ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
7. Mai 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/621 der Kommission vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/622 der Kommission vom 29. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/623 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose (Ratafia de Champagne)

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/624 der Kommission vom 30. April 2020 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cappero delle Isole Eolie (g. U.))

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/621 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2020

zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführt. Belgien, Irland, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass die Einträge zu ihren zuständigen Behörden geändert werden sollten. Die Anschrift für Notifikationen an die Kommission muss ebenfalls geändert werden.

(2)

Nach den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jegliche Ausfuhr bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, und für Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, eine Genehmigung erforderlich.

(3)

Eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union, die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 enthalten ist, gilt für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung (2) bekräftigt haben, sofern sie die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser Genehmigung erfüllen. Die relevanten Länder sind in Anhang V Teil 2 aufgeführt.

(4)

In Bezug auf Länder, die nicht Mitglied des Europarats sind, sind in der Liste in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/125 die Länder aufgeführt, die nicht nur die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben, sondern auch das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (3) ohne Vorbehalt ratifiziert haben.

(5)

Nachdem Gambia und Madagaskar dieses Protokoll ohne Vorbehalt ratifiziert haben, erfüllen sie die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125.

(6)

Was den Eintrag „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ betrifft, so wurde die Europäische Union am 15. Februar 2019 förmlich über das Inkrafttreten des Prespa-Abkommens (4) unterrichtet, in dem „Republik Nordmazedonien“ als vollständiger Ländername und „Nordmazedonien“ als Kurzbezeichnung des Landes festgelegt wurden (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a). Dieser Namensänderung sollte Rechnung getragen und der entsprechende Eintrag an den entsprechenden Platz in der Liste verschoben werden.

(7)

Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.

(2)  Siehe Artikel 20 Absatz 1 und Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) 2019/125.

(3)  Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. Angenommen mit Resolution 44/1281 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. Dezember 1989.

(4)  Endgültige Abkommen über die Beilegung der in den Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Differenzen, die Kündigung des Interimsabkommens von 1995 und die Begründung einer strategischen Partnerschaft.


ANHANG

Die Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Belgien erhält folgende Fassung:

„Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Direction générale des analyses économiques et de l’économie nationale

Service licences

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

BELGIQUE

Tel. +32 22776512

E-Mail: vincent.wuyts@economie.fgov.be“;

b)

Der Eintrag für Irland erhält folgende Fassung:

„Ceadúnú agus Rialú Trádála

An Rionn Gnó, Fiontar agus Nuálaíochta

Ionad Phort an Iarla

Sráid Haiste Íochtarach

Baile Átha Cliath 2

D02 PW01

ÉIRE

Tel. +353 16312121

E-Mail: exportcontrol@dbei.gov.ie

Trade Licensing and Control

Department of Business, Enterprise and Innovation

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

D02 PW01

Ireland

Tel. +353 16312121

E-Mail: exportcontrol@dbei.gov.ie“;

c)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Service des biens à double usage (SBDU)

67, rue Barbès — BP 8000

194201 Ivry-sur-Seine Cedex

FRANCE

Tel. +33 179843419

E-Mail: doublusage@finances.gouv.fr“;

d)

Der Eintrag für Kroatien erhält folgende Fassung:

„Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Uprava za gospodarske poslove i razvojnu suradnju

Služba za izvoznu kontrolu

Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8

10000 Zagreb

HRVATSKA

Tel. +385 14598135 (137)

Fax +385 16474553

E-Mail: kontrola.izvoza@mvep.hr“;

e)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„Divisione Materiali a duplice uso

Autorità nazionale — Unità per le autorizzazioni dei materiali di armamento (UAMA)

Ministero degli affari esteri e della cooperazione internazionale

Viale Boston, 25 - 00144 Roma

ITALIA

Tel. +39 0659932439

Fax +39 0659647506

E-Mail: uama.dualuse@cert.esteri.it“;

f)

Der Eintrag für Ungarn erhält folgende Fassung:

„Budapest Főváros Kormányhivatala

Kereskedelmi, Haditechnikai, Exportellenőrzési és Nemesfémhitelesítési Főosztálya

Németvölgyi út 37–39.

