ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
22. April 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha

1

 

*

Verordnung (EU) 2020/551 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 3 ( 1 )

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/552 der Kommission vom 20. April 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status der Region Aostatal (Italien) und der Autonomen Region Azoren (Portugal) als amtlich anerkannt tuberkulosefrei sowie in Bezug auf den Status mehrerer Regionen Portugals als amtlich anerkannt brucellosefrei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2260)  ( 1 )

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/553 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard International Mobile Telecommunications

22

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2018 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 12. Juni 2018 zur Änderung von Anhang 11 Anlage 6 des Abkommens [2020/554]

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/550 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2020

zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Für das Königreich Kambodscha (im Folgenden „Kambodscha“) gelten Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder — „Everything but Arms“ (Alles außer Waffen; im Folgenden „EBA“) — nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (im Folgenden „APS-Verordnung“). Kambodscha wird auch auf der Liste der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der APS-Verordnung begünstigten Länder geführt. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der APS-Verordnung besteht die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder in der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in Kambodscha, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93 (Waffen und Munition).

(2)

Bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in bestimmten in Anhang VIII Teil A der APS-Verordnung angeführten Übereinkommen (im Folgenden „wesentliche Übereinkommen der VN und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten“) niedergelegt sind, können gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung die in Artikel 1 Absatz 2 der APS-Verordnung genannten Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden.

(3)

Am 11. Februar 2019 erließ die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der APS-Verordnung einen Durchführungsbeschluss einschließlich einer in seinem Anhang enthaltenen Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (2) zur vorübergehenden Rücknahme der Kambodscha gewährten Zollpräferenzen (im Folgenden „Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme“). Am selben Tag unterrichtete die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über diesen Durchführungsbeschluss.

(4)

Aus den der Kommission seinerzeit vorliegenden Informationen ging hervor, dass genügend Gründe für die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme vorlagen. Insbesondere in Erwägungsgrund 3 des Durchführungsbeschlusses und in Punkt 5 der Einleitungsbekanntmachung wurde auf Elemente verwiesen, die auf schwerwiegende und systematische Verstöße Kambodschas gegen Grundsätze hindeuten, die in den folgenden vier wesentlichen Übereinkommen der VN und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten niedergelegt sind:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966);

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, Nr. 87 (1948) (im Folgenden „IAO-Übereinkommen 87“);

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949) (im Folgenden „IAO-Übereinkommen 98“);

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) (im Folgenden „ICESCR“).

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission Kambodscha und Dritte auf, der Kommission ihren Standpunkt darzulegen. Dreizehn Dritte meldeten sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist und übermittelten der Kommission schriftliche Stellungnahmen.

(6)

Nach der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme überwachte und beurteilte die Kommission die Umsetzung der vier in der Einleitungsbekanntmachung genannten Übereinkommen durch Kambodscha. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der APS-Verordnung endete die Überwachungs- und Beurteilungsphase am 12. August 2019.

(7)

Die Kommission holte gemäß Artikel 19 Absatz 6 der APS-Verordnung alle erforderlichen Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen der einschlägigen Aufsichtsgremien und der Stellungnahmen Kambodschas. Die Kommission führte im Juni 2019 einen Kontrollbesuch in Kambodscha durch.

(8)

Während der Überwachungs- und Beurteilungsphase bot die Kommission Kambodscha uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit und zur Abgabe von Stellungnahmen sowie die Möglichkeit einer Anhörung. Beispielsweise forderte die Kommission Kambodscha am 24. Juli 2019 auf, schriftlich zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen, die zur Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme führten. In seiner Antwort an die Kommission vom 12. August 2019 wies Kambodscha die Gründe zurück, die zur Entscheidung der Kommission geführt hatten, das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzuleiten. Kambodscha wies in seiner Antwort außerdem auf eine Reihe geplanter oder, in den meisten Fällen vor der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme, durchgeführter Abhilfemaßnahmen hin.

(9)

Am 12. November 2019 legte die Kommission Kambodscha im Einklang mit Artikel 19 Absatz 7 der APS-Verordnung einen Bericht über ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen (im Folgenden „Bericht“) vor. Der Bericht stützte sich auf das von der Kommission bis zum 31. Oktober 2019 ermittelte Beweismaterial betreffend die Einhaltung der Grundsätze der vier wesentlichen Übereinkommen der VN und der IAO zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, einschließlich der von Kambodscha und den an dem Verfahren beteiligten Dritten vorgelegten Nachweise und Informationen.

(10)

Kambodscha nahm zu dem Bericht am 12. Dezember 2019 Stellung.

(11)

Diese delegierte Verordnung stützt sich auf die in dem Bericht enthaltenen Ergebnisse und auf die ihr zugrunde liegenden Nachweise, auf nach der Reaktion Kambodschas erfolgte Beurteilungen und Bewertungen sowie auf sonstige Fakten und Entwicklungen, die nach dem 12. Dezember 2019 eingetreten sind.

2.   SCHWERWIEGENDE UND SYSTEMATISCHE VERSTÖßE GEGEN IM ICCPR NIEDERGELEGTE GRUNDSÄTZE

2.1.    Das Recht auf politische Teilhabe (Artikel 25 ICCPR)

(12)

Gemäß Artikel 25 ICCPR hat jeder Staatsbürger das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den im Artikel 2 des ICCPR genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

a)

an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;

b)

bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;

c)

unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes zugelassen zu werden.

2.1.1.    Ergebnisse

(13)

Kambodscha hat eine Reihe repressiver Maßnahmen gegen die wichtigste Oppositionspartei, die Nationale Rettungspartei Kambodschas (Cambodian National Rescue Party; im Folgenden „CNRP“), ergriffen und damit die politische Teilhabe und das Wahlrecht im Land eingeschränkt. Diese Maßnahmen umfassten insbesondere Änderungen des Parteiengesetzes (Law on Political Parties; im Folgenden „LPP“), die Festnahme des Präsidenten der CNRP, Kem Sokha, und die gerichtliche Auflösung der CNRP.

(14)

Im März und Juli 2017 verabschiedete die kambodschanische Nationalversammlung mehrere Änderungen des LPP, mit denen es für strafrechtlich verurteilte Personen verboten wurde, eine politische Partei zu führen. Im geänderten LPP wird dem Innenministerium außerdem ein weiter Ermessensspielraum für die Aussetzung der Tätigkeiten politischer Parteien und das Einbringen von Anträgen auf Auflösung einer Partei beim Obersten Gerichtshof eingeräumt. Im Oktober 2017 beschloss die Nationalversammlung weitere Änderungen an einer Reihe von Wahlgesetzen, in denen das Verfahren für die Umverteilung der von einer aufgelösten Partei erworbenen Sitze festgelegt ist.

(15)

Am 3. September 2017 wurde Kem Sokha, der Vorsitzende der CNRP, unter den Vorwürfen des Hochverrats und der Verschwörung zum Sturz der kambodschanischen Regierung mit Unterstützung durch eine ausländische Macht verhaftet (3).

(16)

Nach mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft kam Kem Sokha am 10. September 2018 auf Kaution frei und wurde unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Am 10. November 2019 wurde die gerichtliche Aufsicht für Kem Sokha aufgehoben. Allerdings wurde ihm bis zum Abschluss seines Gerichtsverfahrens die Teilnahme an politischen Aktivitäten untersagt. (4)

(17)

Am 16. November 2017 ordnete der Oberste Gerichtshof Kambodschas die Auflösung der CNRP an und untersagte 118 hochrangigen Parteifunktionären für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung einer politischen Tätigkeit. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs basiert insbesondere auf den geänderten Bestimmungen von Artikel 44 LPP, wonach der Oberste Gerichtshof eine politische Partei entweder für die Dauer von fünf Jahren suspendieren oder auflösen kann, wenn sie gegen Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 LPP verstößt. Für seine Entscheidung betreffend die Auflösung der CNRP berief sich der Oberste Gerichtshof zum Teil auf dieselben Behauptungen wie der Untersuchungsrichter in dem anhängigen Verfahren gegen Kem Sokha (5).

(18)

Die Auflösung der CNRP führte auch dazu, dass 5007 im Juni 2017 gewählte und der CNRP zugehörige Kommunalräte ihrer Posten enthoben wurden. Die CNRP-Mitglieder in der Nationalversammlung wurden durch nicht gewählte Personen ersetzt. Bei den anschließenden indirekten Senatswahlen am 25. Februar 2018 gewann die Regierungspartei, die Kambodschanische Volkspartei (Cambodian People‘s Party; im Folgenden „CPP“) alle zu vergebenden Sitze (6). Nach der Auflösung der CNRP gab es im Land vor den nationalen Wahlen am 29. Juli 2018, bei denen die CPP alle 125 Sitze in der Nationalversammlung errang, was de facto zur Entstehung eines Einparteienstaates ohne parlamentarische Opposition führte, keine glaubwürdige Oppositionspartei mehr.

2.1.2.    Position Kambodschas

(19)

Kambodscha argumentiert, dass das geänderte LPP ohne Unterschied für jede politische Partei gelte, alle grundlegenden Anforderungen erfülle, an die sich jedes demokratische Land halten sollte, und darauf abziele, Missbräuche zu verhindern, die nicht im Einklang mit grundlegenden demokratischen Prinzipien stehen.

