ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
4. Mai 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/603 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. April 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/2096 (EUTM Mali/1/2020)

65

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604 der Kommission vom 30. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2914)  ( 1 )

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/602 DER KOMMISSION

vom 15. April 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission (2), die seit dem 1. November 2018 gilt, wurden die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt. Diese Muster für Tierzuchtbescheinigungen wurden in Abstimmung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erstellt.

(2)

Seit mit der Anwendung der neuen Muster für Tierzuchtbescheinigungen begonnen wurde, haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kommission über bestimmte praktische Probleme unterrichtet, die bei der Verwendung dieser Muster bezüglich des Drucks der Tierzuchtbescheinigungen und der Überprüfung der Identität von Zuchttieren aufgetreten sind. Zudem führte die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch eine einzige ausstellende Stelle zu Problemen, was durch die Trennung zwischen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen auf der einen Seite und — im Falle einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 — Besamungsstationen bzw. Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten auf der anderen Seite bedingt ist.

(3)

Damit Zuchtverbände und Zuchtunternehmen Tierzuchtbescheinigungen auf einem einzigen Blatt ausstellen können, muss sowohl der Druck im Hoch- als auch im Querformat möglich sein. Zudem sollte es möglich sein, den Ausdruck von Fußnoten und Erläuterungen, die in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen enthalten sind, durch den Ausdruck eines Verweises auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle, wie etwa einen gültigen und überprüften Internetlink zu der einschlägigen Veröffentlichung im Amtsblatt, an einer gut sichtbaren Stelle in der Tierzuchtbescheinigung zu ersetzen.

(4)

Das in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorgesehene Format für die Angaben zur Abstammung sieht den Eintrag einer Zuchtbuchnummer der Eltern und Großeltern des Zuchttiers vor, für das eine Tierzuchtbescheinigung erstellt wird. Die Angabe einer individuellen Identifizierungsnummer der Eltern und Großeltern unter Abstammung ist erforderlich, wenn sie sich von einer Zuchtbuchnummer unterscheidet. Ferner sollte im Fall einer extensiven Zucht im Muster der Tierzuchtbescheinigung ein Anpaarungszeitraum anstelle eines Anpaarungsdatums angegeben werden.

(5)

Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial enthalten Informationen über das Zuchtmaterial und die Spendertiere. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen, wonach Informationen über ein Spendertier durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen und Informationen über Zuchtmaterial durch eine Besamungsstation bzw. ein Samendepot oder eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit validiert werden müssen. Deswegen muss in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial Platz für die Unterzeichnung durch mehr als eine ausstellende Stelle vorgesehen werden. Es sollte außerdem möglich sein, den Teil der Tierzuchtbescheinigung, der das Zuchtmaterial betrifft, von dem Teil zu trennen, der das Spendertier betrifft, sofern der Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial eine Kopie der für das Spendertier ausgestellten Tierzuchtbescheinigung beigefügt wird.

(6)

Angesichts der Erfahrung, die seit Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 gesammelt wurde, müssen die Muster der Tierzuchtbescheinigungen aktualisiert werden, um die Ausstellung und den Druck dieser Tierzuchtbescheinigungen zu erleichtern und eine bessere Überprüfung der Identität von Zuchttieren zu ermöglichen. Deshalb ist eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erforderlich.

(7)

Die Verordnung (EU) 2016/1012 sowie die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen wurden, enthalten Vorschriften, mit denen die der folgenden Entscheidungen der Kommission ersetzt werden: 84/247/EWG (3), 84/419/EWG (4), 89/501/EWG (5), 89/502/EWG (6), 89/503/EWG (7), 89/504/EWG (8), 89/505/EWG (9), 89/506/EWG (10), 89/507/EWG (11), 90/254/EWG (12), 90/255/EWG (13), 90/256/EWG (14), 90/257/EWG (15), 90/258/EWG (16), 92/353/EWG (17), 92/354/EWG (18), 96/78/EG (19), 96/79/EG (20), 96/509/EG (21), 96/510/EG (22), 2005/379/EG (23) und 2006/427/EG (24). Diese Entscheidungen wurden gemäß den Richtlinien 88/661/EWG (25), 89/361/EWG (26), 90/427/EWG (27), 94/28/EG (28) und 2009/157/EG (29) des Rates angenommen, die mit der Verordnung (EU) 2016/1012 vom 1. November 2018 aufgehoben wurden.

(8)

Um für mehr Klarheit, Rechtssicherheit und eine Vereinfachung zu sorgen sowie Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Entscheidungen 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 96/509/EG, 96/510/EG, 2005/379/EG und 2006/427/EG aufgehoben werden.

(9)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Verordnung zu verschieben und eine Übergangsmaßnahme für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Sendungen mit reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen oder deren Zuchtmaterial gemäß den Mustern in den jeweiligen Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorzusehen, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erfolgt.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;

3.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 4. August 2020 dürfen Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für den Handel mit Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial im Einklang mit den einschlägigen Mustern gemäß Anhang I bzw. II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 in der Fassung vor der vorliegenden Änderung ausgestellt werden.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 4. August 2020 dürfen Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sowie für die Verbringung von Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial in die Union im Einklang mit den einschlägigen Mustern gemäß Anhang III bzw. IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 in der Fassung vor der vorliegenden Änderung ausgestellt werden.

Artikel 3

Die Entscheidungen 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 96/509/EG, 96/510/EG, 2005/379/EG und 2006/427/EG werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9).

(3)  Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).

(4)  Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).

(5)  Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).

(6)  Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).

(7)  Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).

(8)  Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).

(9)  Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).

(10)  Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).

(11)  Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).

(12)  Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).

(13)  Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).

(14)  Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).

(15)  Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).

(16)  Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).

(17)  Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(18)  Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).

(19)  Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(20)  Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).

(21)  Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).

(22)  Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(23)  Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15).

(24)  Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).

(25)  Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).

(26)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(27)  Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(28)  Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(29)  Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT REINRASSIGEN ZUCHTTIEREN UND DEREN ZUCHTMATERIAL

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (1)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (1)  (2)

c)

Schafe (Ovis aries)  (1)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (1)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde)

Bescheinigungsnummer  (3)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des reinrassigen Zuchttiers

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das Tier eingetragen ist (3)

5.

Geschlecht des Tiers

6.

Zuchtbuchnummer des Tiers

7.

Identifizierung des reinrassigen Zuchttiers (4)

7.1.

System

7.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

7.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

7.4.

Name (3)

8.

Überprüfung der Identität (3)  (6)  (7)

8.1.

Methode

8.2.

Ergebnis

9.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (8) und Geburtsland des Tiers

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (3) des Züchters

11.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (3) des Eigentümers

12.

Abstammung des reinrassigen Zuchttiers (7)  (9)

12.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (10)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

Name (3)

12.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (10)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

Name (3)

12.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (10)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

Name (3)

12.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (10)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

Name (3)

12.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (10)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

Name (3)

12.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (10)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (5)

Name (3)

13.

Zusätzliche Angaben (3)  (7)  (11)

13.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

13.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom …(Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

13.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Tiers gemäß dem Zuchtprogramm

13.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum reinrassigen Zuchttier

13.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 12 vermerkt

14.

Besamung (1)/Anpaarung (1)  (3)  (12)

14.1.

Datum (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601 oder im selben Datumsformat den Anpaarungszeitraum von …. bis ... angeben)

14.2.

Identifizierung des/der Samenspender(s)

14.2.1.

Zuchtbuchnummer(n) und -abteilung(en)

14.2.2.

Individuelle Identifizierungsnummer(n) (4)  (10)

14.2.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer(n) (5)

14.2.4.

Name(n) (3)

14.2.5.

System(e) zur Identitätsüberprüfung und Ergebnis(se) (6)

15.

Validierung

15.1.

Ausgestellt in:…

15.2.

am:…

(Ort)

(Datum)

15.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (13) in Großbuchstaben)

15.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn der Titel einen Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle enthält.

ABSCHNITT B

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen reinrassiger Zuchttiere

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Samen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (14)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (14)

c)

Schafe (Ovis aries)  (14)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (14)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (14)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots)

Bescheinigungsnummer  (15)

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (16)

Image 1

Teil A.

Angaben zum reinrassigen männlichen Spenderzuchttier  (17)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des Samenspenders

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die der Samenspender eingetragen ist (15)

5.

Zuchtbuchnummer des Samenspenders (18)

6.

Individuelle Identifizierungsnummer des samenspendenden Equiden (15)  (19)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

7.

Identifizierung des Samenspenders (20)

7.1.

System

7.2.

Individuelle Identifizierungsnummer (19)

7.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

7.4.

Name (15)

8.

Überprüfung der Identität (15)  (22)  (23)

8.1.

