ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
19. Mai 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/665 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite de Jaén (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/666 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 im Hinblick auf die Verlängerung der Benennungen sowie die Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen ( 1 )

2

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2816)  ( 1 )

6

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/669 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU hinsichtlich der Übertragung der Durchführung des Innovationsfonds auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze

20

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom 28. April 2020 zur Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter [2020/670]

22

 

*

Beschluss Nr. 2/2020 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom 28. April 2020 zur Annahme der Liste der Schiedsrichter [2020/671]

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/665 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2020

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Aceite de Jaén“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Aceite de Jaén“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Aceite de Jaén“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Aceite de Jaén“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Im Namen der Präsidentin

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 30 vom 29.1.2020, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/666 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 im Hinblick auf die Verlängerung der Benennungen sowie die Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission (3) enthält eine einheitliche Auslegung der wichtigsten Elemente der Kriterien für die Benennung benannter Stellen, die in den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG festgelegt sind.

(2)

Die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen die Mitgliedstaaten und die anderen Akteure, die im Bereich Medizinprodukte tätig sind, vor eine beispiellose Herausforderung. Die Krise der öffentlichen Gesundheit hat besondere Umstände mit sich gebracht, die gravierende Folgen für verschiedene Bereiche haben, welche im Rechtsrahmen der Union für Medizinprodukte geregelt sind, wie die Benennung und die Arbeit der benannten Stellen sowie die Verfügbarkeit lebenswichtiger Medizinprodukte in der Union.

(3)

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erlassen, um den Geltungsbeginn jener Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) um ein Jahr zu verschieben, die andernfalls ab dem 26. Mai 2020 gelten würden, einschließlich der Bestimmung zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG.

(4)

Infolgedessen können die gemäß diesen Richtlinien benannten Stellen ein Jahr länger, also bis zum 25. Mai 2021, Bescheinigungen für Medizinprodukte ausstellen. Für eine beträchtliche Anzahl dieser benannten Stellen enden diese Benennungen jedoch zwischen dem 26. Mai 2020 und dem 25. Mai 2021. Ohne eine gültige Benennung wären diese benannten Stellen nicht mehr in der Lage, Bescheinigungen auszustellen und dauerhaft deren Gültigkeit zu gewährleisten, was eine notwendige Voraussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen oder die rechtmäßige Inbetriebnahme von Medizinprodukten ist.

(5)

Damit es zu keiner Verknappung lebenswichtiger Medizinprodukte kommt, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Stellen, die derzeit gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG benannt sind, weiterarbeiten können, bis der neue Rechtsrahmen für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 anwendbar wird.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 enthält Verfahrensvorschriften und -pflichten für eine Verlängerung der Benennung als benannte Stelle, die von den benennenden Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG einzuhalten sind.

(7)

Die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden außergewöhnlichen Umstände haben gravierende Folgen für die Arbeit der benannten Stellen, der Mitgliedstaaten und der Kommission, was das Verfahren zur Verlängerung der Benennung betrifft. Insbesondere die von den Mitgliedstaaten verhängten Reisebeschränkungen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie etwa die Vorschriften zur sozialen Distanzierung, sowie die gestiegene Nachfrage nach Ressourcen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit hindern die einschlägigen Akteure daran, das Benennungsverfahren im Einklang mit den Verfahrensvorschriften und -pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 durchzuführen. Die Verschiebung sowohl des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 als auch der Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG macht es erforderlich, jene Benennungen benannter Stellen zu verlängern, die andernfalls enden würden, bevor der neue Rechtsrahmen für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 anwendbar wird. Der Erlass dieser Benennungsverlängerungen muss unter erheblichem Zeitdruck erfolgen. Dieser Zeitdruck konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 nicht vorhergesehen werden.

(8)

Aufgrund der beispiellosen Herausforderungen, die mit der COVID-19-Pandemie einhergehen, der Komplexität der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Benennung der benannten Stellen sowie der Notwendigkeit, einer möglichen Verknappung lebenswichtiger Medizinprodukte in der Union vorzubeugen, ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 im Hinblick auf die Verlängerung der Benennungen als benannte Stellen zu ändern. Dies soll es den benennenden Behörden ermöglichen, in Anbetracht der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit von den Verfahren nach Artikel 3 der genannten Verordnung abzuweichen, um eine reibungslose und rechtzeitige Verlängerung einer Benennung vor deren Ablauf zu gewährleisten.

(9)

Damit die Sicherheit und Gesundheit der Patienten gewährleistet bleiben, sollten sich diese Sondermaßnahmen auf die Verlängerung bereits bestehender Benennungen als benannte Stellen beschränken, für die das Benennungsverfahren zuvor bereits einschließlich einer vollständigen Bewertung der benannten Stelle und der damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchgeführt worden war. Diese Benennungsverlängerungen sollten vorübergehend sein und erlassen werden, bevor die Gültigkeitsdauer der jeweiligen vorausgegangenen Benennung endet. Sie sollten spätestens zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG automatisch erlöschen. Bei ihrer Entscheidung über die Verlängerung einer Benennung sollte die benennende Behörde die benannte Stelle bewerten, um ihre dauerhafte Kompetenz und Fähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben, für die sie benannt wurde, zu überprüfen. Zu dieser Bewertung sollte eine Überprüfung der Unterlagen und Tätigkeiten betreffend die benannte Stelle gehören, die es der benennenden Behörde ermöglicht, die Kriterien für die Benennung gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 zu überprüfen.

(10)

Die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden besonderen Umstände haben auch Folgen für die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten betreffend die benannten Stellen. Insbesondere können diese besonderen Umstände die benennende Behörde eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit daran hindern, Vor-Ort-Bewertungen zu Kontrollzwecken und Audits unter Beobachtung durchzuführen. Damit ein Mindestmaß an Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen während dieses Zeitraums gewährleistet ist, sollten die benennenden Behörden zusätzlich zur Bewertung einer geeigneten Anzahl von Überprüfungen der klinischen Bewertungen des Herstellers durch die benannte Stelle und einer geeigneten Anzahl von Überprüfungen der Unterlagen dennoch alle Maßnahmen für einen angemessenen Kontrollumfang gewährleisten, soweit dies unter diesen Umständen möglich ist. Die benennenden Behörden sollten Änderungen der organisatorischen und allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013, die seit der letzten Vor-Ort-Bewertung eingetreten sind, und die Tätigkeiten, die die benannte Stelle anschließend im Geltungsbereich ihrer Benennung durchgeführt hat, prüfen.

(11)

Im Interesse von Transparenz und größerem gegenseitigen Vertrauen sollten die benennenden Behörden auch verpflichtet werden, die Kommission und einander über das NANDO-Informationssystem (New Approach Notified and Designated Organisations) von jeder Entscheidung über die Verlängerung der Benennung einer benannten Stelle zu unterrichten, die ohne Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 getroffen wurde. In diesen Mitteilungen sollten die benennenden Behörden die Gründe für ihre Verlängerungsentscheidungen angeben. Die Kommission sollte von einer benennenden Behörde verlangen können, dass sie ihr die Ergebnisse der Bewertung, die der Entscheidung zur Verlängerung der Benennung einer benannten Stelle zugrunde liegt, sowie die Ergebnisse der damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, auch der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung aufgeführten, übermittelt. Bestehen Zweifel an der Kompetenz der benannten Stelle, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Einzelfall zu untersuchen.