(20)

Kambodscha führt zur Rechtfertigung für die Festnahme von Kem Sokha den Artikel 443 des Strafgesetzbuchs an, der das Verbrechen der Verschwörung mit einer ausländischen Macht unter Strafe stellt, und beruft sich auf angebliche Beweise dafür, dass Kem Sokha ein Komplott zum Sturz der Regierung geschmiedet habe. (7) Kambodscha argumentiert, dass Sokha als Vorsitzender der CNRP seine Partei in seinen Akt des Verrats hineingezogen habe, was deren Zwangsauflösung zur Folge gehabt habe.

(21)

Darüber hinaus argumentiert Kambodscha, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. November 2017 zur Auflösung der CNRP die Entscheidung eines souveränen Staates darstelle und dass die Vollstreckung innerstaatlicher Gerichtsentscheidungen eine interne Angelegenheit eines souveränen Staates sei und der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit diene.

(22)

In Bezug auf die Wahlen vom 29. Juli 2018 betont Kambodscha, dass die Registrierung von 20 politischen Parteien und eine Wahlbeteiligung von 6 956 900 Wählern ein eindeutiger Beweis dafür seien, dass die Kambodschaner durch die Änderungen des LPP und die daraus resultierende Neuverteilung der Sitze nicht ihres Rechts beraubt worden seien, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen. Daher sei es nicht gerechtfertigt, von einem Verstoß gegen Artikel 25 ICCPR zu sprechen.

2.1.3.    Bewertung

Änderungen des Parteiengesetzes (LPP)

(23)

In den 2017 eingeführten Änderungen des LPP sind Bestimmungen enthalten, die bezüglich der Auflösung von politischen Parteien einen weiten Ermessensspielraum einräumen und das Verbot der Ausübung politischer Tätigkeiten für Parteivorsitzende auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren ermöglichen (8).

(24)

Gemäß Artikel 38 LPP verfügt das Innenministerium über weitreichende Entscheidungsbefugnisse gegenüber politischen Parteien und fungiert de facto als deren Verwalter. So kann es beispielsweise beschließen, die Tätigkeit politischer Parteien auszusetzen, und vor dem Obersten Gerichtshof Anträge auf Auflösung dieser Parteien stellen. Da in Artikel 38 LPP keine klaren und transparenten Kriterien für solche Anträge enthalten sind, verfügt das Innenministerium über einen weiten Ermessensspielraum, wenn es die Auflösung einer Partei vorschlägt.

(25)

Das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (im Folgenden „OHCHR“) in Kambodscha hat festgehalten, dass die Berufung des Innenministeriums zum Verwalter von politischen Parteien den internationalen Standards zuwiderläuft, nach denen von der Exekutive unabhängige Kontrollbehörden notwendig sind, um gleiche politische Ausgangsbedingungen zu gewährleisten (9). Wie die VN-Sonderberichterstatterin darüber hinaus festhielt, haben aufgrund der Änderungen des LPP und der daraus resultierenden Neuverteilung der Sitze „Millionen Kambodschaner ihr Recht auf politische Teilhabe verloren. Die gewählten Kandidaten der CNRP-Wähler in Wahlkreisen, in denen die CNRP bei den Wahlen zur Nationalversammlung 2013 und bei den Kommunalwahlen 2017 den Sieg davongetragen hatte, wurden durch Personen ersetzt, die anderen politischen Parteien angehörten, was sich wiederum auf die Wahl der Senatoren ausgewirkt hat. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Recht der Kambodschaner auf Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten dar, inklusive durch frei gewählte Vertreter“  (10).

(26)

Im Januar 2019 änderte Kambodscha Artikel 45 LPP dahingehend, dass Personen, denen politische Aktivitäten untersagt wurden, die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf Ersuchen des Premierministers die Wiederherstellung ihrer politischen Rechte durch den König zu erreichen. Diese Änderung ermöglicht jedoch nicht die vollständige Wiederherstellung der politischen Rechte der davon ausgeschlossenen Personen, da diese ihre politische Tätigkeit nicht wirksam wiederaufnehmen können, solange die CNRP insgesamt aufgelöst ist. Darüber hinaus liegt die Entscheidungsbefugnis über die Wiederherstellung ihrer politischen Rechte bei ihren politischen Gegnern und nicht bei einem unabhängigen Gremium. Schließlich wird durch die Änderung des Artikels 45 LPP die Frage der Amtsenthebung von 5007 gewählten CNRP-Kommunalräten nicht gelöst (11).

(27)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass das LPP in der 2017 geänderten Fassung Bestimmungen enthält, die einen Verstoß gegen die in Artikel 25 ICCPR niedergelegten Grundsätze darstellen.

Auflösung der CNRP und Verhaftung von Kem Sokha

(28)

Kambodscha argumentiert, dass der Grund für die Auflösung der CNRP darin bestanden habe, dass ihr Vorsitzender Kem Sokha das Verbrechen der Verschwörung mit einer ausländischen Macht begangen habe. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die CNRP aufgelöst wurde, bevor das Gerichtsverfahren gegen Kem Sokha überhaupt begonnen hatte. Es wird darauf hingewiesen, dass die VN-Sonderberichterstatterin ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Beweisgrundlage für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die CNRP aufzulösen (12), und der Schwere der darauf beruhenden Anschuldigung (13) geäußert hat.

(29)

Laut der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen (im Folgenden „UNWGAD“) war der Freiheitsentzug von Kem Sokha politisch motiviert (14) und resultierte aus der Ausübung seines Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie seines Rechts auf Mitwirkung an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes. Daher handelte es sich um einen Verstoß gegen unter anderem die Artikel 19 und 25 ICCPR (15). Ebenso brachte die VN-Sonderberichterstatterin die Befürchtung zum Ausdruck, dass die Festnahme von Kem Sokha vor den für 2018 geplanten Parlamentswahlen politisch motiviert war (16).

(30)

Durch die Auflösung der CNRP wurden 118 Parteimitglieder, 55 CNRP-Abgeordnete zur Nationalversammlung und 5007 gewählte Kommunalräte, die ihren Posten verlassen mussten, in ihrem Recht auf Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten eingeschränkt. Wie die VN-Sonderberichterstatterin festgestellt hat, stellen die Auflösung der CNRP und das gegen ihre Mitglieder verhängte Verbot politischer Aktivitäten die Echtheit der Parlamentswahlen vom 29. Juli 2018 in Frage (17).

(31)

Die VN-Aufsichtsgremien haben einstimmig ihre Besorgnis über diese Situation zum Ausdruck gebracht und festgestellt, dass den Kambodschanern durch die Umverteilung der CNRP-Sitze auf andere Parteien, insbesondere auf kommunaler Ebene, das Recht auf politische Teilhabe vorenthalten wird (18). Im Bericht der VN-Sonderberichterstatterin aus dem Jahr 2018 wird ferner der Schluss gezogen, dass die Rückschritte bei den politischen Rechten in Kambodscha, einschließlich der Verfassungsänderungen zur Einführung eines Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung‚ schwerwiegende Entwicklungen darstellen, die darauf abzielen, Andersdenkende zu unterdrücken und die Grundfreiheiten zu beschneiden (19).

(32)

Seit der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme im Februar 2019 hat sich die Lage der politischen Rechte in Kambodscha nur geringfügig verbessert. In der politischen Landschaft Kambodschas herrscht weiterhin die Unterdrückung der politischen Rechte vor. Die CNRP ist nach wie vor verboten, den Unterstützern und Mitgliedern der CNRP werden ihre politischen Rechte weiterhin vorenthalten, und die CPP hat ihre überwältigende Vorherrschaft in den staatlichen Institutionen gefestigt. (20) Die Ämter der CNRP-Kommunalvorsteher und Kommunalräte gingen in fast allen Fällen an nicht gewählte CPP-Mitglieder. (21) Trotz der Aufhebung der gerichtlichen Aufsicht für Oppositionsführer Kem Sokha am 10. November 2019 wurde sein Verfahren nicht eingestellt, und die Strafanzeige gegen ihn bleibt aufrecht. Darüber hinaus ist ihm jegliche politische Tätigkeit untersagt.

2.1.4.    Schlussfolgerungen zu Artikel 25 ICCPR

(33)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die von Kambodscha seit 2017 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Änderungen des LPP, die Auflösung der CNRP und die anschließende Neuverteilung der Sitze der CNRP in der Nationalversammlung und in den Gemeinderäten, erhebliche negative Auswirkungen auf die Demokratie, die politische Teilhabe und den Pluralismus in Kambodscha haben. Diese Maßnahmen deuten auf ein politisch motiviertes Programm hin‚ das aus legislativen, gerichtlichen und administrativen Maßnahmen besteht, mit denen die politische Teilhabe und das Wahlrecht eingeschränkt werden sollen, insbesondere im Vorfeld der Parlamentswahlen im Juli 2018. Durch diese Maßnahmen wurden die Kambodschaner in der uneingeschränkten Ausübung ihrer gemäß Artikel 25 ICCPR bestehenden politischen Rechte beeinträchtigt, einschließlich des Rechts, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen, bei echten und wiederkehrenden Wahlen zu wählen und gewählt zu werden und unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern ihres Landes Zugang zu haben.

(34)

Angesichts der Art der verletzten Rechte sowie der Dauer, des Ausmaßes und der Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen kommt die Kommission zum Schluss, dass Kambodscha schwerwiegende und systematische Verstöße im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung gegen die in Artikel 25 ICCPR niedergelegten Grundsätze begangen hat.