Methode

8.2.

Ergebnis

9.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (24) und Geburtsland des Samenspenders

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (15) des Züchters

11.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (15) des Eigentümers

12.

Abstammung des Samenspenders (23)  (25)

12.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (19)  (20)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

Name (15)

12.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (19)  (20)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

Name (15)

12.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (19)  (20)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

Name (15)

12.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (19)  (20)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

Name (15)

12.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (19)  (20)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

Name (15)

12.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (19)  (20)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (21)

Name (15)

13.

Zusätzliche Angaben (15)  (23)  (26)

13.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

13.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom …(Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

13.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

13.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

13.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 12 vermerkt

14.

Validierung (27)

14.1.

Ausgestellt in:…

14.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

14.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (28) in Großbuchstaben)

14.4.

Unterschrift: …

Image 2

Teil B.

Angaben zu dem Samen  (29)

1.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (20)  (27)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n) (19)

1.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer(n) (21)

1.3.

Individuelle Identifizierungsnummer des/der samenspendenden Equiden (15)  (19)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

1.4.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für den/die Samenspender (15)

2.

Identifizierung des Samens

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (15)  (30)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (31)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (15)  (32)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Versand-Besamungsstation oder -Samendepot

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Name und Anschrift des Zuchtverbands (14) oder der von diesem für die Durchführung von Prüfungen (14)  (15) benannten dritten Stelle (33)

6.

Validierung

6.1.

Ausgestellt in: …

6.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

6.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (34) in Großbuchstaben)

6.4.

Unterschrift:…

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn der Titel einen Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle enthält.

ABSCHNITT C

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (35)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (35)

c)

Schafe (Ovis aries)  (35)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (35)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (35)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellendenZuchtverbands/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (36)

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (37)

Image 3

Teil A.

Angaben zum reinrassigen weiblichen Spenderzuchttier  (38)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des weiblichen Spendertiers

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das weibliche Spendertier eingetragen ist (36)

5.

Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertiers (39)

6.

Individuelle Identifizierungsnummer des spendenden weiblichen Equiden (36)  (40)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

7.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (41)

7.1.

System

7.2.

Individuelle Identifizierungsnummer (40)

7.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

7.4.

Name (36)

8.

Überprüfung der Identität (36)  (43)  (44)

8.1.

Methode

8.2.

Ergebnis

9.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (45) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (36) des Züchters

11.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (36) des Eigentümers

12.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (44)  (46)

12.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (40)  (41)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

Name (36)

12.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (40)  (41)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

Name (36)

12.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (40)  (41)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

Name (36)

12.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (40)  (41)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

Name (36)

12.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (40)  (41)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

Name (36)

12.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (40)  (41)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

Name (36)

13.

Zusätzliche Angaben (36)  (44)  (47)

13.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

13.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

13.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

13.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

13.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 12 vermerkt

14.

Validierung (48)

14.1.

Ausgestellt in: …

14.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

14.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (49) in Großbuchstaben)

14.4.

Unterschrift: …

Image 4

Teil B.

Angaben zu den Eizellen  (50)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (41)  (48)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer (40)

1.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (42)

1.3.

Individuelle Identifizierungsnummer des spendenden weiblichen Equiden (36)  (40)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

1.4.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (36)

2.

Identifizierung der Eizellen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (36)  (51)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Eizellen (52)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (36)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Validierung

5.1.

Ausgestellt in:…

5.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

5.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (53) in Großbuchstaben)

5.4.

Unterschrift:…

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn der Titel einen Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle enthält.

ABSCHNITT D

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (54)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (54)

c)

Schafe (Ovis aries)  (54)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (54)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (54)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtverbandszuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (55)

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (56)

Image 5

Teil A.

Angaben zum reinrassigen weiblichen Spenderzuchttier  (57)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des weiblichen Spendertiers

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das weibliche Spendertier eingetragen ist (55)

5.

Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertiers (58)

6.

Individuelle Identifizierungsnummer des spendenden weiblichen Equiden (55)  (59)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

7.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (60)

7.1.

System

7.2.

Individuelle Identifizierungsnummer (59)

7.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

7.4.

Name (55)

8.

Überprüfung der Identität (55)  (62)  (63)

8.1.

Methode

8.2.

Ergebnis

9.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (64) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (55) des Züchters

11.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (55) des Eigentümers

12.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (63)  (65)

12.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

13.

Zusätzliche Angaben (55)  (63)  (66)

13.1.

Ergebnisse der Leistungsprüfung bei dem weiblichen Spendertier

13.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

13.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

13.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

13.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 12 vermerkt

14.

Validierung (67)

14.1.

Ausgestellt in: …

14.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

14.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (68) in Großbuchstaben)

14.4.

Unterschrift: …

Image 6

Teil B.

Angaben zum reinrassigen männlichen Spenderzuchttier  (57)

1.

Name des ausstellenden Zuchtverbands (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des Samenspenders

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die der Samenspender eingetragen ist (55)

5.

Zuchtbuchnummer des Samenspenders (58)

6.

Individuelle Identifizierungsnummer des samenspendenden Equiden (55)  (59)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

7.

Identifizierung des Samenspenders (60)

7.1.

System

7.2.

Individuelle Identifizierungsnummer (59)

7.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

7.4.

Name (55)

8.

Überprüfung der Identität (55)  (62)  (63)

8.1.

Methode

8.2.

Ergebnis

9.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (64) und Geburtsland des Samenspenders

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (55) des Züchters

11.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (55) des Eigentümers

12.

Abstammung des Samenspenders (63)  (65)

12.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

12.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (59)  (60)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

Name (55)

13.

Zusätzliche Angaben (55)  (63)  (66)

13.1.

Ergebnisse der Leistungsprüfung bei dem Samenspender

13.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom …(Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

13.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

13.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

13.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 12 vermerkt

14.

Validierung (67)

14.1.

Ausgestellt in: …

14.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

14.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (68) in Großbuchstaben)

14.4.

Unterschrift: …

Image 7

Teil C.

Angaben zu den Embryonen  (69)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (60)  (67)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer (59)

1.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (61)

1.3.

Individuelle Identifizierungsnummer des spendenden weiblichen Equiden (55)  (59)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

1.4.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (55)

2.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (60)  (67)

2.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n) (59)

2.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer(n) (61)

2.3.

Individuelle Identifizierungsnummer des/der samenspendenden Equiden (55)  (59)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

2.4.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für

2.4.1.

den/die Samenspender (54)  (55)

2.4.2.

den Samen (54)  (55)

3.

Identifizierung der Embryonen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (55)  (70)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Embryonen (71)  (72)

Ort der Entnahme bzw. Erzeugung

Tag der Entnahme bzw. Erzeugung

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (55)  (73)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

4.1.

Name

4.2.

Anschrift

4.3.

Zulassungsnummer

5.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

Teil D.

Angaben zum Ersatzmuttertier

6.

Individuelle Identifizierungsnummer (59) des Ersatzmuttertiers (55)

7.

Validierung

7.1.

Ausgestellt in:….

7.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

7.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (73) in Großbuchstaben)

7.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn der Titel einen Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle enthält.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine kann eine einzige Tierzuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 5, 6, 7.2, 13 und gegebenenfalls 14 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.

(3)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(4)  Bei Rindern, Schafen und Ziegen individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(5)  Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.

(6)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, oder bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -schweinen, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.

(7)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(8)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(9)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(10)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(11)  Wenn die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(12)  Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.

(13)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(14)  Nichtzutreffendes streichen.

(15)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(16)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(17)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 16 befolgt werden.

(18)  Bei reinrassigen Zuchtequiden leer lassen, wenn die Zuchtbuchnummer mit der individuellen Identifizierungsnummer übereinstimmt.

(19)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend. Bei reinrassigen Zuchtequiden die individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben, die in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 als ‚individueller Code‘ bezeichnet wird. Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer verfügbar ist oder wenn diese von der Nummer abweicht, unter der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.

(20)  Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(21)  Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.

(22)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe bei reinrassigen Zuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.

(23)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(24)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(25)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(26)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(27)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung vom Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.

(28)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(29)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für Samenspender nach folgender Maßgabe beizufügen:

i)

bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen oder -schweinen im Einklang mit dem Muster in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717;

ii)

bei reinrassigen Zuchtequiden im Einklang mit dem Muster im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, von dem wenigstens Teil I in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument, das gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wurde, eingefügt wurde.

(30)  Fakultativ.

(31)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem reinrassigen Zuchttier enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.4 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen enthalten ist.

(32)  Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.

(33)  Für Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012.

(34)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Besamungsstation bzw. eines Samendepots gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.

(35)  Nichtzutreffendes streichen.

(36)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(37)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(38)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 16 befolgt werden.

(39)  Bei reinrassigen Zuchtequiden leer lassen, wenn die Zuchtbuchnummer mit der individuellen Identifizierungsnummer übereinstimmt.

(40)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend. Bei reinrassigen Zuchtequiden die individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben, die in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 als ‚individueller Code‘ bezeichnet wird. Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer verfügbar ist oder wenn diese von der Nummer abweicht, unter der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.

(41)  Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(42)  Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.

(43)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen, -schweinen und -equiden verlangen, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.

(44)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(45)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(46)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(47)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(48)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.

(49)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(50)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier nach folgender Maßgabe beizufügen:

i)

bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen oder -schweinen im Einklang mit dem Muster in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717;

ii)

bei reinrassigen Zuchtequiden im Einklang mit dem Muster im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, von dem wenigstens Teil I in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument, das gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wurde, eingefügt wurde.

(51)  Fakultativ.

(52)  Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen reinrassigen Zuchttier enthalten.

(53)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.

(54)  Nichtzutreffendes streichen.

(55)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(56)  Wird Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder für den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(57)  Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 16 befolgt werden.

(58)  Bei reinrassigen Zuchtequiden leer lassen, wenn die Zuchtbuchnummer mit der individuellen Identifizierungsnummer übereinstimmt.

(59)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend. Bei reinrassigen Zuchtequiden die individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben, die in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 als ‚individueller Code‘ bezeichnet wird. Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer verfügbar ist oder wenn diese von der Nummer abweicht, unter der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.

(60)  Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(61)  Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.

(62)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, oder bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen, -schweinen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.

(63)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(64)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(65)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(66)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(67)  Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und die Teile C und D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme- oder Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt werden.

(68)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(69)  Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigung nach folgender Maßgabe beizufügen:

a)

für weibliche Spendertiere:

i)

bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen oder -schweinen im Einklang mit dem Muster in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717;

ii)

bei reinrassigen Zuchtequiden im Einklang mit dem Muster im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, von dem wenigstens Teil I ein gesonderter Abschnitt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ist, das gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wurde;

b)

für den zur Befruchtung verwendeten Samen:

i)

wie unter Buchstabe a beschrieben, mit den erforderlichen Anpassungen für Samenspender oder

ii)

gemäß dem Muster in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) 2017/717.

(70)  Fakultativ.

(71)  Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.

(72)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier stammen oder aus Eizellen von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier erzeugt wurden, das bzw. die mit Samen von mehr als einem reinrassigen männlichen Spenderzuchttier befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.4 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.

(73)  Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.

(74)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT HYBRIDZUCHTSCHWEINEN UND DEREN ZUCHTMATERIAL

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden  (1)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde)

Bescheinigungsnummer  (2)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3) des Hybridzuchtschweins

4.

Geschlecht des Tiers

5.

Zuchtregisternummer des Tiers

6.

Identifizierung des Tiers (4)

6.1.

System

6.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

6.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

6.4.

Name (2)

7.

Überprüfung der Identität (2)  (5)  (6)

7.1.

Methode

7.2.

Ergebnis

8.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des Tiers

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (2) des Züchters

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (2) des Eigentümers

11.

Abstammung des Hybridzuchtschweins (6)

11.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (4)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (4)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (4)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (4)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (4)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (4)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

12.

Zusätzliche Angaben (2)  (6)  (8)

12.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

12.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

12.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Tiers gemäß dem Zuchtprogramm

12.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Hybridzuchtschwein

12.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 11 vermerkt

13.

Besamung (3)/Anpaarung (3)  (2)  (9)

13.1.

Datum (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601 oder im selben Datumsformat den Anpaarungszeitraum von …. bis ... angeben)

13.2.

Identifizierung des/der Samenspender(s)

13.2.1.

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer(n)

13.2.2.

Individuelle Identifizierungsnummer(n) (4)  (7)

13.2.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer(n) (4)

13.2.4.

Name(n) (2)

13.2.5.

System(e) zur Identitätsüberprüfung und Ergebnis(se) (2)

14.

Name und Anschrift des Empfängers

15.

Validierung

15.1.

Ausgestellt in:…

15.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

15.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (10) in Großbuchstaben)

15.4.

Unterschrift:…

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder im Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT B

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Samen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots)

Bescheinigungsnummer  (11)

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (12)

Image 8

Teil A.

Angaben zum samenspendenden Hybridzuchteber  (13)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

4.

Zuchtregisternummer des Samenspenders

5.

Identifizierung des Samenspenders (15)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

5.4.

Name (11)

6.

Überprüfung der Identität (11)  (16)  (17)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des Samenspenders

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (11) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (11) des Eigentümers

10.

Abstammung des Samenspenders (17)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (15)  (18)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (15)

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

Name (11)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (15)  (18)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (15)

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

Name (11)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (15)  (18)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (15)

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

Name (11)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (15)  (18)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (15)

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

Name (11)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (15)  (18)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (15)

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

Name (11)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (15)  (18)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (15)

Rasse (14)/Linie (14)/Kreuzung (14)

Name (11)

11.

Zusätzliche Angaben (11)  (17)  (19)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom …(Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (20)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (21) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift:…

Image 9

Teil B.

Angaben zu dem Samen  (22)

1.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (15)  (20)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n)

1.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer(n)

1.3.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für den/die Samenspender (11)

2.

Identifizierung des Samens

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (11)  (23)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (24)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (11)  (25)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Versand-Besamungsstation oder -Samendepot

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Name und Anschrift des Zuchtunternehmens (14) oder der von diesem für die Durchführung von Prüfungen (11)  (26) benannten dritten Stelle (14)

6.

Validierung

6.1.

Ausgestellt in: …

6.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

6.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (27) in Großbuchstaben)

6.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT C

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (28)

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (29)

Image 10

Teil A.

Angaben zur Spender-Hybridzuchtsau  (30)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

4.

Zuchtregisternummer des weiblichen Spendertiers

5.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (32)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

5.4.

Name (28)

6.

Überprüfung der Identität (28)  (33)  (34)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (28) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (28) des Eigentümers

10.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (34)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (32)  (35)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (32)

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

Name (28)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (32)  (35)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (32)

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

Name (28)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (32)  (35)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (32)

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

Name (28)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (32)  (35)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (32)

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

Name (28)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (32)  (35)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (32)

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

Name (28)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (32)  (35)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (32)

Rasse (31)/Linie (31)/Kreuzung (31)

Name (28)

11.

Zusätzliche Angaben (28)  (34)  (36)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom …(Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (37)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (38) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift: …

Image 11

Teil B.

Angaben zu den Eizellen  (39)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (32)  (37)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer

1.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

1.3.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (28)

2.

Identifizierungssystem

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (28)  (40)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Eizellen (41)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (28)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Validierung

5.1.

Ausgestellt in:…

5.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

5.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (42) in Großbuchstaben)

5.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT D

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (43)

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (44)

Image 12

Teil A.

Angaben zur Spender-Hybridzuchtsau  (45)

1.

Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

4.

Zuchtregisternummer des weiblichen Spendertiers

5.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (47)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

5.4.

Name (43)

6.

Überprüfung der Identität (43)  (48)  (49)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (43) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (43) des Eigentümers

10.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (49)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

11.

Zusätzliche Angaben (43)  (49)  (51)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (52)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (53) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift:…

Image 13

Teil B.

Angaben zum samenspendenden Hybridzuchteber  (45)

1.

Name des ausstellenden Zuchtunternehmens (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

4.

Zuchtregisternummer des Samenspenders

5.

Identifizierung des Samenspenders (47)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

5.4.

Name (43)

6.

Überprüfung der Identität (43)  (48)  (49)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des Samenspenders

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (43) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (43) des Eigentümers

10.

Abstammung des Samenspenders (49)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (47)  (50)

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer (47)

Rasse (46)/Linie (46)/Kreuzung (46)

Name (43)

11.

Zusätzliche Angaben (43)  (49)  (51)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (52)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (53) in Großbuchstaben)

14.2.

Unterschrift:…

Image 14

Teil C.

Angaben zu den Embryonen  (54)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (47)  (52)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer

1.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer

1.3.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (43)

2.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (47)  (52)

2.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n)

2.2.

Tiergesundheits-Identifizierungsnummer(n)

2.3.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für

2.3.1.

den/die Samenspender (43)  (46)

2.3.2.

den Samen (43)  (46)

3.

Identifizierung der Embryonen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (43)  (55)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Embryonen (56)  (57)

Ort der Entnahme bzw. Erzeugung

Tag der Entnahme bzw. Erzeugung

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (43)  (58)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

4.1.