H-1124 Budapest

MAGYARORSZÁG

Tel. +36 14585599

Fax +36 14585885

E-Mail: Armstrade@bfkh.gov.hu“;

g)

Der Eintrag für die Niederlande erhält folgende Fassung:

„Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek

Rijnstraat 8

Postfach 20061

2500 EB Den Haag

NEDERLAND

Tel. +31 703485954“;

h)

Der Eintrag für Österreich erhält folgende Fassung:

„Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Abteilung ‚Außenwirtschaftskontrollen‘ III/2

Stubenring 1,

A-1010 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 171100802067

Fax +43 171100808386

E-Mail: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at“;

i)

Der Eintrag für Polen erhält folgende Fassung:

„minister właściwy do spraw gospodarki

Ministerstwo Rozwoju

Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA

Tel. +48 224119665

Fax +48 224119140

E-Mail: SekretariatDOT@mr.gov.pl“;

j)

Der Eintrag für Rumänien erhält folgende Fassung:

„Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei nr. 152

București, sector 1

Cod poștal 010096

ROMÂNIA

Tel. +40 214010596, +40 214010523

E-Mail: dgre@dce.gov.ro, miruna.popescu@dce.gov.ro“;

k)

Der Eintrag für Slowakei erhält folgende Fassung:

„Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mlynské nivy 44/a

827 15 Bratislava

SLOVENSKO

Tel. +421 248542172

Fax +421 243423915

E-Mail: patricia.monosiova@mhsr.sk“;

l)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

„Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

 

Department for International Trade (DIT)

 

Import Licensing Branch (ILB)

E-Mail: enquiries.ilb@trade.gov.uk

Ausfuhr von Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II, III oder IV aufgeführten Gütern:

Department for International Trade

Export Control Joint Unit

3 Whitehall Place

London

SW1A 2AW

UNITED KINGDOM

Tel. +44 2072154594

E-Mail: eco.help@trade.gov.uk“.

2.

Anhang I Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

EEAS 02/290

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: FPI-ANTI-TORTURE@ec.europa.eu“.

3.

In Anhang V Teil 2 wird die Liste „Bestimmungsziele“ wie folgt geändert:

a)

der Eintrag „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ wird gestrichen;

b)

nach dem Eintrag „Gabun“ wird der Eintrag „Gambia“ eingefügt;

c)

nach dem Eintrag „Liechtenstein“ wird der Eintrag „Madagascar“ eingefügt;

d)

nach dem Eintrag „Nicaragua“ wird der Eintrag „Nordmazedonien“ eingefügt.


7.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/622 DER KOMMISSION

vom 29. April 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine rechteckige Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“, mit mehreren Tasten zur Aktivierung verschiedener Funktionen des Radios. Sie besteht aus Kunststoff. Auf den Tasten/Schaltern befinden sich durch Laser eingravierte Aufschriften.

Die Ware wird ohne elektrische oder elektronische Bestandteile gestellt.

(Siehe Abbildungen) (*1)

8529 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 .

Die Ware hat eine unmittelbare Funktion bei der Verwendung des Autoradios. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil für seinen Betrieb, der die Aktivierung der Kontakte und damit den Zugang zu verschiedenen Funktionen des Radios ermöglicht. Ihr Aufbau und ihre Funktionsweise schließen jede andere Verwendung als die eines Bestandteils eines Autoradios aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, RUMA GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg, C-183/06, ECLI:EU:C:2007:110). Sie ist somit als Teil des Radios anzusehen. Die Ware ist daher in die Position 8529 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Eine Einreihung in den KN-Code 8529 90 49 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „Möbel oder Gehäuse“ im Sinne der Position 8529 handelt, sondern lediglich um die Frontplatte eines Autoradios (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8529 90 41 und 8529 90 49 , dritter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Image 1

Image 2


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


7.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/623 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose

(Ratafia de Champagne)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission den Antrag Frankreichs vom 5. Juli 2018 auf Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angabe „Ratafia de Champagne“ geprüft. Dieser Antrag enthält eine Änderung der Bezeichnung „Ratafia de Champagne“ in „Ratafia champenois“.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wird Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die technischen Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht wurden, als Produktspezifikationen.

(3)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Einklang steht, hat sie den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung nach Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(4)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Verordnung, der sinngemäß für die Änderungen der Spezifikation gilt, genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Ratafia de Champagne“ wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission,

Janusz WOJCIECHOWSKI

im Namen der Präsidentin,

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)  ABl. C 431 vom 23.12.2019, S. 31.


7.5.2020   

DE

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L 144/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/624 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cappero delle Isole Eolie (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Cappero delle Isole Eolie“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Bei der Kommission ist ein Einspruch gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit einer begründeten Einspruchserklärung der Gemeinden Malfa, Leni und Santa Maria Salina eingegangen und wurde für unzulässig erklärt. Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dürfen natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse haben und im Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, ausschließlich im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens Einspruch erheben.