2.2.    Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 19 ICCPR)

(35)

In Artikel 19 ICCPR ist Folgendes vorgesehen:

„1.

Jede Person hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

2.

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

3.

Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a)

für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer,

b)

für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.“

(36)

In seiner allgemeinen Bemerkung Nr. 34 zum ICCPR vertrat der Menschenrechtsausschuss die Auffassung, dass Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung eng miteinander verknüpfte Rechte sind, für jede Gesellschaft wesentlich sind und die Fundamente einer demokratischen und freien Gesellschaft bilden (22). Sie setzen auch das Bestehen freier Medien voraus, die sich ohne Zensur und ungehindert zu öffentlichen Themen äußern und die Öffentlichkeit informieren können.

2.2.1.    Ergebnisse

(37)

Die Rechtsvorschriften Kambodschas enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die den Verpflichtungen Kambodschas aus Artikel 19 ICCPR zuwiderlaufen, insbesondere weil sie weit gefasst und vage formuliert sind, wodurch es den kambodschanischen Behörden ermöglicht wird, bei der Umsetzung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften einen weiten Ermessensspielraum auszuüben und wegen Vergehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung Anklage zu erheben. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören: die Verfassung Kambodschas in der Fassung von 2018, die Bestimmung des Strafgesetzbuchs betreffend Majestätsbeleidigung, das Pressegesetz, das Wahlgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen (Law on Associations and Non-Governmental Organisations, im Folgenden „LANGO“), das Parteiengesetz, das Gewerkschaftsgesetz und die Ministerialverordnung („Prakas“) Nr. 170 betreffend die Kontrolle von Veröffentlichungen auf Websites und von sozialen Medien im Internet im Königreich Kambodscha.

(38)

Darüber hinaus verweist die Kommission auf die Situation von Journalisten, die festgenommen, inhaftiert, angeklagt und verurteilt werden, auf die nach einer Steuerprüfung erfolgte Einstellung der Zeitung Cambodia Daily, auf die Schließung der Lokalbüros von Radio Free Asia und Voice of America sowie der Einstellung anderer Funkfrequenzen. Journalisten wurden angeklagt und verhaftet, offenbar einzig und allein weil sie angeblich die Regierung Kambodschas kritisiert hätten oder wegen ihres Engagements.

(39)

Auch von mehreren internationalen Aufsichtsgremien wurde diese Situation mit Besorgnis zur Kenntnis genommen. In ihrer Reiseabschlusserklärung zur Menschenrechtslage in Kambodscha vom 5. Mai 2019 forderte die VN-Sonderberichterstatterin Kambodscha auf, „mehr Raum für eine freie Presse zu schaffen und den Handlungsspielraum für unabhängige Journalisten zu vergrößern“. Im Bericht der VN-Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review, im Folgenden auch „UPR“) von 2019 wurde Kambodscha aufgefordert, jede Person, die wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Meinungsäußerung und Versammlung inhaftiert ist, unverzüglich aus der Haft zu entlassen; Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder der politischen Opposition und Gewerkschaftsmitglieder vor Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und tätlichen Angriffen zu schützen sowie die freie Meinungsäußerung in einem sowohl online als auch offline bestehenden zivilgesellschaftlichen Freiraum zu garantieren, ohne das Risiko der Strafverfolgung nach dem Strafgesetzbuch und dem Telekommunikationsgesetz. (23) Am 18. April 2019 akzeptierte Kambodscha die meisten dieser Empfehlungen.

(40)

Im Jahr 2019 stieg die Zahl der gegen ehemalige Mitglieder der CNRP unternommenen rechtlichen Schritte sprunghaft an; dies veranschaulicht den schwerwiegenden und systematischen Einsatz und Missbrauch von Gesetzen, mit dem Ziel, Einzelpersonen wegen der Ausübung ihrer Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf unbehinderte Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, anzugreifen, einzuschüchtern und zu bedrängen. Kambodschaner, die sich kritisch äußern, werden zum Schweigen gebracht und können ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nicht ausüben, zunehmend auch nicht in sozialen Medien und auf Online-Plattformen. Äußern sie Kritik, werden sie bedroht, eingeschüchtert oder strafrechtlich verfolgt, auch durch Rückgriff auf die vor mehr als einem Jahr in das Strafgesetzbuch aufgenommene Bestimmung betreffend Majestätsbeleidigung. (24)

2.2.2.    Position Kambodschas

(41)

Kambodscha rechtfertigt die oben beschriebenen Maßnahmen gegen Journalisten und Medien mit der Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen Steuern und Rundfunklizenzen. Das Land hebt die große Zahl von Medienorganisationen hervor, die derzeit in seinem Staatsgebiet registriert und tätig sind. Außerdem sei mehreren Hörfunksendern die Wiederaufnahme ihres Betriebs gestattet worden und Rundfunkanbietern sei die Genehmigung erteilt worden, Sendezeiten zu vergeben.

(42)

Darüber hinaus verweist Kambodscha auf die jüngsten legislativen Entwicklungen, einschließlich der Einsetzung einer Kommission zur Bewertung möglicher Änderungen des Pressegesetzes und der laufenden Arbeiten auf interministerieller Ebene an einem Entwurf für ein Gesetz über den Zugang zu Informationen.

2.2.3.    Bewertung

(43)

Die Tatsache, dass Gesetze genutzt werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, gibt Anlass zu großer Sorge. Am 19. Juni 2019 äußerten Experten der Vereinten Nationen, darunter der Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Strafrechts zur Bekämpfung der Meinungsfreiheit (sowohl offline als auch online) und wiesen Kambodscha darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen für eine demokratische und gerechte Gesellschaft ist und dass die Meinungsfreiheit nur innerhalb strikt definierter Grenzen eingeschränkt werden kann. Darüber hinaus sind rechtliche Schritte der Behörden Kambodschas gegen Personen, die lediglich Unterstützungsbekundungen für führende Politiker abgegeben haben, nach Artikel 19 Absatz 3 ICCPR unzulässig und stellen daher eine ungerechtfertigte Einschränkung dar. Die Sichtweise Kambodschas, insbesondere die Beschreibung der Medienlandschaft im Land, steht in krassem Gegensatz zu Kambodschas Position auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit (Rang 143). Am 8. November 2019 wies die VN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Kambodscha das Land darauf hin, dass Festnahmen wegen der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit politischen Reden und der Kommentierung öffentlicher Angelegenheiten nicht zulässig sind.

(44)

Im Einklang mit zahlreichen von der Zivilgesellschaft und internationalen Menschenrechtsgremien bereitgestellten Berichten ist auch die Kommission der Auffassung, dass Kambodscha das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Anwendung seiner Gesetze sowie durch gerichtliche und administrative Maßnahmen eingeschränkt hat, insbesondere durch Maßnahmen gegen Journalisten, die Presse und andere Medien sowie NRO und Einzelpersonen, einschließlich Menschenrechtsverteidiger. Kambodscha hat weder Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen noch Schritte unternommen, um die UPR-Empfehlungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Medien und die freie Meinungsäußerung von Journalisten tatsächlich umzusetzen, obwohl Kambodscha diese akzeptiert hat (25).

(45)

Die Tatsache, dass Kambodscha sich — auch anlässlich der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung im Jahr 2019 — verpflichtet hat, eine Reihe seiner Gesetze zu überprüfen und/oder zu ändern, und seit der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme eine Reihe administrativer Schritte im Hinblick auf eine solche Überprüfung und/oder Änderung unternommen hat, hat bislang nicht zu greifbaren Fortschritten bei der Erzielung der Konformität der Gesetze Kambodschas mit seinen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, insbesondere mit Artikel 19 ICCPR, geführt.

(46)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung zwar bestimmten Einschränkungen unterliegen kann, diese jedoch die in Artikel 19 Absatz 3 ICCPR genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, einschließlich der Bedingung, dass jede Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sein muss. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Kambodscha nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie deren Umsetzung die in Artikel 19 ICCPR festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

2.2.4.    Schlussfolgerungen zu Artikel 19 ICCPR

(47)

Angesichts der Art der verletzten Rechte sowie der Dauer, des Ausmaßes und der Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen stellt die Kommission fest, dass Kambodscha, indem es seine Gesetze sowie gerichtliche und administrative Maßnahmen einsetzt, um das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, und indem es die für die Garantie eines zivilgesellschaftlichen Freiraums notwendigen Schritte unterlässt, einen schwerwiegenden und systematischen Verstoß im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung gegen die in Artikel 19 ICCPR niedergelegten Grundsätze begeht.

2.3.    Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 21 und 22 ICCPR)

(48)

Gemäß Artikel 21 ICCPR wird das Recht anerkannt, sich friedlich zu versammeln. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(49)

In Artikel 22 ICCPR ist Folgendes vorgesehen:

„1.

Jede Person hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen; sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.

2.

Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.

3.

Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.“

2.3.1.    Ergebnisse

(50)

In den Bestimmungen des in Kambodscha geltenden Gesetzes über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen (LANGO) sind eine Reihe von Beschränkungen der Registrierung von Vereinigungen und deren Aktivitäten sowie umfassende Berichtspflichten vorgesehen. Insbesondere sind in Artikel 8 LANGO weitreichende Gründe für die Einschränkung der Registrierung zivilgesellschaftlicher Organisationen (im Folgenden „ZGO“) enthalten. Nach Artikel 9 LANGO müssen sie sich für die Ausübung jeder Tätigkeit registrieren lassen. Von den gemäß Artikel 25 LANGO in Verbindung mit Artikel 30 LANGO vorgesehenen Berichtspflichten sind einige unklar, was zur Folge hat, dass ZGO Einschränkungen unterworfen sind, die über das nach Artikel 22 Absatz 2 ICCPR zulässige Maß hinausgehen. Darüber hinaus ist das in Artikel 24 LANGO enthaltene Neutralitätsgebot (26) nicht definiert und sein Anwendungsbereich ist unklar. Schließlich sieht das LANGO vor, dass eine ZGO suspendiert oder aus dem Register gestrichen werden kann, wenn sie gegen ihr eigenes Statut verstößt, auch wenn ein solcher Verstoß nach kambodschanischem Recht keine Straftat darstellt.

(51)

Abgesehen von der Unbestimmtheit und Unklarheit des durch das LANGO definierten Rechtsrahmens hat Kambodscha eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Ausübung der Vereinigungsfreiheit zu unterdrücken. Insbesondere die Festnahme und Inhaftierung wichtiger zivilgesellschaftlicher Akteure, Landrechts- und Umweltaktivisten haben trotz Strafaussetzungen oder königlicher Begnadigung zu Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft geführt. (27) Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorankündigungserfordernis von drei Tagen für Veranstaltungen der Zivilgesellschaft im November 2018 aufgehoben wurde, erhielt die Kommission Berichte von ZGO, unter anderem während eines Arbeitsbesuchs in Kambodscha im Juni 2019, wonach sie weiterhin von der örtlichen Polizei, dem Militär und der Justiz intensiv überwacht und bedrängt werden. Einige ZGO berichteten, dass die Regierung Familienangehörige ihrer Mitarbeiter überwache.

(52)

In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des vom OHCHR im Juli 2019 verfassten Berichts zu seiner Rolle und seinen Erfolgen in Kambodscha (28) wird diese Situation bestätigt — insbesondere die strenge Überwachung von ZGO-Aktivitäten durch die Polizei — und Kambodscha aufgefordert, mehr Handlungsspielraum für ZGO zu schaffen. Auch im Bericht über die allgemeine regelmäßige Überprüfung (UPR) aus dem Jahr 2019 werden Bedenken hierzu geäußert. Kambodscha nahm die UPR-Empfehlungen an, in denen es dazu aufgefordert wurde, jegliche Art der Bedrängung, Einschüchterung, Gewaltanwendung und jeglichen willkürlichen Eingriff in die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzustellen (29).

2.3.2.    Position Kambodschas

(53)

Kambodscha begründet sein Handeln damit, dass die lokalen Behörden die Sicherheit und öffentliche Ordnung gewährleisten müssten und dass die betreffenden ZGO ihre Befugnisse überschritten oder mit ihren Äußerungen gegen das Gesetz verstoßen hätten.

(54)

Kambodscha bekräftigt seine Zusage, das LANGO überprüfen zu wollen, und erklärt, dass Konsultationen mit ZGO im Gange seien und dass ein solcher Prozess in jedem demokratischen Land Zeit erfordere.

(55)

Kambodscha fügt hinzu, dass die Vorarbeiten für den Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Informationen in enger Zusammenarbeit mit VN-Einrichtungen wie dem OHCHR und dem Unesco-Büro in Phnom Penh durchgeführt würden. Kambodscha hat darüber hinaus die Fristen für die steuerliche Registrierung und die Steuerpflichten von ZGO verlängert.

2.3.3.    Bewertung

(56)

Bedenken hinsichtlich des LANGO und seiner Auswirkungen auf die Fähigkeit von ZGO und Einzelpersonen, zur Verteidigung der Menschenrechte und zur Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht tätig zu werden, wurden bereits 2015 vom OHCHR und im August 2017 erneut von dessen Sprecher geäußert. Die Mängel des LANGO wurden von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) — unter anderem im Rahmen des Kontrollbesuchs 2018 — sowie von der internationalen Gemeinschaft, z. B. bei der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung 2019 sowie vom VN-Generalsekretär und der VN-Sonderberichterstatterin, zur Sprache gebracht.

(57)

Trotz einiger positiver Schritte, die Kambodscha unternommen hat, wie die Einleitung eines Prozesses zur Überprüfung des LANGO, die Abhaltung von Dialogen mit ZGO und die Aufhebung des Vorankündigungserfordernisses von drei Tagen für Veranstaltungen der Zivilgesellschaft, ist die Kommission aufgrund ihrer Ergebnisse der Auffassung, dass diese Schritte nicht ausreichen, um die bestehenden Mängel zu beheben. Insbesondere bleibt der Rechtsrahmen Kambodschas unverändert, und es gibt keine konkrete Umsetzung von Maßnahmen und Erklärungen zur Förderung und zum Schutz des zivilgesellschaftlichen Freiraums. Darüber hinaus werden Vertreter der Zivilgesellschaft und Aktivisten Berichten zufolge nach wie vor beobachtet, überwacht, bedrängt, festgenommen und inhaftiert (30).

(58)

Am 3. Dezember 2018 gab Kambodscha eine Erklärung ab, in der sich das Land zur Förderung einer echten Partnerschaft mit ZGO verpflichtete. Im Juli 2019 forderte der Generalsekretär der Vereinten Nationen Kambodscha jedoch weiterhin nachdrücklich auf, die ungehinderte Arbeit der ZGO besser sicherzustellen und ihren Handlungsspielraum zu konsolidieren und zu erweitern. In diesem Zusammenhang betonte der Generalsekretär der Vereinten Nationen auch die Bedeutung der Überprüfung des LANGO (31).

(59)

Unter Zugrundelegung der internationalen Menschenrechtsnormen und der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses stellt die Kommission fest, dass die Artikel 8 und Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 30 LANGO gegen Artikel 22 Absatz 2 ICCPR verstoßen. Angesichts ernsthafter Bedenken hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs verstoßen auch die Artikel 9, 20 und 24 LANGO gegen Artikel 22 Absatz 2 ICCPR (32).

(60)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die in Artikel 8 LANGO angeführten Gründe für die Einschränkung der Registrierung von Vereinigungen über das hinausgehen, was nach Artikel 22 Absatz 2 ICCPR zulässig ist. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die gemäß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 30 LANGO für ZGO vorgesehenen Berichtspflichten über das nach Artikel 22 Absatz 2 ICCPR zulässige Maß hinausgehen. Darüber hinaus erfüllt das in Artikel 24 LANGO enthaltene Neutralitätsgebot aufgrund seiner vagen Formulierung und seines unklaren Anwendungsbereichs die Voraussetzungen des Artikel 22 Absatz 2 ICCPR nicht.

2.3.4.    Schlussfolgerungen zu Artikeln 21 und 22 ICCPR

(61)

Angesichts der Art der verletzten Rechte sowie der Dauer, des Ausmaßes und der Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen stellt die Kommission fest, dass Kambodscha, indem es seine Gesetze sowie gerichtliche und administrative Maßnahmen einsetzt, um die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken, und indem es die für die wirksame Garantie eines zivilgesellschaftlichen Freiraums notwendigen Schritte unterlässt, einen schwerwiegenden und systematischen Verstoß im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung gegen die in Artikel 21 und 22 ICCPR niedergelegten Grundsätze begeht.

(62)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zwar bestimmten Einschränkungen unterliegen kann, diese jedoch die in Artikel 22 Absatz 2 ICCPR genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, einschließlich der Bedingung, dass jede Einschränkung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sein muss“. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Kambodscha nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen oder auf deren Grundlage auferlegten Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit die in Artikel 22 ICCPR festgelegten Voraussetzungen erfüllen (33).

3.   OFFENE FRAGEN BETREFFEND DIE IAO-ÜBEREINKOMMEN Nr. 87 UND 98 SOWIE DEN ICESCR

3.1.    Arbeitnehmerrechte — Vereinigungsfreiheit, Vereinigungsrecht und Recht auf Kollektivverhandlungen (Artikel 2, 3, 4 und 7 IAO-Übereinkommen Nr. 87; Artikel 1 und 3 IAO-Übereinkommen Nr. 98; Artikel 19, 21 und 22 ICCPR; Artikel 7 und 8 ICESCR)

(63)

Die Kommission nimmt die von Kambodscha vorgelegten und aktualisierten Informationen zu den in der Einleitungsbekanntmachung dargelegten arbeitsrechtlichen Fragen zur Kenntnis.

(64)

Die Kommission stellt fest, dass die von Kambodscha seit der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme im Februar 2019 ergriffenen Maßnahmen zeigen, dass in Fragen der Arbeitnehmerrechte einige Verbesserungen erzielt wurden. Allerdings bestehen nach wie vor gravierende Mängel und Verstöße in zwei Bereichen, nämlich dem Abschluss der zivil- und strafrechtlichen Verfahren gegen Gewerkschaftsführer und der Untersuchung der Morde an Gewerkschaftsführern, entsprechend den Empfehlungen der IAO.