Name

4.2.

Anschrift

4.3.

Zulassungsnummer

5.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

Teil D.

Angaben zum Ersatzmuttertier

6.

Individuelle Identifizierungsnummer (47) des Ersatzmuttertiers (43)

7.

Validierung

7.1.

Ausgestellt in:…

7.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

7.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (59) in Großbuchstaben)

7.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandmitgliedstaates auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.


(1)  Für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen kann eine einzige Tierzuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 4, 5, 6.2, 12 und gegebenenfalls 13 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.

(2)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(5)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe verlangen bei Hybridzuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung oder zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.

(6)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(7)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(8)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(9)  Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.

(10)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(11)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(12)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(13)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.

(14)  Nichtzutreffendes streichen.

(15)  Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(16)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.

(17)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(18)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(19)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(20)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtunternehmen oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.

(21)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(22)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die samenspendenden Hybridzuchteber beizufügen.

(23)  Fakultativ.

(24)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem Hybridzuchtschwein enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.3 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern gemacht werden, von denen Samen enthalten ist.

(25)  Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.

(26)  Für Samen, der für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung von Hybridzuchtschweinen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012.

(27)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Besamungsstation bzw. eines Samendepots gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.

(28)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(29)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(30)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.

(31)  Nichtzutreffendes streichen.

(32)  Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(33)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.

(34)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(35)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(36)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(37)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtunternehmen oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.

(38)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(39)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die Spender-Hybridzuchtsauen beizufügen.

(40)  Fakultativ.

(41)  Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen Hybridzuchtschwein enthalten.

(42)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.

(43)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(44)  Wird/Werden Teil A und/oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(45)  Teil A und/oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht/brauchen nicht ausgefüllt zu werden oder kann/können weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.

(46)  Nichtzutreffendes streichen.

(47)  Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(48)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe verlangen bei Hybridzuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung oder zur Entnahme von Eizellen oder Embryonen verwendet werden.

(49)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(50)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(51)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(52)  Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtunternehmen oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und die Teile C und D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme- oder Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt werden.

(53)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(54)  Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigungen nach folgender Maßgabe beizufügen:

a)

für weibliche Spendertiere gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717;

b)

für den zur Befruchtung verwendeten Samen:

i)

wie unter Buchstabe a beschrieben, mit den erforderlichen Anpassungen für Samenspender oder

ii)

gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2017/717.

(55)  Fakultativ.

(56)  Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.

(57)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einer einzigen Hybridzuchtsau stammen oder aus Eizellen von einer einzigen Hybridzuchtsau erzeugt wurden, die mit Samen von mehr als einem samenspendenden Hybridzuchteber befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.3 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.

(58)  Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.

(59)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG IN DIE UNION VON REINRASSIGEN ZUCHTTIEREN UND DEREN ZUCHTMATERIAL

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (1)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (1)  (2)

c)

Schafe (Ovis aries)  (1)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (1)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (1)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle)

Bescheinigungsnummer  (3)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des reinrassigen Zuchttiers

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das Tier eingetragen ist (3)

5.

Geschlecht des Tiers

6.

Zuchtbuchnummer des Tiers

7.

Identifizierung des reinrassigen Zuchttiers  (4)

7.1.

System

7.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

7.3.

Name (3)

8.

Überprüfung der Identität (3)  (5)  (6)

8.1.

Methode

8.2.

Ergebnis

9.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (7) und Geburtsland des Tiers

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (3) des Züchters

11.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (3) des Eigentümers

12.

Abstammung (6)  (8) des reinrassigen Zuchttiers

12.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (9)

Name (3)

12.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (9)

Name (3)

12.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (9)

Name (3)

12.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (9)

Name (3)

12.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (9)

Name (3)

12.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (9)

Name (3)

13.

Zusätzliche Angaben (3)  (6)  (10)

13.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

13.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

13.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Tiers gemäß dem Zuchtprogramm

13.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum reinrassigen Zuchttier

13.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 12 vermerkt

14.

Besamung (1)/Anpaarung (1)  (3)  (11)

14.1.

Datum (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601 oder im selben Datumsformat den Anpaarungszeitraum von …. bis ... angeben)

14.2.

Identifizierung des/der Samenspender(s)

14.2.1.

Zuchtbuchnummer(n) und -abteilung(en)

14.2.2.

Individuelle Identifizierungsnummer(n) (4)  (9)

14.2.3.

Name(n) (3)

14.2.4.

System(e) zur Identitätsüberprüfung und Ergebnis(se) (5)

15.

Name des Zuchtverbands (1)/der zuständigen Behörde (1)/des Zuchtunternehmens (1), von dem/der das Zuchtbuch (1)/Zuchtregister (1) geführt wird, in das das reinrassige Zuchttier eingetragen (1)/aufgenommen (1) werden soll (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

16.

Validierung

16.1.

Ausgestellt in:…

16.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

16.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (12) in Großbuchstaben)

16.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT B

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (13)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (13)

c)

Schafe (Ovis aries)  (13)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (13)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (13)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots)

Bescheinigungsnummer  (14)

Name der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (15)

Image 15

Teil A.

Angaben zum reinrassigen männlichen Spenderzuchttier  (16)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des Samenspenders

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die der Samenspender eingetragen ist (14)

5.

Zuchtbuchnummer des Samenspenders

6.

Identifizierung des Samenspenders (17)

6.1.

System

6.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

6.3.

Name (14)

7.

Überprüfung der Identität (14)  (18)  (19)

7.1.

Methode

7.2.

Ergebnis

8.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (20) und Geburtsland des Samenspenders

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (14) des Züchters

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (14) des Eigentümers

11.

Abstammung des Samenspenders (19)  (21)

11.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (17)  (22)

Name (14)

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (17)  (22)

Name (14)

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (17)  (22)

Name (14)

11.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (17)  (22)

Name (14)

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (17)  (22)

Name (14)

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (17)  (22)

Name (14)

12.

Zusätzliche Angaben (14)  (19)  (23)

12.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

12.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

12.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

12.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

12.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 11 vermerkt

13.

Validierung (24)

13.1.

Ausgestellt in:…

13.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

13.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (25) in Großbuchstaben)

13.4.

Unterschrift: …

Image 16

Teil B.

Angaben zu dem Samen  (26)

1.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (17)  (24)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n)

1.2.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für den/die Samenspender (14)

2.

Identifizierungssystem

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (14)  (27)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (28)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (14)  (29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Versand-Besamungsstation oder -Samendepot

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Name und Anschrift des Zuchtverbands (13) oder der von diesem für die Durchführung von Prüfungen (14)  (30) benannten dritten Stelle (13)

6.

Validierung

6.1.

Ausgestellt in:…

6.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

6.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (31) in Großbuchstaben)

6.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT C

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (32)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (32)

c)

Schafe (Ovis aries)  (32)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (32)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (32)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der ausstellenden Stelle/Embryo-Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (33)

Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (34)

Image 17

Teil A.

Angaben zum reinrassigen weiblichen Spenderzuchttier  (35)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des weiblichen Spendertiers

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das weibliche Spendertier eingetragen ist (33)

5.

Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertiers

6.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (36)

6.1.

System

6.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

6.3.

Name (33)

7.

Überprüfung der Identität (33)  (37)  (38)

7.1.

Methode

7.2.

Ergebnis

8.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (39) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (33) des Züchters

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (33) des Eigentümers

11.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (38)  (40)

11.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (36)  (41)

Name (33)

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (36)  (41)

Name (33)

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (36)  (41)

Name (33)

11.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (36)  (41)

Name (33)

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (36)  (41)

Name (33)

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (36)  (41)

Name (33)

12.

Zusätzliche Angaben (33)  (38)  (42)

12.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

12.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

12.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

12.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

12.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 11 vermerkt

13.

Validierung (43)

13.1.

Ausgestellt in: …

13.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

13.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (44) in Großbuchstaben)

13.4.

Unterschrift:…

Image 18

Teil B.

Angaben zu den Eizellen  (45)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (36)  (43)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer

1.2.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (33)

2.

Identifizierung der Eizellen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (33)  (46)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Eizellen (47)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (33)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Validierung

5.1.

Ausgestellt in: …

5.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

5.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (48) in Großbuchstaben)

5.4.

Unterschrift:…

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT D

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:

a)

Rinder (Bos taurus, Bos indicus, Bubalus bubalis)  (49)

b)

Schweine (Sus scrofa)  (49)

c)

Schafe (Ovis aries)  (49)

d)

Ziegen (Capra hircus)  (49)

e)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus)  (49)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (50)

Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (50)

Image 19

Teil A.