(3)

Der Name „Cappero delle Isole Eolie“ sollte daher eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Cappero delle Isole Eolie“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission,

Janusz WOJCIECHOWSKI

im Namen der Präsidentin,

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 402 vom 28.11.2019, S. 26.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.5.2020   

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L 144/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/625 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union — diese sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt — und besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination — diese sind in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Bestimmte Kategorien von Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln sind vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ausgeschlossen, sofern ihr Bruttogewicht 30 kg nicht überschreitet. Da die Risiken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst und nicht mit ihren unmittelbaren Behältern oder der Verpackung stehen, sollte sich diese Gewichtsbegrenzung nur auf die Erzeugnisse selbst beziehen. Daher sollte Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass der dort enthaltene Verweis auf das Bruttogewicht durch einen Verweis auf das Nettogewicht ersetzt wird.

(3)

Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

(4)

Dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden sollten, ergibt sich aus der Häufigkeit und Relevanz der jüngsten über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel („RASFF“) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, aus Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie aus den halbjährlichen Berichten über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2019 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (4) vorgelegt haben.

(5)

Insbesondere in Bezug auf Sendungen mit Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus der Türkei deuten die Daten aus den Meldungen über das RASFF und die Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. In Bezug auf Gewürzmischungen aus Pakistan deuten die Daten aus den Meldungen über das RASFF und die Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Aflatoxin-Kontamination hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Daher sollten Einträge zu solchen Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden.

(6)

Da bei den amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durchgeführt wurden, häufig Verstöße gegen die einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt worden sind, sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Bohnen aus Kenia und bei getrockneten Weintrauben und Granatäpfeln aus der Türkei erhöht werden. Die Einträge zu solchen Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Sesamsamen aus Sudan und Uganda unterliegen bereits seit Juli bzw. Januar 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Salmonellen. Seit Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen haben die von den Mitgliedstaaten bei diesen Lebensmitteln durchgeführten amtlichen Kontrollen eine Zunahme der Verstöße ergeben. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(8)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union ist es daher erforderlich, neben den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Sesamsamen aus Sudan und Uganda vorzusehen. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass sämtliche Probenahme- und Analyseergebnisse das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g ergeben haben. Diese Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Die Einträge zu Sesamsamen aus Sudan und Uganda sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in deren Anhang II aufgenommen werden.

(9)

Außerdem unterliegen Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan schon seit Januar 2018 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Pestizidrückstände. Aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die einschlägigen Unionsvorschriften wurde diese Häufigkeitsrate bereits im Januar 2019 von 10 % auf 20 % erhöht. Seit Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten wurde eine kontinuierlich hohe Anzahl an Verstößen bei Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und eine Zunahme der Verstöße bei Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan festgestellt. Seit Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen wurden einige RASFF-Meldungen zu beiden Waren übermittelt. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(10)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union ist es daher erforderlich, neben den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan vorzusehen. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Pestizidrückstände untersucht wurden und dass sämtlichen Ergebnissen zufolge die einschlägigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen nicht überschritten worden sind. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Die Einträge zu Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in deren Anhang II aufgenommen werden.

(11)

Bei Curryblättern aus Indien stellten die Mitgliedstaaten bei ihren amtlichen Kontrollen weniger Verstöße gegen die einschlägigen Unionsvorschriften fest. Der Eintrag zu Curryblättern aus Indien sollte daher in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in deren Anhang I aufgenommen werden. Da die Anforderungen im Hinblick auf eine amtliche Bescheinigung sowie auf Probenahmen und Analysen bezüglich Pestizidrückständen für diese Ware in dem Drittland nicht mehr gelten werden, ist es angezeigt, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei dieser Ware zu erhöhen.

(12)

In Bezug auf Himbeeren aus Serbien, getrocknete Aprikosen/Marillen und Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus der Türkei sowie Zitronen aus der Türkei belegen die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Unionsvorschriften, weshalb verstärkte amtliche Kontrollen bei diesen Waren nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge zu diesen Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten daher gestrichen werden.

(13)

Der in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 für Sesamsamen angegebene Code der Kombinierten Nomenklatur umfasst rohe und verarbeitete Sesamsamen. Unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements sollten in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sowohl rohe als auch verarbeitete Sesamsamen erfasst werden, da insbesondere im Fall der in den Anhängen I und II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Ursprungsländer von rohen und von verarbeiteten Sesamsamen dieselben Risiken ausgehen. Aus diesem Grund sollten alle Beschreibungen des Erzeugnisses Sesamsamen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass sie sowohl rohe als auch verarbeitete Sesamsamen erfassen. Im Sinne einer Angleichung an die Warenbeschreibung für den genannten Code der Kombinierten Nomenklatur in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) sollten diese Erzeugnisse in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nur als „Sesamsamen“ und nicht als „Sesamsamen (Sesamum-Samen)“ bezeichnet werden (betrifft nicht die deutsche Sprachfassung).

(14)

Mehl und Grieß von Erdnüssen sind mit denselben Risiken verbunden wie die derzeit in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführten Formen dieses Lebens- und Futtermittels. Daher sollten alle Einträge zu Erdnüssen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass sie auch Mehl und Grieß von Erdnüssen umfassen.

(15)

Ebenso gehen mit Ölkuchen und anderen festen Rückständen aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, dieselben Risiken einher wie mit den derzeit in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführten Formen dieser Ware. Einige Einträge zu Erdnüssen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 schließen Erdnüsse in der vorgenannten Form nicht mit ein. Daher sollten sämtliche Einträge zu Erdnüssen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass sie auch Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, umfassen.

(16)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angegebenen Codes der Kombinierten Nomenklatur für Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka bzw. Indien und für Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan sollten geändert werden, damit die Kohärenz mit der Beschreibung dieser Waren in den Anhängen I und II der genannten Verordnung gewährleistet ist.

(17)

Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vollständig ersetzt werden.

(18)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (6) wurde die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch in die Union untersagt. Dieser Durchführungsbeschluss wurde erlassen, nachdem über das RASFF zahlreiche Meldungen aufgrund der Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter Salmonella Typhimurium, in Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, eingegangen waren.

(19)

Bangladesch hat keinen zufriedenstellenden Aktionsplan vorgelegt. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von Bangladesch geleisteten Garantien ausreichen, um die ermittelten schwerwiegenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission (7) wurde die Einfuhr getrockneter Bohnen der KN-Codes 0713 39 00, 0713 35 00 und 0713 90 00 mit Ursprung in Nigeria in die Union wegen des andauernden Vorhandenseins von Dichlorvos ausgesetzt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1256 der Kommission (8) wurde die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 bis zum 30. Juni 2022 verlängert, damit Nigeria geeignete Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und die erforderlichen Garantien leisten kann.

(21)

Die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793, des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 hängen inhaltlich miteinander zusammen, da sie alle die Einführung zusätzlicher Maßnahmen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund eines festgestellten Risikos betreffen und abhängig vom Umfang des Risikos Anwendung finden. Es ist deshalb angezeigt, die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu erleichtern, indem die Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sowie über die entsprechenden Sofortmaßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Daher sollten der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 aufgehoben und ihre Bestimmungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 überführt werden, wofür Letztere entsprechend zu ändern ist.

(22)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda sowie mit Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Probenahme- und Analyseergebnisse beiliegen, in die Union gestatten können, falls diese Sendungen ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung verlassen haben.

(23)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

„ba)

die Aussetzung des Eingangs der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union;“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Kategorien von Sendungen mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:

a)

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b)

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

c)

nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

d)

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.“

2.

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE UNION SOWIE AUSSETZUNG DES EINGANGS DIESER WAREN IN DIE UNION“.

3.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a

Aussetzung des Eingangs in die Union

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.

(2)   Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.“

4.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

5.

Ein Anhang IIa wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Aufhebung

(1)   Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 und der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda sowie mit Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung verlassen haben, dürfen ohne die Probenahme- und Analyseergebnisse und die amtliche Bescheinigung, die in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgesehen sind, in die Union verbracht werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1256 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 3).


ANHANG

1.   