(65)

Die Kommission ist der Auffassung, dass ungeachtet der beträchtlichen Fortschritte bei der Beilegung der zahlreichen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und ungelösten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die Gewerkschaftsführer, Aktivisten und Arbeitnehmer betreffen, alle noch offenen Fälle unverzüglich zum Abschluss gebracht werden sollten. Die Beilegung vieler Fälle ist zwar lobenswert, macht die im Vorfeld erfolgten willkürlichen Festnahmen aber nicht ungeschehen, auch wenn deren Dauer kurz war.

(66)

Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen der Untersuchungen der Morde an Gewerkschaftsführern in den Jahren 2004 und 2007 keine konkreten Ergebnisse erzielt wurden. Trotz der Zusage Kambodschas, die Täter so schnell wie möglich vor Gericht zu bringen, der Abhaltung des Ad-hoc-Dreiertreffens im Januar 2019, das von der nationalen Kommission zur Überprüfung der Anwendung der von Kambodscha ratifizierten internationalen Arbeitsübereinkommen einberufen wurde, und trotz des interministeriellen Treffens im Februar 2019 sind diese Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.

(67)

Die Kommission stellt fest, dass die ungelösten Zivil- und Strafverfahren gegen Gewerkschaftsführer sowie das Versäumnis, die unabhängigen Untersuchungen der Morde an Gewerkschaftsführern abzuschließen, einen schweren Verstoß gegen die Artikel 19, 21 und 22 ICCPR sowie gegen die Grundsätze der Vereinigungsfreiheit darstellen, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 verankert sind.

(68)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass unverzüglich eine neue Verhandlungsrunde mit den Sozialpartnern eingeleitet werden sollte, um die Überarbeitung des Gewerkschaftsgesetzes (Law on Trade Unions; im Folgenden „LTU“) fortzusetzen. Die Prioritäten der Überarbeitung sollten die Ausweitung des Anwendungsbereichs des LTU auf alle Arbeitnehmer und Beamte, die Einführung zusätzlicher Bestimmungen zur Erleichterung der Registrierung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und der Schutz vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit gerichteten unterschiedlichen Behandlung sein, mit dem Ziel, die volle Konformität des LTU mit den IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 sicherzustellen.

3.2.    Diskriminierungsverbot, Recht auf Land und Recht auf Unterbringung (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 ICESCR)

(69)

Die Kommission nimmt die von Kambodscha vorgelegten und aktualisierten Informationen zu Landtiteln zur Kenntnis, einschließlich solcher, die die Anerkennung der Situation der indigenen Bevölkerung im Land betreffen. Die Kommission stellt fest, dass Kambodscha seit der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme spürbare Fortschritte bei der Beilegung von Landstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landkonzessionen wirtschaftlicher Natur im Zuckersektor erzielt hat. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei Grundbucheintragungen, den Bestimmungen über Landtitel und im Zusammenhang mit angemessenen und unparteiischen Überprüfungen; außerdem werden Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der indigenen Gemeinschaften nur mangelhaft thematisiert. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um einen geeigneten Rechtsrahmen zu schaffen, der transparente und inklusive Mechanismen für die Beilegung von Landstreitigkeiten gewährleistet.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(70)

Bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den wesentlichen Übereinkommen der VN und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten niedergelegt sind, können gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 der betreffenden Verordnung genannten Präferenzregelungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(71)

Angesichts der in den Abschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 dargelegten Tatsachen und Erwägungen und angesichts der Art der verletzten Rechte sowie der Dauer, des Ausmaßes und der Auswirkungen der Handlungen und Unterlassungen Kambodschas stellt die Kommission insbesondere schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die in den Artikeln 19, 21, 22 und 25 des ICCPR niedergelegten Grundsätze fest.

(72)

Daher ist die Kommission nach Berücksichtigung der von Kambodscha übermittelten Stellungnahme und Standpunkte zur Auffassung gelangt, dass die Kambodscha gewährte Präferenzregelung vorübergehend zurückgenommen werden sollte, bis entschieden wird, dass die Gründe, die eine Rücknahme rechtfertigten, entfallen.

(73)

Bei der Beurteilung, welche Waren betroffen sein sollten, berücksichtigt die Kommission den wirtschaftlichen Entwicklungsbedarf Kambodschas und die Ziele der APS-Verordnung, einschließlich der Notwendigkeit, die Exportbasis Kambodschas zu diversifizieren. Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die sozioökonomischen Auswirkungen der Rücknahme, auch auf die Arbeitnehmer und die Industrie.

(74)

Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission die Fortschritte Kambodschas seit der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Schließlich nimmt die Kommission die positive Zusammenarbeit mit Kambodscha während des gesamten Prozesses zur Kenntnis.

(75)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen der APS-Verordnung gewährten Zollpräferenzen für bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha zurückgenommen werden sollten. Diese Waren werden unter den folgenden Codes des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) eingereiht: 1212 93, 4201 00, 4202, 4203, 4205 00, 4206 00, 6103 41, 6103 43, 6103 49, 6105, 6107, 6109, 6115 10, 6115 21, 6115 22, 6115 29, 6115 95, 6115 96, 6115 99, 6203 41, 6203 43, 6203 49, 6205, 6207, 6211 32, 6211 33, 6211 39, 6211 42, 6211 43, 6211 49, 6212, 6403 19, 6403 20, 6403 40, 6403 51, 6403 59, 6403 91, 6403 99, 6405 und 6406.

(76)

Die Kommission wird die Lage in Kambodscha, einschließlich der Situation der bürgerlichen und politischen Rechte, der Arbeitnehmerrechte sowie der Rechte auf Land und Unterbringung, weiterhin überwachen. Die Kommission kann die Rücknahme der Zollpräferenzen ändern. Sollte Kambodscha die in dieser delegierten Verordnung aufgeworfenen Fragen umfassend angehen, kann die Kommission die Zollpräferenzen gemäß Artikel 20 der APS-Verordnung wieder in Kraft setzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten der Text und die Tabelle unter der Überschrift „Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind“ folgende Fassung:

„Spalte A: alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B: Name

Spalte C: HS-Codes der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen wurden

A

B

C

KH

Kambodscha

4201 00 , 4202, 4203, 4205 00 , 4206 00 , 6103 41 , 6103 43 , 6103 49 , 6105, 6107, 6109, 6115 10 , 6115 21 , 6115 22 , 6115 29 , 6115 95 , 6115 96 , 6115 99 , 6203 41 , 6203 43 , 6203 49 , 6205, 6207, 6211 32 , 6211 33 , 6211 39 , 6211 42 , 6211 43 , 6211 49 , 6212, 6403 19 , 6403 20 , 6403 40 , 6403 51 , 6403 59 , 6403 91 , 6403 99 , 6405, 6406“

2.

In Anhang IV erhalten der Text und die Tabelle nach der ersten Tabelle unter der Überschrift „Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind“ folgende Fassung:

„Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A: alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B: Name

Spalte C: HS-Codes der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen wurden:

A

B

C

KH

Kambodscha

1212 93 , 4201 00 , 4202, 4203, 4205 00 , 4206 00 , 6103 41 , 6103 43 , 6103 49 , 6105, 6107, 6109, 6115 10 , 6115 21 , 6115 22 , 6115 29 , 6115 95 , 6115 96 , 6115 99 , 6203 41 , 6203 43 , 6203 49 , 6205, 6207, 6211 32 , 6211 33 , 6211 39 , 6211 42 , 6211 43 , 6211 49 , 6212, 6403 19 , 6403 20 , 6403 40 , 6403 51 , 6403 59 , 6403 91 , 6403 99 , 6405, 6406“

Artikel 2

Die vorübergehende Rücknahme gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Einfuhren von Waren, die sich am 12. August 2020 bereits auf dem Weg in die Union befinden, sofern der Bestimmungsort dieser Waren nicht geändert werden kann. In diesem Fall ist ein Nachweis in Form eines Frachtbriefs erforderlich.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 55 vom 12.2.2019, S. 11.

(3)  Die Vorwürfe beruhten auf einer Videoaufzeichnung aus dem Jahr 2013, in der Kem Sokha eine Strategie zur Stimmengewinnung mit Unterstützung ausländischer Experten erörterte. siehe UA KHM 5/2017 vom 8. September 2017. Siehe auch A/HRC/39/73/Add.1 vom 7. September 2018.

(4)  Am 9. Dezember 2019 verkündete ein kambodschanisches Gericht, dass das Verfahren gegen Kem Sokha am 15. Januar 2020 beginnen werde.

(5)  A/HRC/39/73/Add.1, Absatz 20.

(6)  58 von 62 Senatssitzen werden indirekt von Mitgliedern der Kommunalräte gewählt. Weitere vier Senatssitze werden vom König und von der Nationalversammlung vergeben.

(7)  Nach Auffassung Kambodschas seien Kem Sokhas Handlungen in einem Video offenbar geworden, in dem er zugegeben habe, dass er im Auftrag einer ausländischen Macht gehandelt und sich zum Endziel gesetzt habe, den Regierungschef abzulösen.

(8)  Siehe Joint UNCT Cambodia Report in the context of Cambodia’s third UPR cycle (Gemeinsamer Bericht des Landesteams der VN in Kambodscha anlässlich des dritten Zyklus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR) Kambodschas), Absatz 11.

(9)  OHCHR, A human rights analysis of the amended law on political parties (Eine Analyse des geänderten Parteiengesetzes nach menschenrechtlichen Gesichtspunkten) vom 28. März 2017.

(10)  Menschenrechtsrat, Bericht der Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Kambodscha 2018, A/HRC/39/73, Absatz 76.