Angaben zum reinrassigen weiblichen Spenderzuchttier  (52)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des weiblichen Spendertiers

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das weibliche Spendertier eingetragen ist (50)

5.

Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertiers

6.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (53)

6.1.

System

6.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

6.3.

Name (50)

7.

Überprüfung der Identität (50)  (54)  (55)

7.1.

Methode

7.2.

Ergebnis

8.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (56) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (50) des Züchters

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (50) des Eigentümers

11.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (55)  (57)

11.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

12.

Zusätzliche Angaben (50)  (55)  (59)

12.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

12.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

12.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

12.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

12.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 11 vermerkt

13.

Validierung (60)

13.1.

Ausgestellt in:…

13.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

13.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (61) in Großbuchstaben)

13.4.

Unterschrift: …

Image 20

Teil B.

Angaben zum reinrassigen männlichen Spenderzuchttier  (52)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Rasse des Samenspenders

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die der Samenspender eingetragen ist (50)

5.

Zuchtbuchnummer des Samenspenders

6.

Identifizierung des Samenspenders (53)

6.1.

System

6.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

6.3.

Name (50)

7.

Überprüfung der Identität (50)  (54)  (55)

7.1.

Methode

7.2.

Ergebnis

8.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)  (56) und Geburtsland des Samenspenders

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (50) des Züchters

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (50) des Eigentümers

11.

Abstammung des Samenspenders (55)  (57)

11.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Individuelle Identifizierungsnummer (53)  (58)

Name (50)

12.

Zusätzliche Angaben (50)  (55)  (59)

12.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

12.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

12.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

12.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

12.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 11 vermerkt

13.

Validierung (60)

13.1.

Ausgestellt in: …

13.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

13.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden:…

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (61) in Großbuchstaben)

13.4.

Unterschrift: …

Image 21

Teil C.

Angaben zu den Embryonen  (62)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (53)  (60)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer

1.2.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (50)

2.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (53)  (60)

2.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n)

2.2.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für

2.2.1.

den/die Samenspender (49)  (50)

2.2.2.

den Samen (49)  (50)

3.

Identifizierung der Embryonen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (50)  (63)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Embryonen (64)  (65)

Ort der Entnahme bzw. Erzeugung

Tag der Entnahme bzw. Erzeugung

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige  (50)  (66)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

4.1.

Name

4.2.

Anschrift

4.3.

Zulassungsnummer

5.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

Teil D.

Angaben zum Ersatzmuttertier

6.

Individuelle Identifizierungsnummer (53) des Ersatzmuttertiers (50)

7.

Validierung

7.1.

Ausgestellt in: …

7.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

7.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (66) in Großbuchstaben)

7.4.

Unterschrift:…

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine kann eine einzige Tierzuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 5, 6, 7.2, 13 und gegebenenfalls 14 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.

(3)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(4)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(5)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände, die das Zuchtbuch führen, in das das Tier eingetragen werden soll, diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, oder bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen, -schweinen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.

(6)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(7)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(8)  Angeben, ob in der ‚Hauptabteilung‘ oder in der ‚zusätzlichen Abteilung‘ des Zuchtbuchs eingetragen. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(9)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(10)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(11)  Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.

(12)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(13)  Nichtzutreffendes streichen.

(14)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(15)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(16)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 14 befolgt werden.

(17)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(18)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 kann der Zuchtverband, der das Zuchtbuch führt, in das die Nachkommen des Spendertiers eingetragen werden sollen, diese Angabe bei reinrassigen Zuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.

(19)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(20)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(21)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(22)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(23)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(24)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt wird.

(25)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(26)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die Samenspender beizufügen.

(27)  Fakultativ.

(28)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem reinrassigen Zuchttier enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.2 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen enthalten ist.

(29)  Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.

(30)  Für Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012.

(31)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer/eines von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepots handeln.

(32)  Nichtzutreffendes streichen.

(33)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(34)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(35)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 14 befolgt werden.

(36)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(37)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände, die das Zuchtbuch führen, in das die Nachkommen des Spendertiers eingetragen werden sollen, diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.

(38)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(39)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(40)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(41)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(42)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(43)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt wird.

(44)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(45)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für das weibliche Spendertier beizufügen.

(46)  Fakultativ.

(47)  Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen reinrassigen Zuchttier enthalten.

(48)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit handeln.

(49)  Nichtzutreffendes streichen.

(50)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(51)  Wird Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder für den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(52)  Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 14 befolgt werden.

(53)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(54)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände, die das Zuchtbuch führen, in das die aus diesen Embryonen entstandenen Nachkommen eingetragen werden sollen, diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.

(55)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(56)  Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.

(57)  ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.

(58)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(59)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(60)  Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und die Teile C und Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt werden.

(61)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(62)  Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigungen nach folgender Maßgabe beizufügen:

a)

für weibliche Spendertiere gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717;

b)

für den zur Befruchtung verwendeten Samen:

i)

wie unter Buchstabe a beschrieben, mit den erforderlichen Anpassungen für Samenspender oder

ii)

gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt B der Verordnung (EU) 2017/717.

(63)  Fakultativ.

(64)  Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.

(65)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier stammen oder aus Eizellen von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier erzeugt wurden, das bzw. die mit Samen von mehr als einem reinrassigen männlichen Spenderzuchttier befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.2 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.

(66)  Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.

(67)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit handeln.


ANHANG IV

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG IN DIE UNION VON HYBRIDZUCHTSCHWEINEN UND DEREN ZUCHTMATERIAL

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden  (1)

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle)

Bescheinigungsnummer  (2)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3) des Hybridzuchtschweins

4.

Geschlecht des Tiers

5.

Zuchtregisternummer des Tiers

6.

Identifizierung des Tiers (4)

6.1.

System

6.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

6.3.

Name (2)

7.

Überprüfung der Identität (2)  (5)  (6)

7.1.

Methode

7.2.

Ergebnis

8.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des Tiers

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (2) des Züchters

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (2) des Eigentümers

11.

Abstammung des Hybridzuchtschweins (6)

11.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Rasse (3)//Linie (3)//Kreuzung (3)/

Name (2)

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (4)  (7)

Rasse (3)/Linie (3)/Kreuzung (3)

Name (2)

12.

Zusätzliche Angaben (2)  (6)  (8)

12.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

12.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

12.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Tieres bezogen auf das Zuchtprogramm

12.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Hybridzuchtschwein

12.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 11 vermerkt

13.

Besamung (3)/Anpaarung (3)  (2)  (9)

13.1.

Datum (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601 oder im selben Datumsformat den Anpaarungszeitraum von …. bis …. angeben)

13.2.

Identifizierung des/der Samenspender(s)

13.2.1.

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer(n)

13.2.2.

Individuelle Identifizierungsnummer(n) (4)

13.2.3.

Name(n) (2)

13.2.4.

System(e) zur Identitätsüberprüfung und Ergebnis(se) (5)

14.

Name des Zuchtverbands (3)/der zuständigen Behörde (3)/des Zuchtunternehmens (3), von dem/der das Zuchtbuch (3)/Zuchtregister (3) geführt wird, in das das reinrassige Zuchtschwein eingetragen (3)/aufgenommen (3) werden soll (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben) (2)  (10)

15.

Validierung

15.1.

Ausgestellt in:…

15.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

15.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (11) in Großbuchstaben)

15.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn der Titel einen Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle enthält.

ABSCHNITT B

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots)

Bescheinigungsnummer  (12)

Name der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (13)

Image 22

Teil A.

Angaben zum samenspendenden Hybridzuchteber  (14)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

4.

Zuchtregisternummer des Samenspenders

5.

Identifizierung des Samenspenders (16)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Name (12)

6.

Überprüfung der Identität (12)  (17)  (18)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des Samenspenders

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (12) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (12) des Eigentümers

10.

Abstammung des Samenspenders (18)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (16)  (19)

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

Name (12)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (16)  (19)

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

Name (12)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (16)  (19)

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

Name (12)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (16)  (19)

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

Name (12)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (16)  (19)

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

Name (12)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (16)  (19)

Rasse (15)/Linie (15)/Kreuzung (15)

Name (12)

11.

Zusätzliche Angaben (12)  (18)  (20)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (21)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (22) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift: …

Image 23

Teil B.

Angaben zu dem Samen  (23)

1.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (16)  (21)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n)

1.2.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für den/die Samenspender (12)

2.

Identifizierung des Samens

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (12)  (24)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (25)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (12)  (26)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Versand-Besamungsstation oder -Samendepot

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Name und Anschrift des Zuchtunternehmens (13) oder der von diesem für die Durchführung von Prüfungen (12)  (27) benannten dritten Stelle (13)

6.

Validierung

6.1.

