ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
17. April 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/531 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020

3

 

*

Verordnung (EU) 2020/533 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten (EZB/2020/23)

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/534 der Kommission vom 16. April 2020 zur Aussetzung der Bewertung der Anträge auf Aufnahme in bestehende europäische Referenznetzwerke ( 1 )

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates ( ABl. L 170 vom 25.6.2019 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/531 DER KOMMISSION

vom 16. April 2020

zur Abweichung für das Jahr 2020 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zahlen.

(2)

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen Zahlungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels einschließlich der Vorschüsse für Direktzahlungen erst, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung abgeschlossen worden sind. Für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums können gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch Vorschüsse gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeschlossen worden sind.

(3)

Aufgrund der derzeitigen Lage, die auf die durch COVID-19 verursachte Pandemie zurückzuführen ist, und der weitgehenden Verbringungsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten sind in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten aufgetreten. Durch diese Schwierigkeiten könnte die Durchführung der Kontrollen und die anschließende Zahlung der Beihilfe verzögert werden. Zugleich sind Landwirte anfällig für die durch die Pandemie hervorgerufenen wirtschaftlichen Störungen und leiden unter finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen.

(4)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände sollte zur Abfederung dieser Schwierigkeiten von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgewichen werden, damit die Mitgliedstaaten den Begünstigten für das Jahr 2020 höhere Vorschussbeträge zahlen können.

(5)

Zudem ist es angesichts der beispiellosen außergewöhnlichen Umstände erforderlich, von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit Vorschüsse für Direktzahlungen gezahlt werden können, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) abgeschlossen worden sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine solche Abweichung nicht die wirtschaftliche Haushaltsführung beeinträchtigt und eine ausreichende Zuverlässigkeitsgewähr zulässt. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge zügig und tatsächlich wiedereingezogen werden. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung in die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2021 aufgenommen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2020 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2020 Vorschüsse für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen zahlen, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgeschlossen worden sind.

Artikel 3

Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die abzufassende Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2021 eine Bestätigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


17.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/532 DER KOMMISSION

vom 16. April 2020

zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten traten in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung rechtzeitiger Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Zahl auf. Durch diese Schwierigkeiten könnten die Kontrollen und die anschließende Beihilfezahlung verzögert werden. Zugleich sind die Landwirte den durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen in besonderem Maße ausgesetzt und mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

(2)

Angesichts dieser beispiellosen Umstände ist es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, bezüglich bestimmter Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) enthält unter anderem Vorschriften für die Fristen der Mitteilung von Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres, den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen, die Kontrollsätze bei bestimmten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems, darunter für flächenbezogene Beihilferegelungen mit Ausnahme der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, für die Ökologisierungszahlung, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Beihilferegelungen für Tiere, sowie die Erhöhung oder die Verringerung des Kontrollsatzes bei bestimmten Regelungen. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen, für die Kontrollsätze bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die Mindestkontrollsätze im Zusammenhang mit der Cross-Compliance.

(4)

Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres für alle Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, technische Hilfe und die Unterstützung im Weinsektor, spätere Änderungen des Berichts über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen und die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen, sowie den Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des vorangegangenen Kalenderjahrs. Angesichts der derzeitigen Situation sollte die betreffende Frist in diesem Jahr bis zum 15. September 2020 verlängert werden.

(5)

Nach Artikel 24 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 muss die zuständige Behörde physische Vor-Ort-Kontrollen vornehmen, wenn anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) die Förderfähigkeit oder die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend festgestellt werden kann. Angesichts der derzeitigen beispiellosen Umstände sollten die Durchführung von Kontrollen mittels Fernerkundung und die Verwendung neuer Technologien wie unbemannter Luftfahrzeugsysteme, georeferenzierter Fotos, Empfänger des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS) in Verbindung mit der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und Galileo, von den Copernicus-Sentinel-Satelliten gesammelter Daten sowie anderer sachdienlicher Nachweise bei der Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Unterstützungsmaßnahme oder der Verpflichtungen und Standards der Cross-Compliance gefördert werden.

(6)

Bei mehreren Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Cross-Compliance und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Bezug auf die Ökologisierung ergeben, sind besondere, gestaffelte Zeitpläne einzuhalten, weswegen die Vor-Ort-Kontrollen innerhalb des jeweiligen Zeitrahmens durchgeführt werden müssen. Die von den Mitgliedstaaten 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der derzeitigen COVID-19-Pandemie erschweren es, die erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen korrekt und innerhalb der für die einzelnen Verpflichtungen festgesetzten Fristen durchzuführen. Daher ist es in Bezug auf bestimmte im Jahr 2020 durchzuführende Kontrollen erforderlich, von den Artikeln 30 bis 33a und Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abzuweichen und den Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen gegenüber den normalen Kontrollsätzen für Ökologisierungs- bzw. Cross-Compliance-Verpflichtungen zu verringern. In Anbetracht der Art der Verpflichtungen und im Interesse der Verhältnismäßigkeit des Kontrollaufwands unter den Bedingungen der Pandemie sollte die Kontrollpopulation im Einklang mit den Verpflichtungen, die für die Begünstigten und die betreffende Landnutzung gelten, begrenzt werden.

(7)

Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 enthält Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen, die der Überprüfung dienen, ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden, und sich auf alle Tiere erstrecken, für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen der zu überprüfenden Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen eingereicht wurden. Angesichts der derzeitigen Situation sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, diese Vor-Ort-Kontrollen gemäß der genannten Bestimmung durchzuführen, beschließen können, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

(8)

Bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen die Verwaltungskontrollen bei Investitionsvorhaben gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts umfassen, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Angesichts der derzeitigen Situation sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, vor Gewährung der Abschlusszahlungen Besuche durchzuführen, beschließen können, diese Besuche durch sachdienliche Nachweise zu ersetzen, solange die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten.

(9)

Artikel 50 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 enthalten Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen von nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Angesichts der derzeitigen Situation sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Zahl dieser Kontrollen zu verringern oder Vor-Ort-Kontrollen durch sachdienliche Nachweise zu ersetzen.

(10)

Die in einigen Mitgliedstaaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassenen Vorschriften schränkten die Bewegungsfreiheit erheblich ein und verhinderten so die tatsächliche Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen, wenn für Inspektoren Auflagen galten, die es ihnen unmöglich machten, Begünstigte zu besuchen oder physisch in den Betrieb zu gelangen. Aufgrund dieser beispiellosen Umstände sollte in diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2019 ausnahmsweise ein niedrigerer Kontrollsatz akzeptiert werden. Um Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte ein niedrigerer Kontrollsatz für das Antragsjahr 2019 und bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Kalenderjahr 2019 nur in den Fällen akzeptiert werden, in denen umfangreiche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit galten, insbesondere wenn ein eindeutiges Datum für den Beginn der Beschränkungen festgelegt wurde, und diese die Durchführung der betreffenden Kontrollen verhinderten.

(11)

Durch die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollten Verzögerungen bei den Kontrollmaßnahmen und der Bearbeitung von Beihilfeanträgen in den Mitgliedstaaten verhindert und somit Verzögerungen bei den Auszahlungen an die Begünstigten für das Jahr 2020 vermieden werden. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, sollten sich um alternative Nachweise für die Informationen bemühen, die bei den Kontrollen erlangt würden, wenn diese unter normalen Umständen durchgeführt würden; dafür könnten etwa Dokumentenprüfungen, neue Technologien oder fundierte Nachweise, die vom Begünstigten erbracht werden, herangezogen werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass diese Ausnahmeregelungen die wirtschaftliche Haushaltsführung und das Erfordernis einer ausreichenden Zuverlässigkeitsgewähr nicht beeinträchtigen. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden werden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wird. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen in die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 aufgenommen werden.

(12)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 (6) und (EU) Nr. 181/2014 (7) sehen für die Kontrollen bei den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Union und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Kontrollsätze vor. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen auch die Regionen in äußerster Randlage der Union und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffen, ist es angebracht, von diesen Verordnungen abzuweichen und die Kontrollsätze für Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020 anzupassen.

(13)

Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (8) sieht vor, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen jährlich auf eine Stichprobe von mindestens 30 % der insgesamt beantragten Beihilfe erstrecken und dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird. Gemäß Artikel 27 Absatz 7 der genannten Verordnung müssen Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs sein, um die Durchführung zu überprüfen. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten diese Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen, sodass es ihnen gestattet werden sollte, im Jahr 2020 einen geringeren Prozentsatz solcher Kontrollen durchzuführen, und die Anforderungen an die Häufigkeit der Besuche bei Erzeugerorganisationen für das Jahr 2020 keine Anwendung finden sollten.

(14)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 müssen sich die Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse erstrecken, mit Ausnahme von zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnissen, bei denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung einen geringeren Prozentsatz kontrollieren können, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahrs anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten diese Anforderung möglicherweise nicht erfüllen, sodass es ihnen im Jahr 2020 gestattet werden sollte, auch bei allen anderen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz zu kontrollieren, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahrs anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation.

(15)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten diese Anforderung möglicherweise nicht erfüllen, sodass es ihnen im Jahr 2020 gestattet werden sollte, Stichproben zu verwenden, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahres 2019 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

(16)

Aufgrund der Krise infolge der COVID-19-Pandemie wird es den Mitgliedstaaten 2020 praktisch unmöglich sein, bei Maßnahmen, die nach den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unterstützt werden, systematische und stichprobenbasierte Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Deshalb sollte für das Haushaltsjahr 2019-2020 von Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (10) abgewichen und den Mitgliedstaaten gestattet werden, Kontrollen festzulegen, die systematischen Vor-Ort-Kontrollen gleichwertig sind, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, und durch die vor Auszahlung der Unterstützung überprüft werden kann, dass die Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor eingehalten werden. Diese Ausnahmeregelung sollte unabhängig davon gelten, ob die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffen haben.

(17)

Aus demselben Grund wird es den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2019-2020 praktisch unmöglich sein, innerhalb der in Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gesetzten Frist bei Maßnahmen der grünen Weinlese, die nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, systematische Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, nach der der Abschluss der Kontrollen bis zum 15. September 2020 verschoben werden kann.

(18)

In Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (11) ist die Zahl der Proben der frischen Weintrauben festgelegt, die in dem Zeitraum aus den Rebflächen entnommen werden müssen, wenn die betreffende Parzelle zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (12) geerntet wird. In Fällen, in denen die Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Mitgliedstaaten daran hindert, solche Kontrollen durchzuführen, sollten sie unabhängig davon, ob sie Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffen haben, von der Mindestzahl der Proben abweichen dürfen.

(19)

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 müssen die Mitgliedstaaten bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer jährliche Vor-Ort-Kontrollen durchführen. In Fällen, in denen die Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie solche Kontrollen in mehreren weinerzeugenden Mitgliedstaaten auf längere Zeit nicht zulässt, sollte dieser Prozentsatz für das Jahr 2020 verringert werden. Diese Ausnahmeregelung sollte unabhängig davon gelten, ob die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffen haben. Aus demselben Grund sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung erwähnten systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die im Jahr 2020 nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend auszusetzen.

(20)

Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (13) enthält Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und den Zeitplan der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das „Schulprogramm“) durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen sowie die entsprechende Berichterstattung. Die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen könnten dazu geführt haben, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 für die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen für das Schuljahr 2018/2019 nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung gesetzten Frist erfüllt werden konnten. Den Mitgliedstaaten sollte daher durch eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Schuljahr 2018/2019 Flexibilität eingeräumt werden.

(21)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission (14) hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor enthält Vorschriften in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der nationalen Imkereiprogramme, die tatsächlich entstandenen Ausgaben sowie die korrekte Anzahl der von den Imkern gemeldeten Bienenstöcke. Nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 5 % der Antragsteller, die im Rahmen ihrer Imkereiprogramme eine Beihilfe beantragen, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen erschweren es möglicherweise, die zur Erreichung dieses Schwellenwerts erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Den Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, von dieser Anforderung abzuweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte jedoch nicht dazu führen, dass sich das Risiko für rechtsgrundlos geleistete Zahlungen erhöht. Daher sollte jede Verringerung der Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen, soweit möglich, mit mehr alternativen Kontrollen einhergehen.

(22)

Die Zahlstellen in den Mitgliedstaaten führen derzeit Kontrollen der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission (15) eingelagerten Erzeugnisse durch. Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (16) aus. Den Mitgliedstaaten sollte Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(23)

Der Ausschuss für die Agrarfonds, der Ausschuss für Direktzahlungen, der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte haben innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ABWEICHUNGEN VON DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 809/2014

Artikel 1

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Jahr 2020 bis zum 15. September 2020 die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres, spätere Änderungen des Berichts über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen und die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen, sowie den Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des Kalenderjahres 2019.

Artikel 2

Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 24 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, bei für das Antragsjahr 2020 durchzuführenden Kontrollen im Zusammenhang mit flächenbezogenen Beihilferegelungen die gemäß der genannten Verordnung durchzuführenden physischen Kontrollen, insbesondere Feldbegehungen und Vor-Ort-Kontrollen, vollständig durch Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, wie georeferenzierte Fotos, anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen gelangen kann.

Artikel 3

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems durchzuführen, um eine wirksame Überprüfung bestimmter Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen zu gewährleisten, die nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, so können sie abweichend von Artikel 26 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, zur Durchführung dieser Kontrollen für das Antragsjahr 2020 neben der Fernerkundung auch neue Technologien, beispielsweise georeferenzierte Fotos, oder andere sachdienliche Nachweise heranzuziehen.

Artikel 4

(1)   Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Artikeln beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2)   Die Kontrollstichproben für Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2020 erstrecken sich auf mindestens

a)

3 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einen Antrag gestellt haben;

b)

3 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie beantragt haben;

c)

3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen beantragt haben;

d)

3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte beantragt haben;

e)

3 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung beantragt haben;

f)

3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragt haben;

g)

10 % der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen;

h)

3 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt haben;

i)

3 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beachten müssen;

j)

3 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen;

k)

3 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gestellt haben;

l)

3 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben;

m)

3 % aller Begünstigten, die einen Antrag im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere gestellt haben, wobei mindestens 3 % der Tiere erfasst sein müssen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i genannte Stichprobe umfasst zudem mindestens 3 % aller Begünstigten, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (17) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland und andere in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte sensible Gebiete verfügen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe k muss für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) der Kontrollsatz von 3 % auf Ebene der Einzelmaßnahme erreicht werden.

(3)   Mitgliedstaaten, die bereits beschlossen haben, gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Kontrollsätze für bestimmte Regelungen auf 3 % zu verringern, können für die betreffenden in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen den Kontrollsatz auf 1 % verringern.

(4)   Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke der Artikel 35 und 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.

(5)   Bei der Anwendung der Kontrollsätze gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, i und j prüfen die Mitgliedstaaten vorrangig andere Flächen als Dauergrünland und/oder Dauerkulturen.

Flächen, die für das Antragsjahr 2020 infolge der Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht kontrolliert wurden, erhalten bei der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in den Folgejahren Priorität.

(6)   Artikel 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.

Artikel 5

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen bei Tieren gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Artikel 6

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, vor Gewährung der Abschlusszahlungen einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts durchzuführen, so können sie abweichend von Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, diese Besuche für die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen durch vom Begünstigten zu erbringende sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu ersetzen.

Können diese Besuche nicht durch sachdienliche Nachweise ersetzt werden, so führen die Mitgliedstaaten diese Besuche nach der Abschlusszahlung durch.

