ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 60

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
28. Februar 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Verordnung (EU) 2020/271 des Rates vom 20. Februar 2020 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026)

1

 

*

Beschluss (EU) 2020/272 des Rates vom 20. Februar 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026)

3

 

*

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


VERORDNUNG (EU) 2020/271 DES RATES

vom 20. Februar 2020

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und ein neues zugehöriges Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls am 22. Oktober 2019 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Durch das partnerschaftliche Abkommen wird das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) aufgehoben, das am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft trat und stillschweigend verlängert wurde und daher noch in Kraft ist.

(4)

Das jüngste Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2) wurde am 18. Dezember 2013 unterzeichnet und ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt. Seine Gültigkeit endete am 17. Januar 2020.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2020/272 des Rates (3) wurden das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 24. Februar 2020 unterzeichnet.

(6)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(7)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone der Seychellen und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten fortsetzen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) (im Folgenden das „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger

Spanien:

22

Schiffe

Frankreich:

16

Schiffe

Italien:

2

Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

Spanien:

2

Schiffe

Frankreich:

4

Schiffe

Portugal:

2

Schiffe

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. DIVJAK


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2020/272 des Rates vom 20. Februar 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (siehe Seite3 dieses Amtsblatts).


28.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/3


BESCHLUSS (EU) 2020/272 DES RATES

vom 20. Februar 2020

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) und ein neues zugehöriges Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls am 22. Oktober 2019 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Durch das Abkommen wird das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) aufgehoben, das am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft trat und stillschweigend verlängert wurde und daher noch in Kraft ist.

(4)

Das jüngste Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2) wurde am 18. Dezember 2013 unterzeichnet und ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt. Seine Gültigkeit endete am 17. Januar 2020.

(5)

Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, die Union und die Seychellen in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik weiter zu fördern, die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen und im Indischen Ozean zu ermöglichen und gleichzeitig zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

(6)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone der Seychellen und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

(7)

Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten durch Unionsschiffe zu gewährleisten, sollten das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll nach der Unterzeichnung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden.

(8)

Daher sollte das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) und des Durchführungsprotokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) (im Folgenden das „Protokoll“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte (3) — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden ab dem Datum der Unterzeichnung (4) vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. DIVJAK


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3).

(3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(4)  Das Datum, ab dem das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorläufig angewandt werden, wird durch das Generalsekretariat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


28.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/5


PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SEYCHELLEN

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden "Union",

und

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN, im Folgenden "Seychellen",

im Folgenden "die Vertragsparteien",

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Seychellen, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden "Abkommen von Cotonou"), in der zuletzt geänderten Fassung (1), sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische von 1995,

In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food an Agriculture Organisation, FAO) angenommen wurde, und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU‐Fischerei) und ENTSCHLOSSEN, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer einschlägiger regionaler Organisationen anzuwenden,

ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse bei der Förderung der Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, gemäß und der Zielsetzung entsprechen und Synergien erzielen muss,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die fischereipolitischen Maßnahmen der Seychellen zu unterhalten und die geeigneten Mittel zu bestimmen, die gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden und dass die Wirtschaftsteilnehmer und die Zivilgesellschaft in den Prozess eingebunden werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Gewässern der Seychellen sowie die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in diesen Gewässern durch die Union festzulegen,

IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle in der Fischereizone der Seychellen tätigen ausländischen Fischereifahrzeuge zu beachten, die die gleichen Merkmale aufweisen und die gleichen Arten befischen, die unter dieses Abkommen und dessen Durchführungsprotokoll fallen,

ENTSCHLOSSEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Fischereiwirtschaft und damit verbundenen Tätigkeiten, die zur blauen Wirtschaft beitragen, zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen bestimmt die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, in der Fischereizone der Seychellen eine nachhaltige Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die seychellische Fischereiwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Union Zugang zu der Fischereizone der Seychellen haben;

die Zusammenarbeit bei Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone der Seychellen, um zu gewährleisten, dass die vorgenannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, dass die Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und IUU‐Fischerei verhindert wird;

Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

"seychellische Behörden" das für Fischerei zuständige Ministerium;

b)

"Unionsbehörden" die Europäische Kommission;

c)

"Abkommen" das Abkommen und sein Durchführungsprotokoll, den dazugehörigen Anhang und die dazugehörigen Anlagen;

d)

"Gemischter Ausschuss" einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und der Seychellen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 12 dieses Abkommens beschrieben sind;

e)

"die Fischereizone der Seychellen" den Teil der Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Seychellen gemäß dem Gesetz über Seegebiete und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Seychellen, in dem die Seychellen Unionsschiffe ermächtigen, Fischereitätigkeiten auszuüben;

f)

"nachhaltige Fischerei" Fischerei gemäß den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der FAO von 1995 verabschiedet wurde;

g)

"Fischereitätigkeit" das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, die Anbordnahme von Fängen, das Verarbeiten an Bord, das Umladen, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

h)

"Unionsschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

i)

"Fischereifahrzeug" ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung lebender Meeresressourcen ausgerüstet ist;

j)

"Hilfsschiff" ein Unionsschiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen, das nicht für den Fischfang ausgerüstet ist und nicht für Umladungen genutzt wird;

k)

"gemischte Gesellschaft" ein in den Seychellen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von damit zusammenhängenden Tätigkeiten ;

l)

"Anlanden" hat dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der IOTC;

m)

"Umladung" hat dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der IOTC.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachhaltige Fischerei in der Fischereizone der Seychellen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Fischereizone tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Behörden der Seychellen verpflichten sich, anderen in der seychellischen Fischereizone tätigen ausländischen Flotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die gleichen, unter dieses Abkommen und sein Durchführungsprotokoll fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen und einschlägigen technischen Maßnahmen. Die Behörden der Seychellen verpflichten sich, der Unionsflotte gegebenenfalls einen angemessenen Anteil des Überschusses an lebenden Meeresressourcen zu gewähren.

(3)   Im Interesse der Transparenz verpflichten sich die Seychellen, Informationen im Zusammenhang mit Abkommen, die ausländischen Schiffen Zugang zu ihrer Fischereizone genehmigen, und den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand zu veröffentlichen und Informationen auszutauschen, insbesondere über die Zahl der erteilten Fanggenehmigungen und die gemeldeten Fangmengen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller in der Fischereizone tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

(5)   Die Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (regional fisheries management organisations, im Folgenden "RFO") und insbesondere der IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen angemessen Rechnung tragen.

(6)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente der Menschenrechte, demokratischen Grundsätzen und dem Rechtsstaatsprinzip sowie über die grundlegenden Elemente der verantwortungsvollen Verwaltung umzusetzen.

(7)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen Beitrag zur Umsetzung der Fischereipolitik der Seychellen durch eine gezielte Unterstützung gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen seines Durchführungsprotokolls zu leisten, und führen zu diesem Zweck einen politischen Dialog über die erforderlichen Maßnahmen.

(8)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einzeln Ex‐ante‐, begleitende und Ex‐post‐Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(9)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen der Transparenz und des verantwortungsvollen staatlichen Handelns im wirtschaftlichen und sozialen Bereich umgesetzt wird.

(10)   Insbesondere gelten für die Beschäftigung der seychellischen Seeleute an Bord von Unionsschiffen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organisation, IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die auf die einschlägigen Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gelten, sowie die einschlägigen IAO‐Übereinkommen und Gesetze der Seychellen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit und um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, sowie um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union.

(11)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können.

Artikel 4

Datenerhebung und wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit, um gemeinsam mit regionalen und subregionalen wissenschaftlichen Gremien den Zustand der Fischbestände in der Fischereizone der Seychellen regelmäßig zu bewerten.

(2)   Während des Anwendungszeitraums dieses Abkommens arbeiten die Union und die Seychellen zusammen, um die Entwicklung der Ressourcen in der Fischereizone der Seychellen zu überwachen und die von der IOTC durchgeführten Bewertungsarbeiten zu unterstützen.

(3)   Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss und treffen erforderlichenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Beschaffung, Validierung, Analyse und Übermittlung wissenschaftlicher Daten gemäß den IOTC‐Vorgaben.

(5)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig entweder direkt oder im Rahmen der IOTC zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen im Indischen Ozean und in der Fischereizone der Seychellen zu stärken, und bei der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Exklusivitätsklausel

(1)   Die Seychellen erteilen Unionsschiffen Fangmöglichkeiten für Fischereitätigkeiten in ihrer Fischereizone gemäß diesem Abkommen und seinem Durchführungsprotokoll.

(2)   Unionsschiffe dürfen in der unter dieses Abkommen fallenden Fischereizone der Seychellen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die (nach den seychellischen Rechtsvorschriften als "Lizenz" bezeichnet) im Rahmen dieses Abkommens erteilt wurde. Alle nicht unter dieses Abkommen fallenden Fischereitätigkeiten sind verboten.

(3)   Die Behörden der Seychellen erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen.

Artikel 6

Fanggenehmigung

(1)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, der Referenzfang des Schiffes, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegt.