(12)

Gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG sind die Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die Benennung als benannte Stelle zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Entscheidungen über die Verlängerung der Benennung, einschließlich jener Entscheidungen, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Änderungs-Durchführungsverordnung trifft.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschusses für Medizinprodukte.

(15)

Da die mit der COVID-19-Pandemie einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit dringend bekämpft werden muss, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6.   Abweichend von Absatz 2 kann die benennende Behörde eines Mitgliedstaats während des Zeitraums vom 19. Mai 2020 bis zum 25. Mai 2021 unter besonderen Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie und aufgrund der Annahme der Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zur Verschiebung der Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) entscheiden, eine Benennung als benannte Stelle zu verlängern, ohne die Verfahren nach Artikel 3 anzuwenden.

Wenn sie über die Verlängerung einer Benennung als benannte Stelle nach Unterabsatz 1 entscheidet, nimmt die benennende Behörde eine Bewertung vor, um die beständige Kompetenz der benannten Stelle und ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben, für die sie benannt wurde, zu überprüfen.

Die Entscheidung über die Verlängerung einer Benennung als benannte Stelle gemäß diesem Absatz wird vor Ende der Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Benennung getroffen und erlischt spätestens am 26. Mai 2021 automatisch.

Die benennende Behörde unterrichtet die Kommission mithilfe des Informationssystems „New Approach Notified and Designated Organisations“ unter Angabe stichhaltiger Gründe von ihrer Entscheidung über die Verlängerung einer Benennung als benannte Stelle gemäß diesem Absatz.

Die Kommission kann von einer benennenden Behörde verlangen, dass sie ihr die Ergebnisse der Bewertung, die der Entscheidung zur Verlängerung einer Benennung als benannte Stelle gemäß diesem Absatz zugrunde liegt, sowie die Ergebnisse der damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, auch der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung aufgeführten, übermittelt.“

(*1)  Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)."

(*2)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)."

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 und unter den besonderen Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie, die die benennende Behörde eines Mitgliedstaats vorübergehend daran hindern, Vor-Ort-Bewertungen zu Kontrollzwecken und Audits unter Beobachtung durchzuführen, ergreift die benennende Behörde zusätzlich zur Bewertung einer geeigneten Anzahl von Überprüfungen der technischen Unterlagen des Herstellers, einschließlich der klinischen Bewertungen, durch die benannte Stelle, alle Maßnahmen, um einen angemessenen Kontrollumfang zu gewährleisten, soweit dies unter diesen Umständen möglich ist. Die benennende Behörde prüft die Änderungen der organisatorischen und allgemeinen Anforderungen nach Anhang II, die seit der letzten Vor-Ort-Bewertung eingetreten sind, und die Tätigkeiten, die die benannte Stelle anschließend durchgeführt hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

(2)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen (ABl. 130 vom 24.4.2020, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).


BESCHLÜSSE

19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/667 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2020

zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2816)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/688/EU der Kommission (2) harmonisierte die technischen Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, mit dem Schwerpunkt auf drahtlosen Breitbanddiensten für Endnutzer.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste bei der regelmäßigen Nachrüstung ihrer Netze mit den modernsten und effizientesten Technologien zu unterstützen, damit eigene Frequenzdividenden entstehen.

(3)

In der Mitteilung der Kommission „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (4) werden neue Konnektivitätsziele für die Union festgelegt, die durch die weitverbreitete Einführung und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität erreicht werden sollen. Dazu ist in der Mitteilung der Kommission „5G für Europa: Ein Aktionsplan“ (5) auf den Handlungsbedarf auf EU-Ebene hingewiesen worden, der auch die Festlegung und Harmonisierung von Funkfrequenzen für 5G-Systeme auf der Grundlage der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) betrifft, um eine lückenlosen 5G-Versorgung aller städtischen Gebiete und der wichtigsten Landverkehrswege bis 2025 zu gewährleisten.

(4)

In ihren beiden Stellungnahmen zum strategischen Fahrplan zur 5G-Einführung in Europa („Strategic Roadmap towards 5G in Europe“) vom 16. November 2016 (6) und vom 30. Januar 2019 (7) wies die RSPG darauf hin, dass gewährleistet werden müsse, dass die technischen und regulatorischen Bedingungen aller bereits für Mobilfunknetze harmonisierten Frequenzbänder für die 5G-Nutzung geeignet sind. Das gepaarte terrestrische 2-GHz-Frequenzband ist ein solches Band.

(5)

Am 12. Juli 2018 beauftragte die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, die harmonisierten technischen Bedingungen für bestimmte EU-weit harmonisierte Frequenzbänder, einschließlich des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands, zu überprüfen und möglichst wenig einschränkende harmonisierte technische Bedingungen für terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) zu entwickeln.

(6)

Am 5. Juli 2019 legte die CEPT einen Bericht vor (CEPT-Bericht 72). Darin wurden EU-weit harmonisierte technische Bedingungen für das gepaarte terrestrische 2-GHz-Frequenzband in Bezug auf eine Frequenzregelung und eine Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask) vorgeschlagen, die für die Nutzung des Frequenzbands für terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) geeignet sind. Der CEPT-Bericht 72 kommt zu dem Schluss, dass das Schutzband von 300 kHz an den unteren und oberen Frequenzgrenzen der Frequenzregelung gestrichen werden kann.

(7)

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich der Nebenaussendungen der Basisstationen im Frequenzband 2110–2170 MHz im Abstand von 10 MHz vom Bandrand beginnt.

(8)

Der CEPT-Bericht 72 betrifft sowohl aktive Antennensysteme als auch nicht-aktive Antennensysteme, die in Systemen, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (Wireless Broadband Electronic Communications Services, WBB ECS) erbringen können, verwendet werden. Darin wird die Koexistenz dieser Systeme in dem Frequenzband mit Diensten in benachbarten Frequenzbändern (wie Weltraumdienste unterhalb von 2110 MHz und oberhalb von 2200 MHz) behandelt. Jede neue Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands sollte weiterhin den Schutz bestehender Dienste in benachbarten Frequenzbändern vorsehen.

(9)

Die Schlussfolgerungen des CEPT-Berichts 72 sollten in der gesamten Union angewandt und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden. Dadurch sollte die Verfügbarkeit und Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands für die 5G-Einführung gefördert und gleichzeitig der Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität gewahrt werden.

(10)

Unter der „Ausweisung und Bereitstellung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands“ sind im Rahmen dieses Beschlusses folgende Schritte zu verstehen: i) die Anpassung des nationalen Rechtsrahmens für die Frequenzzuweisung, um die beabsichtigte Nutzung dieses Frequenzbands unter den in diesem Beschluss festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen darin aufzunehmen, ii) die Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen, um die Koexistenz mit der bestehenden Nutzung in diesem Frequenzband zu gewährleisten, soweit dies erforderlich ist, iii) die Einleitung geeigneter Maßnahmen, gegebenenfalls mit Unterstützung durch Einleitung eines Verfahrens zur Konsultation der Interessenträger, um die Nutzung dieses Frequenzbands im Einklang mit dem auf Unionsebene geltenden Rechtsrahmen und unter den harmonisierten technischen Bedingungen dieses Beschlusses zu ermöglichen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten in begründeten Fällen ausreichend Zeit haben, um die bestehenden Lizenzen an die allgemeinen Parameter der neuen technischen Bedingungen anzupassen.