(11)  A/HRC/42/60, Absatz 7.

(12)  A/HRC/39/73/Add.1, Absatz 20.

(13)  UA KHM 5/2017 vom 8. September 2017.

(14)  Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Stellungnahme der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, angenommen in ihrer 81. Sitzung vom 17. bis 26. April 2018, A/HRC/WGAD/2018/9, Nummer 57.

(15)  A/HRC/WGAD/2018/9, Nummern 47 und 61.

(16)  UA KHM 5/2017 vom 8. September 2018.

(17)  A/HRC/39/73/Add.1 vom 15. August 2018, Absatz 87.

(18)  Ebenda, Absätze 23 und 87.

(19)  A/HRC/39/73, Absatz 89.

(20)  Siehe auch A/HRC/42/60 vom 27. August 2019, Absatz 71.

(21)  Ebenda, Absatz 5.

(22)  VN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 34, Artikel 19, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, CCPR/C/GC/34, 11 vom 12. September 2011.

(23)  VN-Menschenrechtsrat, Bericht der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) vom 5. April 2019 : Kambodscha, A/HRC/41/17, Absätze 11 ff., unter anderem die folgenden Empfehlungen: 110.12, 110.27, 110.29, 110.81, 110.83, 110.85, 110.87, 110.91, 110.93, 110.94, 110.96, 110.98 und 110.99.

(24)  Siehe hierzu die Erklärung der VN-Sonderberichterstatterin vom 8. November 2019.

(25)  A/HRC/41/17, Add. 1.

(26)  Gemäß Artikel 24 LANGO müssen ZGO ihre Neutralität gegenüber politischen Parteien im Königreich Kambodscha wahren.

(27)  A/HRC/39/73/Add.1, Seite 9.

(28)  OHCHR — The annual report of OHCHR on its work in Cambodia (Jahresbericht des OHCHR über seine Tätigkeiten in Kambodscha) vom 31. Juli 2019.

(29)  VN-Menschenrechtsrat, Bericht der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR): Kambodscha, A/HRC/41/17, Abkürzungen hinzugefügt. Insbesondere wird in der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung empfohlen, das LANGO zu ändern um es mit den staatlichen Verpflichtungen im Rahmen des ICCPR in Einklang zu bringen und ein sicheres und günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft und die Gewerkschaften zu schaffen (insbesondere Empfehlungen 110.12, 110.25 und 110.102); NRO zu schützen und dafür zu sorgen, dass die im LANGO enthaltenen Verwaltungsvorschriften nicht dazu genutzt werden, NRO zu schließen, zu suspendieren oder anderweitig zu beeinträchtigen (Empfehlung 110.28); alle Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaftsvertretern, Land- und Umweltaktivisten sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft zu ergreifen (Empfehlung 110.85) sowie die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nicht durch willkürliche Einschränkungen und/oder übermäßige Anwendung von Gewalt behindert wird (Empfehlung 110.107).

(30)  Siehe in diesem Zusammenhang die Erklärung der VN-Sonderberichterstatterin vom 8. November 2019, in der die Regierung aufgefordert wird, das Recht auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu achten. Siehe auch das gemeinsame Schreiben von Vertretern der Zivilgesellschaft an den kambodschanischen Ministerpräsidenten vom 8. Dezember 2019, in dem sie sich angesichts der Unterdrückung alarmiert zeigten, die unabhängige und kritische Meinungen zum Verstummen gebracht hat, sowie angesichts des derzeitigen Umfeldes für Gewerkschaftsführer, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft.

(31)  A/HRC/42/31 vom 31. Juli 2019.

(32)  Eine Analyse des LANGO unter dem Gesichtspunkt menschenrechtlicher Standards ist seit 2015 auf der Website des OHCHR-Büros in Kambodscha abrufbar. Siehe beispielsweise die Schlussfolgerungen des OHCHR auf den Seiten 17 und 18, wonach Artikel 24 gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte verstößt und Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 30 die Vereinigungsfreiheit über das nach Artikel 22 Absatz 2 ICCPR zulässige Maß hinausgehend einschränkt.

(33)  Ebenda.


22.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/13


VERORDNUNG (EU) 2020/551 DER KOMMISSION

vom 21. April 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 22. Oktober 2018 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die Verlautbarung „Definition von „Geschäftsbetrieb“ (Änderungen an IFRS 3)“, um den Bedenken, die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung (post-implementation review) des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse in Bezug auf die praktische Anwendung der Definition aufgeworfen wurden, Rechnung zu tragen. Ziel der Änderungen ist es, den Begriff „Geschäftsbetrieb“ klarer zu definieren, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

(3)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard 3 Unternehmenszusammenschlüsse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Definition von „Geschäftsbetrieb“

Änderungen an IFRS 3

Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Paragraph 3, die Definition des Begriffs „Geschäftsbetrieb“ in Anhang A sowie die Paragraphen B7–B9, B11 und B12 werden geändert. Die Paragraphen 64P, B7A–B7C, B8A und B12A–B12D werden angefügt und über den Paragraphen B7A, B8 und B12 werden Überschriften eingefügt. Paragraph B10 wird gestrichen.

IDENTIFIZIERUNG EINES UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSSES

3.

Zur Klärung der Frage, ob eine Transaktion oder ein anderes Ereignis einen Unternehmenszusammenschluss darstellt, muss ein Unternehmen die Definition aus diesem IFRS anwenden, die verlangt, dass die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden einen Geschäftsbetrieb darstellen. Stellen die erworbenen Vermögenswerte keinen Geschäftsbetrieb dar, hat das berichtende Unternehmen die Transaktion oder das andere Ereignis als Erwerb von Vermögenswerten zu bilanzieren. Die Paragraphen B5-B12D enthalten Leitlinien zur Identifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses und zur Definition eines Geschäftsbetriebs.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

...

64P

Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition eines Geschäftsbetriebs wurden die Paragraphen B7A–B7C, B8A und B12A–B12D angefügt, die Definition des Begriffs „Geschäftsbetrieb“ in Anhang A geändert, die Paragraphen 3, B7–B9, B11 und B12 geändert und der Paragraph B10 gestrichen. Diese Änderungen sind auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt mit dem am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahr zusammenfällt oder danach liegt, und auf Erwerbe von Vermögenswerten, die zu oder nach Beginn dieses Geschäftsjahres getätigt werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.


Anhang A

Definitionen

...

 

Geschäftsbetrieb

Eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden kann, Güter oder Dienstleistungen für Kunden zu erzeugen, Kapitalerträge (wie Dividenden oder Zinsen) zu erwirtschaften oder sonstige Erträge aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit zu erwirtschaften.

DEFINITION VON „GESCHÄFTSBETRIEB“ (ANWENDUNG DES PARAGRAPHEN 3)

B7

Ein Geschäftsbetrieb besteht aus Ressourceneinsätzen und darauf anzuwendende Verfahren, die zur Leistungserzeugung beitragen können. Die drei Elemente eines Geschäftsbetriebs lassen sich wie folgt definieren (siehe die in den Paragraphen B8-B12D enthaltenen Leitlinien zu den Elementen eines Geschäftsbetriebs):

a)

Ressourceneinsatz: Jede wirtschaftliche Ressource, die Leistungen erzeugt oder zur Leistungserzeugung beitragen kann, wenn ein oder mehrere Verfahren darauf angewendet werden. Beispiele hierfür sind langfristige Vermögenswerte (wie immaterielle Vermögenswerte oder Rechte zur Benutzung langfristiger Vermögenswerte), geistiges Eigentum, die Fähigkeit, Zugriff auf erforderliche Materialien oder Rechte und Mitarbeiter zu erhalten.

b)

Verfahren: Alle Systeme, Standards, Protokolle, Konventionen oder Regeln, die bei Anwendung auf einen Ressourceneinsatz oder auf Ressourceneinsätze Leistungen erzeugen oder zur Leistungserzeugung beitragen können. Beispiele hierfür sind strategische Managementprozesse, Betriebsverfahren und Ressourcenmanagementprozesse. Diese Verfahren sind in der Regel dokumentiert, allerdings kann das intellektuelle Potenzial einer organisierten Belegschaft mit den notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die den Regeln und Konventionen folgt, die erforderlichen Verfahren bereitstellen, die auf Ressourceneinsätze zur Erzeugung von Leistungen angewendet werden können. (Buchhaltung, Rechnungsstellung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und andere Verwaltungssysteme sind typischerweise keine zur Leistungserzeugung eingesetzten Verfahren.)

c)

Leistung: Das Ergebnis von Ressourceneinsätzen und auf diese angewendeten Verfahren, das es ermöglicht, Güter oder Dienstleistungen für Kunden zu erzeugen, Kapitalerträge (wie Dividenden oder Zinsen) zu erwirtschaften oder sonstige Erträge aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit zu erwirtschaften.