(2)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Anwendbares Recht

(1)   Die Fischereitätigkeiten gemäß diesem Abkommen unterliegen den in den Seychellen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Abkommen oder seinem Durchführungsprotokoll nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts. Die seychellischen Behörden unterrichten die Unionsbehörden über alle einschlägigen Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2)   Unbeschadet der Verantwortung der Flaggenstaaten für Unionsschiffe übernehmen die Seychellen die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Bestimmungen zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei gemäß dem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs‐ und Kontrollmaßnahmen zuständigen seychellischen Behörden zusammen.

(3)   Die Union verpflichtet sich, alle möglichen und notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ihre Schiffe dieses Übereinkommen und die Rechtsvorschriften der Seychellen über die Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen einhalten.

(4)   Die Unionsbehörden setzen die seychellischen Behörden unverzüglich über jede Änderung der Rechtsvorschriften der Union in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen im Rahmen dieses Abkommens auswirken.

Artikel 8

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Union zahlt den Seychellen gemäß den im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen eine finanzielle Gegenleistung. Diese Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Zugang zu der Fischereizone und den Fischereiressourcen der Seychellen, unbeschadet der von den Reedern getragenen Zugangskosten, und

b)

Unionsmittel zur Stärkung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Seychellen.

(2)   Die Komponente der finanziellen Gegenleistung für die sektorale Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist von den Zahlungen für den Zugang unabhängig und wird vor dem Hintergrund der Ziele festgelegt und verwaltet, die im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien gemäß dem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommenl festgelegt und im Rahmen der Fischereipolitik der Seychellen erreicht werden sollen, sowie des Jahres- und Mehrjahresprogramms für deren Umsetzung.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen und abhängig von diesem Abkommen:

a)

Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden, wenn

i)

außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;

ii)

die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert werden, wenn das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen als erforderlich angesehen wird;

iii)

die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert werden, wenn die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage das zulässt.

b)

Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann geändert werden, wenn die Bedingungen für die finanzielle Gegenleistung zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Seychellen neu festgelegt werden, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten jeweiligen Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung das rechtfertigen.

c)

Die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung kann infolge der Anwendung des Artikels 16 oder 17 dieses Abkommens ausgesetzt werden.

Artikel 9

Regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich, einander regelmäßig im Rahmen der IOTC und anderer relevanter regionaler Organisationen, deren Mitglied sie sind, zu konsultieren, um einschlägige Beschlüsse zu erörtern und nach Möglichkeit zu koordinieren, einschließlich der Möglichkeit, diesen Organisationen gemeinsame Vorschläge zu unterbreiten.

Artikel 10

Förderung der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden könnten.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Anlandung von Fängen von Unionsschiffen, die in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreiben, zu fördern. Unionsschiffe bemühen sich, auf den Seychellen ihre gesamte Versorgung und alle Dienstleistungen zu beschaffen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind.

(5)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Gründung gemischter Gesellschaften auf den Seychellen und die Umschreibung von Unionsschiffen auf gemischte Gesellschaften müssen ausnahmslos den Rechtsvorschriften der Seychellen und der Union entsprechen.

(6)   Die Vertragsparteien fördern den Ausbau der personellen und institutionellen Kapazitäten im Fischereisektor, um die Entwicklung von Kompetenzen und die Ausbildungskapazitäten zu verbessern und so zu nachhaltigen Fischereitätigkeiten in den Seychellen und zur Entwicklung der blauen Wirtschaft beizutragen.

Artikel 11

Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU‐Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei bei der Bekämpfung der IUU‐Fischerei zusammenzuarbeiten.

(2)   Auf der Grundlage von Konsultationen im Gemischten Ausschuss können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und risikobasierte gemeinsame Inspektionsprogramme auf Unionsschiffen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen über die Überwachung und Kontrolle der Fischerei und der damit verbundenen Abhilfemaßnahmen zu verstärken.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Union und der Seychellen gebildet, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr und trifft gegebenenfalls Beschlüsse mit den folgenden Zielen:

a)

Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und seines Durchführungsprotokolls, einschließlich der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens und der Bewertung seiner Umsetzung;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich der statistischen Auswertung der Fangdaten;

c)

Bereitstellung eines Forums für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnte;

d)

Wahrnehmung jeder anderen Funktion, die die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können.

(3)   Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen beschließen, insbesondere für

a)

die gegebenenfalls erforderliche Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen der finanziellen Gegenleistung;

b)

die Verfahren zur Unterstützung des Fischereisektors;

c)

die Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben.

(4)   Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens wahr.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Union und auf den Seychellen zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

(6)   In dringenden Fällen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse in Form eines Briefwechsels fassen.

Artikel 13

Geografischer Geltungsbereich dieses Abkommens

Dieses Protokoll gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Seychellen.

Artikel 14

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 17 gekündigt wird.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 16

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann in den folgenden Fällen auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

a)

sich ergebende Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern; davon ausgenommen sind Naturereignisse;

b)

ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;

c)

eine der Vertragsparteien stellt gemäß dem Verfahren der Artikel 8 und 96 des Cotonou-Abkommens einen Verstoßes gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens fest.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens wird einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Erhalt dieser Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss eingeleitet, um die Streitigkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gütlich beizulegen.

(3)   Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 je nach Dauer der Aussetzung dieses Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 17

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei gekündigt werden, insbesondere im Falle

a)

von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern; davon ausgenommen sind Naturereignisse;

b)

einer Erschöpfung oder Verschlechterung der Lage der betreffenden Bestände gemäß den besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen, von beiden Parteien gebilligten wissenschaftlichen Gutachten;

c)

einer beträchtlichen Verringerung der Ausschöpfung der den Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten;

d)

eines ernsthaften Verstoßes gegen die von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU‐Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

e)

aller sonstigen Umstände, die eine Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien darstellen.

(2)   Die Kündigung dieses Abkommens wird einer der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien nehmen über den Gemischten Ausschuss nach dieser Mitteilung über die Kündigung Konsultationen auf, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gütliche Regelung für ihre Streitigkeit zu finden.

(3)   Bei einer Kündigung dieses Abkommens wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 18

Aufhebung

Das im November 2007 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (2) wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 20

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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(1)  ABl. EG L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. EU L 290 vom 20.10.2006, S. 2.


PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SEYCHELLEN (2020-2026)

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Durchführung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union (im Folgenden "Union") und der Republik Seychellen (im Folgenden "Seychellen") (im Folgenden "Abkommen"). Dieses Protokoll enthält einen Anhang und Anlagen dazu.

Artikel 2

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gewährt für:

a)

40 Thunfischwadenfänger;

b)

8 Oberflächen‐Langleiner;

Hilfsschiffe werden unter den im Anhang genannten Bedingungen und gemäß den einschlägigen Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) genehmigt.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gelten ausschließlich für weit wandernde Arten, die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS, im Folgenden "SRÜ") aufgeführt sind, ausgenommen:

Haie der Familien Alopiidae und Sphyrnidae;

die Haiarten Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus und

alle anderen Arten, die nach den Rechtsvorschriften der Seychellen, im Rahmen der IOTC oder anderer internationaler Übereinkünfte geschützt sind oder deren Fang verboten ist.

(3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7.

(4)   Gemäß Artikel 5 des Abkommens dürfen die Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dem Anhang erteilt wurde.

Artikel 3

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des Protokolls auf 58 200 000 EUR, was 9 700 000 EUR pro Jahr entspricht. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:

31 800 000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 8 des Abkommens;

26 400 000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der von den Reedern zu entrichtenden Gebühren, einschließlich Vorauszahlungen, Gebühren je Tonne gefangenen Fischs und eines besonderen Beitrags zum Umweltmanagement und zur Beobachtung der marinen Ökosysteme in den seychellischen Gewässern.

(2)   Der jährliche Gesamtfinanzbeitrag der Union umfasst:

a)

einen Jahresbetrag für den Zugang zur der Fischereizone der Seychellen in Höhe von 2 500 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen jährlich entspricht, und

b)

einen besonderen Betrag in Höhe von 2 800 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen.

(3)   Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 4, 6, 7 und 8.

(4)   Die Union zahlt die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbeträge für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls.

Die Zahlungen des in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Betrags erfolgen spätestens 90 Tage nach dem Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses Protokolls.

Für das erste Jahr erfolgen Die Zahlungen des in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Betrags nach der Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mehrjahresprogramms durch den Gemischten Ausschuss; ab dem zweiten Jahr werden die Zahlungen an die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Ergebnisse des Vorjahres gebunden.

(5)   Die Vertragsparteien überwachen die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union im Hinblick auf die jährliche Referenzfangmenge Tonnen.

a)

Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe in der Fischereizone der Seychellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannte jährliche Referenzmenge, so wird der Gesamtbetrag der von der Union zu zahlenden finanziellen Gegenleistung für jede weitere gefangene Tonne um 50 EUR erhöht.

b)

Der von der Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags der Union entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.

(6)   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die Seychellen.

(7)   Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Finanzbeiträge werden auf die bei der Zentralbank der Seychellen geführten Konten des Schatzamtes der Seychellen überwiesen. Die Kontonummern werden von den seychellischen Behörden angegeben und jährlich bestätigt.

Artikel 4

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls einigen sich die Union und die Seychellen im Rahmen des im Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschusses (im Folgenden "Gemischter Ausschuss") auf ein mehrjähriges sektorales Programm und detaillierte Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwendung des besonderen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei auf der Grundlage von Maßnahmenbereichen, die die Prioritäten der nationalen Fischereipolitik der Seychellen widerspiegeln, und anderer damit zusammenhängender Politiken mit Auswirkungen auf folgende Bereiche:

i)

Unterstützung und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei und der Aquakultur;

ii)

Gesundheits- und Qualitätsmanagement im Fischereisektor und Unterstützung der Inlands- und Exportkapazitäten;

iii)

Überwachung und Kontrolle der Fischerei sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU‐Fischerei);

iv)

Förderung der wissenschaftlichen Kapazitäten und der Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Übermittlung von Fangdaten;

v)

Förderung von Infrastruktur- und anderen relevanten Maßnahmen für die Entwicklung der heimischen Fischerei;

c)

Darüber hinaus enthält das mehrjährige sektorale Programm Folgendes:

i)

Mechanismen für die Planung, Verwaltung, Durchführung und Meldung der finanziellen Komponenten und Tätigkeiten;

ii)

Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse;

iii)

Mechanismen und Maßnahmen zur Förderung und Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt werden.

Das Voranstehende gilt vorbehaltlich der Leitlinien für die Durchführung der Unterstützung für die Fischereipolitik der Seychellen, die von den Vertragsparteien auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu vereinbaren sind.

(2)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b beruht auf der Validierung des Jahres- und Mehrjahresprogramms durch den Gemischten Ausschuss und der Bewertung der Ergebnisse jedes einzelnen Jahresprogramms.

(3)   Etwaige Vorschläge zur Änderung der sektoralen Jahres- oder Mehrjahresprogramme müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Wünscht eine der Vertragsparteien eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses, so übermittelt diese Vertragspartei mindestens 14 Tage vor dem Datum der vorgeschlagenen Sitzung einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Jede dringende Änderung des sektoralen Jahresprogramms kann vom Gemischten Ausschuss mittels eines Briefwechsels genehmigt werden.

(5)   Die Seychellen können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b jährlich, zur Durchführung des Mehrjahresprogramms, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Diese Ergänzung wird der Union mitgeteilt.

(6)   Die Seychellen legen jährlich einen Bericht über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen wurden, und deren Ergebnisse vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Die Seychellen erstatten vor Ablauf dieses Protokolls Bericht über die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors während der gesamten Laufzeit des Protokolls.

(7)   Der besondere Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird in Tranchen auf der Grundlage einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls wird die Tranche auf der Grundlage der vereinbarten Programme gezahlt. In den folgenden Jahren der Anwendung dieses Protokolls werden die Tranchen auf der Grundlage der Ergebnisse gezahlt, die gemäß den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Leitlinien und deren Bewertung durch den Gemischten Ausschuss erzielt wurden.

(8)   Die Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zu überprüfen oder teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn die Durchführung nicht mit dem Programm vereinbar ist, nachdem der Gemischte Ausschuss eine Bewertung vorgenommen hat oder zu dem Schluss kommt, dass diese finanzielle Gegenleistung nicht entsprechend eingesetzt wurde.

(9)   Nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wieder aufgenommen, wenn das angesichts der Ergebnisse der Durchführung des vereinbarten Programms gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist. Allerdings wird die besondere finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls gezahlt.

(10)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen und zu fördern.

Artikel 5

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der seychellischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Fischereizonen tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls bemühen sich die Union und die Seychellen, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen zu überwachen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen erforderlich sein können.

(4)   Die Vertragsparteien halten sich an die Entschließungen und bemühen sich darum, Empfehlungen der IOTC zur Erhaltung und verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien umzusetzen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, konzentrieren sich beide Vertragsparteien auf die Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Übermittlung von Fangdaten.

(5)   Auf der Grundlage der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, um zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu vereinbaren.

Artikel 6

Anpassung der Fangmöglichkeiten und Überarbeitung dieses Protokolls

(1)   Gemäß dem Abkommen kann der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls neu bewerten. Diese Fangmöglichkeiten können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

(2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls auch die Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeiten, die sektorbezogenen Unterstützungsverfahren und die Durchführungsbestimmungen dieses Protokolls mit dem gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ändern.

Artikel 7

Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

(1)   Auf Wunsch einer der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss prüfen, ob in der Fischereizone der Seychellen Versuchsfischerei betrieben werden kann, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu erproben, die nicht in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehen sind. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss im Einzelfall die Arten, Bedingungen und alle anderen wichtigen Parameter fest. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der mit Zustimmung beider Vertragsparteien verlängert werden kann, vereinbart.

(2)   Falls die Union sich für neue Fangmöglichkeiten interessiert, kommt der Gemischte Ausschuss zusammen, um unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei die Vorgaben für derartige neue Fischereitätigkeiten zu erörtern und festzulegen.

(3)   Sobald die Seychellen diese neuen in Absatz 2 genannten Fischereitätigkeiten genehmigt haben, ändert der Gemischte Ausschuss dieses Protokoll entsprechend.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

Unbeschadet des Artikels 12 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultation zwischen den Vertragsparteien ausgesetzt oder angepasst, sofern die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;

b)

die Politik einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurde und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c)

die Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in seiner letzten geänderten Fassung (1) (im Folgenden "Cotonou-Abkommen") feststellt und das Verfahren der Artikel 8 und 96 des genannten Abkommens durchgeführt wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe ausgesetzt.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Abkommens und dieses Protokolls erhobenen nominellen Daten über Fischereifahrzeuge der Union und ihre Fischereitätigkeiten, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragsparteien behandelt werden.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen öffentlich zugänglich sind.

(3)   Anderweitige als vertraulich einzustufende Daten dürfen ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens sowie für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden genutzt werden.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 10

Elektronischer Austausch

(1)   Die Seychellen und die Union verpflichten sich, die Systeme einzurichten, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls erforderlich sind. Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Originalfassung gleichwertig betrachtet.

(2)   Die Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch gemäß Absastz 1 verhindert wird. In solchen Fällen wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs dieses Protokolls verwendet oder diese werden über im Anhang definierte alternative Kommunikationsmittel übermittelt.

Artikel 11

Halbzeitüberprüfung

Die Vertragsparteien können beschließen, eine Halbzeitüberprüfung durchzuführen, um das Funktionieren und die Wirksamkeit dieses Protokolls zu bewerten.

Artikel 12

Aussetzung

Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien unter den Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgesetzt werden.

Artikel 13

Kündigung

Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien unter den Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gekündigt werden.

Artikel 14

Verpflichtungen bei Ablauf oder Kündigung dieses Protokolls

(1)   Nach Ablauf dieses Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 13 haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. dieses Protokolls oder der Gesetze der Seychellen, der vor Ablauf oder Kündigung dieses Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

(2)   Gegebenenfalls überwachen die Vertragsparteien weiterhin die Umsetzung der sektoralen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.

Artikel 16

Laufzeit

Dieses Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von sechs Jahren, sofern es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifizieren.


(1)  ABl. EG L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREIÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE DER SEYCHELLEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

BENENNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

(1)

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf eine zuständige Behörde:

für die Union: die Europäische Kommission, soweit zutreffend über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union (im Folgenden "EU-Delegation");

für die Seychellen: das Fischereiministerium.

Fischereizone der Seychellen

(2)

Die Fischereizone der Seychellen umfasst die Fischereizone im Sinne des Abkommens mit Ausnahme der Sperrgebiete und der Gebiete mit Nutzungsbeschränkung, unter anderem um nachteilige Auswirkungen auf die handwerkliche Fischerei zu vermeiden.

(3)

Die Definition der Sperr- und der Schutzgebiete sowie der Koordinaten ist im Fischereigesetz von 2014 und anderen geltenden Gesetzen und Vorschriften der Seychellen verankert.

Fanggenehmigung

(4)

"Fanggenehmigung" bezeichnet eine gültige Berechtigung oder Lizenz gemäß den Rechtsvorschriften der Seychellen zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigung.

Zahlungen der Reeder

(5)

Die Seychellen teilen der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls die Details zur Identifizierung der Bankkonten des Schatzamtes der Seychellen mit, auf die die Gebühren zu überweisen sind, die im Rahmen des Abkommens von Unionsschiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

Kontakte

(6)

Die Vertragsparteien tauschen vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls alle einschlägigen Kontaktdaten für die Umsetzung dieses Protokolls aus und teilen sie einander entsprechend mit.