Ausgestellt in:…

6.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

6.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion der Unterzeichnenden  (28) in Großbuchstaben)

6.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT C

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (29)

Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (30)

Image 24

Teil A.

Angaben zur Spender-Hybridzuchtsau  (31)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

4.

Zuchtregisternummer des weiblichen Spendertiers

5.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (33)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Name (29)

6.

Überprüfung der Identität (29)  (34)  (35)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (29) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (29) des Eigentümers

10.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (35)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (33)  (36)

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

Name (29)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (33)  (36)

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

Name (29)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (33)  (36)

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

Name (29)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (33)  (36)

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

Name (29)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (33)  (36)

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

Name (29)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (33)  (36)

Rasse (32)/Linie (32)/Kreuzung (32)

Name (29)

11.

Zusätzliche Angaben (29)  (35)  (37)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (38)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (39) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift: …

Image 25

Teil B.

Angaben zu den Eizellen  (40)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (33)  (38)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer

1.2.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (29)

2.

Identifizierung der Eizellen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (29)  (41)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Eizellen (42)

Entnahmeort

Entnahmedatum

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen kommen

3.1.

Name

3.2.

Anschrift

3.3.

Zulassungsnummer

4.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

5.

Validierung

5.1.

Ausgestellt in: …

5.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

5.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (43) in Großbuchstaben)

5.4.

Unterschrift:…

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn ein Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle im Titel enthalten ist.

ABSCHNITT D

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen

Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden

Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar.

(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit)

Bescheinigungsnummer  (44)

Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit) (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (45)

Image 26

Teil A.

Angaben zur Spender-Hybridzuchtsau  (46)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

4.

Zuchtregisternummer des weiblichen Spendertiers

5.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (48)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Name (44)

6.

Überprüfung der Identität (44)  (49)  (50)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des weiblichen Spendertiers

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (44) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (44) des Eigentümers

10.

Abstammung des weiblichen Spendertiers (50)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

11.

Zusätzliche Angaben (44)  (50)  (52)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des weiblichen Spendertiers gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum weiblichen Spendertier

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (53)

12.1.

Ausgestellt in: …

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (54) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift:…

Image 27

Teil B.

Angaben zum samenspendenden Hybridzuchteber  (46)

1.

Name der ausstellenden Zuchtstelle (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)

2.

Name des Zuchtregisters

3.

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

4.

Zuchtregisternummer des Samenspenders

5.

Identifizierung des Samenspenders (48)

5.1.

System

5.2.

Individuelle Identifizierungsnummer

5.3.

Name (44)

6.

Überprüfung der Identität (44)  (49)  (50)

6.1.

Methode

6.2.

Ergebnis

7.

Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) und Geburtsland des Samenspenders

8.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (44) des Züchters

9.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (44) des Eigentümers

10.

Abstammung des Samenspenders (44)

10.1.

Vater

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)//Linie (47)//Kreuzung (47)/

Name (44)

10.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.2.

Mutter

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

10.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregister- oder Zuchtbuchnummer

Individuelle Identifizierungsnummer (48)  (51)

Rasse (47)/Linie (47)/Kreuzung (47)

Name (44)

11.

Zusätzliche Angaben (44)  (50)  (52)

11.1.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen

11.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom … (Datum im Format TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

11.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Samenspenders gemäß dem Zuchtprogramm

11.4.

Sonstige zweckdienliche Angaben zum Samenspender

11.5.

Sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, betreffend die Eltern und Großeltern, sofern nicht unter Ziffer 10 vermerkt

12.

Validierung (53)

12.1.

Ausgestellt in:…

12.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (54) in Großbuchstaben)

12.4.

Unterschrift: …

Image 28

Teil C.

Angaben zu den Embryonen  (55)

1.

Identifizierung des weiblichen Spendertiers (48)  (53)

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer

1.2.

Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier (44)

2.

Identifizierung des/der Samenspender(s) (48)  (53)

2.1.

Individuelle Identifizierungsnummer(n)

2.2.

Verweis(e) auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für

2.2.1.

den/die Samenspender (44)  (47)

2.2.2.

den Samen (44)  (47)

3.

Identifizierung der Embryonen

Farbe der Pailletten oder anderen Behälter (44)  (56)

Code auf den Pailletten oder anderen Behältern

Zahl der Pailletten oder anderen Behälter

Zahl der Embryonen (57)  (58)

Ort der Entnahme bzw. Erzeugung

Tag der Entnahme bzw. Erzeugung

(TT.MM.JJJJ oder ISO 8601)

Sonstige (44)  (59)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, von der die Embryonen kommen

4.1.

Name

4.2.

Anschrift

4.3.

Zulassungsnummer

5.

Empfänger (Name und Anschrift angeben)

Teil D.

Angaben zum Ersatzmuttertier

6.

Individuelle Identifizierungsnummer (48) des Ersatzmuttertiers (44)

7.

Validierung

7.1.

Ausgestellt in:…

7.2.

am: …

(Ort)

(Datum)

7.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichnenden: …

(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden  (60) in Großbuchstaben)

7.4.

Unterschrift: …

Erläuterungen:

Die Tierzuchtbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Versandlandes auszustellen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Die Tierzuchtbescheinigung kann im Hoch- oder Querformat ausgestellt werden.

Die Fußnoten und Anmerkungen dieser Tierzuchtbescheinigung brauchen nicht ausgedruckt zu werden, wenn der Titel einen Verweis auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle enthält.


(1)  Für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen kann eine einzige Zuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 4, 5, 6.2, 12 und gegebenenfalls 13 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.

(2)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(5)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das das Tier aufgenommen werden soll, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung oder zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.

(6)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(7)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(8)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(9)  Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.

(10)  Nur bei reinrassigen Zuchtschweinen unterschiedlicher Rassen oder Linien, die in einem Zuchtregister für Hybridzuchtschweine geführt werden.

(11)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(12)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(13)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(14)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.

(15)  Nichtzutreffendes streichen.

(16)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(17)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das die Nachkommen des Spendertiers aufgenommen werden sollen, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.

(18)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(19)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(20)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(21)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt wird.

(22)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(23)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die Samenspender beizufügen.

(24)  Fakultativ.

(25)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem Hybridzuchtschwein enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.2 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern, von denen Samen enthalten ist, gemacht werden.

(26)  Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.

(27)  Für Samen, der für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung von Hybridzuchtschweinen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012.

(28)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer/eines von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepots handeln.

(29)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(30)  Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(31)  Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.

(32)  Nichtzutreffendes streichen.

(33)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(34)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das die Nachkommen des Spendertiers aufgenommen werden sollen, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.

(35)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(36)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(37)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(38)  Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt wird.

(39)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(40)  Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für das weibliche Spendertier beizufügen.

(41)  Fakultativ.

(42)  Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen Hybridzuchtschwein enthalten.

(43)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit handeln.

(44)  Leer lassen, wenn nicht zutreffend.

(45)  Wird Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).

(46)  Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.

(47)  Nichtzutreffendes streichen.

(48)  Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

(49)  Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das die aus diesen Embryonen entstandenen Nachkommen aufgenommen werden sollen, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Embryonen verwendet werden.

(50)  Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.

(51)  Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.

(52)  Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.

(53)  Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes ausgestellt wird und die Teile C und D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt werden.

(54)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.

(55)  Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigungen nach folgender Maßgabe beizufügen:

a)

für weibliche Spendertiere gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717;

b)

für den zur Befruchtung verwendeten Samen:

i)

wie unter Buchstabe a beschrieben, mit den erforderlichen Anpassungen für Samenspender oder

ii)

gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EU) 2017/717.

(56)  Fakultativ.

(57)  Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.

(58)  Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einer einzigen Hybridzuchtsau stammen oder aus Eizellensamen von einer einzigen Hybridzuchtsau erzeugt wurden, die mit Samen von mehr als einem samenspendenden Hybridzuchteber befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.2 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.

(59)  Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.

(60)  Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit handeln.


BESCHLÜSSE

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/65


BESCHLUSS (GASP) 2020/603 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. April 2020

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/2096 (EUTM Mali/1/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mali, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali, zu fassen.

(2)

Am 28. November 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/2096 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral João Pedro RATO BOGA DE OLIVEIRA RIBEIRO zum Befehlshaber der EU‐Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali angenommen.

(3)

Am 4. Dezember 2019 hat die Tschechische Republik vorgeschlagen, Brigadegeneral František RIDZÁK als Nachfolger von Brigadegeneral João Pedro RATO BOGA DE OLIVEIRA RIBEIRO mit Wirkung vom 12. Juni 2020 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali zu ernennen.

(4)

Am 24. Februar 2020 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung befürwortet.