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Lebensmitel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

(Lebensmittel und Futtermittel)

2305 00 00

 

 

 

 

Schwarzer Pfeffer (Piper)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Brasilien (BR)

Salmonellen  (2)

20

Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

ex 0813 40 95 ;

10

China (CN)

Pestizidrückst ände (3)  (4)  (5)

20

ex 0810 90 75

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

China (CN)

Salmonellen  (6)

20

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände (3)  (7)

20

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände (3)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände (3)  (8)

50

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

ex 0709 60 99 ;

20

 

 

 

ex 0710 80 59

20

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

10

 

 

 

ex 0710 22 00

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände  (3)  (9)

20

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

 

 

 

ex 0710 80 59

20

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Äthiopien (ET)

Salmonellen  (2)

50

Haselnüsse, in der Schale

0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

50

Haselnüsse, geschält

0802 22 00

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19 ;

30

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99

30

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe  (10)

50

1511 90 11 ;

 

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (3)  (11)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (3)  (12)

10

ex 0710 80 95

30

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Kenia (KE)

Pestizidrückstände  (3)

10

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände  (3)  (13)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

10

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände  (3)  (14)

50

ex 0710 22 00

10

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Sri Lanka (LK)

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90 ;

20

ex 0904 22 00 ;

11; 19

ex 2005 99 10 ;

10; 90

ex 2005 99 80

94

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

(Lebensmittel und Futtermittel)

2305 00 00

 

 

 

 

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Malaysia (MY)

Pestizidrückstände  (3)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Nigeria (NG)

Salmonellen  (2)

50

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Pakistan (PK)

Aflatoxine

50

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

10

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

ex 1208 90 00 ;

10

ex 2008 99 99

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Senegal (SN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

(Lebensmittel und Futtermittel)

2305 00 00

 

 

 

 

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände  (3)  (15)

10

ex 0710 80 59

20

Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20

 

Türkei (TR)

Ochratoxin A

10

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

5

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)  (16)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)  (17)

10

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (18)  (19)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Türkei (TR)

Cyanid

50

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Uganda (UG)

Pestizidrückstände  (3)

20

ex 0710 80 59

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht — Mehl und Grieß von

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

(Lebensmittel und Futtermittel)

2305 00 00

 

 

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

 

 

 

Pistazien, geröstet

(Lebensmittel)

ex 2008 19 13 ;

20

 

 

 

ex 2008 19 93

20

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite  (20)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

2008 50

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückst ände  (3)  (21)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

 

 

 

Minze

ex 1211 90 86

30

 

 

 

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

 

 

 

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

ex 0710 80 95

30

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

ex 0710 80 59

20

(2)

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (22)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Argentinien (AR)

Aflatoxine

5

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

70

70

70

 

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

ex 2007 10 99 ;

ex 2007 99 39 ;

ex 2007 99 50 ;

ex 2007 99 97

70

40

05; 06

33

23

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

ex 2008 19 19 ;

ex 2008 19 92 ;

ex 2008 19 95 ;

ex 2008 19 99 ;

ex 2008 97 12 ;

ex 2008 97 14 ;

ex 2008 97 16 ;

ex 2008 97 18 ;

ex 2008 97 32 ;

ex 2008 97 34 ;

ex 2008 97 36 ;

ex 2008 97 38 ;

ex 2008 97 51 ;

ex 2008 97 59 ;

ex 2008 97 72 ;

ex 2008 97 74 ;

ex 2008 97 76 ;

ex 2008 97 78 ;

ex 2008 97 92 ;

ex 2008 97 93 ;

ex 2008 97 94 ;

ex 2008 97 96 ;

ex 2008 97 97 ;

ex 2008 97 98

30

30

30

20

30

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

 

 

 

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

20

20

20

20

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

China (CN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ägypten (EG)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Äthiopien (ET)

Aflatoxine

50

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen  (23)

10

Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

ex 0904 22 00 ;

11; 19

ex 0904 21 90 ;

20

ex 2005 99 10 ;

10; 90

ex 2005 99 80

94

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

10

Indien (IN)

Pentachlorphenol und Dioxine  (24)

5

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (25)  (26)

10

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen  (27)

20

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Iran (IR)

Aflatoxine

50

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

60

60

60

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

ex 2007 10 99 ;

ex 2007 99 39 ;

ex 2007 99 50 ;

ex 2007 99 97

60

30

03; 04

32

22

 

 

 

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

ex 2008 19 93 ;

ex 2008 97 12 ;

ex 2008 97 14 ;

ex 2008 97 16 ;

ex 2008 97 18 ;

ex 2008 97 32 ;

ex 2008 97 34 ;

ex 2008 97 36 ;

ex 2008 97 38 ;

ex 2008 97 51 ;

ex 2008 97 59 ;

ex 2008 97 72 ;

ex 2008 97 74 ;

ex 2008 97 76 ;

ex 2008 97 78 ;

ex 2008 97 92 ;

ex 2008 97 93 ;

ex 2008 97 94 ;

ex 2008 97 96 ;

ex 2008 97 97 ;

ex 2008 97 98

20

20

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

 