(12)

Grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern können erforderlich sein, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die durch diesen Beschluss festgelegten Parameter so umsetzen, dass schädliche funktechnische Störungen vermieden werden sowie die Frequenznutzung effizienter gestaltet und eine Fragmentierung der Frequenznutzung vermieden wird.

(13)

Der Beschluss 2012/688/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/688/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die nicht ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieses Beschlusses.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen die in Abschnitt B des Anhangs festgelegten allgemeinen Parameter in Bezug auf Nutzungsrechte für Frequenzen für terrestrische elektronische Kommunikationsnetze im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzband, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bestehen, nicht vor dem 1. Januar 2026 einzuhalten, soweit die Ausübung solcher Rechte die Nutzung dieses Bands gemäß dem Anhang nicht verhindert, und vorbehaltlich der Marktnachfrage.“

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. April 2021 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.“

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2020

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84).

(3)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587 final).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „5G für Europa: Ein Aktionsplan“ (COM(2016) 588 final).

(6)  Dokument RSPG16-032 final vom 9. November 2016, „Strategic roadmap towards 5G for Europe: Opinion on spectrum related aspects for next-generation wireless systems (5G)“ (Strategischer Fahrplan zur 5G-Einführung in Europa: Stellungnahme zu Frequenzaspekten drahtloser Systeme der nächsten Generation (5G)) (1. Stellungnahme der RSPG zu 5G).

(7)  Dokument RSPG19-007 final vom 30. Januar 2019, „Strategic roadmap towards 5G for Europe: Opinion on 5G implementation challenges“ (Strategischer Fahrplan zur 5G-Einführung in Europa: Stellungnahme zu den Herausforderungen der 5G-Einführung) (3. Stellungnahme der RSPG zu 5G).


ANHANG

„ANHANG

PARAMETER GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1

A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Aktives Antennensystem (AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem, bei dem die Amplitude und/oder Phase zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst wird, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert. Dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus. Bei AAS-Basisstationen ist das Antennensystem als Bestandteil in das System der Basisstation oder des Produkts integriert.

Nichtaktives Antennensystem (Nicht-AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem mit einem oder mehreren Antennenanschlüssen, an die ein oder mehrere separat ausgelegte passive Antennenelemente angeschlossen sind, um Funkwellen auszustrahlen. Die Amplitude und Phase der Signale zu den Antennenelementen werden nicht kontinuierlich angepasst, um auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung zu reagieren.

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn).

Gesamtstrahlungsleistung (Total Radiated Power, TRP) ist ein Maß für die von einem kombinierten Antennensystem abgestrahlte Sendeleistung. Sie ist gleich der gesamten dem Antennenarray-System zugeführten Leistung abzüglich aller in dem Antennenarray-System auftretenden Verluste. Die TRP ist das Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung und entspricht der folgenden Formel:

Image 1

dabei ist P(θ,φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung (θ,φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

P(θ, φ) = PTxg(θ, φ)

PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(θ,φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (θ,φ).

B.   ALLGEMEINE PARAMETER

Innerhalb des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands gilt folgende Frequenzregelung:

(1)

Der Duplexbetrieb erfolgt im Frequenzduplex-Modus (FDD). Der Duplexabstand beträgt 190 MHz, wobei die Aussendungen der Endstelle (FDD-Uplink) im unteren Teil des Bands von 1 920 MHz bis 1 980 MHz (Unterband) und die Aussendungen der Basisstation (FDD-Downlink) im oberen Teil des Bands von 2 110 MHz bis 2 170 MHz (Oberband) erfolgen.

(2)

Die zugeteilte Blockgröße ist ein ganzzahliges Vielfaches von 5 MHz (1). Die untere Frequenzgrenze eines im Unterband 1 920–1 980 MHz zugeteilten Blocks wird an dessen unterem Bandrand von 1 920 MHz ausgerichtet oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz. Die untere Frequenzgrenze eines im Oberband 2 110–2 170 MHz zugeteilten Blocks wird an dessen unterem Bandrand von 2 110 MHz ausgerichtet oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz. Ein zugeteilter Block kann auch eine Größe im Bereich von 4,8–5 MHz haben, solange er in die oben definierten Grenzen eines 5-MHz-Blocks passt.

(3)

Das Unterband von 1 920–1 980 MHz kann ganz oder teilweise für einen reinen Uplink-Betrieb (2) ohne gepaarte Frequenzen im Oberband von 2 110–2 170 MHz genutzt werden.

(4)

Das Oberband von 2 110–2 170 MHz kann ganz oder teilweise für einen reinen Downlink-Betrieb (3) ohne gepaarte Frequenzen im Unterband von 1 920–1 980 MHz genutzt werden.

(5)

Die Aussendungen der Basisstationen und Endstellen müssen den in Teil C bzw. Teil D festgelegten technischen Bedingungen entsprechen.

C.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BASISSTATIONEN — FREQUENZBLOCK-ENTKOPPLUNGSMASKE

Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze. Weniger strenge technische Parameter können angewandt werden, wenn sie zwischen allen betroffenen Betreibern solcher Netze vereinbart worden sind und diese Betreiber weiterhin die zum Schutz anderer Dienste, Anwendungen oder Netze geltenden technischen Bedingungen einhalten und die aus der grenzübergreifenden Koordinierung resultierenden Verpflichtungen erfüllen.

Die BEM besteht aus mehreren Elementen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber zugeteilt wurde. Der Leistungsgrundwert zum Schutz der von anderen Betreibern genutzten Frequenzen und der Leistungsgrenzwert der Übergangsbereiche, die eine Filterdämpfung von der blockinternen Leistungsgrenze zum Leistungsgrundwert ermöglichen, werden als Außerblock-Elemente betrachtet.

Die Leistungsgrenzwerte werden getrennt für Nicht-AAS und AAS angegeben. Bei Nicht-AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere EIRP. Bei AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere TRP (4). Die Bestimmung der mittleren EIRP bzw. mittleren TRP erfolgt durch Mittelung über ein Zeitintervall und über eine Messfrequenzbandbreite. Auf der Zeitebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die aktiven Signalteile (Bursts) gemittelt und entspricht einer einzigen Einstellung der Leistungsregelung. Auf der Frequenzebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die in den Tabellen 2, 3 und 4 angegebene Messfrequenzbandbreite bestimmt (5). Generell und sofern nicht anders vermerkt, entsprechen die BEM-Leistungsgrenzwerte der aggregierten Strahlungsleistung des jeweiligen Geräts einschließlich sämtlicher Sendeantennen, mit Ausnahme der Grund- und Übergangsanforderungen für Nicht-AAS-Basisstationen, die je Antenne angegeben werden.

Frequenzblock-Entkopplungsmaske (BEM)

Abbildung

Beispiel für BEM-Elemente und Leistungsgrenzwerte der Basisstationen

Image 2

Tabelle 1

Definition der BEM-Elemente

BEM-Element

Definition

Blockintern (In-Block)

Bezieht sich auf einen Block, für den die BEM ermittelt wird.

Grundwert

Für WBB-ECS genutzte Frequenzen im FDD-Downlink, mit Ausnahme des dem Betreiber zugeteilten Blocks und der entsprechenden Übergangsbereiche.