(5)

Daher sollte ein Beschluss über die Ernennung von Brigadegeneral František RIDZÁK mit Wirkung vom 12. Juni 2020 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali erlassen werden.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2019/2096 sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral František RIDZÁK wird mit Wirkung vom 12. Juni 2020 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/2096 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2020 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. April 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/2096 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. November 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/948 (EUTM Mali/2/2019) (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 108).


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/67


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/604 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2914)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt wurden.

(2)

Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574 der Kommission (5) geändert, da diesen Ausbrüchen in dem genannten Anhang Rechnung zu tragen ist.

(4)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/574 hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in den ungarischen Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád, gemeldet.

(5)

Einige der neuen Ausbruchsherde in Ungarn liegen außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, sodass sich die neuen, von der zuständigen ungarischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG um diese neuen Ausbrüche herum festgelegten Schutz- und Überwachungszonen über die Grenzen der derzeit im Anhang aufgeführten Gebiete hinaus erstrecken.

(6)

Die Kommission hat die von Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der neuen, von der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die von Ungarn eingerichteten neuen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 neue Schutz- und Überwachungszonen für Ungarn aufgeführt werden.

(8)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Ungarn abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 23).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL A

Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT, Landkreis Börde

Verbandsgemeinde Flechtingen

Gemeinde: 39345 Bülstringen

Ortsteil: Wieglitz/Ellersell

23.4.2020

Einheitsgemeinde Stadt Haldensleben

Ortsteil: 39345 Uthmöden

23.4.2020

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád megye:

Ásotthalom, Balástya, Csongrád, Gátér, Hajós, Pálmonostora, Ruzsa és Tiszaalpár települések közigazgatási területeinek a 46.440827 és a 19.846995, a 46.438786 és 19.850685, a 46.440443 és a 19.857895, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.44449 és 19.8483, 46.455321 és 19.852898, a 46.45030 és 19.84853, a 46.40299 és 19.87998, a 46.44957 és 19.87544, a 46.42564 és 19.86214, a 46.44133 és 19.85725, a 46.40685 és 19.86369, a 46.45601 és 19.87579, a 46.45869 és 19.87283, a 46.41407 és 19.88379, a 46.45798081 és 19.86121049, a 46.40755246 és 19.85871844, a 46.47455783 és 19.86788239, a 46.41085 és 19.85558, a 46.5253 és 19.7569, a 46.34363 és a 19.88657, a 46.38582 és 19.87797, a 46.426789 és 19.4482121, a 46.55212 és 19.97079, a46.54135 és 19.83184, a 46.3996 és 19.87582, a a 46.2541 és 46.2541, a 46.54013 és a 19.84689, a 46.51653 és 19.88925, a 46.5951638 és 19.8779228, a 46.71642 és 19.94316, a 46.5305 és 19.81879, a 46.5429337 és 19.9725232, a 46.4723 és 19.9973 valamint a 46.5332 és 19.8118 GPS-koordináták által meghatározott pontok körüli 3 km sugarú körökön belül eső területei.

31.5.2020

Csongrád megye:

Balástya, Ópusztaszer, Ruzsa, Székkutas, Tömörkény és Zákányszék települések közigazgatási területeinek a 46.3424 és 19.8024, a 46.30436 és 19.77187, a 46.22671 és 19.58741, a 46.34363 és 19.88657, a a 46.198931 és 19.5964193, a 46.4386 és 19.9377, a 46.5498 és 20.00926, a 46.48531 és 20.02736, a 46.51651 és 20.54515, a 46.295683 és 19.861898, a 46.3458 és 19.9377 GPS koordináták által meghatározott pontok körüli 3 km sugarú körökön belül eső területei, valamint Bordány, Csengele, Forráskút, Kistelek, Öttömös, Pusztaszer, Üllés és Zsombó települések teljes közigazgatási területe.

31.5.2020

Bács-kiskun megye:

Ballószög, Balotaszállás, Borota, Bugac, Bugacpusztaháza, Császártöltés, Csávoly, Felsőszentiván, Fülöpjakab, Helvécia, Jakabszállás, Jánoshalma, Kaskantyú, Kecskemét, Kéleshalom, Kerekegyháza, Kiskőrös, Kiskunfélegyháza, Kiskunhalas, Kisszállás, Kunfehértó, Kunszállás, Mélykút, Nyárlőrinc, Orgovány, Páhi, Pirtó, Rém, Soltvadkert, Tompa és Városföld települések közigazgatási területeinek a 46.694364 és 19.77329, a a 46.800833 és 19.857222, a 46.860495 és 19.848759, a 46.603350 és 19.478592, a 46.65701 és 19.77743, a 46.581470 és 19.770906, a a 46.22671 és 19.58741, a 46.606053 és 19.788634, a 46.682057 és 19.499820, a 46.536629 és 19.488942, a 46.347100 és 19.402476; a 46.588129 és 19.798864, a 46.34587 és 19.40784, a 46.34457 és 19.40556, a 46.5916734 és 19.4953154, a 46.43887 és 19.603, a 46.59776 és 19.80446, a a 46.675319 és 19.503534, a 46.592784 és 19.491405, a 46.55832 és 19.46721, a 46.598149 és 19.465149, a 46.5878624 és 19.882969, a 46.59159 és 19.77504, a 46.6173 és 19.5483, a 46.66314 és 19.49678, a 46.4209 és 19.44301, a 46.44449 és 19.42247, a 46.22658 és 19.39732, a 46.533528 és 19.518495, a 46.22667 és a 19.62321, a 46.620761 és 19.449354, a 46.624254 és 19.407137, a 46.632 és 19.534668, a 46.630572 és 19.534712, a 46.17763 és 19.6145, a 46.44502 és 19.63958, a 46.58973 és 19.78638, a.4134 és 19.45376, a 46.34817 és 19.40526, a 46.40771 és 19.1972, a 46.73519 és 19.45826, a 46.45126 és 19.78045, a 46.22153 és 19.39457, a 46.67671 és 19.49529, a 46.45707 és 19.62088, a 46.46387 és 19.47777, a 46.275227 és 19.52979, a 46.28476 és 19.35571, a 46.634373 és 19.527571, a 46.25856 és 19.12728, a 46.776074 és 19.8004028, a 46.5821446 és 19.4672782, a 46.67858 és 19.66368, a 46.678632 és 19.511939, a 46.618622 és 19.536336, a46.61693 és 19.54551, a 46.6451959 és 19.8422899, a 46.40391 és 19.44543, a 46.62594 és 19.68757, a 46.63124 és 19.603105, a 46.72058 és 19.81876, a 46.8941508 és 19.575034, a 46.26511 és 19.58339, a 46.7228 és 19.6124, a 46.76493 és 19.5579, a 46.40986 és 19.51711, a 46.41677 és 19.42174, a 46.52991 és 19.50579, a 46.69717 és 19.68106, a 46.24569 és 19.36824, a 46.62892 és 19.66855, a 46.46244 és 19.60314, 46.27849 és 19.34532, a 46.31154 és 19.29355, a 46.28330 és 19.35307, 46.24107 és 19.17238, a 46.6610 és 19.8501, a 46.6804205 és 19.6656433 GPS koordináták által meghatározott pontok körüli 3 km sugarú körökön belül eső területei valamint Bócsa, Csólyospálos, Harkakötöny, Jászszentlászló, Kelebia, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Petőfiszállás, Szank, Tázlár és Zsana települések teljes közigazgatási területe.