 

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pakistan (PK)

Pestizidrückstände  (25)

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

 

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Sudan (SD)

Salmonellen  (27)

20

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

20

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

 

 

 

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

ex 2007 10 99 ;

ex 2007 99 39 ;

ex 2007 99 50 ;

ex 2007 99 97

50

20

01; 02

31

21

 

 

 

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

ex 2008 97 14 ;

ex 2008 97 16 ;

ex 2008 97 18 ;

ex 2008 97 32 ;

ex 2008 97 34 ;

ex 2008 97 36 ;

ex 2008 97 38 ;

ex 2008 97 51 ;

ex 2008 97 59 ;

ex 2008 97 72 ;

ex 2008 97 74 ;

ex 2008 97 76 ;

ex 2008 97 78 ;

ex 2008 97 92 ;

ex 2008 97 93 ;

ex 2008 97 94 ;

ex 2008 97 96 ;

ex 2008 97 97 ;

ex 2008 97 98 ;

ex 2008 99 28

ex 2008 99 34 ;

ex 2008 99 37 ;

ex 2008 99 40 ;

ex 2008 99 49 ;

ex 2008 99 67 ;

ex 2008 99 99

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

11

10

10

10

10

60

95

60

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

60

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

5

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

70

70

70

 

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

ex 2007 10 99 ;

ex 2007 99 39 ;

ex 2007 99 50 ;

ex 2007 99 97

70

40

05; 06

33

23

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

ex 2008 19 19 ;

ex 2008 19 92 ;

ex 2008 19 95 ;

ex 2008 19 99 ;

ex 2008 97 12 ;

ex 2008 97 14 ;

ex 2008 97 16 ;

ex 2008 97 18 ;

ex 2008 97 32 ;

ex 2008 97 34 ;

ex 2008 97 36 ;

ex 2008 97 38 ;

ex 2008 97 51 ;

ex 2008 97 59 ;

ex 2008 97 72 ;

ex 2008 97 74 ;

ex 2008 97 76 ;

ex 2008 97 78 ;

ex 2008 97 92 ;

ex 2008 97 93 ;

ex 2008 97 94 ;

ex 2008 97 96 ;

ex 2008 97 97 ;

ex 2008 97 98

30

30

30

20

30

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

15

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

 

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

50

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

60

60

60

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

ex 2007 10 99

60

30

 

 

 

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2007 99 39 ;

ex 2007 99 50 ;

ex 2007 99 97 ;

ex 2008 19 13 ;

ex 2008 19 93 ;

ex 2008 97 12 ;

ex 2008 97 14 ;

ex 2008 97 16 ;

ex 2008 97 18 ;

ex 2008 97 32 ;

ex 2008 97 34 ;

ex 2008 97 36 ;

ex 2008 97 38 ;

ex 2008 97 51 ;

ex 2008 97 59 ;

ex 2008 97 72 ;

ex 2008 97 74 ;

ex 2008 97 76 ;

ex 2008 97 78 ;

ex 2008 97 92 ;

ex 2008 97 93 ;

ex 2008 97 94 ;

ex 2008 97 96 ;

ex 2008 97 97 ;

ex 2008 97 98

03; 04

32

22

20

20

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

19

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

 

 

 

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (25)  (28)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen  (27)

20

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (25)  (29)

10

2.   Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

KN-Code  (30)

Warenbezeichnung  (31)

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2.   

Folgender Anhang IIa wird in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 eingefügt:

„ANHANG IIa

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (32)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Lebensmittel, die Betelblätter (‚Piper betle‘) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

1404 90 00  (33)

 

Bangladesch (BD)  (34)

Salmonellen

Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

0713 35 00

0713 39 00

0713 90 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

(7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11)  Rückstände von Acephat.

(12)  Rückstände von Diafenthiuron.

(13)  Rückstände von Phenthoat.

(14)  Rückstände von Chlorbufam.

(15)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(16)  Rückstände von Prochloraz.

(17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(20)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(22)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(23)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

(24)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mit Hilfe eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(25)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(26)  Rückstände von Carbofuran.

(27)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

(28)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(29)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(30)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(31)  Die Bezeichnung der Waren lautet, wie in der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

(32)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(33)  Lebensmittel, die Betelblätter (‚Piper betle‘) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(34)  Ursprungsland und/oder Versandland.