Übergangsbereich

Frequenzen im FDD-Downlink von 0 bis 10 MHz unterhalb und von 0 bis 10 MHz oberhalb des dem Betreiber zugeteilten Blocks. Die Übergangsbereiche erstrecken sich nicht auf Bereiche unterhalb von 2110 MHz oder oberhalb von 2170 MHz.


Tabelle 2

Blockinterne Leistungsgrenzwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

BEM-Element

Frequenzbereich

EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

TRP-Grenzwert für AAS

Blockintern (In-Block)

Dem Betreiber zugeteilter Block

Nicht obligatorisch.

Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert von 65 dBm/(5 MHz) pro Antenne angewandt werden.

Nicht obligatorisch.

Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert von 57 dBm/(5 MHz) pro Zelle (6) angewandt werden.

Erläuterung zu Tabelle 2:

Der entsprechende blockinterne TRP-Grenzwert wird gemäß ETSI TS 138 104 V15.6.0 Anhang F Abschnitte F.2 und F.3 auf der Grundlage eines Antennengewinns von 17 dBi und insgesamt acht strahlformenden Antennenelementen (Skalierungsfaktor 9 dB) bestimmt:

65 dBm/(5 MHz) — 17 dBi + 9 dB = 57 dBm/(5 MHz).

Tabelle 3

Außerblock-Leistungsgrundwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

BEM-Element

Frequenzbereich im FDD-Downlink

Grenzwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro Antenne (7)

Grenzwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle (8)

Messbandbreite

Grundwert

Frequenzabstände von mehr als 10 MHz vom unteren oder oberen Blockrand

9 dBm

1 dBm

5 MHz


Tabelle 4

Außerblock-Leistungsgrundwerte der Übergangsbereiche für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

BEM-Element

Frequenzbereich im FDD-Downlink

Grenzwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro Antenne (9)

Grenzwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle (10)

Messbandbreite

Übergangsbereich

– 10 bis – 5 MHz vom unteren Blockrand

11 dBm

3 dBm

5 MHz

– 5 bis 0 MHz vom unteren Blockrand

16,3 dBm

8 dBm

5 MHz

0 bis + 5 MHz vom oberen Blockrand

16,3 dBm

8 dBm

5 MHz

+ 5 bis + 10 MHz vom oberen Blockrand

11 dBm

3 dBm

5 MHz

Erläuterungen zu den Tabellen 3 und 4:

In Anlehnung an die Normung unerwünschter zugeführter Sendeleistung (TRP) für AAS-Basisstationen gemäß ETSI TS 138 104 (V15.6.0) Anhang F Abschnitte F.2 und F.3 werden die Außerblock-TRP-Grenzwerte auf einen Wert gesetzt, der acht strahlformenden Antennenelementen entspricht, was zu einer Differenz von 8 dB zwischen AAS und Nicht-AAS wie beim blockinternen Grenzwert führt.

D.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR ENDSTELLEN

Tabelle 5

Blockinterner Leistungsgrenzwert der Endstelle

Maximale mittlere blockinterne Sendeleistung (11)

24 dBm

Erläuterung zu Tabelle 5:

Für spezifische Anwendungen, z. B. feste Endstellen in ländlichen Gebieten, können die Mitgliedstaaten diesen Grenzwert lockern, sofern dies den Schutz anderer Dienste, Netze und Anwendungen sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.


(1)  Da der UMTS-Kanalabstand 200 kHz beträgt, kann die Mittenfrequenz eines zugeteilten Blocks, der für UMTS verwendet wird, in der Frequenzregelung von der Mitte des Blocks um 100 kHz versetzt sein.

(2)  Beispielsweise einen zusätzlichen Uplink (SUL).

(3)  Beispielsweise einen zusätzlichen Downlink (SDL).

(4)  Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent.

(5)  Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den genannten Tabellen angegebene Messbandbreite.

(6)  Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der AAS-Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

(7)  Die BEM für Nicht-AAS wird pro Antenne festgelegt und gilt für Basisstationen mit bis zu vier Antennen pro Sektor.

(8)  Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der AAS-Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

(9)  Die BEM für Nicht-AAS wird pro Antenne festgelegt und gilt für Basisstationen mit bis zu vier Antennen pro Sektor.

(10)  Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der AAS-Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

(11)  Dieser Leistungsgrenzwert ist als EIRP für feste oder eingebaute Endstellen bzw. als TRP für mobile oder ortsungebundene Endstellen spezifiziert. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent. Für diesen Wert kann eine in den harmonisierten Normen festgelegte Toleranz gelten, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen.


19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/668 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2020

über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönliche Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/031 mit dem Titel „NORMUNGSAUFTRAG AN CEN/Cenelec BETREFFEND NORMEN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN“ beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (3).

(3)

Die Richtlinie 89/686/EWG wurde mit Wirkung vom 21. April 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/425 ersetzt, was nur eine begrenzte Zahl von Änderungen an den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG mit sich brachte. Die auf der Grundlage des Auftrags M/031 erstellten harmonisierten Normen wurden ausschließlich zur Unterstützung grundlegender Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erstellt, welche im Wesentlichen unverändert geblieben sind, nachdem die Richtlinie 89/686/EWG durch die Verordnung (EU) 2016/425 ersetzt worden war.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags M/031 erstellten das CEN und das Cenelec die folgenden harmonisierten Normen: EN 893:2019 betreffend Bergsteigerausrüstung, EN 943-2:2019 betreffend Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, EN 1073-1:2016+A1:2018 betreffend Schutzkleidung gegen feste Partikel einschließlich radioaktiver Kontamination und EN 14458:2018 betreffend persönlichen Augenschutz zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags M/031 überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 343:2003+A1:2007/AC:2009, EN 358:1999, EN 381-5:1995, EN 381-7:1999, EN 381-9:1997, EN 381-11:2002, EN 13832-2:2006, EN 13832-3:2006, EN 14594:2005, EN 388:2016, EN 943-1:2015 und EN 12277:2015, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union (4), Reihe C, veröffentlicht sind. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 343:2019 für Schutzkleidung gegen Regen, EN 358:2018 für Gurte und Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum Rückhalten, EN ISO 11393-2:2019, EN ISO 11393-4:2019, EN ISO 11393-5:2019 und EN ISO 11393-6:2019 für Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, EN 13832-2:2018 und EN 13832-3:2018 für Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien, EN 14594:2018 für Atemschutzgeräte, EN 388:2016+A1:2018 für Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken, EN 943-1:2015+A1:2019 für Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel und EN 12277:2015+A1:2018 für Bergsteigerausrüstung.

(6)

Auf der Grundlage des Auftrags M/031 haben das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN ISO 10819:2013 geändert, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union (5)‚ Reihe C, veröffentlicht ist. Dies führte zur Annahme einer Änderung dieser harmonisierten Norm, nämlich EN ISO 10819:2013/A1:2019.

(7)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob diese Normen dem Auftrag M/031 entsprechen.