31.5.2020

Mitgliedstaat: Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie lubuskim w powiecie sulęcińskim:

w gminie Krzeszyce miejscowość Muszkowo

25.4.2020

TEIL B

Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT, Landkreis Börde

Verbandsgemeinde Flechtingen

Gemeinde: 39345 Bülstringen

Ortsteil: Wieglitz/Ellersell

24.4.2020-2.5.2020

Einheitsgemeinde Stadt Haldensleben

Ortsteil: 39345 Uthmöden

24.4.2020-2.5.2020

Einheitsgemeinde Stadt Haldensleben

Ortsteil: 39343 Bodendorf

Ortsteil: 39345 Gut Detzel

Ortsteil: 39340 Hütten

Ortsteil: 39340 Lübberitz

Ortsteil: 39345 Satuelle

Ortsteil: 39343 Süplingen

39340 Stadt Haldensleben

2.5.2020

Einheitsgemeinde Oebisfelde/Weferlingen

Ortsteil: 39359 Keindorf

2.5.2020

Verbandsgemeinde Elbe-Heide

Gemeinde Westheide

Ortsteil: 39345 Born

2.5.2020

BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT, Altmarkkreis Salzwedel

Gemeinde Gardelegen

Ortsteil: 39638 Jeseritz

Ortsteil: 39638 Parleib

Ortsteil: 39638 Potzehne

Ortsteil: 39638 Roxförde

2.5.2020

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád megye:

Ásotthalom, Balástya, Csongrád, Gátér, Hajós, Pálmonostora, Ruzsa és Tiszaalpár települések közigazgatási területeinek a 46.440827 és a 19.846995, a 46.438786 és 19.850685, a 46.440443 és a 19.857895, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.44449 és 19.8483, 46.455321 és 19.852898, a 46.45030 és 19.84853, a 46.40299 és 19.87998, a 46.44957 és 19.87544, a 46.42564 és 19.86214, a 46.44133 és 19.85725, a 46.40685 és 19.86369, a 46.45601 és 19.87579, a 46.45869 és 19.87283, a 46.41407 és 19.88379, a 46.45798081 és 19.86121049, a 46.40755246 és 19.85871844, a 46.47455783 és 19.86788239, a 46.41085 és 19.85558, a 46.5253 és 19.7569, a 46.34363 és a 19.88657, a 46.38582 és 19.87797, a 46.426789 és 19.4482121, a 46.55212 és 19.97079, a46.54135 és 19.83184, a 46.3996 és 19.87582, a a 46.2541 és 46.2541, a 46.54013 és a 19.84689, a 46.51653 és 19.88925, a 46.5951638 és 19.8779228, a 46.71642 és 19.94316, a 46.5305 és 19.81879, a 46.5429337 és 19.9725232, a 46.4723 és 19.9973 valamint a 46.5332 és 19.8118 GPS-koordináták által meghatározott pontok körüli 3 km sugarú körökön belül eső területei.

1.6.2020-15.6.2020

Az alábbiak által határolt terület védőkörzeten kívüli területei: Kunbaja nyugati közigazgatási határa, majd Bácsalmás, Mátételke, Felsőszentiván, Baja közigazgatási határai, majd Bács-Kiskun és Tolna megye határa, majd Fajsz keleti és Dusnok nyugati közigazgatási határa, majd Miske és Drágszél nyugati közigazgatási határai, majd Homokmégy, Öregcsertő, Kecel, Kiskőrös, Tabdi, Csengőd, Izsák nyugati közigazgatási határai, majd Ágasegyháza, Fülöpháza és Kerekegyháza északi közigazgatási határa, majd a 46.8941508 és 19.575034 GPS koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú kör, majd Kecskemét északi közigazgatási határa, majd a 46.86495 és 19.848759 GPS koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú kör, majd Tiszaalpár északi és keleti közigazgatási határa, majd a 46.71642 és 19.94316 GPS koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú kör, Felgyő északi és keleti közigazgatási határa, majd a Tisza, majd Sándorfalva keleti és déli közigazgatási határa, majd Szatymaz keleti közigazgatási határa, majd az 5-ös főút, az 502-es út, az 55-ös út, majd Domaszék és Röszke keleti közigazgatási határa, majd az országhatár.

15.6.2020

Csongrád megye:

Balástya, Ópusztaszer, Ruzsa, Székkutas, Tömörkény és Zákányszék települések közigazgatási területeinek a 46.3424 és 19.8024, a 46.30436 és 19.77187, a 46.22671 és 19.58741, a 46.34363 és 19.88657, a a 46.198931 és 19.5964193, a 46.4386 és 19.9377, a 46.5498 és 20.00926, a 46.48531 és 20.02736, a 46.51651 és 20.54515, a 46.295683 és 19.861898, a 46.3458 és 19.9377 GPS koordináták által meghatározott pontok körüli 3 km sugarú körökön belül eső területei, valamint Bordány, Csengele, Forráskút, Kistelek, Öttömös, Pusztaszer, Üllés és Zsombó települések teljes közigazgatási területe.

1.6.2020-15.6.2020

Bács-Kiskun megye:

Ballószög, Balotaszállás, Borota, Bugac, Bugacpusztaháza, Császártöltés, Csávoly, Felsőszentiván, Fülöpjakab, Helvécia, Jakabszállás, Jánoshalma, Kaskantyú, Kecskemét, Kéleshalom, Kerekegyháza, Kiskőrös, Kiskunfélegyháza, Kiskunhalas, Kisszállás, Kunfehértó, Kunszállás, Mélykút, Nyárlőrinc, Orgovány, Páhi, Pirtó, Rém, Soltvadkert, Tompa és Városföld települések közigazgatási területeinek a 46.694364 és 19.77329, a a 46.800833 és 19.857222, a 46.860495 és 19.848759, a 46.603350 és 19.478592, a 46.65701 és 19.77743, a 46.581470 és 19.770906, a a 46.22671 és 19.58741, a 46.606053 és 19.788634, a 46.682057 és 19.499820, a 46.536629 és 19.488942, a 46.347100 és 19.402476; a 46.588129 és 19.798864, a 46.34587 és 19.40784, a 46.34457 és 19.40556, a 46.5916734 és 19.4953154, a 46.43887 és 19.603, a 46.59776 és 19.80446, a 46.675319 és 19.503534, a 46.592784 és 19.491405, a 46.55832 és 19.46721, a 46.598149 és 19.465149, a 46.5878624 és 19.882969, a 46.59159 és 19.77504, a 46.6173 és 19.5483, a 46.66314 és 19.49678, a 46.4209 és 19.44301, a 46.44449 és 19.42247, a 46.22658 és 19.39732, a 46.533528 és 19.518495, a 46.22667 és a 19.62321, a 46.620761 és 19.449354, a 46.624254 és 19.407137, a 46.632 és 19.534668, a 46.630572 és 19.534712, a 46.17763 és 19.6145, a 46.44502 és 19.63958, a 46.58973 és 19.78638, a.4134 és 19.45376, a 46.34817 és 19.40526, a 46.40771 és 19.1972, a 46.73519 és 19.45826, a 46.45126 és 19.78045, a 46.22153 és 19.39457, a 46.67671 és 19.49529, a 46.45707 és 19.62088, a 46.46387 és 19.47777, a 46.275227 és 19.52979, a 46.28476 és 19.35571, a 46.634373 és 19.527571, a 46.25856 és 19.12728, a 46.776074 és 19.8004028, a 46.5821446 és 19.4672782, a 46.67858 és 19.66368, a 46.678632 és 19.511939, a 46.618622 és 19.536336, a46.61693 és 19.54551, a 46.6451959 és 19.8422899, a 46.40391 és 19.44543, a 46.62594 és 19.68757, a 46.63124 és 19.603105, a 46.72058 és 19.81876, a 46.8941508 és 19.575034, a 46.26511 és 19.58339, a 46.7228 és 19.6124, a 46.76493 és 19.5579, a 46.40986 és 19.51711, a 46.41677 és 19.42174, a 46.52991 és 19.50579, a 46.69717 és 19.68106, a 46.24569 és 19.36824, a 46.62892 és 19.66855, a 46.46244 és 19.60314, 46.27849 és 19.34532, a 46.31154 és 19.29355, a 46.28330 és 19.35307, 46.24107 és 19.17238, a 46.6610 és 19.8501, a 46.6804205 és 19.6656433 GPS koordináták által meghatározott pontok körüli 3 km sugarú körökön belül eső területei valamint Bócsa, Csólyospálos, Harkakötöny, Jászszentlászló, Kelebia, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Petőfiszállás, Szank, Tázlár és Zsana települések teljes közigazgatási területe.

1.6.2020-15.6.2020

Csongrád és Békés megye:

Békéssámson, Derekegyház, Hódmezővásárhely, Árpádhalom, Kardoskút, Nagymágocs és Orosháza teljes közigazgatási területe, valamint Székkutas védőkörzeten kívül eső területe.

15.6.2020

Mitgliedstaat: Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie lubuskim w powiecie sulęcińskim i słubickim:

w powiecie sulęcińskim:

1.

w gminie Krzeszyce miejscowości: Krępiny, Marianki, Zaszczytowo, Studzionka, Dzierżązna, Malta, Czartów, Krasnołęg, Świętojańsko, Krzeszyce, Karkoszów, Przemysław, Rudna,

2.

w gminie Sulęcin miejscowości: Trzebów, Drogomin,

3.

w gminie Słońsk miejscowości: Ownice, Lemierzyce, Lemierzycko, Grodzisk, Chartów, Jamno, Budzigniew, Polne

w powiecie słubickim:

w gminie Ośno Lubuskie miejscowości: Radachów, Trześniów, Kochań.

4.5.2020

W województwie lubuskim w powiecie sulęcińskim:

w gminie Krzeszyce, miejscowość Muszkowo.

26.4.2020-4.5.2020