Artikel 7

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so gilt abweichend von den genannten Bestimmungen Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Vor-Ort-Kontrollen durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu ersetzen, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Vorhabens gelangen kann.

b)

Im Kalenderjahr 2020 umfasst die Kontrollstichprobe bei Vor-Ort-Kontrollen mindestens 3 % der Ausgaben gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, gegenüber der Zahlstelle geltend gemacht werden und keine Vorhaben betreffen, für die ausschließlich Vorschusszahlungen beantragt wurden.

Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Kalenderjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung des Kontrollsatzes, die gemäß Artikel 50 Absatz 5 der genannten Verordnung im Kalenderjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Kalenderjahr 2021 vorgenommen.

Artikel 8

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Ex-post-Kontrollen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission durchzuführen, so muss sich die Kontrollstichprobe bei Ex-post-Kontrollen im Kalenderjahr 2020 auf mindestens 0,6 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben erstrecken, um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) bzw. des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen.

Artikel 9

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 bei mindestens 0,5 % der Gesamtzahl der Begünstigten durchzuführen, die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannt sind und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.

Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.

Artikel 10

Kann ein Mitgliedstaat aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen bestimmte Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bei Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für das Antragsjahr 2019 oder bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Antragsjahr 2019 nicht durchführen und kann er keine alternativen Nachweise gemäß Artikel 2 erlangen, so gilt der Prozentsatz an Vor-Ort-Kontrollen, der am Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit erreicht wurde, als akzeptabel.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 9 Gebrauch machen und insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen ändern oder deren Zahl verringern, legen so weit wie möglich Verfahren für die Verwendung alternativer Nachweise fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards zu erlangen.

(2)   Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 bis 9 anwenden, muss die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 eine Bestätigung auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen enthalten, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden wurden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wurde.

KAPITEL II

ABWEICHUNGEN VON DEN SONDERMAßNAHMEN ZUGUNSTEN DER REGIONEN IN ÄUßERSTER RANDLAGE DER UNION UND DER KLEINEREN INSELN DES ÄGÄISCHEN MEERES

ABSCHNITT 1

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014

Artikel 12

(1)   Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2020 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2)   Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

(3)   Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2020 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4)   Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

ABSCHNITT 2

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014

Artikel 13

(1)   Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2020 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2)   Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vorgelegten Bescheinigungen erstrecken.

Die gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der Vorgänge vorgenommen.

(3)   Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2020 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4)   Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

KAPITEL III

ABWEICHUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION

ABSCHNITT 1

Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Artikel 14

(1)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt:

a)

Im Jahr 2020 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung auf eine Stichprobe von mindestens 10 % der insgesamt für das Jahr 2019 beantragten Beihilfe.

b)

Die Vorschrift, dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird, gilt nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

(2)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt die Vorschrift, dass Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs am Ort der Durchführung der Aktion sind, um die Durchführung zu überprüfen, nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

(3)   Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 bei allen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz als nach der genannten Bestimmung kontrollieren, sofern dieser nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation beträgt. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch.

(4)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss im Jahr 2020 jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahrs 2019 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

ABSCHNITT 2

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150

Artikel 15

(1)   Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr 2019-2020 nicht im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen abweichend von den genannten Bestimmungen durch andere von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, ersetzt werden, durch die gewährleistet wird, dass die Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor eingehalten werden.

(2)   Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen im Zusammenhang mit der grünen Weinlese im Haushaltsjahr 2019-2020 abweichend von der genannten Bestimmung bis zum 15. September 2020 durchgeführt werden.

ABSCHNITT 3

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274

Artikel 16

(1)   Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie während der Traubenlese im Jahr 2020 abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 frische Trauben nicht in dem Umfang entnehmen und verarbeiten, wie in Anhang III Teil II der genannten Verordnung festgelegt, so dürfen sie von dieser Zahl der Proben abweichen.

(2)   Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020 nicht im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchführen, nehmen sie solche Kontrollen abweichend von der genannten Bestimmung bei mindestens 3 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer vor.

(3)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 die systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend aussetzen, wenn sie infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie diese Kontrollen nicht durchführen können.

ABSCHNITT 4

Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39

Artikel 17

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können die Mitgliedstaaten für das Schuljahr 2018/2019 noch bis zum 15. Oktober 2020 Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

ABSCHNITT 5

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368

Artikel 18

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten im Imkereijahr 2020 beschließen, vom Mindestsatz von 5 % für Vor-Ort-Kontrollen der Antragsteller, die im Rahmen ihres Imkereiprogramms eine Beihilfe beantragt haben, abzuweichen, wenn sie die geplanten Vor-Ort-Kontrollen durch alternative Kontrollen mithilfe von angeforderten Fotografien, Videotelefonaten oder anderen Mitteln ersetzen, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Imkereiprogramm vorgesehenen Maßnahmen unterstützen könnten.

ABSCHNITT 6

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240

Artikel 19

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, die Vor-Ort-Kontrollen und Warenkontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beschließen, den Zeitraum für die Durchführung der Kontrollen bis zum 30. Tag nach Ende dieser Maßnahmen zu verlängern oder die Vor-Ort-Kontrollen für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen vollständig durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, das Vorhandensein und die Unversehrtheit der Verschlüsse vor Ort zu überprüfen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse abweichend von Artikel 60 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beschließen, diese Überprüfung vor Ort für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen vollständig durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

(3)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 53).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission vom 8. November 2019 zur Eröffnung von Ausschreibungen für den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 12).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe und für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

(17)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(18)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


17.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/15


VERORDNUNG (EU) 2020/533 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. April 2020

über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten (EZB/2020/23)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung“), insbesondere auf die Artikel 5.1 und 12.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den jeweiligen Verordnungen der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten statistischen Berichtspflichten tragen dem Bedarf des Eurosystems an statistischen Daten Rechnung. Allerdings kann die derzeitige Pandemie, die aufgrund der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) ausgelöst wurde, für die Berichtspflichtigen eine erhebliche Herausforderung darstellen.

(2)

Daher ist es gegebenenfalls erforderlich, die Fristen für die Meldung bestimmter statistischer Daten für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die Entscheidung darüber sollte zügig und in effizienter Weise erfolgen, damit sie wirksam ist.

(3)

Als sofortige Reaktion auf die gegenwärtige Pandemiesituation sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragung der Befugnis zur Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten

(1)   Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, die gemäß den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgeschriebenen Fristen für die Meldung statistischer Daten zu verlängern.

(2)   Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Frist für die Meldung statistischer Daten berücksichtigt das Direktorium:

a)

die Berichtsfrequenz, die in der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnung der EZB vorgesehen ist,

b)

inwieweit die Berichtspflichtigen infolge der Auswirkungen der Ausbreitung von COVID-19 in der Lage sind, die Daten zu melden sowie die Datenqualität zu sichern und inwieweit die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), sowie die EZB in der Lage sind, die erforderliche Überprüfung der statistischer Daten durchzuführen;

c)

die Dringlichkeit der betreffenden Datenerhebung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) durch die EZB und die NZBen,

d)

die Notwendigkeit, die Ressourcen der EZB und der NZBen auf diejenigen Datenerhebungen zu konzentrieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB durch die EZB und die NZBen am dringendsten erforderlich sind.

(3)   Bei jeder vom Direktorium gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung wird der Empfehlung Rechnung getragen, die der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) in seiner Standardzusammensetzung abgegeben hat. Bei seiner Empfehlung an das Direktorium berücksichtigt das STC die Belange der Datennutzer.

(4)   Eine Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten gilt ausschließlich für Meldungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 zu erfolgen hätten

(5)   Fristen für die Meldung statistischer Daten dürfen nicht über den 30. Juni 2021 hinaus verlängert werden.

(6)   Der EZB-Rat wird regelmäßig vierteljährlich über Entscheidungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 getroffen hat.