(8)

Die harmonisierten Normen EN 893:2019, EN 943-2:2019, EN 1073-1:2016+A1:2018, EN 14458:2018, EN 343:2019, EN 358:2018, EN ISO 11393-2:2019, EN ISO 11393-4:2019, EN ISO 11393-5:2019, EN ISO 11393-6:2019, EN 13832-2:2018, EN 13832-3:2018, EN 14594:2018, EN 388:2016+A1:2018, EN 943-1:2015+A1:2019, EN ISO 10819:2013, geändert durch EN ISO 10819:2013/A1:2019, sowie EN 12277:2015+A1:2018 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen, und die in der Verordnung (EU) 2016/425 dargelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9)

Das CEN und das Cenelec haben auch die Berichtigung EN 50321-1:2018/AC: 2018-08 zur Korrektur der harmonisierten Norm EN 50321-1:2018 erstellt, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union (6), Reihe C, veröffentlicht ist. Da durch diese Berichtigung fachliche Korrekturen erfolgten, ist es zur Gewährleistung der korrekten und kohärenten Anwendung der harmonisierten Norm EN 50321-1:2018, deren Bezugsnummer bereits veröffentlicht wurde, angemessen, die Bezugsnummer dieser harmonisierten Normen zusammen mit der Referenz der Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(10)

Daher müssen die Bezugsnummern der harmonisierten Normen EN 343:2003+A1:2007/AC:2009, EN 358:1999, EN 381-5:1995, EN 381-7:1999, EN 381-9:1997, EN 381-11:2002, EN 13832-2:2006, EN 13832-3:2006, EN 14594:2005, EN 388:2016, EN 943-1:2015, EN ISO 10819:2013, EN 12277:2015 und EN 50321-1:2018 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet, geändert oder korrigiert wurden. Damit die Hersteller mehr Zeit erhalten, die Anwendung der harmonisierten Normen EN 343:2019 EN 358:2018, EN ISO 11393-2:2019, EN ISO 11393-4:2019, EN ISO 11393-5:2019, EN ISO 11393-6:2019, EN 13832-2:2018, EN 13832-3:2018, EN 14594:2018, EN 388:2016+A1:2018, EN 943-1:2015+A1:2019, EN ISO 10819:2013, geändert durch EN ISO 10819:2013/A1:2019, EN 50321-1:2018, korrigiert durch EN 50321-1:2018/AC:2018-08, und EN 12277:2015+A1:2018 vorzubereiten, ist es erforderlich, die Streichung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 343:2003+A1:2007/AC:2009, EN 358:1999, EN 381-5:1995, EN 381-7:1999, EN 381-9:1997, EN 381-11:2002, EN 13832-2:2006, EN 13832-3:2006, EN 14594:2005, EN 388:2016, EN 943-1:2015, EN ISO 10819:2013, EN 12277:2015 und EN 50321-1:2018 zu verschieben.

(11)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

hat folgenden beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Referenzen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Referenzen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(3)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.

(5)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.

(6)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 343:2019

Schutzkleidung — Schutz gegen Regen

2.

EN 358:2018

Persönliche Schutzausrüstung zur Arbeitsplatzpositionierung und zur Verhinderung von Abstürzen — Gurte und Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum Rückhalten

3.

EN 388:2016+A1:2018

Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken

4.

EN 510:2019

Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht

5.

EN 893:2019

Bergsteigerausrüstung — Steigeisen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

6.

EN 943-1:2015+A1:2019

Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und fester Partikel — Teil 1: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung

7.

EN 943-2:2019

Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und fester Partikel — Teil 2: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung für Notfallteams (ET)

8.

EN 1073-1:2016+A1:2018

Schutzkleidung gegen feste Partikel einschließlich radioaktiver Kontamination -Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete Schutzkleidung zum Schutz des Körpers und der Atemwege

9.

EN ISO 10819:2013

Mechanische Schwingungen und Stöße — Hand-Arm-Schwingungen — Messung und Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819:2013)

EN ISO 10819:2013/A1:2019

10.

EN ISO 11393-2:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 2: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Beinschützer (ISO 11393-2:2018)

11.

EN ISO 11393-4:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 4: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzhandschuhe (ISO 11393-4:2018)

12.

EN ISO 11393-5:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 5: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzgamaschen (ISO 11393-5:2018)

13.

EN ISO 11393-6:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 6: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Oberkörperschutzmittel (ISO 11393-6:2018)

14.

EN 12277:2015+A1:2018

Bergsteigerausrüstung — Anseilgurte — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.

EN 13832-2:2018

Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien — Teil 2: Anforderungen für begrenzten Kontakt mit Chemikalien

16.

EN 13832-3:2018

Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien — Teil 3: Anforderungen für anhaltenden Kontakt mit Chemikalien

17.

EN 14458:2018

Persönlicher Augenschutz — Hochleistungsvisiere zur ausschließlichen Verwendung an Schutzhelmen

18.

EN 14594:2018

Atemschutzgeräte — Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

19.

EN 50321-1:2018

Arbeiten unter Spannung — Schuhe für elektrischen Schutz — Isolierende Schuhe und Überschuhe

EN 50321-1:2018/AC:2018-08


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

1.

EN ISO 10819:2013

Mechanische Schwingungen und Stöße — Hand-Arm-Schwingungen — Messung und Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819:2013)

19. November 2021

2.

EN 343:2003+A1:2007

Schutzkleidung — Schutz gegen Regen

EN 343:2003+A1:2007/AC:2009

19. November 2021

3.

EN 358:1999

Persönliche Schutzausrüstung zur Arbeitsplatzpositionierung und zur Verhinderung von Abstürzen — Gurte und Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum Rückhalten

19. November 2021

4.

EN 381-5:1995

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 5: Anforderungen an Beinschutz

19. November 2021

5.

EN 381-7:1999

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 7: Anforderungen für Schutzhandschuhe für Kettensägen

19. November 2021

6.

EN 381-9:1997

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 9: Anforderungen an Schutzgamaschen für Kettensägen

19. November 2021

7.

EN 381-11:2002

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 11: Anforderungen für Oberkörperschutzmittel

19. November 2021

8.

EN 388:2016

Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken

19. November 2021

9.

EN 943-1:2015

Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und fester Partikel — Teil 1: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung

19. November 2021

10.

EN 12277:2015

Bergsteigerausrüstung — Anseilgurte — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

19. November 2021

11.

EN 13832-2:2006

Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien — Teil 2: Anforderungen an Schuhe, die gegen Chemikalien unter Laborbedingungen widerstandsfähig sind

19. November 2021

12.

EN 13832-3:2006

Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien — Teil 3: Anforderungen an Schuhe, die gegen Chemikalien unter Laborbedingungen hochwiderstandsfähig sind

19. November 2021

13.

EN 14594:2005

Atemschutzgeräte — Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 14594:2005/AC:2005

19. November 2021

14.

EN 50321-1:2018

Arbeiten unter Spannung — Schuhe für elektrischen Schutz — Isolierende Schuhe und Überschuhe

19. November 2020


19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/669 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU hinsichtlich der Übertragung der Durchführung des Innovationsfonds auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird der Innovationsfonds eingerichtet, mit dem Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Verfahren gefördert und ein Anreiz für den Bau/die Entwicklung und den Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und Energiespeicherung geschaffen werden sollen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (3) ist der Innovationsfonds in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchzuführen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung kann die Kommission beschließen, eine Durchführungsstelle zu benennen, die bestimmte Durchführungsaufgaben wahrnimmt; im Falle der direkten Mittelverwaltung müssen diese Aufgaben einer Exekutivagentur übertragen werden.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission (4) wurde die Exekutivagentur für Innovation und Netze (im Folgenden die „Agentur“) eingerichtet und mit der Verwaltung bestimmter Teile von Unionsprogrammen, einschließlich der Fazilität „Connecting Europe“ und des Programms „Horizont 2020“ im Energiebereich, beauftragt.

