ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
15. Mai 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/649 des Rates vom 7. Mai 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 56. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

1

 

*

Beschluss (EU) 2020/650 des Rates vom 8. Mai 2020 zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

3

 

*

Beschluss (GASP) 2020/651 des Rates vom 14. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

4

 

*

Beschluss (GASP) 2020/652 des Rates vom 14. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


BESCHLUSS (EU) 2020/649 DES RATES

vom 7. Mai 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der 56. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (COTIF) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF.

(3)

Nach Artikel 6 COTIF haben die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung zu finden, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die Anlage C des COTIF bildet.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, die auf der RID beruhen.

(5)

Nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d sowie Artikel 33 § 5 COTIF kann der von der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „Fachausschuss RID“) den Anhang der RID ändern.

(6)

Der Fachausschuss RID soll auf seiner 56. Tagung am 27. Mai 2020 Änderungen zur Anpassung des Anhangs der RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließen.

(7)

Die vorgesehenen Änderungen betreffen technische Normen und zielen darauf ab, eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten und den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen könnten, zu berücksichtigen.

(8)

Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kostenwirksame Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden können.

(9)

Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Fachausschuss RID im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 56. Tagung des von der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr eingerichteten Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist in der Tabelle der Änderungen in Dokument ST 7049/20 (3) festgelegt.

Geringfügige Änderungen der in der Tabelle der Änderungen genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im Fachausschuss RID ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des Fachausschusses RID werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(3)  Das Dokument ST 7049/20 ist unter http://register.consilium.europa.eu zu finden.


15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/3


BESCHLUSS (EU) 2020/650 DES RATES

vom 8. Mai 2020

zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2019, 20. Januar 2020, 3. Februar 2020 und 26. März 2020 die Beschlüsse (EU) 2019/2157 (1), (EU) 2020/102 (2), (EU) 2020/144 (3) und (EU) 2020/511 (4) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Siim SUURSILD (Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Pärnu City Council) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025:

Herr Siim SUURSILD, Member of a Local Assembly: Pärnu City Council (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).

(2)  Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2).

(3)  Beschluss (EU) 2020/144 des Rates vom 3. Februar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 16).

(4)  Beschluss (EU) 2020/511 des Rates vom 26. März 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 113 vom 8.4.2020, S. 18).


15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/4


BESCHLUSS (GASP) 2020/651 DES RATES

vom 14. Mai 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen‐ und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/797 (1) über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, erlassen.

(2)

Der Beschluss (GASP) 2019/797 gilt bis zum 18. Mai 2020. Nach einer Überprüfung des Beschlusses sollten die darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 18. Mai 2021 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2019/797 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2019/797 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 18. Mai 2021 und wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13).


15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/5


BESCHLUSS (GASP) 2020/652 DES RATES

vom 14. Mai 2020

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) angenommen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2018 zur Sahelzone/Mali hat der Rat die Bedeutung einer Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone hervorgehoben, die, soweit zweckmäßig, zum Ziel hat, die Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch zivile und militärische Kräfte auszubauen, die regionalen Kooperationsstrukturen — insbesondere jene der G5 der Sahelzone — zu stärken und die Fähigkeit und Eigenverantwortung der G5 der Sahelzone im Hinblick auf die Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in der Region zu verbessern.

(3)

Am 18. Februar 2019 hat der Rat ein gemeinsames zivil-militärisches Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone gebilligt.

(4)

Am 21. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/312 (2) angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2021 verlängert und für sie ein bis zu demselben Datum als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt wurde.

(5)

Am 17. März 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Einsatzplan der EUCAP Sahel Mali geändert und vereinbart, dass die Mittel, die ihr für die Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone zur Verfügung gestellt werden, aufgestockt werden sollten.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2014/219/GASP erhalten Unterabsätze 6 und 7 folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 14. Januar 2021 beläuft sich auf 69 650 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/312 des Rates vom 21. Februar 2019 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 29).