ABSCHNITT 2

GÜLTIGKEITSDAUER, BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN

(1)

Eine Fanggenehmigung gilt für ein Jahr, genannt "jährliche Gültigkeitsdauer". Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls. Alle späteren Fanggenehmigungen enden am Jahrestag dieses Protokolls.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

(2)

Nur die von der Union zugelassenen Unionsschiffe dürfen im Rahmen dieses Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen eine Fanggenehmigung für den Fischfang in der Fischereizone der Seychellen erhalten.

(3)

Nur Unionsschiffe, die die folgenden Bedingungen erfüllen, kommen für eine Fanggenehmigung in Frage:

a)

über Reeder, Kapitän und das Schiff selbst ist kein Fischereiverbot für die Seychellen verhängt worden;

b)

Reeder, Kapitän und das Schiff selbst halten das seychellische Recht ein und haben alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den seychellischen Gewässern im Rahmen des Abkommens erfüllt;

c)

die Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das betreffende Schiff im Unionsregister der Fischereifahrzeuge geführt wird, und gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

d)

Das betreffende Schiff ist im IOTC‐Register zugelassener Schiffe aufgeführt und steht nicht auf der IUU‐Liste der IOTC oder einer anderen regionalen Fischereiorganisation (RFO).

Beantragung einer Fanggenehmigung

(4)

Alle Schiffe der Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

(5)

Die Union übermittelt den zuständigen seychellischen Behörden für jedes Unionsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 21 Kalendertage vor dem voraussichtlichen Beginn der Fischereitätigkeiten einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung.

(6)

Die Reeder zahlen die Vorausgebühren für die vollständige jährliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung.

(7)

Anträge auf Fanggenehmigung sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen einzureichen:

a)

Nachweis über die Zahlung der Vorausgebühr für die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

b)

ein neueres digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen;

c)

alle sonstigen Dokumente oder Bescheinigungen, die nach den Rechtsvorschriften der Seychellen vorgeschrieben sind.

(8)

Die Vorausgebühren sind auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto des Schatzamtes der Seychellen zu überweisen. Sie umfassen alle nichtoperativen Kosten.

Erteilung einer Fanggenehmigung

(9)

Fanggenehmigungen werden dem Schiffsagenten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller in Absatz 7 genannten Unterlagen durch die zuständigen seychellischen Behörden erteilt. Ein zugelassenes Unionsschiff behält das Original der Fanggenehmigung an Bord. Eine elektronische Kopie der Fanggenehmigung gilt jedoch als der ursprünglichen Fanggenehmigung für einen Zeitraum von höchstens 60 Kalendertagen nach dem Datum der Ausstellung der Fanggenehmigung gleichwertig.

(10)

Eine Kopie dieser Fanggenehmigungen wird der Union und der EU‐Delegation auf elektronischem Wege übermittelt.

Übertragung einer Fanggenehmigung

(11)

Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar.

(12)

Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung infrage kommendes Unionsschiff mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu entrichten ist.

(13)

Der Reeder des ersten Schiffes oder der Agent des Reedes dieses Schiffes sendet die aufgehobene Fanggenehmigung an die zuständigen seychellischen Behörden zurück. Die seychellischen Behörden setzen die EU‐Delegation unverzüglich über die aufgehobene Fanggenehmigung in Kenntnis.

(14)

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder oder sein Agent den zuständigen Behörden der Seychellen die aufgehobene Fanggenehmigung zurücksendet. Die EU‐Delegation wird von den seychellischen Behörden unverzüglich über die neue Fanggenehmigung in Kenntnis gesetzt.

ABSCHNITT 3

HILFSSCHIFFE

(1)

Die Seychellen gestatten Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, von zugelassenen Hilfsschiffen unterstützt zu werden. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden.

(2)

Die Zahl der zugelassenen Hilfsschiffe der Union für die Anzahl der in Betrieb befindlichen zugelassenen Ringwadenfänger der Union muss den einschlägigen IOTC‐Entschließungen entsprechen. Darüber hinaus müssen die Berichterstattungspflichten den einschlägigen IOTC‐Verpflichtungen und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

(3)

Hilfsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften des Abschnitts 2 für die Erteilung und Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

ABSCHNITT 4

BEDINGUNGEN FÜR DIE FANGGENEHMIGUNGEN — GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN

(1)

Eine Fanggenehmigung gilt ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls für ein Jahr und kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 2 verlängert werden.

(2)

Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls 80 EUR je Tonne;

vom dritten bis zum sechsten Jahr der Anwendung dieses Protokolls 85 EUR je Tonne.

(3)

Die jährliche Vorausgebühr, die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den seychellischen Behörden entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

a)

Thunfischwadenfänger

Im ersten und im zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls beträgt die Vorauszahlung 56 000 EUR; das entspricht 80 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

Vom dritten bis zum sechsten Jahr der Anwendung dieses Protokolls beträgt die Vorauszahlung 59 500 EUR; das entspricht 85 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

b)

Langleiner

Im ersten und im zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7 200 EUR; das entspricht 80 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

Vom dritten bis zum sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7 650 EUR; das entspricht 85 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

c)

Gebühr für Hilfsschiffe

Die jährliche Genehmigungsgebühr für Hilfsschiffe beträgt 5 000 EUR pro Schiff.

Jährliche Gebührenabrechnung

(4)

Die seychellischen Behörden erstellen auf der Grundlage der Fangmeldungen der Fischereifahrzeuge der Union eine Abrechnung der Gebühren, die für die im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Fänge zu entrichten sind. Für die Erstellung der Gebührenabrechnung übermitteln die Fischereifahrzeuge der Union den seychellischen Behörden die Verkaufsbelege, das Logbuch sowie die Anlande- und Umladeaufzeichnungen aller Fangreisen, die während des zulässigen Zeitraums unternommen wurden. Die Fangdaten in der Fischereizone der Seychellen werden pro Schiff, pro Monat der Fänge und pro Art aufgeschlüsselt, wobei das Gewicht in Tonnen (3 Dezimalstellen) Lebendgewichtäquivalent ausgedrückt wird. Gegebenenfalls werden Umrechnungsfaktoren angegeben.

(5)

Die Gebührenabrechnung ist mit den Angaben in der Datenbank der Europäischen Kommission (aggregated Catch Data Reporting – ACDR) und anderen relevanten Informationen wie Verkauf, Inspektion und wissenschaftlichen Daten in Übereinstimmung zu bringen.

(6)

Die Union übermittelt den seychellischen Behörden vor Ablauf jedes Quartals die aus der Datenbank der Europäischen Kommission extrahierten aggregierten Daten für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres mit, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Fangmonat und pro Art angibt. Diese Daten gelten als vorläufig.

(7)

Die Gebührenabrechnung wird der Union vor dem 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt. Die Union übermittelt sie unverzüglich den nationalen Behörden ihrer betroffenen Mitgliedstaaten, und die anschließenden Zahlungen der Reeder erfolgen innerhalb von 60 Tagen entsprechend.

(8)

Bei Abweichungen zwischen den von den Seychellen und der Union vorgelegten Datensätzen verfügt die Union über zwei Monate, um die eingegangenen Daten anzufechten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung gestellten Daten eine alternative Fangmeldung mit Belegen wie Logbuchdaten, Inspektionsberichten und wissenschaftlichen Daten vorzulegen.

(9)

Die Vertragsparteien regeln alle Meinungsverschiedenheiten innerhalb des darauffolgenden Monats mit dem Ziel, die endgültige Gebührenabrechnung zu erstellen. Die Reeder tätigen die Zahlungen entsprechend innerhalb von 60 Tagen.

KAPITEL II

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

(1)

Technische Erhaltungsmaßnahmen für Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die Fischereizone der Seychellen sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 2 aufgeführt.

(2)

Die Unionsschiffe müssen alle von der IOTC verabschiedeten Entschließungen und die einschlägigen seychellischen Rechtsvorschriften einhalten, sofern in dem Abkommen und diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist; die Grundsätze des internationalen Rechts sind zu wahren.

(3)

Die Unionsschiffe führen alle genehmigten Fischereitätigkeiten in einer Weise durch, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht beeinträchtigt.

(4)

In Anwendung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um die unbeabsichtigten Fänge geschützter Arten, insbesondere aller Meeresschildkröten und Meeressäugetiere sowie Seevögel und Rifffische, zu verringern. Zu diesem Zweck sorgen die Unionsschiffe dafür, dass technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten angewandt werden.

(5)

Um das Verfangen von Haien, Meeresschildkröten oder anderen Nichtzielarten zu verringern, verwenden die Unionsschiffe Fischsammelgeräte (FADs), die so konstruiert und gestaltet sind, dass sich Meerestiere nicht darin verfangen können. Um die Auswirkungen von FADs auf das Ökosystem und die Menge der synthetischen Abfälle im Meer zu verringern, verwenden die Unionsschiffe außerdem natürliche oder biologisch abbaubare Materialien für FADs und holen sie aus den seychellischen Gewässern zurück, wenn sie gemäß den Vorschriften der seychellischen Gesetzgebung zu nicht-operativen FADs werden.