(4)

Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Ziele der Initiative wirksamer erreicht werden könnten, wenn die Verwaltung von Teilen des Innovationsfonds auf die Agentur übertragen würde. Die Übertragung der Durchführung von Teilen des Innovationsfonds auf die Agentur würde im Zeitraum 2020-2030 zu Kosteneinsparungen in Höhe von rund 30,5 Mio. EUR im Vergleich zu den Kosten bei intern erfolgender Verwaltung führen, die Effizienz und Flexibilität der Verwaltung des Innovationsfonds erhöhen, erhebliche Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen von der Agentur verwalteten Unionsprogrammen schaffen, mehr Nähe zu den Begünstigten herstellen sowie die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union erhöhen.

(5)

Daher ist es angezeigt, die Agentur mit der Verwaltung und Durchführung von Teilen des Innovationsfonds zu beauftragen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2013/801/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU

Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Fazilität ‚Connecting Europe‘;

b)

Teil III (‚Gesellschaftliche Herausforderungen‘) des Spezifischen Programms von ‚Horizont 2020‘;

c)

Innovationsfonds, eingerichtet gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/22


BESCHLUSS NR. 1/2020 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS ÜBERGANGSABKOMMEN FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER VERTRAGSPARTEI ZENTRALAFRIKA ANDERERSEITS

vom 28. April 2020

zur Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter [2020/670]

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 88,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.

(2)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens werden die Streitbeilegungsverfahren, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens vorgesehen sind, durch die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter geregelt, die vom WPA-Ausschuss angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 88 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und seine Anhänge zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses als Anhang IV des Abkommens festgelegt.

(2)   Die Verfahrensordnung für Schiedspanels wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses als Anhang V des Abkommens festgelegt.

(3)   Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter wird gemäß Anhang III dieses Beschlusses als Anhang VI des Abkommens festgelegt.

(4)   Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannte Verfahrensordnungen und der dort genannte Verhaltenskodex werden unbeschadet der besonderen Vorschriften des Abkommens oder der gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommenen besonderen Bestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2020.

Für die Republik Kamerun

Alamine OUSMANE MEY

Minister für Wirtschaft, Planung und Raumordnung

Für die Europäische Union

Phil HOGAN

Für Handel zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission


ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR VERMITTLUNGSVERFAHREN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzen und präzisieren das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere Artikel 69 (Vermittlung).

(2)   Zweck dieser Verfahrensordnung ist es, den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines umfassenden und zügigen Vermittlungsverfahrens einvernehmlich zu lösen.

(3)   Im Rahmen der vorliegenden Verfahrensordnung ist unter „Vermittlung“ (Mediation) jedes Verfahren zu verstehen, in dem die Vertragsparteien einen Vermittler (Mediator) ersuchen, sie bei der gütlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten zu unterstützen, unabhängig davon, wie das Verfahren bezeichnet wird.

Artikel 2

Einleitung des Verfahrens

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Das Ersuchen muss hinreichend detailliert sein, dass daraus das Begehren der beschwerdeführenden Vertragspartei eindeutig ersichtlich wird. Außerdem muss darin

a)

die jeweilige strittige Maßnahme genau bezeichnet werden,

b)

dargelegt werden, welche angeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird,

c)

erläutert werden, warum nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und diesen Auswirkungen besteht.

(2)   Das Vermittlungsverfahren kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien eingeleitet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Vermittlung nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach dessen Erhalt. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.

Artikel 3

Auswahl des Vermittlers

(1)   Zu Beginn des Vermittlungsverfahrens wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler aus, spätestens jedoch 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Vermittlungsersuchen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Vermittler weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Vermittler gibt eine schriftliche Erklärung ab, in der er seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie seine Verfügbarkeit für das Vermittlungsverfahren bestätigt.

(4)   Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.

Artikel 4

Ablauf des Vermittlungsverfahrens

(1)   Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit über die strittige Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)   Der Vermittler kann den Ansatz wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über die betreffende Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Insbesondere hat er die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Bevor der Vermittler aber Sachverständige und Interessenträger zur Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er die Vertragsparteien. Will sich der Vermittler mit einer Vertragspartei und/oder deren Berater allein treffen oder austauschen, so bringt er dies der anderen Vertragspartei davor oder so schnell wie möglich nach seinem unilateralen Treffen oder Austausch mit erstgenannten Vertragspartei zur Kenntnis.

(3)   Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich sogar auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler hat sich indessen jeder Beratung oder Stellungnahme über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten.

(4)   Das Verfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise.

(5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

(6)   Die Lösung kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses angenommen werden. Die einvernehmlichen Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden.

(7)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt ihnen der Vermittler schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er zusammenfasst, welche Maßnahme in dem Verfahren strittig war, und zu welcher einvernehmlichen Lösung die Vertragsparteien letztlich gelangt sind, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Vermittler räumt den Vertragsparteien eine Frist von fünfzehn Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von weiteren fünfzehn Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten.

Artikel 5

Ende des Vermittlungsverfahrens

Das Verfahren endet

a)

am Tag der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien;

b)

am Tag einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgten schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären;

c)

am Tag einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens einvernehmliche Lösungen und alle Ratschläge und alle Lösungsvorschläge des Vermittlers geprüft hat. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verfahrensordnung festgelegten Frist abgegeben werden; oder

d)

am Tag der Erzielung eines gegenseitigem Einvernehmens der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens.

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

(1)   Haben die Vertragsparteien sich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung fristgerecht umzusetzen.

(2)   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei fristgerecht schriftlich über alle Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Artikel 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zum Streitbeilegungsverfahren

(1)   Alle Informationen in Verbindung mit dem Vermittlungsverfahren müssen vertraulich bleiben, sofern ihre Offenlegung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Umsetzung oder die Durchsetzung der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien erzielten Vereinbarung notwendig wird.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung alle Verfahrensschritte, einschließlich aller Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

(3)   Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens oder anderer einschlägiger Übereinkünfte unberührt.

(4)   Die Vertragsparteien sind nicht dazu verpflichet, vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens Konsultationen einzuleiten. Allerdings sollte eine Vertragspartei grundsätzlich die anderen einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens ausschöpfen, bevor sie ein Vermittlungsverfahren einleitet.

(5)   Folgendes darf im Rahmen anderer Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:

a)

Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung im Zusammenhang mit der Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war,

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Schiedspanel angehören, das im Rahmen eines nach dem Abkommen oder nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens tätig ist und sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig war.

Artikel 8

Anwendung der Verfahrensordnung für Schiedspanels

Artikel 3 (Notifikationen) — unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der vorliegenden Verfahrensordnung —, Artikel 15 (Kosten), Artikel 16 (Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung) und Artikel 17 (Berechnung der Fristen) der Verfahrensordnung für Schiedspanels gelten sinngemäß.

Artikel 9

Überprüfung

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses konsultieren die Vertragsparteien einander in der Frage, ob das Vermittlungsverfahren im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden WTO-Mechanismus möglicherweise geändert werden muss.


ANHANG II

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSPANELS

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu beraten oder zu unterstützen,

Schiedspanel ein nach Artikel 71 des Abkommens eingesetztes Schiedspanel,

Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

Tag einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist,

Vertreter einer Vertragspartei eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen bestellte natürliche Person, welche die Vertragspartei in einer das Abkommen betreffenden Streitigkeit vertritt,

Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 67 des Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat,

beschwerdeführende Vertragspartei die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 des Abkommens beantragt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verfahrensordnung ergänzt und präzisiert das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere die Artikel 70 ff. betreffend das Schiedsverfahren.