Optionaler Test zur Ermittlung der Konzentration des beizulegenden Zeitwerts

B7A

In Paragraph B7B wird ein optionaler Test (Konzentrationstest) dargelegt, der eine vereinfachte Beurteilung der Frage, ob eine erworbene Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten einen Geschäftsbetrieb darstellt oder nicht, erlaubt. Unternehmen steht es frei, den Konzentrationstest anzuwenden oder nicht anzuwenden. Sie können für jede Transaktion oder jedes Ereignis entscheiden, ob sie den Konzentrationstest anwenden oder nicht. Der Konzentrationstest führt zu den folgenden Konsequenzen:

a)

Wenn der Konzentrationstest erfüllt ist, wird die Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten nicht als Geschäftsbetrieb eingestuft und es ist keine weitere Beurteilung erforderlich.

b)

Wenn der Konzentrationstest nicht erfüllt wird oder wenn sich ein Unternehmen entscheidet, den Test nicht anzuwenden, ist eine Beurteilung gemäß den Paragraphen B8–B12D durchzuführen.


B7B

Der Konzentrationstest ist erfüllt, wenn der beizulegende Zeitwert der erworbenen Bruttovermögenswerte im Wesentlichen auf einen einzigen identifizierbaren Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher identifizierbarer Vermögenswerte konzentriert ist. Für den Konzentrationstest gilt Folgendes:

a)

Die erworbenen Bruttovermögenswerte umfassen keine Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, latente Steueransprüche oder Geschäfts- oder Firmenwerte, die sich infolge von latenten Steuerschulden ergeben.

b)

Der beizulegende Zeitwert der erworbenen Bruttovermögenswerte umfasst alle übertragenen Gegenleistungen (zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts etwaiger nicht beherrschender Anteile und des beizulegenden Zeitwerts der zuvor gehaltenen Anteile), die den beizulegenden Zeitwert der erworbenen identifizierbaren Nettovermögenswerte übersteigen. Der beizulegende Zeitwert der erworbenen Bruttovermögenswerte entspricht in der Regel der Summe aus dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Gegenleistung (zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts etwaiger nicht beherrschender Anteile und des beizulegenden Zeitwerts der zuvor gehaltenen Anteile) und dem beizulegenden Zeitwert der übernommenen Schulden (mit Ausnahme latenter Steuerschulden) unter Ausschluss der in Buchstabe (a) genannten Posten. Liegt jedoch der beizulegende Zeitwert der erworbenen Bruttovermögenswerte über dieser Summe, ist gegebenenfalls eine präzisere Berechnung erforderlich.

c)

Ein einzelner identifizierbarer Vermögenswert umfasst alle Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, die im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses als ein einzelner identifizierbarer Vermögenswert erfasst und bewertet würden.

d)

Wenn ein materieller Vermögenswert mit einem anderen materiellen Vermögenswert (oder einem Vermögenswert, der gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse einem Leasingverhältnis zugrunde liegt) verbunden ist und von diesem nicht getrennt und alleine verwendet werden kann, ohne dass erhebliche Kosten entstehen oder der Nutzen oder der beizulegende Zeitwert eines der Vermögenswerte (z. B. Grundstück oder Gebäude) erheblich vermindert wird, sind diese Vermögenswerte als ein einzelner identifizierbarer Vermögenswert zu behandeln.

e)

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Vermögenswerten hat ein Unternehmen die Art jedes einzelnen identifizierbaren Vermögenswerts sowie die Risiken zu berücksichtigen, die bei seiner Verwaltung und der Erzeugung von Leistungen mit diesem Vermögenswert entstehen, (d. h. seine Risikomerkmale).

f)

Die folgenden Vermögenswerte gelten nicht als ähnlich:

i)

ein materieller Vermögenswert und ein immaterieller Vermögenswert,

ii)

materielle Vermögenswerte unterschiedlicher Gruppen (z. B. Lagerbestand, Produktionsanlagen und Kraftfahrzeuge), es sei denn, sie gelten nach dem unter Buchstabe (d) genannten Kriterium als ein einzelner identifizierbarer Vermögenswert,

iii)

identifizierbare immaterielle Vermögenswerte unterschiedlicher Gruppen (z. B. Markennamen, Lizenzen und immaterielle Vermögenswerte in Entwicklung),

iv)

ein finanzieller Vermögenswert und ein nichtfinanzieller Vermögenswert,

v)

finanzielle Vermögenswerte unterschiedlicher Gruppen (z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente) sowie

vi)

identifizierbare Vermögenswerte, die zwar derselben Gruppe von Vermögenswerten angehören, aber signifikant unterschiedliche Risikomerkmale aufweisen.


B7C

Die in Paragraph B7B enthaltenen Anforderungen ändern weder die Leitlinien zu ähnlichen Vermögenswerten in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte noch die Bedeutung des Begriffs „Gruppe“ in IAS 16 Sachanlagen, IAS 38 und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.

Elemente eines Geschäftsbetriebs

B8

Auch wenn Geschäftsbetriebe im Allgemeinen Leistungen erzeugen, sind Leistungen nicht erforderlich, damit eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten die Kriterien eines Geschäftsbetriebs erfüllt. Um mit dem in der Definition eines Geschäftsbetriebs festgelegten Ziel geführt und geleitet werden zu können, benötigt eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten zwei unabdingbare Elemente — Ressourceneinsätze und auf diese anzuwendende Verfahren. Ein Geschäftsbetrieb muss nicht alle Ressourceneinsätze oder alle Verfahren umfassen, die der Verkäufer für den Geschäftsbetrieb verwendete. Um jedoch als Geschäftsbetrieb gelten zu können, muss eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten mindestens einen Ressourceneinsatz und ein substanzielles Verfahren umfassen, die zusammengenommen maßgeblich zur Leistungserzeugung beitragen. In den Paragraphen B12–B12D ist festgelegt, wie die zu beurteilen ist, ob ein Verfahren substanziell ist.

B8A

Im Falle einer erworbenen Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die Leistungen erzeugt, lassen fortgesetzte Erlöse nicht automatisch den Schluss zu, dass sowohl ein Ressourceneinsatz als auch ein substanzielles Verfahren erworben wurden.

B9

Die Art der Elemente eines Geschäftsbetriebs unterscheidet sich von Branche zu Branche sowie aufgrund der Struktur der Geschäftsbereiche (Tätigkeiten) eines Unternehmens, einschließlich der Phase der Unternehmensentwicklung. Etablierte Geschäftsbetriebe weisen oft viele verschiedene Arten von Ressourceneinsätzen, Verfahren und Leistungen auf, wobei neue Geschäftsbetriebe häufig wenige Ressourceneinsätze und Verfahren aufweisen und manchmal nur eine einzige Leistung (Produkt) erzeugen. Fast alle Geschäftsbetriebe haben auch Schulden, aber dies muss nicht so sein. Des Weiteren kann auch eine erworbene Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb darstellt, Schulden haben.

B10

[gestrichen]

B11

Die Beurteilung der Frage, ob eine einzelne Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten einen Geschäftsbetrieb darstellt, richtet sich danach, ob die integrierte Gruppe von einem Marktteilnehmer wie ein Geschäftsbetrieb geführt und geleitet werden kann. Somit ist es bei der Beurteilung, ob eine einzelne Gruppe ein Geschäftsbetrieb ist, nicht relevant, ob der Verkäufer die Gruppe als Geschäftsbetrieb geführt hat oder ob der Erwerber beabsichtigt, dies zu tun.

Beurteilung, ob ein erworbenes Verfahren substanziell ist

B12

In den Paragraphen B12A-B12D wird erläutert, wie die zu beurteilen ist, ob ein erworbenes Verfahren substanziell ist, wenn die erworbene Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten keine Leistungen erzeugt (Paragraph B12B) und wenn sie Leistungen erzeugt (Paragraph B12C).

B12A

Ein Beispiel für eine erworbene Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die zum Erwerbszeitpunkt keine Leistungen erzeugt, ist ein Unternehmen in der Anfangsphase, das noch keine Erlöse erwirtschaftet. Wenn eine erworbene Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten zum Erwerbszeitpunkt Erlöse erwirtschaftete, wird davon ausgegangen, dass sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen erzeugte, selbst wenn sie später keine Erlöse von externen Kunden mehr erwirtschaftet, z. B. weil sie vom Erwerber integriert wird.

B12B

Wenn eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten zum Erwerbszeitpunkt keine Leistungen erzeugt, gelten das oder die erworbenen Verfahren nur dann als substanziell, wenn

a)

sie für die Fähigkeit, einen oder mehrere erworbene Ressourceneinsätze zu entwickeln oder zur Erzeugung von Leistungen einzusetzen, von entscheidender Bedeutung sind; und

b)

die erworbenen Ressourceneinsätze neben einer organisierten Belegschaft, die über die notwendigen Fähigkeiten, das notwendige Wissen oder die notwendige Erfahrung verfügt, um diese Verfahren anzuwenden, auch andere Ressourceneinsätze umfassen, die die organisierte Belegschaft entwickeln oder zur Erzeugung von Leistungen einsetzen kann. Diese anderen Ressourceneinsätze können Folgendes umfassen:

i)

geistiges Eigentum, das für die Entwicklung von Gütern oder Dienstleistungen genutzt werden kann,

ii)

sonstige wirtschaftliche Ressourcen, die entwickelt werden können, um Leistungen zu erzeugen, oder

iii)

Zugriffsrechte auf erforderliche Materialien oder Rechte, die eine künftige Leistungserzeugung ermöglichen.

Beispiele für die unter Buchstabe (b) Ziffern (i) bis (iii) genannten Ressourceneinsätze sind Technologien, aktive Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Immobilien und Schürfrechte.