(6)

Für die Zwecke des Umweltmanagements und der Beobachtung von Meeresökosystemen in den seychellischen Gewässern sehen die seychellischen Behörden die Einrichtung eines speziellen Fonds vor, zu dem die Reeder der Ringwadenfänger der Union einen Beitrag leisten. Dieser Gesamtbeitrag entspricht einem geschätzten Betrag von 175 000 EUR pro Jahr auf der Grundlage der Tonnage der einzelnen Schiffe. Der Beitrag jedes Schiffs beträgt 2,25 EUR je BRZ und wird zusammen mit der Vorausgebühr auf dasselbe Konto gezahlt. Die seychellischen Behörden erstatten über den Gemischten Ausschuss regelmäßig über die Verwendung dieses Beitrags Bericht.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

AUFZEICHNUNG DER FÄNGE

(1)

Unionsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone der Seychellen berechtigt sind, melden den zuständigen Behörden der Seychellen ihre Fänge wie nachstehend beschrieben, bis von beiden Vertragsparteien ein elektronisches Fangmeldesystem (Electronic Recording and Reporting System, ERS) eingeführt wurde:

a)

Die Unionsschiffe, die in der Fischereizone der Seychellen fischen dürfen, füllen täglich für jeden Hol jeder Fangreise in der Fischereizone der Seychellen eine Fangmeldung aus, die den IOTC-Entschließungen entspricht. Die Fangmeldung ist auch bei Nullfängen erforderlich. Die Formblätter sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs zu unterzeichnen.

b)

Das Formblatt für die Meldung der Fänge wird von den Vertragsparteien vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls vereinbart. Jede Aktualisierung dieses Formblatts wird vom Gemischten Ausschuss bestätigt. Das für die Meldung der Fänge zu verwendende Format entspricht dem in Anlage 3 enthaltenen Format für die Übermittlung von Mitteilungen. Hilfsschiffe melden ihre täglichen Tätigkeiten. Die praktischen Modalitäten und das Format dieser Meldungen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien vereinbart.

c)

Zur Übermittlung der Fangmeldeformblätter gemäß den Buchstaben a und b gehen die Unionsschiffe wie folgt vor:

Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so sind die ausgefüllten Formblätter den seychellischen Behörden innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft vorzulegen;

in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formblätter den seychellischen Behörden innerhalb von 24 Stunden nach Verlassen der seychellischen Gewässer zu übermitteln.

d)

Kopien die Fangmeldungen gemäß den Buchstaben a oder b werden gleichzeitig an die einschlägigen wissenschaftlichen Institute übermittelt: IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español de Oceanografia) oder IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera).

(2)

Bei technischen Problemen oder bei Störungen des ERS erfolgt die Meldung der Fänge gemäß Nummer 1.

ABSCHNITT 2

ÜBERGANG ZUM ERS

(1)

Die Vertragsparteien gewährleisten den Übergang zu einem elektronischen System für die Meldung von Fängen sobald wie möglich nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls zu einem vom Gemischten Ausschuss zu vereinbarenden Zeitpunkt. Ist der Übergang erfolgt, gelten für die Fangmeldungen folgende Modalitäten:

a)

Der Kapitän eines Unionsschiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist;

b)

ein nicht mit ERS ausgestattetes Unionsschiff darf nicht in die Fischereizone der Seychellen einfahren, um dort Fischfang zu betreiben.

(2)

Der Kapitän des Schiffes bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch. Das Fischereilogbuch muss den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC entsprechen.

(3)

Der Kapitän des Schiffes registriert jeden Tag für jeden Fangeinsatz das geschätzte Lebendgewicht aller gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Arten.

(4)

Bei einer Anwesenheit in der Fischereizone der Seychellen ohne Fangtätigkeit ist die Position des Unionsschiffs um 12.00 Uhr zu erfassen.

(5)

Der Kapitän des Schiffes trägt dafür Sorge, dass die elektronischen Fischereilogbuchdaten automatisch und täglich an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt werden. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

b)

den FAO-Alpha‐3‐Code von jeder Art;

c)

das geografische Gebiet (Breitengrad und Längengrad), in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

den Tag und gegebenenfalls die Uhrzeit der Fänge;

e)

den Tag der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie die Dauer der Fangreise;

f)

die Art des Fanggeräts und gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und Abmessungen;

g)

die geschätzten an Bord behaltenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

h)

die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

(6)

Der Flaggenmitgliedstaat der Union sorgt dafür, dass die Daten empfangen und in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

(7)

Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die seychellischen Behörden stellen sicher, dass sie über die notwendige IT-Ausrüstung und Software für den automatischen Austausch der ERS-Daten verfügen. Für den Austausch der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet. Änderungen der Standards werden innerhalb von sechs Monaten umgesetzt.

(8)

Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter durch das ERS an das FÜZ der Seychellen während des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone der Seychellen, auch bei Nullfängen.

(9)

Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge durch das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt.

(10)

Die Behörden der Seychellen behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten jedes Unionsschiffes vertraulich und auf sichere Weise.

ABSCHNITT 3

ÜBERMITTLUNG DER FANGMELDUNGEN: EINFAHRT IN DIE UND AUSFAHRT AUS DER FISCHEREIZONE DER SEYCHELLEN

(1)

Die Dauer der Fangreise eines Unionsschiffes ist wie folgt festgelegt:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen,

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und einer Anlandung in den Seychellen.

(2)

Die Unionsschiffe informieren die seychellischen Behörden mindestens sechs Stunden im Voraus über ihre Absicht, in die Fischereizone der Seychellen einzufahren oder diese zu verlassen, und unterrichten die seychellischen Behörden bis zur Inbetriebnahme des ERS während ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen täglich über ihre Fänge während dieses Zeitraums.

(3)

Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt oder Ausfahrt teilen die Unionsschiffe auch ihre Position (Längengrad und Breitengrad) zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen per E-Mail oder wahlweise über das ERS an die Kontaktdaten der zuständigen seychellischen Behörden.

(4)

Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union ohne vorherige Mitteilung an die zuständigen seychellischen Behörden Fischfang betrieben hat, so ist das ein Verstoß. Ein solches Unionsschiff ist mit Sanktionen gemäß Kapitel VI Absatz 1 zu belegen.

ABSCHNITT 4

ANLANDUNG

(1)

Der Begriff "Beifang" hat dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der IOTC.

(2)

Bezeichneter Hafen für Anlandungen auf den Seychellen ist Victoria auf der Insel Mahé.

(3)

Alle Fischereifahrzeuge der Union, die Fänge in dem bezeichneten seychellischen Hafen anlanden möchten, teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:

a)

Name und internationales Rufzeichen des anlandenden Schiffes;

b)

Datum und Uhrzeit der Anlandung;

c)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen;

d)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(4)

Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone im Sinne der Definition in Abschnitt 3. Nummer 1. Fischereifahrzeuge der Union übermitteln daher ihre Anlandeerklärungen innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung, in jedem Fall aber, bevor das Schiff den Hafen verlässt, an die zuständigen Behörden der Seychellen.

(5)

Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei- und Verarbeitungsindustrie, um Investitionen, die Valorisierung der Ressourcen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu verbessern. Die Betreiber stellen insbesondere sinnvolle Möglichkeiten für die angemessene Versorgung der seychellischen Verarbeitungsindustrie mit Thunfisch, einschließlich der Beifänge von Thunfisch von Fischereifahrzeugen der Union, sicher. Die verantwortlichen Behörden befassen sich innerhalb einer angemessenen Frist mit den Verwaltungsdokumenten, die für den internationalen Handel mit Fisch, der von Fischereifahrzeugen der Union in den Seychellen angelandet wird, erforderlich sind, indem sie hinreichende Kontrollen und Prüfungen gemäß den geltenden Vorschriften gewährleisten.

ABSCHNITT 5

UMLADUNGEN

(1)

Alle Fischereifahrzeuge der Union, die Fänge auf den Seychellen umladen wollen, tun das nur im Hafen Victoria. Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet.

(2)

Die Reeder oder ihre Agenten übermitteln den zuständigen seychellischen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Informationen – gegebenenfalls über das ERS:

a)

Umladungsgebiet, in dem die Umladung durchgeführt wird;

b)

Name und internationales Rufzeichen (international radio call sign – IRCS) des abgebenden Schiffes;

c)

gegebenenfalls Name und IRCS des aufnehmenden Schiffs oder des Kühlschiffs;

d)

gegebenenfalls die Lagereinrichtungen;

e)

Datum und Uhrzeit der Umladung;

f)

nach Möglichkeit den nächsten Bestimmungsort;

g)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

h)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)

Umladungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen im Sinne der Definition in Abschnitt 3. Nummer 1. Fischereifahrzeuge übermitteln der Union ihre Fangmeldungen innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen.

ABSCHNITT 6

KONTROLLE UND INSPEKTION

Inspektion auf See und im Hafen

(1)

Inspektionen auf See, im Hafen oder außerhalb des Hafens in der Fischereizone der Seychellen von zugelassenen Unionsschiffen mit einer Fanggenehmigung werden von Inspektoren aus den Seychellen durchgeführt, die eindeutig befugt sind, Fischereiinspektionen durchzuführen.

(2)

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren der Seychellen dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von einer angemessenen Anzahl befugter Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich als befugte Inspektoren ausweisen müssen.

(3)

Die befugten Inspektoren der Seychellen bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(4)

Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind für die für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

(5)

Der Kapitän des Unionsschiffs erleichtert den seychellischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

(6)

Am Ende jeder Inspektion erstellt der befugte Inspektor der Seychellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht einzufügen. Der Inspektionsbericht wird von dem befugten Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

(7)

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders des Unionsschiffes vor, sich gegen den möglichen Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Der Kapitän des Unionsschiffes kooperiert während des Inspektionsverfahrens. Verweigert der Kapitän des Unionsschiffes die Unterzeichnung des Dokumentes, so begründet der Kapitän das schriftlich, und der Inspektor bringt den Vermerk "Verweigerung der Unterschrift" an. Der befugte Inspektor der Seychellen händigt dem Kapitän des Unionsschiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor er von Bord geht. Die seychellischen Behörden unterrichten die Unionsbehörden über durchgeführte Inspektionen innerhalb von 24 Stunden nach deren Abschluss sowie über festgestellte Verstöße und übermitteln so bald wie möglich den Inspektionsbericht. Gegebenenfalls wird der Union innerhalb von höchstens sieben Tagen nach Rückkehr des befugten Inspektors in den Hafen eine Kopie des daraus hervorgehenden Verstoßes übermittelt.

(8)

Die seychellischen Behörden können den Unionsbehörden gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen.

(9)

Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und der Seychellen eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Seychellen. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortung als Flaggen- und Küstenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften beschließen,bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus können die seychellischen Behörden auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen.

(10)

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Behörden der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Unionsschiffs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Union werden entsprechend unterrichtet.

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU‐Fischerei

(11)

Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU‐Fischerei melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der Fischereizone der Seychellen aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU‐Fischerei handeln könnte, und legen möglichst viele Informationen über ihre Beobachtungen vor. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die Behörden der Seychellen und die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats der Union des beobachtenden Schiffes übersandt, die sie dann unverzüglich an die Union oder die von dieser benannte Organisation weiterleitet.

(12)

Die Seychellen übermitteln der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge der Union, die in der Fischereizone der Seychellen möglicherweise IUU‐Fischereitätigkeiten betreiben.

ABSCHNITT 7

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

(1)

Die im Rahmen dieses Protokolls zugelassenen Unionsschiffe müssen mit einem satellitengestützten Schiffsverfolgungs- oder Schiffsüberwachungsgerät nach den Rechtsvorschriften der Seychellen ausgerüstet sein.

(2)

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord des Unionsschiffs befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungs‐ oder ‐kommunikationssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

(3)

Unionsschiffe teilen dem FÜZ ihres Flaggenstaats mindestens jede Stunde ihre Position automatisch und kontinuierlich mit. Diese Häufigkeit kann auf Antrag der seychellischen Behörden auf 30 Minuten erhöht werden, um die Tätigkeiten eines Schiffes näher zu untersuchen.

(4)

Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die VMS‐Positionen für den Zeitraum, in dem das Unionsschiff sich in den seychellischen Gewässern aufhält, automatisch in Echtzeit an das FÜZ der Seychellen weitergeleitet werden.

Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 Meter genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Tag und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und ‐kurs.

(5)

Die Verfahren für die Übermittlung der Positionen der Unionsschiffe über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

(1)

Jeder Ringwadenfänger der Union nimmt auf seiner Fangreise in der Fischereizone der Seychellen mindestens zwei qualifizierte seychellische Seeleute an Bord, die vom Agenten des Schiffes im Einvernehmen mit dem Reeder von einer Liste ausgewählt werden, die von den zuständigen seychellischen Behörden geführt und vorgelegt wird und auf der Grundlage der in Anlage 6 enthaltenen Leitlinien für das Anheuern seychellischer Seeleute auf Unionsschiffen festgelegt wurde.

(2)

Die zuständigen seychellischen Behörden übermitteln den Reedern oder deren Agenten monatlich die Liste der von den zuständigen seychellischen Behörden benannten qualifizierten Seeleute. Findet der Reeder über die zuständigen seychellischen Behörden keinen entsprechend qualifizierten Seemann auf der Liste, so ist der Reeder gemäß den Leitlinien von dieser Verpflichtung und den damit verbundenen Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel einschließlich der Zahlung des in Nummer 10 vorgesehenen Pauschalausgleichs befreit.

(3)

Falls möglich, nehmen die Reeder anstelle der oben genannten Verpflichtung zur Anheuerung von seychellischen Seeleuten Praktikanten an Bord. Die qualifizierten Praktikanten können vom Schiffsagenten des Unionsschiffes in Absprache mit dem Reeder aus einer von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Liste ausgewählt werden.

(4)

Der Reeder oder der Schiffsagent teilt den zuständigen seychellischen Behörden die Namen und sonstigen Personenangaben der seychellischen Seeleute, die möglicherweise auf dem betreffenden Unionsschiff angeheuert werden, für jede Fangreise unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

(5)

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit und andere relevante IAO‐Konventionen gelten uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen angeheuerten seychellischen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit und um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, sowie um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord der Fischereifahrzeuge.

(6)

Werden seychellische Seeleute an Bord genommen, so werden die Heuerverträge zwischen dem Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten oder deren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die seychellischen Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen, einschließlich Kranken-, Unfall-, und Rentenversicherung, und sie erhalten Urlaubsgeld und eine Abfindung nach Vertragsende sowie die Grundheuer gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels. Den Unterzeichnern und den zuständigen seychellischen Behörden wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

(7)

Werden seychellische Seeleute angeheuert, so wird ihre Heuer von den Reedern bezahlt. Die Grundheuer der seychellischen Seeleute, d. h. der Mindestlohn ohne Prämien, wird entweder auf der Grundlage der nach seychellischem Gesetz vorgesehenen Grundheuer oder anhand der Mindeststandards der IAO festgesetzt, je nachdem, welcher Betrag höher liegt. Die anderen Vorteile dürfen nicht niedriger sein als die, die für Seeleute aus anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gelten, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.

(8)

Für die Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den seychellischen Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen sowie andere für sie geltende Leistungen festgelegt.

(9)

Die von den Unionsschiffen angeheuerten seychellischen Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Erscheint der seychellische Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

(10)

Erreicht die Zahl der an Bord von Unionsschiffen angeheuerten qualifizierten seychellischen Seeleute aus anderen als den in Nummer 9 genannten Gründen nicht die in Nummer 1 vorgesehene Mindestanzahl, so zahlt der Reeder einen Pauschalausgleich in Höhe von 35 EUR für jeden nicht eingesetzten Seemann je Tag der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen. Der Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an die seychellischen Behörden zu entrichten.

KAPITEL V

BEOBACHTER

Beobachtung der Fischereitätigkeiten

(1)

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der Verpflichtungen der einschlägigen IOTC-Entschließungen zum wissenschaftlichen Beobachterprogramm und den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften der Seychellen, einschließlich elektronischer Beobachtungssysteme, an. Die Modalitäten für die Umsetzung der elektronischen Beobachtungssysteme müssen jedoch die praktischen Auswirkungen auf die Flotten und die für den Übergang zu diesen Systemen benötigte Zeit berücksichtigen.

Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

(2)

Die Ringwadenfänger der Union, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone der Seychellen fischen dürfen, nehmen auf Ersuchen der seychellischen Behörden im Rahmen eines nationalen oder regionalen Beobachtungsprogramms gemäß den Bedingungen dieses Kapitels einen Beobachter an Bord. Das Anbordnehmen zusätzlicher Beobachter wird ebenfalls von Fall zu Fall geprüft.

(3)

Die seychellischen Behörden erstellen eine Liste der Ringwadenfänger der Union, die einen Beobachter an Bord nehmen sollen, und eine Liste der bezeichneten Beobachter, wobei die Merkmale der Schiffe und etwaige Platzbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden. Die Liste wird auf dem neuesten Stand gehalten und den Unionsbehörden übermittelt, sobald sie erstellt ist, und jedes Mal, wenn sie aktualisiert wird.

(4)

Die seychellischen Behörden teilen den Namen des bezeichneten Beobachters dem Agenten des betreffenden Unionsschiffs spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

Einschiffungsbedingungen

(5)

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden der Seychellen festgesetzt, übersteigt grundsätzlich jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms kann der Beobachter während eines einvernehmlich vereinbarten Verlängerungszeitraums an Bord bleiben. Die seychellischen Behörden teilen das dem Agenten des Unionsschiffes mit, wenn sie den Namen des bezeichneten Beobachters mitteilen.

(6)

Die Bedingungen für die Einschiffung von Beobachtern werden zwischen den Reedern und den seychellischen Behörden nach der Notifizierung der bezeichneten Beobachter vereinbart.

(7)

Sollen Beobachter auf den Seychellen eingeschifft werden, so melden die betroffenen Reeder innerhalb von zwei Wochen unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, in welchem Hafen oder an welchem Ort und an welchen Tagen sie an Bord genommen werden sollen.

(8)

Werden die Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden ihre Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem seychellischen Beobachter an Bord, so werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dessen schnellstmögliche sichere Rückkehr nach den Seychellen auf Kosten des Reeders zu gewährleisten.

(9)

Findet sich ein Beobachter nicht binnen sechs Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen.

(10)

Die Reeder tragen die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung der Beobachter unter den gleichen Bedingungen wie für die Offiziere an Bord des Schiffes.

(11)

Beobachter werden wie Offiziere behandelt.

(12)

Vergütung und Abgaben der Beobachter werden von den zuständigen seychellischen Behörden getragen.

Aufgaben der Beobachter

(13)

Die Beobachter beobachten und erfassen die Fischereitätigkeiten der Schiffe für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere

Art, Menge, Größe und Zustand des gefangenen Fischs;

die Fangmethoden sowie die Gebiete und Tiefen, in denen Fisch gefangen wird;

die Position der Unionsschiffe, die an Fangeinsätzen beteiligt sind, und das verwendete Fanggerät;

die im Logbuch eingetragenen Fangdaten für die Fischereizone der Seychellen, einschließlich des Anteils an Beifängen und einer Schätzung der Rückwürfe;

gegebenenfalls Verarbeitung, Transport, Umladung, Lagerung oder Entsorgung von Fisch.

(14)

Die Beobachter unterhalten eine regelmäßige Kommunikation mit den seychellischen Behörden und nutzen dazu die an Bord des Unionsschiffs verfügbaren Kommunikationsmittel.

(15)

Darüber hinaus können Beobachter weitere Aufgaben wahrnehmen, wie z. B.:

die Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms;

die Überwachung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Ressourcen und auf die Umwelt.

(16)

Die Kapitäne der Unionsschiffe treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen von Beobachtern während deren Anwesenheit an Bord zu gewährleisten.

(17)

Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Kapitän des Unionsschiffes gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

Pflichten der Beobachter

(18)

Während ihres Aufenthalts an Bord

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord des Unionsschiffes die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

zeigen die Beobachter die notwendige Sorgfalt für das Material und die Ausrüstung an Bord;

gewährleisten die Beobachter die Vertraulichkeit aller Daten und Dokumente zu dem Unionsschiff und seinen Tätigkeiten sowie allen gesammelten Informationen.

(19)

Am Ende der Einschiffung und vor Verlassen des Unionsschiffs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen seychellischen Behörden innerhalb von 15 Tagen mit Kopie an die Unionsbehörden übermittelt wird. Der Bericht ist vom Beobachter zu unterschreiben. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Unionsschiffs ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord dieses Schiffes geht.

KAPITEL VI

DURCHSETZUNG

Sanktionen

(1)

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls oder der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der Seychellen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in den seychellischen Gewässern ist ein Verstoß und wird gemäß den Gesetzen der Seychellen mit einer Sanktion geahndet.

(2)

Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Union sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und alle damit zusammmenhängenden Umstände zu unterrichten.

(3)

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die Union für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

Aufbringung und Festhalten von Unionsschiffen

(4)

Die seychellischen Behörden informieren die EU‐Delegation und den Flaggenmitgliedstaat der Union umgehend über die Aufbringung oder das Festhalten eines im Rahmen des Abkommens operierenden Unionsschiffes und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung oder das Festhalten dargelegt sind.

Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung oder Festhalten

(5)

Unter Einhaltung der Fristen und Verfahrensvorschriften für die Aufbringung oder das Festhalten nach dem Recht der Seychellen findet nach Erhalt der in Nummer 4 genannten Informationen eine Konsultationssitzung zwischen den Unionsbehörden und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der nach Möglichkeit auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats der Union teilnimmt.

(6)

In dieser Konsultationssitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Agent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung oder Festhalten

(7)

Eine gütliche Einigung über den mutmaßlichen Verstoß ist anzustreben. Dieses Verfahren wird gemäß dem Recht der Seychellen spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung oder dem Festhalten abgeschlossen.

(8)

Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes gemäß dem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das rechtliche Verfahren seinen Lauf.

(9)

Das Unionsschiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das rechtliche Verfahren abgeschlossen wurde.

(10)

Die Union wird über die EU-Delegation über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Strafen unterrichtet.

(1)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


Anlagen

Anlage 1

Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung für die Seychellen für Fischereifahrzeuge der Union und Hilfsschiffe

Anlage 2

Technisches Datenblatt für Unionsschiffe, die in den Seychellen Fischereitätigkeiten betreiben

Anlage 3

Format der Meldungen

Anlage 4

Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS)

Anlage 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Anlage 6

Leitlinien für das Anheuern von seychellischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der Union


ANLAGE 1

FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UND HILFSSCHIFFE DER UNION FÜR DIE SEYCHELLEN

I.   ANTRAGSTELLER

1.

Name des Reeders: …

2.

Name der Erzeugerorganisation (EO) oder des Vertreters des Reeders: …

3.

Anschrift der EO oder des Vertreters des Reeders: …

4.

Telefon: … Fax: … E-Mail: …

5.

Name des Kapitäns: … Staatsangehörigkeit: …

E-Mail: …

6.

Reeder oder Charterbetrieb (falls nicht Antragsteller): …

II.   ANGABEN ZUM SCHIFF

1.

Schiffsname: …

2.

Flaggenstaat: … Heimathafen: …

3.

Externe Kennzeichnung: … MMSI‐Nummer: …

IMO‐Nummer: … RFMO‐Nummer: …

4.

Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): …/…/…

Frühere Flagge (falls zutreffend): …

5.

Bauort: …

Datum (TT/MM/JJJJ): …/…/… Internationales Rufzeichen (IRCS): …

6.

Funkfrequenz: HF: … VHF: …

Satellitentelefon-Nummer des Schiffs:…

III.   TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS

1.

Länge über alles (in Meter): … Breite über alles (in Meter): …

BRZ: … Nettotonnage: …

2.

Rumpfmaterial: Stahl ☐ Holz ☐ Polyester ☐ Andere ☐

3.

Maschinentyp: … Maschinenleistung (in PS): …

Maschinenhersteller: …

4.

Maximalzahl der Besatzungsmitglieder: … Anzahl der im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens an Bord genommenen Seeleute: …

5.

Art der Aufbewahrung an Bord: Eis ☐ Kühlung ☐ Gemischt ☐ Gefroren ☐

6.

Verarbeitungskapazität pro Tag (24h) in Tonnen: … Anzahl der Fischladeräume: … Fischladekapazität insgesamt (in m3): …

7.

Schiffstyp: ☐ Ringwadenfänger ☐ Langleiner ☐ Hilfsschiff (*)

8.

VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung: Hersteller: …

Modell: …Seriennummer: …

Version der Software: …Satellitenbetreiber (MCSP): …

IV.   FISCHEREITÄTIGKEIT

1.

Zugelassenes Fanggerät: …

2.

Zulässige Fischereizonen: …

Zielarten: …

3.

Beantragter Gültigkeitszeitraum der Lizenzen vom (TT/MM/JJJJ): …/…/…

bis: …/…/…

4.

Bezeichneter Hafen für Anlandungen/Umladungen: …

Der/Die Unterzeichnete versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Datum: …, … … 20…

Unterschrift des Antragstellers: …

(*)

Die Liste der von diesem Hilfsschiff versorgten Fischereifahrzeuge sollte, sofern möglich, diesem Formular beigefügt werden. In der Liste sollten der Name und die IOTC-Nummer aufgeführt sein.

ANLAGE 2

TECHNISCHES DATENBLATT FÜR UNIONSSCHIFFE, DIE IN DEN SEYCHELLEN FISCHEREITÄTIGKEITEN BETREIBEN

Fischereizone:

Jenseits der 12‐Meilen‐Zone, gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für den Fischfang gesperrten Gebiete.

Zulässige Kategorien:

Thunfischwadenfänger

Oberflächen-Langleinenfänger

Hilfsschiffe

Gebühren und Mengen:

Preis pro Tonne

1.

80 EUR pro Tonne im ersten und zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls;

2.

85 EUR pro Tonne vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung dieses Protokolls.

Jährliche Vorausgebühr (umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen) und Mengen:

3.

Thunfischwadenfänger: 56 000 EUR pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, was 700 Tonnen entspricht;

4.

Thunfischwadenfänger: 59 500 EUR pro Jahr vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, was 700 Tonnen entspricht;

5.

Oberflächen-Langleinenfänger: 7 200 EUR pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, was 90 Tonnen entspricht;

6.

Oberflächen-Langleinenfänger: 7 650 EUR pro Jahr vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, was 90 Tonnen entspricht;

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfänger:

7.

80 EUR pro Tonne im ersten und zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls;

8.

85 EUR pro Tonne vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung dieses Protokolls.

Anzahl fangberechtigter Schiffe

40 Thunfischwadenfänger

8 Oberflächen-Langleinenfänger

Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe

5 000 EUR pro Schiff und Jahr.

Umweltmanagement und Beobachtung der Beiträge zu den Meeresökosystemen

2,25 EUR/BRZ (nur Ringwadenfänger) pro Jahr.


ANLAGE 3

FORMAT DER MELDUNGEN

Meldung bei Einfahrt (COE) (1)

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

SFA

Aktionscode

COE

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen IRCS

 

Position bei Einfahrt

Breite/Länge

Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt

TT/MM/JJJJ – HH:MM

Menge(t) Fisch an Bord je Art:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Meldung bei Ausfahrt (COX) (2)

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

SFA

Aktionscode

COX

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Ausfahrt

Breite/Länge

Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt

TT/MM/JJJJ – HH:MM

Menge (t) Fisch an Bord je Art :

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Fangmeldung (CAT) innerhalb der Fischereizonen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen (3)

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

SFA

Aktionscode

CAT

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung

TT/MM/JJJJ – HH:MM

Menge (t) Fisch an Bord je Art :

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Anzahl der Hols seit der letzten Meldung

(Anzahl)

Alle Berichte sind über folgende Kontaktdaten an die zuständigen Behörden der Seychellen zu senden:

E-Mail: fmcsc@sfa.sc

Postanschrift: Fischereibehörde der Seychellen, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychellen


(1)  Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in die Fischereizonen der seychellischen AWZ zu übersenden.

(2)  Sechs (6) Stunden nach Ausfahrt aus den Fischereizonen der seychellischen AWZ zu übersenden.

(3)  Nach Einfahrt und Verbleiben in den Fischereizonen der seychellischen AWZ alle drei (3) Tage zu übersenden.


ANLAGE 4

ANWENDUNG DES SYSTEMS ZUR ELEKTRONISCHEN ERFASSUNG UND MELDUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN (ERS)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System ("ERS") ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffs ("ERS-Daten") aufgezeichnet und übertragen werden können.

2.

Ist ein Unionsschiff nicht mit einem ERS ausgestattet oder funktioniert dessen an Bord installiertes ERS nicht, so ist dieses Schiff nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die Fischereizone der Seychellen einzufahren.

3.

Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ der Seychellen sicherstellt.

ERS-Meldungen

4.

Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Seychellen benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs dient. Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Seychellen übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

5.

Die ERS-Daten werden von dem Unionsschiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an die Seychellen gewährleistet.

6.

Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT‐Format über das FLUX‐Netz bereit.

7.

Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden.

8.

Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt dem FÜZ der Seychellen unverzüglich und automatisch Meldungen des Fischereifahrzeugs der Union (COE, COX, PNO).

9.

Andere Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ der Seychellen auf Anfrage unverzüglich und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

10.

Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet der letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

11.

Das FÜZ der Seychellen bestätigt mittels einer zurückgesandetn Empfangsbestätigung den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen und bestätigt die Gültigkeit der eingegangenen Meldung. Für die Daten, die die Seychellen auf ihre Anfrage hin erhalten, ist keine Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Seychellen behandeln alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Fischereifahrzeugs der Union oder des Kommunikationssystems

12.

Die FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und der Seychellen unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die sich auf die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Fischereifahrzeuge der Union auswirken können.

13.

Erhält das FÜZ der Seychellen die von einem Fischereifahrzeug der Union zu übermittelnden Daten nicht, so teilt es das unverzüglich dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union mit. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ der Seychellen über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

14.

Bei einer Störung bei der Übertragung zwischen dem Fischereifahrzeug der Union und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union meldet das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats das unverzüglich dem Kapitän oder dem Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union. Nach Erhalt dieser Mitteilung übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Union die fehlenden Daten mit allen geeigneten Telekommunikationsmitteln jeden Tag spätestens um 00.00 Uhr.

15.

Bei Störungen des an Bord des Fischereifahrzeugs der Union installierten elektronischen Übertragungssystems stellt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs sicher, dass das ERS innerhalb von zehn (10) Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Fischereifahrzeug der Union nicht mehr in der Fischereizone der Seychellen fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden in einen Hafen der Seychellen einlaufen. Das Fischereifahrzeug der Union darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone der Seychellen zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

16.

Gehen bei den Behörden der Seychellen aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder der Seychellen keine ERS‐Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich Maßnahmen, um die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

17.

Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt dem FÜZ der Seychellen alle 24 Stunden über jedes verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag des FÜZ der Seychellen zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beeinträchtigt sind. In diesem Fall verstoßen die Fischereifahrzeuge der Union nicht gegen ihre Verpflichtung, ihre ERS-Daten zu übermitteln. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union stellt sicher, dass die fehlenden Daten gemäß Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 6 des Anhangs dieses Protokolls in die elektronische Datenbank eingegeben werden.

Alternative Kommunikationsmittel

18.

Die E-Mail-Adresse des FÜZ der Seychellen, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt.

19.

Sie ist zu verwenden für:

Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt;

Meldungen von Anlandungen und Umladungen sowie umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fängen;

die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen.


ANLAGE 5

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Schiffspositionsmeldungen

1.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt des Unionsschiffes in die seychellische Fischereizone wird mit dem Code "ENT" gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen werden mit dem Code "POS" gekennzeichnet, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone; sie wird mit "EXI" gekennzeichnet.

2.

Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union garantiert die automatische Verarbeitung und erforderlichenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen der Unionsschiffe. Die Positionsmeldungen der Unionsschiffe werden vom FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union sicher aufgezeichnet und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren aufbewahrt.

Übermittlung durch das Unionsschiff bei Ausfall des Satellitenüberwachungsgeräts (VTD)

3.

Der Kapitän des Unionsschiffes vergewissert sich, dass das VTD seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union stets korrekt übermittelt werden.

4.

Bei einer Störung wird das VTD des Unionsschiffes innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Wurde das VTD nicht innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht, so darf das Unionsschiff nicht mehr in der Fischereizone der Seychellen fischen.

5.

Unionsschiffe, die in der Fischereizone der Seychellen mit einem defekten VTD Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an die Seychellen

6.

Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Unionsschiffe automatisch an das FÜZ der Seychellen. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und das FÜZ der Seychellen tauschen ihre E‐Mail‐Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

7.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und dem FÜZ der Seychellen erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

8.

Das FÜZ der Seychellen informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone gemeldet hat.

Störung des Kommunikationssystems

9.

Das FÜZ der Seychellen stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

10.

Für jede festgestellte Manipulation des VTD an Bord des Unionsschiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben haftet der Kapitän des Unionsschiffes. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach seychellischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

11.

Auf der Grundlage von Beweismaterial für rechtswidriges Verhalten kann das FÜZ der Seychellen das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union — mit Kopie an die Union — auffordern, den Zeitabstand, in dem die Positionsmeldungen von einem Unionsschiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Das FÜZ der Seychellen übermittelt dieses Beweismaterial dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und der Union. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt die Positionsmeldungen unverzüglich mit der neuen Häufigkeit an das FÜZ der Seychellen.

12.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ der Seychellen das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union über alle erforderlichen Folgemaßnahmen.

Übermittlung von VMS-Meldungen an die Seychellen

13.

Der Code "ER" und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Daten

Code

Obligatorisch/fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Detail System; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

M

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

M

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

M

Detail Meldung; Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)

Rufzeichen (IRCS)

RC

M

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

M

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Äußere Registrierungsnummer

XR

M

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

M

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

M

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

M

Schiffskurs, 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

M

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

M

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Zeit

TI

M

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

14.

NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:

a)

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code "SR" stehen für den Beginn einer Meldung.

b)

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

c)

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

15.

Die Seychellen notifizieren vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls, ob die VMS-Daten über FLUX TL in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind.

ANLAGE 6

LEITLINIEN FÜR DAS ANHEUERN SEYCHELLISCHER SEELEUTE AUF RINGWADENFÄNGERN DER UNION

Die seychellischen Behörden stellen sicher, dass die seychellischen Seeleute, die auf Ringwadenfängern der Union beschäftigt werden sollen, folgende Anforderungen erfüllen:

(a)

Die Seeleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein;

(b)

die Seeleute müssen eine gültige, von einem angemessen qualifizierten Arzt ausgestellte, ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind.

(c)

die Seeleute müssen alle in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen;

(d)

die Seeleute müssen gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die 'Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping, STCW) qualifiziert sein, mit denen unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie

persönliche Überlebensmethoden und persönliche Sicherheit;

Brandbekämpfung und Brandverhütung;

elementare Erste Hilfe usw. nachgewiesen werden;

e)

die Seeleute sollten über die von der zuständigen seychellischen Behörde bescheinigten erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um auf Ringwadenschiffen tätig sein zu können, insbesondere das Bewusstsein von Gefahren im Zusammenhang mit dem Fischfang und die Kenntnisse bei der Nutzung des Fanggeräts.