(2)   Zweck dieser Verfahrensordnung ist es den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines Schiedsverfahrens einvernehmlich zu lösen.

Artikel 3

Notifikationen

(1)   „Notifizierung“ im Sinne dieser Verfahrensordnung ist jedes Ersuchen, jede Mitteilung, jeder Schriftsatz oder jede sonstige mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehende Unterlage, wobei

a)

jede vom Schiedspanel ausgehende Notifizierung beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt wird;

b)

jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an das Schiedspanel gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt wird;

c)

jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an die andere Vertragspartei gegebenenfalls gleichzeitig in Kopie dem Schiedspanel zugesandt wird.

(2)   Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

(3)   Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission beziehungsweise an das kamerunische Ministerium, das für die Durchführung des Abkommens zuständig ist, zu richten.

(4)   Geringfügige Schreibfehler in Notifizierungen können durch Übermittlung einer neuen Notifizierung, in der die darin vorgenommenen Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

(5)   Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Notifizierung auf einen Tag, der in der Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise in der Europäischen Union kein Arbeitstag ist, so kann die Notifizierung am nächsten Arbeitstag zugestellt werden. Notifizierungen gelten niemals als an einem Tag eingegangen, der kein Arbeitstag ist.

(6)   Je nach Art der Streitfragen werden Kopien aller Ersuchen und Notifikationen, die nach dieser Verfahrensordnung an den WPA-Ausschuss gerichtet werden, auch an die anderen zuständigen institutionellen Gremien weitergeleitet.

Artikel 4

Bestellung der Schiedsrichter

(1)   Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens per Los ausgewählt, so unterrichtet der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Zeitpunkt und Ort der Auslosung.

(2)   Die Auslosung findet in Anwesenheit der Vertragsparteien statt.

(3)   Der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung unterrichtet jede ausgewählte Person schriftlich von ihrer Bestellung zum Schiedsrichter. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

(4)   Wurde die Liste der Schiedsrichter nach Artikel 85 des Abkommens nicht aufgestellt oder sind auf ihr zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens nicht genügend Namen aufgeführt, so wählt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses die Schiedsrichter per Los unter Personen aus, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell vorgeschlagen wurden und die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 2 des Abkommens erfüllen.

Artikel 5

Koordinierungssitzung der Vertragsparteien und des Schiedspanels

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)

die den Schiedsrichtern nach den WTO-Sätzen zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen;

b)

die jedem Assistenten eines Schiedsrichters zu zahlende Vergütung, deren Gesamtbetrag 50 Prozent des Gesamthonorars des Schiedsrichters nicht übersteigt;

c)

der Zeitplan für das Verfahren.

Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an der Sitzung per Telefon oder über eine Videokonferenz teilnehmen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedspanel das folgende Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Beurteilung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit Artikel 67 des Abkommens, und Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 73, 83 und 84 des Abkommens.“

(3)   Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Tagen nach Erzielung der Einigung über das Mandat mit.

Artikel 6

Schriftsätze

Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Übermittlung des Einleitungsschriftsatzes vor.

Artikel 7

Arbeitsweise des Schiedspanels

(1)   Alle Sitzungen des Schiedspanels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, in der jeweiligen Sache administrative und prozedurale Entscheidungen zu treffen.

(2)   Gemäß Artikel 9 dieser Verfahrensordnung sind die Schiedsrichter und die einberufenen Personen bei den Verhandlungen anwesend. Sofern im Abkommen oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte jeglicher Kommunikationsmittel bedienen, unter anderem Telefon, Telefax und jedes elektronische Mittel.

(3)   An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; das Schiedspanel kann jedoch seinen Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

(4)   Für das Abfassen von Entscheidungen ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(5)   Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet.

(6)   Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens, geändert oder eine andere prozedurale oder administrative Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe dafür, dass die Änderung oder Anpassung vorgenommen wurde, und über die Frist oder die erforderliche Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

(7)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die Verfahrensfristen ändern, gewährleistet dabei aber die Gleichbehandlung der Vertragsparteien.

(8)   Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedspanel das Verfahren jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedspanel nimmt das Verfahren auf gemeinsames schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien jederzeit wieder auf, ansonsten auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei nach Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums. Das Ersuchen wird dem Vorsitz des Schiedspanels und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wenn das Schiedsverfahren länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt war, erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Schiedspanels, und das Schiedsverfahren ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Schiedsverfahren einzustellen. Eine solche Vereinbarung wird dem Vorsitz des Schiedspanels von den Vertragsparteien gemeinsam mitgeteilt. Im Falle der Aussetzung des Verfahrens werden die relevanten Fristen um die Dauer der Aussetzung des Schiedsverfahrens verlängert.

(9)   Die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen eines anderen, dieselbe Angelegenheit betreffenden Verfahrens nach Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens bleiben von der Einstellung der Arbeit des Schiedspanels unberührt.

Artikel 8

Ersetzung

(1)   Kann ein Schiedsrichter nicht am Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird eine Ersatzperson gemäß Artikel 71 des Abkommens bestimmt.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie von den Umständen des vermeintlichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erhalten hat.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Vertragsparteien unterrichten den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestellen.

(4)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Schiedspanelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitz auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens bestimmt.

(5)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass eine der Personen auf der gemäß Artikel 85 des Abkommens erstellten Liste mit Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befasst wird. Die Person wird vom Vorsitz des WPA-Ausschusses durch Losentscheid ausgewählt. Die so ausgewählte Person entscheidet, ob der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat. Ihre Entscheidung ist endgültig.

Wird befunden, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstoßen hat, so wird gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens ein neuer Vorsitz bestimmt.

Artikel 9

Verhandlungen

(1)   Auf der Grundlage des nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über Datum, Zeitpunkt und Ort der Verhandlung. Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Verfahrensordnung macht die Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)   Ist Zentralafrika die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Brüssel statt; ist die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Yaoundé statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen.

(3)   Das Schiedspanel kann zusätzliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Verhandlung anwesend sein.

(5)   Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

administrative Mitarbeiter, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedspanels,

d)

Assistenten der Schiedsrichter,

e)

die vom Schiedspanel nach Artikel 81 des Abkommens ausgewählten Sachverständigen.

(6)   Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der natürlichen Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder Erläuterungen geben werden, als auch der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden.

(7)   Das Schiedspanel gewährleistet, dass die beschwerdeführende Vertragspartei und die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin über die gleiche Redezeit verfügen. Es führt die Verhandlungen wie folgt durch:

 

Parteienvortrag

a)

Vortrag der beschwerdeführenden Vertragspartei,

b)

Vortrag der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin.

 

Gegenvortrag

a)

Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,

b)

Gegenerwiderung der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin.

(8)   Das Schiedspanel kann während der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

(9)   Das Schiedspanel trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien nach der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

(10)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Verhandlung kann jede Vertragspartei den Schiedsrichtern und der anderen Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Verhandlung aufgeworfen wurden.

Artikel 10

Schriftliche Fragen

(1)   Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

(2)   Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auch eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Artikel 11

Transparenz und Vertraulichkeit

(1)   Jede Vertragspartei und das Schiedspanel schützen die Vertraulichkeit aller dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält ein dem Schiedspanel von einer Vertragspartei vorgelegter Schriftsatz vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes auch eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vor, die öffentlich gemacht werden kann.