B12C

Wenn eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten zum Erwerbszeitpunkt Leistungen erzeugt, gelten das oder die erworbenen Verfahren als substanziell, wenn sie bei der Anwendung auf einen oder mehrere erworbene Ressourceneinsätze

a)

für die Fähigkeit, weiterhin Leistungen zu erzeugen, von entscheidender Bedeutung sind und wenn die erworbenen Ressourceneinsätze eine organisierte Belegschaft umfassen, die über die notwendigen Fähigkeiten, das notwendige Wissen oder die notwendige Erfahrung verfügt, um dieses oder diese Verfahren anzuwenden, oder

b)

in erheblichem Maße zur weiteren Leistungserzeugung beitragen können und:

i)

als einzigartig oder rar angesehen werden, oder

ii)

ihr Ersatz mit erheblichen Kosten oder Aufwand verbunden wäre oder die weitere Leistungserzeugung erheblich verzögern würde.


B12D

Die folgenden weiterführenden Überlegungen liegen den Festlegungen in den Paragraphen B12B und B12C zugrunde:

a)

Ein erworbener Vertrag ist als Ressourceneinsatz und nicht als substanzielles Verfahren zu behandeln. Ein erworbener Vertrag, beispielsweise ein Vertrag über die Inanspruchnahme von Haus- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen, kann allerdings den Zugriff auf eine organisierte Belegschaft beinhalten. Ein Unternehmen hat zu beurteilen, ob eine organisierte Belegschaft, auf die über einen solchen Vertrag zugegriffen wird, ein substanzielles Verfahren anwendet, das von dem Unternehmen beherrscht wird und somit erworben wurde. Bei dieser Beurteilung sind unter anderem Faktoren wie die Restlaufzeit des Vertrags und die Bestimmungen über Vertragserneuerungen zu berücksichtigen.

b)

Ist die erworbene organisierte Belegschaft schwer zu ersetzen, kann dies ein Anzeichen dafür sein, dass die erworbene organisierte Belegschaft ein Verfahren anwendet, das für die Fähigkeit, Leistungen zu erzeugen, von entscheidender Bedeutung ist.

c)

Ein bzw. mehrere Verfahren sind nicht von entscheidender Bedeutung, wenn sie beispielsweise in Bezug auf alle für die Erzeugung der Leistungen erforderlichen Verfahren eine geringe oder untergeordnete Rolle spielen.


BESCHLÜSSE

22.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/552 DER KOMMISSION

vom 20. April 2020

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status der Region Aostatal (Italien) und der Autonomen Region Azoren (Portugal) als amtlich anerkannt tuberkulosefrei sowie in Bezug auf den Status mehrerer Regionen Portugals als amtlich anerkannt brucellosefrei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2260)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4 und Anhang A Teil II Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulose- bzw. brucellosefrei anerkannt werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) werden die in deren Anhang I Kapitel 2 aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich frei von Tuberkulose anerkannt.

(3)

Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Region Aostatal die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefreie Region erfüllt.

(4)

Portugal hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Autonome Region Azoren, ausgenommen die Insel São Miguel, die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefreie Region erfüllt.

(5)

Nach Bewertung dieser Unterlagen sollten die Region Aostatal (Italien) und die Autonome Region Azoren (Portugal) mit Ausnahme der Insel São Miguel als in Bezug auf Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei anerkannt werden.

(6)

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2003/467/EG gelten die in deren Anhang II Kapitel 2 aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich frei von Brucellose.

(8)

Portugal hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die für die Verwaltungsbezirke (distritos) Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria und Castelo Branco innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Centro die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich brucellosefreie Gebiete erfüllt sind.

(9)

Nach Bewertung dieser Unterlagen sollten die Verwaltungsbezirke (distritos) Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria und Castelo Branco in Portugal als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich brucellosefrei anerkannt werden.

(10)

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhalten die Einträge für Italien und Portugal folgende Fassung:

 

„In Italien:

Region Abruzzen: Provinz Pescara,

Provinz Bozen,

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch-Venetien,

Region Latium: Provinzen Frosinone, Rieti, Viterbo,

Region Ligurien,

Region Lombardei,

Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino,

Region Piemont,

Region Sardinien: Provinzen Cagliari, Medio-Campidano, Ogliastra, Olbia-Tempio, Oristano,

Region Toskana,

Provinz Trient,

Region Umbrien,

Region Aostatal,

Region Venetien.

 

In Portugal:

Region Algarve: alle Bezirke (distritos),

Autonome Region Azoren, ausgenommen Insel São Miguel.“

2.

In Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

 

„In Portugal:

Region Algarve: alle Bezirke (distritos),

Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, Santa Maria,

Region Centro: Bezirke (distritos) Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria, Castelo Branco.“


22.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/553 DER KOMMISSION

vom 21. April 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard „International Mobile Telecommunications“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU.

(3)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 enthaltenen Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 301 908-1 V11.1.1, EN 301 908-3 V11.1.3, EN 301 908-14 V11.1.2 und EN 301 908-18 V11.1.2. Dies führte zur Annahme der entsprechenden harmonisierten Normen EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-3 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1 und EN 301 908-18 V13.1.1 zur Nutzung von Funkfrequenzen durch Geräte für zellulare Netze nach dem Standard „International Mobile Telecommunications“ (IMT).

(4)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 entsprechen.

(5)

Die harmonisierten Normen EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-3 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1 und EN 301 908-18 V13.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Referenzen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU erarbeitet wurden, sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission (4) veröffentlicht. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der Normen EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-3 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1 und EN 301 908-18 V13.1.1 in diesen Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-3 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1 und EN 301 908-18 V13.1.1 ersetzen die entsprechenden harmonisierten Normen EN 301 908-1 V11.1.1, EN 301 908-3 V11.1.3, EN 301 908-14 V11.1.2 und EN 301 908-18 V11.1.2, deren Referenzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union (5) veröffentlicht sind.

(8)

Es ist daher notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301 908-1 V11.1.1, EN 301 908-3 V11.1.3, EN 301 908-14 V11.1.2 und EN 301 908-18 V11.1.2 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu entfernen. In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen sind. Daher sollten die genannten Referenzen in den genannten Anhang aufgenommen werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Normen EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-3 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1 und EN 301 908-18 V13.1.1 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 301 908-1 V11.1.1, EN 301 908-3 V11.1.3, EN 301 908-14 V11.1.2 und EN 301 908-18 V11.1.2 aufzuschieben.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46).

(5)   ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 114.


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„4

EN 301 908-1 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

5

EN 301 908-3 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Basisstationen (BS)

6

EN 301 908-14 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 14: Basisstationen (BS) für weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang (E-UTRA)

7

EN 301 908-18 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 18: Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS) für E-UTRA, UTRA und GSM/EDGE“


ANHANG II

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Entfernung

„8

EN 301 908-1 V11.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

22. Oktober 2021

9

EN 301 908-3 V11.1.3

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 3: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Basisstationen (BS)

22. Oktober 2021

10

EN 301 908-14 V11.1.2

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 14: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Basisstationen (BS)

22. Oktober 2021

11

EN 301 908-18 V11.1.2

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 18: E-UTRA, UTRA, GSM/EDGE Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS)

22. Oktober 2021“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/26


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom 12. Juni 2018

zur Änderung von Anhang 11 Anlage 6 des Abkommens [2020/554]

DER GEMISCHTE VETERINÄRAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Agrarabkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der mit dem Agrarabkommen eingesetzte Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden der „Gemischte Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Anhang und seiner Durchführung zu prüfen und die im Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu dem Anhang ändern und aktualisieren.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses (2) wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.

(4)

Zuletzt wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens mit dem Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses (3) geändert.

(5)

Die Schweiz kam mehrfach hintereinander in den Genuss befristeter Ausnahmeregelungen, wonach sie von der Trichinenuntersuchung von Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und zur Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben bestimmt waren, absehen durfte. Seit über 50 Jahren konnte kein Fall von Trichinella in der Schweiz nachgewiesen werden. Darüber hinaus verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Nachweisprogramm, und sie sagt zu, dass das Fleisch von Hausschweinen, das in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, zuvor systematisch einer Untersuchung zur Feststellung von Trichinella in Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen unterzogen worden ist. Es ist folglich möglich, die Ausnahmeregelung permanent zu gestalten.

(6)

Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keine vorhersehbaren negativen Auswirkungen hätte, ist es angebracht, dass dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gilt.

(7)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten.

(8)

Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens wird wie folgt geänert:

1.

Die Nummern 4 bis 6 des Kapitels „Sonderbedingungen“ erhalten folgende Fassung:

„4.

Die zuständigen schweizerischen Behörden sichern zu, dass die Schlachtkörper und das Fleisch von Hausschweinen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, zuvor einer Untersuchung zur Feststellung von Trichinella unterzogen worden sind.

5.

Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (*1) beschriebenen Nachweismethoden.

6.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) vom 23. November 2005 (SR 817.190.1) und Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.108) sind nicht für den Markt der Europäischen Union bestimmte(s) Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie nicht für den Markt der Europäischen Union bestimmte Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeitete Fleischerzeugnisse, mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten entspricht.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 dürfen diese Erzeugnisse nicht in den Handel mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelangen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).“ "

2.

Nummer 7 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrarabkommens zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.

Geschehen zu Bern am 12. Juni 2018.

Für die Europäische Union

Der Leiter der Delegation

Koen VAN DYCK

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der Delegation

Hans WYSS


(1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27).

(3)  Beschluss Nr. 1/2015 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 128).