ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
22.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 127/1 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/555 DER KOMMISSION
vom 22. April 2020
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission sollte selbst in Ausnahmesituationen einen reibungslosen Ablauf ihrer Beschlussfassung sicherstellen können. |
(2) |
Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission an der persönlichen Teilnahme an einer Kommissionssitzung verhindert, sollte die Präsidentin sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern können. |
(3) |
Die über Telekommunikationssysteme an einer Kommissionssitzung teilnehmenden Mitglieder sollten für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend gelten. |
(4) |
Zur Feststellung der in einer solchen Sitzung angenommenen Rechtsakte sollte die Unterzeichnung der Zusammenfassung durch die Präsidentin und die Generalsekretärin der Kommission durch deren schriftliche Zustimmung ersetzt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung der Kommission (1) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern.“ |
2. |
In Artikel 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch, gelten die Mitglieder der Kommission, die mittels der dort genannten Telekommunikationssysteme an den Beratungen teilnehmen, für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend.“ |
3. |
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch, können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen mittels der in dem betreffenden Unterabsatz genannten Telekommunikationssysteme an den Sitzungen teilnehmen.“ |
4. |
In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, kann die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission deren jeweilige Unterschrift ausnahmsweise ersetzen und wird mit der Zusammenfassung verbunden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN