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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/400 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 11. März 2020
zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß den Artikeln 7 und 8 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union und infolge des Todes von Herrn Yves BOT sollte für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 6. Oktober 2024, ein Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt werden. |
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(2) |
Als Bewerber für das freigewordene Amt wurde Herr Jean RICHARD DE LA TOUR vorgeschlagen. |
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(3) |
Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Jean RICHARD DE LA TOUR für die Ausübung des Amts eines Generalanwalts beim Gerichtshof abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Jean RICHARD DE LA TOUR wird für den Zeitraum vom 23. März 2020 bis zum 6. Oktober 2024 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2020.
Der Präsident
M. CLAUSS
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/2 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/401 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 12. März 2020
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1988 (ATALANTA/1/2020)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU‐Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte“) zu fassen. |
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(2) |
Am 26. November 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/1988 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral José VIZINHA MIRONES zum Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte erlassen. |
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(3) |
Der Befehlshaber der EU‐Operation hat empfohlen, Konteradmiral Ignacio VILLANUEVA SERRANO mit Wirkung vom 17. März 2020 zum neuen Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte zu ernennen. |
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(4) |
Am 21. Februar 2020 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt. |
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(5) |
Der Beschluss (GASP) 2019/1988 sollte daher aufgehoben werden. |
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(6) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Ignacio VILLANUEVA SERRANO wird mit Wirkung vom 17. März 2020 zum Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2019/1988 wird aufgehoben.
Artikel 3
Der vorliegende Beschluss tritt am 17. März 2020 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2020.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) Beschluss (GASP) 2019/1988 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. November 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1245 (ATALANTA/4/2019) (ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 98).
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/4 |
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS DER EUROPÄISCHEN STIFTUNG ZUR VERBESSERUNG DER LEBENS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN
vom 20. Dezember 2019
zur Annahme interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten von Eurofound
DER VERWALTUNGSRAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (2), insbesondere Artikel 24 Absatz 4,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 12. Dezember 2019 und auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Artikel 25 der neuen Verordnung und den internen Vorschriften (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eurofound übt ihre Tätigkeiten gemäß ihrer Gründungsverordnung (EU) 2019/127 aus. |
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(2) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 derselben Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von Eurofound zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, soweit diese nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen worden sind. |
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(3) |
Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, sollten keine Anwendung finden, wenn durch einen auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt eine Beschränkung von Rechten betroffener Personen vorgesehen ist. |
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(4) |
Wenn Eurofound ihre Pflichten bezüglich Rechten betroffener Personen gemäß Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt, ist zu berücksichtigen, ob etwaige der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen Geltung haben. |
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(5) |
Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit ist Eurofound befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit Fällen potenzieller Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, durchzuführen, Meldungen von Missständen (Whistleblowing) zu bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren bei Fällen von Belästigung umzusetzen, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Audits durchzuführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen und Anträge von Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten zu bearbeiten. Eurofound verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Beweisführung, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die mit dem Gegenstand des Verfahrens oder der Aktivität in Beziehung stehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht worden sind). |
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(6) |
Eurofound, vertreten durch ihren Exekutivdirektor, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche; dies gilt auch, wenn Befugnisse des für die Verarbeitung Verantwortlichen innerhalb von Eurofound weiter übertragen werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte personenbezogene Daten betreffende Verarbeitungsvorgänge Rechnung zu tragen. |
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(7) |
Die personenbezogenen Daten werden sicher in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform aufbewahrt, um den Missbrauch der Daten, den unrechtmäßigen Zugang zu den Daten oder die Übermittlung der Daten an Personen, die keine Kenntnis davon haben müssen, zu verhindern. Die gesundheitsbezogenen Unterlagen werden von dem von Eurofound in Anspruch genommenen externen Dienstleister aufbewahrt. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist, sowie für die in den Datenschutzhinweisen oder Verzeichnissen von Eurofound angegebene Dauer. |
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(8) |
Die internen Vorschriften sollten für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die von der Agentur im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, vorläufigen Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, von Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing), von (formellen und informellen) Verfahren bei Fällen von Belästigung, der Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, von internen Audits, von Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725, von intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) durchgeführten (IT-)Sicherheitsüberprüfungen sowie der Bearbeitung von Anträgen von Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ausgeführt werden. |
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(9) |
Diese internen Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen durchgeführt werden. Unterstützung und Zusammenarbeit, die Eurofound nationalen Behörden und internationalen Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungsuntersuchungen gewährt, sollten ebenfalls mit eingeschlossen sein. |
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(10) |
Wenn diese internen Vorschriften Anwendung finden, sollte Eurofound die Gründe dafür darlegen und erläutern, warum die Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft eine unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellen und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten. |
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(11) |
Innerhalb dieses Rahmens ist Eurofound verpflichtet, die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere jene bezüglich des Rechts auf Unterrichtung über personenbezogene Daten und des Auskunftsrechts der betroffenen Person, des Rechts auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, des Rechts auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und des Rechts auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation gemäß Verordnung (EU) 2018/1725, während der obigen Vorgänge in größtmöglichem Umfang zu achten. |
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(12) |
Eurofound kann jedoch verpflichtet sein, das Recht auf Unterrichtung der betroffenen Person und andere Rechte der betroffenen Person zu beschränken, um insbesondere ihre eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte anderer in ihre Untersuchungen oder in andere Verfahren einbezogener Personen zu schützen. |
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(13) |
Eurofound sollte regelmäßig überprüfen, ob die Bedingungen, die die Beschränkung rechtfertigen, noch gelten, und die Beschränkung aufheben, sobald diese nicht mehr gegeben sind. |
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(14) |
Der Verantwortliche sollte den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt der Anwendung der Beschränkung sowie während nachfolgender Überprüfungen unterrichten und ihn über das gesamte Verfahren hindurch einbeziehen, bis die Beschränkung aufgehoben wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen Eurofound die in den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 sowie in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 verankerten Rechte im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Verfahren gemäß Artikel 25 dieser Verordnung beschränken darf.
(2) Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Eurofound gilt dieser Beschluss für die von Eurofound durchgeführten Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten: Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing), Umsetzung (formeller und informeller) Verfahren bei Fällen von Belästigung, Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, Durchführung interner Audits, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen und Bearbeitung von Anträgen von Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten.
(3) Die betroffenen Datenkategorien sind harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Beweisführung, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in Beziehung stehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht worden sind).
(4) Wenn Eurofound ihre Pflichten bezüglich Rechten betroffener Personen gemäß Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt, ist zu berücksichtigen, ob etwaige der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen Geltung haben.
(5) Vorbehaltlich der in diesem Beschluss genannten Bedingungen können die Beschränkungen für die folgenden Rechte Anwendung finden: Recht auf Unterrichtung der betroffenen Person, Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation.
Artikel 2
Angaben zu dem Verantwortlichen und Garantien
(1) Eurofound richtet die folgenden Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung ein:
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a) |
Dokumente in Papierform werden in gesicherten Schränken aufbewahrt und ausschließlich befugtem Personal zugänglich gemacht. |
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b) |
Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards von Eurofound sowie in speziellen elektronischen Ordnern gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessener Zugang wird auf individueller Basis erteilt. |
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c) |
Die IT-Umgebung von Eurofound ist über ein Single-Sign-on-System zugänglich und automatisch mit der ID und dem Passwort des Benutzers verbunden. Elektronische Aufzeichnungen werden sicher aufbewahrt, um die Vertraulichkeit und den Schutz der darin enthaltenen Daten zu garantieren. |
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d) |
Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
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e) |
Der externe Dienstleister, der die gesundheitsbezogenen Unterlagen aufbewahrt, ist an Vertragsklauseln über die Vertraulichkeit und die Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden. |
(2) Der für die Verarbeitungsvorgänge Verantwortliche ist Eurofound, vertreten durch ihren Exekutivdirektor, der die Funktion des Verantwortlichen delegieren kann. Betroffene Personen werden über den delegierten Verantwortlichen über Datenschutzhinweise oder Verzeichnisse unterrichtet, die auf der Website und im Intranet von Eurofound veröffentlicht werden.
(3) Die Aufbewahrungsfrist der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten personenbezogenen Daten darf nicht länger als erforderlich sein und muss den Zwecken, zu denen die Daten verarbeitet werden, angemessen sein. Sie darf keinesfalls länger sein als die in den Datenschutzhinweisen oder in den Verzeichnissen angegebene Aufbewahrungsfrist, auf die in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses Bezug genommen wird.
(4) Wenn Eurofound eine Beschränkung in Erwägung zieht, werden die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person abgewogen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie gegenüber dem Risiko einer Untergrabung der Wirksamkeit der von Eurofound durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erstrecken sich in erster Linie u. a. auf Risiken im Zusammenhang mit der Reputation, dem Verteidigungsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Artikel 3
Beschränkungen
(1) Jede Beschränkung darf von Eurofound nur auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Gründe angewandt werden. Insbesondere im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Zwecken der Verarbeitung personenbezogener Daten können sich Beschränkungen auf folgende Gründe stützen:
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a) |
Für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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b) |
Für vorläufige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen potenzieller Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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c) |
Für Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing), können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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d) |
Für (formelle und informelle) Verfahren bei Fällen von Belästigung können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, f, h und i der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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e) |
Für die Bearbeitung von internen und externen Beschwerden können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, e, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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f) |
Für interne Audits können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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g) |
Für Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h dieser Verordnung festgelegt werden. |
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h) |
Für intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene IT-Sicherheitsüberprüfungen können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
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i) |
für die Bearbeitung von Anträgen von Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten können Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. |
(2) Im Rahmen der besonderen Anwendung der in oben stehendem Absatz 1 genannten Zwecke kann Eurofound die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Rechte unter folgenden Umständen beschränken:
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a) |
wenn ein anderes Organ, eine andere Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union dazu berechtigt ist, auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder gemäß Kapitel IX dieser Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, und wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union gefährdet wäre, falls Eurofound keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwenden würde; |
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b) |
wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dazu berechtigt ist, auf der Grundlage von in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Rechtsakten oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, und wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gefährdet wäre, falls Eurofound keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwenden würde; |
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c) |
wenn die Ausübung dieser Rechte die Zusammenarbeit von Eurofound mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte. |
Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen konsultiert Eurofound das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union oder die betreffende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, es sei denn, für Eurofound ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.
(3) Eurofound nimmt in die auf ihrer Website und in ihrem Intranet veröffentlichten Datenschutzhinweise oder Verzeichnisse im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, in denen betroffene Personen über ihre Rechte im Rahmen eines gegebenen Verfahrens informiert werden, Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Die Informationen umfassen die Frage, welche Rechte beschränkt werden können, die Gründe für solche Beschränkungen sowie die mögliche Dauer der Beschränkung.
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 informiert Eurofound, sofern dies verhältnismäßig ist, auch alle betroffenen Personen, die als von den spezifischen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, einzeln, unverzüglich und schriftlich über gegenwärtige oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte.
(4) Jede Beschränkung muss eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen und die Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen berücksichtigen sowie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.
(5) Wenn die Anwendung einer Beschränkung in Betracht gezogen wird, wird auf der Grundlage der vorliegenden Vorschriften eine Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt. Diese Prüfung wird zu Rechenschaftszwecken auf Einzelfallbasis durch einen internen Beurteilungsvermerk dokumentiert.
(6) Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gelten, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirksamkeit der verhängten Beschränkung nicht mehr zunichtemacht oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigt.
Artikel 4
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten
(1) Der Datenschutzbeauftragte („DSB“) von Eurofound wird unverzüglich unterrichtet, wenn der Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränkt oder die Beschränkung ausweitet. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu dem Verzeichnis, das die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthält, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB unterrichtet wurde, im Verzeichnis. Der DSB wird über das gesamte Verfahren hindurch bis zur Aufhebung der Beschränkung einbezogen.
(2) Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich zur Überprüfung der vorgenommenen Beschränkungen auffordern. Der Verantwortliche unterrichtet den DSB schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung.
(3) Der Verantwortliche unterrichtet den DSB, wenn die Beschränkung aufgehoben wurde.
Artikel 5
Beschränkung des Rechts auf Unterrichtung der betroffenen Person
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Unterrichtung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen beschränkt werden:
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a) |
Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; |
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b) |
vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; |
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c) |
Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); |
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d) |
(formelle und informelle) Verfahren bei Fällen von Belästigung; |
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e) |
Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; |
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f) |
interne Audits; |
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g) |
vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen; |
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h) |
intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. |
(2) Wenn Eurofound das in den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Unterrichtung der betroffenen Person ganz oder teilweise beschränkt, erfasst Eurofound die Gründe für die Beschränkung und die Rechtsgrundlage gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden in einem Register verzeichnet. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(3) Die in Absatz 2 genannte Beschränkung gilt so lange, wie die sie rechtfertigenden Gründe dafür vorliegen.
Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr vorliegen, unterrichtet Eurofound die betroffene Person über die Hauptgründe, auf denen die Anwendung einer Beschränkung beruht. Gleichzeitig teilt Eurofound der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) einlegen kann.
Eurofound überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme sowie nach Abschluss der entsprechenden Prüfung, des entsprechenden Verfahrens oder der entsprechenden Untersuchung. Danach überprüft der Verantwortliche alle sechs Monate die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Beschränkung. Im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfungen wird ebenfalls die in Artikel 3 Absatz 5 vorgesehene Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt, nachdem beurteilt wurde, ob die sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Beschränkung weiterhin gegeben sind.
Artikel 6
Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Auskunftsrecht der betroffenen Person durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden:
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a) |
Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; |
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b) |
vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; |
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c) |
Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); |
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d) |
(formelle und informelle) Verfahren bei Fällen von Belästigung; |
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e) |
Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; |
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f) |
interne Audits; |
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g) |
vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen; |
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h) |
intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen; |
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i) |
Bearbeitung von Anträgen von Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten. |
Wenn betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen verarbeiteten personenbezogenen Daten oder über einen bestimmten Verarbeitungsvorgang beantragen, begrenzt Eurofound ihre Beurteilung des Antrags nur auf diese personenbezogene Daten.
(2) Wenn Eurofound das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die folgenden Maßnahmen:
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a) |
Sie unterrichtet die jeweils betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen. |
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b) |
Sie dokumentiert in Form eines internen Beurteilungsvermerks die Gründe für die Beschränkung, einschließlich der Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer. |
Beschränkungen des Rechts der Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten betreffen nur Anträge auf direkten Zugang von Bediensteten zu gesundheitsbezogenen Daten psychologischer oder psychiatrischer Art, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ein indirekter Zugang zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist. Die Auskunft über solche Daten erfolgt über einen von der betroffenen Person benannten Arzt. Der von der betroffenen Person benannte Arzt erhält Zugang zu allen Informationen, und ihm wird ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, wie und in welcher Form der betroffenen Person Auskunft gewährt wird.
Die unter Buchstabe a genannte Unterrichtung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde.
Eurofound überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme sowie nach Abschluss der entsprechenden Prüfung, des entsprechenden Verfahrens oder der entsprechenden Untersuchung. Danach überprüft der Verantwortliche alle sechs Monate die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Beschränkung. Im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfungen wird ebenfalls die in Artikel 3 Absatz 5 vorgesehene Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt, nachdem beurteilt wurde, ob die sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Beschränkung weiterhin gegeben sind.
(3) Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden in einem Register verzeichnet. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 7
Beschränkung des Rechts der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden:
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a) |
Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; |
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b) |
vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; |
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c) |
Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); |
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d) |
(formelle und informelle) Verfahren bei Fällen von Belästigung; |
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e) |
Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; |
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f) |
interne Audits; |
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g) |
vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen; |
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h) |
intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. |
(2) Wenn Eurofound das in Artikel 18, in Artikel 19 Absatz 1 und in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 jeweils vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift Eurofound die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und verzeichnet die erfassten Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses in einem Register.
Artikel 8
Beschränkung des Rechts auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und des Rechts auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden:
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a) |
Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; |
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b) |
vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; |
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c) |
Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); |
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d) |
Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; |
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e) |
interne Audits; |
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f) |
vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen; |
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g) |
intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. |
(2) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden:
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a) |
Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; |
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b) |
vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; |
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c) |
Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); |
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d) |
formelle Verfahren bei Fällen von Belästigung; |
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e) |
Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; |
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f) |
intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. |
(3) Wenn Eurofound das in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 jeweils vorgesehene Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses. Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses gilt gleichermaßen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Dublin am 20. Dezember 2019.
Für Eurofound
Aviana BULGARELLI
Vorsitzende des Verwaltungsrats
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.
(3) https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-12-20_guidance_on_article_25_en.pdf.
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(5) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Berichtigungen
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/12 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1685 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren
Auf Seite 11, Erwägungsgrund 3 und Seite 12, Artikel 1 Absatz 1:
Anstatt:
„Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’Alimentation (Frankreich)“
muss es heißen:
„Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’Alimentation, de l’Environnement et du Travail (Frankreich)“.