(7)   Die betreffenden Berichtspflichtigen werden über die vom Direktorium gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen informiert.

(8)   Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium ferner die Befugnis, die Fristen für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten statistischen Daten durch die NZBen an die EZB zu verlängern. Eine Entscheidung, die das Direktorium gemäß diesem Absatz trifft, hat mit der betreffenden gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung im Einklang zu stehen.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. April 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


ANHANG

Liste der Verordnungen der EZB

1.   

Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

2.   

Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3).

3.   

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

17.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/534 DER KOMMISSION

vom 16. April 2020

zur Aussetzung der Bewertung der Anträge auf Aufnahme in bestehende europäische Referenznetzwerke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission (2) sind Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke (im Folgenden die „Netzwerke“), für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke festgelegt. Gemäß Artikel 6 des genannten Beschlusses sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Genehmigung von Vorschlägen für Netzwerke und deren Mitgliedschaft sowie über die Auflösung von Netzwerken entscheidet. Die Mitgliedstaaten haben das Gremium der Mitgliedstaaten eingerichtet; dieses hat im Dezember 2016 23 europäische Netzwerke und im Februar 2017 ein weiteres genehmigt. Alle Netzwerke haben 2017 ihre Arbeit aufgenommen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission (3) wurde der Durchführungsbeschluss 2014/287/EU geändert und es wurden unter anderem das Konzept eines Vorstands pro Netzwerk wie auch Fristen für die Abgabe der im Entwurf vorliegenden Stellungnahme bzw. der endgültigen Stellungnahme zu Bewerbungen um Mitgliedschaft durch diese Vorstände eingeführt.

(3)

In Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU ist das Verfahren zur Beantragung der Aufnahme in bestehende Netzwerke dargelegt, einschließlich konkreter Fristen, die von den Vorständen der Netzwerke und von den antragstellenden Gesundheitsdienstleistern einzuhalten sind.

(4)

Im Jahr 2019 erging eine Aufforderung zur Beantragung der Aufnahme in bestehende Netzwerke; die Bewertung der daraufhin eingegangenen Bewerbungen läuft noch.

(5)

Im Kontext der COVID-19-Pandemie bindet die Bewältigung der aktuellen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit die Ressourcen der Gesundheitsdienstleister und der Angehörigen der Gesundheitsberufe in der Union in vollem Umfang. Es wurde der Kommission im Wege mehrerer Anträge verschiedener Netzwerk-Vorstände zur Kenntnis gebracht, dass es ihnen und den Antragstellern unter diesen außergewöhnlichen Umständen nicht möglich ist, die Fristen gemäß Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU einzuhalten.

(6)

Damit der Bewertungsprozess nach Wegfall der durch diesen öffentlichen Gesundheitsnotstand bedingten außergewöhnlichen Umstände ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann, sollten die Bewertungen der Anträge auf Aufnahme in bestehende Netzwerke, die am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossen waren, vom 1. April 2020 bis zum 31. August 2020 ausgesetzt werden. Um volle Transparenz zu gewährleisten, sollten die Kommissionsdienststellen alle Netzwerk-Vorstände, die Antragsteller und die Mitgliedstaaten von der Aussetzung und den Gründen dafür in Kenntnis setzen.

(7)

Um Klarheit bezüglich der Bearbeitung anhängiger Anträge während der Pandemie zu schaffen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte er rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2011/24/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossenen Bewertungen der Anträge auf Aufnahme in bestehende europäische Referenznetzwerke werden vom 1. April 2020 bis zum 31. August 2020 ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. April 2020.

Brüssel, den 16. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 79).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 35).


Berichtigungen

17.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/20


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 25. Juni 2019 )

Seite 125, Artikel 7 Nummer 3, neuer Artikel 11:

Anstatt:

„Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen zurückgehalten werden, und aus welchem Grund dies geschieht.“

muss es heißen:

„Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen nicht veröffentlicht werden können und aus welchem Grund dies nicht möglich ist.“