ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
21.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2020
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. |
(2) |
Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2)600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht. |
(3) |
Zur Bewältigung der im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bestehenden Herausforderungen müssen Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit so schnell wie möglich geeignete Maßnahmen finanziert werden können. Zudem muss die notwendige Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft finanziert werden. |
(4) |
Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus mit 73 300 000 EUR in Anspruch zu nehmen, um Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu finanzieren und eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft vorzunehmen. |
(5) |
Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen über zwei Haushaltsjahre verteilt zur Verfügung gestellt werden. |
(6) |
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um die Kohärenz mit diesem Berichtigungshaushaltplan zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 73 300 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.
Dieser Betrag wird zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft verwendet.
(2) Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt geschätzt:
a) |
43 300 000 EUR im Jahr 2020; |
b) |
30 000 000 EUR im Jahr 2021. |
Die einzelnen Beträge der Mittel für Zahlungen für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 17. April 2020.
Geschehen zu Brüssel am 17. April 2020.
Im Namen des Europäischen
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
21.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/3 |
BESCHLUSS (EU) 2020/546 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2020
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. |
(2) |
Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2)600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht. |
(3) |
Zur Bewältigung der im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bestehenden Herausforderungen müssen Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit so schnell wie möglich geeignete Maßnahmen finanziert werden können. |
(4) |
Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus mit 243 039 699 EUR in Anspruch zu nehmen, um Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu finanzieren. Dieser Betrag ergänzt die im Zusammenhang mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 aus dem Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommene Finanzierung. |
(5) |
Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen über mehrere Haushaltsjahre verteilt zur Verfügung gestellt werden. |
(6) |
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um die Kohärenz mit diesem Berichtigungshaushaltplan zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 243 039 699 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.
Dieser Betrag wird zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Gesundheitskrise in der Europäischen Union verwendet.
(2) Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt geschätzt:
a) |
2020: 123 950 247 EUR; |
b) |
2021: 71 453 672 EUR; |
c) |
2022: 23 817 890 EUR; |
d) |
2023: 23 817 890 EUR. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 17. April 2020.
Geschehen zu Brüssel am 17. April 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
21.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/5 |
BESCHLUSS (EU) 2020/547 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2020
über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und zur weiteren Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates hat die Kommission den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 (3) berechnet. |
(3) |
Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände innerhalb der Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2020 und in Anbetracht der Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 in vollem Umfang (2 392 402 163 EUR) und der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Jahr 2020 in vollem Umfang (1 094 414 188 EUR) ist es erforderlich, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, damit der Bedarf im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gedeckt werden kann; dazu werden die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 des MFR hinaus aufgestockt. |
(4) |
Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt. |
(5) |
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um die Kohärenz mit diesem Berichtigungshaushaltplan zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen, damit über die Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 714 558 138 EUR bereitgestellt werden können.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Gesamtbetrag von 714 558 138 EUR wird gegen den Spielraum im Rahmen der Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 5 (Verwaltung) des mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2020 aufgerechnet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 17. April 2020.
Geschehen zu Brüssel am 17. April 2020.
Im Namen des Europäischen
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(3) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Mai 2019: Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019) 310).