0,12

IT

2014IT06RDRP016

86 806 537,56

0,00

86 806 537,56

0,00

86 806 537,56

86 801 624,87

4 912,69

IT

2014IT06RDRP017

42 424 028,34

0,00

42 424 028,34

0,00

42 424 028,34

42 424 027,00

1,34

IT

2014IT06RDRP018

102 145 788,69

0,00

102 145 788,69

0,00

102 145 788,69

102 169 711,01

-23 922,32

IT

2014IT06RDRP019

158 788 358,36

0,00

158 788 358,36

0,00

158 788 358,36

158 784 946,22

3 412,14

IT

2014IT06RDRP020

70 009 609,58

0,00

70 009 609,58

0,00

70 009 609,58

70 016 377,42

-6 767,84

IT

2014IT06RDRP021

105 317 165,48

0,00

105 317 165,48

0,00

105 317 165,48

105 336 976,13

-19 810,65

LT

2014LT06RDNP001

181 392 756,61

-48 911,41

181 343 845,20

0,00

181 343 845,20

181 345 149,19

-1 303,99

LU

2014LU06RDNP001

14 534 680,31

0,00

14 534 680,31

0,00

14 534 680,31

14 484 491,14

50 189,17

LV

2014LV06RDNP001

206 454 657,71

0,00

206 454 657,71

0,00

206 454 657,71

206 475 667,04

-21 009,33

MT

2014MT06RDNP001

19 429 832,31

0,00

19 429 832,31

0,00

19 429 832,31

19 429 922,12

-89,81

NL

2014NL06RDNP001

90 801 416,57

0,00

90 801 416,57

0,00

90 801 416,57

90 815 520,63

-14 104,06

PL

2014PL06RDNP001

1 092 290 840,09

0,00

1 092 290 840,09

0,00

1 092 290 840,09

1 092 290 030,37

809,72

PT

2014PT06RDRP001

39 437 443,20

0,00

39 437 443,20

0,00

39 437 443,20

39 437 437,81

5,39

PT

2014PT06RDRP002

452 107 823,65

0,00

452 107 823,65

0,00

452 107 823,65

452 047 544,92

60 278,73

PT

2014PT06RDRP003

31 558 368,34

0,00

31 558 368,34

0,00

31 558 368,34

31 558 362,99

5,35

RO

2014RO06RDNP001

968 522 495,89

-1 348 671,14

967 173 824,75

0,00

967 173 824,75

967 195 086,21

-21 261,46

SE

2014SE06RDNP001

226 275 603,92

0,00

226 275 603,92

0,00

226 275 603,92

226 319 797,01

-44 193,09

SI

2014SI06RDNP001

120 004 332,06

0,00

120 004 332,06

0,00

120 004 332,06

119 962 009,29

42 322,77

SK

2014SK06RDNP001

209 359 906,44

0,00

209 359 906,44

0,00

209 359 906,44

209 359 977,67

-71,23


ANHANG II

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2019 – ELER

Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

 

Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020

Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013

Mitgliedstaat

Währung

in Landeswährung

(in EUR)

in Landeswährung

(in EUR)

AT

EUR

BE

EUR

163,63

BG

BGN

1 811 463,11

CY

EUR

CZ

CZK

1 449 992,55

DE

EUR

225,19

304 625,59

DK

DKK

958 077,48

EE

EUR

589,99

293 834,35

ES

EUR

233 018,22

FI

EUR

7 891,54

24 085,04

FR

EUR

3 370,85

119 838,03

UK

GBP

1 344,21

264 556,48

EL

EUR

903 687,85

HR

HRK

HU

HUF

351 338 867,00

IE

EUR

14 159,77

69 568,41

IT

EUR

869 742,86

LT

EUR

34 243,02

LU

EUR

LV

EUR

62 324,86

MT

EUR

8 724,71

NL

EUR

1 448,25

PL

PLN

3 461 599,55

PT

EUR

100 951,54

813 504,70

RO

RON

1 018 809,34

SE

SEK

12 641,23

472 649,18

SI

EUR

25 639,94

SK

EUR

123 568,95