(2)   Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

(3)   Enthalten der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Verhandlungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Artikel 12

Einseitige Kontakte

(1)   Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

(2)   Ein Schiedsrichter darf in Abwesenheit der anderen Schiedsrichter keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder den beiden Vertragsparteien erörtern.

Artikel 13

Amicus-curiae-Schriftsätze

(1)   In einer Vertragspartei niedergelassene Personen des Nichtregierungssektors dürfen dem Schiedspanel gemäß den Absätzen 2 bis 5 Amicus-curiae-Schriftsätze vorlegen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, vorausgesetzt, diese werden innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt, betreffen unmittelbar die vom Schiedspanel zu prüfende Frage und umfassen, einschließlich etwaiger Anhänge, auf keinen Fall mehr als fünfzehn maschinengeschriebene Seiten.

(3)   Jeder Schriftsatz enthält Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, die den Schriftsatz einreicht, unter anderem zur Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, und legt dar, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz wird in den von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abgefasst.

(4)   Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.

(5)   Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, welche die Voraussetzungen dieser Verfahrensordnung erfüllen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien alle eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme vor.

Artikel 14

Dringlichkeit

In dringenden Fällen im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung vorgeschriebenen Fristen in ihm geeignet erscheinender Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen.

Artikel 15

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme am Schiedsverfahren.

(2)   Die logistische Abwicklung des Schiedsverfahrens, insbesondere die Organisation der Verhandlungen, obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird; sie trägt auch die Kosten der logistischen Abwicklung der Verhandlung. Die übrigen Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens sowie die Honorare und sämtliche Auslagen der Schiedsrichter und ihrer Assistenten werden hingegen zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.

Artikel 16

Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens und spätestens auf der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

(2)   Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, obliegt jeder Vertragspartei die Übersetzung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache, es sei denn, die Schriftsätze sind in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien des Abkommens verfasst. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern die Vertragsparteien eine der gemeinsamen Amtssprachen gewählt haben. Hat eine Vertragspartei eine Sprache gewählt, bei der es sich nicht um eine gemeinsame Amtssprache handelt, so obliegt die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen zur Gänze dieser Vertragspartei.

(3)   Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der oder den von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) erstellt. Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischenbericht, der Abschlussbericht sowie die Entscheidungen des Schiedspanels in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien vorgelegt.

(4)   Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Schiedspanels in die von den Vertragsparteien gewählte(n) Sprache(n) werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

(5)   Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die gemäß dieser Verfahrensordnung erstellt wurde.

(6)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze.

Artikel 17

Berechnung der Fristen

Alle in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen, einschließlich der Fristen für die Bekanntgabe der Entscheidungen der Schiedspanels, können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden und werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

Artikel 18

Andere Verfahren

Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden nach Maßgabe der besonderen Fristen angepasst, die für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels in den Verfahren der Artikel 74 bis 78 des Abkommens gelten.


ANHANG III

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

Assistent: eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

Kandidat: eine Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 85 des Abkommens aufgeführt ist und die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 71 des Abkommens in Betracht gezogen wird,

Vermittler: eine natürliche Person, die nach Maßgabe des Artikels 69 des Abkommens eine Vermittlung leitet,

Mitarbeiter: bezogen auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden natürlichen Personen, die keine Assistenten sind.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Alle Kandidaten für eine Schiedsrichterposition müssen von diesem Verhaltenskodex Kenntnis nehmen, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. Sie müssen

a)

unabhängig und unparteiisch sein,

b)

jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden,

c)

ein der Funktion nicht angemessenes Verhalten und den Anschein eines solchen Verhaltens oder von Befangenheit vermeiden,

d)

hohe Verhaltensstandards einhalten, und

e)

sie dürfen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Proteste der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder aus Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

(2)   Ein Schiedsrichter darf weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen.

(3)   Ein Schiedsrichter darf seine Stellung im Schiedspanel nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ein Schiedsrichter sieht von allen Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in der Lage sind, ihn zu beeinflussen.

(4)   Ein Schiedsrichter lässt nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen sein Verhalten oder seine Entscheidungen beeinflussen.

(5)   Ein Schiedsrichter sieht von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten.

Artikel 3

Offenlegungspflicht

(1)   Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit im Verfahren erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen im Rahmen des Möglichen alle Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; das umfasst insbesondere finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen.

(2)   Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

(3)   Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

Artikel 4

Pflichten der Schiedsrichter

(1)   Nach Annahme seiner Bestellung steht ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung und nimmt diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahr.

(2)   Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und entscheidungsrelevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen.

(3)   Ein Schiedsrichter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass sein Assistent und seine Mitarbeiter die Artikel 2, 3 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

Artikel 5

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Zu keinem Zeitpunkt legen Schiedsrichter oder ehemalige Schiedsrichter nichtöffentliche Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; unter keinen Umständen legen sie derartige Informationen offen oder nutzen diese, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

(2)   Ein Schiedsrichter legt eine Entscheidung des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor sie nach Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens veröffentlicht wurde.

(3)   Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter gibt zu keinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Artikel 7

Auslagen

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihm oder seinem Assistenten entstanden sind, und legt den Vertragsparteien eine Schlussabrechnung darüber vor.

Artikel 8

Vermittler

Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler.


19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/35


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS ÜBERGANGSABKOMMEN FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER VERTRAGSPARTEI ZENTRALAFRIKA ANDERERSEITS

vom 28. April 2020

zur Annahme der Liste der Schiedsrichter [2020/671]

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.

(2)

Das Abkommen sieht vor, dass der WPA-Ausschuss eine Liste von fünfzehn Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, bei Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien als Schiedsrichter zu dienen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Liste von fünfzehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, wird gemäß Artikel 85 Absatz 1 erstellt und ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)   Die Liste der Schiedsrichter gemäß Absatz 1 wird unbeschadet besonderer Vorschriften aufgestellt, die im Abkommen enthalten sind oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommen werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Liste der Schiedsrichter kann durch einen Beschluss des WPA-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 4 des Abkommens geändert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2020.

Für die Republik Kamerun

Alamine OUSMANE MEY

Minister für Wirtschaft, Planung und Raumordnung

Für die Europäische Union

Phil HOGAN

Für Handel zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER (ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS)

Von der Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun) ausgewählte Schiedsrichter:

 

Frau Mildred Alugu BEJUKA — Kamerun

 

Herr Jean Michel MBOCK BIUMLA — Kamerun

 

Herr Henri-Désiré MODI KOKO BEBEY — Kamerun

 

Herr David NYAMSI — Kamerun

 

Herr Sadjo OUSMANOU — Kamerun

Von der Vertragspartei Europäische Union ausgewählte Schiedsrichter:

 

Herr Jacques BOURGEOIS — Belgien

 

Herr Claus-Dieter EHLERMANN — Deutschland

 

Herr Pieter Jan KUIJPER — Niederlande

 

Herr Giorgio SACERDOTI — Italien

 

Herr Ramon TORRENT — Spanien

Von den beiden Vertragsparteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter:

 

Herr Thomas COTTIER — Schweiz

 

Herr Fabien GÉLINAS — Kanada

 

Frau Merit E. JANOW — Vereinigte Staaten

 

Frau Anna KOUYATE — Mali

 

Herr Helge SELAND — Norwegen